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Wenn die Werft das Boot beschädigt: Kasko, Werkvertrag und Winterservice
Funken aus der Flex, ein Stapler am Rumpf, ein Mast, der am Kran knickt. Ob die Kasko zahlt oder die Werft aus dem Werkvertrag, entscheidet der Hergang, und den belegen Ihre Fotos.
10. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Wenn am Attersee, am Traunsee oder am Wolfgangsee die Saison zu Ende geht, wandern die Boote in die Hallen der Werften, und über den Winter wird an ihnen gearbeitet: Motorservice, Antifouling, Gelcoat, Polster, Elektrik. Aus unserer Regulierung kennen wir, was dabei jeden Winter passiert: Die Werft beschädigt das Boot beim Winterservice. Der Stapler setzt das Motorboot um und drückt eine Delle in den Rumpf, der Mast der Segelyacht knickt beim Stellen am Kran, Funken vom Nachbarplatz brennen Löcher in die Polster. Dann stellt sich die Frage: Zahlt die Kasko, oder haftet die Werft aus dem Werkvertrag?
Der Ort ist dabei kein Problem. Die Kasko gilt nach A-2.1.2 auch während einer Reparatur, Inspektion oder Überholung an einem für Wassersport-Fahrzeuge objektiv geeigneten Liegeplatz, und eine Werfthalle an der Donau oder am Neusiedler See ist das. Ein Loch im Schutz entsteht nicht, weil das Boot an Land steht. Wohl aber, wenn eine Saisonpolizze nur die Fahrmonate berechnet: Dann besteht vom 1. November bis 31. März kein Schutz, auch nicht in der Werfthalle, und genau in diesen Monaten wird gearbeitet. Ein Blick in die Polizze vor dem Auftrag erspart die Überraschung im Jänner.
Entscheidend ist dann, welche Gefahr eingetreten ist, und nicht, wer den Schaden verursacht hat. Die Werft gilt dabei nicht als Fremder: Wer mit der Betreuung des Boots beauftragt ist, ausdrücklich auch der Reparateur, ist nach A-3.1.4 berechtigt, damit scheidet die böswillige Beschädigung durch Unberechtigte aus. Brand ist in allen drei Tarifen versichert (A-3.1.3), sofern es ein Feuer mit Flammen war; Sengschäden an Polstern und Mobiliar sind zusätzlich nur in der Premium-Fassung genannt. Basis Plus und Premium versichern außerdem den Unfall des Fahrzeugs (A-3.1.1), und dazu zählen die Bedingungen das Brechen und Knicken von Masten sowie die Kollision mit festen Gegenständen. Ob ein Stapler, der den Rumpf trifft, darunter fällt, steht dort nicht eigens; den Ausschlag gibt der Hergang. In der Basis gibt es keinen Unfall, dort bleiben Brand, Naturgewalten und der Diebstahl des ganzen Boots.
Manches, worüber man sich im Frühjahr ärgert, ist gar kein Versicherungsfall. Ein Antifouling, das nach drei Wochen abblättert, oder ein Borddurchlass, der nach dem Tausch tropft, ist ein Mangel der Werkleistung, und die Verbesserung schuldet die Werft aus dem Werkvertrag. Abnutzung und Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler bleiben an den unmittelbar betroffenen Teilen ausgeschlossen, unmittelbare Folgeschäden daraus sind versichert (A-6.2 d, in der Basis A-5.2 d). Ausgeschlossen ist auch mangelhafte Wartung oder Wartungsstau (A-6.2 f, in der Basis A-5.2 f). Und steht das Boot länger als geplant in der Halle, ersetzt die Kasko den Nutzungsausfall nicht: entgangene Gebrauchsvorteile sind ausdrücklich ausgenommen.
Zahlt die Kasko, geht Ihr Ersatzanspruch gegen die Werft auf den Versicherer über, soweit er gezahlt hat, und Sie stellen ihm dafür alle nötigen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung (B-3.2.5). Der Selbstbehalt wird je Schadenfall abgezogen (A-4.1), diesen Betrag können Sie selbst von der Werft fordern. Darum lohnt es, vor der Unterschrift die Haftungsklauseln im Auftrag und in den Geschäftsbedingungen der Werft zu lesen: Wer dort einer Beschränkung der Haftung zustimmt, schwächt den Anspruch, den später Sie oder der Versicherer geltend machen wollen. Für einen Streit um die mangelhafte Arbeit selbst gibt es in Basis Plus und Premium den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (2.2.3 ARB), in der Basis nicht.
Der wichtigste Tag ist der, an dem Sie den Schaden entdecken. Lassen Sie die Werft nicht gleich ausbessern, auch wenn sie es anbietet: Erst fotografieren, mit einem Zollstock als Maßstab, dazu Umgebung, Stapler oder Kran und die Arbeiten, die gerade liefen. Den Hergang lassen Sie sich von der Werft schriftlich bestätigen, mit Datum und Namen. Die Meldung an uns geht unverzüglich und schriftlich (B-3.2.1), ein Brand zusätzlich an die Polizei. Ein offenes Deck oder eine zerrissene Persenning wird abgedeckt (B-3.2.2), und vor der Reparatur bekommen wir Gelegenheit zur Besichtigung (B-3.2.4), auch wenn dieselbe Werft reparieren soll.
Vorbeugen kostet eine halbe Stunde im Herbst. Halten Sie im Auftrag fest, welche Arbeiten bestellt sind und wer das Boot womit bewegt. Fotografieren Sie das Boot bei der Übergabe rundherum, an Deck und unter Deck, bei der Segelyacht auch Mastfuß und Wanten, beim Motorboot Polster und Steuerstand. Fragen Sie nach, ob neben Ihrem Platz geschliffen oder geschweißt wird und wie die Nachbarboote dann geschützt werden. Und bei der Abholung erst schauen, dann unterschreiben: Was in der Halle auffällt, ist leichter zu klären als ein Schaden, der im Mai am Steg zum Vorschein kommt.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Die Werft hat mein Boot beschädigt. Zahlt die Kasko?
Wenn eine versicherte Gefahr eingetreten ist, ja: Brand in allen drei Tarifen (A-3.1.3), in Basis Plus und Premium auch ein Unfall wie der geknickte Mast (A-3.1.1). Der Anspruch gegen die Werft geht dann auf den Versicherer über.
Gilt ein Schaden durch einen Werftmitarbeiter als Vandalismus?
Nein. Wer mit der Betreuung des Boots beauftragt ist, ausdrücklich auch der Reparateur, gilt nach A-3.1.4 als berechtigt. Maßgeblich ist, ob Brand, Unfall oder eine andere versicherte Gefahr vorliegt.
Die Arbeit der Werft ist mangelhaft. Hilft mir die Kasko?
Nein. Eine mangelhafte Werkleistung ist kein versichertes Ereignis, die Verbesserung schuldet die Werft aus dem Werkvertrag. Für den Streit darüber gibt es in Basis Plus und Premium den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (2.2.3 ARB).
Bin ich mit einer Saisonpolizze im Winter in der Werft versichert?
Nein. Eine Saisonpolizze, die nur die Fahrmonate berechnet, gibt vom 1. November bis 31. März keinen Schutz, auch nicht in der Werfthalle. Wer über den Winter Arbeiten beauftragt, braucht eine Polizze über das ganze Jahr.
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