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Wrack bergen lassen: wann die Polizze die Kosten für das Boot übernimmt
Ein gesunkenes Boot zu heben, kann mehr kosten, als der Rumpf noch wert war. Ob die Polizze das übernimmt, hängt an einem Absatz der Kasko und an einer Anordnung der Behörde.
28. Oktober 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Liegt die Segelyacht nach einem Föhnsturm am Attersee auf Grund, ist ein Motorboot an der Donau vollgelaufen oder ein Kajütboot auf der Adria vor dem Hafen gekentert, steht bald die Frage im Raum, wer das Wrack bergen lassen muss und wann die Polizze die Kosten für das Boot übernimmt. Die Antwort steht in einem kurzen Absatz der Kasko, in der Stufe Basis unter A-4, in Basis Plus und Premium unter A-5. Er besteht aus zwei Teilen, die man auseinanderhalten muss: den Aufwendungen, um einen Schaden abzuwenden oder zu mindern, und den Kosten für Bergung, Wrackbeseitigung und Entsorgung des Fahrzeugs.
Zum ersten Teil (Basis A-4.1, Basis Plus und Premium A-5.1): Ersetzt werden Aufwendungen, auch erfolglose, die im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung eines gedeckten Schadens auf Weisung des Versicherers erfolgt sind oder die Sie den Umständen nach für geboten halten durften. Das gilt auch, wenn diese Aufwendungen zusammen mit der Entschädigung über der Versicherungssumme liegen. Wer bei Sturmwarnung einen Taucher die Bojenkette sichern lässt oder eine Pumpe besorgt, damit das Boot am Steg nicht ganz untergeht, ist genau in diesem Teil. Voraussetzung ist immer, dass ein gedeckter Schaden droht oder eingetreten ist und die Maßnahme ihn kleiner macht.
Der zweite Teil (Basis A-4.2, Basis Plus und Premium A-5.2) deckt Bergung, Wrackbeseitigung und Entsorgung des versicherten Fahrzeugs, und zwar unabhängig von der Ersatzleistung für die Beschädigung oder den Verlust des Boots. Die Grenze je Versicherungsfall liegt in der Basis bei der Versicherungssumme, in Basis Plus bei 1.000.000 Euro und in Premium bei 2.500.000 Euro. Unabhängig bedeutet: Diese Kosten kommen zur Entschädigung für das Boot dazu und werden nicht davon abgezogen. Das ist vor allem bei älteren Booten wichtig, denn ein Kranponton, Hebesäcke und Taucher kosten, was der Einsatz am Ort verlangt, egal wie viel der Rumpf noch wert war.
Die Bedingung, an der es im Ernstfall hängt: Der zweite Teil greift, wenn ein Staat oder die zuständige Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Bergung, Wrackbeseitigung oder Entsorgung veranlasst oder angeordnet hat. Auf der Donau, auf den Seen im Salzkammergut oder an der Adria sind dafür jeweils andere Stellen und Vorschriften zuständig. Für die Polizze zählt nicht, welche Stelle es war, sondern dass es eine Behörde war und dass sie gehandelt oder angeordnet hat. Liegt das Boot in Deutschland auf einer Bundeswasserstraße, nennt § 30 Bundeswasserstraßengesetz gesunkene Fahrzeuge ausdrücklich als Schifffahrtshindernis, das die Behörde beseitigen darf und dessen Kosten sie vom Eigentümer zurückfordert.
Für den Versicherungsschutz heißt das: Eine Bergung, die keine Behörde angeordnet hat, läuft nicht über den zweiten Teil. Ob sie ersetzt wird, entscheidet dann der erste: Wendet sie einen gedeckten Schaden ab oder mindert sie ihn, und durften Sie sie für geboten halten? Ein Boot rasch aus dem Wasser zu holen, bevor Motor und Elektrik ganz verloren sind, kann das erfüllen. Sicher wird es mit einer Weisung. Melden Sie den Schaden deshalb, bevor Sie einen Bergungsbetrieb beauftragen, und fragen Sie nach. Die unverzügliche Meldung und die Pflicht, zumutbare Maßnahmen zur Abwendung und Minderung zu ergreifen und Weisungen zu befolgen, stehen ohnehin in Teil B (B-3.2.1 und B-3.2.2).
In der Haftpflicht stehen Bergung und Wrackbeseitigung nicht als eigene Leistung. Dort geht es um die Haftung gegenüber Dritten, etwa wenn das sinkende Boot den Steg oder ein Nachbarboot beschädigt. Wer nur eine Haftpflicht hat, findet darin keine Zusage für das Heben des eigenen Boots. Wer in der Kasko Basis versichert ist, sollte außerdem die Versicherungssumme in der Polizze genau ansehen: Sie begrenzt dort nicht nur die Entschädigung, sondern auch die Kosten für Bergung und Wrackbeseitigung je Versicherungsfall. Bei einem älteren Boot mit niedriger Summe an einem tiefen Alpensee kann diese Grenze schneller erreicht sein, als man beim Abschluss gedacht hat.
ThemenpaketTeil 8 von 8
Im Schadenfall: melden, belegen, ausgezahlt bekommen
Alle Teile im Überblick
- Schaden am Boot
- Die eigene Police in zehn Minuten prüfen
- Leine in der Welle
- Zusammenstoß mit einem Berufsfahrzeug
- Grob fahrlässig am Steg
- Neu für alt in der Bootskasko
- Wertminderung nach dem Bootsschaden
- Wrack bergen lassen
- Zweimal derselbe Motorschaden, zwei Antworten
- Der Anruf am Freitag
- Zwei Anrufe am selben Vormittag
- Zwei gleiche Boote, zwei verschiedene Beträge
- Das Boot liegt am Grund, der Kran steht bereit
- Die Werft verlangt eine Akontozahlung
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Übernimmt die Kasko die Bergung auch ohne Anordnung einer Behörde?
Nicht über den Absatz zu Bergung und Wrackbeseitigung, der eine Veranlassung oder Anordnung durch eine Behörde voraussetzt. Ersetzt werden kann die Bergung dann als Aufwendung zur Schadenminderung, wenn sie einen gedeckten Schaden abwendet oder mindert und Sie sie für geboten halten durften oder der Versicherer sie angewiesen hat.
Wird die Bergung von der Entschädigung für das Boot abgezogen?
Nein. Bergung, Wrackbeseitigung und Entsorgung sind unabhängig von der Ersatzleistung für das Boot mitversichert, je Versicherungsfall bis zur Versicherungssumme in der Basis, bis 1.000.000 Euro in Basis Plus und bis 2.500.000 Euro in Premium.
Gilt das auch für ein Boot an der Adria?
Die Bedingung ist dieselbe: Es kommt darauf an, dass eine zuständige Behörde die Bergung oder Wrackbeseitigung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen veranlasst oder angeordnet hat. Welche Stelle das ist, richtet sich nach dem Land und dem Hafen, in dem das Boot liegt.
Dazu passt