Volltext aufklappen: AVB Auslandsreise-Krankenversicherung (Online-Abschluss)
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ALLGEMEINE INFORMATIONEN FÜR DEN ONLINE-ABSCHLUSS VON
VERSICHERUNGEN DER WIENER STÄDTISCHE VERSICHERUNG AG
VIENNA INSURANCE GROUP (KURZ: WIENER STÄDTISCHE)
Version: 58KW101 (09.2026)
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Angaben zum Versicherer (Anbieter) 8. Wesentliche Merkmale des Versicherungsschutzes
2. Geltungsbereich 9. Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand
3. Zustandekommen des Versicherungsvertrages 10. Beschwerdestellen
(Vertragsabschluss) 11. Sprache
4. Information zur Prämie 12. Vertragsspeicherung
5. Vertragslaufzeit, Prämienzahlungsdauer und 13. Datenschutzhinweis (Informationen gemäß Art 13,14
Kündigungsrechte DSGVO)
6. Zahlungsbedingungen
7. Belehrung über das Rücktrittsrecht
Seite 1 von 11 WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group Bitte auch Folgeseiten beachten!
1010 Wien, FN 333376i, HG Wien, ATU65254066
Creditor-ID: AT18ZZZ00000003104, IBAN: AT802011140310007618, BIC: GIBAATWW
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Mit diesen Informationen erfüllen wir die Informationspflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016) und E-Commerce-
Gesetz (ECG).
1. Angaben zum Versicherer (Anbieter)
Name und Anschrift: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, 1010 Wien, Schottenring 30
Rechtsform und Sitz: Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien
24-Stunden-Telefon-Service: +43 (0) 50 350 350
E-Mail: kundenservice@wienerstaedtische.at
Website: http://www.wienerstaedtische.at
Firmenbuchnummer: FN 333376i
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer: ATU 65254066
Hauptgeschäftstätigkeit: Die Wiener Städtische betreibt direkt und indirekt die Lebensversicherung einschließlich
Zusatzversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung sowie die Schadensversicherung (Sach- und
Vermögensschadenversicherung) in den Versicherungszweigen, deren Betrieb ihr von der Versicherungsaufsichtsbehörde
genehmigt ist.
Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5.
Die Wiener Städtische ist Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, der Landeskammern in allen Bundesländern und des
Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Als Versicherungsunternehmen unterliegt die Wiener Städtische den
Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
2. Geltungsbereich
Diese Informationen gelten für alle Reiseversicherungsverträge, die Sie mit der Wiener Städtischen über die Website oder
durch die Nutzung einer App der Wiener Städtischen abschließen. Darüber hinaus gelten die für das jeweilige
Versicherungsprodukt vorgesehenen Versicherungsbedingungen.
3. Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Vertragsabschluss)
Sie haben die Möglichkeit, online einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zu stellen. Einfach das interaktiv erstellte
Online-Formular vollständig und korrekt ausfüllen und abschicken. Die Antragstellung begründet noch keinen
Versicherungsschutz. Sollte aufgrund Ihrer Angaben keine Antragstellung möglich sein, werden Sie darüber unverzüglich auf
der Website oder in der App informiert. Vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung können Sie Ihre Eingaben auf einer Kontrollseite
überprüfen und etwaige Eingabefehler über die dafür vorgesehenen Schaltflächen berichtigen. Nach erfolgreicher
Antragstellung erhalten Sie von uns unverzüglich ein E-Mail mit der Bestätigung des Zugangs sowie der Annahme des
Antrages. Mit Zugang dieses E-Mails ist der Versicherungsvertrag abgeschlossen. Außerdem werden Ihnen der digitale
Versicherungsvertrag (die Polizze), die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und diese
Allgemeinen Informationen als Pflichtdownload sowie per E-Mail zur Verfügung gestellt. Wir empfehlen, den elektronischen
Versicherungsvertrag (die Polizze) bzw. das E-Mail aufzubewahren (elektronisch oder ausgedruckt in Papierform).
Diese Unterlagen enthalten die Daten zum Versicherungsvertrag, die im Versicherungsfall benötigt werden. Es ist zusätzlich
empfehlenswert, die Versicherungsbedingungen auszudrucken, da aus diesen der genaue Inhalt und Umfang des
Versicherungsschutzes sowie das erforderliche Verhalten bei Eintritt eines Versicherungsfalls entnommen werden kann.
