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Volltext aufklappen: Allgemeine Zurich Bedingungen für die Unfall-Versicherung (AUVB 2016)
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Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Unfall-Versicherung
(AUVB 2016)
Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer abschließt. Versicherte Person ist die Person,
deren Gesundheitsschädigung infolge eines Unfalles versichert ist. Bezugsberechtigter ist eine Person, die vom Versicherungsnehmer
für den Empfang der Versicherungsleistung benannt wird,
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und
Männer in gleicher Weise.
Wichtiger Hinweis: Einzelne Regelungen der nachfolgenden AUVB verweisen ausdrücklich auf Bestimmungen des Versi-
cherungsvertragsgesetzes (VersVG) oder andere gesetzliche Bestimmungen. Gesetzesstellen des VersVG oder anderer
Gesetze, auf die im Rahmen der AUVB verwiesen wird, sowie andere wichtige Bestimmungen des VersVG sind im An-
hang zu den AUVB in vollem Wortlaut wiedergegeben.
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A: Versicherungsschutz
Was ist versichert? Art. 1: Gegenstand der Versicherung
Was gilt als Versicherungsfall? Art. 2: Versicherungsfall
Wo gilt die Versicherung? Art. 3: Örtlicher Geltungsbereich
Wann gilt die Versicherung? Art. 4: Zeitlicher Geltungsbereich
Wann beginnt die Versicherung? Art. 5: Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
Was ist ein Unfall? Art. 6: Begriff des Unfalles
Abschnitt B: Versicherbare Leistungen
Was kann versichert werden? Art. 7: Dauernde Invalidität
Art. 8: Unfallgeld
Art. 9: Todesfall
Art. 10: Taggeld
Art. 11: Spitalgeld mit Schmerzzuschlag
Art. 12: Unfallkosten; Schmerzengeld bei Knochenbruch
Art. 13: Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis, Borreliose
Was zahlen wir zusätzlich? Art. 14: Zusatzleistungen
Wie sind die Versicherungssummen vom Alter der Art. 15: Versicherungssummen, Altersgrenzen
versicherten Person abhängig?
Wann sind unsere Leistungen fällig? Art. 16: Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung
In welchen Fällen und nach welchen Regeln entscheidet Art. 17: Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
ein Schiedsgutachter?
Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes
In welchen Fällen zahlt der Versicherer nicht? Art. 18: Ausschlüsse
Art. 19: Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers
Was ist bei Änderung des Berufes/der Beschäftigung Art. 20: Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit oder
zu beachten? Beschäftigung des Versicherten sowie besonders gefährlicher
Freizeitaktivitäten
Was ist vor Eintritt eines Versicherungsfalles zu beachten? Art. 21: Obliegenheiten
Was ist nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu tun?
Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen
Was gilt als Versicherungsperiode? Art. 22: Versicherungsperiode, Vertragsdauer
Unter welchen Voraussetzungen und wann kann der Art. 23: Kündigung, Erlöschen des Vertrages
Versicherungsvertrag gekündigt werden?
Wann erlischt der Versicherungsvertrag ohne Kündigung?
Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Art. 24: Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
Versicherungsvertrag zu, wer hat die
Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen?
Wo können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag Art. 25: Anzuwendendes Recht
gerichtlich geltend gemacht werden?
Wie sind Erklärungen abzugeben? Art. 26: Form der Erklärungen
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Abschnitt A: 2. Beginn des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten
Versicherungsbeginn, wenn der Versicherungsnehmer die
Artikel 1 erste oder einmalige Prämie einschließlich Versicherungs-
Gegenstand der Versicherung steuer
- innerhalb der 14-Tages-Frist des Pkt. 1.1. oder
Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person
ein Unfall zustößt. - nach Ablauf der in Pkt. 1.1. angeführten 14- Tage-Frist
ohne schuldhaften Verzug, bezahlt.
Die Leistungen, die versichert werden können, ergeben sich aus
Abschnitt B. Bei schuldhaftem Verzug mit der Bezahlung der Prämie
besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Prä-
Die tatsächlich vereinbarten Versicherungsleistungen und die mienzahlung. Bei Zahlungsverzug mit einem Teil der Prämie
Versicherungssummen ergeben sich aus dem Versicherungsver- sind zusätzlich die Bestimmungen des § 39a VersVG maß-
trag. gebend.
3. Vorläufige Deckung
Artikel 2
Versicherungsfall Soll der Versicherungsschutz jedenfalls schon vor Einlösung
der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die aus-
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art 6).
drückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch uns er-
forderlich.
Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, so tritt diese, wenn
sie nicht gemäß den in Punkt 3.1. oder 3.2. enthaltenen
Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde. Regelungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet, je-
denfalls und spätestens mit Ablauf einer vereinbarten Be-
Artikel 4 fristung derselben außer Kraft.
Zeitlicher Geltungsbereich
3.1. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag zustande,
Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Versi- endet die Vorläufige Deckung:
cherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter
Beachtung der §§ 38, 39, 39a VersVG) eingetreten sind. 3.1.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
Artikel 5 im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die
Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige geschriebene Form sowie eine Frist von mindestens 14
Deckung Tagen zwischen Zugang und Wirksamkeit der Kündigung
zu wahren);
1. Prämie und Zahlungsverzug
ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
1.1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Versiche-
rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermitt- 3.1.2. mit vereinbartem Versicherungsbeginn, wenn die erste
lung der Polizze innerhalb von 14 Tagen nach oder einmalige Prämie fristgerecht (Punkt 1.1.) oder da-
nach ohne schuldhaften Verzug bezahlt wird. Liegen
- Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Poliz- auch die in Pkt. 3.1.2. angeführten Umstände nicht vor:
ze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung)
3.1.3. mit Ablauf der Frist von 14 Tagen ab Abschluss des Ver-
und sicherungsvertrages und Aufforderung zur Prämienzah-
- Aufforderung zur Prämienzahlung, welche auf die lung einschließlich Rechtsfolgenbelehrung (Punkt 1.1.):
Rechtsfolgen des § 38 Abs 1 und Abs 2 VersVG (Rück-
trittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers bei 3.2. Kommt der beantragte Versicherungsvertrag nicht zustan-
Erstprämienverzug sowie die dafür geltenden gesetzli- de, endet die Vorläufige Deckung:
chen Voraussetzungen) verweist 3.2.1. mit jenem Zeitpunkt, in welchem eine Kündigung der
zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Vorläufigen Deckung wirksam wird (der Versicherer hat
im Falle der Kündigung der Vorläufigen Deckung die ge-
1.2. Die Folgeprämien einschließlich Versicherungssteuer sind schriebene Form sowie eine Frist von 14 Tagen zwischen
zum vereinbarten, in der Polizze angeführten Fälligkeits- Zugang und Wirksamkeit der Kündigung zu wahren):
termin, bei vereinbarter Teilzahlung zu den jeweils verein-
barten Fälligkeitsterminen, zu entrichten ist eine solche Kündigung nicht erfolgt:
1.3. Zahlungsverzug kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers 3.2.2. mit Zugang einer ausdrücklichen Ablehnung des Ver-
und weiteren Rechtsfolgen führen. Die Voraussetzungen tragsabschlusses durch eine der („Vertrags“-)Parteien in
und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sowie sonstige geschriebener Form;
Rechtsfolgen sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und ist auch eine solche Ablehnung nicht erfolgt:
39a VersVG im Anhang).
