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Versicherungsmakler / Eigenheimversicherung / Bedingungsarchiv

Wüstenrot Haus & Heim: die Bedingungen im Volltext

Eigenheimversicherung nach Quadratmetermodell mit Höchsthaftungssumme zum Neuwert, Wertsicherung nach Verbraucherpreisindex und eingeschlossener Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht; gedeckt sind Feuer, Sturm, Hagel, Schneedruck, Erdrutsch und Leitungswasser, nicht Hochwasser, Erdbeben, Glas oder Einbruch, Schwimmbecken nur mit Klausel.

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Ich ermächtige Wüstenrot, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Wüstenrot auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Wüstenrot mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Wüstenrot einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Wüstenrot Haus & Heim Eigenheimversicherung von Wüstenrot (Eigenheimversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Wüstenrot weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert)ja„Sie wird auf Basis der Quadratmeterzahl der Nutzfläche des versicherten Objektes ermittelt.“Artikel 16.1, Seite 7
Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor)nicht geregelt
Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe)ja„Sie wird auf Basis der Quadratmeterzahl der Nutzfläche des versicherten Objektes ermittelt.“Artikel 16.1, Seite 7
Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherungja„Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern die Abweichung nicht mehr als 5% beträgt.“Artikel 17, Seite 7
Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wirdja„Die Wiederherstellung erfolgt binnen 3 Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses.“Artikel 18.1.1, Seite 7
Selbstbeteiligung Standardja, bis zur Versicherungssumme„Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen.“Artikel 6.3, Seite 3
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungnein„den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.“Artikel 23, Seite 9
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB)nicht geregelt
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherernicht geregelt
Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Höchsthaftungssumme (Artikel 16) und der Beitrag (Artikel 4) erhöhen bzw. vermindern sich entsprechend dem Verbraucherpreisindex.“Artikel 27.1, Seite 9
Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeitnicht geregelt

Feuer, Sturm und Hagel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandja, bis zur Versicherungssumme„Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer).“Artikel 14.2.1.1, Seite 5
Blitzschlag (direkter Einschlag)ja, bis zur Versicherungssumme„Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag).“Artikel 14.2.1.2, Seite 5
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizitätja, bis zur Versicherungssumme„Darüber hinaus sind Schäden an versicherten Sachen, die durch Überspannungen beziehungsweise Induktion als Folge eines indirekten Blitzschlags entstanden sind, mitversichert.“Artikel 14.2.1.2, Seite 5
Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht.“Artikel 14.2.1.3, Seite 5
Implosionnein„Schäden durch Unterdruck (Implosion);“Artikel 14.2.2.7, Seite 5
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnenja, bis zur Versicherungssumme„Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung.“Artikel 14.2.1.4, Seite 5
Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge)ja, bis zur Versicherungssumme„Fahrzeuganprall ist die unmittelbare Beschädigung von versicherten Sachen durch Kraftfahrzeuge, deren Halter und/oder Lenker nicht ermittelt werden können.“Artikel 14.2.1.5, Seite 5
Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand)nicht geregelt
Sturm und Hagel am Gebäudeja, bis zur Versicherungssumme„Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.“Artikel 14.3.1.2, Seite 5
Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeitja„Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt.“Artikel 14.3.1.1, Seite 5

Leitungswasser und Rohre

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten)ja, bis zur Versicherungssumme„Austreten aus Leitungswasser führenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen.“Artikel 14.4.1.1, Seite 6
Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung)ja, bis zur Versicherungssumme„Bruch an Leitungswasser führenden Rohrleitungen ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache.“Artikel 14.4.1.3, Seite 6
Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel)ja, bis zur Versicherungssumme„Bei Frostschäden sind auch Armaturen oder angeschlossene Einrichtungen mitversichert.“Artikel 14.4.1.3, Seite 6
Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstückja, bis zur Versicherungssumme„sind innerhalb des versicherten Gebäudes sowie am Versicherungsgrundstück bis zum Anschluss an ein öffentliches Netz versichert.“Artikel 14.4.1.6, Seite 6
Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers)nein„Bruch- und Dichtungsschäden sowie Verstopfungen an Wasser führenden Rohrleitungen außerhalb des Grundstücks;“Artikel 14.4.2.1, Seite 6
Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstückja, bis zur Versicherungssumme„sind innerhalb des versicherten Gebäudes sowie am Versicherungsgrundstück bis zum Anschluss an ein öffentliches Netz versichert.“Artikel 14.4.1.6, Seite 6
Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanalnein„Bruch- und Dichtungsschäden sowie Verstopfungen an Wasser führenden Rohrleitungen außerhalb des Grundstücks;“Artikel 14.4.2.1, Seite 6
Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen)nein„Schäden an und durch Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten;“Artikel 14.4.2.3, Seite 6
Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnennein„Schäden an und durch Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten;“Artikel 14.4.2.3, Seite 6
Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole)ja, bis zur Versicherungssumme„Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen;“Artikel 13.1, Seite 4
Sprinkler- und Berieselungsanlagenja, bis zur Versicherungssumme„Plötzlicher Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten sowie bestimmungswidrige Auslösung einer Sprinkleranlage;“Artikel 14.4.1.2, Seite 6
Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon)ja, bis zur Versicherungssumme„Auch Schäden an versicherten Sachen durch den Austritt von Plansch- oder Reinigungswasser durch Silikon- oder Fliesen-Fugen sind versichert;“Artikel 14.4.1.1, Seite 6
Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch)ja, bis zur Versicherungssumme„Kosten durch Leitungswasserverlust.“Artikel 15.4.3, Seite 7

Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässernnein„Schäden durch Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung;“Artikel 14.3.2.1, Seite 5
Rückstau aus der Kanalisationnein„Schäden durch Wasser und dadurch verursachten Rückstau.“Artikel 14.3.2.3, Seite 5
Erdbebennein„Erdbeben und anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;“Artikel 3.5, Seite 2
Erdsenkungnein„Schäden durch Bodensenkung;“Artikel 14.3.2.5, Seite 5
Erdrutsch und Felssturzja, bis zur Versicherungssumme„Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn.“Artikel 14.3.1.6, Seite 5
Schneedruckja, bis zur Versicherungssumme„Schneedruck ist die Druckauswirkung durch natürlich angesammelte (ruhende und zusammengerutschte, nicht aufprallender) Schnee- oder Eismassen.“Artikel 14.3.1.3, Seite 5
Lawinen und Lawinenluftdrucknein„Schäden durch Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung;“Artikel 14.3.2.1, Seite 5
Vulkanausbruchnein„Erdbeben und anderen außergewöhnlichen Naturereignissen;“Artikel 3.5, Seite 2
Selbstbeteiligung bei Elementarschädennicht geregelt
Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA)nicht geregelt
Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Einbruch, Vandalismus und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuchnicht geregelt
Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten)nicht geregelt
Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch)nicht geregelt
Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungennicht geregelt
Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungennicht geregelt

Haustechnik und Energie

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicherja, bis zur Versicherungssumme„Dazu zählen z.B. Solar- und Photovoltaikanlagen, E-Ladestationen für Fahrzeuge, Umzäunungen, Laternen, Antennen, Hauswasserpumpen“Artikel 13.4, Seite 4
Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schadennicht geregelt
Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung)ja, bis zur Versicherungssumme„Solar- und Photovoltaikanlagen;“Artikel 13.1, Seite 4
Wärmepumpen (auch außen aufgestellt)ja, bis zur Versicherungssumme„Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen;“Artikel 13.1, Seite 4
Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeugeja, bis zur Versicherungssumme„Dazu zählen z.B. Solar- und Photovoltaikanlagen, E-Ladestationen für Fahrzeuge, Umzäunungen, Laternen, Antennen, Hauswasserpumpen“Artikel 13.4, Seite 4
Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronikja, bis zur Versicherungssumme„Smart-Home-Schutz: Diese Obliegenheiten des Artikels 22 Punkt 2 entfallen“Artikel 22.2, Seite 8
Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung)nein„Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes“Artikel 14.2.2.4, Seite 5

Nebengebäude, Grundstück und Glas

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„Zusätzlich zur Höchsthaftungssumme sind am Grundstück des Hauptgebäudes frei stehende und angebaute Nebengebäude bis 10% der Höchsthaftungssumme vom Hauptgebäude mitversichert.“Artikel 13.2, Seite 4
Carports und Gartenhäuserja, bis zur Versicherungssumme„Gartenhäuschen, Pergola, Hundehütte, Geräteschuppen bzw. Carport.“Artikel 13.2, Seite 4
Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Toreja, bis zur Versicherungssumme„Dazu zählen z.B. Solar- und Photovoltaikanlagen, E-Ladestationen für Fahrzeuge, Umzäunungen, Laternen, Antennen, Hauswasserpumpen“Artikel 13.4, Seite 4
Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technikja, bis zur Versicherungssumme„sind nur bei Einschluss der Schwimmbeckenklausel versichert.“Artikel 13.4, Seite 4
Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brandnein„Ausgeschlossen bleiben Anpflanzungen und Kulturen“Artikel 13.4, Seite 4
Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer)nein„Schäden an Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art, auch Lichtkuppeln.“Artikel 14.2.2.9, Seite 5

