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Versicherungsmakler / Eigenheimversicherung / Bedingungsarchiv

HDI Austria HDI: die Bedingungen im Volltext

Eigenheimversicherung nach bebauter Fläche ohne Unterversicherung, mit Feuer, Sturm, Leitungswasser samt Rohrverschleiß und Gebäudehaftpflicht bis 2,5 Mio. EUR, Hochwasser, Erdbeben und Lawinen nur bis 5.000 EUR.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei HDI Austria einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif HDI Eigenheimversicherung von HDI Austria (Eigenheimversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an HDI Austria weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 83 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungswert und Summenbildung (gleitender Neuwert, Neuwert, Zeitwert)ja„Die Grundlage für die Festsetzung der Höchsthaftungssumme und der Prämienberechnung ist die Quadratmeter Anzahl der bebauten Fläche des versicherten Eigenheimes“ABEV Art. 4 Pkt. 1, Seite 6
Versicherungssumme 1914 und Anpassungsfaktor (gleitender Neuwertfaktor)nicht geregelt
Summenermittlung nach Wohnfläche (Quadratmetermodell ohne Summenangabe)ja„Die Grundlage für die Festsetzung der Höchsthaftungssumme und der Prämienberechnung ist die Quadratmeter Anzahl der bebauten Fläche des versicherten Eigenheimes und der auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude“ABEV Art. 4 Pkt. 1, Seite 6
Unterversicherungsverzicht und Folgen einer Unterversicherungja„Abweichungen bis 5 m² bleiben unberücksichtigt.“ABEV Art. 8, Seite 9
Neuwertentschädigung und Grenze, ab der nur der Zeitwert ersetzt wirdja„Wird das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Schadentag wieder aufgebaut, erfolgt die Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber nach dem Verkehrswert.“ABEV Art. 7 Pkt. 3, Seite 7
Selbstbeteiligung Standardkeine„Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt)“ABS Art. 6 Pkt. 2, Seite 22
Grobe Fahrlässigkeit: Verzicht auf Kürzung der Leistungnein„Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus diesem Schadenfall frei.“ABS Art. 12 Pkt. 1, Seite 22
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VGB)nicht geregelt
Besserstellungs- oder Konditionendifferenzdeckungnicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Bedingungsverbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt
Besitzstandsgarantie beim Wechsel vom Vorversicherernicht geregelt
Vorsorge für Wertsteigerungen, Um- und Anbauten (Vorsorgebetrag)nein„Veränderungen der bebauten Fläche des Gebäudes durch Anbauten bzw. Veränderungen des Gebäudes durch Aufstockung oder Ausbau des Dachgeschoßes sind dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form anzuzeigen.“ABEV Art. 4 Pkt. 2, Seite 6
Beitragsfreie Feuerrohbauversicherung während der Bauzeitnicht geregelt

Feuer, Sturm und Hagel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandja, bis zur Versicherungssumme„Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer).“ABEV Art. 2 Pkt. 1.1, Seite 4
Blitzschlag (direkter Einschlag)ja, bis zur Versicherungssumme„Als Blitzschlagschäden gelten Schäden, die an den versicherten Sachen durch die schädigende Kraft oder Wärmewirkung des Blitzschlages (direkter Blitzschlag) entstehen“ABEV Art. 2 Pkt. 1.2, Seite 4
Überspannung, Überstrom und Kurzschluss durch Blitz oder atmosphärische Elektrizitätja, bis 500 €„Zusätzlich sind Überspannungsschäden (Stromschwankungen aus dem Stromnetz) mit einer Höchstentschädigung von EUR 500,- pro Schadenfall versichert.“ABEV Art. 7 Pkt. 2, Seite 7
Explosionja, bis zur Versicherungssumme„Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.“ABEV Art. 2 Pkt. 1.3, Seite 4
Implosionnicht geregelt
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, auch Drohnenja, bis zur Versicherungssumme„Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz und Anprall von Luft- und Raumfahrzeugen, deren Teilen und Ladung“ABEV Art. 2 Pkt. 1, Seite 4
Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen (auch eigene Fahrzeuge)ja, bis 1.500 €„Schäden durch unbekannte Fahrzeuge an der Grundstücksbegrenzung sowie an Anpflanzungen und Kulturen bis EUR 1.500,-“ABEV Art. 2 Pkt. 4, Seite 5
Rauch und Ruß (plötzlich austretend, auch ohne Brand)nicht geregelt
Sturm und Hagel am Gebäudeja, bis zur Versicherungssumme„Sturm, Hagel, Schneedruck, Schneerutsch, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch und Abhandenkommen bei einem derartigen Ereignis“ABEV Art. 2 Pkt. 2 a.), Seite 4
Sturmdefinition: ab welcher Windstärke oder Windgeschwindigkeitja„Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h“ABEV Art. 2 Pkt. 2.1, Seite 4

Leitungswasser und Rohre

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leitungswasser (bestimmungswidriger Austritt aus Rohren und Geräten)ja, bis zur Versicherungssumme„Als Leitungswasser gilt Wasser in Zu- und Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs-, Zentralheizungs- (auch Fußbodenheizungen) oder Schwimmbadversorgungsanlagen sowie in Schwimmbecken, Aquarien und Wasserbetten.“ABEV Art. 2 Pkt. 3, Seite 5
Rohrbruch innerhalb des Gebäudes (Zu- und Ableitungsrohre, Heizung)ja, bis zur Versicherungssumme„Bruchschäden sowie Schäden durch Verstopfung, Verschleiß, Abnützung, Rost oder Korrosion an Zu- und Ableitungsrohren, Mischwasserkanälen und an Rohrleitungen“ABEV Art. 2 Pkt. 3.1, Seite 5
Frostschäden an Rohren und Installationen (Armaturen, Heizkörper, Kessel)ja, bis zur Versicherungssumme„Frostschäden innerhalb der versicherten Gebäude an Zu- und Ableitungsrohren, an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen“ABEV Art. 2 Pkt. 3.2, Seite 5
Zuleitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstückja, bis zur Versicherungssumme„sowie Zu- und Ableitungsrohre (bis 15 Meter Rohrersatz) am versicherten Grundstück.“ABEV Art. 1 Pkt. 1.6, Seite 2
Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (soweit Gefahr des Eigentümers)ja, bis 7.000 €„Der Kostenersatz für das Einziehen neuer Zuleitungsrohre außerhalb des versicherten Grundstückes, Art. 2. Punkt 3.4, ist mit einer Höchstentschädigungsleistung“ABEV Art. 7 Pkt. 9.7, Seite 8
Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes auf dem Versicherungsgrundstückja, bis zur Versicherungssumme„sowie Zu- und Ableitungsrohre (bis 15 Meter Rohrersatz) am versicherten Grundstück.“ABEV Art. 1 Pkt. 1.6, Seite 2
Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks bis zum öffentlichen Kanalja, bis 5.000 €„Auch versichert sind Zu- und Ableitungsrohre (Misch- und Brauchwasserkanäle) außerhalb des versicherten Grundstückes bis zum Anschluss an das öffentliche Netz auf erstes Risiko bis zu EUR 5.000,- pro Schadenfall.“ABEV Art. 1 Pkt. 1.6, Seite 2
Regenfallrohre und Regenwasserleitungen (innen und außen)nicht geregelt
Dachrinnen und Schäden durch überlaufende Dachrinnennicht geregelt
Fußbodenheizung, Wärmepumpen- und Solarkreisläufe (Wasser und Sole)ja, bis zur Versicherungssumme„Zentralheizungs- (auch Fußbodenheizungen)“ABEV Art. 2 Pkt. 3, Seite 5
Sprinkler- und Berieselungsanlagennicht geregelt
Allmählich austretendes Wasser (Sickerschäden, Fugen, Silikon)nicht geregelt
Wasserverlust (Mehrverbrauch an Frischwasser nach Rohrbruch)ja, bis 1.000 €„Kosten durch Wasserverlust nach einem versicherten Leitungswasserschaden bis zu einer Höchstentschädigung EUR 1.000,-.“ABEV Art. 1 Pkt. 2.5, Seite 3

Weitere Naturgefahren (Elementarschäden)

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschwemmung durch Starkregen oder Ausuferung von Gewässernja, bis 5.000 €„Niederschlags- und Schmelzwasser im Gebäudeinneren inkl. Rückstau, Hochwasser, Überschwemmung, Anstieg des Grundwassers und Erdbeben bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 5.000,- inkl. Nebenkosten“ABEV Art. 2 Pkt. 2 b.), Seite 4
Rückstau aus der Kanalisationja, bis 5.000 €„Rückstau liegt vor, wenn Wasser als Folge von außergewöhnlichen Niederschlägen durch Überdruck in den Abwasserleitungen (auch Kanalrückstau) in die Versicherungsräumlichkeiten eindringt.“ABEV Art. 2 Pkt. 2.9, Seite 5
Erdbebenja, bis 5.000 €„Als außerordentlich heftig gelten Erdstöße bzw. Bodenschwingungen, wenn sie die Stärke 6 der Mercalli-Sieberg Skala erreichen bzw. übersteigen.“ABEV Art. 2 Pkt. 2.11, Seite 4
Erdsenkungnein„Schäden durch Bodensenkungen.“ABEV Art. 2 nicht versichert zu Punkt 1 bis 4, Seite 4
Erdrutsch und Felssturzja, bis zur Versicherungssumme„Als Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschäden gelten Schäden, die durch Felsblöcke, Gesteinsteile oder Erdmassen entstehen, wenn diese selbständig in Bewegung geraten.“ABEV Art. 2 Pkt. 2.5, Seite 4
Schneedruckja, bis zur Versicherungssumme„Als Schneedruckschäden gelten Schäden, die durch das Gewicht der angesammelten Schneelast entstehen.“ABEV Art. 2 Pkt. 2.3, Seite 4
Lawinen und Lawinenluftdruckja, bis 5.000 €„Muren, Lawinen und Lawinenluftdruck, Dachlawinen und andere Eisgebilde bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 5.000,- inkl. Nebenkosten.“ABEV Art. 2 Pkt. 2 c.), Seite 4
Vulkanausbruchnicht geregelt
Selbstbeteiligung bei Elementarschädenkeine„Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt)“ABS Art. 6 Pkt. 2, Seite 22
Annahme und Einschränkungen nach Gefährdungszone (ZÜRS, HORA)nicht geregelt
Riesgos extraordinarios über den Consorcio de Compensación de Segurosnicht geregelt

