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Wiener Städtische befristete Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RV: die Bedingungen im Volltext

Befristete Auslandsreise-Krankenversicherung der Wiener Städtischen für einen durchgehenden Auslandsaufenthalt von 1 bis 12 Monaten, weltweit außer Österreich, stationär 100 Prozent, ambulant mit 35 Euro Selbstbehalt.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Geltungsbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag)laut Polizze„Kostenersatz für die allgemeine Gebührenklasse in öffentlichen Krankenhäusern“Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1
Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland)ja„Sie genießen Versicherungsschutz in allen Ländern der Welt (mit Ausnahme Österreichs und jener Länder, in denen Sie bzw. Ihre versicherten Angehörigen schon vor der Abreise einen Wohnsitz haben).“Örtlicher Geltungsbereich, Seite 1
USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossenja„Sie genießen Versicherungsschutz in allen Ländern der Welt“Örtlicher Geltungsbereich, Seite 1
Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich)nein„mit Ausnahme Österreichs und jener Länder, in denen Sie bzw. Ihre versicherten Angehörigen schon vor der Abreise einen Wohnsitz haben“Örtlicher Geltungsbereich, Seite 1
Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen)ja„Wählen Sie diese für einen durchgehenden Aufenthalt im Ausland von 1 bis zu 12 Monaten.“Einleitung, Seite 1
Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahrnein„Die befristete Krankenversicherung für Ihren längeren Auslandsaufenthalt“Einleitung, Seite 1
Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung)nein„Eine Verlängerung bzw. Anschlussversicherung ist ausgeschlossen.“Besondere Hinweise, Seite 1
Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutznicht geregelt
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien)nicht geregelt
Abschluss auch nach Reiseantritt möglichnein„Die Versicherung kann nur vor der Ausreise aus Österreich abgeschlossen werden.“Besondere Hinweise, Seite 1
Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeitnicht geregelt
Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag)nicht geregelt

Ärztliche Behandlung und Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante ärztliche Behandlungja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbehalt 35 €„Kostenersatz für medizinisch notwendige ambulante ärztliche Behandlung einschließlich verordneter Arzneimittel“Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1
Stationäre Krankenhausbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„Kostenersatz für die allgemeine Gebührenklasse in öffentlichen Krankenhäusern“Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1
Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsortja„Kostenersatz für die allgemeine Gebührenklasse in öffentlichen Krankenhäusern“Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1
Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmernein„Kostenersatz für die allgemeine Gebührenklasse in öffentlichen Krankenhäusern“Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1
Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnungja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbehalt 35 €„ambulante ärztliche Behandlung einschließlich verordneter Arzneimittel“Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1
Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen)nein„für die Beistellung von Heilbehelfen (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Mieder, Prothesen)“Kein Versicherungsschutz, Seite 1
Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungennein„Maßnahmen der Heilpädagogik, Logopädie und Heilgymnastik sowie der Geriatrie“Kein Versicherungsschutz, Seite 1
Schmerzstillende Zahnbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen, sowie Zahnersatz“Kein Versicherungsschutz, Seite 1
Einfache Zahnfüllungennein„Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen, sowie Zahnersatz“Kein Versicherungsschutz, Seite 1
Reparatur von Zahnersatz und Provisoriennein„Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen, sowie Zahnersatz“Kein Versicherungsschutz, Seite 1
Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburtnein„Schwangerschaftsunterbrechungen, Schwangerschaftsuntersuchungen und Entbindungen“Kein Versicherungsschutz, Seite 1
Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichertja, bis zur Versicherungssumme„auch akut werdende Anfälle oder Schübe bestehender chronischer oder latenter Erkrankungen“Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1
Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär)nicht geregelt
Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhausja, bis zur Versicherungssumme„einschließlich der Kosten des Transports in die nächstgelegene Krankenanstalt“Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1
Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindesnicht geregelt
Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werdennicht geregelt

Rücktransport und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbarja, bis zur Versicherungssumme„Übernahme der Kosten einer Heimfahrt bzw. eines Heimflugs der:des erkrankten oder verletzten Versicherten“SOS-Rückholdienst, Seite 1
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendignicht geregelt
Kostengrenze für den Rücktransportja, bis 1.500 €„Transportkosten zur Weiterbehandlung in einem Krankenhaus in Wohnortnähe mittels eines Sanitätsfahrzeugs“Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1
Such-, Rettungs- und Bergungskostenja, bis 4.000 €„Bergungskosten ab NACA IV“Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1
Überführung der verstorbenen Person in die Heimatja, bis zur Versicherungssumme„der Überführung einer:eines während der Versicherungsdauer verstorbenen Versicherten zu ihrem:seinem früheren Wohnort“SOS-Rückholdienst, Seite 1
Bestattung am Sterbeort im Auslandnicht geregelt
Notrufzentrale rund um die Uhrja„Tyrol Air Ambulance steht Tag und Nacht für Sie zur Verfügung.“Unser Leistungsservice, Seite 2
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung)ja„wenn möglich im Wege der Direktverrechnung“Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1
Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Rückholung mitreisender minderjähriger Kindernicht geregelt
Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket)ja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbehalt 35 €„Mehrkosten für die Heimreise zum Wohnort (z. B. durch Benutzung eines Sanitätsfahrzeugs) mit dem billigsten von der:dem behandelnden Ärzt:in empfohlenen Verkehrsmittel“Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1
Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsortnicht geregelt
Dolmetscher- und Übersetzungskostennicht geregelt

