Volltext der Bedingungen
Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2019)
[Seite 1]
Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Sachversicherung
(ABS 2019)
Geltungsbereich:
Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen.
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Artikel 2 Gefahrerhöhung
Artikel 3 Sicherheitsvorschriften
Artikel 4 Versicherungsperiode, Prämie und Zahlungsverzug,
Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
Artikel 5 Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens
Artikel 6 Mehrfache Versicherung
Artikel 7 Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel 8 Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
Artikel 9 Sachverständigenverfahren
Artikel 10 Schuldhafte Schadenherbeiführung ; betrügerisches Verhalten;
Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 11 Zahlung der Entschädigung
Artikel 12 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel 13 Form der Erklärungen
Artikel 14 Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
cherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Ge-
Artikel 1 fahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Versicherungs-
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsneh-
mers eine Gefahrerhöhung ein, so hat er dem Versicherer
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten;
ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr er- dies gilt auch für Gefahrerhöhungen, die unabhängig vom
heblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig Willen des Versicherungsnehmers eintreten (ausgenommen
anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet solche, die durch allgemein bekannte Umstände verursacht
sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt werden, die nicht nur auf die Risiken bestimmter Versiche-
oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen rungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von
Einfluss auszuüben.Ein Umstand, nach welchem der Versicherer Rechtsvorschriften).
ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zwei-
fel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung
kann der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begren- (Punkt 4.) ein und/oder verletzt der Versicherungsnehmer
zungen der §§ 16 bis 21 VersVG vom Vertrag zurücktreten und seine Anzeigepflicht gemäß Punkt 1., kann daraus entspre-
von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. Das Recht des chend den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 23
Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Ge- – 31 VersVG ein Kündigungsrecht des Versicherers und
fahrumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG). auch dessen Leistungsfreiheit resultieren.
3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch
Artikel 2 Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An-
Gefahrerhöhung nahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrer-
1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne höhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antra-
Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung (Punkt ges nicht bekannt war.
4.) vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten 4. Gefahrerhöhungen im Sinne der vorstehenden Punkte sind
gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis da- solche, die erheblich sind oder solche, bei denen nach den
von, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versi- Umständen nicht als vereinbart anzusehen ist, dass das Ver-
sicherungsverhältnis durch diese Erhöhung der Gefahr nicht
ABS - 1 -
[Seite 2]
berührt werden solle. Eine erhebliche Gefahrerhöhung liegt Artikel 4
vor, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Versi- Versicherungsperiode, Prämie und Zahlungsverzug, Beginn
cherungsfalles oder für einen erhöhten Schadenumfang des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
nicht bloß geringfügig erhöht wird. Eine Gefahrerhöhung,
bei der nach den Umständen als vereinbart anzunehmen ist, 1. Versicherungsperiode
dass das Versicherungsverhältnis durch diese nicht berührt
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag
werden solle, liegt vor, wenn
nicht für kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jah-
- eine umfassende Auslegung des konkreten Versiche- res; dies gilt auch dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in
rungsvertrages und der diesem zugrundliegenden Abre- Teilbeträgen zu entrichten ist.
den, oder
2. Prämie und Zahlungsverzug
- rein objektive Umstände – losgelöst vom konkreten Inhalt
des individuellen Versicherungsvertrages – im Hinblick auf 2.1. Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Versiche-
den das Versicherungsverhältnis prägenden Grundsatz rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer/von der Versiche-
rungsnehmerin innerhalb von 14 Tagen nach
von Treu und Glauben, die allgemeine Verkehrsauffas-
sung und eine objektive Risikoverteilung - Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze
oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und
ergeben, dass eine bestimmte Gefahrenerhöhung vom Ver-
sicherer ohne weitere Voraussetzung (eine solche Voraus- - Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die
setzung wäre z.B. in der Verpflichtung zur Bezahlung einer Rechtsfolgen des § 38 Abs. 1. und 2. VersVG (Rücktritts-
höheren Prämie gelegen) zu tragen sei. recht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei Erstprämi-
enverzug sowie die dafür geltenden gesetzlichen Voraus-
Artikel 3 setzungen) verweist
Sicherheitsvorschriften
zu bezahlen (Einlösung der Polizze).
1. Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft gesetzliche,
behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder 2.2. Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind
duldet er schuldhaft ihre Verletzung, kann der Versicherer zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Hauptfällig-
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung keitstermin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils ver-
Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger einbarten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zu-
2.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers
stand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestan-
und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen
den hat.
und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstiger
2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39, 39a
wenn der Schadenfall nach der Verletzung einer solchen Si- und 91 VersVG in der Beilage).
cherheitsvorschrift eintritt und deren Verletzung auf Vorsatz
3. Beginn des Versicherungsschutzes
oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers be-
ruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versiche-
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schaden- rungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder ein-
falles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der malige Prämie einschließlich Versicherungssteuer
Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Scha- - innerhalb der 14-Tage-Frist des Punktes 2.1 oder
denfalles trotz Ablaufs der in Punkt 1. beschriebenen Frist
die Kündigung nicht erfolgt war. Im Übrigen gelten § 6 - nach Ablauf der in Punkt 2.1 angeführten 14-Tage- Frist
Abs. 1, 1a und 2 VersVG. ohne schuldhaften Verzug
3. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefah- bezahlt.
rerhöhung im Sinne des Artikel 2 Punkt 4. verbunden, kann
Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie samt
sich der Versicherer zur Begründung einer (allfälligen) Leis-
Versicherungssteuer besteht Versicherungsschutz ab dem Zeit-
tungsfreiheit nicht nur auf Artikel 3 stützen, sondern seine
punkt der Prämienzahlung. Bei Zahlungsverzug mit einem Teil
Leistungsfreiheit auch auf den Umstand der Gefahrerhö-
der Prämie sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG
hung gründen; für die Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö-
maßgebend.
hung sind allein die gesetzlichen Bestimmungen über die
Gefahrerhöhung (§§ 23 – 31 VersVG) maßgebend. Beruft 4. Vorläufige Deckung
sich der Versicherer zur Begründung der Leistungsfreiheit
Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung der
sowohl auf die Verletzung einer gesetzlichen, behördlichen
Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zu-
oder vereinbarten Sicherheitsvorschrift als auch auf Gefah-
sage der vorläufigen Deckung durch den Versicherer erforderlich.
rerhöhung, so beurteilt sich die Leistungsfreiheit wegen
Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn sie
Verletzung der Sicherheitsvorschrift allein nach Artikel 4, die
nicht gemäß den in Punkt 4.1. oder 4.2. enthaltenen Regelungen
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung hingegen allein
bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, jedenfalls und spätes-
nach §§ 23 – 31 VersVG.
tens mit Ablauf einer vereinbarten Befristung derselben außer
Kraft.
ABS - 2 -
[Seite 3]
4.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande, en- Artikel 7
det die Vorläufige Deckung: Überversicherung; Doppelversicherung
4.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
1. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen.
Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
Auch wenn die Versicherungssumme den Versicherungs-
im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-
wert im Zeitpunkt des Versicherungsfalles übersteigt (Über-
schriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14 Ta-
versicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die verein-
gen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung
barte Ersatzleistung zu erbringen.
zu wahren); ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
4.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste o- 2. Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert
der einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 2.1) oder danach erheblich, können der Versicherungsnehmer und der Versi-
ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen auch die cherer nach § 51 VersVG eine Herabsetzung der Versiche-
in Pkt. 4.1.2 angeführten Umstände nicht vor: rungssumme und der Prämie verlangen. Eine tariflich fest-
gelegte Mindestprämie bleibt unberührt.
4.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Versi-
cherungsvertrages und Zugang der Aufforderung zur Prä- 3. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60
mienzahlung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt VersVG.
2.1).
Artikel 8
4.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zu- Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung
stande, endet die Vorläufige Deckung:
4.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der 1. Die Entschädigung des Versicherers ist (vorbehaltlich abwei-
Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat chender Vereinbarungen und unter Ausnahme jener Auf-
im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge- wendungen zur Schadenabwendung und Schadenminde-
schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen rung gemäß §§ 62, 63 VersVG, die der VN über Weisung
Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren); ist des Versicherers getätigt hat) mit der vereinbarten Versiche-
eine solche Kündigung nicht erfolgt: rungssumme begrenzt. Die Entschädigung für jene versi-
cherten Sachen oder Kosten, die bestimmten, mit gesonder-
4.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver-
ten Versicherungssummen oder Entschädigungsgrenzen
tragsabschlusses durch eine der Parteien in geschriebener
versehenen Teilpositionen des Versicherungsvertrages zuzu-
Form; ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt: je-
ordnen sind, ist durch die für die jeweilige Teilposition ver-
denfalls und spätestens
einbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze
4.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten begrenzt
Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit
Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung 2. Unterversicherung liegt vor, wenn der Versicherungswert
nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung jeden- (zum Versicherungswert siehe die in den vereinbarten Allge-
falls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des An- meinen Versicherungsbedingungen der betreffenden Versi-
trags an den Erklärungsempfänger. cherungssparte getroffenen Regelungen sowie allenfalls ge-
troffene besondere Vereinbarungen) im Zeitpunkt des Scha-
4.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De- denereignisses höher ist, als die Versicherungssumme. Im
ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfal- Falle der Unterversicherung wird – soweit kein Unterversi-
lende anteilige Prämie. cherungsverzicht vereinbart ist – der Schaden nur nach dem
Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert
Artikel 5 ersetzt (§ 56 VersVG). Ob und in welchem Ausmaß Unter-
Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens versicherung vorliegt, ist für jede Position der Polizze geson-
dert festzustellen.
Erlangt der Versicherer Kenntnis von der Eröffnung eines Insol-
venzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers o- Artikel 9
der von der Bewilligung der Zwangsverwaltung über die versi- Sachverständigenverfahren
cherte Liegenschaft des Versicherungsnehmers, kann er den Ver-
sicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung 1. Die Vertragspartner können in geschriebener Form verein-
mit einer Frist von einem Monat kündigen. § 25a Insolvenzord- baren, dass Ursache und Höhe des Schadens im Falle dies-
nung (IO) bleibt davon unberührt. bezüglicher Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ver-
tragsparteien durch ein Sachverständigenverfahren
Artikel 6 (Schiedsgutachter) festgestellt werden.
Mehrfache Versicherung
2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Fol-
Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer genden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestim-
für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben mungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte:
Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Ver- a) Die Vereinbarung über das Sachverständigenverfahren
sicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen. hat mindestens zu enthalten:
- Art und Umfang der Fragestellungen an die
Schiedsgutachter
ABS - 3 -
[Seite 4]
- Namen der zu Schiedsgutachtern bestellten Sach- Artikel 11
verständigen; jeder Vertragspartner benennt sei- Zahlung der Entschädigung
nen Sachverständigen-Schiedsgutachter und be-
auftragt ihn, seine Feststellungen zu treffen. 1. Die Entschädigung ist mit Beendigung der zur Feststellung
des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungs-
b) Beide Schiedsgutachter wählen vor Beginn des Fest- pflicht des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig, je-
stellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als doch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens jener
Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Betrag als Teilzahlung verlangt werden, der nach Lage der
Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertrags- Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf der Monatsfrist ist
partner durch das für den Schadenort zuständige Be- gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versiche-
zirksgericht ernannt. rungsnehmers die Beendigung der notwendigen Erhebun-
gen gehindert ist. Es gilt § 11 VersVG.
c) Die Schiedsgutachter übergeben ihre Feststellung
2. Für die Zahlung der Entschädigung sind außerdem die in
gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungs- den Versicherungsbedingungen der betreffenden Sachversi-
nehmer. Weichen die Feststellungen voneinander ab, cherungssparte oder in sonstigen vertraglichen Vereinba-
übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Ob- rungen getroffenen speziellen Regelungen zu beachten
mann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen (z.B. Widerherstellungsklauseln bei Neuwertversicherun-
Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen, gen).
hat darüber ein Gutachten zu erstatten und übergibt
dieses Gutachten samt darin getroffene Feststellun- Artikel 12
gen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche- Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
rungsnehmer. Im Gutachten des Obmanns ist die ge-
troffene Entscheidung schriftlich zu begründen, wo- Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der be-
bei sich die Begründung auch mit den im Anlassfall treffenden Sachversicherungssparte oder einer sonstigen vertrag-
lichen Vereinbarung keine abweichende Regelung getroffen ist,
bereits vorliegenden Gutachten der beiden
gilt Folgendes:
Schiedsgutachter auseinanderzusetzen hat. Die Fest-
stellungen, welche die Sachverständigen im Rahmen 1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Versiche-
ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich und der rungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn
Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, - der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Ent-
wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von schädigung anerkannt hat; oder
der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
- der Versicherer eine Entschädigungsleistung aus Anlass
3. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsfalls erbracht hat; oder
des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.
- die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat;
oder
Artikel 10
Schuldhafte Schadenherbeiführung ; betrügerisches Ver- - über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit ge-
halten; Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles führt wurde.
1. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender 2. Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats ab
Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen - Anerkenntnis des Versicherers bezüglich seiner Verpflich-
den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist tung zur Leistung der Entschädigung;
der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von
jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall - Erbringung der Entschädigung (bei Leistung mehrerer
frei. Teilbeträge auch nach Erbringung jeder Teilzahlung);
2. Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stel- - Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädigung;
lung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen we-
gen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei - Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreits über
der Feststellung der Leistungspflicht oder bei der Ermittlung den Entschädigungsanspruch.
der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsver-
3. Die Kündigung des Versicherers erfolgt unter Einhaltung ei-
suches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die
ner einmonatigen Kündigungsfrist (Frist zwischen Zugang
Leistungsfreiheit als festgestellt.
und Wirksamkeit der Kündigung). Die Kündigung des Versi-
3. Als Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles, deren cherungsnehmers kann mit sofortiger Wirkung (Zeitpunkt
Verletzung vereinbarungsgemäß Leistungsfreiheit des Versi- des Zugangs der Kündigung) oder zum Schluss der laufen-
cherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen den Versicherungsperiode erfolgen.
des § 6 Abs.3 VersVG nach sich zieht, wird vereinbart, dass
dem Versicherer im Zuge der Schadenabwicklung alle Anga-
ben und Auskünfte (auch mündliche), die zur Feststellung
des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungs-
pflicht des Versicherers erforderlich sind, vollständig und
wahrheitsgemäß zu machen sind.
ABS - 4 -
[Seite 5]
Artikel 13 der vereinbarten Vertragsdauer von einem Vertragspartner
Form der Erklärungen gekündigt wird. Erfolgt die Kündigung rechtzeitig, endet
der Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Ver-
Für sämtliche Anzeigen, Erklärungen und Informationen des Ver- tragsdauer. Erfolgt jedoch keine fristgerechte Kündigung,
sicherungsnehmers an den Versicherer ist die geschriebene Form können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf
erforderlich, sofern die Schriftform nicht ausdrücklich und mit unbestimmte Zeit abgeschlossenen Versicherungsvertrag je-
gesonderter Erklärung vereinbart wurde. weils zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres (Punkt 3.)
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kün-
Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden digen. Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht
hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist in zum Betrieb eines Unternehmens der Versicherungsneh-
der geschriebenen Form nicht erforderlich. Anzeigen, Erklärun- mers gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der
gen und Informationen in geschriebener Form können z.B. per Versicherer den Versicherungsnehmer frühestens vier Mo-
Telefax, E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt werden. nate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbar-
ten Laufzeit darüber informieren wird, dass dieser den Ver-
Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Origi-
sicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertrags-
nal der Erklärung mit eigenhändiger Originalunterschrift des Er-
dauer kündigen kann; dabei wird der Versicherer auch auf
klärenden zugehen muss; auch eine „qualifizierte elektronische
Signatur“ erfüllt das Schriftformerfordernis. Der Begriff die Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung auf unbe-
„qualifizierte elektronische Signatur“ bestimmt sich gemäß Art. stimmte Zeit samt jährlicher Kündbarkeit zum Ablauf eines
3. Z. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen jeden Versicherungsjahres bei unterbliebener Kündigung
Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische sowie der Vertragsbeendigung zum Ablauf bei Vornahme
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische der Kündigung besonders hinweisen.
Transaktionen im Binnenmarkt (ABl L 257, Seite 73 vom 3. Versicherungsjahr im Sinne des Punktes 2. ist der Zeitraum
28.08.2014; siehe Abdruck im Anhang „Auszug sonstiger jeweils eines Jahres gerechnet ab dem vereinbarten Ablauf-
rechtlicher Bestimmungen“). datum des Versicherungsvertrages.
Artikel 14 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in unseren Texten die
Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertra- männliche Form verwendet. Selbstverständlich bezieht sich die
Ansprache auf Personen aller Geschlechter.
ges
1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr,
gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich
vereinbarte Dauer.
2. Danach verlängert sich der Versicherungsvertrag automa-
tisch auf unbestimmte Zeit, wird also zu einem Versiche-
rungsvertrag auf unbestimmte Zeit, wenn der Versiche-
rungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor dem Ende
ABS - 5 -
Volltext aufklappen: Allgemeine Zürich Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2002)
[Seite 1]
Allgemeine Zürich Bedingungen für
die Feuerversicherung
(AFB 2002)
Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 2 Nicht versicherte Schäden
Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 6 Versicherungswert
Artikel 7 Entschädigung
Artikel 8 Unterversicherung
Artikel 9 Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung; Realgläubiger
Artikel 10 Sachverständigenverfahren
Artikel 11 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall
Artikel 1 ne Explosion gilt auch dann als Exp-
losion, wenn die Wandung des Be- 1. Schäden an Sachen, die bestim-
Versicherte Gefahren und hälters nicht zerrissen ist. mungsgemäß einem Nutzfeuer, der
Schäden Wärme oder dem Rauch ausgesetzt
1.4. Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz werden;
1. Versicherte Gefahren ist der Absturz oder Anprall von Luft-
oder Raumfahrzeugen, deren Teile 2. Schäden an Sachen, die in ein Nutz-
1.1. Brand; Brand ist ein Feuer, das sich feuer fallen oder geworfen werden;
oder Ladung.
mit schädigender Wirkung und aus
eigener Kraft ausbreitet (Schaden- 3. Sengschäden;
2. Versicherte Schäden
feuer). 4. Schäden an elektrischen Einrichtun-
Versichert sind Sachschäden, die
gen durch die Energie des elektri-
1.2. Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmit-
2.1. durch die unmittelbare Einwir- schen Stromes (z.B. Steigerung der
telbare direkte Kraft- oder Wärme-
kung einer versicherten Gefahr Stromstärke, Überspannung, Isolati-
einwirkung eines Blitzes auf Sachen
(direkter Blitzschlag). (Schadenereignis) eintreten; onsfehler, Kurzschluss, Erdschluss,
Kontaktfehler, Versagen von Mess-,
1.3. Explosion; Explosion ist eine plötz- 2.2. als unvermeidliche Folge eines Regel- und Sicherheitseinrichtungen,
lich verlaufende Kraftäußerung, die Schadenereignisses eintreten; Überschlag, Überlastung).
auf dem Ausdehnungsbestreben von 2.3. bei einem Schadenereignis durch Solche Schäden sind auch dann nicht
Gasen oder Dämpfen beruht. Löschen, Niederreißen oder Aus- versichert, wenn dabei Licht-, Wär-
Eine Explosion eines Behälters (Kes- räumen verursacht werden; me- oder explosionsartige Erschei-
sel, Rohrleitungen und dergleichen) 2.4. durch Abhandenkommen bei ei- nungen auftreten;
liegt nur vor, wenn seine Wandung nem Schadenereignis eintreten.
in einem solchen Umfang zerrissen 5. Schäden an elektrischen Einrichtun-
wird, dass ein plötzlicher Ausgleich gen durch Überspannung oder durch
des Druckunterschiedes innerhalb Artikel 2 Induktion infolge Blitzschlages oder
und außerhalb des Behälters stattfin- Nicht versicherte Schäden atmosphärischer Entladungen (indi-
det. rekter Blitzschlag);
Nicht versichert sind:
6. Schäden durch mechanische Be-
Eine im Inneren eines Behälters durch
triebsauswirkungen und Schäden an
chemische Umsetzung hervorgerufe-
AFB 2002 - 1 -
[Seite 2]
Verbrennungskraftmaschinen durch 1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund Schaden betroffener versicherter
die im Verbrennungsraum auftreten- besonderer Vereinbarung, und nur Sachen.
den Explosionen; soweit nicht aus einem anderen Ver-
sicherungsvertrag Entschädigung er- 2.3. Nicht versichert sind:
7. Schäden durch Projektile aus langt werden kann, versichert.
Schusswaffen; 2.3.1. Kosten, die durch Gesundheits-
schäden bei Erfüllung der Ret-
Bei der Versicherung fremder Sachen
8. Schäden durch Unterdruck (Implosi- tungspflicht verursacht werden;
ist für den Versicherungswert das In-
on);
teresse des Eigentümers maßgebend, 2.3.2. Kosten für Leistungen der im öf-
9. Schäden durch die unmittelbare oder soweit nichts anderes vereinbart ist. fentlichen Interesse oder auf be-
mittelbare Wirkung von hördliche Anordnung tätig gewor-
2. Versicherte Kosten
denen Feuerwehren und anderen
9.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder 2.1. Versichert sind Kosten für Maßnah- Verpflichteten.
ohne Kriegserklärung, einschließlich
men, auch für erfolglose, die der
aller Gewalthandlungen von Staaten
Versicherungsnehmer bei einem Artikel 4
und aller Gewalthandlungen politi-
Schadenereignis zur Abwendung
scher oder terroristischer Organisati-
oder Minderung des Schadens für Örtliche Geltung der Versiche-
onen;
notwendig halten durfte. rung
9.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revo-
Der Ersatz dieser Kosten und die Bewegliche Sachen sind nur an dem in der
lution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
Entschädigung für die versicherten Polizze bezeichneten Versicherungsort
9.3. allen mit den genannten Ereignissen Sachen betragen zusammen höchs- versichert. Werden sie von dort entfernt,
(Punkte 9.1. und 9.2.) verbundenen tens die Versicherungssumme; dies ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die
militärischen oder behördlichen gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen Entfernung auf Dauer, erlischt für diese
Maßnahmen; auf Weisung des Versicherers erfolgt Sachen der Versicherungsvertrag.
sind.
9.4. Erdbeben oder anderen außerge-
wöhnlichen Naturereignissen; 2.2. Nur aufgrund besonderer Vereinba- Artikel 5
9.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen
rung sind versichert: Obliegenheiten des Versiche-
oder ionisierender Strahlung. 2.2.1. Feuerlöschkosten, das sind Kos- rungsnehmers im Schadenfall
ten für die Brandbekämpfung, 1. Schadenminderungspflicht
ausgenommen Kosten gemäß
Zu den Punkten 1. bis 8. gilt: Wenn 1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem un-
Punkt 2.3.
solche Schäden zu einem Brand oder zu mittelbar drohenden oder eingetre-
einer Explosion führen, ist der dadurch 2.2.2. Bewegungs- und Schutzkosten, tenen Schaden
entstehende Schaden versichert. das sind Kosten, die dadurch ent-
stehen, dass zum Zweck der Wie- - für die Erhaltung, Rettung und
Zu den Punkten 2., 3., 4., 6., 7. und 8. derherstellung oder Wiederbe- Wiedererlangung der versicherten
gilt: Solche Schäden sind versichert, wenn schaffung versicherter Sachen an- Sachen zu sorgen;
sie als unvermeidliche Folge eines Scha- dere Sachen bewegt, verändert - dazu Weisung des Versicherers
denereignisses eintreten. oder geschützt werden müssen; einzuholen und einzuhalten.
Zu Punkt 9. gilt: Ist der Versicherungs- insbesondere sind das Kosten für
1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und
nehmer Unternehmer im Sinne des Kon- De- und Remontage von Maschi-
Wertpapieren muss die Sperre von
sumentenschutzgesetzes, so hat er nach- nen oder Einrichtungen sowie für
Auszahlungen unverzüglich bean-
zuweisen, dass der Schaden mit den in Durchbruch, Abriss oder Wieder-
tragt und, soweit möglich, das ge-
den Punkten 9.1. bis 9.5. genannten aufbau von Gebäudeteilen.
richtliche Kraftloserklärungsverfahren
Ereignissen oder deren Folgezuständen eingeleitet werden.
2.2.3. Abbruch- und Aufräumkosten,
weder unmittelbar noch mittelbar im
das sind Kosten für Tätigkeiten am
Zusammenhang steht. 2. Schadenmeldungspflicht
Versicherungsort und soweit sie
versicherte Sachen betreffen, und Jeder Schaden ist unverzüglich dem
Artikel 3 zwar für den nötigen Abbruch ste- Versicherer zu melden und der Si-
Versicherte Sachen und Kosten hengebliebener, vom Schaden be- cherheitsbehörde anzuzeigen. In der
troffener Teile sowie für das Auf- Anzeige bei der Sicherheitsbehörde
1. Versicherte Sachen räumen einschließlich Sortieren der sind insbesondere alle abhandenge-
1.1. Versichert sind die in der Polizze Reste und Abfälle. kommenen Sachen anzugeben.
bezeichneten Sachen, die im Eigen- Darunter fallen nicht Entsorgungs- 3. Schadenaufklärungspflicht
tum des Versicherungsnehmers ste- kosten nach Punkt 2.2.4.
hen, ihm unter Eigentumsvorbehalt 3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit
verkauft und übergeben oder ihm 2.2.4. Entsorgungskosten, das sind jede Untersuchung über die Ursache
verpfändet wurden. Kosten für Untersuchung, Abfuhr, und Höhe des Schadens und über
Behandlung und Deponierung vom
AFB 2002 - 2 -
[Seite 3]
den Umfang seiner Entschädigungs- Der Verkehrswert eines Gebäudes 1.6. Als Versicherungswert behördlich
leistung zu gestatten. ist der erzielbare Verkaufspreis, zugelassener Straßen-, Wasser-
wobei der Wert des Grundstückes und Luftfahrzeuge gilt der Ver-
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unter- kehrswert.
außer Ansatz bleibt.
stützend mitzuwirken und auf Ver-
langen sind dem Versicherer entspre- 1.2. Als Versicherungswert von 1.7. Als Versicherungswert sonstiger, in
chende Unterlagen zur Verfügung zu Gebrauchsgegenständen und Be- den Punkten 1.2. bis 1.6. nicht ge-
stellen. Die Kosten dafür trägt der triebseinrichtungen kann verein- nannter beweglicher Sachen gilt der
Versicherungsnehmer. bart werden: Verkehrswert.