Einbruch, Vandalismus und Tiere

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gebäudeschäden durch Einbruch oder Einbruchsversuchnicht geregelt
Diebstahl fest verbundener Gebäudebestandteile (Kupferrohre, Briefkästen, Leuchten)nicht geregelt
Vandalismus und böswillige Beschädigung (auch ohne Einbruch)nicht geregelt
Graffiti an Außenwänden, Türen und Einfriedungennicht geregelt
Tierbiss: Marderschäden an Dämmung, Unterspannbahn und Leitungennicht geregelt

Haustechnik und Energie

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Photovoltaikanlage auf dem Dach oder am Gebäude, samt Batteriespeicherja, bis zur Versicherungssumme„Zu den Baubestandteilen und dem Gebäudezubehör zählen auch: … Photovoltaikanlagen;“ABEV Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 1
Ertragsausfall der Photovoltaikanlage nach einem Schadennicht geregelt
Solarthermie (Warmwasser- und Heizungsunterstützung)ja, bis zur Versicherungssumme„Heizungs-, Warmwasseraufbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen; Wärmepumpenanlagen und Luftpumpen; Erdwärmekollektoren, Solaranlagen mit Kollektoren“ABEV Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 2
Wärmepumpen (auch außen aufgestellt)ja, bis zur Versicherungssumme„Heizungs-, Warmwasseraufbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen; Wärmepumpenanlagen und Luftpumpen; Erdwärmekollektoren“ABEV Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 2
Wallbox und Ladestation für Elektrofahrzeugeja, bis zur Versicherungssumme„Wallboxes (Ladestationen für Elektrofahrzeuge, E-Bikes).“ABEV Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 2
Smart-Home-Technik und fest verbaute Gebäudeelektronikja, bis zur Versicherungssumme„Gegensprechanlagen, Alarmanlagen, Blitzschutzanlagen und Brandmeldeanlagen“ABEV Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 2
Haustechnik gegen Bedien- und Konstruktionsfehler, Kurzschluss ohne Blitz (Elektronikdeckung)nicht geregelt

Nebengebäude, Grundstück und Glas

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nebengebäude und Garagen (ohne Einzelnennung, Größengrenze)ja, bis zur Versicherungssumme„sowie Nebengebäude, die dem Versicherungsnehmer gehören“ABEV Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 2
Carports und Gartenhäusernicht geregelt
Grundstückseinfriedungen, Zäune, Mauern und Toreja, bis zur Versicherungssumme„Grundstücksbegrenzungen (müssen nicht ident mit der Grundstücksgrenze sein), wie Mauern, Zäune, Anpflanzungen und Kulturen.“ABEV Art. 1 Pkt. 1.2, Seite 2
Schwimmbecken, Whirlpools und deren Technikja, bis 7.500 €„Schwimmbecken inkl. Zubehör (Schwimmbadabdeckungen versichert gegen die Gefahren Brand, Blitzschlag Explosion und Sturm) bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 7.500,-.“ABEV Art. 1 Pkt. 1.5, Seite 2
Gartenanlagen, Bäume und Sträucher nach Sturm, Blitz oder Brandja, bis 1.500 €„Heckenpflanzen, Kulturen (Obstkulturen jedoch nur gegen die Gefahren gemäß Art. 2 Pkt. 1) bis zu EUR 1.500,-.“ABEV Art. 1 Pkt. 1.7, Seite 2
Gebäudeverglasung (Fenster, Türen, Wintergarten, Glasdächer)nein„Schäden an Verglasungen aller Art.“ABEV Art. 2 nicht versichert zu Punkt 2, Seite 6

Kosten nach einem Schaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs- und Entsorgungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Nebenkosten bis zu 15% der Gebäudehöchsthaftungssumme.“ABEV Art. 1 Pkt. 2.2, Seite 3
Abbruchkostenja, bis zur Versicherungssumme„Nebenkosten bis zu 15% der Gebäudehöchsthaftungssumme.“ABEV Art. 1 Pkt. 2.2, Seite 3
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„De/Remontage-, Bewegungs- und Schutzkosten: Das sind Aufwendungen für unvermeidbare Entfernung, Schutz und Widermontage von Wohnungseinrichtungen“ABEV Art. 1 Pkt. 2.2.3, Seite 3
Dekontamination und Entsorgung von Erdreichja, bis zur Versicherungssumme„Entsorgungskosten: Das sind Kosten für die notwendige Untersuchung und Behandlung versicherter Sachen und deren Reste.“ABEV Art. 1 Pkt. 2.2.4, Seite 3
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungenja, bis zur Versicherungssumme„Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen bis 15 % der Gebäudehöchsthaftungssumme“ABEV Art. 1 Pkt. 2.3, Seite 3
Hotel- und Unterbringungskosten bei unbewohnbarem Gebäude (Tagessatz, Dauer)ja, bis 10.000 €„Kosten für eine Ersatzwohnung bzw. Mietentfall bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 10.000,-“ABEV Art. 1 Pkt. 2.4, Seite 3
Mietausfall und Nutzungsausfall für Wohnräume (Dauer in Monaten)ja, bis 10.000 €„Die Entschädigung wird für die Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadenfalles, gewährt.“ABEV Art. 7 Pkt. 6, Seite 8
Mietausfall für gewerblich genutzte Räumenicht geregelt
Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlustnicht geregelt
Leckortung und Suchkosten, auch ohne versicherten Rohrbruchja, bis 500 €„Suchkosten auch bei nicht versicherten Leitungswasserschäden bis EUR 500,- mitversichert.“ABEV Art. 7 Pkt. 9.3, Seite 8
Daños estéticos: Wiederherstellung eines einheitlichen Bildes (Fliesen, Fassade)nicht geregelt

Haftpflicht und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (responsabilidad civil inmobiliaria)ja, bis 2.500.000 €„Der Versicherer leistet für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme je Versicherungsfall von EUR 2.500.000,-.“ABEV Art. 15 Pkt. 1, Seite 11
Asistencia urgente: Notdienst rund um die Uhr (Handwerker, Schlüsseldienst)nicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leerstand und Nichtnutzung (ab wie vielen Tagen eingeschränkt)ja„In länger als 72 Stunden unbeaufsichtigten Gebäuden sind während der Dauer des Unbewohntseins die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten.“ABEV Art. 5 Pkt. 2, Seite 6
Beheizung in der kalten Jahreszeit, Absperren und Entleeren wasserführender Anlagenja„Während der Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren.“ABEV Art. 5 Pkt. 2, Seite 7
Obliegenheiten im Schadenfall (Anzeige, Fristen, Schadenminderung)ja„Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung gemeldet werden.“ABEV Art. 6 Pkt. 2.1, Seite 6
Kündigung (Fristen, nach einem Schaden, Laufzeit)ja„Das Versicherungsverhältnis gilt jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile in geschriebener Form gekündigt worden ist.“ABS Art. 17 Pkt. 1, Seite 24
Besondere Ausschlüsse (Krieg, Kernenergie, Terror, Baumängel, Schwamm)ja„Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Aufruhr und Aufstand.“ABEV Art. 2 nicht versichert zu Punkt 1 bis 4, Seite 6

