Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die kurzfristige Krankenversicherung (AVBKK 2017)
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
kurzfristige Krankenversicherung
(AVBKK 2017)
Vertragspartner
Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
Aufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5
10.2025 Seite 1 von 8
[Seite 2]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die kurzfristige AVBKK 2017
Krankenversicherung
§1
Gegenstand und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
(1) Versicherungsschutz besteht für die in der Polizze bzw. Versicherungsbestätigung näher bezeichneten Personen.
(2) Der zeitliche und örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ist auf der Polizze beschrieben.
(3) Versicherungsfall
Der Versicherer erstattet im Rahmen des gewählten Tarifes die nachgewiesenen Kosten, die im Zusammenhang mit
- einer akuten Erkrankung,
- einem Unfall, oder
- dem Tod
des Versicherten während eines Aufenthaltes im vereinbarten örtlichen Geltungsbereich entstehen.
Krankheit (Erkrankung) ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft anormaler
körperlicher oder geistiger Zustand.
Als akute Erkrankung gilt auch die unerwartete Verschlechterung (Schub) einer schon bestehenden chronischen
Erkrankung.
Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis
(Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
(4) SANKTIONSKLAUSEL
Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert, so besteht
in diesem Zeitraum kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Während der aufrechten Sanktionen erbringt der
Versicherer keine Leistungen aus diesem Vertrag. Der Versicherer ist in diesem Fall nicht berechtigt, Prämien für diesen
Vertrag zu verrechnen.
Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder der Leistungsempfänger
internationalen Handels-, Finanz- oder Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Regelungen unterliegt:
- Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder
- Verordnungen und/oder Beschlüssen der Europäischen Union und/oder
- Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von Organen der Republik Österreich und/oder
- rechtlichen Vorgaben anderer Staaten.
Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr von Waren
oder der Erbringung von (Finanz-)Dienstleistungen.
§2
Abschluss des Versicherungsvertrages
Der Versicherungsvertrag wird nach Antragstellung mit dem Zugang der Polizze abgeschlossen.
10.2025 Seite 2 von 8
[Seite 3]
§3
Art und Umfang der Versicherungsleistungen
(1) Art und Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Antrag, den vorliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen und der Polizze.
(2) Kosten für Bergung und Transport
Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Kosten
- der notwendigen Bergung, wenn der Versicherte einen Unfall erlitten hat, akut erkrankt oder in Berg- bzw.
See-/Wassernot geraten ist und des Transports bis zur nächstgelegenen geeigneten medizinischen Einrichtung
(Arzt, Krankenhaus), sowie
- eines medizinisch begründeten Verlegungstransports in ein anderes Krankenhaus,
bis zum vereinbarten Höchstbetrag.
(3) Kosten der Heilbehandlung
Heilbehandlung ist eine medizinische Behandlung, die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Wissenschaft geeignet erscheint, die Gesundheit wiederherzustellen, den Zustand zu bessern oder eine
Verschlechterung zu verhindern.
Die Heilbehandlung endet, wenn nach medizinischem Befund die Notwendigkeit der Heilbehandlung nicht mehr
besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolgen ausgedehnt werden, die mit der (den) bisher
behandelten nicht ursächlich zusammenhängen, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
1. Als Kosten der Heilbehandlung sind zu verstehen
- die Arztkosten für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung, die Kosten ärztlich verordneter Heilmittel
und Hilfsmittel für Unfallfolgen;
- die Kosten der medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in Krankenhäusern und die Kosten des
Transportes in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus und zurück.
Bei Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder des Versicherten werden nur die nachgewiesenen Sachkosten
erstattet.
2. Ambulante Heilbehandlung
2.1 Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Kosten der ambulanten Heilbehandlung sowie der Erstversorgung und
Schmerztherapie von Zahnerkrankungen oder -verletzungen (z.B. einfache Füllung, Zahnextraktion, Wurzelbehandlung).
2.2 Der Versicherte hat freie Wahl unter den Ärzten bzw. Zahnärzten, die nach dem für das Aufenthaltsland geltenden
Recht zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes zugelassen sind.
Der Versicherer leistet Kostenersatz für Leistungen, die von Ärzten oder Zahnärzten/Dentisten in ihrer Ordination oder
im Rahmen eines Hausbesuches (siehe unten Pkt. 2.3) unmittelbar am Versicherten erbracht werden.
