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Versicherungsmakler / Private Unfallversicherung / Bedingungsarchiv

VAV Unfallversicherung: die Bedingungen im Volltext

Unfallversicherung nach AUVB 11/2023 mit weltweitem Schutz, eigener Gliedertaxe (Arm und Bein 75 Prozent, Stimme 50 Prozent), 36 Monaten Frist für die Geltendmachung und wählbaren Leistungsarten wie Unfallkosten, Spitalgeld und Knochenbruchpauschale.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei VAV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif VAV Unfallversicherung von VAV (Private Unfallversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an VAV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 78 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grundsumme für Invalidität (dauernde Beeinträchtigung)ja, bis zur Versicherungssumme„Aus der Polizze ist ersichtlich, welche Leistungen und Versicherungssummen vereinbart sind.“Artikel 1, Seite 2
Geltungsbereich (weltweit, rund um die Uhr, Beruf und Freizeit)ja„Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde.“Artikel 3, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AUB)nicht geregelt
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Besserstellungsgarantie (bessere Bedingungen anderer Anbieter gelten mit)nicht geregelt
Vorversicherergarantie (Leistung mindestens wie im Vorvertrag)nicht geregelt
Versicherbare Personen (keine Ausnahme für Pflegebedürftige oder schwer Erkrankte)nicht geregelt

Gliedertaxe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gliedertaxe: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armsja„eines Armes 75 %“Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3
Gliedertaxe: Hand im Handgelenkja„einer Hand 60 %“Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3
Gliedertaxe: Daumenja„eines Daumens 20 %“Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3
Gliedertaxe: Zeigefinger und andere Fingerja„eines Zeigefingers 10 % eines anderen Fingers 5 %“Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3
Gliedertaxe: Bein über der Mitte des Oberschenkelsja„eines Beines 75 %“Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3
Gliedertaxe: Bein bis unterhalb des Kniesja„Bei Funktionseinschränkungen von Armen und Beinen ist der Satz für die gesamte Extremität anteilig anzuwenden.“Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 3
Gliedertaxe: Fuß im Fußgelenkja„Bei Funktionseinschränkungen von Armen und Beinen ist der Satz für die gesamte Extremität anteilig anzuwenden.“Artikel 7 Punkt 2.2, Seite 3
Gliedertaxe: Auge (Verlust der Sehfähigkeit)ja„der Sehkraft eines Auges 60 % sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 70 %“Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3
Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohrja„des Gehörs eines Ohres 35 %“Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3
Gliedertaxe: Geruchssinnja„des Geruchsinnes 10 %“Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3
Gliedertaxe: Geschmackssinnja„des Geschmacksinnes 10 %“Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3
Gliedertaxe: Stimme (Verlust der Sprechfähigkeit)ja„der Stimme 50 %“Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3
Gliedertaxe: innere Organe (Niere, Milz, Lunge)ja„der Milz 10 %“Artikel 7 Punkt 2.1, Seite 3

Invaliditätsleistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Progression 225 Prozentnicht geregelt
Progression 350 Prozentnicht geregelt
Progression 500 Prozentnicht geregelt
Progression 1000 Prozentnicht geregelt
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil vonja„ist im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.“Artikel 17 Punkt 2, Seite 6
Frist für den Eintritt der Invalidität nach dem Unfallja„Ist die dauernde Invalidität innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten, wird aus der hierfür versicherten Summe der dem Grad der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt.“Artikel 7 Punkt 1.1, Seite 3
Frist für die ärztliche Feststellung der Invaliditätja„Sie ist unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht, geltend zu machen.“Artikel 7 Punkt 1.1, Seite 3
Frist für die Geltendmachung der Invalidität beim Versichererja„ist innerhalb von 36 Monaten vom Unfalltag an gerechnet geltend zu machen.“Artikel 7 Punkt 1.2, Seite 3
Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, bei Kindern)ja„sind sowohl die versicherte Person als auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich, bis längstens vier Jahre nach dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.“Artikel 7 Punkt 7, Seite 3
Vorinvalidität: Abzug einer bereits bestehenden Beeinträchtigungja„bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität“Artikel 7 Punkt 4, Seite 3
Vorschuss auf die Invaliditätsleistungja, bis zur Versicherungssumme„Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, kann der Anspruchsberechtigte von uns Vorschüsse bis zu der Höhe des Betrages verlangen, den wir nach Lage der Sache mindestens zu zahlen haben“Artikel 15 Punkt 3, Seite 5
Mindestinvaliditätsgrad, unter dem nichts gezahlt wird (Abzugsfranchise)keine„wird aus der hierfür versicherten Summe der dem Grad der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt.“Artikel 7 Punkt 1.1, Seite 3

Erweiterter Unfallbegriff und Einschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfall durch Eigenbewegung (ohne äußere Einwirkung)nicht geregelt
Erhöhte Kraftanstrengung (Verrenkung, Zerrung, Zerreißung)ja„Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt.“Artikel 6 Punkt 3, Seite 2
Zeckenbiss (FSME, Borreliose)ja, bis 50.000 €„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis“Artikel 13, Seite 4
Insektenstich und Tierbiss (auch allergische Reaktion)ja, bis zur Versicherungssumme„Folgen eines Schlangenbisses oder von Insektenstichen (z.B.: allergische Reaktionen);“Artikel 6 Punkt 2, Seite 2
Infektionen durch Unfallverletzung und Infektionskrankheiten mit Unfallbezugja, bis zur Versicherungssumme„Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen.“Artikel 6 Punkt 6, Seite 2
Lebensmittelvergiftung und Vergiftung durch Einnahme von Stoffenja, bis zur Versicherungssumme„versehentliche Einnahme von giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen; Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen;“Artikel 6 Punkt 2, Seite 2
Tod und Schäden durch Ertrinken oder Ersticken unter Wasserja„Ertrinken oder Ersticken;“Artikel 6 Punkt 2, Seite 2
Erfrierungenja„Erfrieren;“Artikel 6 Punkt 2, Seite 2
Sonnenstich, Hitzschlag, Sonnenbrandnicht geregelt
Plötzliches Einatmen von Gasen und Dämpfenja„Einatmen von Gasen und Dämpfen“Artikel 6 Punkt 2, Seite 2
Bandscheibenvorfall durch Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Bandscheibenhernien jeder Art sind versichert, wenn sie durch eine erhebliche direkte Gewalteinwirkung auf das jeweilige Segment der Wirbelsäule verursacht werden“Artikel 17 Punkt 5, Seite 6
Bauchwand- und Unterleibsbrücheja, bis zur Versicherungssumme„Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt waren.“Artikel 17 Punkt 7, Seite 6
Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache oder Unfallfolgeja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die der Versicherte infolge eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles erleidet.“Artikel 6 Punkt 5, Seite 2
Psychische Reaktionen nach einem Unfall (posttraumatische Belastungsstörung)ja, bis zur Versicherungssumme„wird eine Leistung vom Versicherer nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen ist.“Artikel 17 Punkt 6, Seite 6
Bewusstseinsstörungen und Unfälle unter Alkohol oder Medikamenten (Promillegrenze)ja„beim Lenker eines Kraftfahrzeuges ein Blutgehalt unter 1,3 Promille zum Zeitpunkt besteht; beim Lenker eines Fahrrades ein Blutgehalt unter 1,5 Promille zum Zeitpunkt besteht;“Artikel 16 Punkt 13, Seite 5
Epileptische und andere Krampfanfälle als Unfallursachenein„sowie durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreift, erleidet.“Artikel 16 Punkt 13, Seite 5

Kinder

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kinderkrankheiten mit dauernder Beeinträchtigung (Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung)ja, bis 50.000 €„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung“Artikel 13, Seite 4
Impfschädenja, bis 50.000 €„Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet.“Artikel 6 Punkt 7, Seite 2

Weitere Leistungsarten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallrente (monatlich, ab welchem Invaliditätsgrad)nicht geregelt
Übergangsleistung bei starker Beeinträchtigung über Monatenicht geregelt
Krankenhaustagegeldja, bis zur Versicherungssumme„Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet, gezahlt.“Artikel 10 Punkt 1, Seite 4
Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthaltja, bis zur Versicherungssumme„Ab einem ununterbrochenen Spitalsaufenthalt von mindestens 7 Tagen innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag, leistet der Versicherer ein einmaliges Schmerzensgeld in der vereinbarten Höhe.“Artikel 10 Punkt 2, Seite 4
Leistung bei Unfalltodja, bis zur Versicherungssumme„der Tod als Folge des Unfalles ein, wird die für den Todesfall versicherte Summe gezahlt.“Artikel 8 Punkt 1, Seite 3
Sofortleistung bei schweren Verletzungen (Querschnitt, Amputation, Hirnschaden)nicht geregelt
Leistung bei Knochenbrüchen (auch ohne Invalidität)ja, bis zur Versicherungssumme„wird eine einmalige, auf der Polizze dokumentierte, Knochenbruchpauschale pro Unfallereignis erbracht.“Artikel 12, Seite 4
Such-, Bergungs- und Rettungskosten (auch Hubschrauber, Rücktransport)ja, bis zur Versicherungssumme„Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach dem Versicherten und seines Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu dem, dem Unfallort nächstgelegen Spital.“Artikel 11 Punkt 2, Seite 4
Kosmetische Operationen nach einem Unfall (auch Zahnersatz)ja, bis zur Versicherungssumme„Zahnersatz: Ebenfalls versichert sind Kosten für die Wiederbeschaffung bzw. Reparatur festsitzender, nicht abnehmbarer Zahnersätze.“Artikel 11 Punkt 1, Seite 4
Kurkosten und Rehabilitationsmaßnahmennein„Kosten für Bade-, Erholungsreisen und -aufenthalte ... werden nicht ersetzt.“Artikel 11 Punkt 1, Seite 4
Reha-Management (Begleitung durch einen Rehabilitationsdienst)nicht geregelt
Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus)nicht geregelt

Ausschlüsse und Wiedereinschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Motorsport: Rennen, Training, Fahrsicherheitstraining mitversichertnein„die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind oder bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten entstehen.“Artikel 16 Punkt 2, Seite 5
Luftfahrt: Fluggast, Privatpilot, Gleitschirm, Fallschirm mitversichertja„Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast in motorisierten Luftfahrzeugen (mit Ausnahme von Motorseglern und Ultralights), welche für die Personenbeförderung zugelassen sind, erleidet.“Artikel 6 Punkt 10, Seite 2
Kriegsereignisse und innere Unruhen: passives Kriegsrisiko im Auslandnein„die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen;“Artikel 16 Punkt 9, Seite 5
Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert)ja„außer jenen, die durch veranlasste Heilbehandlungen infolge eines Versicherungsfalles entstehen,“Artikel 16 Punkt 12, Seite 5
Tauchen: tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit, Trommelfell) mitversichertja„Die Kosten für die Behandlung in der Dekompressionskammer werden im Rahmen der Bergungskosten ersetzt.“Artikel 11 Punkt 2, Seite 4
Wassersport: Segeln, Regatten, Hochseetörns ohne Ausschlussja„Befahren von Wildwasser ab Klasse WWIII“Artikel 16 Punkt 4, Seite 5

Vertrag und Beiträge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gefahrenerhöhung bei Berufswechsel (Wechsel der Gefahrengruppe, Meldefrist)ja„Veränderungen des im Antrag angegeben Berufes oder der im Antrag angegeben Beschäftigung des Versicherten sind unverzüglich anzuzeigen.“Artikel 19, Seite 6
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmersnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie (Summe erhöhen ohne Gesundheitsprüfung)nicht geregelt
Laufzeit und Kündigung (auch Kündigung nach einem Unfall)ja„verlängert sich die Vertragsdauer jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn die schriftliche Kündigung des Versicherungsnehmers nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer beim Versicherer einlangt.“Artikel 21 Punkt 2, Seite 7
Obliegenheiten nach einem Unfall (Meldefrist, Arzt, Kosten ärztlicher Gutachten)ja„Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform vereinbart ist, anzuzeigen.“Artikel 20 Punkt 2.1, Seite 7

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Capital por fallecimiento (Todesfallkapital)nicht geregelt
Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk, Bezug zum gesetzlichen Baremo)nicht geregelt
Gastos de sepelio (Bestattungskosten)nicht geregelt
Asistencia sanitaria (Heilkosten, freie Arztwahl oder Vertragskliniken)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
VAV Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung der VAV (AUVB 11/2023)
[Seite 1] Blattwechsel=ja Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung der VAV (AUVB 11/2023) Inhaltsverzeichnis Abschnitt A: Versicherungsschutz Artikel 1: Gegenstand der Versicherung Artikel 2: Versicherungsfall Artikel 3: Örtlicher Geltungsbereich Artikel 4: Zeitlicher Geltungsbereich Artikel 5: Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung Artikel 6: Begriff des Unfalles Abschnitt B: Versicherungsleistungen Artikel 7: Dauernde Invalidität Artikel 8: Todesfall Artikel 9: Taggeld Artikel 10: Spitalgeld, Schmerzensgeld Artikel 11: Unfallkosten Artikel 12: Knochenbruchpauschale Artikel 13: Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis Artikel 14: Zusatzleistungen Artikel 15: Fälligkeit unserer Leistung Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes Artikel 16: Ausschlüsse Artikel 17: Sachliche Begrenzungen des Versicherungsschutzes Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers Artikel 18: Prämie Artikel 19: Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten Artikel 20: Obliegenheiten Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen Artikel 21: Versicherungsperiode, Vertragsdauer Artikel 22: Kündigung, Erlöschen des Vertrages Artikel 23: Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen Artikel 24: Gerichtsstand Artikel 25: Form der Erklärung Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 / Seite 1 von 12 [Seite 2] Abschnitt A: Der Versicherungsschutz − Einatmen von Gasen und Dämpfen, versehentliche Einnahme von giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei Artikel 1 denn, dass diese Einwirkungen allmählich erfolgen; Gegenstand der Versicherung Folgen von Nahrungsmittelvergiftungen; − Bemühungen zur Rettung von Menschenleben, Tieren Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn dem Versi- oder Sachen; cherten ein Unfall zustößt. − Folgen eines Schlangenbisses oder von Insektensti- Die Leistungen, die versichert werden können, ergeben sich aus chen (z.B.: allergische Reaktionen); Abschnitt B. Aus der Polizze ist ersichtlich, welche Leistungen − Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zer- und Versicherungssummen vereinbart sind. reißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln die in den AUVB angeführt werden, sind im Anhang zu den sowie plötzliche Meniskusverletzungen. AUVB im vollen Wortlaut wiedergegeben. Bitte lesen Sie sich die Bestimmungen im Anhang sorgfältig durch. 3. Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung Artikel 2 Versicherungsfall − ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ver- renkt. Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art. 6, Begriff des − Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedma- Unfalles). ßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt Artikel 3 Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Örtlicher Geltungsbereich Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens im Alltag, Beruf oder beim Sport hinausgeht. Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde. 4. Hinsichtlich abnützungsbedingter Einflüsse mit Krankheits- Artikel 4 wert finden insbesondere die Bestimmungen des Art. 17 Zeitlicher Geltungsbereich Anwendungen. Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Versi- 5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, cherungsschutzes eingetreten sind. die der Versicherte infolge eines Herzinfarktes oder Schlaganfalles erleidet. Für Gesundheitsschädigungen, die Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz zeitlich begrenzt aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Herzmuskels und durch die Bestimmungen über Prämienzahlung (Art. 19) und Gehirns entstanden sind, wird nur dann eine Leistung er- Beginn des Versicherungsschutzes (Art. 5). bracht, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronarar- Artikel 5 terie bzw. Hirnregion besteht und diese Verletzung durch Beginn des Versicherungsschutzes eine direkte mechanische Einwirkung von außen verursacht wurde. Der Versicherungsschutz beginnt bei fristgerechter Bezahlung der ersten oder einmaligen Prämie samt Versicherungssteuer 6. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankhei- (im Folgenden kurz: Prämie) mit dem vereinbarten Versiche- ten auch nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Kinder- rungsbeginn. Die Zahlungsfrist ist in Artikel 19 geregelt. lähmung und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsom- mer-Meningoencephalitis (FSME) und Lyme-Borreliose im War der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Rahmen der Bestimmungen des Art. 13 sowie für Wund- ersten oder einmaligen Prämie ohne sein Verschulden verhin- starrkrampf und Tollwut, verursacht durch einen Unfall ge- dert, so beginnt der Versicherungsschutz ebenfalls mit dem mäß Art. 6 Pkt. 1. vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei schuldhaftem Verzug besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Zahlung. 7. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet. Für den Zahlungsverzug mit einem Teil der ersten oder einmali- Der Versicherer erbringt eine Leistung von max. EUR gen Prämie gilt § 39a VersVG (siehe Anhang). 50.000,00 nur für dauernde Invalidität (Art. 7.) und für den Todesfall (Art. 8.). Auf andere vereinbarte Leistungsarten Vorläufige Deckung findet diese Erweiterung keine Anwendung. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlangen des Antrages beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der 8. Der Versicherungsschutz gilt für Unfälle, die die versicherte vorläufigen Deckung durch dem Versicherer erforderlich. Person bei ehrenamtlichen Rettungseinsätze zu Lande oder zu Wasser erleidet. Ist eine vorläufige Deckung vereinbart, endet diese jedenfalls mit Aushändigung der Polizze. Dem Versicherer steht in diesem Fall 9. Als Unfallereignis gilt auch das Verschlucken von festen die auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Stoffen und Kleinteilen bei Kindern bis zum vollendeten 10. Prämie zu. Lebensjahres, wobei die unfreiwillige erlittene Gesundheits- schädigung nicht Voraussetzung für die Erbringung der Artikel 6 Leistung ist. Begriff des Unfalles 10. Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versi- 1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein cherte Person als Fluggast in motorisierten Luftfahrzeugen plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (mit Ausnahme von Motorseglern und Ultralights), welche (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung er- für die Personenbeförderung zugelassen sind, erleidet. Als leidet. Fluggast gilt, wer weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeu- ges in ursächlichem Zusammenhang steht noch ein Besat- 2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse: zungsmitglied ist. − Ertrinken oder Ersticken; − Erfrieren; − Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkungen von Blitzschlag oder elektrischem Strom; VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 2 von 12 [Seite 3] beeinträchtig ist. Dabei sind ausschließlich medizini- Abschnitt B: Versicherungsleistungen sche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Artikel 7 4. War die Funktion der betroffenen Körperteile oder Sin- Dauernde Invalidität nesorgane bereits vor dem Unfall dauernd beeinträch- tigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität ge- 1. Dauernde Invalidität liegt vor, wenn die versicherte mindert (siehe Art. 17.). Person auf Lebenszeit durch einen Unfall in ihrer kör- perlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträch- Bei Mitwirkung von Krankheiten, Gebrechen oder nicht tigt ist. altersbedingten Abnützungserscheinungen an den Un- fallfolgen finden die Bestimmungen des Art. 17 Pkt. 2 1.1. Ist die dauernde Invalidität innerhalb eines Jahres Anwendung. vom Unfalltag an gerechnet eingetreten, wird aus der hierfür versicherten Summe der dem Grad 5. Ist die Funktion mehrerer Körperteile oder Sinnesor- der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt. Sie gane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach ist unter Vorlage eines ärztlichen Befundberich- den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invalidi- tes, aus dem Art und Umfang der Gesundheits- tätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% wer- schädigung und die Möglichkeit einer auf Le- den jedoch nicht berücksichtigt. benszeit dauernden Invalidität hervorgeht, gel- tend zu machen. 6. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditäts- leistung vom Versicherer nur dann erbracht, wenn Art 1.2. Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidi- und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht ein- tät ist innerhalb von 36 Monaten vom Unfalltag an deutig feststehen. gerechnet geltend zu machen. 7. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeu- 2. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten fol- tig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch gende Bestimmungen: der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jähr- lich, bis längstens vier Jahre nach dem Unfalltag ärzt- 2.1. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfä- lich neu bemessen zu lassen. higkeit der nachstehenden Körperteile und Sin- nesorgane gelten ausschließlich die folgende In- Artikel 8 validitätsgrade: Todesfall eines Armes ............................................ 75 % 1. Tritt innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an gerech- einer Hand ............................................... 60 % net der Tod als Folge des Unfalles ein, wird die für den eines Daumens ........................................ 20 % Todesfall versicherte Summe gezahlt. eines Zeigefingers ................................... 10 % eines anderen Fingers ............................... 5 % 2. Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die eines Beines ............................................ 75 % für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis ge- einer großen Zehe ..................................... 5 % leistet worden sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an einer anderen Zehe ................................... 2 % Leistung für dauernde Invalidität kann der Versicherer der Sehkraft beider Augen ..................... 100 % nicht zurückverlangen. der Sehkraft eines Auges ......................... 60 % sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Ein- 3. Für Personen unter 15 Jahren werden im Rahmen der tritt des Versicherungsfalles bereits verloren Versicherungssumme nur die aufgewendeten Begräb- war .......................................................... 70 % niskosten bis maximal EUR 20.000,00 ersetzt. des Gehörs beider Ohren ........................ 70 % des Gehörs eines Ohres .......................... 35 % Artikel 9 sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Taggeld Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war .......................................................... 45 % Taggeld wird für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Geruchsinnes .................................... 10 % im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person, des Geschmacksinnes ............................. 10 % gezahlt. Die Zahlung beginnt nach Ablauf der vertraglich verein- der Milz .................................................... 10 % barten Karenzfrist (Leistung ab dem 3. Tag) und wird für längs- des Magens ............................................. 20 % tens 365 Tage, innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag an einer Niere ................................................ 20 % gerechnet, gezahlt. beider Nieren oder wenn die Funktion der zwei- ten Niere vor Eintritt des Versicherungsfalles be- Für den Fall, dass die versicherte Person nach Abschluss des reits verloren war ……………………………40 % Versicherungsvertrages dauerhaft arbeitslos wird bzw. infolge bei Beeinträchtigung der Leberfunktion .... 10 % Altersruhestand keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäfti- bei Beeinträchtigung der Lungenfunktion . 30 % gung mehr nachgeht, hat sie das Recht, das Taggeld aus dem der Stimme .............................................. 50 % Vertrag auszuschließen. Übt der Versicherte zum Unfallzeitpunkt bei völligem Verlust einer weiblichen keine Erwerbstätigkeit im Beruf oder der Beschäftigung aus, ist Brust ......................................................... 15 % der Versicherungsschutz für die Leistungsart Taggeld nicht bei Verlust der männlichen gegeben. Insbesondere werden als nicht erwerbstätig angese- Geschlechtsorgane .................................. 30 % hen: Kinder, Schüler, Studenten, Hausfrauen oder Hausmänner, im Mutterschutz befindliche Frauen, karenzierte Arbeitnehmer, 2.2. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktions- Arbeitslose und Pensionisten. einschränkung der vorgenannten Körperteile oder Organe werden die Sätze des Pkt. 2.1. an- teilig angewendet. Bei Funktionseinschränkun- gen von Armen und Beinen ist der Satz für die gesamte Extremität anteilig anzuwenden. 