Magazin / Bordfunk · Folge 7
Der höfliche Satz am Steg, der später teuer wird
Eine Böe, ein Schrammen, und dann dieser eine höfliche Satz. Die Haftpflicht leistet drei Dinge, und das Bezahlen ist nur das dritte.
19. September 202610 minNAMMERT Assekuradeur GmbH
Die Folge zum Nachlesen
Willkommen beim Bordfunk, Folge sieben. Eine Böe drückt das Heck herum, Ihr Bug schrammt über den Rumpf des Nachbarn, und zwei Sekunden später stehen Sie beide an Deck und schauen auf einen weißen Strich im blauen Lack.
Dann passiert fast immer dasselbe. Es ist einem unangenehm, man ist erwachsen, und man sagt den Satz, den man in dieser Lage eben sagt: Das war mein Fehler, ich komme dafür auf.
Dieser Satz ist gut gemeint. Und er kann Sie eine Menge Geld kosten.
Warum, das ist das Thema dieser Folge. Fangen wir mit dem Grundsatz an, denn der wird regelmäßig missverstanden. Die Wassersport-Haftpflicht versichert Ihre gesetzliche Haftpflicht. Schutz besteht, wenn Sie wegen eines Schadenereignisses von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, und zwar aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen.
Daraus folgen zwei Dinge. Erstens: Der Kratzer an Ihrem eigenen Bug ist keine Haftpflichtfrage, dafür ist die Kasko da. Zweitens: Die Haftpflicht zahlt nicht, weil es gekracht hat. Sie zahlt, wenn Sie dem anderen nach dem Gesetz etwas schulden.
Und jetzt der Punkt, den die meisten Eigner nicht auf dem Schirm haben. Die Bedingungen nennen drei Leistungen, in dieser Reihenfolge: die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche, und die Freistellung von berechtigten.
Das Bezahlen steht an dritter Stelle. Die ersten beiden sind genauso Versicherungsschutz, und im Zweifel sind sie mehr wert.
Denn was passiert wirklich? Der Nachbar holt einen Kostenvoranschlag, und plötzlich steht darin nicht ein Strich, sondern eine komplette Neulackierung des Rumpfs. Oder zwei ältere Macken sind gleich mitabgerechnet, weil man das ja jetzt sowieso macht.
Genau dann prüft die Versicherung, und sie wehrt ab, was nicht berechtigt ist. Das ist keine Verweigerung. Das ist die Leistung, für die Sie den Beitrag zahlen.
Kommt es zum Streit vor Gericht, führt der Versicherer den Rechtsstreit in Ihrem Namen und auf seine Kosten, in allen drei Stufen. Er ist bevollmächtigt, alle Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben, die ihm zur Abwicklung zweckmäßig erscheinen. Wird wegen des Schadens ein Strafverfahren gegen Sie geführt, trägt er die Kosten eines Verteidigers, wenn er dessen Bestellung wünscht oder genehmigt. Und steht Ihre Schuld mit bindender Wirkung fest, muss er Sie innerhalb von zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freistellen.
Zurück zu dem Satz vom Steg. Die Bedingungen regeln ihn nüchtern: Anerkenntnisse und Vergleiche, die Sie ohne Zustimmung des Versicherers abgeben oder schließen, binden ihn nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis bestanden hätte.
Im Klartext: Was Sie zusagen und das Gesetz nicht verlangt, bleibt an Ihnen hängen. Dazu passt ein zweiter Satz aus den Ausschlüssen. Nicht versichert sind Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer Zusage über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Wer am Steg unterschreibt, versichert also gerade den Teil weg, den er eigentlich versichert hat.
Das heißt ausdrücklich nicht, dass Sie schweigen oder unhöflich sein sollen. Für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, ist nach den Bedingungen sogar Ihre Pflicht.
Also: helfen, Leinen sichern, sich um den Nachbarn kümmern. Namen, Anschrift und Angaben zur Versicherung austauschen. Aufschreiben, was passiert ist, mit Uhrzeit, Wind und Liegeplatz. Fotos von beiden Booten, von den Leinen, von den Fendern. Zeugen notieren.
Alles, was den Hergang festhält, ist gut. Alles, was die Schuldfrage vorwegnimmt, ist nicht Ihre Aufgabe. Dafür ist jemand anders bevollmächtigt.
Übrigens gilt das auch umgekehrt, und das ist der zweite Punkt, der überrascht. Verlangt der Versicherer, dass ein Anspruch durch Anerkenntnis, Zahlung oder Vergleich erledigt wird, und scheitert das an Ihrem Verhalten, muss er für den Mehraufwand von der Weigerung an nicht aufkommen. Wer also aus Prinzip nicht nachgibt, obwohl der Fall klar ist, zahlt die Verlängerung selbst.
Jetzt zu der Frist, an der die meisten Akten hängen. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Ansprüche erhoben worden sind.
Lesen Sie den zweiten Halbsatz noch einmal. Auch wenn noch niemand etwas verlangt. Denn genau so läuft es: Der Nachbar winkt ab, ist doch nichts, und drei Monate später liegt die Rechnung der Werft im Briefkasten. Melden Sie trotzdem, innerhalb einer Woche.
