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Kurz gesagt
Was ist ein Sachverständigenverfahren in der Eigenheimversicherung? Ein Weg, Streit über Ursache und Höhe eines Schadens ohne Gericht zu klären: Sie und der Versicherer ernennen je einen Sachverständigen, bei Abweichungen entscheidet ein Obmann. Ihren Sachverständigen zahlen Sie selbst, den Obmann je zur Hälfte. Ein Bausachverständiger verrechnet in Österreich etwa 70 bis 100 Euro je Stunde.
Veröffentlichte Honorare für Bausachverständige in Österreich, dazu die Kostenregel typischer Eigenheimbedingungen.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Stundensatz eines Bausachverständigen bei Bauschadenanalysen | etwa 70 bis 100 Euro je Stunde, Anfahrt extra |
| Schriftliches Gutachten | rund 40 Euro je Seite |
| Einfacher Schimmelschaden, Begutachtung und schriftliches Gutachten | rund 350 Euro plus 250 Euro |
| Obmann nach ABE 2011, Artikel 11 | 50 Prozent für Sie, 50 Prozent für den Versicherer |
Honorarangaben aus einem österreichischen Ratgeber, Stand Juni 2022, seither eher gestiegen.
Die Beträge im Rechenbeispiel sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.
Lassen Sie sich Stundensatz, Anfahrt und eine Obergrenze vorab schriftlich geben.
Rechenbeispiel
Der Versicherer bietet 22.000 Euro, der Kostenvoranschlag des Dachdeckers liegt bei 30.000 Euro. Die Eigentümerin verlangt das Sachverständigenverfahren. Die Gutachterkosten sind Richtwerte aus der Angebotspraxis.
| Eigener Sachverständiger, 14 Stunden zu 100 Euro plus Gutachten | 1.600 Euro |
| Halber Anteil am Obmann (gesamt 2.000 Euro) | 1.000 Euro |
| Entscheidung des Obmanns | 27.000 Euro |
| Mehr als das erste Angebot | 5.000 Euro |
Nach Abzug ihrer Kosten von 2.600 Euro bleiben rund 2.400 Euro mehr. Bei einer Differenz von 2.000 Euro hätte sich das Verfahren nicht gerechnet. Rechenbeispiel mit Richtwerten.
Der Versicherer erkennt einen Sturm- oder Leitungswasserschaden an, bietet aber deutlich weniger, als Ihr Kostenvoranschlag ausweist. Oder er hält eine andere Ursache für wahrscheinlich als Sie. Für solche Fragen sehen viele österreichische Eigenheimpolizzen ein Sachverständigenverfahren vor: Fachleute stellen die Tatsachen fest, nicht ein Richter.
Nach den Bedingungen einer Eigenheimversicherung (ABE 2011, Artikel 11) kann jeder Vertragspartner die Feststellung von Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige verlangen. Andere Bedingungen regeln das in einem anderen Artikel und teils abweichend, maßgeblich ist immer Ihr Polizzentext.
§ 64 VersVG setzt den Rahmen. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn die Sachverständigen von einem unbeteiligten Dritten oder von beiden Seiten in gleicher Anzahl benannt werden. Eine abweichende Vereinbarung ist nichtig.
Das Ergebnis ist nicht verbindlich, wenn es offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Dann entscheidet ein Gericht, ebenso wenn die Sachverständigen nicht entscheiden können oder wollen oder die Feststellung verzögern. Sind Sachverständige gerichtlich zu bestellen, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Schaden entstanden ist.
Sie ernennen einen Sachverständigen und fordern den Versicherer schriftlich auf, seinen zu ernennen. Er hat dafür zwei Wochen ab Empfang. Geschieht das nicht, ernennt auf Ihren Antrag das Bezirksgericht am Schadenort den zweiten Sachverständigen. Auf diese Folge ist in der Aufforderung hinzuweisen.
Die beiden Sachverständigen wählen vor Beginn einen Obmann. Einigen sie sich nicht, ernennt ihn ebenfalls das Bezirksgericht. Weichen die Feststellungen ab, entscheidet der Obmann über die strittigen Punkte, aber nur innerhalb der Grenzen beider Feststellungen. Auf dieser Grundlage wird die Entschädigung berechnet.
| Schritt | Wer | Regel nach ABE 2011, Artikel 11 |
|---|---|---|
| Verfahren verlangen und eigenen Sachverständigen nennen | Sie oder der Versicherer | schriftliche Aufforderung an die andere Seite |
| Zweiten Sachverständigen ernennen | die andere Seite | binnen zwei Wochen, sonst Bezirksgericht auf Antrag |
| Obmann wählen | beide Sachverständige | vor Beginn, sonst Bezirksgericht |
| Feststellungen übergeben | jeder Sachverständige | gleichzeitig an beide Seiten |
| Strittiges entscheiden | Obmann | nur innerhalb beider Feststellungen |
Nach diesen Bedingungen trägt jeder Vertragspartner die Kosten seines Sachverständigen, die Kosten des Obmanns tragen beide je zur Hälfte. Das gilt unabhängig davon, wer am Ende näher an der Entscheidung liegt.
Dass der Versicherer Ihren eigenen Sachverständigen ersetzt, ist die Ausnahme: Nach § 66 Absatz 2 VersVG muss er solche Kosten nur tragen, wenn Sie nach dem Vertrag zur Zuziehung verpflichtet waren. Ein Bausachverständiger verrechnet in Österreich meist nach Stunden, dazu kommen Anfahrt und das schriftliche Gutachten. Vereinbaren Sie vorab eine Obergrenze.
Bei kleinen Differenzen fressen die Gutachterkosten den Vorteil schnell auf. Liegen Sie nur ein paar hundert Euro auseinander, ist eine Einigung meist der bessere Weg. Lehnt der Versicherer die Deckung ganz ab, weil er den Schaden für nicht versichert hält, klärt das Verfahren diese Rechtsfrage nicht; dann bleibt das Gericht.
Ihre Pflichten im Schadenfall laufen weiter, auch während des Verfahrens. Unabhängig vom Streit können Sie nach diesen Bedingungen einen Monat nach der Schadenanzeige eine Teilzahlung für den Betrag verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Fragen und Antworten
Nach typischen österreichischen Eigenheimbedingungen ja, jeder Vertragspartner kann es verlangen.
Was in Ihrer Polizze steht, kann abweichen.
Grundsätzlich ja.
Weicht es offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage ab,
ist es nach § 64 VersVG nicht verbindlich,
dann entscheidet ein Gericht.
Nach typischen Bedingungen tragen Sie und der Versicherer die Kosten des Obmanns je zur Hälfte.
Nach zwei Wochen ab Ihrer Aufforderung ernennt ihn auf Ihren Antrag das Bezirksgericht am
Schadenort.
Nein.
Einen Monat nach der Schadenanzeige können Sie eine Teilzahlung für den Betrag verlangen,
der mindestens zu zahlen ist.
In der Regel nicht.
Nach § 66 Absatz 2 VersVG nur, wenn Sie nach dem Vertrag zur Zuziehung verpflichtet waren.
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