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reisenicht geregelt
Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlungja„Heilbehandlungen während Reisen, die gegen die Empfehlung einer:eines Ärzt:in angetreten werden“Kein Versicherungsschutz, Seite 1
Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch)nein„Krankheiten sowie Folgen von Unfällen, die im Zusammenhang mit Krisen- oder Kriegsereignissen entstanden sind“Kein Versicherungsschutz, Seite 1
Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichertnein„Für Erkrankungen und Unfallfolgen aufgrund von Kriegs- oder Krisenereignissen (wie z. B. pandemiebedingte Infektionen) besteht in Regionen, für die eine Reisewarnung der zuständigen österreichischen Behörde vorliegt“Örtlicher Geltungsbereich, Seite 1
Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriumsja„in Regionen, für die eine Reisewarnung der zuständigen österreichischen Behörde vorliegt oder in Kraft tritt, kein Versicherungsschutz.“Örtlicher Geltungsbereich, Seite 1
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsportja„Unfallfolgen, die durch aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen und dem Training hierzu entstehen“Kein Versicherungsschutz, Seite 1
Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungenja„Unfallfolgen, die durch aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen und dem Training hierzu entstehen“Kein Versicherungsschutz, Seite 1
Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinflussja„Erkrankungen und Unfälle infolge Missbrauchs von Alkohol oder Suchtgiften“Kein Versicherungsschutz, Seite 1
Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitationja„Maßnahmen, die nicht unmittelbar zur Behebung von Krankheitszuständen notwendig sind“Kein Versicherungsschutz, Seite 1
Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungnicht geregelt
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfällenicht geregelt

Selbstbehalt und Leistungsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise35 €„Kostenersatz für medizinisch notwendige ambulante ärztliche Behandlung einschließlich verordneter Arzneimittel Selbstbehalt EUR 35,“Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1
Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgennicht geregelt
Wartezeit oder Karenz nach Abschlussnicht geregelt
Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzungja„ab dem siebenten Aufenthaltstag über eine stationäre Krankenhausaufnahme zu informieren.“Verhalten im Leistungsfall, Seite 2
Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten)keine„wenn möglich im Wege der Direktverrechnung“Unsere Leistungen auf einen Blick, Seite 1
Frist zur Einreichung der Belegenicht geregelt
Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiertnicht geregelt
Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinausnicht geregelt

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertragsnein„Die befristete Krankenversicherung für Ihren längeren Auslandsaufenthalt“Einleitung, Seite 1
Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit)nein„Eine Rückzahlung der Prämie bei Abbruch des Auslandsaufenthalts ist nicht möglich.“Besondere Hinweise, Seite 1
Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglichnein„Eine Verlängerung bzw. Anschlussversicherung ist ausgeschlossen.“Besondere Hinweise, Seite 1
Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen)nicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

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Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) Wiener Städtische befristete Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RV

Volltext aufklappen: AVB Auslandsreise-Krankenversicherung (Online-Abschluss)
[Seite 1] ALLGEMEINE INFORMATIONEN FÜR DEN ONLINE-ABSCHLUSS VON VERSICHERUNGEN DER WIENER STÄDTISCHE VERSICHERUNG AG VIENNA INSURANCE GROUP (KURZ: WIENER STÄDTISCHE) Version: 58KW101 (09.2026) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. INHALTSVERZEICHNIS 1. Angaben zum Versicherer (Anbieter) 8. Wesentliche Merkmale des Versicherungsschutzes 2. Geltungsbereich 9. Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand 3. Zustandekommen des Versicherungsvertrages 10. Beschwerdestellen (Vertragsabschluss) 11. Sprache 4. Information zur Prämie 12. Vertragsspeicherung 5. Vertragslaufzeit, Prämienzahlungsdauer und 13. Datenschutzhinweis (Informationen gemäß Art 13,14 Kündigungsrechte DSGVO) 6. Zahlungsbedingungen 7. Belehrung über das Rücktrittsrecht Seite 1 von 11 WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group Bitte auch Folgeseiten beachten! 1010 Wien, FN 333376i, HG Wien, ATU65254066 Creditor-ID: AT18ZZZ00000003104, IBAN: AT802011140310007618, BIC: GIBAATWW [Seite 2] Mit diesen Informationen erfüllen wir die Informationspflichten nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG 2016) und E-Commerce- Gesetz (ECG). 1. Angaben zum Versicherer (Anbieter) Name und Anschrift: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, 1010 Wien, Schottenring 30 Rechtsform und Sitz: Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien 24-Stunden-Telefon-Service: +43 (0) 50 350 350 E-Mail: kundenservice@wienerstaedtische.at Website: http://www.wienerstaedtische.at Firmenbuchnummer: FN 333376i Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer: ATU 65254066 Hauptgeschäftstätigkeit: Die Wiener Städtische betreibt direkt und indirekt die Lebensversicherung einschließlich Zusatzversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung sowie die Schadensversicherung (Sach- und Vermögensschadenversicherung) in den Versicherungszweigen, deren Betrieb ihr von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt ist. Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5. Die Wiener Städtische ist Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich, der Landeskammern in allen Bundesländern und des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs. Als Versicherungsunternehmen unterliegt die Wiener Städtische den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). 2. Geltungsbereich Diese Informationen gelten für alle Reiseversicherungsverträge, die Sie mit der Wiener Städtischen über die Website oder durch die Nutzung einer App der Wiener Städtischen abschließen. Darüber hinaus gelten die für das jeweilige Versicherungsprodukt vorgesehenen Versicherungsbedingungen. 