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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung der VAV INDIVIDUELL (ABEI 2024)
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Allgemeine Bedingungen für die
Eigenheimversicherung der VAV
INDIVIDUELL (ABEI 2024)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Vertragsgrundlagen
Artikel 2: Welches Recht gilt?
Artikel 3: Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Artikel 4: Gefahrerhöhung
Artikel 5: Sicherheitsvorschriften
Artikel 6: Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Artikel 7: Wirkung des Insolvenz und des Sanierungsverfahrens
Artikel 8: Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt
Artikel 9: Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel 10: Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung; Bruchteilversicherung
Artikel 11: Sachverständigenverfahren
Artikel 12: Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; Obliegenheitsverletzung
nach Schadeneintritt
Artikel 13: Zahlung der Entschädigung
Artikel 14: Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel 15: Kündigungsrecht durch den Versicherer bei Verbraucherverträgen
Artikel 16: Form der Erklärungen
Artikel 17: Angebot auf Änderungen von Bedingungen und Tarif
Artikel 18: Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
Artikel 19: Wertanpassung (Indexvereinbarung)
Abschnitt B: Gemeinsame Bestimmungen zur Feuer-, Leitungswasser- und
Sturmversicherung
Artikel 20: Gebäude (Gruppierungserläuterung)
Artikel 21: Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäuden
Artikel 22: Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Demontage- und Remontagekosten, Abdeckkosten,
Reinigungskosten, Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten
Artikel 23: Versicherungsort
Artikel 24: Obliegenheiten beim/nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 25: Ersatzleistung
Artikel 26: Ersatz der Aufwendungen
Artikel 27: Wiederherbeischaffung von Sachen
Artikel 28: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 29: Nicht versicherte Gefahren und Schäden
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Abschnitt C: Feuerversicherung
Artikel 30: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 31: Welche Sachen und Kosten sind versichert?
Abschnitt D: Sturmversicherung
Artikel 32: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 33: Welche Sachen und Kosten sind versichert?
Abschnitt E: Leitungswasserversicherung
Artikel 34: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 35: Welche Sachen und Kosten sind versichert?
Abschnitt F: Haftpflichtversicherung Haus- und Grundbesitz
Artikel 36: Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 37: Welche Gefahren sind versichert?
Artikel 38: Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 39: Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 40: Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 41: Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 42: Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 43: Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 44: Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Artikel 45: Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 46: Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflich-
ten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten
Personen)
Artikel 47: Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 48: Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles
kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 49: Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend ge-
macht werden? (Gerichtsstand)
Artikel 50: In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Abschnitt G: Differenzdeckung
Artikel 51: Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 52: Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung
Artikel 53: Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Artikel 54: Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?
Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
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Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen (4) Als Gefahrerhöhung gilt insbesondere eine Sprink-
leranlage
Artikel 1
Vertragsgrundlagen Artikel. 5
Sicherheitsvorschriften
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze, allfällige
Zusatzvereinbarungen zu Ihrer Polizze, der dem Vertrag (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche,
zugrunde liegende Tarif, gesetzliche Bestimmungen und polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Sofern zur oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer
Polizze Nachträge oder Polizzen-Neufassungen ausgefer- innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet-
tigt werden, sind diese ebenfalls Vertragsbestandteil. zung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit ein-
monatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht er-
Weicht der Inhalt der Polizze von Ihrem Antrag ab, so ist lischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
diese Abweichung in der Polizze gesondert gekennzeich- vor der Verletzung bestanden hat.
net. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn Sie (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Polizze tung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung
schriftlich widersprechen. eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf
Wirtschafts- Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder
gos der Europäischen Union oder der Republik Österreich wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der
entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran (3) Im übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung
erlassen werden, soweit diesen keine europäischen oder einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung ver-
österreichischen Rechtsvorschriften entgegenstehen. bunden, finden die Bestimmungen über die Gefah-
rerhöhung Anwendung.
Artikel 2
Welches Recht gilt? (4) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versi-
cherten Gebäude, vor allem das Dachwerk und die
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. Dachung, ordnungsgemäß instand zu halten.
(5) Über versicherte Wertpapiere sind Verzeichnisse zu
Artikel 3 führen, aus denen alle zur Einleitung des Aufgebots-
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertrags-abschluss verfahrens notwendigen Angaben ersichtlich sind (z.
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertra- B. Gattung, Serie, Nummer, Ausgabestelle). Die
ges alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme Verzeichnisse müssen so abgesondert aufbewahrt
der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsge- werden, dass sie im Schadenfalle voraussichtlich
mäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zer-
welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich stört, beschädigt oder entwendet werden können.
gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Für sonstige Urkunden sowie für Sammlungen sind
Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer nach gesondert aufzubewahrende Verzeichnisse nur dann
Maßgabe der §§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsge- zu führen, wenn diese insgesamt den Wert von EUR
setzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und wird dies- 3.700,00 übersteigen. Diese Bestimmungen finden
falls von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Recht des keine Anwendung auf Banken, Sparkassen u. dgl.
Versicherers, den Vertrag werden arglistiger Täuschung (6) Die wasserführenden Anlagen und angeschlossenen
über Gefahrenumstände anzufechten bleibt unberührt (§ Einrichtungen sind ordnungsgemäß instand zu hal-
22 VersVG). ten.
Artikel 4 (7) Werden versicherte Gebäude durchgehend von allen
Gefahrerhöhung Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind fol-
gende Maßnahmen zu treffen:
(1) Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungs-
nehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Es sind sämtliche wasserführenden Versorgungslei-
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme tungen und Versorgungsanlagen abzusperren. Wer-
durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versiche- den diese Anlagen elektronisch überwacht, erhält ei-
rungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrer- ne ständig besetzte Stelle bei einer Störung Informa-
höhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen tion über den bestimmungswidrigen Wasseraustritt
eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich und erfolgt daraus eine zur Vermeidung weiterer
schriftlich Anzeige zu erstatten. Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist
diese Maßnahme ausreichend.
(2) Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhö-
hung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt Zusätzlich ist während der Frostperiode - darunter
der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 ge- verstehen wir den Zeitraum zwischen 1. November
nannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem und 30. April - die Heizung durchgehend in Betrieb
nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der zu halten. Wird die Heizungsanlage elektronisch
Verpflichtung zur Leistung frei. überwacht, erhält eine ständig besetzte Stelle bei ei-
ner Störung Information darüber und erfolgt daraus
(3) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden eine zur Vermeidung weiterer Schäden geeignete
auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stel- Aktion innerhalb 24 Stunden, ist dies ebenfalls aus-
lung und Annahme des Versicherungsantrages ein- reichend kontrolliert.
getretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei
der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
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Artikel 6 Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere
Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Ent-
schädigung so ermäßigt, dass der Versicherungs-
(1) Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie nehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst
einschließlich der Nebengebühren gegen Aushändi- trägt.
gung der Polizze, Folgeprämien einschließlich Ne-
bengebühren an den in der Polizze festgesetzten Artikel 9
Zahlungsterminen zu entrichten. Überversicherung; Doppelversicherung
(2) Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der (1) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung
Einlösung der Polizze (Pkt.1) in Kraft, jedoch nicht führen. Auch wenn die Versicherungssumme den
vor dem darin festgesetzten Versicherungsbeginn. Versicherungswert übersteigt (Überversicherung),
Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungs-
eingefordert, alsdann aber binnen 14 Tagen bezahlt, gemäße Ersatzleistung zu erbringen.
beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Po-
lizze festgesetzten Zeitpunkt. (2) Übersteigt die Versicherungssumme den Versiche-
rungswert erheblich, können der Versicherungsneh-
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung mer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine
der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die Herabsetzung der Versicherungssumme und der
ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindest-
durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige prämie bleibt unberührt.
Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der
Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der (3) Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59
Antrag unverändert angenommen wird und der Ver- und 60 VersVG.
sicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder
einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt.
3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige De- Artikel 10
ckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung;
Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Bruchteilversicherung
Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie. (1) Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die
(3) Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die Er-
gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die ge- satzleistung für die unter jeder einzelnen Post der
richtliche Geltendmachung des Anspruches auf Polizze versicherten Sachen durch die für die betref-
rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb eines fende Post angegebene Versicherungssumme be-
Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 VersVG grenzt.
gesetzten Zahlungsfristen erfolgen. (2) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versi-
(4) Wird der Versicherungsvertrag während der Versi- cherungswert (Unterversicherung), wird der Schaden
cherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversiche-
verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonder- rung vorliegt, ist für jede Post der Polizze gesondert
bestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versi- festzustellen.
cherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen (3) Außerhalb des Versicherungsortes (Art. 23) befindli-
Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die che Sachen sind bei der Berechnung der Unterversi-
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver- cherung nur dann zu berücksichtigen, wenn der Ver-
sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- sicherer zufolge besonderer Vereinbarung auch au-
den wäre, in welchem der Versicherer von dem ßerhalb des Versicherungsortes für sie haftet.
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Tritt der
Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die (4) Unterversicherung trifft auf alle wie auch immer
erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er Namen habende Deckungen, Haftungserweiterun-
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. gen etc. zu, wenn die vertraglich dokumentierten
Versicherungssumme jener Position(en), für die oder
(5) Bei Abschluss von einem 1 Jahresvertrag wird dem in deren Rahmen die Deckungen, Haftungserweite-
Versicherungsnehmer ein tägliches Kündigungsrecht rungen etc. Gültigkeit haben, niedriger ist(sind) als
ohne Kündigungsfrist eingeräumt. deren Versicherungswert. Nicht trifft dies auf De-
ckungen, Haftungserweiterungen etc. zu, für die 1.
Artikel 7 Risiko vereinbart gilt.
Wirkung des Insolvenz und des Sanierungsverfahrens (5) Ist die Versicherungssumme für Gebäude bzw. für
Der Versicherer kann nach Eröffnung des Insolvenz oder sonstige Sachen gemäß Art. 25 (2) lit. a niedriger als
des Sanierungsverfahrens über das Vermögen bzw. der der Ersatzwert, aber höher als ihr Zeitwert, so wird
Anordnung der Zwangsverwaltung über die Liegenschaft der Teil des Schadens, der bei bloßer Zeitwertversi-
des Versicherungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von cherung zu ersetzen wäre (Zeitwertentschädigung),
einem Monat kündigen. voll vergütet, der Rest aber nur im Verhältnis der den
Zeitwert übersteigenden Versicherungssumme zu
Artikel 8 dem den Zeitwert übersteigenden Ersatzwert.
Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt
Artikel 11
(1) Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Sachverständigenverfahren
Versicherer für das versicherte Interesse eine Versi-
cherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Ver- (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass
sicherer unverzüglich den anderen Versicherer und Ursache und Höhe des Schadens durch Sachver-
die Versicherungssumme anzuzeigen. ständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die
die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständig-
(2) Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen keit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewie-
Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter
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sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage (2) Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leiten-
erheblich abweichen. der Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen
Personen wegen des herbeigeführten Schadens
(2) Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit oder wegen eines bei der Feststellung der Leis-
im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, tungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädi-
die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über gung begangenen Betruges oder Betrugsversuches
Schiedsgerichte: rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachver- Leistungsfreiheit als festgestellt.
ständigen. Jeder Vertragspartner kann den an-
deren unter Angabe des von ihm gewählten Artikel 13
Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Zahlung der Entschädigung
Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt (1) Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen
diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach
nach Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag
des anderen Vertragspartners der zweite Sach- verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes-
verständige durch das für den Schadenort zu- tens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt,
ständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforde- solange infolge eines Verschuldens des Versiche-
rung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder
Sachverständige wählen vor Beginn des Fest- nicht gezahlt werden kann.
stellungsverfahrens einen dritten als Obmann.
Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf An- (2) Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu-
trag eines Vertragspartners oder beider Ver- schieben,
tragspartner durch das für den Schadenort zu-
ständige Bezirksgericht ernannt. a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi-
cherungsnehmers zum Zahlungsempfang be-
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung stehen, bis zur Beibringung des erforderlichen
gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche- Nachweises;
rungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der
Feststellungen voneinander ab, übergibt der b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un-
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Die- tersuchung aus Anlass des Schadens gegen
ser entscheidet über die strittig gebliebenen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis
Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststel- zur Erledigung dieser Untersuchung.
lungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig (3) Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb
dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge-
ein. macht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche-
c) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch
Sachverständigen; die Kosten des Obmannes zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung
tragen beide je zur Hälfte. derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe-
züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim-
(3) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen mungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der
oder des Obmannes wird die Entschädigung be- Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
rechnet. hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
(4) Durch das Sachverständigenverfahren werden die
Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall (4) Im übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG.
nicht berührt.
(5) Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im
(5) Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss zeitlichem Zusammenhang (Kumulschaden) anfal-
den Ersatzwert sowie den Wert der Reste der vom len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung
Schaden betroffenen Sachen enthalten. Die Fest- (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd-
stellung muss auf Verlangen einer der beiden Par- beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei
teien auch ein Verzeichnis der versicherten, vom der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge-
Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Er- schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag
satzwert enthalten. von EUR 10.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi-
cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge-
Artikel 12 stellten Ansprüche den Betrag von EUR
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; 10.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel-
Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe
der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag
(1) Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in gekürzt.
leitender Stellung für die Betriebsführung verantwort-
lichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob- (6) Für Gebäude, die zur Zeit des Schadenfalles mit
fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versi- Hypotheken, Reallasten oder Rentenschulden belas-
cherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung tet sind, wird die Entschädigung nur gezahlt, soweit
zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. Werden ihre Verwendung zur Wiederherstellung gesichert ist.
von den genannten Personen nach Eintritt des Die Zahlung wird vorbehaltlos geleistet, wenn die am
Schadenfalls zu erfüllende Obliegenheiten grobfahr- Schadentage eingetragenen Realgläubiger innerhalb
lässig oder vorsätzlich verletzt, tritt Leistungsfreiheit eines Monates, nachdem sie von der Absicht ver-
nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG ein. ständigt wurden, ohne Sicherung der bestimmungs-
mäßigen Verwendung des Geldes auszuzahlen,
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn nicht widersprochen haben. Seitens der Realgläubi-
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des ger, die ihr Pfandrecht beim Versicherer angemeldet
Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf haben, bedarf es zur vorbehaltslosen Auszahlung
den Umfang der Entschädigung gehabt hat. der schriftlichen Zustimmung.
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rung abzugeben, hat der Versicherer den Versicherungs-
Artikel 14 nehmer in diesem Angebot besonders hinzuweisen.
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel 18
(1) Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingun- Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
gen der betreffenden Sachversicherungssparte oder
einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine (1) Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze fest-
abweichende Regelung getroffen ist, können nach gesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr,
dem Eintritt des Schadenfalls sowohl der Versicherer gilt das Versicherungsverhältnis jedesmal um ein
als auch der Versicherungsnehmer den Versiche- Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Mo-
rungsvertrag kündigen. nate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Ver-
tragsteile schriftlich gekündigt worden ist.
(2) Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum
Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Ver- (2) Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht
handlungen über die Entschädigung zulässig. Der zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche-
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Mo- rungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird
nat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Be-
nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss ginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolgen der
der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung
so rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe
(3) Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädi- einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene
gungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer Frist hat.
berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ableh-
nung des Entschädigungsanspruchs mit sofortiger Artikel 19
Wirkung zu kündigen. Wertanpassung (Indexvereinbarung)
(4) Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich bei Haupt-
ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen fälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Verän-
Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer derungen gemäß dem Gesamtindex der Baukostenindex
über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den bzw. bei dessen Entfall (Auflassung) dem entsprechenden
Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des Nachfolgeindex entspricht. Im gleichen Ausmaß verändert
Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmie- sich die Versicherungs-/Höchsthaftungssumme. Bei Ver-
ter des versicherten Wohngebäudes, einen Fami- trägen die mit „unbegrenzter Versicherungssumme“ abge-
lienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder schlossen wurden, verändert sich nur die Prämie. Für die
einen Hausangestellten des Wohnungsmieters rich- Prämienberechnung wird die Indexzahl herangezogen, die
tet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regress- jeweils vier Monate vor Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte. Die
anspruch, soweit der Mieter die Prämie für das ver- prozentuelle Erhöhung oder Verminderung wird in der
sicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schaden- Prämienvorschreibung ausgewiesen. Der Ausgangsindex
falles ganz oder teilweise getragen und der Re- ist in der Polizze angeführt.
gresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch
grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeige- Abschnitt B: Gemeinsame Bestimmungen zur Feuer-,
führt hat. Leitungswasser- und Sturmversicherung
Artikel 15 - entfällt Artikel 20
Gebäude (Gruppierungserläuterung)
Artikel 16 Diese Erläuterung ist auf industriell und/oder gewerblich
Form der Erklärungen genutzte Anlagen abgestellt sowie für Wohn- und Büroge-
Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Rück- bäude:
tritts- und Kündigungserklärungen des Versicherungsneh- (1) Als Gebäude gelten im engeren Sinn alle Bauwerke,
mers müssen in Schriftform erfolgen. Hinsichtlich der die
Schadenanzeigen siehe die Bestimmungen über die Ob-
liegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall in a) durch räumliche Umfriedung Menschen
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betref- und/oder Sachen Schutz gegen äußere Ein-
fenden Sachversicherungssparte. flüsse gewähren,
Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt, b) den Eintritt und längeren Aufenthalt von Men-
sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche- schen zulassen,
rungsnehmers nachvollzogen werden kann.
c) mit dem Boden fest verbunden und
Artikel 17 d) von einiger zeitlicher Beständigkeit sind. In
Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif diese Gebäude-Definition fallen z.B. auch
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein Flugdächer u. dgl.
Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde lie- Nicht in diese Gebäude-Definition fallen z.B. Wohnwagen,
genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und, Bauhütten (insbesondere zerlegbare), Zelte, Traglufthallen
unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpas- und dgl.
sung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Prämie, De-
ckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge (2) Ferner die folgenden Bauwerke:
unterbreiten. Wenn der Versicherungsnehmer ein solches
unter Berufung auf diese Klausel gemachtes Angebot nicht a) Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrü-
innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich ablehnt, gilt cken, Rampen, Aufzugschächte und ähnliche
sein Schweigen als Zustimmung zu diesem Änderungsan- Bauwerke, die konstruktiv als Teile von Gebäu-
gebot und wird die Änderung Vertragsinhalt. Auf die Be- den nach Pkt. (1) zu gelten haben;
deutung des Schweigens und die Möglichkeit, innerhalb
einer Frist von sechs Wochen eine ausdrückliche Erklä-
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(3) Silos, Bunker, Wasser- und andere Behälter aller Fundamente, oder Grundmauern sind diejenigen
Art, die Baubestandteile, die bei unterkellerten Gebäuden
unterhalb der Unterkante des Kellerfußbodens liegen
a) wegen ihres baulichen Zusammenhanges mit und bei nicht unterkellerten Gebäuden bis zur Unter-
einem Gebäude nach Pkt. (1) als dessen Be- kante des Erdgeschoßfußbodens reichen. Tragende
standteil zu gelten haben und insbesondere Kellermauern sind diejenigen Teile der Haupt-
auch in Mauerwerk, Beton oder der sonstigen und/oder Umfassungsmauern, die von der Unterkan-
Bauweise des Gebäudes ausgeführt sind, oder te des Kellerfußbodens bis zur Oberkante der Kel-
b) ohne baulichen Zusammenhang mit einem Ge- lerdecke reichen. Werden die unter Erdniveau be-
bäude nach Pkt. (1) in Mauerwerk oder Beton findlichen Fundamente oder Grundmauern und tra-
ausgeführt sind; genden Kellermauern nicht versichert, so sind den-
noch Fenster, Türen, Fußböden, Zwischenwände,
(4) Schornsteine, auch freistehende, die in Mauerwerk Decken und sonstige Baubestandteile des Kellerge-
oder Beton ausgeführt sind; schoßes versichert. Als Keller gilt ein Raum, dessen
Fußboden zur Gänze unterhalb des Erdniveaus liegt.
(5) Kanäle und Schächte für Rohrleitungen, Kabel und
sonstige Installationen sowie unterirdische Verbin- (9) Ausnahmen bei Wohngebäuden und gleichgestellten
dungsgänge, soweit sich diese Bauwerke außerhalb Gebäuden:
von Gebäuden befinden und in Mauerwerk oder Be-
ton ausgeführt sind; Bei Wohngebäuden, Wohnheimen (Kinder-, Jugend-
, Studenten-, Alterswohnheimen u. dgl.), Schulen,
(6) Einfriedungen aller Art. Kirchen und Museen gelten noch die folgenden Sa-
chen als Baubestandteile, sofern sie sich im Eigen-
(7) Zum Bauwert eines Gebäudes gehören weiters alle tum des Gebäude-Eigentümers befinden:
für die Herstellung und den Bestand des Gebäudes
eingefügten Baubestandteile. a) Elektroinstallationen samt dazugehörigen
Messgeräten, jedoch ohne Beleuchtungskörper
Dazu gehören insbesondere auch: und ohne elektrische Verbrauchsgeräte;
a) Blitzschutzanlagen für das Gebäude; b) Gasinstallationen samt dazugehörigen Messe-
b) Fest eingebaute Trennungswände und Raum- räten, jedoch ohne Gasverbrauchsgeräte;
teilungen, auch andere feste Einbauten, nicht c) Wasserleitungsinstallationen, das sind alle
jedoch versetzbare sowie Einbaumöbel; Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt da-
c) Fest verlegte Fußböden- und Wandauflagen, zugehörigen Messgeräten, Armaturen, Pum-
Verfliesungen; pen, Filteranlagen und Zubehör;
d) Fest montierte Lamperien und sonstige Wand- d) Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und
verkleidungen; Wascheinrichtungen;
e) Mit dem Gebäude fest verbundene Treppen e) Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen;
und Leitern, auch außen angebrachte; f) Aufzüge.
f) Mit dem Gebäude fest verbundene Fahnen- (10) Darüber hinaus gehören noch die folgenden Sachen,
stangen; als Gebäudezubehör zum Bauwert des Gebäudes,
g) Elektromechanisch betriebene und/oder sofern sie sich im Eigentum des Gebäu-
elektrisch beheizte Tore (in den Einfriedungen de-Eigentümers befinden:
auch Schranken) samt ihren Betätigungs- a) Elektro-Herde, Elektro-Boiler und Elektro-
und/oder Heizelementen; Durchlauferhitzer;
h) Zwischenglas- und Außenjalousien samt even- b) Gasherde und Gas-Durchlauferhitzer;
tuellen elektromechanischen Betätigungsele-
menten; Festmontierte Zwischendecken, De- c) Abwaschen;
ckenverkleidungen und abgehängte Deckenun-
tersichten; d) Markisen, Rollos, Innenjalousien, Karniesen,
Raff-Stores, Rollläden;
i) Gruben, Fußbodenkanäle, Installationsgänge
und -Schächte u. dgl., sofern sie sich innerhalb e) Balkonverkleidungen;
des Gebäudes befinden oder in unmittelbarem f) Antennenanlagen;
baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude
stehen und in Mauerwerk oder Beton ausge- g) Telefon-, Torsprech- und Gegensprechanlagen;
führt sind;
h) Garageneinrichtungen;
j) Gemauerte Öfen zur Erzeugung von Ziegeln,
Steingut, Porzellan u. dgl., sowie vermauerte (11) Bei Miet-, Wohnungseigentums- und Genossen-
Selchen, soweit sie einen konstruktiven Be- schaftswohnhäusern auch:
standteil der Gebäude bilden. a) Einrichtungen von Wasch- und Trockenräumen,
k) Ferner gehören dazu: Geschäftsportale, sofern das sind Wasch-, Trocken- und Bügelmaschi-
sie sich im Eigentum des Gebäude- nen, Wäschezentrifugen, Aufhängevorrichtun-
Eigentümers befinden. gen und Kleingeräte;
(8) Gebäude können mit oder ohne die unter Erdniveau b) Geräte zur Reinigung und Wartung, das sind
befindlichen Fundamente oder Grundmauern und Reinigungsgeräte, Schneeräumgeräte und Ra-
tragenden Kellermauern zur Versicherung beantragt senmäher;
werden. c) Beleuchtungskörper für Außenbeleuchtung und
allgemein genutzte Räume.
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[Seite 8]
rer Reste bis zur nächsten geeigneten und gestatte-
ten Ablagerungsstätte zu verstehen, soweit sie die
(12) Ausnahmen bei landwirtschaftlichen Gebäuden: versicherten Sachen betreffen.
Bei landwirtschaftlichen Gebäuden zählen die Sa- (2) Unter Abbruchkosten sind die Kosten für einen im
chen nach Pkt. 9 zu den Baubestandteilen, sofern Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehengeblie-
sie nicht gewerblichen Zwecken dienen und sich de- bener Teile versicherter Sachen und deren Abfüh-
ren Ausschluss nicht vertraglich ergibt. rung bis zur nächsten geeigneten und gestatteten
Ablagerungsstätte zu verstehen.
(13) Vorsorge/Vorsorgeversicherung für Gebäude (3) Unter Demontage- und Remontagekosten sind die
unvermeidbaren Kosten zu verstehen, die nach dem
Die Vorsorgeversicherung deckt Wertsteigerungen, Schadenfall dadurch notwendig werden, dass zum
Neu-, Zu- und Umbauten, Instandsetzungen, nicht Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
ausreichende Bewertung und versehentlich zur Ver- fung von versicherten zerstörten oder beschädigten
sicherung nicht aufgenommene Gebäude. Sie dient Sachen versicherte oder nicht versicherte Maschi-
ferner zum Ausgleich einer Unterversicherung, wo- nen und sonstige Einrichtungen bzw. Gebäudeteile
bei sie im Schadenfall auf die Versicherungssum- auf dem Versicherungsgrundstück demontiert und
men jener Posten aufgeteilt wird, für die sie beur- wieder montiert oder sonst wie bewegt oder ge-
kundet ist und bei denen Unterversicherung vorliegt. schützt werden müssen.
Die Verteilung richtet sich nach der bei den einzel-
nen Posten bestehenden Unterversicherung. (4) Unter Abdeckkosten sind Aufwendungen zur Ver-
meidung von Verunreinigungen oder Verschmutzun-
Artikel 21 gen anlässlich der Behebung des Schadens zu ver-
Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäuden stehen.
Ergänzung zu Art. 30 (6) lit. d, Art. 32 (5) lit. b und Art. 34 (5) Unter Reinigungskosten sind Aufwendungen zur
(3): Schlussreinigung an den versicherten Sachen an-
lässlich des Schadens zu verstehen.
(1) Wird durch den Schadenfall ein versichertes Gebäu-
de so beschädigt, dass der Mieter einer darin befind- (6) Unter Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten sind
lichen Wohnung den Mietzins kraft Gesetzes oder Untersuchungs-, Behandlungs- und Deponierungs-
nach dem Mietvertrag ganz oder teilweise verwei- kosten zu verstehen, die nach dem Schadenfall
gern darf, so ersetzt der Versicherer den dadurch dadurch notwendig werden, dass (durch eine im
entgehenden Mietzins. Versicherungsvertrag versicherte Gefahr und durch
am Versicherungsort befindliche versicherte Sachen)
(2) Wird die Wohnung, die der Versicherungsnehmer in versicherte Sachen (auch Erdreich am Versiche-
dem versicherten Gebäude selbst bewohnt, durch rungsort, sofern Entsorgungskosten mit Erdreich
den Schadenfall ganz oder teilweise unbenützbar, so versichert sind *)) aufgrund gesetzlicher Bestimmun-
ersetzt der Versicherer den Mietwert der unbenütz- gen untersucht, behandelt und/oder deponiert wer-
bar gewordenen Räume, insoweit nicht dem Versi- den müssen.
cherungsnehmer die Beschränkung auf den etwa
benützbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet *) Sind Entsorgungskosten ohne Erdreich versi-
werden kann. Als Mietwert gilt der gesetzliche oder chert, dann sind entgegen der nachstehenden
ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art, Bestimmungen sämtliche das Erdreich betref-
Größe und Lage. Die Entschädigung des Mietwertes fende Kosten nicht versichert.
ist auf den dem Versicherungsnehmer nachweisbar a) Untersuchungskosten sind unvermeidbare
erwachsenen Schaden beschränkt. Kosten, die dadurch entstehen, dass durch
(3) Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum behördliche oder sachverständige Untersu-
Schluss des Monats ersetzt, in dem die Wohnung chung festgestellt werden muss, ob gefährli-
wieder benützbar geworden ist, längstens bis zum che(r) Problemstoffe/Abfall, Sachen, die einer
Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt des Ablieferungspflicht nach tierkörperverwer-
Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit tungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen,
geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wieder- und/oder kontaminiertes Erdreich angefallen
instandsetzung der Räume nicht schuldhaft verzö- sind(ist) und - wenn dies zutrifft – wie zu be-
gert. handeln und/oder zu deponieren ist. Gefährli-
che(r) Problemstoffe/Abfall sind(ist) im Sinne
(4) Wenn die vertraglich dokumentierte Höchsthaftungs- des Abfallwirtschaftsgesetzes, jeweils in der
summe für das Wohngebäude niedriger ist als der bei Abschluss des Versicherungsvertrages
Ersatzwert, wird nur der entsprechende Teil des gültigen Fassung, zu verstehen. Unter konta-
Mietzinses oder des Mietwertes ersetzt. miniertem Erdreich ist solches zu verstehen,
dessen geordnete Erfassung, Sicherung
Artikel 22 und/oder Behandlung wegen seiner Verbin-
Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Demontage- und dung mit anderen Sachen aufgrund des Ab-
Remontagekosten, Abdeckkosten, Reinigungskosten, fallwirtschaftsgesetzes oder des Wasser-
Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten rechtsgesetzes, jeweils in der bei Abschluss
des Versicherungsvertrages gültigen Fassung,
Soweit die Mitversicherung solcher Kosten vertraglich geboten ist.
vereinbart ist, gilt in Ergänzung zu Art. 30 (7) lit. b, Art. 34
(4) und (5) und Art. 32 (6): b) Behandlungskosten sind Kosten für Maß-
nahmen, welche dazu dienen, gefährliche(n)
(1) Unter Aufräumungskosten sind Aufwendungen für Problemstoffe/Abfall, Sachen, die einer Ablie-
das Aufräumen der Schadenstätte, soweit diese ferungspflicht nach tierkörperverwertungs-
Kosten nicht bei Bewertung der Restwerte durch An- rechtlichen Bestimmungen unterliegen,
rechnung zur Vergütung gelangt sind, und für die und/oder kontaminiertes Erdreich zu verwer-
Abführung des Schuttes und nicht mehr verwendba- ten, zu beseitigen oder deponiefähig zu ma-
ABEI 2024 / Seite 8 von 34
[Seite 9]
chen. Die Kosten einer höchstens sechsmona- schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten;
tigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der im Falle der Leitungswasserschadenversiche-
Höchsthaftungssumme für Entsorgungskosten rung oder Sturmschadenversicherung nur dem
unter der Voraussetzung versichert, dass die Versicherer.
Zwischenlagerung dem Versicherer unverzüg-
lich angezeigt wurde. b) Falls versicherte Sachen beim Schaden ab-
handen gekommen sind bzw. entwendet wur-
c) Deponierungskosten sind die Kosten der den, ist der Sicherheitsbehörde innerhalb von
Deponierung einschließlich der für die Depo- drei Tagen nach Feststellung des Verlustes
nierung zu entrichtenden öffentlichen Abga- eine Aufstellung der abhanden gekommenen
ben. bzw. entwendeten Sachen einzureichen; wei-
ters sind alle zur Entdeckung des Täters und
d) Bei verschiedenen gesetzlich zulässigen Mög- zur Wiedererlangung der abhanden gekom-
lichkeiten der Entsorgung ist nur die kosten- menen bzw. entwendeten Sachen geeigneten
günstigere Abwicklung versichert. Maßnahmen zu treffen (siehe auch Art. 10).
e) Entsorgungskosten, die durch Kontamination Für die Leitungswasserschadenversicherung
von Gewässern inkl. Grundwasser und/oder trifft dies nicht zu.
Luft verursacht werden, sind nicht versichert. c) Es ist dem Versicherer jede erforderliche Un-
f) Bei Vermischung von versicherten mit nicht tersuchung zur Feststellung des Versiche-
versicherten Sachen werden nur die Entsor- rungsfalles und des Umfanges seiner Leis-
gungskosten für die versicherten Sachen er- tungspflicht zu gestatten und auf Verlangen
setzt. jede hierzu dienliche Auskunft zu Protokoll zu
geben oder schriftlich zu erteilen.
g) Entsorgungskosten für Erdreich oder für versi-
cherte Sachen, die bereits vor Eintritt des Ver- d) Es sind dem Versicherer auf Verlangen und
sicherungsfalles kontaminiert waren (Altlas- auf Kosten des Versicherungsnehmers Belege
ten), sind nicht versichert. beizubringen (z. B. Verzeichnisse über die am
Schadentag vorhandenen, vom Schaden be-
h) Für kontaminiertes Erdreich gilt: Versichert troffenen und abhanden gekommenen Sa-
sind auch die Kosten der notwendigen Wie- chen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe
derauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich. ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadenfall;
Für diese Wiederauffüllungskosten und die bei Gebäudeschäden einen Grundbuchauszug
Entsorgungskosten von kontaminiertem Erd- nach dem Stand vom Tage des Schadens), in-
reich wird in jedem Schadenfall der als ent- soweit deren Beschaffung billigerweise zuge-
schädigungspflichtig errechnete Betrag um mutet werden kann.
den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt ge-
kürzt. e) Es sind dem Versicherer alle schriftlichen und
mündlichen Angaben im Zuge der Schadener-
Artikel 23 hebung richtig und vollständig zu machen.
Versicherungsort f) Es darf der durch den Schadenfall herbeige-
Bewegliche Sachen sind nur in den Räumen versichert, führte Zustand, solange der Schaden nicht
die in der Polizze bezeichnet sind (Versicherungsort). ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versiche-
Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungs- rers nicht verändert werden, es sei denn, dass
schutz. Ist die Entfernung nicht nur vorübergehend, so eine solche Veränderung zum Zweck der
erlischt insoweit auch der Versicherungsvertrag. Schadenminderung, zum Zweck der Vermei-
dung weiteren Schadens oder im öffentlichen
Artikel 24 Interesse geboten ist.
Obliegenheiten beim/nach Eintritt des Versicherungsfalles g) Die künstliche Austrocknung ist nur mit Ge-
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim nehmigung des Versicherers gestattet.
Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für h) Hinsichtlich versicherter Wertpapiere und
die Abwendung und Minderung des Schadens zu sonstiger Urkunden ist ohne Verzug das Auf-
sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers gebotsverfahren zu betreiben; ebenso sind et-
zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestat- waige sonstige Rechte zu wahren (siehe auch
ten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Art. 27).
