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Versicherungsmakler / Reisekrankenversicherung / Bedingungsarchiv

ÖAMTC Weltreise-Krankenschutz: die Bedingungen im Volltext

Ganzjähriger Reisekrankenschutz für ÖAMTC Schutzbrief-Inhaber mit Familie außerhalb des Schutzbrief-Geltungsbereichs, je Reise 92 Tage, Versicherungssumme 400.000 Euro, Rückholung über die ÖAMTC Nothilfe.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Geltungsbereich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag)ja, bis 400.000 €„bis zur Versicherungssumme von ............ EUR 400.000,00 pro geschützter Person.“Welche Leistungen erbringt der Versicherer?, Seite 1
Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland)ja„Der Weltreise-Krankenschutz gilt für Auslandsreisen in Ländern außerhalb des Schutzbrief-Geltungsbereiches.“Wo gilt der Weltreise-Krankenschutz?, Seite 1
USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossenja„Der Weltreise-Krankenschutz gilt für Auslandsreisen in Ländern außerhalb des Schutzbrief-Geltungsbereiches.“Wo gilt der Weltreise-Krankenschutz?, Seite 1
Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich)nein„Der Weltreise-Krankenschutz gilt für Auslandsreisen in Ländern außerhalb des Schutzbrief-Geltungsbereiches.“Wo gilt der Weltreise-Krankenschutz?, Seite 1
Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen)ja„Der Versicherungsschutz gilt jeweils für die ersten 92 Tage einer Reise, gerechnet ab Antritt der Reise.“Dauer des Versicherungsschutzes auf Reisen, Seite 1
Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahrja„Die Versicherung gilt für die Dauer eines Kalenderjahres und wird automatisch verlängert“Wie lange gilt die Versicherung?, Seite 1
Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung)nein„spätestens jedoch 92 Tage nach Antritt der Reise.“Dauer des Versicherungsschutzes auf Reisen, Seite 1
Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutznicht geregelt
Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien)ja„Inhabern mit österreichischer Adresse (Wohnsitz) und vor Reiseantritt in Österreich abgeschlossen werden.“Wer kann den Weltreise-Krankenschutz abschließen?, Seite 1
Abschluss auch nach Reiseantritt möglichnein„vor Reiseantritt in Österreich abgeschlossen werden.“Wer kann den Weltreise-Krankenschutz abschließen?, Seite 1
Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeitja„sind nur dann (im Rahmen der Versicherungssumme) gedeckt, wenn und solange eine Rückreise aus dem Ausland aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.“Dauer des Versicherungsschutzes auf Reisen, Seite 1
Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag)ja„Partner/in und ihre Kinder bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden.“Wer ist versichert?, Seite 1

Ärztliche Behandlung und Krankenhaus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante ärztliche Behandlungja, bis zur Versicherungssumme„Bei ambulanten Behandlungen sind die Kosten vorerst selbst zu bezahlen.“Was ist im Versicherungsfall zu tun? 1., Seite 2
Stationäre Krankenhausbehandlungja, bis zur Versicherungssumme„Bei stationären Krankenhausaufenthalten wenden Sie sich bitte an die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe“Was ist im Versicherungsfall zu tun? 2., Seite 2
Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsortnicht geregelt
Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmernicht geregelt
Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnungja, bis zur Versicherungssumme„Heilbehandlung einschließlich ärztlich verordneter Arzneimittel“Welche Leistungen 1. a), Seite 1
Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen)nicht geregelt
Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungennicht geregelt
Schmerzstillende Zahnbehandlungja, bis 640 €„Zahnbehandlungen und Zahnersatz, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen.“A. Ausschlüsse 4., Seite 1
Einfache Zahnfüllungennein„Zahnbehandlungen und Zahnersatz, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen.“A. Ausschlüsse 4., Seite 1
Reparatur von Zahnersatz und Provisoriennein„Zahnbehandlungen und Zahnersatz, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen.“A. Ausschlüsse 4., Seite 1
Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburtja, bis zur Versicherungssumme„ausgenommen jene vorzeitigen Entbindungen, die mindestens 2 Monate vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen“A. Ausschlüsse 5., Seite 2
Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichertja, bis zur Versicherungssumme„Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten, außer als Folge akuter Anfälle oder Schübe“A. Ausschlüsse 2., Seite 1
Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär)nicht geregelt
Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhausja, bis zur Versicherungssumme„eines medizinisch notwendigen Ersttransportes ins nächstgelegene geeignete Krankenhaus“Welche Leistungen 1. b), Seite 1
Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindesja, bis zur Versicherungssumme„für die Nachreise eines Elternteiles ins Ausland zu dem wegen Krankheit oder Unfalles nicht transportfähigen mitversicherten Kind“Welche Leistungen 3. c), Seite 1
Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werdennicht geregelt

Rücktransport und Hilfe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbarja, bis zur Versicherungssumme„eines begründeten Krankentransportes in eine österreichische Krankenanstalt oder an den ständigen österreichischen Wohnsitz“Welche Leistungen 3. a), Seite 1
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„eines begründeten Krankentransportes in eine österreichische Krankenanstalt“Welche Leistungen 3. a), Seite 1
Kostengrenze für den Rücktransportja, bis 3.340 €„organisiert werden, anderenfalls werden maximal ............. EUR 3.340,00 vergütet.“Welche Leistungen 3., Seite 1
Such-, Rettungs- und Bergungskostenja, bis 15.400 €„Die Kosten einer Bergung werden bis ....... EUR 15.400,00 pro Fall und Person vergütet.“Welche Leistungen 2., Seite 1
Überführung der verstorbenen Person in die Heimatja, bis zur Versicherungssumme„Vergütet werden die vollen Kosten der standardmäßigen Überführung eines Verstorbenen an den österreichischen Heimatort.“Welche Leistungen 4., Seite 1
Bestattung am Sterbeort im Auslandnicht geregelt
Notrufzentrale rund um die Uhrja„Der Transport muss unbedingt über die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe (Telefon: +43/1/25 120 20) organisiert werden“Welche Leistungen 3., Seite 1
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung)nicht geregelt
Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Rückholung mitreisender minderjähriger Kindernicht geregelt
Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket)ja, bis zur Versicherungssumme„die für die vorzeitige Heimreise des mitreisenden und mitversicherten Familienangehörigen entstehenden Mehrkosten“Welche Leistungen 3. b), Seite 1
Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsortnicht geregelt
Dolmetscher- und Übersetzungskostennicht geregelt

Ausschlüsse und Einschränkungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reiseja„Heilbehandlungen, die Zweck des Aufenthaltes sind“A. Ausschlüsse 3., Seite 1
Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlungja„Heilbehandlungen, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes begonnen haben“A. Ausschlüsse 1., Seite 1
Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch)nein„Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die durch Kriegsereignisse jeder Art“A. Ausschlüsse 10., Seite 1
Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichertnicht geregelt
Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriumsja„die auf Reisen entstehen, die trotz Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums angetreten werden.“A. Ausschlüsse 14., Seite 2
Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsportja„infolge der Teilnahme an Hochgebirgstouren auf Bergen mit einer Höhe von über 6.000 m entstehen.“A. Ausschlüsse 13., Seite 2
Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungenja„aus der aktiven Teilnahme gegen Entgelt an öffentlich stattfindenden sportlichen Wettbewerben und dem Training dazu“A. Ausschlüsse 11., Seite 2
Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinflussja„Heilbehandlungen infolge von übermäßigem Alkoholkonsum, Missbrauch von Suchtgiften und Medikamenten“A. Ausschlüsse 6., Seite 1
Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitationja„Kosmetische Behandlungen, Kurbehandlungen, und Rehabilitationsmaßnahmen“A. Ausschlüsse 7., Seite 2
Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrungnicht geregelt
Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfällenicht geregelt

Selbstbehalt und Leistungsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reisenicht geregelt
Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgenja„Bestimmungen oder aufgrund von Vereinbarungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.“Andere Versicherungen?, Seite 2
Wartezeit oder Karenz nach Abschlusskeine„Die in Punkt 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegte Wartezeit entfällt.“Entfall der allgemeinen Wartezeit, Seite 2
Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzungja„Bei stationären Krankenhausaufenthalten wenden Sie sich bitte an die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe“Was ist im Versicherungsfall zu tun? 2., Seite 2
Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten)keine„Bei ambulanten Behandlungen sind die Kosten vorerst selbst zu bezahlen.“Was ist im Versicherungsfall zu tun? 1., Seite 2
Frist zur Einreichung der Belegenicht geregelt
Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiertnicht geregelt
Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinausnicht geregelt

Vertrag und Laufzeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertragsja„wird automatisch verlängert, wenn sie nicht bis zum 30. November gekündigt wird.“Wie lange gilt die Versicherung?, Seite 1
Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit)nicht geregelt
Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglichnicht geregelt
Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen)nicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfallnicht geregelt
Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.

Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;

rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.

Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
UNIQA Österreich Versicherungen AG (Risikoträger laut Bedingungen)
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) ÖAMTC Weltreise-Krankenschutz

Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Weltreise-Krankenschutz (WKS)
[Seite 1] _____________________________________________________________________________________________________________________ Weltweiter und dauernder Versicherungsschutz für Reisen ÖAMTC einschließlich Bergungs-, Transport- und Rückholkosten für durch ÖAMTC Schutzbriefe geschützte Personen Weltreise-Krankenschutz 2016 _____________________________________________________________________________________________________________________ Wer kann den Weltreise-Krankenschutz abschließen? 2. Bergungskosten Der Weltreise-Krankenschutz kann nur von ÖAMTC Schutz- Die Kosten einer Bergung werden bis ....... EUR 11.000,00 brief-Inhabern mit österreichischer Adresse (Wohnsitz) pro Fall und Person vergütet. Bergungskosten sind die abgeschlossen werden. nachgewiesenen Kosten des Suchens nach dem Versicherten und seines Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße Wo gilt der Weltreise-Krankenschutz? oder bis zum dem Unfallort nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Der Weltreise-Krankenschutz gilt für Auslandsreisen in Ländern außerhalb des Schutzbrief-Geltungsbereiches. Sie werden ersetzt, wenn der Versicherte einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und Wer ist versichert? verletzt oder unverletzt geborgen werden muss bzw. durch einen Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot den Tod Der Weltreise-Krankenschutz gilt für den/die Schutzbrief- erleidet und seine Bergung erfolgen muss. Einem Unfall ist Inhaber/in, seinen/ihren mit ihm/ihr nachweislich im gleichzuhalten, wenn der Versicherte unverzüglich wegen gemeinsamen Haushalt lebende/n Partner/in und ihre Kinder eines Krankheitsgeschehens geborgen werden muss. bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden. Egal, ob sie gemeinsam oder alleine 3. Kranken-Rückholung nach Österreich (ergänzend zu Punkt verreisen (Familienschutz). 5.12. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen): Wie lange gilt die Versicherung? Der Versicherungsschutz umfasst Leistungen für eine Kran- ken-Rückholung wegen Krankheit oder Unfalles im folgenden Die Versicherung gilt für die Dauer eines Kalenderjahres Umfang: und wird automatisch verlängert, wenn sie nicht bis zum 30. November gekündigt wird. Voraussetzung für den Ver- Vergütet werden die vollen Kosten sicherungsschutz ist eine bezahlte ÖAMTC Mitgliedschaft und ein bezahlter ÖAMTC Schutzbrief. a) eines begründeten Krankentransportes in eine österreichische Krankenanstalt oder an den ständigen Dauer des Versicherungsschutzes auf Reisen österreichischen Wohnsitz; Der Versicherungsschutz gilt jeweils für die ersten 92 b) der Mitbeförderung einer dem Transportierten nahe- Tage einer Reise, gerechnet ab Antritt der Reise. Der stehenden Person sowie die für die vorzeitige Heimreise Versicherungsschutz endet mit der Rückreise an den Wohn- des mitreisenden und mitversicherten Familienangehörigen sitz, spätestens jedoch 92 Tage nach Antritt der Reise. entstehenden Mehrkosten; Kosten von in diesem Zeitraum eingetretenen Versicherungs- fällen, die nach Ablauf von 92 Tagen auflaufen, sind nur c) für die Nachreise eines Elternteiles ins Ausland zu dem dann (im Rahmen der Versicherungssumme) gedeckt, wenn und wegen Krankheit oder Unfalles nicht transportfähigen ver- solange eine Rückreise aus dem Ausland aus medizinischen sicherten Kind. Gründen nicht