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DONAU Auslandsreise-Krankenversicherung Tarife RE und RF: die Bedingungen im Volltext
Laufende Auslandsreise-Krankenversicherung der DONAU nach den Tarifen RE und RF mit SOS-Rückholdienst und Familienversicherung, Schutz für die ersten sechs Wochen jeder Reise, Kostenersatz nach der Sozialversicherung oder zu 90 Prozent.
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Alles zu diesem Tarif
Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle
Grundlagen und Geltungsbereich
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Leistungsobergrenze je Versicherungsfall (unbegrenzt oder fester Höchstbetrag) | laut Polizze | „Erbringt die Sozialversicherung keine Leistung, werden 90 Prozent dieser Kosten ersetzt.“ | § 4 Abs. 3, Seite 1 |
| Weltweiter Geltungsbereich (ohne Wohnsitzland) | ja | „Als Ausland im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten alle Länder der Welt mit Ausnahme Österreichs“ | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| USA und Kanada ohne Zuschlag oder Sonderregel eingeschlossen | ja | „Als Ausland im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten alle Länder der Welt mit Ausnahme Österreichs“ | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Schutz auch im Inland außerhalb des Wohnorts (in Spanien üblich) | nein | „alle Länder der Welt mit Ausnahme Österreichs“ | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Höchstdauer je Reise (Tage oder Wochen) | ja | „für die jeweils ersten sechs Wochen von Auslandsaufenthalten des Versicherten“ | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Jahresvertrag für beliebig viele Reisen im Versicherungsjahr | ja | „Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.“ | § 3 Abs. 1, Seite 1 |
| Langzeitaufenthalt über ein Jahr versicherbar (Work and Travel, Studium, Auswanderung) | nicht geregelt | ||
| Höchsteintrittsalter oder Altersgrenze für den Schutz | nicht geregelt | ||
| Wohnsitz im Inland als Voraussetzung (Deutschland, Österreich, Spanien) | ja | „Versichert werden können nur Personen, die in Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben“ | § 1 Abs. 1, Seite 1 |
| Abschluss auch nach Reiseantritt möglich | nein | „Der Versicherungsschutz umfasst nur solche Reisen, für die vor der Ausreise aus Österreich die Prämie einbezahlt wurde.“ | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Fortdauer des Schutzes über die Höchstdauer hinaus bei Transportunfähigkeit | ja | „so verlängert sich die Dauer des Versicherungsschutzes bis zur Erlangung der Transportfähigkeit und bis zum Abschluss des unmittelbar durchgeführten Rücktransports (Heimreise)“ | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
| Familientarif (Partner und Kinder in einem Vertrag) | ja | „Die Familienversicherung schließt den Ehepartner oder Lebensgefährten und die Kinder bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres mit ein.“ | § 1 Abs. 2, Seite 1 |
Ärztliche Behandlung und Krankenhaus
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ambulante ärztliche Behandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | „Medikamenten- und Arztkosten für Behandlungen außerhalb einer Krankenanstalt werden zu 90 % ersetzt“ | § 4 Abs. 4, Seite 1 |
| Stationäre Krankenhausbehandlung | ja, bis zur Versicherungssumme | „Die Kosten stationärer Behandlungen operativer und nicht operativer Art bei Standardunterbringung in öffentlichen Spitälern und preislich gleichgestellten Privatkrankenanstalten werden abzüglich der Leistung der Sozialversicherung ersetzt.“ | § 4 Abs. 3, Seite 1 |
| Freie Wahl des Krankenhauses und des Arztes am Aufenthaltsort | nein | „bei Standardunterbringung in öffentlichen Spitälern und preislich gleichgestellten Privatkrankenanstalten“ | § 4 Abs. 3, Seite 1 |
| Privatärztliche Behandlung oder Chefarzt, Einbettzimmer | nein | „bei Standardunterbringung in öffentlichen Spitälern“ | § 4 Abs. 3, Seite 1 |
| Arznei- und Verbandmittel auf ärztliche Verordnung | ja, bis zur Versicherungssumme | „Medikamenten- und Arztkosten für Behandlungen außerhalb einer Krankenanstalt werden zu 90 % ersetzt“ | § 4 Abs. 4, Seite 1 |
| Hilfsmittel nach Unfall oder Krankheit (Gehhilfen, Bandagen, Schienen) | nein | „auf die Beistellung von Heilbehelfen (zum Beispiel Brillen, Mieder, Prothesen) sowie alle sonst zur Körper- und Krankenpflege dienenden Apparate und Behelfe“ | § 5 Abs. 1 d, Seite 2 |