Kosten nach einem Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs- und Entsorgungskostenja, bis zur Versicherungssumme„sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und Abfälle.“Artikel 15.2.2, Seite 6
Abbruchkostenja, bis zur Versicherungssumme„für den nötigen Abbruch stehen gebliebener, vom Schaden betroffener Teile“Artikel 15.2.2, Seite 6
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.“Artikel 15.2.1, Seite 6
Dekontamination und Entsorgung von Erdreichja, bis zur Versicherungssumme„Für kontaminiertes Erdreich gilt: Versichert sind auch die Kosten der notwendigen Wiederauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich.“Artikel 15.2.3, Seite 6
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungenja, bis zur Versicherungssumme„Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem Schadenereignis“Artikel 15.2.4.1, Seite 6
Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer)nicht geregelt
Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten)nicht geregelt
Mietausfall für gewerblich genutzte Räumenicht geregelt
Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlustnicht geregelt
Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruchja, bis 1.000 €„Ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 14.4 werden Kosten bis EUR 1.000,00 ersetzt.“Artikel 15.4.2, Seite 7
Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade)nicht geregelt

Haftpflicht und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria)ja, bis zur Versicherungssumme„aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft“Artikel 29.1.1, Seite 11
Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst)nicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt)ja„Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.“Artikel 22.2, Seite 8
Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagenja„Während der Heizperiode sind sämtliche Wasser führenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten und in Abständen von maximal 48 Stunden kontrolliert wird.“Artikel 22.2, Seite 8
Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung)ja„Jeder Schaden muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden.“Artikel 24.2.1, Seite 9
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit)ja„Die Kündigung ist unter Einhaltung einer einmonatigen Frist innerhalb eines Monats nach Bestätigung des Versicherungsschutzes oder Erbringung der Versicherungsleistung vorzunehmen.“Artikel 8.1, Seite 3
Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm)ja„Kriegsereignissen jeder Art mit oder ohne Kriegserklärung einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und sonstigen politischen Organisationen;“Artikel 3.1, Seite 2