3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 3 von 12 [Seite 4] Artikel 10 2.2. durch einen Unfall oder infolge Berg- oder Was- Spitalgeld, Schmerzensgeld sernot den Tod erleidet und seine Bergung erfol- gen muss. 1. Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich der Versicherte wegen eines Versicherungsfalles in medi- Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des zinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befin- Suchens nach dem Versicherten und seines Transpor- det, gezahlt. Es wird für längstens für 365 Tage inner- tes bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu halb von vier Jahren ab dem Unfalltag an gerechnet, dem, dem Unfallort nächstgelegen Spital. gezahlt. Die Kosten für die Behandlung in der Dekompressi- 2. Ab einem ununterbrochenen Spitalsaufenthalt von onskammer werden im Rahmen der Bergungskosten mindestens 7 Tagen innerhalb von vier Jahren ab dem ersetzt. Unfalltag, leistet der Versicherer ein einmaliges Schmerzensgeld in der vereinbarten Höhe. 3. Rückholkosten, 3. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, das sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich emp- die sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter ständiger fohlenen Verletztentransportes des außerhalb seines ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich nicht Wohnortes verunfallten Versicherten von der Unfall- auf Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden stelle bzw. dem Krankenhaus, in welches der Versi- beschränken, sowie Rehabilitationszentren der Sozial- cherte nach dem Unfall gebracht wurde, an seinen versicherungsträger, Werksspitäler und Krankenrevie- Wohnort bzw. zu seinem Wohnort nächstgelegenen re der Exekutive. Krankenhaus. Bei einem tödlichen Unfall werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letz- 4. Nicht als Spitäler gelten z.B. Heil- und Pflegeanstalten tem Wohnort in Österreich bezahlt. für Lungenkranke, sowie für unheilbar chronisch Er- krankte, Erholungs- und Genesungsheime, Altershei- 4. Fahrtkosten, me und deren Krankenabteilungen, sowie Kuranstal- wenn die versicherte Person nach einem Unfall zur ten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Nerven- und Krankengymnastik oder zu Therapien transportiert Geisteskranke. werden muss, übernehmen wir pro Versicherungsfall die Fahrtkosten bis zu max. 10 % der vereinbarten Artikel 11 Versicherungssumme für Unfallkosten. Erfolgt die Unfallkosten Übernahme der Kosten von einem Sozialversiche- rungsträger oder von einem sonstigen Leistungsträger, Bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme so geht dieser unserer Vereinbarung vor. Uns sind die werden Unfallkosten ersetzt, sofern sie innerhalb von zwei Jah- Originalbelege der Fahrtkosten sowie ein Nachweis ren vom Unfalltag an gerechnet entstehen. Hat der Versicherte der absolvierten Krankengymnastik / Therapie vorzu- z.B. bei anderen Versicherungsträgern, Vereinigungen, legen. Bei Privatfahrten wird das amtliche Kilometer- Institutionen oder Ähnlichem einen vertraglichen oder gesetzli- geld ersetzt. chen Anspruch auf Kostenersatz, besteht Versicherungsschutz im Rahmen dieser Versicherungsbedingungen insoweit, als die Kosten durch diese Dritten nicht übernommen werden. In jedem Falle werden nur die zusätzlich entstehenden Kosten getragen. Artikel 12 Knochenbruchpauschale Unfallkosten sind: Bei einem unfallbedingten Knochenbruch (unabhängig von der 1. Heilkosten, Anzahl der gebrochenen Knochen und der Schwere der Kno- die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wur- chenbrüche) wird eine einmalige, auf der Polizze dokumentierte, den und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren. Knochenbruchpauschale pro Unfallereignis erbracht. Hierzu zählen auch die notwendigen Kosten des Ver- letztentransportes, der erstmaligen Anschaffung künst- Artikel 13 licher Gliedmaßen und eines Zahnersatzes sowie an- Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis derer, nach ärztlichem Ermessen erforderliche erstma- lige Anschaffungen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kin- Kosten für Bade-, Erholungsreisen und -aufenthalte, derlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsom- ferner Kosten der Reparatur oder der Wiederbeschaf- mer-Meningoencephalitis, wenn die Erkrankung serologisch fung eines Zahnersatzes, künstlicher Gliedmaßen oder festgestellt und frühestens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätes- sonstiger künstlicher Behelfe werden nicht ersetzt. tens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch Zahnersatz: Ebenfalls versichert sind Kosten für die kommt. Wiederbeschaffung bzw. Reparatur festsitzender, nicht abnehmbarer Zahnersätze. Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als Kinderlähmung Die Kosten für Anwendungen der traditionellen chine- oder Frühsommer-Meningoencephalitis diagnostizierten Krank- sischen Medizin (TCM) zur Behebung der Unfallfolgen heit konsultiert wurde. werden bis maximal 50% der vereinbarten Versiche- Die Berechnung der Versicherungsleistung erfolgt im Fall der rungssumme auch ohne ärztliche Verordnung ersetzt. dauernden Invalidität nach den Kriterien in Art 7. Im Todesfall ergibt sich die Versicherungsleistung aus der vereinbarten Versi- Die Kosten für private Krankenhäuser bzw. Kliniken cherungssumme im Todesfall (wie in der Polizze ausgewiesen). zur Behebung der Unfallfolgen werden bis maximal Die maximale Versicherungsleistung ist jedenfalls mit EUR 5.000,00 ersetzt. €50.000,00 der Höhe nach begrenzt. 2. Bergungskosten, Artikel 14 die notwendig werden, wenn der Versicherte Zusatzleistungen 2.1. einen Unfall erlitten hat und in Berg- oder Was- Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die durch sernot geraten ist und verletzt geborgen werden Erfüllung der in Art. 20 Pkt. 2 bestimmten Obliegenheiten ent- muss; stehen. Ausgenommen bleiben davon Kosten nach Art. 20. Pkt. 2.3. VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 4 von 12 [Seite 5] Artikel 15 schungsreisen, Befahren von Wildwasser ab Klasse Fälligkeit unserer Leistung WWIII, Höhlentrekking, Canyoning entstehen; 1. Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Mo- 5. die bei der Ausübung beim Bergsteigen/Klettern mit nats, bei Ansprüchen auf Leistung für dauernde Invali- außergewöhnlichem Risiko (das ist Klettern im freien dität innerhalb von drei Monaten, zu erklären, ob und Gelände ab einem UIAA-Schwierigkeitsgrad V bzw. in welcher Höhe er eine Leistungspflicht anerkennt. das Klettern beim Klettersteig ab einem Schwierig- Die Fristen beginnen mit dem Eingang der Unterlagen, keitsgrad F, Free-Solobegehungen – Klettern ohne Si- die der Anspruchserhebende zur Feststellung des Un- cherung, Eisklettern; Teilnahme an Expeditionen und fallherganges und der Unfallfolgen und über den Ab- ähnliches; Bouldern ab Schwierigkeitsgrad 5c+ Fb- schluss des Heilverfahrens dem Versicherer vorzule- bloc (reines Boulder Problem nach Fontainebleau- gen hat. Skala) entstehen; 2. Steht die Leistungspflicht dem Grunde und der Höhe 6. die bei der Ausübung von Extremsportarten, das sind nach fest, ist die Leistung fällig. Die Fälligkeit der Leis- jene, die hauptsächlich dadurch gekennzeichnet sind, tung tritt jedoch unabhängig davon ein, ob der An- dass sie mit großen Geschwindigkeiten, aus großen spruchsberechtigte nach Ablauf zweier Monate seit Höhen oder in großen Tiefen ausgeführt werden wie dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung z.B. Bungeejumping, Heli-Bungee, Freeclimbing, Free- von uns verlangt, aus welchen Gründen die Erhebun- riding, Houserunning, Speedriding/Speedflying, gen noch nicht beendet, werden konnten, und wir die- HighRopes, HydroSpeed, Kite-Surfen, Sky-Surfen, sem Verlangen nicht binnen eines Monats entspre- Scad-Diving etc., entstehen; chen. 3. Steht die Leistungspflicht nur dem Grunde nach fest, 7. die bei der Ausübung von Reitsportarten, wie Vielsei- kann der Anspruchsberechtigte von uns Vorschüsse tigkeits- und Military Reiten, Polospielen, Rennreiten, bis zu der Höhe des Betrages verlangen, den wir nach Teilnahme an Trabrennen, Rodeoreiten sowie reit- Lage der Sache mindestens zu zahlen haben, werden. sportlichen Wettkämpfen, entstehen. Es gelten jedoch Freizeitreiten inkl. Westernreiten (ohne Wettkämpfe) 4. Für die Verjährung gilt § 12 Versicherungsvertragsge- und Freizeitkutschenfahrer (ohne Wettkämpfe) mitver- setz. sichert; 8. die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich straf- Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes barer Handlungen