Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung der VAV EXKLUSIV (ABEE 2024)
[Seite 1]
Blattwechsel=ja
Allgemeine Bedingungen für die
Eigenheimversicherung der VAV
EXKLUSIV (ABEE 2024)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1: Vertragsgrundlagen
Artikel 2: Welches Recht gilt?
Artikel 3: Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss
Artikel 4: Gefahrerhöhung
Artikel 5: Sicherheitsvorschriften
Artikel 6: Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Artikel 7: Wirkung des Insolvenz und des Sanierungsverfahrens
Artikel 8: Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt
Artikel 9: Überversicherung; Doppelversicherung
Artikel 10: Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung; Bruchteilversicherung
Artikel 11: Sachverständigenverfahren
Artikel 12: Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; Obliegenheitsverletzung
nach Schadeneintritt
Artikel 13: Zahlung der Entschädigung
Artikel 14: Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall
Artikel 15: Kündigungsrecht durch den Versicherer bei Verbraucherverträgen
Artikel 16: Form der Erklärungen
Artikel 17: Angebot auf Änderungen von Bedingungen und Tarif
Artikel 18: Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
Artikel 19: Wertanpassung (Indexvereinbarung)
Abschnitt B: Gemeinsame Bestimmungen zur Feuer-, Leitungswasser- und
Sturmversicherung
Artikel 20: Gebäude (Gruppierungserläuterung)
Artikel 21: Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäuden
Artikel 22: Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Demontage- und Remontagekosten, Abdeckkosten,
Reinigungskosten, Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten
Artikel 23: Versicherungsort
Artikel 24: Obliegenheiten beim/nach Eintritt des Versicherungsfalles
Artikel 25: Ersatzleistung
Artikel 26: Ersatz der Aufwendungen
Artikel 27: Wiederherbeischaffung von Sachen
Artikel 28: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 29: Nicht versicherte Gefahren und Schäden
ABEE 2024 / Seite 1 von 35
[Seite 2]
Abschnitt C: Feuerversicherung
Artikel 30: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 31: Welche Sachen und Kosten sind versichert?
Abschnitt D: Sturmversicherung
Artikel 32: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 33: Welche Sachen und Kosten sind versichert?
Abschnitt E: Leitungswasserversicherung
Artikel 34: Welche Gefahren und Schäden sind versichert?
Artikel 35: Welche Sachen und Kosten sind versichert?
Abschnitt F: Haftpflichtversicherung Haus- und Grundbesitz
Artikel 36: Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
Artikel 37: Welche Gefahren sind versichert?
Artikel 38: Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos?
Artikel 39: Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
Artikel 40: Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Artikel 41: Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer?
Artikel 42: Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Artikel 43: Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
Artikel 44: Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Artikel 45: Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden?
Artikel 46: Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflich-
ten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten
Personen)
Artikel 47: Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu bezahlen und wann beginnt der
Versicherungsschutz? In welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung?
Artikel 48: Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles
kündigen? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos?
Artikel 49: Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend ge-
macht werden? (Gerichtsstand)
Artikel 50: In welcher Form sind Erklärungen abzugeben?
Abschnitt G: Differenzdeckung
Artikel 51: Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 52: Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung
Artikel 53: Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Artikel 54: Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt?
Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
ABEE 2024 / Seite 2 von 35
[Seite 3]
Abschnitt A: Allgemeine Bestimmungen (4) Als Gefahrerhöhung gilt insbesondere eine Sprink-
leranlage
Artikel 1
Vertragsgrundlagen Artikel. 5
Sicherheitsvorschriften
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze, allfällige
Zusatzvereinbarungen zu Ihrer Polizze, der dem Vertrag (1) Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche,
zugrunde liegende Tarif, gesetzliche Bestimmungen und polizeiliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
die vorliegenden Versicherungsbedingungen. Sofern zur oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer
Polizze Nachträge oder Polizzen-Neufassungen ausgefer- innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verlet-
tigt werden, sind diese ebenfalls Vertragsbestandteil. zung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit ein-
monatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht er-
Weicht der Inhalt der Polizze von Ihrem Antrag ab, so ist lischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der
diese Abweichung in der Polizze gesondert gekennzeich- vor der Verletzung bestanden hat.
net. Die Abweichungen gelten als genehmigt, wenn Sie (2) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
nicht innerhalb eines Monats nach Empfang der Polizze tung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung
schriftlich widersprechen. eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn
mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des
dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf
Wirtschafts- Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder
gos der Europäischen Union oder der Republik Österreich wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der
entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- Frist die Kündigung nicht erfolgt war.
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran (3) Im übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung
erlassen werden, soweit diesen keine europäischen oder einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung ver-
österreichischen Rechtsvorschriften entgegenstehen. bunden, finden die Bestimmungen über die Gefah-
rerhöhung Anwendung.
Artikel 2
Welches Recht gilt? (4) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die versi-
cherten Gebäude, vor allem das Dachwerk und die
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. Dachung, ordnungsgemäß instand zu halten.
(5) Über versicherte Wertpapiere sind Verzeichnisse zu
Artikel 3 führen, aus denen alle zur Einleitung des Aufgebots-
Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertrags-abschluss verfahrens notwendigen Angaben ersichtlich sind (z.
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertra- B. Gattung, Serie, Nummer, Ausgabestelle). Die
ges alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme Verzeichnisse müssen so abgesondert aufbewahrt
der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsge- werden, dass sie im Schadenfalle voraussichtlich
mäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zer-
welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich stört, beschädigt oder entwendet werden können.
gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Für sonstige Urkunden sowie für Sammlungen sind
Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer nach gesondert aufzubewahrende Verzeichnisse nur dann
Maßgabe der §§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsge- zu führen, wenn diese insgesamt den Wert von EUR
setzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und wird dies- 3.700,00 übersteigen. Diese Bestimmungen finden
falls von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Recht des keine Anwendung auf Banken, Sparkassen u. dgl.
Versicherers, den Vertrag werden arglistiger Täuschung (6) Die wasserführenden Anlagen und angeschlossenen
über Gefahrenumstände anzufechten bleibt unberührt (§ Einrichtungen sind ordnungsgemäß instand zu hal-
22 VersVG). ten.
Artikel 4 (7) Werden versicherte Gebäude durchgehend von allen
Gefahrerhöhung Personen länger als 72 Stunden verlassen, sind fol-
gende Maßnahmen zu treffen:
(1) Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungs-
nehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Es sind sämtliche wasserführenden Versorgungslei-
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme tungen und Versorgungsanlagen abzusperren. Wer-
durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versiche- den diese Anlagen elektronisch überwacht, erhält ei-
rungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrer- ne ständig besetzte Stelle bei einer Störung Informa-
höhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen tion über den bestimmungswidrigen Wasseraustritt
eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich und erfolgt daraus eine zur Vermeidung weiterer
schriftlich Anzeige zu erstatten. Schäden geeignete Aktion innerhalb 24 Stunden, ist
diese Maßnahme ausreichend.
(2) Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhö-
hung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt Zusätzlich ist während der Frostperiode - darunter
der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 ge- verstehen wir den Zeitraum zwischen 1. November
nannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem und 30. April - die Heizung durchgehend in Betrieb
nach Maßgabe der §§ 23 bis 31 VersVG von der zu halten. Wird die Heizungsanlage elektronisch
Verpflichtung zur Leistung frei. überwacht, erhält eine ständig besetzte Stelle bei ei-
ner Störung Information darüber und erfolgt daraus
(3) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden eine zur Vermeidung weiterer Schäden geeignete
auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stel- Aktion innerhalb 24 Stunden, ist dies ebenfalls aus-
lung und Annahme des Versicherungsantrages ein- reichend kontrolliert.
getretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei
der Annahme des Antrages nicht bekannt war.
ABEE 2024 / 3 von 35
[Seite 4]
Artikel 6 Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere
Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Ent-
schädigung so ermäßigt, dass der Versicherungs-
(1) Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie nehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst
einschließlich der Nebengebühren gegen Aushändi- trägt.
gung der Polizze, Folgeprämien einschließlich Ne-
bengebühren an den in der Polizze festgesetzten Artikel 9
Zahlungsterminen zu entrichten. Überversicherung; Doppelversicherung
(2) Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der (1) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung
Einlösung der Polizze (Pkt.1) in Kraft, jedoch nicht führen. Auch wenn die Versicherungssumme den
vor dem darin festgesetzten Versicherungsbeginn. Versicherungswert übersteigt (Überversicherung),
Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungs-
eingefordert, alsdann aber binnen 14 Tagen bezahlt, gemäße Ersatzleistung zu erbringen.
beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Po-
lizze festgesetzten Zeitpunkt. (2) Übersteigt die Versicherungssumme den Versiche-
rungswert erheblich, können der Versicherungsneh-
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung mer und der Versicherer nach § 51 VersVG eine
der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die Herabsetzung der Versicherungssumme und der
ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung Prämie verlangen. Eine tariflich festgelegte Mindest-
durch den Versicherer erforderlich. Die vorläufige prämie bleibt unberührt.
Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der
Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der (3) Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59
Antrag unverändert angenommen wird und der Ver- und 60 VersVG.
sicherungsnehmer mit der Zahlung der ersten oder
einmaligen Prämie schuldhaft in Verzug gerät (Pkt.
3). Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige De- Artikel 10
ckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Begrenzung der Entschädigung; Unterversicherung;
Dem Versicherer gebührt in diesem Fall die auf die Bruchteilversicherung
Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Prämie. (1) Die Versicherungssumme bildet die Grenze für die
(3) Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die Er-
gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die ge- satzleistung für die unter jeder einzelnen Post der
richtliche Geltendmachung des Anspruches auf Polizze versicherten Sachen durch die für die betref-
rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb eines fende Post angegebene Versicherungssumme be-
Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 VersVG grenzt.
gesetzten Zahlungsfristen erfolgen. (2) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versi-
(4) Wird der Versicherungsvertrag während der Versi- cherungswert (Unterversicherung), wird der Schaden
cherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme
gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin zum Versicherungswert ersetzt. Ob Unterversiche-
verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonder- rung vorliegt, ist für jede Post der Polizze gesondert
bestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versi- festzustellen.
cherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen (3) Außerhalb des Versicherungsortes (Art. 23) befindli-
Wegfall des Interesses, gebührt dem Versicherer die che Sachen sind bei der Berechnung der Unterversi-
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver- cherung nur dann zu berücksichtigen, wenn der Ver-
sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- sicherer zufolge besonderer Vereinbarung auch au-
den wäre, in welchem der Versicherer von dem ßerhalb des Versicherungsortes für sie haftet.
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Tritt der
Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die (4) Unterversicherung trifft auf alle wie auch immer
erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er Namen habende Deckungen, Haftungserweiterun-
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. gen etc. zu, wenn die vertraglich dokumentierten
Versicherungssumme jener Position(en), für die oder
(5) Bei Abschluss von einem 1 Jahresvertrag wird dem in deren Rahmen die Deckungen, Haftungserweite-
Versicherungsnehmer ein tägliches Kündigungsrecht rungen etc. Gültigkeit haben, niedriger ist(sind) als
ohne Kündigungsfrist eingeräumt. deren Versicherungswert. Nicht trifft dies auf De-
ckungen, Haftungserweiterungen etc. zu, für die 1.
Artikel 7 Risiko vereinbart gilt.
Wirkung des Insolvenz und des Sanierungsverfahrens (5) Ist die Versicherungssumme für Gebäude bzw. für
Der Versicherer kann nach Eröffnung des Insolvenz oder sonstige Sachen gemäß Art. 25 (2) lit. a niedriger als
des Sanierungsverfahrens über das Vermögen bzw. der der Ersatzwert, aber höher als ihr Zeitwert, so wird
Anordnung der Zwangsverwaltung über die Liegenschaft der Teil des Schadens, der bei bloßer Zeitwertversi-
des Versicherungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von cherung zu ersetzen wäre (Zeitwertentschädigung),
einem Monat kündigen. voll vergütet, der Rest aber nur im Verhältnis der den
Zeitwert übersteigenden Versicherungssumme zu
Artikel 8 dem den Zeitwert übersteigenden Ersatzwert.
Mehrfache Versicherung; Vereinbarter Selbstbehalt
Artikel 11
(1) Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Sachverständigenverfahren
Versicherer für das versicherte Interesse eine Versi-
cherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Ver- (1) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass
sicherer unverzüglich den anderen Versicherer und Ursache und Höhe des Schadens durch Sachver-
die Versicherungssumme anzuzeigen. ständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die
die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständig-
(2) Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen keit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewie-
Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter
ABEE 2024 / Seite 4 von 35
[Seite 5]
sen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage (2) Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leiten-
erheblich abweichen. der Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen
Personen wegen des herbeigeführten Schadens
(2) Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit oder wegen eines bei der Feststellung der Leis-
im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, tungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädi-
die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über gung begangenen Betruges oder Betrugsversuches
Schiedsgerichte: rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die
a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachver- Leistungsfreiheit als festgestellt.
ständigen. Jeder Vertragspartner kann den an-
deren unter Angabe des von ihm gewählten Artikel 13
Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Zahlung der Entschädigung
Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt (1) Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen
diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach
nach Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag
des anderen Vertragspartners der zweite Sach- verlangt werden, der nach Lage der Sache mindes-
verständige durch das für den Schadenort zu- tens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt,
ständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforde- solange infolge eines Verschuldens des Versiche-
rung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder
Sachverständige wählen vor Beginn des Fest- nicht gezahlt werden kann.
stellungsverfahrens einen dritten als Obmann.
Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf An- (2) Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzu-
trag eines Vertragspartners oder beider Ver- schieben,
tragspartner durch das für den Schadenort zu-
ständige Bezirksgericht ernannt. a) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versi-
cherungsnehmers zum Zahlungsempfang be-
b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung stehen, bis zur Beibringung des erforderlichen
gleichzeitig dem Versicherer und dem Versiche- Nachweises;
rungsnehmer ein. Weichen die Ergebnisse der
Feststellungen voneinander ab, übergibt der b) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Un-
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Die- tersuchung aus Anlass des Schadens gegen
ser entscheidet über die strittig gebliebenen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis
Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststel- zur Erledigung dieser Untersuchung.
lungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig (3) Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb
dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend ge-
ein. macht wird, nachdem der Versicherer dem Versiche-
c) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch
Sachverständigen; die Kosten des Obmannes zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung
tragen beide je zur Hälfte. derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbe-
züglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestim-
(3) Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen mungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der
oder des Obmannes wird die Entschädigung be- Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt
rechnet. hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
(4) Durch das Sachverständigenverfahren werden die
Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall (4) Im übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG.
nicht berührt.
(5) Für Schäden, die aus ein und derselben Ursache im
(5) Die Feststellung der beiden Sachverständigen muss zeitlichem Zusammenhang (Kumulschaden) anfal-
den Ersatzwert sowie den Wert der Reste der vom len, gilt im Rahmen der Katastrophendeckung
Schaden betroffenen Sachen enthalten. Die Fest- (Hochwasser, Überschwemmung, Vermurung, Erd-
stellung muss auf Verlangen einer der beiden Par- beben, Lawinen und Lawinenluftdruck) für alle bei
teien auch ein Verzeichnis der versicherten, vom der VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft abge-
Schaden nicht betroffenen Sachen mit ihrem Er- schlossenen bzw. bestehenden Verträge ein Betrag
satzwert enthalten. von EUR 10.000.000,00 als Höchstgrenze der Versi-
cherungsleistung. Überschreitet die Summe der ge-
Artikel 12 stellten Ansprüche den Betrag von EUR
Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; 10.000.000,00, so wird die Leistung für jeden einzel-
Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt nen betroffenen Vertrag im Verhältnis der Summe
der vertraglichen Einzelansprüche zu diesem Betrag
(1) Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in gekürzt.
leitender Stellung für die Betriebsführung verantwort-
lichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob- (6) Für Gebäude, die zur Zeit des Schadenfalles mit
fahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versi- Hypotheken, Reallasten oder Rentenschulden belas-
cherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung tet sind, wird die Entschädigung nur gezahlt, soweit
zur Leistung aus diesem Schadenfall frei. Werden ihre Verwendung zur Wiederherstellung gesichert ist.
von den genannten Personen nach Eintritt des Die Zahlung wird vorbehaltlos geleistet, wenn die am
Schadenfalls zu erfüllende Obliegenheiten grobfahr- Schadentage eingetragenen Realgläubiger innerhalb
lässig oder vorsätzlich verletzt, tritt Leistungsfreiheit eines Monates, nachdem sie von der Absicht ver-
nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG ein. ständigt wurden, ohne Sicherung der bestimmungs-
mäßigen Verwendung des Geldes auszuzahlen,
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn nicht widersprochen haben. Seitens der Realgläubi-
die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des ger, die ihr Pfandrecht beim Versicherer angemeldet
Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf haben, bedarf es zur vorbehaltslosen Auszahlung
den Umfang der Entschädigung gehabt hat. der schriftlichen Zustimmung.
ABEE 2024 / Seite 5 von 35
[Seite 6]
Artikel 14 rung abzugeben, hat der Versicherer den Versicherungs-
Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall nehmer in diesem Angebot besonders hinzuweisen.
(1) Sofern in den Allgemeinen Versicherungsbedingun- Artikel 18
gen der betreffenden Sachversicherungssparte oder Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages
einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung keine
abweichende Regelung getroffen ist, können nach (1) Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze fest-
dem Eintritt des Schadenfalls sowohl der Versicherer gesetzte Dauer. Beträgt diese mindestens ein Jahr,
als auch der Versicherungsnehmer den Versiche- gilt das Versicherungsverhältnis jedesmal um ein
rungsvertrag kündigen. Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens drei Mo-
nate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Ver-
(2) Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum tragsteile schriftlich gekündigt worden ist.
Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Ver-
handlungen über die Entschädigung zulässig. Der (2) Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht
Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Mo- zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche-
nat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann rungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), wird
nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der Versicherer den Versicherungsnehmer vor Be-
der laufenden Versicherungsperiode kündigen. ginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolgen der
Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung
(3) Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädi- so rechtzeitig hinweisen, dass dieser zur Abgabe
gungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene
berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ableh- Frist hat.
nung des Entschädigungsanspruchs mit sofortiger
Wirkung zu kündigen. Artikel 19
(4) Gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Wertanpassung (Indexvereinbarung)
geht für den Fall, dass dem Versicherungsnehmer
ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Die Prämie erhöht oder vermindert sich jährlich bei Haupt-
Dritten zusteht, der Anspruch auf den Versicherer fälligkeit der Prämie um den Prozentsatz, der den Verän-
über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den derungen gemäß dem Gesamtindex der Baukostenindex
Schaden ersetzt. Wenn sich der Ersatzanspruch des bzw. bei dessen Entfall (Auflassung) dem entsprechenden
Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmie- Nachfolgeindex entspricht. Im gleichen Ausmaß verändert
ter des versicherten Wohngebäudes, einen Fami- sich die Versicherungs-/Höchsthaftungssumme. Bei Ver-
lienangehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder trägen die mit „unbegrenzter Versicherungssumme“ abge-
einen Hausangestellten des Wohnungsmieters rich- schlossen wurden, verändert sich nur die Prämie. Für die
tet, verzichtet der Versicherer auf seinen Regress- Prämienberechnung wird die Indexzahl herangezogen, die
anspruch, soweit der Mieter die Prämie für das ver- jeweils vier Monate vor Hauptfälligkeit Gültigkeit hatte. Die
sicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schaden- prozentuelle Erhöhung oder Verminderung wird in der
falles ganz oder teilweise getragen und der Re- Prämienvorschreibung ausgewiesen. Der Ausgangsindex
gresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch ist in der Polizze angeführt.
grobfahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeige-
führt hat. Abschnitt B: Gemeinsame Bestimmungen zur Feuer-,
Leitungswasser- und Sturmversicherung
Artikel 15 - entfällt
Artikel 20
Artikel 16 Gebäude (Gruppierungserläuterung)
Form der Erklärungen Diese Erläuterung ist auf industriell und/oder gewerblich
Sämtliche Anzeigen und Erklärungen einschließlich Rück- genutzte Anlagen abgestellt sowie für Wohn- und Büroge-
tritts- und Kündigungserklärungen des Versicherungsneh- bäude:
mers müssen in Schriftform erfolgen. Hinsichtlich der (1) Als Gebäude gelten im engeren Sinn alle Bauwerke,
Schadenanzeigen siehe die Bestimmungen über die Ob- die
liegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall in
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betref- a) durch räumliche Umfriedung Menschen
fenden Sachversicherungssparte. und/oder Sachen Schutz gegen äußere Ein-
flüsse gewähren,
Der Schriftform werden Faxe und E-Mails gleichgestellt,
sofern daraus eindeutig der Erklärungswille des Versiche- b) den Eintritt und längeren Aufenthalt von Men-
rungsnehmers nachvollzogen werden kann. schen zulassen,
Artikel 17 c) mit dem Boden fest verbunden und
Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif d) von einiger zeitlicher Beständigkeit sind. In
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer ein diese Gebäude-Definition fallen z.B. auch
Angebot auf Anpassung der dem Vertrag zu Grunde lie- Flugdächer u. dgl.
genden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und, Nicht in diese Gebäude-Definition fallen z.B. Wohnwagen,
unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpas- Bauhütten (insbesondere zerlegbare), Zelte, Traglufthallen
sung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Prämie, De- und dgl.
ckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge
unterbreiten. Wenn der Versicherungsnehmer ein solches (2) Ferner die folgenden Bauwerke:
unter Berufung auf diese Klausel gemachtes Angebot nicht
innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich ablehnt, gilt a) Überdachungen, Vordächer, Verbindungsbrü-
sein Schweigen als Zustimmung zu diesem Änderungsan- cken, Rampen, Aufzugschächte und ähnliche
gebot und wird die Änderung Vertragsinhalt. Auf die Be- Bauwerke, die konstruktiv als Teile von Gebäu-
deutung des Schweigens und die Möglichkeit, innerhalb den nach Pkt. (1) zu gelten haben;
einer Frist von sechs Wochen eine ausdrückliche Erklä-
ABEE 2024 / Seite 6 von 35
[Seite 7]
(3) Silos, Bunker, Wasser- und andere Behälter aller Fundamente, oder Grundmauern sind diejenigen
Art, die Baubestandteile, die bei unterkellerten Gebäuden
unterhalb der Unterkante des Kellerfußbodens liegen
a) wegen ihres baulichen Zusammenhanges mit und bei nicht unterkellerten Gebäuden bis zur Unter-
einem Gebäude nach Pkt. (1) als dessen Be- kante des Erdgeschoßfußbodens reichen. Tragende
standteil zu gelten haben und insbesondere Kellermauern sind diejenigen Teile der Haupt-
auch in Mauerwerk, Beton oder der sonstigen und/oder Umfassungsmauern, die von der Unterkan-
Bauweise des Gebäudes ausgeführt sind, oder te des Kellerfußbodens bis zur Oberkante der Kel-
b) ohne baulichen Zusammenhang mit einem Ge- lerdecke reichen. Werden die unter Erdniveau be-
bäude nach Pkt. (1) in Mauerwerk oder Beton findlichen Fundamente oder Grundmauern und tra-
ausgeführt sind; genden Kellermauern nicht versichert, so sind den-
noch Fenster, Türen, Fußböden, Zwischenwände,
(4) Schornsteine, auch freistehende, die in Mauerwerk Decken und sonstige Baubestandteile des Kellerge-
oder Beton ausgeführt sind; schoßes versichert. Als Keller gilt ein Raum, dessen
Fußboden zur Gänze unterhalb des Erdniveaus liegt.
(5) Kanäle und Schächte für Rohrleitungen, Kabel und
sonstige Installationen sowie unterirdische Verbin- (9) Ausnahmen bei Wohngebäuden und gleichgestellten
dungsgänge, soweit sich diese Bauwerke außerhalb Gebäuden:
von Gebäuden befinden und in Mauerwerk oder Be-
ton ausgeführt sind; Bei Wohngebäuden, Wohnheimen (Kinder-, Jugend-
, Studenten-, Alterswohnheimen u. dgl.), Schulen,
(6) Einfriedungen aller Art. Kirchen und Museen gelten noch die folgenden Sa-
chen als Baubestandteile, sofern sie sich im Eigen-
(7) Zum Bauwert eines Gebäudes gehören weiters alle tum des Gebäude-Eigentümers befinden:
für die Herstellung und den Bestand des Gebäudes
eingefügten Baubestandteile. a) Elektroinstallationen samt dazugehörigen
Messgeräten, jedoch ohne Beleuchtungskörper
Dazu gehören insbesondere auch: und ohne elektrische Verbrauchsgeräte;
a) Blitzschutzanlagen für das Gebäude; b) Gasinstallationen samt dazugehörigen Messe-
b) Fest eingebaute Trennungswände und Raum- räten, jedoch ohne Gasverbrauchsgeräte;
teilungen, auch andere feste Einbauten, nicht c) Wasserleitungsinstallationen, das sind alle
jedoch versetzbare sowie Einbaumöbel; Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt da-
c) Fest verlegte Fußböden- und Wandauflagen, zugehörigen Messgeräten, Armaturen, Pum-
Verfliesungen; pen, Filteranlagen und Zubehör;
d) Fest montierte Lamperien und sonstige Wand- d) Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und
verkleidungen; Wascheinrichtungen;
e) Mit dem Gebäude fest verbundene Treppen e) Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen;
und Leitern, auch außen angebrachte; f) Aufzüge.
f) Mit dem Gebäude fest verbundene Fahnen- (10) Darüber hinaus gehören noch die folgenden Sachen,
stangen; als Gebäudezubehör zum Bauwert des Gebäudes,
g) Elektromechanisch betriebene und/oder sofern sie sich im Eigentum des Gebäu-
elektrisch beheizte Tore (in den Einfriedungen de-Eigentümers befinden:
auch Schranken) samt ihren Betätigungs- a) Elektro-Herde, Elektro-Boiler und Elektro-
und/oder Heizelementen; Durchlauferhitzer;
h) Zwischenglas- und Außenjalousien samt even- b) Gasherde und Gas-Durchlauferhitzer;
tuellen elektromechanischen Betätigungsele-
menten; Festmontierte Zwischendecken, De- c) Abwaschen;
ckenverkleidungen und abgehängte Deckenun-
tersichten; d) Markisen, Rollos, Innenjalousien, Karniesen,
Raff-Stores, Rollläden;
i) Gruben, Fußbodenkanäle, Installationsgänge
und -Schächte u. dgl., sofern sie sich innerhalb e) Balkonverkleidungen;
des Gebäudes befinden oder in unmittelbarem f) Antennenanlagen;
baulichen Zusammenhang mit dem Gebäude
stehen und in Mauerwerk oder Beton ausge- g) Telefon-, Torsprech- und Gegensprechanlagen;
führt sind;
h) Garageneinrichtungen;
j) Gemauerte Öfen zur Erzeugung von Ziegeln,
Steingut, Porzellan u. dgl., sowie vermauerte (11) Bei Miet-, Wohnungseigentums- und Genossen-
Selchen, soweit sie einen konstruktiven Be- schaftswohnhäusern auch:
standteil der Gebäude bilden. a) Einrichtungen von Wasch- und Trockenräumen,
k) Ferner gehören dazu: Geschäftsportale, sofern das sind Wasch-, Trocken- und Bügelmaschi-
sie sich im Eigentum des Gebäude- nen, Wäschezentrifugen, Aufhängevorrichtun-
Eigentümers befinden. gen und Kleingeräte;
(8) Gebäude können mit oder ohne die unter Erdniveau b) Geräte zur Reinigung und Wartung, das sind
befindlichen Fundamente oder Grundmauern und Reinigungsgeräte, Schneeräumgeräte und Ra-
tragenden Kellermauern zur Versicherung beantragt senmäher;
werden. c) Beleuchtungskörper für Außenbeleuchtung und
allgemein genutzte Räume.
ABEE 2024 / Seite 7 von 35
[Seite 8]
ten Ablagerungsstätte zu verstehen, soweit sie die
versicherten Sachen betreffen.
(12) Ausnahmen bei landwirtschaftlichen Gebäuden:
(2) Unter Abbruchkosten sind die Kosten für einen im
Bei landwirtschaftlichen Gebäuden zählen die Sa- Schadenfall nötig werdenden Abbruch stehengeblie-
chen nach Pkt. 9 zu den Baubestandteilen, sofern bener Teile versicherter Sachen und deren Abfüh-
sie nicht gewerblichen Zwecken dienen und sich de- rung bis zur nächsten geeigneten und gestatteten
ren Ausschluss nicht vertraglich ergibt. Ablagerungsstätte zu verstehen.
(13) Vorsorge/Vorsorgeversicherung für Gebäude (3) Unter Demontage- und Remontagekosten sind die
Die Vorsorgeversicherung deckt Wertsteigerungen, unvermeidbaren Kosten zu verstehen, die nach dem
Neu-, Zu- und Umbauten, Instandsetzungen, nicht Schadenfall dadurch notwendig werden, dass zum
ausreichende Bewertung und versehentlich zur Ver- Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
sicherung nicht aufgenommene Gebäude. Sie dient fung von versicherten zerstörten oder beschädigten
ferner zum Ausgleich einer Unterversicherung, wo- Sachen versicherte oder nicht versicherte Maschi-
bei sie im Schadenfall auf die Versicherungssum- nen und sonstige Einrichtungen bzw. Gebäudeteile
men jener Posten aufgeteilt wird, für die sie beur- auf dem Versicherungsgrundstück demontiert und
kundet ist und bei denen Unterversicherung vorliegt. wieder montiert oder sonst wie bewegt oder ge-
Die Verteilung richtet sich nach der bei den einzel- schützt werden müssen.
nen Posten bestehenden Unterversicherung. (4) Unter Abdeckkosten sind Aufwendungen zur Ver-
meidung von Verunreinigungen oder Verschmutzun-
Artikel 21 gen anlässlich der Behebung des Schadens zu ver-
Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäuden stehen.
Ergänzung zu Art. 30 (6) lit. d, Art. 32 (5) lit. b und Art. 34 (5) Unter Reinigungskosten sind Aufwendungen zur
(3): Schlussreinigung an den versicherten Sachen an-
(1) Wird durch den Schadenfall ein versichertes Gebäu- lässlich des Schadens zu verstehen.
de so beschädigt, dass der Mieter einer darin befind- (6) Unter Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten sind
lichen Wohnung den Mietzins kraft Gesetzes oder Untersuchungs-, Behandlungs- und Deponierungs-
nach dem Mietvertrag ganz oder teilweise verwei- kosten zu verstehen, die nach dem Schadenfall
gern darf, so ersetzt der Versicherer den dadurch dadurch notwendig werden, dass (durch eine im
entgehenden Mietzins. Versicherungsvertrag versicherte Gefahr und durch
(2) Wird die Wohnung, die der Versicherungsnehmer in am Versicherungsort befindliche versicherte Sachen)
dem versicherten Gebäude selbst bewohnt, durch versicherte Sachen (auch Erdreich am Versiche-
den Schadenfall ganz oder teilweise unbenützbar, so rungsort, sofern Entsorgungskosten mit Erdreich
ersetzt der Versicherer den Mietwert der unbenütz- versichert sind *)) aufgrund gesetzlicher Bestimmun-
bar gewordenen Räume, insoweit nicht dem Versi- gen untersucht, behandelt und/oder deponiert wer-
cherungsnehmer die Beschränkung auf den etwa den müssen.
benützbar gebliebenen Teil der Wohnung zugemutet *) Sind Entsorgungskosten ohne Erdreich versi-
werden kann. Als Mietwert gilt der gesetzliche oder chert, dann sind entgegen der nachstehenden
ortsübliche Mietzins für Wohnungen gleicher Art, Bestimmungen sämtliche das Erdreich betref-
Größe und Lage. Die Entschädigung des Mietwertes fende Kosten nicht versichert.
ist auf den dem Versicherungsnehmer nachweisbar
erwachsenen Schaden beschränkt. a) Untersuchungskosten sind unvermeidbare
Kosten, die dadurch entstehen, dass durch
(3) Der Mietzins oder der Mietwert wird nur bis zum behördliche oder sachverständige Untersu-
Schluss des Monats ersetzt, in dem die Wohnung chung festgestellt werden muss, ob gefährli-
wieder benützbar geworden ist, längstens bis zum che(r) Problemstoffe/Abfall, Sachen, die einer
Ablauf von sechs Monaten nach dem Eintritt des Ablieferungspflicht nach tierkörperverwer-
Schadenfalles. Die Entschädigung wird nur insoweit tungsrechtlichen Bestimmungen unterliegen,
geleistet, als der Versicherungsnehmer die Wieder- und/oder kontaminiertes Erdreich angefallen
instandsetzung der Räume nicht schuldhaft verzö- sind(ist) und - wenn dies zutrifft – wie zu be-
gert. handeln und/oder zu deponieren ist. Gefährli-
(4) Wenn die vertraglich dokumentierte Höchsthaftungs- che(r) Problemstoffe/Abfall sind(ist) im Sinne
summe für das Wohngebäude niedriger ist als der des Abfallwirtschaftsgesetzes, jeweils in der
Ersatzwert, wird nur der entsprechende Teil des bei Abschluss des Versicherungsvertrages
Mietzinses oder des Mietwertes ersetzt. gültigen Fassung, zu verstehen. Unter konta-
miniertem Erdreich ist solches zu verstehen,
Artikel 22 dessen geordnete Erfassung, Sicherung
Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Demontage- und und/oder Behandlung wegen seiner Verbin-
Remontagekosten, Abdeckkosten, Reinigungskosten, dung mit anderen Sachen aufgrund des Ab-
Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten fallwirtschaftsgesetzes oder des Wasser-
rechtsgesetzes, jeweils in der bei Abschluss
Soweit die Mitversicherung solcher Kosten vertraglich des Versicherungsvertrages gültigen Fassung,
vereinbart ist, gilt in Ergänzung zu Art. 30 (7) lit. b, Art. 34 geboten ist.
(4) und (5) und Art. 32 (6):
b) Behandlungskosten sind Kosten für Maß-
(1) Unter Aufräumungskosten sind Aufwendungen für nahmen, welche dazu dienen, gefährliche(n)
das Aufräumen der Schadenstätte, soweit diese Problemstoffe/Abfall, Sachen, die einer Ablie-
Kosten nicht bei Bewertung der Restwerte durch An- ferungspflicht nach tierkörperverwertungs-
rechnung zur Vergütung gelangt sind, und für die rechtlichen Bestimmungen unterliegen,
Abführung des Schuttes und nicht mehr verwendba- und/oder kontaminiertes Erdreich zu verwer-
rer Reste bis zur nächsten geeigneten und gestatte- ten, zu beseitigen oder deponiefähig zu ma-
chen. Die Kosten einer höchstens sechsmona-
ABEE 2024 / Seite 8 von 35
[Seite 9]
tigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der im Falle der Leitungswasserschadenversiche-
Höchsthaftungssumme für Entsorgungskosten rung oder Sturmschadenversicherung nur dem
unter der Voraussetzung versichert, dass die Versicherer.
Zwischenlagerung dem Versicherer unverzüg-
lich angezeigt wurde. b) Falls versicherte Sachen beim Schaden ab-
handen gekommen sind bzw. entwendet wur-
c) Deponierungskosten sind die Kosten der den, ist der Sicherheitsbehörde innerhalb von
Deponierung einschließlich der für die Depo- drei Tagen nach Feststellung des Verlustes
nierung zu entrichtenden öffentlichen Abga- eine Aufstellung der abhanden gekommenen
ben. bzw. entwendeten Sachen einzureichen; wei-
ters sind alle zur Entdeckung des Täters und
d) Bei verschiedenen gesetzlich zulässigen Mög- zur Wiedererlangung der abhanden gekom-
lichkeiten der Entsorgung ist nur die kosten- menen bzw. entwendeten Sachen geeigneten
günstigere Abwicklung versichert. Maßnahmen zu treffen (siehe auch Art. 10).
e) Entsorgungskosten, die durch Kontamination Für die Leitungswasserschadenversicherung
von Gewässern inkl. Grundwasser und/oder trifft dies nicht zu.
Luft verursacht werden, sind nicht versichert. c) Es ist dem Versicherer jede erforderliche Un-
f) Bei Vermischung von versicherten mit nicht tersuchung zur Feststellung des Versiche-
versicherten Sachen werden nur die Entsor- rungsfalles und des Umfanges seiner Leis-
gungskosten für die versicherten Sachen er- tungspflicht zu gestatten und auf Verlangen
setzt. jede hierzu dienliche Auskunft zu Protokoll zu
geben oder schriftlich zu erteilen.
g) Entsorgungskosten für Erdreich oder für versi-
cherte Sachen, die bereits vor Eintritt des Ver- d) Es sind dem Versicherer auf Verlangen und
sicherungsfalles kontaminiert waren (Altlas- auf Kosten des Versicherungsnehmers Belege
ten), sind nicht versichert. beizubringen (z. B. Verzeichnisse über die am
Schadentag vorhandenen, vom Schaden be-
h) Für kontaminiertes Erdreich gilt: Versichert troffenen und abhanden gekommenen Sa-
sind auch die Kosten der notwendigen Wie- chen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe
derauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich. ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadenfall;
Für diese Wiederauffüllungskosten und die bei Gebäudeschäden einen Grundbuchauszug
Entsorgungskosten von kontaminiertem Erd- nach dem Stand vom Tage des Schadens), in-
reich wird in jedem Schadenfall der als ent- soweit deren Beschaffung billigerweise zuge-
schädigungspflichtig errechnete Betrag um mutet werden kann.
den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt ge-
kürzt. e) Es sind dem Versicherer alle schriftlichen und
mündlichen Angaben im Zuge der Schadener-
Artikel 23 hebung richtig und vollständig zu machen.
Versicherungsort f) Es darf der durch den Schadenfall herbeige-
Bewegliche Sachen sind nur in den Räumen versichert, führte Zustand, solange der Schaden nicht
die in der Polizze bezeichnet sind (Versicherungsort). ermittelt ist, ohne Zustimmung des Versiche-
Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungs- rers nicht verändert werden, es sei denn, dass
schutz. Ist die Entfernung nicht nur vorübergehend, so eine solche Veränderung zum Zweck der
erlischt insoweit auch der Versicherungsvertrag. Schadenminderung, zum Zweck der Vermei-
dung weiteren Schadens oder im öffentlichen
Artikel 24 Interesse geboten ist.
Obliegenheiten beim/nach Eintritt des Versicherungsfalles g) Die künstliche Austrocknung ist nur mit Ge-
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim nehmigung des Versicherers gestattet.
Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für h) Hinsichtlich versicherter Wertpapiere und
die Abwendung und Minderung des Schadens zu sonstiger Urkunden ist ohne Verzug das Auf-
sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers gebotsverfahren zu betreiben; ebenso sind et-
zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestat- waige sonstige Rechte zu wahren (siehe auch
ten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Art. 27).
Versicherer beteiligt und haben diese entgegenste-
hende Weisungen gegeben, so hat der Versiche- Die Frist für die Erstattung der Anzeige nach lit. a bzw. die
rungsnehmer nach eigenem Pflichtgemäßen Ermes- Beibringung der Aufstellung und Belege nach lit. b und d
sen zu handeln. Wegen des Ersatzes der Aufwen- wird durch die Absendung gewahrt.
dungen siehe Art. 26. Hat der Versicherungsnehmer
diese Verpflichtung verletzt, ist der Versicherer von Artikel 25
der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass Ersatzleistung
die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht. Bei grobfahrlässiger Verlet- (1) Der Ermittlung der Ersatzleistung wird unbeschadet
zung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit der Bestimmungen des Art. 10 der Versicherungs-
verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei wert zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles (Er-
gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht gerin- satzwert) zugrundegelegt, bei beschädigten Sachen
ger gewesen wäre. der Unterschied zwischen diesem Wert und dem
Wert der Reste, bei dessen Ermittlung die Verwend-
(2) Ergänzend zu Art. 12 sind nach Eintritt des Versiche- barkeit der Reste für die Wiederherstellung zu be-
rungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: rücksichtigen ist. Auf die Bewertung von Gebäu-
deresten bleiben behördliche Wiederaufbaube-
a) Es ist dem Versicherer sowie der Sicherheits- schränkungen ohne Einfluss.
behörde innerhalb von drei Tagen, nachdem
von dem Schaden Kenntnis erlangt wurde, (2) Als Ersatzwert gelten:
schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten;
ABEE 2024 / Seite 9 von 35
[Seite 10]
a) Bei Gebäuden der ortsübliche Neubauwert, bei des Grundstückes außer Ansatz bleibt, und bei
Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Ma- sonstigen Sachen bei dem Anspruch auf Zeit-
schinen, Einrichtungen und sonstigen Sachen, wertentschädigung; im Falle eines Deckungs-
die Wiederbeschaffungskosten (Neuwert), je- prozesses wird die Frist für die Wiederbe-
weils zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles. schaffung oder Wiederherstellung um die
Im Falle der Leitungswasserschadenversiche- Dauer des Deckungsprozesses erstreckt. Die
rung siehe aber auch Art. 25 (2) lit. e und f für Vorschriften betreffend die Sicherung des Re-
Versicherungen gegen Leitungswasserschä- alkredites werden durch vorstehende Bestim-
den. mungen nicht berührt.
