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Wertminderung nach dem Bootsschaden: was die Kasko nach der Reparatur nicht ersetzt
Die Werft am Attersee hat sauber gearbeitet, trotzdem ist das Boot beim Verkauf weniger wert und der Sommer ist vorbei. Ein Satz in der Polizze erklärt, warum dafür nichts kommt.
13. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Im Oktober steht die Wertminderung nach dem Bootsschaden plötzlich auf dem Tisch. Die Werft hat den Rumpf nach der Kollision am Wolfgangsee ordentlich repariert, die Kasko hat die Rechnung bezahlt, und doch bleibt ein Rest, den keiner übernimmt: der Wert, der beim Verkauf fehlt, weil der Käufer die Reparatur in den Unterlagen sieht, und der Sommer, in dem die Segelyacht in der Halle stand. Was die Kasko nach der Reparatur nicht ersetzt, regelt ein einziger Satz, und er trifft jede Bootsart, das Motorboot an der Adria ebenso wie das Trailerboot, den Jetski oder die Regattayacht am Traunsee.
Der Satz lautet in allen drei Kaskowerken beinahe gleich: Mittelbare Schäden, also Minderwert, Beeinträchtigung der Rennfähigkeit und entgangene Gebrauchsvorteile, werden nicht ersetzt (A-5.6 in der Basis, A-6.8 in Basis Plus, A-6.6 in Premium). Als Beispiel steht dabei, dass es keine Ausgleichszahlung gibt, wenn das Boot wegen einer länger dauernden Reparatur nicht genutzt werden kann. Die Kasko ersetzt die Sache, also das, was am Boot kaputt ist. Was der Schaden darüber hinaus an Wert, an Zeit oder an Platzierungen kostet, liegt außerhalb dessen, wofür die Polizze gemacht ist.
Für den Eigner heißt das dreierlei. Die Wertminderung: Eine fachgerecht reparierte Stelle ist technisch in Ordnung, gehört aber in die Verkaufsunterlagen, und mancher Käufer zieht dafür etwas ab. Diesen Unterschied zahlt die Kasko nicht. Der Nutzungsentgang: Wer im Juli einen anderen Liegeplatz bezahlt, für den Urlaub in Kroatien eine Charteryacht nimmt oder ganz ohne Boot bleibt, bekommt dafür nichts. Und die Rennfähigkeit: Wer mit der Regattayacht, dem Rennboot oder dem Jetski Wettfahrten fährt und wegen des Schadens eine Serie auslässt, verliert Punkte und Nenngelder, die ebenfalls nicht ersetzt werden.
Ein paar Hebel bleiben dem Eigner trotzdem. Der wichtigste ist die Zeit. Die Kasko zahlt zwei Wochen, nachdem feststeht, ob und wie viel sie leistet, und dauern die Erhebungen länger als einen Monat ab der Schadenmeldung, können Sie eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, die voraussichtlich mindestens zu zahlen ist (B-5.1 und B-5.2, in allen drei Werken). Wer rasch meldet, Fotos und Kostenvoranschlag mitschickt und die Besichtigung schnell ermöglicht, verkürzt die Zeit in der Halle und damit genau den Teil, den keine Kasko ersetzt. Ein Schaden im April kostet deshalb mehr Saison als derselbe im Oktober.
Der zweite Hebel ist die Frage nach dem Verursacher. Hat ein fremdes Boot Ihres gerammt, richtet sich Ihr Anspruch gegen den Lenker und seine Haftpflicht, und dort gilt nicht der Kaskosatz, sondern das Schadenersatzrecht. Ob und wie viel Wertminderung oder Nutzungsentgang dann zu ersetzen ist, entscheidet der Einzelfall, und darüber wird oft gestritten. Eine Rechtsschutzversicherung kann helfen, einen solchen Anspruch durchzusetzen; was sie bei Bootsunfällen übernimmt, steht in ihren eigenen Bedingungen. Umgekehrt gilt dasselbe: Verlangt ein anderer Eigner von Ihnen eine Wertminderung, prüft Ihre Haftpflicht den Anspruch, wehrt ihn ab oder stellt Sie frei (A-4.1).
Aus unserer Sicht überrascht der Satz über mittelbare Schäden niemanden, der ihn vorher gelesen hat. Er grenzt die Kasko klar ab: Sie bringt das Boot wieder in Ordnung, den Sommer ersetzt sie nicht. Wer das weiß, sammelt nach einem fremdverschuldeten Schaden von Anfang an mehr, als die Kasko braucht, also auch die Liegeplatzkosten, die Charterrechnung und die versäumten Regatten, weil genau diese Belege später gegenüber dem Verursacher zählen. Und wer verkaufen will, legt Werftrechnung und Fotos der Reparatur zu den Bootspapieren, damit aus einer sauberen Arbeit kein Verhandlungsargument wird.
ThemenpaketTeil 7 von 7
Im Schadenfall: melden, belegen, ausgezahlt bekommen
Alle Teile im Überblick
- Schaden am Boot
- Die eigene Police in zehn Minuten prüfen
- Leine in der Welle
- Zusammenstoß mit einem Berufsfahrzeug
- Grob fahrlässig am Steg
- Neu für alt in der Bootskasko
- Wertminderung nach dem Bootsschaden
- Zweimal derselbe Motorschaden, zwei Antworten
- Der Anruf am Freitag
- Zwei Anrufe am selben Vormittag
- Zwei gleiche Boote, zwei verschiedene Beträge
- Das Boot liegt am Grund, der Kran steht bereit
- Die Werft verlangt eine Akontozahlung
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Ersetzt die Bootskasko die Wertminderung nach einer Reparatur?
Nein. Mittelbare Schäden wie Minderwert, Beeinträchtigung der Rennfähigkeit und entgangene Gebrauchsvorteile werden nicht ersetzt (A-5.6 Basis, A-6.8 Basis Plus, A-6.6 Premium). Ersetzt wird die Reparatur der Sache.
Gibt es Geld, wenn das Boot wochenlang in der Werft steht?
Aus der Kasko nicht, die Bedingungen nennen genau diesen Fall als Beispiel. Dauern die Erhebungen aber länger als einen Monat, können Sie eine Abschlagszahlung verlangen (B-5.2).
Kann ich die Wertminderung beim Verursacher einfordern?
Der Anspruch richtet sich an den Verursacher und seine Haftpflicht, dort gilt das Schadenersatzrecht. Ob und wie viel ersetzt wird, entscheidet der Einzelfall. Belege für Liegeplatz, Charter und Wertverlust helfen dabei.
Dazu passt