2.3 Die Kosten der ärztlichen Hausbesuche werden nur dann vergütet, wenn der Zustand des Versicherten das Aufsuchen
des Arztes nicht gestattet; ansonsten wird nur Kostenersatz für Ordinationen geleistet.
2.4 Die Kosten der im Rahmen einer Heilbehandlung ärztlich verordneten, dem Arzneimittelrecht des jeweiligen
Aufenthaltslandes entsprechenden, in diesem registrierten und aus einer Apotheke oder nach dem Recht des jeweiligen
Aufenthaltslandes zugelassenen Abgabestelle bezogenen Arzneimittel (Heilmittel) werden ersetzt. Keinesfalls erstattet
werden die Kosten für Heil- und Mineralwässer, Medizinalweine, Nähr- und Stärkungsmittel, geriatrische Mittel, Tonika
und kosmetische Mittel.
2.5 Die Kosten aufgrund von Unfallfolgen ärztlich verordneter Hilfsmittel werden ersetzt. Als solche gelten Krücken,
Rollstühle, Gliederprothesen, Bandagen nicht jedoch alle sonst zur Körper- und Krankenpflege dienenden Apparate
und Behelfe (z.B. Inhalationsapparate, Irrigatoren, Milchpumpen, Mundduschen, Eisbeutel, Heizkissen,
Fieberthermometer). Hat der Versicherer für Heilbehelfe Kostenersatz geleistet, so besteht ein neuerlicher Anspruch auf
Leistungen für diese Heilbehelfe erst nach Ablauf der Mindestgebrauchsdauer (gemäß zum Zeitpunkt der
Anspruchstellung geltender Musterkrankenordnung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger), sofern nicht
zu einem früheren Zeitpunkt aus medizinischen Gründen eine Neuanschaffung notwendig ist.
10.2025 Seite 3 von 8
[Seite 4]
3. Stationäre Heilbehandlung
3.1 Der Versicherer ersetzt die nachgewiesenen Kosten der medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in den im
Tarif und in der Polizze näher bezeichneten Krankenhäusern.
Der Versicherer übernimmt die Kosten der Behandlung in dem nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus einschließlich
der ärztlichen Honorare in voller Höhe, sofern er vor Beginn der Heilbehandlung über den Krankenhausaufenthalt
informiert wurde und die volle Kostenübernahme zugesagt hat (siehe unten, Pkt. 3.2).
Stationäre Heilbehandlung im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist eine Heilbehandlung im Rahmen eines
medizinisch notwendigen stationären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich genehmigten Krankenanstalten, sofern diese
ständige ärztliche Anwesenheit vorsehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen,
nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft arbeiten, nicht auf die Anwendung bestimmter
Behandlungsmethoden ausgerichtet sind, sowie Krankengeschichten führen. Als stationär gilt ein Aufenthalt nur, wenn
die Art der Heilbehandlung einen Aufenthalt von mindestens 24 Stunden erfordert.
3.2 Volle Kostenübernahme
Der Versicherte hat den Versicherer vor Antritt der Heilbehandlung über den Krankenhausaufenthalt in Kenntnis zu
setzen. Dabei sind die Art der Erkrankung und die Notwendigkeit der Heilbehandlung medizinisch nachzuweisen.
Der Versicherer ist zur Zusage der vollen Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Voraussetzungen gemäß Pkt. 3.1
vorliegen. Nach Zusage der vollen Kostenübernahme ist das Krankenhaus berechtigt, die anfallenden Kosten direkt mit
dem Versicherer zu verrechnen.
3.3 Kostenersatz mit Selbstbehalt
Liegt eine Zusage der vollen Kostenübernahme gemäß Pkt. 3.2 nicht vor, ersetzt der Versicherer die Kosten des
Aufenthaltes nach Vorlage der saldierten Originalrechnung mit einem pro Versicherungsfall vereinbarten Selbstbehalt
von 10% (maximal jedoch EUR 3.500,00). Dieser Kostenersatz wird geleistet, wenn die Voraussetzungen gemäß Pkt.
3.1 vorliegen.
Der Selbstbehalt wird nicht verrechnet, wenn
- die Dringlichkeit der stationären Heilbehandlung eine vorangehende Verständigung des Versicherers gemäß Pkt.
3.2 nicht zulässt und
- der Versicherungsnehmer/Versicherte unverzüglich nach der Aufnahme in das Krankenhaus den Versicherer gemäß
Pkt. 3.2 informiert.