3.3. Bei Gebäudeschäden ist dem Versi- 1.2.1. der Neuwert. 2. Allgemeine Bestimmungen zum
cherer auf Verlangen ein beglaubig- Versicherungswert
ter Grundbuchauszug nach dem Als Neuwert gelten die Kosten für
Stand vom Tag des Schadenereignis- die Wiederbeschaffung von neuen 2.1. Unabhängig von den Bestimmungen
ses vorzulegen. Die Kosten dafür Sachen gleicher Art und Güte; der Punkte 1.1. bis 1.7. gilt als Versi-
trägt der Versicherungsnehmer. cherungswert jedenfalls der Ver-
1.2.2. der Zeitwert.
kehrswert:
3.4. Der durch den Schaden herbeige- Der Zeitwert wird aus dem Neu-
führte Zustand darf, solange der 2.1.1. bei Sachen von historischem
wert durch Abzug eines dem Zu-
Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zu- oder künstlerischem Wert, bei
stand der Sache, insbesondere ih-
stimmung des Versicherers nicht ver- denen die Alterung im allgemeinen
res Alters und ihrer Abnützung
ändert werden, es sei denn, dass ei- zu keiner Entwertung führt;
entsprechenden Betrages ermittelt;
ne solche Veränderung zum Zweck 2.1.2. bei beweglichen Sachen, die
der Schadenminderung oder im öf- 1.2.3. der Verkehrswert.
gewerbsmäßig verliehen wer-
fentlichen Interesse notwendig ist. Der Verkehrswert ist der erzielbare den, z.B. Leihbücher, Leihvideo-
4. Leistungsfreiheit Verkaufspreis für die Sache. bänder, Leihmaschinen und Leih-
geräte.
Verletzt der Versicherungsnehmer 1.3. Als Versicherungswert von Waren
eine der vorstehenden Obliegenhei- und Vorräten gelten die Kosten 2.2. Bei der Ermittlung des Versiche-
ten, ist der Versicherer nach Maßga- für die Wiederherstellung oder rungswertes wird ein persönlicher
be des § 6 Versicherungsvertragsge- Wiederbeschaffung von Sachen Liebhaberwert nicht berücksichtigt.
setz (VersVG) - im Fall einer Verlet- gleicher Art und Güte.
zung der Schadenminderungspflicht Ist bei Waren und Vorräten der er- Artikel 7
nach Maßgabe des § 62 VersVG - zielbare Verkaufspreis niedriger als Entschädigung
von der Verpflichtung zur Leistung die Kosten für die Wiederherstellung
frei. oder Wiederbeschaffung, so gilt die- 1. Für Gebäude, Gebrauchsgegens-
ser als Versicherungswert. tände und Betriebseinrichtungen
Artikel 6 (Artikel 6, Punkte 1.1. und 1.2.):
1.4. Als Versicherungswert gelten bei
Versicherungswert 1.1. Ist die Versicherung zum Neuwert
- Geld und Geldeswerten der gemäß Artikel 6 vereinbart,
1. Spezielle Bestimmungen zum Versi- Nennwert,
cherungswert 1.1.1. wird bei Zerstörung oder Ab-
- Sparbüchern ohne Losungswort
der Betrag des Guthabens, handenkommen der Versiche-
1.1. Als Versicherungswert von Gebäu- rungswert unmittelbar vor Eintritt
den kann vereinbart werden: - Sparbüchern mit Losungswort des Schadenereignisses ersetzt;
die Kosten des Kraftloserklärungs-
1.1.1. der Neuwert. 1.1.2. werden bei Beschädigung die
verfahrens,
Als Neuwert eines Gebäudes gel- notwendigen Reparaturkosten zur
- Wertpapieren mit amtlichem
ten die ortsüblichen Kosten seiner Zeit des Eintrittes des Schadener-
Kurs die jeweils letzte amtliche
Neuherstellung einschließlich der eignisses (Neuwertschaden),
Notierung,
Planungs- und Konstruktionskos- höchstens jedoch der Versiche-
- sonstigen Wertpapieren der rungswert unmittelbar vor Eintritt
ten;
Marktpreis. des Schadenereignisses, ersetzt.
1.1.2. der Zeitwert.
1.5. Als Versicherungswert von Daten- 1.1.3. War der Zeitwert der vom Schaden
Der Zeitwert eines Gebäudes wird trägern mit den darauf befindlichen betroffenen Sache unmittelbar vor
aus dem Neuwert durch Abzug ei- Programmen und Daten, Reproduk- Eintritt des Schadenereignisses
nes dem Zustand des Gebäudes, tionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern, kleiner als 40% des Neuwertes,
insbesondere seines Alters und Prototypen und dergleichen gelten wird höchstens der Zeitwert er-
seiner Abnützung entsprechenden die Kosten für die Wiederherstellung setzt.
Betrages ermittelt; oder Wiederbeschaffung.
1.1.4. War die vom Schaden betroffene
1.1.3. der Verkehrswert. Sache unmittelbar vor Eintritt des
AFB 2002 - 3 -
[Seite 4]
Schadenereignisses dauernd ent- 2.2. werden bei Beschädigung die not- 7.2. Der Wert verbliebener Reste wird
wertet, wird höchstens der Ver- wendigen Reparaturkosten zur Zeit jedenfalls angerechnet; behördliche
kehrswert ersetzt. des Eintrittes des Schadenereignisses, Beschränkungen der Wiederherstel-
höchstens jedoch der Versiche- lung oder Wiederbeschaffung wer-
Ein Gebäude ist insbesondere dann rungswert unmittelbar vor Eintritt den bei der Bewertung der Reste
dauernd entwertet, wenn es zum des Schadenereignisses, ersetzt. nicht berücksichtigt.
Abbruch bestimmt oder allgemein
oder für seinen Betriebszweck 2.3. War der erzielbare Verkaufspreis 7.3. Für abhandengekommene und spä-
nicht mehr verwendbar ist. abzüglich der ersparten Kosten un- ter wiederherbeigeschaffte Sachen
mittelbar vor Eintritt des Schadener- gilt vereinbart:
Gebrauchsgegenstände und Be-
eignisses niedriger als die Kosten der
triebseinrichtungen sind insbeson- 7.3.1. Der Versicherungsnehmer ist zur
Wiederherstellung oder Wieder-
dere dann dauernd entwertet, Zurücknahme dieser Sachen ver-
beschaffung, wird höchstens dieser
wenn sie dauernd aus dem Betrieb pflichtet, soweit dies zumutbar ist.
niedrigere Wert ersetzt.
ausgeschieden oder allgemein
7.3.2. Werden Sachen nach Zahlung der
oder für ihren Betriebszweck nicht 3. Für Geld und Geldeswerte, Spar-
mehr verwendbar sind. Entschädigung wiederherbeige-
bücher und Wertpapiere (Arti- schafft, hat der Versicherungs-
kel 6, Punkt 1.4.) werden die Kosten
1.2. Ist die Versicherung zum Zeitwert nehmer die erhaltene Entschädi-
der Wiederbeschaffung, höchstens
gemäß Artikel 6 vereinbart, gung, abzüglich der Vergütung für
jedoch der Versicherungswert unmit-
einen allfälligen Minderwert, zu-
1.2.1. wird bei Zerstörung oder Ab- telbar vor Eintritt des Schaden-
rückzugeben. Sachen, deren Zu-
handenkommen der Versiche- ereignisses, ersetzt.
rücknahme nicht zumutbar ist,
rungswert unmittelbar vor Eintritt sind dem Versicherer zu übereig-
4. Für Datenträger und dergleichen
des Schadenereignisses ersetzt; nen.
(Artikel 6, Punkt 1.5.) werden die
1.2.2. werden bei Beschädigung die Kosten der Wiederherstellung oder
7.4. Bei zusammengehörigen Einzelsa-
notwendigen Reparaturkosten zur Wiederbeschaffung ersetzt, soweit chen wird die allfällige Entwertung,
Zeit des Eintrittes des Schadener- die Wiederherstellung oder Wieder- welche die unbeschädigt gebliebe-
eignisses, gekürzt im Verhältnis beschaffung notwendig ist und in- nen Einzelsachen durch die Beschä-
Zeitwert zu Neuwert, höchstens nerhalb von zwei Jahren ab dem Ein- digung, Zerstörung oder das Abhan-
jedoch der Versicherungswert un- tritt des Schadenereignisses tatsäch- denkommen der anderen erleiden,
mittelbar vor Eintritt des Schaden- lich erfolgt; andernfalls wird nur der nicht berücksichtigt.
ereignisses, ersetzt. Materialwert ersetzt.
1.2.3. War die vom Schaden betroffene 5. Für Fahrzeuge und sonstige be- Artikel 8
Sache unmittelbar vor Eintritt des wegliche Sachen (Artikel 6, Punkte
Schadenereignisses dauernd ent- 1.6., 1.7. und 2.1.)
Unterversicherung
wertet (Punkt 1.1.4.), wird höchs- Gemäß Artikel 7 ermittelte Entschädigun-
tens der Verkehrswert ersetzt. 5.1. wird bei Zerstörung oder Abhan-
gen werden bei Vorliegen einer Unterver-
denkommen der Versicherungswert
sicherung nach den Bestimmungen der
1.3. Ist die Versicherung zum Verkehrs- unmittelbar vor Eintritt des Schaden-
ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versi-
wert gemäß Artikel 6 vereinbart, ereignisses ersetzt;
cherung auf Erstes Risiko vereinbart ist.
1.3.1. wird bei Zerstörung oder Ab- 5.2. werden bei Beschädigung die not-
handenkommen der Versiche- wendigen Reparaturkosten zur Zeit Artikel 9
rungswert unmittelbar vor Eintritt des Eintrittes des Schadenereignisses,
des Schadenereignisses ersetzt; höchstens jedoch der Versiche- Zahlung der Entschädigung;
rungswert unmittelbar vor Eintritt Wiederherstellung, Wiederbe-
1.3.2. werden bei Beschädigung die des Schadenereignisses, ersetzt.
notwendigen Reparaturkosten zur schaffung; Realgläubiger
Zeit des Eintrittes des Schadener- 6. Für versicherte Kosten (Artikel 3, 1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst
eignisses, gekürzt im Verhältnis Punkt 2.) werden die tatsächlich an- nur Anspruch:
Verkehrswert zu Neuwert, höchs- fallenden Kosten ersetzt.
tens jedoch der Versicherungswert 1.1. Bei Gebäuden
7. Allgemeine Bestimmungen zur Ent-
unmittelbar vor Eintritt des Scha- 1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeit-
denereignisses, ersetzt. schädigung
wertes, höchstens jedoch des Ver-
7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache kehrswertes;
2. Für Waren und Vorräte (Artikel 6,
ihr Versicherungswert gegenüber ih-
Punkt 1.3.) 1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des
rem Versicherungswert unmittelbar
2.1. wird bei Zerstörung oder Abhan- vor Eintritt des Schadenereignisses Zeitwertschadens, höchstens je-
denkommen der Versicherungswert erhöht, werden die Reparaturkosten doch des Verkehrswertschadens.
unmittelbar vor Eintritt des Schaden- um den Betrag der Werterhöhung 1.2. Bei Gebrauchsgegenständen und
ereignisses ersetzt; gekürzt. Betriebseinrichtungen
AFB 2002 - 4 -
[Seite 5]
1.2.1. bei Zerstörung oder Abhanden- 2.3. die wiederhergestellten bzw. wie- Artikel 10
kommen auf Ersatz des Zeitwertes; derbeschafften Sachen dienen dem
gleichen Betriebs- bzw. Verwen- Sachverständigenverfahren
1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des dungszweck;
Zeitwertschadens. Für das Sachverständigenverfahren wird
ergänzend zu den Bestimmungen der ABS
2.4. die Wiederherstellung bzw. Wieder-
1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum vereinbart:
beschaffung erfolgt innerhalb von
Neuwertschaden wie der Zeitwert
drei Jahren ab dem Eintritt des Scha- 1. Die Feststellung der beiden Sachver-
zum Neuwert. denereignisses. ständigen muss auch den Versiche-
Der Verkehrswertschaden verhält 3. Für Gebäude, die zur Zeit des Eintrit- rungswert der vom Schaden betrof-
sich zum Neuwertschaden wie der fenen Sachen unmittelbar vor Eintritt
tes des Schadenereignisses mit Hypo-
Verkehrswert zum Neuwert. des Schadenereignisses sowie den
theken, nach den Vorschriften der
Exekutionsordnung erworbenen Be- Wert der Reste enthalten.
