Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung der VAV (AUVB 11/2023)
[Seite 1]
Blattwechsel=ja
Allgemeine Bedingungen für die
Unfallversicherung
der VAV (AUVB 11/2023)
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt A: Versicherungsschutz
Artikel 1: Gegenstand der Versicherung
Artikel 2: Versicherungsfall
Artikel 3: Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 4: Zeitlicher Geltungsbereich
Artikel 5: Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung
Artikel 6: Begriff des Unfalles
Abschnitt B: Versicherungsleistungen
Artikel 7: Dauernde Invalidität
Artikel 8: Todesfall
Artikel 9: Taggeld
Artikel 10: Spitalgeld, Schmerzensgeld
Artikel 11: Unfallkosten
Artikel 12: Knochenbruchpauschale
Artikel 13: Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis
Artikel 14: Zusatzleistungen
Artikel 15: Fälligkeit unserer Leistung
Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes
Artikel 16: Ausschlüsse
Artikel 17: Sachliche Begrenzungen des Versicherungsschutzes
Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers
Artikel 18: Prämie
Artikel 19: Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten
Artikel 20: Obliegenheiten
Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen
Artikel 21: Versicherungsperiode, Vertragsdauer
Artikel 22: Kündigung, Erlöschen des Vertrages
Artikel 23: Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
Artikel 24: Gerichtsstand
Artikel 25: Form der Erklärung
Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 / Seite 1 von 12
[Seite 2]
Abschnitt A: Der Versicherungsschutz − Einatmen von Gasen und Dämpfen, versehentliche
Einnahme von giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei
Artikel 1 denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen;
Gegenstand der Versicherung Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen;
− Bemühungen zur Rettung von Menschenleben, Tieren
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn dem Versi- oder Sachen;
cherten ein Unfall zustößt. − Folgen eines Schlangenbisses oder von Insektensti-
Die Leistungen, die versichert werden können, ergeben sich aus chen (z.B.: allergische Reaktionen);
Abschnitt B. Aus der Polizze ist ersichtlich, welche Leistungen − Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zer-
und Versicherungssummen vereinbart sind. reißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln
die in den AUVB angeführt werden, sind im Anhang zu den sowie plötzliche Meniskusverletzungen.
AUVB im vollen Wortlaut wiedergegeben. Bitte lesen Sie sich die
Bestimmungen im Anhang sorgfältig durch. 3. Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch
eine erhöhte Kraftanstrengung
Artikel 2
Versicherungsfall − ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ver-
renkt.
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art. 6, Begriff des − Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedma-
Unfalles). ßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt
Artikel 3 Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren
Örtlicher Geltungsbereich Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen
Lebens im Alltag, Beruf oder beim Sport hinausgeht.
Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde.
4. Hinsichtlich abnützungsbedingter Einflüsse mit Krankheits-
Artikel 4 wert finden insbesondere die Bestimmungen des Art. 17
Zeitlicher Geltungsbereich Anwendungen.
Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Versi- 5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle,
cherungsschutzes eingetreten sind. die der Versicherte infolge eines Herzinfarktes oder
Schlaganfalles erleidet. Für Gesundheitsschädigungen, die
Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Herzmuskels und
durch die Bestimmungen über Prämienzahlung (Art. 19) und Gehirns entstanden sind, wird nur dann eine Leistung er-
Beginn des Versicherungsschutzes (Art. 5). bracht, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit
einer unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronarar-
Artikel 5 terie bzw. Hirnregion besteht und diese Verletzung durch
Beginn des Versicherungsschutzes eine direkte mechanische Einwirkung von außen verursacht
wurde.
Der Versicherungsschutz beginnt bei fristgerechter Bezahlung
der ersten oder einmaligen Prämie samt Versicherungssteuer 6. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankhei-
(im Folgenden kurz: Prämie) mit dem vereinbarten Versiche- ten auch nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Kinder-
rungsbeginn. Die Zahlungsfrist ist in Artikel 19 geregelt. lähmung und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsom-
mer-Meningoencephalitis (FSME) und Lyme-Borreliose im
War der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Rahmen der Bestimmungen des Art. 13 sowie für Wund-
ersten oder einmaligen Prämie ohne sein Verschulden verhin- starrkrampf und Tollwut, verursacht durch einen Unfall ge-
dert, so beginnt der Versicherungsschutz ebenfalls mit dem mäß Art. 6 Pkt. 1.
vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei schuldhaftem Verzug
besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Zahlung. 7. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen, wenn die
versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.
Für den Zahlungsverzug mit einem Teil der ersten oder einmali- Der Versicherer erbringt eine Leistung von max. EUR
gen Prämie gilt § 39a VersVG (siehe Anhang). 50.000,00 nur für dauernde Invalidität (Art. 7.) und für den
Todesfall (Art. 8.). Auf andere vereinbarte Leistungsarten
Vorläufige Deckung findet diese Erweiterung keine Anwendung.
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlangen des Antrages
beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der 8. Der Versicherungsschutz gilt für Unfälle, die die versicherte
vorläufigen Deckung durch dem Versicherer erforderlich. Person bei ehrenamtlichen Rettungseinsätze zu Lande
oder zu Wasser erleidet.
Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, endet diese jedenfalls mit
Aushändigung der Polizze. Dem Versicherer steht in diesem Fall 9. Als Unfallereignis gilt auch das Verschlucken von festen
die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Stoffen und Kleinteilen bei Kindern bis zum vollendeten 10.