Restwerte werden dem Versicherungsnehmer b) Bei Waren, die der Versicherungsnehmer her-
in voller Höhe angerechnet. Auf die Bewertung stellt (in Arbeit befindlichen und fertigen Fabri-
von Restwerten bleiben behördliche Wieder- katen), die Kosten der Neuherstellung, höchs-
aufbaubeschränkungen ohne Einfluss. tens jedoch deren Verkaufspreis, abzüglich
der ersparten Kosten; bei Waren, mit denen
Ist der Zeitwert einer Sache niedriger als 40 % der Versicherungsnehmer handelt, bei Roh-
des Neuwertes, so gilt als Ersatzwert der Zeit- stoffen, die der Versicherungsnehmer für die
wert. Als Zeitwert gelten bei Gebäuden der Erzeugung von Waren beschafft hat, sowie bei
ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Naturerzeugnissen die Kosten der Wiederbe-
Zustand des Gebäudes, insbesondere dem Al- schaffung bei Eintritt des Schadenfalles,
ter und der Abnützung entsprechenden Betra- höchstens jedoch deren Verkaufspreis, abzüg-
ges, und bei Gebrauchsgegenständen, Ar- lich der ersparten Kosten.
beitsgeräten, Maschinen und sonstigen Ein-
richtungen die Wiederbeschaffungskosten un- Maßgebend sind die Preise (soweit sich
ter billiger Berücksichtigung der aus dem Un- Marktpreise gebildet haben, die Marktpreise)
terschied zwischen alt und neu sich ergeben- zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles sowie
den Wertminderung, jeweils zur Zeit des Ein- die Kosten der Neuherstellung zur Zeit des
trittes des Schadenfalles. Ständig genutzte Eintrittes des Schadenfalles. Ergibt sich bei
und ordnungsgemäß instand gehaltene Ge- Waren ein geringerer Wert aus dem Umstand,
bäude sowie nicht ausrangierte und laufend dass sie infolge einer nicht durch den Scha-
gewartete Arbeitsgeräte, Maschinen und sons- denfall verursachten Beschädigung oder infol-
tige Einrichtungen haben einen Zeitwert von ge Veralterung bereits entwertet waren, so gilt
mindestens 40 %. der geringere Wert als Ersatzwert.
Der Versicherungsnehmer erwirbt den An- c) Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der
spruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädi- Kurswert der letzten vor dem Schadenfall er-
gung übersteigenden Teiles der Entschädi- folgten Notierung bzw. bei sonstigen Wertpa-
gung nur insoweit, als dieser Teil zusammen pieren der Marktpreis zur Zeit des Eintrittes
mit der Zeitwertentschädigung und den Fremd- des Schadenfalles. Im Rahmen der Höchsthaf-
leistungen (siehe Abs. 6), welche der Versi- tungssumme für Wertpapiere und sonstige Ur-
cherungsnehmer aus Anlass des Schadenfal- kunden sind auch die Kosten für die Erfüllung
les erhält, den Wiederherstellungsaufwand der Obliegenheiten gemäß Art. 24 (2) lit. h
nicht übersteigt, und in dem Umfang, in dem versichert.
die Verwendung der Entschädigung zur Wie-
derbeschaffung oder Wiederherstellung an der d) Bei Datenträgern (Geschäftsbücher, Akten,
bisherigen Stelle gesichert ist. Hierbei genügt Pläne, Magnetplatten, Magnetbänder u. dgl.)
es, wenn für zerstörte oder beschädigte Ge- und auf diesen befindlichen Daten, sowie bei
bäude wieder Gebäude und für zerstörte oder Reproduktionshilfsmittel (Modelle, Formen u.
beschädigte sonstige Sachen wieder gleichar- dgl.) die Kosten der Wiederbeschaffung bzw.
tige Sachen hergestellt bzw. beschafft werden, Wiederherstellung, soweit diese nötig ist und
soweit alle vorgenannten Sachen dem glei- binnen zwei Jahren nach Eintritt des Schaden-
chen Betriebszweck dienen. falles erfolgt; andernfalls ist Ersatzwert der
Materialwert.
Gebäude und sonstige Sachen, die bei Eintritt
des Schadenfalles bereits hergestellt bzw. an- e) Bei Tapeten, Malereien, textilen Wand- und
geschafft sind oder sich in Herstellung befin- Bodenbelägen und solchen aus Kunststoff gilt
den, gelten nicht als Wiederherstellung bzw. als Ersatzwert der Zeitwert.
als Wiederbeschaffung. f) Bei der Behebung von Bruch- und Frostschä-
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass den ist der Kostenersatz für das Einziehen von
die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle Rohrstücken in jedem Schadenfall auf das
behördlich verboten ist, so genügt die Wieder- Höchstausmaß von 2 m Länge eingeschränkt.
herstellung an anderer Stelle innerhalb Öster- Werden nach einem Schadenfall Rohre mit ei-
reichs. ner Länge von mehr als 2 m eingezogen, so
wird der Schaden im Verhältnis von 2 m Rohr
Unterbleibt die Wiederbeschaffung oder Wie- zur tatsächlich eingezogenen Rohrlänge er-
derherstellung innerhalb einer Frist von drei setzt.
Jahren nach dem Schadenfall oder erklärt der
Versicherungsnehmer dem Versicherer vor (3) Bei Sachen von historischem oder künstlerischem
Ablauf der Frist schriftlich, dass er nicht wie- Wert, bei denen die Alterung im Allgemeinen zu kei-
derbeschaffen oder wiederherstellen wolle, so ner Entwertung führt, wird der Verkehrswert vergü-
verbleibt es endgültig bei Gebäuden bei dem tet.
Anspruch auf Entschädigung nach dem Zeit- (4) Ein Liebhaberwert wird bei Ermittlung des Ersatz-
wert, höchstens aber dem Verkehrswert (bei wertes nicht berücksichtigt.
Teilschaden nach dessen anteiligem Ver-
kehrswert), bei dessen Ermittlung der Wert
ABEE 2024 / Seite 10 von 35
[Seite 11]
(5) Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die bäude) befinden, so sind diese einzeln zu be-
allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt ge- werten, da es sich somit um keine Nebengebäu-
bliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, de im Sinne dieser Vereinbarung handelt.
Zerstörung oder das Abhandenkommen der Anderen
erleiden, nicht berücksichtigt.
(6) Als Fremdleistungen gelten Leistungen eines (2) Nebengebäude und Nebenobjekte
Selbsthilfevereines oder einer ähnlichen Vereini- Alle auf dem Versicherungsgrundstück befindli-
gung, einer Genossenschaft oder einer juristischen chen Nebengebäude und Nebenobjekte, unab-
Person des öffentlichen Rechts. Der Versicherungs- hängig der Größe, gelten bis 20 % im Rahmen
nehmer hat bei der Entschädigungsermittlung sämt- der Versicherungssumme maximal EUR
liche Leistungen dieser Art dem Versicherer schrift- 100.000,00 mitversichert
lich anzuzeigen.
(3) Genereller Unterversicherungsverzicht auf
Artikel 26 das Eigenheim
Ersatz der Aufwendungen Unter der Voraussetzung, dass am Schadentag
(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- die am Antrag festgehaltenen Bewertungskrite-
rungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder rien (verbaute Fläche, mit/ohne Keller, Anzahl
Minderung des Schadens für geboten halten durfte, der Geschosse/Stockwerke sowie Dachboden-
hat der Versicherer zu ersetzen. Darunter fallen aber ausbau oder Mansarde) den Tatsachen entspre-
nicht Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädi- chen, mindestens der vom Versicherer bei Ver-
gungen bei Erfüllung der Rettungspflicht verursacht tragsabschluss festgesetzte letztgültige Quad-
werden. Auch für Leistungen der im öffentlichen Inte- ratmeterwert herangezogen wird und der Versi-
resse stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hil- cherungsvertrag am Schadentag eine Vereinba-
fe Verpflichteter wird kein Ersatz gewährt. rung auf Wertanpassung beinhaltet, verzichtet
der Versicherer in der Feuer-, Leitungswasser-
(2) Zu Vorschüssen ist der Versicherer nicht verpflichtet. schaden-, Glasbruch-, Sturmschaden-, Hei-
zungsschaden-, Haustechnik- und Haushaltver-
(3) Der Ersatz für Aufwendungen und die Entschädi- sicherung auf jeglichen Einwand einer Unterver-
gung dürfen zusammen die Höchsthaftungssumme sicherung. Erfolgt die Festlegung der Versiche-
nicht übersteigen, soweit die Aufwendungen nicht rungssumme individuell, verzichtet der Versiche-
auf Weisung des Versicherers erfolgt sind. Bei einer rer auf den Einwand einer Unterversicherung,
Unterversicherung sind die Aufwendungen nur in soweit der Versicherungswert die Versiche-
demselben Verhältnis zu ersetzen wie der Schaden. rungssumme um nicht mehr als 20 % übersteigt.
Artikel 27 Stellt sich im Schadenfall heraus, dass die an-
Wiederherbeischaffung von Sachen gegebenen Bewertungskriterien nicht den Tat-
(1) Erlangt der Versicherungsnehmer über den Verbleib sachen entsprechen, dann wird nur der Teil des
abhanden gekommener bzw. entwendeter Sachen Schadens ersetzt, der sich zum Gesamtschaden
Kenntnis, so ist er verpflichtet, dies dem Versicherer so verhält, wie die der Prämienberechnung zu-
unverzüglich zu melden und bei der Wiederbeschaf- grunde liegende Bewertung. Diese Bestimmung
fung der Sachen behilflich zu sein. findet keine Anwendung, sofern die Abweichung
nicht mehr als 20 % beträgt.
(2) Werden die Sachen nach Zahlung der Entschädi-
gung wieder herbeigeschafft, so hat der Versiche- (4) Restwert
rungsnehmer die erhaltene Entschädigung, abzüg- Im Schadenfall gelten die Restwerte der zum
lich der Vergütung für einen allfälligen Minderwert, Neubauwert versicherten Gebäude als verloren,
zurückzugeben oder die Sachen dem Versicherer zu sofern sie 10 % des Neuwertes der jeweiligen
übereignen. vom Schaden betroffenen Sachen nicht über-
steigen. Voraussetzung ist, dass die Restwerte
zum Wiederaufbau tatsächlich nicht verwendet
Artikel 28 werden. Bei einer auch nur teilweisen Verwen-
Welche Gefahren und Schäden sind versichert
dung oder Verwertung der Reste erfolgt die An-
(1) Versicherte Objekte rechnung auf die Ersatzleistung im Ausmaß der
Versichert gilt ein Eigenheim mit maximal 3 Verwendung oder Verwertung.
Wohneinheiten, einer betrieblichen Nutzung von
nicht mehr als 1/3 und keiner landwirtschaftli- (5) Wiederauffüllung der Versicherungssumme
chen Nutzung am Versicherungsgrundstück, Gemäß der diesem Versicherungsvertrag zu-
ferner alle auf dem Versicherungsgrundstück be- grundeliegenden Allgemeinen Bedingungen gilt
findliche Nebengebäude, die nicht betrieblich die Versicherungssumme nicht um den Betrag
genutzt sind bzw. zu nicht mehr als 1/3 betrieb- der Entschädigung vermindert.
lich genutzt sind, wie z.B. Privatgarage, Geräte-
schuppen, Sauna und dergleichen (nicht jedoch (6) Wiederaufbau innerhalb Österreich
Schwimmhallen oder -becken). Weiters gelten In Ergänzung der diesem Versicherungsvertrag
folgende Nebenobjekte als versichert: Flugdä- zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen
cher, Pergola und Carports. Mitversichert gelten gilt als vereinbart, dass die Wiederherstellung
die oben genannten Gebäude bzw. Objekte, so- (Neuerrichtung) des Eigenheimes an einem be-
fern sich diese am Versicherungsgrundstück be- liebigen Ort innerhalb Österreich (im geogra-
finden bzw. auch innerhalb von 300 Metern au- phischen Sinne) erfolgen kann, auch wenn kein
ßerhalb der Grundstücksgrenze des Versiche- behördliches Wiederaufbauverbot an gleicher
rungsgrundstückes. Stelle gegeben ist. Wird nach einem Schaden-
ereignis an einer anderen Stelle innerhalb Ös-
Sollten sich am Versicherungsgrundstück zwei terreich aufgebaut, erfolgt die Ersatzleistung im
oder mehrere gleichwertige Gebäude (Hauptge- gleichen Umfang, wie sie bei Wiederaufbau bzw.
ABEE 2024 / Seite 11 von 35
[Seite 12]
Wiederherstellung an der gleichen Stelle zu leis- genheim (Gebäudeversicherungssumme) be-
ten wäre. grenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(7) Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen Schäden, die gemäß § 61 VersVG vorsätzlich
Mehrkosten sind jene Kosten, die aufgrund be- verursacht werden, sowie Schäden infolge Ver-
hördlicher Auflagen nach einem ersatzpflichtigen stoßes gegen gesetzliche Bestimmungen, be-
Schaden die Kosten der Wiederherstellung von hördliche Auflagen und Anordnungen, Instand-
versicherten Gebäuden in den ursprünglichen haltungsverpflichtungen und Sicherheitsvor-
Zustand überschreiten, sofern der Verwen- schriften.
dungszweck der betroffenen Gebäude der glei-
che bleibt. Die Ersatzleistung für solche Mehr- (14) Erd- und Luftwärmepumpen sowie Klimaan-
kosten beträgt maximal 10 % der Versiche- lagen
rungssumme, jedoch nicht mehr als 30 % der Fix montierte Erd- und Luftwärmepumpen sowie
Ersatzleistung für die Wiederherstellung der Klimaanlagen gelten auf dem versicherten
Gebäude in den ursprünglichen Zustand, maxi- Grundstück und am Gebäude bis EUR
mal EUR 20.000,00. Mehrkosten aufgrund be- 10.000,00 auf 1. Risiko mitversichert. Voraus-
hördlicher Auflagen, die sich nicht auf vom setzung ist, dass der Versicherungsnehmer hier-
Schaden betroffene Sachen beziehen, werden für die Gefahr zu tragen hat und keine Entschä-
nicht ersetzt. digung aus einer anderen Versicherung erlangt
werden kann.
(8) Nebenkosten
Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuer- (15) Schadensuchkosten
löschkosten, Demontage- und Remontagekos- Schadensuchkosten gelten auch dann mitversi-
ten, Abdeckkosten und Reinigungskosten sowie chert, wenn kein ersatzpflichtiger Schaden fest-
Sonderabfall inkl. Entsorgungskosten mit Erd- gestellt wurde bis max. EUR 1.000,00. Ausge-
reich gelten bis 25 % im Rahmen der Versiche- nommen sind jedoch Wartungsarbeiten und In-
rungssumme (maximal EUR 100.000,00) mitver- standhaltungskosten
sichert. Der Selbstbehalt für die Entsorgung von
Erdreich beträgt 25 % in jedem Schadenfall (16) Schwimmbecken
(siehe auch Art. 22). Mindestens bis zur Hälfte eingegrabene
Schwimmbecken inkl. harte Abdeckungen (keine
(9) Sonderabfall Planen und Folien) gelten bis max. EUR
In Rahmen der Eigenheimversicherung gilt ge- 5.000,00 auf 1.Risiko mitversichert
mäß Art. 28, Pkt. 8 – also nicht zusätzlich –
Sonderabfall, der aus versicherten Sachen nach (17) Rohbaudeckung im Rahmen der Eigenheim-
einem ersatzpflichtigen Schadenereignis ent- versicherung
steht, mitversichert.
Darunter fallen folgende Kosten: Rohbaudeckung
• Untersuchungskosten, sofern behördlich a) Im Hinblick darauf, dass sich das versi-
vorgeschrieben cherte Wohngebäude im Rohbauzustand
• Behandlungskosten von Sonderabfall befindet und noch nicht bezogen (auch
• Entsorgungskosten von Sonderabfall nicht teilbezogen) ist, gilt bei erstmaligem
Deponierungskosten von Sonderabfall inkl. öf- Vertragsabschluss für die Feuer-, Lei-
fentlicher Abgaben (siehe auch Art. 3 der tungswasserschaden- und Sturmschaden-
EABS). versicherung für den Rohbau sowie für die
Haus- und Grundbesitzhaftpflichtversiche-
(10) Planungs- und Architektenkosten rung Prämienfreiheit für die Dauer von
Planungs- und Architektenkosten nach einem maximal zwei Jahren vereinbart. Der Um-
ersatzpflichtigen Schaden, gelten bis maximal fang der Eigenleistungen darf maximal
EUR 5.000,00, sofern der Verwendungszweck 33,33 % der Baukostensumme betragen.
der betroffenen Gebäude der gleiche bleibt, mit- b) Tritt während der Rohbaudeckung ein
versichert. Schadenfall ein, so ist der Versicherer be-
rechtigt, für die betroffene Sparte des Ver-
(11) Glas-, Gewächs- und Treibhäuser trages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie
Glas-, Gewächs- und Treibhäuser gelten bis zu einzuheben. Wird der Bau früher fertigge-
einem Gesamtwert von EUR 750,00 im Rahmen stellt oder benützt, dann erlischt die prä-
der versicherten Risiken mitversichert. mienfreie Deckung. Die erste Jahresprä-
mie wird dann sofort fällig.
