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Laub im Cockpitablauf: warum Regenwasser in der Kajüte selten ein Kaskofall ist
Am See liegt das Boot unter Bäumen, die Abläufe sind voller Laub, nach drei Tagen Landregen steht Wasser in der Kajüte. Warum das meist Witterung und Wartung ist, und wo die Ausnahmen liegen.
4. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Im Oktober kommt bei uns ein Schadenbild fast jedes Jahr wieder: Laub im Cockpitablauf, dann ein paar Tage Landregen, und das Regenwasser steht in der Kajüte. Warum das selten ein Kaskofall ist, hängt an zwei Sätzen der Polizze. Typisch ist die Segelyacht am Attersee oder Traunsee, die unter Bäumen an der Boje oder am Steg liegt und deren selbstlenzendes Cockpit mit nassen Blättern zu ist, aber genauso das offene Motorboot an der Donau unter einer Persenning, die sich zur Wanne durchhängt.
Der erste Satz ist der Ausschluss für Witterungseinflüsse. Regen, Schnee, Eis und Frost sind in Basis Plus und Premium nach A-6.2 i nicht versichert, außer sie sind die Folge eines Sturms; in der Basis steht dasselbe unter A-5.2 i, dort mit der Ausnahme für versicherte Naturgewalten. Der zweite Satz ist der Ausschluss für mangelhafte Wartung oder Wartungsstau (A-6.2 f, Basis A-5.2 f). Ein Ablauf, den seit dem Sommer niemand freigemacht hat, fällt genau darunter. Für die Kasko heißt das: Läuft das Boot ohne Sturm voll Regen, ist es in aller Regel kein Schadenfall.
Oft kommt der Einwand, das Sinken sei doch mitversichert. In Basis Plus und Premium zählt das Sinken zum Unfall des Fahrzeugs, aber nur als Folge (A-3.1.1), also nach einer Kollision, einem Auflaufen, einem Kentern. Ein Boot, das über Tage mit Regenwasser vollläuft, hatte keinen Unfall. In der Basis gibt es den Unfall gar nicht; versichert sind dort Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben, Brand, Explosion und der Diebstahl des ganzen Fahrzeugs.
Zwei Ausnahmen gibt es, und beide brauchen Belege. Die erste ist der Sturm. Auf den Seen im Salzkammergut kommt er im Herbst gern als Föhnsturm, und sobald es mit mindestens Windstärke 8 nach Beaufort weht (so bestimmt die Basis den Sturm unter A-3.1.2 a) und der Wind den Regen unter die Persenning drückt oder sie aufreißt, ist der Wasserschaden die Folge eines Sturms. Dafür zählen die Messwerte einer nahen Station von GeoSphere Austria, nicht das Gefühl am Steg. Die zweite ist der Materialfehler: Reißt ein Lenzschlauch oder bricht ein Borddurchlass, ist das Teil selbst ausgeschlossen, die unmittelbaren Folgeschäden an versicherten Sachen sind nach A-6.2 d mitversichert.
Teuer wird meist erst, was das stehende Wasser in den folgenden Tagen anrichtet, und auch das ist großteils nicht gedeckt: Schimmel und Fäulnis in Polstern und Holz (A-6.2 g), Rost und Korrosion an Beschlägen (A-6.2 h), Kurzschlussschäden an der Bordelektrik als Betriebsschäden (A-6.2 e). Ist der Schaden gedeckt, etwa nach dem Föhnsturm, werden Auspumpen und Trocknen als Aufwendung zur Schadenminderung ersetzt (A-5.1). Der vereinbarte Selbstbehalt wird je Schadenfall abgezogen (A-4.1).
In der ersten Stunde entscheidet sich, ob man später etwas belegen kann. Leerpumpen ist richtig und ohnehin Obliegenheit (B-3.2.2), vorher aber Wasserstand, verstopfte Abläufe und Persenning fotografieren und die Wetterdaten der Tage sichern. Wer einen Sturm oder ein gerissenes Teil als Ursache vermutet, meldet den Schaden unverzüglich (B-3.2.1) und lässt vor der Reparatur besichtigen (B-3.2.4). Den gerissenen Schlauch nicht wegwerfen, er ist das Beweisstück.
Vorbeugen kostet ein paar Minuten. Wer die Segelyacht oder das Kajütboot im Oktober noch im Wasser hat, schaut nach jedem Regen nach den Abläufen, unter Bäumen lieber zweimal. Beim offenen Motorboot hilft eine straff gespannte Persenning ohne Mulde, beim Trailerboot an Land ein gezogener Lenzstopfen und eine Deichsel, die höher steht als das Heck. Spätestens im Jänner liegen die meisten Boote ohnehin im Winterlager, bis dahin ist der Ablauf die wichtigste Stelle an Bord.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Nach drei Tagen Landregen steht Wasser in der Kajüte. Zahlt die Kasko?
Meist nicht. Regen ist als Witterungseinfluss ausgeschlossen (A-6.2 i), ein verstopfter Ablauf gilt als mangelhafte Wartung (A-6.2 f). Anders, wenn ein Sturm ab Windstärke 8 den Schaden verursacht hat.
Gilt ein Föhnsturm am See als Sturm?
Wenn er mindestens Windstärke 8 nach Beaufort erreicht hat, ja, denn darauf kommt es an, nicht auf den Namen des Winds. Belegen lässt sich das mit den Messwerten einer nahen Station.
Der Lenzschlauch ist gerissen. Was gilt?
Der Schlauch selbst ist als Materialfehler ausgeschlossen, unmittelbare Folgeschäden an versicherten Sachen sind nach A-6.2 d mitversichert. Bewahren Sie ihn auf, er zeigt, ob er plötzlich gerissen ist.
Wer zahlt das Auspumpen?
Ist der Schaden selbst gedeckt, werden Aufwendungen zur Schadenminderung nach A-5.1 ersetzt, auch erfolglose. Bei einem reinen Regenschaden fehlt dieser gedeckte Schaden, dann bleibt die Rechnung beim Eigner.
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