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Zusammenstoß mit einem Berufsfahrzeug: was gilt, bevor die Schuld geklärt ist
Nach einer Berührung mit einem Schlepper oder Schubverband steht oft Aussage gegen Aussage. Ein amtlicher Unfallbericht klärt die Schuld nicht. Entscheidend sind die eigenen Belege und die richtige Reihenfolge.
27. September 20268 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Ein Fall von der deutschen Ostseeküste, der für österreichische Eigner auf der Adria genauso lehrreich ist: Am 28. August 2023 lief eine 9,60 Meter lange Segelyacht vor Rügen unter Segeln mit fünf bis sechs Knoten auf eine Tankerreede zu. Um zwei ankernde LNG-Tanker galt ein Mindestabstand von einer Seemeile, ein Schlepper überwachte die Zone als Verkehrssicherungsfahrzeug. Er hielt auf die Yacht zu, beide Fahrzeuge manövrierten, und sie berührten sich. Die Yacht bekam geringfügige Rumpfschäden, verletzt wurde niemand. Die deutsche Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung hat den Fall im Bericht 472/23 vom 29. April 2026 aufgearbeitet und jetzt als Lessons Learned 26 zusammengefasst.
Lehrreich ist vor allem der Funkverkehr unmittelbar danach. Die Yacht meinte, der Schlepper hätte sie nicht rammen dürfen, der Schlepper hielt dagegen, die Yacht sei in ihn hineingefahren. Für die Yacht gab es weder AIS-Daten noch Radaraufzeichnungen, also nichts, was ihren Kurs belegt hätte. Und der amtliche Bericht hilft in dieser Frage nicht: Nach dem deutschen Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz, § 9 Absatz 2, dient die Untersuchung nicht der Feststellung von Verschulden, Haftung oder Ansprüchen. Das ist bei Unfalluntersuchungen üblich, auch außerhalb Deutschlands: Die Behörde sucht nach Ursachen, nicht nach Schuldigen.
Für den Versicherungsschutz heißt das: Die Schuldfrage muss nicht am Wasser beantwortet werden. Die Bootshaftpflicht prüft nach A-4.1 unserer Haftpflichtbedingungen, in Basis, Basis Plus und Premium gleich, die Haftpflichtfrage, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und stellt von berechtigten frei. Wer am Funk oder im Hafen die Schuld auf sich nimmt, macht es sich schwerer: Ein Anerkenntnis ohne Zustimmung bindet den Versicherer nur, soweit der Anspruch ohnehin bestanden hätte. Gemeldet wird der Fall trotzdem sofort, nach B-5.3 binnen einer Woche, auch wenn noch niemand etwas fordert. Die Polizze verlangt die Meldung, nicht das Schuldbekenntnis.
Der eigene Rumpf ist eine eigene Frage, und dafür ist die Kasko da. In Basis Plus und Premium steht unter A-3.1.1 der Unfall des Fahrzeugs, ausdrücklich mit der Kollision mit festen oder schwimmenden Gegenständen. Die Kasko reguliert den eigenen Schaden abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts, ohne zuerst die Schuld zu klären. War der andere schuld, holt sich der Versicherer das Geld bei ihm, und dafür muss der Eigner nach B-3.2.5 alle nötigen Auskünfte und Unterlagen liefern. Vor der Reparatur ist nach B-3.2.4 die Besichtigung abzuwarten. Wer die Schramme in der Marina gleich ausbessern lässt, beseitigt den Beleg, den alle Beteiligten noch brauchen.
Bleibt der Streit mit dem Unfallgegner. Den eigenen Schaden bei ihm durchzusetzen, etwa den Selbstbehalt, ist Aufgabe des Schadenersatz-Rechtsschutzes; Ziffer 2.2.1 der Rechtsschutzbedingungen nennt als Beispiel genau den Unfall mit dem eigenen Wassersportfahrzeug. Dazu kommt die Verwaltungsstrafe: Wer in eine gesperrte Zone einfährt, begeht nach dem Bericht eine Ordnungswidrigkeit. Für die Verteidigung dagegen gibt es den Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, in Basis unter 2.2.4, in Basis Plus und Premium unter 2.2.6. Die Strafe selbst übernimmt keine Versicherung, auch in Österreich nicht.
Und kostet das Einfahren in die Zone den Schutz? Grob fahrlässiges Handeln erlaubt der Kasko nach A-7 eine Kürzung, wobei Basis Plus bis zu einer Schadenhöhe von 25 und Premium bis 50 Prozent der Versicherungssumme auf die Kürzung verzichtet, außer bei Diebstahl, Drogen oder Alkohol. Ob eine übersehene Kundmachung grob fahrlässig ist, entscheidet der Einzelfall, wir sagen es hier nicht vorab zu. Vor Rügen war die Sperre in den Seekarten eingetragen und wurde stündlich von der Verkehrszentrale gefunkt, angekündigt auf Kanal 16, gesendet auf den Kanälen 9 und 13. Das Gerät an Bord stand auf Kanal 16, ohne Zweikanalwache. Die Meldung kam nie an.
Betroffen sind Segelyachten, Motorboote und Motoryachten in Revieren, wo Sportboote und Berufsschifffahrt dasselbe Wasser teilen: vor den Häfen der kroatischen Adria mit ihren Fähren, in den Zufahrten von Triest und Koper, und daheim auf der Donau, wo Schubverbände und Kabinenschiffe fahren und ein Sportboot bei Wien oder in der Wachau schnell zu nahe kommt. Die Behörde richtet ihre Lehre an beide Seiten, an die Sicherungsfahrzeuge und an die Sportbootfahrer, die sich vor dem Ablegen über Sperren informieren sollen. Aus unserer Sicht gehört ein dritter Punkt dazu: Wer nach einer Berührung ruhig bleibt, nichts anerkennt und alles aufschreibt, hat die Schuldfrage noch nicht gewonnen, aber auch nicht verloren.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Der Schiffsführer des anderen Fahrzeugs verlangt, dass ich unterschreibe, schuld zu sein. Was tun?
Nicht unterschreiben. Name des Versicherers und Polizzennummer dürfen Sie weitergeben, ein Schuldeingeständnis nicht. Die Prüfung der Haftpflichtfrage übernimmt nach A-4.1 der Versicherer.
Zahlt die Kasko meinen Rumpfschaden, obwohl noch offen ist, wer schuld war?
In Basis Plus und Premium ist die Kollision nach A-3.1.1 ein versichertes Ereignis, egal wer sie verursacht hat. Abgezogen wird der vereinbarte Selbstbehalt, und der Versicherer kann sich später beim Verursacher schadlos halten.
Hilft mir ein amtlicher Unfallbericht gegen den Unfallgegner?
Meist weniger, als man denkt. Unfalluntersuchungen suchen Ursachen, nicht Schuldige; der deutsche Bericht in diesem Fall sagt das ausdrücklich. Die eigenen Notizen, Fotos und Zeugen zählen im Streit mehr.
Gilt das auch für einen Zusammenstoß auf der Donau oder auf einem österreichischen See?
Ja, Haftpflicht, Kasko und Rechtsschutz fragen nicht nach dem Gewässer, sondern nach dem Ereignis und dem vereinbarten Fahrtgebiet. Welche Behörde die Verwaltungsstrafe verhängt, richtet sich nach dem Revier.
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