(4) Mehrkosten der Rückreise
des Versicherten:
Der Versicherer erstattet die Mehrkosten für die Rückreise des Versicherten, wenn infolge einer akuten Erkrankung oder
eines Unfalles des Versicherten die planmäßige Rückreise nicht erfolgen kann (z.B. Verfall einer Fahrkarte, notwendige
Benützung eines Krankenwagens oder des Flugzeugs) bis zum vereinbarten Höchstbetrag.
mitreisender Personen:
Der Versicherer erstattet die Kosten der Rückreise einer versicherten mitreisenden Person, wenn diese ihren geplanten
Aufenthalt aufgrund eines Rücktransportes oder einer Überführung des Versicherten vorzeitig beenden oder aufgrund
eines Krankenhausaufenthaltes des Versicherten verlängern muss. Die Rückreise mit einem Verkehrsmittel der
ursprünglich gebuchten Kategorie wird zum ehestmöglichen Zeitpunkt organisiert. Der Versicherer ersetzt die mit der
Rückreise verbundenen Mehrkosten (z.B. Verfall einer Fahrkarte, notwendige Benützung der Eisenbahn oder des
Flugzeuges) bis zum vereinbarten Höchstbetrag.
mitreisender Kinder:
Können mitreisende Kinder unter 15 Jahren während des versicherten Aufenthaltes im vereinbarten örtlichen
Geltungsbereich infolge akuter Erkrankung, Unfalls oder Todes des Versicherten weder von diesem noch von einer
anderen mitreisenden Person betreut werden, sorgt der Versicherer für Abholung und Rückreise der Kinder mit einer
Begleitperson an deren ständigen Wohnort und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zum vereinbarten
Höchstbetrag.
(5) Rücktransport
1. Nottransport
Der Versicherer organisiert den medizinisch begründeten und ärztlich angeordneten Nottransport des Versicherten, mit
medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanzflugzeug) und ersetzt die damit verbundenen Kosten.
Medizinisch begründet ist ein Nottransport, wenn eine lebensbedrohende Erkrankung bzw. Unfallverletzung vorliegt, die
10.2025 Seite 4 von 8
[Seite 5]
ärztliche Versorgung am Aufenthaltsort unzureichend ist oder die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung 4
Wochen übersteigt.
2. Krankenhausaufenthalt von mindestens 3 Tagen
Nach einem mindestens dreitägigen Krankenhausaufenthalt organisiert der Versicherer die Rückreise zum
ehestmöglichen Zeitpunkt auch ohne medizinische Notwendigkeit und ersetzt die damit verbundenen Kosten. Je nach
Zustand des Versicherten hat die Rückreise mit dem adäquaten Verkehrsmittel (Eisenbahn, Autobus, Rettungsauto,
Flugzeug) erforderlichenfalls mit Arztbegleitung jedoch nicht mit einem Ambulanzflugzeug zu erfolgen.
(6) Überführung im Todesfall
Im Todesfall nach einer akuten Erkrankung oder nach einem Unfall werden die Kosten der Überführung oder die Kosten
der Bestattung im Aufenthaltsland zum Zeitpunkt des Todesfalls ersetzt.
(7) Rücktransport, Überführung - Selbstbehalt
Werden Rücktransport oder Überführung nicht vom Versicherer organisiert, werden die Kosten abzüglich eines in der
Polizze vereinbarten Selbstbehalts ersetzt. Der Selbstbehalt wird nicht verrechnet, wenn die vorangehende
Kontaktaufnahme zu der Notfalleinrichtung des Versicherers ohne Verschulden des Versicherten bzw. des
Versicherungsnehmers nicht möglich ist.
