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Versicherungsmakler / Eigenheimversicherung / Bedingungsarchiv

Oberösterreichische Eigenheimversicherung: die Bedingungen im Volltext

Bündelversicherung aus Feuer, Sturm, Leitungswasser und Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht mit Wertanpassung nach Baukostenindex, Unterversicherungsverzicht unter Voraussetzungen und erweitertem Neuwertersatz als Option.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Oberösterreichische einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Oberösterreichische Eigenheimversicherung von Oberösterreichische (Eigenheimversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Oberösterreichische weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert)ja„Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist Versicherungswert für versicherte Gebäude und/oder Einrichtung der NEUWERT.“Punkt 3, Seite 1
Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor)nicht geregelt
Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe)nicht geregelt
Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherungja„Eine Unterversicherung wird jedoch nicht geltend gemacht, wenn sie 10% des Versicherungswertes nicht übersteigt.“Punkt 5.1, Seite 1
Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wirdja„dass bei Wohnzwecken dienenden Gebäuden der Zeitwert mindestens 40 % des Neuwertes beträgt.“Punkt 12, Seite 2
Selbstbeteiligung Standardja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall einen allenfalls vereinbarten und auf der Polizze angeführten Selbstbehalt.“Punkt 16, Seite 3
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungja, bis zur Versicherungssumme„sofern im Vertrag vereinbart und auf der Polizze angeführt, für den Ersatzpflichtigen die Bestimmungen der Klausel GF5001 (grobe Fahrlässigkeit) anzuwenden.“Punkt 7, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB)nicht geregelt
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherernicht geregelt
Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag)nicht geregelt
Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeitnicht geregelt

Feuer, Sturm und Hagel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandja, bis zur Versicherungssumme„Die Eigenheimversicherung ZuHaus ist eine Bündelversicherung von 4 Versicherungsverträgen (Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz).“Einleitung, Seite 1
Blitzschlag (direkter Einschlag)nicht geregelt
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizitätnicht geregelt
Explosionnicht geregelt
Implosionnicht geregelt
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnennicht geregelt
Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge)nicht geregelt
Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand)nicht geregelt
Sturm und Hagel am Gebäudeja, bis zur Versicherungssumme„Die Eigenheimversicherung ZuHaus ist eine Bündelversicherung von 4 Versicherungsverträgen (Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz).“Einleitung, Seite 1
Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeitnicht geregelt

Leitungswasser und Rohre

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Eigenheimversicherung ZuHaus ist eine Bündelversicherung von 4 Versicherungsverträgen (Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz).“Einleitung, Seite 1
Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung)nicht geregelt
Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel)nicht geregelt
Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstücknicht geregelt
Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers)nicht geregelt
Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstücknicht geregelt
Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanalnicht geregelt
Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen)nicht geregelt
Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnennicht geregelt
Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole)nicht geregelt
Sprinkler- und Berieselungsanlagennicht geregelt
Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon)nicht geregelt
Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch)nicht geregelt

Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässernnicht geregelt
Rückstau aus der Kanalisationnicht geregelt
Erdbebennicht geregelt
Erdsenkungnicht geregelt
Erdrutsch und Felssturznicht geregelt
Schneedrucknicht geregelt
Lawinen und Lawinenluftdrucknicht geregelt
Vulkanausbruchnicht geregelt
Selbstbeteiligung bei Elementarschädennicht geregelt
Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA)nicht geregelt
Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Einbruch, Vandalismus und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuchnicht geregelt
Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten)nicht geregelt
Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch)nicht geregelt
Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungennicht geregelt
Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungennicht geregelt

Haustechnik und Energie

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeichernicht geregelt
Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schadennicht geregelt
Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung)nicht geregelt
Wärmepumpen (auch außen aufgestellt)nicht geregelt
Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeugenicht geregelt
Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektroniknicht geregelt
Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung)nicht geregelt