durch die versicherte Person eintre- ten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; Artikel 16 Ausschlüsse 9. die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen; Der Versicherungsschutz gilt nicht für Unfälle, 10. die unmittelbar oder mittelbar mit Terrorakten jeder Art 1. die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch zusammenhängen; oder sich ergeben aus oder im Zu- Luftsportgeräteführer), soweit sie nach österreichi- sammenhang mit Handlungen, die zur Eindämmung, schem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als Vorbeugung oder Unterdrückung von Terrorakten er- sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges er- griffen werden oder sich in irgendeiner Weise darauf leidet; bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahr- beziehen; zeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Benutzung von Raumfahrzeugen; bei der Benutzung 11. die durch innere Unruhen entstehen; von nicht motorisch angetriebenen Luftfahrzeugen und Luftfahrgeräten; 12. die mittelbar oder unmittelbar durch 2. die bei Fahrten auf Rennstrecken, die nicht für den öf- - jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemi- fentlichen Verkehr zugelassen sind oder bei Beteili- schen oder biologischen Waffen, gung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wer- - Kernenergie, tungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen - den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne der Trainingsfahrten entstehen. Sofern dafür keine Lizenz jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutz- erforderlich ist, besteht jedoch Versicherungsschutz gesetzes, außer jenen, die durch veranlasste für Unfälle, die sich infolge gelegentlichen Fahrens mit Heilbehandlungen infolge eines Versicherungsfal- Leihkarts auf Indoor-, Outdoor- oder Crosskart- les entstehen, Anlagen ereignen. verursacht oder beeinflusst werden; 3. die bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder inter- nationalen Wettbewerben bzw. ab Landesmeister- 13. die die versicherte Person infolge einer Bewusstseins- schaften/Landesliga und höher sowie an dazugehöri- störung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer gen Test- und Vorbereitungsspielen (inkl. Freund- psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Drogen schaftsspielen) in den Sportarten Fußball, Handball, bzw. Suchtgifte sowie durch epileptische Anfälle oder Volleyball, Basketball, Faustball, Football, Eishockey andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der ver- und Land- und Hallenhockey oder auf dem Gebiet des sicherten Person ergreift, erleidet. Eine wesentliche nordischen und alpinen Schisports, des Snowboar- Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit dens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfah- nur durch Alkohol liegt nicht vor, wenn rens oder Rodeln im Rahmen der Sportausübung so- wie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen - beim Lenker eines Kraftfahrzeuges ein Blutgehalt und Meisterschaften entstehen; unter 1,3 Promille zum Zeitpunkt besteht; - beim Lenker eines Fahrrades ein Blutgehalt unter 4. die bei der Ausübung folgender Körperkontakt Sportar- 1,5 Promille zum Zeitpunkt besteht; ten (Karate, Boxen, Kickboxen und ähnliches), - bei sonstigen Unfällen ein Blutgehalt unter 2,0 Schwerathletik, Tauchen tiefer als 40 Meter Tauchtie- Promille zum Zeitpunkt besteht. fe, Apnoetauchen, Downhill-Mountainbiken entstehen sowie bei Expeditionen als Entdeckungs- und For- VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 5 von 12 [Seite 6] Eine Verweigerung des Alkohol-Tests oder der Blutab- MRT, Röntgen) keine degenerativen Verände- nahme zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes wird rungen zeigt und es sich nicht um eine Ver- einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen schlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Leistungsfähigkeit gleichgestellt; Krankheitserscheinungen handelt; oder • Frakturen ober- oder unterhalb der geschädigten 14. die die versicherte Person infolge einer Bewusstseins- Bandscheibe vorliegen; oder störung hervorgerufen durch eine schwere psychische • es zu Bänderrissen im Bereich der Wirbelsäule Erkrankung wie insbesondere Psychosen, Schizo- mit Wirbelverrenkungen gekommen ist. phrenie, paranoide oder bipolare Störungen, Borderli- ne-Syndrom oder durch eine Demenzerkrankung wie Morbus Alzheimer erleidet; 6. Für bedingte Störungen des Nervensystems sowie psychische und nervöse Störungen, die im Anschluss 15. die die versicherte Person infolge autoerotischer eines versicherten Unfalles neu eingetreten sind, wird Handlungen, Selbstverstümmelung oder in Selbst- eine Leistung vom Versicherer nur erbracht, wenn und mordabsicht erleidet; soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verur- sachte organische Schädigung des Nervensystems 16. die durch Gesundheitsschäden bei Heilmaßnahmen oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie oder Eingriffen am Körper der versicherten Person zurückzuführen ist. entstehen; Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter 7. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeige- führt worden sind und nicht anlagebedingt waren. Artikel 17 Sachliche Begrenzungen des Versicherungsschutzes Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers 1. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Artikel 18 Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, Prämie wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt 1. Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Ge- war. bühren und Versicherungssteuer ist vom Versiche- rungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Ab- Die Vorinvalidität wird nach den Bestimmungen des schluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Po- Artikels 7. Pkt. 2 bemessen. lizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklä- rung) und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung 2. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein zu bezahlen (Einlösung der Polizze). Die Folgeprä- Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädi- mien einschließlich Gebühren und Versicherungssteu- gung oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Falle einer er sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu ent- Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, an- richten. sonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gel- Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern, sofern ten die §§ 38 ff, 39, 39a VersVG, Prämienzahlungs- dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. Dies gilt insbe- verzug. sondere auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen abnützungsbedingten Einfluss mit Krank- 2. Wenn vereinbart, werden Versicherungssummen so- heitswert, wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht wie die Prämie jährlich zur Hauptfälligkeit der Prämie worden ist. um den Prozentsatz erhöht oder vermindert, der den Schwankungen der Verbraucherpreise gemäß dem 3. Mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem ein „versi- Verbraucherpreisindex 2015 oder gemäß dem an sei- chertes Kind“ das 18. Lebensjahr vollendet, vermin- ne Stelle getretenen Index seit letzter Prämienhaupt- dern sich für dieses Kind die zu diesem Zeitpunkt ver- fälligkeit entspricht. Die neuen Versicherungssummen einbarten Versicherungssummen der Versicherungs- bzw. die Prämie werden wir Ihnen jeweils schriftlich leistungen und Zusatzdeckungen der Kinder- bekannt geben. Zur Berechnung des Prozentsatzes Unfallversicherung automatisch um die Hälfte (50%). der Änderung wird der zuletzt von der Bundesanstalt Die Versicherungsleistung für das versicherte Kind Statistik Austria vor Prämienhauptfälligkeit veröffent- wird jedoch maximal bis zum Ende des Monats, in lichte Verbraucherpreisindex oder der an seine Stelle dem das versicherte Kind das 25. Lebensjahr vollen- getretene Index herangezogen. det, erbracht. Artikel 19 4. Mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem ein „versi- Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäfti- chertes Kind“ das 18. Lebensjahr vollendet und mit gung des Versicherten Wegfall der Familienbeihilfe, vermindern sich für die- ses Kind die zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Versi- Veränderungen des im Antrag angegeben Berufes oder der im cherungssummen der Versicherungsleistungen und Antrag angegeben Beschäftigung des Versicherten sind unver- Zusatzdeckungen der Familien- oder Alleinerzieher- züglich anzuzeigen. Einberufungen zum ordentlichen Präsenz- Unfallversicherung automatisch um ein Viertel (25%). dienst, zum Zivildienst, sowie zu kurzfristigen militärischen Re- Die Versicherungsleistung für das versicherte Kind serveübungen gelten nicht als Änderung der Berufstätigkeit oder wird jedoch maximal bis zum Ende des Monats, in Beschäftigung. dem das versicherte Kind das 25. Lebensjahr vollen- det, erbracht. − Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit oder Beschäfti- gung des Versicherten nach dem zur Zeit der Verän- 5. Bandscheibenhernien jeder Art sind versichert, wenn derung gültigen Tarif des Versicherers eine niedrigere sie durch eine erhebliche direkte Gewalteinwirkung auf Prämie, so ist vom Zugang der Anzeige an nur diese das jeweilige Segment der Wirbelsäule verursacht Prämie zu bezahlen. werden und − Ergibt sich eine höhere Prämie, so wird auf die Dauer • diese durch Kraft und Richtung in der Lage war, von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu welchem dem eine gesunde Bandscheibe zu zerreißen, die Versicherer die Anzeige hätte zugehen müssen, auch bildgebende Untersuchung nach dem Unfall (wie für die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung der VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 6 von 12 [Seite 7] volle Versicherungsschutz gewährt. Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit oder Beschäftigung zurückzufüh- render Versicherungsfall nach Ablauf der drei Monate Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über die Mehrprämie erreicht worden wäre, so werden die Leis- Artikel 21 tungen des Versicherers in der Weise bemessen, dass Versicherungsperiode, Versicherungsdauer dem Vertrag als Versicherungssummen jene Beträge zugrunde gelegt werden, welche sich nach den für die 1. Versicherungsperiode neue Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung erforderlichen Prämiensätze aufgrund der tatsächlichen in der Poliz- Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche- ze berechneten Prämien ergeben. rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen − Bietet der Versicherer für die neue Berufstätigkeit oder ist, der Zeitraum eines Jahres. Beschäftigung grundsätzlich keinen Versicherungs- schutz an, finden die Bestimmungen der §§ 23 ff 2. Vertragsdauer VersVG (Gefahrenerhöhung) Anwendung. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet Artikel 20 der Vertrag ohne Kündigung. Obliegenheiten Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Jahr, dann verlängert sich die Vertragsdauer jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn die schriftli- Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit che Kündigung des Versicherungsnehmers nicht spä- des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be- testens einen Monat vor dem Ende der vereinbarten grenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang „Auszug Vertragsdauer beim Versicherer einlangt. aus dem Versicherungsvertragsgesetzes“) bewirkt, wird be- stimmt, dass die versicherte Person als Lenker eines Kraft- Artikel 22 fahrzeuges die jeweilige kraftfahrtrechtliche Berechtigung, Kündigung, Erlöschen des Vertrages die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahr- zeuges erforderlich wäre, besitzt; dies auch dann, wenn 1. Kündigung nach dem Versicherungsfall dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird. 1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versi- cherer kündigen, a) wenn der Versicherer den An- 2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles spruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder b) die Versicherungsleistung er- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: bracht hat oder c) wenn der Versicherungsnehmer ei- nen Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig er- Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit hoben hat. Dabei steht dem Versicherer das Kündi- des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Be- gungsrecht in den Fällen a) und b) nur zum Schutz der grenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang „Auszug Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher aus dem Versicherungsvertragsgesetzes“) bewirkt, werden Inanspruchnahme der Versicherung zu. Eine über- bestimmt: durchschnittliche Inanspruchnahme liegt vor, wenn der Versicherer in drei Versicherungsfällen Versicherungs- 2.1. Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätes- leistungen erbracht hat. tens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform vereinbart ist, anzuzeigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monates 2.2. Ein Todesfall ist dem Versicherer innerhalb von 3 Ta- − nach Anerkennung dem Grunde nach; gen anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall − nach erbrachter Versicherungsleistung; bereits gemeldet ist. − nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung von ihm 2.3. Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in An- vorzunehmen. spruch zu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen; Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer einmo- ebenso ist für eine angemessene Krankenpflege und natigen Kündigungsfrist erfolgen. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen. 1.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versi- 2.4. Ein von uns übersandtes Unfallmeldeformular ist dem cherungsnehmer, in den in 1.1 genannten Fällen kün- Versicherer unverzüglich zuzusenden; außerdem sind digen, darüber hinaus auch wenn der Versicherer ei- ihm alle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu ertei- nen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungs- len. leistung ablehnt oder ihre Anerkennung verzögert. Weiters kann der Versicherungsnehmer nach Ent- 2.5. Der Versicherer kann verlangen, dass sich die versi- scheidung bzw. nach Rechtskraft des Urteiles im Falle cherte Person durch die von ihm bezeichneten Ärzte eines Rechtsstreites vor Gericht kündigen. untersuchen lässt. In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Mona- 2.6. Ist auch Spitalgeld versichert, so ist dem Versicherer, tes wenn die versicherte Person in ein Spital (Art. 10 Spi- talgeld) eingewiesen ist, nach der Entlassung aus dem − nach Anerkennung dem Grunde nach; Spital eine Aufenthaltsbestätigung der Spitalverwal- − nach erbrachter Versicherungsleistung; tung zuzusenden. − nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspru- ches auf Versicherungsleistung; 2.7. Im Falle der Mitversicherung von Unfallkosten sind − nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches dem Versicherer die Originalbelege zu überlassen. auf die Versicherungsleistung; − nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Ver- zögerung der Anerkennung; − nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht; VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 7 von 12 [Seite 8] Für sämtlichen Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer ist vom Versicherungsnehmer vorzunehmen. die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklären- den hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schriftform bedeutet, 1.3. Dem Versicherer steht die bis zur Vertragsauflösung dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit anteilige Prämie zu. eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. 2. Der Versicherer kann zum Ende des dritten und jedes Rücktrittserklärungen nach den §§ 3 und 3a KschG sind an darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von ei- keine bestimmte Form gebunden. nem Monat Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungsneh- mers gehören (Verbraucherverträge), kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers gemäß § 8 Abs.3 VersVG bleibt davon unberührt. 3. Bei Abschluss von einem 1 Jahresvertrag wird dem Versi- cherungsnehmer ein tägliches Kündigungsrecht ohne Kün- digungsfrist eingeräumt. Artikel 23 Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen 1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, dem Versiche- rungsnehmer oder gegen Unfälle, die einem anderen zu- stoßen, genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zu- stoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen ge- nommen. Die Vorschriften der §§ 75 ff VersVG (Versiche- rung für fremde Rechnung) sind mit der Maßgabe anzu- wenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versiche- rungsvertrag ausschließlich Ihnen zusteht. Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, von Ihnen für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die Zustimmung des ande- ren in geschriebener Form erforderlich. Ist der andere ge- schäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten Ihnen zu, so können Sie den anderen bei der Erteilung der Zustimmung nicht vertreten. 2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmun- gen gelten sinngemäß auch für die versicherte Person und jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsver- trag geltend machen. 