möglich ist. Der Transport muss unbedingt über die ÖAMTC Schutzbrief- Welche Leistungen erbringt der Versicherer? Nothilfe (Telefon: +43/1/25 120 20) organisiert werden, anderenfalls werden maximal ............. EUR 2.420,00 1. Behandlungskosten vergütet. Die Versicherung deckt im Rahmen der Versicherungssumme 4. Überführung eines Verstorbenen die Kosten einer unaufschiebbaren Behandlung von Krank- heiten oder Unfallfolgen, die akut und unvorhergesehen Vergütet werden die vollen Kosten der standardmäßigen während einer Reise aufgetreten sind. Überführung eines Verstorbenen an den österreichischen Heimatort. Vergütet werden die Kosten Der Transport muss unbedingt über die ÖAMTC Schutzbrief- a) einer unaufschiebbaren medizinisch notwendigen Heilbe- Nothilfe (Telefon: +43/1/25 120 20) organisiert werden, handlung einschließlich ärztlich verordneter Arzneimittel anderenfalls werden maximal ............. EUR 2.420,00 b) eines medizinisch notwendigen Ersttransportes ins vergütet. nächstgelegene geeignete Krankenhaus bis zur Versicherungssumme von ............ EUR 266.000,00 pro geschützter Person. _____________________________________________________________________________________________________________________ A. Ergänzende Versicherungsbedingungen 2. Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten, außer als __________________________________________________________ Folge akuter Anfälle oder Schübe; Was steht nicht unter Versicherungsschutz? 3. Heilbehandlungen, die Zweck des Aufenthaltes sind; In Ergänzung zu Punkt 2 der Allgemeinen Versicherungsbe- 4. Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur dingungen besteht kein Versicherungsschutz für: unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen; 1. Heilbehandlungen, die bereits vor Beginn des Versiche- rungsschutzes begonnen haben; WKS ÖAMTC 2016 1/2 [Seite 2] 5. Schwangerschaftsuntersuchungen und Entbindungen im B. Leistungs- und Prämienanpassung Ausland, ausgenommen jene vorzeitigen Entbindungen, die __________________________________________________________ mindestens 2 Monate vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen; 1. UNIQA verpflichtet sich, den Versicherungsschutz durch eine Anpassung der Leistungen und Prämien in seinem Wert 6. Heilbehandlungen infolge von übermäßigem Alkoholkonsum, zu erhalten. Missbrauch von Suchtgiften und Medikamenten; 2. Maßgebend für die Anpassung der Leistungen und der 7. Kosmetische Behandlungen, Therapiemaßnahmen, Kurbehand- Selbstbeteiligung ist die Entwicklung des vom lungen und Rehabilitationsmaßnahmen; Österreichischen Statistischen Zentralamt am 1. November eines Jahres letztverlautbarten Verbraucherpreisindexes 8. Prophylaktische Impfungen; oder eines entsprechenden Nachfolgeindexes gegenüber demjenigen Indexwert, der der letzten Anpassung zugrunde 9. Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die zu legen war. durch Kriegsereignisse jeder Art und durch aktive Beteili- gung an Unruhen oder vorsätzlich begangenen Straftaten Veränderungen des Gesundheitswesens oder der dafür gelten- entstehen; den gesetzlichen Bestimmungen, die eine Änderung der Leis- tungen erforderlich machen, sind bei der Anpassung der 10. Heilbehandlungen und Unfallfolgen aus der aktiven Leistungen ebenfalls zu berücksichtigen. Teilnahme gegen Entgelt an öffentlich stattfindenden sportlichen Wettbewerben und dem Training hiezu; 3. Die Anpassung der Leistungen hat ohne Altersbegrenzung, ohne Wartezeit für die Mehrleistungen und ungeachtet eines 11. Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die etwa verschlechterten Gesundheitszustandes zu erfolgen. infolge schädigender Wirkung von Kernenergie entstehen. 