Nebengebäude, Grundstück und Glas

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„Sämtliche am versicherten Grundstück befindliche Nebengebäude bis insgesamt 40 m2 verbaute Fläche gelten auch dann im Rahmen der Gesamtsumme Gebäude mitversichert, wenn diese nicht auf der Polizze angeführt sind.“Punkt 1.3.2, Seite 1
Carports und Gartenhäuserja, bis zur Versicherungssumme„Dazu gehören Carports, Flugdächer, Überdachungen, Vordächer und überdachte Verbindungsgänge am Versicherungsgrundstück.“Punkt 1.1.2, Seite 1
Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Torenicht geregelt
Schwimmbecken, Whirlpools und deren Techniknein„Nicht als Gebäude gelten: Schwimmbäder mit Überdachungen samt den für den Betrieb erforderlichen technischen Einrichtungen außerhalb von versicherten Gebäuden“Punkt 1.2.1, Seite 1
Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brandnicht geregelt
Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer)nein„In der Sturmversicherung gelten Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art sowie Sonnensegel nicht versichert.“Punkt 1.3, Seite 1

Kosten nach einem Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs- und Entsorgungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Nebenkosten und zwar Feuerlöschkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Abbruch- und Aufräumkosten, Dekontaminations- und Entsorgungskosten sind insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert.“Punkt 8, Seite 2
Abbruchkostenja, bis zur Versicherungssumme„Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort, soweit sie versicherte Sachen betreffen“Punkt 8.3, Seite 2
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen, bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.“Punkt 8.2, Seite 2
Dekontamination und Entsorgung von Erdreichja, bis zur Versicherungssumme„Für diese Wiederauffüllungskosten und die Entsorgungskosten von kontaminiertem Erdreich wird in jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den vereinbarten Selbstbehalt von 25% gekürzt.“Punkt 8.4, Seite 2
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungenja, bis zur Versicherungssumme„jedoch nicht mehr als jeweils 30% der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung, auf erstes Risiko ersetzt.“Punkt 9, Seite 2
Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer)nicht geregelt
Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten)ja, bis zur Versicherungssumme„längstens bis zum Ablauf von 9 Monaten nach dem Eintritt des Schadenfalles“Punkt 11, Seite 2
Mietausfall für gewerblich genutzte Räumeja, bis zur Versicherungssumme„Bei unbenutzbaren Räumen, die vom Versicherungsnehmer vermietet worden sind Der entstandene und nachgewiesene Mietverlust.“Punkt 11.2, Seite 3
Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlustnicht geregelt
Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruchnicht geregelt
Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade)nicht geregelt

