Magazin / Bordfunk · Folge 8
Der Anruf am Freitag: wenn die Abrechnung kleiner ausfällt
Ein Schaden ist schnell geklärt, der Antrag von vor zwei Jahren nicht. Die Folge erzählt, warum die Abrechnung manchmal kleiner ausfällt, und welche Sätze in den Bedingungen den Eigner entlasten statt belasten.
20. September 202612 minNAMMERT Assekuradeur GmbH
Die Folge zum Nachlesen
Willkommen beim Bordfunk, Folge acht. Ich fange heute mit einem Anruf an. Nicht mit einem bestimmten, sondern mit dem Anruf, den es in jedem Büro gibt, in dem Bootsschäden bearbeitet werden. Er kommt meistens freitags. Er beginnt immer gleich. Und er endet fast immer mit demselben Satz: Das habe ich doch gar nicht für wichtig gehalten.
Die Vorgeschichte ist völlig unspektakulär. Ein Motorboot, ein paar Jahre alt, gepflegt, ordentlich versichert. Dann ein Schaden. Nichts Dramatisches. Und ein paar Wochen später steht in der Abrechnung eine Zahl, die kleiner ist als erwartet. Genau darum geht es heute. Warum eigentlich?
Die erste Vermutung ist fast immer dieselbe: Der Versicherer will nicht zahlen. Verständlich, aber selten der Grund. Der Grund steht meistens in einem Dokument, das seit Jahren niemand mehr angesehen hat. Und es ist nicht die Police. Es ist der Antrag.
Und damit der erste Punkt, den viele überraschend finden. Sie schulden uns nicht die ganze Wahrheit über Ihr Boot. Sie schulden uns die Antworten auf unsere Fragen. So steht es in den Bedingungen: Sie haben uns bis zur Abgabe der Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben. Zwei Worte, zwei Entlastungen. Bekannt: Was Sie nicht wissen, geht nicht zu Ihren Lasten. Gefragt: Was wir nicht gefragt haben, müssen Sie nicht erraten. Der Antrag ist also keine Prüfung. Er ist eine Landkarte. Und er ist vollständig.
Die Kehrseite ist schnell erzählt. Was Sie Ihrem Makler sagen, gilt als gesagt: Kennt der Vertreter den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie ihn selbst gekannt. Umgekehrt steht das, was am Telefon erwähnt und danach von beiden vergessen wurde, nirgends. Deshalb der unromantischste Rat dieser Folge. Wichtiges schriftlich. Eine Mail genügt.
Jetzt kommt der Teil, der die meisten Gespräche entspannt. Angenommen, im Antrag steht wirklich etwas Falsches. Dann heißt das noch lange nicht, dass der Schutz weg ist. Die Bedingungen kennen nämlich eine Frage, die schärfer ist als die nach der Schuld. Sie lautet: Hatte der Fehler überhaupt etwas mit dem Schaden zu tun? Weisen Sie nach, dass der falsch angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistung ursächlich war, dürfen wir den Schutz nicht versagen. Im Klartext: Eine schiefe Angabe zum Winterlager schadet niemandem, wenn das Boot im Juli auf offener See gebrannt hat.
Nur eines schaltet diese Regel ab, und das ist Arglist. Wer bewusst täuscht, verliert diesen Einwand, und unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. Zwischen Schlamperei und Lüge liegt in diesen Bedingungen also ein ganzer Ozean. Eine gute Nachricht für alle, die ein Formular schon einmal zu schnell ausgefüllt haben. Und das sind wir vermutlich alle.
Dann gibt es noch eine Stelle, die kaum jemand kennt, obwohl sie dem Kunden gehört. Wir dürfen uns auf Rücktritt, Kündigung oder Anpassung nur berufen, wenn wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform auf genau diese Folgen hingewiesen haben. Und wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats geltend machen, ab dem Tag, an dem wir davon erfahren. Das heißt: Dieses dünne Beiblatt, das beim Abschluss mitkommt und das noch nie jemand freiwillig gelesen hat, ist die Eintrittskarte des Versicherers. Ohne sie darf er gar nichts. Ich würde nicht empfehlen, es zu lesen. Ich würde empfehlen, es aufzuheben.
So weit der erste Moment: alles vor der Unterschrift. Jetzt der zweite, und der ist unangenehmer, weil er nie aufhört. Ein Vertrag beschreibt ein Boot, ein Revier und eine Nutzung. Und die Nutzung ändert sich am schnellsten von allem, meistens an einem schönen Tag, an dem niemand an Versicherung denkt.
