Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung der VAV TOP EXKLUSIV (ABETE 2024)
[Seite 1]
Blattwechsel=ja
Allgemeine Bedingungen für die
Eigenheimversicherung der VAV TOP
EXKLUSIV (ABETE 2024)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Vertragsgrundlagen
Artikel 2: Welches Recht gilt?
Artikel 3: Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Artikel 4: Gefahrerhöhung
Artikel 5: Sicherheitsvorschriften
Artikel 6: Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Artikel 7: Wirkung des Insolvenz und des Sanierungsverfahrens
Artikel 8: Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt
Artikel 9: Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel 10: Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung; Bruchteilversicherung
Artikel 11: Sachverständigenverfahren
Artikel 12: Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; Obliegenheitsverletzung
nach Schadeneintritt
Artikel 13: Zahlung der Entschädigung
Artikel 14: Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel 15: Kündigungsrecht durch den Versicherer bei Verbraucherverträgen
Artikel 16: Form der Erklärungen
Artikel 17: Angebot auf Änderungen von Bedingungen und Tarif
Artikel 18: Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
Artikel 19: Wertanpassung (Indexvereinbarung)
Abschnitt B: Gemeinsame Bestimmungen zur Feuer-, Leitungswasser- und
Sturmversicherung
Artikel 20: Gebäude (Gruppierungserläuterung)
Artikel 21: Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäuden
Artikel 22: Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Demontage- und Remontagekosten, Abdeckkosten,
Reinigungskosten, Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten
Artikel 23: Versicherungsort
Artikel 24: Obliegenheiten beim/nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 25: Ersatzleistung
Artikel 26: Ersatz der Aufwendungen
Artikel 27: Wiederherbeischaffung von Sachen
Artikel 28: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 29: Nicht versicherte Gefahren und Schäden
ABETE 2024 / Seite 1 von 36
[Seite 2]
Abschnitt C: Feuerversicherung
Artikel 30: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 31: Welche Sachen und Kosten sind versichert?
Abschnitt D: Sturmversicherung
Artikel 32: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 33: Welche Sachen und Kosten sind versichert?
Abschnitt E: Leitungswasserversicherung
Artikel 34: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 35: Welche Sachen und Kosten sind versichert?
Abschnitt F: Haftpflichtversicherung Haus- und Grundbesitz
Artikel 36: Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 37: Welche Gefahren sind versichert?
Artikel 38: Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 39: Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 40: Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 41: Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 42: Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 43: Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 44: Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Artikel 45: Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 46: Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflich-
ten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten
Personen)
Artikel 47: Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 48: Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles
kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 49: Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend ge-
macht werden? (Gerichtsstand)
Artikel 50: In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Abschnitt G: Differenzdeckung
Artikel 51: Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 52: Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung
Artikel 53: Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Artikel 54: Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?
Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
ABETE 2024/ Seite 2 von 36
[Seite 3]
Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen monatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht er-
lischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
Artikel 1 vor der Verletzung bestanden hat.
Vertragsgrundlagen
(2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze, allfällige tung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung
Zusatzvereinbarungen zu Ihrer Polizze, der dem Vertrag eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober
zugrunde liegende Tarif, gesetzliche Bestimmungen und Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht.
die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Sofern zur Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn
Polizze Nachträge oder Polizzen-Neufassungen ausgefer- die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
tigt werden, sind diese ebenfalls Vertragsbestandteil. Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf
den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder
Weicht der Inhalt der Polizze von Ihrem Antrag ab, so ist wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der
diese Abweichung in der Polizze gesondert gekennzeich- Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
net. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn Sie (3) Im übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung
nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Polizze einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung ver-
schriftlich widersprechen. bunden, finden die Bestimmungen über die Gefah-
rerhöhung Anwendung.
Artikel 2
Welches Recht gilt? (4) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versi-
cherten Gebäude, vor allem das Dachwerk und die
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. Dachung, ordnungsgemäß instand zu halten.
Artikel 3 (5) Über versicherte Wertpapiere sind Verzeichnisse zu
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertrags-abschluss führen, aus denen alle zur Einleitung des Aufgebots-
verfahrens notwendigen Angaben ersichtlich sind (z.
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertra- B. Gattung, Serie, Nummer, Ausgabestelle). Die
ges alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme Verzeichnisse müssen so abgesondert aufbewahrt
der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsge- werden, dass sie im Schadenfalle voraussichtlich
mäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zer-
welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich stört, beschädigt oder entwendet werden können.
gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Für sonstige Urkunden sowie für Sammlungen sind
Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer nach gesondert aufzubewahrende Verzeichnisse nur dann
Maßgabe der §§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsge- zu führen, wenn diese insgesamt den Wert von EUR
setzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und wird dies- 3.700,00 übersteigen. Diese Bestimmungen finden
falls von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Recht des keine Anwendung auf Banken, Sparkassen u. dgl.
Versicherers, den Vertrag werden arglistiger Täuschung
über Gefahrenumstände anzufechten bleibt unberührt (§ (6) Die wasserführenden Anlagen und angeschlossenen
22 VersVG). Einrichtungen sind ordnungsgemäß instand zu hal-
ten.
Artikel 4 (7) Werden versicherte Gebäude durchgehend von allen
Gefahrerhöhung Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind fol-
(1) Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungs- gende Maßnahmen zu treffen:
nehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Es sind sämtliche wasserführenden Versorgungslei-
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme tungen und Versorgungsanlagen abzusperren. Wer-
durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versiche- den diese Anlagen elektronisch überwacht, erhält ei-
rungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrer- ne ständig besetzte Stelle bei einer Störung Informa-
höhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen tion über den bestimmungswidrigen Wasseraustritt
eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich und erfolgt daraus eine zur Vermeidung weiterer
schriftlich Anzeige zu erstatten. Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist
(2) Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhö- diese Maßnahme ausreichend.
hung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt Zusätzlich ist während der Frostperiode - darunter
der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 ge- verstehen wir den Zeitraum zwischen 1. November
nannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem und 30. April - die Heizung durchgehend in Betrieb
nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der zu halten. Wird die Heizungsanlage elektronisch
Verpflichtung zur Leistung frei. überwacht, erhält eine ständig besetzte Stelle bei ei-
(3) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden ner Störung Information darüber und erfolgt daraus
auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stel- eine zur Vermeidung weiterer Schäden geeignete
lung und Annahme des Versicherungsantrages ein- Aktion innerhalb 24 Stunden, ist dies ebenfalls aus-
getretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei reichend kontrolliert.
der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
Artikel 6
(4) Als Gefahrerhöhung gilt insbesondere eine Sprink- Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
leranlage
(1) Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie
Artikel. 5 einschließlich der Nebengebühren gegen Aushändi-
Sicherheitsvorschriften gung der Polizze, Folgeprämien einschließlich Ne-
bengebühren an den in der Polizze festgesetzten
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, Zahlungsterminen zu entrichten.
polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer (2) Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet- Einlösung der Polizze (Pkt.1) in Kraft, jedoch nicht
zung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit ein- vor dem darin festgesetzten Versicherungsbeginn.
Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt
ABETE 2024 / 3 von 36
[Seite 4]
eingefordert, alsdann aber binnen 14 Tagen bezahlt, hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungs-
beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Po- gemäße Ersatzleistung zu erbringen.
lizze festgesetzten Zeitpunkt.
(2) Übersteigt die Versicherungssumme den Versiche-
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung rungswert erheblich, können der Versicherungsneh-
der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die mer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine
ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung Herabsetzung der Versicherungssumme und der
durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindest-
Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der prämie bleibt unberührt.
Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der
Antrag unverändert angenommen wird und der Ver- (3) Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59
sicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder und 60 VersVG.
einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt.
3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige De- Artikel 10
ckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung;
Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Bruchteilversicherung
Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie.
(1) Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die
(3) Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die Er-
gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die ge- satzleistung für die unter jeder einzelnen Post der
richtliche Geltendmachung des Anspruches auf Polizze versicherten Sachen durch die für die betref-
rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb eines fende Post angegebene Versicherungssumme be-
Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 VersVG grenzt.
gesetzten Zahlungsfristen erfolgen.
(2) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versi-
(4) Wird der Versicherungsvertrag während der Versi- cherungswert (Unterversicherung), wird der Schaden
cherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversiche-
verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonder- rung vorliegt, ist für jede Post der Polizze gesondert
bestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versi- festzustellen.
cherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen
Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die (3) Außerhalb des Versicherungsortes (Art. 23) befindli-
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver- che Sachen sind bei der Berechnung der Unterversi-
sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- cherung nur dann zu berücksichtigen, wenn der Ver-
den wäre, in welchem der Versicherer von dem sicherer zufolge besonderer Vereinbarung auch au-
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Tritt der ßerhalb des Versicherungsortes für sie haftet.
Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die
erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er (4) Unterversicherung trifft auf alle wie auch immer
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Namen habende Deckungen, Haftungserweiterun-
gen etc. zu, wenn die vertraglich dokumentierten
(5) Bei Abschluss von einem 1 Jahresvertrag wird dem Versicherungssumme jener Position(en), für die oder
Versicherungsnehmer ein tägliches Kündigungsrecht in deren Rahmen die Deckungen, Haftungserweite-
ohne Kündigungsfrist eingeräumt. rungen etc. Gültigkeit haben, niedriger ist(sind) als
deren Versicherungswert. Nicht trifft dies auf De-
ckungen, Haftungserweiterungen etc. zu, für die 1.
Artikel 7 Risiko vereinbart gilt.
Wirkung des Insolvenz und des Sanierungsverfahrens
(5) Ist die Versicherungssumme für Gebäude bzw. für
Der Versicherer kann nach Eröffnung des Insolvenz oder sonstige Sachen gemäß Art. 25 (2) lit. a niedriger als
des Sanierungsverfahrens über das Vermögen bzw. der der Ersatzwert, aber höher als ihr Zeitwert, so wird
Anordnung der Zwangsverwaltung über die Liegenschaft der Teil des Schadens, der bei bloßer Zeitwertversi-
des Versicherungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von cherung zu ersetzen wäre (Zeitwertentschädigung),
einem Monat kündigen. voll vergütet, der Rest aber nur im Verhältnis der den
Zeitwert übersteigenden Versicherungssumme zu
Artikel 8 dem den Zeitwert übersteigenden Ersatzwert.
Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt
(1) Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Artikel 11
Versicherer für das versicherte Interesse eine Versi- Sachverständigenverfahren
cherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Ver- (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass
sicherer unverzüglich den anderen Versicherer und Ursache und Höhe des Schadens durch Sachver-
die Versicherungssumme anzuzeigen. ständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die
(2) Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständig-
Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter keit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewie-
Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Ent- erheblich abweichen.
schädigung so ermäßigt, dass der Versicherungs- (2) Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit
nehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird,
trägt. die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über
Schiedsgerichte:
Artikel 9
Überversicherung; Doppelversicherung a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachver-
ständigen. Jeder Vertragspartner kann den an-
(1) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung deren unter Angabe des von ihm gewählten
führen. Auch wenn die Versicherungssumme den Sachverständigen zur Ernennung des zweiten
Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt
ABETE 2024/ Seite 4 von 36
[Seite 5]
diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag
nach Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes-
des anderen Vertragspartners der zweite Sach- tens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt,
verständige durch das für den Schadenort zu- solange infolge eines Verschuldens des Versiche-
ständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforde- rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder
rung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide nicht gezahlt werden kann.
Sachverständige wählen vor Beginn des Fest-
stellungsverfahrens einen dritten als Obmann. (2) Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu-
Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf An- schieben,
trag eines Vertragspartners oder beider Ver- a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi-
tragspartner durch das für den Schadenort zu- cherungsnehmers zum Zahlungsempfang be-
ständige Bezirksgericht ernannt. stehen, bis zur Beibringung des erforderlichen
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung Nachweises;
gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche- b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un-
rungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der tersuchung aus Anlass des Schadens gegen
Feststellungen voneinander ab, übergibt der den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Die- zur Erledigung dieser Untersuchung.
ser entscheidet über die strittig gebliebenen
Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststel- (3) Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb
lungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge-
dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer macht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche-
ein. rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch
zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung
c) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe-
Sachverständigen; die Kosten des Obmannes züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim-
tragen beide je zur Hälfte. mungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der
(3) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
oder des Obmannes wird die Entschädigung be- hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
rechnet. Leistung frei.
(4) Durch das Sachverständigenverfahren werden die (4) Im übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG.
Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall (5) Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im
nicht berührt. zeitlichem Zusammenhang (Kumulschaden) anfal-
(5) Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung
den Ersatzwert sowie den Wert der Reste der vom (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd-
Schaden betroffenen Sachen enthalten. Die Fest- beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei
stellung muss auf Verlangen einer der beiden Par- der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge-
teien auch ein Verzeichnis der versicherten, vom schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag
Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Er- von EUR 10.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi-
satzwert enthalten. cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge-
stellten Ansprüche den Betrag von EUR
Artikel 12 10.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel-
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe
Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag
gekürzt.
(1) Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in
leitender Stellung für die Betriebsführung verantwort- (6) Für Gebäude, die zur Zeit des Schadenfalles mit
lichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob- Hypotheken, Reallasten oder Rentenschulden belas-
fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versi- tet sind, wird die Entschädigung nur gezahlt, soweit
cherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung ihre Verwendung zur Wiederherstellung gesichert ist.
zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. Werden Die Zahlung wird vorbehaltlos geleistet, wenn die am
von den genannten Personen nach Eintritt des Schadentage eingetragenen Realgläubiger innerhalb
Schadenfalls zu erfüllende Obliegenheiten grobfahr- eines Monates, nachdem sie von der Absicht ver-
lässig oder vorsätzlich verletzt, tritt Leistungsfreiheit ständigt wurden, ohne Sicherung der bestimmungs-
nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG ein. mäßigen Verwendung des Geldes auszuzahlen,
nicht widersprochen haben. Seitens der Realgläubi-
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn ger, die ihr Pfandrecht beim Versicherer angemeldet
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des haben, bedarf es zur vorbehaltslosen Auszahlung
Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf der schriftlichen Zustimmung.
den Umfang der Entschädigung gehabt hat.
(2) Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leiten- Artikel 14
der Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Personen wegen des herbeigeführten Schadens
oder wegen eines bei der Feststellung der Leis- (1) Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingun-
tungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädi- gen der betreffenden Sachversicherungssparte oder
gung begangenen Betruges oder Betrugsversuches einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine
rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die abweichende Regelung getroffen ist, können nach
Leistungsfreiheit als festgestellt. dem Eintritt des Schadenfalls sowohl der Versicherer
Artikel 13 als auch der Versicherungsnehmer den Versiche-
Zahlung der Entschädigung rungsvertrag kündigen.
(1) Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen (2) Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum
Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Ver-
handlungen über die Entschädigung zulässig. Der
ABETE 2024/ Seite 5 von 36
[Seite 6]
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Mo- rungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird
nat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Be-
nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss ginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolgen der
der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung
so rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe
(3) Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädi- einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene
gungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer Frist hat.
berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ableh-
nung des Entschädigungsanspruchs mit sofortiger Artikel 19
Wirkung zu kündigen. Wertanpassung (Indexvereinbarung)
(4) Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich bei Haupt-
ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen fälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Verän-
Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer derungen gemäß dem Gesamtindex der Baukostenindex
über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den bzw. bei dessen Entfall (Auflassung) dem entsprechenden
Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Nachfolgeindex entspricht. Im gleichen Ausmaß verändert
Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmie- sich die Versicherungs-/Höchsthaftungssumme. Bei Ver-
ter des versicherten Wohngebäudes, einen Fami- trägen die mit „unbegrenzter Versicherungssumme“ abge-
lienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder schlossen wurden, verändert sich nur die Prämie. Für die
einen Hausangestellten des Wohnungsmieters rich- Prämienberechnung wird die Indexzahl herangezogen, die
tet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regress- jeweils vier Monate vor Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte. Die
anspruch, soweit der Mieter die Prämie für das ver- prozentuelle Erhöhung oder Verminderung wird in der
sicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schaden- Prämienvorschreibung ausgewiesen. Der Ausgangsindex
falles ganz oder teilweise getragen und der Re- ist in der Polizze angeführt.
gresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch
grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeige- Abschnitt B: Gemeinsame Bestimmungen zur Feuer-,
führt hat. Leitungswasser- und Sturmversicherung
Artikel 15 - entfällt Artikel 20
Gebäude (Gruppierungserläuterung)
Artikel 16 Diese Erläuterung ist auf industriell und/oder gewerblich
Form der Erklärungen genutzte Anlagen abgestellt sowie für Wohn- und Büroge-
Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Rück- bäude:
tritts- und Kündigungserklärungen des Versicherungsneh- (1) Als Gebäude gelten im engeren Sinn alle Bauwerke,
mers müssen in Schriftform erfolgen. Hinsichtlich der die
Schadenanzeigen siehe die Bestimmungen über die Ob-
liegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall in a) durch räumliche Umfriedung Menschen
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betref- und/oder Sachen Schutz gegen äußere Ein-
fenden Sachversicherungssparte. flüsse gewähren,
Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt, b) den Eintritt und längeren Aufenthalt von Men-
sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche- schen zulassen,
rungsnehmers nachvollzogen werden kann.
c) mit dem Boden fest verbunden und
Artikel 17 d) von einiger zeitlicher Beständigkeit sind. In
Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif diese Gebäude-Definition fallen z.B. auch
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein Flugdächer u. dgl.
Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde lie- Nicht in diese Gebäude-Definition fallen z.B. Wohnwagen,
genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und, Bauhütten (insbesondere zerlegbare), Zelte, Traglufthallen
unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpas- und dgl.
sung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Prämie, De-
ckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge (2) Ferner die folgenden Bauwerke:
unterbreiten. Wenn der Versicherungsnehmer ein solches
unter Berufung auf diese Klausel gemachtes Angebot nicht a) Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrü-
innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich ablehnt, gilt cken, Rampen, Aufzugschächte und ähnliche
sein Schweigen als Zustimmung zu diesem Änderungsan- Bauwerke, die konstruktiv als Teile von Gebäu-
gebot und wird die Änderung Vertragsinhalt. Auf die Be- den nach Pkt. (1) zu gelten haben;
deutung des Schweigens und die Möglichkeit, innerhalb (3) Silos, Bunker, Wasser- und andere Behälter aller
einer Frist von sechs Wochen eine ausdrückliche Erklä- Art, die
rung abzugeben, hat der Versicherer den Versicherungs-
nehmer in diesem Angebot besonders hinzuweisen. a) wegen ihres baulichen Zusammenhanges mit
einem Gebäude nach Pkt. (1) als dessen Be-
Artikel 18 standteil zu gelten haben und insbesondere
Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages auch in Mauerwerk, Beton oder der sonstigen
Bauweise des Gebäudes ausgeführt sind, oder
(1) Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze fest-
gesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr, b) ohne baulichen Zusammenhang mit einem Ge-
gilt das Versicherungsverhältnis jedesmal um ein bäude nach Pkt. (1) in Mauerwerk oder Beton
Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Mo- ausgeführt sind;
nate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Ver-
(4) Schornsteine, auch freistehende, die in Mauerwerk
tragsteile schriftlich gekündigt worden ist.
oder Beton ausgeführt sind;
(2) Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht
zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche-
ABETE 2024/ Seite 6 von 36
[Seite 7]
(5) Kanäle und Schächte für Rohrleitungen, Kabel und (9) Ausnahmen bei Wohngebäuden und gleichgestellten
sonstige Installationen sowie unterirdische Verbin- Gebäuden:
dungsgänge, soweit sich diese Bauwerke außerhalb
von Gebäuden befinden und in Mauerwerk oder Be- Bei Wohngebäuden, Wohnheimen (Kinder-, Jugend-
ton ausgeführt sind; , Studenten-, Alterswohnheimen u. dgl.), Schulen,
Kirchen und Museen gelten noch die folgenden Sa-
(6) Einfriedungen aller Art. chen als Baubestandteile, sofern sie sich im Eigen-
tum des Gebäude-Eigentümers befinden:
(7) Zum Bauwert eines Gebäudes gehören weiters alle
für die Herstellung und den Bestand des Gebäudes a) Elektroinstallationen samt dazugehörigen
eingefügten Baubestandteile. Messgeräten, jedoch ohne Beleuchtungskörper
und ohne elektrische Verbrauchsgeräte;
Dazu gehören insbesondere auch:
b) Gasinstallationen samt dazugehörigen Messe-
a) Blitzschutzanlagen für das Gebäude; räten, jedoch ohne Gasverbrauchsgeräte;
b) Fest eingebaute Trennungswände und Raum- c) Wasserleitungsinstallationen, das sind alle
teilungen, auch andere feste Einbauten, nicht Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt da-
jedoch versetzbare sowie Einbaumöbel; zugehörigen Messgeräten, Armaturen, Pum-
c) Fest verlegte Fußböden- und Wandauflagen, pen, Filteranlagen und Zubehör;
Verfliesungen; d) Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und
d) Fest montierte Lamperien und sonstige Wand- Wascheinrichtungen;
verkleidungen; e) Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen;
e) Mit dem Gebäude fest verbundene Treppen f) Aufzüge.
und Leitern, auch außen angebrachte;
(10) Darüber hinaus gehören noch die folgenden Sachen,
f) Mit dem Gebäude fest verbundene Fahnen- als Gebäudezubehör zum Bauwert des Gebäudes,
stangen; sofern sie sich im Eigentum des Gebäu-
g) Elektromechanisch betriebene und/oder de-Eigentümers befinden:
elektrisch beheizte Tore (in den Einfriedungen a) Elektro-Herde, Elektro-Boiler und Elektro-
auch Schranken) samt ihren Betätigungs- Durchlauferhitzer;
und/oder Heizelementen;
b) Gasherde und Gas-Durchlauferhitzer;
h) Zwischenglas- und Außenjalousien samt even-
tuellen elektromechanischen Betätigungsele- c) Abwaschen;
menten; Festmontierte Zwischendecken, De-
ckenverkleidungen und abgehängte Deckenun- d) Markisen, Rollos, Innenjalousien, Karniesen,
tersichten; Raff-Stores, Rollläden;
i) Gruben, Fußbodenkanäle, Installationsgänge e) Balkonverkleidungen;
und -Schächte u. dgl., sofern sie sich innerhalb f) Antennenanlagen;
des Gebäudes befinden oder in unmittelbarem
baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude g) Telefon-, Torsprech- und Gegensprechanlagen;
stehen und in Mauerwerk oder Beton ausge-
führt sind; h) Garageneinrichtungen;
j) Gemauerte Öfen zur Erzeugung von Ziegeln, (11) Bei Miet-, Wohnungseigentums- und Genossen-
Steingut, Porzellan u. dgl., sowie vermauerte schaftswohnhäusern auch:
Selchen, soweit sie einen konstruktiven Be- a) Einrichtungen von Wasch- und Trockenräumen,
standteil der Gebäude bilden. das sind Wasch-, Trocken- und Bügelmaschi-
k) Ferner gehören dazu: Geschäftsportale, sofern nen, Wäschezentrifugen, Aufhängevorrichtun-
sie sich im Eigentum des Gebäude- gen und Kleingeräte;
Eigentümers befinden. b) Geräte zur Reinigung und Wartung, das sind
(8) Gebäude können mit oder ohne die unter Erdniveau Reinigungsgeräte, Schneeräumgeräte und Ra-
befindlichen Fundamente oder Grundmauern und senmäher;
tragenden Kellermauern zur Versicherung beantragt c) Beleuchtungskörper für Außenbeleuchtung und
werden. allgemein genutzte Räume.
Fundamente, oder Grundmauern sind diejenigen (12) Ausnahmen bei landwirtschaftlichen Gebäuden:
Baubestandteile, die bei unterkellerten Gebäuden
unterhalb der Unterkante des Kellerfußbodens liegen Bei landwirtschaftlichen Gebäuden zählen die Sa-
und bei nicht unterkellerten Gebäuden bis zur Unter- chen nach Pkt. 9 zu den Baubestandteilen, sofern
kante des Erdgeschoßfußbodens reichen. Tragende sie nicht gewerblichen Zwecken dienen und sich de-
Kellermauern sind diejenigen Teile der Haupt- ren Ausschluss nicht vertraglich ergibt.
und/oder Umfassungsmauern, die von der Unterkan-
te des Kellerfußbodens bis zur Oberkante der Kel-
lerdecke reichen. Werden die unter Erdniveau be-
findlichen Fundamente oder Grundmauern und tra-
genden Kellermauern nicht versichert, so sind den- (13) Vorsorge/Vorsorgeversicherung für Gebäude
noch Fenster, Türen, Fußböden, Zwischenwände,
Die Vorsorgeversicherung deckt Wertsteigerungen,
Decken und sonstige Baubestandteile des Kellerge-
Neu-, Zu- und Umbauten, Instandsetzungen, nicht
schoßes versichert. Als Keller gilt ein Raum, dessen
ausreichende Bewertung und versehentlich zur Ver-
Fußboden zur Gänze unterhalb des Erdniveaus liegt.
sicherung nicht aufgenommene Gebäude. Sie dient
ABETE 2024/ Seite 7 von 36
[Seite 8]
ferner zum Ausgleich einer Unterversicherung, wo- nen und sonstige Einrichtungen bzw. Gebäudeteile
bei sie im Schadenfall auf die Versicherungssum- auf dem Versicherungsgrundstück demontiert und
men jener Posten aufgeteilt wird, für die sie beur- wieder montiert oder sonst wie bewegt oder ge-
kundet ist und bei denen Unterversicherung vorliegt. schützt werden müssen.
Die Verteilung richtet sich nach der bei den einzel-
nen Posten bestehenden Unterversicherung. (4) Unter Abdeckkosten sind Aufwendungen zur Ver-
meidung von Verunreinigungen oder Verschmutzun-
Artikel 21 gen anlässlich der Behebung des Schadens zu ver-
Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäuden stehen.
Ergänzung zu Art. 30 (6) lit. d, Art. 32 (5) lit. b und Art. 34 (5) Unter Reinigungskosten sind Aufwendungen zur
(3): Schlussreinigung an den versicherten Sachen an-
lässlich des Schadens zu verstehen.
(1) Wird durch den Schadenfall ein versichertes Gebäu-
de so beschädigt, dass der Mieter einer darin befind- (6) Unter Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten sind
lichen Wohnung den Mietzins kraft Gesetzes oder Untersuchungs-, Behandlungs- und Deponierungs-
nach dem Mietvertrag ganz oder teilweise verwei- kosten zu verstehen, die nach dem Schadenfall
gern darf, so ersetzt der Versicherer den dadurch dadurch notwendig werden, dass (durch eine im
entgehenden Mietzins. Versicherungsvertrag versicherte Gefahr und durch
am Versicherungsort befindliche versicherte Sachen)
(2) Wird die Wohnung, die der Versicherungsnehmer in versicherte Sachen (auch Erdreich am Versiche-
dem versicherten Gebäude selbst bewohnt, durch rungsort, sofern Entsorgungskosten mit Erdreich
den Schadenfall ganz oder teilweise unbenützbar, so versichert sind *)) aufgrund gesetzlicher Bestimmun-
ersetzt der Versicherer den Mietwert der unbenütz- gen untersucht, behandelt und/oder deponiert wer-
bar gewordenen Räume, insoweit nicht dem Versi- den müssen.
cherungsnehmer die Beschränkung auf den etwa
benützbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet *) Sind Entsorgungskosten ohne Erdreich versi-
werden kann. Als Mietwert gilt der gesetzliche oder chert, dann sind entgegen der nachstehenden
ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art, Bestimmungen sämtliche das Erdreich betref-
Größe und Lage. Die Entschädigung des Mietwertes fende Kosten nicht versichert.
ist auf den dem Versicherungsnehmer nachweisbar a) Untersuchungskosten sind unvermeidbare
erwachsenen Schaden beschränkt. Kosten, die dadurch entstehen, dass durch
(3) Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum behördliche oder sachverständige Untersu-
Schluss des Monats ersetzt, in dem die Wohnung chung festgestellt werden muss, ob gefährli-
wieder benützbar geworden ist, längstens bis zum che(r) Problemstoffe/Abfall, Sachen, die einer
Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt des Ablieferungspflicht nach tierkörperverwer-
Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit tungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen,
geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wieder- und/oder kontaminiertes Erdreich angefallen
instandsetzung der Räume nicht schuldhaft verzö- sind(ist) und - wenn dies zutrifft – wie zu be-
gert. handeln und/oder zu deponieren ist. Gefährli-
che(r) Problemstoffe/Abfall sind(ist) im Sinne
(4) Wenn die vertraglich dokumentierte Höchsthaftungs- des Abfallwirtschaftsgesetzes, jeweils in der
summe für das Wohngebäude niedriger ist als der bei Abschluss des Versicherungsvertrages
Ersatzwert, wird nur der entsprechende Teil des gültigen Fassung, zu verstehen. Unter konta-
Mietzinses oder des Mietwertes ersetzt. miniertem Erdreich ist solches zu verstehen,
dessen geordnete Erfassung, Sicherung
Artikel 22 und/oder Behandlung wegen seiner Verbin-
Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Demontage- und dung mit anderen Sachen aufgrund des Ab-
Remontagekosten, Abdeckkosten, Reinigungskosten, fallwirtschaftsgesetzes oder des Wasser-
Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten rechtsgesetzes, jeweils in der bei Abschluss
des Versicherungsvertrages gültigen Fassung,
Soweit die Mitversicherung solcher Kosten vertraglich geboten ist.
vereinbart ist, gilt in Ergänzung zu Art. 30 (7) lit. b, Art. 34
(4) und (5) und Art. 32 (6): b) Behandlungskosten sind Kosten für Maß-
nahmen, welche dazu dienen, gefährliche(n)
(1) Unter Aufräumungskosten sind Aufwendungen für Problemstoffe/Abfall, Sachen, die einer Ablie-
das Aufräumen der Schadenstätte, soweit diese ferungspflicht nach tierkörperverwertungs-
Kosten nicht bei Bewertung der Restwerte durch An- rechtlichen Bestimmungen unterliegen,
rechnung zur Vergütung gelangt sind, und für die und/oder kontaminiertes Erdreich zu verwer-
Abführung des Schuttes und nicht mehr verwendba- ten, zu beseitigen oder deponiefähig zu ma-
rer Reste bis zur nächsten geeigneten und gestatte- chen. Die Kosten einer höchstens sechsmona-
ten Ablagerungsstätte zu verstehen, soweit sie die tigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der
versicherten Sachen betreffen. Höchsthaftungssumme für Entsorgungskosten
(2) Unter Abbruchkosten sind die Kosten für einen im unter der Voraussetzung versichert, dass die
Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehengeblie- Zwischenlagerung dem Versicherer unverzüg-
bener Teile versicherter Sachen und deren Abfüh- lich angezeigt wurde.
rung bis zur nächsten geeigneten und gestatteten
Ablagerungsstätte zu verstehen.
c) Deponierungskosten sind die Kosten der
(3) Unter Demontage- und Remontagekosten sind die Deponierung einschließlich der für die Depo-
unvermeidbaren Kosten zu verstehen, die nach dem nierung zu entrichtenden öffentlichen Abga-
Schadenfall dadurch notwendig werden, dass zum ben.
Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung von versicherten zerstörten oder beschädigten
Sachen versicherte oder nicht versicherte Maschi-
ABETE 2024/ Seite 8 von 36
[Seite 9]
d) Bei verschiedenen gesetzlich zulässigen Mög- bzw. entwendeten Sachen einzureichen; wei-
lichkeiten der Entsorgung ist nur die kosten- ters sind alle zur Entdeckung des Täters und
günstigere Abwicklung versichert. zur Wiedererlangung der abhanden gekom-
menen bzw. entwendeten Sachen geeigneten
e) Entsorgungskosten, die durch Kontamination Maßnahmen zu treffen (siehe auch Art. 10).
von Gewässern inkl. Grundwasser und/oder Für die Leitungswasserschadenversicherung
Luft verursacht werden, sind nicht versichert. trifft dies nicht zu.
f) Bei Vermischung von versicherten mit nicht c) Es ist dem Versicherer jede erforderliche Un-
versicherten Sachen werden nur die Entsor- tersuchung zur Feststellung des Versiche-
gungskosten für die versicherten Sachen er- rungsfalles und des Umfanges seiner Leis-
setzt. tungspflicht zu gestatten und auf Verlangen
g) Entsorgungskosten für Erdreich oder für versi- jede hierzu dienliche Auskunft zu Protokoll zu
cherte Sachen, die bereits vor Eintritt des Ver- geben oder schriftlich zu erteilen.
sicherungsfalles kontaminiert waren (Altlas- d) Es sind dem Versicherer auf Verlangen und
ten), sind nicht versichert. auf Kosten des Versicherungsnehmers Belege
h) Für kontaminiertes Erdreich gilt: Versichert beizubringen (z. B. Verzeichnisse über die am
sind auch die Kosten der notwendigen Wie- Schadentag vorhandenen, vom Schaden be-
derauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich. troffenen und abhanden gekommenen Sa-
Für diese Wiederauffüllungskosten und die chen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe
Entsorgungskosten von kontaminiertem Erd- ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadenfall;
reich wird in jedem Schadenfall der als ent- bei Gebäudeschäden einen Grundbuchauszug
schädigungspflichtig errechnete Betrag um nach dem Stand vom Tage des Schadens), in-
den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt ge- soweit deren Beschaffung billigerweise zuge-
kürzt. mutet werden kann.
e) Es sind dem Versicherer alle schriftlichen und
Artikel 23 mündlichen Angaben im Zuge der Schadener-
Versicherungsort hebung richtig und vollständig zu machen.
Bewegliche Sachen sind nur in den Räumen versichert, f) Es darf der durch den Schadenfall herbeige-
die in der Polizze bezeichnet sind (Versicherungsort). führte Zustand, solange der Schaden nicht
Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungs- ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versiche-
schutz. Ist die Entfernung nicht nur vorübergehend, so rers nicht verändert werden, es sei denn, dass
erlischt insoweit auch der Versicherungsvertrag. eine solche Veränderung zum Zweck der
Schadenminderung, zum Zweck der Vermei-
Artikel 24 dung weiteren Schadens oder im öffentlichen
Obliegenheiten beim/nach Eintritt des Versicherungsfalles Interesse geboten ist.
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim g) Die künstliche Austrocknung ist nur mit Ge-
Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für nehmigung des Versicherers gestattet.
die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers h) Hinsichtlich versicherter Wertpapiere und
zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestat- sonstiger Urkunden ist ohne Verzug das Auf-
ten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere gebotsverfahren zu betreiben; ebenso sind et-
Versicherer beteiligt und haben diese entgegenste- waige sonstige Rechte zu wahren (siehe auch
hende Weisungen gegeben, so hat der Versiche- Art. 27).
rungsnehmer nach eigenem Pflichtgemäßen Ermes-
sen zu handeln. Wegen des Ersatzes der Aufwen- Die Frist für die Erstattung der Anzeige nach lit. a bzw. die
dungen siehe Art. 26. Hat der Versicherungsnehmer Beibringung der Aufstellung und Belege nach lit. b und d
diese Verpflichtung verletzt, ist der Versicherer von wird durch die Absendung gewahrt.
der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass
die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Artikel 25
Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verlet- Ersatzleistung
zung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit (1) Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet
verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei der Bestimmungen des Art. 10 der Versicherungs-
gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht gerin- wert zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Er-
ger gewesen wäre. satzwert) zugrundegelegt, bei beschädigten Sachen
(2) Ergänzend zu Art. 12 sind nach Eintritt des Versiche- der Unterschied zwischen diesem Wert und dem
rungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwend-
barkeit der Reste für die Wiederherstellung zu be-
a) Es ist dem Versicherer sowie der Sicherheits- rücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäu-
behörde innerhalb von drei Tagen, nachdem deresten bleiben behördliche Wiederaufbaube-
von dem Schaden Kenntnis erlangt wurde, schränkungen ohne Einfluss.
schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten;
im Falle der Leitungswasserschadenversiche- (2) Als Ersatzwert gelten:
rung oder Sturmschadenversicherung nur dem a) Bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert, bei
Versicherer. Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Ma-
schinen, Einrichtungen und sonstigen Sachen,
die Wiederbeschaffungskosten (Neuwert), je-
b) Falls versicherte Sachen beim Schaden ab- weils zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles.
handen gekommen sind bzw. entwendet wur- Im Falle der Leitungswasserschadenversiche-
den, ist der Sicherheitsbehörde innerhalb von rung siehe aber auch Art. 25 (2) lit. e und f für
drei Tagen nach Feststellung des Verlustes Versicherungen gegen Leitungswasserschä-
eine Aufstellung der abhanden gekommenen den.
ABETE 2024/ Seite 9 von 36
[Seite 10]
Restwerte werden dem Versicherungsnehmer b) Bei Waren, die der Versicherungsnehmer her-
in voller Höhe angerechnet. Auf die Bewertung stellt (in Arbeit befindlichen und fertigen Fabri-
von Restwerten bleiben behördliche Wieder- katen), die Kosten der Neuherstellung, höchs-
aufbaubeschränkungen ohne Einfluss. tens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich
der ersparten Kosten; bei Waren, mit denen
Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 40 % der Versicherungsnehmer handelt, bei Roh-
des Neuwertes, so gilt als Ersatzwert der Zeit- stoffen, die der Versicherungsnehmer für die
wert. Als Zeitwert gelten bei Gebäuden der Erzeugung von Waren beschafft hat, sowie bei
ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Naturerzeugnissen die Kosten der Wiederbe-
Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Al- schaffung bei Eintritt des Schadenfalles,
ter und der Abnützung entsprechenden Betra- höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüg-
ges, und bei Gebrauchsgegenständen, Ar- lich der ersparten Kosten.
beitsgeräten, Maschinen und sonstigen Ein-
richtungen die Wiederbeschaffungskosten un- Maßgebend sind die Preise (soweit sich
ter billiger Berücksichtigung der aus dem Un- Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise)
terschied zwischen alt und neu sich ergeben- zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles sowie
den Wertminderung, jeweils zur Zeit des Ein- die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des
trittes des Schadenfalles. Ständig genutzte Eintrittes des Schadenfalles. Ergibt sich bei
und ordnungsgemäß instand gehaltene Ge- Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand,
bäude sowie nicht ausrangierte und laufend dass sie infolge einer nicht durch den Scha-
gewartete Arbeitsgeräte, Maschinen und sons- denfall verursachten Beschädigung oder infol-
tige Einrichtungen haben einen Zeitwert von ge Veralterung bereits entwertet waren, so gilt
mindestens 40 %. der geringere Wert als Ersatzwert.