Haftpflicht und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Eigenheimversicherung ZuHaus ist eine Bündelversicherung von 4 Versicherungsverträgen (Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz).“Einleitung, Seite 1
Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst)nicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt)nein„Nicht bewohnte, es sei denn, sie werden entsprechend gewartet, oder zum Abbruch bestimmte Wohnobjekte fallen nicht unter diese Regelung.“Punkt 12, Seite 3
Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagennicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung)nicht geregelt
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit)nicht geregelt
Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Oberösterreichische Bedingungen Eigenheimversicherung (eh 2018)
[Seite 1] EIGENHEIMVERSICHERUNG ZUHAUS - EH-2018 mitversichert: - fest eingebaute Trennungswände, Zwischendecken, Wand- und Deckenverkleidungen, nicht Die Eigenheimversicherung ZuHaus ist eine Bündelversicherung von 4 Versicherungsverträgen jedoch Einbaumöbel (Feuer-, Sturm-, Leitungswasser- und Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz). - gemauerte Öfen - Jalousien, Markisen und Rollläden samt Betätigungselementen Darüber hinaus können im Rahmen dieser Bündelversicherung weitere Versicherungsverträge - Balkonverkleidungen abge- schlossen werden, für welche die in der Polizze, bei der jeweiligen Sparte angeführten - Außenantennen (sofern keine Leistung aus einer anderen Versicherung beansprucht werden Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen und Klauseln gelten. Jede(r) Versicherungsvertrag kann), (Sparte) gilt als eigener rechtlich selbständiger Vertrag. - Torsprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen - Brandmeldeanlagen, Alarmanlagen und Anlagen zur Gebäudeüberwachung. Bei Wegfall eines oder mehrerer Versicherungsvertrages/-verträge bzw. des versicherten Interesses, aus welchem Grund auch immer, gilt hinsichtlich des/der verbleibenden 2. Anerkennung der Gefahrenumstände Versicherungsvertrages/-verträge bzw. Interesses der Eigenheimversicherung ZuHaus der jeweils geltende Unternehmenstarif nach Maßgabe des vereinbarten Deckungsumfanges. Die Der Versicherer erklärt, dass ihm bei Vertragsabschluss sämtliche erheblichen Gefahrenumstände versicherte(n) Sparte(n) sowie die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) ergibt/ergeben sich aus bekannt geworden sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen der Polizze. wurden. Unbeabsichtigte Fehler beim Abschluss des Versicherungsvertrages, etwa versehentlich unterbliebene Anzeigen oder Anmeldungen beeinträchtigen die Ersatzpflicht nicht. Sie sind jedoch Für die Verträge der einzelnen versicherten Sparten gelten die zur jeweiligen Sparte in der Polizze nach Bekanntwerden unverzüglich zu berichtigen. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, ausgewiesenen eine nachträglich eingetretene Gefahrenerhöhung gemäß § 27 VersVG anzuzeigen, bleibt unberührt. - Allgemeinen Versicherungsbedingungen; - in den Sparten Feuer, Sturm, Leitungswasser und Haftpflicht für Haus- und Grundbesitz, Dieser Punkt 2 bezieht sich nicht auf Auflagen der Behörde (Baubehörde, Feuerpolizei, diese Ergänzenden Bedingungen für die Eigenheimversicherung ZuHaus; Brandverhütung), die nicht erfüllt oder eingehalten werden. - Ergänzende Versicherungsbedingungen und Klauseln nach Maßgabe der versicherten Sparten bzw. vereinbarten Zusatzdeckungen. 3. Versicherungswert Diese Ergänzenden Bedingungen für die Eigenheimversicherung ZuHaus gelten in der Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist Versicherungswert für versicherte - Gebäude und/oder Einrichtung der NEUWERT. Der jeweils vereinbarte Versicherungswert ergibt - Feuerversicherung sich für die einzelnen Gebäude und/oder die Einrichtung aus der Polizze. - Sturmschadenversicherung - sonstige Sachen, der jeweils vereinbarte Versicherungswert. - Leitungswasserversicherung - Haftpflichtversicherung für den Haus- und Grundbesitz 4. Wertanpassung nach dem Baukostenindex (BKI): und zwar insoweit, als für diese Sparten im auf der Polizze angeführten Umfang 4.1. Die Versicherungssumme bzw. Prämienbemessungsgrundlage ist auf Basis des vereinbarten Versicherungsschutz besteht. und auf der Polizze angeführten Baukostenindex, der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbart wird, wertgesichert. Wird der oben genannte Index nicht mehr veröffentlicht, so ist der 1. Versicherte Gebäude: an seine Stelle getretene Index heranzuziehen. 