3. Zustandekommen des Versicherungsvertrages (Vertragsabschluss) Sie haben die Möglichkeit, online einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung zu stellen. Einfach das interaktiv erstellte Online-Formular vollständig und korrekt ausfüllen und abschicken. Die Antragstellung begründet noch keinen Versicherungsschutz. Sollte aufgrund Ihrer Angaben keine Antragstellung möglich sein, werden Sie darüber unverzüglich auf der Website oder in der App informiert. Vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung können Sie Ihre Eingaben auf einer Kontrollseite überprüfen und etwaige Eingabefehler über die dafür vorgesehenen Schaltflächen berichtigen. Nach erfolgreicher Antragstellung erhalten Sie von uns unverzüglich ein E-Mail mit der Bestätigung des Zugangs sowie der Annahme des Antrages. Mit Zugang dieses E-Mails ist der Versicherungsvertrag abgeschlossen. Außerdem werden Ihnen der digitale Versicherungsvertrag (die Polizze), die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen und diese Allgemeinen Informationen als Pflichtdownload sowie per E-Mail zur Verfügung gestellt. Wir empfehlen, den elektronischen Versicherungsvertrag (die Polizze) bzw. das E-Mail aufzubewahren (elektronisch oder ausgedruckt in Papierform). Diese Unterlagen enthalten die Daten zum Versicherungsvertrag, die im Versicherungsfall benötigt werden. Es ist zusätzlich empfehlenswert, die Versicherungsbedingungen auszudrucken, da aus diesen der genaue Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes sowie das erforderliche Verhalten bei Eintritt eines Versicherungsfalls entnommen werden kann. 4. Information zur Prämie Die Prämie finden Sie auf Ihrem online erstellten Versicherungsantrag. Die Prämien beinhalten die Versicherungssteuer und stellen eine Gesamtprämie dar. Sie gelten zum Zeitpunkt der Online- Antragstellung. Wenn der Abschluss über die Website eines Beraters erfolgt, erhält dieser eine Provision, die in der Prämie enthalten ist. Die Prämie ist in Euro angegeben. Für den Abschluss ist ein aufrechter Internetzugang erforderlich, der zusätzlich Kosten verursachen kann, die gegebenenfalls von Ihnen zu tragen sind. Sonst fallen keine Zusatzkosten an. 5. Vertragslaufzeit, Prämienzahlungsdauer und Kündigungsrechte 5.1. Reiseversicherungsverträge auf bestimmte Laufzeit (befristete PLUS RISK Reiseversicherungen, befristete Reisekasko- Versicherung, befristete Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif RV, befristete Auslandsreise-Krankenversicherung Austria nach Tarif RVV) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem von Ihnen beantragten Versicherungsbeginn und endet mit dem Ablauf der beantragten Laufzeit, wenn diese weniger als ein Jahr beträgt. Die befristeten Reiseversicherungen (Versicherungsschutz für eine Reise bis 42 Tage), die befristete Reisekasko-Versicherung (Versicherungsschutz bis zu 180 Tage), die befristete Auslandsreise- Krankenversicherung nach dem Tarif RV (bis zu 12 Monate) und die befristete Auslandsreise- Krankenversicherung Austria nach Tarif RVA/RVV (bis zu 12 Monate) enden daher mit dem Ablauf der gewählten Vertragsdauer von selbst. Zusätzlicher Hinweis für die befristete Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif RV und die befristete Auslandsreise- Krankenversicherung Austria nach Tarif RV/RVV: Eine Rückzahlung der Prämie bei Abbruch des Auslandsaufenthaltes ist nicht möglich. Eine Prämienrückgewähr nach Ablauf der gesetzlichen Rücktrittsfrist und bei Nichtantritt des Auslandsaufenthaltes ist ausgeschlossen. a) Reiseversicherungsverträge auf unbestimmte Laufzeit (PLUS RISK Jahresreiseversicherung) Jede Vertragspartei kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Schluss der Seite 2 von 11 [Seite 3] laufenden Versicherungsperiode kündigen. b) Auslandsreise-Krankenversicherung Jahresschutz auf unbestimmte Laufzeit (wie z.B. Tarif RE/RF) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zum Ende eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich zu kündigen. Der Versicherer hat das Recht, den Versicherungsvertrag entsprechend den Versicherungsbedingungen (Informationen für den Versicherungsnehmer) einseitig zu beenden. 6. Zahlungsbedingungen Sie können in Abhängigkeit vom jeweiligen Produkt folgende Zahlungsformen auswählen: Kreditkarte, EPS-Online- Überweisung oder Bankeinzug (SEPA-Lastschrift). 7. Belehrung über das Rücktrittsrecht Nachfolgend informieren wir Sie über Ihr Rücktrittsrecht. Wenn Sie (1) Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, (2) den Versicherungsvertrag im Fernabsatz (z. B. ausschließlich über das Internet) abgeschlossen haben, also ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 3 Z 2 FAGG vorliegt, und (3) es sich dabei um keine Lebensversicherung handelt, gilt die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). In allen anderen Fällen gilt die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). 7.1. Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) (gilt nur für Nicht-Lebensversicherungsverträge, die von Verbrauchern im Fernabsatz abgeschlossen wurden) Rücktrittsrecht a) Sie können vom Versicherungsvertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. b) Die Rücktrittsfrist beginnt am Tag des Abschlusses des Versicherungsvertrags, jedoch nicht, bevor Sie die Vertragsbedingungen und die Informationen, die Ihnen nach § 18a Abs. 8 FAGG in Verbindung mit den §§ 128 bis 135e VAG 2016 bzw. den Standesregeln für Versicherungsvermittlung vor Abschluss des Versicherungsvertrags zur Verfügung zu stellen sind, erhalten haben. c) Haben Sie die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Pkt. b) nicht erhalten, so endet die Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Versicherungsvertrags, es sei denn, Sie wurden über Ihr Rücktrittsrecht nicht gemäß § 18a Abs. 1 Z 16 FAGG belehrt. d) Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie den Versicherer mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, informieren. e) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: Versicherer: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group Postadresse: 1010 Wien, Schottenring 30 Telefonnummer: + 43 50 350 350 Telefaxnummer: + 43 50 350 99 20000 E-Mail-Adresse: kundenservice@wienerstaedtische.at Haben Sie den Versicherungsvertrag über eine Online-Benutzeroberfläche (wie eine Website) abgeschlossen, können Sie Ihr Rücktrittsrecht auch online unter https://www.wienerstaedtische.at/online-widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermittelt der Versicherer Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Rücktrittserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. f) Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist abgeben. g) Sie haben kein Rücktrittsrecht bei Verträgen über Reise- und Gepäckversicherungen oder über ähnliche kurzfristige Versicherungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Rücktrittsfolgen h) Mit dem wirksamen Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. i) Wenn Sie bereits Geldleistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten haben, haben Sie diese dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Rücktritts, zu erstatten. j) Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, hat der Versicherer Ihnen diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Rücktrittserklärung, zu erstatten. Haben Sie jedoch verlangt, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Rücktrittsfrist beginnt, so gebührt dem Versicherer eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie und darf sich dieser daher den Teil der Prämie einbehalten, der auf die Zeit bis zum Erhalt der Rücktrittserklärung entfällt; dabei handelt es sich um 1/360 der – bei nach kürzeren Zeitabschnitten bemessenen Prämien entsprechend umgerechneten – Jahresprämie je Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat. k) Im Falle der Nichtausübung des Rücktrittsrechts bleiben Sie an den Versicherungsvertrag gebunden und ist dieser wie vereinbart zu erfüllen. 