Der Versicherungsnehmer erwirbt den An- c) Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der
spruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädi- Kurswert der letzten vor dem Schadenfall er-
gung übersteigenden Teiles der Entschädi- folgten Notierung bzw. bei sonstigen Wertpa-
gung nur insoweit, als dieser Teil zusammen pieren der Marktpreis zur Zeit des Eintrittes
mit der Zeitwertentschädigung und den Fremd- des Schadenfalles. Im Rahmen der Höchsthaf-
leistungen (siehe Abs. 6), welche der Versi- tungssumme für Wertpapiere und sonstige Ur-
cherungsnehmer aus Anlass des Schadenfal- kunden sind auch die Kosten für die Erfüllung
les erhält, den Wiederherstellungsaufwand der Obliegenheiten gemäß Art. 24 (2) lit. h
nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem versichert.
die Verwendung der Entschädigung zur Wie-
derbeschaffung oder Wiederherstellung an der d) Bei Datenträgern (Geschäftsbücher, Akten,
bisherigen Stelle gesichert ist. Hierbei genügt Pläne, Magnetplatten, Magnetbänder u. dgl.)
es, wenn für zerstörte oder beschädigte Ge- und auf diesen befindlichen Daten, sowie bei
bäude wieder Gebäude und für zerstörte oder Reproduktionshilfsmittel (Modelle, Formen u.
beschädigte sonstige Sachen wieder gleichar- dgl.) die Kosten der Wiederbeschaffung bzw.
tige Sachen hergestellt bzw. beschafft werden, Wiederherstellung, soweit diese nötig ist und
soweit alle vorgenannten Sachen dem glei- binnen zwei Jahren nach Eintritt des Schaden-
chen Betriebszweck dienen. falles erfolgt; andernfalls ist Ersatzwert der
Materialwert.
Gebäude und sonstige Sachen, die bei Eintritt
des Schadenfalles bereits hergestellt bzw. an- e) Bei Tapeten, Malereien, textilen Wand- und
geschafft sind oder sich in Herstellung befin- Bodenbelägen und solchen aus Kunststoff gilt
den, gelten nicht als Wiederherstellung bzw. als Ersatzwert der Zeitwert.
als Wiederbeschaffung. f) Bei der Behebung von Bruch- und Frostschä-
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass den ist der Kostenersatz für das Einziehen von
die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle Rohrstücken in jedem Schadenfall auf das
behördlich verboten ist, so genügt die Wieder- Höchstausmaß von 2 m Länge eingeschränkt.
herstellung an anderer Stelle innerhalb Öster- Werden nach einem Schadenfall Rohre mit ei-
reichs. ner Länge von mehr als 2 m eingezogen, so
wird der Schaden im Verhältnis von 2 m Rohr
Unterbleibt die Wiederbeschaffung oder Wie- zur tatsächlich eingezogenen Rohrlänge er-
derherstellung innerhalb einer Frist von drei setzt.
Jahren nach dem Schadenfall oder erklärt der
Versicherungsnehmer dem Versicherer vor (3) Bei Sachen von historischem oder künstlerischem
Ablauf der Frist schriftlich, dass er nicht wie- Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu kei-
derbeschaffen oder wiederherstellen wolle, so ner Entwertung führt, wird der Verkehrswert vergü-
verbleibt es endgültig bei Gebäuden bei dem tet.
Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeit- (4) Ein Liebhaberwert wird bei Ermittlung des Ersatz-
wert, höchstens aber dem Verkehrswert (bei wertes nicht berücksichtigt.
Teilschaden nach dessen anteiligem Ver-
kehrswert), bei dessen Ermittlung der Wert (5) Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die
des Grundstückes außer Ansatz bleibt, und bei allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt ge-
sonstigen Sachen bei dem Anspruch auf Zeit- bliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung,
wertentschädigung; im Falle eines Deckungs- Zerstörung oder das Abhandenkommen der Anderen
prozesses wird die Frist für die Wiederbe- erleiden, nicht berücksichtigt.
schaffung oder Wiederherstellung um die
Dauer des Deckungsprozesses erstreckt. Die (6) Als Fremdleistungen gelten Leistungen eines
Vorschriften betreffend die Sicherung des Re- Selbsthilfevereines oder einer ähnlichen Vereini-
alkredites werden durch vorstehende Bestim- gung, einer Genossenschaft oder einer juristischen
mungen nicht berührt. Person des öffentlichen Rechts. Der Versicherungs-
nehmer hat bei der Entschädigungsermittlung sämt-
ABETE 2024/ Seite 10 von 36
[Seite 11]
liche Leistungen dieser Art dem Versicherer schrift-
lich anzuzeigen. (3) Genereller Unterversicherungsverzicht auf
das Eigenheim
Artikel 26 Unter der Voraussetzung, dass am Schadentag
Ersatz der Aufwendungen die am Antrag festgehaltenen Bewertungskrite-
rien (verbaute Fläche, mit/ohne Keller, Anzahl
(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- der Geschosse/Stockwerke sowie Dachboden-
rungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder ausbau oder Mansarde) den Tatsachen entspre-
Minderung des Schadens für geboten halten durfte, chen, mindestens der vom Versicherer bei Ver-
hat der Versicherer zu ersetzen. Darunter fallen aber tragsabschluss festgesetzte letztgültige Quad-
nicht Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädi- ratmeterwert herangezogen wird und der Versi-
gungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht cherungsvertrag am Schadentag eine Vereinba-
werden. Auch für Leistungen der im öffentlichen Inte- rung auf Wertanpassung beinhaltet, verzichtet
resse stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hil- der Versicherer in der Feuer-, Leitungswasser-
fe Verpflichteter wird kein Ersatz gewährt. schaden-, Glasbruch-, Sturmschaden-, Hei-
(2) Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet. zungsschaden-, Haustechnik- und Haushaltver-
sicherung auf jeglichen Einwand einer Unterver-
(3) Der Ersatz für Aufwendungen und die Entschädi- sicherung. Erfolgt die Festlegung der Versiche-
gung dürfen zusammen die Höchsthaftungssumme rungssumme individuell, verzichtet der Versiche-
nicht übersteigen, soweit die Aufwendungen nicht rer auf den Einwand einer Unterversicherung,
auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Bei einer soweit der Versicherungswert die Versiche-
Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in rungssumme um nicht mehr als 20 % übersteigt.
demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden.
Stellt sich im Schadenfall heraus, dass die an-
Artikel 27 gegebenen Bewertungskriterien nicht den Tat-
Wiederherbeischaffung von Sachen sachen entsprechen, dann wird nur der Teil des
Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden
(1) Erlangt der Versicherungsnehmer über den Verbleib so verhält, wie die der Prämienberechnung zu-
abhanden gekommener bzw. entwendeter Sachen grunde liegende Bewertung. Diese Bestimmung
Kenntnis, so ist er verpflichtet, dies dem Versicherer findet keine Anwendung, sofern die Abweichung
unverzüglich zu melden und bei der Wiederbeschaf- nicht mehr als 20 % beträgt.
fung der Sachen behilflich zu sein.
(2) Werden die Sachen nach Zahlung der Entschädi- (4) Restwert
gung wieder herbeigeschafft, so hat der Versiche- Im Schadenfall gelten die Restwerte der zum
rungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüg- Neubauwert versicherten Gebäude als verloren,
lich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, sofern sie 10 % des Neuwertes der jeweiligen
zurückzugeben oder die Sachen dem Versicherer zu vom Schaden betroffenen Sachen nicht über-
übereignen. steigen. Voraussetzung ist, dass die Restwerte
zum Wiederaufbau tatsächlich nicht verwendet
werden. Bei einer auch nur teilweisen Verwen-
Artikel 28 dung oder Verwertung der Reste erfolgt die An-
Welche Gefahren und Schäden sind versichert rechnung auf die Ersatzleistung im Ausmaß der
Verwendung oder Verwertung.
(1) Versicherte Objekte
Versichert gilt ein Eigenheim mit maximal 3 (5) Wiederauffüllung der Versicherungssumme
Wohneinheiten, einer betrieblichen Nutzung von Gemäß der diesem Versicherungsvertrag zu-
nicht mehr als 1/3 und keiner landwirtschaftli-
grundeliegenden Allgemeinen Bedingungen gilt
chen Nutzung am Versicherungsgrundstück, die Versicherungssumme nicht um den Betrag
ferner alle auf dem Versicherungsgrundstück be- der Entschädigung vermindert.
findliche Nebengebäude, die nicht betrieblich
genutzt sind bzw. zu nicht mehr als 1/3 betrieb- (6) Wiederaufbau innerhalb Österreich
lich genutzt sind, wie z.B. Privatgarage, Geräte- In Ergänzung der diesem Versicherungsvertrag
schuppen, Sauna und dergleichen (nicht jedoch
zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen
Schwimmhallen oder -becken). Weiters gelten gilt als vereinbart, dass die Wiederherstellung
folgende Nebenobjekte als versichert: Flugdä- (Neuerrichtung) des Eigenheimes an einem be-
cher, Pergola und Carports. Mitversichert gelten
liebigen Ort innerhalb Österreich (im geogra-
die oben genannten Gebäude bzw. Objekte, so- phischen Sinne) erfolgen kann, auch wenn kein
fern sich diese am Versicherungsgrundstück be- behördliches Wiederaufbauverbot an gleicher
finden bzw. auch innerhalb von 300 Metern au-
Stelle gegeben ist. Wird nach einem Schaden-
ßerhalb der Grundstücksgrenze des Versiche- ereignis an einer anderen Stelle innerhalb Ös-
rungsgrundstückes. terreich aufgebaut, erfolgt die Ersatzleistung im
gleichen Umfang, wie sie bei Wiederaufbau bzw.
Sollten sich am Versicherungsgrundstück zwei Wiederherstellung an der gleichen Stelle zu leis-
oder mehrere gleichwertige Gebäude (Hauptge- ten wäre.
bäude) befinden, so sind diese einzeln zu be-
werten, da es sich somit um keine Nebengebäu- (7) Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen
de im Sinne dieser Vereinbarung handelt. Mehrkosten sind jene Kosten, die aufgrund be-
hördlicher Auflagen nach einem ersatzpflichtigen
(2) Nebengebäude und Nebenobjekte Schaden die Kosten der Wiederherstellung von
Alle auf dem Versicherungsgrundstück befindli- versicherten Gebäuden in den ursprünglichen
chen Nebengebäude und Nebenobjekte, unab-
Zustand überschreiten, sofern der Verwen-
hängig der Größe, gelten bis 25 % im Rahmen dungszweck der betroffenen Gebäude der glei-
der Versicherungssumme maximal EUR che bleibt. Die Ersatzleistung für solche Mehr-
200.000,00 mitversichert.
kosten beträgt maximal 15 % der Versiche-
ABETE 2024/ Seite 11 von 36
[Seite 12]
rungssumme, jedoch nicht mehr als 30 % der stoßes gegen gesetzliche Bestimmungen, be-
Ersatzleistung für die Wiederherstellung der hördliche Auflagen und Anordnungen, Instand-
Gebäude in den ursprünglichen Zustand, maxi- haltungsverpflichtungen und Sicherheitsvor-
mal EUR 25.000,00. Mehrkosten aufgrund be- schriften.
hördlicher Auflagen, die sich nicht auf vom
Schaden betroffene Sachen beziehen, werden (15) Erd- und Luftwärmepumpen sowie Klimaan-
nicht ersetzt. lagen
Fix montierte Erd- und Luftwärmepumpen sowie
(8) Nebenkosten Klimaanlagen gelten auf dem versicherten
Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuer- Grundstück und am Gebäude bis EUR
löschkosten, Demontage- und Remontagekos- 10.000,00 auf 1. Risiko mitversichert. Voraus-
ten, Abdeckkosten und Reinigungskosten sowie setzung ist, dass der Versicherungsnehmer hier-
Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten mit Erd- für die Gefahr zu tragen hat und keine Entschä-
reich gelten bis 25 % im Rahmen der Versiche- digung aus einer anderen Versicherung erlangt
rungssumme (maximal EUR 100.000,00) mitver- werden kann.
sichert. Der Selbstbehalt für die Entsorgung von
Erdreich beträgt 25 % in jedem Schadenfall (16) Postkästen und Müllsammelgefäßen
(siehe auch Art. 22). Mitversichert sind Schäden an Postkästen und
Müllsammelgefäßen (im Eigentum der öffentli-
(9) Sonderabfall chen Müllabfuhr oder im Eigentum vom Versi-
In Rahmen der Eigenheimversicherung gilt ge- cherungsnehmer) auf und unmittelbar vor dem
mäß Art. 28 Pkt. 8 – also nicht zusätzlich – Son- Versicherungsgrundstück bis zu max. EUR
derabfall, der aus versicherten Sachen nach ei- 1.000,00 im Rahmen der Feuer- und Sturmver-
nem ersatzpflichtigen Schadenereignis entsteht, sicherung.
mitversichert.
Darunter fallen folgende Kosten: (17) Schadensuchkosten
• Untersuchungskosten, sofern behördlich Schadensuchkosten gelten auch dann mitversi-
vorgeschrieben chert, wenn kein ersatzpflichtiger Schaden fest-
• Behandlungskosten von Sonderabfall gestellt wurde bis max. EUR 2.000,00. Ausge-
• Entsorgungskosten von Sonderabfall nommen sind jedoch Wartungsarbeiten und In-
Deponierungskosten von Sonderabfall inkl. öf- standhaltungskosten.
fentlicher Abgaben (siehe auch Art. 3 der
EABS). (18) Schwimmbecken
Mindestens bis zur Hälfte eingegrabene
(10) Planungs- und Architektenkosten Schwimmbecken inkl. harte Abdeckungen (keine
Planungs- und Architektenkosten nach einem Planen und Folien) gelten bis max. EUR
ersatzpflichtigen Schaden, gelten bis maximal 5.000,00 auf 1.Risiko mitversichert
EUR 7.500,00, sofern der Verwendungszweck
der betroffenen Gebäude der gleiche bleibt, mit-
versichert. (19) Rohbaudeckung im Rahmen der Eigenheim-
versicherung
(11) Glas-, Gewächs- und Treibhäuser
Glas-, Gewächs- und Treibhäuser gelten bis zu Rohbaudeckung
einem Gesamtwert von EUR 750,00 im Rahmen a) Im Hinblick darauf, dass sich das versi-
der versicherten Risiken mitversichert. cherte Wohngebäude im Rohbauzustand
befindet und noch nicht bezogen (auch
(12) Sonnenenergie- und Photovoltaikanlagen nicht teilbezogen) ist, gilt bei erstmaligem
Sonnenenergie- und Photovoltaikanlagen (So- Vertragsabschluss für die Feuer-, Lei-
laranlagen) gelten samt dazugehörigen Glasab- tungswasserschaden- und Sturmschaden-
deckungen auf dem versicherten Grundstück bis versicherung für den Rohbau sowie für die
EUR 25.000,00 auf 1. Risiko im Rahmen der Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversiche-
versicherten Risiken mitversichert. rung Prämienfreiheit für die Dauer von
maximal zwei Jahren vereinbart.. Der Um-
(13) Wallboxen (Wand-Ladestationen) fang der Eigenleistungen darf maximal
Wallboxen bzw. fix montierte Wand- 33,33 % der Baukostensumme betragen.
Ladestationen gelten auf dem versicherten b) Tritt während der Rohbaudeckung ein
Grundstück (Haupt- und Nebengebäude) im Schadenfall ein, so ist der Versicherer be-
Rahmen der Versicherungssumme mitversi- rechtigt, für die betroffene Sparte des Ver-
chert. trages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie
einzuheben. Wird der Bau früher fertigge-
(14) Grobe Fahrlässigkeit stellt oder benützt, dann erlischt die prä-
Es sind Schäden, die durch den Versicherungs- mienfreie Deckung. Die erste Jahresprä-
nehmer oder mitversicherte Personen grob fahr- mie wird dann sofort fällig.
lässig verursacht werden vom Versicherungs- c) Ist bei Ablauf der Prämienfreiheit das Ge-
schutz erfasst; bäude noch immer im Rohbauzustand und
noch nicht bezogen (auch nicht teilbezo-
Die Entschädigungsleistung ist mit 100 % der gen), so kann der Versicherungsnehmer
vereinbarten Versicherungssumme für das Ei- eine Verlängerung der Prämienfreiheit
genheim (Gebäudeversicherungssumme) be- schriftlich beantragen, und zwar frühes-
grenzt. tens ein Monat vor bzw. spätestens zwei
Monate nach Ablauf der jeweiligen Prämi-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind enfreiheit. Das diesbezügliche Antrags-
Schäden, die gemäß § 61 VersVG vorsätzlich formular ist vom Versicherer anzufordern.
verursacht werden, sowie Schäden infolge Ver-
ABETE 2024/ Seite 12 von 36
[Seite 13]
d) Wird die Prämienfreiheit verlängert oder 33,33% der Baukostensumme betragen.
handelt es sich nicht um den erstmaligen Die Bekanntgabe der Zielvorstellungen im
Vertragsabschluss (z. B. wegen Ver- Zuge der Ausschreibung des Bauvorha-
tragserneuerung), so gilt die Prämienfrei- bens sowie die notwendigen laufenden
heit abweichend von lit.. a nur (noch) bis Überwachungen der Arbeiten durch den
zum Bezug (Teilbezug) des Gebäudes, Versicherungsnehmer fallen nicht unter die
längstens aber für die Dauer eines Jahres. Einschränkung. Die Gesamtkosten des
Der Bezug (auch der Teilbezug) ist dem Bauvorhabens einschließlich Eigenleistun-
Versicherer unverzüglich schriftlich anzu- gen gelten im Rahmen der Pauschalversi-
zeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer cherungssumme von EUR 1.500.000,00
diese Anzeigepflicht, so führt dies im mitversichert.