Versicherer beteiligt und haben diese entgegenste-
hende Weisungen gegeben, so hat der Versiche- Die Frist für die Erstattung der Anzeige nach lit. a bzw. die
rungsnehmer nach eigenem Pflichtgemäßen Ermes- Beibringung der Aufstellung und Belege nach lit. b und d
sen zu handeln. Wegen des Ersatzes der Aufwen- wird durch die Absendung gewahrt.
dungen siehe Art. 26. Hat der Versicherungsnehmer
diese Verpflichtung verletzt, ist der Versicherer von Artikel 25
der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass Ersatzleistung
die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verlet- (1) Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet
zung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit der Bestimmungen des Art. 10 der Versicherungs-
verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei wert zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Er-
gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht gerin- satzwert) zugrundegelegt, bei beschädigten Sachen
ger gewesen wäre. der Unterschied zwischen diesem Wert und dem
Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwend-
(2) Ergänzend zu Art. 12 sind nach Eintritt des Versiche- barkeit der Reste für die Wiederherstellung zu be-
rungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: rücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäu-
deresten bleiben behördliche Wiederaufbaube-
a) Es ist dem Versicherer sowie der Sicherheits- schränkungen ohne Einfluss.
behörde innerhalb von drei Tagen, nachdem
von dem Schaden Kenntnis erlangt wurde,
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[Seite 10]
(2) Als Ersatzwert gelten: kehrswert), bei dessen Ermittlung der Wert
des Grundstückes außer Ansatz bleibt, und bei
a) Bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert, bei sonstigen Sachen bei dem Anspruch auf Zeit-
Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Ma- wertentschädigung; im Falle eines Deckungs-
schinen, Einrichtungen und sonstigen Sachen, prozesses wird die Frist für die Wiederbe-
die Wiederbeschaffungskosten (Neuwert), je- schaffung oder Wiederherstellung um die
weils zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles. Dauer des Deckungsprozesses erstreckt. Die
Im Falle der Leitungswasserschadenversiche- Vorschriften betreffend die Sicherung des Re-
rung siehe aber auch Art. 25 (2) lit. e und f für alkredites werden durch vorstehende Bestim-
Versicherungen gegen Leitungswasserschä- mungen nicht berührt.
den.
b) Bei Waren, die der Versicherungsnehmer her-
Restwerte werden dem Versicherungsnehmer stellt (in Arbeit befindlichen und fertigen Fabri-
in voller Höhe angerechnet. Auf die Bewertung katen), die Kosten der Neuherstellung, höchs-
von Restwerten bleiben behördliche Wieder- tens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich
aufbaubeschränkungen ohne Einfluss. der ersparten Kosten; bei Waren, mit denen
Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 40 % der Versicherungsnehmer handelt, bei Roh-
des Neuwertes, so gilt als Ersatzwert der Zeit- stoffen, die der Versicherungsnehmer für die
wert. Als Zeitwert gelten bei Gebäuden der Erzeugung von Waren beschafft hat, sowie bei
ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Naturerzeugnissen die Kosten der Wiederbe-
Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Al- schaffung bei Eintritt des Schadenfalles,
ter und der Abnützung entsprechenden Betra- höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüg-
ges, und bei Gebrauchsgegenständen, Ar- lich der ersparten Kosten.
beitsgeräten, Maschinen und sonstigen Ein- Maßgebend sind die Preise (soweit sich
richtungen die Wiederbeschaffungskosten un- Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise)
ter billiger Berücksichtigung der aus dem Un- zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles sowie
terschied zwischen alt und neu sich ergeben- die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des
den Wertminderung, jeweils zur Zeit des Ein- Eintrittes des Schadenfalles. Ergibt sich bei
trittes des Schadenfalles. Ständig genutzte Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand,
und ordnungsgemäß instand gehaltene Ge- dass sie infolge einer nicht durch den Scha-
bäude sowie nicht ausrangierte und laufend denfall verursachten Beschädigung oder infol-
gewartete Arbeitsgeräte, Maschinen und sons- ge Veralterung bereits entwertet waren, so gilt
tige Einrichtungen haben einen Zeitwert von der geringere Wert als Ersatzwert.
mindestens 40 %.
c) Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der
Der Versicherungsnehmer erwirbt den An- Kurswert der letzten vor dem Schadenfall er-
spruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädi- folgten Notierung bzw. bei sonstigen Wertpa-
gung übersteigenden Teiles der Entschädi- pieren der Marktpreis zur Zeit des Eintrittes
gung nur insoweit, als dieser Teil zusammen des Schadenfalles. Im Rahmen der Höchsthaf-
mit der Zeitwertentschädigung und den Fremd- tungssumme für Wertpapiere und sonstige Ur-
leistungen (siehe Abs. 6), welche der Versi- kunden sind auch die Kosten für die Erfüllung
cherungsnehmer aus Anlass des Schadenfal- der Obliegenheiten gemäß Art. 24 (2) lit. h
les erhält, den Wiederherstellungsaufwand versichert.
nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem
die Verwendung der Entschädigung zur Wie- d) Bei Datenträgern (Geschäftsbücher, Akten,
derbeschaffung oder Wiederherstellung an der Pläne, Magnetplatten, Magnetbänder u. dgl.)
bisherigen Stelle gesichert ist. Hierbei genügt und auf diesen befindlichen Daten, sowie bei
es, wenn für zerstörte oder beschädigte Ge- Reproduktionshilfsmittel (Modelle, Formen u.
bäude wieder Gebäude und für zerstörte oder dgl.) die Kosten der Wiederbeschaffung bzw.
beschädigte sonstige Sachen wieder gleichar- Wiederherstellung, soweit diese nötig ist und
tige Sachen hergestellt bzw. beschafft werden, binnen zwei Jahren nach Eintritt des Schaden-
soweit alle vorgenannten Sachen dem glei- falles erfolgt; andernfalls ist Ersatzwert der
chen Betriebszweck dienen. Materialwert.
Gebäude und sonstige Sachen, die bei Eintritt e) Bei Tapeten, Malereien, textilen Wand- und
des Schadenfalles bereits hergestellt bzw. an- Bodenbelägen und solchen aus Kunststoff gilt
geschafft sind oder sich in Herstellung befin- als Ersatzwert der Zeitwert.
den, gelten nicht als Wiederherstellung bzw.
als Wiederbeschaffung. f) Bei der Behebung von Bruch- und Frostschä-
den ist der Kostenersatz für das Einziehen von
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass Rohrstücken in jedem Schadenfall auf das
die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle Höchstausmaß von 2 m Länge eingeschränkt.
behördlich verboten ist, so genügt die Wieder- Werden nach einem Schadenfall Rohre mit ei-
herstellung an anderer Stelle innerhalb Öster- ner Länge von mehr als 2 m eingezogen, so
reichs. wird der Schaden im Verhältnis von 2 m Rohr
zur tatsächlich eingezogenen Rohrlänge er-
Unterbleibt die Wiederbeschaffung oder Wie- setzt.
derherstellung innerhalb einer Frist von drei
Jahren nach dem Schadenfall oder erklärt der (3) Bei Sachen von historischem oder künstlerischem
Versicherungsnehmer dem Versicherer vor Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu kei-
Ablauf der Frist schriftlich, dass er nicht wie- ner Entwertung führt, wird der Verkehrswert vergü-
derbeschaffen oder wiederherstellen wolle, so tet.
verbleibt es endgültig bei Gebäuden bei dem
Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeit- (4) Ein Liebhaberwert wird bei Ermittlung des Ersatz-
wert, höchstens aber dem Verkehrswert (bei wertes nicht berücksichtigt.
Teilschaden nach dessen anteiligem Ver-
ABEI 2024 / Seite 10 von 34
[Seite 11]
(5) Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die bäude) befinden, so sind diese einzeln zu be-
allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt ge- werten, da es sich somit um keine Nebengebäu-
bliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, de im Sinne dieser Vereinbarung handelt.
Zerstörung oder das Abhandenkommen der Anderen
erleiden, nicht berücksichtigt. (2) Nebengebäude und Nebenobjekte
Alle auf dem Versicherungsgrundstück befindli-
(6) Als Fremdleistungen gelten Leistungen eines chen Nebengebäude und Nebenobjekte, unab-
Selbsthilfevereines oder einer ähnlichen Vereini- hängig der Größe, gelten bis 15 % im Rahmen
gung, einer Genossenschaft oder einer juristischen der Versicherungssumme maximal EUR
Person des öffentlichen Rechts. Der Versicherungs- 50.000,00 mitversichert
nehmer hat bei der Entschädigungsermittlung sämt-
liche Leistungen dieser Art dem Versicherer schrift- (3) Genereller Unterversicherungsverzicht auf
lich anzuzeigen. das Eigenheim
Unter der Voraussetzung, dass am Schadentag
Artikel 26 die am Antrag festgehaltenen Bewertungskrite-
Ersatz der Aufwendungen rien (verbaute Fläche, mit/ohne Keller, Anzahl
(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- der Geschosse/Stockwerke sowie Dachboden-
rungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder ausbau oder Mansarde) den Tatsachen entspre-
Minderung des Schadens für geboten halten durfte, chen, mindestens der vom Versicherer bei Ver-
hat der Versicherer zu ersetzen. Darunter fallen aber tragsabschluss festgesetzte letztgültige Quad-
nicht Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädi- ratmeterwert herangezogen wird und der Versi-
gungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht cherungsvertrag am Schadentag eine Vereinba-
werden. Auch für Leistungen der im öffentlichen Inte- rung auf Wertanpassung beinhaltet, verzichtet
resse stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hil- der Versicherer in der Feuer-, Leitungswasser-
fe Verpflichteter wird kein Ersatz gewährt. schaden-, Glasbruch-, Sturmschaden-, Hei-
zungsschaden-, Haustechnik- und Haushaltver-
(2) Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet. sicherung auf jeglichen Einwand einer Unterver-
sicherung. Erfolgt die Festlegung der Versiche-
(3) Der Ersatz für Aufwendungen und die Entschädi- rungssumme individuell, verzichtet der Versiche-
gung dürfen zusammen die Höchsthaftungssumme rer auf den Einwand einer Unterversicherung,
nicht übersteigen, soweit die Aufwendungen nicht soweit der Versicherungswert die Versiche-
auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Bei einer rungssumme um nicht mehr als 20 % übersteigt.
Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in
demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden. Stellt sich im Schadenfall heraus, dass die an-
gegebenen Bewertungskriterien nicht den Tat-
Artikel 27 sachen entsprechen, dann wird nur der Teil des
Wiederherbeischaffung von Sachen Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden
(1) Erlangt der Versicherungsnehmer über den Verbleib so verhält, wie die der Prämienberechnung zu-
abhanden gekommener bzw. entwendeter Sachen grunde liegende Bewertung. Diese Bestimmung
Kenntnis, so ist er verpflichtet, dies dem Versicherer findet keine Anwendung, sofern die Abweichung
unverzüglich zu melden und bei der Wiederbeschaf- nicht mehr als 20 % beträgt.
fung der Sachen behilflich zu sein.
(4) Restwert
(2) Werden die Sachen nach Zahlung der Entschädi- Im Schadenfall gelten die Restwerte der zum
gung wieder herbeigeschafft, so hat der Versiche- Neubauwert versicherten Gebäude als verloren,
rungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüg- sofern sie 10 % des Neuwertes der jeweiligen
lich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, vom Schaden betroffenen Sachen nicht über-
zurückzugeben oder die Sachen dem Versicherer zu steigen. Voraussetzung ist, dass die Restwerte
übereignen. zum Wiederaufbau tatsächlich nicht verwendet
werden. Bei einer auch nur teilweisen Verwen-
dung oder Verwertung der Reste erfolgt die An-
Artikel 28 rechnung auf die Ersatzleistung im Ausmaß der
Welche Gefahren und Schäden sind versichert
Verwendung oder Verwertung.
(1) Versicherte Objekte
Versichert gilt ein Eigenheim mit maximal 3 (5) Wiederauffüllung der Versicherungssumme
Wohneinheiten, einer betrieblichen Nutzung von Gemäß der diesem Versicherungsvertrag zu-
nicht mehr als 1/3 und keiner landwirtschaftli- grundeliegenden Allgemeinen Bedingungen gilt
chen Nutzung am Versicherungsgrundstück, die Versicherungssumme nicht um den Betrag
ferner alle auf dem Versicherungsgrundstück be- der Entschädigung vermindert.
findliche Nebengebäude, die nicht betrieblich
genutzt sind bzw. zu nicht mehr als 1/3 betrieb- (6) Wiederaufbau innerhalb Österreich
lich genutzt sind, wie z.B. Privatgarage, Geräte- In Ergänzung der diesem Versicherungsvertrag
schuppen, Sauna und dergleichen (nicht jedoch zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen
Schwimmhallen oder -becken). Weiters gelten gilt als vereinbart, dass die Wiederherstellung
folgende Nebenobjekte als versichert: Flugdä- (Neuerrichtung) des Eigenheimes an einem be-
cher, Pergola und Carports. Mitversichert gelten liebigen Ort innerhalb Österreich (im geogra-
die oben genannten Gebäude bzw. Objekte, so- phischen Sinne) erfolgen kann, auch wenn kein
fern sich diese am Versicherungsgrundstück be- behördliches Wiederaufbauverbot an gleicher
finden bzw. auch innerhalb von 300 Metern au- Stelle gegeben ist. Wird nach einem Schaden-
ßerhalb der Grundstücksgrenze des Versiche- ereignis an einer anderen Stelle innerhalb Ös-
rungsgrundstückes. terreich aufgebaut, erfolgt die Ersatzleistung im
gleichen Umfang, wie sie bei Wiederaufbau bzw.
Sollten sich am Versicherungsgrundstück zwei Wiederherstellung an der gleichen Stelle zu leis-
oder mehrere gleichwertige Gebäude (Hauptge- ten wäre.
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(7) Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen stoßes gegen gesetzliche Bestimmungen, be-
Mehrkosten sind jene Kosten, die aufgrund be- hördliche Auflagen und Anordnungen, Instand-
hördlicher Auflagen nach einem ersatzpflichtigen haltungsverpflichtungen und Sicherheitsvor-
Schaden die Kosten der Wiederherstellung von schriften.
versicherten Gebäuden in den ursprünglichen
Zustand überschreiten, sofern der Verwen- (14) Schadensuchkosten
dungszweck der betroffenen Gebäude der glei- Schadensuchkosten gelten auch dann mitversi-
che bleibt. Die Ersatzleistung für solche Mehr- chert, wenn kein ersatzpflichtiger Schaden fest-
kosten beträgt maximal 5 % der Versiche- gestellt wurde bis max. EUR 500,00. Ausge-
rungssumme, jedoch nicht mehr als 30 % der nommen sind jedoch Wartungsarbeiten und In-
Ersatzleistung für die Wiederherstellung der standhaltungskosten.
Gebäude in den ursprünglichen Zustand, maxi-
mal EUR 15.000,00. Mehrkosten aufgrund be- (15) Schwimmbecken
hördlicher Auflagen, die sich nicht auf vom Mindestens bis zur Hälfte eingegrabene
Schaden betroffene Sachen beziehen, werden Schwimmbecken inkl. harte Abdeckungen (keine
nicht ersetzt. Planen und Folien) gelten bis max. EUR
5.000,00 auf 1.Risiko mitversichert
(8) Nebenkosten
Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuer- (16) Rohbaudeckung im Rahmen der Eigenheim-
löschkosten, Demontage- und Remontagekos- versicherung
ten, Abdeckkosten und Reinigungskosten sowie
Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten mit Erd- Rohbaudeckung
reich gelten bis 25 % im Rahmen der Versiche- a) Im Hinblick darauf, dass sich das versi-
rungssumme (maximal EUR 100.000,00) mitver- cherte Wohngebäude im Rohbauzustand
sichert. Der Selbstbehalt für die Entsorgung von befindet und noch nicht bezogen (auch
Erdreich beträgt 25 % in jedem Schadenfall nicht teilbezogen) ist, gilt bei erstmaligem
(siehe auch Art. 22). Vertragsabschluss für die Feuer-, Lei-
tungswasserschaden- und Sturmschaden-
(9) Sonderabfall versicherung für den Rohbau sowie für die
In Rahmen der Eigenheimversicherung gilt ge- Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversiche-
mäß Art. 28, Pkt. 8 – also nicht zusätzlich – rung Prämienfreiheit für die Dauer von
Sonderabfall, der aus versicherten Sachen nach maximal zwei Jahren vereinbart.. Der Um-
einem ersatzpflichtigen Schadenereignis ent- fang der Eigenleistungen darf maximal
steht, mitversichert. 33,33 % der Baukostensumme betragen.
Darunter fallen folgende Kosten: b) Tritt während der Rohbaudeckung ein
• Untersuchungskosten, sofern behördlich Schadenfall ein, so ist der Versicherer be-
vorgeschrieben rechtigt, für die betroffene Sparte des Ver-
• Behandlungskosten von Sonderabfall trages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie
• Entsorgungskosten von Sonderabfall einzuheben. Wird der Bau früher fertigge-
Deponierungskosten von Sonderabfall inkl. öf- stellt oder benützt, dann erlischt die prä-
fentlicher Abgaben (siehe auch Art. 22). mienfreie Deckung. Die erste Jahresprä-
mie wird dann sofort fällig.