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jedenfalls und spätestens 4. Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versi-
cherte Person als Fluggast in motorisch betriebenen Luft-
3.2.3. bei Abgabe einer Erklärung, während einer bestimmten
fahrzeugen (im Sinne des Luftfahrtgesetzes in der jeweils
Frist an den Versicherungsantrag gebunden zu sein: mit
gültigen Fassung), welche für die Verwendungsart Perso-
Ablauf dieser Bindungsfrist. Wurde eine solche Erklärung
nenbeförderung zugelassen sind, erleidet. Unfälle, die den
nicht abgegeben, so endet die Vorläufige Deckung je-
Ausschlusstatbestand des Art. 18.1 erfüllen, gelten keines-
denfalls und spätestens sechs Wochen nach Zugang des
falls als Unfall, den die versicherte Person als Fluggast erlei-
Antrags an den Erklärungsempfänger.
det.
3.3. Dem Versicherer gebührt im Falle einer Vorläufigen De-
ckung die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallen- Abschnitt B:
de anteilige Prämie.
Versicherungsleistungen
Artikel 6
Die Versicherung kann abgeschlossen werden für
Begriff des Unfalles
- dauernde Invalidität (Art. 7)
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein - Unfallgeld (Art. 8)
plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis - den Todesfall (Art. 9)
(Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung er- - Taggeld (Art. 10)
leidet. - Spitalgeld mit Schmerzzuschlag (Art. 11)
- Unfallkosten (Art. 12)
Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person durch
ein Unfallereignis bei rechtmäßiger Abwehr einer gegen-
Artikel 7
wärtigen oder unmittelbar drohenden Gefährdung eigenen
Dauernde Invalidität
oder fremden Lebens, Gesundheit, Freiheit oder Eigentums
erleidet, gelten jedenfalls unfreiwillig erlitten. 1. Voraussetzungen für die Leistung:
2. Als Unfall gelten auch folgende, unfreiwillig erlittene Ereig- Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Lebenszeit in
nisse: ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beein-
- Ertrinken trächtigt.
- Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirken von Blitz- Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
schlag oder elektrischem Strom eingetreten. Sie ist unter Vorlage eines ärztlichen Befund-
- Einatmen von Gasen oder Dämpfen berichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschä-
digung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauern-
- Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei
den Invalidität hervorgeht, bei uns geltend gemacht wor-
denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen. Aus-
den.
geschlossen sind je- doch die Folgen der unabsichtlichen
Einnahme verdorbener, bakteriell oder virologisch belas- Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die
teter Lebensmittel (z.B. Nahrungsmittel-vergiftung, Sal- versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres
monelleninfektion). nach dem Unfall stirbt.
- Folgen des Verschluckens von Gegenständen und Vergif- 2. Art der Leistung:
tungen aller Art bei Kindern bis zum vollendeten 14. Le-
bensjahr Die Art der Invaliditätsleistung (Leistung als Kapitalbetrag
oder in Rentenform) richtet sich nach der mit uns getroffe-
- Infektionen durch Tierstiche und Tierbisse.
nen Vereinbarung.
Krankheitsübertragungen infolge von Insektenstichen
oder Tierbissen (wie z.B. Malaria, Flecktyphus usw.) sowie 3. Höhe der Leistung:
allergische Reaktionen gelten in keinem Fall als Unfall
oder Unfallfolgen. 3.1. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der
nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gel-
- Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerrei- ten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart
ßungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule be- ist, die folgenden Invaliditätsgrade:
findlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie
Meniskusverletzungen. eines Armes 80%
eines Daumens 20%
Hinsichtlich abnützungsbedingter Einflüsse mit Krankheits- eines Zeigefingers 10%
wert findet Art. 19 Pkt. 2, Sachliche Begrenzung des Versi- eines anderen Fingers 5%
cherungsschutzes, Anwendung. eines Beines 70%
einer großen Zehe 5%
3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krank-
einer anderen Zehe 2%
heiten auch nicht als Unfallfolgen. Für Kinderlähmung und
der Sehkraft beider Augen 100%
die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-
der Sehkraft eines Auges 50%
Meningoencephalitis und Borreliose sowie für Wundstarr-
sofern die Sehkraft des anderen
krampf und Tollwut gilt Art. 13.
Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles
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bereits verloren war 65% 4.3 unfallbedingt oder aus unfallfremder Ursache später als ein
des Gehörs beider Ohren 70% Jahr nach dem Unfall, ist ebenfalls nach dem Grad der dau-
des Gehörs eines Ohres 35% ernden Invalidität zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt
sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres erstellten ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits
verloren war 45% Artikel 8
des Geruchssinnes 10% Unfallgeld
des Geschmackssinnes 10%
des Magens 20% Unfallgeld wird bei dauernder oder vorübergehender unfallbe-
der Milz 10% dingter Invalidität unter der Voraussetzung einer dadurch verur-
der Niere 20% sachten, ärztlich bestätigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit im
der Stimme 30% Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person von
der weiblichen Brust (je Seite) 15% zumindest 3 Kalendertagen längstens für die Dauer von 3 Wo-
des männlichen Geschlechtsorgans (Penis) 30% chen (21 Kalendertagen) ab dem Unfalltag in nachstehendem
Ausmaß erbracht.
Wenn die Funktion der zweiten Niere bereits vor dem Un-
fall auf Lebenszeit beeinträchtigt war oder durch denselben - bei einer ärztlich bestätigten vollständigen Arbeitsunfähig-
Unfall auf Lebenszeit ebenfalls beeinträchtigt wird, ist bei keitsdauer bis zu einer Woche wird das vereinbarte Unfallgeld
der Bemessung der Dauernden Invalidität hinsichtlich der gezahlt;
Nieren ausschließlich Pkt. 3.3 anzuwenden. - bei einer ärztlich bestätigten vollständigen Arbeitsunfähig-
3.2 Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung keitsdauer bis zu 2 Wochen wird das Vierfache des vereinbar-
der in Pkt. 3.1 angeführten Körperteile oder Sinnesorgane ten Unfallgeldes gezahlt;
gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. - bei einer ärztlich bestätigten vollständigen Arbeitsunfähig-
3.3 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der keitsdauer bis zu 3 Wochen wird das Zehnfache des vereinbar-
Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche ten Unfallgeldes gezahlt.
oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt
ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte Artikel 9
zu berücksichtigen. Todesfall
3.4 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane bereits vor 1. Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der
dem Unfall auf Lebenszeit in ihrer Funktionsfähigkeit beein- Tod als Folge des Unfalles ein, wird die für den Todesfall
trächtigt, wird vom Invaliditätsgrad der Grad der Vorinva- versicherte Summe gezahlt.
lidität abgezogen. Diese Vorinvalidität ist hinsichtlich der in 2. Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die für
Pkt. 3.1 angeführten Körperteile oder Sinnesorgane nach dauernde Invalidität aus demselben Ereignis geleistet wor-
den im genannten Punkt angeführten Modalitäten zu be- den sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistung für
messen, hinsichtlich anderer Körperteile oder Sinnesorgane dauernde Invalidität können wir nicht zurückverlangen.
nach Pkt. 3.3.