Schadenfalle zur Leistungsfreiheit des
Versicherers. b) Schäden an Bauwerken durch Hebungen,
e) Die Vertragsdauer laut Polizze gilt um den Senkungen oder Erschütterungen sind im
prämienfreien Zeitraum erweitert. Rahmen des Versicherungsschutzes ge-
f) Versicherungsschutz im Rahmen der mäß lit. a nur dann und insoweit gedeckt,
Sturmschadenversicherung ist nur dann wenn durch diese Ursachen das statische
gegeben, wenn bereits Giebelmauerwerk Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt
aufgemauert, Decken eingezogen, Dach ist, dass die nach den geltenden Normen
geschlossen, Dachvorsprünge verputzt vorgegebenen Sicherheiten unterschritten
oder verschalt und alle Dachbodenöffnun- werden bzw. dass die Standsicherheit
gen (Fenster, Stiegenaufgänge und dgl.) nicht mehr gewährleistet ist. Unter diesen
verschlossen sind. Schäden durch Hagel Voraussetzungen bezieht sich der Versi-
an Fassade und Dachhaut sind auch dann cherungsschutz insbesondere auch auf die
gedeckt, wenn der Gebäudezustand noch Schäden an Decken, Wänden, Fußböden,
nicht den oben beschriebenen Vorgaben Verputzen, Malereien, Tapezierungen,
entspricht. Verfliesungen, Verkachelungen, sonstige
g) Es besteht Versicherungsschutz während Wand- und Deckenverkleidungen, Fens-
der Rohbauphase für Leitungswasser- tern und Türen.
schäden nur dann, wenn kein anderer c) Schäden durch Verstaubungen sind vom
Versicherer in den Schaden eintritt. Der Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, in
nicht beaufsichtigten und nicht benutzten Glasbruchversicherung (im Rahmen der
Baulichkeiten alle Wasserzuleitungen ab- Rohbaudeckung)
zusperren und während der Frostperiode
geeignete Maßnahmen zu treffen. Welche Gefahren und Schäden sind versi-
h) Die Feuerversicherung umfasst abwei- chert?
chend von der Polizze auch die zum Auf- Versichert sind Schäden durch Zerbrechen
oder Ausbau bestimmten und auf der Bau- des Glases.
stelle befindlichen Baumaterialien.
i) Für eine mitabgeschlossene Haushalts- Nur aufgrund Besonderer Vereinbarung mit-
versicherung (für das gleiche Risiko) gel- versichert sind Schäden, welche durch Ge-
ten bereits eingebrachte oder eingebaute walttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen
Einrichtungsgegenstände inklusive Kü- Ansammlung oder Kundgebung entstehen.
cheneinbaugeräte bis maximal EUR
15.000,00, Werkzeuge aller Art bis EUR Welche Gefahren und Schäden sind nicht
1.500,00 und nicht eingebaute Baube- versichert?
standteile im Eigentum bis EUR 5.000,00, Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Ver-
während der Rohbauphase versichert schrammen oder Absplittern der Glasoberflä-
j) Dem Versicherer steht das Recht zu, bei che oder der darauf angebrachten Folien, Ma-
Vertragsauflösung vor Ablauf des fünften lereien, Schriften oder Beläge, auch des Spie-
Versicherungsjahres - aus welchem Grun- gelbelages entstehen.
de immer – 50 % der Prämie, die für den
prämienfreien Zeitraum zu bezahlen ge- Schäden an Fassungen oder Umrahmungen.
wesen wäre, einzufordern.
Schäden, die sich als Folge eines Glasscha-
Bauherrenhaftpflichtversicherung (im Rah- dens ergeben.
men der Rohbaudeckung) Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explo-
a) Der Versicherungsschutz bezieht sich auf sion, durch Absturz und Anprall von bemann-
Schadenersatzverpflichtungen einschließ- ten Luft- und Raumfahrzeugen, deren Teile
lich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § und Ladung, durch Einsturz des Gebäudes, in
364 b ABGB - des Versicherungsnehmers dem sich das versicherte Glas befindet, ent-
als Bauherr von Bauarbeiten gemäß An- stehen.
trag. Voraussetzung ist, dass die techni-
sche Planung, Leitung und Ausführung der Schäden durch Erdrutsch, Erdbeben, Hoch-
Arbeiten einem hiezu behördlich berechtig- wasser, Überschwemmungen, vulkanische.
ten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden Eruption und Orkan.
übertragen werden und der Versiche-
Schäden durch Kriegsereignisse und innere
rungsnehmer an ihnen in diesen Eigen-
Unruhen.
schaften in keiner Weise beteiligt ist. Aus-
genommen davon sind Hilfsdienstleistun- Schäden durch Kernenergie.
gen für die einzelnen behördlich berechtig-
ten Gewerbetreibenden. Der Umfang die- Schäden, die vor dem ordnungsgemäßen Ein-
ser Eigenleistungen darf maximal setzen, beim Einsetzen, beim Herausnehmen,
ABETE 2024/ Seite 13 von 36
[Seite 14]
beim Transport oder bei Reparaturarbeiten an Was wird im Schadenfall entschädigt?
den Gläsern bzw. an deren Fassungen Um-
rahmungen entstehen. Der Versicherer ersetzt die ortsüblichen Wie-
derherstellungskosten für das vom Schaden
betroffene versicherte Glas. Die von einem
Welche Sachen und Kosten sind versi- Verglasungssofortdienst oder ähnlichem Be-
chert? trieb verrechneten, das ortsübliche Ausmaß
übersteigenden Kosten werden nicht ersetzt.
Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Von der Ersatzleistung abzuziehen ist der Er-
Glasscheiben, Isolierelemente und Sonderver- lös, an der Versicherungsnehmer für verwert-
glasungen. bare Bruchstücke erzielen könnte.
Bei Pauschalversicherungen die in der Polizze Wird bei Bruchschäden an Verglasungen fest-
beschriebenen Verglasungen oder bezeichne- gestellt, dass der Randverbund bereits vorher
ten Gebäude, Lokalitäten oder Geschäfts- undicht war, wird der Zeitwert ersetzt
räumlichkeiten versichert.
Nur aufgrund Besonderer Vereinbarung Artikel 29
sind mitversichert: Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Kosten zur Beseitigung und Wiederanbringung (1) Nicht versichert sind Schäden durch unmittelbare
von Hindernissen, die dem Einsetzen von Er- oder mittelbare Wirkung von:
satzscheiben entgegenstehen (Schutzgitter, a) Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich
Schutzstangen etc.). Neutralitätsverletzungen) mit oder ohne
Kosten einer erforderlichen Notverglasung, Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalt-
Kosten für Gerüste, die zur Ersatzausführung handlungen von Staaten und aller Gewalt-
handlungen politischer oder terroristischer Or-
erforderlich sind, sowie notwendige Überstun- ganisationen;
denzuschläge.
b) inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution,
Kosten für die Entsorgung bei Anfall von ge- Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
fährlichem Abfall.
c) alle mit den genannten Ereignissen (lit. a und
b) verbundenen militärischen oder behördli-
chen Maßnahmen;
Wo gilt die Versicherung?
d) Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterir-
Die Versicherung gilt nur für Verglasungen an dischem Feuer oder außergewöhnlichen Na-
jenem Ort, der in der Polizze als Versiche- turereignissen,
rungsort bezeichnet ist.
e) Ereignissen, welche einer schädigenden Wir-
Welche Sicherheitsvorschriften hat der kung durch Kernenergie, radioaktiven Isotopen
Versicherungsnehmer zu beachten? oder ionisierender Strahlung zuzuschreiben
Er hat für die ordnungsgemä0e Instandhaltung sind haftet der Versicherer nur, wenn der Ver-
der Umrahmungen und Fassungen zu sorgen. sicherungsnehmer nachweist, dass der Scha-
den mit diesen Ereignissen oder deren Folge-
Was muss der Versicherungsnehmer im zuständen weder unmittelbar noch mittelbar im
Schadenfall tun? Zusammenhang steht. Ist der Versicherungs-
nehmer Verbraucher im Sinne des Konsumen-
Schadenminderungspflicht: tenschutzgesetzes, so obliegt der Nachweis
Der Versicherungsnehmer hat nach Möglich- dem Versicherer.
keit für die Minderung des Schadens und
Vermeidung weiteren Schadens zu sorgen und
dabei die Weisungen des Versicherers zu be- Abschnitt C: Feuerversicherung
folgen.
Schadenmeldepflicht: Artikel 30
Versicherte Gefahren und Schäden
Der Schaden muss dem Versicherer unver-
züglich nach Kenntniserlangung schriftlich an- (1) Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfol-
gezeigt werden. genden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen
Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versi-
cherer jede Untersuchung über die Ursache (2) Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestim-
und Höhe des Schadens sowie über den Um- mungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und
fang der Entschädigungspflicht gestatten und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Scha-
jede hierzu dienliche Auskunft erteilen denfeuer).
Sofern der Schaden durch einen Dritten verur- Nicht als Brand gilt und der Versicherer haftet daher
sacht wurde, hat sich der Versicherungsneh- nicht, wenn
mer um die Ermittlung dieser Person zu küm-
a) versicherte Sachen dadurch zerstört oder be-
mern und den Verursacher sowie eventuelle schädigt werden, dass sie (z. B. beim Bügeln
Zeugen dem Versicherer bekanntzugeben. Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten u.
Eine Verletzung der Obliegenheiten kann zur dgl.) der Einwirkung des Feuers, des Rauches
teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit oder der Wärme ausgesetzt werden oder dass
des Versicherers gemäß § 6 Pkt. 3 VersVG sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd u. dgl.) fallen
führen. oder geworfen werden;
ABETE 2024/ Seite 14 von 36
[Seite 15]
b) der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen a) den Wert der versicherten Sachen, die bei ei-
wird, das sich nicht selbst auszubreiten vermag nem der in Abs. 1 genannten Schadenereignis-
(z. B. Sengschäden durch Beleuchtungs- oder se abhandengekommen sind,
Beheizungskörper, brennenden Tabak, glühen-
de Kohlenstücke u. a. m.) oder b) Aufwendungen des Versicherungsnehmers im
Schadenfall nach Maßgabe des Art. 26,
c) versicherte elektrische Maschinen, Apparate
oder Einrichtungen durch die Energie des c) durch Absturz und Anprall von bemannten Luft-
elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lich- fahrzeugen, deren Teile und Ladung entstande-
terscheinungen, beschädigt oder zerstört wer- ne Zertrümmerungsschäden an den versicherten
den. Geraten jedoch durch die unter lit. a und c Sachen,
genannten Ursachen andere versicherte Sachen d) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäude-
in Brand, so haftet der Versicherer für den an versicherungen nach Maßgabe des Art. 21.
diesen anderen versicherten Sachen entstehen-
den Schaden. (7) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der
Versicherer
(3) Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden,
die a) für den Entgang an Gewinn (siehe aber Abs. 6
lit. d),
a) an den versicherten Gebäuden oder an im
Freien befindlichen versicherten beweglichen b) für Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuer-
Sachen durch die Kraft- oder Wärmewirkung des löschkosten, Demontage- und Remontagekos-
in sie einschlagenden Blitzes entstehen, bzw. ten, Abdeckkosten und Reinigungskosten sowie
für Entsorgungskosten mit oder ohne Erdreich,
b) an den in einem Gebäude befindlichen versi- die dem Versicherungsnehmer im Schadenfalle
cherten Sachen durch die Wirkung des Blitz- entstehen.
schlages hervorgerufen werden, sofern am Ge-
bäude die unter lit. a genannten schädigenden Unter Feuerlöschkosten sind die Aufwendungen zu
Wirkungen des Blitzes entstanden sind. Bei ver- verstehen, die der Versicherungsnehmer zur Brand-
sicherten elektrischen Maschinen, Apparaten bekämpfung für geboten halten durfte, soweit sie
und Einrichtungen haftet der Versicherer aber nicht nach Art. 26 ersetzt werden. Bezüglich der an-
keinesfalls für Schäden, die durch Überspan- deren genannten Kosten siehe Art. 22.
nungen bzw. durch Induktion entstanden sind.
Der Versicherer haftet jedoch, wenn andere ver- (8) Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
sicherte Sachen durch einen aus vorstehenden mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
Ursachen entstehenden Brand beschädigt oder
zerstört werden. a) Brandherd
Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden
(4) Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestre- gilt der Brandherd als mitversichert.
ben von Gasen, Dämpfen oder Sprengstoffen beru-
hende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Ex- b) Verpuffungsschäden
plosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u. a.) Verpuffungsschäden und Schäden durch Rauch
liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen oder Ruß sind mitversichert.
Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich c) Indirekte Blitzschäden
des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Indirekte Blitzschäden, das sind Schäden durch
Behälters stattfindet. Überspannung bzw. Induktion infolge Blitzschla-
Nicht als Explosion gilt und der Versicherer haftet ges, gelten an der gesamten im oder am Ge-
daher nicht, wenn versicherte Sachen durch Schleu- bäude oder am Versicherungsgrundstück befind-
derbruch (Fliehkraftschaden), Wasserschlag (insbe- lichen, privaten Zwecken dienenden elektrischen
sondere an Dampfmaschinen), Rohrreißer oder ande- und elektronischen Haustechnik (auch
re mechanische Betriebsauswirkungen beschädigt Schwimmbeckenfilteranlagen, Schwimmbecken-
oder zerstört werden. Ebenso sind Schäden, die an umwälzpumpen, Hauswasserpumpen und dgl.),
Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbren- soweit sie nicht der Haushaltversicherung zuzu-
nungsraum (Zylinder des Motors) auftretenden Ex- ordnen ist als mitversichert. Voraussetzung für
plosionen sowie Schäden, die an elektrischen Leis- eine Ersatzleistung ist, dass der Versicherungs-
tungsschaltern (z. B. Öl-, Druckluft-, Druckgas- nehmer die Gefahr zu tragen hat. Andere hierfür
schalter u. dgl.) durch den in ihnen bereits vorhande- bestehende Versicherungen, insbesondere
nen oder sich bildenden Gasdruck entstehen, von der technische Versicherungen, gehen im Schaden-
Versicherung ausgeschlossen. fall voran.
(5) Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertmin- d) Blitzschäden
derung der zerstörten oder beschädigten versicherten Blitzschäden an den versicherten Gebäu-
Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädigung den/Sachen, die dadurch entstehen, dass Bäu-
me oder Masten durch die Krafteinwirkung des
a) auf der unmittelbaren Einwirkung der in Abs. 1 in sie einschlagenden Blitzes auf die Gebäude
genannten Schadenereignisse beruht, oder geschleudert werden oder fallen sind mitversi-
chert.
b) die unvermeidliche Folge eines solchen Ereig-
nisses ist, oder e) Unbemannte Flugkörper
Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbe-
c) bei dem Brand durch Löschen, Niederreißen mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner La-
oder Ausräumen verursacht wird. dung sind mitversichert.
(6) Außerdem ersetzt der Versicherer f) Schäden an der Grundstücksinfrastruktur
inkl. Umzäunungen
Versichert gelten Schäden an der Grundstück-
sinfrastruktur (Außenanlagen wie z.B. Asphaltie-
ABETE 2024/ Seite 15 von 36
[Seite 16]
rungen, Beleuchtungsanlagen, Beschattungsan- Versichert gelten Schäden an Gebäudebestand-
lagen (Markisen, Sonnendächer, Sonnensegel – teilen durch Schwel- und Schmorbrand, sowie
fix montiert), Antennenanlagen, Gehwege, Folgeschäden durch Rauch und Ruß bis zu ma-
Pflanzungen, Bäume des Versicherungsgrund- ximal EUR 10.000,00 mitversichert, sofern hier-
stückes als Folge (auch infolge eines Löschein- für der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tra-
satzes) eines versicherten Schadenereignisses gen hat und keine Entschädigung aus einer an-
an versicherten Gebäuden, sofern der Versiche- deren Versicherung erlangt werden kann.
rungsnehmer die Gefahr zu tragen hat. Schäden
an Pflanzungen und Bäumen werden nur bis Als Schwelbrand wird eine vollständige Verbren-
maximal EUR 10.000,00 ersetzt. nung bei ungenügender Sauerstoffzufuhr und
daher niedriger Verbrennungstemperatur be-
g) Schäden an Umzäunungen durch fremde KFZ zeichnet.
Versichert gelten Umzäunungen, Garagen-
/Zufahrtstoren (exkl. Motorantrieb), Gebäudebe- l) Böswillige Beschädigung am Gebäude inklu-
standteile sowie im Zaun integrierten Stromzäh- sive Graffiti
ler des Versicherungsgrundstückes, auf dem Versichert gelten Schäden durch böswillige Be-
sich das versicherte Risiko befindet, sofern der schädigung am Gebäude bzw. an fest montier-
Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen hat. ten Sachen im Gebäude. Als böswillige Beschä-
Hierfür bezieht sich die Haftung auch auf Be- digung gilt jede vorsätzliche, unmittelbare Be-
schädigung durch fremde Kraftfahrzeuge, sofern schädigung und Zerstörung von versicherten
der Fahrzeughalter bzw. Fahrzeuglenker nicht Sachen.
ermittelt werden konnte (Anzeige bei Sicher-
heitsbehörde ist erforderlich). Mitversichert sind Schäden durch Graffiti. Ersetzt
werden die Kosten für das Übermalen von Graf-
h) Kraftfahrzeuge (auch Mopeds) samt Anhä- fitis, die sich an den Außenmauern des versi-
nger, Motor- und Segelboote (in der Folge cherten Gebäudes befinden. Nicht versichert ist
kurz Fahrzeuge genannt) bis maximal EUR das Übermalen von Graffitis, die bei Beginn der
15.000,00 Versicherung bzw. zum Zeitpunkt des Ein-
schlusses bereits vorhanden waren.
a) Sämtliche auf den Versicherungsnehmer
und dessen Ehepartner/Lebensgefährtin Ein Schaden ist unverzüglich bei der nächsten
zugelassene bzw. in Besitz stehende Fahr- Polizeidienststelle anzuzeigen. Eine Bestätigung
zeuge, wo immer auf dem in der Polizze ist dem Versicherer zu übergeben.
genannten Versicherungsgrundstück be-
findlich, und zwar zum Neuwert nach Maß- Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schä-
gabe von lit. b.). den, die im Zusammenhang mit einem Ein-
bruchdiebstahl oder einer Beraubung entstehen
b) Versicherungswert ist der jeweils geltende oder Schäden, die vom Versicherungsnehmer
Neuwert der versicherten Fahrzeuge (Lis- selbst, einem Nutzungsberechtigten oder einer
tenpreis) bis maximal EUR 15.000,00. So- mitversicherten Person verursacht wurde.
fern zum Zeitpunkt des Schadens ein Lis-
tenpreis des Fahrzeuges oder seiner Teile Die Ersatzleistung beträgt in jedem Schadenfall
nicht mehr besteht, wird zur Ermittlung der maximal EUR 5.000,00. Zusätzlich gilt ein
Entschädigung der Listenpreis eines Selbstbehalt in der Höhe von EUR 350,00 pro
gleichwertigen Fahrzeuges in serienmäßi- Schadenfall als vereinbart.
ger Ausstattung herangezogen. Die Ersatz-
leistung erfolgt durch Ersatz der Reparatur- m) Gebäudeschäden durch Tiere
kosten zur Zeit des Eintrittes des Schaden- Gebäudeschäden sind Schäden an der Gebäu-
falles. Übersteigen die Reparaturkosten defassade, die durch Vögel, Marder, Nagetiere
den Zeitwert des versicherten Fahrzeuges oder Insekten verursacht werden. Nicht versi-
oder ist das Fahrzeug völlig zerstört, dann chert sind Schäden durch Holzschädlinge oder
ist die Entschädigungsleistung mit dem Hausschwamm sowie rein optische Beeinträch-
Zeitwert (soweit sich ein Marktpreis gebildet tigungen, die keine Auswirkung auf die Ge-
hat, dem Marktpreis) abzüglich des Rest- brauchsfähigkeit, Nutzungs- oder Lebensdauer
wertes begrenzt. Entschädigung wird je- haben. Die Ersatzleistung beträgt max. EUR
doch nur insoweit geleistet, als keine Ent- 5.000,00 je Schadenfall mit einem Selbstbehalt
schädigung aus einer anderweitigen Versi- von EUR 350,00.
cherung verlangt werden kann. n) Sengschäden
i) Spielplatzeinrichtungen/Trampolin Versengen durch Wärmestrahlen oder Wärme-
Fix montierte Spielplatzeinrichtun- übertragung sind bis max. EUR 1.000,00 mitver-
gen/Spielgerät/Trampolin am versicherten sichert. Kein Versicherungsschutz besteht für
Grundstück gelten bis maximal EUR 3.000,00 Sengschäden ausgelöst durch die Verwendung
mitversichert. von Tabakwaren – Zigaretten, Zigarren, Zigaril-
los, Pfeifen, Shishas und dergleichen – oder
j) Implosion beim Bügeln. Weiters besteht kein Versiche-
Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden rungsschutz für technische Defekte innerhalb ei-
gilt Implosion als mitversichert. Eine Implosion nes Elektrogerätes bzw. am Elektrogerät.
ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers
durch äußeren Überdruck infolge eines inneren o) Bestimmungswidriger Schornstein- und Ka-
Unterdruckes. minbrand
Mitversichert ist der bestimmungswidriger
k) Schwel- und Schmorbrand an Gebäudebe- Schornstein- und Kaminbrand, wenn sich im
standteilen, sowie Folgeschäden durch Schornstein abgelagerter Ruß entzündest, der
Rauch und Ruß durch unvollständige Verbrennung entstanden
ist, bis zu max. EUR 5.000,00. Voraussetzung
ABETE 2024/ Seite 16 von 36
[Seite 17]
dafür ist die Einhaltung der behördlich vorge- b) Hagelschäden
schriebenen regelmäßigen Wartungen durch ei- Zertrümmerungsschäden, die an den versicher-
nen konzessionierten Rauchfangkehrer. ten Sachen durch herabfallende Schloßen wäh-
rend eines Hagelschlages verursacht werden;
Artikel 31
Versicherte Sachen c) Schneedruckschäden
Schäden, die an den versicherten Sachen durch
(1) Die Versicherung umfasst die laut Polizze versicher- das Gewicht der auf diesen angesammelten
ten Sachen. Schneelast verursacht werden;
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem d) Felssturz-Steinschlagschäden
Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. Schäden, die an den versicherten Sachen durch
Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer ge- in Bewegung geratene Felsblöcke, Gesteinsteile
kaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt oder Erdmassen verursacht werden.
übergeben sind, und die dem Versicherungsnehmer
verpfändeten Sachen. Die Versicherung von Arbeits- e) Erdrutschschäden
gerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch auf die Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewe-
Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer gung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer
des Versicherungsnehmers, die an dem Versiche- unter der natürlichen Oberfläche liegenden
rungsort (Art. 23) ihren Beruf ausüben. Liegt eine Gleitbahn.
Vereinbarung über die Aufbewahrung bestimmter Sa-
chen (z. B. Bargeld, Wertpapiere u. dgl.) in bestimm- 3. Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertmin-
ten Behältnissen vor, so sind sie nur versichert, wenn derung der zerstörten oder beschädigten versicher-
sie sich in dem vereinbarten Behältnis befinden. ten Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädi-
gung
(3) Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit
nichts anderes vereinbart ist, auf den Neubauwert. a) auf der unmittelbaren Einwirkung eines der in
Zum Neubauwert eines Gebäudes gehört der Wert al- Abs. 1 genannten Schadenereignisse beruht
ler Baubestandteile einschließlich der unter Erdni- oder
veau befindlichen Fundamente oder Grundmauern b) nachweisbar die unvermeidliche Folge eines
und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne die- solchen Ereignisses ist, auch wenn die Zerstö-
ser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen, rung oder Beschädigung auf Niederschlagswas-
Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungs- ser, Schnee oder Hagel zurückzuführen ist, die
anlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Behei- durch die – im Zusammenhang mit einem versi-
zungs-, Sanitär und Blitzschutzanlagen sowie Aufzü- cherten Ereignis – beschädigten oder zerstörten
ge, sofern die angeführten Baubestandteile dem Dach- oder Mauerteile, bzw. durch zerstörte
Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlosse-
Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallati- ne Fenster oder Außentüren eindringen oder
onen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt
dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- c) dadurch hervorgerufen wird, dass Teile der ver-
und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sicherten oder benachbarten Gebäude oder an-
sofern die angeführten Baubestandteile nicht gewerb- dere Gegenstände (wie Bäume, Maste usw.)
lichen Zwecken dienen und sich deren Ausschluss durch das Schadenereignis auf die versicherten
nicht vertraglich ergibt. Soweit Gebäude industriell Sachen geworfen werden.
oder gewerblich genutzt werden, auch bei Büroge-
bäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, 4. Der Versicherer ersetzt auch den Wert der versicher-
Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veran- ten Sachen, die bei einem der in Abs. 2 genannten
staltungs-hallen zählen Elektroinstallationen, Gasin- Schadenereignisse abhandengekommen sind (un-
stallationen und Wasserver- und - verarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und
entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgerä- Edelsteine aber nur dann, wenn dies ausdrücklich
ten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge vereinbart ist).
und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestand- 5. Außerdem ersetzt der Versicherer
teilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
a) Aufwendungen des Versicherungsnehmers im
Schadenfall nach Maßgabe des Art. 26,
Abschnitt D: Sturmversicherung
b) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäude-
Artikel 32 versicherungen nach Maßgabe des Art. 21.
Versicherte Gefahren und Schäden
6. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der
1. Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfol- Versicherer für Aufräumungskosten, Abbruchkosten,
genden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen Demontage- und Remontagekosten, Abdeckkosten
Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Fels- und Reinigungskosten sowie für Entsorgungskosten
sturz, Steinschlag und Erdrutsch. mit oder ohne Erdreich, die dem Versicherungsneh-
mer im Schadenfalle entstehen. Details siehe Art.
2. Im Sinne dieser Bedingungen sind 22.
a) Sturmschäden 7. Der Versicherer haftet nicht für
Schäden, die an den versicherten Sachen durch
einen außerordentlich heftigen Wind (Stunden- a) andere als die nach Abs. 3 ersatzpflichtigen
geschwindigkeit von mehr als 60 km) verursacht Schäden, insbesondere für entgangenen Ge-
werden. Für die Feststellung der Stundenge- winn (siehe aber Abs. 5 lit. b),
schwindigkeit ist im einzelnen Fall die Auskunft
der Zentralanstalt für Meteorologie und Geody- b) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion,
Sturmflut, Lawinen und Lawinenluftdruck, Sog-
namik maßgebend;
und Druckwirkung von Flugobjekten, Hochwas-
ser, Überschwemmungen und Vermurrungen,
ABETE 2024/ Seite 17 von 36
[Seite 18]
auch wenn diese Ereignisse bei einem Sturm, leistet, als keine Entschädigung aus einer ander-
Hagelschlag, Schneedruck, Felssturz, Stein- weitigen Versicherung verlangt werden kann.
schlag oder Erdrutsch auftreten bzw. deren Fol-
ge sind, c) Schäden am Gebäude durch abrutschenden
Schnee oder Dachlawinen
c) Wasserschäden, die auf andere Art als in Abs. 3 In Abänderung des Art. 32 (2) lit. c gelten Schä-
lit. b beschrieben, verursacht werden, z. B. den am Gebäude durch abrutschenden Schnee,
Schäden durch Niederschlags-, Schmelz- oder Dachlawinen, Eis sowie Eiszapfen bis maximal
Sickerwasser, die nicht auf eines der versicher- EUR 8.000,00 mitversichert. Antennenanlagen
ten Schadenereignisse zurückzuführen sind, und dergleichen sind bei dem oben angeführten
Schadenereignis vom Versicherungsschutz aus-
d) Schäden durch Bewegung von Felsblöcken, Ge- geschlossen.
steins- oder Erdmassen, wenn diese Bewegung
durch Erdaufschüttungen bzw. Erdabgrabungen, Weiters gelten Folgeschäden am versicherten
weiters durch Sprengungen oder die Erschlie- Gebäude aufgrund Vereisung (Eis- und Schnee-
ßung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe last von Bäumen) bis max. EUR 5.000,00 als mit-
aus dem Erdinnern verursacht wurde, versichert.
e) Schäden, die dadurch entstanden sind, dass d) Schäden durch Regen-, Schnee- und
sich die versicherten Gebäude in einem baufälli- Schmelzwasser
gen Zustand befanden bzw. ganz oder teilweise In Abänderung von Art. 32 (7) lit.c haftet der Ver-
mangelhaft instand gehalten wurden oder Sa- sicherer für Schäden im Inneren des Gebäudes
chen – insbesondere Gebäude-Baubestandteile durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, so-
–, im Zuge von Umbauten aus der technisch üb- fern der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tra-
lichen Verankerung oder Befestigung gelöst gen hat. Nicht versichert sind jedoch anfallende
wurden oder mit dieser noch nicht entsprechend Kosten für das Erneuern der Böden und des da-
verbunden worden sind; die Ersatzpflicht des zugehörigen Belages, sofern dies nach einem
Versicherers besteht jedoch, wenn der Versiche- Schadenfall notwendig ist.
rungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit
diesen Mängeln in keinem ursächlichen Zu- Nicht versichert sind jedoch Schäden,
sammenhang steht. Ist der Versicherungsneh- welche durch Rückstau (insbesondere auch aus
mer Verbraucher im Sinne des Konsumenten- dem Kanalsystem) entstehen, Schäden an der
schutzgesetzes, so obliegt der Nachweis dem Hausfassade, am Dachgebälk, Deckenkonstruk-
Versicherer. tion (wie z.B. Holztramdecken), am Dach selbst,
8. Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim- Kosten für Auftauen und Reparaturen von Dach-
mungen im Rahmen der Versicherungssumme: rinnen und Außenablaufrohren, Kosten für Weg-
räumen von Schnee und Eis usw., Schäden infol-
ge Eindringens von Wasser durch offene Dachlu-
a) Außenanlagen ken sowie durch Öffnungen am Dach bei Neu-
Abweichend von Art. 33 (4) sind die am Gebäude bzw. Rohbauten, Umbauten oder anderen Arbei-
bzw. auf dem Versicherungsgrundstück fix mon- ten.
tierten Sende- und Empfangsanlagen (wie z.B.
Antennenanlagen, Satellitenanlagen und dgl.), e) Spielplatzeinrichtungen/Trampolin
Fahnenstangen (ohne Fahnen), Markisen und Fix montierte Spielplatzeinrichtun-
Sonnendächer sowie Umzäunungen, gelten mit- gen/Spielgerät/Trampolin am versicherten
versichert, sofern der Versicherungsnehmer die Grundstück gelten bis maximal EUR 1.500,00
Gefahr zu tragen hat und keine Entschädigung mitversichert.
aus einer anderweitigen Versicherung verlangt f) Pavillon und Partyzelt
werden kann. Auf dem versicherten Grundstück befindliche
Pavillons und Partyzelte gelten im Rahmen der
Sonnenenergie- und Photovoltaikanlagen (Solar- Sturmschaden-Versicherung bis EUR 300,00
anlagen) samt zugehörigen Glasabdeckungen mitversichert.
gelten bis EUR 25.000,00 mitversichert, sofern
der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen
hat und keine Entschädigung aus einer anderwei-
tigen Versicherung verlangt werden kann.
g) Aufräumarbeiten von umgestürzten Bäumen
Nicht versichert sind Schäden an nach einem Sturm
• Folienabdeckungen jeder Art, Mitversichert sind die Kosten der Entfernung von
• lebenden Umzäunungen/Kulturen, vom Sturm entwurzelter, umgestürzter Bäume als
• in Umzäunungen integrierte Verteilerkästen Folge eines versicherten Schadenereignisses bis
und deren Inhalt EUR 3.000,- auf Erstes Risiko. Betreffende Bäu-
• sowie sonstige technische Einrichtungen. me müssen vom Sturm umgerissen oder umge-
fallen sein, sowie auf dem Versicherungsgrund-
b) Beleuchtungsanlagen stück stehen oder auf dieses gefallen sein. Nicht
Abweichend von Art. 33 (4) lit. a gilt die Beschä- versichert sind Teilbeschädigungen von Bäumen
digung (inkl. der dazugehörenden Verglasungen, und die Entfernung von im Erdreich verbliebener
auch solche aus Kunststoff) von fix montierten, Wurzeln.
am Gebäude bzw. auf dem Versicherungsgrund-
stück befindlichen Beleuchtungsanlagen (Later- Aufräumarbeiten von umgestürzten Bäumen oh-
nen) durch Teile von Gebäuden als Folge eines ne versichertes Schadenereignis sind bis EUR
unter die Versicherung fallenden Sturmschadens 2.000,00 auf Erstes Risiko mitversichert. Ausge-
als mitversichert. Keinesfalls unter die Versiche- nommen vom Versicherungsschutz sind Teilbe-
rung fallen Schäden durch Bäume, Masten und schädigungen von Bäumen und die Entfernung
dgl.. Entschädigung wird jedoch nur insoweit ge- von im Erdreich verbliebener Wurzeln.
ABETE 2024/ Seite 18 von 36
[Seite 19]
• Ausuferung von oberirdischen (stehen-
den oder fließenden) Gewässern infolge
von außergewöhnlicher Witterung;
h) Bade und Landungsstege
• außergewöhnliche Witterung, die von
Auf dem versicherten Grundstück befindliche
Grund und Boden oder dem Abwasser-
Bade- und Landungsstege gelten im Rahmen
system nicht aufgenommen werden kann;
der Sturmschaden-Versicherung mitversichert.
• Rückstau aus dem Abwassersystem in-
i) Optische Schäden durch Hagel folge von außergewöhnlicher Witterung;
Mitversichert sind bloße optische Schäden an • plötzliches Ansteigen des Grundwassers-
Gebäudebestandteilen, wenn versicherte Sa- spiegels aufgrund außergewöhnlicher
chen infolge Hagel Dellen aufweisen und diese Witterung.
Schäden visuell ohne Hilfsmittel erkannt wer-
den bis zu max. EUR 10.000,00 auf Erstes Ri- Als Vermurung gelten Massenbewegungen,
siko. Optische Schäden sind rein optische Be- die durch Wassereinwirkung ausgelöst wer-
einträchtigungen an den versicherten Sachen den. Derartige Muren enthalten Erdreich und
ohne Auswirkungen auf Gebrauchsfähigkeit, Wasser etwa in gleichem Ausmaß und stellen
Lebens- und Nutzungsdauer. einen Schlammstrom mit flussähnlichem Ver-
lauf dar, der sich der Talform anpasst.
j) KFZ in Garagen und Carports zum Zeitwert
Fahrzeuge sind, ausschließlich in Garagen und Als Erdbeben gelten großräumige Erschütte-
in Carports auf dem in der Polizze genannten rungen des Erdbodens, deren naturbedingte
Versicherungsgrundstück, bis maximal EUR Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße
2.000,00 auf Erstes Risiko gegen die versicher- müssen nach den Messungen von mindestens
ten Gefahren der Sparte Sturm subsidiär zu ei- zwei Erdbebenstationen für den Versiche-
ner Kfz-Kaskoversicherung versichert. Hagel- rungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5
schäden sind vom Versicherungsschutz ausge- nach C.F. Richter erreichen.
schlossen. Versicherungswert ist der jeweils
geltende Neuwert der versicherten Fahrzeuge Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich
(Listenpreis). niedergehende Schnee- und Eismassen, de-
k) Schadenverhütungskosten bei Schnee- ren Abgehen durch eine naturbedingte Lösung
druckschäden des Zusammenhaltes der Schneedecke in
Mitversichert sind Kosten für die unbedingt Folge zu großen Gewichtes der Schneemas-
notwendige Beseitigung von Schneemassen sen verursacht wird.
von Dächern bis zu max. EUR 750,00. Die Ent-
schädigung wird maximal einmal pro Kalender- Als Lawinenluftdruck gelten die in Begleitung
jahr geleistet. von niedergehenden Lawinen (Staublawinen)
auftretenden Luftwirbel, die hohe lokale Wind-
l) Hangsicherungskosten nach einem Erd- stärken (durch Luftdruck und Sog) erzeugen
rutsch können.
Nach einem ersatzpflichtigen Erdrutschschaden
werden die nachweislich erforderlichen Hangsi- 9.2 Nicht versicherte Schäden
cherungskosten bis zu max. EUR 7.500,00 auf Der Versicherungsschutz bezieht sich keines-
Erstes Risiko ersetzt. falls auf
• Schäden an einem baufälligen bzw. ganz
Hangsicherungskosten ohne versichertes Scha- oder teilweise mangelhaft instand gehal-
denereignis sind bis EUR 5.000,00 auf Erstes Ri- tenen Gebäude.
siko mitversichert, sofern die Maßnahme auf- • Schäden an einem undichten Gebäude
grund eines drohenden Schadens notwendig ist. (z.B. undichter Keller), ausgenommen
das Wasser ist als Folge einer Ursache
gemäß Pkt. 9.1. in das Gebäude nach-
9. Naturgefahren-Katastrophendeckung weislich durch geschlossene Öffnungen
(z.B. Türen, Fenster) gelangt.
9.1 Versicherte Gefahren und Schäden
• Schäden infolge Eindringens von Wasser
In Erweiterung von Art. 28 bzw. Abänderung
durch offene Dachluken und durch Öff-
von Art. 32 (7) lit. b sind Schäden an den ver-
nungen am Dach bei Neubauten.
sicherten Gebäuden (inkl. Nebengebäuden)
• Schäden durch Grundwasser.
durch Hochwasser, Überschwemmung, Ver-
murung, Erdbeben, Lawinen (nicht Dachlawi- • Schäden am Gebäude, in dem im Zuge
nen) und Lawinenluftdruck mitversichert. Alle von Umbau- oder anderen Arbeiten Bau-
Schäden, die aus ein und derselben Ursache bestandteile aus der üblichen Veranke-
im zeitlichen Zusammenhang innerhalb von rung oder Befestigung gelöst wurden
168 Stunden in Österreich anfallen, gelten als oder nicht entsprechend mit dem sonsti-
ein Schadenereignis. gen Bauwerk verbunden worden sind.
• Schäden durch Auftauen von Schnee und
Versicherungsschutz besteht nur für Gebäude Eis sowie Reparaturen von Dachrinnen
in dem bereits Giebelmauerwerk aufgemauert, und Außenablaufrohren.
Decken eingezogen, Dach geschlossen, • Kosten für Wegräumen von Schnee und
Dachvorsprünge verputzt oder verschalt und Eis.
alle Dachbodenöffnungen, Fenster, Stiegen- • Schäden, die durch Wasser aus Stau-
aufgänge und dgl. verschlossen sind. seen oder sonstigen künstlichen Wasser-
anlagen entstehen.
