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Grob fahrlässig am Steg: wie die Kasko kürzt und wo sie darauf verzichtet
Ein grober Fehler am Attersee oder in der Adria-Marina kostet nicht automatisch die ganze Entschädigung. Welcher Absatz der Polizze entscheidet und welche drei Ausnahmen ihn aushebeln.
22. September 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
In unserer Regulierung taucht die Frage fast immer erst auf, wenn der Schaden schon da ist: War das noch Pech, oder war das grob fahrlässig? Die Segelyacht am Attersee, bei der nach dem Einwassern im Frühjahr ein Seeventil offen blieb. Das Motorboot, das trotz Sturmwarnung am Neusiedler See noch ausgelaufen ist. Die Leine im Propeller auf der Donau, mit der man bei vibrierender Welle bis zum Steg weitergefahren ist. Der Schlüssel, der in der Marina in Istrien über Nacht im Zündschloss steckte. Immer entscheidet derselbe Absatz der Kaskobedingungen, und in Basis, Basis Plus und Premium lautet er nicht gleich.
Der erste Satz ist in allen drei Fassungen derselbe, in der Basis steht er unter A-6, in Basis Plus und Premium unter A-7. Wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, bekommt keine Leistung. Wer ihn grob fahrlässig herbeiführt, verliert nicht automatisch alles, die Leistung wird aber im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens gekürzt. Grob fahrlässig ist nach gängigem Verständnis, wer die nötige Sorgfalt in besonders hohem Maß außer Acht lässt und übersieht, was jedem sofort klar gewesen wäre. Eine Liste solcher Fälle enthalten die Bedingungen nicht, eine fixe Quote ebenso wenig. Es kommt auf den einzelnen Fall an.
Leicht überliest man, auf wessen Verschulden es ankommt. Die Bedingungen nennen den Verursacher und zählen auf: Sie, den Fahrzeugführer oder die Insassen. Borgt sich der Schwager das Boot aus und fährt am Wolfgangsee in der Dämmerung ohne Karte über eine Untiefe, zählt sein Verschulden. Das gilt genauso für die Bekannte, die beim Anlegen ein Ventil öffnet und nicht mehr daran denkt. Die Kasko fragt also, was an Bord passiert ist, nicht nur, was der Eigner selbst getan hat. Für die Pflichten nach einem Schaden steht das in B-3.2 noch einmal: Sie gelten sinngemäß auch für alle, denen Sie Ihr Boot zum Gebrauch überlassen.
Den Unterschied zwischen den Fassungen macht der zweite Satz. In der Basis folgt auf die Kürzung nichts mehr, einen Verzicht gibt es dort nicht. Basis Plus verzichtet auf die Kürzung bis zu einer Schadenhöhe von 25 Prozent der Versicherungssumme, Premium bis zu 50 Prozent. Nachgerechnet für eine Segelyacht mit 80.000 Euro Versicherungssumme: Die Schwelle liegt in Basis Plus bei 20.000 Euro, in Premium bei 40.000 Euro. Ein Schaden von 15.000 Euro, bei dem grobe Fahrlässigkeit angesetzt wird, bleibt in beiden Fassungen ungekürzt. Darüber wird laut Wortlaut wieder nach der Schwere des Vergehens gekürzt, eine Quote dafür steht nicht in den Bedingungen.
Drei Ausnahmen setzen den Verzicht außer Kraft: Er gilt nicht, wenn die Schadenursache auf Diebstahl, Drogenkonsum oder Alkoholkonsum zurückgeht. Der gesteckte Zündschlüssel in der Marina bringt also auch in Basis Plus und Premium keinen Schutz unter der Schwelle. Wer nach dem Seefest mit Alkohol im Blut ablegt und gegen den Steg fährt, kann sich ebenso wenig auf die 25 oder 50 Prozent stützen. Ein eigener Punkt ist der Ausschluss, bei dem gar nicht gekürzt wird: Führt eine nicht qualifizierte Person das Boot ohne den amtlich vorgeschriebenen Führerschein, bei uns also etwa ohne das vorgeschriebene Patent, wird der daraus entstandene Schaden nicht ersetzt (A-5.2 b in der Basis, A-6.2 b in Basis Plus und Premium).
Zwei Grenzen muss man noch kennen. Wer nach dem Schaden eine Pflicht verletzt, also zu spät meldet oder vor der Besichtigung schon reparieren lässt, fällt unter B-3.3 und nicht unter diesen Absatz. Auch dort wird bei grober Fahrlässigkeit nach der Schwere gekürzt, aber nur nach einem vorherigen Hinweis in Textform auf diese Folge, und nicht, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Schaden noch für seine Feststellung eine Rolle gespielt hat. Das Fehlen grober Fahrlässigkeit muss dort der Versicherungsnehmer beweisen. In der Bootshaftpflicht gibt es für grob fahrlässiges Herbeiführen keine Kürzung: A-6.2.1 schließt nur Ansprüche von Personen aus, die den Schaden vorsätzlich verursacht haben.
Was folgt daraus? Für Segelyacht, Motorboot, Katamaran oder Trailerboot ist der Verzicht der Satz, der nach einem teuren Fehler am meisten ausmacht, weil vorher niemand sagen kann, ob ein Fehler einmal als grob gilt. Wer die eigene Polizze durchgeht, schlägt A-6 oder A-7 auf und klärt drei Fragen: Steht ein Verzicht da, bis zu welcher Grenze, und welche Ausnahmen gibt es? Weil die Grenze ein Anteil der Versicherungssumme ist, gilt auch das Umgekehrte: Ist das Boot zu niedrig versichert, sinkt mit der Summe auch die Schwelle, bis zu der nicht gekürzt wird.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Gibt es bei grober Fahrlässigkeit überhaupt kein Geld?
Nicht automatisch keines. Bei grober Fahrlässigkeit wird nur im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens gekürzt, leistungsfrei ist die Kasko bei Vorsatz. In Basis Plus und Premium bleibt ein Schaden bis 25 bzw. 50 Prozent der Versicherungssumme ungekürzt, außer bei Diebstahl, Drogen oder Alkohol.
Der Fehler ist meinem Bekannten passiert, der mit meinem Boot unterwegs war. Zählt das?
Ja. Die Bedingungen stellen auf den Verursacher ab und nennen Sie, den Fahrzeugführer und die Insassen. Hatte er das vorgeschriebene Patent nicht, wird der dadurch entstandene Schaden gar nicht ersetzt, das ist ein eigener Ausschluss.
Hilft mir der Verzicht, wenn das Boot mit steckendem Schlüssel gestohlen wurde?
Nein. In Basis Plus und Premium gilt der Verzicht ausdrücklich nicht, wenn die Schadenursache auf Diebstahl, Drogen oder Alkohol zurückgeht. Dann kann nach der Schwere des Verschuldens gekürzt werden, genauso wie in der Basis.
Kürzt die Bootshaftpflicht, wenn ich grob fahrlässig ein fremdes Boot beschädige?
Für das Verursachen selbst nicht. Die Bootshaftpflicht schließt nach A-6.2.1 nur Ansprüche von Personen aus, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Für Pflichten nach dem Schaden gelten dort eigene Regeln mit möglicher Kürzung.
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