1.1. Als Wohngebäude und/oder sonstige zivile Gebäude gelten: 4.2. Die Versicherungssumme und die Prämie erhöhen bzw. vermindern sich jährlich bei 1.1.1. alle Gebäude im engeren Sinn, das sind alle Bauwerke, die durch räumliche Umfriedung Hauptfälligkeit der Prämie in dem Ausmaß, in dem sich die endgültige Indexziffer, die jeweils für Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren, den Eintritt von Menschen den drei Monate vor dem Monat der Hauptfälligkeit der Prämie gelegenen Monat verlautbart wird, gestatten, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit sind; gegenüber der für die Prämienanpassung nach Maßgabe dieser Regelung heranzuziehenden 1.1.2. ferner Bauwerke, die einen konstruktiven Bestandteil von Gebäuden bilden und nach den Ausgangsbasis verändert hat. Regeln der Technik ausgeführt sind. Dazu gehören Carports, Flugdächer, Überdachungen, Die Hauptfälligkeit der Prämie ist der jeweils Erste eines Monats, in dem die auf der Polizze Vordächer und überdachte Verbindungsgänge am Versicherungsgrundstück. angeführte Versicherungsdauer endet. 1.2. Nicht als Gebäude gelten: 4.3. Basis für die erstmalige Prämienanpassung bildet jene endgültige Indexziffer, die für den 1.2.1. Schwimmbäder mit Überdachungen samt den für den Betrieb erforderlichen technischen drei Monate vor dem Monat des Vertragsbeginnes gelegenen Monat verlautbart wird und die dem Einrichtungen außerhalb von versicherten Gebäuden, bauliche Anlagen ohne Dachung sowie alle Versicherungsnehmer auf der Polizze bekannt gegeben wird. Für alle weiteren Arten von Zelten. Prämienanpassungen bildet die Indexziffer, die für die jeweils letzte Prämienanpassung herangezogen wurde, die Ausgangsbasis. 1.3. Versicherte Gebäude 1.3.1. Auf der Polizze angeführte Wohngebäude bzw. Wohn- und Geschäftshäuser bis maximal 1/3 Die Prozentsätze der Veränderungen werden nach folgender Formel ermittelt: gewerbliche Belegfläche am Grundstück. P = 100 x (IA : Io - 1) 1.3.2. Sämtliche am versicherten Grundstück befindliche Nebengebäude bis insgesamt 40 m2 P = Prozentsatz der Veränderung verbaute Fläche gelten auch dann im Rahmen der Gesamtsumme Gebäude mitversichert, wenn Io = Indexziffer, Stand der letzten Wertanpassung (Ausgangsindexziffer) diese nicht auf der Polizze angeführt sind. IA = Indexziffer zum Zeitpunkt der neuen Wertanpassung (aktuelle Indexziffer) 1.3.3. Übersteigt die verbaute Fläche sämtlicher, am versicherten Grundstück befindlichen Nebengebäude 40 m2 sind diese nur dann versichert, wenn sie auf der Polizze angeführt sind. 4.4. Eine Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie unterbleibt, wenn die Indexveränderung seit der letzten Anpassung oder seit Vertragsbeginn weniger als Die versicherten Gebäude sind mit allen Baubestandteilen über und unter Erdniveau versichert. In 1%(Schwankungsgrenze) beträgt. der Sturmversicherung gelten Verglasungen und Kunststoffverglasungen aller Art sowie Unterbleibt aus diesem Grund eine Wertanpassung, bleibt die zuletzt für eine Prämienanpassung Sonnensegel nicht versichert. herangezogene Ausgangsbasis bis zum Überschreiten dieser Schwankungsgrenze unverändert. Eine Wertanpassung kann frühestens nach sechs Monaten nach Versicherungsbeginn 1.4. Nicht versicherte Gebäude vorgenommen werden. 1.4.1. Glas- und Gewächshäuser, Bootshütten, Pavillons mit Überdachung aus Folien, Stoffen oder ähnlichen Materialien sowie Nebengebäude im baufälligen Zustand gelten nicht versichert. 4.5. Diese Vereinbarung (Wertanpassungsklausel) kann für sich allein - sofern die Schriftform vereinbart wurde schriftlich, ansonsten in geschriebener Form - vom Versicherungsnehmer 1.5. Versicherte Baubestandteile jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie gekündigt werden. Zu den Baubestandteilen von - auf der Polizze angeführten - Wohn- und Nebengebäuden am Die Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt der Hauptfälligkeit der Prämie beträgt 1 Monat. Grundstück zählen auch: Durch eine solche Kündigung bleiben alle sonstigen Vertragsbestimmungen - ausgenommen die - Blitzschutzanlagen, Zusage des Verzichtes auf den Einwand einer allfälligen Unterversicherung, welche gemäß Punkt - Elektro-, Gas- und Wasserinstallation samt Zubehör, jedoch ohne angeschlossene Einrichtungen 5.3. erlischt - unberührt. und Verbrauchsgeräte, - Sanitäranlagen, das sind Klosetts, Bade- und