2. Den Anspruch auf den die Zahlung
gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil friedigungsrechten, Reallasten oder 2. Auf Verlangen eines Vertragspartners
der Entschädigung erwirbt der Versi- Fruchtniessungsrechten belastet sind, muss auch eine Feststellung des Ver-
cherungsnehmer erst dann und nur wird die Entschädigung nur gezahlt, sicherungswertes der versicherten,
insoweit, als folgende Voraussetzun- soweit ihre Verwendung zur Wieder- vom Schaden nicht betroffenen Sa-
gen erfüllt sind: herstellung gesichert ist. chen erfolgen.
2.1. es ist gesichert, dass die Entschädi- Die Zahlung wird vorbehaltlos geleis-
gung zur Gänze zur Wiederherstel- tet, wenn die zur Zeit des Eintrittes Artikel 11
lung bzw. Wiederbeschaffung ver- des Schadenereignisses eingetrage- Regress; Versicherungssumme
wendet wird. nen Realgläubiger innerhalb eines
Monats, nachdem sie von der Ab-
nach dem Schadenfall
Sachen, die vor dem Eintritt des
sicht, ohne Sicherung der bestim- 1. Soweit der Versicherer dem Versiche-
Schadenereignisses bereits herge-
mungsgemäßen Verwendung des rungsnehmer oder Versicherten den
stellt, angeschafft oder bestellt wa-
Geldes auszuzahlen, verständigt Schaden ersetzt, gehen allfällige
ren, oder sich in Herstellung befan-
wurden, nicht widersprochen haben. Schadenersatzansprüche des Versi-
den, gelten nicht als wiederherge-
cherungsnehmers oder Versicherten
stellt bzw. wiederbeschafft; Seitens der Realgläubiger, die ihr
gegen Dritte auf den Versicherer
Pfandrecht beim Versicherer ange-
2.2. die Wiederherstellung eines Gebäu- über.
meldet haben, bedarf es zur vorbe-
des erfolgt an der bisherigen Stelle. haltlosen Auszahlung der schriftli-
Ist die Wiederherstellung an dieser 2. Die Versicherungssumme wird nicht
chen Zustimmung. dadurch vermindert, dass eine Ent-
Stelle behördlich verboten, so genügt
schädigung gezahlt wurde.
die Wiederherstellung an anderer
Stelle innerhalb Österreichs;
AFB 2002 - 5 -
Volltext aufklappen: Allgemeine Zürich Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2009)
[Seite 1]
Allgemeine Zürich Bedingungen für
die Leitungswasserversicherung
(AWB 2009)
Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 2 Nicht versicherte Schäden
Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 7 Versicherungswert
Artikel 8 Entschädigung
Artikel 9 Unterversicherung; Bruchteilversicherung
Artikel 10 Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Artikel 11 Sachverständigenverfahren
Artikel 12 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall
Artikel 1 Artikel 2 7. Schäden an oder durch wasserfüh-
Versicherte Gefahren und Nicht versicherte Schäden rende Solaranlagen;
Schäden Nicht versichert, auch nicht als unvermeid- 8. Schäden an oder durch wasserfüh-
liche Folge eines Schadenereignisses: rende Klimaanlagen;
1. Versichert sind Sachschäden, die
durch die unmittelbare Einwir- 1. Schäden, die vor Beginn des Versi- 9. Schäden an oder durch Sprinkleran-
kung von Leitungswasser eintre- cherungsschutzes entstanden sind, lagen;
ten, das aus wasserführenden Rohr- auch wenn sie erst nach Beginn des
leitungen, Armaturen oder ange- 10. Schäden durch Austreten von Wasser
Versicherungsschutzes in Erschei-
schlossenen Einrichtungen austritt aus Schwimmbecken;
nung treten;
(Schadenereignis). 11. Schäden an unter Erdniveau befindli-
2. Bruchschäden an wasserführenden
Versichert sind auch Sachschäden, chen Waren, die nicht mindestens 12
Rohrleitungen durch Korrosion, Ver-
die als unvermeidliche Folge dieses cm über dem Fußboden lagern;
schleiß oder Abnützung;
Schadenereignisses eintreten. 12. Behebung von Verstopfungen jeder
3. Bruchschäden an wasserführenden
2. Nur bei der Versicherung von Ge- Art;
Rohrleitungen außerhalb von Ge-
bäuden gelten zusätzlich als Scha- bäuden; 13. Wasserverlust, Mietverlust oder
denereignis: andere mittelbare Schäden;
4. Bruchschäden an Armaturen oder
2.1. Frostschäden an wasserführenden angeschlossenen Einrichtungen; 14. Schäden durch Grundwasser, Hoch-
Rohrleitungen, Armaturen oder an- wasser, Überschwemmung, Vermu-
geschlossenen Einrichtungen; 5. Schäden an Anlagen, die ausschließ-
rung, Wasser aus Witterungsnieder-
lich Witterungsniederschläge ablei-
2.2. Bruchschäden an wasserführenden schlägen und dadurch verursachten
ten;
Rohrleitungen. Rückstau;
6. Schäden am oder durch das Wärme- 15. Schäden durch Holzfäule, Vermor-
abgabesystem einer Fußbodenhei-
schung oder Schwammbildung,
zung;
AWB 2009 - 1 -
[Seite 2]
Schimmel sowie Mikroorganismen al- 2.1. Versichert sind Kosten für Maßnah- 2.4.2. Kosten für Leistungen der im öf-
ler Art; men, auch für erfolglose, die der fentlichen Interesse oder auf be-
Versicherungsnehmer bei einem hördliche Anordnung tätig gewor-
16. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Schadenereignis zur Abwendung denen Feuerwehren und anderen
Explosion oder Flugzeugabsturz.
oder Minderung des Schadens für Verpflichteten.
17. Schäden durch die unmittelbare oder notwendig halten durfte.
mittelbare Wirkung von Artikel 4
Der Ersatz dieser Kosten und die
17.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit Entschädigung für die versicherten Örtliche Geltung der Versiche-
oder ohne Kriegserklärung, ein- Sachen betragen zusammen höchs- rung
schließlich aller Gewalthandlungen tens die Versicherungssumme; dies
von Staaten und aller Gewalthand- gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen Bewegliche Sachen sind nur an dem in der
lungen politischer oder terroristi- auf Weisung des Versicherers erfolgt Polizze bezeichneten Versicherungsort
scher Organisationen; sind. versichert. Werden sie von dort entfernt,
ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die
17.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, 2.2. Nur bei der Versicherung von Ge- Entfernung auf Dauer, so erlischt für diese
Revolution, Rebellion, Aufruhr, bäuden sind versichert:
Sachen der Versicherungsvertrag.
Aufstand;
2.2.1. Auftaukosten;
17.3. allen mit den g enannten Ereignis- Artikel 5
2.2.2. Suchkosten, das sind Kosten, die
sen (Punkte 17.1. und 17.2.) ver-
bundenen militärischen oder be-
bei einem Schadenereignis für das Obliegenheiten des Versiche-
Auffinden der Schadenstelle ein- rungsnehmers vor dem Schaden-
hördlichen Maßnahmen;
schließlich der Behebung der dabei
17.4. Erdbeben oder anderen außerge- verursachten Schäden anfallen. fall
wöhnlichen Naturereignissen; 1. Der Versicherungsnehmer ist ver-
2.3. Nur aufgrund besonderer Vereinba-
rung sind versichert: pflichtet, die versicherten Sachen,
17.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen
oder ionisierender Strahlung. insbesondere die wasserführenden
2.3.1. Bewegungs- und Schutzkosten, Rohrleitungen, Armaturen und ange-
Zu Punkt 17 gilt: Ist der Versicherungs- das sind Kosten, die dadurch ent- schlossenen Einrichtungen, ord-
nehmer Unternehmer im Sinne des Kon- stehen, dass zum Zweck der Wie- nungsgemäß instandzuhalten.
sumentenschutzgesetzes, so hat er nach- derherstellung oder Wiederbe-
zuweisen, dass der Schaden mit den in schaffung versicherter Sachen an- 2.1 Werden Gebäude oder Wohnungen,
den Punkten 17.1. bis 17.5. genannten die mehr als 270 Tage im Jahr be-
dere Sachen bewegt, verändert
Ereignissen oder deren Folgezuständen wohnt werden, während der Frost-
oder geschützt werden müssen;
weder unmittelbar noch mittelbar im periode durchgehend von allen Per-
insbesondere sind das Kosten für
Zusammenhang steht. sonen für mehr als 72 Stunden ver-
De- und Remontage von Maschi-
lassen, so sind
nen oder Einrichtungen sowie für
Durchbruch, Abriss oder Wieder- - bei durchgehend in Betrieb gehal-
Artikel 3 tener, ordnungsgemäßer gewarte-
aufbau von Gebäudeteilen.
Versicherte Sachen und Kosten ter und – in Abhängigkeit von der
2.3.2. Abbruch- und Aufräumkosten, Dauer der Abwesenheit - mit hin-
1. Versicherte Sachen das sind Kosten für Tätigkeiten am reichendem Heizmaterial versehe-
1.1. Versichert sind die in der Polizze Versicherungsort und soweit sie ner Heizung die wasserführenden
bezeichneten Sachen, die im Eigen- versicherte Sachen betreffen, und Leitungen außerhalb des Gebäu-
tum des Versicherungsnehmers ste- zwar für den nötigen Abbruch ste- des während der Dauer des Un-
hen, ihm unter Eigentumsvorbehalt hengebliebener, vom Schaden be- bewohntseins abgesperrt zu halten
verkauft und übergeben oder ihm troffener Teile sowie für das Auf- und zu entleeren
verpfändet wurden. räumen einschließlich Sortieren der
Reste und Abfälle. Darunter fallen - bei nicht in vorstehendem Sinne
1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund betriebener Heizungsanlagen
nicht Entsorgungskosten nach
besonderer Vereinbarung, und nur sämtliche wasserführende Leitun-
Punkt 2.3.3.
soweit nicht aus einem anderen Ver- gen und Anlagen abzusperren und
sicherungsvertrag Entschädigung er- 2.3.3. Entsorgungskosten, das sind zu entleeren. Wasserführende
langt werden kann, versichert. Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Heiz- und Klimaanlagen sind eben-
Behandlung und Deponierung vom falls mittels Frostschutzmittel zu si-
Bei der Versicherung fremder Sachen Schaden betroffener versicherter chern oder gleichfalls zu entleeren.
ist für den Versicherungswert das In- Sachen.
teresse des Eigentümers maßgebend, Die Zuleitungen zu wasserführenden
soweit nichts anderes vereinbart ist. 2.4. Nicht versichert sind: Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkler-
anlagen, Wasseranschlüsse für die
2. Versicherte Kosten 2.4.1. Kosten, die durch Gesundheits- Feuerwehr) müssen nicht abgesperrt
schäden bei Erfüllung der Ret-
werden; es sind jedoch geeignete
tungspflicht verursacht werden;
AWB 2009 - 2 -
[Seite 3]
Maßnahmen gegen Frostschäden zu 3.2. Bei der Schadenermittlung ist unter- Ist bei Waren und Vorräten der er-
treffen. stützend mitzuwirken und auf Ver- zielbare Verkaufspreis niedriger als
langen sind dem Versicherer entspre- die Kosten für die Wiederherstellung
2.2 Werden Gebäude oder Wohnungen, chende Unterlagen zur Verfügung zu oder Wiederbeschaffung, so gilt die-
die nur bis zu 270 Tage im Jahr be-
stellen. Die Kosten dafür trägt der ser als Versicherungswert.
wohnt werden, durchgehend von al-
Versicherungsnehmer.
len Personen für mehr als 72 Stun- 1.4. Als Versicherungswert gelten bei
den verlassen, so sind während des 3.3. Bei Gebäudeschäden ist dem Versi- - Geld und Geldeswerten der
Unbewohntseins die wasserführen- cherer auf Verlangen ein beglaubig- Nennwert,
den Leitungen (Haupthahn) abge- ter Grundbuchauszug nach dem
sperrt zu halten. Stand vom Tag des Schadenereignis- - Sparbüchern ohne Losungswort
ses vorzulegen. Die Kosten dafür der Betrag des Guthabens,
Während der Heizperiode sind zu- - Sparbüchern mit Losungswort
trägt der Versicherungsnehmer.
sätzlich sämtliche wasserführenden die Kosten des Kraftloserklärungs-
Leitungen und Anlagen zu entleeren, 3.4. Der durch den Schaden herbeige- verfahrens,
sofern die ordnungsgemäß gewarte- führte Zustand darf, solange der
te und – in Abhängigkeit von der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zu- - Wertpapieren mit amtlichem
Dauer der Abwesenheit - mit hinrei- stimmung des Versicherers nicht ver- Kurs die jeweils letzte amtliche
chendem Heizmaterial versehene ändert werden, es sei denn, dass ei- Notierung,
Heizung nicht durchgehend in Be- ne solche Veränderung zum Zweck - sonstigen Wertpapieren der
trieb gehalten wird. der Schadenminderung oder im öf- Marktpreis.
fentlichen Interesse notwendig ist.