4. Information zur
Prämie
Die Prämie finden Sie auf Ihrem online erstellten Versicherungsantrag. Die Prämien beinhalten die Versicherungssteuer und
stellen eine Gesamtprämie dar. Sie gelten zum Zeitpunkt der Online-
Antragstellung. Wenn der Abschluss über die Website eines Beraters
erfolgt, erhält dieser eine Provision, die in der Prämie enthalten ist. Die Prämie ist in Euro angegeben. Für den Abschluss ist ein
aufrechter Internetzugang erforderlich, der zusätzlich Kosten verursachen kann, die gegebenenfalls von Ihnen zu tragen sind.
Sonst fallen keine Zusatzkosten an.
5. Vertragslaufzeit, Prämienzahlungsdauer und Kündigungsrechte
5.1. Reiseversicherungsverträge auf bestimmte Laufzeit (befristete PLUS RISK Reiseversicherungen, befristete Reisekasko-
Versicherung, befristete Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif RV, befristete Auslandsreise-Krankenversicherung
Austria nach Tarif RVV)
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem von Ihnen beantragten Versicherungsbeginn und endet mit dem Ablauf der
beantragten Laufzeit, wenn diese weniger als ein Jahr beträgt. Die befristeten Reiseversicherungen (Versicherungsschutz für eine Reise bis
42 Tage), die befristete Reisekasko-Versicherung (Versicherungsschutz bis zu 180 Tage), die befristete Auslandsreise-
Krankenversicherung nach dem Tarif RV (bis zu 12 Monate) und die befristete Auslandsreise-
Krankenversicherung Austria nach
Tarif RVA/RVV (bis zu 12 Monate) enden daher mit dem Ablauf der gewählten Vertragsdauer von selbst.
Zusätzlicher Hinweis für die befristete Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif RV und die befristete Auslandsreise-
Krankenversicherung Austria nach Tarif RV/RVV:
Eine Rückzahlung der Prämie bei Abbruch des Auslandsaufenthaltes ist nicht möglich. Eine Prämienrückgewähr nach
Ablauf der gesetzlichen Rücktrittsfrist und bei Nichtantritt des Auslandsaufenthaltes ist ausgeschlossen.
a) Reiseversicherungsverträge auf unbestimmte Laufzeit (PLUS RISK Jahresreiseversicherung)
Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss der
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laufenden Versicherungsperiode kündigen.
b) Auslandsreise-Krankenversicherung Jahresschutz auf unbestimmte Laufzeit (wie z.B. Tarif RE/RF)
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zum Ende eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung
einer dreimonatigen Frist schriftlich zu kündigen. Der Versicherer hat das Recht, den Versicherungsvertrag entsprechend den
Versicherungsbedingungen (Informationen für den Versicherungsnehmer) einseitig zu beenden.
6. Zahlungsbedingungen
Sie können in Abhängigkeit vom jeweiligen Produkt folgende Zahlungsformen auswählen: Kreditkarte, EPS-Online-
Überweisung oder Bankeinzug (SEPA-Lastschrift).
7. Belehrung über das Rücktrittsrecht
Nachfolgend informieren wir Sie über Ihr Rücktrittsrecht.
Wenn Sie (1) Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, (2) den Versicherungsvertrag im Fernabsatz (z. B.
ausschließlich über das Internet) abgeschlossen haben, also ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 3 Z 2 FAGG vorliegt, und
(3) es sich dabei um keine Lebensversicherung handelt, gilt die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und
Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG).
In allen anderen Fällen gilt die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG).
7.1. Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG)
(gilt nur für Nicht-Lebensversicherungsverträge, die von Verbrauchern im Fernabsatz abgeschlossen wurden)
Rücktrittsrecht
a) Sie können vom Versicherungsvertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
b) Die Rücktrittsfrist beginnt am Tag des Abschlusses des Versicherungsvertrags, jedoch nicht, bevor Sie die
Vertragsbedingungen und die Informationen, die Ihnen nach § 18a Abs. 8 FAGG in Verbindung mit den §§ 128 bis
135e VAG 2016 bzw. den Standesregeln für Versicherungsvermittlung vor Abschluss des Versicherungsvertrags
zur Verfügung zu stellen sind, erhalten haben.
c) Haben Sie die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Pkt. b) nicht erhalten, so endet die
Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Versicherungsvertrags, es sei denn, Sie
wurden über Ihr Rücktrittsrecht nicht gemäß § 18a Abs. 1 Z 16 FAGG belehrt.
d) Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie den Versicherer mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der
Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, informieren.
e) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:
Versicherer: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
Postadresse: 1010 Wien, Schottenring 30
Telefonnummer: + 43 50 350 350
Telefaxnummer: + 43 50 350 99 20000
E-Mail-Adresse: kundenservice@wienerstaedtische.at
Haben Sie den Versicherungsvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche (wie eine Website) abgeschlossen,
können Sie Ihr Rücktrittsrecht auch online unter https://www.wienerstaedtische.at/online-widerruf ausüben. Wenn
Sie diese Online-Funktion nutzen, übermittelt der Versicherer Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.
durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Rücktrittserklärung
sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
f) Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
abgeben.
g) Sie haben kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder über ähnliche
kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
Rücktrittsfolgen
h) Mit dem wirksamen Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen
Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag.
i) Wenn Sie bereits Geldleistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten haben, haben Sie diese dem
Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Rücktritts, zu erstatten.
j) Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, hat der Versicherer Ihnen diese unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Rücktrittserklärung, zu erstatten. Haben Sie jedoch
verlangt, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Rücktrittsfrist beginnt, so gebührt dem Versicherer eine
der Deckungsdauer entsprechende Prämie und darf sich dieser daher den Teil der Prämie einbehalten, der auf
die Zeit bis zum Erhalt der Rücktrittserklärung entfällt; dabei handelt es sich um 1/360 der – bei nach kürzeren
Zeitabschnitten bemessenen Prämien entsprechend umgerechneten – Jahresprämie je Tag, an dem
Versicherungsschutz bestanden hat.
k) Im Falle der Nichtausübung des Rücktrittsrechts bleiben Sie an den Versicherungsvertrag gebunden und ist dieser
wie vereinbart zu erfüllen.
7.2. Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
(gilt in allen anderen Fällen)
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a) Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener
Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
b) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (=
Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die
Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und
diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben.
c) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group,
Schottenring 30, Postfach 80, 1010 Wien, oder per E-Mail an kundenservice@wienerstaedtische.at oder per Fax
an +43 50 350 99 - 20000. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor
Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres
Versicherungsvertreters gelangt.
d) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus
dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer
entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie
hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen.
e) Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser
Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie
Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei
zutreffender Belehrung auszuüben.
8. Wesentliche Merkmale des Versicherungsschutzes
Eine Leistungsbeschreibung über das von Ihnen gewählte Versicherungsprodukt ist dem elektronischen Versicherungsvertrag
(der Polizze) und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Im Versicherungsfall werden Leistungen der Wiener Städtischen mit
Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung der Leistungen notwendig sind.
9. Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand
Für den Vertragsinhalt sind der Antrag, die Versicherungsbedingungen sowie die Polizze/Annahmebestätigung maßgebend.
Für
die gesamte vorvertragliche und vertragliche Rechtsbeziehung gilt österreichisches Recht. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus dem
Rechtsverhältnis stehen Ihnen die gesetzlichen Gerichtsstände zur Verfügung.
10. Beschwerdestellen
Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an die Serviceline +43 (0)50 350 350 oder kundenservice@wienerstaedtische.at oder
an die Beschwerdestelle beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
Stubenring 1, 1010 Wien, versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at.
Die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt. Im Falle von Streitigkeiten können Sie sich an die
Verbraucherschlichtungsstelle www.verbraucherschlichtung.at wenden. Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ist
freiwillig.
11. Sprache
Die in der gesamten Geschäftsbeziehung angewendete Sprache ist Deutsch.
Bestätigungen für die Reiseversicherung erhalten Sie in deutscher, englischer und spanischer Sprache.
Bestätigungen für die Krankenversicherung erhalten Sie bei Reisen ins Ausland in deutscher, englischer und spanischer
Sprache, bei Reisen nach Österreich in deutscher und englischer Sprache.
12. Vertragsspeicherung
Ihre Vertragsdaten werden von uns elektronisch gespeichert, jedoch nicht in einer Weise, die Ihnen den Zugriff darauf ermöglichen
würde.
13. Datenschutzhinweis (Informationen gemäß Art 13,14 DSGVO)
Die angegebenen Daten werden von der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, 1010 Wien,
Schottenring 30, zur Bearbeitung Ihres Versicherungsantrages und bei Zustandekommen eines Versicherungsverhältnisses
zur Vertragserfüllung gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit b) DSGVO verarbeitet. Weiterführende Informationen z. B. zu Ihren Rechten
auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch oder Datenübertragbarkeit, finden Sie in
unseren Datenschutzinformationen auf unserer Website unter
https://www.wienerstaedtische.at/datenschutzinformationen.html. Sollten Sie diese Informationen in Papierform wünschen,
wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsberater oder besuchen Sie uns in einer unserer Geschäftsstellen. Unseren
Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: datenschutz@wienerstaedtische.at.