Als Hochwasser oder Überschwemmung gilt • Schäden an Außenanlagen und/oder Sa-
eine Überflutung durch chen im Freien.
ABETE 2024/ Seite 19 von 36
[Seite 20]
• reine Verschmutzungsschäden an der schutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern
Hausfassade, an Außenmauern und dem die angeführten Baubestandteile nicht gewerblichen
Außenverputz samt Isolation. Zwecken dienen und sich deren Ausschluss nicht
• Schäden infolge Vermurungen, wenn sie vertraglich ergibt. Soweit Gebäude industriell oder
die Folge von Erdaufschüttungen bzw. – gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden,
abgrabungen oder Sprengungen sind. Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels,
Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstal-
9.3 Entschädigung tungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstalla-
Die Höchstentschädigung der Katastrophen- tionen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen
deckung beträgt für versicherte Gebäude pro samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und
Schadensfall und Versicherungsort EUR Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfun-
10.000,00 auf 1. Risiko. damente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur
technischen Betriebseinrichtung.
Sollte bei der VAV Versicherung der Woh-
4. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt
nungsinhalt und das Gebäude versichert sein,
sich der Versicherungsschutz auf
gilt für die Naturgefahren-
Katastrophendeckung ein Summenausgleich a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Rekla-
als vereinbart. Die daraus folgende Summe men-
bildet dann zusammen die gemeinsamen Ver-
sicherungssumme für Schäden am Woh- b) lagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnen-
nungsinhalt und am Eigenheim. stangen, Antennenanlagen, Solaranlagen u.
dgl.,
Die Ersatzleistung erfolgt unabhängig von
c) bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf
Zahlungen öffentlicher Institutionen oder Ein-
dem Transport befinden.
richtungen und unabhängig davon, ob bei an-
deren Versicherungsunternehmen ebenfalls
Abschnitt E: Leitungswasserversicherung
Deckung besteht.
Artikel 34
9.4 Nebenkosten
Versicherte Gefahren und Schäden
Im Rahmen der vorgenannten Höchstentschä-
digung – also nicht zusätzlich – gelten die Auf- (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen
räumungskosten, Abbruchkosten, Demonta- Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch
ge– und Remontagekosten, Abdeckkosten und entstehen, dass Wasser aus leitungswasserführen-
Reinigungskosten sowie Entsorgungskosten den Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlosse-
mit Erdreich bis max. EUR 1.500,00 mitversi- nen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwas-
chert. serversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie
aus Etagenheizungen austritt. Zu ersetzen sind
Artikel 33 Schäden, die in der Zerstörung oder Beschädigung
Versicherte Sachen der versicherten Sachen bestehen, wenn sie auf der
unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Lei-
1. Die Versicherung umfasst die laut Polizze versicher-
tungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge
ten Sachen.
eines solchen Ereignisses sind
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die
(2) Bei der Versicherung von Gebäuden umfasst der
dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versi-
Versicherungsschutz ferner:
chert. Versichert sind auch vom Versicherungsneh-
mer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvor- a) Die Kosten für die Behebung von Bruchschä-
behalt übergeben sind, und die dem Versicherungs- den einschließlich der hierfür erforderlichen Ne-
nehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von benarbeiten an den innerhalb des versicherten
Arbeitsgerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch Gebäudes oder an dessen Außenwänden be-
auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeit- findlichen Zu- und Ableitungsrohren der unter
nehmer des Versicherungsnehmers, die an dem Abs. 1 genannten Anlagen.
Versicherungsort (Art. 23) ihren Beruf ausüben. Liegt
eine Vereinbarung über die Aufbewahrung bestimm- b) Die Kosten für die Behebung von Frostschäden
ter Sachen (z. B. Bargeld, Wertpapiere u. dgl.) in be- einschließlich der hierfür erforderlichen Neben-
stimmten Behältnissen vor, so sind sie nur versi- arbeiten an den unter lit. a angeführten Zu- und
chert, wenn sie sich in dem vereinbarten Behältnis Ableitungsrohren sowie an den an die Leitung
befinden. angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen
wie Wasserhähnen, Wassermessern, Wasser-
3. Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, behältern, Badewannen, Brausetassen, Wasch-
soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Neu- becken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln,
bauwert. Zum Neubauwert eines Gebäudes gehört Boilern u. dgl.
der Wert aller Baubestandteile einschließlich der un-
ter Erdniveau befindlichen Fundamente oder c) Auftaukosten an den unter lit. a angeführten
Grundmauern und Kellermauern. Als Baubestandtei- Rohren.
le im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektro-
d) Suchkosten, darunter sind Aufwendungen zur
installationen, Gasinstallationen und Wasserver- und
Auffindung der Schadenstelle an den versicher-
-entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messge-
ten Rohren anlässlich eines ersatzpflichtigen
räten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen
Schadens zu verstehen.
sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestand-
teile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirt- (3) Die Versicherung von Wohngebäuden umfasst
schaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen, außerdem den Mietverlust nach Maßgabe des Art.
Gasinstallationen und Wasserversorgungsanlagen 21.
und Entsorgungsanlagen samt dazugehörigen
Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitz-
ABETE 2024/ Seite 20 von 36
[Seite 21]
(4) Mitversichert sind Aufräumungskosten, Abbruchkos- tende Flüssigkeit*) aus Fußboden-, Wandhei-
ten, Demontage- und Remontagekosten, Abdeck- zung, Solar- und Klimaanlagen.
kosten und Reinigungskosten, die dem Versiche- *) Flüssigkeit (Wasser, Kühlmittel und dgl.)
rungsnehmer im Schadenfalle entstehen. Details
siehe Art. 22. d) Behebung von Dichtungsschäden
Der Versicherungsschutz auch die Kosten für
(5) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der die Behebung von Dichtungsschäden an Was-
Versicherer für Entsorgungskosten mit oder ohne serzu- und Wasserableitungsrohren innerhalb
Erdreich, die dem Versicherungsnehmer im Scha- des versicherten Gebäudes, nicht jedoch an an-
denfalle entstehen. geschlossenen Einrichtungen und Armaturen.
Details siehe Art. 22. e) Verstopfungen der Ableitungsrohre
Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen
(6) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf der Ableitungsrohre innerhalb des versicherten
a) Schäden, die vor Beginn des Versicherungs- Gebäudes sind mitversichert.
schutzes entstanden sind, auch wenn sie erst f) Schäden an angeschlossenen Armaturen
nach Beginn des Versicherungsschutzes in und Einrichtungen
Erscheinung treten, Schäden an den an die Leitung angeschlosse-
b) Holzfäule-, Vermorschung- und Schwamm- nen Einrichtungen und Armaturen, soweit deren
schäden, Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behe-
bung eines Rohrgebrechens notwendig sind,
c) mittelbare Schäden, z. B. Wasserverlust, Ent- sind mitversichert
gang an Gewinn, ausgenommen Mietverlust
gemäß Art. 34 (3), g) Neuwertversicherung für Tapeten, Malereien
und dgl.
d) Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, Für Tapeten, Malereien, textile Wand- und Bo-
Wasser aus Witterungsniederschlägen oder denbeläge und solche aus Kunststoff gilt als Er-
dadurch verursachten Rückstau, satzwert der Neuwert.
e) Schäden an unter Erdniveau aufbewahrten h) Wasseruhr
Waren, die nicht mindestens 12 cm über dem Die Wasseruhr gilt auch dann als mitversichert,
Fußboden lagern, wenn sie sich nicht im Eigentum des Versiche-
rungsnehmers befindet, aber dieser die Gefahr
f) Schäden an Rohren und Einrichtungen durch zu tragen hat.
Verschleiß, Abnützung, Rost oder Korrosion,
i) Wasserverlust
g) Schäden durch eine bestimmungsgemäße Kosten für Wasserverlust (inkl. Kanalgebühren)
Auslösung der Sprinkleranlage, werden bis zu EUR 7.500,00 pro ersatzpflichti-
h) Schäden an den an die Leitung angeschlosse- gem Schadenfall ersetzt. Ohne ersatzpflichtigem
nen Einrichtungen und Armaturen wie Was- Schaden werden Kosten aufgrund Wasserver-
serhähnen, Wassermessern, Wasserbehäl- lust bis maximal EUR 1.000,00 (1x pro Versiche-
tern, Badewannen, Brausetassen, Waschbe- rungsperiode) ersetzt.
cken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln j) Mitversicherung von Wasserzu- und Was-
und Boilern, mit Ausnahme der nach Art. 33 serableitungsrohre bis zur Einmündung in
(2) lit. b eingeschlossenen Frostschäden. den öffentlichen Straßenkanal
(7) Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim- Bruch- und Korrosionsschäden (einschließlich
mungen im Rahmen der Versicherungssumme: der hierfür erforderlichen Suchkosten und Ne-
benarbeiten nach einem ersatzpflichtigen Scha-
a) Mitversicherung von Bruchschäden durch denfall) an Wasserzu- und Wasserableitungs-
Korrosion rohren (auch geschlossenen Warmwassersys-
Bruchschäden einschließlich der hierfür erforder- temen) innerhalb des Versicherungsgrundstü-
lichen Nebenarbeiten an versicherten Wasserzu- ckes, außerhalb des Versicherungsgrundstü-
und Wasserableitungsrohren (auch geschlosse- ckes bis zur Einmündung in den öffentlichen
nen Warmwassersystemen) ohne Rücksicht auf Straßenkanal ohne Rücksicht auf die Entste-
die Entstehungsursache sind mitversichert. hungsursache (sofern der Versicherungsnehmer
die Gefahr zu tragen hat) sind mitversichert.
In jedem ersatzpflichtigen Schadenfall ist der
Kostenersatz für das Einziehen der vom Scha-
den betroffenen Rohre, ohne Begrenzung, an
versicherten Wasserzu- und Wasserableitungs-
rohren mitversichert. k) Außerhalb von Gebäuden befindliche Was-
serzu- und Wasserableitungsrohre
Mitversichert sind auch die angeschlossenen Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch
Leitungen (Wasserzu- und Wasserableitungs- keinesfalls auf Schäden an den an die Leitun-
rohren) die Kühlmittel und der gleichen führen. gen angeschlossenen Einrichtungen und Arma-
turen. Weiters bezieht sich der Versicherungs-
b) Säurefraß und Mäuse-/ Rattenbiss schutz auch keinesfalls auf Frostschäden (auch
Säurefraß und Mäuse-/ Rattenbiss an versicher- nicht an den an die Leitungen angeschlossenen
ten Zu- und Abteilungsrohren im Gebäude und Einrichtungen und Armaturen) sowie Auftaukos-
am versicherten Grundstück sind mitversichert. ten. Die versicherten Nebenarbeiten nach einem
ersatzpflichtigen Schadenfall umfassen nicht die
c) Fußboden-, Wandheizung, Solar- und Klima- Kosten für die Wiederherstellung (Neubepflan-
anlagen zung) von Bäumen, Gräsern, Sträuchern und
Versichert sind Schäden an den versicherten
dgl.
Sachen (Gebäudebestandteile) durch austre-
ABETE 2024/ Seite 21 von 36
[Seite 22]
In Abänderung von Art. 25 (2) lit. f ist in jedem nerhalb des versicherten Gebäudes. Ersetzt
ersatzpflichtigen Schadenfall der Kostenersatz werden die Kosten für die Behebung des Bruchs
für das Einziehen der vom Schaden betroffenen der Gas-und Ölrohre sowie die Reparaturkosten
Rohre, ohne Begrenzung, an versicherten Was- bei undichten Gasrohren auf Basis des "Inliner-
serzu- und Wasserableitungsrohren mitversi- Verfahren" oder einer ähnlichen Methode. Der
chert. Rohrersatz und das Abdichten undichter Gas-
und Ölrohre ist insgesamt mit 6 Metern Länge
Die Ersatzleistung beträgt in jedem Schadenfall begrenzt. Die Entschädigung beträgt innerhalb
maximal EUR 5.000,00 und erfolgt jedoch nur eines Versicherungsjahres max. EUR 1.000,00.
dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen oder Verordnungen s) Schäden an der Gebäudesubstanz durch
zur Ersatzleistung herangezogen werden kann Wasseraustritt aus Fugen
bzw. die Gefahr zu tragen hat. Schäden an der Gebäudesubstanz durch Was-
seraustritt aus Wartungsfugen (Silikon- oder
l) Verstopfungen der Ableitungsrohre außer- Fliesenfugen) im Sanitär- bzw. Badezimmerbe-
halb von Gebäuden reich gelten innerhalb des versicherten Gebäu-
Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen des im Rahmen der Versicherungssumme als
der Ableitungsrohre innerhalb des Versiche- mitversichert. Im Schadenfall ist jedoch nach-
rungsgrundstückes und außerhalb des Versi- zuweisen, dass die letzte Wartung der Fugen
cherungsgrundstückes bis zur Einmündung in maximal drei Jahre zurückliegt.
den öffentlichen Straßenkanal (sofern der Versi-
cherungsnehmer die Gefahr zu tragen hat) sind
bis zu max. EUR 5.000,00 mitversichert t) Wasseraustritt aus Aquarien
Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser
m) Erdwärmekollektoren aus Aquarien (max. Fassungsvermögen je Be-
Bruchschäden an Erdwärmekollektoren ein- hältnis beträgt 1.000 Liter) gilt als mitversichert.
schließlich der hierfür erforderlichen Nebenar-
beiten an versicherten Wasserzu- und Was- u) Muffenversatz – Lösen von Rohrverbindun-
serableitungsrohren (auch geschlossenen gen
Warmwassersystemen) ohne Rücksicht auf die In Erweiterung gilt auch das Lösen von Rohrver-
Entstehungsursache sind bis max. bindungen als Rohrbruch. Es gelten die Kosten
EUR 10.000,00 mitversichert. für die Reparatur bis EUR 1.500,00 mitversi-
chert.
n) Wasserbetten/Zimmerbrunnen/Wassersäulen
Versichert sind Schäden an den versicherten Artikel 35
Sachen (Gebäudebestandteile) durch austre- Versicherte Sachen
tende Flüssigkeit aus Wasserbetten, Zimmer-
brunnen oder Wassersäulen. Flüssigkeit aus (1) Die Versicherung umfasst die laut Polizze versicher-
Wasserbetten, Zimmerbrunnen oder Wasser- ten Sachen (siehe aber Art. 34 (6), insbesondere lit.
säulen gilt als Leitungswasser. e).
o) Flüssigkeiten aus Wärmepumpen und Son- (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die
nenenergieanlagen dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versi-
Versichert sind Schäden an den versicherten chert. Versichert sind auch vom Versicherungsneh-
Sachen (Gebäudebestandteile) durch austre- mer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvor-
tende Flüssigkeit aus Wärmepumpen und Son- behalt übergeben sind, und die dem Versicherungs-
nenenergieanlagen. nehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von
Arbeitsgerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch
p) Dachrinnen und Dachablaufrohre auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeit-
Bruch-, Verstopfungs- und Frostschäden (ein- nehmer des Versicherungsnehmers, die an dem
schließlich der hierfür erforderlichen Nebenar- Versicherungsort (Art. 23) ihren Beruf ausüben.
beiten nach einem ersatzpflichtigen Schaden-
fall) durch gefrorenes Wasser oder vereiste (3) Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung,
Schneemassen an innen- und außenliegenden soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Neu-
Dachrinnen (inkl. Fallrohre, sowie Ablaufrohre bauwert (siehe aber Art. 25 (2) lit. e). Zum Neubau-
von Flachdächern). wert des Gebäudes gehört der Wert aller Baube-
standteile einschließlich der unter Erdniveau befind-
Die Ersatzleistung beträgt in jedem Schadenfall lichen Fundamente oder Grundmauern und Keller-
maximal EUR 1.000,00. mauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedin-
gungen gelten Elektroinstallationen, Gasinstallatio-
nen, alle innerhalb des Gebäudes befindlichen Was-
q) Austritt von Kondenswasser server- und -entsorgungsanlagen samt dazugehöri-
Schäden an den versicherten Gebäuden durch gen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitz-
Austritt von Kondenswasser, das bestim- schutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführ-
mungswidrig aus Klimaanlagen, Wärmepum- ten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören.
pen, Solarheizungen oder Kondensatleitungen Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt
von Brennwertgeräten ausgetreten gilt bis EUR werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern,
5.000,00 auf Erstes Risiko mitversichert, sofern Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bä-
keine Entschädigung aus einer anderen Versi- dern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen
cherung erlangt werden kann und der Versiche- Kessel, Maschinen, elektrische Kraftanlagen, Elekt-
rungsnehmer die Gefahr zu tragen hat. roinstallationen, Gasinstallationen sowie Aufzüge zur
r) Gas- und Ölleitungsschäden innerhalb des technischen Betriebseinrichtung.
versicherten Gebäudes
Versichert ist die Behebung von Schäden an
Gas-und Ölleitungen einschließlich Nebenarbei-
ten bei Bruch und Undicht werden der Rohre in-
ABETE 2024/ Seite 22 von 36
[Seite 23]
Ein im unmittelbaren räumlichen Zusam-
Abschnitt: Abschnitt F: Haftpflichtversicherung Haus- menhang mit der versicherten Liegenschaft
und Grundbesitz vorhandener Privatbadestrand ist mitversi-
chert.
Artikel 36
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? 1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-,
Reparatur- und Grabarbeiten an der versi-
1. Versicherungsfall cherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkos-
ten des Bauvorhabens unter Einrechnung
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das etwaiger Eigenleistungen EUR 1.000.000,00
dem versicherten Risiko entspringt und aus nicht überschreiten. Für solche Bauvorhaben
welchem dem Versicherungsnehmer Scha- sind Schadenersatzverpflichtungen des Ver-
denersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen sicherungsnehmers als Bauherr mitversi-
oder erwachsen könnten. chert; Voraussetzung ist, dass die techni-
1.2 Serienschaden sche Planung, Baukoordination, Leitung und
Ausführung der Arbeiten einem hierzu be-
Mehrere auf derselben Ursache beruhende hördlich berechtigten Ziviltechniker oder
Schadenereignisse gelten als ein Versiche- Gewerbetreibenden übertragen werden.
rungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungs-
fall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, Schäden an Bauwerken durch Hebungen,
in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ur- Senkungen oder Erschütterungen sind im
sachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursa- Rahmen des Versicherungsschutzes nur
chen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder dann insoweit gedeckt, wenn durch diese
technischer Zusammenhang besteht. Ursachen das statische Gefüge des Bau-
werkes so beeinträchtigt ist, dass die nach
2. Versicherungsschutz den geltenden Normen vorgegebenen Si-
cherheiten unterschritten werden bzw. dass
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versiche- die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet
rer ist. Schäden durch Verstaubung sind vom
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzver- Versicherungsschutz ausgeschlossen.
pflichtungen, die dem Versicherungs- 1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der ver-
nehmer wegen eines Personenscha- sicherten Liegenschaft, wenn keine behörd-
dens, eines Sachschadens oder eines liche Gewerbeberechtigung erforderlich ist;
Vermögensschadens, der auf einen
versicherten Personen- oder Sach- 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus
schaden zurückzuführen ist, aufgrund der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen einem Lagervolumen von 100 Liter.
privatrechtlichen Inhalts erwachsen *);
Die Versicherungssumme hierfür beträgt
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der EUR 75.000,00 im Rahmen der Pauschal-
Abwehr einer von einem Dritten be- versicherungssumme.
haupteten Schadenersatzverpflichtung
im Rahmen des Art. 41, Pkt. 5. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
beträgt, sofern in der Polizze nichts anderes
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust vereinbart ist, in jedem Versicherungsfall
oder Abhandenkommen körperlicher Sachen EUR 400,00.
sind nur dann versichert, wenn vorgesehene
besondere Vereinbarung getroffen wurde. In 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Scha-
derartigen Fällen finden die Bestimmungen denersatzverpflichtungen
über Sachschäden Anwendung. 2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperver- 2.2 des Hausverwalters und des Hausbesor-
letzung oder Gesundheitsschädigung von gers;
Menschen. Sachschäden sind die Beschädi-
gung oder die Vernichtung von körperlichen 2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versiche-
Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtver- rungsnehmers für ihn handeln, sofern diese
fügbarkeit von Daten auf elektronischen Spei- Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes
chermedien gelten nicht als Sachschäden. oder Gewerbes erfolgt;
Artikel 37 2.4 jener Personen, die infolge Fruchtniesung,
Welche Gefahren sind versichert? Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle
des Versicherungsnehmers treten.
