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Das Heck einer weißen Segelyacht an einem nassen Holzsteg nach Regen, eine schmale Gangway mit Handleine führt von der Badeplattform auf die Planken, daneben eine Festmacherleine um eine Klampe, Fender und unscharf weitere Masten

Magazin / Magazin: Schadenfall

Ausgerutscht an Bord: wer zahlt, wenn sich ein Gast verletzt

Ein Gast ist am nassen Steg ausgerutscht oder im Niedergang gestürzt. Wer dann zahlt, entscheiden zwei Verträge in der Polizze, und jeder stellt eine andere Frage.

8. November 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH

Am Attersee, am Wolfgangsee oder im Charterhafen an der Adria spielt sich derselbe Fall jedes Jahr ab. Ein Gast ist nach dem Regen auf der Gangway an Bord ausgerutscht und hat sich am Knie verletzt, oder er hat im Niedergang einer Segelyacht die letzte Stufe verfehlt. Am Abend heißt es, es sei nichts. Wer zahlt, wenn es doch etwas ist, entscheiden zwei verschiedene Teile der Polizze: die Haftpflicht des Eigners und die Bootsunfallversicherung. Sie fragen nach ganz verschiedenen Dingen, und wer sie verwechselt, meldet zu spät oder beim falschen Vertrag.

Die Haftpflicht fragt nach dem Verschulden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Halten, Besitz und Gebrauch des Wassersport-Fahrzeugs (Basis und Basis Plus A-1.1.1, Premium A-1.1). Nach A-4.1 umfasst sie die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Freistellung von berechtigten. Praktisch bedeutet das: War die Gangway nicht gesichert oder lag eine Leine quer über dem Steg, kann der Eigner haften, und dann trägt die Haftpflicht Behandlungskosten, Verdienstentgang oder Schmerzengeld. Ist der Gast ohne fremdes Verschulden ausgerutscht, besteht kein Anspruch, und die Haftpflicht wehrt ihn ab. Auch das ist eine Leistung, nur eben kein Geld für den Gast.

Für den Familientörn auf der Donau oder im Salzkammergut zählen zwei weitere Sätze. Ansprüche von Angehörigen, die mit dem Eigner im gemeinsamen Haushalt leben, sind in allen drei Fassungen ausgeschlossen (A-6.2.5). Stürzt die eigene Tochter im Niedergang, ist die Haftpflicht des Eigners nicht der richtige Vertrag. Und für den Abend am Steg: Anerkenntnisse und Vergleiche, die der Eigner ohne Zustimmung abgibt, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne sie bestanden hätte (A-4.1). Wer im ersten Schreck verspricht, für alles aufzukommen, hat damit keinen Anspruch geschaffen, den der Versicherer übernehmen muss. Premium regelt in A-15.1 zusätzlich Ansprüche mitversicherter Personen untereinander, etwa unter Crewmitgliedern, ohne Schäden am Boot und ohne Sachschäden unter 200 Euro.

Die Bootsunfallversicherung fragt nicht nach Schuld, sondern danach, wer versichert ist. In der Basis ist das ausschließlich der Eigner. Basis Plus nimmt die Familienmitglieder ersten Grades dazu, Premium alle berechtigten Insassen, ausdrücklich Skipper, Crew und Gäste (jeweils A-1.1). In Basis Plus und Premium wird die Versicherungssumme im Versicherungsfall durch die Zahl der Personen geteilt, die beim Unfall im Boot waren. Für den Gast heißt das: Nur in Premium ist er selbst versicherte Person, und auch dort mit dem Teilbetrag, der auf ihn entfällt.

