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Den Winter über im Wasser: Eis, Föhnsturm und die Polizze
Am Attersee wie an der Donau stellt sich im Oktober die Frage: kranen oder liegen lassen? Wer liegen lässt, sollte die Ausschlüsse für Eis und Frost kennen.
9. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Den Winter über im Wasser oder an Land: Diese Frage stellt sich im Oktober am Attersee und am Traunsee genauso wie in den Häfen an der Donau oder in Istrien und an der Adria, wo viele österreichische Eigner ihr Boot liegen haben. Motorboote, Hausboote auf der Donau und so manche Segelyacht bleiben dort, wo sie sind. Was Eis, ein Föhnsturm und die Art der Polizze dann bedeuten, steht in den Bedingungen, und zwar in Sätzen, die im Sommer niemand liest.
Für die Kasko ist der Liegeplatz im Wasser kein Sonderfall. Unter A-2.1.2 regeln die Bedingungen eigens den Aufenthalt an Land; wer im Wasser bleibt, ist im vereinbarten Fahrtgebiet wie im Juli. Eine eigene Meldung braucht es nicht, nur weil der Kran nicht kommt. Wer das Boot aber für den Winter vom See an die Adria oder von einem Hafen in einen anderen verlegt, prüft vorher, ob der neue Platz im Fahrtgebiet der Polizze liegt.
Dann der Satz, der den Winter im Wasser entscheidet. Unter den Ausschlüssen stehen die Witterungseinflüsse, ausdrücklich aufgezählt: Regen, Schnee, Eis, Hitze, Frost, Sonneneinwirkung. In Basis Plus und Premium unter A-6.2 i, ausgenommen sind Schäden in Folge von Sturm; in der Basis unter A-5.2 i, ausgenommen sind versicherte Elementargefahren. Für den Neusiedler See, der in kalten Wintern zufriert, oder eine Bucht am Traunsee im Jänner heißt das: Eis, das gegen den Rumpf drückt, ist zuerst einmal Witterung. Ob ein Sturm dahintersteht, klärt die Regulierung im Einzelfall.
Die Vorsorge liegt deshalb beim Eigner. Wo der Hafen zufriert, hält eine Eisfreihalteanlage mit Luftschlauch das Wasser am Rumpf offen, und jemand muss nachsehen, ob der Strom noch läuft. Leinen bekommen Ruckdämpfer und Scheuerschutz, denn ein Föhnsturm kommt in den Alpentälern schnell und aus einer Richtung, die im Sommer niemand einplant. Den Motor entwässern oder mit Frostschutz füllen, auch im Wasser: was über der Wasserlinie liegt, friert wie an Land. Die Warnungen der GeoSphere Austria zeigen, wann es eng wird.
Der zweite Satz betrifft die Abwesenheit. Die Basis leistet nach A-5.3 a keinen Ersatz, wenn das Boot länger als 24 Stunden vor offener Küste unbemannt liegt und nicht sichergestellt ist, dass es bei drohender Gefahr sofort verholt werden kann; in Basis Plus steht dasselbe unter A-6.3 a mit 48 Stunden. Für das Boot in Istrien, dessen Eigner in Linz oder Wien wohnt, ist das der Normalfall des Winters. Es braucht jemanden vor Ort mit Schlüssel und Auftrag, am besten schriftlich.
Der dritte Satz lässt keinen Spielraum. Wer eine Saisonpolizze hat, die nur die Fahrmonate berechnet, ist vom 1. November bis 31. März gar nicht versichert, im Wasser genauso wenig wie an Land. Wer das Boot also liegen lassen will, schaut vorher in die Polizze, welche Art von Vertrag dort steht. Ein Boot, das im Februar am Steg sinkt, ist in dieser Lücke ein Schaden ohne Kasko, und der Selbstbehalt ist dann die kleinste Sorge.
Sinkt ein Boot am Winterplatz, kommt es auf die Ursache an. Die Unfalldeckung in Basis Plus und Premium nennt unter A-3.1.1 das Sinken in der Aufzählung; ausgeschlossen bleiben nach A-6.2 f mangelhafte Wartung und Wartungsstau. Die leere Batterie unter der Lenzpumpe, der Cockpitablauf unter Schnee, die undichte Stopfbuchse: in solchen Fällen wird über Wartung gestritten. Fotos vom Zustand im Herbst und Notizen über jeden Kontrollbesuch sind dann mehr wert als jede Erinnerung.
Reißt sich das Boot im Sturm los und beschädigt den Nachbarn, ist das eine Frage der Bootshaftpflicht. Sie deckt nach A-1.1.1 die gesetzliche Haftpflicht aus Halten, Besitz und Gebrauch, und gehalten wird ein Boot auch, wenn niemand an Bord ist. Nach jedem Schaden gilt: unverzüglich melden (B-3.2.1), den Schaden mindern, soweit zumutbar (B-3.2.2), und vor der Reparatur eine Besichtigung ermöglichen (B-3.2.4).
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Häufige Fragen
Muss ich melden, dass das Boot den Winter über im Wasser bleibt?
Nicht wegen des Wassers allein, der Liegeplatz im Wasser ist der Normalfall. Wird das Boot für den Winter verlegt, etwa vom See an die Adria, prüfen Sie das Fahrtgebiet in der Polizze.
Zahlt die Kasko, wenn Eis den Rumpf beschädigt?
Eis und Frost stehen in allen drei Kasko-Fassungen unter den ausgeschlossenen Witterungseinflüssen. Ausgenommen ist nur, was in Folge von Sturm (Basis Plus, Premium) oder versicherter Elementargefahren (Basis) entsteht.
Gilt eine Saisonpolizze auch, wenn das Boot im Wasser liegt?
Nein. Eine Saisonpolizze, die nur die Fahrmonate berechnet, gibt vom 1. November bis 31. März keinen Schutz, gleich ob das Boot an Land steht oder im Wasser liegt.
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