Prämie zu. Lebensjahres, wobei die unfreiwillige erlittene Gesundheits-
schädigung nicht Voraussetzung für die Erbringung der
Artikel 6 Leistung ist.
Begriff des Unfalles
10. Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versi-
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein cherte Person als Fluggast in motorisierten Luftfahrzeugen
plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (mit Ausnahme von Motorseglern und Ultralights), welche
(Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung er- für die Personenbeförderung zugelassen sind, erleidet. Als
leidet. Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeu-
ges in ursächlichem Zusammenhang steht noch ein Besat-
2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse: zungsmitglied ist.
− Ertrinken oder Ersticken;
− Erfrieren;
− Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkungen von
Blitzschlag oder elektrischem Strom;
VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 2 von 12
[Seite 3]
beeinträchtig ist. Dabei sind ausschließlich medizini-
Abschnitt B: Versicherungsleistungen sche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Artikel 7 4. War die Funktion der betroffenen Körperteile oder Sin-
Dauernde Invalidität nesorgane bereits vor dem Unfall dauernd beeinträch-
tigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität ge-
1. Dauernde Invalidität liegt vor, wenn die versicherte mindert (siehe Art. 17.).
Person auf Lebenszeit durch einen Unfall in ihrer kör-
perlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträch- Bei Mitwirkung von Krankheiten, Gebrechen oder nicht
tigt ist. altersbedingten Abnützungserscheinungen an den Un-
fallfolgen finden die Bestimmungen des Art. 17 Pkt. 2
1.1. Ist die dauernde Invalidität innerhalb eines Jahres Anwendung.
vom Unfalltag an gerechnet eingetreten, wird aus
der hierfür versicherten Summe der dem Grad 5. Ist die Funktion mehrerer Körperteile oder Sinnesor-
der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt. Sie gane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach
ist unter Vorlage eines ärztlichen Befundberich- den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invalidi-
tes, aus dem Art und Umfang der Gesundheits- tätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% wer-
schädigung und die Möglichkeit einer auf Le- den jedoch nicht berücksichtigt.
benszeit dauernden Invalidität hervorgeht, gel-
tend zu machen. 6. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditäts-
leistung vom Versicherer nur dann erbracht, wenn Art
1.2. Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidi- und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht ein-
tät ist innerhalb von 36 Monaten vom Unfalltag an deutig feststehen.
gerechnet geltend zu machen.
7. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeu-
2. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten fol- tig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch
gende Bestimmungen: der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jähr-
lich, bis längstens vier Jahre nach dem Unfalltag ärzt-
2.1. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfä- lich neu bemessen zu lassen.
higkeit der nachstehenden Körperteile und Sin-
nesorgane gelten ausschließlich die folgende In- Artikel 8
validitätsgrade: Todesfall
eines Armes ............................................ 75 % 1. Tritt innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an gerech-
einer Hand ............................................... 60 % net der Tod als Folge des Unfalles ein, wird die für den
eines Daumens ........................................ 20 % Todesfall versicherte Summe gezahlt.
eines Zeigefingers ................................... 10 %
eines anderen Fingers ............................... 5 % 2. Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die
eines Beines ............................................ 75 % für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis ge-
einer großen Zehe ..................................... 5 % leistet worden sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an
einer anderen Zehe ................................... 2 % Leistung für dauernde Invalidität kann der Versicherer
der Sehkraft beider Augen ..................... 100 % nicht zurückverlangen.
der Sehkraft eines Auges ......................... 60 %
sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Ein- 3. Für Personen unter 15 Jahren werden im Rahmen der
tritt des Versicherungsfalles bereits verloren Versicherungssumme nur die aufgewendeten Begräb-
war .......................................................... 70 % niskosten bis maximal EUR 20.000,00 ersetzt.
des Gehörs beider Ohren ........................ 70 %
des Gehörs eines Ohres .......................... 35 % Artikel 9
sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Taggeld
Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren
war .......................................................... 45 % Taggeld wird für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit
des Geruchsinnes .................................... 10 % im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person,
des Geschmacksinnes ............................. 10 % gezahlt. Die Zahlung beginnt nach Ablauf der vertraglich verein-
der Milz .................................................... 10 % barten Karenzfrist (Leistung ab dem 3. Tag) und wird für längs-
des Magens ............................................. 20 % tens 365 Tage, innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag an
einer Niere ................................................ 20 % gerechnet, gezahlt.
beider Nieren oder wenn die Funktion der zwei-
ten Niere vor Eintritt des Versicherungsfalles be- Für den Fall, dass die versicherte Person nach Abschluss des
reits verloren war ……………………………40 % Versicherungsvertrages dauerhaft arbeitslos wird bzw. infolge
bei Beeinträchtigung der Leberfunktion .... 10 % Altersruhestand keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäfti-
bei Beeinträchtigung der Lungenfunktion . 30 % gung mehr nachgeht, hat sie das Recht, das Taggeld aus dem
der Stimme .............................................. 50 % Vertrag auszuschließen. Übt der Versicherte zum Unfallzeitpunkt
bei völligem Verlust einer weiblichen keine Erwerbstätigkeit im Beruf oder der Beschäftigung aus, ist
Brust ......................................................... 15 % der Versicherungsschutz für die Leistungsart Taggeld nicht
bei Verlust der männlichen gegeben. Insbesondere werden als nicht erwerbstätig angese-
Geschlechtsorgane .................................. 30 % hen: Kinder, Schüler, Studenten, Hausfrauen oder Hausmänner,
im Mutterschutz befindliche Frauen, karenzierte Arbeitnehmer,
2.2. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktions- Arbeitslose und Pensionisten.
einschränkung der vorgenannten Körperteile
oder Organe werden die Sätze des Pkt. 2.1. an-
teilig angewendet. Bei Funktionseinschränkun-
gen von Armen und Beinen ist der Satz für die
gesamte Extremität anteilig anzuwenden.