7.2. Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) (gilt in allen anderen Fällen) Seite 3 von 11 [Seite 4] a) Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. b) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben. c) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, Schottenring 30, Postfach 80, 1010 Wien, oder per E-Mail an kundenservice@wienerstaedtische.at oder per Fax an +43 50 350 99 - 20000. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt. d) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen. e) Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. 8. Wesentliche Merkmale des Versicherungsschutzes Eine Leistungsbeschreibung über das von Ihnen gewählte Versicherungsprodukt ist dem elektronischen Versicherungsvertrag (der Polizze) und den Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Im Versicherungsfall werden Leistungen der Wiener Städtischen mit Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung der Leistungen notwendig sind. 9. Vertragsgrundlagen, anwendbares Recht, Gerichtsstand Für den Vertragsinhalt sind der Antrag, die Versicherungsbedingungen sowie die Polizze/Annahmebestätigung maßgebend. Für die gesamte vorvertragliche und vertragliche Rechtsbeziehung gilt österreichisches Recht. Für etwaige Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis stehen Ihnen die gesetzlichen Gerichtsstände zur Verfügung. 10. Beschwerdestellen Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an die Serviceline +43 (0)50 350 350 oder kundenservice@wienerstaedtische.at oder an die Beschwerdestelle beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien, versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at. Die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt. Im Falle von Streitigkeiten können Sie sich an die Verbraucherschlichtungsstelle www.verbraucherschlichtung.at wenden. Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ist freiwillig. 11. Sprache Die in der gesamten Geschäftsbeziehung angewendete Sprache ist Deutsch. Bestätigungen für die Reiseversicherung erhalten Sie in deutscher, englischer und spanischer Sprache. Bestätigungen für die Krankenversicherung erhalten Sie bei Reisen ins Ausland in deutscher, englischer und spanischer Sprache, bei Reisen nach Österreich in deutscher und englischer Sprache. 12. Vertragsspeicherung Ihre Vertragsdaten werden von uns elektronisch gespeichert, jedoch nicht in einer Weise, die Ihnen den Zugriff darauf ermöglichen würde. 13. Datenschutzhinweis (Informationen gemäß Art 13,14 DSGVO) Die angegebenen Daten werden von der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group, 1010 Wien, Schottenring 30, zur Bearbeitung Ihres Versicherungsantrages und bei Zustandekommen eines Versicherungsverhältnisses zur Vertragserfüllung gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit b) DSGVO verarbeitet. Weiterführende Informationen z. B. zu Ihren Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch oder Datenübertragbarkeit, finden Sie in unseren Datenschutzinformationen auf unserer Website unter https://www.wienerstaedtische.at/datenschutzinformationen.html. Sollten Sie diese Informationen in Papierform wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsberater oder besuchen Sie uns in einer unserer Geschäftsstellen. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: datenschutz@wienerstaedtische.at. Seite 4 von 11 [Seite 5] ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE AUSLANDSREISE- KRANKENVERSICHERUNG MIT SOS-RÜCKHOLDIENST NACH DEN TARIFEN RE UND RF Version: 53KK0RE/online (07.2025) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. INHALTSVERZEICHNIS 1. Versicherungsnehmer und Versicherte 6. Geltendmachung von Ansprüchen 2. Prämie 7. Ansprüche gegen Dritte 3. Dauer der Versicherung und des Versicherungsschutzes, 8. Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers und des örtlicher Geltungsbereich Versicherten 4. Leistungen des Versicherers 9. Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung 5. Haftungsausschlüsse 10. Änderungen der Prämie und des Versicherungsschutzes (Anpassung) Seite 5 von 11 [Seite 6] 1. Versicherungsnehmer und Versicherte 1.1. Versichert werden können nur Personen, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben, sofern sie sich nicht berufsbedingt, zur Aus- oder Weiterbildung oder aus sonstigen Gründen dauernd oder überwiegend im Ausland aufhalten. Nicht versicherbar sind Personen, die sich für längere Zeit im Ausland aufhalten und diese Aufenthalte nur für Heimataufenthalte unterbrechen, wie zum Beispiel Monteure, Verkaufsrepräsentanten sowie Flugpersonal. Als Wohnsitz des Versicherungsnehmers ist jener Ort zu verstehen, an dem sich dieser niedergelassen hat, in der nachgewiesenen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht, dort seinen bleibenden Aufenthalt zu nehmen. 1.2. Die Familienversicherung schließt den Ehepartner oder Lebensgefährten und die Kinder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres mit ein. Das gilt auch für Stief-, Adoptiv- und Enkelkinder. 2. Prämie Der Versicherungsnehmer hat die Erst- oder Einmalprämie sofort zu zahlen, Folgeprämien zu den vereinbarten Zahlungsterminen. Die Prämien ergeben sich aus dem dem Versicherungsnehmer vom Versicherer ausgefolgten Merkblatt bzw. der Versicherungsbestätigung. 3. Dauer der Versicherung und des Versicherungsschutzes, örtlicher Geltungsbereich 3.1. Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, die Versicherung zum Ende eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich zu kündigen. Besteht die Versicherung als Zusatztarif, richtet sich das Versicherungsjahr nach dem Versicherungsjahr des Haupttarifes. Sie endet spätestens mit Ende des Haupttarifes. 