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Diesel am Donauhafen: wann ein Ölfleck in der Haftpflicht gedeckt ist
Vor dem Winterlager wird getankt, gelenzt und das Öl gewechselt. Schillert danach das Wasser, legt der Hafen eine Ölsperre. Wer sie bezahlt, regelt ein einziger Satz mit zwei Ausnahmen.
26. September 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH
Ende September, ob im Donauhafen, am Attersee oder im Heimathafen an der Adria: das Boot wird für das Winterlager fertig gemacht, und neben dem Rumpf schillert plötzlich ein Regenbogen auf dem Wasser. Beim Volltanken ist Diesel aus der Entlüftung gelaufen, die Bilgepumpe hat öliges Wasser hinausgedrückt, oder beim Ölwechsel am Steg ist etwas danebengegangen. Die Hafenverwaltung legt eine Ölsperre und streut Bindemittel, und ein paar Wochen später kommt die Rechnung. Das betrifft vor allem Motorboote, Motoryachten, Trawler und Hausboote mit Einbaudiesel, genauso aber Segelyachten mit Hilfsmotor und Trailerboote, deren Außenborder am Steg betankt wird.
Rechtlich hilft dem Eigner wenig. Wer ein Gewässer verunreinigt, haftet für die Folgen. In Deutschland fragt § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes dafür nicht einmal nach Verschulden, und für die Sanierung von Umweltschäden setzt Österreich mit dem Bundes-Umwelthaftungsgesetz dieselbe europäische Richtlinie um wie Deutschland mit dem Umweltschadensgesetz. Ein Moment der Unaufmerksamkeit an der Zapfsäule reicht also. Umso wichtiger ist die Frage, was die Bootshaftpflicht in so einem Fall übernimmt und was nicht.
Maßgeblich ist A-9 der Haftpflichtbedingungen, in Basis, Basis Plus und Premium wortgleich. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden, also für Folgen einer Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers samt Grundwasser, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden gelten. Ausgenommen sind zwei Fälle. Der erste: Einleiten oder Einbringen gewässerschädlicher Stoffe oder sonstiges bewusstes Einwirken, auch dann, wenn es zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten war. Der zweite: betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder maschinellen Einrichtungen des Schiffes.
Was heißt das am Steg? Der Diesel, der beim Tanken aus Stutzen oder Entlüftung läuft, ist der zweite Fall, ebenso das Öl, das über Wochen aus dem Motor in die Bilge tropft. Wer die ölige Bilge bewusst hinauspumpt, ist beim ersten Fall, und der Zusatz stellt klar, dass auch ein gebotenes Lenzen, um das Boot über Wasser zu halten, daran nichts ändert. Wer darüber hinaus bewusst gegen Vorschriften zum Gewässerschutz handelt, verliert den Schutz nach A-9.2 ohnehin. Gedeckt bleibt das Unerwartete: der Tank, der bei einer Kollision aufreißt, oder das Boot, das am Liegeplatz sinkt und Diesel verliert. Ob ein plötzlich geplatzter Kraftstoffschlauch noch als betriebsbedingt gilt, beantwortet der Wortlaut nicht; das bleibt eine Frage des Einzelfalls.
Daneben steht eine zweite Ebene, die in keiner Rechnung des Hafens auftaucht: die Pflicht, einen Umweltschaden auf behördliche Anordnung zu sanieren. Sie richtet sich nicht an einen Geschädigten, sondern an den Verursacher gegenüber der Behörde. A-10 nimmt diese Pflichten auf, wenn der Schaden plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden ist, mit 3.000.000 Euro in Basis, 25.000.000 Euro in Basis Plus und 50.000.000 Euro in Premium, jeweils je Versicherungsfall und zugleich für alle Fälle eines Versicherungsjahres, in Premium höchstens 15.000.000 Euro je entschädigungspflichtiger Person. Nach A-10.6 gilt das im ganzen Geltungsbereich der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie, also auch in Österreich und an der kroatischen Adria. Einwirkungen, die unvermeidbar, notwendig oder in Kauf genommen waren, nimmt A-10.4 aus.
Für den Versicherungsschutz bedeutet das: Die Haftpflicht ist für den Unfall gedacht, nicht für den laufenden Betrieb. Was beim Tanken, Lenzen und Ölwechseln immer wieder passiert, bleibt beim Eigner. Vorsorge ist deshalb eine Frage der Handgriffe: Ölbindetücher an Bord, ein Überlaufschutz an der Tankentlüftung, eine saubere Bilge vor dem Kranen und öliges Bilgewasser an Land in die Annahmestelle statt in den See oder den Fluss. Und wenn es doch schillert: zuerst die Hafenverwaltung verständigen, Spülmittel weglassen. Es verteilt das Öl nur und bringt einen zweiten Stoff ins Wasser.
Zum Abhaken
Häufige Fragen
Beim Tanken ist Diesel aus der Entlüftung gelaufen. Übernimmt die Haftpflicht die Ölsperre?
Meist nicht. A-9.1 nimmt Gewässerschäden durch betriebsbedingtes Ablaufen aus Tankverschlüssen und Betankungsanlagen ausdrücklich aus, in Basis, Basis Plus und Premium gleich. Die Kosten bleiben dann beim Eigner.
Das Boot ist am Liegeplatz gesunken, dabei ist Diesel ausgetreten. Bin ich gedeckt?
Ein Sinken ist weder bewusstes Einleiten noch betriebsbedingtes Abtropfen. Der Gewässerschaden fällt deshalb unter A-9.1, eine behördlich angeordnete Sanierung unter A-10, sofern der Schaden plötzlich und unfallartig entstanden ist.
Gilt der Schutz für Umweltschäden auch in Österreich, obwohl das Umweltschadensgesetz deutsch ist?
Ja. A-10.6 erstreckt ihn auf den Geltungsbereich der europäischen Umwelthaftungsrichtlinie und auf die Umsetzungsgesetze der anderen EU-Staaten, soweit sie nicht über die Richtlinie hinausgehen.
Dazu passt