3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich
der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale
körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt
VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 3 von 12
[Seite 4]
Artikel 10 2.2. durch einen Unfall oder infolge Berg- oder Was-
Spitalgeld, Schmerzensgeld sernot den Tod erleidet und seine Bergung erfol-
gen muss.
1. Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich der
Versicherte wegen eines Versicherungsfalles in medi- Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des
zinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befin- Suchens nach dem Versicherten und seines Transpor-
det, gezahlt. Es wird für längstens für 365 Tage inner- tes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu
halb von vier Jahren ab dem Unfalltag an gerechnet, dem, dem Unfallort nächstgelegen Spital.
gezahlt.
Die Kosten für die Behandlung in der Dekompressi-
2. Ab einem ununterbrochenen Spitalsaufenthalt von onskammer werden im Rahmen der Bergungskosten
mindestens 7 Tagen innerhalb von vier Jahren ab dem ersetzt.
Unfalltag, leistet der Versicherer ein einmaliges
Schmerzensgeld in der vereinbarten Höhe.
3. Rückholkosten,
3. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, das sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich emp-
die sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter ständiger fohlenen Verletztentransportes des außerhalb seines
ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich nicht Wohnortes verunfallten Versicherten von der Unfall-
auf Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden stelle bzw. dem Krankenhaus, in welches der Versi-
beschränken, sowie Rehabilitationszentren der Sozial- cherte nach dem Unfall gebracht wurde, an seinen
versicherungsträger, Werksspitäler und Krankenrevie- Wohnort bzw. zu seinem Wohnort nächstgelegenen
re der Exekutive. Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall werden auch
die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letz-
4. Nicht als Spitäler gelten z.B. Heil- und Pflegeanstalten tem Wohnort in Österreich bezahlt.
für Lungenkranke, sowie für unheilbar chronisch Er-
krankte, Erholungs- und Genesungsheime, Altershei- 4. Fahrtkosten,
me und deren Krankenabteilungen, sowie Kuranstal- wenn die versicherte Person nach einem Unfall zur
ten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Nerven- und Krankengymnastik oder zu Therapien transportiert
Geisteskranke. werden muss, übernehmen wir pro Versicherungsfall
die Fahrtkosten bis zu max. 10 % der vereinbarten
Artikel 11 Versicherungssumme für Unfallkosten. Erfolgt die
Unfallkosten Übernahme der Kosten von einem Sozialversiche-
rungsträger oder von einem sonstigen Leistungsträger,
Bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme so geht dieser unserer Vereinbarung vor. Uns sind die
werden Unfallkosten ersetzt, sofern sie innerhalb von zwei Jah- Originalbelege der Fahrtkosten sowie ein Nachweis
ren vom Unfalltag an gerechnet entstehen. Hat der Versicherte der absolvierten Krankengymnastik / Therapie vorzu-
z.B. bei anderen Versicherungsträgern, Vereinigungen, legen. Bei Privatfahrten wird das amtliche Kilometer-
Institutionen oder Ähnlichem einen vertraglichen oder gesetzli- geld ersetzt.
chen Anspruch auf Kostenersatz, besteht Versicherungsschutz
im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen insoweit, als die
Kosten durch diese Dritten nicht übernommen werden. In jedem
Falle werden nur die zusätzlich entstehenden Kosten getragen. Artikel 12
Knochenbruchpauschale
Unfallkosten sind:
Bei einem unfallbedingten Knochenbruch (unabhängig von der
1. Heilkosten, Anzahl der gebrochenen Knochen und der Schwere der Kno-
die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wur- chenbrüche) wird eine einmalige, auf der Polizze dokumentierte,
den und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Knochenbruchpauschale pro Unfallereignis erbracht.
Hierzu zählen auch die notwendigen Kosten des Ver-
letztentransportes, der erstmaligen Anschaffung künst- Artikel 13
licher Gliedmaßen und eines Zahnersatzes sowie an- Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis
derer, nach ärztlichem Ermessen erforderliche erstma-
lige Anschaffungen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kin-
Kosten für Bade-, Erholungsreisen und -aufenthalte, derlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsom-
ferner Kosten der Reparatur oder der Wiederbeschaf- mer-Meningoencephalitis, wenn die Erkrankung serologisch
fung eines Zahnersatzes, künstlicher Gliedmaßen oder festgestellt und frühestens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätes-
sonstiger künstlicher Behelfe werden nicht ersetzt. tens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch
Zahnersatz: Ebenfalls versichert sind Kosten für die kommt.
Wiederbeschaffung bzw. Reparatur festsitzender, nicht
abnehmbarer Zahnersätze. Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der
Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als Kinderlähmung
Die Kosten für Anwendungen der traditionellen chine- oder Frühsommer-Meningoencephalitis diagnostizierten Krank-
sischen Medizin (TCM) zur Behebung der Unfallfolgen heit konsultiert wurde.
werden bis maximal 50% der vereinbarten Versiche- Die Berechnung der Versicherungsleistung erfolgt im Fall der
rungssumme auch ohne ärztliche Verordnung ersetzt. dauernden Invalidität nach den Kriterien in Art 7. Im Todesfall
ergibt sich die Versicherungsleistung aus der vereinbarten Versi-
Die Kosten für private Krankenhäuser bzw. Kliniken cherungssumme im Todesfall (wie in der Polizze ausgewiesen).
zur Behebung der Unfallfolgen werden bis maximal Die maximale Versicherungsleistung ist jedenfalls mit
EUR 5.000,00 ersetzt. €50.000,00 der Höhe nach begrenzt.