3.2. Versicherungsschutz besteht – auch für bis dahin noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle – für die jeweils ersten sechs Wochen von Auslandsaufenthalten des Versicherten, die während des Bestehens der Versicherung angetreten wurden; diese Dauer des Versicherungsschutzes pro Auslandsaufenthalt ist von Beginn des jeweiligen Auslandsaufenthaltes an zu rechnen. Ist der Versicherte nach Eintritt eines Versicherungsfalles über das Ende der Dauer des Versicherungsschutzes hinaus aus medizinischen Gründen nicht transportfähig, so verlängert sich die Dauer des Versicherungsschutzes bis zur Erlangung der Transportfähigkeit und bis zum Abschluss des unmittelbar durchgeführten Rücktransports (Heimreise). Abgesehen davon endet der Versicherungsschutz jedoch jedenfalls – also auch für bis dahin noch nicht abgeschlossene Versicherungsfälle – spätestens mit Ende der Versicherung. Als Ausland im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten alle Länder der Welt mit Ausnahme Österreichs und zusätzlich mit Ausnahme jener Länder, in denen der Versicherte schon vor der Abreise einen Wohnsitz hat. Der Versicherungsschutz umfasst nur solche Reisen, für die vor der Ausreise aus Österreich die Prämie einbezahlt wurde. 4. Leistungen des Versicherers 4.1. Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der Absätze 4.2. bis 4.5. Kosten, die dem Versicherten durch während der Dauer des Versicherungsschutzes durchgeführte, aus medizinischen Gründen unaufschiebbare Behandlungen von Krankheitszuständen und Unfallfolgen entstehen, die akut während eines versicherten Auslandsaufenthaltes (Absatz 3.2.) auftreten. Bei Vertragsabschluss vor Vollendung des 75. Lebensjahres sind solchen Krankheitszuständen und Unfallfolgen während des Auslandsaufenthaltes auch akut werdende Anfälle oder Schübe bestehender chronischer oder latenter Erkrankungen gleichgestellt. Der Anspruch auf Kostenersatz endet, wenn und sobald der Versicherte einen Heimtransport ablehnt, obwohl er transportfähig und der Versicherer bereit ist, die Kosten des Heimtransports gemäß diesen Versicherungsbedingungen zu übernehmen. Zur Beurteilung eines möglichen Heimtransports hat der Versicherte den Versicherer ab dem siebenten Aufenthaltstag über eine stationäre Krankenhausaufnahme zu informieren. Sollte eine entsprechende Meldung nach den Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar sein, ist die Meldung mit Beginn der Zumutbarkeit zu erstatten. Wird diese Informationspflicht verletzt und wäre der Versicherte transportfähig gewesen, besteht für die betroffenen Heilbehandlungen nur insoweit Anspruch auf Kostenersatz, als diese Kosten nicht jene eines vom Versicherer organisierten Heimtransports übersteigen. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. 4.2. Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ein nach medizinischen Begriffen anormaler körperlicher oder geistiger Zustand, auch wenn er als Folge eines Unfalles eintritt. Unfall ist jedes vom Willen des Versicherten unabhängige Ereignis, das, plötzlich von außen, mechanisch oder chemisch einwirkend, eine körperliche Schädigung des Versicherten nach sich zieht. 4.3. Die Kosten stationärer Behandlungen operativer und nicht operativer Art bei Standardunterbringung in öffentlichen Spitälern und preislich gleichgestellten Privatkrankenanstalten werden abzüglich der Leistung der Sozialversicherung ersetzt. Erbringt die Sozialversicherung keine Leistung, werden 90 Prozent dieser Kosten ersetzt. 4.4. Die Kosten des Transports in die nächstgelegene Krankenanstalt sowie Medikamenten- und Arztkosten für Behandlungen außerhalb einer Krankenanstalt werden zu 90 Prozent ersetzt, sofern ein Anspruch auf Kostenersatz aus der Sozialversicherung nicht besteht. Außerdem werden die in dem der Versicherungspolizze bzw. dem Zahlschein beiliegenden Merkblatt angeführten Kostenersätze geleistet. Besteht Anspruch auf teilweisen Ersatz dieser Kosten aus der Sozialversicherung, so wird der die Sozialversicherungsleistungen übersteigende Teil der Kosten bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen ersetzt. 4.5. Entstehen einem Versicherten für die Heimreise infolge einer versicherten Krankheit oder versicherter Unfallfolgen notwendig mehr Fahrtkosten als sonst entstanden wären (zum Beispiel durch Fahrunfähigkeit eines Kraftfahrzeugreisenden, durch notwendige Benützung eines Sanitätsfahrzeuges), so ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für die Heimreise zum Wohnort mit dem billigsten vom behandelnden Arzt empfohlenen Verkehrsmittel zu 90 Prozent. 4.6. Geldleistungen des Versicherers werden im Inland in EURO erbracht. Als Umrechnungskurs ist der Devisenmittelkurs der Wiener Börse im Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme zugrunde zu legen. Seite 6 von 11 [Seite 7] 4.7. SOS-Rückholdienst: Der Versicherer übernimmt zu 100 Prozent die Mehrkosten a) einer Heimreise des erkrankten oder verletzten Versicherten gemäß Absatz 4.5., b) der nach den Umständen kostengünstigsten Heimreise der mitversicherten Familienangehörigen/Lebensgefährten des erkrankten, verletzten oder nach lit c) zu überführenden Versicherten, c) der Überführung eines während eines versicherten Auslandsaufenthaltes verstorbenen Versicherten zu seinem früheren Wohnort, sofern der Krankentransport oder die Überführung von einem laut dem beiliegenden Merkblatt dazu berechtigten Unternehmen vermittelt wird. 4.8. Ein laut dem beiliegenden Merkblatt zur Vermittlung des SOS-Rückholdienstes berechtigtes Unternehmen ist vom Versicherer ermächtigt, in Notfällen Vorschusszahlungen zur Abdeckung von Kosten gemäß Absatz 4.1. bis 4.4. zu leisten. Übersteigen solche Vorschusszahlungen die Ansprüche aus dieser Versicherung, so sind der Versicherungsnehmer und der Versicherte, für den die Zahlungen geleistet wurden, verpflichtet, dem Versicherer den übersteigenden Betrag zu ersetzen. 4.9. Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. 4.10. Wenn der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter durch wissentlich falsche Angaben, insbesondere durch Vortäuschung einer Krankheit, Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht oder bei einer solchen Handlung mitwirkt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei und hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherte im Krankheitsfall den vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensmaßregeln vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht Folge leistet. Der Versicherer kann sich im Fall der Verletzung zumutbarer Verhaltensmaßregeln auf die Leistungsfreiheit bzw. das Kündigungsrecht nicht berufen, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat. Absatz 4.9. gilt entsprechend. 