Alles zur Versicherung: Eigenheim
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Kurz gesagt
Zahlt die Eigenheimversicherung ohne Reparatur? Ja, aber nach Kostenvoranschlag meist nur den Zeitwert, also die Kosten abzüglich Alter und Abnützung. Je älter das beschädigte Bauteil, desto größer dieser Abzug. Den Rest bis zum Neuwert gibt es erst, wenn die Wiederherstellung binnen drei Jahren gesichert ist; ein Kostenvoranschlag allein reicht dafür nicht.
Rechenbeispiele mit Richtwerten nach der Wiederherstellungsklausel einer Eigenheimversicherung.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Sturmschaden, Kostenvoranschlag 12.000 Euro brutto, Dach 10 Jahre alt, keine Reparatur | etwa 8.000 bis 9.000 Euro |
| Gleicher Schaden, Dach 30 Jahre alt, keine Reparatur | etwa 5.000 bis 7.000 Euro |
| Gleicher Schaden, Auftrag binnen drei Jahren erteilt | bis 12.000 Euro abzüglich Selbstbehalt |
| Leitungswasserschaden, Rechnung 6.000 Euro brutto | 6.000 Euro abzüglich Selbstbehalt |
Rechenbeispiele, Stand Oktober 2026.
Die Zeitwert-Beträge sind Richtwerte aus der Angebotspraxis;
der tatsächliche Abzug für Alter und Abnützung hängt vom Bauteil und Ihrer Polizze ab.
Den Wortlaut der Wiederherstellungsklausel finden Sie in Ihren Bedingungen.
Rechenbeispiel
Der Eigentümer möchte erst in zwei Jahren die ganze Fassade dämmen und überlegt, jetzt nur abzurechnen.
| Kostenvoranschlag Fassadenreparatur brutto | 18.000 Euro |
| Auszahlung ohne Reparatur, Zeitwert | Richtwert etwa 9.000 bis 11.000 Euro |
| Bindender Auftrag für die Dämmfassade binnen drei Jahren | Neuwert für den Schadenanteil, bis 18.000 Euro |
| Selbstbehalt laut Polizze | 300 Euro |
Wer die Sanierung ohnehin plant, sollte sie binnen drei Jahren fest beauftragen und dem Versicherer vorlegen. So bekommt er für den Schadenanteil den Neuwert statt des Zeitwerts. Rechenbeispiel mit Richtwerten.
Österreichische Eigenheimversicherungen enthalten meist eine strenge Wiederherstellungsklausel. Sie bedeutet: Im Schadenfall entsteht zunächst nur ein Anspruch auf den Zeitwert. Der Teil bis zum Neuwert hängt davon ab, dass Sie die Entschädigung tatsächlich für die Wiederherstellung verwenden.
In den Bedingungen einer Eigenheimversicherung, die der Oberste Gerichtshof 2015 zu prüfen hatte (ABE 2008, Artikel 18), muss die Wiederherstellung binnen drei Jahren ab dem Schaden erfolgen. Die Frist gilt schon als gewahrt, wenn Sie in dieser Zeit bindende Aufträge erteilt haben.
| Situation | Was die Eigenheimversicherung zahlt |
|---|---|
| Reparatur durchgeführt, Rechnungen liegen vor | Reparaturkosten bis zum Neuwert |
| Bindende Aufträge binnen drei Jahren erteilt | Neuwert, sobald die Aufträge vorliegen |
| Nur Kostenvoranschlag, keine Reparatur | Zeitwert |
| Notdürftige Behelfsreparatur | Zeitwert, das gilt nicht als Wiederherstellung |
| Zeitwert über dem Verkehrswert des Gebäudes | höchstens der Verkehrswert |
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden (7 Ob 45/15s): Kostenvoranschläge, Absichtserklärungen, eine bloße Bauplanung oder eine behelfsmäßige Reparatur sichern die Wiederherstellung nicht. Auch die Zusage an Handwerker, man werde sie beauftragen, sobald das Geld der Versicherung da ist, genügte dort nicht.
Verlangt wird, dass nach den getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Wiederherstellung besteht. Eine hundertprozentige Sicherheit muss es nicht sein. Auf ein Verschulden kommt es nicht an: Wer nicht wiederherstellt, bekommt den Neuwertanteil nicht, auch wenn ihm das Geld fehlt.
Der Zeitwert ist der Neuwert abzüglich eines Betrags für Alter und Abnützung. Bei einem fast neuen Bauteil ist der Unterschied klein, bei einem alten Dach, einer alten Heizung oder alten Fenstern kann er groß sein.
Wie hoch der Abzug für Alter und Abnützung ausfällt, ermittelt der Versicherer im Schadenfall für jedes Bauteil einzeln. Lassen Sie sich die Berechnung des Zeitwerts schriftlich aufschlüsseln, bevor Sie der Auszahlung zustimmen.
Können Sie nachweisen, dass eine Wiederherstellung binnen drei Jahren unmöglich ist, etwa wegen eines langen Bauverfahrens, ist nach diesen Bedingungen eine angemessene Fristverlängerung zu vereinbaren. Beantragen Sie sie schriftlich und rechtzeitig.
Führen Sie einen Prozess um die Deckung, wird die Dreijahresfrist laut Oberstem Gerichtshof in dieser Zeit gehemmt. Bei Streit um die Höhe sehen viele Polizzen ein Sachverständigenverfahren vor, das schneller ist als ein Gericht.
Bei kleinen, rein optischen Schäden an jüngeren Bauteilen ist der Abzug gering, dann kann die Auszahlung des Zeitwerts genügen. Auch wer das Haus ohnehin abreißen oder grundlegend umbauen will, wählt oft diesen Weg.
Bei hohen Schäden an alten Bauteilen verschenken Sie ohne Wiederherstellung viel Geld. Erteilen Sie dann lieber binnen drei Jahren bindende Aufträge, auch für eine einfachere Ausführung.
Fragen und Antworten
Nein, den Zeitwert bekommen Sie auch ohne Reparatur.
Für den Neuwert muss die Wiederherstellung binnen drei Jahren gesichert sein.
Nein.
Laut Oberstem Gerichtshof sichern Kostenvoranschläge und Absichtserklärungen die Wiederherstellung
nicht.
Es braucht bindende Aufträge oder die durchgeführte Reparatur.
Dann bleibt es beim Zeitwert, ein Verschulden ist nicht nötig.
Sie können aber bindende Aufträge erteilen und den Versicherer bitten,
direkt an die Firma zu zahlen.
Nein.
Laut Oberstem Gerichtshof genügt es,
dass nach Ihren Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel mehr an der Wiederherstellung besteht.
Ja, wenn Sie nachweisen, dass die fristgerechte Wiederherstellung unmöglich ist.
Während eines Deckungsprozesses ist die Frist gehemmt.
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