2. Bergungskosten, Artikel 14
die notwendig werden, wenn der Versicherte Zusatzleistungen
2.1. einen Unfall erlitten hat und in Berg- oder Was- Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die durch
sernot geraten ist und verletzt geborgen werden Erfüllung der in Art. 20 Pkt. 2 bestimmten Obliegenheiten ent-
muss; stehen. Ausgenommen bleiben davon Kosten nach Art. 20. Pkt.
2.3.
VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 4 von 12
[Seite 5]
Artikel 15 schungsreisen, Befahren von Wildwasser ab Klasse
Fälligkeit unserer Leistung WWIII, Höhlentrekking, Canyoning entstehen;
1. Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Mo- 5. die bei der Ausübung beim Bergsteigen/Klettern mit
nats, bei Ansprüchen auf Leistung für dauernde Invali- außergewöhnlichem Risiko (das ist Klettern im freien
dität innerhalb von drei Monaten, zu erklären, ob und Gelände ab einem UIAA-Schwierigkeitsgrad V bzw.
in welcher Höhe er eine Leistungspflicht anerkennt. das Klettern beim Klettersteig ab einem Schwierig-
Die Fristen beginnen mit dem Eingang der Unterlagen, keitsgrad F, Free-Solobegehungen – Klettern ohne Si-
die der Anspruchserhebende zur Feststellung des Un- cherung, Eisklettern; Teilnahme an Expeditionen und
fallherganges und der Unfallfolgen und über den Ab- ähnliches; Bouldern ab Schwierigkeitsgrad 5c+ Fb-
schluss des Heilverfahrens dem Versicherer vorzule- bloc (reines Boulder Problem nach Fontainebleau-
gen hat. Skala) entstehen;
2. Steht die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe 6. die bei der Ausübung von Extremsportarten, das sind
nach fest, ist die Leistung fällig. Die Fälligkeit der Leis- jene, die hauptsächlich dadurch gekennzeichnet sind,
tung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob der An- dass sie mit großen Geschwindigkeiten, aus großen
spruchsberechtigte nach Ablauf zweier Monate seit Höhen oder in großen Tiefen ausgeführt werden wie
dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung z.B. Bungeejumping, Heli-Bungee, Freeclimbing, Free-
von uns verlangt, aus welchen Gründen die Erhebun- riding, Houserunning, Speedriding/Speedflying,
gen noch nicht beendet, werden konnten, und wir die- HighRopes, HydroSpeed, Kite-Surfen, Sky-Surfen,
sem Verlangen nicht binnen eines Monats entspre- Scad-Diving etc., entstehen;
chen.
3. Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, 7. die bei der Ausübung von Reitsportarten, wie Vielsei-
kann der Anspruchsberechtigte von uns Vorschüsse tigkeits- und Military Reiten, Polospielen, Rennreiten,
bis zu der Höhe des Betrages verlangen, den wir nach Teilnahme an Trabrennen, Rodeoreiten sowie reit-
Lage der Sache mindestens zu zahlen haben, werden. sportlichen Wettkämpfen, entstehen. Es gelten jedoch
Freizeitreiten inkl. Westernreiten (ohne Wettkämpfe)
4. Für die Verjährung gilt § 12 Versicherungsvertragsge- und Freizeitkutschenfahrer (ohne Wettkämpfe) mitver-
setz. sichert;
8. die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich straf-
Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes barer Handlungen durch die versicherte Person eintre-
ten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
Artikel 16
Ausschlüsse 9. die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen
jeder Art zusammenhängen;
Der Versicherungsschutz gilt nicht für Unfälle,
10. die unmittelbar oder mittelbar mit Terrorakten jeder Art
1. die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch zusammenhängen; oder sich ergeben aus oder im Zu-
Luftsportgeräteführer), soweit sie nach österreichi- sammenhang mit Handlungen, die zur Eindämmung,
schem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten er-
sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges er- griffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf
leidet; bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahr- beziehen;
zeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der
Benutzung von Raumfahrzeugen; bei der Benutzung 11. die durch innere Unruhen entstehen;
von nicht motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen und
Luftfahrgeräten; 12. die mittelbar oder unmittelbar durch
2. die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öf- - jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemi-
fentlichen Verkehr zugelassen sind oder bei Beteili- schen oder biologischen Waffen,
gung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wer- - Kernenergie,
tungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen - den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne der
Trainingsfahrten entstehen. Sofern dafür keine Lizenz jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutz-
erforderlich ist, besteht jedoch Versicherungsschutz gesetzes, außer jenen, die durch veranlasste
für Unfälle, die sich infolge gelegentlichen Fahrens mit Heilbehandlungen infolge eines Versicherungsfal-
Leihkarts auf Indoor-, Outdoor- oder Crosskart- les entstehen,
Anlagen ereignen.