Die Zuleitungen zu wasserführenden 1.5. Als Versicherungswert von Daten-
Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkler- 4. Leistungsfreiheit trägern mit den darauf befindlichen
anlagen, Wasseranschlüsse für die Programmen und Daten, Reproduk-
Verletzt der Versicherungsnehmer
Feuerwehr) müssen nicht abgesperrt tionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern,
eine der vorstehenden Obliegenhei-
werden; es sind jedoch geeignete Prototypen und dergleichen gelten
ten, ist der Versicherer nach Maßga-
Maßnahmen gegen Frostschäden zu die Kosten für die Wiederherstellung
treffen. be des § 6 Versicherungsvertragsge-
oder Wiederbeschaffung.
setz (VersVG) - im Fall einer Verlet-
3. Die vorstehenden Obliegenheiten zung der Schadenminderungspflicht 1.6. Als Versicherungswert behördlich
gelten als vereinbarte Sicherheitsvor- nach Maßgabe des § 62 VersVG - zugelassener Straßen-, Wasser-
schriften gemäß Artikel 3 ABS. Ihre von der Verpflichtung zur Leistung und Luftfahrzeuge gilt der Ver-
Verletzung führt nach Maßgabe der frei. kehrswert.
gesetzlichen Bestimmungen zur Leis-
tungsfreiheit des Versicherers. Der Verkehrswert ist der erzielbare
Artikel 7 Verkaufspreis für die Sache.
Versicherungswert
Artikel 6 1.7. Als Versicherungswert sonstiger, in
1. Spezielle Bestimmungen zum Versi- den Punkten 1.2. bis 1.6. nicht ge-
Obliegenheiten des Versiche- nannter beweglicher Sachen gilt der
cherungswert
rungsnehmers im Schadenfall Verkehrswert.
1.1. Der Versicherungswert von Gebäu-
1. Schadenminderungspflicht den ist der Neuwert. 2. Allgemeine Bestimmungen zum
Nach Möglichkeit ist bei einem un- Versicherungswert
Als Neuwert eines Gebäudes gelten
mittelbar drohenden oder eingetre- die ortsüblichen Kosten seiner Neu- 2.1. Unabhängig von den Bestimmungen
tenen Schaden herstellung einschließlich der Pla- der Punkte 1.1. bis 1.7. gilt als Versi-
- für die Erhaltung und Rettung der nungs- und Konstruktionskosten. cherungswert jedenfalls der Ver-
versicherten Sachen zu sorgen; kehrswert:
1.2. Der Versicherungswert von
- dazu Weisung des Versicherers Gebrauchsgegenständen und Be- 2.1.1. bei Sachen von historischem
einzuholen und einzuhalten. triebseinrichtungen ist der Neu- oder künstlerischem Wert, bei
2. Schadenmeldungspflicht wert. denen die Alterung im allgemeinen
zu keiner Entwertung führt;
Jeder Schaden ist unverzüglich dem Als Neuwert gelten die Kosten für
Versicherer zu melden. die Wiederbeschaffung von neuen 2.1.2. bei beweglichen Sachen, die
Sachen gleicher Art und Güte. gewerbsmäßig verliehen wer-
3. Schadenaufklärungspflicht den, z.B. Leihbücher, Leihvideo-
1.3. Als Versicherungswert von Waren
Dem Versicherer ist nach Möglichkeit bänder, Leihmaschinen und Leih-
und Vorräten gelten die Kosten geräte;
jede Untersuchung über die Ursache für die Wiederherstellung oder
und Höhe des Schadens und über Wiederbeschaffung von Sachen 2.2. Bei der Ermittlung des Versiche-
den Umfang seiner Entschädigungs- gleicher Art und Güte. rungswertes wird ein persönlicher
leistung zu gestatten. Liebhaberwert nicht berücksichtigt.
AWB 2009 - 3 -
[Seite 4]
Artikel 8 des Eintrittes des Schadenereignisses, lung oder Wiederbeschaffung wer-
höchstens jedoch der Versiche- den bei der Bewertung der Reste
Entschädigung rungswert unmittelbar vor Eintritt nicht berücksichtigt.
1. Für Gebäude, Gebrauchsgegens- des Schadenereignisses, ersetzt.
7.3. Bei zusammengehörigen Einzelsa-
tände und Betriebseinrichtungen 2.3. War der erzielbare Verkaufspreis chen wird die allfällige Entwertung,
(Artikel 7, Punkte 1.1. und 1.2.); abzüglich der ersparten Kosten un- welche die unbeschädigt gebliebe-
1.1. wird bei Zerstörung der Versiche- mittelbar vor Eintritt des Schadener- nen Einzelsachen durch die Beschä-
rungswert unmittelbar vor Eintritt eignisses niedriger als die Kosten der digung oder Zerstörung der anderen
des Schadenereignisses ersetzt; Wiederherstellung oder Wiederbe- erleiden, nicht berücksichtigt.
schaffung, wird höchstens dieser
1.2. werden bei Beschädigung die not- niedrigere Wert ersetzt. 8. Besondere Bestimmungen zur Ent-
wendigen Reparaturkosten zur Zeit schädigung
des Eintrittes des Schadenereignisses 3. Für Geld und Geldeswerte, Spar-
8.1. Bei Tapeten, Malereien sowie bei
(Neuwertschaden), höchstens jedoch bücher und Wertpapiere (Arti-
Wand- und Bodenbelägen aus texti-
der Versicherungswert unmittelbar kel 7, Punkt 1.4.) werden die Kosten
len Materialien oder Kunststoff wird
vor Eintritt des Schadenereignisses, der Wiederbeschaffung, höchstens
höchstens der Zeitwert ersetzt.
ersetzt. jedoch der Versicherungswert unmit-
telbar vor Eintritt des Schaden- 8.2. Bei der Behebung eines Bruchscha-
1.3. War der Zeitwert der vom Schaden ereignisses, ersetzt. dens an wasserführenden Rohrlei-
betroffenen Sache unmittelbar vor tungen (Artikel 1, Punkt 2.2.) werden
Eintritt des Schadenereignisses klei- 4. Für Datenträger und dergleichen
die Kosten für den Austausch eines
ner als 40% des Neuwertes, wird (Artikel 7, Punkt 1.5.) werden die
höchstens 2m langen Rohrstückes
höchstens der Zeitwert ersetzt. Kosten der Wiederherstellung oder
einschließlich der dafür notwendigen
Wiederbeschaffung ersetzt, soweit
Der Zeitwert wird aus dem Neuwert Nebenarbeiten ersetzt. Wird dieses
die Wiederherstellung oder Wieder-
durch Abzug eines dem Zustand der Ausmaß überschritten, werden die
beschaffung notwendig ist und in-
Sache, insbesondere ihres Alters und Kosten (einschließlich der Kosten für
nerhalb von zwei Jahren ab dem Ein-
ihrer Abnützung entsprechenden Be- Nebenarbeiten) verhältnismäßig ge-
tritt des Schadenereignisses tatsäch-
trages ermittelt. kürzt.
lich erfolgt; andernfalls wird nur der
1.4. War die vom Schaden betroffene Materialwert ersetzt.
Sache unmittelbar vor Eintritt des
Artikel 9
5. Für Fahrzeuge und sonstige be-
Schadenereignisses dauernd entwer- wegliche Sachen (Artikel 7, Punkte
Unterversicherung; Bruchteilver-
tet, wird höchstens der Verkehrswert 1.6., 1.7. und 2.) sicherung
ersetzt.
5.1. wird bei Zerstörung der Versiche- 1. Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschä-
Der Verkehrswert ist der erzielbare rungswert unmittelbar vor Eintritt digungen werden bei Vorliegen einer
Verkaufspreis, wobei bei Gebäuden des Schadenereignisses ersetzt; Unterversicherung nach den Bestim-
der Wert des Grundstückes außer mungen der ABS gekürzt; dies gilt
Ansatz bleibt. 5.2. werden bei Beschädigung die not- nicht, wenn Versicherung auf Erstes
wendigen Reparaturkosten zur Zeit Risiko vereinbart ist.
Ein Gebäude ist insbesondere dann des Eintrittes des Schadenereignisses,
dauernd entwertet, wenn es zum höchstens jedoch der Versiche- 2. Wird als Versicherungssumme nur
Abbruch bestimmt oder allgemein rungswert unmittelbar vor Eintritt ein Bruchteil der in der Polizze ange-
oder für seinen Betriebszweck nicht des Schadenereignisses, ersetzt. führten Vollwertsumme vereinbart
mehr verwendbar ist. (Bruchteilversicherung), gilt:
6. Für versicherte Kosten (Artikel 3,
Gebrauchsgegenstände und Be- Punkt 2.) werden die tatsächlich an- 2.1. Die Bruchteilversicherungssumme ist
triebseinrichtungen sind insbesonde- fallenden Kosten ersetzt. die Grenze der Entschädigung;
re dann dauernd entwertet, wenn sie
dauernd aus dem Betrieb ausge- 7. Allgemeine Bestimmungen zur Ent- 2.2. als Versicherungssumme im Sinne
schieden oder allgemein oder für ih- schädigung des Artikel 10 Absatz (2) ABS gilt die
ren Betriebszweck nicht mehr ver- der Bruchteilversicherungssumme
wendbar sind. 7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache zugrundeliegende Vollwertsumme.
ihr Versicherungswert gegenüber ih-
2. Für Waren und Vorräte (Artikel 7, rem Versicherungswert unmittelbar
Punkt 1.3.) vor Eintritt des Schadenereignisses Artikel 10
erhöht, werden die Reparaturkosten Zahlung der Entschädigung;
2.1. wird bei Zerstörung der Versiche- um den Betrag der Werterhöhung
rungswert unmittelbar vor Eintritt Wiederherstellung, Wiederbe-
gekürzt.
des Schadenereignisses ersetzt; schaffung
7.2. Der Wert verbliebener Reste wird
2.2. werden bei Beschädigung die not- jedenfalls angerechnet; behördliche 1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst
wendigen Reparaturkosten zur Zeit nur Anspruch:
Beschränkungen der Wiederherstel-
AWB 2009 - 4 -
[Seite 5]
1.1. Bei Gebäuden lung bzw. Wiederbeschaffung ver- 1. Die Feststellung der beiden Sachver-
wendet wird. ständigen muss auch den Versiche-
1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeit- rungswert der vom Schaden betrof-
wertes, höchstens jedoch des Ver- Sachen, die vor dem Eintritt des fenen Sachen unmittelbar vor Eintritt
kehrswertes; Schadenereignisses bereits herge-
des Schadenereignisses sowie den
stellt, angeschafft oder bestellt wa-
1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des Wert der Reste enthalten.
ren, oder sich in Herstellung befan-
Zeitwertschadens, höchstens je- den, gelten nicht als wiederherge- 2. Auf Verlangen eines Vertragspartners
doch des Verkehrswertschadens. stellt bzw. wiederbeschafft; muss auch eine Feststellung des Ver-
1.2. Bei Gebrauchsgegenständen und sicherungswertes der versicherten,
2.2. die Wiederherstellung eines Gebäu-
Betriebseinrichtungen vom Schaden nicht betroffenen Sa-
des erfolgt an der bisherigen Stelle.
chen erfolgen.
1.2.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeit- Ist die Wiederherstellung an dieser
wertes; Stelle behördlich verboten, so genügt Artikel 12
1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des die Wiederherstellung an anderer
Stelle innerhalb Österreichs; Regress; Versicherungssumme
Zeitwertschadens.
nach dem Schadenfall
1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum 2.3. die wiederhergestellten bzw. wie-
Neuwertschaden wie der Zeitwert derbeschafften Sachen dienen dem 1. Soweit der Versicherer dem Versiche-
zum Neuwert. gleichen Betriebs- bzw. Verwen- rungsnehmer oder Versicherten den
dungszweck; Schaden ersetzt, gehen allfällige
Der Verkehrswertschaden verhält Schadenersatzansprüche des Versi-
sich zum Neuwertschaden wie der 2.4. die Wiederherstellung bzw. Wieder- cherungsnehmers oder Versicherten
Verkehrswert zum Neuwert. beschaffung erfolgt innerhalb von gegen Dritte auf den Versicherer
drei Jahren ab dem Eintritt des Scha- über.
2. Den Anspruch auf den die Zahlung denereignisses.
gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil 2. Die Versicherungssumme wird nicht
der Entschädigung erwirbt der Versi- Artikel 11
dadurch vermindert, dass eine Ent-
cherungsnehmer erst dann und nur Sachverständigenverfahren schädigung gezahlt wurde.
insoweit, als folgende Voraussetzun-
Für das Sachverständigenverfahren wird
gen erfüllt sind:
ergänzend zu den Bestimmungen der ABS
2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädi- vereinbart:
gung zur Gänze zur Wiederherstel-
AWB 2009 - 5 -
Volltext aufklappen: Allgemeine Zürich Bedingungen für die Sturmversicherung (ASTB 2009)
[Seite 1]
Allgemeine Zürich Bedingungen für
die Sturmversicherung
(ASTB 2009)
Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 2 Nicht versicherte Schäden
Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 7 Versicherungswert
Artikel 8 Entschädigung
Artikel 9 Unterversicherung
Artikel 10 Zahlung der Entschädigung; Wiederherstellung, Wiederbeschaffung
Artikel 11 Sachverständigenverfahren
Artikel 12 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall
Artikel 1 den- oder Gesteinsmassen auf einer
1. Schäden durch Brand, Blitzschlag,
unter der Oberfläche liegenden
Versicherte Gefahren und Gleitbahn.
