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Magazin / Bordfunk · Folge 14

Zweite Rechnung für dieselbe Stelle: welcher Rechtsschutz beim Streit um die Bootsreparatur hilft

Im Frühjahr hat die Werft abgedichtet, im Sommer steht wieder Wasser in der Bilge, im Herbst kommt die zweite Rechnung, und das Boot bleibt in der Halle. Diese Folge erzählt, warum der Schadenersatz-Rechtsschutz hier ausdrücklich nicht greift, welcher Baustein es tut, wer den Gutachter bezahlt und warum der Tag der Reparatur entscheidet.

27. September 202610 minNAMMERT Assekuradeur GmbH

Folge anhören Dauer 10 min
Die Folge zum Nachlesen

Willkommen beim Bordfunk, Folge vierzehn.

Ende September, eine Werfthalle. Es riecht nach Antifouling und kaltem Kaffee. Ein Motorboot steht aufgebockt, der Eigner daneben, in der Hand eine Rechnung. Im Frühjahr hat die Werft an genau diesem Boot den Wellendichtring erneuert. Seit dem Sommer steht wieder Wasser in der Bilge. Nicht viel, aber jedes Wochenende ein bisschen mehr. Und jetzt, beim Auskranen, liegt eine zweite Rechnung auf dem Tisch. Für dieselbe Stelle.

Der Eigner sagt: Das war doch Ihre Arbeit. Der Meister sagt: Das ist Verschleiß, das Boot ist ja auch gefahren worden. Dann fällt der Satz, der das Gespräch beendet: Das Boot bleibt hier, bis die Rechnung bezahlt ist. Zwei Stunden später ruft der Eigner an. Er klingt nicht wütend, eher erleichtert, weil ihm etwas eingefallen ist. Ich habe doch eine Rechtsschutzversicherung fürs Boot. Da steht Schadenersatz-Rechtsschutz drin. Das ist doch ein Schaden, oder?

Das ist die Frage dieser Folge, und sie ist weniger einfach, als sie klingt: Wer bezahlt eigentlich den Streit mit der Werft? Wer sich mit einem Handwerksbetrieb anlegt, braucht meist einen Anwalt, vielleicht einen Gutachter, vielleicht ein Gericht. Und keiner davon arbeitet umsonst. Die Antwort steht in den Bedingungen. Sie steht nur an einer anderen Stelle, als der Eigner gesucht hat.

Jetzt kommt der Teil, der am Telefon regelmäßig für eine kurze Stille sorgt. Der Schadenersatz-Rechtsschutz ist für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen da. Und gleich dahinter steht eine Erläuterung. Zitat: Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche im Verkehrs-Rechtsschutz wegen eines Unfalls mit Ihrem Wassersport-Fahrzeug gegen den Unfallgegner abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerkerleistung, wie aus einer Bootsreparatur. Zitat Ende.

Im Klartext: Der Baustein, an den unser Eigner gedacht hat, ist für den Unfallgegner gemacht. Für das fremde Boot, das Ihnen in die Seite fährt. Nicht für die Werft, mit der Sie einen Vertrag haben. Und als Beispiel nehmen die Bedingungen ausgerechnet die Bootsreparatur. Man könnte meinen, sie hätten in dieser Halle gestanden.

Das ist aber nur die halbe Antwort, und die bessere Hälfte kommt jetzt. In den Fassungen Basis Plus und Premium geht derselbe Satz weiter: Diese Ansprüche können über den Vertrags-Rechtsschutz versichert werden. Gemeint ist der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Er gilt für Streit aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen, und ein Reparaturauftrag an eine Werft ist genau so eines. In der Fassung Basis gibt es diesen Baustein nicht. Dort endet die Erläuterung nach der Bootsreparatur, und der Streit mit der Werft bleibt Privatsache.

Unser Eigner hatte Premium. Die erste Hürde war damit genommen. Und gleich dahinter wartet eine zweite gute Nachricht, mit der kaum jemand rechnet.

In einem Streit über eine Reparatur gewinnt selten das bessere Argument. Es gewinnt, wer zeigen kann, was an der Welle wirklich los ist. Den eigenen Gutachter bezahlt man normalerweise selbst. In Basis Plus und Premium steht aber: Die Kosten für einen Sachverständigen werden übernommen, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Wassersport-Fahrzeugen und Bootsanhängern wahrnehmen. Voraussetzung ist die nötige technische Sachkunde. Der Sachverständige muss von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer akkreditierten Stelle zertifiziert sein.

Im Klartext: Nicht der Nachbar am Steg, der sich mit Wellenanlagen auskennt. Nicht der Meister einer anderen Werft, der mal kurz draufschaut. Sondern ein Gutachter mit Bestellung oder Zertifikat. Wer ihn früh holt, solange die Stelle noch so aussieht wie im Sommer, hat hinterher etwas in der Hand. Und zwar nicht auf eigene Rechnung.

Jetzt der dritte Punkt, und der ist unbequem, weil er sich nicht nachholen lässt. Wann ist bei einem Streit mit der Werft eigentlich der Versicherungsfall eingetreten? Die meisten sagen: heute, als die Rechnung kam. Oder im Juli, als das Wasser in der Bilge stand. Die Bedingungen sagen etwas anderes. Zitat: der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll.