| Heilmittel wie Massagen, Krankengymnastik, Bestrahlungen | nicht geregelt | ||
| Schmerzstillende Zahnbehandlung | nicht geregelt | ||
| Einfache Zahnfüllungen | nein | „auf konservierende und prothetische Zahnbehandlungen“ | § 5 Abs. 1 d, Seite 2 |
| Reparatur von Zahnersatz und Provisorien | nein | „auf konservierende und prothetische Zahnbehandlungen“ | § 5 Abs. 1 d, Seite 2 |
| Behandlung bei Schwangerschaftskomplikationen und Frühgeburt | nein | „Schwangerschaftsuntersuchungen, Entbindungen oder Schwangerschaftsabbrüche“ | § 5 Abs. 1 a, Seite 2 |
| Akute, unerwartete Verschlechterung einer Vorerkrankung versichert | ja, bis zur Versicherungssumme | „Bei Vertragsabschluss vor Vollendung des 75. Lebensjahres sind solchen Krankheitszuständen und Unfallfolgen während des Auslandsaufenthaltes auch akut werdende Anfälle oder Schübe bestehender chronischer oder latenter Erkrankungen gleichgestellt.“ | § 4 Abs. 1, Seite 1 |
| Akute psychische Erkrankung (Erstversorgung, stationär) | ja, bis zur Versicherungssumme | „Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ein nach medizinischen Begriffen anormaler körperlicher oder geistiger Zustand“ | § 4 Abs. 2, Seite 1 |
| Transport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus | ja, bis zur Versicherungssumme | „Die Kosten des Transports in die nächstgelegene Krankenanstalt“ | § 4 Abs. 4, Seite 1 |
| Unterbringung eines Elternteils bei stationärer Behandlung eines Kindes | nicht geregelt | ||
| Krankenhaustagegeld ersatzweise, wenn keine Kosten geltend gemacht werden | nicht geregelt |
Rücktransport und Hilfe
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Rücktransport bereits, wenn medizinisch sinnvoll und vertretbar | nein | „infolge einer versicherten Krankheit oder Unfalls aus medizinischen Gründen notwendig mehr Fahrtkosten als sonst entstanden wären“ | § 4 Abs. 5, Seite 2 |
| Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendig | ja | „infolge einer versicherten Krankheit oder Unfalls aus medizinischen Gründen notwendig mehr Fahrtkosten als sonst entstanden wären“ | § 4 Abs. 5, Seite 2 |
| Kostengrenze für den Rücktransport | keine | „SOS-Rückholdienst: Der Versicherer übernimmt zu 100 % die Mehrkosten“ | § 4 Abs. 7, Seite 2 |
| Such-, Rettungs- und Bergungskosten | nicht geregelt | ||
| Überführung der verstorbenen Person in die Heimat | ja, bis zur Versicherungssumme | „der Überführung eines während eines versicherten Auslandsaufenthaltes verstorbenen Versicherten zu seinem früheren Wohnort“ | § 4 Abs. 7 c, Seite 2 |
| Bestattung am Sterbeort im Ausland | nicht geregelt | ||
| Notrufzentrale rund um die Uhr | ja | „Ein laut dem beiliegenden Merkblatt zur Vermittlung des SOS-Rückholdienstes berechtigtes Unternehmen“ | § 4 Abs. 8, Seite 2 |
| Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Krankenhaus (Direktabrechnung) | ja | „ist vom Versicherer ermächtigt, in Notfällen Vorschusszahlungen zur Abdeckung von Kosten gemäß Absatz 1 bis 4 zu leisten“ | § 4 Abs. 8, Seite 2 |
| Besuchsreise einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthalt | nicht geregelt | ||
| Rückholung mitreisender minderjähriger Kinder | ja, bis zur Versicherungssumme | „der nach den Umständen kostengünstigsten Heimreise der mitversicherten Familienangehörigen/Lebensgefährten des erkrankten, verletzten oder nach lit c) zu überführenden Versicherten“ | § 4 Abs. 7 b, Seite 2 |
| Mehrkosten der Rückreise nach Krankheit (Ersatzticket) | ja, bis zur Versicherungssumme | „so ersetzt der Versicherer die Mehrkosten für die Heimreise zum Wohnort mit dem billigsten vom behandelnden Arzt empfohlenen Verkehrsmittel zu 90 %“ | § 4 Abs. 5, Seite 2 |
| Versand von Arzneimitteln an den Aufenthaltsort | nicht geregelt | ||
| Dolmetscher- und Übersetzungskosten | nicht geregelt |
Ausschlüsse und Einschränkungen
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Ausschluss: Behandlung als Zweck der Reise | ja | „wenn sie der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise waren“ | § 5 Abs. 1 c, Seite 2 |
| Ausschluss: bei Reiseantritt feststehende oder absehbare Behandlung | ja | „Heilbehandlungen während Reisen, die gegen die Empfehlung eines Arztes angetreten wurden“ | § 5 Abs. 1 f, Seite 2 |