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
HDI Versicherung AG
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABEV 2022)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABEV 2022) gültig ab 15.12.2022 Allgemeiner Teil Es finden die Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung - Eigenheimversicherung (ABS 2004) Anwendung. Besonderer Teil Inhaltsverzeichnis der ABEV: I. Sachversicherung 1 Art. 1 Welche Sachen und Kosten sind versichert? 2 Art. 2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? 4 Art. 3 Wo gilt die Versicherung - örtlicher Geltungsbereich? 6 Art. 4 Was ist die Grundlage für die Festsetzung der Höchsthaftungssumme? 6 Art. 5 Welche Sicherheitsvorschriften hat der Versicherungsnehmer zu beachten? 7 Art. 6 Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun? (Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall) 7 Art. 7 Was wird im Schadenfall entschädigt? 7 Art. 8 Wann wird die Entschädigung gekürzt? 9 Art. 9 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall 9 II. Haftpflichtversicherung 9 Art. 10 Was gilt als Versicherungsfall? 9 Art. 11 Was ist Gegenstand der Versicherung? 9 Art. 12 Welche Gefahren sind versichert? 10 Art. 13 Wo gilt die Versicherung? 12 Art. 14 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? 12 Art. 15 Welche Leistung erbringt der Versicherer? 12 Art. 16 Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht? 13 Art. 17 Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall tun? 14 III. Allgemeine Bestimmungen 14 Art. 18 Erhöhung des versicherten Risikos 14 Art. 19 Indexierung nach dem Baukostenindex – Wertanpassung 15 Art. 20 Was geschieht, wenn in einer Versicherungssparte mehrere Gebäudeversicherungen für dasselbe Gebäude bestehen? 15 Rententafel 15 ANHANG (Stand 2019) 16 Gender Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer, Frauen und Diverse in gleicher Weise. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15.Dezember 2022 Seite 1 von 24 [Seite 2] I. Sachversicherung Art. 1 Welche Sachen und Kosten sind versichert? 1. SACHEN: 1.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag angeführten Gebäude oder sonstige besonders vereinbarte Sachen sowie Nebengebäude, die dem Versicherungsnehmer gehören, ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben oder verpfändet wurden. Die Versicherung von fremdem Eigentum ist besonders zu vereinbaren. Nebengebäude sind Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und ein Fundament oder eine Veran- kerung aufweisen; darunter sind jedoch nicht Mobilheime, Wohnwägen und Foliengewächshäuser zu verstehen. Zum Gebäude zählen: - das Bauwerk im engeren Sinn über und unter Erdniveau - Baubestandteile und Gebäudezubehör, die zusätzlich in das Bauwerk eingefügt und/oder mit diesem fest (und langfristig) verbunden sind. Zu den Baubestandteilen und dem Gebäudezubehör zählen auch: - Elektro- und Gasinstallationen samt den dazugehörigen Messgeräten; - Wasserinstallationen samt den dazugehörigen Messgeräten sowie Armaturen, Pumpen, Filter und Zubehör; - Sanitäranlagen und Wasserentsorgungsanlagen; - Heizungs-, Warmwasseraufbereitungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen; Wärmepumpenanlagen und Luftpumpen; Erdwärmekollektoren, Solaranlagen mit Kollektoren; - Photovoltaikanlagen; - Aufzüge; - Markisen, Jalousien, Rollläden und Balkonverkleidungen; - Antennenanlagen, Laternen (am Gebäude sowie auch freistehend am Versicherungsgrundstück); - Gegensprechanlagen, Alarmanlagen, Blitzschutzanlagen und Brandmeldeanlagen; - Wallboxes (Ladestationen für Elektrofahrzeuge, E-Bikes). Des Weiteren gelten im Freien versichert: 1.2 Grundstücksbegrenzungen (müssen nicht ident mit der Grundstücksgrenze sein), wie Mauern, Zäune, Anpflanzungen und Kulturen. 1.3 Gas- und Heizöltanks (ohne Inhalt) zum Zweck der Beheizung, Erdkabel und Hauswasserpumpen auf dem Versicherungsgrundstück. 1.4 Stützmauern, Terrassen und mit einem Gebäude verbundene Pergolen. 1.5 Schwimmbecken inkl. Zubehör (Schwimmbadabdeckungen versichert gegen die Gefahren Brand, Blitzschlag Explosion und Sturm) bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 7.500,-. Schwimmbadabdeckungen, gelten als Zubehör, sind nur dann mitversichert, wenn diese aus Poly-Carbonat oder einem anderen Kunststoff bestehen und fix verankert sind. Ausgenommen sind jedenfalls Planen- bzw. Folienabdeckun- gen). 1.6 Zu- und Ableitungsrohre, Misch- und Brauchwasserkanäle innerhalb des versicherten Gebäudes, sowie Zu- und Ableitungsrohre (bis 15 Meter Rohrersatz) am versicherten Grundstück. Auch versichert sind Zu- und Ableitungsrohre (Misch- und Brauchwasserkanäle) außerhalb des versicherten Grundstückes bis zum Anschluss an das öffentliche Netz auf erstes Risiko bis zu EUR 5.000,- pro Schadenfall. 1.7 Heckenpflanzen, Kulturen (Obstkulturen jedoch nur gegen die Gefahren gemäß Art. 2 Pkt. 1) bis zu EUR 1.500,-. Balkon- Terrassenblumen sowie Gefäße bis maximal EUR 300,-. Nicht versichert sind Rasen- und Wiesenflächen. 1.8 Spielplatzeinrichtungen auf dem Versicherungsgrundstück bis zu EUR 750,-. 2. KOSTEN: Folgende Kosten werden bei einem entschädigungspflichtigen Schaden zusätzlich zur Höchsthaftungssumme geleistet: 2.1 Schadenminderungskosten: Das sind Kosten für Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur möglichen Minderung des Schadens aufgewendet hat. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 2 von 24 [Seite 3] 2.2 Nebenkosten bis zu 15% der Gebäudehöchsthaftungssumme. Darunter fallen: 2.2.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten: Das sind Kosten (soweit sie versicherte Sachen betreffen) - für das Abbrechen der beschädigten Reste; - für das Aufräumen und Säubern der Schadenstätte; - für den Abtransport des Schuttes und nicht mehr verwertbarer Reste bis zur nächsten geeigneten und gestatteten Ablagerungsstätte; - für die Deponie dieser Sachen einschließlich notwendiger Abgaben. 2.2.2 Feuerlöschkosten: Das sind Kosten zur Brandbekämpfung. 2.2.3 De/Remontage-, Bewegungs- und Schutzkosten: Das sind Aufwendungen für unvermeidbare Entfernung, Schutz und Widermontage von Wohnungseinrichtungen oder sonstiger Sachen zur Behebung eines ersatzpflichtigen Gebäudeschadens. 2.2.4 Entsorgungskosten: Das sind Kosten für die notwendige Untersuchung und Behandlung versicherter Sachen und deren Reste. Diese Kosten müssen verursacht werden durch - eine versicherte Gefahr; - am Versicherungsort befindliche versicherte Sachen; - und/oder am Versicherungsort befindliches Erdreich. Bei verschiedenen, gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der Entsorgung ist nur die kostengünstigste Abwicklung versichert. Entsorgungskosten, die durch Kontamination von Gewässern oder Luft verursacht werden, sind nicht versichert. Bei Vermischung von versicherten mit nicht versicherten Sachen werden nur die Entsorgungskosten für die versicherten Sachen ersetzt. Entstehen Entsorgungskosten für Erdreich oder für versicherte Sachen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles kontaminiert waren (Altlasten), so sind nur jene Kosten versichert, die den für die Beseitigung der Altlasten erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Für kontaminiertes Erdreich gilt, dass auch die Kosten der notwendigen Wiederauffüllung der Aushubgrube mit Erdreich versichert sind. Untersuchungskosten sind Kosten, die dadurch entstehen, dass durch behördliche oder sachverständige Untersuchung festgestellt werden muss, ob - gefährlicher Abfall/Problemstoffe, - kontaminiertes Erdreich, angefallen sind bzw. wie diese zu behandeln und/oder zu deponieren sind. Gefährlicher Abfall und Problemstoffe sind im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBI. 325/90 in der Fassung BGBI. 155/94, zu verstehen. Unter kontaminiertem Erdreich ist solches zu verstehen, dessen geordnete Erfassung, Sicherung und/oder Behandlung wegen seiner Verbin- dung mit anderen Sachen (ausgenommen radioaktiven Sachen) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBI. 325/90 in der Fas- sung BGBI. 155/94, oder des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung BGBI. 252/90 geboten ist. Behandlungskosten sind Kosten für Maßnahmen, welche dazu dienen, Sachen zu verwerten, zu beseitigen oder deponiefähig zu machen. Die Kosten einer höchstens sechsmonatigen Zwischenlagerung sind im Rahmen der Versicherungssumme unter der Voraussetzung versi- chert, dass die Zwischenlagerung dem Versicherer unverzüglich angezeigt wurde. 2.3 Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen bis 15 % der Gebäudehöchsthaftungssumme: Mehrkosten für bauliche Verbesserungen infolge behördlicher Auflagen sind solche Kosten zu verstehen, die sich anlässlich der Wiederher- stellung nach einem Schadenfall daraus ergeben, dass aufgrund geänderter gesetzlicher, baubehördlicher, feuerpolizeilicher oder techni- scher Vorschriften, Anlagenteile gänzlich oder teilweise erneuert oder zusätzlich hergestellt werden müssen. Die Ersatzleistung für derartige Mehrkosten ist jedoch ausschließlich auf die vom Schaden betroffenen Gebäudeteile beschränkt. Darunter fallen auch Planungs- und Archi- tektenkosten bis zu einer vereinbarten Höchsthaftungssumme von EUR 5.000,-. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 3 von 24 [Seite 4] 2.4 Kosten für eine Ersatzwohnung bzw. Mietentfall bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 10.000,- nach Maßgabe von Art. 7. Punkt 6. 2.5 Kosten durch Wasserverlust nach einem versicherten Leitungswasserschaden bis zu einer Höchstentschädigung EUR 1.000,-. 2.6 Hangsicherungskosten nach einem Erdrutsch bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 7.500,-. Art. 2 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? VERSICHERT SIND: 1. Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz und Anprall von Luft- und Raumfahrzeugen, deren Teilen und Ladung und Abhanden- kommen bei diesen Ereignissen. 1.1 Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszu- breiten vermag (Schadenfeuer). Bei einem ersatzpflichtigen Feuerschaden gilt der Brandherd als mitversichert. 1.2 Als Blitzschlagschäden gelten Schäden, die an den versicherten Sachen durch die schädigende Kraft oder Wärmewirkung des Blitzschlages (direkter Blitzschlag) entstehen; des weiteren Schäden durch jede andere (indirekte) Auswirkung eines Blitzschlages an elektrischen Licht- und Kraftinstallationen, Schalt- und Verteileranlagen, an elektrischen Pumpen und Motoren soweit sie als Baubestandteil gelten, an, in und außerhalb von Gebäuden am Versicherungsgrundstück befindlichen Hauswasserpumpen, Gegensprech- und Toröffnungsanlagen, elektri- schen Einrichtungen von Zähler- und Sicherungskästen, Erdkabeln. 1.3 Als Explosion gilt eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. 2. Schäden durch a.) Sturm, Hagel, Schneedruck, Schneerutsch, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch und Abhandenkommen bei einem derartigen Ereignis; b.) Niederschlags- und Schmelzwasser im Gebäudeinneren inkl. Rückstau, Hochwasser, Überschwemmung, Anstieg des Grundwassers und Erdbeben bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 5.000,- inkl. Nebenkosten; c.) Muren, Lawinen und Lawinenluftdruck, Dachlawinen und andere Eisgebilde bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 5.000,- inkl. Nebenkosten. 2.1 Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h; für die Feststellung der Spitzengeschwindigkeit im einzelnen Fall ist die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend. Eingeschlossen sind Schäden die am versicherten Gebäude dadurch verursacht werden, dass durch Sturm Gegenstände auf oder gegen das versicherte Gebäude geworfen werden. 2.2 Hagelschäden sind Schäden durch herabfallende Schlossen, die Beeinträchtigungen – mit Auswirkungen auf die Brauchbarkeit, Funktionsfä- higkeit oder Nutzungsdauer – der Sachen nach sich ziehen. 2.3 Als Schneedruckschäden gelten Schäden, die durch das Gewicht der angesammelten Schneelast entstehen. Mitversichert gelten auch Schäden, die durch die Last von gebildetem Raureif, gefrierendem Regen und Nebel entstehen, mit einer Höchs- tentschädigung von EUR 1.500,-. Kosten in der Höhe von EUR 2.500,- werden für die Entfernung von Masten, Bäumen und Ästen nach Schneedruck oder Schneelast im Scha- denfall ersetzt. 2.4 Als Schneerutsch bezeichnet man an einem Hang in Bewegung kommenden Schnee, der bedingt durch fehlende Haftkraft auf der Unterlage und durch sein Eigengewicht, zum Abrutschen kommt. Von einem Schneerutsch spricht man, wenn die vorhandene Gleitbahn 40-50 m lang ist und die Schneemenge nicht über 2000 Kubikmeter liegt. 