verursacht oder beeinflusst werden;
3. die bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder inter-
nationalen Wettbewerben bzw. ab Landesmeister- 13. die die versicherte Person infolge einer Bewusstseins-
schaften/Landesliga und höher sowie an dazugehöri- störung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer
gen Test- und Vorbereitungsspielen (inkl. Freund- psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Drogen
schaftsspielen) in den Sportarten Fußball, Handball, bzw. Suchtgifte sowie durch epileptische Anfälle oder
Volleyball, Basketball, Faustball, Football, Eishockey andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der ver-
und Land- und Hallenhockey oder auf dem Gebiet des sicherten Person ergreift, erleidet. Eine wesentliche
nordischen und alpinen Schisports, des Snowboar- Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit
dens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfah- nur durch Alkohol liegt nicht vor, wenn
rens oder Rodeln im Rahmen der Sportausübung so-
wie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen - beim Lenker eines Kraftfahrzeuges ein Blutgehalt
und Meisterschaften entstehen; unter 1,3 Promille zum Zeitpunkt besteht;
- beim Lenker eines Fahrrades ein Blutgehalt unter
4. die bei der Ausübung folgender Körperkontakt Sportar- 1,5 Promille zum Zeitpunkt besteht;
ten (Karate, Boxen, Kickboxen und ähnliches), - bei sonstigen Unfällen ein Blutgehalt unter 2,0
Schwerathletik, Tauchen tiefer als 40 Meter Tauchtie- Promille zum Zeitpunkt besteht.
fe, Apnoetauchen, Downhill-Mountainbiken entstehen
sowie bei Expeditionen als Entdeckungs- und For-
VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 5 von 12
[Seite 6]
Eine Verweigerung des Alkohol-Tests oder der Blutab- MRT, Röntgen) keine degenerativen Verände-
nahme zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes wird rungen zeigt und es sich nicht um eine Ver-
einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen schlimmerung von vor dem Unfall bestandenen
Leistungsfähigkeit gleichgestellt; Krankheitserscheinungen handelt; oder
• Frakturen ober- oder unterhalb der geschädigten
14. die die versicherte Person infolge einer Bewusstseins- Bandscheibe vorliegen; oder
störung hervorgerufen durch eine schwere psychische • es zu Bänderrissen im Bereich der Wirbelsäule
Erkrankung wie insbesondere Psychosen, Schizo- mit Wirbelverrenkungen gekommen ist.
phrenie, paranoide oder bipolare Störungen, Borderli-
ne-Syndrom oder durch eine Demenzerkrankung wie
Morbus Alzheimer erleidet; 6. Für bedingte Störungen des Nervensystems sowie
psychische und nervöse Störungen, die im Anschluss
15. die die versicherte Person infolge autoerotischer eines versicherten Unfalles neu eingetreten sind, wird
Handlungen, Selbstverstümmelung oder in Selbst- eine Leistung vom Versicherer nur erbracht, wenn und
mordabsicht erleidet; soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verur-
sachte organische Schädigung des Nervensystems
16. die durch Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie
oder Eingriffen am Körper der versicherten Person zurückzuführen ist.
entstehen; Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn
die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter 7. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine
diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen
kommende mechanische Einwirkung direkt herbeige-
führt worden sind und nicht anlagebedingt waren.
Artikel 17
Sachliche Begrenzungen des Versicherungsschutzes Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers
1. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Artikel 18
Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, Prämie
wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige
Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt 1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Ge-
war. bühren und Versicherungssteuer ist vom Versiche-
rungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab-
Die Vorinvalidität wird nach den Bestimmungen des schluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po-
Artikels 7. Pkt. 2 bemessen. lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklä-
rung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung
2. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprä-
Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädi- mien einschließlich Gebühren und Versicherungssteu-
gung oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Falle einer er sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu ent-
Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, an- richten.
sonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gel-
Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern, sofern ten die §§ 38 ff, 39, 39a VersVG, Prämienzahlungs-
dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. Dies gilt insbe- verzug.
sondere auch, wenn die Gesundheitsschädigung
durch einen abnützungsbedingten Einfluss mit Krank- 2. Wenn vereinbart, werden Versicherungssummen so-
heitswert, wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht wie die Prämie jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie
worden ist. um den Prozentsatz erhöht oder vermindert, der den
Schwankungen der Verbraucherpreise gemäß dem
3. Mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem ein „versi- Verbraucherpreisindex 2015 oder gemäß dem an sei-
chertes Kind“ das 18. Lebensjahr vollendet, vermin- ne Stelle getretenen Index seit letzter Prämienhaupt-
dern sich für dieses Kind die zu diesem Zeitpunkt ver- fälligkeit entspricht. Die neuen Versicherungssummen
einbarten Versicherungssummen der Versicherungs- bzw. die Prämie werden wir Ihnen jeweils schriftlich
leistungen und Zusatzdeckungen der Kinder- bekannt geben. Zur Berechnung des Prozentsatzes
Unfallversicherung automatisch um die Hälfte (50%). der Änderung wird der zuletzt von der Bundesanstalt
Die Versicherungsleistung für das versicherte Kind Statistik Austria vor Prämienhauptfälligkeit veröffent-
wird jedoch maximal bis zum Ende des Monats, in lichte Verbraucherpreisindex oder der an seine Stelle
dem das versicherte Kind das 25. Lebensjahr vollen- getretene Index herangezogen.
det, erbracht.