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ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE AUSLANDSREISE-
KRANKENVERSICHERUNG MIT SOS-RÜCKHOLDIENST NACH DEN TARIFEN
RE UND RF
Version: 53KK0RE/online (07.2025)
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
INHALTSVERZEICHNIS
1. Versicherungsnehmer und Versicherte 6. Geltendmachung von Ansprüchen
2. Prämie 7. Ansprüche gegen Dritte
3. Dauer der Versicherung und des Versicherungsschutzes, 8. Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers und des
örtlicher Geltungsbereich Versicherten
4. Leistungen des Versicherers 9. Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung
5. Haftungsausschlüsse 10. Änderungen der Prämie und des Versicherungsschutzes
(Anpassung)
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1. Versicherungsnehmer und Versicherte
1.1. Versichert werden können nur Personen, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sofern sie sich nicht
berufsbedingt, zur Aus- oder Weiterbildung oder aus sonstigen Gründen dauernd oder überwiegend im Ausland aufhalten.
Nicht versicherbar sind Personen, die sich für längere Zeit im Ausland aufhalten und diese Aufenthalte nur für
Heimataufenthalte unterbrechen, wie zum Beispiel Monteure, Verkaufsrepräsentanten sowie Flugpersonal.
Als Wohnsitz des Versicherungsnehmers ist jener Ort zu verstehen, an dem sich dieser niedergelassen hat, in der
nachgewiesenen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, dort seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen.
1.2. Die Familienversicherung schließt den Ehepartner oder Lebensgefährten und die Kinder bis zur Vollendung des
20. Lebensjahres mit ein. Das gilt auch für Stief-, Adoptiv- und Enkelkinder.
2. Prämie
Der Versicherungsnehmer hat die Erst- oder Einmalprämie sofort zu zahlen, Folgeprämien zu den vereinbarten
Zahlungsterminen. Die Prämien ergeben sich aus dem dem Versicherungsnehmer vom Versicherer ausgefolgten Merkblatt
bzw. der Versicherungsbestätigung.
3. Dauer der Versicherung und des Versicherungsschutzes, örtlicher Geltungsbereich
3.1. Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zum
Ende eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich zu kündigen. Besteht die
Versicherung als Zusatztarif, richtet sich das Versicherungsjahr nach dem Versicherungsjahr des Haupttarifes. Sie endet
spätestens mit Ende des Haupttarifes.
3.2. Versicherungsschutz besteht – auch für bis dahin noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle – für die jeweils ersten sechs
Wochen von Auslandsaufenthalten des Versicherten, die während des Bestehens der Versicherung angetreten wurden; diese
Dauer des Versicherungsschutzes pro Auslandsaufenthalt ist von Beginn des jeweiligen Auslandsaufenthaltes an zu rechnen.
Ist der Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalles über das Ende der Dauer des Versicherungsschutzes hinaus aus
medizinischen Gründen nicht transportfähig, so verlängert sich die Dauer des Versicherungsschutzes bis zur Erlangung der
Transportfähigkeit und bis zum Abschluss des unmittelbar durchgeführten Rücktransports (Heimreise). Abgesehen davon
endet der Versicherungsschutz jedoch jedenfalls – also auch für bis dahin noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle –
spätestens mit Ende der Versicherung. Als Ausland im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten alle Länder der Welt
mit Ausnahme Österreichs und zusätzlich mit Ausnahme jener Länder, in denen der Versicherte schon vor der Abreise einen
Wohnsitz hat. Der Versicherungsschutz umfasst nur solche Reisen, für die vor der Ausreise aus Österreich die Prämie
einbezahlt wurde.
4. Leistungen des Versicherers
4.1. Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der Absätze 4.2. bis 4.5. Kosten, die dem Versicherten durch während der Dauer des
Versicherungsschutzes durchgeführte, aus medizinischen Gründen unaufschiebbare Behandlungen von Krankheitszuständen
und Unfallfolgen entstehen, die akut während eines versicherten Auslandsaufenthaltes (Absatz 3.2.) auftreten. Bei
Vertragsabschluss vor Vollendung des 75. Lebensjahres sind solchen Krankheitszuständen und Unfallfolgen während des
Auslandsaufenthaltes auch akut werdende Anfälle oder Schübe bestehender chronischer oder latenter Erkrankungen
gleichgestellt. Der Anspruch auf Kostenersatz endet, wenn und sobald der Versicherte einen Heimtransport ablehnt, obwohl er
transportfähig und der Versicherer bereit ist, die Kosten des Heimtransports gemäß diesen Versicherungsbedingungen zu
übernehmen.