Im Klartext: Lautet der Vorwurf, die Werft habe im Frühjahr schlecht gearbeitet, dann ist der Versicherungsfall im Frühjahr passiert. Nicht beim Leck. Nicht bei der Rechnung. Bei der Arbeit. Und versichert ist er nur, wenn der Rechtsschutz zu diesem Zeitpunkt schon bestand. Wer ihn nach dem Gespräch in der Halle abschließt, versichert den nächsten Streit. Diesen nicht mehr.

Einen Trost gibt es an dieser Stelle. Viele erwarten bei jeder Rechtsschutzversicherung eine Wartezeit von drei Monaten. Für den Vertrags-Rechtsschutz am Boot steht in diesen Bedingungen keine. In Basis Plus heißt es ausdrücklich: Versicherungsschutz ohne Berücksichtigung einer Wartezeit. In Premium gilt die Wartezeit von drei Monaten nur für den Miet- und Grundstücks-Rechtsschutz, also etwa für den Streit um den Liegeplatz oder das Winterlager. Wer heute abschließt, ist ab Beginn für neue Verstöße geschützt. Für alte eben nicht.

Zurück in die Halle, zu dem Satz: Das Boot bleibt hier. Der ärgert am meisten, weil der Winter vor der Tür steht. Das Gesetz gibt einem Unternehmer, der eine bewegliche Sache ausgebessert hat, für seine Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dieser Sache, solange sie in seinem Besitz ist. Ob die Forderung berechtigt ist, ist damit noch lange nicht gesagt. Und auch der Streit um die Herausgabe gehört in diesen Baustein. Er gilt für Schuldverhältnisse und für dingliche Rechte, und das Beispiel der Bedingungen dafür ist der Streit zwischen Eigentümer und Besitzer um die Herausgabe einer Sache.

Was also tun, an diesem Nachmittag? Erstens: den Fall melden, bevor der Anwalt loslegt. Kosten verursachende Schritte sollen nach Möglichkeit abgestimmt werden. Wer handelt, bevor der Versicherer den Umfang des Schutzes bestätigt hat, bekommt nur die Kosten, die auch bei einer Bestätigung angefallen wären. Zweitens: Den Anwalt dürfen Sie selbst auswählen. Drittens: alles aufheben. Den Auftrag vom Frühjahr, die erste Rechnung, die Fotos aus der Bilge, und wenn es geht das alte Teil. Die Bedingungen verlangen, dass Sie alle Beweismittel angeben.

Bevor es überhaupt so weit kommt, gibt es zwei leisere Wege. Zu jeder Fassung gehört eine telefonische Rechtsberatung, ein erster Rat durch einen in Deutschland zugelassenen Anwalt, wenn deutsches Recht anwendbar ist. Und wer sich lieber einigen möchte, weil er bei dieser Werft auch im nächsten Frühjahr wieder kranen will: Für eine Mediation durch einen vom Versicherer vorgeschlagenen Mediator werden die angemessenen Kosten bis zehntausend Euro je Mediation getragen. Das geht auch am Telefon oder online.

Ein Satz zur Einigung noch, weil er überrascht. Schließt man einen Vergleich, trägt der Versicherer die Kosten nur im Verhältnis dessen, was man nicht durchgesetzt hat. Das Beispiel der Bedingungen: Wer zehntausend Euro verlangt und sich auf achttausend einigt, hat achtzig Prozent erreicht. Übernommen werden dann zwanzig Prozent der Kosten, nämlich für den Teil, den man nicht durchsetzen konnte. Wer einen Vergleich unterschreibt, sollte also vorher wissen, wie darin die Kosten verteilt sind.

Und wenn der Versicherer sagt, die Sache habe keine Aussicht auf Erfolg? Dann ist das nicht das letzte Wort. Die Ablehnung muss unverzüglich schriftlich und mit Begründung kommen. Sie können dann Ihren Anwalt eine begründete Stellungnahme abgeben lassen, ob die Sache Aussicht auf Erfolg hat und ob der Aufwand im Verhältnis steht. Die Kosten dafür trägt der Versicherer. Und diese Stellungnahme bindet beide Seiten, es sei denn, sie weicht offenbar erheblich von der Sach- oder Rechtslage ab.

Zurück in die Werfthalle, zu der Frage vom Anfang. Wer bezahlt den Streit mit der Werft? Nicht der Schadenersatz-Rechtsschutz, auch wenn das Wort so gut passt. Sondern der Vertrags-Rechtsschutz. Sofern er im Vertrag steht. Und sofern er schon bestand, als die Werft die Welle angefasst hat. Bei unserem Eigner war beides der Fall. Der Gutachter stand in der Woche darauf in der Halle.

Der alte Dichtring liegt übrigens inzwischen in einer beschrifteten Tüte im Keller. Es ist das einzige Ersatzteil an Bord, das je einen eigenen Anwalt hatte.

Das war der Bordfunk, Folge vierzehn. Die Stellen aus den Bedingungen stehen in den Shownotes zu dieser Folge. Kommen Sie gut ins Winterlager, und heben Sie die alten Teile auf.