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Wüstenrot Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABE 2022, W254)
[Seite 1] 254 Wüstenrot Versicherungs-AG Allgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABE 2022) Die Bedingungen beschreiben Gegenstand sowie Umfang der Versicherung, wobei festgelegt wird, was gegen welche Gefahren bis zu welcher Höhe geschützt werden soll und wofür kein Versicherungsschutz besteht (Ausschlüsse). Die Bedingungen regeln weiters die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern Versicherer und Versicherungsnehmer. Sie gliedern sich in vier Abschnitte: Der erste enthält grundlegende Vorschriften, die sowohl für die Abschnitte Sach- als auch Haftpflichtversicherung gemeinsam gelten. Der zweite Abschnitt enthält die speziellen Regelungen für die Sachversicherung und der dritte beschreibt, worum es in der Haftpflichtversiche- rung geht und welche Art der Haftpflichtversicherung geboten wird. Außer diesen Bedingungen kann der Versicherungsvertrag auch noch Sonderregelungen (Sonderbedingungen) enthalten, mit denen der Versi- cherungsschutz individuellen Bedürfnissen angepasst wird. Derartige Sonderregelungen sind der Versicherungsurkunde zusätzlich beigeschlos- sen. Für die Begriffe Prämie und Polizze werden generell die Bezeichnungen Beitrag und Versicherungsurkunde verwendet. Gender Hinweis: Die Bedingungen sind nicht geschlechterspezifisch formuliert, um die Lesbarkeit zu erleichtern. Alle personenbezogenen Formu- lierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Inhaltsverzeichnis Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen zur Sach- und Haftpflichtversicherung Artikel 1 – Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss Artikel 2 – Gefahrerhöhung Artikel 3 – Allgemeine Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Artikel 4 – Beitrag, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Artikel 5 – Vertragsdauer Artikel 6 – Mehrfache Versicherung; Doppelversicherung; vereinbarter Selbstbehalt Artikel 7 – Wirkung der Insolvenz und des Sanierungsverfahrens Artikel 8 – Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall Artikel 9 – Versicherung für fremde Rechnung; Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen Artikel 10 – Form der Erklärungen Artikel 11 – Vollmachtsnachweis; Wohnortwechsel, Adressänderung Artikel 12 – Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Abschnitt II – Sachversicherung Artikel 13 – Versicherte Sachen Artikel 14 – Versicherte Schäden und Gefahren; Ausschlüsse Artikel 15 – Versicherte Kosten Artikel 16 – Höchsthaftungssumme Artikel 17 – Unrichtige Quadratmeteranzahl Artikel 18 – Ersatzwert; Wiederherstellung; Wiederbeschaffung; Realgläubiger Artikel 19 – Entschädigung Artikel 20 – Zahlung der Entschädigung Artikel 21 – Einhaltung von Sicherheitsvorschriften Artikel 22 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall Artikel 23 – Schuldhafte Herbeiführung eines Versicherungsfalles Artikel 24 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall; betrügerisches Verhalten Artikel 25 – Sachverständigenverfahren Artikel 26 – Regress; Höchsthaftungssumme nach dem Versicherungsfall Artikel 27 – Wertsicherung Abschnitt III – Haftpflichtversicherung Artikel 28 – Versicherungsfall und Versicherungsschutz Artikel 29 – Beschreibung des Versicherungsschutzes Artikel 30 – Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Artikel 31 – Örtliche Geltung des Versicherungsschutzes Artikel 32 – Zeitliche Geltung des Versicherungsschutzes Artikel 33 – Versicherungssumme Artikel 34 – Versicherungsschutz für Schäden durch die Verunreinigung von Erdreich und Gewässern Artikel 35 – Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers Anhang W254 / 01.11.2022 A-5020 Salzburg, Alpenstraße 61  FN 34521t  Landesgericht Salzburg [Seite 2] Abschnitt I – Gemeinsame Bestimmungen zur Sach- und Haftpflichtversicherung Artikel 1 – Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 16 bis 21 Versi- cherungsvertragsgesetz (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und wird diesfalls nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflich- tung zur Leistung frei sein. Artikel 2 – Gefahrerhöhung 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder die Vor- nahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrerhöhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten. 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Absatz 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so kann der Versicherer inner- halb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes 3.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder 3.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach seinem Empfang in geschriebener Form abgelehnt wird. Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung. Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. 4. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungs- vertrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. Artikel 3 – Allgemeine Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Schäden durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von 1. Kriegsereignissen jeder Art mit oder ohne Kriegserklärung einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und sonstigen politischen Orga- nisationen; 2. Terrorakten, das sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder staatli- che Einrichtung Einfluss zu nehmen; 3. inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand, Kundgebungen, Aufmärschen, Streiks und Aussperrung; 4. allen mit den genannten Ereignissen (Punkt 1 bis 3) verbundenen militärischen und behördlichen Maßnahmen; 5. Erdbeben und anderen außergewöhnlichen Naturereignissen; 6. Kernenergie. Neben diesen allgemeinen Ausschlüssen sind in den Abschnitten II (Sachversicherung) und III (Haftpflichtversicherung) spezifische Ausschlüsse vorgesehen. Artikel 4 – Beitrag, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1. In den auf der Versicherungsurkunde ausgewiesenen Beiträgen sind die Versicherungssteuer, gegebenenfalls die Feuerschutzsteuer sowie allfällige Nebengebühren im Ausmaß der derzeit gesetzlich vorgeschriebenen Sätze bereits enthalten. Die Beiträge sind Jahres- oder einmalige Beiträge, die für den Versicherer kostenfrei zu bezahlen sind. Die Beiträge können nach Vereinbarung auch in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten, dann jedoch auf Verlangen des Versi- cherers mit Zuschlägen (3% für halbjährliche, 5% für vierteljährliche und 10% für monatliche Raten), bezahlt werden. Bei Zahlung mittels SEPA- Lastschrift entfällt der Zuschlag für unterjährige Zahlungsweise. Eine monatliche Zahlungsweise ist ausschließlich mit SEPA-Lastschrift möglich, bei Nichteinlösung wird auf Zahlungsweise mit Erlagschein inklusive Unterjährigkeitszuschlag umgestellt. Wird Ratenzahlung vereinbart, so hat der Versicherer trotzdem mit Beginn des Versicherungsjahres Anspruch auf den gesamten Jahresbeitrag; die nach der ersten Beitragsrate zu zahlenden Raten gelten bis zu den in der Vereinbarung festgelegten Fälligkeitsterminen gestundet. 2. Der Versicherungsnehmer hat den ersten Beitrag einschließlich der Nebengebühren gegen Aushändigung der Versicherungsurkunde, Folgebei- träge einschließlich Nebengebühren an den in der Versicherungsurkunde festgesetzten Zahlungsterminen zu entrichten. 3. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Versicherungsurkunde, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Wird der erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber binnen 14 Tagen bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Versicherungsurkunde festgesetzten Zeitpunkt. 4. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches auf rückständige Folgebeiträge kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 VersVG gesetzten Zahlungsfristen erfolgen. 5. Falls aus vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, wird der Versicherer die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Aufwandersatz gesondert in Rechnung stellen. Als derartige Mehraufwen- dungen gelten insbesondere Mahngebühr bei Beitragszahlungsverzug, Ausstellungsgebühr einer Ersatzurkunde sowie Bearbeitungsgebühren für Mehraufwendungen, die durch den Versicherungsnehmer veranlasst werden. Die Höhe der jeweils verrechneten Kosten kann bei der Wüstenrot Versicherungs-AG kostenfrei erfragt werden. 6. Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen Wegfalls des Interesses, gebührt dem Versicherer der Beitrag, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des versicherten Interesses Kenntnis erlangt. Tritt der Versi- cherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlan- gen. Artikel 5 – Vertragsdauer Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf des zweiten Versicherungsjahres haben beide Vertragspartner das Recht, den Versicherungsvertrag zum Ende jedes nachfolgenden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen, erstmals zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres. Das Versicherungsjahr richtet sich nach dem ursprünglichen Versicherungsbeginn. 2 [Seite 3] Fällt dieser nicht auf einen Monatsersten, gilt der auf den Versicherungsbeginn folgende Monatserste als Beginn des Versicherungsjahres und Hauptfälligkeitszeitpunkt. Wurde ein abweichender Hauptfälligkeitszeitpunkt vereinbart, so gilt dieser als Beginn des Versicherungsjahres. Artikel 6 – Mehrfache Versicherung; Doppelversicherung, vereinbarter Selbstbehalt 1. Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen. 2. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG. 3. Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Entschädigung so reduziert, dass der Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst trägt. Artikel 7 – Wirkung der Insolvenz und des Sanierungsverfahrens Der Versicherer kann nach Eröffnung der Insolvenz oder des Sanierungsverfahrens über das Vermögen bzw. der Anordnung der Zwangsverwal- tung über die Liegenschaft des Versicherungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Artikel 8 – Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall 1. Sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer sind berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertragli- chen Pflicht durch den anderen Vertragspartner das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen. Die Kündigung ist unter Einhaltung einer einmonatigen Frist innerhalb eines Monats nach Bestätigung des Versicherungsschutzes oder Erbrin- gung der Versicherungsleistung vorzunehmen. 2. Bei Vorliegen der Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch einen Vertragspartner (z.B. ungerechtfertigte gänzliche oder teilweise Verweigerung eines Anspruches auf Versicherungsschutz seitens des Versicherers, arglistige Anspruchserhebung durch den Versiche- rungsnehmer) ist der andere Vertragspartner innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden der Vertragsverletzung berechtigt, das Versicherungs- verhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Artikel 9 – Versicherung für fremde Rechnung; Abtretung und Verpfändung von Versicherungsansprüchen 1. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Personen, die auf Grund des Versiche- rungsvertrages Ansprüche geltend machen können. Mitversicherte Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Oblie- genheiten verantwortlich. 2. Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden. Artikel 10 – Form der Erklärungen Für Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, versicherter Personen oder sonstiger Dritter genügt es zur Wirksamkeit, wenn sie in geschriebener Form erfolgen und dem Versicherer zugehen. Der geschriebenen Form wird durch einen Text in Schriftzeichen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail), entsprochen. Ausgenommen hiervon sind Erklärungen, für welche gesetzlich die Schriftform vorgesehen ist oder für welche die Schriftform ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Schriftform bedeutet, dass dem Erklä- rungsempfänger das Original der Erklärung vom Erklärenden eigenhändig unterschrieben zugehen muss. Bloß mündlich abgegebene Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, der versicherten Personen oder sonstigen Dritten sind nicht wirksam. Artikel 11 – Vollmachtsnachweis; Wohnortwechsel, Adressänderung 1. Erklärungen durch einen Bevollmächtigten gegenüber dem Versicherer sind unwirksam, wenn der Bevollmächtigte seine Vollmacht nicht schriftlich nachweist und der Versicherer die Erklärung deshalb unverzüglich zurückweist. Eine Frist wird auch durch eine rechtzeitige Erklärung ohne Vollmachtsnachweis gewahrt, wenn nach Zurückweisung der schriftliche Nachweis unverzüglich nachgereicht wird. Der schriftliche Nachweis kann in jeder technisch möglichen Weise im Sinn von Artikel 10 (Form der Erklärungen) erbracht werden; der Versicherer kann jedoch Einsicht in das Original der Vollmachtsurkunde verlangen. 2. Der Versicherungsnehmer hat einen Wechsel seiner Anschrift dem Versicherer bekanntzugeben. Eine rechtlich bedeutsame Erklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn der Versicherungsnehmer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Anschriftwechsels nicht nachkommt und der Versicherer die Erklärung an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Versicherungsnehmers sendet. Artikel 12 – Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes (Sit- zes) des Versicherungsnehmers zuständig. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. 3 [Seite 4] Abschnitt II – Sachversicherung In der Sachversicherung übernimmt der Versicherer im Rahmen der Höchsthaftungssumme (Artikel 16) Reparatur-, Wiederherstellungs-, Wieder- beschaffungs- (Artikel 18 und 19) sowie bestimmte Nebenkosten (Artikel 15 und Artikel 18 Punkt 4), die zur Behebung versicherter Schäden (Artikel 14) an versicherten Sachen (Artikel 13) anfallen. Der Eintritt eines versicherten Schadens durch Realisierung der versicherten Gefahr (Artikel 14) wird als Schadenereignis oder Versicherungsfall bezeichnet. Artikel 13 – Versicherte Sachen Vorbemerkung: Gebäude sind überdachte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die auf Dauer errichtet sind und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Das Hauptgebäude ist jenes Gebäude, das zumindest überwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist Ein Nebengebäude ist seiner Art nach dem Verwendungszweck des Hauptgebäudes untergeordnet. 1. Versichert ist im Rahmen der vereinbarten Höchsthaftungssumme (Artikel 16) das beantragte Hauptgebäude inkl. aller Baubestandteile und Zubehör auf dem in der Versicherungsurkunde bezeichneten Grundstück (Risikoadresse). Als Zubehör gelten insbesonders: – Blitzschutzanlagen; – Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen samt Zubehör, jedoch ohne angeschlossene Einrichtungen und Verbrauchsgeräte; – Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen; – Heizungs-, Warmwasserbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen; – Aufzüge; – fest eingebaute Trennungswände, Zwischendecken, Wand- und Deckenverkleidungen, nicht jedoch Einbaumöbel; – gemauerte Öfen; – Markisen in abgespanntem bzw. eingerolltem Zustand; – Jalousien und Rollläden samt Betätigungselementen; – Balkonverkleidungen; – Antennen; – Solar- und Photovoltaikanlagen; – Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen; – Brandmelde- und Alarmanlagen; – Elektrische Zuleitungen außerhalb der Gebäude auf dem Grundstück. 2. Zusätzlich zur Höchsthaftungssumme sind am Grundstück des Hauptgebäudes frei stehende und angebaute Nebengebäude bis 10% der Höchsthaftungssumme vom Hauptgebäude mitversichert. Dazu zählen, bei Erfüllung der zuvor genannten Voraussetzungen, z.B. Gartenhäus- chen, Pergola, Hundehütte, Geräteschuppen bzw. Carport. Nicht versichert sind Nebengebäude in nicht ordnungsgemäßem Bauzustand, Glas- und Gewächshäuser und unabhängig vom Haupt- oder Ne- bengebäude errichtete Keller bzw. unterirdische Gebäude. Gewächshäuser aus Polycarbonat (oder aus einem Material mit vergleichbarer, hoher Festigkeit) sind nur bei Einschluss der Gewächshausklausel versichert. 3. Fremde Sachen sind nur bei besonderer Vereinbarung und nur, soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung verlangt werden kann, versichert. 4. Als mitversichert gelten unbewegliche, fest mit dem Haupt- oder Nebengebäude oder dem Grundstück (Risikoadresse) verbundene (fix montierte) Sachen bis zu 10 % der Höchsthaftungssumme. Dazu zählen z.B. Solar- und Photovoltaikanlagen, E-Ladestationen für Fahrzeuge, Umzäunungen, Laternen, Antennen, Hauswasserpumpen, ge- mauerter Grill, Terrassen, Balkon- und Terrassenverkleidungen, Insektenschutzgitter, Stützmauern und Spielplatzanlagen. Ausgeschlossen bleiben Anpflanzungen und Kulturen, Konstruktionen aus bzw. mit Stoffen, Planen oder Kunststofffolien jeglicher Art, Zelte oder zeltartige Konstruktionen. Schwimmbecken, die überwiegend oder ganz in der Erde versenkt sind, bzw. Whirlpools samt Abdeckungen, technischem und sonstigem Zubehör sind nur bei Einschluss der Schwimmbeckenklausel versichert. Nicht zumindest überwiegend in der Erde versenkte Schwimmbecken sind nur bei Einschluss der Klausel Premiumschutz versichert. Nicht versichert sind Schwimmteiche. 5. Kraftfahrzeuge und/oder Anhänger im Eigentum des Versicherungsnehmers, seines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, einge- tragenen Partners oder Lebensgefährten (unabhängig vom Geschlecht) und deren Kinder sind bis zu einem Betrag von max. EUR 10.000,00 für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger gemeinsam mitversichert, soweit sich diese in einer auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Garage befinden und für diese nicht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht. Die Entschädigung erfolgt zum Zeitwert. Die Versicherungssumme bis maximal EUR 10.000,00 ist auch dann auszuzahlen, wenn die Haftungshöchstsumme für das Gebäude aufgrund der anderen Schäden bereits ausgeschöpft ist. 6. Nicht versichert sind Haupt- und Nebengebäude und sonstige nach Artikel 13 mitversicherte Sachen in nicht ordnungsgemäßem Bauzustand sowie von Abbruchabsicht betroffene ansonsten gemäß Artikel 13 versicherte Sachen. Artikel 14 – Versicherte Schäden und Gefahren; Ausschlüsse 1. Versicherte Schäden 1.1 Versichert sind 1.1.1 die unvorhergesehene, plötzlich von außen unmittelbar einwirkende Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sachen (Sach- schaden) durch die Realisierung der versicherten Gefahr (Schadenereignis). Eine unmittelbare Einwirkung liegt auch dann vor, wenn im Zuge eines Schadenereignisses Gebäudeteile, Bäume, Maste oder ähnliche Gegen- stände gegen versicherte Sachen geworfen werden; 1.1.2 unvermeidliche Folgesachschäden eines Schadenereignisses; darunter sind auch Schäden an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen innerhalb der versicherten Gebäude zu verstehen, soweit deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrbruchs notwendig ist; 1.1.3 Sachschäden bei einem Schadenereignis durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen. 1.1.4 das Abhandenkommen versicherter Sachen bei einem Schadenereignis. 1.2 Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse) 1.2.1 Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten; 1.2.2 Beeinträchtigungen ohne Auswirkungen auf die Brauchbarkeit oder Funktionsfähigkeit der Sachen; 1.2.3 mittelbare Schäden. 4 [Seite 5] 2. Feuer 2.1 Versicherte Gefahren 2.1.1 Brand; Brand ist ein Feuer, das sich mit schädigender Wirkung und aus eigener Kraft ausbreitet (Schadenfeuer). Bei einem ersatzpflichtigen Feuerscha- den gilt auch der Brandherd als mitversichert. 2.1.2 Blitzschlag; Blitzschlag ist die unmittelbare Kraft- oder Wärmeeinwirkung eines Blitzes auf Sachen (direkter Blitzschlag). Darüber hinaus sind Schäden an versicherten Sachen, die durch Überspannungen beziehungsweise Induktion als Folge eines indirekten Blitz- schlags entstanden sind, mitversichert. Im Zweifel hinsichtlich des Vorliegens eines indirekten Blitzschlagschadens erfolgt die Feststellung durch einen in Abstimmung zwischen Versi- cherer und Versicherungsnehmer nominierten Sachverständigen. Wird als Schadenursache eindeutig indirekter Blitzschlag verifiziert, trägt die Kosten des Gutachtens der Versicherer. Kommt es zu keiner Einigung über die Person des Sachverständigen, tritt die Regelung von Artikel 25 (Sachverständigenverfahren) in Kraft. 2.1.3 Explosion; Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Die Verpuffung in Öfen gilt ebenfalls als Explosion. 2.1.4 Flugzeugabsturz; Flugzeugabsturz ist der Absturz oder Anprall von Luft- oder Raumfahrzeugen, deren Teile oder Ladung. 2.1.5 Fahrzeuganprall; Fahrzeuganprall ist die unmittelbare Beschädigung von versicherten Sachen durch Kraftfahrzeuge, deren Halter und/oder Lenker nicht ermittelt werden können. Schäden durch Fahrzeuganprall an Anpflanzungen und Kulturen sind bis EUR 5.000,00 versichert. 2.1.6 Sengschäden; Sengschäden an versicherten Sachen sind bis EUR 1.000,00 versichert. 2.2 Nicht versicherte Gefahren (Ausschlüsse zu Feuer) 2.2.1 Schäden an Sachen, die bestimmungsgemäß einem Nutzfeuer, der Wärme oder Rauch ausgesetzt werden; 2.2.2 Schäden an Sachen, die in ein Nutzfeuer fallen oder geworfen werden; 2.2.3 Sengschäden durch Tabak und Tabakprodukte; 2.2.4 Schäden an elektrischen Einrichtungen durch die Energie des elektrischen Stromes (z.B. Steigerung der Stromstärke, Überspannung, Isola- tionsfehler, Kurzschluss, Erdschluss, Kontaktfehler, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Überschlag, Überlastung). Solche Schäden sind auch dann nicht versichert, wenn dabei Licht, Wärme oder explosionsartige Erscheinungen auftreten (Ausnahme: Blitz- schlag gemäß Punkt 2.1.2). 