Zur Beurteilung eines möglichen Heimtransports hat der Versicherte den Versicherer ab dem siebenten Aufenthaltstag über
eine stationäre Krankenhausaufnahme zu informieren. Sollte eine entsprechende Meldung nach den Umständen des
Einzelfalls nicht zumutbar sein, ist die Meldung mit Beginn der Zumutbarkeit zu erstatten.
Wird diese Informationspflicht verletzt und wäre der Versicherte transportfähig gewesen, besteht für die betroffenen
Heilbehandlungen nur insoweit Anspruch auf Kostenersatz, als diese Kosten nicht jene eines vom Versicherer organisierten
Heimtransports übersteigen.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die
Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung
solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der
Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.
4.2. Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ein nach medizinischen Begriffen anormaler körperlicher oder geistiger
Zustand, auch wenn er als Folge eines Unfalles eintritt.
Unfall ist jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch
einwirkend, eine körperliche Schädigung des Versicherten nach sich zieht.
4.3. Die Kosten stationärer Behandlungen operativer und nicht operativer Art bei Standardunterbringung in öffentlichen Spitälern
und preislich gleichgestellten Privatkrankenanstalten werden abzüglich der Leistung der Sozialversicherung ersetzt. Erbringt
die Sozialversicherung keine Leistung, werden 90 Prozent dieser Kosten ersetzt.
4.4. Die Kosten des Transports in die nächstgelegene Krankenanstalt sowie Medikamenten- und Arztkosten für Behandlungen
außerhalb einer Krankenanstalt werden zu 90 Prozent ersetzt, sofern ein Anspruch auf Kostenersatz aus der
Sozialversicherung nicht besteht. Außerdem werden die in dem der Versicherungspolizze bzw. dem Zahlschein beiliegenden
Merkblatt angeführten Kostenersätze geleistet. Besteht Anspruch auf teilweisen Ersatz dieser Kosten aus der
Sozialversicherung, so wird der die Sozialversicherungsleistungen übersteigende Teil der Kosten bis zu den jeweiligen
Höchstbeträgen ersetzt.
4.5. Entstehen einem Versicherten für die Heimreise infolge einer versicherten Krankheit oder versicherter Unfallfolgen notwendig
mehr Fahrtkosten als sonst entstanden wären (zum Beispiel durch Fahrunfähigkeit eines Kraftfahrzeugreisenden, durch
notwendige Benützung eines Sanitätsfahrzeuges), so ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für die Heimreise zum Wohnort
mit dem billigsten vom behandelnden Arzt empfohlenen Verkehrsmittel zu 90 Prozent.
4.6. Geldleistungen des Versicherers werden im Inland in EURO erbracht. Als Umrechnungskurs ist der Devisenmittelkurs der
Wiener Börse im Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme zugrunde zu legen.
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4.7. SOS-Rückholdienst:
Der Versicherer übernimmt zu 100 Prozent die Mehrkosten
a) einer Heimreise des erkrankten oder verletzten Versicherten gemäß Absatz 4.5.,
b) der nach den Umständen kostengünstigsten Heimreise der mitversicherten Familienangehörigen/Lebensgefährten des
erkrankten, verletzten oder nach lit c) zu überführenden Versicherten,
c) der Überführung eines während eines versicherten Auslandsaufenthaltes verstorbenen Versicherten zu seinem früheren
Wohnort, sofern der Krankentransport oder die Überführung von einem laut dem beiliegenden Merkblatt dazu berechtigten
Unternehmen vermittelt wird.
4.8. Ein laut dem beiliegenden Merkblatt zur Vermittlung des SOS-Rückholdienstes berechtigtes Unternehmen ist vom Versicherer
ermächtigt, in Notfällen Vorschusszahlungen zur Abdeckung von Kosten gemäß Absatz 4.1. bis 4.4. zu leisten. Übersteigen
solche Vorschusszahlungen die Ansprüche aus dieser Versicherung, so sind der Versicherungsnehmer und der Versicherte,
für den die Zahlungen geleistet wurden, verpflichtet, dem Versicherer den übersteigenden Betrag zu ersetzen.
4.9. Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
Obliegenheit mitgeteilt wird.
4.10. Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter durch wissentlich falsche Angaben, insbesondere durch Vortäuschung
einer Krankheit, Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht oder bei einer solchen Handlung mitwirkt,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei und hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das
gleiche gilt, wenn der Versicherte im Krankheitsfall den vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren
Verhaltensmaßregeln vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht Folge leistet. Der Versicherer kann sich im Fall der Verletzung
zumutbarer Verhaltensmaßregeln auf die Leistungsfreiheit bzw. das Kündigungsrecht nicht berufen, soweit die Verletzung
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat. Absatz 4.9. gilt entsprechend.