Explosion oder Flugzeugabsturz;
Schäden 2. Schäden durch Lawinen oder Lawi-
2. Versicherte Schäden
1. Versicherte Gefahren nenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser,
Versichert sind Sachschäden, die Überschwemmung oder Vermurung;
1.1. Sturm; Sturm ist eine wetterbeding-
te Luftbewegung, deren Geschwin- 2.1. durch die unmittelbare Einwir- 3. Schäden durch Sog- oder Druckwir-
digkeit am Versicherungsort mehr als kung einer versicherten Gefahr kungen von Luft- oder Raumfahr-
60 Kilometer je Stunde beträgt. (Schadenereignis) eintreten. zeugen;
Für die Feststellung der Geschwin- Eine unmittelbare Einwirkung liegt 4. Schäden durch Wasser und dadurch
auch dann vor, wenn Gebäudeteile, verursachten Rückstau.
digkeit ist im Einzelfall die Auskunft
der Zentralanstalt für Meteorologie Bäume, Maste oder ähnliche Ge-
Schäden durch Schmelz- oder Nie-
und Geodynamik maßgebend. genstände gegen versicherte Sachen
derschlagswasser sind aber versi-
geworfen werden;
1.2. Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter chert, wenn das Wasser dadurch in
Niederschlag in Form von Eiskörnern. 2.2. als unvermeidliche Folge eines ein Gebäude eindringt, dass feste
Schadenereignisses eintreten; Baubestandteile oder ordnungs-
1.3. Schneedruck; Schneedruck ist die gemäß verschlossene Fenster oder
Kraftwirkung durch natürlich ange- 2.3. durch Abhandenkommen bei ei- Außentüren durch ein Schadenereig-
sammelte ruhende Schnee- oder nem Schadenereignis eintreten. nis beschädigt oder zerstört wurden;
Eismassen.
5. Schäden durch Bewegung von Bo-
1.4. Felssturz/Steinschlag; Fels-
Artikel 2 den- oder Gesteinsmassen, wenn
sturz/Steinschlag ist das naturbeding- Nicht versicherte Schäden diese Bewegung durch Bautätigkei-
te Ablösen und Abstürzen von Ge- Nicht versichert sind, auch nicht als un- ten oder bergmännische Tätigkeiten
steinsmassen im Gelände. vermeidliche Folge eines Schadenereignis- verursacht wurde;
1.5. Erdrutsch; Erdrutsch ist eine natur- ses: 6. Schäden durch Bodensenkung;
bedingte Abwärtsbewegung von Bo-
ASTB 2009 - 1 -
[Seite 2]
7. Schäden durch dauernde Witte- Artikel 3 insbesondere sind das Kosten für
rungs- oder Umwelteinflüsse; De- und Remontage von Maschi-
Versicherte Sachen und Kosten nen oder Einrichtungen sowie für
8. Beeinträchtigungen ohne Auswir- Durchbruch, Abriss oder Wieder-
kungen auf die Brauchbarkeit, Funk- 1. Versicherte Sachen
aufbau von Gebäudeteilen.
tionsfähigkeit oder Nutzungsdauer 1.1. Versichert sind die in der Polizze
der Sachen; bezeichneten Sachen, die im Eigen- 2.2.2. Abbruch- und Aufräumkosten,
tum des Versicherungsnehmers ste- das sind Kosten für Tätigkeiten am
Für Schäden durch Hagel wird eine
hen, ihm unter Eigentumsvorbehalt Versicherungsort und soweit sie
Entschädigungsleistung selbst dann
verkauft und übergeben oder ihm versicherte Sachen betreffen, und
erbracht, wenn die Funktionsfähig-
verpfändet wurden. zwar für den nötigen Abbruch ste-
keit der beschädigten Sache weiter-
hengebliebener, vom Schaden be-
hin gegeben ist. Die Höhe der Ersatz- 1.2. Fremde Sachen sind nur aufgrund troffener Teile sowie für das Auf-
leistung bemisst sich nach der Beein- besonderer Vereinbarung, und nur räumen einschließlich Sortieren der
trächtigung der Nutzungsdauer. soweit nicht aus einem anderen Ver- Reste und Abfälle. Darunter fallen
9. Schäden, die dadurch entstanden sicherungsvertrag Entschädigung er- nicht Entsorgungskosten nach
sind, langt werden kann, versichert. Punkt 2.2.3.
- dass sich versicherte Bauwerke Bei der Versicherung fremder Sachen 2.2.3. Entsorgungskosten, das sind
oder Teile davon in einem baufälli- ist für den Versicherungswert das In- Kosten für Untersuchung, Abfuhr,
gen Zustand befunden haben, teresse des Eigentümers maßgebend, Behandlung und Deponierung vom
soweit nichts anderes vereinbart ist. Schaden betroffener versicherter
- dass im Zuge von Neu-, Zu- oder
Umbauten versicherter Bauwerke 1.3. Nur aufgrund besonderer Vereinba- Sachen.
Baubestandteile nicht oder noch rung versicherte Sachen: 2.3. Nicht versichert sind:
nicht entsprechend fest mit dem
sonstigen Bauwerk verbunden wa- 1.3.1. Verglasungen und Kunststoffver- 2.3.1. Kosten, die durch Gesundheits-
ren oder Baubestandteile aus der glasungen aller Art, auch Licht- schäden bei Erfüllung der Ret-
üblichen Verbindung mit dem kuppeln; tungspflicht verursacht werden;
Bauwerk gelöst wurden; 1.3.2. Außenanlagen aller Art, z.B. Fir- 2.3.2. Kosten für Leistungen der im öf-
10. Schäden durch die unmittelbare oder menschilder und Werbeanlagen, fentlichen Interesse oder auf be-
mittelbare Wirkung von Außenbeleuchtungen, Einfriedun- hördliche Anordnung tätig gewor-
gen, Antennenanlagen, Solaranla- denen Feuerwehren und anderen
10.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit gen, Markisen; Verpflichteten.
oder ohne Kriegserklärung, ein-
schließlich aller Gewalthandlungen 1.3.3. Bewegliche Sachen im Freien oder
von Staaten und aller Gewalthand- auf dem Transport. Artikel 4
lungen politischer oder terroristi- 2. Versicherte Kosten Örtliche Geltung der Versiche-
scher Organisationen;
2.1. Versichert sind Kosten für Maßnah- rung
10.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, men, auch für erfolglose, die der Bewegliche Sachen sind nur an dem in der
Revolution, Rebellion, Aufruhr, Versicherungsnehmer bei einem Polizze bezeichneten Versicherungsort
Aufstand; Schadenereignis zur Abwendung versichert. Werden sie von dort entfernt,
oder Minderung des Schadens für ruht der Versicherungsschutz. Erfolgt die
10.3. allen mit den genannten Ereignis-
notwendig halten durfte. Entfernung auf Dauer, erlischt für diese
sen (Punkte 10.1. und 10.2.) ver-
bundenen militärischen und be- Der Ersatz dieser Kosten und die Sachen der Versicherungsvertrag.
hördlichen Maßnahmen; Entschädigung für die versicherten
10.4. Erdbeben oder anderen außerge- Sachen betragen zusammen höchs-
wöhnlichen Naturereignissen; tens die Versicherungssumme; dies Artikel 5
gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen
10.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen auf Weisung des Versicherers erfolgt
Obliegenheiten des Versiche-
oder ionisierender Strahlung. sind. rungsnehmers vor dem Schaden-
10.6. Ist der Versicherungsnehmer Un- 2.2. Nur aufgrund besonderer Vereinba- fall
ternehmer im Sinne des Konsu- rung sind versichert: 1. Der Versicherungsnehmer ist ver-
mentenschutzgesetzes, so hat er pflichtet, die versicherten Sachen, bei
nachzuweisen, dass der Schaden 2.2.1. Bewegungs- und Schutzkosten,
das sind Kosten, die dadurch ent- versicherten Gebäuden vor allem das
mit den in den Punkten 10.1. bis Dachwerk, ordnungsgemäß instand-
10.5. genannten Ereignissen oder stehen, dass zum Zweck der Wie-
derherstellung oder Wiederbe- zuhalten.
deren Folgezuständen weder un-
mittelbar noch mittelbar im Zu- schaffung versicherter Sachen an- 2. Diese Obliegenheit gilt als vereinbar-
sammenhang steht. dere Sachen bewegt, verändert te Sicherheitsvorschrift gemäß Arti-
oder geschützt werden müssen; kel 3 ABS. Ihre Verletzung führt nach
ASTB2009 - 2 -
[Seite 3]
Maßgabe der gesetzlichen Bestim- stimmung des Versicherers nicht ver- stand der Sache, insbesondere ih-
mungen zur Leistungsfreiheit des ändert werden, es sei denn, dass ei- res Alters und ihrer Abnützung
Versicherers. ne solche Veränderung zum Zweck entsprechenden Betrages ermittelt;
der Schadenminderung oder im öf-
fentlichen Interesse notwendig ist. 1.2.3. der Verkehrswert.
Artikel 6 Der Verkehrswert ist der erzielbare
4. Leistungsfreiheit
Verkaufspreis für die Sache.
Obliegenheiten des Versiche- Verletzt der Versicherungsnehmer
rungsnehmers im Schadenfall 1.3. Als Versicherungswert von Waren
eine der vorstehenden Obliegenhei-
ten, ist der Versicherer nach Maßga- und Vorräten gelten die Kosten
1. Schadenminderungspflicht be des § 6 Versicherungsvertragsge- für die Wiederherstellung oder
setz (VersVG) - im Falle einer Verlet- Wiederbeschaffung von Sachen
1.1. Nach Möglichkeit ist bei einem un-
zung der Schadenminderungspflicht gleicher Art und Güte.
mittelbar drohenden oder eingetre-
tenen Schaden nach Maßgabe des § 62 VersVG - Ist bei Waren und Vorräten der er-
- für die Erhaltung, Rettung und von der Verpflichtung zur Leistung zielbare Verkaufspreis niedriger als
Wiedererlangung der versicherten frei. die Kosten für die Wiederherstellung
Sachen zu sorgen; oder Wiederbeschaffung, so gilt die-
- dazu Weisung des Versicherers Artikel 7 ser als Versicherungswert.
einzuholen und einzuhalten. Versicherungswert 1.4. Als Versicherungswert gelten bei
1.2. Bei Verlust von Sparbüchern und 1. Spezielle Bestimmungen zum Versi- - Geld und Geldeswerten der
Wertpapieren muss die Sperre von cherungswert Nennwert,
Auszahlungen unverzüglich bean- - Sparbüchern ohne Losungswort
tragt und, soweit möglich, das ge- 1.1. Als Versicherungswert von Gebäu-
der Betrag des Guthabens,
richtliche Kraftloserklärungsverfahren den kann vereinbart werden:
- Sparbüchern mit Losungswort
eingeleitet werden. 1.1.1. der Neuwert. die Kosten des Kraftloserklärungs-
2. Schadenmeldungspflicht Als Neuwert eines Gebäudes gel- verfahrens,
Jeder Schaden ist unverzüglich dem ten die ortsüblichen Kosten seiner - Wertpapieren mit amtlichem
Versicherer zu melden. Wenn versi- Neuherstellung einschließlich der Kurs die jeweils letzte amtliche
cherte Sachen abhandengekommen Planungs- und Konstruktionskos- Notierung,
sind, ist der Schaden auch der Si- ten; - sonstigen Wertpapieren der
cherheitsbehörde anzuzeigen. In der 1.1.2. der Zeitwert. Marktpreis.