(12) Sonnenenergie- und Photovoltaikanlagen c) Ist bei Ablauf der Prämienfreiheit das Ge-
Sonnenenergie- und Photovoltaikanlagen (So- bäude noch immer im Rohbauzustand und
laranlagen) gelten samt dazugehörigen Glasab- noch nicht bezogen (auch nicht teilbezo-
deckungen auf dem versicherten Grundstück bis gen), so kann der Versicherungsnehmer
EUR 25.000,00 auf 1. Risiko im Rahmen der eine Verlängerung der Prämienfreiheit
versicherten Risiken mitversichert. schriftlich beantragen, und zwar frühes-
tens ein Monat vor bzw. spätestens zwei
(13) Grobe Fahrlässigkeit Monate nach Ablauf der jeweiligen Prämi-
Es sind Schäden, die durch den Versicherungs- enfreiheit. Das diesbezügliche Antrags-
nehmer oder mitversicherte Personen grob fahr- formular ist vom Versicherer anzufordern.
lässig verursacht werden vom Versicherungs- d) Wird die Prämienfreiheit verlängert oder
schutz erfasst; handelt es sich nicht um den erstmaligen
Vertragsabschluß (z. B. wegen Ver-
Die Entschädigungsleistung ist mit 100 % der tragserneuerung), so gilt die Prämienfrei-
vereinbarten Versicherungssumme für das Ei- heit abweichend von lit.. a nur (noch) bis
ABEE 2024 / Seite 12 von 35
[Seite 13]
zum Bezug (Teilbezug) des Gebäudes, Versicherungsnehmer fallen nicht unter die
längstens aber für die Dauer eines Jahres. Einschränkung. Die Gesamtkosten des
Der Bezug (auch der Teilbezug) ist dem Bauvorhabens einschließlich Eigenleistun-
Versicherer unverzüglich schriftlich anzu- gen gelten im Rahmen der Pauschalversi-
zeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer cherungssumme von EUR 1.500.000,00
diese Anzeigepflicht, so führt dies im mitversichert
Schadenfalle zur Leistungsfreiheit des b) Schäden an Bauwerken durch Hebungen,
Versicherers. Senkungen oder Erschütterungen sind im
e) Die Vertragsdauer laut Polizze gilt um den Rahmen des Versicherungsschutzes ge-
prämienfreien Zeitraum erweitert. mäß lit. a nur dann und insoweit gedeckt,
f) Versicherungsschutz im Rahmen der wenn durch diese Ursachen das statische
Sturmschadenversicherung ist nur dann Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt
gegeben, wenn bereits Giebelmauerwerk ist, dass die nach den geltenden Normen
aufgemauert, Decken eingezogen, Dach vorgegebenen Sicherheiten unterschritten
geschlossen, Dachvorsprünge verputzt werden bzw. dass die Standsicherheit
oder verschalt und alle Dachbodenöffnun- nicht mehr gewährleistet ist. Unter diesen
gen (Fenster, Stiegenaufgänge und dgl.) Voraussetzungen bezieht sich der Versi-
verschlossen sind. Schäden durch Hagel cherungsschutz insbesondere auch auf die
an Fassade und Dachhaut sind auch dann Schäden an Decken, Wänden, Fußböden,
gedeckt, wenn der Gebäudezustand noch Verputzen, Malereien, Tapezierungen,
nicht den oben beschriebenen Vorgaben Verfliesungen, Verkachelungen, sonstige
entspricht. Wand- und Deckenverkleidungen, Fens-
g) Es besteht Versicherungsschutz während tern und Türen.
der Rohbauphase für Leitungswasser- c) Schäden durch Verstaubungen sind vom
schäden nur dann, wenn kein anderer Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Versicherer in den Schaden eintritt. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, in Glasbruchversicherung (im Rahmen der
nicht beaufsichtigten und nicht benutzten Rohbaudeckung)
Baulichkeiten alle Wasserzuleitungen ab-
zusperren und während der Frostperiode Welche Gefahren und Schäden sind versi-
geeignete Maßnahmen zu treffen. chert?
h) Die Feuerversicherung umfasst abwei- Versichert sind Schäden durch Zerbrechen
chend von der Polizze auch die zum Auf- des Glases.
oder Ausbau bestimmten und auf der Bau-
stelle befindlichen Baumaterialien. Nur aufgrund Besonderer Vereinbarung mit-
i) Für eine mitabgeschlossene Haushalts- versichert sind Schäden, welche durch Ge-
versicherung (für das gleiche Risiko) gel- walttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen
ten bereits eingebrachte oder eingebaute Ansammlung oder Kundgebung entstehen.
Einrichtungsgegenstände inklusive Kü-
cheneinbaugeräte bis maximal EUR Welche Gefahren und Schäden sind nicht
15.000,00, Werkzeuge aller Art bis EUR versichert?
1.500,00 und nicht eingebaute Baube- Schäden, die nur in einem Zerkratzen, Ver-
standteile im Eigentum bis EUR 5.000,00, schrammen oder Absplittern der Glasoberflä-
während der Rohbauphase versichert che oder der darauf angebrachten Folien, Ma-
j) Dem Versicherer steht das Recht zu, bei lereien, Schriften oder Beläge, auch des Spie-
Vertragsauflösung vor Ablauf des fünften gelbelages entstehen.
Versicherungsjahres - aus welchem Grun-
de immer – 50 % der Prämie, die für den Schäden an Fassungen oder Umrahmungen.
prämienfreien Zeitraum zu bezahlen ge-
Schäden, die sich als Folge eines Glasscha-
wesen wäre, einzufordern.
dens ergeben.
Bauherrenhaftpflichtversicherung (im Rah- Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explo-
men der Rohbaudeckung) sion, durch Absturz und Anprall von bemann-
a) Der Versicherungsschutz bezieht sich auf ten Luft- und Raumfahrzeugen, deren Teile
Schadenersatzverpflichtungen einschließ- und Ladung, durch Einsturz des Gebäudes, in
lich Ausgleichsverpflichtungen gemäß § dem sich das versicherte Glas befindet, ent-
364 b ABGB - des Versicherungsnehmers stehen.
als Bauherr von Bauarbeiten gemäß An-
trag. Voraussetzung ist, dass die techni- Schäden durch Erdrutsch, Erdbeben, Hoch-
sche Planung, Leitung und Ausführung der wasser, Überschwemmungen, vulkanische.
Arbeiten einem hiezu behördlich berechtig- Eruption und Orkan.
ten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden
Schäden durch Kriegsereignisse und innere
übertragen werden und der Versiche-
Unruhen.
rungsnehmer an ihnen in diesen Eigen-
schaften in keiner Weise beteiligt ist. Aus- Schäden durch Kernenergie.
genommen davon sind Hilfsdienstleistun-
gen für die einzelnen behördlich berechtig- Schäden, die vor dem ordnungsgemäßen Ein-
ten Gewerbetreibenden. Der Umfang die- setzen, beim Einsetzen, beim Herausnehmen,
ser Eigenleistungen darf maximal beim Transport oder bei Reparaturarbeiten an
33,33% der Baukostensumme betragen. den Gläsern bzw. an deren Fassungen Um-
Die Bekanntgabe der Zielvorstellungen im rahmungen entstehen.
Zuge der Ausschreibung des Bauvorha-
bens sowie die notwendigen laufenden
Überwachungen der Arbeiten durch den
ABEE 2024 / Seite 13 von 35
[Seite 14]
Welche Sachen und Kosten sind versi- Verglasungssofortdienst oder ähnlichem Be-
chert? trieb verrechneten, das ortsübliche Ausmaß
übersteigenden Kosten werden nicht ersetzt.
Versichert sind die in der Polizze bezeichneten Von der Ersatzleistung abzuziehen ist der Er-
Glasscheiben, Isolierelemente und Sonderver- lös, an der Versicherungsnehmer für verwert-
glasungen. bare Bruchstücke erzielen könnte.
Bei Pauschalversicherungen die in der Polizze Wird bei Bruchschäden an Verglasungen fest-
beschriebenen Verglasungen oder bezeichne- gestellt, dass der Randverbund bereits vorher
ten Gebäude, Lokalitäten oder Geschäfts- undicht war, wird der Zeitwert ersetzt.
räumlichkeiten versichert.
Nur aufgrund Besonderer Vereinbarung Artikel 29
sind mitversichert: Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Kosten zur Beseitigung und Wiederanbringung (1) Nicht versichert sind Schäden durch unmittelbare
von Hindernissen, die dem Einsetzen von Er- oder mittelbare Wirkung von:
satzscheiben entgegenstehen (Schutzgitter, a) Kriegsereignissen jeder Art (einschließlich
Schutzstangen etc.). Neutralitätsverletzungen) mit oder ohne
Kosten einer erforderlichen Notverglasung, Kriegserklärung, einschließlich aller Gewalt-
Kosten für Gerüste, die zur Ersatzausführung handlungen von Staaten und aller Gewalt-
handlungen politischer oder terroristischer Or-
erforderlich sind, sowie notwendige Überstun- ganisationen;
denzuschläge.
b) inneren Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution,
Kosten für die Entsorgung bei Anfall von ge- Rebellion, Aufruhr, Aufstand;
fährlichem Abfall.
c) alle mit den genannten Ereignissen (lit. a und
b) verbundenen militärischen oder behördli-
chen Maßnahmen;
Wo gilt die Versicherung?
d) Erdbeben, Erdrutsch, Bodensenkung, unterir-
Die Versicherung gilt nur für Verglasungen an dischem Feuer oder außergewöhnlichen Na-
jenem Ort, der in der Polizze als Versiche- turereignissen,
rungsort bezeichnet ist.
e) Ereignissen, welche einer schädigenden Wir-
Welche Sicherheitsvorschriften hat der kung durch Kernenergie, radioaktiven Isotopen
Versicherungsnehmer zu beachten? oder ionisierender Strahlung zuzuschreiben
Er hat für die ordnungsgemä0e Instandhaltung sind haftet der Versicherer nur, wenn der Ver-
der Umrahmungen und Fassungen zu sorgen. sicherungsnehmer nachweist, dass der Scha-
den mit diesen Ereignissen oder deren Folge-
Was muss der Versicherungsnehmer im zuständen weder unmittelbar noch mittelbar im
Schadenfall tun? Zusammenhang steht. Ist der Versicherungs-
nehmer Verbraucher im Sinne des Konsumen-
Schadenminderungspflicht: tenschutzgesetzes, so obliegt der Nachweis
Der Versicherungsnehmer hat nach Möglich- dem Versicherer.
keit für die Minderung des Schadens und
Vermeidung weiteren Schadens zu sorgen und Abschnitt C: Feuerversicherung
dabei die Weisungen des Versicherers zu be-
folgen. Artikel 30
Versicherte Gefahren und Schäden
Schadenmeldepflicht:
(1) Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfol-
Der Schaden muss dem Versicherer unver- genden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen
züglich nach Kenntniserlangung schriftlich an- Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion.
gezeigt werden.
(2) Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestim-
Der Versicherungsnehmer muss dem Versi- mungsmäßigen Herd entsteht oder ihn verlässt und
cherer jede Untersuchung über die Ursache sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Scha-
und Höhe des Schadens sowie über den Um- denfeuer).
fang der Entschädigungspflicht gestatten und
jede hierzu dienliche Auskunft erteilen Nicht als Brand gilt und der Versicherer haftet daher
nicht, wenn
Sofern der Schaden durch einen Dritten verur-
sacht wurde, hat sich der Versicherungsneh- a) versicherte Sachen dadurch zerstört oder be-
mer um die Ermittlung dieser Person zu küm- schädigt werden, dass sie (z. B. beim Bügeln
mern und den Verursacher sowie eventuelle Trocknen, Räuchern, Rösten, Kochen, Braten u.
Zeugen dem Versicherer bekanntzugeben. dgl.) der Einwirkung des Feuers, des Rauches
oder der Wärme ausgesetzt werden oder dass
Eine Verletzung der Obliegenheiten kann zur sie in einen Feuerherd (Ofen, Herd u. dgl.) fallen
teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit oder geworfen werden;
des Versicherers gemäß § 6 Pkt. 3 VersVG
führen. b) der Schaden durch ein Feuer hervorgerufen
wird, das sich nicht selbst auszubreiten vermag
Was wird im Schadenfall entschädigt? (z. B. Sengschäden durch Beleuchtungs- oder
Beheizungskörper, brennenden Tabak, glühen-
Der Versicherer ersetzt die ortsüblichen Wie-
de Kohlenstücke u. a. m.) oder
derherstellungskosten für das vom Schaden
betroffene versicherte Glas. Die von einem
ABEE 2024 / Seite 14 von 35
[Seite 15]
c) versicherte elektrische Maschinen, Apparate ne Zertrümmerungsschäden an den versicherten
oder Einrichtungen durch die Energie des Sachen,
elektrischen Stromes, sei es mit oder ohne Lich-
terscheinungen, beschädigt oder zerstört wer- d) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäude-
den. Geraten jedoch durch die unter lit. a und c versicherungen nach Maßgabe des Art. 21.
genannten Ursachen andere versicherte Sachen (7) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der
in Brand, so haftet der Versicherer für den an Versicherer
diesen anderen versicherten Sachen entstehen-
den Schaden. a) für den Entgang an Gewinn (siehe aber Abs. 6
lit. d),
(3) Als Blitzschlagschäden gelten nur solche Schäden,
die b) für Aufräumungskosten, Abbruchkosten, Feuer-
löschkosten, Demontage- und Remontagekos-
a) an den versicherten Gebäuden oder an im ten, Abdeckkosten und Reinigungskosten sowie
Freien befindlichen versicherten beweglichen für Entsorgungskosten mit oder ohne Erdreich,
Sachen durch die Kraft- oder Wärmewirkung des die dem Versicherungsnehmer im Schadenfalle
in sie einschlagenden Blitzes entstehen, bzw. entstehen.
b) an den in einem Gebäude befindlichen versi- Unter Feuerlöschkosten sind die Aufwendungen zu
cherten Sachen durch die Wirkung des Blitz- verstehen, die der Versicherungsnehmer zur Brand-
schlages hervorgerufen werden, sofern am Ge- bekämpfung für geboten halten durfte, soweit sie
bäude die unter lit. a genannten schädigenden nicht nach Art. 26 ersetzt werden. Bezüglich der an-
Wirkungen des Blitzes entstanden sind. Bei ver- deren genannten Kosten siehe Art. 22.
sicherten elektrischen Maschinen, Apparaten
und Einrichtungen haftet der Versicherer aber (8) Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
keinesfalls für Schäden, die durch Überspan- mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
nungen bzw. durch Induktion entstanden sind.
Der Versicherer haftet jedoch, wenn andere ver- a) Brandherd
sicherte Sachen durch einen aus vorstehenden Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden
Ursachen entstehenden Brand beschädigt oder gilt der Brandherd als mitversichert.
zerstört werden.
b) Verpuffungsschäden
(4) Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestre- Verpuffungsschäden und Schäden durch Rauch
ben von Gasen, Dämpfen oder Sprengstoffen beru- oder Ruß sind mitversichert.
hende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Ex-
plosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitungen u. a.) c) Indirekte Blitzschäden
liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Indirekte Blitzschäden, das sind Schäden durch
Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich Überspannung bzw. Induktion infolge Blitzschla-
des Druckunterschiedes innerhalb und außerhalb des ges, gelten an der gesamten im oder am Ge-
Behälters stattfindet. bäude oder am Versicherungsgrundstück befind-
lichen, privaten Zwecken dienenden elektrischen
Nicht als Explosion gilt und der Versicherer haftet und elektronischen Haustechnik (auch
daher nicht, wenn versicherte Sachen durch Schleu- Schwimmbeckenfilteranlagen, Schwimmbecken-
derbruch (Fliehkraftschaden), Wasserschlag (insbe- umwälzpumpen, Hauswasserpumpen und dgl.),
sondere an Dampfmaschinen), Rohrreißer oder ande- soweit sie nicht der Haushaltversicherung zuzu-
re mechanische Betriebsauswirkungen beschädigt ordnen ist als mitversichert. Voraussetzung für
oder zerstört werden. Ebenso sind Schäden, die an eine Ersatzleistung ist, dass der Versicherungs-
Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbren- nehmer die Gefahr zu tragen hat. Andere hierfür
nungsraum (Zylinder des Motors) auftretenden Ex- bestehende Versicherungen, insbesondere
plosionen sowie Schäden, die an elektrischen Leis- technische Versicherungen, gehen im Schaden-
tungsschaltern (z. B. Öl-, Druckluft-, Druckgas- fall voran.
schalter u. dgl.) durch den in ihnen bereits vorhande-
nen oder sich bildenden Gasdruck entstehen, von der d) Blitzschäden
Versicherung ausgeschlossen. Blitzschäden an den versicherten Gebäu-
den/Sachen, die dadurch entstehen, dass Bäu-
(5) Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertmin- me oder Masten durch die Krafteinwirkung des
derung der zerstörten oder beschädigten versicherten in sie einschlagenden Blitzes auf die Gebäude
Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädigung geschleudert werden oder fallen sind mitversi-
chert.
a) auf der unmittelbaren Einwirkung der in Abs. 1
genannten Schadenereignisse beruht, oder
e) Unbemannte Flugkörper
b) die unvermeidliche Folge eines solchen Ereig- Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbe-
nisses ist, oder mannten Flugkörpers, seiner Teile oder seiner La-
c) bei dem Brand durch Löschen, Niederreißen dung sind mitversichert.
oder Ausräumen verursacht wird.
(6) Außerdem ersetzt der Versicherer f) Schäden an der Grundstücksinfrastruktur
inkl. Umzäunungen
a) den Wert der versicherten Sachen, die bei ei- Versichert gelten Schäden an der Grundstück-
nem der in Abs. 1 genannten Schadenereignis- sinfrastruktur (Außenanlagen wie z.B. Asphaltie-
se abhandengekommen sind, rungen, Beleuchtungsanlagen, Beschattungsan-
lagen (Markisen, Sonnendächer, Sonnensegel –
b) Aufwendungen des Versicherungsnehmers im fix montiert), Antennenanlagen, Gehwege,
Schadenfall nach Maßgabe des Art. 26, Pflanzungen, Bäume des Versicherungsgrund-
c) durch Absturz und Anprall von bemannten Luft- stückes als Folge (auch infolge eines Löschein-
fahrzeugen, deren Teile und Ladung entstande- satzes) eines versicherten Schadenereignisses
ABEE 2024 / Seite 15 von 35
[Seite 16]
an versicherten Gebäuden, sofern der Versiche- beim Bügeln. Weiters besteht kein Versiche-
rungsnehmer die Gefahr zu tragen hat. Schäden rungsschutz für technische Defekte innerhalb ei-
an Pflanzungen und Bäumen werden nur bis nes Elektrogerätes bzw. am Elektrogerät.
maximal EUR 7.500,00 ersetzt.
l) Schäden an Umzäunungen durch fremde KFZ
g) Kraftfahrzeuge (auch Mopeds) samt Anhä- Versichert gelten Umzäunungen, Garagen-
nger, Motor- und Segelboote (in der Folge /Zufahrtstoren (exkl. Motorantrieb), Gebäudebe-
kurz Fahrzeuge genannt) bis maximal EUR standteile sowie im Zaun integrierten Stromzäh-
15.000.,00 ler des Versicherungsgrundstückes, auf dem
sich das versicherte Risiko befindet, sofern der
a) Sämtliche auf den Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen hat.
und dessen Ehepartner/Lebensgefährtin Hierfür bezieht sich die Haftung auch auf Be-
zugelassene bzw. in Besitz stehende Fahr- schädigung durch fremde Kraftfahrzeuge, sofern
zeuge, wo immer auf dem in der Polizze der Fahrzeughalter bzw. Fahrzeuglenker nicht
genannten Versicherungsgrundstück be- ermittelt werden konnte (Anzeige bei Sicher-
findlich, und zwar zum Neuwert nach Maß- heitsbehörde ist erforderlich).
gabe von lit. b.).
Artikel 31
b) Versicherungswert ist der jeweils geltende Versicherte Sachen
Neuwert der versicherten Fahrzeuge (Lis- (1) Die Versicherung umfasst die laut Polizze versicher-
tenpreis) bis maximal EUR 15.000,00. So- ten Sachen.
fern zum Zeitpunkt des Schadens ein Lis-
tenpreis des Fahrzeuges oder seiner Teile (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem
nicht mehr besteht, wird zur Ermittlung der Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert.
Entschädigung der Listenpreis eines Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer ge-
gleichwertigen Fahrzeuges in serienmäßi- kaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt
ger Ausstattung herangezogen. Die Ersatz- übergeben sind, und die dem Versicherungsnehmer
leistung erfolgt durch Ersatz der Reparatur- verpfändeten Sachen. Die Versicherung von Arbeits-
kosten zur Zeit des Eintrittes des Schaden- gerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch auf die
falles. Übersteigen die Reparaturkosten Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer
den Zeitwert des versicherten Fahrzeuges des Versicherungsnehmers, die an dem Versiche-
oder ist das Fahrzeug völlig zerstört, dann rungsort (Art. 23) ihren Beruf ausüben. Liegt eine
ist die Entschädigungsleistung mit dem Vereinbarung über die Aufbewahrung bestimmter Sa-
Zeitwert (soweit sich ein Marktpreis gebildet chen (z. B. Bargeld, Wertpapiere u. dgl.) in bestimm-
hat, dem Marktpreis) abzüglich des Rest- ten Behältnissen vor, so sind sie nur versichert, wenn
wertes begrenzt. Entschädigung wird je- sie sich in dem vereinbarten Behältnis befinden.
doch nur insoweit geleistet, als keine Ent-
schädigung aus einer anderweitigen Versi- (3) Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung, soweit
cherung verlangt werden kann. nichts anderes vereinbart ist, auf den Neubauwert.