5. Haftungsausschlüsse
5.1. Die Leistungspflicht des Versicherers erstreckt sich nicht auf
a) Schwangerschaftsuntersuchungen, Entbindungen oder Schwangerschaftsabbrüche;
b) Erkrankungen und Folgen aus Unfällen infolge Missbrauchs von Alkohol oder Suchtgiften;
c) Heilbehandlungen einschließlich sonstiger grundsätzlich versicherter Leistungen, wenn sie der alleinige Grund oder einer
der Gründe für den Antritt der Reise waren;
d) den Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (zum Beispiel Kuren in Badeorten,
Klima- und Höhenkuren), auf konservierende und prothetische Zahnbehandlungen und auf die Beistellung von
Heilbehelfen (zum Beispiel Brillen, Mieder, Prothesen) sowie alle sonst zur Körper- und Krankenpflege dienenden
Apparate und Behelfe;
e) Heilbehandlungen und sonstige grundsätzlich versicherte Leistungen, die in Folge einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Missachtung von vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensregeln erforderlich
werden;
Der Versicherer kann sich im Fall der Verletzung zumutbarer Verhaltensmaßregeln auf die Leistungsfreiheit bzw. das
Kündigungsrecht gemäß Absatz 4.10. nicht berufen, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalls gehabt hat. Absatz 4.9. gilt entsprechend.
f) Heilbehandlungen während Reisen, die gegen die Empfehlung eines Arztes angetreten wurden;
g) Heilbehandlungen während Reisen, die aus beruflichen Gründen angetreten werden, wenn der Versicherte
durchschnittlich öfters als einmal im Quartal solche Reisen tätigt (gilt nicht für Auslandsreiseversicherungen, die als
Zusatztarif zu anderen Krankenversicherungen abgeschlossen werden);
h) Folgen aus Unfällen, die durch aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen sowie am offiziellen
Training für solche Veranstaltungen entstehen;
i) Folgen aus Unfällen, die der Versicherte bei der Begehung von nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren
Handlungen erleidet, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
j) Erkrankungen und Folgen aus Unfällen, die im Zusammenhang mit Krisen- oder Kriegsereignissen entstehen, wenn nach
Krisen- oder Kriegsbeginn sich der Versicherte vorsätzlich in einen betroffenen Staat oder in eine betroffene Region
begeben hat oder dort geblieben ist. Als Krisengebiet gilt ein Staat oder eine Region, für den oder die die zuständige
Österreichische Behörde eine (partielle) Reisewarnung veröffentlicht;
k) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebensgefährten, Partner eingetragener Partnerschaften, Eltern oder Kinder,
Stiefeltern oder Stiefkinder sowie Schwiegereltern oder Schwiegerkinder des Versicherten (nachgewiesene Sachkosten
werden erstattet).
5.2. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, reduziert sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den
Ersatz der medizinisch notwendigen Behandlungen.
6. Geltendmachung von Ansprüchen
6.1. Ansprüche des Versicherten auf Leistungen des Versicherers gemäß Absatz 4.1. bis 4.4. sind unter Vorlage der saldierten
Rechnungen, eines Reisedatennachweises, der Leistungsinformation der Sozialversicherung (oder eines anderen privaten
Krankenversicherers) und der zugehörigen medizinischen Unterlagen geltend zu machen.
Die Arzt-, Krankenhausrechnungen und Krankenhausaufenthaltsbestätigungen müssen – in deutscher, englischer oder
französischer Sprache - den Namen und die Geburtsdaten des Versicherten, die Adresse, die Krankheitsbezeichnung, die Art
der Behandlung (ambulant oder stationär), die einzelnen Behandlungsleistungen und den Behandlungszeitraum sowie einen
Saldierungsvermerk (oder einen anderen geeigneten Zahlungsnachweis) enthalten. Die Notwendigkeit von
Krankentransporten ist durch ärztliche Befunde zu belegen. Alle Rechnungen und Belege werden Eigentum des Versicherers.
Sollten entsprechende Originale dem Versicherten nicht mehr zur Verfügung stehen, ist die Übermittlung von Kopien
ausreichend.
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6.2. Der Versicherer ist berechtigt, den jeweiligen Überbringer von Belegen als zum Empfang der darauf entfallenden
Versicherungsleistungen ermächtigt anzusehen.