3. Im Falle unserer Verpflichtung zur Auszahlung der für den
3.5 Ist die Funktion mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane Todesfall vereinbarten Summe werden zusätzlich zur Leis-
durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vor- tung gemäß Pkt. 1 die nachweislich aufgewendeten Kosten
stehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zu- der Überführung der Leiche und der Bestattung (einschließ-
sammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht lich Grabstelle und Grabstein) ersetzt. Der Kostenersatz ist
berücksichtigt. mit 10% der für den Fall des Todes versicherten Summe
3.6. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleis- begrenzt.
tung von uns nur erbracht, wenn Art und Umfang der Un- 4. Für Personen, die im Zeitpunkt der Antragsstellung das 19.
fallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist – sofern diese
3.7 Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig im Antrag als „Kind“ versichert wurden – die Versicherung
fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir berech- einer für den Todesfall zu bezahlenden Summe nicht mög-
tigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfall- lich. Dessen ungeachtet werden die nachweislich aufge-
tag ärztlich neu bemessen zu lassen. wendeten Kosten der Überführung der Leiche und der Be-
stattung (einschließlich Grabstelle und Grabstein) ersetzt.
4. Stirbt der Versicherte
4.1 unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, be- Artikel 10
steht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung; Taggeld
4.2 aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender unfallbeding-
Unfall, ist nach dem Grad der dauernden Invalidität zu leis- ter Invalidität für die Dauer der dadurch verursachten vollständi-
ten, mit dem aufgrund der zuletzt erstellten ärztlichen Be- gen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der
funde zu rechnen gewesen wäre. versicherten Person für längstens 365 Tage innerhalb von 2
Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.
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Artikel 11 Stelle der in Punkt 1. angeführten Frist folgende Rege-
Spitalgeld mit Schmerzzuschlag lung: Die aufgewandten Kosten müssen bis zur Vollen-
dung des 18. Lebensjahres aufgelaufen sein.
1. Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich die
versicherte Person wegen eines Versicherungsfalles in me- Kosten der Sonderklasse in Spitälern, Krankenanstalten,
dizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet, Rehabilitationszentren, privaten Sanatorien, sowie private
längstens für 365 Tage innerhalb von 2 Jahren ab dem Un- Operations- und Ordinationskosten und Kosten der priva-
falltag gezahlt. ten Physiotherapie, werden nicht ersetzt. Auch Kosten für
Behandlungen, die von der Schulmedizin nicht überwie-
Schmerzzuschlag: Ab dem 15. Kalendertag ununterbro- gend anerkannt sind (alternativmedizinische Behandlun-
chener stationärer Behandlung erhöht sich die Leistung für gen), werden nicht ersetzt.
Spitalgeld auf 200%.
Kosten für Bade- und Erholungsaufenthalte und/oder -
2. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, die reisen sowie Kuraufenthalte, ferner Kosten der Reparatur
sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter ständiger ärztli- oder der Wiederbeschaffung eines Zahnersatzes, künstli-
cher Leitung und Betreuung stehen und sich nicht auf die cher Gliedmaßen oder sonstiger künstlicher Behelfe werden
Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschrän- nicht ersetzt.
ken, sowie Rehabilitationszentren der Sozialversicherungs-
träger, Werksspitäler und Krankenreviere der Exekutive. 2.2. Bergungskosten,
3. Nicht als Spitäler gelten z.B. Erholungs- und Genesungs- die notwendig werden, wenn die versicherte Person
heime, Altersheime und deren Krankenabteilungen sowie - einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder Seenot
Kuranstalten. Darüber hinaus gelten Heil- und Pflegeanstal- geraten ist und verletzt oder unverletzt geborgen wer-
ten für Lungenkranke, unheilbar chronisch Erkrankte sowie den muss;
für Nerven- und Geisteskranke nicht als Spitäler.
- durch einen Unfall oder infolge Berg- oder Seenot den
4. Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt des versicher-
Tod erleidet und ihre Bergung erfolgen muss.
ten Kindes infolge Unfall oder Krankheit werden die tägli-
chen Kosten für eine Begleitperson in der allgemeinen Ge- Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Su-
bührenklasse eines Krankenhauses übernommen. chens nach der versicherten Person und ihres Transportes
bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu jenem Spi-
Artikel 12 tal, das dem Unfallort am Nächsten gelegen ist.
Unfallkosten; Schmerzengeld bei Knochenbruch 2. 3. Rückholkosten,
1. Bis zur Höhe der hiefür vereinbarten Versicherungssumme das sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich empfohle-
werden von uns Unfallkosten ersetzt, sofern sie innerhalb nen Verletztentransportes, wenn die versicherte Person au-
von 2 Jahren (Kosten für kosmetische Operationen gemäß ßerhalb ihres Wohnortes verunfallt ist, von der Unfallstelle
Pkt. 2.4: innerhalb von 4 Jahren) vom Unfalltag an gerech- bzw. dem Krankenhaus, in das sie nach dem Unfall ge-
net entstehen und soweit nicht von einem Sozialversiche- bracht wurde, an ihren Wohnort bzw. zum dem Wohnort
rungsträger oder von einem sonstigen Dritten Ersatz zu nächstgelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall
leisten ist. werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu
2. Unfallkosten sind: dessen letztem Wohnort in Österreich bezahlt.
2.4. Kosten für kosmetische Operationen
2.1. Heilkosten,
Wenn Unfallkosten versichert sind, steht die für Unfallkos-
die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden
ten vereinbarte Versicherungssumme zusätzlich für Kosten
und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren; hiezu
kosmetischer Operationen zur Verfügung. Kosten für kos-
zählen auch aufgewendete Kosten der nach ärztlicher Ver-
metische Operationen sind Kosten, die aus ärztlicher Sicht
ordnung notwendigen Rehabilitation.
notwendig werden, wenn durch einen Unfall die Körper-
Heilkosten sind auch die medizinisch und wirtschaftlich oberfläche der versicherten Person derart verunstaltet wur-
notwendigen Kosten de, dass nach Abschluss der Heilbehandlung ihr äußeres Er-
scheinungsbild auf Lebenszeit beeinträchtigt ist. Unterzieht
- des Verletztentransportes zur Erstbehandlung oder zu
sich die versicherte Person zur Beseitigung dieser Folgen
weiteren Behandlungen durch einen Arzt oder im Kran-
nach Abschluss der Heilbehandlung einer kosmetischen
kenhaus (sofern die versicherte Person gehunfähig ist)
Operation, werden die dafür aufgewendeten Kosten für
- der erstmaligen Anschaffung künstlicher Gliedmaßen Arzthonorar, Medikamente, und ärztlich verordnete Heil-
und eines Zahnersatzes (bei bereits vor dem Unfall wur- mittel sowie die Kosten für die Unterbringung und Verpfle-
zelbehandelten und/oder überkronten Zähnen findet Art gung in einem Spital bezahlt. Nicht ersetzt werden die Kos-
19 Pkt 2 sinngemäß Anwendung) sowie anderer, nach ten der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Zahn-
ärztlichem Ermessen erforderlicher erstmaliger Anschaf- ersatzes.
fungen. Für versicherte Kinder tritt hinsichtlich der Kos-
Für versicherte Kinder tritt bei Kosten für kosmetische Ope-
ten für die erstmalige Anschaffung eines Zahnersatzes an
rationen an Stelle der in Punkt 1. angeführten Frist von 4
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Jahren folgende Regelung: Die aufgewandten Kosten müs- Der Versicherungsschutz für das versicherte Kind endet mit
sen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufgelaufen Wegfall auch nur einer dieser Voraussetzungen, ohne dass es
sein. einer Kündigung bedarf; ein solcher Wegfall ist dem Versicherer
umgehend anzuzeigen.