Artikel 19
4. Mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem ein „versi- Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäfti-
chertes Kind“ das 18. Lebensjahr vollendet und mit gung des Versicherten
Wegfall der Familienbeihilfe, vermindern sich für die-
ses Kind die zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Versi- Veränderungen des im Antrag angegeben Berufes oder der im
cherungssummen der Versicherungsleistungen und Antrag angegeben Beschäftigung des Versicherten sind unver-
Zusatzdeckungen der Familien- oder Alleinerzieher- züglich anzuzeigen. Einberufungen zum ordentlichen Präsenz-
Unfallversicherung automatisch um ein Viertel (25%). dienst, zum Zivildienst, sowie zu kurzfristigen militärischen Re-
Die Versicherungsleistung für das versicherte Kind serveübungen gelten nicht als Änderung der Berufstätigkeit oder
wird jedoch maximal bis zum Ende des Monats, in Beschäftigung.
dem das versicherte Kind das 25. Lebensjahr vollen-
det, erbracht. − Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäfti-
gung des Versicherten nach dem zur Zeit der Verän-
5. Bandscheibenhernien jeder Art sind versichert, wenn derung gültigen Tarif des Versicherers eine niedrigere
sie durch eine erhebliche direkte Gewalteinwirkung auf Prämie, so ist vom Zugang der Anzeige an nur diese
das jeweilige Segment der Wirbelsäule verursacht Prämie zu bezahlen.
werden und − Ergibt sich eine höhere Prämie, so wird auf die Dauer
• diese durch Kraft und Richtung in der Lage war, von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu welchem dem
eine gesunde Bandscheibe zu zerreißen, die Versicherer die Anzeige hätte zugehen müssen, auch
bildgebende Untersuchung nach dem Unfall (wie für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung der
VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 6 von 12
[Seite 7]
volle Versicherungsschutz gewährt. Tritt ein auf die
neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung zurückzufüh-
render Versicherungsfall nach Ablauf der drei Monate Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen
ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über die
Mehrprämie erreicht worden wäre, so werden die Leis- Artikel 21
tungen des Versicherers in der Weise bemessen, dass Versicherungsperiode, Versicherungsdauer
dem Vertrag als Versicherungssummen jene Beträge
zugrunde gelegt werden, welche sich nach den für die 1. Versicherungsperiode
neue Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung erforderlichen
Prämiensätze aufgrund der tatsächlichen in der Poliz- Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche-
ze berechneten Prämien ergeben. rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen
− Bietet der Versicherer für die neue Berufstätigkeit oder ist, der Zeitraum eines Jahres.
Beschäftigung grundsätzlich keinen Versicherungs-
schutz an, finden die Bestimmungen der §§ 23 ff 2. Vertragsdauer
VersVG (Gefahrenerhöhung) Anwendung.
Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet
Artikel 20 der Vertrag ohne Kündigung.
Obliegenheiten
Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Jahr, dann verlängert sich die Vertragsdauer jeweils
automatisch um ein weiteres Jahr, wenn die schriftli-
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit che Kündigung des Versicherungsnehmers nicht spä-
des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be- testens einen Monat vor dem Ende der vereinbarten
grenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang „Auszug Vertragsdauer beim Versicherer einlangt.
aus dem Versicherungsvertragsgesetzes“) bewirkt, wird be-
stimmt, dass die versicherte Person als Lenker eines Kraft- Artikel 22
fahrzeuges die jeweilige kraftfahrtrechtliche Berechtigung, Kündigung, Erlöschen des Vertrages
die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahr-
zeuges erforderlich wäre, besitzt; dies auch dann, wenn 1. Kündigung nach dem Versicherungsfall
dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
gelenkt wird. 1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versi-
cherer kündigen, a) wenn der Versicherer den An-
2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles spruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde
nach anerkannt oder b) die Versicherungsleistung er-
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: bracht hat oder c) wenn der Versicherungsnehmer ei-
nen Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig er-
Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit hoben hat. Dabei steht dem Versicherer das Kündi-
des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be- gungsrecht in den Fällen a) und b) nur zum Schutz der
grenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang „Auszug Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher
aus dem Versicherungsvertragsgesetzes“) bewirkt, werden Inanspruchnahme der Versicherung zu. Eine über-
bestimmt: durchschnittliche Inanspruchnahme liegt vor, wenn der
Versicherer in drei Versicherungsfällen Versicherungs-
2.1. Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätes- leistungen erbracht hat.
tens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form,
sofern nicht die Schriftform vereinbart ist, anzuzeigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monates
2.2. Ein Todesfall ist dem Versicherer innerhalb von 3 Ta- − nach Anerkennung dem Grunde nach;
gen anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall − nach erbrachter Versicherungsleistung;
bereits gemeldet ist. − nach Ablehnung des arglistig erhobenen
Anspruches auf Versicherungsleistung von ihm
2.3. Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in An- vorzunehmen.
spruch zu nehmen und die ärztliche Behandlung bis
zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen; Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer einmo-
ebenso ist für eine angemessene Krankenpflege und natigen Kündigungsfrist erfolgen.
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
der Unfallfolgen zu sorgen. 1.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versi-
2.4. Ein von uns übersandtes Unfallmeldeformular ist dem cherungsnehmer, in den in 1.1 genannten Fällen kün-
Versicherer unverzüglich zuzusenden; außerdem sind digen, darüber hinaus auch wenn der Versicherer ei-
ihm alle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu ertei- nen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungs-
len. leistung ablehnt oder ihre Anerkennung verzögert.
Weiters kann der Versicherungsnehmer nach Ent-
2.5. Der Versicherer kann verlangen, dass sich die versi- scheidung bzw. nach Rechtskraft des Urteiles im Falle
cherte Person durch die von ihm bezeichneten Ärzte eines Rechtsstreites vor Gericht kündigen.
untersuchen lässt.