In den Bedingungen heißt das Gefahrerhöhung. Die Definition klingt nach Aktenordner. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass ein Versicherungsfall oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher wären. Der nächste Satz macht daraus etwas sehr Praktisches: Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. Damit haben Sie den ganzen Test in einem Satz. Nehmen Sie Ihren Antrag. Lesen Sie die Fragen. Stimmt eine Ihrer Antworten heute nicht mehr, dann ist genau das der Anruf.
Zwei Dinge nennen die Bedingungen unmissverständlich. Erstens: Als Gefahrerhöhung gilt insbesondere die Vermietung, die Vercharterung oder die sonstige Überlassung des Fahrzeugs an Dritte gegen Entgelt, es sei denn, das wurde mit uns vereinbart. Das betrifft die Segelyacht, die an drei Wochenenden im Jahr über eine Plattform weggeht, genauso wie den Jetski, den der Nachbar für ein Tagesgeld ausleiht. Ein Freundschaftsdienst bleibt einer, solange kein Geld fließt. Sobald Geld fließt, ist es ein Mietverhältnis. Und dann liest sich die Sache anders.
Zweitens: Eine Überschreitung der im Versicherungsschein festgelegten Fahrtgrenzen ist nur in Absprache mit uns zulässig, von Fall zu Fall und vor Risikobeginn. Vor Risikobeginn ist dabei der wichtigste Teil des Satzes. Nicht auf halber Strecke. Nicht hinterher. Vorher.
Wie man es richtig macht, steht ein paar Kapitel vorher und ist erstaunlich unaufgeregt. Für die gelegentliche private Vermietung bis dreißig Tage im Versicherungsjahr gibt es eine eigene Klausel, für die häufigere oder die gewerbliche Vermietung eine zweite. Beide brauchen dasselbe: Sie müssen beantragt und im Versicherungsschein oder in einem Nachtrag dokumentiert sein, und der Überlassung muss ein Mietverhältnis nach den Paragrafen fünfhundertfünfunddreißig und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde liegen. Und beide gelten subsidiär: Wir treten nur insoweit ein, wie nicht ein anderer Versicherer herangezogen werden kann. Wer über eine Plattform vermietet, die eine eigene Deckung verspricht, sollte deshalb wissen, was diese ausschließt.
Die Pflicht selbst hat drei Gesichter, und das dritte wird fast immer übersehen. Ohne unsere vorherige Zustimmung nehmen Sie keine Gefahrerhöhung vor und gestatten sie auch keinem Dritten. Erkennen Sie nachträglich, dass Sie doch eine vorgenommen haben, zeigen Sie es unverzüglich an. Und tritt eine Gefahrerhöhung unabhängig von Ihrem Willen ein, zeigen Sie sie unverzüglich an, sobald Sie davon Kenntnis erlangt haben. Genau daran denkt niemand. Der Hafen baut um, der Liegeplatz wandert an die Außenmole, das Hausboot liegt auf einmal in einem anderen Revier. Gewollt hat das niemand. Anzeigen muss man es trotzdem: Die Bedingungen fragen nicht, ob es Ihre Idee war.
Was passiert, wenn man es nicht tut? Bei Vorsatz: keine Leistung. Bei grober Fahrlässigkeit dürfen wir kürzen, in dem Verhältnis, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht; dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, müssen Sie beweisen. Aber auch hier gilt wieder die Frage von vorhin, und sie rettet mehr Akten, als man denkt: War die Gefahrerhöhung überhaupt ursächlich? Wenn nicht, bleibt unsere Leistungspflicht bestehen.
Jetzt der Punkt, der die ganze Folge zusammenfasst. In der Praxis endet so ein Vorgang fast nie mit einer Ablehnung. Er endet mit einem Nachtrag. Statt zu kündigen, können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen erhöhten Beitrag verlangen. Steigt der Beitrag dadurch um mehr als zehn Prozent, dürfen Sie fristlos kündigen, und wir müssen Sie darauf hinweisen. Das ist die unspektakuläre Wahrheit hinter dem ganzen Kapitel: Der Unterschied zwischen einem glatt regulierten und einem gekürzten Schaden ist oft ein Telefonat von drei Minuten, das jemand zwei Jahre vorher nicht geführt hat.
Ein Nachbarthema hat dieselbe Logik: der Wert. In der Premiumfassung gilt die Versicherungssumme als feste Taxe, und der Einwand einer Unterversicherung kann nicht geltend gemacht werden. Klingt nach Ruhekissen, ist aber keins, denn eine Werterhöhung durch Umbauten müssen Sie trotzdem anzeigen. Für diese Veränderung besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn Sie uns die Umbauten nachgewiesen haben. Neues Rigg. Neue Elektronik. Ein stärkerer Außenborder. Jede dieser Rechnungen ist ein Stück Versicherungssumme. Schicken Sie sie uns, dann wächst die Summe mit.