2.2.5 Schäden durch mechanische Betriebsauswirkungen und Schäden an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftre- tenden Explosionen; 2.2.6 Schäden durch Projektile aus Schusswaffen; 2.2.7 Schäden durch Unterdruck (Implosion); Zu den Punkten 2.2.1 bis 2.2.7 gilt: Wenn solche Schäden zu einem Brand oder zu einer Explosion führen, ist der dadurch entstandene Schaden versichert. 2.2.8 Beschädigungen an Tor- und Gebäudeeinfahrten durch Fahrzeuganprall. 2.2.9 Schäden an Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art, auch Lichtkuppeln. 3. Naturgefahren 3.1 Versicherte Gefahren 3.1.1 Sturm; Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 60 Kilometer je Stunde beträgt. Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist die Auskunft maßgeblich, die der Versicherer nach seiner Wahl bei der Zentralanstalt für Meteorolo- gie und Geodynamik, Hohe Warte 38, 1190 Wien, oder bei der UBIMET GmbH, Donau-City-Straße 11, 1220 Wien, einholt. 3.1.2 Hagel; Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern. 3.1.3 Schneedruck; Schneedruck ist die Druckauswirkung durch natürlich angesammelte (ruhende und zusammengerutschte, nicht aufprallender) Schnee- oder Eismassen. 3.1.4 Dachlawinen; Dachlawinen sind vom versicherten Gebäude ohne menschliches Zutun auf dessen Bestandteile, versicherte Nebengebäude gemäß Artikel 13 Punkt 2 sowie unbewegliche Sachen gemäß Artikel 13 Punkt 4 herabstürzende Schnee- und Eismassen. 3.1.5 Felssturz/Steinschlag; Felssturz/Steinschlag ist das naturbedingte Ablösen und Abstürzen von Gesteinsmassen im Gelände. 3.1.6 Erdrutsch; Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn. 3.2 Nicht versicherte Gefahren (Ausschlüsse zu Naturgefahren) 3.2.1 Schäden durch Lawinen oder Lawinenluftdruck, Sturmflut, Hochwasser, Überschwemmung oder Vermurung; 3.2.2 Schäden durch Sog- oder Druckwirkungen von Luft- oder Raumfahrzeugen; 3.2.3 Schäden durch Wasser und dadurch verursachten Rückstau. Schäden durch Schmelz- oder Niederschlagswasser sind aber versichert, wenn das Wasser dadurch in ein Gebäude eindringt, dass feste Baube- standteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster oder Außentüren durch ein Schadenereignis beschädigt oder zerstört wurden; 3.2.4 Schäden durch Bewegung von Boden- oder Gesteinsmassen, wenn diese Bewegung durch Bautätigkeiten oder bergmännische Tätigkeiten verursacht wurde; 3.2.5 Schäden durch Bodensenkung; 3.2.6 Schäden durch dauernde Witterungs- oder Umwelteinflüsse; 3.2.7 Schäden, die dadurch entstanden sind, – dass sich versicherte Bauwerke oder Teile davon in einem baufälligen Zustand befunden haben, – dass im Zuge von Neu-, Zu- oder Umbauten versicherter Bauwerke Baubestandteile nicht oder noch nicht entsprechend fest mit dem sonstigen Bauwerk verbunden waren oder Baubestandteile aus der üblichen Verbindung mit dem Bauwerk gelöst wurden; 3.2.8 Schäden an Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art, auch Lichtkuppeln; 3.2.9 Schäden durch Hagel, die nicht in der Zertrümmerung versicherter Sachen bestehen. 5 [Seite 6] 4. Leitungswasser 4.1 Versicherte Gefahren 4.1.1 Austreten aus Leitungswasser führenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen. Auch Schäden an versicherten Sachen durch den Austritt von Plansch- oder Reinigungswasser durch Silikon- oder Fliesen-Fugen sind versichert; 4.1.2 Plötzlicher Wasseraustritt aus Aquarien und Wasserbetten sowie bestimmungswidrige Auslösung einer Sprinkleranlage; 4.1.3 Bruch an Leitungswasser führenden Rohrleitungen ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache. Bei Frostschäden sind auch Armaturen oder angeschlossene Einrichtungen mitversichert. Bei der Behebung eines Bruchschadens an Wasser führenden Rohrleitungen werden die Kosten für den Austausch eines höchstens 10 Meter langen Rohrstückes einschließlich der dafür notwendigen Nebenarbeiten ersetzt. Wird dieses Ausmaß überschritten, werden die Kosten (ein- schließlich der Kosten für Nebenarbeiten) verhältnismäßig gekürzt; 4.1.4 Dichtungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren; 4.1.5 Verstopfungen der Ableitungsrohre; 4.1.6 Schäden an Rohrleitungen im Sinn der Punkte 4.1.3 bis 4.1.5 sind innerhalb des versicherten Gebäudes sowie am Versicherungsgrund- stück bis zum Anschluss an ein öffentliches Netz versichert. 4.2 Nicht versicherte Gefahren (Ausschlüsse zu Leitungswasser) 4.2.1 Bruch- und Dichtungsschäden sowie Verstopfungen an Wasser führenden Rohrleitungen außerhalb des Grundstücks; 4.2.2. Bruchschäden aus anderer Ursache als Frost an Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen (hierzu zählen auch jegliche Arten von Siphonen); 4.2.3 Schäden an und durch Anlagen, die ausschließlich Witterungsniederschläge ableiten; 4.2.4 Schäden an Sprinkleranlagen sowie durch deren bestimmungsgemäße Auslösung; 4.2.5 Schäden durch Austreten von Wasser aus Schwimmbecken; 4.2.6 Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Wasser aus Witterungsniederschlägen und dadurch verursach- ten Rückstau; 4.2.7 Schäden durch Holzfäule, Vermorschung oder Schwammbildung, auch wenn sie auf Leitungswasseraustritt zurückzuführen sind. Artikel 15 – Versicherte Kosten Versicherte Kosten sind nur gedeckt, wenn ein versichertes Schadenereignis vorliegt. 1. Versichert sind Kosten für Maßnahmen, auch für erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für notwendig halten durfte. Soweit derartige Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind, werden sie über die Höchsthaftungssumme (Artikel 16) hinaus ersetzt. Nicht versichert sind: – Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden; – Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Verpflichteten. 2. Liegt ein versichertes Schadenereignis vor, sind im Rahmen der Höchsthaftungssumme auch folgende Kosten versichert: 2.1 Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Insbesondere sind das die Kosten für De- und Remontage von Einrichtungen sowie für Durch- bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen; 2.2 Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort und soweit sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehen gebliebener, vom Schaden betroffener Teile sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und Abfälle. Zusätzlich versichert sind die Aufräumkosten von im Zuge eines versicherten Schadenereignisses beschädigten oder zerstörten Bäumen; 2.3 Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen. Diese Kosten müssen verursacht werden durch – eine in diesem Vertrag versicherte Gefahr und – am Versicherungsort befindliche versicherte Sachen und/oder am Versicherungsort befindliches Erdreich. Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen verschiedene Mög- lichkeiten der Entsorgung zulässig sind. Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Gewässern oder Luft verursacht werden, sind nicht versichert. Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versicherten Sachen oder Erdreich werden nur die Entsorgungskosten für die versicherten Sachen und das Erdreich ersetzt. Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder für versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt des Schadenereignisses kontaminiert waren (Alt- lasten), so sind nur jene Kosten versichert, die den für die Beseitigung der Altlasten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne das Schadenereignis aufgewendet worden wäre. Für kontaminiertes Erdreich gilt: Versichert sind auch die Kosten der notwendigen Wiederauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich. Für diese Wiederauffüllungskosten und die Entsorgungskosten von kontaminiertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschädigungs- pflichtig errechnete Betrag um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch entstehen, dass durch behördliche oder sachverständige Untersuchung festgestellt werden muss, ob gefährlicher Abfall oder Problemstoffe oder kontaminiertes Erdreich angefallen, wie diese zu behandeln und/oder zu deponieren sind. Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) BGBl. 325/90 in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen. Unter kontaminiertem Erdreich ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktive Isotope) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der jeweils geltenden Fassung, oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der jeweils geltenden Fassung geboten ist. Abfuhrkosten sind Kosten des Transports zum Zweck der Behandlung oder zur Deponierung. Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen Abfall und/oder Problemstoffe im Sinn des Abfallwirtschafts- gesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der jeweils geltenden Fassung und/oder kontaminiertes Erdreich, i.S. des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der jeweils geltenden Fassung zu verwerten, zu beseitigen oder deponiefähig zu machen. Die Kosten einer höchstens sechsmo- natigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der Höchsthaftungssumme unter der Voraussetzung versichert, dass die Zwischenlagerung dem Versicherer unverzüglich angezeigt wird. Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung zu entrichtenden öffentlichen Abgaben; 2.4 Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen 2.4.1 Als Mehrkosten gelten jene Kosten, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand bzw. die Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte hinaus anfallen. 6 [Seite 7] 2.4.2 Mehrkosten, die sich nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der versicherten Sachen beziehen, werden nicht ersetzt. Die Entschädigung für Kosten gemäß Punkt 2.1 bis 2.4 ist mit 15% der Höchsthaftungssumme begrenzt. 2.5 Spesenersatz: Übersteigt in einem im Rahmen der Sachversicherung gedeckten Versicherungsfall der Schaden den Betrag von EUR 7.000,00, so ersetzt der Versicherer die nachweisbaren Mehrkosten durch Telefonspesen, Behördenwege oder sonstige in unmittelbarem Zu- sammenhang mit dem Versicherungsfall stehende Aufwendungen bis EUR 500,00. Ein Spesenersatz aus der Eigenheimversicherung wird dann nicht geleistet, wenn dieser aus einer Haushaltversicherung beansprucht werden kann. 2.6 Übersteigt in einem im Rahmen der Sachversicherung gedeckten Versicherungsfall der Schaden den Betrag von EUR 20.000,00, so ersetzt der Versicherer die nachweisbaren Mehrkosten für die Beratungstätigkeit eines Energieberaters bis EUR 1.000,00. Ein derartiger Kostenersatz aus der Eigenheimversicherung wird dann nicht geleistet, wenn dieser aus einer Haushaltversicherung beansprucht werden kann. 3. Bei Versicherungsfällen gemäß Artikel 14 Punkt 2 (Feuer) zusätzlich versicherte Kosten: Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung. Nicht versichert sind Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren sowie Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden. Die Entschädigung erfolgt im Rahmen der Höchsthaftungssumme und ist mit 15% der Höchsthaftungssumme begrenzt. 