Wascheinrichtungen, 5. Unterversicherungsverzicht - Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Warmwasserbereitungsanlagen, - Aufzüge. Abweichend von den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Vorschriften über die Unterversicherung verzichtet der Versicherer in einem Schadenfall an den versicherten 1.6. Versichertes Gebäudezubehör Gebäuden BEI VORLIEGEN ALLER NACHSTEHENDEN VORAUSSETZUNGEN auf den Einwand der Soweit im Eigentum des Gebäudeeigentümers befindlich, ist auch folgendes Gebäudezubehör Unterversicherung: Oberösterreichische Versicherung AG - 11.07.2019 - Seite 1 / 3 [Seite 2] 5.1. Die Versicherungssummen der versicherten Sachen entsprechen den zum Zeitpunkt des 8.3. Abbruch- und Aufräumkosten, das sind Kosten für Tätigkeiten am Versicherungsort, soweit Vertragsabschlusses gültigen Bewertungsrichtlinien des Versicherers. sie versicherte Sachen betreffen, und zwar für den nötigen Abbruch stehengebliebener, vom Bei Reduktion der bei Vertragsabschluss vorgeschlagenen Versicherungssumme entfällt der Schaden betroffener Teile, sowie für das Aufräumen einschließlich Sortieren der Reste und Unterversicherungsverzicht. Eine Unterversicherung wird jedoch nicht geltend gemacht, Abfälle. wenn sie 10% des Versicherungswertes nicht übersteigt. 8.4. Dekontaminations- und Entsorgungskosten, das sind Kosten für Untersuchung, Abfuhr, 5.2. Übereinstimmung des Ausmaßes der verbauten Fläche und der Geschossanzahl folgender zur Behandlung und Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen, soweit die Liegenschaft gehörender Gebäude mit den tatsächlichen Verhältnissen zum Schadenzeitpunkt: Kontamination im Zuge des versicherten Schadenereignisses bzw. im Zuge der Aufräumarbeiten 5.2.1. Wohngebäude bzw. Wohn- und Geschäftshäuser bis maximal 1/3 gewerbliche Belegfläche erfolgt. samt An- und Zubauten gemäß Punkt 1.3.1. Versichert ist jeweils nur die kostengünstigste Abwicklung, wenn gemäß den gesetzlichen oder 5.2.2. Nebengebäude samt An- und Zubauten bis 40 m2 gemäß Punkt 1.3.2. behördlichen Bestimmungen verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zulässig sind. 5.2.3. Nebengebäude samt An- und Zubauten über 40 m2 gemäß Punkt 1.3.3. Nicht versichert sind Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Gewässern oder Luft verursacht werden. Ist die verbaute Fläche der(s) Gebäude(s) im Schadenfall größer als die bei Berechnung der Bei Vermischung von nicht versicherten Sachen mit versicherten Sachen werden nur die Versicherungssumme zugrunde gelegte Fläche, dann erlischt der Unterversicherungsverzicht und Entsorgungskosten für die versicherten Sachen ersetzt. wird die Ersatzleistung entsprechend Artikel 8 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABS gekürzt. Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt des Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Abweichung nicht mehr als 5% der Fläche Schadenereignisses kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene Kosten versichert, die den für beträgt, wobei die falsche Fläche die Ausgangsbasis ist. die Beseitigung der Altlasten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. 5.3. Annahme sämtlicher, seit Vertragsbeginn jährlich, jeweils zur Hauptfälligkeit vorgenommener Für kontaminiertes Erdreich gilt: Wertanpassungen nach dem Baukostenindex gemäß Punkt 4 durch den Versicherungsnehmer; Versichert sind auch die Kosten der notwendigen Wiederauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich. Für diese Wiederauffüllungskosten und die Entsorgungskosten von kontaminiertem Erdreich wird 5.4. Anzeige sämtlicher, seit Vertragsbeginn durchgeführter Zu- und Umbauten. Sofern aber die in jedem Schadenfall der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag um den vereinbarten Voraussetzungen gemäß Punkt 5.1. bis 5.3. für die bisher versicherten Gebäude gegeben waren, Selbstbehalt von 25% gekürzt. verzichtet der Versicherer bei neu errichteten Zu- und Umbauten auf den Einwand der 8.4.1. Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch entstehen, dass durch behördliche oder Unterversicherung, sofern die Anzeige der Fertigstellung bzw. des Bezugs bei Wohngebäuden ohne sachverständige Untersuchung festgestellt werden muss, ob Verschulden des Versicherungsnehmers nicht länger als 6 Monate unterblieben ist. - gefährlicher Abfall oder Problemstoffe, oder - kontaminiertes Erdreich, Sofern und solange für den betreffenden Vertrag Unterversicherungsverzicht gemäß Punkt 5.2.1., anfallen, wie diese zu behandeln und/oder zu deponieren sind. 5.3. und 5.4. besteht, gilt im Rahmen der Eigenheimversicherung ZuHaus der erweiterte Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), Neuwertersatz für Ein- und Zweifamilienhäuser, Gartenhäuser sowie Wohn- und Geschäftshäuser BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 9/2011, zu verstehen. bis maximal 1/3 gewerbliche Belegfläche gemäß Punkt 12. mitversichert. Unter kontaminiertem Erdreich ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktive 6. Subsidiarität Sachen) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung BGBl. 9/2011, oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung BGBl. 14/2011 geboten ist. Aus den im Rahmen der Eigenheim ZuHaus abgeschlossenen Versicherungsverträgen wird 8.4.2. Abfuhrkosten sind Kosten des Transportes zum Zweck der Behandlung oder zur vereinbarungs- gemäß nur in dem Umfang eine Leistung erbracht, soweit nicht aus einem Deponierung. anderen zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Versicherungsvertrag für dasselbe 8.4.3. Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, gefährlichen Interesse und dieselbe Gefahr ein Leistungsanspruch geltend gemacht werden könnte. Abfall/Problemstoffe und/oder kontaminiertes Erdreich, im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes Dies gilt auch für den Fall, dass aus einem solchen Vertrag aus einem vom Versicherungsnehmer (AWG), BGBl. I Nr. 325/90 in der Fassung BGBl. 9/2011 zu beseitigen oder deponiefähig zu zu vertretenden Umstand kein Versicherungsschutz gegeben ist. machen. 7. Regress Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der Versicherungssumme unter der Voraussetzung versichert, dass die Zwischenlagerung dem Soweit der Versicherer dem Versicherungsnehmer oder Versicherten den Schaden ersetzt, gehen Versicherer unverzüglich angezeigt wurde. allfällige Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers oder Versicherten gegen Dritte auf 8.4.4. Deponierungskosten sind Kosten der Deponierung einschließlich der für die Deponierung zu den Versicherer über (Art. 11 AFB, Art. 12 AStB und AWB). entrichtenden öffentlichen Abgaben. Der Versicherer verzichtet jedoch auf diesen Regressanspruch, wenn sich der Ersatzanspruch gegen einen Wohnungsinhaber, dessen Hausangestellten oder gegen einen im gemeinsamen 9. Behördliche Auflagen - Mehrkosten Haushalt lebenden Familienangehörigen (auch Lebensgefährten) richtet. Mehrkosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem Für Wohnungsinhaber und dessen Hausangestellten gilt dieser Regressverzicht nur dann, wenn Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand bzw. die der Ersatzpflichtige den Schaden weder grobfahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat. Wurde Kosten der Wiederbeschaffung von Sachen gleicher Art und Güte hinaus anfallen, werden bis zur der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, so sind aber, sofern im Vertrag vereinbart und auf der Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme, jedoch nicht mehr Polizze angeführt, für den Ersatzpflichtigen die Bestimmungen der Klausel GF5001 (grobe als jeweils 30% der Entschädigung für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung, auf erstes Fahrlässigkeit) anzuwenden. Risiko ersetzt. Voraussetzung ist, dass der Verwendungszweck der betroffenen Anlagen der gleiche bleibt. Für, in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige (auch Lebensgefährten) gelten die Bestimmungen des § 67 VersVG. Nicht versichert sind: - Mehrkosten, die sich nicht auf vom Schaden betroffene und beschädigte Teile der versicherten 8. Nebenkosten Sachen beziehen. - Mehrkosten, die behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor dem Schadenereignis betreffen. Nebenkosten und zwar - Feuerlöschkosten, 10. Mehrkosten durch Preissteigerungen - Bewegungs- und Schutzkosten, - Abbruch- und Aufräumkosten, Beim Wiederaufbau von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen werden nach einem ersatzpflichtigen - Dekontaminations- und Entsorgungskosten Schaden Mehrkosten an den vom Schaden betroffenen Objekten, die durch Preissteigerungen sind insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten entstehen bis zu der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme auf Versicherungssumme auf erstes Risiko mitversichert. erstes Risiko ersetzt, soweit die Wiederherstellung nicht schuldhaft verzögert wurde. 