Zum Neubauwert eines Gebäudes gehört der Wert al-
h) Spielplatzeinrichtungen/Trampolin ler Baubestandteile einschließlich der unter Erdni-
Fix montierte Spielplatzeinrichtun- veau befindlichen Fundamente oder Grundmauern
gen/Spielgerät/Trampolin am versicherten und Kellermauern. Als Baubestandteile im Sinne die-
Grundstück gelten bis maximal EUR 3.000,00 ser Bedingungen gelten auch Elektroinstallationen,
mitversichert. Gasinstallationen und Wasserver- und -entsorgungs-
anlagen samt dazugehörigen Messgeräten, Behei-
i) Implosion zungs-, Sanitär und Blitzschutzanlagen sowie Aufzü-
Bei einem entschädigungspflichtigen Schaden ge, sofern die angeführten Baubestandteile dem
gilt Implosion als mitversichert. Eine Implosion Hauseigentümer gehören. Bei landwirtschaftlichen
ist die plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers Gebäuden gelten Elektroinstallationen, Gasinstallati-
durch äußeren Überdruck infolge eines inneren onen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen samt
Unterdruckes. dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär-
j) Schwel- und Schmorbrand an Gebäudebe- und Blitzschutzanlagen sowie Aufzüge als versichert,
standteilen, sowie Folgeschäden durch sofern die angeführten Baubestandteile nicht gewerb-
Rauch und Ruß lichen Zwecken dienen und sich deren Ausschluss
Versichert gelten Schäden an Gebäudebestand- nicht vertraglich ergibt. Soweit Gebäude industriell
teilen durch Schwel- und Schmorbrand, sowie oder gewerblich genutzt werden, auch bei Büroge-
Folgeschäden durch Rauch und Ruß bis zu ma- bäuden, Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten,
ximal EUR 10.000,00 mitversichert, sofern hier- Hotels, Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veran-
für der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tra- staltungs-hallen zählen Elektroinstallationen, Gasin-
gen hat und keine Entschädigung aus einer an- stallationen und Wasserver- und -
deren Versicherung erlangt werden kann. entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messgerä-
ten, Beheizungs- und Sanitäranlagen sowie Aufzüge
Als Schwelbrand wird eine vollständige Verbren- und Maschinenfundamente nicht zu den Baubestand-
nung bei ungenügender Sauerstoffzufuhr und teilen, sondern zur technischen Betriebseinrichtung.
daher niedriger Verbrennungstemperatur be-
zeichnet. Abschnitt D: Sturmversicherung
k) Sengschäden Artikel 32
Versengen durch Wärmestrahlen oder Wärme- Versicherte Gefahren und Schäden
übertragung sind bis max. EUR 1.000,00 mitver-
sichert. Kein Versicherungsschutz besteht für 1. Der Versicherer bietet nach Maßgabe der nachfol-
Sengschäden ausgelöst durch die Verwendung genden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen
von Tabakwaren – Zigaretten, Zigarren, Zigaril- Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Fels-
los, Pfeifen, Shishas und dergleichen – oder sturz, Steinschlag und Erdrutsch.
ABEE 2024 / Seite 16 von 35
[Seite 17]
2. Im Sinne dieser Bedingungen sind mer im Schadenfalle entstehen. Details siehe Art.
22.
a) Sturmschäden
Schäden, die an den versicherten Sachen durch 7. Der Versicherer haftet nicht für
einen außerordentlich heftigen Wind (Stunden-
geschwindigkeit von mehr als 60 km) verursacht a) andere als die nach Abs. 3 ersatzpflichtigen
werden. Für die Feststellung der Stundenge- Schäden, insbesondere für entgangenen Ge-
schwindigkeit ist im einzelnen Fall die Auskunft winn (siehe aber Abs. 5 lit. b),
der Zentralanstalt für Meteorologie und Geody- b) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion,
namik maßgebend; Sturmflut, Lawinen und Lawinenluftdruck, Sog-
b) Hagelschäden und Druckwirkung von Flugobjekten, Hochwas-
Zertrümmerungsschäden, die an den versicher- ser, Überschwemmungen und Vermurrungen,
ten Sachen durch herabfallende Schloßen wäh- auch wenn diese Ereignisse bei einem Sturm,
rend eines Hagelschlages verursacht werden; Hagelschlag, Schneedruck, Felssturz, Stein-
schlag oder Erdrutsch auftreten bzw. deren Fol-
c) Schneedruckschäden ge sind,
Schäden, die an den versicherten Sachen durch
das Gewicht der auf diesen angesammelten c) Wasserschäden, die auf andere Art als in Abs. 3
Schneelast verursacht werden; lit. b beschrieben, verursacht werden, z. B.
Schäden durch Niederschlags-, Schmelz- oder
d) Felssturz-Steinschlagschäden Sickerwasser, die nicht auf eines der versicher-
Schäden, die an den versicherten Sachen durch ten Schadenereignisse zurückzuführen sind,
in Bewegung geratene Felsblöcke, Gesteinsteile
oder Erdmassen verursacht werden. d) Schäden durch Bewegung von Felsblöcken, Ge-
steins- oder Erdmassen, wenn diese Bewegung
e) Erdrutschschäden durch Erdaufschüttungen bzw. Erdabgrabungen,
Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewe- weiters durch Sprengungen oder die Erschlie-
gung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer ßung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe
unter der natürlichen Oberfläche liegenden aus dem Erdinnern verursacht wurde,
Gleitbahn. e) Schäden, die dadurch entstanden sind, dass
3. Der Versicherer ersetzt den Wert bzw. die Wertmin- sich die versicherten Gebäude in einem baufälli-
derung der zerstörten oder beschädigten versicher- gen Zustand befanden bzw. ganz oder teilweise
ten Sachen, wenn diese Zerstörung oder Beschädi- mangelhaft instand gehalten wurden oder Sa-
gung chen – insbesondere Gebäude-Baubestandteile
–, im Zuge von Umbauten aus der technisch üb-
a) auf der unmittelbaren Einwirkung eines der in lichen Verankerung oder Befestigung gelöst
Abs. 1 genannten Schadenereignisse beruht wurden oder mit dieser noch nicht entsprechend
oder verbunden worden sind; die Ersatzpflicht des
Versicherers besteht jedoch, wenn der Versiche-
b) nachweisbar die unvermeidliche Folge eines rungsnehmer nachweist, dass der Schaden mit
solchen Ereignisses ist, auch wenn die Zerstö- diesen Mängeln in keinem ursächlichen Zu-
rung oder Beschädigung auf Niederschlagswas- sammenhang steht. Ist der Versicherungsneh-
ser, Schnee oder Hagel zurückzuführen ist, die mer Verbraucher im Sinne des Konsumenten-
durch die – im Zusammenhang mit einem versi- schutzgesetzes, so obliegt der Nachweis dem
cherten Ereignis – beschädigten oder zerstörten Versicherer.
Dach- oder Mauerteile, bzw. durch zerstörte
oder beschädigte, ordnungsgemäß geschlosse- 8. Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
ne Fenster oder Außentüren eindringen oder mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
c) dadurch hervorgerufen wird, dass Teile der ver-
sicherten oder benachbarten Gebäude oder an- a) Außenanlagen
dere Gegenstände (wie Bäume, Maste usw.) Abweichend von Art. 33 (4) sind die am Gebäude
durch das Schadenereignis auf die versicherten bzw. auf dem Versicherungsgrundstück fix mon-
Sachen geworfen werden. tierten Sende- und Empfangsanlagen (wie z.B.
Antennenanlagen, Satellitenanlagen und dgl.),
4. Der Versicherer ersetzt auch den Wert der versicher- Fahnenstangen (ohne Fahnen), Markisen und
ten Sachen, die bei einem der in Abs. 2 genannten Sonnendächer sowie Umzäunungen, gelten mit-
Schadenereignisse abhandengekommen sind (un- versichert, sofern der Versicherungsnehmer die
verarbeitete Edelmetalle, ungefasste Perlen und Gefahr zu tragen hat und keine Entschädigung
Edelsteine aber nur dann, wenn dies ausdrücklich aus einer anderweitigen Versicherung verlangt
vereinbart ist). werden kann.
5. Außerdem ersetzt der Versicherer
Sonnenenergie- und Photovoltaikanlagen (Solar-
a) Aufwendungen des Versicherungsnehmers im anlagen) samt zugehörigen Glasabdeckungen
Schadenfall nach Maßgabe des Art. 26, gelten bis EUR 25.000,00 mitversichert, sofern
der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen
b) Schäden durch Mietverlust bei Wohngebäude- hat und keine Entschädigung aus einer anderwei-
versicherungen nach Maßgabe des Art. 21. tigen Versicherung verlangt werden kann.
Nicht versichert sind Schäden an
6. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der • Folienabdeckungen jeder Art,
Versicherer für Aufräumungskosten, Abbruchkosten, • lebenden Umzäunungen/Kulturen,
Demontage- und Remontagekosten, Abdeckkosten • in Umzäunungen integrierte Verteilerkästen
und Reinigungskosten sowie für Entsorgungskosten und deren Inhalt
mit oder ohne Erdreich, die dem Versicherungsneh- • sowie sonstige technische Einrichtungen.
ABEE 2024 / Seite 17 von 35
[Seite 18]
b) Beleuchtungsanlagen h) Aufräumarbeiten von umgestürzten Bäumen
Abweichend von Art. 33 (4) lit. a gilt die Beschä- nach einem Sturm
digung (inkl. der dazugehörenden Verglasungen, Mitversichert sind die Kosten der Entfernung von
auch solche aus Kunststoff) von fix montierten, vom Sturm entwurzelter, umgestürzter Bäume als
am Gebäude bzw. auf dem Versicherungsgrund- Folge eines versicherten Schadenereignisses bis
stück befindlichen Beleuchtungsanlagen (Later- EUR 1.500,- auf Erstes Risiko. Betreffende Bäu-
nen) durch Teile von Gebäuden als Folge eines me müssen vom Sturm umgerissen oder umge-
unter die Versicherung fallenden Sturmschadens fallen sein, sowie auf dem Versicherungsgrund-
als mitversichert. Keinesfalls unter die Versiche- stück stehen oder auf dieses gefallen sein. Nicht
rung fallen Schäden durch Bäume, Masten und versichert sind Teilbeschädigungen von Bäumen
dgl.. Entschädigung wird jedoch nur insoweit ge- und die Entfernung von im Erdreich verbliebener
leistet, als keine Entschädigung aus einer ander- Wurzeln.
weitigen Versicherung verlangt werden kann.
i) Bade und Landungsstege
c) Schäden am Gebäude durch abrutschenden Auf dem versicherten Grundstück befindliche
Schnee oder Dachlawinen Bade- und Landungsstege gelten im Rahmen
In Abänderung des Art. 32 (2) lit. c gelten Schä- der Sturmschaden-Versicherung mitversichert.
den am Gebäude durch abrutschenden Schnee,
Dachlawinen, Eis sowie Eiszapfen bis maximal 9. Naturgefahren-Katastrophendeckung
EUR 5.000,00 mitversichert. Antennenanlagen
und dergleichen sind bei dem oben angeführten 9.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Schadenereignis vom Versicherungsschutz aus- In Erweiterung von Art. 28 bzw. Abänderung
geschlossen. von Art. 32 (7) lit. b sind Schäden an den ver-
sicherten Gebäuden (inkl. Nebengebäuden)
Weiters gelten Folgeschäden am versicherten durch Hochwasser, Überschwemmung, Ver-
Gebäude aufgrund Vereisung (Eis- und Schnee- murung, Erdbeben, Lawinen (nicht Dachlawi-
last von Bäumen) bis max. EUR 2.500,00 als mit- nen) und Lawinenluftdruck mitversichert. Alle
versichert. Schäden, die aus ein und derselben Ursache
im zeitlichen Zusammenhang innerhalb von
d) Optische Schäden durch Hagel 168 Stunden in Österreich anfallen, gelten als
Mitversichert sind bloße optische Schäden an ein Schadenereignis.
Gebäudebestandteilen, wenn versicherte Sa-
chen infolge Hagel Dellen aufweisen und diese Versicherungsschutz besteht nur für Gebäude
Schäden visuell ohne Hilfsmittel erkannt wer- in dem bereits Giebelmauerwerk aufgemauert,
den bis zu max. EUR 7.500,00 auf Erstes Risi- Decken eingezogen, Dach geschlossen,
ko. Optische Schäden sind rein optische Beein- Dachvorsprünge verputzt oder verschalt und
trächtigungen an den versicherten Sachen oh- alle Dachbodenöffnungen, Fenster, Stiegen-
ne Auswirkungen auf Gebrauchsfähigkeit, Le- aufgänge und dgl. verschlossen sind.
bens- und Nutzungsdauer.
Als Hochwasser oder Überschwemmung gilt
e) Schäden durch Regen-, Schnee- und eine Überflutung durch
Schmelzwasser • Ausuferung von oberirdischen (stehen-
In Abänderung von Art. 32 (7) lit.c haftet der Ver- den oder fließenden) Gewässern infolge
sicherer für Schäden im Inneren des Gebäudes von außergewöhnlicher Witterung;
durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, so-
• außergewöhnliche Witterung, die von
fern der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tra-
Grund und Boden oder dem Abwasser-
gen hat. Nicht versichert sind jedoch anfallende
system nicht aufgenommen werden kann;
Kosten für das Erneuern der Böden und des da-
• Rückstau aus dem Abwassersystem in-
zugehörigen Belages, sofern dies nach einem
folge von außergewöhnlicher Witterung;
Schadenfall notwendig ist.
• plötzliches Ansteigen des Grundwassers-
Nicht versichert sind jedoch Schäden, spiegels aufgrund außergewöhnlicher
welche durch Rückstau (insbesondere auch aus Witterung.
dem Kanalsystem) entstehen, Schäden an der
Hausfassade, am Dachgebälk, Deckenkonstruk- Als Vermurung gelten Massenbewegungen,
tion (wie z.B. Holztramdecken), am Dach selbst, die durch Wassereinwirkung ausgelöst wer-
Kosten für Auftauen und Reparaturen von Dach- den. Derartige Muren enthalten Erdreich und
rinnen und Außenablaufrohren, Kosten für Weg- Wasser etwa in gleichem Ausmaß und stellen
räumen von Schnee und Eis usw., Schäden infol- einen Schlammstrom mit flussähnlichem Ver-
ge Eindringens von Wasser durch offene Dachlu- lauf dar, der sich der Talform anpasst.
ken sowie durch Öffnungen am Dach bei Neu-
bzw. Rohbauten, Umbauten oder anderen Arbei- Als Erdbeben gelten großräumige Erschütte-
ten. rungen des Erdbodens, deren naturbedingte
Ursache im Erdinneren liegt. Die Erdstöße
f) Spielplatzeinrichtungen/Trampolin müssen nach den Messungen von mindestens
Fix montierte Spielplatzeinrichtun- zwei Erdbebenstationen für den Versiche-
gen/Spielgerät/Trampolin am versicherten rungsort mindestens die Magnitude ML = 3,5
Grundstück gelten bis maximal EUR 1.500,00 nach C.F. Richter erreichen.
mitversichert.
Als Lawinen gelten an Berghängen plötzlich
g) Pavillon und Partyzelt niedergehende Schnee- und Eismassen, de-
Auf dem versicherten Grundstück befindliche ren Abgehen durch eine naturbedingte Lösung
Pavillons und Partyzelte gelten im Rahmen der des Zusammenhaltes der Schneedecke in
Sturmschaden-Versicherung bis EUR 150,00 Folge zu großen Gewichtes der Schneemas-
mitversichert. sen verursacht wird.
ABEE 2024 / Seite 18 von 35
[Seite 19]
Als Lawinenluftdruck gelten die in Begleitung Artikel 33
von niedergehenden Lawinen (Staublawinen) Versicherte Sachen
auftretenden Luftwirbel, die hohe lokale Wind-
stärken (durch Luftdruck und Sog) erzeugen 1. Die Versicherung umfasst die laut Polizze versicher-
können. ten Sachen.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die
9.2 Nicht versicherte Schäden dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versi-
Der Versicherungsschutz bezieht sich keines- chert. Versichert sind auch vom Versicherungsneh-
falls auf mer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvor-
• Schäden an einem baufälligen bzw. ganz behalt übergeben sind, und die dem Versicherungs-
oder teilweise mangelhaft instand gehal- nehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von
tenen Gebäude. Arbeitsgerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch
• Schäden an einem undichten Gebäude auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeit-
(z.B. undichter Keller), ausgenommen nehmer des Versicherungsnehmers, die an dem
das Wasser ist als Folge einer Ursache Versicherungsort (Art. 23) ihren Beruf ausüben. Liegt
gemäß Pkt. 9.1. in das Gebäude nach- eine Vereinbarung über die Aufbewahrung bestimm-
weislich durch geschlossene Öffnungen ter Sachen (z. B. Bargeld, Wertpapiere u. dgl.) in be-
(z.B. Türen, Fenster) gelangt. stimmten Behältnissen vor, so sind sie nur versi-
• Schäden infolge Eindringens von Wasser chert, wenn sie sich in dem vereinbarten Behältnis
durch offene Dachluken und durch Öff- befinden.
nungen am Dach bei Neubauten.
• Schäden durch Grundwasser. 3. Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung,
• Schäden am Gebäude, in dem im Zuge soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Neu-
von Umbau- oder anderen Arbeiten Bau- bauwert. Zum Neubauwert eines Gebäudes gehört
bestandteile aus der üblichen Veranke- der Wert aller Baubestandteile einschließlich der un-
rung oder Befestigung gelöst wurden ter Erdniveau befindlichen Fundamente oder
oder nicht entsprechend mit dem sonsti- Grundmauern und Kellermauern. Als Baubestandtei-
gen Bauwerk verbunden worden sind. le im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Elektro-
• Schäden durch Auftauen von Schnee und installationen, Gasinstallationen und Wasserver- und
Eis sowie Reparaturen von Dachrinnen -entsorgungsanlagen samt dazugehörigen Messge-
und Außenablaufrohren. räten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitzschutzanlagen
sowie Aufzüge, sofern die angeführten Baubestand-
• Kosten für Wegräumen von Schnee und
teile dem Hauseigentümer gehören. Bei landwirt-
Eis.
schaftlichen Gebäuden gelten Elektroinstallationen,
• Schäden, die durch Wasser aus Stau-
Gasinstallationen und Wasserversorgungsanlagen
seen oder sonstigen künstlichen Wasser-
und Entsorgungsanlagen samt dazugehörigen
anlagen entstehen.
Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitz-
• Schäden an Außenanlagen und/oder Sa-
schutzanlagen sowie Aufzüge als versichert, sofern
chen im Freien. die angeführten Baubestandteile nicht gewerblichen
• reine Verschmutzungsschäden an der Zwecken dienen und sich deren Ausschluss nicht
Hausfassade, an Außenmauern und dem vertraglich ergibt. Soweit Gebäude industriell oder
Außenverputz samt Isolation. gewerblich genutzt werden, auch bei Bürogebäuden,
• Schäden infolge Vermurungen, wenn sie Krankenhäusern, Sanatorien, Kuranstalten, Hotels,
die Folge von Erdaufschüttungen bzw. – Pensionen, Bädern, Sportanlagen und Veranstal-
abgrabungen oder Sprengungen sind. tungshallen zählen Elektroinstallationen, Gasinstalla-
tionen und Wasserver- und -entsorgungsanlagen
9.3 Entschädigung samt dazugehörigen Messgeräten, Beheizungs- und
Die Höchstentschädigung der Katastrophen- Sanitäranlagen sowie Aufzüge und Maschinenfun-
deckung beträgt für versicherte Gebäude pro damente nicht zu den Baubestandteilen, sondern zur
Schadensfall und Versicherungsort technischen Betriebseinrichtung.
EUR 7.500,00 auf 1. Risiko.
4. Nur auf Grund besonderer Vereinbarung erstreckt
Die Ersatzleistung erfolgt unabhängig von sich der Versicherungsschutz auf
Zahlungen öffentlicher Institutionen oder Ein-
richtungen und unabhängig davon, ob bei an- a) Verglasungen aller Art, Firmenschilder, Rekla-
deren Versicherungsunternehmen ebenfalls men-
Deckung besteht. b) lagen sowie Umzäunungen, Laternen, Fahnen-
Sollte bei der VAV Versicherung der Woh- stangen, Antennenanlagen, Solaranlagen u.
nungsinhalt und das Gebäude versichert sein, dgl.,
gilt für die Naturgefahren-
Katastrophendeckung ein Summenausgleich c) bewegliche Sachen, die sich im Freien oder auf
als vereinbart. Die daraus folgende Summe dem Transport befinden.
bildet dann zusammen die gemeinsamen Ver-
sicherungssumme für Schäden am Woh- Abschnitt E: Leitungswasserversicherung
nungsinhalt und am Eigenheim.