3. Schmerzengeld bei Knochenbruch
Erleidet eine versicherte Person durch einen Unfall einen Artikel 16
Knochenbruch und ist im Rahmen des Versicherungsvertra- Fälligkeit der Versicherungsleistung und Verjährung
ges bezüglich dieser Person eine Versicherungssumme für
1. Die Versicherungsleistung wird nach Abschluss der für ihre
Unfallkosten vereinbart, leisten wir ein Schmerzengeld von
Feststellung notwendigen Erhebungen fällig. Für Leistun-
EUR 150,00. Diese Leistung wird einmal pro Kalenderjahr
gen aus dem Titel einer „Dauernden Invalidität“ ist über-
erbracht und umfasst sämtliche während dieses Zeitraums
dies Artikel 7 Punkte 3.6 und 3.7 zu beachten.
erlittenen Knochenbrüche der versicherten Person.
2. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der
Artikel 13 Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem
Kinderlähmung; Frühsommer-Meningoencephalitis; Borre- Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versi-
liose cherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen
noch nicht beendet werden konnten, und der Versicherer
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinder- diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
lähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-
Meningoencephalitis sowie der durch Zeckenbiss übertragenen 3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber
Borreliose, wenn die Erkrankung serologisch festgestellt wird aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertre-
und der Krankheitsbeginn frühestens 15 Tage nach Beginn, ten hat, die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines
jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung Monates nach Eingang der Schadensanzeige nicht feststel-
stattfindet. len, hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungs-
nehmers angemessene Vorschüsse zu leisten.
Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der
Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als Kinderlähmung Für Leistungen aus dem Titel einer „Dauernden Invalidität“
oder Frühsommer-Meningoencephalitis oder Borreliose diagnos- ist Artikel 7, Punkte 3.6 und 3.7 zu beachten.
tizierten Krankheit konsultiert wurde. 4. Für die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versiche-
Eine Leistung wird von uns nur für Tod oder dauernde Invalidität rungsvertrag gilt § 12 VersVG.
erbracht. Die Leistung bleibt im Rahmen der vereinbarten Versi-
cherungssumme mit EUR 100.000,00 begrenzt. Artikel 17
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Artikel 14 1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Um-
Zusatzleistungen fang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die
eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zu-
Wir übernehmen die erforderlichen Kosten, die durch Erfüllung rückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfall-
der in Art. 21, Pkt. 2, Obliegenheiten, bestimmten Obliegenhei- folgen durch Krankheiten oder Gebrechen entscheidet ver-
ten entstehen. Ausgenommen bleiben davon Kosten nach Art. bindlich ein Schiedsgutachter, sofern dies der Versiche-
21, Pkt. 2.1, Pkt. 2.2, Pkt 2.4.und Pkt. 2.5. rungsnehmer bzw. der jeweilige Bezugsberechtigte (im Fol-
genden: der Anspruchsberechtigte) oder der Versicherer
Artikel 15 verlangen und diese Meinungsverschiedenheiten auf inso-
Versicherungssummen, Altersgrenzen fern abweichenden medizinischen Gutachten des vom Ver-
sicherer im Anlassfall beigezogenen sowie eines vom An-
Kinder sind im Rahmen einer Kinderunfall- oder Familienunfall-
spruchsberechtigten beauftragten Gutachterarztes beruhen.
versicherung (für letztere ist vorausgesetzt, dass mindestens eine
unfallversicherte Person im Antragszeitpunkt das 18. Lebensjahr
2. Gemäß § 184 VersVG ist die Entscheidung des Schiedsgut-
bereits vollendet hat) über das 19. Lebensjahr hinaus, längstens
achters nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von
aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres versichert, sofern
der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. In diesem
die Antragstellung vor Vollendung des 19. Lebensjahres des Rahmen kann die Entscheidung des Schiedsgutachters auch
Kindes erfolgt und das versicherte Kind zum Unfallzeitpunkt gerichtlich überprüft werden und erfolgt die Feststellung
- nachweislich Lehrling, SchülerIn oder StudentIn ist, und dann durch Urteil. Letzteres gilt auch, wenn der
- im Haushalt der Eltern oder eines Elternteiles gemeldet ist, Schiedsgutachter die Feststellung nicht treffen kann oder
und will oder sie verzögert.
- keine wie immer gearteten Einkünfte aus einer Berufsaus- 3. Das Recht, die Entscheidung eines Schiedsgutachters zu
übung oder Unternehmertätigkeit erzielt (Lehrlingsentschä- verlangen, steht sowohl dem Anspruchsberechtigten als
digung gilt nicht als Einkommen im Sinne dieser Bestim- auch dem Versicherer zu. Verlangt der Anspruchsberechtig-
mung) te die Entscheidung des Schiedsgutachters, so hat dies un-
. ter Bekanntgabe seiner Forderung bzw Auffassung und un-
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ter Vorlage eines diese Forderung/Auffassung begründen- des Schiedsgutachters (siehe Punkt 2.) trägt der Versicherer
den medizinischen Gutachtens zu erfolgen. Auf dieses die Kosten des Schiedsgutachters.
Recht sowie die dafür geltenden Erfordernisse und Rah-
menbedingungen wird der Versicherer den Anspruchsbe- Abschnitt C:
rechtigten in seiner Entscheidung über den Anspruch Begrenzungen des Versicherungsschutzes
und/oder die strittige Fragestellung in geschriebener Form
hinweisen.
Artikel 18
4. Als Schiedsgutachter bestellen der vom Versicherer im Ausschlüsse
Anlassfall beigezogene sowie der vom Anspruchsberechtig-
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Unfälle,
ten mit der bisherigen Fallbeurteilung beauftragte Gut-
achterarzt einvernehmlich einen in die österreichischen 1. die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch
Ärzteliste eingetragenen Arzt mit ius practicandi (Recht zur Luftsportgeräteführer) soweit sie nach österreichischem
Berufsausübung), welcher in die österreichische Liste der Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Be-
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten medizini- satzungsmitglied eines Luftfahrzeuges erleidet; bei einer
schen Sachverständigen eingetragen ist. ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden
beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeu-
5. Der Schiedsgutachter hat über die strittigen Punkte im
gen;
Sinne des Punktes 1. zu entscheiden. Einigen sich die bei-
den Ärzte über die Person des Schiedsgutachters nicht, 2. bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen
wird über Antrag des Anspruchsberechtigten und/oder des Verkehr zugelassen sind oder bei Beteiligung an motor-
Versicherers (die Parteien können sich bei dieser Antragstel- sportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Ral-
lung von den im Anlassfall beigezogenen Gutachterärzten lyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten; dazu zählen
vertreten lassen) ein für die Beurteilung der strittigen Fra- nicht die Teilnahme an Fahrsicherheitstrainings und – das
gen zuständiger medizinischer Sachverständiger durch die nicht vereinsmäßig betriebene - Go-Cart-Fahren;
österreichische Ärztekammer als Schiedsgutachter bestellt.