2.5 Als Felssturz-, Steinschlag- oder Erdrutschschäden gelten Schäden, die durch Felsblöcke, Gesteinsteile oder Erdmassen entstehen, wenn diese selbständig in Bewegung geraten. 2.6 Als Schäden durch Niederschlags- und Schmelzwasser gelten Schäden durch Wasser aus witterungsbedingten Niederschlägen (Nieder- schlags- und Schmelzwasser) an versicherten Sachen im Inneren des Gebäudes (innerhalb der tragenden Umschließungswände). ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 4 von 24 [Seite 5] Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn das Gebäude vollständig geschlossen ist. Ausgeschlossen sind Schäden der genannten Art - an tragenden Gebäudeteilen und an der Außenseite des versicherten Gebäudes; - an Außentüren und Fenstern; - Schäden an der tragenden Dachkonstruktion und dem Dachbelag samt Isolation; - an Rohbauten; - durch Grundfeuchtigkeit und Langzeitwirkungen. 2.7 Als Hochwasserschäden gelten Schäden durch das unvorhersehbare, unregelmäßige Ansteigen und Überborden von natürlichen und künstli- chen Gewässern und Wasseranlagen. 2.8 Als Überschwemmungsschäden gelten Schäden durch Regen-, Schnee-, oder Schmelzwasser, das nicht auf normalem Wege abfließt und normalerweise nicht in Anspruch genommenes Gelände überflutet. 2.9 Rückstau liegt vor, wenn Wasser als Folge von außergewöhnlichen Niederschlägen durch Überdruck in den Abwasserleitungen (auch Kanal- rückstau) in die Versicherungsräumlichkeiten eindringt. 2.10 Schäden durch außergewöhnlich starkes Ansteigen des Grundwasserspiegels am Versicherungsgrundstück in unmittelbarem und nachweis- lichem Zusammenhang mit einem Hochwasser oder einer Überschwemmung bis zu 20 Kilometer im Umkreis der versicherten Risikoadresse sind mitversichert. 2.11 Als Erdbebenschäden gelten Schäden, die an den versicherten Sachen durch außerordentlich heftige Erdstöße und Bodenschwingungen (hervorgerufen durch Verschiebungen innerhalb der Erdkruste oder durch Einsturz unterirdischer Hohlräume) entstehen. Als außerordentlich heftig gelten Erdstöße bzw. Bodenschwingungen, wenn sie die Stärke 6 der Mercalli-Sieberg Skala erreichen bzw. übersteigen. Für die Fest- stellung der Bebenstärke ist im einzelnen Falle die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend. 2.12 Muren sind Massenbewegungen an der Erdoberfläche, die durch naturbedingte Wassereinwirkung ausgelöst werden. 2.13 Als Lawinenschäden gelten Schäden durch von Berghängen niedergehende Schnee- und Eismassen. 2.14 Als Dachlawinenschäden gelten Schäden durch von Dächern herabfallende Schnee- und/oder Eismassen oder anderer Eisgebilde. 3. Schäden durch Austreten von Leitungswasser Als Leitungswasser gilt Wasser in Zu- und Ableitungsrohren oder angeschlossenen Einrichtungen von Wasserleitungs-, Warmwasserversor- gungs-, Zentralheizungs- (auch Fußbodenheizungen) oder Schwimmbadversorgungsanlagen sowie in Schwimmbecken, Aquarien und Was- serbetten. Wasser- bzw. Flüssigkeitsaustritt aus Solar- und Photovoltaikanlagen sowie wasserführenden Klimaanlagen im Gebäude gelten als mitver- sichert. Zu- und Ableitungsrohre sind nicht Rohrleitungen innerhalb von angeschlossenen Einrichtungen ab dem jeweiligen Rohranschlussstück (z.B. in Boilern, Thermen, Wärmepumpen, etc.) Des Weiteren gelten versichert: 3.1 Bruchschäden sowie Schäden durch Verstopfung, Verschleiß, Abnützung, Rost oder Korrosion an Zu- und Ableitungsrohren, Mischwasserka- nälen und an Rohrleitungen von Warmwasserversorgungs-, Zentralheizungs- (auch Fußbodenheizungen) oder Schwimmbadversorgungsan- lagen. 3.2 Frostschäden innerhalb der versicherten Gebäude an Zu- und Ableitungsrohren, an angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen von Wasserleitungs-, Warmwasserversorgungs-, Sanitär-, Zentralheizungs- (auch Fußbodenheizungen) oder Schwimmbadversorgungsanlagen. Für wasserführende Leitungen und Anlagen (Bewässerung, Beregnungsanlagen, Zierbrunnen) am mitversicherten Grundstück (Gartenan- lage) gilt wie folgt als vereinbart: Während der Frostperiode November bis Ende März sind sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen unabhängig des bewohnt seins (72 Stundenregel trifft nicht zu) zu entleeren, es sind ausreichend Maßnahmen gegen Frostschäden zu setzen. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 5 von 24 [Seite 6] 3.3 Schäden an den an die Leitung angeschlossenen Einrichtungen und Armaturen (z.B. Wasserhähne, Waschbecken, Klosetts, Badeeinrichtun- gen, Gainzen, Heizkörper, Heizkessel und Boiler), soweit deren Erneuerung oder Reparatur im Zuge der Behebung eines Rohrgebrechens notwendig ist. 3.4 Bruchschäden sowie Schäden durch Verschleiß, Abnützung, Rost oder Korrosion an Zuleitungsrohren außerhalb des versicherten Grundstü- ckes. 3.5 Als Rohrbruch gilt auch das Lösen von Rohrverbindungen (Muffenversatz). Die Ersatzleistung der Kosten für die Reparatur ist mit EUR 1.500,- je Schadensfall auf „Erstes Risiko“ begrenzt. 3.6 Verstopfungsschäden außerhalb des Gebäudes inklusive Rohrreinigung bis zur Höchstentschädigungssumme von EUR 5.000,-. 4. Schäden durch unbekannte Fahrzeuge an der Grundstücksbegrenzung sowie an Anpflanzungen und Kulturen bis EUR 1.500,- NICHT VERSICHERT SIND: zu Punkt 1.1 Schäden, die durch ein Feuer verursacht werden, das sich nicht selbst ausbreiten kann (z.B. Sengschäden durch brennenden Tabak, Heizma- terial, etc.) und Schäden an Elektrogeräten durch die Energie des elektrischen Stromes. zu Punkt 2 - Schäden durch die Bewegung von Felsblöcken, Gesteinsteilen oder Erdmassen, wenn diese Bewegung durch Erdaufschüttungen bzw. - abgrabungen, Sprengungen oder Erschließung gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe aus dem Erdinneren verursacht wurde. - Schäden an Verglasungen aller Art. - Schäden an baufälligen Gebäuden und an Gebäuden während des Umbaues, wenn diese in ursächlichem Zusammenhang mit den Umbauarbeiten stehen. - Schäden durch Grundfeuchte. - Schäden durch Eindringen von Niederschlagswasser aufgrund eines Baumangels. zu Punkt 3 - Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Er scheinung treten - Schwammschäden, Holzfäule und Vermorschung ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen. zu Punkt 1 bis 4 - Schäden durch Bodensenkungen. - Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Aufruhr und Aufstand. - Schäden durch Kernenergie sowie keinerlei Schäden durch nukleare, chemische oder biologische Verschmutzungen. - Schäden durch Terrorakte (Art. 18. ABS 2004). Art. 3 Wo gilt die Versicherung – örtlicher Geltungsbereich? Die Versicherung gilt auf dem Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort angeführt ist. Art. 4 Was ist die Grundlage für die Festsetzung der Höchsthaftungssumme? 1. Die Grundlage für die Festsetzung der Höchsthaftungssumme und der Prämienberechnung ist die Quadratmeter Anzahl der bebauten Fläche des versicherten Eigenheimes und der auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude, sowie Angaben zur Gebäudeausführung (Keller, Anzahl der Geschosse, etc.). Zur bebauten Fläche zählt die Grundrissfläche des Gebäudes einschließlich einer Loggia, aber ohne freiliegende Terrasse, Außenstiege, Vordach, offenen Windfang und freistehende Balkone. 2. Veränderungen der bebauten Fläche des Gebäudes durch Anbauten bzw. Veränderungen des Gebäudes durch Aufstockung oder Ausbau des Dachgeschoßes sind dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form anzuzeigen. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 6 von 24 [Seite 7] Art. 5 Welche Sicherheitsvorschriften hat der Versicherungsnehmer zu beachten? 1. Die versicherten Gebäude, insbesondere das Dachwerk, Wasserleitungsanlagen und sonstige wasserführenden Anlagen sind ordentlich instand zu halten. 2. In länger als 72 Stunden unbeaufsichtigten Gebäuden sind während der Dauer des Unbewohntseins die wasserführenden Leitungen (Haupt- hahn) abgesperrt zu halten. Während der Heizperiode sind zusätzlich sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Heizung durchgehend in Betrieb gehalten wird. Die Entleerung von wasserführenden Leitungen der Heizanlage kann bei ausreichender Sicherung durch Frostschutzmittel entfallen. Art. 6 Was muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall tun? (Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall) 1. Schadenminderungspflicht 1.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Erhaltung, Rettung der versicherten Sachen zu sorgen und allfällige Weisungen des Versicherers zu befolgen. 1.2 Vor der Ermittlung des Schadens darf der Versicherungsnehmer den Zustand, der durch den Schaden herbeigeführt wurde, ohne Zustim- mung des Versicherers nur dann verändern, wenn es zur Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse notwendig ist. 2. Schadenmeldepflicht 2.1 Der Schaden muss dem Versicherer innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung gemeldet werden. 2.2 Schäden durch Brand, Explosion, Schäden an der Grundstücksbegrenzung durch unbekannte Fahrzeuge, Abhandenkommen von versicherten Sachen anlässlich des Schadens müssen jedoch unverzüglich der Sicherheitsbehörde gemeldet werden. Bis zur Anzeige des Schadens bei der Sicherheitsbehörde kann die Entschädigungszahlung aufgeschoben werden. 2.3 Die für die Begründung des Entschädigungsanspruches nötigen Angaben sind auf Verlangen des Versicherers in geschriebener Form zu Protokoll zu geben; die hierzu dienenden Untersuchungen müssen gestattet und unterstützt werden. Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen Sachen mit Wertangabe und bei Gebäude- schäden einen beglaubigten Grundbuchauszug nach dem Stand vom Tage des Schadens verlangen. 3. Verletzung der Schadenminderungs- und Schadenmeldepflicht 3.1 Eine Verletzung der Schadenminderungs- oder Schadenmeldepflicht, die weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, hat keine Auswirkung auf die Ersatzleistung. 3.2 Eine grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungs- oder Schadenmeldepflicht hat dann keine Auswirkung auf die Ersatzleistung, wenn die Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Feststellung oder den Umfang der Ersatzleistung beeinflusst hat oder der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten nicht geringer gewesen wäre. Art. 7 Was wird im Schadenfall entschädigt? ERSATZLEISTUNG 1. Es wird der Schaden ersetzt, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidlichen Folgen entsteht. Die Ersatzleistung wird bis zur Schadenhöhe, maximal bis zu den in der Polizze angeführten Höchsthaftungssummen bzw. bis zu den verein- barten Höchstentschädigungen erbracht. 2. Indirekter Blitz: Liegt der Zeitwert einer Sache unter 40 % des Wiederbeschaffungspreises, wird maximal der Zeitwert ersetzt. Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis abzüglich Wertminderung durch Alter und Abnützung. Überspannungsschäden: Zusätzlich sind Überspannungsschäden (Stromschwankungen aus dem Stromnetz) mit einer Höchstentschädigung von EUR 500,- pro Schadenfall versichert. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 7 von 24 [Seite 8] 3. Bei zerstörten oder beschädigten Sachen die ortsüblichen Kosten der Wiederherstellung (Wiederherstellungskosten am Tage des Schadens). - Zur Wiederherstellung verwendbare Reste werden gemäß ihrem Wert angerechnet. - Behördliche Wiederaufbaubeschränkungen bleiben auf die Bewertung von Gebäuderesten ohne Einfluss. - Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle nicht mehr möglich, oder auch behördlich verboten, so genügt die Wiederherstellung an anderer Stelle innerhalb Österreichs. Die Entschädigungsleistung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich beim Wiederaufbau bzw. bei der Wiederherstellung an der gleichen Stelle im gleichen Umfang ergeben hätte. - Wird das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre ab dem Schadentag wieder aufgebaut, erfolgt die Entschädigung nach dem Zeitwert, höchstens aber nach dem Verkehrswert. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstückes unberücksichtigt. - Im Falle eines Deckungsprozesses wird die Frist für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung um die Dauer des Deckungsprozes- ses erstreckt. 4. Bei Sachen von historischem oder künstlerischem Wert der Verkehrswert. 