(10) Planungs- und Architektenkosten c) Ist bei Ablauf der Prämienfreiheit das Ge-
Planungs- und Architektenkosten nach einem bäude noch immer im Rohbauzustand und
ersatzpflichtigen Schaden, gelten bis maximal noch nicht bezogen (auch nicht teilbezo-
EUR 2.500,00, sofern der Verwendungszweck gen), so kann der Versicherungsnehmer
der betroffenen Gebäude der gleiche bleibt, mit- eine Verlängerung der Prämienfreiheit
versichert. schriftlich beantragen, und zwar frühes-
tens ein Monat vor bzw. spätestens zwei
(11) Glas-, Gewächs- und Treibhäuser Monate nach Ablauf der jeweiligen Prämi-
Glas-, Gewächs- und Treibhäuser gelten bis zu enfreiheit. Das diesbezügliche Antrags-
einem Gesamtwert von EUR 750,00 im Rahmen formular ist vom Versicherer anzufordern.
der versicherten Risiken mitversichert. d) Wird die Prämienfreiheit verlängert oder
handelt es sich nicht um den erstmaligen
(12) Sonnenenergie- und Photovoltaikanlagen Vertragsabschluß (z. B. wegen Ver-
Sonnenenergie- und Photovoltaikanlagen (So- tragserneuerung), so gilt die Prämienfrei-
laranlagen) gelten samt dazugehörigen Glasab- heit abweichend von lit.. a nur (noch) bis
deckungen auf dem versicherten Grundstück bis zum Bezug (Teilbezug) des Gebäudes,
EUR 25.000,00 auf 1. Risiko im Rahmen der längstens aber für die Dauer eines Jahres.
versicherten Risiken mitversichert Der Bezug (auch der Teilbezug) ist dem
Versicherer unverzüglich schriftlich anzu-
(13) Grobe Fahrlässigkeit zeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer
Es sind Schäden, die durch den Versicherungs- diese Anzeigepflicht, so führt dies im
nehmer oder mitversicherte Personen grob fahr- Schadenfalle zur Leistungsfreiheit des
lässig verursacht werden vom Versicherungs- Versicherers.
schutz erfasst; e) Die Vertragsdauer laut Polizze gilt um den
prämienfreien Zeitraum erweitert.
Die Entschädigungsleistung ist mit 100 % der f) Versicherungsschutz im Rahmen der
vereinbarten Versicherungssumme für das Ei- Sturmschadenversicherung ist nur dann
genheim (Gebäudeversicherungssumme) be- gegeben, wenn bereits Giebelmauerwerk
grenzt. aufgemauert, Decken eingezogen, Dach
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind geschlossen, Dachvorsprünge verputzt
Schäden, die gemäß § 61 VersVG vorsätzlich oder verschalt und alle Dachbodenöffnun-
verursacht werden, sowie Schäden infolge Ver- gen (Fenster, Stiegenaufgänge und dgl.)
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verschlossen sind. Schäden durch Hagel cherungsschutz insbesondere auch auf die
an Fassade und Dachhaut sind auch dann Schäden an Decken, Wänden, Fußböden,
gedeckt, wenn der Gebäudezustand noch Verputzen, Malereien, Tapezierungen,
nicht den oben beschriebenen Vorgaben Verfliesungen, Verkachelungen, sonstige
entspricht. Wand- und Deckenverkleidungen, Fens-
g) Es besteht Versicherungsschutz während tern und Türen.
der Rohbauphase für Leitungswasser- c) Schäden durch Verstaubungen sind vom
schäden nur dann, wenn kein anderer Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Versicherer in den Schaden eintritt. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, in Glasbruchversicherung (im Rahmen der
nicht beaufsichtigten und nicht benutzten Rohbaudeckung)
Baulichkeiten alle Wasserzuleitungen ab-
zusperren und während der Frostperiode Welche Gefahren und Schäden sind versi-
geeignete Maßnahmen zu treffen. chert?
h) Die Feuerversicherung umfasst abwei- Versichert sind Schäden durch Zerbrechen
chend von der Polizze auch die zum Auf- des Glases.
oder Ausbau bestimmten und auf der Bau-
stelle befindlichen Baumaterialien. Nur aufgrund Besonderer Vereinbarung mit-
i) Für eine mitabgeschlossene Haushalts- versichert sind Schäden, welche durch Ge-
versicherung (für das gleiche Risiko) gel- walttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen
ten bereits eingebrachte oder eingebaute Ansammlung oder Kundgebung entstehen.
Einrichtungsgegenstände inklusive Kü-
cheneinbaugeräte bis maximal EUR Welche Gefahren und Schäden sind nicht
15.000,00, Werkzeuge aller Art bis EUR versichert?
1.500,00 und nicht eingebaute Baube- Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Ver-
standteile im Eigentum bis EUR 5.000,00, schrammen oder Absplittern der Glasoberflä-
während der Rohbauphase versichert che oder der darauf angebrachten Folien, Ma-
j) Dem Versicherer steht das Recht zu, bei lereien, Schriften oder Beläge, auch des Spie-
Vertragsauflösung vor Ablauf des fünften gelbelages entstehen.
Versicherungsjahres - aus welchem Grun-
de immer – 50 % der Prämie, die für den Schäden an Fassungen oder Umrahmungen.
prämienfreien Zeitraum zu bezahlen ge-
Schäden, die sich als Folge eines Glasscha-
wesen wäre, einzufordern.
dens ergeben.
Bauherrenhaftpflichtversicherung (im Rah- Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explo-
men der Rohbaudeckung) sion, durch Absturz und Anprall von bemann-
a) Der Versicherungsschutz bezieht sich auf ten Luft- und Raumfahrzeugen, deren Teile
Schadenersatzverpflichtungen einschließ- und Ladung, durch Einsturz des Gebäudes, in
lich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § dem sich das versicherte Glas befindet, ent-
364 b ABGB - des Versicherungsnehmers stehen.
als Bauherr von Bauarbeiten gemäß An-
trag. Voraussetzung ist, dass die techni- Schäden durch Erdrutsch, Erdbeben, Hoch-
sche Planung, Leitung und Ausführung der wasser, Überschwemmungen, vulkanische.
Arbeiten einem hiezu behördlich berechtig- Eruption und Orkan.
ten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden
Schäden durch Kriegsereignisse und innere
übertragen werden und der Versiche-
Unruhen.
rungsnehmer an ihnen in diesen Eigen-
schaften in keiner Weise beteiligt ist. Aus- Schäden durch Kernenergie.
genommen davon sind Hilfsdienstleistun-
gen für die einzelnen behördlich berechtig- Schäden, die vor dem ordnungsgemäßen Ein-
ten Gewerbetreibenden. Der Umfang die- setzen, beim Einsetzen, beim Herausnehmen,
ser Eigenleistungen darf maximal beim Transport oder bei Reparaturarbeiten an
33,33% der Baukostensumme betragen. den Gläsern bzw. an deren Fassungen Um-
Die Bekanntgabe der Zielvorstellungen im rahmungen entstehen.
Zuge der Ausschreibung des Bauvorha-
Welche Sachen und Kosten sind versi-
bens sowie die notwendigen laufenden
chert?
Überwachungen der Arbeiten durch den
Versicherungsnehmer fallen nicht unter die Versichert sind die in der Polizze bezeichneten
Einschränkung. Glasscheiben, Isolierelemente und Sonderver-
Die Gesamtkosten des Bauvorhabens ein- glasungen.
schließlich Eigenleistungen gelten im
Rahmen der Pauschalversicherungssum- Bei Pauschalversicherungen die in der Polizze
me von EUR 1.500.000,00 mitversichert. beschriebenen Verglasungen oder bezeichne-
b) Schäden an Bauwerken durch Hebungen, ten Gebäude, Lokalitäten oder Geschäfts-
Senkungen oder Erschütterungen sind im räumlichkeiten versichert.
Rahmen des Versicherungsschutzes ge-
Nur aufgrund Besonderer Vereinbarung
mäß lit. a nur dann und insoweit gedeckt, sind mitversichert:
wenn durch diese Ursachen das statische
Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt Kosten zur Beseitigung und Wiederanbringung
ist, dass die nach den geltenden Normen von Hindernissen, die dem Einsetzen von Er-
vorgegebenen Sicherheiten unterschritten satzscheiben entgegenstehen (Schutzgitter,
werden bzw. dass die Standsicherheit Schutzstangen etc.).
nicht mehr gewährleistet ist. Unter diesen
Voraussetzungen bezieht sich der Versi-
ABEI 2024 / Seite 13 von 34
[Seite 14]
Kosten einer erforderlichen Notverglasung, Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalt-
Kosten für Gerüste, die zur Ersatzausführung handlungen von Staaten und aller Gewalt-
erforderlich sind, sowie notwendige Überstun- handlungen politischer oder terroristischer Or-
denzuschläge. ganisationen;
Kosten für die Entsorgung bei Anfall von ge- b) inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution,
fährlichem Abfall. Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
c) alle mit den genannten Ereignissen (lit. a und
b) verbundenen militärischen oder behördli-
Wo gilt die Versicherung? chen Maßnahmen;
Die Versicherung gilt nur für Verglasungen an d) Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterir-
jenem Ort, der in der Polizze als Versiche- dischem Feuer oder außergewöhnlichen Na-
rungsort bezeichnet ist. turereignissen,
Welche Sicherheitsvorschriften hat der e) Ereignissen, welche einer schädigenden Wir-
Versicherungsnehmer zu beachten? kung durch Kernenergie, radioaktiven Isotopen
Er hat für die ordnungsgemä0e Instandhaltung oder ionisierender Strahlung zuzuschreiben
der Umrahmungen und Fassungen zu sorgen. sind haftet der Versicherer nur, wenn der Ver-
sicherungsnehmer nachweist, dass der Scha-
Was muss der Versicherungsnehmer im den mit diesen Ereignissen oder deren Folge-
Schadenfall tun? zuständen weder unmittelbar noch mittelbar im
Zusammenhang steht. Ist der Versicherungs-
Schadenminderungspflicht: nehmer Verbraucher im Sinne des Konsumen-
Der Versicherungsnehmer hat nach Möglich- tenschutzgesetzes, so obliegt der Nachweis
keit für die Minderung des Schadens und dem Versicherer.
Vermeidung weiteren Schadens zu sorgen und
dabei die Weisungen des Versicherers zu be- Abschnitt C: Feuerversicherung
folgen.
Artikel 30
Schadenmeldepflicht: Versicherte Gefahren und Schäden
Der Schaden muss dem Versicherer unver- (1) Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfol-
züglich nach Kenntniserlangung schriftlich an- genden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen
gezeigt werden. Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versi- (2) Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestim-
cherer jede Untersuchung über die Ursache mungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und
und Höhe des Schadens sowie über den Um- sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Scha-
fang der Entschädigungspflicht gestatten und denfeuer).
jede hierzu dienliche Auskunft erteilen
Nicht als Brand gilt und der Versicherer haftet daher
Sofern der Schaden durch einen Dritten verur- nicht, wenn
sacht wurde, hat sich der Versicherungsneh-
mer um die Ermittlung dieser Person zu küm- a) versicherte Sachen dadurch zerstört oder be-
mern und den Verursacher sowie eventuelle schädigt werden, dass sie (z. B. beim Bügeln
Zeugen dem Versicherer bekanntzugeben. Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten u.
dgl.) der Einwirkung des Feuers, des Rauches
Eine Verletzung der Obliegenheiten kann zur oder der Wärme ausgesetzt werden oder dass
teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd u. dgl.) fallen
des Versicherers gemäß § 6 Pkt. 3 VersVG oder geworfen werden;
führen.
b) der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen
Was wird im Schadenfall entschädigt? wird, das sich nicht selbst auszubreiten vermag
(z. B. Sengschäden durch Beleuchtungs- oder
Der Versicherer ersetzt die ortsüblichen Wie- Beheizungskörper, brennenden Tabak, glühen-
derherstellungskosten für das vom Schaden de Kohlenstücke u. a. m.) oder
betroffene versicherte Glas. Die von einem
Verglasungssofortdienst oder ähnlichem Be- c) versicherte elektrische Maschinen, Apparate
trieb verrechneten, das ortsübliche Ausmaß oder Einrichtungen durch die Energie des
übersteigenden Kosten werden nicht ersetzt. elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lich-
Von der Ersatzleistung abzuziehen ist der Er- terscheinungen, beschädigt oder zerstört wer-
lös, an der Versicherungsnehmer für verwert- den. Geraten jedoch durch die unter lit. a und c
bare Bruchstücke erzielen könnte. genannten Ursachen andere versicherte Sachen
in Brand, so haftet der Versicherer für den an
Wird bei Bruchschäden an Verglasungen fest- diesen anderen versicherten Sachen entstehen-
gestellt, dass der Randverbund bereits vorher den Schaden.
undicht war, wird der Zeitwert ersetzt..
(3) Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden,
die
Artikel 29
Nicht versicherte Gefahren und Schäden a) an den versicherten Gebäuden oder an im
Freien befindlichen versicherten beweglichen
(1) Nicht versichert sind Schäden durch unmittelbare Sachen durch die Kraft- oder Wärmewirkung des
oder mittelbare Wirkung von: in sie einschlagenden Blitzes entstehen, bzw.
a) Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich b) an den in einem Gebäude befindlichen versi-
Neutralitätsverletzungen) mit oder ohne cherten Sachen durch die Wirkung des Blitz-
ABEI 2024 / Seite 14 von 34
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schlages hervorgerufen werden, sofern am Ge- Unter Feuerlöschkosten sind die Aufwendungen zu
bäude die unter lit. a genannten schädigenden verstehen, die der Versicherungsnehmer zur Brand-
Wirkungen des Blitzes entstanden sind. Bei ver- bekämpfung für geboten halten durfte, soweit sie
sicherten elektrischen Maschinen, Apparaten nicht nach Art. 26 ersetzt werden. Bezüglich der an-
und Einrichtungen haftet der Versicherer aber deren genannten Kosten siehe Art. 22.
keinesfalls für Schäden, die durch Überspan-
nungen bzw. durch Induktion entstanden sind. (8) Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
Der Versicherer haftet jedoch, wenn andere ver- mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
sicherte Sachen durch einen aus vorstehenden
Ursachen entstehenden Brand beschädigt oder a) Brandherd
zerstört werden. Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden
gilt der Brandherd als mitversichert.
(4) Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestre-
ben von Gasen, Dämpfen oder Sprengstoffen beru- b) Verpuffungsschäden
hende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Ex- Verpuffungsschäden und Schäden durch Rauch
plosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u. a.) oder Ruß sind mitversichert.
liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen c) Indirekte Blitzschäden
Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich Indirekte Blitzschäden, das sind Schäden durch
des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des Überspannung bzw. Induktion infolge Blitzschla-
Behälters stattfindet. ges, gelten an der gesamten im oder am Ge-
Nicht als Explosion gilt und der Versicherer haftet bäude oder am Versicherungsgrundstück befind-
daher nicht, wenn versicherte Sachen durch Schleu- lichen, privaten Zwecken dienenden elektrischen
derbruch (Fliehkraftschaden), Wasserschlag (insbe- und elektronischen Haustechnik (auch
sondere an Dampfmaschinen), Rohrreißer oder ande- Schwimmbeckenfilteranlagen, Schwimmbecken-
re mechanische Betriebsauswirkungen beschädigt umwälzpumpen, Hauswasserpumpen und dgl.),
oder zerstört werden. Ebenso sind Schäden, die an soweit sie nicht der Haushaltversicherung zuzu-
Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbren- ordnen ist als mitversichert. Voraussetzung für
nungsraum (Zylinder des Motors) auftretenden Ex- eine Ersatzleistung ist, dass der Versicherungs-
plosionen sowie Schäden, die an elektrischen Leis- nehmer die Gefahr zu tragen hat. Andere hierfür
tungsschaltern (z. B. Öl-, Druckluft-, Druckgas- bestehende Versicherungen, insbesondere
schalter u. dgl.) durch den in ihnen bereits vorhande- technische Versicherungen, gehen im Schaden-
nen oder sich bildenden Gasdruck entstehen, von der fall voran.
Versicherung ausgeschlossen. d) Blitzschäden
(5) Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertmin- Blitzschäden an den versicherten Gebäu-
derung der zerstörten oder beschädigten versicherten den/Sachen, die dadurch entstehen, dass Bäu-
Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädigung me oder Masten durch die Krafteinwirkung des
in sie einschlagenden Blitzes auf die Gebäude
a) auf der unmittelbaren Einwirkung der in Abs. 1 geschleudert werden oder fallen sind mitversi-
genannten Schadenereignisse beruht, oder chert.
b) die unvermeidliche Folge eines solchen Ereig- e) Unbemannte Flugkörper
nisses ist, oder Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbe-
mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner La-
c) bei dem Brand durch Löschen, Niederreißen dung sind mitversichert.
oder Ausräumen verursacht wird.
(6) Außerdem ersetzt der Versicherer f) Schäden an der Grundstücksinfrastruktur
a) den Wert der versicherten Sachen, die bei ei- inkl. Umzäunungen
nem der in Abs. 1 genannten Schadenereignis- Versichert gelten Schäden an der Grundstück-
se abhandengekommen sind, sinfrastruktur (Außenanlagen wie z.B. Asphaltie-
rungen, Beleuchtungsanlagen, Beschattungsan-
b) Aufwendungen des Versicherungsnehmers im lagen (Markisen, Sonnendächer, Sonnensegel –
Schadenfall nach Maßgabe des Art. 26, fix montiert), Antennenanlagen, Gehwege,
Pflanzungen, Bäume des Versicherungsgrund-
c) durch Absturz und Anprall von bemannten Luft- stückes als Folge (auch infolge eines Löschein-
fahrzeugen, deren Teile und Ladung entstande- satzes) eines versicherten Schadenereignisses
ne Zertrümmerungsschäden an den versicherten an versicherten Gebäuden, sofern der Versiche-
Sachen, rungsnehmer die Gefahr zu tragen hat. Schäden
d) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäude- an Pflanzungen und Bäumen werden nur bis
versicherungen nach Maßgabe des Art. 21. maximal EUR 5.000,00 ersetzt.
