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Leine in der Welle: warum der Motorschaden am Beweis hängt
Nach einer Leine in der Welle läuft der Motor oft wieder, und der eigentliche Schaden zeigt sich erst in der Werft. Wer Leine, Fotos und Logbuch aufhebt, kann das Ereignis belegen.
17. September 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Ein Schadenbild kehrt in der Regulierung jedes Jahr wieder, am häufigsten im Spätsommer und Herbst. Ein Motorboot auf der Donau, eine Segelyacht, die in einer kroatischen Bucht unter Maschine aus dem Ankerfeld läuft, ein Kajütboot, das an Bojen von Fischern vorbeifährt. Ein dumpfer Schlag, Vibration, der Motor verliert Drehzahl oder geht aus. Beim Tauchen oder nach dem Kranen hängt eine Leine an der Welle, manchmal ein Netzrest. Einige Wochen später meldet die Werft, was wirklich kaputt ist: die Wellendichtung leckt, die Welle ist krumm, Getriebe oder Motorlager haben etwas abbekommen.
Ob die Kasko das trägt, hängt an einer Frage: Unfall oder Betriebsschaden? Unsere Bedingungen ab Basis-Plus nennen als Unfall ausdrücklich die Kollision mit festen und schwimmenden Gegenständen (A-3.1.1), und eine Leine, die sich um die Welle wickelt, ist so ein Ereignis von außen. Dagegen stehen die Ausschlüsse unter A-6.2: Betriebsschäden an maschinellen Einrichtungen mit ihren Folgeschäden, Abnutzung am betroffenen Teil, mangelhafte Wartung, Korrosion und Kavitation. Ein Getriebe, das nach vielen Saisonen ohne Service den Dienst quittiert, wird nicht dadurch zum Unfall, dass es auf dem Wasser geschieht. Die Kasko Basis kennt keinen Unfallschutz, sie deckt Naturgewalten wie Sturm und Blitzschlag, Brand, Explosion und den Diebstahl des ganzen Bootes.
Dazwischen steht das Gutachten, und für das Gutachten muss etwas da sein. Hier kippt der Fall am öftesten: Der Taucher schneidet die Leine ab und lässt sie treiben, die Werft entsorgt das Netz, der Motor läuft wieder rund, und erst nach Wochen tropft die Wellendichtung. Übrig bleibt ein Schaden am Antrieb ohne jede Spur eines Ereignisses, und der Sachverständige kann dann kaum anders, als Verschleiß anzunehmen. Nach B-3.2.4 müssen wir vor der Reparatur besichtigen und die Ursache untersuchen können. Die Kosten eines Sachverständigen werden ersetzt, wenn wir ihn beauftragt oder der Beauftragung zugestimmt haben (A-9.8.2).
Wo kein Ereignis von außen dahintersteht, hilft in Basis-Plus und Premium die Maschinenanlagen-Zusatzdeckung nach A-14, aber nur, wenn sie im Versicherungsschein steht. Dazu gehören Hauptantrieb mit Getriebe, Welle und Propeller, Hilfsaggregate, Pumpen und Stromerzeugung; Rohrleitungen, Armaturen und Tanks gehören nicht dazu. Ersetzt werden Schäden an der Maschinenanlage als Folge eines verborgenen Material- oder Fertigungsfehlers oder eines Konstruktionsfehlers, jeweils ohne das mangelhafte Teil selbst, außerdem Schäden aus Verformung oder Bruch der Welle samt der Welle und Schäden aus einem Bedienungsfehler. Eingeschlossen sind auch Schäden durch Falschbetankung und verunreinigten Kraftstoff, nicht aber Dieselpest.
In der Praxis entscheiden zwei Voraussetzungen öfter als der Umfang. Maschinelle Einrichtungen, die älter als zehn Jahre sind, scheiden aus der Zusatzdeckung aus. Und geleistet wird nur, wenn die Maschinen nach Herstellervorgabe von einer Fachfirma gewartet wurden, was die Servicerechnungen zeigen müssen. Bei einem Trawler oder einer Motoryacht mit einem Diesel, der älter als zehn Jahre ist, bleibt also nur der Unfall, und alles hängt am Beweis. Segelyachten mit Saildrive trifft das genauso, weil sich die Leine dort ebenso um Propeller und Antrieb legt. Beim Jetski ist ein Motorschaden durch Wasserschlag nach A-10.4.2 ausgeschlossen, außer er ist direkte Folge einer Kollision mit einem festen Gegenstand.
Auch was nach dem Schlag an Bord geschieht, fließt ein. Wer mit vibrierender Welle weiter unter Motor fährt, macht den Schaden größer und stellt sich die Frage der groben Fahrlässigkeit; ab Basis-Plus wird bis zu einer Schadenhöhe von 25 Prozent der Versicherungssumme nicht gekürzt (A-7). Motor aus, unter Segel weiter oder schleppen lassen: das mindert den Schaden, und Aufwendungen dafür werden bei einem gedeckten Schaden ersetzt, auch erfolglose (A-5.1); die Rettungspflicht kennt das österreichische Versicherungsvertragsgesetz ebenso wie das deutsche. Krankosten zahlt die Kasko, wenn sie schadenbedingt sind (A-9.8.1). Die verlorene Saison bleibt beim Eigner: mittelbare Schäden wie entgangene Nutzung ersetzt die Kasko nach A-6.8 nicht.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Eine Leine hat sich in der Welle verfangen, jetzt ist das Getriebe beschädigt. Zahlt die Kasko?
Ab Basis-Plus gilt die Kollision mit schwimmenden Gegenständen als Unfall. Lässt sich belegen, dass die Leine den Schaden an Welle, Dichtung oder Getriebe ausgelöst hat, ist das ein Kaskoschaden. In der Kasko Basis gibt es keinen Unfallschutz.
Der Motor ist einfach so ausgefallen. Bin ich versichert?
Ohne Ereignis von außen ist das ein Betriebsschaden, und der ist nach A-6.2 ausgeschlossen. Dann hilft nur die Maschinenanlagen-Zusatzdeckung, wenn sie vereinbart ist, der Motor höchstens zehn Jahre alt ist, die Wartung durch eine Fachfirma belegt ist und die Ursache in ihrer Liste steht.
Die Leine ist schon weg. Was kann ich noch tun?
Dann müssen Fotos, der Logbucheintrag und die Rechnung des Tauchers den Fall tragen. Lassen Sie sich vom Taucher kurz schriftlich geben, was er an der Welle gefunden hat, und sagen Sie uns offen, dass die Leine fehlt.
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