Anzeige sind insbesondere alle ab-
handengekommenen Sachen an- Der Zeitwert eines Gebäudes wird 1.5. Als Versicherungswert von Daten-
zugeben. aus dem Neuwert durch Abzug ei- trägern mit den darauf befindlichen
nes dem Zustand des Gebäudes, Programmen und Daten, Reproduk-
3. Schadenaufklärungspflicht insbesondere seines Alters und tionshilfsmitteln, Urkunden, Mustern,
seiner Abnützung entsprechenden Prototypen und dergleichen gelten
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit
Betrages ermittelt; die Kosten für die Wiederherstellung
jede Untersuchung über die Ursache
oder Wiederbeschaffung.
und Höhe des Schadens und über 1.1.3. der Verkehrswert.
den Umfang seiner Entschädigungs- 1.6. Als Versicherungswert behördlich
leistung zu gestatten. Der Verkehrswert eines Gebäudes zugelassener Straßen-, Wasser-
ist der erzielbare Verkaufspreis, und Luftfahrzeuge gilt der Ver-
3.2. Bei der Schadenermittlung ist unter- wobei der Wert des Grundstückes kehrswert.
stützend mitzuwirken und auf Ver- außer Ansatz bleibt.
langen sind dem Versicherer entspre- 1.7. Als Versicherungswert sonstiger, in
chende Unterlagen zur Verfügung zu 1.2. Als Versicherungswert von den Punkten 1.2. bis 1.6. nicht ge-
stellen. Die Kosten dafür trägt der Gebrauchsgegenständen und Be- nannter beweglicher Sachen gilt der
Versicherungsnehmer. triebseinrichtungen kann verein- Verkehrswert.
bart werden:
3.3. Bei Gebäudeschäden ist dem Versi- 2. Allgemeine Bestimmungen zum
cherer auf Verlangen ein beglaubig- 1.2.1. der Neuwert. Versicherungswert
ter Grundbuchauszug nach dem Als Neuwert gelten die Kosten für
Stand vom Tag des Schadenereignis- 2.1. Unabhängig von den Bestimmungen
die Wiederbeschaffung von neuen der Punkte 1.1. bis 1.7. gilt als Versi-
ses vorzulegen. Die Kosten dafür Sachen gleicher Art und Güte;
trägt der Versicherungsnehmer. cherungswert jedenfalls der Ver-
1.2.2. der Zeitwert. kehrswert:
3.4. Der durch den Schaden herbeige-
führte Zustand darf, solange der Der Zeitwert wird aus dem Neu- 2.1.1. bei Sachen von historischem
Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zu- wert durch Abzug eines dem Zu- oder künstlerischem Wert, bei
ASTB 2009 - 3 -
[Seite 4]
denen die Alterung im allgemeinen 1.2. Ist die Versicherung zum Zeitwert Punkt 1.4.) werden die Kosten der
zu keiner Entwertung führt; gemäß Artikel 7 vereinbart, Wiederbeschaffung, höchstens je-
doch der Versicherungswert unmit-
2.1.2. bei beweglichen Sachen, die 1.2.1. wird bei Zerstörung oder Ab- telbar vor Eintritt des Schadenereig-
gewerbsmäßig verliehen wer- handenkommen der Versiche- nisses, ersetzt.
den, z.B. Leihbücher, Leihvideo- rungswert unmittelbar vor Eintritt
bänder, Leihmaschinen und Leih- des Schadenereignisses ersetzt; 4. Für Datenträger und dergleichen
geräte. (Artikel 7, Punkt 1.5.) werden die
1.2.2. werden bei Beschädigung die Kosten der Wiederherstellung oder
2.2. Bei der Ermittlung des Versiche- notwendigen Reparaturkosten zur
Wiederbeschaffung ersetzt, soweit
rungswertes wird ein persönlicher Zeit des Eintrittes des Schadener-
die Wiederherstellung oder Wieder-
Liebhaberwert nicht berücksichtigt. eignisses, gekürzt im Verhältnis
beschaffung notwendig ist und in-
Zeitwert zu Neuwert, höchstens
nerhalb von zwei Jahren ab dem Ein-
Artikel 8 jedoch der Versicherungswert un-
tritt des Schadenereignisses tatsäch-
mittelbar vor Eintritt des Schaden-
Entschädigung ereignisses, ersetzt.
lich erfolgt; andernfalls wird nur der
Materialwert ersetzt.
1. Für Gebäude, Gebrauchsgegenstän- 1.2.3. War die vom Schaden betroffene
de und Betriebseinrichtungen (Artikel 5. Für Fahrzeuge und sonstige be-
Sache unmittelbar vor Eintritt des
7, Punkte 1.1. und 1.2.): wegliche Sachen (Artikel 7, Punkte
Schadenereignisses dauernd ent-
1.6., 1.7. und 2.1.)
1.1. Ist die Versicherung zum Neuwert wertet (Punkt 1.1.4.), wird höchs-
gemäß Artikel 7 vereinbart, tens der Verkehrswert ersetzt. 5.1. wird bei Zerstörung oder Abhan-
denkommen der Versicherungswert
1.1.1. wird bei Zerstörung oder Ab- 1.3. Ist die Versicherung zum Verkehrs-
unmittelbar vor Eintritt des Schaden-
handenkommen der Versiche- wert gemäß Artikel 7 vereinbart,
ereignisses ersetzt;
rungswert unmittelbar vor Eintritt 1.3.1. wird bei Zerstörung oder Ab-
des Schadenereignisses ersetzt; 5.2. werden bei Beschädigung die not-
handenkommen der Versiche-
wendigen Reparaturkosten zur Zeit
1.1.2. werden bei Beschädigung die rungswert unmittelbar vor Eintritt
des Eintrittes des Schadenereignisses,
notwendigen Reparaturkosten zur des Schadenereignisses ersetzt;
höchstens jedoch der Versiche-
Zeit des Eintrittes des Schadener- 1.3.2. werden bei Beschädigung die rungswert unmittelbar vor Eintritt
eignisses (Neuwertschaden), notwendigen Reparaturkosten zur des Schadenereignisses, ersetzt.
höchstens jedoch der Versiche- Zeit des Eintrittes des Schadener-
rungswert unmittelbar vor Eintritt 6. Für versicherte Kosten (Artikel 3,
eignisses, gekürzt im Verhältnis
des Schadenereignisses, ersetzt. Punkt 2.) werden die tatsächlich an-
Verkehrswert zu Neuwert, höchs-
fallenden Kosten ersetzt.
1.1.3. War der Zeitwert der vom Schaden tens jedoch der Versicherungswert
betroffenen Sache unmittelbar vor unmittelbar vor Eintritt des Scha- 7. Allgemeine Bestimmungen zur Ent-
Eintritt des Schadenereignisses denereignisses, ersetzt. schädigung
kleiner als 40% des Neuwertes, 2. Für Waren und Vorräte (Artikel 7, 7.1. Wird durch die Reparatur einer Sache
wird höchstens der Zeitwert er- Punkt 1.3.) ihr Versicherungswert gegenüber ih-
setzt. rem Versicherungswert unmittelbar
2.1. wird bei Zerstörung oder Abhan- vor Eintritt des Schadenereignisses
1.1.4. War die vom Schaden betroffene denkommen der Versicherungswert
Sache unmittelbar vor Eintritt des erhöht, werden die Reparaturkosten
unmittelbar vor Eintritt des Schaden- um den Betrag der Werterhöhung
Schadenereignisses dauernd ent- ereignisses ersetzt;
wertet, wird höchstens der Ver- gekürzt.
kehrswert ersetzt. 2.2. werden bei Beschädigung die not- 7.2. Der Wert verbliebener Reste wird
wendigen Reparaturkosten zur Zeit jedenfalls angerechnet; behördliche
Ein Gebäude ist insbesondere dann
des Eintrittes des Schadenereignisses, Beschränkungen der Wiederherstel-
dauernd entwertet, wenn es zum
höchstens jedoch der Versiche- lung oder Wiederbeschaffung wer-
Abbruch bestimmt oder allgemein
rungswert unmittelbar vor Eintritt den bei der Bewertung der Reste
oder für seinen Betriebszweck
des Schadenereignisses, ersetzt. nicht berücksichtigt.
nicht mehr verwendbar ist.
2.3. War der erzielbare Verkaufspreis 7.3. Für abhandengekommene und spä-
Gebrauchsgegenstände und Be-
abzüglich der ersparten Kosten un- ter wieder herbeigeschaffte Sachen
triebseinrichtungen sind insbeson-
mittelbar vor Eintritt des Schadener- gilt vereinbart:
dere dann dauernd entwertet,
eignisses niedriger als die Kosten der
wenn sie dauernd aus dem Betrieb 7.3.1. Der Versicherungsnehmer ist zur
Wiederherstellung oder Wiederbe-
ausgeschieden oder allgemein Zurücknahme dieser Sachen ver-
schaffung, wird höchstens dieser
oder für ihren Betriebszweck nicht pflichtet, soweit dies zumutbar ist.
niedrigere Wert ersetzt.
mehr verwendbar sind.
3. Für Geld und Geldeswerte, Spar- 7.3.2. Werden Sachen nach Zahlung der
bücher und Wertpapiere (Artikel 7, Entschädigung wieder herbeige-
ASTB2009 - 4 -
[Seite 5]
schafft, hat der Versicherungs- 1.2. Bei Gebrauchsgegenständen und gleichen Betriebs- bzw. Verwen-
nehmer die erhaltene Entschädi- Betriebseinrichtungen dungszweck;
gung, abzüglich der Vergütung für
einen allfälligen Minderwert, zu- 1.2.1. bei Zerstörung oder Abhanden- 2.4. die Wiederherstellung bzw. Wieder-
rückzugeben. Sachen, deren Zu- kommen auf Ersatz des Zeitwertes; beschaffung erfolgt innerhalb von
rücknahme nicht zumutbar ist, drei Jahren ab dem Eintritt des Scha-
1.2.2. bei Beschädigung auf Ersatz des denereignisses.
sind dem Versicherer zu übereig- Zeitwertschadens.
nen.
1.3. Der Zeitwertschaden verhält sich zum Artikel 11
7.4. Bei zusammengehörigen Einzelsa- Neuwertschaden wie der Zeitwert
chen wird die allfällige Entwertung, zum Neuwert.
Sachverständigenverfahren
welche die unbeschädigt gebliebe- Für das Sachverständigenverfahren wird
nen Einzelsachen durch die Beschä- Der Verkehrswertschaden verhält
ergänzend zu den Bestimmungen der ABS
digung, Zerstörung oder das Abhan- sich zum Neuwertschaden wie der
vereinbart:
denkommen der anderen erleiden, Verkehrswert zum Neuwert.
nicht berücksichtigt. 2. Den Anspruch auf den die Zahlung 1. Die Feststellung der beiden Sachver-
gemäß Punkt 1. übersteigenden Teil ständigen muss auch den Versiche-
rungswert der vom Schaden betrof-
Artikel 9 der Entschädigung erwirbt der Versi-
fenen Sachen unmittelbar vor Eintritt
cherungsnehmer erst dann und nur
Unterversicherung insoweit, als folgende Voraussetzun- des Schadenereignisses sowie den
gen erfüllt sind: Wert der Reste enthalten.
Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigun-
gen werden bei Vorliegen einer Unterver- 2. Auf Verlangen eines Vertragspartners
2.1. Es ist gesichert, dass die Entschädi-
sicherung nach den Bestimmungen der muss auch eine Feststellung des Ver-
gung zur Gänze zur Wiederherstel-
ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versi- sicherungswerts der versicherten,
lung bzw. Wiederbeschaffung ver-
cherung auf Erstes Risiko vereinbart ist. vom Schaden nicht betroffenen Sa-
wendet wird.
chen erfolgen.
Artikel 10 Sachen, die vor dem Eintritt des
Schadenereignisses bereits herge- Artikel 12
Zahlung der Entschädigung; stellt, angeschafft oder bestellt wa-
Wiederherstellung, Wiederbe- ren, oder sich in Herstellung befan- Regress; Versicherungssumme
schaffung den, gelten nicht als wiederherge- nach dem Schadenfall
stellt bzw. wiederbeschafft;
1. Der Versicherungsnehmer hat vorerst 1. Soweit der Versicherer dem Versiche-
nur Anspruch: 2.2. die Wiederherstellung eines Gebäu- rungsnehmer oder Versicherten den
des erfolgt an der bisherigen Stelle. Schaden ersetzt, gehen allfällige
1.1. Bei Gebäuden Schadenersatzansprüche des Versi-
Ist die Wiederherstellung an dieser
1.1.1. bei Zerstörung auf Ersatz des Zeit- cherungsnehmers oder Versicherten
Stelle behördlich verboten, so genügt
wertes, höchstens jedoch des Ver- gegen Dritte auf den Versicherer
die Wiederherstellung an anderer
kehrswertes; über.
Stelle innerhalb Österreichs;
1.1.2. bei Beschädigung auf Ersatz des 2. Die Versicherungssumme wird nicht
2.3. die wiederhergestellten bzw. wie-
Zeitwertschadens, höchstens je- dadurch vermindert, dass eine Ent-
derbeschafften Sachen dienen dem
doch des Verkehrswertschadens. schädigung gezahlt wurde.
ASTB 2009 - 5 -
Volltext aufklappen: Allgemeine Zürich Bedingungen für die Glasversicherung (ABG 2002)
[Seite 1]
Allgemeine Zürich Bedingungen für
die Glasversicherung
(ABG 2002)
Allgemeiner Teil
Auf die Versicherung finden die Bestimmungen der Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Anwendung.
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Versicherte Gefahren und Schäden
Artikel 2 Nicht versicherte Schäden
Artikel 3 Versicherte Sachen und Kosten
Artikel 4 Örtliche Geltung der Versicherung
Artikel 5 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Schadenfall
Artikel 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
Artikel 7 Versicherungswert
Artikel 8 Entschädigung
Artikel 9 Unterversicherung
Artikel 10 Regress; Versicherungssumme nach dem Schadenfall
Artikel 1 7. Schäden durch die unmittelbare oder Versichert sind die in der Polizze
Versicherte Gefahren und mittelbare Wirkung von bezeichneten Glasscheiben, Kunst-
Schäden stoff- und Sonderverglasungen.