(7) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der Nicht ersetzt werden Schäden an
Versicherer Gebäuden, Gebäudeteilen, Verteilerkästen und
deren Inhalt, Türen und Toren (auch Garagento-
a) für den Entgang an Gewinn (siehe aber Abs. 6 ren) und den allenfalls dazugehörenden Öff-
lit. d),
nungsanlagen sowie sonstigen technischen Ein-
b) für Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuer- richtungen.
löschkosten, Demontage- und Remontagekos-
ten, Abdeckkosten und Reinigungskosten sowie g) Kraftfahrzeuge (auch Mopeds) samt Anhä-
für Entsorgungskosten mit oder ohne Erdreich, nger, Motor- und Segelboote (in der Folge
die dem Versicherungsnehmer im Schadenfalle kurz Fahrzeuge genannt) bis maximal
entstehen. EUR 15.000.,00
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a) Sämtliche auf den Versicherungsnehmer Vereinbarung über die Aufbewahrung bestimmter Sa-
und dessen Ehepartner/Lebensgefährtin chen (z. B. Bargeld, Wertpapiere u. dgl.) in bestimm-
zugelassene bzw. in Besitz stehende Fahr- ten Behältnissen vor, so sind sie nur versichert, wenn
zeuge, wo immer auf dem in der Polizze sie sich in dem vereinbarten Behältnis befinden.
genannten Versicherungsgrundstück be-
findlich, und zwar zum Neuwert nach Maß- (3) Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit
gabe von lit. b.). nichts anderes vereinbart ist, auf den Neubauwert.
Zum Neubauwert eines Gebäudes gehört der Wert al-
b) Versicherungswert ist der jeweils geltende ler Baubestandteile einschließlich der unter Erdni-
Neuwert der versicherten Fahrzeuge (Lis- veau befindlichen Fundamente oder Grundmauern
tenpreis) bis maximal EUR 15.000,00. So- und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne die-
fern zum Zeitpunkt des Schadens ein Lis- ser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen,
tenpreis des Fahrzeuges oder seiner Teile Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungs-
nicht mehr besteht, wird zur Ermittlung der anlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Behei-
Entschädigung der Listenpreis eines zungs-, Sanitär und Blitzschutzanlagen sowie Aufzü-
gleichwertigen Fahrzeuges in serienmäßi- ge, sofern die angeführten Baubestandteile dem
ger Ausstattung herangezogen. Die Ersatz- Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen
leistung erfolgt durch Ersatz der Reparatur- Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallati-
kosten zur Zeit des Eintrittes des Schaden- onen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt
falles. Übersteigen die Reparaturkosten dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär-
den Zeitwert des versicherten Fahrzeuges und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert,
oder ist das Fahrzeug völlig zerstört, dann sofern die angeführten Baubestandteile nicht gewerb-
ist die Entschädigungsleistung mit dem lichen Zwecken dienen und sich deren Ausschluss
Zeitwert (soweit sich ein Marktpreis gebildet nicht vertraglich ergibt. Soweit Gebäude industriell
hat, dem Marktpreis) abzüglich des Rest- oder gewerblich genutzt werden, auch bei Büroge-
wertes begrenzt. Entschädigung wird je- bäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten,
doch nur insoweit geleistet, als keine Ent- Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veran-
schädigung aus einer anderweitigen Versi- staltungs-hallen zählen Elektroinstallationen, Gasin-
cherung verlangt werden kann. stallationen und Wasserver- und -
entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgerä-
h) Spielplatzeinrichtungen/Trampolin ten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge
Fix montierte Spielplatzeinrichtun- und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestand-
gen/Spielgerät/Trampolin am versicherten teilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
Grundstück gelten bis maximal EUR 3.000,00
mitversichert. Abschnitt D: Sturmversicherung
i) Sengschäden Artikel 32
Versengen durch Wärmestrahlen oder Wärme- Versicherte Gefahren und Schäden
übertragung sind bis max. EUR 1.000,00 mitver-
sichert. Kein Versicherungsschutz besteht für 1. Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfol-
Sengschäden ausgelöst durch die Verwendung genden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen
von Tabakwaren – Zigaretten, Zigarren, Zigaril- Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Fels-
los, Pfeifen, Shishas und dergleichen – oder sturz, Steinschlag und Erdrutsch.
beim Bügeln. Weiters besteht kein Versiche-
rungsschutz für technische Defekte innerhalb ei- 2. Im Sinne dieser Bedingungen sind
nes Elektrogerätes bzw. am Elektrogerät. a) Sturmschäden
j) Schäden an Umzäunungen durch fremde KFZ Schäden, die an den versicherten Sachen durch
Versichert gelten Umzäunungen, Garagen- einen außerordentlich heftigen Wind (Stunden-
/Zufahrtstoren (exkl. Motorantrieb), Gebäudebe- geschwindigkeit von mehr als 60 km) verursacht
standteile sowie im Zaun integrierten Stromzäh- werden. Für die Feststellung der Stundenge-
ler des Versicherungsgrundstückes, auf dem schwindigkeit ist im einzelnen Fall die Auskunft
sich das versicherte Risiko befindet, sofern der der Zentralanstalt für Meteorologie und Geody-
Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen hat. namik maßgebend;
Hierfür bezieht sich die Haftung auch auf Be- b) Hagelschäden
schädigung durch fremde Kraftfahrzeuge, sofern Zertrümmerungsschäden, die an den versicher-
der Fahrzeughalter bzw. Fahrzeuglenker nicht ten Sachen durch herabfallende Schloßen wäh-
ermittelt werden konnte (Anzeige bei Sicher- rend eines Hagelschlages verursacht werden;
heitsbehörde ist erforderlich).
c) Schneedruckschäden
Artikel 31 Schäden, die an den versicherten Sachen durch
Versicherte Sachen das Gewicht der auf diesen angesammelten
Schneelast verursacht werden;
(1) Die Versicherung umfasst die laut Polizze versicher-
ten Sachen. d) Felssturz-Steinschlagschäden
Schäden, die an den versicherten Sachen durch
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem in Bewegung geratene Felsblöcke, Gesteinsteile
Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. oder Erdmassen verursacht werden.
Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer ge-
kaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt e) Erdrutschschäden
übergeben sind, und die dem Versicherungsnehmer Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewe-
verpfändeten Sachen. Die Versicherung von Arbeits- gung von Erd und Gesteinsmassen auf einer un-
gerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch auf die ter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleit-
Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer bahn.
des Versicherungsnehmers, die an dem Versiche-
rungsort (Art. 23) ihren Beruf ausüben. Liegt eine
ABEI 2024 / Seite 16 von 34
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3. Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertmin- mangelhaft instand gehalten wurden oder Sa-
derung der zerstörten oder beschädigten versicher- chen – insbesondere Gebäude-Baubestandteile
ten Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädi- –, im Zuge von Umbauten aus der technisch üb-
gung lichen Verankerung oder Befestigung gelöst
wurden oder mit dieser noch nicht entsprechend
a) auf der unmittelbaren Einwirkung eines der in verbunden worden sind; die Ersatzpflicht des
Abs. 1 genannten Schadenereignisse beruht Versicherers besteht jedoch, wenn der Versiche-
oder rungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit
b) nachweisbar die unvermeidliche Folge eines diesen Mängeln in keinem ursächlichen Zu-
solchen Ereignisses ist, auch wenn die Zerstö- sammenhang steht. Ist der Versicherungsneh-
rung oder Beschädigung auf Niederschlagswas- mer Verbraucher im Sinne des Konsumenten-
ser, Schnee oder Hagel zurückzuführen ist, die schutzgesetzes, so obliegt der Nachweis dem
durch die – im Zusammenhang mit einem versi- Versicherer.
cherten Ereignis – beschädigten oder zerstörten 8. Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
Dach- oder Mauerteile, bzw. durch zerstörte mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlosse-
ne Fenster oder Außentüren eindringen oder
a) Außenanlagen
c) dadurch hervorgerufen wird, dass Teile der ver- Abweichend von Art. 33 (4) sind die am Gebäude
sicherten oder benachbarten Gebäude oder an- bzw. auf dem Versicherungsgrundstück fix mon-
dere Gegenstände (wie Bäume, Maste usw.) tierten Sende- und Empfangsanlagen (wie z.B.
durch das Schadenereignis auf die versicherten Antennenanlagen, Satellitenanlagen und dgl.),
Sachen geworfen werden. Fahnenstangen (ohne Fahnen), Markisen und
4. Der Versicherer ersetzt auch den Wert der versicher- Sonnendächer sowie Umzäunungen, gelten mit-
ten Sachen, die bei einem der in Abs. 2 genannten versichert, sofern der Versicherungsnehmer die
Schadenereignisse abhandengekommen sind (un- Gefahr zu tragen hat und keine Entschädigung
verarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und aus einer anderweitigen Versicherung verlangt
Edelsteine aber nur dann, wenn dies ausdrücklich werden kann.
vereinbart ist). Sonnenenergie- und Photovoltaikanlagen (Solar-
anlagen) samt zugehörigen Glasabdeckungen
5. Außerdem ersetzt der Versicherer gelten bis EUR 25.000,00 mitversichert, sofern
der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen
a) Aufwendungen des Versicherungsnehmers im hat und keine Entschädigung aus einer anderwei-
Schadenfall nach Maßgabe des Art. 26, tigen Versicherung verlangt werden kann.
b) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäude-
versicherungen nach Maßgabe des Art. 21. Nicht versichert sind Schäden an
• Folienabdeckungen jeder Art,
6. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der • lebenden Umzäunungen/Kulturen,
Versicherer für Aufräumungskosten, Abbruchkosten, • in Umzäunungen integrierte Verteilerkästen
Demontage- und Remontagekosten, Abdeckkosten und deren Inhalt
und Reinigungskosten sowie für Entsorgungskosten • sowie sonstige technische Einrichtungen.
mit oder ohne Erdreich, die dem Versicherungsneh-
mer im Schadenfalle entstehen. Details siehe Art. b) Beleuchtungsanlagen
22. Abweichend von Art. 33 (4) lit. a gilt die Beschä-
digung (inkl. der dazugehörenden Verglasungen,
7. Der Versicherer haftet nicht für auch solche aus Kunststoff) von fix montierten,
a) andere als die nach Abs. 3 ersatzpflichtigen am Gebäude bzw. auf dem Versicherungsgrund-
Schäden, insbesondere für entgangenen Ge- stück befindlichen Beleuchtungsanlagen (Later-
winn (siehe aber Abs. 5 lit. b), nen) durch Teile von Gebäuden als Folge eines
unter die Versicherung fallenden Sturmschadens
b) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, als mitversichert. Keinesfalls unter die Versiche-
Sturmflut, Lawinen und Lawinenluftdruck, Sog- rung fallen Schäden durch Bäume, Masten und
und Druckwirkung von Flugobjekten, Hochwas- dgl.. Entschädigung wird jedoch nur insoweit ge-
ser, Überschwemmungen und Vermurrungen, leistet, als keine Entschädigung aus einer ander-
auch wenn diese Ereignisse bei einem Sturm, weitigen Versicherung verlangt werden kann.
Hagelschlag, Schneedruck, Felssturz, Stein-
schlag oder Erdrutsch auftreten bzw. deren Fol- c) Schäden am Gebäude durch abrutschenden
ge sind, Schnee oder Dachlawinen
In Abänderung des Art. 32 (2) lit. c gelten Schä-
c) Wasserschäden, die auf andere Art als in Abs. 3 den am Gebäude durch abrutschenden Schnee,
lit. b beschrieben, verursacht werden, z. B. Dachlawinen, Eis sowie Eiszapfen bis maximal
Schäden durch Niederschlags-, Schmelz- oder EUR 2.500,00 mitversichert. Antennenanlagen
Sickerwasser, die nicht auf eines der versicher- und dergleichen sind bei dem oben angeführten
ten Schadenereignisse zurückzuführen sind, Schadenereignis vom Versicherungsschutz aus-
geschlossen.
d) Schäden durch Bewegung von Felsblöcken, Ge-
steins- oder Erdmassen, wenn diese Bewegung d) Optische Schäden an Dachhaut, Fenster-
durch Erdaufschüttungen bzw. Erdabgrabungen, und Rollläden
weiters durch Sprengungen oder die Erschlie- In Erweiterung von Art. 32 (2) lit. b gelten abwei-
ßung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe chend auch optische Schäden an der Dachhaut,
aus dem Erdinnern verursacht wurde, Fenster- und Rollläden, Dachrinnen (Regenab-
laufrinnen) sowie Fallrohre des Dachrinnenab-
e) Schäden, die dadurch entstanden sind, dass flusses (nicht jedoch an anderen Gebäudebe-
sich die versicherten Gebäude in einem baufälli- standteilen wie z.B. Fensterbänke, Fensterrah-
gen Zustand befanden bzw. ganz oder teilweise
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men, Fassade u. dgl.) bis EUR 2.500,00 mitversi- • außergewöhnliche Witterung, die von
chert. Grund und Boden oder dem Abwasser-
Als Optische Schäden gelten, Schäden an den system nicht aufgenommen werden kann;
oben genannten versicherten Sachen ohne Aus- • Rückstau aus dem Abwassersystem in-
wirkung auf die Funktionsfähigkeit oder Nut- folge von außergewöhnlicher Witterung;
zungsdauer welche nachweisbar im Zusammen- • plötzliches Ansteigen des Grundwassers-
hang mit Hagel aufgetreten sind. spiegels aufgrund außergewöhnlicher
Witterung.
e) Schäden durch Regen-, Schnee- und
Schmelzwasser
Als Vermurung gelten Massenbewegungen,
In Abänderung von Art. 32 (7) lit.c haftet der Ver-
die durch Wassereinwirkung ausgelöst wer-
sicherer für Schäden im Inneren des Gebäudes
den. Derartige Muren enthalten Erdreich und
durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, so-
Wasser etwa in gleichem Ausmaß und stellen
fern der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tra-
einen Schlammstrom mit flussähnlichem Ver-
gen hat. . Nicht versichert sind jedoch anfallende
lauf dar, der sich der Talform anpasst.
Kosten für das Erneuern der Böden und des da-
zugehörigen Belages, sofern dies nach einem
Als Erdbeben gelten großräumige Erschütte-
Schadenfall notwendig ist. Nicht versichert sind
rungen des Erdbodens, deren naturbedingte
jedoch anfallende Kosten für das Erneuern der
Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße
Böden und des dazugehörigen Belages, sofern
müssen nach den Messungen von mindestens
dies nach einem Schadenfall notwendig ist.
zwei Erdbebenstationen für den Versiche-
rungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5
Nicht versichert sind jedoch Schäden,
nach C.F. Richter erreichen.
welche durch Rückstau (insbesondere auch aus
dem Kanalsystem) entstehen, Schäden an der
Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich
Hausfassade, am Dachgebälk, Deckenkonstruk-
niedergehende Schnee- und Eismassen, de-
tion (wie z.B. Holztramdecken), am Dach selbst,
ren Abgehen durch eine naturbedingte Lösung
Kosten für Auftauen und Reparaturen von Dach-
des Zusammenhaltes der Schneedecke in
rinnen und Außenablaufrohren, Kosten für Weg-
Folge zu großen Gewichtes der Schneemas-
räumen von Schnee und Eis usw., Schäden infol-
sen verursacht wird.
ge Eindringens von Wasser durch offene Dachlu-
ken sowie durch Öffnungen am Dach bei Neu-
Als Lawinenluftdruck gelten die in Begleitung
bzw. Rohbauten, Umbauten oder anderen Arbei-
von niedergehenden Lawinen (Staublawinen)
ten.
auftretenden Luftwirbel, die hohe lokale Wind-
f) Spielplatzeinrichtungen/Trampolin stärken (durch Luftdruck und Sog) erzeugen
Fix montierte Spielplatzeinrichtun- können.
gen/Spielgerät/Trampolin am versicherten
Grundstück gelten bis maximal EUR 1.500,00 9.2 Nicht versicherte Schäden
mitversichert. Der Versicherungsschutz bezieht sich keines-
falls auf
g) Pavillon und Partyzelt • Schäden an einem baufälligen bzw. ganz
Auf dem versicherten Grundstück befindliche oder teilweise mangelhaft instand gehal-
Pavillons und Partyzelte gelten im Rahmen der tenen Gebäude.
Sturmschaden-Versicherung bis EUR 75,00 • Schäden an einem undichten Gebäude
mitversichert. (z.B. undichter Keller), ausgenommen
das Wasser ist als Folge einer Ursache
9. Naturgefahren-Katastrophendeckung gemäß Pkt. 9.1. in das Gebäude nach-
weislich durch geschlossene Öffnungen
9.1 Versicherte Gefahren und Schäden (z.B. Türen, Fenster) gelangt.
In Erweiterung von Art. 28 bzw. Abänderung • Schäden infolge Eindringens von Wasser
von Art. 32 (7) lit. b sind Schäden an den ver- durch offene Dachluken und durch Öff-
sicherten Gebäuden (inkl. Nebengebäuden) nungen am Dach bei Neubauten.
durch Hochwasser, Überschwemmung, Ver- • Schäden durch Grundwasser.
murung, Erdbeben, Lawinen (nicht Dachlawi- • Schäden am Gebäude, in dem im Zuge
nen) und Lawinenluftdruck mitversichert. Alle von Umbau- oder anderen Arbeiten Bau-
Schäden, die aus ein und derselben Ursache bestandteile aus der üblichen Veranke-
im zeitlichen Zusammenhang innerhalb von rung oder Befestigung gelöst wurden
168 Stunden in Österreich anfallen, gelten als oder nicht entsprechend mit dem sonsti-
ein Schadenereignis. gen Bauwerk verbunden worden sind.
• Schäden durch Auftauen von Schnee und
Versicherungsschutz besteht nur für Gebäude Eis sowie Reparaturen von Dachrinnen
in dem bereits Giebelmauerwerk aufgemauert, und Außenablaufrohren.
Decken eingezogen, Dach geschlossen, • Kosten für Wegräumen von Schnee und
Dachvorsprünge verputzt oder verschalt und Eis.
alle Dachbodenöffnungen, Fenster, Stiegen- • Schäden, die durch Wasser aus Stau-
aufgänge und dgl. verschlossen sind. seen oder sonstigen künstlichen Wasser-
anlagen entstehen.