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatz-
verpflichtungen Ausgeschlossen bleiben Personenschäden,
bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsich- Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter
tigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuch- gleichgestellten, beauftragten Personen ge-
tung und Pflege der versicherten Liegen- mäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.
schaft einschließlich der in oder auf ihr be-
findlichen Bauwerke und Einrichtungen wie 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an
z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wand-
Schwimmbecken, Kinderspielplätze und verkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder
Gartenanlagen. anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des
Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräum-
lichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen
der Außenseite des Gebäudes – leistet der Versi-
*)
In der Folge kurz ”Schadenersatzverpflichtungen” genannt. cherer abweichend von Art. 36 Ersatz, auch wenn
ABETE 2024/ Seite 23 von 36
[Seite 24]
eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mie- chen Nutzung dienen bzw. Tankanlagen, deren
ter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten Fassungsvermögen insgesamt 10.000 Liter
der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht übersteigt. Die Versicherungssumme hierfür be-
um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter ge- trägt im Rahmen der Pauschalversicherungs-
setzlich zu tragen hat. summe EUR 150.000,00. Erfolgt durch die
Tankanlage eine Verunreinigung des Erdreichs
Entstehen die genannten Schäden durch Über- des Versicherungsnehmers bzw. Versiche-
schwemmungen, Grundwasser oder im Zusammen- rungsgrundstückes, sind die Auffüllkosten der
hang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur entstandenen Grube bis zu 5 m³, maximal je-
nach Maßgabe des Art. 36. doch EUR 500,00, mitversichert. Vorgesehene
4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, Rettungskosten gemäß den AHVB beziehen
Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und sich auch auf das Grundstück des Versiche-
deren Angehörigen (Art. 43, Pkt. 6.2) sind mitversi- rungsnehmers.
chert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen
Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder Artikel 38
Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
verantwortlich sind. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhun-
Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinnge- gen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterun-
mäß auch für die von diesen Personen benützten gen des versicherten Risikos.
Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden auf Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen
privaten Zufahrtsstraßen oder -wegen zum Versiche- bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines
rungsgrundstück, die nicht dem Versicherungsneh- Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels
mer gehören, von ihm aber - insbesondere aufgrund eingeschriebenen Briefes
eines Servitutsrechts - genutzt werden, und sich in 2.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung
einem Umkreis von 500 Metern um das Versiche- des Versicherungsvertrages anbieten oder
rungsgrundstück befinden, gelten als mitversichert.
2.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
Dieser Versicherungsschutz gilt auch für private Zu- einer Frist von einem Monat kündigen.
fahrtsstraßen oder Zufahrtswege zum Versiche-
rungsgrundstück, die dem Versicherungsnehmer Das Anbot zur Änderung des Versiche-
gehören und sich in einem Umkreis von 500 Metern rungsvertrages gilt als angenommen, wenn
um das Versicherungsgrundstück befinden. es nicht innerhalb eines Monates nach sei-
nem Empfang schriftlich abgelehnt wird.
Der Versicherungsschutz ist nur gegeben, sofern
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versi-
cherungsvertrag als vom Versicherer gekün-
6. Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim- digt. In diesem Fall endet der Versiche-
mungen im Rahmen der Versicherungssumme: rungsvertrag einen Monat nach Empfang der
a) Unbebaute Grundstücke bis 5 ha (inkl. Wald- Ablehnung.
besitz) Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Ver-
Die Grundbesitzhaftpflicht für unbebaute Grund- sicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich
stücke außerhalb des Versicherungsgrundstücks hinzuweisen.
in Österreich, die dem Versicherungsnehmer
gehören oder von ihm gemietet oder gepachtet Für die Prämienberechnung ist Art. 48,
sind, gilt bis zu einer Fläche von 5 ha als mitver- Punkte 5. bis 7. sinngemäß anzuwenden.
sichert, sofern nicht anderweitig Versicherungs-
schutz besteht. Artikel 39
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Grundstücke des Versicherungsnehmers selbst.
Als solche gelten auch Grundstücke, an denen 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Öster-
der Versicherungsnehmer mit mindestens 50% reich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versi-
beteiligt ist. chert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden,
Stellt sich bei Eintritt des Versicherungsfalls her- die nach US-amerikanischem, kanadischem oder
aus, dass der Versicherungsnehmer unbebaute australischem Recht – bei welchem Gerichtsstand
Grundstücke mit einer Fläche von mehr als 5 ha auch immer – klagsweise geltend gemacht werden,
besitzt, so hat der Versicherer nur den Teil des soweit diese Einschränkung nach internationalen
ermittelten Schadens zu ersetzen, der dem Ver- Übereinkommen zulässig ist.
hältnis der versicherten Grundstücke bis 5 ha 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtun-
zur tatsächlichen Fläche der besessenen gen) gegenüber den österreichischen Sozialversi-
Grundstücke entspricht. cherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Ver-
Versichert gilt ausschließlich die private Nutzung sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im
für den Eigenbedarf. Ausland eingetreten ist.
Betriebliche oder landwirtschaftliche Nutzung ist
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Artikel 40
b) Sachschäden durch Umweltstörung Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Die Besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 der 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungs-
Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtver- fälle, die während der Wirksamkeit des Versiche-
sicherung (AHVB) gilt als getroffen. Ausgenom- rungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages
men von diesem generellen Einschluss des Ver- unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten
sicherungsschutzes für Sachschäden durch sind.
Umweltstörung sind Anlagen, die einer betriebli-
ABETE 2024/ Seite 24 von 36
[Seite 25]
Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksam- im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
keit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, de- Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet.
ren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck
Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn aufgrund der vereinbarten Rententafel OEM 80/82
dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt.
bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von
der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt 5. Rettungskosten; Kosten
hat, nichts bekannt war. 5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetre- Rettungskosten.
ten, in dem das erste Schadenereignis der Serie 5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den
eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Umständen nach gebotenen gerichtlichen
Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versi- und außergerichtlichen Kosten der Feststel-
cherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versi- lung und Abwehr einer von einem Dritten
cherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 47 behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar
kündigt oder bei Risikowegfall (Art. 47, Pkt. 4.), be- auch dann, wenn sich der Anspruch als un-
steht nicht nur für die während der Wirksamkeit des berechtigt erweist.
Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach
Beendigung des Vertrages eintretenden Schadener- 5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten
eignisse einer Serie Versicherungsschutz. der über Weisung des Versicherers (siehe
Art. 44, Pkt. 1.5) geführten Verteidigung in
Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Ab- einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
schluss des Versicherungsvertrages eingetreten und
war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und
vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, Zinsen werden auf die Versicherungssumme
dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die angerechnet.
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden
Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht 6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer
anderweitig Versicherungsschutz besteht. Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Be-
friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi-
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit-
einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt,
eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung
Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur
bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von
in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fal- der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehrauf-
lenden Schadenereignis als eingetreten. wand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht auf-
zukommen.
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der
Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren Artikel 42
Feststellung der Gesundheitsschädigung durch ei- Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch
nen Arzt als eingetreten. Umweltstörung geregelt?
Artikel 41 Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an
der Versicherer? Erdreich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz
nur aufgrund besonderer Vereinbarung laut Polizze nach
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sin-
ne des Art. 36, Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf-
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch
schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Immissionen.
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Um-
gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und weltstörung – einschließlich des Schadens an Erd-
Vermögensschäden, die auf einen versicherten Per- reich oder Gewässern – besteht, wenn die Um-
sonen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zu- weltstörung durch einen einzelnen, plötzlich einge-
sammen. tretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird,
welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Be-
2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi- triebsgeschehen abweicht.
cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle
höchstens das 3-fache der jeweiligen Versiche- Somit besteht insbesondere kein Versicherungs-
rungssumme. schutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten)
3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen die-
der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder ge- ser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
richtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadener-
satzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Art. 43, Pkt. 11. findet keine Anwendung.
Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatz-
leistung. 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz
gemäß Pkt. 2.
4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die 3.1 Versicherungsfall
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwai- 3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend
ger sonstiger Leistungen aus demselben Versiche- von Art. 36, Pkt. 1. die erste nach-
rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versi- prüfbare Feststellung einer Um-
cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur weltstörung, aus welcher dem Versi-
ABETE 2024/ Seite 25 von 36
[Seite 26]
cherungsnehmer Schadenersatz- Reparaturen und Wartungsarbeiten
verpflichtungen erwachsen oder er- sind unverzüglich auszuführen.
wachsen könnten.
Mindestens alle fünf Jahre – sofern
3.1.2 Serienschaden nicht gesetzlich oder behördlich eine
kürzere Frist vorgeschrieben ist –
Abweichend von Art. 36, Pkt. 1.2 gilt müssen diese Anlagen und Einrich-
die Feststellung mehrerer durch tungen durch Fachleute überprüft
denselben Vorfall ausgelösten Um- werden. Diese Frist beginnt unge-
weltstörungen als ein Versiche- achtet des Beginnes des Versiche-
rungsfall. Ferner gelten als ein Ver- rungsschutzes mit Inbetriebnahme
sicherungsfall Feststellungen von der Anlage oder deren letzter Über-
Umweltstörungen, die durch gleich- prüfung.
artige in zeitlichem Zusammenhang
stehende Vorfälle ausgelöst werden, 3.5 Selbstbehalt
wenn zwischen diesen Vorfällen ein
rechtlicher, wirtschaftlicher oder Entgegen dem generellen Selbstbehalt laut
technischer Zusammenhang be- Polizze beträgt der Selbstbehalt des Versi-
steht. cherungsnehmers in jedem Versicherungs-
fall 10 % des Schadens, mindestens EUR
Art. 40, Pkt. 2 findet sinngemäß An- 4.000,00 höchstens EUR 40.000,00.
wendung.
3.6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
3.2 Örtlicher Geltungsbereich
Kein Versicherungsschutz besteht für Ab-
Versicherungsschutz besteht abweichend wasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und
von Art. 39, wenn die schädigenden Folgen Abfallbehandlungsanlagen; weiters für Zwi-
der Umweltstörung in Österreich eingetreten schenlagerung von gefährlichen Abfällen
sind. sowie für die Endlagerung (Deponierung)
von Abfällen jeder Art.
3.3 Zeitlicher Geltungsbereich Artikel 43
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Abweichend von Art. 40 erstreckt sich der
Versicherungsschutz auf eine Umweltstö- 1. Unter die Versicherung gemäß Art. 36 fallen insbe-
rung, die während der Wirksamkeit des Ver- sondere nicht
sicherungsschutzes oder spätestens zwei
Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel
Der Vorfall muss sich während der Wirk- (auch bei Anspruchserhebung aufgrund des
samkeit des Versicherungsschutzes ereig- Schadenersatzrechtes z.B. Mangelschaden);
nen. 1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Ver-
Eine Umweltstörung, die zwar während der trages oder einer besonderen Zusage über
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes den Umfang der gesetzlichen Schadener-
festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall satzpflicht hinausgehen;
vor Abschluss des Versicherungsvertrages 1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die
zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei
Jahre vor Abschluss des Versicherungsver- 1.4 Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden;
trages ereignet hat und dem Versicherungs- das sind solche Schäden, die technisch nicht
nehmer oder dem Versicherten bis zum Ab- vermeidbar sind oder technisch zwar ver-
schluss des Versicherungsvertrages der meidbar wären, aber nicht mit wirtschaftlich
Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt vertretbarem Aufwand.
war und auch nicht bekannt sein konnte und
hierfür nicht anderweitig Versicherungs- 1.5 Ansprüche aufgrund verursachungsunab-
schutz besteht. hängiger oder verschuldensunabhängiger
Aufteilung mehrerer möglicher Schädiger
Art. 40, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwen- (z.B. Ö-Norm B2110).
dung.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
3.4 Obliegenheiten ersatzverpflichtungen der Personen, die den Scha-
den, für den sie von einem Dritten verantwortlich
Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich her-
Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § beigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
6 VersVG – verpflichtet,
2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei wel-
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägi- cher der Schadenseintritt mit Wahrschein-
gen Gesetze, Verordnungen, be- lichkeit erwartet werden musste, jedoch in
hördlichen Vorschriften und Aufla- Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf
gen, die einschlägigen Ö-Normen die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden
und die Richtlinien des Österreichi- Arbeitsweise);
schen Wasserwirtschaftsverbandes
einzuhalten; 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
Schädlichkeit von hergestellten oder gelie-
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und ferten Waren oder geleisteten Arbeiten.
sonstige umweltgefährdende Ein-
richtungen fachmännisch zu warten 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
oder warten zu lassen. Notwendige ersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs-
ABETE 2024/ Seite 26 von 36
[Seite 27]
(BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgeset- Bei juristischen Personen, geschäftsunfähi-
zes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils gel- gen oder beschränkt geschäftsfähigen Per-
tenden Fassung. sonen werden deren gesetzliche Vertreter
und Angehörige dem Versicherungsnehmer
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- und seinen Angehörigen gleichgehalten.
ersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel-
barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus- 7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
wirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere ersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Ver-
mit änderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen
oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Ver-
4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer änderung auf die Übertragung oder indirekte Einwir-
Kernbrennstoffe; kung transgenen Erbguts oder auf direkten gen-
4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzufüh-
Einwirkung von Strahlen, die durch Be- ren ist.
schleunigung geladener Teilchen erzeugt Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang
werden; mit gentechnisch veränderten Organismen.
4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. 8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz
5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen
ersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versi- von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe,
cherungsnehmer oder die für ihn handelnden Perso- Gewalthandlungen von politischen und terroristi-
nen verursachen durch Haltung oder Verwendung schen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich
von öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und
Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich
5.1 Luftfahrzeugen, von Streiks und Aussperrungen.
5.2 Luftfahrtgeräten, 9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
ersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den
5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag
ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Ver- oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten
wendung im Rahmen des versicherten Risi- oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer
kos ein behördliches Kennzeichen tragen in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache
müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Aus- entstehen.
schluss bezieht sich jedoch nicht auf die
Verwendung von Kraftfahrzeugen als orts- 10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
gebundene Kraftquelle. ersatzverpflichtungen wegen Schäden an
Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät 10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder
sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. die für ihn handelnden Personen entliehen,
Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, gemietet, geleast oder gepachtet haben;
Anhänger und behördliche Kennzeichen im
Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder
267/1967), beide in der jeweils geltenden die für ihn handelnden Personen in Verwah-
Fassung, auszulegen. rung genommen haben, wobei dies auch im
Zuge der Verwahrung als Nebenverpflich-
6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, tung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Re-
die zugefügt werden paratur und/oder Servicearbeiten);
6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versiche- 10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungs-
rungsnehmern) selbst; nehmer oder den für ihn handelnden Perso-
nen im Rahmen von bloßen Gefälligkeits-
6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers verhältnissen überlassen wurde;
(als Angehörige gelten der Ehegatte, Ver-
wandte in gerader aufsteigender und abstei- 10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ih-
gender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und rer Benützung, Beförderung, Bearbeitung
Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt le- oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit
bende Geschwister; außereheliche Gemein- ihnen entstehen;
schaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen
gleichgestellt); 10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die
unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung,
6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit
und deren Angehörigen (Pkt. 6.2); sind;
6.4 Gesellschaften, an denen der Versiche- 10.6 Sachen, welche durch Schlagen von
rungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. Spundwänden (oder ähnlichen Bauhilfsstof-
6.2) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der fen) verursacht wurden.
prozentuellen Beteiligung des Versiche-
rungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt. 11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
6.2) an diesen Gesellschaften; weiters ersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwir-
Gesellschaften, die demselben Konzern (im kung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkei-
Sinne des § 15 AktG) wie der Versiche- ten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Nieder-
rungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. schlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
6.2) zugehören, und zwar im Ausmaß der
unmittelbaren und/oder mittelbaren prozen- 12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
tuellen Beteiligung des herrschenden Unter- ersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch
nehmens an diesen Gesellschaften. Überflutungen aus stehenden und fließenden Ge-
wässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen
ABETE 2024/ Seite 27 von 36
[Seite 28]
und Einbringungen des Versicherungsnehmers ver- Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs-
ursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem freiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt,
Wasserrechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der werden bestimmt:
jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso
wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige 1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äqui-
Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entste- valenz zwischen Risiko und Prämie ist der
hen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstel- Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Ver-
lung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher An- sicherer die Angaben gemäß Art. 47, Pkt.
lagen unmittelbar mitwirkt. 3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzutei-
len.
13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
ersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel- 1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus- besonders gefahrdrohende Umstände, de-
wirkungen elektromagnetischer Felder stehen. ren Beseitigung der Versicherer billigerweise
verlangen konnte und verlangt hatte, inner-
14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen halb einer angemessenen Frist zu beseiti-
aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest gen. Ein Umstand, welcher schon zu einem
oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als be-
oder mit diesen im Zusammenhang stehen. sonders gefahrdrohend.
15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- 1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zu-
ersatzverpflichtungen aus mutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und
Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären
15.1 Betriebsstätten, die im Ausland gelegen und den entstandenen Schaden gering zu
sind; halten.
15.2 Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von 1.4 Er hat den Versicherer umfassend und un-
Personen, die nicht den österreichischen verzüglich, spätestens innerhalb einer Wo-
Sozialversicherungs-gesetzen unterliegen; che ab Kenntnis, zu informieren, und zwar
15.3 Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. schriftlich, falls erforderlich auch fernmünd-
punitive oder exemplary damages); lich oder fernschriftlich.
15.4 Inanspruchnahme US-amerikanischen, ka- Insbesondere sind anzuzeigen:
nadischen oder australischen Rechts – bei 1.4.1 der Versicherungsfall;
welchem Gerichtsstand auch immer.