Artikel 34
9.4 Nebenkosten Versicherte Gefahren und Schäden
Im Rahmen der vorgenannten Höchstentschä-
digung – also nicht zusätzlich – gelten die Auf- (1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen
räumungskosten, Abbruchkosten, Demonta- Schäden, die an den versicherten Sachen dadurch
ge– und Remontagekosten, Abdeckkosten und entstehen, dass Wasser aus leitungswasserführen-
Reinigungskosten sowie Entsorgungskosten den Zu- oder Ableitungsrohren oder angeschlosse-
mit Erdreich bis max. EUR 1.500,00 mitversi- nen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwas-
chert. serversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen sowie
aus Etagenheizungen austritt. Zu ersetzen sind
ABEE 2024 / Seite 19 von 35
[Seite 20]
Schäden, die in der Zerstörung oder Beschädigung h) Schäden an den an die Leitung angeschlosse-
der versicherten Sachen bestehen, wenn sie auf der nen Einrichtungen und Armaturen wie Was-
unmittelbaren Einwirkung von ausgetretenem Lei- serhähnen, Wassermessern, Wasserbehäl-
tungswasser beruhen oder die unvermeidliche Folge tern, Badewannen, Brausetassen, Waschbe-
eines solchen Ereignisses sind. cken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln
und Boilern, mit Ausnahme der nach Art. 33
(2) Bei der Versicherung von Gebäuden umfasst der (2) lit. b eingeschlossenen Frostschäden.
Versicherungsschutz ferner:
(7) Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
a) Die Kosten für die Behebung von Bruchschä- mungen im Rahmen der Versicherungssumme:
den einschließlich der hierfür erforderlichen Ne-
benarbeiten an den innerhalb des versicherten a) Mitversicherung von Bruchschäden durch
Gebäudes oder an dessen Außenwänden be- Korrosion
findlichen Zu- und Ableitungsrohren der unter Bruchschäden einschließlich der hierfür erforder-
Abs. 1 genannten Anlagen. lichen Nebenarbeiten an versicherten Wasserzu-
und Wasserableitungsrohren (auch geschlosse-
b) Die Kosten für die Behebung von Frostschäden nen Warmwassersystemen) ohne Rücksicht auf
einschließlich der hierfür erforderlichen Neben- die Entstehungsursache sind mitversichert.
arbeiten an den unter lit. a angeführten Zu- und
Ableitungsrohren sowie an den an die Leitung In jedem ersatzpflichtigen Schadenfall ist der
angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen Kostenersatz für das Einziehen der vom Scha-
wie Wasserhähnen, Wassermessern, Wasser- den betroffenen Rohre, ohne Begrenzung, an
behältern, Badewannen, Brausetassen, Wasch- versicherten Wasserzu- und Wasserableitungs-
becken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln, rohren mitversichert.
Boilern u. dgl.
c) Auftaukosten an den unter lit. a angeführten Mitversichert sind auch die angeschlossenen
Rohren. Leitungen (Wasserzu- und Wasserableitungs-
rohren) die Kühlmittel und der gleichen führen.
d) Suchkosten, darunter sind Aufwendungen zur
Auffindung der Schadenstelle an den versicher- b) Säurefraß und Mäuse-/ Rattenbiss
ten Rohren anlässlich eines ersatzpflichtigen Säurefraß und Mäuse-/ Rattenbiss an versicher-
Schadens zu verstehen. ten Zu- und Abteilungsrohren im Gebäude und
am versicherten Grundstück sind mitversichert.
(3) Die Versicherung von Wohngebäuden umfasst
außerdem den Mietverlust nach Maßgabe des Art. c) Fußboden-, Wandheizung, Solar- und Klima-
21. anlagen
Versichert sind Schäden an den versicherten
(4) Mitversichert sind Aufräumungskosten, Abbruchkos- Sachen (Gebäudebestandteile) durch austre-
ten, Demontage- und Remontagekosten, Abdeck- tende Flüssigkeit*) aus Fußboden-, Wandhei-
kosten und Reinigungskosten, die dem Versiche- zung, Solar- und Klimaanlagen.
rungsnehmer im Schadenfalle entstehen. Details *) Flüssigkeit (Wasser, Kühlmittel und dgl.)
siehe Art. 22.
d) Behebung von Dichtungsschäden
(5) Nur auf Grund besonderer Vereinbarung haftet der Der Versicherungsschutz auch die Kosten für
Versicherer für Entsorgungskosten mit oder ohne die Behebung von Dichtungsschäden an Was-
Erdreich, die dem Versicherungsnehmer im Scha- serzu- und Wasserableitungsrohren innerhalb
denfalle entstehen. des versicherten Gebäudes, nicht jedoch an an-
geschlossenen Einrichtungen und Armaturen.
Details siehe Art. 22.
e) Verstopfungen der Ableitungsrohre
(6) Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen
a) Schäden, die vor Beginn des Versicherungs- der Ableitungsrohre innerhalb des versicherten
schutzes entstanden sind, auch wenn sie erst Gebäudes sind mitversichert.
nach Beginn des Versicherungsschutzes in f) Schäden an angeschlossenen Armaturen
Erscheinung treten, und Einrichtungen
b) Holzfäule-, Vermorschung- und Schwamm- Schäden an den an die Leitung angeschlosse-
schäden, nen Einrichtungen und Armaturen, soweit deren
Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behe-
c) mittelbare Schäden, z. B. Wasserverlust, Ent- bung eines Rohrgebrechens notwendig sind,
gang an Gewinn, ausgenommen Mietverlust sind mitversichert
gemäß Art. 34 (3),
g) Neuwertversicherung für Tapeten, Malereien
d) Schäden durch Grundwasser, Hochwasser, und dgl.
Wasser aus Witterungsniederschlägen oder Für Tapeten, Malereien, textile Wand- und Bo-
dadurch verursachten Rückstau, denbeläge und solche aus Kunststoff gilt als Er-
satzwert der Neuwert.
e) Schäden an unter Erdniveau aufbewahrten
Waren, die nicht mindestens 12 cm über dem h) Wasseruhr
Fußboden lagern, Die Wasseruhr gilt auch dann als mitversichert,
wenn sie sich nicht im Eigentum des Versiche-
f) Schäden an Rohren und Einrichtungen durch rungsnehmers befindet, aber dieser die Gefahr
Verschleiß, Abnützung, Rost oder Korrosion, zu tragen hat.
g) Schäden durch eine bestimmungsgemäße
Auslösung der Sprinkleranlage,
i) Wasserverlust
ABEE 2024 / Seite 20 von 35
[Seite 21]
Kosten für Wasserverlust (inkl. Kanalgebühren) o) Flüssigkeiten aus Wärmepumpen und Son-
werden bis zu EUR 5.500,00 pro ersatzpflichti- nenenergieanlagen
gem Schadenfall ersetzt. Ohne ersatzpflichtigem Versichert sind Schäden an den versicherten
Schaden werden Kosten aufgrund Wasserver- Sachen (Gebäudebestandteile) durch austre-
lust bis maximal EUR 1.000,00 (1x pro Versiche- tende Flüssigkeit aus Wärmepumpen und Son-
rungsperiode) ersetzt. nenenergieanlagen.
j) Mitversicherung von Wasserzu- und Was- p) Dachrinnen und Dachablaufrohre
serableitungsrohre bis zur Einmündung in Bruch-, Verstopfungs- und Frotschäden (ein-
den öffentlichen Straßenkanal schließlich der hierfür erforderlichen Nebenar-
Bruch- und Korrosionsschäden (einschließlich beiten nach einem ersatzpflichtigen Schaden-
der hierfür erforderlichen Suchkosten und Ne- fall) durch gefrorenes Wasser oder vereiste
benarbeiten nach einem ersatzpflichtigen Scha- Schneemassen an innen- und außenliegenden
denfall) an Wasserzu- und Wasserableitungs- Dachrinnen (inkl. Fallrohre, sowie Ablaufrohre
rohren (auch geschlossenen Warmwassersys- von Flachdächern).
temen) innerhalb des Versicherungsgrundstü-
ckes, außerhalb des Versicherungsgrundstü- Die Ersatzleistung beträgt in jedem Schadenfall
ckes bis zur Einmündung in den öffentlichen maximal EUR 500,00.
Straßenkanal ohne Rücksicht auf die Entste-
hungsursache (sofern der Versicherungsnehmer q) Schäden an der Gebäudesubstanz durch
die Gefahr zu tragen hat) sind mitversichert Wasseraustritt aus Fugen
Schäden an der Gebäudesubstanz durch Was-
k) Außerhalb von Gebäuden befindliche Was- seraustritt aus Wartungsfugen (Silikon- oder
serzu- und Wasserableitungsrohre Fliesenfugen) im Sanitär- bzw. Badezimmerbe-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch reich gelten innerhalb des versicherten Gebäu-
keinesfalls auf Schäden an den an die Leitun- des bis max. EUR 5.000,00 als mitversichert. Im
gen angeschlossenen Einrichtungen und Arma- Schadenfall ist jedoch nachzuweisen, dass die
turen. Weiters bezieht sich der Versicherungs- letzte Wartung der Fugen maximal drei Jahre
schutz auch keinesfalls auf Frostschäden (auch zurückliegt.
nicht an den an die Leitungen angeschlossenen
Einrichtungen und Armaturen) sowie Auftaukos- r) Wasseraustritt aus Aquarien
ten. Die versicherten Nebenarbeiten nach einem Der bestimmungswidrige Austritt von Wasser
ersatzpflichtigen Schadenfall umfassen nicht die aus Aquarien (max. Fassungsvermögen je Be-
Kosten für die Wiederherstellung (Neubepflan- hältnis beträgt 1.000 Liter) gilt als mitversichert.
zung) von Bäumen, Gräsern, Sträuchern und
dgl. Artikel 35
Versicherte Sachen
In Abänderung von Art. 25 (2) lit. f ist in jedem (1) Die Versicherung umfasst die laut Polizze versicher-
ersatzpflichtigen Schadenfall der Kostenersatz ten Sachen (siehe aber Art. 34 (6), insbesondere lit.
für das Einziehen der vom Schaden betroffenen e).
Rohre, ohne Begrenzung, an versicherten Was-
serzu- und Wasserableitungsrohren mitversi- (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die
chert. dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versi-
Die Ersatzleistung beträgt in jedem Schadenfall chert. Versichert sind auch vom Versicherungsneh-
maximal EUR 5.000,00 und erfolgt jedoch nur mer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvor-
dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund behalt übergeben sind, und die dem Versicherungs-
gesetzlicher Bestimmungen oder Verordnungen nehmer verpfändeten Sachen. Die Versicherung von
zur Ersatzleistung herangezogen werden kann Arbeitsgerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch
bzw. die Gefahr zu tragen hat. auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeit-
nehmer des Versicherungsnehmers, die an dem
l) Verstopfungen der Ableitungsrohre außer- Versicherungsort (Art. 23) ihren Beruf ausüben.
halb von Gebäuden
Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen (3) Bei Gebäuden erstreckt sich die Versicherung,
der Ableitungsrohre innerhalb des Versiche- soweit nichts anderes vereinbart ist, auf den Neu-
rungsgrundstückes und außerhalb des Versi- bauwert (siehe aber Art. 25 (2) lit. e). Zum Neubau-
cherungsgrundstückes bis zur Einmündung in wert des Gebäudes gehört der Wert aller Baube-
den öffentlichen Straßenkanal (sofern der Versi- standteile einschließlich der unter Erdniveau befind-
cherungsnehmer die Gefahr zu tragen hat) sind lichen Fundamente oder Grundmauern und Keller-
bis zu max. EUR 5.000,00 mitversichert mauern. Als Baubestandteile im Sinne dieser Bedin-
gungen gelten Elektroinstallationen, Gasinstallatio-
m) Erdwärmekollektoren nen, alle innerhalb des Gebäudes befindlichen Was-
Bruchschäden an Erdwärmekollektoren ein- server- und -entsorgungsanlagen samt dazugehöri-
schließlich der hierfür erforderlichen Nebenar- gen Messgeräten, Beheizungs-, Sanitär- und Blitz-
beiten an versicherten Wasserzu- und Was- schutzanlagen sowie Aufzüge, sofern die angeführ-
serableitungsrohren (auch geschlossenen ten Baubestandteile dem Hauseigentümer gehören.
Warmwassersystemen) ohne Rücksicht auf die Soweit Gebäude industriell oder gewerblich genutzt
Entstehungsursache sind bis max. werden, auch bei Bürogebäuden, Krankenhäusern,
EUR 5.000,00 mitversichert. Sanatorien, Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Bä-
n) Wasserbetten/Zimmerbrunnen/Wassersäulen dern, Sportanlagen und Veranstaltungshallen zählen
Versichert sind Schäden an den versicherten Kessel, Maschinen, elektrische Kraftanlagen, Elekt-
Sachen (Gebäudebestandteile) durch austre- roinstallationen, Gasinstallationen sowie Aufzüge zur
tende Flüssigkeit aus Wasserbetten, Zimmer- technischen Betriebseinrichtung.
brunnen oder Wassersäulen. Flüssigkeit aus
Wasserbetten, Zimmerbrunnen oder Wasser- Abschnitt: Abschnitt F: Haftpflichtversicherung Haus-
säulen gilt als Leitungswasser. und Grundbesitz
ABEE 2024 / Seite 21 von 35
[Seite 22]
vorhandener Privatbadestrand ist mitversi-
Artikel 36 chert.
Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?
1.2 aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-,
1. Versicherungsfall Reparatur- und Grabarbeiten an der versi-
cherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkos-
1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das ten des Bauvorhabens unter Einrechnung
dem versicherten Risiko entspringt und aus etwaiger Eigenleistungen EUR 500.000,00
welchem dem Versicherungsnehmer Scha- nicht überschreiten. Für solche Bauvorhaben
denersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen sind Schadenersatzverpflichtungen des Ver-
oder erwachsen könnten. sicherungsnehmers als Bauherr mitversi-
1.2 Serienschaden chert; Voraussetzung ist, dass die techni-
sche Planung, Baukoordination, Leitung und
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Ausführung der Arbeiten einem hierzu be-
Schadenereignisse gelten als ein Versiche- hördlich berechtigten Ziviltechniker oder
rungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungs- Gewerbetreibenden übertragen werden.
fall Schadenereignisse, die auf gleichartigen,
in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ur- Schäden an Bauwerken durch Hebungen,
sachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursa- Senkungen oder Erschütterungen sind im
chen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder Rahmen des Versicherungsschutzes nur
technischer Zusammenhang besteht. dann insoweit gedeckt, wenn durch diese
Ursachen das statische Gefüge des Bau-
2. Versicherungsschutz werkes so beeinträchtigt ist, dass die nach
den geltenden Normen vorgegebenen Si-
2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versiche- cherheiten unterschritten werden bzw. dass
rer die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet
2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzver- ist. Schäden durch Verstaubung sind vom
pflichtungen, die dem Versicherungs- Versicherungsschutz ausgeschlossen.
nehmer wegen eines Personenscha- 1.3 aus der Fremdenbeherbergung auf der ver-
dens, eines Sachschadens oder eines sicherten Liegenschaft, wenn keine behörd-
Vermögensschadens, der auf einen liche Gewerbeberechtigung erforderlich ist;
versicherten Personen- oder Sach-
schaden zurückzuführen ist, aufgrund 1.4 aus Sachschäden durch Umweltstörung aus
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen der Lagerung von Mineralölprodukten bis zu
privatrechtlichen Inhalts erwachsen *); einem Lagervolumen von 100 Liter.
2.1.2 die Kosten der Feststellung und der Die Versicherungssumme hierfür beträgt
Abwehr einer von einem Dritten be- EUR 75.000,00 im Rahmen der Pauschal-
haupteten Schadenersatzverpflichtung versicherungssumme.
im Rahmen des Art. 41, Pkt. 5.
Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
2.2 Schadenersatzverpflichtungen aus Verlust beträgt, sofern in der Polizze nichts anderes
oder Abhandenkommen körperlicher Sachen vereinbart ist, in jedem Versicherungsfall
sind nur dann versichert, wenn vorgesehene EUR 400,00.
besondere Vereinbarung getroffen wurde. In
derartigen Fällen finden die Bestimmungen 2. Mitversichert nach Maßgabe des Pkt. 1. sind Scha-
über Sachschäden Anwendung. denersatzverpflichtungen
2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperver- 2.1 des Hauseigentümers und -besitzers;
letzung oder Gesundheitsschädigung von 2.2 des Hausverwalters und des Hausbesor-
Menschen. Sachschäden sind die Beschädi- gers;
gung oder die Vernichtung von körperlichen
Sachen. Verlust, Veränderung oder Nichtver- 2.3 jener Personen, die im Auftrag des Versiche-
fügbarkeit von Daten auf elektronischen Spei- rungsnehmers für ihn handeln, sofern diese
chermedien gelten nicht als Sachschäden. Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes
oder Gewerbes erfolgt;
Artikel 37
Welche Gefahren sind versichert? 2.4 jener Personen, die infolge Fruchtniesung,
Konkurs- oder Zwangsverwaltung anstelle
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatz- des Versicherungsnehmers treten.
verpflichtungen
Ausgeschlossen bleiben Personenschäden,
1.1 aus der Innehabung, Verwaltung, Beaufsich- bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im
tigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuch- Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter
tung und Pflege der versicherten Liegen- gleichgestellten, beauftragten Personen ge-
schaft einschließlich der in oder auf ihr be- mäß den Punkten 2.1 bis 2.4 handelt.
findlichen Bauwerke und Einrichtungen wie
z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, 3. Bei Schäden durch Witterungsniederschläge an
Schwimmbecken, Kinderspielplätze und Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wand-
Gartenanlagen. verkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder
anderen Leitungen und an sonstigem Zubehör des
Ein im unmittelbaren räumlichen Zusam- Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräum-
menhang mit der versicherten Liegenschaft lichkeiten – ausgenommen an Fenstern und Türen
der Außenseite des Gebäudes – leistet der Versi-
cherer abweichend von Art. 36 Ersatz, auch wenn
eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mie-
*)
In der Folge kurz ”Schadenersatzverpflichtungen” genannt. ter nicht gegeben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten
ABEE 2024 / Seite 22 von 35
[Seite 23]
der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht 2.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter ge- einer Frist von einem Monat kündigen.
setzlich zu tragen hat.
Das Anbot zur Änderung des Versiche-
Entstehen die genannten Schäden durch Über- rungsvertrages gilt als angenommen, wenn
schwemmungen, Grundwasser oder im Zusammen- es nicht innerhalb eines Monates nach sei-
hang mit Erdbeben, so leistet der Versicherer nur nem Empfang schriftlich abgelehnt wird.
nach Maßgabe des Art. 36.
Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versi-
4. Schadenersatzansprüche von Miteigentümern, cherungsvertrag als vom Versicherer gekün-
Wohnungseigentümern, Nutzungsberechtigten und digt. In diesem Fall endet der Versiche-
deren Angehörigen (Art. 43, Pkt. 6.2) sind mitversi- rungsvertrag einen Monat nach Empfang der
chert, sofern diese Personen oder ihre gesetzlichen Ablehnung.
Vertreter nicht zufolge persönlicher Handlungen oder
Unterlassung für den eingetretenen Schaden selbst Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Ver-
verantwortlich sind. sicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich
hinzuweisen.
Der Versicherungsschutz gemäß Pkt. 3. gilt sinnge-
mäß auch für die von diesen Personen benützten Für die Prämienberechnung ist Art. 48,
Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten. Punkte 5. bis 7. sinngemäß anzuwenden.