Als Hochwasser oder Überschwemmung gilt • Schäden an Außenanlagen und/oder Sa-
eine Überflutung durch chen im Freien.
• Ausuferung von oberirdischen (stehen- • reine Verschmutzungsschäden an der
den oder fließenden) Gewässern infolge Hausfassade, an Außenmauern und dem
von außergewöhnlicher Witterung; Außenverputz samt Isolation.
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• Schäden infolge Vermurungen, wenn sie vertraglich ergibt. Soweit Gebäude industriell oder
die Folge von Erdaufschüttungen bzw. – gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden,
abgrabungen oder Sprengungen sind. Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels,
Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstal-
9.3 Entschädigung tungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstalla-
Die Höchstentschädigung der Katastrophen- tionen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen
deckung beträgt für versicherte Gebäude pro samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und
Schadensfall und Versicherungsort Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfun-
EUR 5.000,00 auf 1. Risiko. damente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur
technischen Betriebseinrichtung.
Die Ersatzleistung erfolgt unabhängig von
Zahlungen öffentlicher Institutionen oder Ein- 4. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt
richtungen und unabhängig davon, ob bei an- sich der Versicherungsschutz auf
deren Versicherungsunternehmen ebenfalls a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Rekla-
Deckung besteht. men-
Sollte bei der VAV Versicherung der Woh- b) lagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnen-
nungsinhalt und das Gebäude versichert sein, stangen, Antennenanlagen, Solaranlagen u.
gilt für die Naturgefahren- dgl.,
Katastrophendeckung ein Summenausgleich
c) bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf
als vereinbart. Die daraus folgende Summe
dem Transport befinden.
bildet dann zusammen die gemeinsamen Ver-
sicherungssumme für Schäden am Woh-
Abschnitt E: Leitungswasserversicherung
nungsinhalt und am Eigenheim.
Artikel 34
9.4 Nebenkosten
Versicherte Gefahren und Schäden
Im Rahmen der vorgenannten Höchstentschä-
digung – also nicht zusätzlich – gelten die Auf- (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen
räumungskosten, Abbruchkosten, Demonta- Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch
ge– und Remontagekosten, Abdeckkosten und entstehen, dass Wasser aus leitungswasserführen-
Reinigungskosten sowie Entsorgungskosten den Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlosse-
mit Erdreich bis max. EUR 1.500,00 mitversi- nen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwas-
chert. serversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie
aus Etagenheizungen austritt. Zu ersetzen sind
Artikel 33 Schäden, die in der Zerstörung oder Beschädigung
Versicherte Sachen der versicherten Sachen bestehen, wenn sie auf der
unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Lei-
1. Die Versicherung umfasst die laut Polizze versicher-
tungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge
ten Sachen.
eines solchen Ereignisses sind.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die
(2) Bei der Versicherung von Gebäuden umfasst der
dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versi-
Versicherungsschutz ferner:
chert. Versichert sind auch vom Versicherungsneh-
mer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvor- a) Die Kosten für die Behebung von Bruchschä-
behalt übergeben sind, und die dem Versicherungs- den einschließlich der hierfür erforderlichen Ne-
nehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von benarbeiten an den innerhalb des versicherten
Arbeitsgerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch Gebäudes oder an dessen Außenwänden be-
auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeit- findlichen Zu- und Ableitungsrohren der unter
nehmer des Versicherungsnehmers, die an dem Abs. 1 genannten Anlagen.
Versicherungsort (Art. 23) ihren Beruf ausüben. Liegt
eine Vereinbarung über die Aufbewahrung bestimm- b) Die Kosten für die Behebung von Frostschäden
ter Sachen (z. B. Bargeld, Wertpapiere u. dgl.) in be- einschließlich der hierfür erforderlichen Neben-
stimmten Behältnissen vor, so sind sie nur versi- arbeiten an den unter lit. a angeführten Zu- und
chert, wenn sie sich in dem vereinbarten Behältnis Ableitungsrohren sowie an den an die Leitung
befinden. angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen
wie Wasserhähnen, Wassermessern, Wasser-
3. Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, behältern, Badewannen, Brausetassen, Wasch-
soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Neu- becken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln,
bauwert. Zum Neubauwert eines Gebäudes gehört Boilern u. dgl.
der Wert aller Baubestandteile einschließlich der un-
ter Erdniveau befindlichen Fundamente oder c) Auftaukosten an den unter lit. a angeführten
Grundmauern und Kellermauern. Als Baubestandtei- Rohren.
le im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektro-
d) Suchkosten, darunter sind Aufwendungen zur
installationen, Gasinstallationen und Wasserver- und
Auffindung der Schadenstelle an den versicher-
-entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messge-
ten Rohren anlässlich eines ersatzpflichtigen
räten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen
Schadens zu verstehen.
sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestand-
teile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirt- (3) Die Versicherung von Wohngebäuden umfasst
schaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen, außerdem den Mietverlust nach Maßgabe des Art.
Gasinstallationen und Wasserversorgungsanlagen 21.
und Entsorgungsanlagen samt dazugehörigen
Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitz- (4) Mitversichert sind Aufräumungskosten, Abbruchkos-
schutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern ten, Demontage- und Remontagekosten, Abdeck-
die angeführten Baubestandteile nicht gewerblichen kosten und Reinigungskosten, die dem Versiche-
Zwecken dienen und sich deren Ausschluss nicht
ABEI 2024 / Seite 19 von 34
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rungsnehmer im Schadenfalle entstehen. Details (20) Behebung von Dichtungsschäden
siehe Art. 22. Der Versicherungsschutz auch die Kosten für
die Behebung von Dichtungsschäden an Was-
(5) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der serzu- und Wasserableitungsrohren innerhalb
Versicherer für Entsorgungskosten mit oder ohne des versicherten Gebäudes, nicht jedoch an an-
Erdreich, die dem Versicherungsnehmer im Scha- geschlossenen Einrichtungen und Armaturen.
denfalle entstehen.
Details siehe Art. 22.
(6) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
(21) Verstopfungen der Ableitungsrohre
a) Schäden, die vor Beginn des Versicherungs- Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen
schutzes entstanden sind, auch wenn sie erst der Ableitungsrohre innerhalb des versicherten
nach Beginn des Versicherungsschutzes in Gebäudes sind mitversichert.
Erscheinung treten,
(22) Schäden an angeschlossenen Armaturen
b) Holzfäule-, Vermorschung- und Schwamm- und Einrichtungen
schäden, Schäden an den an die Leitung angeschlosse-
nen Einrichtungen und Armaturen, soweit deren
c) mittelbare Schäden, z. B. Wasserverlust, Ent- Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behe-
gang an Gewinn, ausgenommen Mietverlust bung eines Rohrgebrechens notwendig sind,
gemäß Art. 34 (3), sind mitversichert
d) Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, (23) Neuwertversicherung für Tapeten, Malereien
Wasser aus Witterungsniederschlägen oder und dgl.
dadurch verursachten Rückstau, Für Tapeten, Malereien, textile Wand- und Bo-
e) Schäden an unter Erdniveau aufbewahrten denbeläge und solche aus Kunststoff gilt als Er-
Waren, die nicht mindestens 12 cm über dem satzwert der Neuwert.
Fußboden lagern, (24) Wasseruhr
f) Schäden an Rohren und Einrichtungen durch Die Wasseruhr gilt auch dann als mitversichert,
Verschleiß, Abnützung, Rost oder Korrosion, wenn sie sich nicht im Eigentum des Versiche-
rungsnehmers befindet, aber dieser die Gefahr
g) Schäden durch eine bestimmungsgemäße zu tragen hat.
Auslösung der Sprinkleranlage,
(25) Wasserverlust
h) Schäden an den an die Leitung angeschlosse- Kosten für Wasserverlust (inkl. Kanalgebühren)
nen Einrichtungen und Armaturen wie Was- werden bis zu EUR 2.500,00 pro ersatzpflichti-
serhähnen, Wassermessern, Wasserbehäl- gem Schadenfall ersetzt. Ohne ersatzpflichti-
tern, Badewannen, Brausetassen, Waschbe- gem Schaden werden Kosten aufgrund Was-
cken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln serverlust bis maximal EUR 1.000,00 (1x pro
und Boilern, mit Ausnahme der nach Art. 33 Versicherungsperiode) ersetzt.
(2) lit. b eingeschlossenen Frostschäden.
(26) Mitversicherung von Wasserzu- und Was-
(7) Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim- serableitungsrohre bis zur Einmündung in
mungen im Rahmen der Versicherungssumme: den öffentlichen Straßenkanal
Bruch- und Korrosionsschäden (einschließlich
(17) Mitversicherung von Bruchschäden durch der hierfür erforderlichen Suchkosten und Ne-
Korrosion benarbeiten nach einem ersatzpflichtigen Scha-
Bruchschäden einschließlich der hierfür erforder-
denfall) an Wasserzu- und Wasserableitungs-
lichen Nebenarbeiten an versicherten Wasserzu- rohren (auch geschlossenen Warmwassersys-
und Wasserableitungsrohren (auch geschlosse- temen) innerhalb des Versicherungsgrundstü-
nen Warmwassersystemen) ohne Rücksicht auf
ckes, außerhalb des Versicherungsgrundstü-
die Entstehungsursache sind mitversichert. ckes bis zur Einmündung in den öffentlichen
Straßenkanal ohne Rücksicht auf die Entste-
In jedem ersatzpflichtigen Schadenfall ist der
hungsursache (sofern der Versicherungsnehmer
Kostenersatz für das Einziehen der vom Scha- die Gefahr zu tragen hat) sind mitversichert
den betroffenen Rohre, ohne Begrenzung, an
versicherten Wasserzu- und Wasserableitungs- (27) Außerhalb von Gebäuden befindliche Was-
rohren mitversichert. serzu- und Wasserableitungsrohre
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch
Mitversichert sind auch die angeschlossenen keinesfalls auf Schäden an den an die Leitun-
Leitungen (Wasserzu- und Wasserableitungs- gen angeschlossenen Einrichtungen und Arma-
rohren) die Kühlmittel und der gleichen führen. turen. Weiters bezieht sich der Versicherungs-
schutz auch keinesfalls auf Frostschäden (auch
(18) Säurefraß und Mäuse-/ Rattenbiss
nicht an den an die Leitungen angeschlossenen
Säurefraß und Mäuse-/ Rattenbiss an versicher- Einrichtungen und Armaturen) sowie Auftaukos-
ten Zu- und Abteilungsrohren im Gebäude und ten. Die versicherten Nebenarbeiten nach einem
am versicherten Grundstück sind mitversichert.
ersatzpflichtigen Schadenfall umfassen nicht die
(19) Fußboden-, Wandheizung, Solar- und Klima- Kosten für die Wiederherstellung (Neubepflan-
anlagen zung) von Bäumen, Gräsern, Sträuchern und
Versichert sind Schäden an den versicherten dgl.
Sachen (Gebäudebestandteile) durch austre-
tende Flüssigkeit*) aus Fußboden-, Wandhei- In Abänderung von Art. 25 (2) lit. f ist in jedem
zung, Solar- und Klimaanlagen. ersatzpflichtigen Schadenfall der Kostenersatz
*) Flüssigkeit (Wasser, Kühlmittel und dgl.) für das Einziehen der vom Schaden betroffenen
Rohre, ohne Begrenzung, an versicherten Was-
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serzu- und Wasserableitungsrohren mitversi- roinstallationen, Gasinstallationen sowie Aufzüge zur
chert. technischen Betriebseinrichtung.
Die Ersatzleistung beträgt in jedem Schadenfall
maximal EUR 5.000,00 und erfolgt jedoch nur
dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen oder Verordnungen
zur Ersatzleistung herangezogen werden kann Abschnitt: Abschnitt F: Haftpflichtversicherung Haus-
bzw. die Gefahr zu tragen hat. und Grundbesitz
Artikel 36
(28) Erdwärmekollektoren Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Bruchschäden an Erdwärmekollektoren ein-
schließlich der hierfür erforderlichen Nebenar- 1. Versicherungsfall
beiten an versicherten Wasserzu- und Was-
serableitungsrohren (auch geschlossenen 1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das
Warmwassersystemen) ohne Rücksicht auf die dem versicherten Risiko entspringt und aus
Entstehungsursache sind bis max. welchem dem Versicherungsnehmer Scha-
EUR 5.000,00 mitversichert. denersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen
oder erwachsen könnten.
(29) Wasserbetten/Zimmerbrunnen/Wassersäulen
Versichert sind Schäden an den versicherten 1.2 Serienschaden
Sachen (Gebäudebestandteile) durch austre- Mehrere auf derselben Ursache beruhende
tende Flüssigkeit aus Wasserbetten, Zimmer- Schadenereignisse gelten als ein Versiche-
brunnen oder Wassersäulen. Flüssigkeit aus rungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungs-
Wasserbetten, Zimmerbrunnen oder Wasser- fall Schadenereignisse, die auf gleichartigen,
säulen gilt als Leitungswasser. in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ur-
sachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursa-
(30) Schäden an der Gebäudesubstanz durch chen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder
Wasseraustritt aus Fugen technischer Zusammenhang besteht.
Schäden an der Gebäudesubstanz durch Was- 2. Versicherungsschutz
seraustritt aus Wartungsfugen (Silikon- oder
Fliesenfugen) im Sanitär- bzw. Badezimmerbe- 2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versiche-
reich gelten innerhalb des versicherten Gebäu- rer
des bis max. EUR 2.500,00 als mitversichert. Im
Schadenfall ist jedoch nachzuweisen, dass die 2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzver-
letzte Wartung der Fugen maximal drei Jahre pflichtungen, die dem Versicherungs-
zurückliegt. nehmer wegen eines Personenscha-
dens, eines Sachschadens oder eines
Artikel 35 Vermögensschadens, der auf einen
Versicherte Sachen versicherten Personen- oder Sach-
schaden zurückzuführen ist, aufgrund
(1) Die Versicherung umfasst die laut Polizze versicher- gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
ten Sachen (siehe aber Art. 34 (6), insbesondere lit. privatrechtlichen Inhalts erwachsen *);
e).
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die Abwehr einer von einem Dritten be-
dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versi- haupteten Schadenersatzverpflichtung
chert. Versichert sind auch vom Versicherungsneh- im Rahmen des Art. 41, Pkt. 5.
mer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvor-
behalt übergeben sind, und die dem Versicherungs- 2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust
nehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von oder Abhandenkommen körperlicher Sachen
Arbeitsgerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch sind nur dann versichert, wenn vorgesehene
auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeit- besondere Vereinbarung getroffen wurde. In
nehmer des Versicherungsnehmers, die an dem derartigen Fällen finden die Bestimmungen
Versicherungsort (Art. 23) ihren Beruf ausüben. über Sachschäden Anwendung.
(3) Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, 2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperver-
soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Neu- letzung oder Gesundheitsschädigung von
bauwert (siehe aber Art. 25 (2) lit. e). Zum Neubau- Menschen. Sachschäden sind die Beschädi-
wert des Gebäudes gehört der Wert aller Baube- gung oder die Vernichtung von körperlichen
standteile einschließlich der unter Erdniveau befind- Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtver-
lichen Fundamente oder Grundmauern und Keller- fügbarkeit von Daten auf elektronischen Spei-
mauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedin- chermedien gelten nicht als Sachschäden.
gungen gelten Elektroinstallationen, Gasinstallatio-
nen, alle innerhalb des Gebäudes befindlichen Was- Artikel 37
server- und -entsorgungsanlagen samt dazugehöri- Welche Gefahren sind versichert?
gen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitz- 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatz-
schutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführ- verpflichtungen
ten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören.
Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt 1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsich-
werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern, tigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuch-
Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bä- tung und Pflege der versicherten Liegen-
dern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen schaft einschließlich der in oder auf ihr be-
Kessel, Maschinen, elektrische Kraftanlagen, Elekt-
*)
In der Folge kurz ”Schadenersatzverpflichtungen” genannt.
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findlichen Bauwerke und Einrichtungen wie anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des
z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräum-
Schwimmbecken, Kinderspielplätze und lichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen
Gartenanlagen. der Außenseite des Gebäudes – leistet der Versi-
cherer abweichend von Art. 36 Ersatz, auch wenn
Ein im unmittelbaren räumlichen Zusam- eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mie-
menhang mit der versicherten Liegenschaft ter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten
vorhandener Privatbadestrand ist mitversi- der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht
chert. um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter ge-
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, setzlich zu tragen hat.
Reparatur- und Grabarbeiten an der versi- Entstehen die genannten Schäden durch Über-
cherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkos- schwemmungen, Grundwasser oder im Zusammen-
ten des Bauvorhabens unter Einrechnung hang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur
etwaiger Eigenleistungen EUR 250.000,00 nach Maßgabe des Art. 36.
nicht überschreiten. Für solche Bauvorhaben
sind Schadenersatzverpflichtungen des Ver- 4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern,
sicherungsnehmers als Bauherr mitversi- Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und
chert; Voraussetzung ist, dass die techni- deren Angehörigen (Art. 43, Pkt. 6.2) sind mitversi-
sche Planung, Baukoordination, Leitung und chert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen
Ausführung der Arbeiten einem hierzu be- Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder
hördlich berechtigten Ziviltechniker oder Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst
Gewerbetreibenden übertragen werden. verantwortlich sind.
Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinnge-
Senkungen oder Erschütterungen sind im mäß auch für die von diesen Personen benützten
Rahmen des Versicherungsschutzes nur Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten.
dann insoweit gedeckt, wenn durch diese
Ursachen das statische Gefüge des Bau- 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden auf
werkes so beeinträchtigt ist, dass die nach privaten Zufahrtsstraßen oder -wegen zum Versiche-
den geltenden Normen vorgegebenen Si- rungsgrundstück, die nicht dem Versicherungsneh-
cherheiten unterschritten werden bzw. dass mer gehören, von ihm aber - insbesondere aufgrund
die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet eines Servitutsrechts - genutzt werden, und sich in
ist. Schäden durch Verstaubung sind vom einem Umkreis von 500 Metern um das Versiche-
Versicherungsschutz ausgeschlossen. rungsgrundstück befinden, gelten als mitversichert.