5. Der Wert bzw. die Wertverminderung versicherter Sachen, die bei einem Schaden durch Löschen, Niederreißen oder Ausräumen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 6. Der Mietverlust im Schadenfall gemäß folgender Punkte: - Werden die Wohnräume, die der Versicherungsnehmer und/oder ein Mieter in dem versicherten Gebäude bewohnt, ganz oder teil- weise unbenutzbar, so ersetzt der Versicherer den Mietwert bzw. bei einem Mieter den Mietzins der unbenutzbar gewordenen Räume, insoweit die Beschränkung auf den etwa benutzbar gebliebenen Teil nicht zugemutet werden kann. - Als Mietwert gilt der gesetzliche oder ortsübliche Mietzins für Wohnräume gleicher Art, Größe und Lage. - Die Entschädigung wird für die Dauer der tatsächlichen Unbenutzbarkeit, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Eintritt des Schadenfalles, gewährt. - Die Entschädigung wird nur insoweit geleistet, als der Versicherungsnehmer die Instandsetzung der Räume nicht schuldhaft verzögert. 7. Bei Erdkabeln zusätzlich die Grabungsarbeiten. 8. Schadenminderungskosten, auch wenn diese erfolglos aufgewendet wurden. 9. Sofern Gefahren und Schäden gemäß Art. 2. Punkt 3 versichert gelten, werden auch ersetzt: 9.1 Kosten für die Behebung von Frostschäden einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten an den im Art. 2 Punkt 3.2 genannten Zu- und Ableitungsrohren und angeschlossenen Einrichtungen. 9.2 Auftaukosten an den im Art. 2. Punkt 3.2 genannten Zu- und Ableitungskosten und angeschlossenen Einrichtungen. 9.3 Suchkosten; darunter sind Aufwendungen zur Auffindung der Schadenstelle an den versicherten Rohren anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens zu verstehen. Suchkosten auch bei nicht versicherten Leitungswasserschäden bis EUR 500,- mitversichert. 9.4 Kosten für die Behebung von Bruchschäden einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten an den im Art. 2. Punkt 3.1 genannten Zu- und Ableitungsrohren ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache. Der Kostenersatz für das Einziehen neuer Rohrstücke ist am versicherten Grundstück auf das Höchstmaß von 15 Meter begrenzt. 9.5 Kosten der Behebung von Dichtungsschäden an Zu- und Ableitungsrohren innerhalb des versicherten Gebäudes. 9.6 Kosten der Beseitigung von Verstopfungen der Ableitungsrohre innerhalb des versicherten Gebäudes. 9.7 Der Kostenersatz für das Einziehen neuer Zuleitungsrohre außerhalb des versicherten Grundstückes, Art. 2. Punkt 3.4, ist mit einer Höchs- tentschädigungsleistung, unter Berücksichtigung aller Kosten - auch Nebenkosten (Grabungsarbeiten, Suchkosten usw.) mit EUR 7.000,- begrenzt. NICHT ERSETZT WERDEN 1. Kosten für die Leistung der im öffentlichen Interesse stehenden Feuerwehren oder anderer zur Hilfe Verpflichteter; Aufwendungen, die durch Gesundheitsschädigungen bei der Erfüllung der Rettungspflicht verursacht werden. 2. Bei zusammengehörigen Einzelsachen die Entwertung der Gesamtsache, die durch Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkom- men von Einzelsachen entsteht. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 8 von 24 [Seite 9] 3. Ein persönlicher Liebhaberwert. Art. 8 Wann wird die Entschädigung gekürzt? Bei unrichtiger Angabe der Quadratmeteranzahl und/oder Bauausführung (Keller, Stockwerk) bzw. bei nachträglicher Veränderung des Gebäudes (Aufstockung, Anbau) wird die Leistung des Versicherers im gleichen Verhältnis, in dem die vertragliche Höchsthaftungssumme zur Höchsthaftungssumme aufgrund der tatsächlich bebauten Fläche und der Bauausführung steht, vermindert. Ebenso vermindert sich die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer zwar die Änderung der bebauten Fläche bzw. der Bauausführung des Gebäudes bekannt gibt, jedoch eine entsprechende Anpassung des Vertrages ablehnt. Abweichungen bis 5 m² bleiben unberücksichtigt. Bei mitversicherten Nebengebäuden bleiben Abweichungen bis 3 m² unberücksichtigt. Art. 9 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall 1. Nach Eintritt des Schadenfalles haftet der Versicherer wiederum bis zur vollen Höhe der vereinbarten Höchsthaftungssumme. 2. Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, geht gemäß § 67 Versicherungsvertragsge- setz (VersVG) der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Wohnungsmieter des versicherten Wohngebäudes, einen Familien- angehörigen im Sinne des § 67 (2) VersVG oder einen Hausangestellten des Wohnungsmieters, verzichtet der Versicherer auf seinen Re- gressanspruch, soweit der Mieter die Prämie für das versicherte Wohngebäude zum Zeitpunkt des Schadenfalles ganz oder teilweise getra- gen hat. Vorausgesetzt ist, dass der Regresspflichtige den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig im Sinne des § 61 VersVG herbeigeführt hat. II. Haftpflichtversicherung Art. 10 Was gilt als Versicherungsfall? 1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadener- satzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. 2. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Scha- denereignisse, die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. Art. 11 Was ist Gegenstand der Versicherung? Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer 1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen - in der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtung" genannt; 2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 15. Pkt. 6; 3. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen; Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung - nicht jedoch Verlust oder Abhandenkommen - von körperlichen Sachen. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 9 von 24 [Seite 10] Art. 12 Welche Gefahren sind versichert? Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson 1. aus Innehabung, Verwaltung, Beaufsichtigung, Versorgung, Reinhaltung, Beleuchtung und Pflege der versicherten Liegenschaft einschließ- lich der in oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen, wie z.B. Aufzüge, Heizungs- und Klimaanlagen, Schwimmbecken, Kinder- spielplätze und Gartenanlagen. Ein in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der versicherten Liegenschaft vorhandener Privatbadestrand ist mitversichert. Mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen 1.1 des Hausverwalters und des Hausbesorgers; 1.2 jener Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers für ihn handeln, sofern diese Tätigkeit nicht in Ausübung ihres Berufes oder Ge- werbes erfolgt; 1.3 jener Personen, die infolge Fruchtnießung, Konkurs- oder Zwangsverwaltung an die Stelle des Versicherungsnehmers treten. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter gleichgestell- ten, beauftragten Personen gemäß den Pkt. 1.1 bis 1.3 handelt. Wegen Schäden durch Witterungsniederschläge an Tapeten, Zimmermalereien, Zierstuckaturen, Wandverkleidungen, Fußböden, Strom-, Fernsprech- oder anderen Leitungen, und an sonstigem Zubehör des Hauses in vermieteten Wohn- und Geschäftsräumen, ausgenommen an Fenstern und Türen an der Außenseite des Gebäudes. Der Versicherer leistet abweichend von Art. 10 und 11 Ersatz, auch wenn eine Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter nicht gege- ben ist. Der Ersatz umfasst die Kosten der Wiederherstellungsarbeiten, soweit es sich nicht um Erhaltungskosten handelt, die der Vermieter gesetz- lich zu tragen hat. Treten die genannten Schäden auf - durch Überschwemmung oder Grundwasser, - im Zusammenhang mit Erdbeben, - durch Gewalthandlungen von Staaten oder gegen Staaten und ihre Organe, von politischen und terroristischen Organisationen, anläss- lich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie anlässlich von Streiks und Aussperrungen, leistet der Versicherer ausschließlich nach Maßgabe der Art. 10. und 11. 2. aus der Durchführung von Abbruch-, Bau-, Reparatur- und Grabungsarbeiten auf der versicherten Liegenschaft, wenn die Gesamtkosten des Bauvorhabens unter Einrechnung etwaiger Eigenleistungen EUR 750.000,- nicht überschreiten. Bei behördlich genehmigungspflichtigen Bauarbeiten mit einer EUR 75.000,- überschreitenden Baukostensumme ist Voraussetzung, dass die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hierzu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden. Die Bekanntgabe der Zielvorstellung im Zuge der Ausschreibung des Bauvorhabens, die notwendigen laufenden Über- wachungen der Arbeiten sowie die Beteiligung des Versicherungsnehmers selbst an den Bauarbeiten unter Leitung der behördlich berech- tigten Bauausführenden fallen nicht unter die Einschränkung. Sofern es sich nicht um Personen handelt, welche an den Bauarbeiten als behördlich berechtigte Bauausführende oder im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen („Nachbarschaftshilfe“) beteiligt sind, be- steht kein Versicherungsschutz für Schäden, die den an den Bauarbeiten beteiligten Personen zugefügt werden. Mitversichert sind Schadenersatz- und Ausgleichsverpflichtungen (gemäß § 364 b ABGB) des Versicherungsnehmers 2.1 als Bauherr; 2.2 wegen Personen- und Sachschäden, die aus vom Versicherungsnehmer vorgenommenen Planungen entstehen; 2.3 wegen Schäden an unterirdischen Anlagen - wie Elektrizitäts-, Gas-, Wasserleitungen, Fernmeldekabel, Kanäle - wobei Art. 16. Pkt. 5.2 und 5.3 keine Anwendung finden; 2.4 wegen Schäden infolge Unterfahrens oder Unterfangens von Bauwerken; ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 10 von 24 [Seite 11] 2.5 wegen Schäden durch Senkung von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Bauwerkes oder eines Teiles eines solchen, sowie Erdrut- schungen; 2.6 wegen Schäden an benachbarten Bauwerken infolge Unterlassung sachgemäßer Pölzungen (auch Versteifungen und Verspreizungen); 2.7 wegen Schäden durch Sprengungen, wenn die Sprengarbeiten von einem Sprengbefugten im Sinne der Sprengarbeiten-Verordnung (BGBl. Nr. 77/1954) durchgeführt werden. Sachschäden, die sich innerhalb eines Radius von 100 Meter von der Sprengstelle ereignen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Darüber hinaus leistet der Versicherer keinen Versicherungsschutz für solche Sachschäden, mit denen bei Sprengarbeiten trotz Anwendung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen üblicherweise gerechnet werden muss. 3. aus der Fremdenbeherbergung auf der versicherten Liegenschaft, wenn keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen 3.1 wegen Beschädigung von eingebrachten Sachen, der zur Beherbergung aufgenommenen Gästen. Art. 16., Pkt. 5.1 und 5.2 gilt insofern als aufgehoben. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Leute übergeben oder an einen dieser angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht werden. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute sowie an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen. 3.2 wegen reiner Vermögensschäden. Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder auf einen Personen- noch Sachschaden zurückzuführen sind. Versicherungsfall ist der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten. Der Versicherer leistet Ersatz bis zu einer Höchsthaftungssumme von EUR 3.650,- je Versicherungsfall. Abweichend von Art. 14. ABEV leistet der Versicherer, wenn der Verstoß während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes begangen wurde und die Anzeige des Versicherungsfalles beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages ein- langt. Wurde ein Schaden durch Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an dem die versäumte Hand- lung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Schäden - durch Veruntreuung seitens des Personals des Versicherungsnehmers oder anderer für ihn handelnder Personen; - durch Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. 4. aus Umweltschäden verursacht durch Verunreinigung von Erdreich, Gewässer und der Luft. Mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen wegen Sachschäden durch Anlagen zur Lagerung und Leitung von Mineralölprodukten und anderen Stoffen zum Zweck der Beheizung, so- wie Abwasserbeseitigungsanlagen bis zu einer Höchstentschädigung von EUR 100.000,- je Versicherungsfall. Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 10 % vom Schadenbetrag, mindestens jedoch EUR 500,-. 5. aus der Haltung eines Hundes. Mitversichert sind Schadenersatzverpflichtungen des jeweiligen Verwahrers, Betreuers oder Verfügungsberechtigten ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 11 von 24 [Seite 12] Art. 13 Wo gilt die Versicherung? Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf in Österreich eingetretene Versicherungsfälle. Bei der Haltung eines Hundes gilt der Versicherungsschutz weltweit. Art. 14 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind. 2. Schadenereignisse, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von der Ursache, die zu dem Schadenereignis geführt hat, nichts bekannt war. 3. Bei einem Personenschaden durch allmähliche Einwirkung gilt im Zweifel der Versicherungsfall mit der ersten Feststellung der Gesundheits- schädigung durch einen Arzt als eingetreten. Art. 15 Welche Leistung erbringt der Versicherer? 1. Der Versicherer leistet für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen Personen- oder Sachschaden zurückzufüh- ren sind, zusammen bis zu einer Pauschalversicherungssumme je Versicherungsfall von EUR 2.500.000,-. 2. Die Pauschalversicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. 3. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der maßgeben- den Pauschalversicherungssumme. 4. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versicherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. 5. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Pauschalversicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Pauschalversicherungs- summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Pauschalversicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbetafel OEM 1980/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt (siehe Rententafel). 6. Rettungskosten; Kosten 6.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. 6.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Ab- wehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. 6.3 Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers geführten Verteidigung in einem Strafverfahren. Die Kosten werden auf die Pauschalversicherungssumme angerechnet. 7. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Wider- stand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßi- gen Anteil an der Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 12 von 24 [Seite 13] Art. 16 Für welche Schadenersatzverpflichtungen wird keine Leistung erbracht? 1. Keine Leistung wird erbracht für 1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel; 1.2 Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen; 1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten 2.1 eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadeneintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genom- men wurde (z.B. im Hinblick auf die Wahl einer kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise); 2.2 die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten. 3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen- hang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen, insbesondere mit 3.1 Reaktionen spaltbarer oder verschmelzender Kernbrennstoffe; 3.2 der Strahlung radioaktiver Stoffe sowie der Einwirkung von Strahlen, die durch die Beschleunigung geladener Teilchen erzeugt werden; 3.3 der Verseuchung durch radioaktive Stoffe. 4. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die zugefügt werden 4.1 dem Versicherungsnehmer selbst; 4.2 Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt). Bei juristischen, geschäftsuntüchtigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen werden deren gesetzliche Vertreter und Angehörige dem Versicherungsnehmer und seinen Angehörigen gleichgehalten. 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen 5.1 Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei es auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung; 5.2 Schäden an beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen; 5.3 Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefälligkeitsverhältnissen überlassen wurden; 5.4 Schäden an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätig- keit sind; 5.5 Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.); 5.6 Schäden an Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die durch solche Anlagen, Maßnahmen und Einbringun- gen des Versicherungsnehmers verursacht werden, für die eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz (BGBl. Nr. 215/1959) in der je- weils geltenden Fassung erforderlich ist; ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 13 von 24 [Seite 14] 5.7 Ebenso wenig erstreckt sich die Versicherung auf derartige Schadenersatzverpflichtungen, die daraus entstehen, dass der Versicherungsneh- mer an der Herstellung, Lieferung, Wartung oder Reparatur solcher Anlagen unmittelbar mitwirkt; 5.8 Personenschäden durch Arbeitsunfälle unter Gleichgestellten im Sinne der Sozialversicherungsgesetze; 5.9 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen- hang mit Auswirkungen elektromagnetischer Felder stehen; 5.10 Nicht versichert sind Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurück- zuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen. Art. 17 Was muss der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall tun? 1. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. Die beschädigten Sachen (Gebäudebestandteile) sind auf Verlangen des Versicherers diesem zur Verfügung zu stellen. 2. Er hat den Versicherer umfassend innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis, zu informieren. Insbesondere ist anzuzeigen: 2.1 der Versicherungsfall; 2.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; 2.3 die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten; 2.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen. 3. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. 3.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. 3.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzu- nehmen. 3.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu vergleichen. 4. Eine Verletzung dieser Pflichten des Versicherungsnehmers bewirkt Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG. Für die Erfüllung der Pflichten sind auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 5. Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. 6. Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtungen zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. III. Allgemeine Bestimmungen Art. 18 Erhöhung des versicherten Risikos Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos. Wird die Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so kann der Versicherer inner- halb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsform in geschriebener Form ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 14 von 24 [Seite 15] 1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder 2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Angebot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach seinem Empfang in geschriebener Form abgelehnt wird. Bei einer Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsver- trag einen Monat nach Empfang der Ablehnung. Im Anbot zur Vertragsänderung weist der Versicherer auf diese Rechtsfolgen hin. Art. 19 Indexierung nach dem Baukostenindex – Wertanpassung Die Prämienbemessungsgrundlage unterliegt einer Anpassung nach dem Baukostenindex 2020 (BKI 2020). Sollte der BKI 2020 außer Kraft gesetzt oder eingestellt werden, so tritt der Nachfolgeindex, oder ein vergleichbarer Index an dessen Stelle. Der BKI 2020 wird von der Bun- desanstalt Statistik Austria verlautbart und veröffentlicht. 1. Grundlagen zur Indexierung – Ausgangsindex Zu Vertragsbeginn gilt als Ausgangsindex jener Indexwert, der für den dritten Monat vor Versicherungsbeginn verlautbart wurde. 2. Zeitpunkt der Anpassung Die Anpassung der Prämienbemessungsgrundlage erfolgt immer zur vereinbarten Prämienhauptfälligkeit des Vertrages und findet im Aus- maß der Indexveränderung statt, die sich innerhalb des Berechnungszeitraumes ergibt. Als erster Berechnungszeitraum gilt jener Zeitraum, der zwischen dem vereinbarten Ausgangsindex und der dem dritten Monat vor der jeweils aktuellen vertraglich vereinbarten Prämienhaupt- fälligkeit, verlautbarten Indexzahl liegt. Zu jeder weiteren Prämienhauptfälligkeit wird die Anpassung der Prämienbemessungsgrundlage in dem Verhältnis durchgeführt, das der Veränderung des aktuellen Index zur Prämienhauptfälligkeit (der für den dritten Monat davor verlaut- barten Indexzahl), gegenüber dem vorangegangenen Index zur Prämienhauptfälligkeit (der für den dritten Monat davor verlautbarten In- dexzahl) entspricht. Die jeweils ermittelte Prämienbemessungsgrundlage bildet die Grundlage für weitere Wertanpassungen. Weiters gilt als vereinbart, dass eine Indexanpassung nicht vor Ablauf eines Jahres, danach nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen wird. 3. Prämienbemessungsgrundlage – Prämienveränderung Durch die Anpassung, Indexierung, der Prämienbemessungsgrundlage verändert sich auch die Prämie. Die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen und Pauschalversicherungssummen werden nicht indexiert (wertangepasst). Art. 20 Was geschieht, wenn in einer Versicherungssparte mehrere Gebäudeversicherungen für dasselbe Gebäude bestehen? Wurden in einer Versicherungssparte mehrere Gebäudeversicherungen bei einem oder mehreren Versicherern abgeschlossen, werden die in diesen Bedingungen enthaltenen Höchstentschädigungen und Prozentsätze sowie die Gebäudehöchsthaftungssumme als Höchstbeträge für die Berechnung der Entschädigung aus allen Verträgen zusammen angenommen. Der Versicherer haftet im Rahmen dieser Höchstbeträge anteilsmäßig in dem Verhältnis, in welchem seine vertragsmäßige Leistung zur vertragsmäßigen Leistung der anderen Versicherer steht. Rententafel Aufgrund der österreichischen Sterbetafel 2010/2012 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % (Art. 7 Pkt. 8). Jahresbetrag der monatlich im Voraus zahl- baren lebenslangen Rente für einen Kapitalbetrag von EUR 72,67 Altersrente 75 76 77 78 79 80 In EUR 7,44 7,81 8,22 8,67 9,17 9,71 ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 15 von 24 [Seite 16] ANHANG (Stand 2019) Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABEV 2022) Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) § 5c (1) Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen, bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurücktreten. § 5c (2) Die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag, an dem der Versicherungsvertrag zustande gekommen ist und der Ver- sicherungsnehmer darüber informiert worden ist, jedoch nicht bevor der Versicherungsnehmer folgende Informationen erhalten hat: 1. den Versicherungsschein (§ 3), 2. die Versicherungsbedingungen, 3. die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie sowie 4. eine Belehrung über das Rücktrittsrecht (Abs. 3). § 5c (3) Die nach Abs. 2 Z 4 zu erteilende Rücktrittsbelehrung muss enthalten: 1. Informationen über die Rücktrittsfrist und deren Beginn, 2. die Anschrift des Adressaten der Rücktrittserklärung, 3. einen Hinweis auf die Regelungen der Abs. 4 bis 6. § 5c (4) Der Rücktritt ist in geschriebener Form gegenüber dem Versicherer zu erklären. § 45 Abs. 1Z 2 bleibt unberührt. Die Rücktrittsfrist ist ge- wahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird. § 5c (5) Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rück- trittsrecht. § 5c (6) Hat der Versicherer vorläufige Deckung gewährt, so gebührt ihm die der Dauer der Deckung entsprechende Prämie. § 5c (7) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Versicherungsverträge über Großrisiken gemäß § 5 Z 34 VAG 2016. § 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verlet- zung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. § 6 (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrecht erhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vor- sätzlich verletzt worden ist. § 6 (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder zur Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1 a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. § 6 (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Ver- sicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. § 6 (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. § 6 (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsneh- mer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15.Dezember 2022 Seite 16 von 24 [Seite 17] § 16 (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Ver- trag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versi- cherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. § 16 (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. § 16 (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die An- zeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. § 17 (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht ist. § 17 (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers unrichtig gemacht worden ist. § 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vorneh- men noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. § 23 (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestat- tete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. § 27 (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versi- cherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. § 27 (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. § 27 (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. § 38 (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. § 38 (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsneh- mer dabei auf diese hingewiesen hat. § 38 (4) Die Nichtzahlung von Zinsen und Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zah- lungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. § 39 (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folge- prämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeiti- gen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 17 von 24 [Seite 18] § 39 (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden wer- den, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versi- cherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. § 39 (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,- im Verzug, so tritt eine im§ 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflich- tung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. § 68 (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. § 68 (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus An- lass eines Krieges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht. § 68 (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. § 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. § 69 (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. § 69 (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz- buches sind entsprechend anzuwenden. § 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Ver- äußerung Kenntnis erlangt. § 70 (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb aus- geübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. § 70 (3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht. § 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerter unverzüglich erstattet, so ist der von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. § 71 (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündi- gung nicht erfolgt ist. § 91 Bei der Gebäudeversicherung muss die im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie nach § 39 zu bestimmende Zahlungsfrist min- destens einen Monat betragen. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 18 von 24 [Seite 19] § 150 (1) Die Versicherung umfasst die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Anspruch als unbegründet erweist. Die Versicherung umfasst auch die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießen. § 158 (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung dem Versicherungsneh- mer gegenüber anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jeder Teil berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen. § 158 (2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seid Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versiche- rungsperiode kündigen. § 158h Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten sinngemäß. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 19 von 24 [Seite 20] Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Fassung 2004 Gültig ab 01.03.2004 Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil der Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABEV). Inhaltsverzeichnis der ABS: Art. 1 Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss 20 Art. 2 Gefahrerhöhung 21 Art. 3 Sicherheitsvorschriften 21 Art. 4 Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 21 Art. 5 Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens 22 Art. 6 Mehrfache Versicherung. Vereinbarter Selbstbehalt 22 Art. 7 Überversicherung. Doppelversicherung 22 Art. 8 Veräußerung der versicherten Sache 22 Art. 9 Versicherung für fremde Rechnung 22 Art. 10 Begrenzung der Entschädigung 22 Art. 11 Sachverständigenverfahren 22 Art. 12 Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt 23 Art. 13 Zahlung der Entschädigung 23 Art. 14 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall 23 Art. 15 Rückgriffsrecht 24 Art. 16 Form der Erklärungen 24 Art. 17 Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages 24 Art. 18 Ausschluss Terrorrisiko. Was sind Terrorakte? 24 Gender Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer, Frauen und Diverse in gleicher Weise. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 20 von 24 [Seite 21] Art. 1 Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebe- ner Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, (BGBl. 2/1959 in der Fassung BGBl. 652/1994), (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und wird diesfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei. Art. 2 Gefahrerhöhung 1. Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrerhöhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu erstatten. 2. Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abs. 1 genannten Pflichten, ist der Versicherer außerdem nach Maßgabe der §§ 23 - 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei. 3. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versiche- rungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. Art. 3 Sicherheitsvorschriften 1. Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat. 2. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schadenfall nach der Verletzung eintritt und die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt bestehen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadenfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Entschädigung gehabt hat, oder wenn zur Zeit des Schadenfalles trotz Ablaufs der Frist die Kündigung nicht erfolgt war. 3. Im Übrigen gilt § 6 VersVG. Ist mit der Verletzung einer Sicherheitsvorschrift eine Gefahrerhöhung verbunden, finden die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung Anwendung. Art. 4 Prämie, Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 1. Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie einschließlich der Nebengebühren gegen Aushändigung der Polizze, Folgeprämien ein- schließlich Nebengebühren an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zu entrichten. 2. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung der Polizze, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Wird die erste Prämie erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber binnen 14 Tagen bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz zu dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt. 3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39, 39a bzw. 91 VersVG. Die gerichtliche Geltendmachung des Anspru- ches auf rückständige Folgeprämien kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach §§ 39 bzw. 91 VersVG gesetzten Zahlungsfristen erfolgen. 4. Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungsperiode oder sonst vorzeitig aufgelöst, so gebührt dem Versicherer die Prämie für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, soweit nicht Sonderbestimmungen anderes vorsehen. Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit wegen Wegfalls des Interesses, gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Tritt der Versicherer nach § 38 (1) VersVG zurück, weil die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann er eine angemessene Ge- schäftsgebühr verlangen. 5. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, kann er bei einer vorzeitigen Auflö- sung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum abgeschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 21 von 24 [Seite 22] Art. 5 Wirkung des Konkurses und des Ausgleichsverfahrens Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen bzw. der Anordnung der Zwangsver- waltung über die Liegenschaft des Versicherungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Art. 6 Mehrfache Versicherung. Vereinbarter Selbstbehalt 1. Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Versicherer und die Höchsthaftungssumme bzw. die Versicherungssumme anzuzeigen. 2. Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. Andernfalls wird die Entschädigung so ermäßigt, dass der Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst trägt. Art. 7 Überversicherung / Doppelversicherung 1. Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Auch wenn die Höchsthaftungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überver- sicherung), hat der Versicherer nicht mehr als die bedingungsgemäße Ersatzleistung zu erbringen. 2. Im Falle der Doppelversicherung gelten die §§ 59 und 60 VersVG. Art. 8 Veräußerung der versicherten Sache Auf die Veräußerung der versicherten Sache finden uneingeschränkt die Bestimmungen der §§ 69 bis 71 VersVG Anwendung. Art. 9 Versicherung für fremde Rechnung Auf die Versicherung für fremde Rechnung finden die Bestimmungen der §§ 74 bis 80 VersVG Anwendung. Art. 10 Begrenzung der Entschädigung Die Höchsthaftungssumme bildet die Grenze für die Ersatzleistung des Versicherers, und zwar ist die Ersatzleistung für die unter jeder ein- zelnen Position der Polizze versicherten Sachen durch die für die betreffende Position angegebene Höchsthaftungssumme begrenzt. Art. 11 Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Feststellungen der beiden Sachverständigen müssen die Kosten der Wiederherstellung sowie den Wert der Reste der vom Schaden betroffenen Sachen enthalten. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozess- ordnung über Schiedsgerichte: a.) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen in geschriebener Form auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung, wird auf Antrag des anderen Vertragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, wird der Ob- mann auf Antrag eines Vertragspartners oder beider Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b.) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Ergeb- nisse der Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellungen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 22 von 24 [Seite 23] c.) Jeder Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt. Art. 12 Schuldhafte Herbeiführung des Schadenfalles; Obliegenheitsverletzung nach Schadeneintritt 1. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätz- lich oder grobfahrlässig herbeiführt, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von jeder Verpflichtung zur Leistung aus die- sem Schadenfall frei. Werden von den genannten Personen nach Eintritt des Schadenfalls zu erfüllende Obliegenheiten grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, tritt Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG ein. 2. Ist der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen wegen des herbeigeführ- ten Schadens oder wegen eines bei der Feststellung der Leistungspflicht oder bei der Ermittlung der Entschädigung begangenen Betruges oder Betrugsversuches rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt, so gilt die Leistungsfreiheit als festgestellt. Art. 13 Zahlung der Entschädigung 1. Die Entschädigung ist erst nach ihrer vollständigen Feststellung fällig, jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Teilzahlung der Betrag verlangt werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange infolge eines Ver- schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 2. Der Versicherer ist berechtigt, die Zahlung aufzuschieben, a.) wenn Zweifel über die Berechtigung des Versicherungsnehmers zum Zahlungsempfang bestehen, bis zur Beibringung des erforderli- chen Nachweises; b.) wenn eine polizeiliche oder strafgerichtliche Untersuchung aus Anlass des Schadens gegen den Versicherungsnehmer eingeleitet wurde, bis zur Erledigung dieser Untersuchung. 3. Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde geleg- ten Tatsache und der diesbezüglichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge in geschriebener Form abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 4. Für Gebäude, die zur Zeit des Schadenfalles mit Hypotheken, Reallasten oder Rentenschulden belastet sind, wird die Entschädigung nur gezahlt, soweit die Verwendung zur Wiederherstellung gesichert ist. Die Zahlung wird vorbehaltlos geleistet, wenn die am Schadentage eingetragenen Realgläubiger innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Absicht verständigt wurden, ohne Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geldes auszuzahlen, nicht widersprochen haben. Seitens der Realgläubiger, die ihr Pfandrecht beim Versicherer angemeldet haben, bedarf es zur vorbehaltlosen Auszahlung der Zustim- mung in geschriebener Form. 5. Im Übrigen gelten die §§ 11 und 12 VersVG. Art. 14 Rechtsverhältnis nach dem Schadenfall 1. Nach dem Eintritt des Schadenfalls können sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag kündigen. 2. Die Kündigung ist jederzeit, jedoch nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung, zuläs- sig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 23 von 24 [Seite 24] 3. Hat der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach Ablehnung des Entschädigungsanspruchs mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Art. 15 Rückgriffsrecht Auf das Rückgriffsrecht findet die Bestimmung des § 67 VersVG Anwendung. Art. 16 Form der Erklärungen Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen zwischen dem Versicherer und Versicherungsnehmer bzw. Versicherten oder sonstigen Dritten gilt die geschriebene Form als vereinbart, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. Bloß mündlich oder schlüssig abgegebene Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder sonstiger Drit- ter sind nicht wirksam. Art. 17 Stillschweigende Verlängerung des Versicherungsvertrages 1. Der Vertrag gilt zunächst für die in der Polizze festgesetzte Dauer. Das Versicherungsverhältnis gilt jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile in geschriebener Form gekündigt worden ist. 2. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, gelten hinsichtlich der stillschweigenden Vertragsver- längerung die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. Art. 18 Ausschluss Terrorrisiko. Was sind Terrorakte? Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind jegliche Art von Schäden, Verlust Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verur- sacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen, mit jeglicher Art von Terrorakten. Terrorakte sind jegliche Handlung von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, ethnischer, religiöser, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss nehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind auch jegliche Art von Schäden, Verlust, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Handlungen, die zur Eindämmung, Vorbeugung oder Unter- drückung von Terrorakten ergriffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf beziehen. ABEV 2022 - Version 1.1, gültig ab 15. Dezember 2022 Seite 24 von 24
Volltext aufklappen: Retail Haushalts- und Eigenheimversicherung, Allgemeine Vertragsgrundlagen (Eigenheim)
[Seite 1] Retail Haushalts- und Eigenheimversicherung Allgemeine Vertragsgrundlagen 1. Prämienzahlung – Modalitäten 4. Vereinbarte Geschäftsgebühr gemäß § 40 VersVG Die Vereinbarung der unterjährigen Zahlungsweise (monatlich, viertel- und halbjährlich) beeinträchtigt Es gilt als vereinbart, dass im Falle einer nicht die Fälligkeit der Jahresprämie. Bei Vertragsauflösung nach § 38 VersVG Nichteinhaltung der unterjährigen Zahlung ist die (Nichtzahlung der Erstprämie) eine HDI Versicherung AG zur Einforderung der Geschäftsgebühr in Höhe von 30 % der Jahresprämie berechtigt. Ich habe die Möglichkeit, Jahresnettoprämie an die HDI Versicherung AG zu die Prämienzahlung mittels SEPA-Lastschrift entrichten ist. vorzunehmen. Dies erfolgt kostenfrei. Ich nehme zur Kenntnis, dass Bankkosten für zurückgeleitete 5. Nachfolgend informieren wir Sie über Ihr Lastschriften dem Versicherungsnehmer bzw. Rücktrittsrecht. Prämienzahler angelastet werden. Sie können jedoch auch die Zahlung der Prämie mit Wenn Sie (1) Verbraucher im Sinne des Zahlschein vornehmen. Sie erhalten die § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, (2) den Prämienaufforderung samt vorgedrucktem Versicherungsvertrag im Fernabsatz (z. B. Zahlschein rechtzeitig vor Prämienfälligkeit ausschließlich über das Internet) abgeschlossen zugesendet. haben, also ein „Fernabsatzvertrag“ im Sinne des § 3 Z 2 FAGG vorliegt, und (3) es sich dabei um 2. Richtigkeit der Angaben und Auskunftspflicht keine Lebensversicherung handelt, gilt die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Der Antragsteller ist allein für die Richtigkeit und Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Vollständigkeit der Angaben verantwortlich, auch wenn eine andere Person deren Niederschrift In allen anderen Fällen gilt die Belehrung über das vornimmt. Versicherungsanträge sowie sämtliche Rücktrittsrecht nach dem Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). Versicherungsnehmers und Versicherten müssen in geschriebener Form erfolgen. Abmachungen Die nachstehenden Belehrungen über das und Erklärungen sind für den Versicherer Rücktrittsrecht gelten sinngemäß auch für verbindlich, wenn sie in geschriebener Form Vertragsänderungen mit der Maßgabe, dass im ausgefertigt und vom Versicherer firmenmäßig Fall eines wirksamen Rücktritts nur die gezeichnet sind – ausgenommen bei Änderungen Ihres Versicherungsvertrages Verbrauchergeschäften. entfallen und der Vertrag mit dem Inhalt weiterbesteht, den er vor der Änderung hatte. Ich nehme zur Kenntnis, dass unrichtige Auskünfte (§§ 16, 17, 22 VersVG) die Leistungsfreiheit im Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem Schadenfall zur Folge haben kann. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) (gilt nur für Nicht- 3. Beginn des Versicherungsschutzes Lebensversicherungsverträge, die von Verbrauchern im Fernabsatz abgeschlossen Beginn des Versicherungsschutzes gemäß wurden) § 1a Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG): Der Versicherungsvertrag kommt erst Rücktrittsrecht mit Zugang des Versicherungsscheines (Polizze) oder einer gesonderten Annahmeerklärung 1. Sie können vom Versicherungsvertrag binnen zustande. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein 14 Tagen ohne Angabe von Gründen Versicherungsschutz – sofern nicht vorläufige zurücktreten. Deckung gewährt worden ist. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht 2. Die Rücktrittsfrist beginnt am Tag des Versicherungsschutz bereits mit Hinterlegung der Abschlusses des Versicherungsvertrags, Versicherungsbestätigung (VB) bei der jedoch nicht, bevor Sie die zuständigen Behörde. Vertragsbedingungen und die Informationen, [Seite 2] die Ihnen nach § 18a Abs. 8 FAGG in 10. Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer Verbindung mit den §§ 128 bis 135e VAG 2016 geleistet haben, hat der Versicherer Ihnen bzw. den Standesregeln für diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb Versicherungsvermittlung vor Abschluss des von 30 Tagen nach dem Erhalt der Versicherungsvertrags zur Verfügung zu stellen Rücktrittserklärung, zu erstatten. Haben Sie sind, erhalten haben. jedoch verlangt, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Rücktrittsfrist beginnt, so 3. Haben Sie die Vertragsbedingungen und die gebührt dem Versicherer eine der Informationen gemäß Punkt 2 nicht erhalten, so Deckungsdauer entsprechende Prämie und endet die Rücktrittsfrist jedenfalls zwölf Monate darf sich dieser daher den Teil der Prämie und 14 Tage nach Abschluss des einbehalten, der auf die Zeit bis zum Erhalt der Versicherungsvertrags, es sei denn, Sie Rücktrittserklärung entfällt; dabei handelt es wurden über Ihr Rücktrittsrecht nicht gemäß sich um 1/365 der – bei nach kürzeren § 18a Abs. 1 Z 16 FAGG belehrt. Zeitabschnitten bemessenen Prämien entsprechend umgerechneten – Jahresprämie 4. Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie je Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden den Versicherer mittels einer eindeutigen hat. Erklärung (z. B. mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, vom 11. Im Falle der Nichtausübung des Versicherungsvertrag zurücktreten, Rücktrittsrechts bleiben Sie an den informieren. Versicherungsvertrag gebunden und ist dieser wie vereinbart zu erfüllen. 5. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: HDI Versicherung AG, Edelsinnstraße 7-11, Belehrung über das Rücktrittsrecht nach dem 1120 Wien bzw. office@hdi.at. Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Haben Sie den Versicherungsvertrag über eine (gilt in allen anderen Fällen) Online-Benutzeroberfläche (wie eine Website) abgeschlossen, können Sie Ihr Rücktrittsrecht § 5c VersVG auch online unter www.hdi.at/widerruf ausüben oder über den„Vertrag widerrufen“-Button im 1. Sie können von Ihrem Versicherungsvertrag Footer der Website www.hdi.at. Wenn Sie diese innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Online-Funktion nutzen, übermittelt der Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Versicherer Ihnen auf einem dauerhaften E-Mail) zurücktreten. Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit 2. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Informationen zum Inhalt der Verständigung vom Zustandekommen des Rücktrittserklärung sowie dem Datum und der Versicherungsvertrages (= Zusendung der Uhrzeit ihres Eingangs. Polizze bzw. Versicherungsscheines), jedoch nicht, bevor Sie den Versicherungsschein und 6. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, die Versicherungsbedingungen einschließlich dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der der Bestimmungen über die Rücktrittsfrist abgeben. Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten 7. Sie haben kein Rücktrittsrecht bei Verträgen haben. über Reise- und Gepäckversicherungen oder über ähnliche kurzfristige Versicherungen mit 3. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: einer Laufzeit von weniger als einem Monat. HDI Versicherung AG, Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien bzw. office@hdi.at. Zur Wahrung Rücktrittsfolgen der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass Sie die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist 8. Mit dem wirksamen Rücktritt enden ein allfällig absenden. Die Erklärung ist auch wirksam, bereits gewährter Versicherungsschutz und wenn sie in den Machtbereich Ihres Ihre künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertreters gelangt. Versicherungsvertrag. 4. Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits 9. Wenn Sie bereits Geldleistungen aus dem gewährter Versicherungsschutz und Ihre Versicherungsvertrag erhalten haben, haben künftigen Verpflichtungen aus dem Sie diese dem Versicherer unverzüglich, Versicherungsvertrag. Hat der Versicherer spätestens aber innerhalb von 30 Tagen ab bereits Deckung gewährt, so gebührt ihm eine dem Tag des Rücktritts, zu erstatten. der Deckungsdauer entsprechende Prämie. [Seite 3] Wenn Sie bereits Prämien an den Versicherer geleistet haben, die über diese Prämie hinausgehen, so hat sie Ihnen der Versicherer ohne Abzüge zurückzuzahlen. 5. Ihr Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem Sie den Versicherungsschein einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten haben, es sei denn, diese Belehrung wäre derart fehlerhaft, dass sie Ihnen die Möglichkeit nimmt, Ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. 6. Abreden Der Antragsteller bestätigt, dass keine sonstigen Abreden getroffen wurden. Weiters wird der Erhalt einer Antragskopie bestätigt. Spartenbezogene Vertragsgrundlagen Haushalts- und Eigenheimversicherung 1. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABHV) sowie die Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABEV) sowie etwaige Besondere Bedingungen zugrunde. Bei Bündelung einer Haushalts- und der Eigenheimversicherung in einer Polizze handelt es sich um zwei Einzelverträge, die rechtliche Selbstständigkeit besitzen und daher nicht zwingend rechtlich die gleiche Behandlung erfahren müssen. 2. Die Prämienbemessungsgrundlage und die Prämie werden jährlich zur Hauptfälligkeit entsprechend den Veränderungen des Verbraucherpreisindex (VPI 2020 ABHV Artikel 18) bzw. des Baukostenindex (BKI 2020 ABEV Artikel 19) angepasst. September 2026 HDI Versicherung AG Edelsinnstraße 7-11 1120 Wien www.hdi.at

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