5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden auf Artikel 39
privaten Zufahrtsstraßen oder -wegen zum Versiche- Wo gilt die Versicherung? (Örtlicher Geltungsbereich)
rungsgrundstück, die nicht dem Versicherungsneh-
mer gehören, von ihm aber - insbesondere aufgrund 1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf in Öster-
eines Servitutsrechts - genutzt werden, und sich in reich eingetretene Versicherungsfälle. Nicht versi-
einem Umkreis von 500 Metern um das Versiche- chert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden,
rungsgrundstück befinden, gelten als mitversichert. die nach US-amerikanischem, kanadischem oder
australischem Recht – bei welchem Gerichtsstand
Dieser Versicherungsschutz gilt auch für private Zu- auch immer – klagsweise geltend gemacht werden,
fahrtsstraßen oder Zufahrtswege zum Versiche- soweit diese Einschränkung nach internationalen
rungsgrundstück, die dem Versicherungsnehmer Übereinkommen zulässig ist.
gehören und sich in einem Umkreis von 500 Metern
um das Versicherungsgrundstück befinden. 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtun-
gen) gegenüber den österreichischen Sozialversi-
Der Versicherungsschutz ist nur gegeben, sofern cherungsträgern fallen jedoch auch dann unter Ver-
nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall im
Ausland eingetreten ist.
6. Deckungserweiterungen und ergänzende Bestim-
mungen im Rahmen der Versicherungssumme: Artikel 40
a) Sachschäden durch Umweltstörung Wann gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
Die Besondere Vereinbarung gemäß Art. 6 der 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungs-
Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtver- fälle, die während der Wirksamkeit des Versiche-
sicherung (AHVB) gilt als getroffen. Ausgenom- rungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages
men von diesem generellen Einschluss des Ver- unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG) eingetreten
sicherungsschutzes für Sachschäden durch sind.
Umweltstörung sind Anlagen, die einer betriebli-
chen Nutzung dienen bzw. Tankanlagen, deren Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksam-
Fassungsvermögen insgesamt 10.000 Liter keit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, de-
übersteigt. Die Versicherungssumme hierfür be- ren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des
trägt im Rahmen der Pauschalversicherungs- Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn
summe EUR 150.000,00. Erfolgt durch die dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten
Tankanlage eine Verunreinigung des Erdreichs bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von
des Versicherungsnehmers bzw. Versiche- der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt
rungsgrundstückes, sind die Auffüllkosten der hat, nichts bekannt war.
entstandenen Grube bis zu 5 m³, maximal je-
doch EUR 500,00, mitversichert. Vorgesehene 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetre-
Rettungskosten gemäß den AHVB beziehen ten, in dem das erste Schadenereignis der Serie
sich auch auf das Grundstück des Versiche- eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten
rungsnehmers. Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versi-
cherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versi-
Artikel 38 cherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 47
Was gilt bei Vergrößerung des versicherten Risikos? kündigt oder bei Risikowegfall (Art. 47, Pkt. 4.), be-
steht nicht nur für die während der Wirksamkeit des
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhun- Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach
gen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterun- Beendigung des Vertrages eintretenden Schadener-
gen des versicherten Risikos. eignisse einer Serie Versicherungsschutz.
2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Ist das erste Schadenereignis einer Serie vor Ab-
Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen schluss des Versicherungsvertrages eingetreten und
bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten
Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt,
eingeschriebenen Briefes dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes fallenden
2.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung Schadenereignis als eingetreten, sofern hierfür nicht
des Versicherungsvertrages anbieten oder anderweitig Versicherungsschutz besteht.
ABEE 2024 / Seite 23 von 35
[Seite 24]
Ist das erste Schadenereignis einer Serie während cherungsnehmers scheitert und der Versicherer mit-
einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes tels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt,
eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung
Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur
bekannt, dann gilt der Serienschaden mit dem ersten Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von
in den Wiederbeginn des Versicherungsschutzes fal- der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehrauf-
lenden Schadenereignis als eingetreten. wand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht auf-
zukommen.
3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der
Versicherungsfall mit der ersten nachprüfbaren
Artikel 42
Feststellung der Gesundheitsschädigung durch ei-
Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch
nen Arzt als eingetreten.
Umweltstörung geregelt?
Artikel 41 Für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden
Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet durch Umweltstörung – einschließlich des Schadens an
der Versicherer? Erdreich oder Gewässern – besteht Versicherungsschutz
nur aufgrund besonderer Vereinbarung laut Polizze nach
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung
Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sin-
ne des Art. 36, Pkt. 1. dar, und zwar auch dann, 1. Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaf-
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere fenheit von Luft, Erdreich oder Gewässern durch
schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Immissionen.
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so 2. Versicherungsschutz für Sachschäden durch Um-
gilt diese für Personenschäden, Sachschäden und weltstörung – einschließlich des Schadens an Erd-
Vermögensschäden, die auf einen versicherten Per- reich oder Gewässern – besteht, wenn die Um-
sonen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zu- weltstörung durch einen einzelnen, plötzlich einge-
sammen. tretenen, unvorhergesehenen Vorfall ausgelöst wird,
welcher vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Be-
2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versi-
triebsgeschehen abweicht.
cherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle
höchstens das 3-fache der jeweiligen Versiche- Somit besteht insbesondere kein Versicherungs-
rungssumme. schutz, wenn nur durch mehrere in der Wirkung
gleichartige Vorfälle (wie Verkleckern, Verdunsten)
3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die
eine Umweltstörung, die bei einzelnen Vorfällen die-
der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder ge-
ser Art nicht eingetreten wäre, ausgelöst wird.
richtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadener-
satzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Art. 43, Pkt. 11. findet keine Anwendung.
Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatz-
leistung. 3. Besondere Regelungen für den Versicherungsschutz
gemäß Pkt. 2.
4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die 3.1 Versicherungsfall
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwai- 3.1.1 Versicherungsfall ist abweichend
ger sonstiger Leistungen aus demselben Versiche- von Art. 36, Pkt. 1. die erste nach-
rungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versi- prüfbare Feststellung einer Um-
cherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur weltstörung, aus welcher dem Versi-
im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres cherungsnehmer Schadenersatz-
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. verpflichtungen erwachsen oder er-
Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck wachsen könnten.
aufgrund der vereinbarten Rententafel OEM 80/82
und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt. 3.1.2 Serienschaden
5. Rettungskosten; Kosten Abweichend von Art. 36, Pkt. 1.2 gilt
die Feststellung mehrerer durch
5.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von denselben Vorfall ausgelösten Um-
Rettungskosten. weltstörungen als ein Versiche-
5.2 Die Versicherung umfasst ferner die den rungsfall. Ferner gelten als ein Ver-
Umständen nach gebotenen gerichtlichen sicherungsfall Feststellungen von
und außergerichtlichen Kosten der Feststel- Umweltstörungen, die durch gleich-
lung und Abwehr einer von einem Dritten artige in zeitlichem Zusammenhang
behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar stehende Vorfälle ausgelöst werden,
auch dann, wenn sich der Anspruch als un- wenn zwischen diesen Vorfällen ein
berechtigt erweist. rechtlicher, wirtschaftlicher oder
technischer Zusammenhang be-
5.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten steht.
der über Weisung des Versicherers (siehe
Art. 44, Pkt. 1.5) geführten Verteidigung in Art. 40, Pkt. 2 findet sinngemäß An-
einem Straf- oder Disziplinarverfahren. wendung.
Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und 3.2 Örtlicher Geltungsbereich
Zinsen werden auf die Versicherungssumme Versicherungsschutz besteht abweichend
angerechnet. von Art. 39, wenn die schädigenden Folgen
6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer der Umweltstörung in Österreich eingetreten
Schadenersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Be- sind.
friedigung oder Vergleich am Widerstand des Versi- 3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
ABEE 2024 / Seite 24 von 35
[Seite 25]
Abweichend von Art. 40 erstreckt sich der Artikel 43
Versicherungsschutz auf eine Umweltstö- Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
rung, die während der Wirksamkeit des Ver-
sicherungsschutzes oder spätestens zwei 1. Unter die Versicherung gemäß Art. 36 fallen insbe-
Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). sondere nicht
Der Vorfall muss sich während der Wirk- 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel
samkeit des Versicherungsschutzes ereig- (auch bei Anspruchserhebung aufgrund des
nen. Schadenersatzrechtes z.B. Mangelschaden);
Eine Umweltstörung, die zwar während der 1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Ver-
Wirksamkeit des Versicherungsschutzes trages oder einer besonderen Zusage über
festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall den Umfang der gesetzlichen Schadener-
vor Abschluss des Versicherungsvertrages satzpflicht hinausgehen;
zurückzuführen ist, ist nur dann versichert,
wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei 1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die
Jahre vor Abschluss des Versicherungsver- Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.
trages ereignet hat und dem Versicherungs-
nehmer oder dem Versicherten bis zum Ab- 1.4 Ansprüche aus unvermeidbaren Schäden;
schluss des Versicherungsvertrages der das sind solche Schäden, die technisch nicht
Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt vermeidbar sind oder technisch zwar ver-
war und auch nicht bekannt sein konnte und meidbar wären, aber nicht mit wirtschaftlich
hierfür nicht anderweitig Versicherungs- vertretbarem Aufwand.
schutz besteht. 1.5 Ansprüche aufgrund verursachungsunab-
Art. 40, Pkt. 2. findet sinngemäß Anwen- hängiger oder verschuldensunabhängiger
dung. Aufteilung mehrerer möglicher Schädiger
(z.B. Ö-Norm B2110).
3.4 Obliegenheiten
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
Der Versicherungsnehmer ist – bei sonstiger ersatzverpflichtungen der Personen, die den Scha-
Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § den, für den sie von einem Dritten verantwortlich
6 VersVG – verpflichtet, gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich her-
beigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten
3.4.1 die für ihn maßgeblichen einschlägi-
gen Gesetze, Verordnungen, be- 2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei wel-
hördlichen Vorschriften und Aufla- cher der Schadenseintritt mit Wahrschein-
gen, die einschlägigen Ö-Normen lichkeit erwartet werden musste, jedoch in
und die Richtlinien des Österreichi- Kauf genommen wurde (z.B. im Hinblick auf
schen Wasserwirtschaftsverbandes die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden
einzuhalten; Arbeitsweise);
3.4.2 umweltgefährdende Anlagen und 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
sonstige umweltgefährdende Ein- Schädlichkeit von hergestellten oder gelie-
richtungen fachmännisch zu warten ferten Waren oder geleisteten Arbeiten.
oder warten zu lassen. Notwendige
Reparaturen und Wartungsarbeiten 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
sind unverzüglich auszuführen. ersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungs-
(BGBl. Nr. 20/1949) und des Organhaftpflichtgeset-
Mindestens alle fünf Jahre – sofern zes (BGBl. Nr. 181/1967), beide in der jeweils gel-
nicht gesetzlich oder behördlich eine tenden Fassung.
kürzere Frist vorgeschrieben ist –
müssen diese Anlagen und Einrich- 4. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
tungen durch Fachleute überprüft ersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel-
werden. Diese Frist beginnt unge- barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus-
achtet des Beginnes des Versiche- wirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere
rungsschutzes mit Inbetriebnahme mit
der Anlage oder deren letzter Über- 4.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzbarer
prüfung. Kernbrennstoffe;
3.5 Selbstbehalt 4.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der
Entgegen dem generellen Selbstbehalt laut Einwirkung von Strahlen, die durch Be-
Polizze beträgt der Selbstbehalt des Versi- schleunigung geladener Teilchen erzeugt
cherungsnehmers in jedem Versicherungs- werden;
fall 10 % des Schadens, mindestens EUR 4.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe.
4.000,00 höchstens EUR 40.000,00.
5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
3.6 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz ersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versi-
Kein Versicherungsschutz besteht für Ab- cherungsnehmer oder die für ihn handelnden Perso-
wasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und nen verursachen durch Haltung oder Verwendung
Abfallbehandlungsanlagen; weiters für Zwi- von
schenlagerung von gefährlichen Abfällen 5.1 Luftfahrzeugen,
sowie für die Endlagerung (Deponierung)
von Abfällen jeder Art. 5.2 Luftfahrtgeräten,
5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach
ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Ver-
ABEE 2024 / Seite 25 von 35
[Seite 26]
wendung im Rahmen des versicherten Risi- oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten
kos ein behördliches Kennzeichen tragen oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer
müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Aus- in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache
schluss bezieht sich jedoch nicht auf die entstehen.
Verwendung von Kraftfahrzeugen als orts-
gebundene Kraftquelle. 10. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
ersatzverpflichtungen wegen Schäden an
Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät
sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI. 10.1 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder
Nr. 253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, die für ihn handelnden Personen entliehen,
Anhänger und behördliche Kennzeichen im gemietet, geleast oder gepachtet haben;
Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 10.2 Sachen, die der Versicherungsnehmer oder
267/1967), beide in der jeweils geltenden die für ihn handelnden Personen in Verwah-
Fassung, auszulegen. rung genommen haben, wobei dies auch im
6. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, Zuge der Verwahrung als Nebenverpflich-
die zugefügt werden tung gilt (z.B. Übergabe einer Sache zu Re-
paratur und/oder Servicearbeiten);
6.1 dem Versicherungsnehmer (den Versiche-
rungsnehmern) selbst; 10.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungs-
nehmer oder den für ihn handelnden Perso-
6.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers nen im Rahmen von bloßen Gefälligkeits-
(als Angehörige gelten der Ehegatte, Ver- verhältnissen überlassen wurde;
wandte in gerader aufsteigender und abstei-
gender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und 10.4 beweglichen Sachen, die bei oder infolge ih-
Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt le- rer Benützung, Beförderung, Bearbeitung
bende Geschwister; außereheliche Gemein- oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit
schaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen ihnen entstehen;
gleichgestellt); 10.5 jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die
6.3 Gesellschaftern des Versicherungsnehmers unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung,
und deren Angehörigen (Pkt. 6.2); Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit
sind;
6.4 Gesellschaften, an denen der Versiche-
rungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. 10.6 Sachen, welche durch Schlagen von
6.2) beteiligt sind, und zwar im Ausmaß der Spundwänden (oder ähnlichen Bauhilfsstof-
prozentuellen Beteiligung des Versiche- fen) verursacht wurden.
rungsnehmers und seiner Angehörigen (Pkt. 11. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
6.2) an diesen Gesellschaften; weiters ersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen
Gesellschaften, die demselben Konzern (im durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwir-
Sinne des § 15 AktG) wie der Versiche- kung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkei-
rungsnehmer oder seine Angehörigen (Pkt. ten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Nieder-
6.2) zugehören, und zwar im Ausmaß der schlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.).
unmittelbaren und/oder mittelbaren prozen- 12. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
tuellen Beteiligung des herrschenden Unter- ersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch
nehmens an diesen Gesellschaften. Überflutungen aus stehenden und fließenden Ge-
Bei juristischen Personen, geschäftsunfähi- wässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen
gen oder beschränkt geschäftsfähigen Per- und Einbringungen des Versicherungsnehmers ver-
sonen werden deren gesetzliche Vertreter ursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem
und Angehörige dem Versicherungsnehmer Wasserrechtsgesetz (BGBI. Nr. 215/1959), in der
und seinen Angehörigen gleichgehalten. jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. Ebenso
wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige
7. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entste-
ersatzverpflichtungen aus Schäden, die durch Ver- hen, dass der Versicherungsnehmer an der Herstel-
änderung des Erbguts von menschlichen Keimzellen lung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher An-
oder Embryonen entstehen, gleichgültig ob die Ver- lagen unmittelbar mitwirkt.
änderung auf die Übertragung oder indirekte Einwir-
kung transgenen Erbguts oder auf direkten gen- 13. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
oder fortpflanzungstechnischen Eingriff zurückzufüh- ersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel-
ren ist. barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Aus-
wirkungen elektromagnetischer Felder stehen.
Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang
mit gentechnisch veränderten Organismen. 14. Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen
aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest
8. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind
für Schäden, die entstehen durch Gewalthandlungen oder mit diesen im Zusammenhang stehen.
von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe,
Gewalthandlungen von politischen und terroristi- 15. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden-
schen Organisationen, Gewalthandlungen anlässlich ersatzverpflichtungen aus
öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und 15.1 Betriebsstätten, die im Ausland gelegen
Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich sind;
von Streiks und Aussperrungen.
15.2 Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von
9. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schaden- Personen, die nicht den österreichischen
ersatzverpflichtungen wegen Schäden, die an den Sozialversicherungs-gesetzen unterliegen;
vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag
ABEE 2024 / Seite 26 von 35
[Seite 27]
15.3 Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. Insbesondere sind anzuzeigen:
punitive oder exemplary damages);
1.4.1 der Versicherungsfall;
15.4 Inanspruchnahme US-amerikanischen, ka-
nadischen oder australischen Rechts – bei 1.4.2 die Geltendmachung einer Scha-
welchem Gerichtsstand auch immer. denersatzforderung;
16. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im 1.4.3 die Zustellung einer Strafverfü-
Zusammenhang mit der Verletzung von Persönlich- gung sowie die Einleitung eines
keitsrechten. Straf-, Verwaltungsstraf- oder Dis-
ziplinarverfahrens gegen den Ver-
17. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus sicherungsnehmer oder den Ver-
allen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesonde- sicherten;
re im Zusammenhang mit der Diskriminierung oder
Belästigung während der Aufnahme, des Bestehens 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur ge-
oder der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. richtlichen Durchsetzung von
Schadenersatzforderungen.
18. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im
Zusammenhang mit Tabak- und Tabakprodukten. 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versiche-
rer bei der Feststellung und Erledigung oder
19. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im Abwehr des Schadens zu unterstützen.
Zusammenhang mit HIV und dadurch verursachte
Krankheiten. 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den
vom Versicherer bestellten Anwalt
20. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden im (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall. bevollmächtigen, ihm alle von ihm
benötigten Informationen zu geben
21. Kein Versicherungsschutz besteht für Rückgriffs- und ihm die Prozessführung zu
bzw. Ausgleichsansprüche eines anderen Versiche- überlassen.
rers aus dem Titel der Doppelversicherung.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die
22. Der Versicherungsschutz ist nicht gegeben, wenn rechtzeitige Einholung der Wei-
die Schadenermittlung und/oder -regulierung oder sungen des Versicherers nicht
die Erfüllung sonstiger Pflichten des Versicherers möglich, so hat der Versiche-
durch Staatsgewalt, Dritte oder den Versicherungs- rungsnehmer aus eigenem inner-
nehmer behindert wird. Die Leistungspflicht des Ver- halb der vorgeschriebenen Frist al-
sicherers bleibt jedoch auch in einem solchen Fall le gebotenen Prozesshandlungen
bestehen, wenn die Schadenregulierung aufgrund (auch Einspruch gegen eine Straf-
der vom Versicherungsnehmer beigebrachten Unter- verfügung) vorzunehmen.
lagen dem Grunde und der Höhe nach möglich ist.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht
Artikel 44 berechtigt, ohne vorherige Zu-
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu stimmung des Versicherers eine
beachten? (Obliegenheiten) Wozu ist der Versicherer Schadenersatzverpflichtung ganz
bevollmächtigt? oder zum Teil anzuerkennen – es
sei denn, der Versicherungsneh-
1. Obliegenheiten mer konnte die Anerkennung nicht
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs- ohne offenbare Unbilligkeit ver-
freiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, weigern – oder zu vergleichen.
werden bestimmt: 1.5.4 Der Versicherungsnehmer ist nicht
1.1 Zum Zweck der Aufrechterhaltung der Äqui- berechtigt, ohne vorherige Zu-
valenz zwischen Risiko und Prämie ist der stimmung des Versicherers sich
Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Ver- an einem Mediationsverfahren
sicherer die Angaben gemäß Art. 47, Pkt. oder Schiedsgerichtsverfahren zu
3.1. auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzutei- beteiligen oder sich einem
len. Schiedsspruch zu unterwerfen.
1.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 2. Vollmacht des Versicherers
besonders gefahrdrohende Umstände, de- Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen sei-
ren Beseitigung der Versicherer billigerweise ner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig
verlangen konnte und verlangt hatte, inner- erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
halb einer angemessenen Frist zu beseiti- rungsnehmers abzugeben.
gen. Ein Umstand, welcher schon zu einem
Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als be-
sonders gefahrdrohend. Artikel 45
Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder
1.3 Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zu- verpfändet werden?
mutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und
Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen
und den entstandenen Schaden gering zu Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versi-
halten. cherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
1.4 Er hat den Versicherer umfassend und un-
verzüglich, spätestens innerhalb einer Wo-
che ab Kenntnis, zu informieren, und zwar
schriftlich, falls erforderlich auch fernmünd-
lich oder fernschriftlich.