In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Mona-
2.6. Ist auch Spitalgeld versichert, so ist dem Versicherer, tes
wenn die versicherte Person in ein Spital (Art. 10 Spi-
talgeld) eingewiesen ist, nach der Entlassung aus dem − nach Anerkennung dem Grunde nach;
Spital eine Aufenthaltsbestätigung der Spitalverwal- − nach erbrachter Versicherungsleistung;
tung zuzusenden. − nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspru-
ches auf Versicherungsleistung;
2.7. Im Falle der Mitversicherung von Unfallkosten sind − nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches
dem Versicherer die Originalbelege zu überlassen. auf die Versicherungsleistung;
− nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Ver-
zögerung der Anerkennung;
− nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines
Rechtsstreites vor Gericht;
VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 7 von 12
[Seite 8]
Für sämtlichen Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer ist
vom Versicherungsnehmer vorzunehmen. die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform
ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in
Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklären-
den hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet,
1.3. Dem Versicherer steht die bis zur Vertragsauflösung dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit
anteilige Prämie zu. eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss.
2. Der Versicherer kann zum Ende des dritten und jedes Rücktrittserklärungen nach den §§ 3 und 3a KschG sind an
darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von ei- keine bestimmte Form gebunden.
nem Monat Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht
zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsneh-
mers gehören (Verbraucherverträge), kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß §
8 Abs.3 VersVG bleibt davon unberührt.
3. Bei Abschluss von einem 1 Jahresvertrag wird dem Versi-
cherungsnehmer ein tägliches Kündigungsrecht ohne Kün-
digungsfrist eingeräumt.
Artikel 23
Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, dem Versiche-
rungsnehmer oder gegen Unfälle, die einem anderen zu-
stoßen, genommen werden.
Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zu-
stoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen ge-
nommen. Die Vorschriften der §§ 75 ff VersVG (Versiche-
rung für fremde Rechnung) sind mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versiche-
rungsvertrag ausschließlich Ihnen zusteht.
Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen
zustoßen, von Ihnen für eigene Rechnung genommen, so
ist zur Gültigkeit des Vertrages die Zustimmung des ande-
ren in geschriebener Form erforderlich. Ist der andere ge-
schäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden
Angelegenheiten Ihnen zu, so können Sie den anderen bei
der Erteilung der Zustimmung nicht vertreten.
2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmun-
gen gelten sinngemäß auch für die versicherte Person und
jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsver-
trag geltend machen.
3. Diese Personen sind neben Ihnen für die Erfüllung der
Obliegenheiten, der Schadenminderungs- und Rettungs-
pflicht verantwortlich.
Artikel 24
Gerichtsstand
1. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am
Sitz des Versicherers oder bei dem Gericht des Ortes an-
hängig gemacht werden, wo der Vermittlungsagent zur Zeit
der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder – in
Ermangelung einer solchen – seinen Wohnsitz hatte.
2. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer (Mitversicher-
ten) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel
der Versicherungsnehmer (Versicherte, Mitversicherte) sei-
nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der
Ort der Beschäftigung liegt. Liegen weder ein Wohnsitz
noch ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort
innerhalb Österreichs vor, so ist das Gericht am Sitz des
Versicherers zuständig.
3. Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht.
Artikel 25
Form der Erklärungen
VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 8 von 12
[Seite 9]
Anhang digungsrecht können die Parteien einverständlich bis zur
Dauer von zwei Jahren verzichten.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz
(3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2
§ 6. KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für
eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Oblie- Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jah-
genheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem res unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungs-
der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die ver- nehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämien-
einbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als ei- nachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren
ne unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unbe-
den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der rührt.“
Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verlet- § 11.
zung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der
(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der
Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich
zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfan-
auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
ges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fäl-
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versi-
lig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn
cherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen
der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit
Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbar-
dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des
te Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in
Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebun-
dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarif-
gen noch nicht beendet werden konnten, und der Versi-
mäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verlet-
cherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats ent-
zung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen
spricht.
und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des
Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit
nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit
ist. der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so
kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Ge-
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsneh-
samtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Be-
mer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der
trages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sa-
Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer
che mindestens zu zahlen hat.
gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs.
1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die
(3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Ver-
Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens
letzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungs-
des Versicherungsnehmers gehindert ist.
falls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versi- unwirksam.
cherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist,
§ 12.
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver-
letzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz ver- drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so be-
letzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen ginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht
oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti- auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist
gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versiche- dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so ver-
rers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leis- jähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren.
tung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Fest-
stellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versi-
oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- cherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum
tung Einfluss gehabt hat. Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versiche-
rers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Ablehnung derzeit zugrundegelegten Tatsache und ge-
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein setzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet ist.
soll, ist unwirksam. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls
ein.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung
einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbe- wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb eines Jah-
dingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere res gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst,
Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer ge-
mitgeteilt wird. genüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2
§8. entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem
Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat;
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsver- sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über
hältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versi-
dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit cherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeiti-
nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als gen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches ge-
ein Jahr erstreckt. hindert ist, gehemmt.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit § 16.
eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es von
(1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertra-
beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden Versiche-
ges alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme
rungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss
der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen.
für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen
Erheblich sind jene Gefahrenumstände, die geeignet sind,
Monat, nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kün-
VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 9 von 12
[Seite 10]
auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag über- (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass
haupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzu- durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers
schließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr er-
welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich ge- höht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige
fragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. zu machen.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen § 24.
Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom
Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23
eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhält-
weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Um- nis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Be-
standes arglistig entzogen hat. ruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Ver-
sicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen.
den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch aus-
geschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr
nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt
umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob § 25.
fahrlässig unterblieben ist.
(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift
§ 17. des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei,
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktre- wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr
ten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige eintritt.
Anzeige gemacht worden ist. (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versiche-
dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Ver- rungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in
schulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
worden ist. die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüg-
lich gemacht wird und der Versicherungsfall später als ei-
§ 18. nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die An-
zeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Ge-
Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen anzuzei- fahr bekannt war.
gen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige
eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt
umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Ver- auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versi-
schweigung zurücktreten. cherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn
§ 19. die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf
Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und § 26.
die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die
Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versiche- Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn
rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige eines erhebli- der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch
chen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das
gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit
selbst ein Verschulden zur Last fällt. veranlasst wird.
§ 20. § 27.
(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versiche- Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Ge-
rer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. fahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versiche-
rungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit dieses Bun- wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
desgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhö-
bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfange- hung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zu-
nen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist stand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan-
von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen. den hat.
§ 21. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhö-
hung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unver-
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall züglich Anzeige zu machen.
eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleich-
wohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte
Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken be-
Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluss auf den Um- stimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine
fang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündi-
gungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem
§ 23. Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungs-
nehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine § 28.
Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme
durch einen Dritten gestatten. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unver-
VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 10 von 12
[Seite 11]
züglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflich- (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts
tung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs.
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Ver-
die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. pflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versi-
cherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ohne sein Verschulden verhindert war.
ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt
war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1
Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versiche- und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versiche-
rungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers ab- rer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen
gelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn hat.
die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt
des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechts-
den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. folgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 29. § 39.
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann
Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei
das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
nicht berührt werden soll. Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind
die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit
dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestim-
§ 30. mung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein
zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit
eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versi- der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versi-
cherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
§ 31. dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zah-
lung ohne sein Verschulden verhindert war.
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer
nach den Vorschriften dieses Kapitels zum Rücktritt oder (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versi-
zur Kündigung berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegen- cherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
stände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktrit- im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestim-
tes oder der Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn mung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit
anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer
Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlos- in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf
sen hätte. ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
lich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündi-
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder gung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
der Kündigung für einen Teil der Gegenstände oder Per- eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündi-
sonen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berech- gung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, in-
tigt, das Versicherungsverhältnis für den übrigen Teil zu nerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist
kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen spä- die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall
teren Zeitpunkt als den Schluss der Versicherungsperiode bereits eingetreten ist.
erklärt werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers
oder seine Kündigung wirksam wird. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechts-
folgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer
wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Erhö- § 39a.
hung der Gefahr von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 % (10
für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im
sich die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungs-
Abs. 1 auf die Befreiung entsprechend anzuwenden. freiheit des Versicherers nicht ein.
§36. §179.
(1) Erfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweili- (1) Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versi-
ge Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versiche- cherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einem anderen
rungsnehmer hat jedoch die Prämie auf seine Gefahr und zustoßen, genommen werden.
seine Kosten dem Versicherer zu übermitteln.
(2) Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen
Gewerbebetrieb genommen, so tritt, wenn er seine ge- genommen. Die Vorschriften der §§ 75 bis 79 sind ent-
werbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der sprechend anzuwenden.
Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
§ 38. (3) Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen
zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rech-
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Ta- nung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die
gen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich. Ist der
nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt beschränkt und steht die Vertretung in den seine Person
ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer
Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht inner- zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Zu-
halb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich gel- stimmung nicht vertreten.
tend gemacht wird.
VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 11 von 12
[Seite 12]
(4) Soweit im Falle des Abs. 3 die Kenntnis und das Verhalten § 183.
des Versicherungsnehmers nach den Vorschriften dieses
Gesetzes von rechtlicher Bedeutung sind, kommen auch Der Versicherungsnehmer hat für die Abwendung und Minde-
die Kenntnis und das Verhalten des anderen in Betracht. rung der Folgen des Unfalles nach Möglichkeit zu sorgen und
dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm
§ 180. nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. Auf eine Vereinbarung,
die von dieser Vorschrift zum Nachteil des Versicherungsneh-
Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals mers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
vereinbart, so gelten die Vorschriften der §§ 166 bis 168.
§ 184.
§ 181.
(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des
(1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, Anspruches aus der Versicherung oder das Maß der durch
wenn der von dem Unfall Betroffene den Unfall vorsätzlich den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit
herbeigeführt hat. Das gleiche gilt, wenn im Falle des § durch Sachverständige festgestellt werden, so ist die ge-
179 Abs. 3 der Versicherungsnehmer den Unfall vorsätz- troffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar
lich durch eine widerrechtliche Handlung herbeigeführt hat. von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Fest-
stellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das gleiche
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht tref-
Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte den Unfall fen können oder wollen oder sie verzögern.
vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung herbeige-
führt hat. (2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht
zu bestellen, so sind auf die Bestellung die Vorschriften
§ 182. des § 64 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles obliegt dem (3) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz
bezugsberechtigten Dritten, wenn ihm das Recht auf die Leis- 1 abweicht, ist nichtig.
tung zusteht; das gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur
Beschaffung von Belegen. § 185.
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten,
welche durch die Ermittlung und Feststellung des Unfalles sowie
des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers entstehen,
insoweit zu ersetzen, als ihre Aufwendung den Umständen nach
geboten war.
VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 12 von 12