| Passives Kriegsrisiko und Terror versichert (überraschender Ausbruch) | ja, bis zur Versicherungssumme | „wenn nach Krisen- oder Kriegsbeginn sich der Versicherte vorsätzlich in einen betroffenen Staat oder in eine betroffene Region begeben hat oder dortgeblieben ist“ | § 5 Abs. 1 j, Seite 3 |
| Erkrankung bei Epidemie oder Pandemie versichert | nicht geregelt | ||
| Ausschluss oder Kürzung bei Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder Außenministeriums | ja | „Als Krisengebiet gilt ein Staat oder eine Region, für den oder die die zuständige österreichische Behörde eine (partielle) Reisewarnung veröffentlicht.“ | § 5 Abs. 1 j, Seite 3 |
| Ausschluss gefährlicher Sportarten oder Extremsport | nicht geregelt | ||
| Ausschluss Motorsport und Rennveranstaltungen | ja | „Folgen aus Unfällen, die durch aktive Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Wettkämpfen sowie am offiziellen Training für solche Veranstaltungen entstehen“ | § 5 Abs. 1 h, Seite 3 |
| Ausschluss bei Alkohol- oder Drogeneinfluss | ja | „Erkrankungen und Folgen aus Unfällen infolge Missbrauchs von Alkohol oder Suchtgiften“ | § 5 Abs. 1 b, Seite 2 |
| Ausschluss Kur, Sanatorium und Rehabilitation | ja | „den Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme ortsgebundener Heilvorkommen (zum Beispiel Kuren in Badeorten, Klima- und Höhenkuren)“ | § 5 Abs. 1 d, Seite 2 |
| Ausschluss bei Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung | nicht geregelt | ||
| Ausschluss vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle | ja | „Folgen aus Unfällen, die der Versicherte bei der Begehung von nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlungen erleidet, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist“ | § 5 Abs. 1 i, Seite 3 |
Selbstbehalt und Leistungsregeln
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Selbstbeteiligung je Versicherungsfall oder Reise | ja, bis zur Versicherungssumme | „Erbringt die Sozialversicherung keine Leistung, werden 90 Prozent dieser Kosten ersetzt.“ | § 4 Abs. 3, Seite 1 |
| Nachrang gegenüber gesetzlicher Krankenversicherung oder anderen Verträgen | ja | „werden abzüglich der Leistung der Sozialversicherung ersetzt“ | § 4 Abs. 3, Seite 1 |
| Wartezeit oder Karenz nach Abschluss | nicht geregelt | ||
| Pflicht zur Meldung vor stationärer Aufnahme, sonst Kürzung | ja | „Zur Beurteilung eines möglichen Heimtransports hat der Versicherte den Versicherer ab dem siebenten Aufenthaltstag über eine stationäre Krankenhausaufnahme zu informieren.“ | § 4 Abs. 1, Seite 1 |
| Leistung nur über die Assistance (keine Erstattung selbst bezahlter Kosten) | nicht geregelt | ||
| Frist zur Einreichung der Belege | nicht geregelt | ||
| Belege in Fremdsprache ohne beglaubigte Übersetzung akzeptiert | ja | „in deutscher, englischer oder französischer Sprache“ | § 6 Abs. 1, Seite 3 |
| Nachhaftung bei Krankenhausaufenthalt über das Vertragsende hinaus | ja | „spätestens mit Ende der Versicherung“ | § 3 Abs. 2, Seite 1 |
Vertrag und Laufzeit
| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Stillschweigende Verlängerung des Jahresvertrags | ja | „Die Versicherung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.“ | § 3 Abs. 1, Seite 1 |
| Beitragsrückerstattung bei vorzeitiger Rückkehr (Langzeit) | nein | „Ein Anspruch auf Prämienrückgewähr/Gewinnbeteiligung besteht nicht.“ | § 9, Seite 3 |
| Verlängerung des Vertrags von unterwegs möglich | nicht geregelt | ||
| Beitrag springt mit Altersgrenzen (Altersgruppen) | nicht geregelt | ||
| Kündigungsrecht des Versicherers nach dem Versicherungsfall | ja | „hat das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen“ | § 4 Abs. 10, Seite 2 |
| Erfüllt die Anforderungen für ein Schengen-Visum (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbeteiligung) | nicht geregelt |
Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen.
Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein;
rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen.
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Bedingungswerke und Anbieter
- Rechtlicher Träger
- DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group
- Vertrieb
- über Makler und direkt
- AVB für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen RE und RF (53.DK.0RE) Fassung: Version 07.2025, 27.06.2025, 53.DK.0RE Original beim Versicherer (PDF)
Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown) DONAU Auslandsreise-Krankenversicherung Tarife RE und RF