3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen
6. Die Obliegenheiten gemäß Artikel 21 Punkt 2.3. bis 2.6. Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen
gelten sinngemäß für das Schiedsgutachterverfahren. Die Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Ski-
versicherte Person trifft demnach auch die Obliegenheit, bob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offiziellen
sich vom Schiedsgutachter untersuchen zu lassen. Training für diese Veranstaltungen;
7. Der Schiedsgutachter hat ein Gutachten zu erstatten. Im 4. bei einer entgeltlich ausgeübten sportlichen Betätigung
Gutachten ist die getroffene Entscheidung schriftlich zu und dem darauf bezüglichen Training. Entgeltlichkeit der
begründen, wobei sich die Begründung auch mit den im sportlichen Betätigung liegt vor, wenn die versicherte Per-
Anlassfall bereits vorliegenden medizinischen Gutachten son dafür Geldleistungen oder vermögenswerte Sachleis-
auseinanderzusetzen hat. tungen erhält, welche einen Betrag oder Wert von
5.000,00 Euro pro Kalenderjahr übersteigen. Dies gilt auch,
8.
wenn diese Leistungen als Aufwandsersatz bezeichnet sind.
8.1. Verlangt der Versicherer die Entscheidung des Schiedsgut- Weiters besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die
achters, so trägt er dessen Kosten allein. die versicherte Person als von der Sporthilfe geförderter
Sportler bei der Ausübung der geförderten Sportart und
8.2. Verlangt der Anspruchsberechtigte die Entscheidung des
dem darauf bezüglichen Training, erleidet.
Schiedsgutachters, hat der Versicherer dem Anspruchsbe-
rechtigten vor Aufnahme der Tätigkeit des Schiedsgutach- 5. bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw.
ters in geschriebener Form den Maximalbetrag der vom An- Sportarten: Klettern ab Schwierigkeitsgrad V gemäß der
spruchsberechtigten zu tragenden Kosten mitzuteilen. Die- UIAA (Union Internationale des Associations d´Alpinisme)-
ser Maximalbetrag ist vom Versicherer unter Bedachtnahme Skala, sowie auf Klettersteigen ab Schwierigkeitsgrad E,
auf die zu erwartenden objektiv notwendigen Kosten des Free-Climbing, Kite-Sportarten, Blob-Jumping, Teilnahme
Schiedsgutachters zu bestimmen und darf nicht mehr als 1 an Mountainbike-Wettkämpfen, Teilnahme an Expeditio-
% der für Tod und Invalidität zusammen versicherten nen, Eisfallklettern, Höhlen-, Wrack- und Eistauchen, Voll-
Summe, höchstens jedoch 25 % des strittigen Betrages be- kontakt-Kampfsportarten (z.B. Boxen, Karate, etc.)
tragen. Der Schiedsgutachter wird nur dann tätig, wenn
6. die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer
der Anspruchsberechtigte innerhalb von vier Wochen ab
Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die
Erhalt der Mitteilung erklärt, mit dem ihm mitgeteilten Ma-
Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
ximalbetrag einverstanden zu sein. Die endgültigen Kosten
des Schiedsgutachters werden von ihm anhand der im 7. die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder
Rahmen seiner Tätigkeit angefallenen objektiv notwendi- Art (mit oder ohne Kriegserklärung) zusammenhängen;
gen Kosten festgesetzt und sind im Verhältnis des Obsie-
gens der beiden Parteien zu tragen, vom Anspruchsberech- 8. durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person daran
tigten jedoch maximal bis zur Höhe des ihm mitgeteilten auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat;
Maximalbetrags. Bei Unverbindlichkeit der Entscheidung 9. die mittelbar oder unmittelbar
AUVB 2016 - 7 -
[Seite 8]
- durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemi- Herzinfarkt), wird nur dann eine Leistung erbracht, wenn
schen oder biologischen Waffen, ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmit-
- durch Kernenergie, telbaren Verletzung der betreffenden Koronararterie be-
steht und diese Verletzung durch eine direkte mechanische
- oder durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht wor-
der jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutzgeset- den ist. Unfälle infolge von Herzinfarkt und Schlaganfall
zes, gelten auch als mitversichert.
- außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund eines
Versicherungsfalles veranlasst waren, verursacht werden; 4. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird
eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit diese Störung
10. die die versicherte Person infolge einer Bewusstseinsstö- auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädi-
rung erleidet. Versichert sind allerdings Unfälle infolge kurz- gung zurückzuführen ist.
fristiger Bewusstseinsstörungen sowie als Folge eines Kreis-
laufkollapses, ohne zugrunde liegender neurologische Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten
Grunderkrankung oder ohne zugrunde liegende Stoff- nicht als Unfallfolgen.
wechselstörung, eintreten. Der Ausschlusstatbestand des 5. Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht,
Punktes 11. findet allerdings auch in den von Punkt 10. wenn sie durch direkt mechanische Einwirkung auf die
umfassten Fällen uneingeschränkt Anwendung. Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Ver-
11. die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beein- schlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheits-
trächtigung ihrer psychischen Leistungsfähigkeit durch Al- erscheinungen handelt.
kohol, Suchtgifte oder Medikamente erleidet Eine solche 6. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leis-
wesentliche Beeinträchtigung liegt bei einem Lenker eines tung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen kom-
Kraftfahrzeuges jedenfalls ab einem Blutalkoholwert von mende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt wor-
0,8%o, in sonstigen Fällen ab einem Blutalkoholwert von den sind und nicht anlagebedingt waren.
1,3%o im Zeitpunkt des Versicherungsfalls vor.
7. Ist bei Benützung eines Kraftfahrzeuges das Anlegen eines
12. durch Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen oder Ein- Sicherheitsgurtes gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben
griffen am Körper der versicherten Person. Versicherungs- und wurde seitens des Versicherten dieser für ihn gelten-
schutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Ein- den Verpflichtung im Unfallzeitpunkt nicht entsprochen,
griffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall reduzieren sich sämtliche zu erbringende Versicherungsleis-
veranlasst waren. tungen um 25%.
Artikel 19 8. Ist bei Verwendung eines Fahrzeuges das Tragen eines
Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes Sturzhelmes gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben und
wurde seitens des Versicherten dieser für ihn geltenden
Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetre- Verpflichtung im Unfallzeitpunkt nicht entsprochen, redu-
tenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung zieren sich bei Kopf- und Halswirbelverletzungen, sämtliche
oder Tod) erbracht. für diese Verletzungen und deren Folgen zu erbringende
Versicherungsleistungen um 25%
Darüber hinausgehend gilt:
1. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in
Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch Abschnitt D:
den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funk- Pflichten des Versicherungsnehmers
tionsfähigkeit betroffen sind, die schon vorher auf Lebens-
zeit beeinträchtigt waren (siehe dazu im Einzelnen Art. 7, Die Bestimmungen über die Prämienzahlungspflicht finden sich
Pkt.3.4). in Art. 5.