Dazu kommen ein paar Pflichten, die selbsterklärend sind: ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte, bei der Regulierung helfen, angeforderte Unterlagen schicken. Wird gegen Sie ein behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet oder ein Mahnbescheid erlassen, zeigen Sie das unverzüglich an. Gegen einen Mahnbescheid legen Sie fristgemäß Widerspruch ein, dafür brauchen Sie keine Weisung.
Und wenn man etwas davon verletzt? Bei Vorsatz besteht kein Schutz. Bei grober Fahrlässigkeit darf gekürzt werden, aber nur, wenn der Versicherer vorher in Textform auf diese Folge hingewiesen hat. Und er bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Versicherungsfall noch für die Höhe der Leistung ursächlich war. Bei Arglist gilt das nicht.
Wer also eine Meldung verschläft, sonst aber nichts verschleiert, verliert nicht automatisch alles. Beruhigend, aber kein Grund, es darauf ankommen zu lassen.
Jetzt zu den Grenzen, und zwei davon treffen regelmäßig die Falschen. Erstens: Ansprüche von Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind nicht versichert, ebenso Ansprüche zwischen mitversicherten Personen desselben Vertrags. Trifft Ihr Boot also das Boot Ihres Ehepartners oder eines Kindes, das bei Ihnen wohnt, zahlt Ihre Haftpflicht nicht.
Zweitens: Schäden an fremden Sachen, die Sie gemietet, geliehen oder gepachtet haben, sind ausgeschlossen. Das trifft den geliehenen Trailer und das geliehene Beiboot des Freundes.
Beim Liegeplatz gibt es dazu eine Ausnahme, aber nicht überall. In Basis Plus und Premium ist abweichend von diesem Ausschluss die Beschädigung von Steganlagen mitversichert, die zum Anlegen angemietet wurden, ebenso Einstellräume und Stellplätze, die Sie zur Unterbringung des Bootes gemietet haben. In der Basis steht diese Ausnahme nicht.
Das ist eine bemerkenswerte Zeile, wenn man bedenkt, dass ein Anleger die häufigste Gelegenheit im ganzen Bootsjahr ist, genau diesen Steg zu erwischen.
Und dann der umgekehrte Fall, der seltener ist und ärgerlicher. Nicht Sie haben den Schaden verursacht, sondern der andere. Und der hat keine Haftpflicht oder kein Geld. Dafür gibt es in Basis Plus und Premium die Forderungsausfalldeckung. Sie stellt Sie so, als hätte der Schädiger eine Wassersport-Haftpflicht zu Ihren Bedingungen gehabt.
Die Voraussetzungen sind allerdings streng: mindestens zweitausendfünfhundert Euro Forderung, ein vollstreckbarer Titel gegen den Schädiger, eine gescheiterte Vollstreckung, und fester Wohnsitz des Schädigers in Deutschland. Was Ihre Kasko ohnehin zahlt, fällt nicht darunter. Das ist also kein schneller Weg, sondern eine Absicherung für den Fall, dass am Ende niemand zahlt.
Noch ein Punkt aus Premium, weil er am Steg öfter vorkommt als gedacht. Geht beim Übersteigen etwas Neues zu Bruch, leistet Premium auf Ihren Wunsch Schadenersatz zum Neuwert, begrenzt auf tausend Euro je Versicherungsfall und Jahr, und der Gegenstand darf nicht älter als zwölf Monate sein. Handys, Computer, Kameras und Brillen sind ausgenommen.
Damit zurück an den Steg, zu den beiden Eignern und dem weißen Strich.
Helfen, sichern, dokumentieren. Namen und Versicherung austauschen. Fotografieren. Aber keine Schuld anerkennen und nichts unterschreiben, was über den Hergang hinausgeht. Innerhalb einer Woche melden, auch wenn der Nachbar abwinkt. Post vom Gericht sofort weitergeben und fristgerecht widersprechen. Und einmal in den eigenen Versicherungsschein schauen: Welche Stufe steht dort, und sind Steganlagen und Forderungsausfall dabei?
Der höflichste Satz am Steg ist nämlich nicht das Schuldeingeständnis. Es ist dieser hier: Ich melde das gleich meiner Versicherung, die klären das mit Ihnen.
Damit haben Sie dem Nachbarn geholfen, sich selbst nicht geschadet, und ganz nebenbei die Arbeit an jemanden abgegeben, der dafür bezahlt wird.
Das war Folge sieben. Die Bedingungen, aus denen wir heute zitiert haben, sind auf der Seite zur Folge verlinkt. Bis zum nächsten Mal.
Ein Anleger bei Seitenwind, eine gelöste Leine in der Nacht: und plötzlich liegt ein Schaden am Boot des Nachbarn. Die Wassersport-Haftpflicht leistet dann nicht nur Zahlung. Sie prüft die Haftpflichtfrage, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und stellt Sie von berechtigten frei. Diese Folge erklärt, warum ein vorschnelles Anerkenntnis am Steg teuer werden kann und was in der ersten Woche zu tun ist, für Segelyacht, Motorboot und Trailerboot gleichermaßen.
Dazu die Grenzen aus den Bedingungen: Angehörige und Mitversicherte, gemietete und geliehene Sachen, die Ausnahme für gemietete Steganlagen und Stellplätze in Basis Plus und Premium, und die Forderungsausfalldeckung für den Fall, dass der andere keine Versicherung und kein Geld hat.
Shownotes
Dazu passt