1.4.2 die Geltendmachung einer Scha-
16. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im denersatzforderung;
Zusammenhang mit der Verletzung von Persönlich-
keitsrechten. 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfü-
gung sowie die Einleitung eines
17. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus Straf-, Verwaltungsstraf- oder Dis-
allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesonde- ziplinarverfahrens gegen den Ver-
re im Zusammenhang mit der Diskriminierung oder sicherungsnehmer oder den Ver-
Belästigung während der Aufnahme, des Bestehens sicherten;
oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur ge-
18. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im richtlichen Durchsetzung von
Zusammenhang mit Tabak- und Tabakprodukten. Schadenersatzforderungen.
19. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versiche-
Zusammenhang mit HIV und dadurch verursachte rer bei der Feststellung und Erledigung oder
Krankheiten. Abwehr des Schadens zu unterstützen.
20. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den
Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall. vom Versicherer bestellten Anwalt
21. Kein Versicherungsschutz besteht für Rückgriffs- (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
bzw. Ausgleichsansprüche eines anderen Versiche- bevollmächtigen, ihm alle von ihm
rers aus dem Titel der Doppelversicherung. benötigten Informationen zu geben
und ihm die Prozessführung zu
22. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn überlassen.
die Schadenermittlung und/oder -regulierung oder
die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die
durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungs- rechtzeitige Einholung der Wei-
nehmer behindert wird. Die Leistungspflicht des Ver- sungen des Versicherers nicht
sicherers bleibt jedoch auch in einem solchen Fall möglich, so hat der Versiche-
bestehen, wenn die Schadenregulierung aufgrund rungsnehmer aus eigenem inner-
der vom Versicherungsnehmer beigebrachten Unter- halb der vorgeschriebenen Frist al-
lagen dem Grunde und der Höhe nach möglich ist. le gebotenen Prozesshandlungen
(auch Einspruch gegen eine Straf-
Artikel 44 verfügung) vorzunehmen.
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht
beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer berechtigt, ohne vorherige Zu-
bevollmächtigt? stimmung des Versicherers eine
1. Obliegenheiten Schadenersatzverpflichtung ganz
oder zum Teil anzuerkennen – es
sei denn, der Versicherungsneh-
mer konnte die Anerkennung nicht
ABETE 2024/ Seite 28 von 36
[Seite 29]
ohne offenbare Unbilligkeit ver- 2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämien-
weigern – oder zu vergleichen. zahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG.
1.5.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht 3. Prämienabrechnung:
berechtigt, ohne vorherige Zu-
stimmung des Versicherers sich 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß auf-
an einem Mediationsverfahren grund der Lohn- und Gehaltssumme, des
oder Schiedsgerichtsverfahren zu Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger An-
beteiligen oder sich einem gaben zu berechnen ist, wird der Bemes-
Schiedsspruch zu unterwerfen. sung zunächst eine den zu erwartenden
Verhältnissen entsprechende Größe zu-
2. Vollmacht des Versicherers grunde gelegt.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen sei- Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperi-
ner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig ode hat der Versicherungsnehmer die den
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
rungsnehmers abzugeben. Größen anzugeben und auf Verlangen
nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und
Artikel 45 welche Erhöhungen oder betriebs- oder be-
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder rufsbedingte Erweiterungen des versicherten
verpfändet werden? Risikos eingetreten sind; dieser Verpflich-
tung hat der Versicherungsnehmer innerhalb
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen eines Monates nach Erhalt der Anfrage des
Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versi- Versicherers oder nach Fertigstellung des
cherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Jahresabschlusses nachzukommen.
Artikel 46 Der Versicherer hat nach Empfang der An-
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche- gaben des Versicherungsnehmers die end-
rungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versiche- gültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr-
rungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag oder Minderbetrag an Prämie ist einen Mo-
beteiligten Personen) nat nach Empfang der Abrechnung fällig.
Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflich- 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben
tungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schaden- nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versi-
ersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle cherer die Wahl, auf Nachholung der Anga-
in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versiche- ben zu klagen oder eine Verzugsprämie ein-
rungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese zuheben. Diese Verzugsprämie beträgt,
Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem wenn die ausständigen Angaben die erste
Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für Jahresprämie oder die Prämie für eine Ver-
die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Aus- sicherungsdauer von weniger als einem Jahr
übung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht betreffen, so viel wie jene Prämie, die erst-
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. mals zur Vorschreibung gelangt ist, andern-
falls so viel wie die Prämie für jenes Versi-
Artikel 47 cherungsjahr, das dem abzurechnenden
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht.
bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In Werden die Angaben nachträglich, aber
welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? noch innerhalb zweier Monate nach Emp-
fang der Aufforderung zur Bezahlung der
1. Versicherungsperiode Verzugsprämie gemacht, so hat der Versi-
cherer den etwa zu viel gezahlten Betrag
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche- rückzuerstatten.
rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlos-
sen ist, der Zeitraum eines Jahres. Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 An-
wendung.
2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen un-
2.1 Die erste oder die einmalige Prämie ein- richtiger Angaben
schließlich Gebühren und Versicherungs-
steuer ist vom Versicherungsnehmer inner- Der Versicherer hat das Recht, die Angaben
halb von 14 Tagen nach dem Abschluss des des Versicherungsnehmers nachzuprüfen.
Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze Der Versicherungsnehmer hat zu diesem
oder einer gesonderten Antragsannahmeer- Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden
klärung) und nach der Aufforderung zur Unterlagen zu gewähren.
Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der
Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt Hat der Versicherungsnehmer unrichtige
mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegen-
vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die heitsverletzung dar (siehe Art. 44, Pkt. 1.1).
erste oder die einmalige Prämie erst danach 4. Begriffsbestimmungen
eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen
oder ohne schuldhaften weiteren Verzug ge- 4.1 Lohn- und Gehaltssumme; Aufwand für Leih-
zahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem , Leasing- und Fremdarbeitskräfte
vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Pro-
2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und visionen, Aufwendungen für Leih-, Leasing-
Versicherungssteuer sind zu den vereinbar- und Fremdarbeitskräfte, Werkvertrags- und
ten Fälligkeitsterminen zu entrichten. sonstige Entgelte – welche Bezeichnung sie
auch immer tragen (z.B. Gefahren-, Monta-
ABETE 2024/ Seite 29 von 36
[Seite 30]
ge-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) – 6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risi-
sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen kowegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der
(auch Heimarbeiter, usw.); als anzurechnen- Bestimmungen des Art. 47, Pkt. 3. nicht aus.
de Entgelte gelten auch die Vergütungen an
freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf Artikel 49
Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungs-
das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichts-
kommt es nicht an. stand und anzuwendendes Recht)
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeit- Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden
gebers an den Sozialversicherungsbeiträ- Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des
gen; laufende Haushalts- und Kinderzula- inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsneh-
gen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt mers zuständig, soweit dies nach internationalen Überein-
eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder kommen zulässig ist.
Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen,
Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
ferner staatliche Familien- und Wohnungs-
beihilfen. Artikel 50
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
4.2 Umsatz
Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist,
Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe al- bedürfen Mitteilungen und Erklärungen des Versiche-
ler Entgelte für alle Lieferungen und sonsti- rungsnehmers zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
gen Leistungen zu verstehen, die ein Unter-
nehmen in den Ländern, auf die sich der ört- Abschnitt G: Differenzdeckung
liche Geltungsbereich des Versicherungs-
schutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Die Bestimmungen zur Differenzdeckung haben nur Gül-
Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen tigkeit, wenn die Differenzdeckung vereinbart und auf der
eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus Polizze ausgewiesen ist.
der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz Artikel 51
ohne Mehrwertsteuer. Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 48 Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze ver-
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach einbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Eigen-
Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei heimversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend
Wegfall des versicherten Risikos? beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der
anderweitig bestehenden Eigenheimversicherung geht
1. Vertragsdauer dem Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung vor.
Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Artikel 52
Zeit abgeschlossen. Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?
Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens 1. Die Differenzdeckung leistet für solche Schade-
ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag nereignisse, die in der anderweitig bestehenden
jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Eigenheimversicherung nicht oder nicht im vol-
Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Vertragslaufzeit len Umfang versichert sind, bis zur Höhe und
weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündi- Umfang des in der Polizze vereinbarten Versi-
gung. Ebenso bedürfen Projektversicherungen kei- cherungsschutzes (das umfasst z.B. Versiche-
ner Kündigung. rungssummen, Höchsthaftungssummen, Haf-
2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles tungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen)
abzüglich der vertraglich vereinbarten Leistun-
Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungs- gen aus der anderweitig bestehenden Eigen-
falles gilt § 158 VersVG. heimversicherung.
3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers 2. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten
Leistungen aus der anderweitig bestehenden Ei-
Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleich- genheimversicherung ist der Umfang des Versi-
verfahrens über das Vermögen des Versicherungs- cherungsschutzes des anderen Vertrages, der
nehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenz-
Frist von einem Monat kündigen. deckung bestanden hat. Nachträglich vorge-
4. Risikowegfall nommene Änderungen an der anderweitig be-
stehenden Eigenheimversicherung bewirken
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd keine Erweiterung der Differenzdeckung.
weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses
Risikos. Artikel 53
Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Die Einschränkung der behördlichen Zulassung be-
wirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages 1. Im Schadenfall
auf den verbleibenden Umfang.
1.1. zunächst dem Versicherer der anderweitig be-
5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die stehenden Eigenheimversicherung anzuzeigen
bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslauf- und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen;
zeit.
1.2. zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden,
sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer
informiert werden, dass ein gemeldeter Scha-
ABETE 2024/ Seite 30 von 36
[Seite 31]
denfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang
unter die Leistungspflicht fällt.
2. Die im Abschnitt A bis F genannten Obliegen-
heiten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu
beachten sind, bleiben unberührt; insbesondere
haben Sie nach Aufforderung durch uns die er-
forderlichen Auskünfte zur Feststellung der Ent-
schädigungspflicht zu erteilen sowie die zur
Feststellung der Leistungshöhe notwendigen
Unterlagen des anderen Versicherers einzu-
reichen.
3. Tritt während der beantragten Laufzeit der Diffe-
renzdeckung ein Schadenfall ein, so ist der Ver-
sicherer berechtigt, für die betroffene Sparte
bzw. betroffene Sparte inkl. Zusatzdeckung des
Vertrages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie
einzuheben.
Artikel 54
Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen
Versicherungsschutz umgestellt?
1. Der vorliegende Eigenheimversicherungsvertrag
wird zu dem in der Polizze genannten Endtermin
der anderweitig bestehenden Eigenheimversi-
cherung durch den Wegfall der Bestimmungen
über die Differenzdeckung auf den vollen Versi-
cherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn
die anderweitig bestehende Eigenheimversiche-
rung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die
vorzeitige Beendigung der anderweitig beste-
henden Eigenheimversicherung ist uns unver-
züglich mitzuteilen.
2. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Diffe-
renzdeckung auf den vollen Versicherungs-
schutz ist die hierfür vereinbarte Prämie zu ent-
richten.
ABETE 2024/ Seite 31 von 36
[Seite 32]
Anhang rung auf mehr als ein Jahr erstreckt.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit
eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es
§ 6.
von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündi-
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs- gungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf
falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können
sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei
ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete Jahren verzichten.
anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in-
(3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs.
nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verlet-
1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhält-
zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
nis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Ver-
eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder
letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kün-
jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer
digt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht,
Frist von einem Monat kündigen. Eine allfällige Ver-
so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
pflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz
nicht berufen.
von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit
Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt.
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
§ 11.
tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in
dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendi-
für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen gung der zur Feststellung des Versicherungsfalles
Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- und des Umfanges der Leistung des Versicherers
genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An- nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch
zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des unabhängig davon ein, wenn der Versicherungs-
Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungs- nehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begeh-
freiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich ren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Ver-
verletzt worden ist. sicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhe-
bungen noch nicht beendet werden konnten, und der
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche-
Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines
rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Ge-
Monats entspricht.
fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Mona-
Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann tes seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- beendet, so kann der Versicherungsnehmer in An-
freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen rechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszah-
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder lungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der
soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. zahlen hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass (3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange
eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver-
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge
nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz (4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob- von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, be-
liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis- freit wird, ist unwirksam.
tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder
§ 12.
die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti-
gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Ver- (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
sicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer jähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Drit-
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung we- ten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald
der auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprü-
che erst nach zehn Jahren.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech- (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
tigt sein soll, ist unwirksam. Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjäh-
rung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei-
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet-
dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab-
der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrun-
leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
degelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind
lichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jah-
oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden
ren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
§ 8.
tung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht in-
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungs- nerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht
verhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobe-
ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlänge- nen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden
ABETE 2024/ Seite 32 von 36
[Seite 33]
Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh-
Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit
für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie
erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Ver- etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei-
sicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der nander die empfangenen Leistungen zurückzuge-
rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des An- währen; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
spruches gehindert ist, gehemmt. Empfanges an zu verzinsen.
§ 16. § 21.
(1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungs-
Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die fall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leis-
Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versi- tung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Anse-
cherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahren- hung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss
umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er
Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versi-
vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen cherers gehabt hat.
Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem
der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt § 23.
hat, gilt im Zweifel als erheblich. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche-
rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines er- weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch
heblichen Umstandes unterblieben, so kann der ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche
gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis,
deshalb unterblieben ist, weil sich der Versiche- dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Ver-
rungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig sicherers vorgenommene oder gestattete Änderung
entzogen hat. die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer un-
verzüglich Anzeige zu machen.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist § 24.
auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver- (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des
schulden des Versicherungsnehmers unterblieben § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche-
ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Um- rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-
stand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem
nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss
hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktre- dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo-
ten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrläs- nates gegen sich gelten lassen.
sig unterblieben ist.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
§ 17. halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zu- wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
rücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
den hat.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrich-
tigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzei- § 25.
ge ohne Verschulden des Versicherungsnehmers (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der
unrichtig gemacht worden ist. Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur
§ 18. Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der
Erhöhung der Gefahr eintritt.
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an
der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebe- wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden
ner Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrück- des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer
lich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung
Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgese-
hene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und
§ 19. der Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn,
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Ge-
so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht fahr bekannt war.
nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh- Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
mers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Ein-
darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi-
ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
ein Verschulden zur Last fällt. Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
§ 20. Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zuläs- § 26.
sig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden,
pflicht Kenntnis erlangt. wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der
ABETE 2024/ Seite 33 von 36
[Seite 34]
Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch (2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrit-
ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein tes oder der Kündigung für einen Teil der Gegen-
Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird. stände oder Personen Gebrauch, so ist der Versi-
cherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsver-
§ 27. hältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündi-
(1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig gung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt
vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö- als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt
hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berech- werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers
tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung oder seine Kündigung wirksam wird.
einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi-
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner- cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über
halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur
wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder
Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht,
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan- so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent-
den hat. sprechend anzuwenden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der § 38.
Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versi-
cherer unverzüglich Anzeige zu machen. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14
Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein be- trags und nach der Aufforderung zur Prämienzah-
kannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die lung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu-
etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch
so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom
nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
nicht anzuwenden.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
§ 28. Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der
(1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versi-
unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche- denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht-
rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt zeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hät- verhindert war.
te zugehen müssen. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn
wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zu- diese hingewiesen hat.
gehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kün- Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
digung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der § 39.
Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
§ 29. mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unter-
zeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändi-
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in gen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzu-
Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann geben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als verein- Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
bart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
§ 30. ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug,
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungs- tung frei, es sei denn, dass der Versicherungsneh-
antrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, mer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver-
die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht schulden verhindert war.
bekannt war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
§ 31. Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh-
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf sam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Ver- Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
sicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündi- der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
gung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen drücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen
ist, dass für diesen allein der Versicherer den Ver- der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
trag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge- nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündi-
schlossen hätte. gung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestim-
ABETE 2024/ Seite 34 von 36
[Seite 35]
mung verbunden worden ist, innerhalb eines Mona- § 60.
tes nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch
eingetreten ist. welchen die Doppelversicherung entstanden ist, oh-
ne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversiche-
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die rung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der
Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder
die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger
§ 39a. Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabge-
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 % setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
(10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 gedeckt ist.
Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehe- (2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung
ne Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
§ 51. mehreren Versicherungsverträge der Versiche-
rungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall
(1) Wenn die Versicherungssumme den Wert des versi- die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig
cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlos-
übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der sen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur
Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti- die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche-
gung der Überversicherung die Versicherungssum- rungssummen und der Prämien verlangen.
me unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. (3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem
Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie
(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die
oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Ver-
eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeid- sicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend
liche Folge eines Krieges, so kann der Versiche- macht, nachdem er von der Doppelversicherung
rungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wir- Kenntnis erlangt hat.
kung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen.
§ 61.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versi-
cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zah- wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
len. vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
(4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in § 64.
der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
ist der Vertrag nichtig. von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
(5) Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt. gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel-
lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
§ 59. gern.
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehre- § 67.
ren Versicherern versichert und übersteigen die Ver-
sicherungssummen zusammen den Versicherungs- (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadener-
wert oder übersteigt aus anderen Gründen die satzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der
Summe der Entschädigungen, die von jedem einzel- Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser
nen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versi- dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.
cherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-
(Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der cherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der
Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den
Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be- Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches die-
trag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Ver- nendes Recht auf, so wird der Versicherer von sei-
trag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im gan- ner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem An-
zen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlan- spruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen kön-
gen kann. nen.
(2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs-
deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer ge- nehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemein-
genüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum schaft lebenden Familienangehörigen, so ist der
Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht je-
ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Ver- doch über, wenn der Angehörige den Schaden vor-
sicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom sätzlich verursacht hat.
anderen Versicherer, für den das ausländische § 68.
Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz
verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßge- (3) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der
benden Recht zum Ersatz verpflichtet ist. Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche-
rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversiche- ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse
rung in der Absicht genommen, sich dadurch einen nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsneh-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so mer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge-
nichtig. schäftsgebühr verlangen.
ABETE 2024/ Seite 35 von 36
[Seite 36]
(4) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräuße-
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver- rung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- rungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
den wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
des Interesses Kenntnis erlangt. gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein-
trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
(5) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch digung nicht erfolgt ist.
eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krie-
ges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die un- § 91.
vermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem
Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Bei der Gebäudeversicherung muss die im Falle einer
Dauer der Gefahrtragung entspricht. nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu be-
stimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betra-
(6) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versi- gen.
cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile
erst nach Kriegsende zu zahlen. § 158.
§ 69. (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der
Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh- Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegen-
mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers über anerkannt oder die Leistung der fälligen Ent-
der Erwerber in die während der Dauer seines Ei- schädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt,
gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er- das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das glei-
gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs- che gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungs-
nehmers ein. nehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch
des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes
laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit
Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der
Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten
der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat
begründeten Forderungen erst dann gegen sich gel- eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
ten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen spä-
Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen teren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi-
Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend an- cherungsperiode kündigen.
zuwenden.
§ 70.
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei-
nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel-
chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so-
fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungs-
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mona-
tes nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Er-
werber von der Versicherung keine Kenntnis, so
bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in wel-
chem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis
erlangt hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser
Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haf-
tet in diesen Fällen für die Prämie nicht
§ 71.
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige
ABETE 2024/ Seite 36 von 36