2. Haben Krankheiten, Gebrechen oder krankheitswertige
Artikel 20
Abnützungserscheinungen, wie beispielsweise Arthrosen,
Anzeige, Prämienanpassung, Leistungsbemessung und
bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesund-
Kündigung bei Änderung der Berufstätigkeit oder Be-
heitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert
schäftigung sowie besonders gefährlicher Freizeitaktivitä-
sich
ten;
- im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditäts-
grades
1. Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufstätig-
- bei allen anderen Versicherungsleistungen die jeweilige keit/Beschäftigung oder im Antrag anzugebender besonders
Leistung gefährlicher Freizeitaktivitäten einer versicherten Person, die
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebre- nach Abschluss des Versicherungsvertrages eintreten, sind
chens. dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Einberufungen
zum ordentlichen Präsenzdienst, zum Zivildienst sowie zu
3. Für Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Man- kurzfristigen militärischen Reserveübungen gelten nicht als
geldurchblutung des Herzmuskels entstanden sind (z.B. Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung.
AUVB 2016 - 8 -
[Seite 9]
2. Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit, die Beschäftigung 3. Wird eine durch die neue Berufstätigkeit/ Beschäftigung
oder die besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten einer oder die neuen besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten
versicherten Person nach dem dem Vertrag im Abschluss- der versicherten Person bewirkte höhere Gefahr nach den
zeitpunkt zugrundeliegenden Tarif des Versicherers: für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden
- eine niedrigere Prämie, so ist vom Zugang der Anzeige Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht über-
an nur diese Prämie zu bezahlen. nommen, kann der Versicherer innerhalb eines Monates
von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem für die hö-
- eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer von drei here Gefahr erheblichen Umstand Kenntnis erlangt hat, den
Monaten ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Versiche- Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungs-
rer die Anzeige hätte zugehen müssen, auch für die neue frist von einem Monat in geschriebener Form kündigen.
Berufstätigkeit/ Beschäftigung oder die neuen besonders
gefährlichen Freizeitaktivitäten der volle Versicherungs- Zum Nachteil des Versicherers nicht unverzüglich oder un-
schutz. Danach besteht der volle Versicherungsschutz nur richtig erstattete Anzeigen bewirken bei Konstellationen,
bei Zahlung einer – dem höheren Risiko – angepassten welche Punkt 3. unterliegen, Leistungsfreiheit des Versiche-
Prämie. Hierzu wird der Versicherer dem Versicherungs- rers, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat
nehmer nach Meldung des erhöhten Risikos einen An- nach jenem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
passungsvorschlag übermitteln. Ein solcher Vorschlag zur Versicherer hätte zugehen müssen. Diese Leistungsfreiheit
Prämienerhöhung ist vom Versicherer unter Zugrundele- tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
gung des im Abschlusszeitpunkt geltenden Tarif des Ver-
- dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der erfor-
sicherers innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
derlichen unverzüglichen Anzeige nicht auf seinem Ver-
in geschriebener Form zu unterbreiten, in welchem er
schulden beruht; oder
von der Änderung der in Punkt 1. angeführten Umstände
Kenntnis erlangt hat. - dass dem Versicherer die anzuzeigenden Umstände in
dem Zeitpunkt bekannt waren, in welchem ihm die An-
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag
zeige hätte zugehen müssen; oder
innerhalb eines Monats nach Zugang des Anpassungsvor-
schlags des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi- - dass die anzuzeigenden Umstände und eine mit diesen
gen, worauf der Versicherer den Versicherungsnehmer in einhergehende Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den
seiner Mitteilung hinweisen wird. Eintritt des Versicherungsfalles oder inwieweit sie keinen
Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers
Zum Nachteil des Versicherers nicht unverzüglich oder gehabt haben; oder
unrichtig erstattete Anzeigen sowie der Umstand, dass zwi-
- dass zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist
schen den Parteien keine Einigung über die vom Versiche-
für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
rer fristgerecht vorgeschlagene höhere Prämie innerhalb
Kündigung nicht erfolgt war.
der vorerwähnten 3-Monats-Frist erzielt werden konnte,
berechtigen den Versicherer, für Versicherungsfälle, die
nach Ablauf der 3-Monats-Frist eintreten, die zu erbringen- Artikel 21
den Leistungen solcherart zu bemessen, dass dem Vertrag Obliegenheiten
als Versicherungssummen jene Beträge zugrunde gelegt 1. Obliegenheit zum Zweck der Verminderung der Gefahr
werden, welche sich nach den für die neue Berufstätigkeit oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr
bzw. Beschäftigung bzw. besonders gefährlichen Freizeitak-
tivitäten erforderlichen Prämiensätzen des im Vertragsab- Für den Fall der Verletzung nachstehender Obliegenheit
schlusszeitpunkt geltenden Versicherungstarifs und unter wird Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des
Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles § 6 Abs. 2 VersVG (welcher die Voraussetzungen und Be-
tatsächlich zwischen den Parteien vereinbarten Prämie er- grenzungen der Leistungsfreiheit näher bestimmt; siehe
geben. Eine solche Kürzung der Versicherungssummen an- Abdruck im Anhang) vereinbart:
lässlich der Entschädigungsbemessung tritt nicht ein, wenn 1.1. Die versicherte Person muss als Lenker eines Kraftfahrzeu-
der Versicherungsnehmer beweist, ges in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besit-
- dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der erfor- zen, die für das Lenken des Fahrzeuges auf Straßen mit öf-
derlichen unverzüglichen Anzeige nicht auf seinem Ver- fentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann,
schulden beruht; oder wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Ver-
- dass die anzuzeigenden Umstände und eine mit diesen kehr gelenkt wird.
einhergehende Gefahrerhöhung keinen Einfluss auf den 2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Eintritt des Versicherungsfalles oder inwieweit sie keinen
Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers Für den Fall der Verletzung einer der nachstehenden Oblie-
gehabt haben; oder genheiten, die dem Versicherer gegenüber nach Eintritt des
Versicherungsfalles zu erfüllen sind, wird Leistungsfreiheit
- dass zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist
des Versicherers nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VersVG
für die Unterbreitung eines Vorschlags zur Vereinbarung
(welcher die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leis-
einer höheren Prämie abgelaufen und eine solcher Vor-
schlag nicht erfolgt war.
AUVB 2016 - 9 -
[Seite 10]
tungsfreiheit näher bestimmt; siehe Abdruck im Anhang) Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer
vereinbart: gelten wiederum die Regelungen des Punktes 2.2.
2.1. Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer
Artikel 23
Woche, in geschriebener Form anzuzeigen.
Kündigung, Erlöschen des Vertrages
2.2. Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch
zu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Ab- 1. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
schluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eine 1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können der Versiche-
angemessene Krankenpflege und nach Möglichkeit für die rungsnehmer und der Versicherer kündigen, wenn
Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen.
- der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung der Ent-
2.3. Dem Versicherer sind alle verlangten sachdienlichen Aus- schädigung dem Grunde nach anerkannt hat,
künfte zu erteilen.
oder
2.4. Wir können verlangen, dass sich die versicherte Person
durch die von uns bezeichneten Ärzte untersuchen lässt. - der Versicherer die Versicherungsleistung erbracht hat,
2.5. Ist auch Spitalgeld versichert, so ist uns, wenn die versicher- oder
te Person in ein Spital (Art.11, Pkt.2, Spitalgeld) eingewie- - die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert hat,
sen ist, nach der Entlassung aus dem Spital eine Aufent- oder
haltsbestätigung der Spitalsverwaltung zuzusenden.