1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der ver- Dieser Versicherungsschutz gilt auch für private Zu-
sicherten Liegenschaft, wenn keine behörd- fahrtsstraßen oder Zufahrtswege zum Versiche-
liche Gewerbeberechtigung erforderlich ist; rungsgrundstück, die dem Versicherungsnehmer
gehören und sich in einem Umkreis von 500 Metern
1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus um das Versicherungsgrundstück befinden.
der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu
einem Lagervolumen von 100 Liter. Der Versicherungsschutz ist nur gegeben, sofern
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Die Versicherungssumme hierfür beträgt
EUR 75.000,00 im Rahmen der Pauschal- 6. Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
versicherungssumme. mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers a) Sachschäden durch Umweltstörung
beträgt, sofern in der Polizze nichts anderes Die Besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 der
vereinbart ist, in jedem Versicherungsfall Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtver-
EUR 400,00. sicherung (AHVB) gilt als getroffen. Ausgenom-
men von diesem generellen Einschluss des Ver-
2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Scha- sicherungsschutzes für Sachschäden durch
denersatzverpflichtungen Umweltstörung sind Anlagen, die einer betriebli-
chen Nutzung dienen bzw. Tankanlagen, deren
2.1 des Hauseigentümers und -besitzers; Fassungsvermögen insgesamt 10.000 Liter
2.2 des Hausverwalters und des Hausbesor- übersteigt. Die Versicherungssumme hierfür be-
gers; trägt im Rahmen der Pauschalversicherungs-
summe EUR 150.000,00. Erfolgt durch die
2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versiche- Tankanlage eine Verunreinigung des Erdreichs
rungsnehmers für ihn handeln, sofern diese des Versicherungsnehmers bzw. Versiche-
Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes rungsgrundstückes, sind die Auffüllkosten der
oder Gewerbes erfolgt; entstandenen Grube bis zu 5 m³, maximal je-
doch EUR 500,00, mitversichert. Vorgesehene
2.4 jener Personen, die infolge Fruchtniesung, Rettungskosten gemäß den AHVB beziehen
Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle sich auch auf das Grundstück des Versiche-
des Versicherungsnehmers treten. rungsnehmers.
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden,
bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Artikel 38
Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
gleichgestellten, beauftragten Personen ge- 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhun-
mäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt. gen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterun-
3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an gen des versicherten Risikos.
Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wand- 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch
verkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen
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bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten
Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt,
eingeschriebenen Briefes dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden
2.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht
des Versicherungsvertrages anbieten oder anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung Ist das erste Schadenereignis einer Serie während
einer Frist von einem Monat kündigen. einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes
Das Anbot zur Änderung des Versiche- eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder
rungsvertrages gilt als angenommen, wenn Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts
es nicht innerhalb eines Monates nach sei- bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten
nem Empfang schriftlich abgelehnt wird. in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fal-
lenden Schadenereignis als eingetreten.
Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versi-
cherungsvertrag als vom Versicherer gekün- 3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der
digt. In diesem Fall endet der Versiche- Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren
rungsvertrag einen Monat nach Empfang der Feststellung der Gesundheitsschädigung durch ei-
Ablehnung. nen Arzt als eingetreten.
Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Ver- Artikel 41
sicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet
hinzuweisen. der Versicherer?
Für die Prämienberechnung ist Art. 48, 1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung
Punkte 5. bis 7. sinngemäß anzuwenden. des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sin-
ne des Art. 36, Pkt. 1. dar, und zwar auch dann,
Artikel 39 wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich) schadenersatzpflichtige Personen erstreckt.
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Öster- Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so
reich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versi- gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und
chert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, Vermögensschäden, die auf einen versicherten Per-
die nach US-amerikanischem, kanadischem oder sonen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zu-
australischem Recht – bei welchem Gerichtsstand sammen.
auch immer – klagsweise geltend gemacht werden,
soweit diese Einschränkung nach internationalen 2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi-
Übereinkommen zulässig ist. cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle
höchstens das 3-fache der jeweiligen Versiche-
2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtun- rungssumme.
gen) gegenüber den österreichischen Sozialversi-
cherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Ver- 3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die
sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder ge-
Ausland eingetreten ist. richtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadener-
satzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der
Artikel 40 Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatz-
Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) leistung.
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungs- 4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu
fälle, die während der Wirksamkeit des Versiche- leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
rungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages Versicherungssumme oder den nach Abzug etwai-
unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten ger sonstiger Leistungen aus demselben Versiche-
sind. rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versi-
cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur
Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksam- im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
keit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, de- Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet.
ren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck
Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn aufgrund der vereinbarten Rententafel OEM 80/82
dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt.
bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von
der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt 5. Rettungskosten; Kosten
hat, nichts bekannt war. 5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetre- Rettungskosten.
ten, in dem das erste Schadenereignis der Serie 5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den
eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Umständen nach gebotenen gerichtlichen
Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versi- und außergerichtlichen Kosten der Feststel-
cherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versi- lung und Abwehr einer von einem Dritten
cherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 47 behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar
kündigt oder bei Risikowegfall (Art. 47, Pkt. 4.), be- auch dann, wenn sich der Anspruch als un-
steht nicht nur für die während der Wirksamkeit des berechtigt erweist.
Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach
Beendigung des Vertrages eintretenden Schadener- 5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten
eignisse einer Serie Versicherungsschutz. der über Weisung des Versicherers (siehe
Art. 44, Pkt. 1.5) geführten Verteidigung in
Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Ab- einem Straf- oder Disziplinarverfahren.
schluss des Versicherungsvertrages eingetreten und
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Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Versicherungsschutz besteht abweichend
Zinsen werden auf die Versicherungssumme von Art. 39, wenn die schädigenden Folgen
angerechnet. der Umweltstörung in Österreich eingetreten
sind.
6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer
Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Be- 3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi-
cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit- Abweichend von Art. 40 erstreckt sich der
tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, Versicherungsschutz auf eine Umweltstö-
seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung rung, die während der Wirksamkeit des Ver-
und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur sicherungsschutzes oder spätestens zwei
Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1).
der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehrauf- Der Vorfall muss sich während der Wirk-
wand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht auf- samkeit des Versicherungsschutzes ereig-
zukommen. nen.
Eine Umweltstörung, die zwar während der
Artikel 42 Wirksamkeit des Versicherungsschutzes
Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall
Umweltstörung geregelt? vor Abschluss des Versicherungsvertrages
zurückzuführen ist, ist nur dann versichert,
Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden
wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei
durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an
Jahre vor Abschluss des Versicherungsver-
Erdreich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz
trages ereignet hat und dem Versicherungs-
nur aufgrund besonderer Vereinbarung laut Polizze nach
nehmer oder dem Versicherten bis zum Ab-
Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
schluss des Versicherungsvertrages der
1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf- Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt
fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch war und auch nicht bekannt sein konnte und
Immissionen. hierfür nicht anderweitig Versicherungs-
schutz besteht.
2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Um-
weltstörung – einschließlich des Schadens an Erd- Art. 40, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwen-
reich oder Gewässern – besteht, wenn die Um- dung.
weltstörung durch einen einzelnen, plötzlich einge-
3.4 Obliegenheiten
tretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird,
welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Be- Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger
triebsgeschehen abweicht. Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß §
6 VersVG – verpflichtet,
Somit besteht insbesondere kein Versicherungs-
schutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung 3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägi-
gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten) gen Gesetze, Verordnungen, be-
eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen die- hördlichen Vorschriften und Aufla-
ser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird. gen, die einschlägigen Ö-Normen
und die Richtlinien des Österreichi-
Art. 43, Pkt. 11. findet keine Anwendung.
schen Wasserwirtschaftsverbandes
3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz einzuhalten;
gemäß Pkt. 2.
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und
3.1 Versicherungsfall sonstige umweltgefährdende Ein-
richtungen fachmännisch zu warten
3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend oder warten zu lassen. Notwendige
von Art. 36, Pkt. 1. die erste nach- Reparaturen und Wartungsarbeiten
prüfbare Feststellung einer Um- sind unverzüglich auszuführen.
weltstörung, aus welcher dem Versi-
cherungsnehmer Schadenersatz- Mindestens alle fünf Jahre – sofern
verpflichtungen erwachsen oder er- nicht gesetzlich oder behördlich eine
wachsen könnten. kürzere Frist vorgeschrieben ist –
müssen diese Anlagen und Einrich-
3.1.2 Serienschaden tungen durch Fachleute überprüft
Abweichend von Art. 36, Pkt. 1.2 gilt werden. Diese Frist beginnt unge-
die Feststellung mehrerer durch achtet des Beginnes des Versiche-
denselben Vorfall ausgelösten Um- rungsschutzes mit Inbetriebnahme
weltstörungen als ein Versiche- der Anlage oder deren letzter Über-
rungsfall. Ferner gelten als ein Ver- prüfung.
sicherungsfall Feststellungen von 3.5 Selbstbehalt
Umweltstörungen, die durch gleich-
artige in zeitlichem Zusammenhang Entgegen dem generellen Selbstbehalt laut
stehende Vorfälle ausgelöst werden, Polizze beträgt der Selbstbehalt des Versi-
wenn zwischen diesen Vorfällen ein cherungsnehmers in jedem Versicherungs-
rechtlicher, wirtschaftlicher oder fall 10 % des Schadens, mindestens
technischer Zusammenhang be- EUR 4.000,00 höchstens EUR 40.000,00.
steht.
3.6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Art. 40, Pkt. 2 findet sinngemäß An-
Kein Versicherungsschutz besteht für Ab-
wendung.
wasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und
3.2 Örtlicher Geltungsbereich Abfallbehandlungsanlagen; weiters für Zwi-
ABEI 2024 / Seite 24 von 34
[Seite 25]
schenlagerung von gefährlichen Abfällen 5.2 Luftfahrtgeräten,
sowie für die Endlagerung (Deponierung)
von Abfällen jeder Art. 5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach
ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Ver-
Artikel 43 wendung im Rahmen des versicherten Risi-
Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse) kos ein behördliches Kennzeichen tragen
müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Aus-
1. Unter die Versicherung gemäß Art. 36 fallen insbe- schluss bezieht sich jedoch nicht auf die
sondere nicht Verwendung von Kraftfahrzeugen als orts-
gebundene Kraftquelle.
1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel
(auch bei Anspruchserhebung aufgrund des Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät
Schadenersatzrechtes z.B. Mangelschaden); sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.
Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug,
1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Ver- Anhänger und behördliche Kennzeichen im
trages oder einer besonderen Zusage über Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr.
den Umfang der gesetzlichen Schadener- 267/1967), beide in der jeweils geltenden
satzpflicht hinausgehen; Fassung, auszulegen.
1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die 6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden,
Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. die zugefügt werden
1.4 Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden; 6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versiche-
das sind solche Schäden, die technisch nicht rungsnehmern) selbst;
vermeidbar sind oder technisch zwar ver-
meidbar wären, aber nicht mit wirtschaftlich 6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers
vertretbarem Aufwand. (als Angehörige gelten der Ehegatte, Ver-
wandte in gerader aufsteigender und abstei-
1.5 Ansprüche aufgrund verursachungsunab- gender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und
hängiger oder verschuldensunabhängiger Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt le-
Aufteilung mehrerer möglicher Schädiger bende Geschwister; außereheliche Gemein-
(z.B. Ö-Norm B2110). schaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- gleichgestellt);
ersatzverpflichtungen der Personen, die den Scha- 6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers
den, für den sie von einem Dritten verantwortlich und deren Angehörigen (Pkt. 6.2);
gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich her-
beigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten 6.4 Gesellschaften, an denen der Versiche-
rungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt.
2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei wel- 6.2) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der
cher der Schadenseintritt mit Wahrschein- prozentuellen Beteiligung des Versiche-
lichkeit erwartet werden musste, jedoch in rungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt.
Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf 6.2) an diesen Gesellschaften; weiters
die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden
Arbeitsweise); Gesellschaften, die demselben Konzern (im
Sinne des § 15 AktG) wie der Versiche-
2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder rungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt.
Schädlichkeit von hergestellten oder gelie- 6.2) zugehören, und zwar im Ausmaß der
ferten Waren oder geleisteten Arbeiten. unmittelbaren und/oder mittelbaren prozen-
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- tuellen Beteiligung des herrschenden Unter-
ersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- nehmens an diesen Gesellschaften.
(BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgeset- Bei juristischen Personen, geschäftsunfähi-
zes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils gel- gen oder beschränkt geschäftsfähigen Per-
tenden Fassung. sonen werden deren gesetzliche Vertreter
4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- und Angehörige dem Versicherungsnehmer
ersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel- und seinen Angehörigen gleichgehalten.
barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus- 7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
wirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere ersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Ver-
mit änderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen
4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Ver-
Kernbrennstoffe; änderung auf die Übertragung oder indirekte Einwir-
kung transgenen Erbguts oder auf direkten gen-
4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzufüh-
Einwirkung von Strahlen, die durch Be- ren ist.
schleunigung geladener Teilchen erzeugt
werden; Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang
mit gentechnisch veränderten Organismen.
4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz
5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen
ersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versi- von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe,
cherungsnehmer oder die für ihn handelnden Perso- Gewalthandlungen von politischen und terroristi-
nen verursachen durch Haltung oder Verwendung schen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich
von öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und
Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich
5.1 Luftfahrzeugen, von Streiks und Aussperrungen.
ABEI 2024 / Seite 25 von 34
[Seite 26]
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- 15.2 Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von
ersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den Personen, die nicht den österreichischen
vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag Sozialversicherungs-gesetzen unterliegen;
oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten
oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer 15.3 Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B.
in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache punitive oder exemplary damages);
entstehen. 15.4 Inanspruchnahme US-amerikanischen, ka-
10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- nadischen oder australischen Rechts – bei
ersatzverpflichtungen wegen Schäden an welchem Gerichtsstand auch immer.
10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder 16. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im
die für ihn handelnden Personen entliehen, Zusammenhang mit der Verletzung von Persönlich-
gemietet, geleast oder gepachtet haben; keitsrechten.
10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder 17. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus
die für ihn handelnden Personen in Verwah- allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesonde-
rung genommen haben, wobei dies auch im re im Zusammenhang mit der Diskriminierung oder
Zuge der Verwahrung als Nebenverpflich- Belästigung während der Aufnahme, des Bestehens
tung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Re- oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
paratur und/oder Servicearbeiten); 18. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im
10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungs- Zusammenhang mit Tabak- und Tabakprodukten.
nehmer oder den für ihn handelnden Perso- 19. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im
nen im Rahmen von bloßen Gefälligkeits- Zusammenhang mit HIV und dadurch verursachte
verhältnissen überlassen wurde; Krankheiten.
10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ih- 20. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im
rer Benützung, Beförderung, Bearbeitung Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall.
oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit
ihnen entstehen; 21. Kein Versicherungsschutz besteht für Rückgriffs-
bzw. Ausgleichsansprüche eines anderen Versiche-
10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die rers aus dem Titel der Doppelversicherung.
unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung,
Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit 22. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn
sind; die Schadenermittlung und/oder -regulierung oder
die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers
10.6 Sachen, welche durch Schlagen von durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungs-
Spundwänden (oder ähnlichen Bauhilfsstof- nehmer behindert wird. Die Leistungspflicht des Ver-
fen) verursacht wurden. sicherers bleibt jedoch auch in einem solchen Fall
11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- bestehen, wenn die Schadenregulierung aufgrund
ersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen der vom Versicherungsnehmer beigebrachten Unter-
durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwir- lagen dem Grunde und der Höhe nach möglich ist.
kung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkei-
ten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Nieder- Artikel 44
schlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer
12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- bevollmächtigt?
ersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch
Überflutungen aus stehenden und fließenden Ge- 1. Obliegenheiten
wässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs-
und Einbringungen des Versicherungsnehmers ver- freiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt,
ursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem werden bestimmt:
Wasserrechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der
jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso 1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äqui-
wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige valenz zwischen Risiko und Prämie ist der
Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entste- Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Ver-
hen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstel- sicherer die Angaben gemäß Art. 47, Pkt.
lung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher An- 3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzutei-
lagen unmittelbar mitwirkt. len.
13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- 1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
ersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel- besonders gefahrdrohende Umstände, de-
barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus- ren Beseitigung der Versicherer billigerweise
wirkungen elektromagnetischer Felder stehen. verlangen konnte und verlangt hatte, inner-
halb einer angemessenen Frist zu beseiti-
14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen gen. Ein Umstand, welcher schon zu einem
aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als be-
oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind sonders gefahrdrohend.
oder mit diesen im Zusammenhang stehen.
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zu-
15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- mutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und
ersatzverpflichtungen aus Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären
15.1 Betriebsstätten, die im Ausland gelegen und den entstandenen Schaden gering zu
sind; halten.
ABEI 2024 / Seite 26 von 34
[Seite 27]
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und un- Artikel 46
verzüglich, spätestens innerhalb einer Wo- Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-
che ab Kenntnis, zu informieren, und zwar rungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versiche-
schriftlich, falls erforderlich auch fernmünd- rungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag
lich oder fernschriftlich. beteiligten Personen)
Insbesondere sind anzuzeigen: Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflich-
tungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schaden-
1.4.1 der Versicherungsfall; ersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle
1.4.2 die Geltendmachung einer Scha- in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versiche-
denersatzforderung; rungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese
Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem
1.4.3 die Zustellung einer Strafverfü- Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für
gung sowie die Einleitung eines die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Aus-
Straf-, Verwaltungsstraf- oder Dis- übung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
ziplinarverfahrens gegen den Ver- ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
sicherungsnehmer oder den Ver-
sicherten; Artikel 47
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur ge- bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In
richtlichen Durchsetzung von welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Schadenersatzforderungen.