Danach zählt der Ort. Basis und Basis Plus beziehen sich auf Unfälle im ursächlichen Zusammenhang mit dem privaten Gebrauch des Fahrzeugs auf See (A-1.2). Premium nennt neben den privaten Fahrten ausdrücklich das Festmachen, das Liegen und die Benutzung im Hafen, das Slippen sowie Instandhaltung, Wartung, Umbau und Reparatur. Im November ist das keine Nebensache: Der Sturz von der Leiter am Bock im Winterlager ist ein Fall, den man vor dem ersten Arbeitstag am Motorboot oder an der Segelyacht im eigenen Bedingungswerk nachliest. Als Unfall gilt ausdrücklich auch der Sturz als mechanische Einwirkung (A-1.4.2), und nach A-1.4.1 die Zerrung durch erhöhte Kraftanstrengung. Basis Plus nennt dafür selbst das Beispiel, dass jemand beim Besteigen des Bootes ausrutscht und sich die Schulter zerrt. Meniskus und Bandscheiben fallen nicht unter diese Regel.

Eine Grenze betrifft den Abend an Bord. Nach A-4.1.1 sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen, und als Ursache nennen die Bedingungen ausdrücklich auch Alkoholkonsum und Medikamente. Gemeint ist ein Zustand, in dem jemand den Anforderungen der konkreten Lage nicht mehr gewachsen ist. Auf einem nassen Steg im Dunkeln ist diese Schwelle früher erreicht als im Wirtshaus, und im Schadenfall wird genau danach gefragt.

In der Schadenpraxis geht am meisten über Fristen verloren, nicht über die Deckung. Die Haftpflicht will jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche gemeldet haben, auch wenn noch niemand etwas fordert (B-5.3). In der Unfallversicherung muss nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, unverzüglich ein Arzt hinzugezogen und der Versicherer unterrichtet werden (A-6.1). Eine Invalidität muss innerhalb von 18 Monaten eingetreten, innerhalb von 24 Monaten ärztlich festgestellt und innerhalb von 24 Monaten geltend gemacht sein (A-2.1.1.2 und A-2.1.1.3). Ein Knie, das im November nur geschwollen ist und im Jänner operiert wird, ist genau der Fall, für den diese Fristen gelten.

Zum Abhaken

Nach dem Sturz Zeit, Ort, Wetter und den Zustand von Gangway, Stufe oder Leine notieren und fotografieren. Den Gast zum Arzt schicken, auch wenn es harmlos aussieht, und den Befund aufheben lassen. Den Vorfall innerhalb einer Woche der Haftpflicht melden, auch wenn noch niemand etwas fordert. Am Steg keine Schuld anerkennen und nichts zusagen, bevor der Versicherer die Haftpflichtfrage geprüft hat. In der eigenen Polizze nachlesen, wer in der Unfallversicherung versicherte Person ist: nur der Eigner, die Familie oder alle Insassen. Prüfen, ob der Vertrag Unfälle im Hafen und bei Arbeiten im Winterlager einschließt. Bei anhaltenden Beschwerden die Fristen für die Invalidität eintragen: 18 und 24 Monate.

Häufige Fragen

Mein Gast ist am Steg ausgerutscht. Zahlt meine Haftpflicht?

Nur wenn Sie für den Sturz haften, etwa weil die Gangway nicht gesichert war. Dann trägt die Haftpflicht den berechtigten Anspruch. Ohne Ihr Verschulden prüft sie den Anspruch und wehrt ihn ab (A-4.1).

Ist ein Gast in der Bootsunfallversicherung mitversichert?

In Premium ja, dort sind alle berechtigten Insassen versichert, ausdrücklich auch Gäste. Basis Plus versichert den Eigner und die Familienmitglieder ersten Grades, die Basis ausschließlich den Eigner (A-1.1).

Meine Frau ist im Niedergang gestürzt. Hilft die Haftpflicht?

Nein. Ansprüche von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sind in der Haftpflicht ausgeschlossen (A-6.2.5). Der richtige Vertrag ist die Bootsunfallversicherung, in Basis Plus und Premium ist die Familie dort versichert.

Bis wann muss eine bleibende Verletzung gemeldet sein?

Die Invalidität muss innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten, innerhalb von 24 Monaten ärztlich festgestellt und innerhalb von 24 Monaten geltend gemacht sein (A-2.1.1.2 und A-2.1.1.3).

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