- über den Entschädigungsanspruch ein Rechtsstreit ge-
2.6. Im Falle der Mitversicherung von Unfallkosten sind uns die führt wurde
Originalbelege zu überlassen.
oder
- die Entscheidung des Schiedsgutachters (Artikel 17)
Abschnitt E: ergangen ist.
Sonstige Vertragsbestimmungen
1.2. Die Kündigung ist vorzunehmen innerhalb eines Monats ab
Artikel 22 - Anerkenntnis des Versicherers bezüglich seiner Verpflich-
Versicherungsperiode, Vertragsdauer tung zur Leistung der Entschädigung dem Grunde nach;
1. Versicherungsperiode - Erbringung der Versicherungsleistung;
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsver- - Verweigerung der Leistung der fälligen Entschädigung;
trag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeit-
raum eines Jahres; dies gilt auch dann, wenn die Jahres- - Rechtskraft des Urteils im Falle eines Rechtsstreits über
prämie vertragsgemäß in Teilbeträgen zu entrichten ist. den Entschädigungsanspruch
2. Vertragsdauer - Zustellung der Entscheidung des Schiedsgutachters
(Artikel 17)
2.1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr,
endet der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Zeit 1.3. Die Kündigung des Versicherers kann nur unter Einhaltung
punkt. einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündi-
gung des Versicherungsnehmers kann mit sofortiger Wir-
2.2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, kung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperio-
gilt der Versicherungsvertrag zunächst für die vertraglich de erfolgen.
vereinbarte Dauer. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber
jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag 1.4. Dem Versicherer steht die bis zum Wirksamwerden der
nicht spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird. Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.
Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht 2. Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person gestorben
die gesamte Vertragslaufzeit unter Beachtung der vorer- ist, so steht dem Versicherer die bis zum Wirksamwerden
wähnten Frist von einem Monat zur Verfügung. der Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.
Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum
Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsnehmers Artikel 24
gehört (Verbraucherverträge) ist vereinbart, dass der Versi- Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
cherer den Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, 1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versi-
spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten cherungsnehmer oder gegen Unfälle, die einem anderen
Laufzeit darüber informieren wird, dass dieser den Versi- zustoßen, genommen werden.
cherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdau-
er kündigen kann; dabei wird der Versicherer auch auf die Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zusto-
Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung bei unterbliebener ßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genom-
Kündigung sowie der Vertragsbeendigung bei Vornahme men. Die Vorschriften der §§ 74 ff VersVG, Versicherung
der Kündigung besonders hinweisen. für fremde Rechnung, sind mit der Maßgabe anzuwenden,
AUVB 2016 - 10 -
[Seite 11]
dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsver- Artikel 26
trag und die Verfügung darüber ausschließlich dem Versi- Form der Erklärungen
cherungsnehmer zusteht.
Rücktrittserklärungen des Versicherungsnehmers sind nicht an
Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen die Einhaltung einer bestimmten Form gebunden.
zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung
genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftli- 1. Für sämtliche sonstigen Anzeigen, Erklärungen und
che Zustimmung des anderen erforderlich. Ist der andere Informationen des Versicherungsnehmers an den Ver-
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern die
und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Schriftform nicht ausdrücklich und mit gesonderter Erklä-
Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so können rung vereinbart wurde.
Sie den anderen bei der Erteilung der Zustimmung nicht 2. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes
vertreten. in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Er-
2. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmun- klärenden hervorgeht. Eine eigenhändige Unterschrift des
gen gelten sinngemäß auch für die versicherte Person und Erklärenden ist in der geschriebenen Form nicht erforder-
jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsver- lich. Anzeigen, Erklärungen und Informationen in geschrie-
trag geltend machen. bener Form können z.B. per Telefax, E-Mail oder auf dem
Postweg übermittelt werden.
Insbesondere sind diese Personen neben dem Versiche-
rungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten verant- 3. Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das
wortlich. Original der Erklärung mit eigenhändiger Originalunter-
schrift des Erklärenden zugehen muss.
Artikel 25
Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht
AUVB 2016 - 11 -
[Seite 12]
Allgemeine Zurich Bedingungen für
die medizinische Hilfeleistung im Ausland
(U-Assis 2008)
Die Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) finden insoweit Anwendung, als in den Allgemeinen Zürich
Bedingungen für die medizinische Hilfeleistung im Ausland (U-Assis) keine Sonderregelungen getroffen werden.
Inhalt
Was gilt als Versicherungsfall? Art. 1 Versicherungsfall
Was ist versichert? Art. 2 Umfang der Versicherung
Wer ist versichert?
Wo gilt die Versicherung? Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich
Was ist nach Eintritt des Versicherungsfalles Art. 4 Obliegenheiten zu beachten?
Was ist wenn der Versicherungsschutz auch Art. 5 Subsidiarität
anderweitig besteht?
Artikel 1 - den Versicherungsnehmer;
Versicherungsfall
- den mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
Versicherungsfall ist das von der Versicherung umfasste Scha- schaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
denereignis. - die minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege-
Der Versicherer erbringt die im Art. 2 angeführten Leistungen und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mit-
durch die dem Versicherungsnehmer bekannt gegebene Notruf- versicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kin-
zentrale, die über Notwendigkeit und Wahl der Hilfsmaßnahmen der bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25.
entscheidet. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über
keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges
Voraussetzung für Hilfeleistungen ist, dass in jedem Fall die Not- Einkommen verfügen.
rufzentrale sofort telefonisch kontaktiert und mit der Abwicklung
der Hilfeleistung betraut wird. Artikel 3
Örtlicher Geltungsbereich
Tel. Nr. 01/50 45 669
Die Versicherung umfasst Versicherungsfälle, die außerhalb Ös-
Artikel 2 terreichs auf der ganzen Erde eintreten.
Umfang der Versicherung
Medizinische Hilfeleistungen Artikel 4
Obliegenheiten
1. Welche Leistungen werden erbracht?
Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles
Wenn eine versicherte Person ernsthaft erkrankt oder
schwer verunfallt oder stirbt, erbringt die Zürich Unfall- Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des
Assistance bei medizinisch notwendigen Fällen folgende Versicherers gemäß § 6 Abs.3 VersVG bewirkt, werden be-
Leistungen und bezahlt die Kosten in unbegrenzter Höhe – stimmt:
ausgenommen Pkt. 1.4. - für: 1. den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu min-
1.1 notwendige Rettungsaktionen und Transporte; dern und dabei die Weisungen der Notrufzentrale zu befol-
gen;
1.2 bei medizinischer Notwendigkeit den Rücktransport an den
Wohnort bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene Spital; 2. dem Versicherer oder der Notrufzentrale die Originalbelege
über Versicherungsleistungen zu überlassen.