8.1. Feuerlöschkosten, das sind Kosten für die Brandbekämpfung, ausgenommen Kosten gemäß Entschädigungspflichtig sind die nachweislich entstandenen Mehrkosten durch Artikel 3 Punkt 2.3.2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB. Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Abschluss der Im Rahmen der versicherten Feuerlöschkosten werden auch jene Kosten ersetzt, die im Falle eines Wiederherstellung bis zu zwei Jahren nach dem Schadenfall. ersatzpflichtigen Schadenereignisses an Freiwillige Feuerwehren und andere Betriebsfeuerwehren zu leisten sind bzw. geleistet werden, und zwar für deren Löscheinsätze gemäß jeweils gültiger 11. Mietverlust, Entschädigung für unbenutzbare Wohnräumlichkeiten Feuerwehrtarifordnung. . Werden Räume in versicherten Gebäuden durch ein versichertes Schadenereignis unbenutzbar, so werden für den Zeitraum der Unbenutzbarkeit und zwar bis zum Schluss des Monats, in dem die 8.2. Bewegungs- und Schutzkosten, das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke Räumlichkeiten wieder benutzbar geworden sind, längstens bis zum Ablauf von 9 Monaten nach der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen, bewegt, dem Eintritt des Schadenfalles, nachfolgende Entschädigungen bis zu der auf der vereinbarten verändert oder geschützt werden müssen. und auf der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme auf Erstes Risiko geleistet: Oberösterreichische Versicherung AG - 11.07.2019 - Seite 2 / 3 [Seite 3] 11.1. Bei unbenutzbaren Räumen versicherter Gebäude, die vom Versicherungsnehmer selbst bewohnt werden: - Der Mietwert der vom Schaden betroffenen Versicherungsräumlichkeit. Mietwert ist der gesetzliche, maximal jedoch ortsübliche Mietzins (Hauptmietzins einschl. Betriebskosten) für Räume in Gebäuden gleicher Art, Größe und Lage. 11.2. Bei unbenutzbaren Räumen, die vom Versicherungsnehmer vermietet worden sind - Der entstandene und nachgewiesene Mietverlust. 12. Erweiterter Neuwertersatz Sofern der erweiterte Neuwertersatz vereinbart und in der Polizze angeführt ist, gilt in Ergänzung der Allgemeinen Feuer- (AFB), Sturm- (AStB) bzw. Leitungswasserbedingungen (AWB) vereinbart, dass bei Wohnzwecken dienenden Gebäuden der Zeitwert mindestens 40 % des Neuwertes beträgt. In einem Schadenfall erfolgt daher unter der Voraussetzung, dass die Versicherungssumme dem tatsächlichen Neuwert entspricht, die Entschädigung - auch für Tapeten, Malerei, textile Wand- und Bodenbeläge und solche aus Kunststoff - zum Neuwert. Nicht bewohnte - es sei denn, sie werden entsprechend gewartet - oder zum Abbruch bestimmte Wohnobjekte fallen nicht unter diese Regelung. 13. Wiederaufbau innerhalb Österreichs Wird nach einem Brandschaden ein versichertes Objekt an einer anderen Stelle innerhalb Österreichs wieder aufgebaut, so wird auch die Entschädigung in gleichem Umfang geleistet, wie sie gemäß Artikel 7 der AFB bei Wiederherstellung an der gleichen Stelle zu leisten wäre. 14. Risikorabatt - Wohnhausalter Liegt zum Vertragsabschlusszeitpunkt ein Nachweis vor, dass das Wohnhaus zu diesem Zeitpunkt ein Alter von 15 Jahren nicht überschritten hat, wird in den Sparten Feuer, Sturm, Leitungswasser und Gebäudehaftpflicht ein Risikorabatt, welcher im ausgewiesenen Prämienzahlungsbetrag berücksichtigt und dessen Höhe auf der Polizze angeführt ist, gewährt. Weicht das tatsächliche Wohnhausalter von den Angaben des Versicherungsnehmers ab, entfällt der gewährte Rabatt ab Wegfall der Voraussetzungen. Eine allfällige Leistungsfreiheit wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bleibt davon unberührt. 15. Risikorabatt - Energieeffizienz Liegt zum Vertragsabschlusszeitpunkt ein gültiger Energieausweis der Effizienzklasse A oder B vor, wird in den Sparten Feuer, Sturm, Leitungswasser und Gebäudehaftpflicht ein Risikorabatt, welcher im ausgewiesenen Prämienzahlungsbetrag berücksichtigt und dessen Höhe auf der Polizze angeführt ist, gewährt. Sind die Voraussetzungen für die Energieeffizienzklasse A oder B nicht gegeben, entfällt der gewährte Rabatt ab Wegfall der Voraussetzungen. Eine allfällige Leistungsfreiheit wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bleibt davon unberührt. 16. Selbstbehalt Der Versicherungsnehmer trägt in jedem Schadenfall einen allenfalls vereinbarten und auf der Polizze angeführten Selbstbehalt. Oberösterreichische Versicherung AG - 11.07.2019 - Seite 3 / 3

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