5. Haftungsausschlüsse 5.1. Die Leistungspflicht des Versicherers erstreckt sich nicht auf a) Schwangerschaftsuntersuchungen, Entbindungen oder Schwangerschaftsabbrüche; b) Erkrankungen und Folgen aus Unfällen infolge Missbrauchs von Alkohol oder Suchtgiften; c) Heilbehandlungen einschließlich sonstiger grundsätzlich versicherter Leistungen, wenn sie der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren; d) den Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (zum Beispiel Kuren in Badeorten, Klima- und Höhenkuren), auf konservierende und prothetische Zahnbehandlungen und auf die Beistellung von Heilbehelfen (zum Beispiel Brillen, Mieder, Prothesen) sowie alle sonst zur Körper- und Krankenpflege dienenden Apparate und Behelfe; e) Heilbehandlungen und sonstige grundsätzlich versicherte Leistungen, die in Folge einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Missachtung von vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensregeln erforderlich werden; Der Versicherer kann sich im Fall der Verletzung zumutbarer Verhaltensmaßregeln auf die Leistungsfreiheit bzw. das Kündigungsrecht gemäß Absatz 4.10. nicht berufen, soweit die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat. Absatz 4.9. gilt entsprechend. f) Heilbehandlungen während Reisen, die gegen die Empfehlung eines Arztes angetreten wurden; g) Heilbehandlungen während Reisen, die aus beruflichen Gründen angetreten werden, wenn der Versicherte durchschnittlich öfters als einmal im Quartal solche Reisen tätigt (gilt nicht für Auslandsreiseversicherungen, die als Zusatztarif zu anderen Krankenversicherungen abgeschlossen werden); h) Folgen aus Unfällen, die durch aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen sowie am offiziellen Training für solche Veranstaltungen entstehen; i) Folgen aus Unfällen, die der Versicherte bei der Begehung von nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlungen erleidet, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; j) Erkrankungen und Folgen aus Unfällen, die im Zusammenhang mit Krisen- oder Kriegsereignissen entstehen, wenn nach Krisen- oder Kriegsbeginn sich der Versicherte vorsätzlich in einen betroffenen Staat oder in eine betroffene Region begeben hat oder dort geblieben ist. Als Krisengebiet gilt ein Staat oder eine Region, für den oder die die zuständige Österreichische Behörde eine (partielle) Reisewarnung veröffentlicht; k) für Behandlungen durch Ehegatten, Lebensgefährten, Partner eingetragener Partnerschaften, Eltern oder Kinder, Stiefeltern oder Stiefkinder sowie Schwiegereltern oder Schwiegerkinder des Versicherten (nachgewiesene Sachkosten werden erstattet). 5.2. Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, reduziert sich die Leistungspflicht des Versicherers auf den Ersatz der medizinisch notwendigen Behandlungen. 6. Geltendmachung von Ansprüchen 6.1. Ansprüche des Versicherten auf Leistungen des Versicherers gemäß Absatz 4.1. bis 4.4. sind unter Vorlage der saldierten Rechnungen, eines Reisedatennachweises, der Leistungsinformation der Sozialversicherung (oder eines anderen privaten Krankenversicherers) und der zugehörigen medizinischen Unterlagen geltend zu machen. Die Arzt-, Krankenhausrechnungen und Krankenhausaufenthaltsbestätigungen müssen – in deutscher, englischer oder französischer Sprache - den Namen und die Geburtsdaten des Versicherten, die Adresse, die Krankheitsbezeichnung, die Art der Behandlung (ambulant oder stationär), die einzelnen Behandlungsleistungen und den Behandlungszeitraum sowie einen Saldierungsvermerk (oder einen anderen geeigneten Zahlungsnachweis) enthalten. Die Notwendigkeit von Krankentransporten ist durch ärztliche Befunde zu belegen. Alle Rechnungen und Belege werden Eigentum des Versicherers. Sollten entsprechende Originale dem Versicherten nicht mehr zur Verfügung stehen, ist die Übermittlung von Kopien ausreichend. Seite 7 von 11 [Seite 8] 6.2. Der Versicherer ist berechtigt, den jeweiligen Überbringer von Belegen als zum Empfang der darauf entfallenden Versicherungsleistungen ermächtigt anzusehen. 6.3. Ansprüche des Versicherten auf Leistungen des Versicherers gemäß Absatz 4.2., 4.6. und 4.7. sind unter Beachtung der Bestimmungen des vom Versicherer bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Merkblattes geltend zu machen. Nimmt der Versicherte den SOS-Rückholdienst in Anspruch, obwohl keine Leistungspflicht des Versicherers besteht, so hat er dem Versicherer die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. 7. Ansprüche gegen Dritte Besteht Anspruch auf Kostenersatz aus einem anderen, bei welchem Versicherer auch immer bestehenden Versicherungsvertrag oder aus der Sozialversicherung, so vermindert sich die Leistungspflicht des Versicherers um den Betrag, um den die Summe aller Ansprüche die tatsächlichen Kosten übersteigt. Besteht Anspruch auf Kostenersatz gegen sonstige Dritte, so ist der Versicherte verpflichtet, dem Versicherer diesen Anspruch abzutreten, soweit dieser dem Versicherten Ersatz leistet. 8. Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers und des Versicherten 8.1. Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Art und des Umfangs des Versicherungsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst auch die Verpflichtung, vom Versicherer geforderte Unterlagen diesem zur Verfügung zu stellen sowie Dritte (zum Beispiel Ärzte, Versicherungseinrichtungen, Behörden) von ihrer ärztlichen oder sonstigen Schweigepflicht zu entbinden. 8.2. Wird die Auskunftspflicht nach Absatz 8.1. verletzt, ist der Versicherer im Rahmen der Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Absatz 4.9. gilt entsprechend. 9. Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung Ein Anspruch auf Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung besteht nicht. Diese Auslandsreise-Krankenversicherung bleibt bei der Feststellung eines allfälligen Anspruches auf Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung aus dem Haupttarif und allfälliger weiterer Tarife sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach außer Betracht. Für Bonusansprüche aus Tarif PP gelten die dort angeführten Regelungen. 10. Änderungen der Prämie und des Versicherungsschutzes (Anpassung) 10.1. Als für Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes maßgebende Umstände im Sinne des § 178 f Versicherungsvertragsgesetz gelten die Veränderungen folgender Faktoren: - der durchschnittlichen Lebenserwartung; - der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren Aufwendigkeit, bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten; - des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistungen und den entsprechenden Kostenersätzen der gesetzlichen Sozialversicherungen; - des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 10.2. Die Erklärung einer rückwirkenden Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab dem der Absendung folgenden Monatsersten. 10.3. Erhöht der Versicherer die Prämie, so hat er dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen die Fortsetzung des Versicherungsvertrages mit höchstens gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen anzubieten, wenn der Versicherungsnehmer der Anpassung innerhalb eines Monats nach Empfang der Mitteilung des Versicherers, die die Möglichkeit der Ablehnung der Anpassung zu enthalten hat, schriftlich widerspricht. 