4. Bei Versicherungsfällen gemäß Artikel 14 Punkt 4 (Leitungswasser) zusätzlich versicherte Kosten: 4.1 Auftaukosten, ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 14.4 werden Kosten bis EUR 500,00 ersetzt. 4.2 Such- und Ortungskosten, das sind Kosten, die für das Auffinden der Schadenstelle, einschließlich der Behebung der dabei verursachten Schäden anfallen. Ohne Vorliegen eines Versicherungsfalles gemäß Artikel 14.4 werden Kosten bis EUR 1.000,00 ersetzt. 4.3 Kosten durch Leitungswasserverlust. Nicht versichert sind Kosten für Leistungen der im öffentlichen Interesse oder auf behördliche Anordnung tätig gewordenen Feuerwehren sowie Kosten, die durch Gesundheitsschäden bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden. Die Entschädigung für Kosten gemäß Punkt 4.1 bis 4.3 erfolgt im Rahmen der Höchsthaftungssumme und ist mit 15% der Höchsthaftungs- summe begrenzt. Artikel 16 – Höchsthaftungssumme 1. Die Höchsthaftungssumme bildet die Grenze für die nach Maßgabe der Bestimmungen zur Entschädigung (Artikel 18 und 19) zu erbringenden Ersatzleistung des Versicherers. Sie wird auf Basis der Quadratmeterzahl der Nutzfläche des versicherten Objektes ermittelt. 2. Als Nutzfläche gilt die Wohn-, Hobby- und betrieblichen Zwecken dienende Bodenfläche der versicherten Haupt- und Nebengebäude inklusi- ve der für diese Zwecke verwendeten Dachbodenräume. Die einer betrieblichen Nutzung (auch Büro/Ordination) dienende Bodenfläche darf nicht mehr als ein Drittel der Nutzfläche betragen. Unberücksichtigt bleiben Kellerräume, Garagen, Treppen, offene Balkone und Terrassen. Unrichtige Quadratmeterangaben führen zur Leistungskürzung gemäß Artikel 17. 3. Jede Veränderung der Nutzfläche während der Vertragslaufzeit, z.B. Dachbodenausbau, Wintergarten etc., ist dem Versicherer vor Beginn der Arbeiten zu melden. Artikel 17 findet Anwendung. Artikel 17 – Unrichtige Quadratmeteranzahl Stellt sich im Versicherungsfall heraus, dass die Quadratmeteranzahl, die der Ermittlung der Höchsthaftungssumme zugrunde gelegt wurde, unrichtig ist, wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden so verhält, wie die der Beitragsberechnung zugrunde liegende Quadratmeteranzahl zur richtigen Quadratmeteranzahl. Im gleichen Verhältnis werden die vertraglich vorgesehenen Entschädigungshöchstgren- zen gekürzt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, sofern die Abweichung nicht mehr als 5% beträgt. Artikel 18 – Ersatzwert; Wiederherstellung; Wiederbeschaffung; Realgläubiger 1. Gebäude 1.1 Bei Beschädigung oder Zerstörung versicherter Gebäude hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Ersatz der Reparatur- bzw. Wiederher- stellungskosten bis zum Neuwert (ortsübliche Kosten der Neuherstellung des versicherten Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadenereignisses), sobald folgende Voraussetzungen gegeben sind: – Es ist gesichert, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung verwendet wird. Sachen, die vor dem Eintritt des Schadenereignisses bereits hergestellt, angeschafft oder bestellt waren oder sich in Herstellung befanden, gelten nicht als wiederhergestellt oder wiederbeschafft. – Die Wiederherstellung eines Gebäudes erfolgt innerhalb Österreichs. Die Entschädigungsleistung ist jedoch mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei der Wiederherstellung an der gleichen Stelle im gleichen Umfang ergeben würde. – Die Wiederherstellung erfolgt binnen 3 Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses. Weist der Versicherungsnehmer die Unmöglichkeit der fristgerechten Wiederherstellung nach, ist nach drei Jahren eine angemessene Fristverlängerung zu vereinbaren. 1.2 Bis zum Vorliegen der obgenannten Voraussetzungen hat der Versicherungsnehmer nur Anspruch auf Ersatz der Wiederaufbaukosten bis zum Zeitwert (Neuwert abzüglich eines dem Zustand des Gebäudes, insbesondere seines Alters und seiner Abnützung entsprechenden Betrages) höchstens aber bis zum Verkehrswert (erzielbarer Verkaufspreis des versicherten Gebäudes, wobei der Wert des Grundstückes außer Ansatz bleibt.) Der Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten beschränkt sich ebenfalls auf den Zeitwert der betroffenen Gebäudeteile. Soweit die auf Zeitwertbasis ermittelten Reparaturkosten den Zeit- bzw. Verkehrswert des Gebäudes insgesamt übersteigen, besteht kein An- spruch auf Ersatz. 1.3 War die vom Schaden betroffene Sache unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses dauernd entwertet, wird höchstens der Verkehrswert ersetzt. Ein Gebäude ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch bestimmt oder allgemein bzw. für seinen Betriebszweck nicht mehr verwendbar ist. 1.4 Für Gebäude, die zurzeit des Eintrittes des Schadenereignisses mit Hypotheken, nach den Vorschriften der Exekutionsordnung erworbenen Befriedigungsrechten, Reallasten oder Fruchtnießungsrechten belastet sind, wird die Entschädigung nur gezahlt, wenn die zurzeit des Eintrittes des Schadenereignisses eingetragenen Realgläubiger nicht innerhalb eines Monats widersprochen haben. Seitens der Realgläubiger, die ihr Pfandrecht beim Versicherer angemeldet haben, bedarf es zur Auszahlung der Zustimmung in geschriebener Form. 7 [Seite 8] 2. Fahrzeuge Bei versicherten Fahrzeugen besteht Anspruch auf Ersatz zum Zeitwert im Rahmen der dafür vorgesehenen Entschädigungsgrenze. Reparaturkosten werden bis zur Höhe des Zeitwertes bzw. der dafür vorgesehenen Entschädigungsgrenze ohne Abzug „Neu für Alt“ ersetzt. 3. Sonstige Sachen Bei Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen sonstiger versicherter Sachen (z.B. unbewegliche Sachen auf dem Versicherungsgrund- stück) hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten von neuen Sachen gleicher Art und Güte, sobald gesichert ist, dass die Entschädigung zur Gänze zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung innerhalb von drei Jahren ab dem Eintritt des Schadenereignisses verwendet wird. Bis dahin besteht nur Anspruch auf Entschädigung zum Zeitwert (Wiederbeschaffungswert abzüglich eines der Alterung und Abnützung entspre- chenden Betrages). 4. Kosten Anspruch auf Ersatz versicherter Kosten (Artikel 15) besteht bis zur Höhe der dafür innerhalb der Höchsthaftungssumme vorgesehenen Entschä- digungsgrenzen im Ausmaß des tatsächlichen Anfalls. Artikel 19 – Entschädigung 1. Kommt es durch die Reparatur einer Sache zu einer Werterhöhung gegenüber ihrem Ersatzwert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignis- ses, werden die Reparaturkosten um den Betrag der Werterhöhung gekürzt. 2. Der Wert verbliebener Reste wird dann nicht berücksichtigt, wenn dieser nicht höher als 10% des jeweiligen Ersatzwertes ist und die Gebäu- dereste zum Wiederaufbau tatsächlich nicht verwendet werden. Bei teilweiser Verwendung der Gebäudereste zum Wiederaufbau, bei einer anderen wirtschaftlichen Verwertung der Gebäudereste oder wenn der Wert höher als 10% ist, erfolgt eine entsprechende Anrechnung. Behördliche Beschränkungen der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung werden bei der Bewertung der Reste nicht berücksichtigt. 3. Für abhandengekommene und später wiederherbeigeschaffte Sachen gilt vereinbart: Werden Sachen nach Zahlung der Entschädigung wiederherbeigeschafft, hat der Versicherungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüglich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, zurückzugeben. Sachen, deren Rücknahme nicht zumutbar ist, sind dem Versicherer zu übereig- nen. 4. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädi- gung oder Zerstörung der anderen erleiden, nicht berücksichtigt. Artikel 20 – Zahlung der Entschädigung; Wiederbeschaffung 1. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschul- dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 2. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben, 2.1 wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung des erforderlichen Nachweises; 2.2 wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung. 3. Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbezüglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechts- folge in geschriebener Form abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 4. Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG. Artikel 21 – Einhaltung von Sicherheitsvorschriften 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Verletzung eintritt. Die Verpflichtung zur Leis- tung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Um- fang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zurzeit des Versicherungsfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war. 3. Im Übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung Anwendung. Artikel 22 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall 1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle versicherten Sachen, wie zum Beispiel die Wasser führenden Rohrleitungen, Armaturen und angeschlossenen Einrichtungen sowie das Dachwerk, ordnungsgemäß instand zu halten. 2. Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Während der Heizperiode sind sämtliche Wasser führenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Hei- zung nicht durchgehend in Betrieb gehalten und in Abständen von maximal 48 Stunden kontrolliert wird. Die Zuleitungen zu Wasser führenden Schutzeinrichtungen (z.B. Sprinkleranlagen, Wasseranschlüsse für die Feuerwehr) müssen nicht abgesperrt werden; es sind jedoch geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Smart-Home-Schutz: Diese Obliegenheiten des Artikels 22 Punkt 2 entfallen, wenn im versicherten Gebäude von einem konzessionierten Anbie- ter installierte Smart-Home-Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Optimierungseinrichtungen, insbesondere ein Wassermelder, aufgestellt bzw. eingebaut sind, sofern und solange diese Geräte und Einrichtungen funktionstüchtig und aktiviert sind und der Versicherungsnehmer im Anlass- fall umgehend Maßnahmen zur Schadenabwendung ergreift. 3. Die Verletzung dieser Obliegenheiten führt gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen von § 6 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versiche- rers. 4. Ausnahmen von der Leistungsfreiheit des Versicherers sind in § 6 VersVG geregelt. § 6 VersVG lautet: „(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versi- cherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrecht- erhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko 8 [Seite 9] tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die verein- barte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versi- cherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- keit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leis- tung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.