4. Die Neuberechnung der Prämie hat entsprechend der Leis- Was ist im Versicherungsfall zu tun? tungsanpassung nach Punkt 2 und unter Berücksichtigung von Veränderungen der durchschnittlichen Lebenserwartung, der 1. Bei ambulanten Behandlungen sind die Kosten vorerst Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen und deren selbst zu bezahlen. Die vom Aussteller zu verlangende Aufwendigkeit sowie des Gesundheitswesens oder der dafür Rechnung muss den Vorschriften des Punkt 7 Allgemeine geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Versicherungsbedingungen entsprechen. 5. Die neuen Leistungen und Prämien werden zum 1. des 2. Bei stationären Krankenhausaufenthalten wenden Sie sich Monats wirksam, der der schriftlichen Benachrichtigung des bitte an die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe (Telefon: +43/1/25 Versicherungsnehmers folgt. 120 20). __________________________________________________________ 3. Zur Organisation einer Kranken-Rückholung nach C. Zustimmung zur Ermittlung von Daten Österreich ist unbedingt die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe __________________________________________________________ (Telefon: +43/1/25 120 20) zu verständigen. Der Einsatz- arzt des ÖAMTC und der behandelnde Arzt im Ausland legen Die versicherten Personen ermächtigen UNIQA Österreich gemeinsam das geeignete Transportmittel und den Transport- Versicherungen AG, alle für erforderlich erachteten Aus- zeitpunkt fest. In besonderen Notfällen wird der Rück- künfte bei Dritten (Ärzten, Krankenanstalten, Sozialver- transport mit einem speziell ausgerüsteten Sanitätsflug- sicherungsträgern und anderen Versicherungsunternehmen) zeug (Jet) durchgeführt. Die endgültige Entscheidung über einzuholen und entbinden die Befragten im Voraus für jeden die Durchführung eines Krankenrücktransportes liegt beim Fall von der ärztlichen und sonstigen beruflichen Schwei- Einsatzarzt des ÖAMTC. gepflicht. __________________________________________________________ Entfall der allgemeinen Wartezeit D. Rechtsgrundlagen Die in Punkt 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen __________________________________________________________ festgelegte Wartezeit entfällt. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Andere Versicherungen? Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung. Allfällige bestehende Pflicht- oder andere Privatversiche- Es gilt österreichisches Recht. Vertragssprache ist rungen sowie Ansprüche aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Deutsch. oder aufgrund von Vereinbarungen sind vorrangig in An- spruch zu nehmen. Hat UNIQA Leistungen erbracht, so gehen Aufsichtsbehörde: gleichwertige Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 sie über. WKS ÖAMTC 2016 2/2
Volltext aufklappen: WKS ÖAMTC 2025
[Seite 1] _____________________________________________________________________________________________________________________ Weltweiter und dauernder Versicherungsschutz für Reisen ÖAMTC einschließlich Bergungs-, Transport- und Rückholkosten für durch ÖAMTC Schutzbriefe geschützte Personen Weltreise-Krankenschutz 2025 _____________________________________________________________________________________________________________________ Wer kann den Weltreise-Krankenschutz abschließen? bis eine Krankenrückholung durchgeführt werden kann, Der Weltreise-Krankenschutz kann nur von ÖAMTC Schutz- bis zur Versicherungssumme von ............ EUR 400.000,00 brief-Inhabern mit österreichischer Adresse (Wohnsitz) und pro geschützter Person. vor Reiseantritt in Österreich abgeschlossen werden. Die österreichische Adresse (Wohnsitz) muss zum Zeitpunkt der 2. Bergungskosten Vertragserrichtung und während des Auslandsaufenthaltes vorliegen. Die Kosten einer Bergung werden bis ....... EUR 15.400,00 pro Fall und Person vergütet. Bergungskosten sind die Wo gilt der Weltreise-Krankenschutz? nachgewiesenen Kosten des Suchens nach dem Versicherten und seines Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße Der Weltreise-Krankenschutz gilt für Auslandsreisen in oder bis zum dem Unfallort nächstgelegenen geeigneten Ländern außerhalb des Schutzbrief-Geltungsbereiches. Krankenhaus. Wer ist versichert? Sie werden ersetzt, wenn der Versicherte einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Wassernot geraten ist und Der Weltreise-Krankenschutz gilt für den/die Schutzbrief- verletzt oder unverletzt geborgen werden muss bzw. durch Inhaber/in, seinen/ihren mit ihm/ihr nachweislich im einen Unfall oder infolge Berg- oder Wassernot den Tod gemeinsamen Haushalt lebende/n Partner/in und ihre Kinder erleidet und seine Bergung erfolgen muss. Einem Unfall ist bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem sie das 19. gleichzuhalten, wenn der Versicherte unverzüglich wegen Lebensjahr vollenden. Egal, ob sie gemeinsam oder allein eines Krankheitsgeschehens geborgen werden muss. verreisen (Familienschutz). 3. Kranken-Rückholung nach Österreich (ergänzend zu Punkt Wie lange gilt die Versicherung? 5.12. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen): Die Versicherung gilt für die Dauer eines Kalenderjahres Der Versicherungsschutz umfasst Leistungen für eine und wird automatisch verlängert, wenn sie nicht bis zum Kranken-Rückholung wegen Krankheit oder Unfalles im 30. November gekündigt wird. Voraussetzung für den folgenden Umfang: Versicherungsschutz ist eine bezahlte ÖAMTC Mitgliedschaft und ein bezahlter ÖAMTC Schutzbrief. Vergütet werden die vollen Kosten Dauer des Versicherungsschutzes auf Reisen a) eines begründeten Krankentransportes in eine österreichische Krankenanstalt oder an den ständigen Der Versicherungsschutz gilt jeweils für die ersten 92 österreichischen Wohnsitz; Tage einer Reise, gerechnet ab Antritt der Reise. Der Versicherungsschutz endet mit der Rückreise an den Wohn- b) der Mitbeförderung einer dem Transportierten nahe- sitz, spätestens jedoch 92 Tage nach Antritt der Reise. stehenden Person sowie die für die vorzeitige Heimreise Kosten von in diesem Zeitraum eingetretenen Versicherungs- des mitreisenden und mitversicherten Familienangehörigen fällen, die nach Ablauf von 92 Tagen auflaufen, sind nur entstehenden Mehrkosten; dann (im Rahmen der Versicherungssumme) gedeckt, wenn und solange eine Rückreise aus dem Ausland aus medizinischen c) für die Nachreise eines Elternteiles ins Ausland zu dem Gründen nicht möglich ist. wegen Krankheit oder Unfalles nicht transportfähigen mitversicherten Kind Welche Leistungen erbringt der Versicherer? bis eine Krankenrückholung durchgeführt werden kann. 1. Behandlungskosten Der Transport muss unbedingt über die ÖAMTC Schutzbrief- Eine versicherte Person ist im Zuge einer Reise im Ausland Nothilfe (Telefon: +43/1/25 120 20) organisiert werden, verunglückt oder akut und unvorhergesehen erkrankt. Die anderenfalls werden maximal ............. EUR 3.340,00 Versicherung deckt im Rahmen der Versicherungssumme die vergütet. Kosten der sich daraus ergebenden unaufschiebbaren akuten Heilbehandlung. 4. Überführung eines Verstorbenen Vergütet werden die Kosten Vergütet werden die vollen Kosten der standardmäßigen Überführung eines Verstorbenen an den österreichischen a) einer unaufschiebbaren medizinisch notwendigen akuten Heimatort. Heilbehandlung einschließlich ärztlich verordneter Arzneimittel Der Transport muss unbedingt über die ÖAMTC Schutzbrief- Nothilfe (Telefon: +43/1/25 120 20) organisiert werden, b) eines medizinisch notwendigen Ersttransportes ins anderenfalls werden maximal ............. EUR 3.340,00 nächstgelegene geeignete Krankenhaus vergütet. _____________________________________________________________________________________________________________________ A. Ergänzende Versicherungsbedingungen 2. Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten, außer als __________________________________________________________ Folge akuter Anfälle oder Schübe; Was steht nicht unter Versicherungsschutz? 3. Heilbehandlungen, die Zweck des Aufenthaltes sind; In Ergänzung zu Punkt 2 der Allgemeinen Versicherungs- 4. Zahnbehandlungen und Zahnersatz, die nicht der bedingungen besteht kein Versicherungsschutz für: Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen. Zahnbehandlungen und Zahnersatz werden ohne vorherige 1. Heilbehandlungen, die bereits vor Beginn des Kontaktaufnahme mit der ÖAMTC Schutzbrief Nothilfe Versicherungsschutzes begonnen haben; (Telefon: +43/1/25 120 20) nur bis zu einer Höhe von ................................. EUR 640,00 übernommen; WKS ÖAMTC 2025 1/2 [Seite 2] 5. Schwangerschaftsuntersuchungen und Entbindungen im 1.1. des von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" Ausland, ausgenommen jene vorzeitigen Entbindungen, die (Statistik Austria) veröffentlichten Verbraucherpreisindex mindestens 2 Monate vor dem errechneten Geburtstermin (VPI) 2015, erfolgen; 1.2. der durchschnittlichen Lebenserwartung, 6. Heilbehandlungen infolge von übermäßigem Alkoholkonsum, Missbrauch von Suchtgiften und Medikamenten; 1.3. der Häufigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach Art der vertraglich vorgesehenen und deren 7. Kosmetische Behandlungen, Kurbehandlungen, und Aufwendigkeit, bezogen auf die zu diesem Tarif Rehabilitationsmaßnahmen; Versicherten, 8. Behandlungen, die nach dem allgemein anerkannten Stand 1.4. des Verhältnisses zwischen den vertraglich der medizinischen Wissenschaft nicht geeignet erscheinen, vereinbarten Leistungen und den entsprechenden die Gesundheit wiederherzustellen, den Zustand zu bessern Kostenersätzen der gesetzlichen Sozialversicherungen, oder eine Verschlechterung zu verhindern; 1.5. der durch Gesetz, Verordnung, sonstigen behördlichen 9. Prophylaktische Impfungen; Akt oder durch Vertrag zwischen dem Versicherer und im Versicherungsvertrag bezeichneten Einrichtungen des 10. Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die Gesundheitswesens festgesetzten Entgelte für die durch Kriegsereignisse jeder Art und durch aktive Inanspruchnahme dieser Einrichtungen und Beteiligung an Unruhen oder vorsätzlich begangenen Straftaten entstehen; 1.6. des Gesundheitswesens und der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 11. Heilbehandlungen und Unfallfolgen aus der aktiven Teilnahme gegen Entgelt an öffentlich stattfindenden 1.7. für Gruppenversicherungen zusätzlich zu den in 1.1 sportlichen Wettbewerben und dem Training dazu; bis 1.6 genannten Umständen: auch eine Änderung der in 1.2 und 1.3 genannten Umstände bloß bei den zu dieser Gruppe 12. Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die gehörenden Versicherten, auch infolge einer Änderung des infolge schädigender Wirkung von Kernenergie entstehen; Durchschnittalters der Gruppe. 13. Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die 2. Die Erklärung der Änderung der Prämie oder des infolge der Teilnahme an Hochgebirgstouren auf Bergen mit Versicherungsschutzes gemäß Punkt 1 wirkt erst ab dem der einer Höhe von über 6.000 m entstehen. Absendung folgenden Monatsersten. Wenn wir die Prämie nach Punkt 1 erhöhen, werden wir dem Versicherungsnehmer (in 14. Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die der Gruppenversicherung dem Hauptversicherten) auf dessen auf Reisen entstehen, die trotz Reisewarnung des Verlangen die Fortsetzung des Vertrages mit höchstens österreichischen Außenministeriums angetreten werden. gleichbleibender Prämie und angemessen geänderten Leistungen anbieten. Was ist im Versicherungsfall zu tun? 3. Erklärungen der Änderung der Prämie oder des Versiche- 1. Bei ambulanten Behandlungen sind die Kosten vorerst rungsschutzes gemäß Punkt 1 erfolgen vier Mal jährlich zu selbst zu bezahlen. Die vom Aussteller zu verlangende folgenden Stichtagen: 1. Februar, 1. März, 1. Mai und Rechnung muss den Vorschriften des Punkt 7 Allgemeine 1. August. Die Anpassung in der Gruppenversicherung kann Versicherungsbedingungen entsprechen. durch Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer von den oben genannten Zeitpunkten abweichen. 2. Bei stationären Krankenhausaufenthalten wenden Sie sich bitte an die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe 4. Veröffentlicht die Statistik Austria den in Punkt 1.1 (Telefon: +43/1/25 120 20). vereinbarten Index nicht mehr, so tritt an seine Stelle jener Index, den die Statistik Austria als seinen 3. Zur Organisation einer Kranken-Rückholung nach Nachfolgeindex bezeichnet; in Ermangelung eines solchen Österreich ist unbedingt die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe Nachfolgeindex jener von der Statistik Austria oder ihrer (Telefon: +43/1/25 120 20) zu verständigen. Der Einsatz- Nachfolgeorganisation veröffentlichte Index, der dem Index arzt des ÖAMTC und der behandelnde Arzt im Ausland legen laut Punkt 1.1 am nächsten kommt. gemeinsam das geeignete Transportmittel und den Transport- zeitpunkt fest. In besonderen Notfällen wird der Rück- 5. Die Anpassung der Prämien kann dazu führen, dass diese transport mit einem speziell ausgerüsteten Sanitätsflug- während der Vertragslaufzeit erheblich ansteigen. zeug (Jet) durchgeführt. Die endgültige Entscheidung über __________________________________________________________ die Durchführung eines Krankenrücktransportes liegt beim Einsatzarzt des ÖAMTC. C. Zustimmung zur Ermittlung von Daten __________________________________________________________ Entfall der allgemeinen Wartezeit Die versicherten Personen ermächtigen UNIQA Österreich Die in Punkt 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungen AG, alle für erforderlich erachteten festgelegte Wartezeit entfällt. Auskünfte bei Dritten (Ärzten, Krankenanstalten, Sozialversicherungsträgern und anderen Versicherungs- Andere Versicherungen? unternehmen) einzuholen und entbinden die Befragten im Voraus für jeden Fall von der ärztlichen und sonstigen Allfällige bestehende Pflicht- oder andere Privat- beruflichen Schweigepflicht. versicherungen sowie Ansprüche aufgrund gesetzlicher __________________________________________________________ Bestimmungen oder aufgrund von Vereinbarungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Hat UNIQA Leistungen D. Rechtsgrundlagen erbracht, so gehen gleichwertige Ansprüche des __________________________________________________________ Versicherten gegen Dritte auf sie über. __________________________________________________________ Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung. B. Änderungen der Prämie oder des Versicherungsschutzes __________________________________________________________ Es gilt österreichisches Recht. Vertragssprache ist Deutsch. 1. Wir sind berechtigt, die Prämie oder den Versicherungs- schutz nach Vertragsabschluss einseitig zu ändern. Aufsichtsbehörde: Maßgebende Umstände für Änderungen der Prämie oder des Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 Versicherungsschutzes sind die Veränderungen folgender Faktoren: WKS ÖAMTC 2025 2/2
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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