10.4. Im Falle eines Widerspruchs ist der Versicherer nicht verpflichtet, zu einem späteren Zeitpunkt eine Anpassung der Versicherungsleistungen zu gewähren. Seite 8 von 11 [Seite 9] INFORMATIONEN FÜR DEN VERSICHERUNGSNEHMER FÜR DIE AUSLANDSREISE-KRANKENVERSICHERUNG MIT SOS-RÜCKHOLDIENST NACH DEN TARIFEN RE UND RF Version: 58KK1RE (06.2024) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Dokument beziehen sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Versicherte Risiken und Leistungen Die Informationen über das zu versichernde Risiko bzw. die damit im Zusammenhang stehenden Versicherungsleistungen entnehmen Sie bitte den vor Ihrem Versicherungsabschluss bereitgestellten Unterlagen. Leistungsausschlüsse In den Gesetzen sowie den Allgemeinen Versicherungsbedingun​gen sind Einschränkungen und Ausschlüsse vom Versicherungs​‐ schutz formuliert, wie beispielsweise für: a. Schwangerschaftsuntersuchungen, Entbindungen oder Schwangerschaftsabbrüche; b. Erkrankungen und Folgen aus Unfällen infolge Missbrauchs von Alkohol oder Suchtgiften; c. Heilbehandlungen einschließlich sonstiger grundsätzlich ver​sicherter Leistungen, wenn sie der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren. Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufzählung nur demonstrativ und daher nicht abschließend ist. Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes Der Versicherer ist berechtigt, bei Veränderung nachstehender Faktoren eine Änderung der Prämien oder des Versicherungs​schutzes vorzunehmen: - eines vereinbarten Index, - der durchschnittlichen Lebenserwartung, - der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen und deren Aufwendigkeiten, bezogen auf die zu diesem Tarif Versicherten, - des Verhältnisses zwischen den vertraglich vereinbarten Leistun​gen und den entsprechenden Kostenersätzen der gesetzlichen Sozialversicherungen, - der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen Akt oder durch Vertrag zwischen dem Versicherer und im Versicherungs​‐ vertrag bezeichneten Einrichtungen des Gesundheitswesens festgesetzten Entgelte für die Inanspruchnahme dieser Einrich​‐ tungen und des Gesundheitswesens oder der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Für die beantragte Auslandsreisekrankenversicherung nach Tarif RE/RF betrug die durchschnittliche jährliche Prämienerhöhung der letzten fünf Jahre 0%. Prämienerhöhungen in der Vergangenheit lassen keine zwingenden Rückschlüsse auf jene in der Zukunft zu. Hingewiesen wird jedenfalls darauf, dass die Anpassung dazu führen kann, dass Prämien während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen. Wird die Versicherungsprämie aufgrund einer Veränderung der oben angeführten Faktoren erhöht, so kann der Versicherungsnehmer dieser innerhalb eines Monats nach Empfang der Mit​teilung des Versicherers, die die Möglichkeit der Ablehnung der Anpassung zu enthalten hat, schriftlich widersprechen und verlangen, dass ihm der Versicherer ein Angebot für die Fortsetzung des Vertrages mit höchstens gleichbleibender Prämie und ange​messen geändertem Leistungsumfang unterbreitet. Im Falle eines Widerspruches ist der Versicherer später nicht mehr verpflichtet, eine Anpassung der Versicherungsleistungen zu vorzunehmen. Bloß vom Älterwerden des Versicherten oder von der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes abhängige Anpassungen dürfen jedenfalls nicht vereinbart werden. Seite 9 von 11 [Seite 10] Gewinnbeteiligung Der gewählte Tarif unterliegt keiner Gewinnbeteiligung. Ende des Versicherungsvertrages Der Versicherungsvertrag wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag endet jedoch in nachstehenden Fällen: - Fristgerechte Kündigung durch den Versicherungsnehmer zum Ablauf des Versicherungsjahres. Rechtliche und wirtschaftliche Folgen einer Kündigung: Bitte beachten Sie dabei, dass nur bei Vertragsabschluss vor Voll​endung des 75. Lebensjahres den versicherten Krankheits​zuständen und Unfallfolgen während des Auslandsaufenthaltes auch akut werdende Anfälle oder Schübe bestehender chroni​scher oder latenter Erkrankungen gleichgestellt sind. Im Fall einer Kündigung wird kein Rückkaufswert ausbezahlt und es besteht somit auch kein Anspruch auf die anteilsmäßige Alte​‐ rungsrückstellung. - Kündigung des Versicherers wegen - Prämienzahlungsverzuges des Versicherungsnehmers gemäß §§38 bis 39a VersVG, die lauten: § 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn wir die erste Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. - Erschleichung der Versicherungsleistung, deren Versuch bzw. Mitwirkung. - Wenn der Versicherte im Krankheitsfall den vom Arzt oder vom Versicherer gegebenen zumutbaren Verhaltensmaßregeln vor​sätzlich oder grob fahrlässig nicht Folge leistet. Für die Versicherung geltende steuerliche Regelungen Die Prämien der Krankenversicherung unterliegen einer 1%igen Versicherungssteuer (§ 6 Abs. 1 VersStG). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Selbstständige die Möglichkeit, Werbungskosten geltend zu machen. Die jeweilige abgabenrechtliche Behandlung ist von Ihren persön​lichen Verhältnissen abhängig und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Offene abgabenrechtliche Fragen richten Sie bitte an Ihren Steuerberater. Dienstgeber können auch bis zu EUR 300,– als steuerfreie Zukunftssicherung für ihre Mitarbeiter geltend machen, die in eine Lebens​, Unfall​ und/oder Krankenversicherung investiert werden kann. Bericht über die Solvabilität und Finanzlage Der Bericht ist auf unserer Homepage unter wienerstaedtische.at/unternehmen/investor-relations/berichte abrufbar. Seite 10 von 11 [Seite 11] 1258K - SANKTIONSKLAUSEL/SANCTION CLAUSE (2025) Version: 1258K (2025) - für Versicherungsnehmer mit Sitz in Österreich Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder andere Länder erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Verbraucher im Sinne des §1 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). - for Insured registered outside of Austria No (re)insurer shall be deemed to provide cover and no (re)insurer shall be liable to pay any claim or provide any benefit hereunder to the extent that the provision of such cover, payment of such claim or provision of such benefit would expose that (re)insurer to any sanction, prohibition or restriction under United Nations resolutions or the trade or economic sanctions, laws or regulations of the European Union, Austria or the United States of America (provided that this does not violate any regulation or specific national law applicable to the undersigned (re)insurer). These provisions do not apply to consumers within the meaning of §1 of the Consumer Protection Act (KSchG). Seite 11 von 11
Volltext aufklappen: Flugblatt Auslandsreise-Krankenversicherung Tarif RV