6.3. Ansprüche des Versicherten auf Leistungen des Versicherers gemäß Absatz 4.2., 4.6. und 4.7. sind unter Beachtung der
Bestimmungen des vom Versicherer bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Merkblattes geltend zu machen. Nimmt
der Versicherte den SOS-Rückholdienst in Anspruch, obwohl keine Leistungspflicht des Versicherers besteht, so hat er dem
Versicherer die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
7. Ansprüche gegen Dritte
Besteht Anspruch auf Kostenersatz aus einem anderen, bei welchem Versicherer auch immer bestehenden
Versicherungsvertrag oder aus der Sozialversicherung, so vermindert sich die Leistungspflicht des Versicherers um den
Betrag, um den die Summe aller Ansprüche die tatsächlichen Kosten übersteigt.
Besteht Anspruch auf Kostenersatz gegen sonstige Dritte, so ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer diesen Anspruch
abzutreten, soweit dieser dem Versicherten Ersatz leistet.
8. Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers und des Versicherten
8.1. Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur
Feststellung des Versicherungsfalles oder der Art und des Umfangs des Versicherungsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst
auch die Verpflichtung, vom Versicherer geforderte Unterlagen diesem zur Verfügung zu stellen sowie Dritte (zum Beispiel
Ärzte, Versicherungseinrichtungen, Behörden) von ihrer ärztlichen oder sonstigen Schweigepflicht zu entbinden.
8.2. Wird die Auskunftspflicht nach Absatz 8.1. verletzt, ist der Versicherer im Rahmen der Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes von der Leistungspflicht befreit.
Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die
Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so
bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch
auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Absatz 4.9. gilt
entsprechend.
9. Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung
Ein Anspruch auf Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung besteht nicht. Diese Auslandsreise-Krankenversicherung bleibt bei
der Feststellung eines allfälligen Anspruches auf Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung aus dem Haupttarif und allfälliger
weiterer Tarife sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach außer Betracht. Für Bonusansprüche aus Tarif PP gelten die dort
angeführten Regelungen.
10. Änderungen der Prämie und des Versicherungsschutzes (Anpassung)
10.1. Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßgebende Umstände im Sinne des § 178 f
Versicherungsvertragsgesetz gelten die Veränderungen folgender Faktoren:
- der durchschnittlichen Lebenserwartung;
- der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit,
bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten;
- des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostenersätzen der
gesetzlichen Sozialversicherungen;
- des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
10.2. Die Erklärung einer rückwirkenden Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes ist unwirksam; die Erklärung wirkt
erst ab dem der Absendung folgenden Monatsersten.
10.3. Erhöht der Versicherer die Prämie, so hat er dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen die Fortsetzung des
Versicherungsvertrages mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen anzubieten, wenn
der Versicherungsnehmer der Anpassung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung des Versicherers, die die
Möglichkeit der Ablehnung der Anpassung zu enthalten hat, schriftlich widerspricht.
10.4. Im Falle eines Widerspruchs ist der Versicherer nicht verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt eine Anpassung
der Versicherungsleistungen zu gewähren.
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INFORMATIONEN FÜR DEN VERSICHERUNGSNEHMER FÜR DIE
AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG MIT SOS-RÜCKHOLDIENST
NACH DEN TARIFEN RE UND RF
Version: 58KK1RE (06.2024)
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Versicherte Risiken und Leistungen
Die Informationen über das zu versichernde Risiko bzw. die damit im Zusammenhang stehenden Versicherungsleistungen entnehmen
Sie bitte den vor Ihrem Versicherungsabschluss bereitgestellten Unterlagen.
Leistungsausschlüsse
In den Gesetzen sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Einschränkungen und Ausschlüsse vom Versicherungs‐
schutz formuliert, wie beispielsweise für:
a. Schwangerschaftsuntersuchungen, Entbindungen oder Schwangerschaftsabbrüche;
b. Erkrankungen und Folgen aus Unfällen infolge Missbrauchs von Alkohol oder Suchtgiften;
c. Heilbehandlungen einschließlich sonstiger grundsätzlich versicherter Leistungen, wenn sie der alleinige Grund oder einer der
Gründe für den Antritt der Reise waren.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufzählung nur demonstrativ und daher nicht abschließend ist.
Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes
Der Versicherer ist berechtigt, bei Veränderung nachstehender Faktoren eine Änderung der Prämien oder des Versicherungsschutzes
vorzunehmen:
- eines vereinbarten Index,
- der durchschnittlichen Lebenserwartung,
- der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen und deren Aufwendigkeiten, bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten,
- des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostenersätzen der gesetzlichen
Sozialversicherungen,
- der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt oder durch Vertrag zwischen dem Versicherer und im Versicherungs‐
vertrag bezeichneten Einrichtungen des Gesundheitswesens festgesetzten Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Einrich‐
tungen und des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Für die beantragte Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif RE/RF betrug die durchschnittliche jährliche Prämienerhöhung der
letzten fünf Jahre 0%. Prämienerhöhungen in der Vergangenheit lassen keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zu.
Hingewiesen wird jedenfalls darauf, dass die Anpassung dazu führen kann, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich
ansteigen.
Wird die Versicherungsprämie aufgrund einer Veränderung der oben angeführten Faktoren erhöht, so kann der Versicherungsnehmer
dieser innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung des Versicherers, die die Möglichkeit der Ablehnung der Anpassung zu
enthalten hat, schriftlich widersprechen und verlangen, dass ihm der Versicherer ein Angebot für die Fortsetzung des Vertrages mit
höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geändertem Leistungsumfang unterbreitet. Im Falle eines Widerspruches ist der
Versicherer später nicht mehr verpflichtet, eine Anpassung der Versicherungsleistungen zu vorzunehmen.
Bloß vom Älterwerden des Versicherten oder von der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes abhängige Anpassungen
dürfen jedenfalls nicht vereinbart werden.
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Gewinnbeteiligung
Der gewählte Tarif unterliegt keiner Gewinnbeteiligung.
Ende des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsvertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Der Versicherungsvertrag endet jedoch in nachstehenden Fällen:
- Fristgerechte Kündigung durch den Versicherungsnehmer zum Ablauf des Versicherungsjahres.
Rechtliche und wirtschaftliche Folgen einer Kündigung: Bitte beachten Sie dabei, dass nur bei Vertragsabschluss vor Vollendung
des 75. Lebensjahres den versicherten Krankheitszuständen und Unfallfolgen während des Auslandsaufenthaltes auch akut
werdende Anfälle oder Schübe bestehender chronischer oder latenter Erkrankungen gleichgestellt sind.
Im Fall einer Kündigung wird kein Rückkaufswert ausbezahlt und es besteht somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alte‐
rungsrückstellung.
- Kündigung des Versicherers wegen
- Prämienzahlungsverzuges des Versicherungsnehmers gemäß §§38 bis 39a VersVG, die lauten:
§ 38.
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der
Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn wir die erste Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an
gerichtlich geltend machen.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch
nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der
rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den
Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39.
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der
eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist
verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der
Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der
Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung
der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu
machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der
Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a.
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt
eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
- Erschleichung der Versicherungsleistung, deren Versuch bzw. Mitwirkung.
- Wenn der Versicherte im Krankheitsfall den vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensmaßregeln
vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht Folge leistet.
Für die Versicherung geltende steuerliche Regelungen
Die Prämien der Krankenversicherung unterliegen einer 1%igen Versicherungssteuer (§ 6 Abs. 1 VersStG).
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Selbstständige die Möglichkeit, Werbungskosten geltend zu machen.
Die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung ist von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängig und kann künftigen Änderungen
unterworfen sein. Offene abgabenrechtliche Fragen richten Sie bitte an Ihren Steuerberater.
Dienstgeber können auch bis zu EUR 300,– als steuerfreie Zukunftssicherung für ihre Mitarbeiter geltend machen, die in eine
Lebens, Unfall und/oder Krankenversicherung investiert werden kann.
Bericht über die Solvabilität und Finanzlage
Der Bericht ist auf unserer Homepage unter wienerstaedtische.at/unternehmen/investor-relations/berichte abrufbar.
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1258K - SANKTIONSKLAUSEL/SANCTION CLAUSE (2025)
Version: 1258K (2025)
- für Versicherungsnehmer mit Sitz in Österreich
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
Republik Österreich entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder
andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Verbraucher im Sinne des §1 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
- for Insured registered outside of Austria
No (re)insurer shall be deemed to provide cover and no (re)insurer shall be liable to pay any claim or provide any benefit hereunder to
the extent that the provision of such cover, payment of such claim or provision of such benefit would expose that (re)insurer to any
sanction, prohibition or restriction under United Nations resolutions or the trade or economic sanctions, laws or regulations of the
European Union, Austria or the United States of America (provided that this does not violate any regulation or specific national law
applicable to the undersigned (re)insurer).
These provisions do not apply to consumers within the meaning of §1 of the Consumer Protection Act (KSchG).
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