“ Artikel 23 – Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer oder eine durch diesen Versicherungsvertrag begünstigte Person (Versicherung für fremde Rechnung) den Scha- den vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Artikel 24 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall; betrügerisches Verhalten 1. Schadenminderungspflicht 1.1 Nach Möglichkeit ist bei einem unmittelbar drohenden oder eingetretenen Schaden für die Erhaltung und Rettung der versicherten Sachen zu sorgen und dazu Weisung des Versicherers einzuholen und einzuhalten. 2. Schadenmeldungspflicht 2.1 Jeder Schaden muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden. 2.2 Schäden durch Brand, Explosion oder Abhandenkommen sind zusätzlich der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige bei der Sicher- heitsbehörde sind insbesondere alle abhanden gekommenen Sachen anzuzeigen. 3. Schadenaufklärungspflicht 3.1 Dem Versicherer ist nach Möglichkeit jede Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädi- gungsleistung zu gestatten. 3.2 Bei der Schadenermittlung ist unterstützend mitzuwirken und auf Verlangen sind dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. 3.3 Bei Gebäudeschäden ist dem Versicherer auf Verlangen ein beglaubigter Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tag des Schadenereignis- ses vorzulegen. Die Kosten dafür trägt der Versicherungsnehmer. 3.4 Der durch den Schaden herbeigeführte Zustand darf, solange der Schaden nicht ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versicherers nicht ver- ändert werden, es sei denn, dass eine solche Veränderung zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist. 4. Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG – im Fall einer Verletzung der Schadenminderungspflicht nach Maßgabe des § 62 VersVG – von der Verpflichtung zur Leistung frei. 5. Ist der Versicherungsnehmer wegen des herbeigeführten Schadens oder wegen eines bei der Feststellung der Leistungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt. Artikel 25 – Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessord- nung über Schiedsgerichte: 2.1 Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sach- verständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen in geschriebener Form auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Vertragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. 2.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadenort zuständige Bezirksgericht ernannt. 2.3 Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. 2.4 Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall nicht berührt. Artikel 26 – Regress; Höchsthaftungssumme nach dem Versicherungsfall 1. Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen allfällige Schadenersatzansprüche des Versi- cherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte nach Maßgabe des § 67 VersVG auf den Versicherer über. 2. Die Höchsthaftungssumme wird nicht dadurch vermindert, dass eine Entschädigung gezahlt wurde. Artikel 27 – Wertsicherung 1. Die Höchsthaftungssumme (Artikel 16) und der Beitrag (Artikel 4) erhöhen bzw. vermindern sich entsprechend dem Verbraucherpreisindex. Maßstab ist der von der Statistik Austria veröffentlichte Verbraucherpreisindex 2000 bzw. bei dessen Entfall der entsprechende Nachfolgeindex. Die Anpassung erfolgt jährlich zum Hauptfälligkeitszeitpunkt (Artikel 5) anhand der Indexzahl, die vier Monate vor diesem Hauptfälligkeitszeit- punkt Gültigkeit hatte (aktueller Index). Die Anpassung erfolgt daher um jenen Prozentsatz, der der Änderung dieser Indexzahl zur Indexzahl, die vier Monate vor dem letzten Hauptfälligkeitszeitpunkt Gültigkeit hatte, entspricht (Ausgangsindex). Die Werte des jeweiligen Ausgangsindex sowie des aktuellen Index sind in der Folge-Versicherungsurkunde angeführt, die anlässlich der Wertsicherung ausgestellt wird. Nur die Höchsthaf- 9 [Seite 10] tungssumme und der Beitrag werden angepasst, eine Anpassung anderer Versicherungssummen, von Selbstbehalten und von sonstigen Beträ- gen erfolgt nicht. 2. Für vor dem 1.6.2023 abgeschlossene Verträge gilt: Schließt der Versicherungsnehmer erstmals eine Eigenheimversicherung bei der Wüsten- rot Versicherungs-AG ab (Neuvertrag) oder wird ein Tarifwechsel vereinbart, erfolgt die erste Anpassung der Höchsthaftungssumme und des Beitrages zum Hauptfälligkeitszeitpunkt des vierten Versicherungsjahres (Prämiengarantie). Die Wüstenrot Versicherungs-AG und der Versiche- rungsnehmer können abweichend davon vereinbaren, dass die Anpassung von Anfang an jährlich erfolgt. Ein Tarifwechsel liegt vor, wenn ein vom Versicherungsnehmer bei der Wüstenrot Versicherungs-AG abgeschlossener Eigenheimversicherungsvertrag, der nicht auf der Basis dieser ABE 2022 abgeschlossen ist, in einen Eigenheimversicherungsvertrag auf der Basis dieser ABE 2022 umgewandelt wird. 3. Die Regelung der Wertanpassung gemäß diesem Artikel 27 kann während der Dauer des Vertrages nicht gesondert gekündigt werden. 10 [Seite 11] Abschnitt III – Haftpflichtversicherung In der Haftpflichtversicherung schützt der Versicherer das Vermögen des Versicherungsnehmers, indem er im Rahmen der Pauschalversiche- rungssumme (Artikel 33) berechtigte Schadenersatzansprüche dritter Personen bezahlt und unberechtigte Schadenersatzansprüche auf sein Kostenrisiko abwehrt (Artikel 28 Punkt 2.1). Artikel 28 – Versicherungsfall und Versicherungsschutz 1. Versicherungsfall Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatz- verpflichtungen (Punkt 2) erwachsen oder erwachsen könnten. 2. Versicherungsschutz 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer – die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen (in der Folge kurz „Schadenersatzverpflichtungen“); – die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 33 Punkt 5. 2.2 Personenschäden sind Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen, Sachschäden sind die Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen. 2.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust und Abhandenkommen körperlicher Sachen. Artikel 29 – Beschreibung des Versicherungsschutzes 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließlich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Gartenanlagen. Ein im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert. 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Umbau-, Reparatur- und Grabarbeiten an der versicherten Liegenschaft bis zum Höchstbetrag von EUR 375.000,00. Für solche Bauvorhaben sind Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr mitversichert. Nur bei besonderer Vereinbarung ist die Bauherrenhaftpflicht im Zusammenhang mit der Errichtung der im Rahmen der Sachversicherung versi- cherten Gebäude inkludiert (Rohbauphase). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 364 b) ABGB. Die Versicherung erstreckt sich insbesondere auch auf Schadenersatzverpflichtungen gegenüber Dritten aus – Schäden an unterirdischen Anlagen (wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle und dergleichen), wobei Artikel 30 Punkte 9.2 und 9.3 keine Anwendung finden; – Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken; – Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen sowie durch Erdrut- schungen; – Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen); – Schäden durch Sprengungen, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 Meter von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss. 2. Mitversichert nach Maßgabe des Punkt 1 sind Schadenersatzverpflichtungen 2.1 des Hausverwalters und des Hausbesorgers; 2.2 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Gewerbes erfolgt; 2.3 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle des Versicherungsnehmers treten. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestellten, beauftragten Personen gemäß der Punkte 2.1 bis 2.3 handelt. 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstukkaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten – ausge- nommen an Fenstern und Türen der Außenseite des Gebäudes – leistet der Versicherer abweichend von Artikel 28 Ersatz, auch wenn eine Haft- pflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter zu tragen hat. 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen (Artikel 30 Punkt 7.1) sind mitversichert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Unterlassungen (§§ 1301 und 1302 ABGB) für den eingetretenen Schaden selbst verantwortlich sind. Der Versicherungsschutz nach Punkt 3 gilt sinngemäß auch für die von diesen Personen benützten Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. Artikel 30 – Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Nicht versichert sind: 1. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel. 2. Ansprüche, soweit sie auf Grund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hin- ausgehen. 3. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretenden Ersatzleistungen. 4. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten 4.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genom- men wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise). 4.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von hergestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten. 5. Schadenersatzverpflichtungen gemäß dem Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) und dem Organhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 181/1967) – in der jeweils geltenden Fassung. 6. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung oder Be- und Entladen von 6.1 Luftfahrzeugen 11 [Seite 12] 6.2 Luftfahrtgeräten 6.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (LFG BGBl. Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliches Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (KFG BGBl. Nr. 267/1967) – in der jeweils geltenden Fassung – auszulegen. 7. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zugefügt werden 7.1 Angehörigen des Versicherungsnehmers im gemeinsamen Haushalt (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt); 7.2 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehörigen (Punkt 7.1); 7.3 Gesellschaften, an denen der Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen (Punkt 7.1) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der prozentuellen Beteiligung des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen (Punkt 7.1) an diesen Gesellschaften; 7.4 Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages. Zu Punkt 7.1 bis 7.4 wird festgelegt, dass bei juristischen Personen, geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen die gesetzli- chen Vertreter und deren Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten werden. 8. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an dem vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung liegenden Ursache entstehen. 9. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an 9.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung; 9.2 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Beförderung oder Bearbeitung entstehen; 9.3 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind. 10. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch die allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten; Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Russ, Staub usw.). Insbesondere sind auch Schadenersatzverpflichtungen in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Pilzbefall (z.B. Schimmelbildung) ausgeschlossen. 11. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern. 12. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen. 13. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen. 14. Schadenersatzverpflichtungen wegen gentechnischer Schäden, ferner Schäden in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten oder sonstigen Leistungen sowie Schäden durch gentechnisch behandelte Erzeugnisse (auch Abfälle). 15. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 16. Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun- gen. Artikel 31 – Örtliche Geltung der Versicherung 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) gegenüber österreichischen Sozialversicherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im Ausland eingetreten ist. Artikel 32 – Zeitliche Geltung der Versicherung 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versiche- rungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 und 39 VersVG) eingetreten sind. 2. Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur dann gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Beginn oder Wiederbeginn des Versicherungsschutzes von der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war. 3. Bei einem Personenschaden durch allmähliche Einwirkung gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten Feststellung der Gesundheits- schädigung durch einen Arzt als eingetreten. Artikel 33 – Versicherungssumme 1. Die Pauschalversicherungssumme beträgt den auf der Versicherungsurkunde (Polizze) ausgewiesenen Betrag und gilt für Personenschä- den, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Artikel 28 Punkt 1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere auf derselben Ursache beru- hende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursa- chen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. 2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der Versiche- rungssumme. 3. An der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung zu erbringen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten oder übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen zu demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck auf Grund der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aktuellen Rententafel und gleichzeitig gültigen Zinsfußes ermittelt (Rententafel). 5. Rettungskosten; Kosten 5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. 5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. 5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten Verteidigung in einem Strafverfahren. Kosten gemäß Punkt 5.1 bis 5.3 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. 6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Wider- stand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen 12 [Seite 13] Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Artikel 34 – Versicherungsschutz für Schäden durch die Verunreinigung von Erdreich und Gewässern 1. Begriff Verunreinigung ist jede durch Eindringen (Einsickern) oder Einbringen von Stoffen verursachte Veränderung der biologischen, chemischen oder physikalischen Beschaffenheit des natürlichen Erdreiches (Erde, Sand, Kies, Schotter, Fels usw.) oder von Gewässern (stehende oder fließende Gewässer, Grundwasser, Brunnen, Kanäle und dergleichen). 2. Versicherungsschutz für Personenschäden Für Personenschäden, die als Folge einer Verunreinigung gemäß Punkt 1 eintreten, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des gegenständli- chen Versicherungsvertrages. 3. Versicherungsschutz für Sachschäden Für Sachschäden, die als Folge einer Verunreinigung gemäß Punkt 1 eintreten – einschließlich des Schadens am Erdreich oder an den Gewäs- sern sowie darauf zurückzuführender Vermögensschäden – besteht Versicherungsschutz bis EUR 75.000,00. 3.1 Versicherte Risken Der Versicherungsschutz bezieht sich auf sämtliche von der versicherten Liegenschaft ausgehende und nicht gewerblich oder betrieblich verursachte Verunreinigungen. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Verunreinigung vorerst auf das Erdreich des Grundstückes des Versicherungsnehmers be- schränkt ist und eine Verunreinigung des Grundwassers oder benachbarter Grundstücke noch nicht erfolgt ist und eine solche Verunreinigung auch nicht unmittelbar droht; in diesem Fall ersetzt der Versicherer die Aufwendungen, die durch das Ausheben, Verbringen und Entsorgen des verunreinigten Erdreiches sowie von verunreinigten Gebäudeteilen entstehen. Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grund- stücks- und Gebäudeteilen, wie er vor Beginn der versicherten Sanierungsmaßnahmen bestand, sind nicht versichert. Für jede Änderung, Erweiterung oder Erneuerung der versicherten Risken besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn auch diesbezüglich eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. 3.2 Umfang des Versicherungsschutzes – Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Sachschäden, die auf die versicherten Risken zurückzuführen sind und die Folge einer vom ord- nungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden plötzlichen Ursache sind, auch wenn diese Sachschäden allmählich eintreten. Insoweit ist Artikel 30 Punkt 10 nicht anzuwenden. – Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach Maßgabe des Artikel 28 Punkt 2 auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsneh- mers auf Grund des Wasserrechtsgesetzes (WRG BGBl. 215/1959) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von Ansprüchen von Ent- schädigungen und Beiträge auf Grund des § 117 WRG oder ähnlicher rechtlicher Verpflichtungen. 3.3 Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG – verpflichtet: – Anlagen fachmännisch zu warten oder warten zu lassen. Notwendige Reparaturen und Wartungsarbeiten sind unverzüglich auszuführen. Min- destens alle fünf Jahre (bei Abwasserbeseitigungsanlagen alle zwei Jahre) – sofern nicht gesetzlich oder behördlich eine kürzere Frist vorge- schrieben ist – muss die gesamte Anlage durch Fachleute überprüft werden. Diese Frist beginnt ungeachtet des Beginnes des Versicherungs- schutzes mit Inbetriebnahme der Anlage oder deren letzten Überprüfung. – Abwasser ist in eine Abwasserbeseitigungsanlage einzubringen. Abwasser ist das Wasser, das durch häuslichen, kommunalen, gewerblichen, industriellen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist. Jauche gilt nicht als Abwasser. Abwasserbeseitigungsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen, durch welche die im Bereich des Eigentümers der Anlage anfallenden Ab- wässer gesammelt, abgeleitet und gereinigt werden. Abwasser ist vor seiner Einbringung in die Abwasserbeseitigungsanlage erforderlichenfalls so vorzubehandeln, dass es den ordnungsgemäßen Betrieb, die Wartung oder die Wirksamkeit der Abwasserbeseitigungsanlage nicht gefährden oder beeinträchtigen kann. Außerdem ist die Entgiftung, Neutralisierung oder Reinigung der genauen Kontrolle zu unterziehen. 3.4 Selbstbehalt Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des Schadens. Artikel 35 – Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers 1. Obliegenheiten Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 VersVG bewirkt, werden – soweit nichts anderes vereinbart ist – bestimmt: 1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als besonders gefahrdrohend. 1.2 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. 1.3 Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar in geschriebe- ner Form. Insbesondere sind anzuzeigen: 1.3.1 der Versicherungsfall; 1.3.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; 1.3.3 die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen den Versiche- rungsnehmer oder den Versicherten; 1.3.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen. 1.4 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. 1.4.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. 1.4.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer von selbst innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. 1.4.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen – es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern – oder zu vergleichen. 13 [Seite 14] 2. Vollmacht des Versicherers Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 14 [Seite 15] Anhang Gesetzliche Rücktrittsrechte § 5c Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) (1) Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. (2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versiche- rungsschein), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben. (3) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: Wüstenrot Versicherungs-AG, Alpenstraße 61, 5020 Salzburg; Fax: 057070 535, E-Mail: ver- trag@wuestenrot.at Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich Ihres Versicherungsvertreters gelangt. (4) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine der Deckungsdauer entsprechende Prämie. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen. (5) Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rück- trittsrecht erhalten haben, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im We- sentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. § 8 Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (FernFinG) Wurde der Vertrag ausschließlich im Wege des Fernabsatzes (d.h. z.B. über Internet, E-Mail, direct-mail) abgeschlossen, hat der Versicherungs- nehmer gemäß § 8 FernFinG die Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen in geschriebener Form zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als ein Monat beträgt. Die Frist beginnt mit Ausfolgung der Versicherungsurkunde und der Versicherungsbedin- gungen zu laufen. Es genügt, die Erklärung innerhalb der Frist abzusenden. Bei Nichtausübung des Rücktrittsrechts kommt der Vertrag vereinba- rungsgemäß zustande. Gegen Einlösung dieser Versicherungsurkunde erlöschen jene Versicherungen, die laut Antrag durch diese Versicherungsurkunde ersetzt werden sollen. Sie leben wieder auf, wenn hinsichtlich des eingelösten Vertrages ein Rücktritt erfolgt. Eine allenfalls als Folge-Versicherungsurkunde bezeichnete Vertragsausfertigung stellt versicherungsrechtlich einen Nachtrag dar. Die gesetzli- chen Rücktrittsrechte finden daher in diesem Fall keine Anwendung. Abschriften von Vertragserklärungen Der Versicherungsnehmer kann jederzeit auf seine Kosten Abschriften aller Erklärungen verlangen, die von ihm oder für ihn dem Versicherer gegenüber mit Bezug auf den Vertrag abgegeben worden sind. 15

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