Ende September in einer Bootswerft an einem österreichischen See: Im Frühjahr wurde der Wellendichtring eines Motorboots erneuert, seit dem Sommer steht wieder Wasser in der Bilge, und beim Auswassern für den Winter liegt eine zweite Rechnung für dieselbe Stelle auf dem Tisch. Die Werft spricht von Verschleiß und gibt das Boot erst nach Zahlung heraus. Der Eigner fragt, ob sein Schadenersatz-Rechtsschutz diesen Streit bezahlt.

Die erste Überraschung steht in der Erläuterung zum Schadenersatz-Rechtsschutz selbst: Er ist für Ansprüche gegen einen Unfallgegner da, nicht für Ansprüche aus einer mangelhaften Handwerkerleistung, und als Beispiel nennen die Bedingungen ausdrücklich die Bootsreparatur. In Basis Plus und Premium steht gleich dabei, wo der Streit hingehört: in den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Die Basis enthält diesen Baustein nicht.

Die zweite Überraschung ist der Gutachter. In Basis Plus und Premium werden im Verkehrs-Rechtsschutz die Kosten eines Sachverständigen übernommen, wenn es um Kauf- und Reparaturverträge von Wassersport-Fahrzeugen und Bootsanhängern geht, vorausgesetzt, er ist von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer akkreditierten Stelle zertifiziert. Auch der Streit um die Herausgabe des Bootes fällt unter den Vertrags- und Sachenrechtsschutz.

Entscheidend ist der Stichtag. Versicherungsfall ist der Verstoß gegen Rechtspflichten, bei einer mangelhaften Reparatur also die Arbeit im Frühjahr, nicht das Leck und nicht die Rechnung. Nur wenn der Rechtsschutz damals schon bestand, ist der Streit versichert. Eine Wartezeit gibt es für den Vertrags-Rechtsschutz nicht; in Premium gelten drei Monate nur für den Miet- und Grundstücks-Rechtsschutz, also etwa beim Streit um Liegeplatz oder Winterlager.

Für die Praxis: den Fall melden, bevor ein Anwalt tätig wird, und die Bestätigung abwarten, den Anwalt selbst wählen, Auftrag, Rechnungen, Fotos und das ausgebaute Teil aufheben. Für eine Mediation werden die angemessenen Kosten bis 10.000 Euro getragen. Bei einem Vergleich werden die Kosten nur im Verhältnis des nicht Erreichten übernommen, und lehnt der Versicherer wegen fehlender Erfolgsaussicht ab, entscheidet eine begründete Stellungnahme des eigenen Anwalts auf seine Kosten.

Shownotes

Schadenersatz-Rechtsschutz deckt zum Beispiel Ansprüche gegen den Unfallgegner, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerkerleistung wie aus einer Bootsreparatur; in Basis Plus und Premium mit dem Zusatz, dass diese über den Vertrags-Rechtsschutz versichert werden können (2.2.1 ARB Basis, Basis Plus und Premium) Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für rechtliche Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, Beispiel dingliches Recht: Streit zwischen Eigentümer und Besitzer auf Herausgabe einer Sache (2.2.3 ARB Basis Plus und Premium; in der Basis nicht enthalten) Kosten eines technisch sachkundigen Sachverständigen, wenn rechtliche Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Wassersport-Fahrzeugen und Bootsanhängern wahrgenommen werden (2.3.1.3 ARB Basis Plus und Premium) Versicherungsfall ist, soweit nichts anderes geregelt ist, der Zeitpunkt, zu dem gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen wurde oder verstoßen worden sein soll; er muss nach Beginn des Versicherungsschutzes liegen (2.4 und 2.4.3 ARB) Wartezeit: in Basis Plus keine; in Premium drei Monate nur für den Miet- und Grundstücks-Rechtsschutz, etwa Streit um Winterlager oder Liegeplatz (3.1.1 ARB) Mediation durch einen vom Versicherer vorgeschlagenen Mediator bis 10.000 Euro je Mediation, auch telefonisch oder online (2.3.1.1 ARB); telefonische Rechtsberatung durch einen in Deutschland zugelassenen Anwalt bei Anwendbarkeit deutschen Rechts (2.2.7 ARB Premium und Basis Plus) Bei einer gütlichen Einigung werden die Kosten nur im Verhältnis des nicht erreichten Ergebnisses getragen, Beispiel: 8.000 von 10.000 Euro erreicht, 20 Prozent der Kosten übernommen (3.3.2 ARB) Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit nur unverzüglich, schriftlich und begründet; begründete Stellungnahme des eigenen Anwalts auf Kosten des Versicherers, bindend für beide Seiten, sofern sie nicht offenbar erheblich von der Sach- oder Rechtslage abweicht (3.4 ARB) Versicherungsfall unverzüglich melden, Beweismittel angeben, Kosten verursachende Maßnahmen nach Möglichkeit abstimmen; vor Bestätigung des Schutzes entstandene Mehrkosten werden nicht getragen; freie Anwaltswahl (4.1.1 bis 4.1.3 ARB)

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