§4
Einschränkung des Versicherungsschutzes
(1) Kein Versicherungsschutz besteht für
1. Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die aufgrund eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol, Suchtgiften
(Morphium, Kokain usw.) oder Medikamenten eintreten oder verschlechtert werden oder deren Heilbehandlung infolge
eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol, Suchtgiften oder Medikamenten erschwert ist;
2. Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren aufgrund von Suchterkrankungen;
3. Unterbringung (Unterbringungsgesetz - UbG) wegen Selbst- oder Fremdgefährdung, Heilbehandlung der Folgen von
Selbstmordversuchen sowie Selbstmord;
4. Krankheiten und Unfälle sowie deren Folgen, die durch Kriegsereignisse jeder Art oder aktive Beteiligung an Unruhen
oder schuldhafte Beteiligung an Schlägereien oder bei der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung, die Vorsatz
voraussetzt, entstehen; wird der Versicherte vom Ausbruch der Kriegshandlungen überrascht, bleibt der
Versicherungsschutz für einen Zeitraum von 14 Tagen erhalten - kein Versicherungsschutz besteht, wenn der
Versicherte nach Ausbruch der Kriegshandlungen ins Kriegsgebiet einreist;
5. auf Vorsatz des Versicherungsnehmers oder des Versicherten beruhende Krankheiten und Unfälle, einschließlich deren
Folgen; hat der Versicherungsnehmer die Krankheit oder den Unfall des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt, so bleibt
der Versicherer diesem gegenüber zur Leistung verpflichtet, der Schadenersatzanspruch des Versicherten an den
Versicherungsnehmer geht jedoch auf den Versicherer über (§ 67 VersVG, siehe unten Abs. 2);
6. Behandlungen, die ausschließlicher oder teilweiser Grund für den Aufenthalt im vereinbarten Geltungsbereich waren;
7. Verschlimmerungen bereits bestehender Krankheiten und Unfallfolgen, mit denen aufgrund des Gesundheitszustandes
des Versicherten und Art / Dauer des Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich gerechnet werden musste;
8. bestehende Krankheiten und Unfallfolgen, deren Behandlung während des Aufenthalts im vereinbarten Geltungsbereich
aufgrund des bekannten Verlaufs zu erwarten war bzw. aufgrund eines Therapieplans erfolgt;
9. Entbindung, Fehlgeburt oder Schwangerschaftsunterbrechung sowie eine mit der Schwangerschaft in Verbindung
stehende medizinisch notwendige Heilbehandlung;
10. kosmetische Behandlungen und Operationen und deren Folgen;
11. konservierende oder prothetische Zahnbehandlungen und Zahnimplantationen und deren Folgen sowie auch damit im
ursächlichen Zusammenhang stehende vorbereitende Maßnahmen (ausgenommen Behandlungen gemäß § 3 Abs. 3,
Pkt. 2.1);
10.2025 Seite 5 von 8
[Seite 6]
12. nichtärztliche Hauspflege sowie Maßnahmen der Geriatrie, der Rehabilitation und der Heilpädagogik;
13. durch Pflegebedürftigkeit bedingte Hilfe und Betreuung;
14. die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilverfahren (Kuren);
15. alle Formen der künstlichen Befruchtung (z.B. In-vitro-Fertilisation, Insemination);
16. Impfungen, ärztliche Gutachten und Atteste.
(2) Auszug aus dem VersVG:
§ 67 VersVG
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den
Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch
gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner
Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der
Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
§5
Prämien, Gebühren und Abgaben
(1) Die Prämie ist für die gesamte Vertragsdauer bei Abschluss des Vertrages zu zahlen.
Die Voraussetzungen des Zahlungsverzugs und dessen Rechtsfolgen sind in den §§ 38 und 39a VersVG geregelt (siehe
unten Abs. 3).
(2) Neben der Prämie verrechnet der Versicherer Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch
das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind (z.B. Mahngebühren). Die zum jeweiligen
Durchführungstermin gültigen Gebühren für diese Mehraufwendungen werden auf der Homepage www.generali.at
veröffentlicht; das Gebührenblatt wird vom Versicherer auf Anfrage übermittelt.
(3) Auszug aus dem VersVG:
§ 38 VersVG
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und
nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt
ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb
dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs.
1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der
Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der
Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39a VersVG
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug,
so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§6
Obliegenheiten
(1) Nach Eintritt des Versicherungsfalles sind folgende Obliegenheiten einzuhalten:
Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben
1. den Versicherer über den eingetretenen Versicherungsfall ehestmöglich, wahrheitsgemäß und umfassend in
geschriebener Form zu informieren;
10.2025 Seite 6 von 8
[Seite 7]
2. nach Erhalt von Formularen, die dem Versicherer zur Schadenbearbeitung dienen, diese vollständig ausgefüllt dem
Versicherer ehestmöglich zuzusenden;
3. alles ihnen Zumutbare zu tun, um die Ursachen, den Hergang und die Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären. Dies
umfasst auch die Verpflichtung des Versicherten, sich auf Verlangen des Versicherers durch einen von diesem
beauftragten Arzt untersuchen zu lassen;
4. alle mit einem Versicherungsfall befassten Behörden und behandelnden Ärzte und/oder Krankenhäuser, sowie Sozial-
und Privatversicherer zu ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versicherer verlangten Auskünfte zu erteilen;
5. Beweismittel, die den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde und der Höhe nach belegen, wie
Polizeiprotokolle, Bestätigungen von Fluglinien, Tatbestandsaufnahmen, Arzt- und Krankenhausatteste und
-rechnungen, etc., dem Versicherer im Original zu übergeben.
Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften
(2) Wird eine der in Abs. 1 angeführten Obliegenheiten mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu
beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu erschweren, die erkennbar für die Leistungspflicht des
Versicherers bedeutsam sind, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
(3) Wird eine der Obliegenheiten in Abs. 1 mit einem anderen als dem in Abs. 2 beschriebenen Vorsatz oder grobfahrlässig
verletzt, so ist der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als die Verletzung der Obliegenheit auf
die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf die Feststellung oder den Umfang der zu erbringenden Leistung einen
Einfluss gehabt hat.
§7
Ansprüche gegen Dritte
(1) Der Versicherer bietet gemäß diesen Versicherungsbedingungen nur soweit Versicherungsschutz, als der Versicherte
keinen Anspruch auf Kostenersatz gegen Dritte hat.
Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung für Kosten, deren teilweisen Ersatz der Versicherte von einem
Sozialversicherungsträger oder einem sonstigen Versicherungsträger fordern kann, tritt erst ein, wenn dieser andere
Versicherungsträger die ihm obliegenden Leistungen erbracht hat.
(2) Gibt der Versicherte seinen Anspruch gegen Dritte oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht ohne
Zustimmung des Versicherers auf, so wird der Versicherer insoweit von der Ersatzpflicht frei, als er aus dem Anspruch
oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
§8
Auszahlung der Versicherungsleistungen
(1) Ansprüche auf Leistung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung des Aufenthalts im vereinbarten
Geltungsbereich beim Versicherer geltend zu machen.
Die Auszahlung von Versicherungsleistungen erfolgt aufgrund von saldierten Originalrechnungen oder
Aufenthaltsbestätigungen. Diese Belege müssen den Vor- und Zunamen, die Adresse, die Polizzennummer, das
Geburtsdatum der behandelten Person sowie die Bezeichnung der Krankheit oder der Unfallfolgen und der erbrachten
Leistungen und die Daten der Behandlungen enthalten.
Ist der Versicherte noch anderweitig (gesetzlich oder privat) krankenversichert, können auch Zweitschriften samt der
dazugehörigen Abrechnung oder detaillierte Abrechnungen der anderen Versicherer vorgelegt werden.
(2) Der Versicherer darf vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. (5) den Überbringer von Belegen als zum Empfang der
darauf entfallenden Versicherungsleistungen berechtigt ansehen.
(3) Die Belege gehen in das Eigentum des Versicherers über.
(4) Die Leistungen werden in Euro erbracht. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum von der
Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Wechselkurs des letzten Behandlungstages in Euro umgerechnet. Fällt
der letzte Behandlungstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der Wechselkurs des folgenden Werktags
maßgeblich.
10.2025 Seite 7 von 8
[Seite 8]
(5) Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen können ohne Zustimmung des Versicherers weder verpfändet noch
abgetreten werden.
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, wenn es sich um
Gegenforderungen handelt, die im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Forderung stehen und die gerichtlich
festgestellt oder vom Versicherer anerkannt worden sind.
(6) Die Überweisung der Versicherungsleistungen an den Anspruchsberechtigten erfolgt kostenfrei auf ein Konto bei einem
österreichischen Geldinstitut. Wünscht der Anspruchsberechtigte Überweisungen außerhalb Österreichs oder
besondere Überweisungsformen und kommt der Versicherer diesem Wunsch nach, können die dadurch entstehenden
Mehrkosten von den Leistungen abgezogen werden.
§9
Form von Willenserklärungen und Anzeigen
Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, Versicherten und sonstigen Dritten im Zusammenhang mit
dem Versicherungsvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift). Die
Erklärungen und Informationen müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können
(ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder E-Mail, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die
Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Schriftliche Erklärungen und Informationen (mit Unterschrift) sind
selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche aber unwirksam.
§ 10
Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag ist der Sitz des Versicherers in Wien.
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Sitz des Versicherers oder bei dem Gericht des Ortes
anhängig gemacht werden, wo der Vermittlungsagent zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder in
Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hatte.
(3) Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der
Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der Ort seiner Beschäftigung liegt.
10.2025 Seite 8 von 8