1. Versicherungsperiode
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versiche-
rer bei der Feststellung und Erledigung oder Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche-
Abwehr des Schadens zu unterstützen. rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlos-
sen ist, der Zeitraum eines Jahres.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den
vom Versicherer bestellten Anwalt 2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
(Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
bevollmächtigen, ihm alle von ihm 2.1 Die erste oder die einmalige Prämie ein-
benötigten Informationen zu geben schließlich Gebühren und Versicherungs-
und ihm die Prozessführung zu steuer ist vom Versicherungsnehmer inner-
überlassen. halb von 14 Tagen nach dem Abschluss des
Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die oder einer gesonderten Antragsannahmeer-
rechtzeitige Einholung der Wei- klärung) und nach der Aufforderung zur
sungen des Versicherers nicht Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der
möglich, so hat der Versiche- Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt
rungsnehmer aus eigenem inner- mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht
halb der vorgeschriebenen Frist al- vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die
le gebotenen Prozesshandlungen erste oder die einmalige Prämie erst danach
(auch Einspruch gegen eine Straf- eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen
verfügung) vorzunehmen. oder ohne schuldhaften weiteren Verzug ge-
zahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
berechtigt, ohne vorherige Zu-
stimmung des Versicherers eine 2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und
Schadenersatzverpflichtung ganz Versicherungssteuer sind zu den vereinbar-
oder zum Teil anzuerkennen – es ten Fälligkeitsterminen zu entrichten.
sei denn, der Versicherungsneh-
mer konnte die Anerkennung nicht 2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämien-
ohne offenbare Unbilligkeit ver- zahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG.
weigern – oder zu vergleichen. 3. Prämienabrechnung:
1.5.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht 3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß auf-
berechtigt, ohne vorherige Zu- grund der Lohn- und Gehaltssumme, des
stimmung des Versicherers sich Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger An-
an einem Mediationsverfahren gaben zu berechnen ist, wird der Bemes-
oder Schiedsgerichtsverfahren zu sung zunächst eine den zu erwartenden
beteiligen oder sich einem Verhältnissen entsprechende Größe zu-
Schiedsspruch zu unterwerfen. grunde gelegt.
2. Vollmacht des Versicherers Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperi-
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen sei- ode hat der Versicherungsnehmer die den
ner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- Größen anzugeben und auf Verlangen
rungsnehmers abzugeben. nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und
welche Erhöhungen oder betriebs- oder be-
rufsbedingte Erweiterungen des versicherten
Artikel 45 Risikos eingetreten sind; dieser Verpflich-
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder tung hat der Versicherungsnehmer innerhalb
verpfändet werden? eines Monates nach Erhalt der Anfrage des
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Versicherers oder nach Fertigstellung des
Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versi- Jahresabschlusses nachzukommen.
cherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
ABEI 2024 / Seite 27 von 34
[Seite 28]
Der Versicherer hat nach Empfang der An- schutzes erstreckt, ausführt, exklusive der
gaben des Versicherungsnehmers die end- Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen
gültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr- eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus
oder Minderbetrag an Prämie ist einen Mo- der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des
nat nach Empfang der Abrechnung fällig. Anlagevermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz
ohne Mehrwertsteuer.
3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben
nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versi- Artikel 48
cherer die Wahl, auf Nachholung der Anga- Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach
ben zu klagen oder eine Verzugsprämie ein- Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei
zuheben. Diese Verzugsprämie beträgt, Wegfall des versicherten Risikos?
wenn die ausständigen Angaben die erste
Jahresprämie oder die Prämie für eine Ver- 1. Vertragsdauer
sicherungsdauer von weniger als einem Jahr
betreffen, so viel wie jene Prämie, die erst- Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte
mals zur Vorschreibung gelangt ist, andern- Zeit abgeschlossen.
falls so viel wie die Prämie für jenes Versi- Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens
cherungsjahr, das dem abzurechnenden ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag
Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht. jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor
Werden die Angaben nachträglich, aber Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Vertragslaufzeit
noch innerhalb zweier Monate nach Emp- weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündi-
fang der Aufforderung zur Bezahlung der gung. Ebenso bedürfen Projektversicherungen kei-
Verzugsprämie gemacht, so hat der Versi- ner Kündigung.
cherer den etwa zu viel gezahlten Betrag
rückzuerstatten. 2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 An- Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungs-
wendung. falles gilt § 158 VersVG.
3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen un- 3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers
richtiger Angaben
Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleich-
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben verfahrens über das Vermögen des Versicherungs-
des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. nehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer
Der Versicherungsnehmer hat zu diesem Frist von einem Monat kündigen.
Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden
Unterlagen zu gewähren. 4. Risikowegfall
Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd
Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegen- weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses
heitsverletzung dar (siehe Art. 44, Pkt. 1.1). Risikos.
4. Begriffsbestimmungen Die Einschränkung der behördlichen Zulassung be-
wirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages
4.1 Lohn- und Gehaltssumme; Aufwand für Leih- auf den verbleibenden Umfang.
, Leasing- und Fremdarbeitskräfte
5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Pro- bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslauf-
visionen, Aufwendungen für Leih-, Leasing- zeit.
und Fremdarbeitskräfte, Werkvertrags- und
sonstige Entgelte – welche Bezeichnung sie 6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risi-
auch immer tragen (z.B. Gefahren-, Monta- kowegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der
ge-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) – Bestimmungen des Art. 47, Pkt. 3. nicht aus.
sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen
(auch Heimarbeiter, usw.); als anzurechnen- Artikel 49
de Entgelte gelten auch die Vergütungen an Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungs-
freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichts-
Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf stand und anzuwendendes Recht)
das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden
kommt es nicht an. Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des
Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeit- inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsneh-
gebers an den Sozialversicherungsbeiträ- mers zuständig, soweit dies nach internationalen Überein-
gen; laufende Haushalts- und Kinderzula- kommen zulässig ist.
gen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder
Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen, Artikel 50
Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen; In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
ferner staatliche Familien- und Wohnungs-
beihilfen. Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist,
bedürfen Mitteilungen und Erklärungen des Versiche-
4.2 Umsatz rungsnehmers zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe al-
ler Entgelte für alle Lieferungen und sonsti-
gen Leistungen zu verstehen, die ein Unter-
nehmen in den Ländern, auf die sich der ört-
liche Geltungsbereich des Versicherungs-
ABEI 2024 / Seite 28 von 34
[Seite 29]
Artikel 54
Abschnitt G: Differenzdeckung Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen
Versicherungsschutz umgestellt?
Die Bestimmungen zur Differenzdeckung haben nur Gül-
tigkeit, wenn die Differenzdeckung vereinbart und auf der 1. Der vorliegende Eigenheimversicherungsvertrag
Polizze ausgewiesen ist. wird zu dem in der Polizze genannten Endtermin
der anderweitig bestehenden Eigenheimversi-
Artikel 51 cherung durch den Wegfall der Bestimmungen
Was ist Gegenstand der Differenzdeckung? über die Differenzdeckung auf den vollen Versi-
cherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn
Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze ver- die anderweitig bestehende Eigenheimversiche-
einbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Eigen- rung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die
heimversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend vorzeitige Beendigung der anderweitig beste-
beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der henden Eigenheimversicherung ist uns unver-
anderweitig bestehenden Eigenheimversicherung geht züglich mitzuteilen.
dem Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung vor.
2. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Diffe-
Artikel 52 renzdeckung auf den vollen Versicherungs-
Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung? schutz ist die hierfür vereinbarte Prämie zu ent-
richten.
1. Die Differenzdeckung leistet für solche Schade-
nereignisse, die in der anderweitig bestehenden
Eigenheimversicherung nicht oder nicht im vol-
len Umfang versichert sind, bis zur Höhe und
Umfang des in der Polizze vereinbarten Versi-
cherungsschutzes (das umfasst z.B. Versiche-
rungssummen, Höchsthaftungssummen, Haf-
tungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen)
abzüglich der vertraglich vereinbarten Leistun-
gen aus der anderweitig bestehenden Eigen-
heimversicherung.
2. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten
Leistungen aus der anderweitig bestehenden Ei-
genheimversicherung ist der Umfang des Versi-
cherungsschutzes des anderen Vertrages, der
zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenz-
deckung bestanden hat. Nachträglich vorge-
nommene Änderungen an der anderweitig be-
stehenden Eigenheimversicherung bewirken
keine Erweiterung der Differenzdeckung.
Artikel 53
Was müssen Sie im Schadenfall tun?
1. Im Schadenfall
1.1. zunächst dem Versicherer der anderweitig be-
stehenden Eigenheimversicherung anzuzeigen
und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen;
1.2. zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden,
sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer
informiert werden, dass ein gemeldeter Scha-
denfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang
unter die Leistungspflicht fällt.
2. Die im Abschnitt A bis F genannten Obliegen-
heiten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu
beachten sind, bleiben unberührt; insbesondere
haben Sie nach Aufforderung durch uns die er-
forderlichen Auskünfte zur Feststellung der Ent-
schädigungspflicht zu erteilen sowie die zur
Feststellung der Leistungshöhe notwendigen
Unterlagen des anderen Versicherers einzu-
reichen.
3. Tritt während der beantragten Laufzeit der Diffe-
renzdeckung ein Schadenfall ein, so ist der Ver-
sicherer berechtigt, für die betroffene Sparte
bzw. betroffene Sparte inkl. Zusatzdeckung des
Vertrages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie
einzuheben.
ABEI 2024 / Seite 29 von 34
[Seite 30]
Anhang rung auf mehr als ein Jahr erstreckt.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit
eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es
§ 6.
von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündi-
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs- gungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf
falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können
sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei
ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete Jahren verzichten.
anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in-
(3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs.
nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verlet-
1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhält-
zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
nis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Ver-
eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder
letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kün-
jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer
digt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht,
Frist von einem Monat kündigen. Eine allfällige Ver-
so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
pflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz
nicht berufen.
von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit
Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt.
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
§ 11.
tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in
dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendi-
für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen gung der zur Feststellung des Versicherungsfalles
Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- und des Umfanges der Leistung des Versicherers
genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An- nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch
zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des unabhängig davon ein, wenn der Versicherungs-
Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungs- nehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begeh-
freiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich ren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Ver-
verletzt worden ist. sicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhe-
bungen noch nicht beendet werden konnten, und der
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche-
Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines
rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Ge-
Monats entspricht.
fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Mona-
Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann tes seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- beendet, so kann der Versicherungsnehmer in An-
freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen rechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszah-
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder lungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der
soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. zahlen hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass (3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange
eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver-
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge
nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz (4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob- von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, be-
liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis- freit wird, ist unwirksam.
tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder
§ 12.
die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti-
gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Ver- (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
sicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer jähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Drit-
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung we- ten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald
der auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprü-
che erst nach zehn Jahren.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech- (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
tigt sein soll, ist unwirksam. Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjäh-
rung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei-
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet-
dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab-
der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrun-
leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
degelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind
lichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jah-
oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden
ren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
§ 8.
tung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht in-
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungs- nerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht
verhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobe-
ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlänge- nen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden
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Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh-
Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit
für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie
erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Ver- etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei-
sicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der nander die empfangenen Leistungen zurückzuge-
rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des An- währen; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
spruches gehindert ist, gehemmt. Empfanges an zu verzinsen.
§ 16. § 21.
(1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungs-
Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die fall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leis-
Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versi- tung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Anse-
cherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahren- hung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss
umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er
Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versi-
vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen cherers gehabt hat.
Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem
der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt § 23.
hat, gilt im Zweifel als erheblich. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche-
rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines er- weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch
heblichen Umstandes unterblieben, so kann der ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche
gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis,
deshalb unterblieben ist, weil sich der Versiche- dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Ver-
rungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig sicherers vorgenommene oder gestattete Änderung
entzogen hat. die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer un-
verzüglich Anzeige zu machen.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist § 24.
auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver- (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des
schulden des Versicherungsnehmers unterblieben § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche-
ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Um- rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-
stand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem
nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss
hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktre- dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo-
ten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrläs- nates gegen sich gelten lassen.
sig unterblieben ist.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
§ 17. halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zu- wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
rücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
den hat.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrich-
tigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzei- § 25.
ge ohne Verschulden des Versicherungsnehmers (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der
unrichtig gemacht worden ist. Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur
§ 18. Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der
Erhöhung der Gefahr eintritt.
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an
der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebe- wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden
ner Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrück- des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer
lich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung
Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgese-
hene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und
§ 19. der Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn,
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Ge-
so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht fahr bekannt war.
nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh- Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
mers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Ein-
darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi-
ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
ein Verschulden zur Last fällt. Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
§ 20. Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zuläs- § 26.
sig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden,
pflicht Kenntnis erlangt. wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der
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Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch (2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrit-
ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein tes oder der Kündigung für einen Teil der Gegen-
Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird. stände oder Personen Gebrauch, so ist der Versi-
cherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsver-
§ 27. hältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündi-
(1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig gung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt
vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö- als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt
hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berech- werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers
tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung oder seine Kündigung wirksam wird.
einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi-
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner- cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über
halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur
wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder
Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht,
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan- so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent-
den hat. sprechend anzuwenden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der § 38.
Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versi-
cherer unverzüglich Anzeige zu machen. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14
Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein be- trags und nach der Aufforderung zur Prämienzah-
kannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die lung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu-
etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch
so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom
nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
nicht anzuwenden.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
§ 28. Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der
(1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versi-
unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche- denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht-
rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt zeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hät- verhindert war.
te zugehen müssen. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn
wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zu- diese hingewiesen hat.
gehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kün- Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
digung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der § 39.
Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
§ 29. mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unter-
zeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändi-
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in gen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzu-
Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann geben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als verein- Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
bart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
§ 30. ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug,
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungs- tung frei, es sei denn, dass der Versicherungsneh-
antrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, mer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver-
die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht schulden verhindert war.
bekannt war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
§ 31. Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh-
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf sam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Ver- Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
sicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündi- der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
gung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen drücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen
ist, dass für diesen allein der Versicherer den Ver- der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
trag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge- nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündi-
schlossen hätte. gung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestim-
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mung verbunden worden ist, innerhalb eines Mona- § 60.
tes nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch
eingetreten ist. welchen die Doppelversicherung entstanden ist, oh-
ne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversiche-
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die rung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der
Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder
die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger
§ 39a. Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabge-
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 % setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
(10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 gedeckt ist.
Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehe- (2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung
ne Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
§ 51. mehreren Versicherungsverträge der Versiche-
rungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall
(1) Wenn die Versicherungssumme den Wert des versi- die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig
cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlos-
übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der sen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur
Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti- die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche-
gung der Überversicherung die Versicherungssum- rungssummen und der Prämien verlangen.
me unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. (3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem
Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie
(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die
oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Ver-
eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeid- sicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend
liche Folge eines Krieges, so kann der Versiche- macht, nachdem er von der Doppelversicherung
rungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wir- Kenntnis erlangt hat.
kung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen.
§ 61.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versi-
cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zah- wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
len. vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
(4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in § 64.
der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
ist der Vertrag nichtig. von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
(5) Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt. gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel-
lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
§ 59. gern.
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehre- § 67.
ren Versicherern versichert und übersteigen die Ver-
sicherungssummen zusammen den Versicherungs- (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadener-
wert oder übersteigt aus anderen Gründen die satzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der
Summe der Entschädigungen, die von jedem einzel- Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser
nen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versi- dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.
cherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-
(Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der cherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der
Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den
Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be- Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches die-
trag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Ver- nendes Recht auf, so wird der Versicherer von sei-
trag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im gan- ner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem An-
zen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlan- spruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen kön-
gen kann. nen.
(2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs-
deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer ge- nehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemein-
genüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum schaft lebenden Familienangehörigen, so ist der
Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht je-
ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Ver- doch über, wenn der Angehörige den Schaden vor-
sicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom sätzlich verursacht hat.
anderen Versicherer, für den das ausländische § 68.
Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz
verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßge- (3) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der
benden Recht zum Ersatz verpflichtet ist. Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche-
rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversiche- ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse
rung in der Absicht genommen, sich dadurch einen nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsneh-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so mer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge-
nichtig. schäftsgebühr verlangen.
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(4) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräuße-
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver- rung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- rungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
den wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
des Interesses Kenntnis erlangt. gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein-
trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
(5) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch digung nicht erfolgt ist.
eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krie-
ges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die un- § 91.
vermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem
Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Bei der Gebäudeversicherung muss die im Falle einer
Dauer der Gefahrtragung entspricht. nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu be-
stimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betra-
(6) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versi- gen.
cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile
erst nach Kriegsende zu zahlen. § 158.
§ 69. (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der
Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh- Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegen-
mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers über anerkannt oder die Leistung der fälligen Ent-
der Erwerber in die während der Dauer seines Ei- schädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt,
gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er- das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das glei-
gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs- che gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungs-
nehmers ein. nehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch
des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes
laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit
Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der
Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten
der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat
begründeten Forderungen erst dann gegen sich gel- eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
ten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen spä-
Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen teren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi-
Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend an- cherungsperiode kündigen.
zuwenden.
§ 70.
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei-
nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel-
chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so-
fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungs-
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mona-
tes nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Er-
werber von der Versicherung keine Kenntnis, so
bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in wel-
chem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis
erlangt hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser
Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haf-
tet in diesen Fällen für die Prämie nicht
§ 71.
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige
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