7.1. Kriegsereignissen jeder Art, mit oder
Versichert sind die am versicherten Glas ohne Kriegserklärung, einschließlich 2. Versicherte Kosten
(Artikel 3) durch Bruch entstandenen aller Gewalthandlungen von Staaten
Nur aufgrund besonderer Vereinba-
Schäden. und aller Gewalthandlungen politi-
rung sind versichert:
scher oder terroristischer Organisati-
onen; 2.1. Bewegungs- und Schutzkosten,
Artikel 2 das sind Kosten, die dadurch entste-
7.2. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revo-
Nicht versicherte Schäden lution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
hen, dass zum Zweck der Wiederher-
stellung oder Wiederbeschaffung
Nicht versichert sind:
7.3. allen mit den genannten Ereignissen versicherter Sachen andere Sachen
1. Schäden, die nur in einem Zerkrat- (Punkte 7.1. und 7.2.) verbundenen bewegt, verändert oder geschützt
zen, Verschrammen oder Absplittern militärischen oder behördlichen werden müssen; insbesondere sind
der Kanten, der Glasoberfläche oder Maßnahmen; das Kosten für die De- und Remon-
der darauf angebrachten Folien, Ma- tage von Schutzgittern, Schutzstan-
7.4. Erdbeben oder anderen außerge-
lereien, Schriften oder Beläge, auch gen, und dgl..
wöhnlichen Naturereignissen;
eines Spiegelbelages bestehen;
2.2. Entsorgungskosten, das sind Kos-
7.5. Kernenergie, radioaktiven Isotopen
2. Schäden an Fassungen und Umrah- ten für Untersuchung, Abfuhr, Be-
oder ionisierender Strahlung.
mungen; handlung und Deponierung vom
Zu Punkt 7. gilt: Ist der Versicherungs- Schaden betroffener versicherter Sa-
3. Folgeschäden;
nehmer Unternehmer im Sinne des Kon- chen.
4. Schäden durch Brand, Blitzschlag, sumentenschutzgesetzes, so hat er nach-
2.3. Kosten für Notverglasungen, Not-
Explosion oder Flugzeugabsturz; zuweisen, dass der Schaden mit den in
verschalungen und Überstunden-
den Punkten 7.1. bis 7.5. genannten
5. Schäden, die beim Einsetzen, beim zuschläge.
Ereignissen oder deren Folgezuständen
Herausnehmen oder beim Transport weder unmittelbar noch mittelbar im
der Gläser entstehen; Zusammenhang steht. Artikel 4
6. Schäden, die durch Tätigkeiten an Örtliche Geltung der Versiche-
den Gläsern selbst, deren Fassungen rung
oder Umrahmungen entstehen. Artikel 3
Schäden durch Reinigungsarbeiten Versicherte Sachen und Kosten Die versicherten Gläser sind nur an dem in
sind versichert; der Polizze bezeichneten Versicherungsort
1. Versicherte Sachen versichert.
ABG 2002 - 1 -
[Seite 2]
Artikel 5 3.2. Bei der Schadenermittlung ist unter- Herauslösen und Aufräumen der
stützend mitzuwirken und auf Ver- Bruchreste (Reparaturkosten).
Obliegenheiten des Versiche- langen sind dem Versicherer entspre-
rungsnehmers vor dem Schaden- Mehrkosten, die aus der Inanspruch-
chende Unterlagen zur Verfügung zu
nahme eines Sofortdienstes entste-
fall stellen. Die Kosten dafür trägt der
hen, werden nicht ersetzt.
Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 2. War ein versichertes Glas vor dem
die Umrahmungen und Fassungen der 3.3. Wurde der Schaden durch einen
Bruch bereits dauernd entwertet
versicherten Gläser ordnungsgemäß in- Dritten verursacht, sind nach Mög-
wird kein Ersatz geleistet.
standzuhalten. lichkeit der Verursacher sowie even-
tuelle Zeugen dem Versicherer be- Ein versichertes Glas ist insbesondere
Diese Obliegenheit gilt als vereinbarte kanntzugeben. dann dauernd entwertet, wenn es
Sicherheitsvorschrift gemäß Artikel 3 ABS. allgemein oder für seinen Verwen-
Ihre Verletzung führt nach Maßgabe der 4. Leistungsfreiheit
dungszweck nicht mehr geeignet ist.
gesetzlichen Bestimmungen zur Leistungs- Verletzt der Versicherungsnehmer
freiheit des Versicherers. eine der vorstehenden Obliegenhei- Artikel 9
ten, ist der Versicherer nach Maßga-
Artikel 6 be des § 6 Versicherungsvertragsge- Unterversicherung
Obliegenheiten des Versiche- setz (VersVG) - im Fall einer Verlet- Gemäß Artikel 8 ermittelte Entschädigun-
zung der Schadenminderungspflicht gen werden bei Vorliegen einer Unterver-
rungsnehmers im Schadenfall nach Maßgabe des § 62 VersVG - sicherung nach den Bestimmungen der
1. Schadenminderungspflicht von der Verpflichtung zur Leistung ABS gekürzt; dies gilt nicht, wenn Versi-
frei. cherung auf Erstes Risiko vereinbart ist.
Nach Möglichkeit ist bei einem un-
mittelbar drohenden oder eingetre-
tenen Schaden
Artikel 7
- für die Erhaltung und Rettung der
Versicherungswert Artikel 10
versicherten Gläser zu sorgen; Als Versicherungswert der versicherten Regress; Versicherungssumme
- dazu Weisung des Versicherers Gläser gelten die ortsüblichen Kosten der nach dem Schadenfall
einzuholen und einzuhalten. Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaf-
fung einschließlich Herauslösen und Auf- 1. Soweit der Versicherer dem Versiche-
2. Schadenmeldungspflicht räumen der Bruchreste. Nicht zum Versi- rungsnehmer oder Versicherten den
cherungswert gehören die Kosten gemäß Schaden ersetzt, gehen allfällige
Jeder Schaden ist unverzüglich dem
Artikel 3.2. Schadenersatzansprüche des Versi-
Versicherer zu melden.
cherungsnehmers oder Versicherten
3. Schadenaufklärungspflicht gegen Dritte auf den Versicherer
Artikel 8 über.
3.1. Dem Versicherer ist nach Möglichkeit Entschädigung
jede Untersuchung über die Ursache 2. Die Versicherungssumme wird nicht
und Höhe des Schadens und über 1. Ersetzt werden die ortsüblichen dadurch vermindert, dass eine Ent-
den Umfang seiner Entschädigungs- Kosten der Wiederherstellung bzw. schädigung gezahlt wurde.
leistung zu gestatten. Wiederbeschaffung für das vom
Schaden betroffene versicherte Glas
einschließlich der Kosten für das
ABG 2002 - 2 -
Volltext aufklappen: Besondere Zurich Bedingungen für Hilfeleistungen im Wohnbereich (W-ASSIS 2014)
[Seite 1]
Besondere Zurich Bedingungen für Hilfeleistungen im
Wohnbereich Wohn-Assistance
(W-ASSIS 2014)
Es gelten auch die Allgemeinen Zurich Bedingungen für die Haushalt-Versicherung (ABH) und die Sach-Versicherung (ABS).
Artikel 1 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist der von der Versicherung umfasste Notfall. Als Notfall gilt jede in Verbindung mit dem versicherten Objekt
ent- standene Notsituation, die Menschenleben oder die Sicherheit von Menschen oder das versicherte Objekt sowie seine
übliche Benützung gefährdet.
Der Versicherer erbringt die im Art. 2 angeführten Leistungen durch die dem Versicherungsnehmer bekanntgegebene
Notrufzentrale, die über Notwendigkeit und Wahl der Hilfsmaßnahmen entscheidet.
Voraussetzung für die Bezahlung von Hilfeleistungen ist, dass in jedem Fall die Notrufzentrale sofort telefonisch kontaktiert und
mit der Abwicklung der Hilfeleistung betraut wird.
Artikel 2 Umfang der Versicherung
1. Welche Leistungen werden erbracht?
1.1. Die Zurich Wohn-Assistance Notrufzentrale organisiert und übernimmt
- die Kosten bis EUR 200,00 je Versicherungsfall von einem
− Installateur und Trockenlegungsservice
− bei Gebrechen im Bereich Sanitär, Gas, Wasser und Heizung
− Elektriker
− bei Schäden an elektrischen Anlagen und Leitungen
− Dachdecker
− bei Schäden an der Dachung
− Glaser
− bei Schäden an Tür- und Fensterverglasung
− Tischler
− bei Schäden an Eingangstüren und an Fenstern der Wohnräumlichkeiten
- die Kosten bis EUR 110,00 je Kalenderjahr für einen Schlüssel- und Aufsperrdienst bei Aussperren aus den
Wohnräumlichkeiten, bei Verlust oder Diebstahl von Schlüsseln zu den Wohnräumlichkeiten
- die Kosten bis EUR 40,00 pro Person und pro Nacht, maximal für 5 Nächte je Versicherungsfall für
Hotelübernachtung, wenn das versicherte Objekt durch einen Feuer-, Elementar- oder Wasserschaden bzw. nach
einem Einbruchdiebstahl nicht mehr oder vorübergehend nicht benutzt werden kann
- die Kosten einer Rückreise, höchstens die Kosten für einen Flug in der Economy-Klasse aus europäischen Ländern,
den außer- europäischen Mittelmeeranrainerstaaten, den Kanarischen Inseln, Island, Grönland, Spitzbergen,
Madeira, Malta, Zypern und den Azoren für eine Person nach einem Feuer-, Elementar- oder Wasserschaden bzw.
Einbruchdiebstahl im versicherten Objekt, wenn die Anwesenheit unbedingt erforderlich ist
1.2. Die Zurich Wohn-Assistance Notrufzentrale organisiert und übernimmt
- spezielle Berater für Sicherheitsüberprüfungen zum Schutz vor Einbrüchen
- spezielle Experten für psychologische Betreuung nach Einbrüchen
- Umzugsfirmen und Spediteure, wenn nach einem Feuer-, Elementar- oder Wasserschaden bzw. Einbruchdiebstahl
der Wohnungsinhalt weggebracht werden muss
- Wachdienste, für die vorübergehende Bewachung und Sicherung des versicherten Objektes nach einem Schaden
1.3. Die Zurich Wohn-Assistance Notrufzentrale organisiert und koordiniert in Versicherungsfällen gemäß Art. 1, darüber
hinaus aber auch in Versicherungsfällen einer bei Zurich bestehenden Haushalt-Versicherung (diesbezüglich ist die
in den vereinbarten ABH enthaltene Versicherungsfalldefinition maßgebend) zwischen Versicherungsnehmer und
folgenden Handwerkern, notwendige Maßnahmen, sofern und soweit diese zur Verhütung einer Schadenausweitung,
zur Schadenminderung oder -sanierung in Bezug auf die bei Zurich assistance- und haushaltversicherte Wohnung
erforderlich sind
- Installateur
- Dachdecker
W-ASSIS 2014 - Seite 1 von 2
[Seite 2]
- Maurer
- Fliesenleger
- Maler
- Bodenleger
- Tischler
- Glaser
- Elektriker
Diese Organisation und Koordination erfolgt bezüglich der im Rahmen eines Versicherungsfalles vom Versicherungsschutz
um- fassten Schäden. Die vom Versicherer zu übernehmenden Handwerkerkosten selbst bleiben im Rahmen der Assistance-
Deckung mit den in Art. 2 Pkt. 1.1. angeführten Beträgen, im Rahmen der Haushaltversicherung mit dem sich nach den
Bestimmungen des Haushalts-Versicherungsvertrages ergebenden Entschädigungsbetrag begrenzt.
2. Wer ist versichert?
Die Hilfeleistungen können vom
- Versicherungsnehmer
- den mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten
- den Kindern des Versicherungsnehmers
- anderen Personen, die das Einverständnis des Versicherungsnehmers haben
in Anspruch genommen werden.
Artikel 3 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung umfasst Versicherungsfälle, die in Österreich eintreten.
Artikel 4 Ausschlüsse
Von der Versicherung sind Schadenereignisse ausgeschlossen,
1. die bei der Vorbereitung oder Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch den Versicherungsnehmer eintreten, für
die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
2. die mit Aufruhr, inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Verfügungen von hoher Hand und Erdbeben unmittelbar oder
mittelbar zusammenhängen;
3. die durch den Einfluss von ionisierenden Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes - in der jeweils geltenden Fassung
- verursacht werden;
4. Schäden, die aus einer Garantieverpflichtung oder einem Wartungsvertrag ersetzt werden.
Artikel 5 Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und den Weisungen der
Notrufzentrale Folge zu leisten.
Artikel 6 Subsidiarität
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
W-ASSIS 2014 - Seite 2 von 2
Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.
Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland.
In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.
Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.
Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.