1.3 die Bergung und Heimschaffung der verstorbenen Person;
1.4 Besuche: Artikel 5
Subsidiarität
Dauert der Spitalaufenthalt einer versicherten Person im
Ausland länger als 7 Tage, übernimmt die Zürich Unfall- Versicherungsschutz besteht aus vorliegendem Versicherungsver-
Assistance die Besuchskosten für eine der versicherten Per- trag nur insoweit, als hiefür nicht anderweitig Versicherungs-
son nahe stehenden Person in folgendem Ausmaß: schutz besteht.
- die nachgewiesenen Kosten für die Hin- und Rückreise,
höchstens jedoch die Kosten für einen Flug in der Eco-
nomy-Klasse;
- die nachgewiesenen Kosten für Unterkunft und Verpfle-
gung jedoch höchstens EUR 110,00 pro Tag und maximal
EUR 365,00 pro Versicherungsfall.
2. Wer ist versichert?
Die Versicherung erstreckt sich auf:
U-Assis 2008 - 1 -
[Seite 13]
Allgemeine Zurich Bedingungen für
die Unfall-Assistance Plus
(U-Assis Plus 2008)
Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUVB) finden insoweit Anwendung, als in der nachstehenden Allgemeinen Bedin-
gungen für die Versicherungsleistungen der Assistance-Plus keine Sonderregelungen getroffen werden.
Inhalt
Was gilt als Versicherungsfall? Artikel 1: Versicherungsfall
Welche Versicherungsleistungen beinhaltet die Assistance-Plus? Artikel 2: Umfang der Versicherung
Wer kann die Leistungen in Anspruch nehmen? Artikel 3: Versicherte Person
Wo gilt die Versicherung? Artikel 4: Örtlicher Geltungsbereich
Was ist nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu beachten? Artikel 5: Pflichten im Schadenfall (Obliegenheiten)
Artikel 1 cherer organisiert diese Heimhilfe und übernimmt die Kos-
Versicherungsfall ten dafür bis EUR 35,00 pro Tag für maximal 14 Tage. Die
Leistung erfolgt nur, wenn die Heimhilfe durch eine profes-
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in Artikel 2, Pkt. 1 sionelle Hilfsorganisation erbracht wird. Die tatsächliche
„Medizinische Ratgeber-Hotline“ angeführten Leistungen ist, Gehbehinderung ist durch eine ärztliche Bestätigung nach-
dass ein Unfall eingetreten ist. zuweisen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme in Artikel 2, Pkt. 2 2.2 Medizinische Hilfsmittel nach einem Unfall
„Home-Care-Assistance“ angeführten Leistungen ist ein zu-
Ist die versicherte Person aufgrund eines Unfalles auf die
mindest 24-stündiger stationärer Spitalsaufenthalt einer im
Benützung spezieller medizinisch-technischer Hilfsmittel an-
Versicherungsvertrag versicherten Person aufgrund eines versi-
cherten Unfalles. gewiesen, hilft der Versicherer bei der Beschaffung dieser
Hilfsmittel und übernimmt die Mietkosten bis EUR 35,00
Der Versicherer erbringt die im Artikel 2 angeführten Leistungen pro Tag für maximal 14 Tage. Die Verwendung der medizi-
durch die dem Versicherungsnehmer bekannt gegebene Notruf- nischen Hilfsmittel muss vom Arzt angeordnet werden.
zentrale, die über Notwendigkeit und Wahl der Hilfsmaßnah-
2.3 Hauskrankenpflege
men entscheidet.
Wird die versicherte Person nach einem Unfall mit einem
Voraussetzung für Hilfeleistungen ist, dass in jedem Fall die Not- vorhergehenden Spitalsaufenthalt von mindestens 6 Tagen
rufzentrale sofort telefonisch kontaktiert und mit der Abwicklung in häusliche Pflege entlassen und kann nachweislich kein
der Hilfeleistung betraut wird. anderes im gemeinsamen Haushalt lebendes Familienmit-
Tel. Nr.: 01/ 50 45 669 glied Pflegedienste für die versicherte Person erbringen, so
hat die versicherte Person Anspruch auf eine Hauskranken-
Artikel 2 pflege. Der Versicherer organisiert diese Hauskrankenpflege
Umfang der Versicherung durch Benennung von entsprechenden Pflegediensten und
stellt dafür zur Kostenabdeckung bis EUR 70,00 pro Tag für
1. Medizinische Ratgeber-Hotline
maximal 7 Tage zur Verfügung.
Folgende Informationen können über die oben angeführte
2.4 Essensversorgung
Notrufnummer nach einem Unfall eingeholt werden:
Wird die versicherte Person nach einem Unfall bettlägerig
- Informationen über spezialisierte Ärzte oder Spitäler und kann nachweislich kein anderes im gemeinsamen
- Terminvereinbarung mit diesen Ärzten und Spitälern Haushalt lebendes Familienmitglied die Essensversorgung
der versicherten Person übernehmen, so organisiert der
- Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung Versicherer diese Essensversorgung und stellt dafür bis EUR
10,00 pro Tag für maximal 14 Tage zur Verfügung.
- Information über alternative/andere Behandlungs-
/Therapiemöglich-keiten 2.5 Kinderbetreuung
2. Home-Care-Assistance Muss die versicherte Person aufgrund eines Unfalles in
stationäre Krankenhausbehandlung und ist kein anderes im
2.1 Heimhilfe gemeinsamen Haushalt lebendes Familienmitglied in der
Die versicherte Person hat nach einem Unfall Anspruch auf Lage, die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder unter
Heimhilfe, wenn sie länger als 3 Tage nachweislich gehbe- 14 Jahre zu betreuen, so organisiert der Versicherer die ent-
hindert und unfähig für sich selbst zu sorgen ist. Der Versi-
U-Assis Plus 2008 - 1 -
[Seite 14]
sprechende Betreuung und übernimmt dafür die Kosten bis Artikel 4
EUR 35,00 pro Tag für maximal 14 Tage. Örtlicher Geltungsbereich
2.6 Haustierbetreuung Die Hilfeleistungen werden nur in Österreich übernommen.
Erleidet die versicherte Person einen Unfall und ist kein
Artikel 5
anderes im gemeinsamen Haushalt lebendes Familienmit-
Pflichten im Schadenfall (Obliegenheiten)
glied in der Lage, die ebenfalls im gemeinsamen Haushalt
mitlebenden Haustiere (Kleintiere wie Hunde, Katzen, Vö- Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versiche-
gel, etc.) zu betreuen, so organisiert der Versicherer diese rungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6, Abs.
Betreuung und übernimmt dafür die nachgewiesenen Kos- 3 VersVG bewirkt, wird in Ergänzung zu Art. 22 der AUVB be-
ten bis EUR 35,00 pro Tag für maximal 14 Tage. stimmt:
Artikel 3 Bei Eintritt des Ereignisses ist unverzüglich die Zürich Assistance-
Versicherte Person Zentrale zu informieren und die Weisungen der Notrufzentrale
zu befolgen.
Die versicherte Person (der Versicherte), welche(r) die Leistungen
in Anspruch nehmen kann, ist dem Versicherungsvertrag zu Dem Versicherer oder der Notrufzentrale sind Originalrechnun-
entnehmen. gen und Belege über Versicherungsleistungen sowie ärztliche
Befunde mit Diagnose und offizielle Atteste zu überlassen.
U-Assis Plus 2008 - 2 -