ABEE 2024 / Seite 27 von 35
[Seite 28]
Artikel 46 Der Versicherer hat nach Empfang der An-
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versiche- gaben des Versicherungsnehmers die end-
rungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versiche- gültige Abrechnung vorzunehmen; der Mehr-
rungsvertrag zu erfüllen? (Rechtsstellung der am Vertrag oder Minderbetrag an Prämie ist einen Mo-
beteiligten Personen) nat nach Empfang der Abrechnung fällig.
Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflich- 3.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben
tungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schaden- nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versi-
ersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle cherer die Wahl, auf Nachholung der Anga-
in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versiche- ben zu klagen oder eine Verzugsprämie ein-
rungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese zuheben. Diese Verzugsprämie beträgt,
Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem wenn die ausständigen Angaben die erste
Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für Jahresprämie oder die Prämie für eine Ver-
die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Aus- sicherungsdauer von weniger als einem Jahr
übung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht betreffen, so viel wie jene Prämie, die erst-
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. mals zur Vorschreibung gelangt ist, andern-
falls so viel wie die Prämie für jenes Versi-
Artikel 47 cherungsjahr, das dem abzurechnenden
Was gilt als Versicherungsperiode, wann ist die Prämie zu Versicherungsjahr unmittelbar vorangeht.
bezahlen und wann beginnt der Versicherungsschutz? In Werden die Angaben nachträglich, aber
welchen Fällen kommt es zur Prämienabrechnung? noch innerhalb zweier Monate nach Emp-
fang der Aufforderung zur Bezahlung der
1. Versicherungsperiode Verzugsprämie gemacht, so hat der Versi-
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche- cherer den etwa zu viel gezahlten Betrag
rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlos- rückzuerstatten.
sen ist, der Zeitraum eines Jahres. Für die Verzugsprämie findet Pkt. 2.3 An-
2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes wendung.
2.1 Die erste oder die einmalige Prämie ein- 3.3 Einblicksrecht des Versicherers; Folgen un-
schließlich Gebühren und Versicherungs- richtiger Angaben
steuer ist vom Versicherungsnehmer inner- Der Versicherer hat das Recht, die Angaben
halb von 14 Tagen nach dem Abschluss des des Versicherungsnehmers nachzuprüfen.
Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze Der Versicherungsnehmer hat zu diesem
oder einer gesonderten Antragsannahmeer- Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden
klärung) und nach der Aufforderung zur Unterlagen zu gewähren.
Prämienzahlung zu bezahlen (Einlösung der
Polizze). Der Versicherungsschutz beginnt Hat der Versicherungsnehmer unrichtige
mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegen-
vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wird die heitsverletzung dar (siehe Art. 44, Pkt. 1.1).
erste oder die einmalige Prämie erst danach
eingefordert, dann aber binnen 14 Tagen 4. Begriffsbestimmungen
oder ohne schuldhaften weiteren Verzug ge- 4.1 Lohn- und Gehaltssumme; Aufwand für Leih-
zahlt, ist der Versicherungsschutz ab dem , Leasing- und Fremdarbeitskräfte
vereinbarten Versicherungsbeginn gegeben.
Anzurechnen sind alle Löhne, Gehälter, Pro-
2.2 Folgeprämien einschließlich Gebühren und visionen, Aufwendungen für Leih-, Leasing-
Versicherungssteuer sind zu den vereinbar- und Fremdarbeitskräfte, Werkvertrags- und
ten Fälligkeitsterminen zu entrichten. sonstige Entgelte – welche Bezeichnung sie
2.3 Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämien- auch immer tragen (z.B. Gefahren-, Monta-
zahlung gelten die §§ 38 ff. VersVG. ge-, Schmutzzulagen, Weggelder usw.) –
sämtlicher im Betrieb beschäftigter Personen
3. Prämienabrechnung: (auch Heimarbeiter, usw.); als anzurechnen-
de Entgelte gelten auch die Vergütungen an
3.1 Insoweit die Prämie vertragsgemäß auf- freie Dienstnehmer und/oder Zahlungen auf
grund der Lohn- und Gehaltssumme, des Honorarbasis und an Leiharbeitsfirmen. Auf
Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger An- das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
gaben zu berechnen ist, wird der Bemes- kommt es nicht an.
sung zunächst eine den zu erwartenden
Verhältnissen entsprechende Größe zu- Nicht anzurechnen sind Anteile des Arbeit-
grunde gelegt. gebers an den Sozialversicherungsbeiträ-
gen; laufende Haushalts- und Kinderzula-
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperi- gen; einmalige Zahlungen bei Heirat, Geburt
ode hat der Versicherungsnehmer die den eines Kindes, Krankheits-, Unglücks- oder
tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Todesfällen sowie Betriebsveranstaltungen,
Größen anzugeben und auf Verlangen Betriebs- oder Dienstjubiläen; Abfertigungen;
nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und ferner staatliche Familien- und Wohnungs-
welche Erhöhungen oder betriebs- oder be- beihilfen.
rufsbedingte Erweiterungen des versicherten
Risikos eingetreten sind; dieser Verpflich- 4.2 Umsatz
tung hat der Versicherungsnehmer innerhalb
eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe al-
Versicherers oder nach Fertigstellung des ler Entgelte für alle Lieferungen und sonsti-
Jahresabschlusses nachzukommen. gen Leistungen zu verstehen, die ein Unter-
nehmen in den Ländern, auf die sich der ört-
liche Geltungsbereich des Versicherungs-
ABEE 2024 / Seite 28 von 35
[Seite 29]
schutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Die Bestimmungen zur Differenzdeckung haben nur Gül-
Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen tigkeit, wenn die Differenzdeckung vereinbart und auf der
eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus Polizze ausgewiesen ist.
der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens (§ 4 UStG 1994); Umsatz Artikel 51
ohne Mehrwertsteuer. Was ist Gegenstand der Differenzdeckung?
Artikel 48 Die Differenzdeckung ergänzt für den in der Polizze ver-
Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? Wer kann nach einbarten Zeitraum eine anderweitig bestehende Eigen-
Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Was gilt bei heimversicherung für das gleiche Risiko im nachstehend
Wegfall des versicherten Risikos? beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der
anderweitig bestehenden Eigenheimversicherung geht
1. Vertragsdauer dem Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung vor.
Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Artikel 52
Zeit abgeschlossen. Welchen Leistungsumfang umfasst die Differenzdeckung?
Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens 1. Die Differenzdeckung leistet für solche Schade-
ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag nereignisse, die in der anderweitig bestehenden
jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Eigenheimversicherung nicht oder nicht im vol-
Ablauf gekündigt wird. Beträgt die Vertragslaufzeit len Umfang versichert sind, bis zur Höhe und
weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündi- Umfang des in der Polizze vereinbarten Versi-
gung. Ebenso bedürfen Projektversicherungen kei- cherungsschutzes (das umfasst z.B. Versiche-
ner Kündigung. rungssummen, Höchsthaftungssummen, Haf-
2. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles tungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen)
abzüglich der vertraglich vereinbarten Leistun-
Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungs- gen aus der anderweitig bestehenden Eigen-
falles gilt § 158 VersVG. heimversicherung.
3. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers 2. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten
Leistungen aus der anderweitig bestehenden Ei-
Nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleich- genheimversicherung ist der Umfang des Versi-
verfahrens über das Vermögen des Versicherungs- cherungsschutzes des anderen Vertrages, der
nehmers kann der Versicherer den Vertrag mit einer zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenz-
Frist von einem Monat kündigen. deckung bestanden hat. Nachträglich vorge-
4. Risikowegfall nommene Änderungen an der anderweitig be-
stehenden Eigenheimversicherung bewirken
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd keine Erweiterung der Differenzdeckung.
weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses
Risikos. Artikel 53
Was müssen Sie im Schadenfall tun?
Die Einschränkung der behördlichen Zulassung be-
wirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages 1. Im Schadenfall
auf den verbleibenden Umfang.
1.1. zunächst dem Versicherer der anderweitig be-
5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die stehenden Eigenheimversicherung anzuzeigen
bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslauf- und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen;
zeit.
1.2. zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden,
6. Eine Kündigung nach Pkt. 1., Pkt. 2. oder ein Risi- sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer
kowegfall nach Pkt. 4. schließt die Anwendung der informiert werden, dass ein gemeldeter Scha-
Bestimmungen des Art. 47, Pkt. 3. nicht aus. denfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang
unter die Leistungspflicht fällt.
Artikel 49
Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungs- 2. Die im Abschnitt A bis F genannten Obliegen-
vertrag gerichtlich geltend gemacht werden? (Gerichts- heiten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu
stand und anzuwendendes Recht) beachten sind, bleiben unberührt; insbesondere
haben Sie nach Aufforderung durch uns die er-
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden forderlichen Auskünfte zur Feststellung der Ent-
Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des schädigungspflicht zu erteilen sowie die zur
inländischen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsneh- Feststellung der Leistungshöhe notwendigen
mers zuständig, soweit dies nach internationalen Überein- Unterlagen des anderen Versicherers einzu-
kommen zulässig ist. reichen.
Es ist österreichisches Recht anzuwenden. 3. Tritt während der beantragten Laufzeit der Diffe-
renzdeckung ein Schadenfall ein, so ist der Ver-
Artikel 50 sicherer berechtigt, für die betroffene Sparte
In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? bzw. betroffene Sparte inkl. Zusatzdeckung des
Vertrages ab dem Schadenzeitpunkt Prämie
Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist,
einzuheben.
bedürfen Mitteilungen und Erklärungen des Versiche-
rungsnehmers zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Artikel 54
Wann und wie wird die Differenzdeckung auf den vollen
Abschnitt G: Differenzdeckung Versicherungsschutz umgestellt?
1. Der vorliegende Eigenheimversicherungsvertrag
wird zu dem in der Polizze genannten Endtermin
ABEE 2024 / Seite 29 von 35
[Seite 30]
der anderweitig bestehenden Eigenheimversi-
cherung durch den Wegfall der Bestimmungen
über die Differenzdeckung auf den vollen Versi-
cherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn
die anderweitig bestehende Eigenheimversiche-
rung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die
vorzeitige Beendigung der anderweitig beste-
henden Eigenheimversicherung ist uns unver-
züglich mitzuteilen.
2. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Diffe-
renzdeckung auf den vollen Versicherungs-
schutz ist die hierfür vereinbarte Prämie zu ent-
richten.
ABEE 2024 / Seite 30 von 35
[Seite 31]
Anhang rung auf mehr als ein Jahr erstreckt.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit
eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es
§ 6.
von beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündi-
Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungs- gungsfrist muss für beide Teile gleich sein und darf
falles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei Monate betragen. Auf das Kündigungsrecht können
sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei
ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete Jahren verzichten.
anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag in-
(3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs.
nerhalb eines Monates, nachdem er von der Verlet-
1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhält-
zung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
nis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Ver-
eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder
letzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kün-
jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer
digt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht,
Frist von einem Monat kündigen. Eine allfällige Ver-
so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
pflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz
nicht berufen.
von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit
Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt.
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll,
§ 11.
tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in
dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendi-
für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen gung der zur Feststellung des Versicherungsfalles
Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Oblie- und des Umfanges der Leistung des Versicherers
genheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An- nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch
zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des unabhängig davon ein, wenn der Versicherungs-
Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungs- nehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begeh-
freiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich ren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Ver-
verletzt worden ist. sicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhe-
bungen noch nicht beendet werden konnten, und der
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versiche-
Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines
rungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Ge-
Monats entspricht.
fahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Mona-
Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann tes seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungs- beendet, so kann der Versicherungsnehmer in An-
freiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen rechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszah-
Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder lungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der
soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. zahlen hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass (3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange
eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt die Beendigung der Erhebungen infolge eines Ver-
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber schuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge
nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz (4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Ob- von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, be-
liegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leis- freit wird, ist unwirksam.
tungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder
§ 12.
die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti-
gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Ver- (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
sicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer jähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Drit-
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung we- ten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald
der auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
auf die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht
sicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprü-
che erst nach zehn Jahren.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berech- (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim
tigt sein soll, ist unwirksam. Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjäh-
rung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entschei-
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verlet-
dung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit
zung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab-
der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrun-
leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die
degelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertrag-
Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind
lichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jah-
oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden
ren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leis-
§ 8.
tung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht in-
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungs- nerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht
verhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer
nicht vor dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobe-
ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlänge- nen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden
ABEE 2024 / Seite 31 von 35
[Seite 32]
Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsneh-
Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist mer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit
für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie
erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Ver- etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, ei-
sicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der nander die empfangenen Leistungen zurückzuge-
rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des An- währen; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
spruches gehindert ist, gehemmt. Empfanges an zu verzinsen.
§ 16. § 21.
(1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungs-
Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die fall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leis-
Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versi- tung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Anse-
cherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahren- hung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss
umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er
Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versi-
vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen cherers gehabt hat.
Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem
der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt § 23.
hat, gilt im Zweifel als erheblich. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versiche-
rungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines er- weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch
heblichen Umstandes unterblieben, so kann der ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche
gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis,
deshalb unterblieben ist, weil sich der Versiche- dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Ver-
rungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig sicherers vorgenommene oder gestattete Änderung
entzogen hat. die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer un-
verzüglich Anzeige zu machen.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
rer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist § 24.
auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Ver- (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des
schulden des Versicherungsnehmers unterblieben § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versiche-
ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Um- rungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungs-
stand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer frist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem
nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss
hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktre- dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Mo-
ten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrläs- nates gegen sich gelten lassen.
sig unterblieben ist.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
§ 17. halb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zu- wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
rücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
den hat.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrich-
tigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzei- § 25.
ge ohne Verschulden des Versicherungsnehmers (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der
unrichtig gemacht worden ist. Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur
§ 18. Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der
Erhöhung der Gefahr eintritt.
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an
der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen,
anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebe- wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden
ner Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrück- des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer
lich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung
Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgese-
hene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und
§ 19. der Versicherungsfall später als einen Monat nach
dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn,
einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Ge-
so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht fahr bekannt war.
nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsneh- Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
mers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Ein-
darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes tritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündi-
ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, gung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi-
nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst gung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der
ein Verschulden zur Last fällt. Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den
§ 20. Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zuläs- § 26.
sig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Versicherer von der Verletzung der Anzeige- Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden,
pflicht Kenntnis erlangt. wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der
ABEE 2024 / Seite 32 von 35
[Seite 33]
Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch (2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrit-
ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein tes oder der Kündigung für einen Teil der Gegen-
Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird. stände oder Personen Gebrauch, so ist der Versi-
cherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsver-
§ 27. hältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündi-
(1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig gung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt
vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhö- als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt
hung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berech- werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers
tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung oder seine Kündigung wirksam wird.
einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi-
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner- cherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über
halb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur
wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder
Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht,
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan- so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung ent-
den hat. sprechend anzuwenden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der § 38.
Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versi-
cherer unverzüglich Anzeige zu machen. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14
Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsver-
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein be- trags und nach der Aufforderung zur Prämienzah-
kannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die lung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die
Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zu-
etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, rückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch
so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom
nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
nicht anzuwenden.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des
§ 28. Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der
(1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versi-
unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versiche- denn, dass der Versicherungsnehmer an der recht-
rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt zeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden
eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hät- verhindert war.
te zugehen müssen. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn
wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zu- diese hingewiesen hat.
gehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die
Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kün- Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
digung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der § 39.
Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
rungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so
Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von
§ 29. mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unter-
zeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändi-
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in gen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzu-
Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann geben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der
nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als verein- Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne
bart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist
§ 30. ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug,
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungs- tung frei, es sei denn, dass der Versicherungsneh-
antrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, mer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Ver-
die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht schulden verhindert war.
bekannt war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das
§ 31. Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kün-
digungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsneh-
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versi- mer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
cherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirk-
einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf sam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem
die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Ver- Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
sicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündi- der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus-
gung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen drücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen
ist, dass für diesen allein der Versicherer den Ver- der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungs-
trag unter den gleichen Bestimmungen nicht ge- nehmer innerhalb eines Monates nach der Kündi-
schlossen hätte. gung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestim-
ABEE 2024 / Seite 33 von 35
[Seite 34]
mung verbunden worden ist, innerhalb eines Mona- § 60.
tes nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch
eingetreten ist. welchen die Doppelversicherung entstanden ist, oh-
ne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversiche-
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die rung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der
Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder
die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger
§ 39a. Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabge-
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 % setzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
(10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 gedeckt ist.
Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehe- (2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung
ne Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
§ 51. mehreren Versicherungsverträge der Versiche-
rungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall
(1) Wenn die Versicherungssumme den Wert des versi- die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig
cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlos-
übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der sen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur
Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti- die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche-
gung der Überversicherung die Versicherungssum- rungssummen und der Prämien verlangen.
me unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. (3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem
Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie
(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die
oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Ver-
eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeid- sicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend
liche Folge eines Krieges, so kann der Versiche- macht, nachdem er von der Doppelversicherung
rungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wir- Kenntnis erlangt hat.
kung vom Eintritt der Überversicherung ab stellen.
§ 61.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versi-
cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zah- wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
len. vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
(4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in § 64.
der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
ist der Vertrag nichtig. von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
(5) Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt. gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststel-
lung nicht treffen können oder wollen oder sie verzö-
§ 59. gern.
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehre- § 67.
ren Versicherern versichert und übersteigen die Ver-
sicherungssummen zusammen den Versicherungs- (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadener-
wert oder übersteigt aus anderen Gründen die satzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht der
Summe der Entschädigungen, die von jedem einzel- Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser
nen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versi- dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt.
cherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi-
(Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der cherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der
Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den
Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be- Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches die-
trag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Ver- nendes Recht auf, so wird der Versicherer von sei-
trag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im gan- ner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem An-
zen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlan- spruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen kön-
gen kann. nen.
(2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, (2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs-
deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer ge- nehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemein-
genüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum schaft lebenden Familienangehörigen, so ist der
Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht je-
ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Ver- doch über, wenn der Angehörige den Schaden vor-
sicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom sätzlich verursacht hat.
anderen Versicherer, für den das ausländische § 68.
Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz
verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßge- (3) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der
benden Recht zum Ersatz verpflichtet ist. Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versiche-
rung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversiche- ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse
rung in der Absicht genommen, sich dadurch einen nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsneh-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so mer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag frei; der Versicherer kann eine angemessene Ge-
nichtig. schäftsgebühr verlangen.
ABEE 2024 / Seite 34 von 35
[Seite 35]
(4) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräuße-
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Ver- rung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
sicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor- rungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den
den wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
des Interesses Kenntnis erlangt. gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Ein-
trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
(5) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der digung des Versicherers abgelaufen und eine Kün-
Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch digung nicht erfolgt ist.
eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krie-
ges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die un- § 91.
vermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem
Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Bei der Gebäudeversicherung muss die im Falle einer
Dauer der Gefahrtragung entspricht. nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu be-
stimmende Zahlungsfrist mindestens einen Monat betra-
(6) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versi- gen.
cherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile
erst nach Kriegsende zu zahlen. § 158.
§ 69. (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der
Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsneh- Entschädigung dem Versicherungsnehmer gegen-
mer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers über anerkannt oder die Leistung der fälligen Ent-
der Erwerber in die während der Dauer seines Ei- schädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt,
gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er- das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das glei-
gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungs- che gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungs-
nehmers ein. nehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch
des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes
laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit
Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der
Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten
der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat
begründeten Forderungen erst dann gegen sich gel- eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
ten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen spä-
Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen teren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi-
Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend an- cherungsperiode kündigen.
zuwenden.
§ 70.
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb ei-
nes Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in wel-
chem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
hältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit so-
fortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungs-
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mona-
tes nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Er-
werber von der Versicherung keine Kenntnis, so
bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in wel-
chem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis
erlangt hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser
Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haf-
tet in diesen Fällen für die Prämie nicht
§ 71.
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung
bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige
ABEE 2024 / Seite 35 von 35