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Gewitter über dem See: wann die tote Bordelektronik ein Blitzschaden ist

Am Steg hängt das Boot am Landstrom, und eine Überspannung aus dem Gewitter kann Funk, Plotter und Ladegerät zerstören, ohne dass der Mast getroffen wurde. Zählen wird, was sich in den ersten Tagen belegen lässt.

21. September 20267 min LesezeitNAMMERT Assekuradeur GmbH

Ein Fall, der in unserer Regulierung jeden Sommer wiederkommt, auf den Salzkammergutseen genauso wie in den Marinas an der Adria: Ein Gewitter zieht in der Nacht über den Hafen, am nächsten Tag sieht an Bord alles aus wie immer. Erst beim Einschalten bleibt der Kartenplotter dunkel, das Funkgerät sendet nicht, der Windmesser zeigt nichts, und das Ladegerät am Landstrom ist still. Manchmal ist die Antenne oben am Mast verschmort, oft sieht man gar nichts. Das trifft die Segelyacht am Attersee oder Wolfgangsee ebenso wie das Motorboot, den Katamaran oder das Hausboot, das am Steg am Landstrom hängt.

Für den Versicherungsschutz entscheidet eine Unterscheidung, die in den Kaskobedingungen selbst steht. Blitzschlag ist in allen drei Fassungen, Basis, Basis Plus und Premium, als Naturgewalt versichert (A-3.1.2). Die Basis-Fassung erklärt ihn: Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen, und auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Der eigene Mast muss also nicht getroffen worden sein. Es reicht, wenn die Überspannung über die Stromsäule am Steg oder aus der Nachbarschaft ins Bordnetz gelaufen ist.

Dagegen steht der Ausschluss für Betriebsschäden an maschinellen Einrichtungen, und zu diesen zählen die Bedingungen ausdrücklich auch unmittelbare Kurzschlussschäden samt Folgeschäden (A-5.2 e in der Basis, A-6.2 e in Basis Plus und Premium). Schmort eine korrodierte Klemme durch, scheuert ein Kabel durch oder gibt ein altes Ladegerät auf, ist das kein Versicherungsfall. Hat ein Blitz denselben Kurzschluss ausgelöst, ist es einer. Von außen sieht beides gleich aus. Deshalb fragt die Regulierung nach der Ursache und nicht nach dem Bild, das der Schaden hinterlassen hat.

Belegen lässt sich die Ursache am besten gleich. B-3.2.1 verlangt, jeden Versicherungsfall unverzüglich zu melden, und nach B-3.2.4 dürfen wir besichtigen und die Ursache untersuchen, bevor repariert wird. Wer den Elektriker die toten Geräte sofort tauschen und entsorgen lässt, nimmt dem Sachverständigen Brandspuren auf Platinen, ausgelöste Sicherungen und verschmorte Stecker. Verkaufen darf man beschädigte Teile vor der Anerkennung ohne unsere Einwilligung ohnehin nicht (B-3.2.6). Wer die Geräte aufhebt, die Gewitternacht notiert und für Ort und Uhrzeit die amtliche Unwetterwarnung oder einen Auszug aus einem Blitzortungsdienst sichert, hat das Ereignis belegt.

Heikel wird es, wenn der Schaden erst viel später auffällt, zum Beispiel beim Einwassern im Frühjahr nach dem Winter in der Halle. Dann ist der Plotter kaputt, aber niemand weiß mehr, seit wann, und ob ihn ein Gewitter oder das Alter zerstört hat, lässt sich kaum klären. Aus unserer Sicht zahlt sich deshalb nach jeder Gewitternacht ein kurzer Kontrollgang aus: alles einschalten, Funk testen, Instrumente anschauen, Ladegerät und Landstromkabel prüfen. Was nicht mehr geht, wird noch am selben Tag fotografiert und gemeldet, auch wenn der Zusammenhang mit dem Blitz noch offen ist.

Was ersetzt wird, richtet sich nach der Fassung. Versichert ist das Boot mit allen fest eingebauten Teilen, den technischen Einrichtungen und der nautischen Ausrüstung wie Navigationsgeräten und Handfunkgerät (A-1.1). Handy und Laptop gehören zu den persönlichen Effekten: in der Basis-Fassung nicht versichert (A-1.2 d), in Basis Plus und Premium schon, in Basis Plus nach A-6.4 ausdrücklich auch bei Blitzschlag; Premium begrenzt sie je Schadenfall auf 3 Prozent der Versicherungssumme, mindestens 1.000 und höchstens 6.000 Euro (A-9.4). In der Basis werden nach drei Jahren 20 Prozent altersbedingt abgezogen (A-8.1), Basis Plus ersetzt Teilschäden ohne diesen Abzug, sofern nichts anderes vereinbart ist (A-9.4). Für Elektro- und Hybridboote gilt bei Folgeschäden von Kurzschluss eine eigene Grenze: 10.000 Euro in der Basis (A-10.1), 20.000 Euro in Basis Plus und Premium (A-11.1 a).

Zum Abhaken

Nach jeder Gewitternacht am Steg alles einschalten: Plotter, Funk, Instrumente, Ladegerät Ausgefallene Geräte, Antenne und Mastspitze noch am selben Tag fotografieren Datum und Uhrzeit des Gewitters festhalten und die Unwetterwarnung oder einen Blitzortungsauszug sichern Vor jeder Reparatur melden: +49 3375 566 75 05 Kaputte Geräte und Sicherungen aufbewahren, weder entsorgen noch verkaufen Vom Elektriker einen kurzen schriftlichen Befund mit den Brandspuren verlangen In der Polizze nachsehen, welche Fassung gilt und ob ein Elektro- oder Hybridboot eingetragen ist

Häufige Fragen

Am Neusiedler See hat es nur in der Nähe eingeschlagen, trotzdem ist meine Elektronik hin. Ist das ein Blitzschaden?

Das kann einer sein. Die Basis-Fassung nennt ausdrücklich auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Geräten als mögliche Blitzschlagschäden. Es kommt darauf an, dass sich das Gewitter als Ursache belegen lässt.

Das Ladegerät hat einen Kurzschluss gehabt, ein Gewitter war nicht. Zahlt die Kasko?

Nein. Betriebsschäden an maschinellen Einrichtungen samt unmittelbarer Kurzschlussschäden und Folgeschäden sind nach A-5.2 e bzw. A-6.2 e ausgeschlossen. Versichert ist der Kurzschluss nur dann, wenn ein Blitz ihn ausgelöst hat.

Die Werkstatt hat die defekten Geräte schon entsorgt. Was nun?

Dann müssen Fotos, die Rechnung mit Befund und die Daten des Gewitters den Fall tragen. Bitten Sie die Werkstatt um eine kurze schriftliche Beschreibung dessen, was sie vorgefunden hat. Künftig gilt nach B-3.2.4: zuerst besichtigen lassen, dann tauschen.

Ist das Handy an Bord mitversichert, wenn es beim Laden vom Blitz zerstört wird?

In der Basis-Fassung nicht, persönliche Effekten sind dort nach A-1.2 d ausgeschlossen. In Basis Plus und Premium sind sie mitversichert, in Premium je Schadenfall mit höchstens 3 Prozent der Versicherungssumme, mindestens 1.000 und höchstens 6.000 Euro.

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