Vier Fragen, dann sind wir durch. Haben Sie Ihren Antrag noch, und stimmt jede Antwort darin heute noch? Steht Ihr tatsächliches Fahrtgebiet im Versicherungsschein, bis zur letzten Seemeile, die Sie vorhaben? Vermieten Sie, auch nur gelegentlich, und steht die passende Klausel im Schein? Und falls beim Abschluss ein Ortungstracker Voraussetzung war: Können Sie seinen Einbau belegen? Das steht in den Fassungen Basis und Basis Plus ausdrücklich bei den Obliegenheiten, und fehlt der Nachweis, dürfen wir um fünfundzwanzig Prozent der Entschädigungssumme kürzen. Ein Gerät, das Ihr Boot wiederfindet, sollte selbst auffindbar sein.
Damit zurück zu dem Anruf vom Anfang. Er wäre nicht nötig gewesen. Nicht wegen einer Lücke in den Bedingungen, sondern weil das, was den Schaden teuer gemacht hat, zwei Jahre vorher auf einem Formular stand, das niemand mehr gelesen hat. Deshalb mein Vorschlag für den nächsten Regentag an Bord: Andere machen Inventur beim Werkzeug. Machen Sie Inventur bei Ihren Papieren. Eine halbe Stunde, ungefähr so aufregend wie Ankerkette putzen, und die günstigste Reparatur, die Sie an Ihrem Boot je machen werden. Das war Folge acht. Nehmen Sie den Versicherungsschein mit an Bord. Und den Antrag gleich dazu. Bis zum nächsten Mal.
Der Anruf kommt meistens freitags, und er endet fast immer mit demselben Satz: Das habe ich doch gar nicht für wichtig gehalten. Die Vorgeschichte ist unspektakulär. Ein gepflegtes Boot am Attersee, auf der Donau oder an der oberen Adria, ein normaler Schaden, und ein paar Wochen später eine Abrechnung, die kleiner ausfällt als erwartet. Diese Folge geht der Frage nach, woran das liegt, und die Antwort steht selten in der Polizze. Sie steht im Antrag.
Der erste Aha-Moment: Sie schulden Ihrem Versicherer nicht die ganze Wahrheit über Ihr Boot, sondern die Antworten auf seine Fragen. Anzuzeigen ist, was Ihnen bekannt ist und wonach in Textform gefragt wurde. Der Antrag ist damit keine Prüfung, sondern eine Landkarte, und sie ist vollständig. Was ein Vertreter weiß, wird Ihnen allerdings zugerechnet, deshalb der unromantischste Rat der Folge: Wichtiges schriftlich.
Der zweite Aha-Moment entspannt die meisten Gespräche. Steht im Antrag etwas Falsches, ist der Schutz nicht automatisch weg. Die Bedingungen stellen eine schärfere Frage als die nach der Schuld, nämlich ob der Fehler überhaupt etwas mit dem Schaden zu tun hatte. War er nicht ursächlich, darf die Leistung nicht versagt werden. Nur Arglist schaltet diese Regel ab. Und noch etwas gehört dem Kunden: Auf Rücktritt, Kündigung oder Anpassung darf sich ein Versicherer nur berufen, wenn er vorher in Textform gesondert auf diese Folgen hingewiesen hat.
Der zweite Teil der Folge betrifft die Zeit nach der Unterschrift, die Gefahrerhöhung. Zwei Fälle nennen die Bedingungen ausdrücklich: die Vermietung oder sonstige Überlassung gegen Entgelt, wenn sie nicht vereinbart ist, und das Überschreiten der Fahrtgrenzen. Wer von einem See im Salzkammergut zu einem Törn an der Adria wechselt, spricht das vorher ab, denn zulässig ist die Überschreitung nur von Fall zu Fall und vor Risikobeginn. Für die Vermietung gibt es zwei eigene Klauseln, eine bis dreißig Tage im Versicherungsjahr und eine darüber hinaus, beide nur wenn beantragt und dokumentiert, beide subsidiär.
Am Ende steht der Punkt, der die Folge zusammenfasst: In der Praxis endet so ein Vorgang fast nie mit einer Ablehnung, sondern mit einem Nachtrag. Der Unterschied zwischen einem glatt regulierten und einem gekürzten Schaden ist oft ein Telefonat von drei Minuten, das zwei Jahre vorher niemand geführt hat. Dazu kommen die Anzeige von Umbauten trotz fester Taxe und der Ortungstracker, der in den Fassungen Basis und Basis Plus zur vorvertraglichen Anzeigepflicht gehört.
Shownotes
Dazu passt