[Seite 1] Freizeit & Reise | Auslandsreise-Krankenversicherung Auslandsreise-Krankenversicherung Die befristete Krankenversicherung für Ihren längeren Auslandsaufenthalt Sorgenfreies Reisen mit unserer befristeten Auslandsreise-Krankenversicherung, die Ihnen bei Ihrem Auslandsaufenthalt zur Seite steht. Wenn Sie sich länger im Ausland aufhalten, ist sie der perfekte Begleiter. Wählen Sie diese für einen durchgehenden Aufenthalt im Ausland von 1 bis zu 12 Monaten. Unsere Leistungen auf einen Blick Versicherungsschutz Behandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die akut während des Versicherungszeitraums auftreten (auch akut 100 % werdende Anfälle oder Schübe bestehender chronischer oder latenter Erkrankungen) Kostenersatz für die allgemeine Gebührenklasse in öffentlichen Krankenhäusern – wenn möglich im Wege der 100 % Direktverrechnung – im Ausland einschließlich der Kosten des Transports in die nächstgelegene Krankenanstalt Kostenersatz für medizinisch notwendige ambulante ärztliche Behandlung einschließlich verordneter Arzneimittel Selbstbehalt EUR 35,– Bergungskosten ab NACA IV (das sind Verletzungen und Erkrankungen ohne akute Lebensgefahr, die aber eine bis zu EUR 4.000,– kurzfristige Entwicklung einer Vitalgefährdung nicht ausschließen) im Zusammenhang mit einem Unfallereignis Transportkosten zur Weiterbehandlung in einem Krankenhaus in Wohnortnähe mittels eines Sanitätsfahrzeugs bis zu EUR 1.500,– Mehrkosten für die Heimreise zum Wohnort (z. B. durch Benutzung eines Sanitätsfahrzeugs) mit dem billigsten von Selbstbehalt EUR 35,– der:dem behandelnden Ärzt:in empfohlenen Verkehrsmittel SOS-Rückholdienst: Übernahme der Kosten einer Heimfahrt bzw. eines Heimflugs der:des erkrankten oder verletzten Versicherten; der Überführung einer:eines während der Versicherungsdauer verstorbenen Versicherten zu ihrem:seinem 100 % früheren Wohnort, sofern der Krankentransport oder die Überführung von einem der auf der Rückseite angeführten Unternehmen vermittelt wird Kein Versicherungsschutz Maßnahmen, die nicht unmittelbar zur Behebung von Krankheitszuständen notwendig sind, insbesondere für Maß­ nahmen der Rehabilitation, für prophylaktische Impfungen, kosmetische Behandlungen sowie für Entwöhnungskuren, Maßnahmen der Heilpädagogik, Logopädie und Heilgymnastik sowie der Geriatrie Krankheiten sowie Folgen von Unfällen, die im Zusammenhang mit Krisen- oder Kriegsereignissen entstanden sind Heilbehandlungen während Reisen, die gegen die Empfehlung einer:eines Ärzt:in angetreten werden Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (z. B. Kuren in Badeorten, Klima- und Höhenkuren) und für die Beistellung von Heilbe­helfen (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Mieder, Prothesen) sowie von allen sonst zur Körper- und Krankenpflege dienenden Apparaten und Behelfen nicht versichert Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen, sowie Zahnersatz Schwangerschaftsunterbrechungen, Schwangerschaftsuntersuchungen und Entbindungen Unfallfolgen, die durch aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen und dem Training hierzu entstehen Erkrankungen und Unfälle infolge Missbrauchs von Alkohol oder Suchtgiften sonstige in den allgemeinen Versicherungsbedingungen angeführte Haftungsausschlüsse Örtlicher Geltungsbereich Sie genießen Versicherungsschutz in allen Ländern der Welt (mit Ausnahme Österreichs und jener Länder, in denen Sie bzw. Ihre versicherten Angehörigen schon vor der Abreise einen Wohnsitz haben). Für Erkrankungen und Unfallfolgen aufgrund von Kriegs- oder Krisenereignissen (wie z. B. pandemiebedingte Infektionen) besteht in Regionen, für die eine Reisewarnung der zuständigen österreichischen Behörde vorliegt oder in Kraft tritt, kein Versicherungsschutz. [Seite 2] Freizeit & Reise | Auslandsreise-Krankenversicherung Besondere Hinweise Die Versicherung kann nur vor der Ausreise aus Österreich abgeschlossen werden. Eine Verlängerung bzw. Anschluss­versicherung ist ausgeschlossen. Eine Rückzahlung der Prämie bei Abbruch des Auslandsaufenthalts ist nicht möglich. Unser Leistungsservice Im Leistungsfall (auch Ablebensfall) wenden Sie sich bitte Ihre direkte Verbindung zu unserem Partner: umgehend an Tyrol Air Ambulance Ges. m. b. H. unsere Servicehotline Telefon: +43 (0)512 224 22 Telefon: +43 (0)50 350 350 Adresse: A-6026 Innsbruck Flughafen Telefax: +43 (0)512 28 88 88 Für rasche Hilfe in medizinischen Notfällen kontaktieren Sie bitte E-Mail: taa@taa.at unser Notfallservice Telefon: +43 (0)50 350 357 Tyrol Air Ambulance steht Tag und Nacht für Sie zur Verfügung. Verhalten im Leistungsfall Zur Beurteilung eines möglichen Heimtransports hat der Versicherte den Versicherer ab dem siebenten Aufenthaltstag über eine stationäre Krankenhausaufnahme zu informieren. Sollte eine entsprechende Meldung nach den Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar sein, ist die Meldung mit Beginn der Zumutbarkeit zu erstatten. Wird diese Informationspflicht verletzt und wäre die:der Versicherte transportfähig gewesen, besteht für die betroffenen Heilbehandlungen nur insoweit Anspruch auf Kostenersatz, als diese Kosten nicht jene eines vom Versicherer organisierten Heimtransports übersteigen. Angaben zum Rücktransport • Name und Wohnsitz der:des versicherten Patient:in • Geburtsdatum der:des versicherten Patient:in • Vertragsnummer Ihrer Onlinepolizze • Art und Zeitpunkt der Erkrankung oder Unfallverletzung der:des versicherten Patient:in, Krankheitszustand und Transport­ fähigkeit (bei Verstorbenen ist die Todesursache anzugeben) • Name, Adresse und Telefonnummer jener Kontaktperson, die neben der:dem behandelnden Ärzt:in für allfällige Auskünfte zur ­Verfügung steht Aufgrund dieser Angaben nimmt Tyrol Air Ambulance mit der:dem behandelnden Ärzt:in Verbindung auf und entscheidet über die Durchführung des Transports. Telefon- und Telegrammkosten werden rückvergütet! Stand der Information der vorliegenden Unterlage: 01/2026 Versicherungsschutz nach Tarif RVI/RVS. Hinweis: Zweck dieses Flugblatts ist eine kurze und geraffte In­formation über unsere Produkte. Es ist Wir sind für Sie da. kein Angebot im rechtlichen Sinn. Das Flugblatt wurde sorgfältig erarbeitet, doch kann die ver­kürzte Darstellung zu missverständlichen oder unvoll- Für weitere Informationen wenden Sie sich einfach an Ihre:n Berater:in der ständigen Ein­drücken führen. Für verbindliche Informationen verweisen wir auf die vollständigen Wiener Städtischen, oder nutzen Sie diese Kontaktmöglichkeiten: Antragsunterlagen, die Polizzen und die diesen zugrunde liegenden Versicherungs­bedingungen. Serviceline 050 350 350 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf kundenservice@wienerstaedtische.at die geschlechtsspezifische Differenzierung bei zusammenge­setzten Wörtern und Produktnamen wienerstaedtische.at verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichstellung selbstverständlich für alle Geschlechter. Medieninhaber und Hersteller: WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group Verlags- und Herstellungsort: Wien (26.01kb – J202410525) Ihre Sorgen möchten wir haben.
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