3. Diese Personen sind neben Ihnen für die Erfüllung der Obliegenheiten, der Schadenminderungs- und Rettungs- pflicht verantwortlich. Artikel 24 Gerichtsstand 1. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Sitz des Versicherers oder bei dem Gericht des Ortes an- hängig gemacht werden, wo der Vermittlungsagent zur Zeit der Vermittlung seine gewerbliche Niederlassung oder – in Ermangelung einer solchen – seinen Wohnsitz hatte. 2. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer (Mitversicher- ten) ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Versicherungsnehmer (Versicherte, Mitversicherte) sei- nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der Ort der Beschäftigung liegt. Liegen weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort innerhalb Österreichs vor, so ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. 3. Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. Artikel 25 Form der Erklärungen VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 8 von 12 [Seite 9] Anhang digungsrecht können die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 § 6. KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Oblie- Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jah- genheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem res unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungs- der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die ver- nehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämien- einbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als ei- nachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren ne unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unbe- den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der rührt.“ Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verlet- § 11. zung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfan- auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. ges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fäl- (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versi- lig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn cherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbar- dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des te Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebun- dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarif- gen noch nicht beendet werden konnten, und der Versi- mäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verlet- cherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats ent- zung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen spricht. und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit ist. der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Ge- (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsneh- samtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Be- mer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der trages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sa- Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer che mindestens zu zahlen hat. gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die (3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Ver- Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens letzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungs- des Versicherungsnehmers gehindert ist. falls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versi- unwirksam. cherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, § 12. so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver- letzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz ver- drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so be- letzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen ginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti- auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versiche- dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so ver- rers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leis- jähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. tung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Fest- stellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versi- oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leis- cherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum tung Einfluss gehabt hat. Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versiche- rers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Ablehnung derzeit zugrundegelegten Tatsache und ge- Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein setzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet ist. soll, ist unwirksam. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbe- wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb eines Jah- dingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere res gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer ge- mitgeteilt wird. genüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 §8. entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; (1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsver- sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über hältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versi- dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit cherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeiti- nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als gen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches ge- ein Jahr erstreckt. hindert ist, gehemmt. (2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit § 16. eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es von (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertra- beiden Teilen nur für den Schluss der laufenden Versiche- ges alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme rungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. für beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Erheblich sind jene Gefahrenumstände, die geeignet sind, Monat, nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das Kün- VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 9 von 12 [Seite 10] auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag über- (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass haupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzu- durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers schließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr er- welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich ge- höht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige fragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. zu machen. (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen § 24. Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhält- weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Um- nis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Be- standes arglistig entzogen hat. ruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Ver- sicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen. den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch aus- geschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob § 25. fahrlässig unterblieben ist. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift § 17. des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktre- wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr ten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige eintritt. Anzeige gemacht worden ist. (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versiche- dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Ver- rungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in schulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn worden ist. die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüg- lich gemacht wird und der Versicherungsfall später als ei- § 18. nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die An- zeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Ge- Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen anzuzei- fahr bekannt war. gen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Ver- auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versi- schweigung zurücktreten. cherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn § 19. die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und § 26. die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versiche- Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige eines erhebli- der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch chen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit selbst ein Verschulden zur Last fällt. veranlasst wird. § 20. § 27. (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versiche- Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Ge- rer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. fahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versiche- rungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit dieses Bun- wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt desgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhö- bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfange- hung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zu- nen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist stand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestan- von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen. den hat. § 21. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhö- hung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unver- Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall züglich Anzeige zu machen. eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleich- wohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken be- Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluss auf den Um- stimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine fang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündi- gungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem § 23. Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungs- nehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine § 28. Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unver- VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 10 von 12 [Seite 11] züglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflich- (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts tung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Ver- die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. pflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versi- cherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ohne sein Verschulden verhindert war. ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versiche- und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versiche- rungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers ab- rer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen gelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn hat. die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechts- den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. folgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 29. § 39. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine nicht berührt werden soll. Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestim- § 30. mung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versi- der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versi- cherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, § 31. dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zah- lung ohne sein Verschulden verhindert war. (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum Rücktritt oder (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versi- zur Kündigung berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegen- cherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist stände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktrit- im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestim- tes oder der Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn mung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlos- in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf sen hätte. ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück- lich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündi- (2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder gung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Kündigung für einen Teil der Gegenstände oder Per- eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündi- sonen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berech- gung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, in- tigt, das Versicherungsverhältnis für den übrigen Teil zu nerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen spä- die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall teren Zeitpunkt als den Schluss der Versicherungsperiode bereits eingetreten ist. erklärt werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechts- folgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Erhö- § 39a. hung der Gefahr von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 % (10 für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im sich die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungs- Abs. 1 auf die Befreiung entsprechend anzuwenden. freiheit des Versicherers nicht ein. §36. §179. (1) Erfüllungsort für die Entrichtung der Prämie ist der jeweili- (1) Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versi- ge Wohnsitz des Versicherungsnehmers; der Versiche- cherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einem anderen rungsnehmer hat jedoch die Prämie auf seine Gefahr und zustoßen, genommen werden. seine Kosten dem Versicherer zu übermitteln. (2) Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in seinem zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen Gewerbebetrieb genommen, so tritt, wenn er seine ge- genommen. Die Vorschriften der §§ 75 bis 79 sind ent- werbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der sprechend anzuwenden. Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes. § 38. (3) Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rech- (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Ta- nung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die gen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich. Ist der nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt beschränkt und steht die Vertretung in den seine Person ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht inner- zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Zu- halb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich gel- stimmung nicht vertreten. tend gemacht wird. VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 11 von 12 [Seite 12] (4) Soweit im Falle des Abs. 3 die Kenntnis und das Verhalten § 183. des Versicherungsnehmers nach den Vorschriften dieses Gesetzes von rechtlicher Bedeutung sind, kommen auch Der Versicherungsnehmer hat für die Abwendung und Minde- die Kenntnis und das Verhalten des anderen in Betracht. rung der Folgen des Unfalles nach Möglichkeit zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit ihm § 180. nicht etwas Unbilliges zugemutet wird. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Vorschrift zum Nachteil des Versicherungsneh- Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines Kapitals mers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen. vereinbart, so gelten die Vorschriften der §§ 166 bis 168. § 184. § 181. (1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des (1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, Anspruches aus der Versicherung oder das Maß der durch wenn der von dem Unfall Betroffene den Unfall vorsätzlich den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit herbeigeführt hat. Das gleiche gilt, wenn im Falle des § durch Sachverständige festgestellt werden, so ist die ge- 179 Abs. 3 der Versicherungsnehmer den Unfall vorsätz- troffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar lich durch eine widerrechtliche Handlung herbeigeführt hat. von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Fest- stellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das gleiche (2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, so gilt die gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht tref- Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte den Unfall fen können oder wollen oder sie verzögern. vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung herbeige- führt hat. (2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht zu bestellen, so sind auf die Bestellung die Vorschriften § 182. des § 64 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles obliegt dem (3) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz bezugsberechtigten Dritten, wenn ihm das Recht auf die Leis- 1 abweicht, ist nichtig. tung zusteht; das gleiche gilt von der Pflicht zur Auskunft und zur Beschaffung von Belegen. § 185. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des Unfalles sowie des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers entstehen, insoweit zu ersetzen, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. VAV Versicherungs-AG / AUVB 11/2023 Seite 12 von 12
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