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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2022 (AUVB 2022, U 009)
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Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2022 (AUVB 2022 – U 009) Stand 06/2024
Personenbezogene Ausdrücke in diesem Dokument umfassen jedes Geschlecht gleichermaßen.
Wichtig: Bitte lesen Sie alle Gesetzesstellen, die im Anhang abgedruckt sind, weil darauf in den folgenden
Versicherungsbedingungen Bezug genommen wird.
Inhaltsverzeichnis
Versicherungsschutz
Artikel 1 Gegenstand der Versicherung
Artikel 2 Versicherungsfall
Artikel 3 Örtlicher Geltungsbereich
Artikel 4 Zeitlicher Geltungsbereich
Artikel 5 Versicherungsperiode, Beginn und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes
Artikel 6 Unfallbegriff
Versicherungsleistungen
Artikel 7 Leistungsbaustein Dauernde Invalidität
Artikel 7 A Dauernde Invalidität Leistungen bis 600 %
Artikel 7 B Dauernde Invalidität Leistungen bis 300 % und 100 %
Artikel 7 C Leistungsbaustein Invaliditäts-Vollversicherung
Artikel 7 D Leistungsbaustein Unfallrente
Artikel 8 Leistungsbaustein Todesfall
Artikel 8 A Leistungen Waisenrente
Artikel 9 Leistungsbaustein Taggeld
Artikel 10 Leistungsbaustein Spitalgeld Plus
Artikel 11 Leistungsbaustein Unfallkosten
Artikel 11 A Leistungsbaustein Unfallpauschale
Artikel 11 B Leistungen Begleitkosten
Artikel 11 C Leistungsbaustein HIV-Infektionsrisiko
Artikel 11 D Leistungsbaustein Unfallkosten Plus
Artikel 11 E Leistungsbaustein Knochenbruch
Artikel 11 F Leistungsbaustein Hepatitis C-Infektion
Artikel 11 G Leistungsbaustein Fixkostenpauschale
Artikel 12 Leistungen bei Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis und Borreliose
Artikel 13 Zusatzleistungen
Artikel 14 Fälligkeit der Leistungen des Versicherers
Artikel 15 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Begrenzungen des Versicherungsschutzes
Artikel 16 Erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der versicherten Person
Artikel 17 Ausschlüsse und Einschränkungen vom Versicherungsschutz
Artikel 18 Sachliche Begrenzungen des Versicherungsschutzes
Pflichten des Versicherungsnehmers
Artikel 19 Beitragszahlung
Artikel 19 A Meldung und Einschluss neugeborenes Kind
Artikel 20 Pflichten des Versicherungsnehmers während der gesamten Vertragsdauer
Artikel 21 Pflichten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sonstige Bestimmungen
Artikel 22 Vertragsdauer und Verlängerung, Ablaufkündigung
Artikel 23 Kündigung nach Versicherungsfall
Artikel 24 Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
Artikel 25 Form von Anzeigen und Erklärungen; Änderung der Anschrift
Artikel 26 Gebühren
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Präambel
Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen
abschließt.
Versicherte Person ist die Person, deren Gesundheitsschädigung infolge eines Unfalls versichert ist.
Versicherungsbeitrag ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
Anhang A
Nachstehende Gesetzesstellen, die in den Versicherungsbedingungen angeführt werden, sind im Anhang im vollen
Wortlaut wiedergegeben:
1. Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
2. Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG)
Anhang B
Tabelle Darstellung der Leistungen für den Leistungsbaustein Dauernde Invalidität
Artikel 1 Gegenstand der Versicherung
Versicherungsschutz besteht, wenn der versicherten Person ein Unfall zustößt.
Die Versicherungsleistungen (Leistungsbausteine und Leistungen) ergeben sich aus Artikel 7 bis Artikel 15 und
können grundsätzlich im Rahmen einer Unfallversicherung versichert werden. Welche Leistungsbausteine und
Leistungen tatsächlich versichert wurden und mit welchen Versicherungssummen, ist im Versicherungsvertrag
(Mitgliedsschein) ersichtlich.
Durch Wertanpassung erhöhte Versicherungssummen gelten erst für Unfälle, die nach der Erhöhung eintreten.
1.1. Einzel-Unfallversicherung
Versicherungsschutz besteht für die im Mitgliedsschein angeführte versicherte Person.
Der Versicherungsschutz erlischt bei Erreichen der definierten Altersgrenze gemäß Vereinbarung im
Versicherungsvertrag (Mitgliedsschein).
1.2. Partner-Unfallversicherung
Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person sowie für ihren im Mitgliedsschein angeführten und
im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner oder Lebensgefährten.
Änderungen des Familienstands und Wohnsitzes der versicherten Personen sind dem Versicherer
unverzüglich in geschriebener Form bekannt zu geben.
Der Versicherungsschutz erlischt bei Erreichen der definierten Altersgrenzen gemäß Vereinbarung im
Versicherungsvertrag (Mitgliedsschein).
1.3. Alleinerzieher-Unfallversicherung
Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person sowie für ihre im Mitgliedsschein angeführten und
im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, das sind leibliche Kinder, Wahlkinder (adoptierte Kinder) oder
Stiefkinder.
Änderungen des Familienstands und Wohnsitzes der versicherten Personen sind dem Versicherer
unverzüglich in geschriebener Form bekannt zu geben.
Der Versicherungsschutz erlischt bei Erreichen der definierten Altersgrenzen gemäß Vereinbarung im
Versicherungsvertrag (Mitgliedsschein).
1.4. Alleinerzieher Plus-Unfallversicherung
Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person sowie für ihre im Mitgliedsschein angeführten
und im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, das sind leibliche Kinder, Wahlkinder (adoptierte Kinder)
oder Stiefkinder. Der Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für jedes der versicherten Kinder, wenn
und solange für dieses Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe besteht, auch wenn aufgrund einer
weiterführenden Ausbildung (z.B. Studium) keine gemeinsame Haushaltsführung mehr vorhanden ist.
Änderungen des Familienstands und Wohnsitzes der versicherten Personen sind dem Versicherer
unverzüglich in geschriebener Form bekannt zu geben. Ebenso ist dem Versicherer der Wegfall des Bezugs
der Familienbeihilfe unverzüglich in geschriebener Form zu melden.
Der Versicherungsschutz erlischt bei Erreichen der definierten Altersgrenzen gemäß Vereinbarung im
Versicherungsvertrag (Mitgliedsschein).
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1.5. Familien-Unfallversicherung
Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person sowie für die im Mitgliedsschein angeführten und
im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, nämlich für ihren Ehepartner oder Lebensgefährten und
für ihre Kinder, das sind leibliche Kinder, Wahlkinder (adoptierte Kinder) oder Stiefkinder.
Änderungen des Familienstands und Wohnsitzes der versicherten Personen sind dem Versicherer
unverzüglich in geschriebener Form bekannt zu geben.
Der Versicherungsschutz erlischt bei Erreichen der definierten Altersgrenzen gemäß Vereinbarung im
Versicherungsvertrag (Mitgliedsschein).
1.6. Familien Plus-Unfallversicherung
Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person sowie für ihre im Mitgliedsschein angeführten
und im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, nämlich für ihren Ehepartner oder Lebensgefährten
und für ihre Kinder, das sind leibliche Kinder, Wahlkinder (adoptierte Kinder) oder Stiefkinder. Der
Versicherungsschutz besteht darüber hinaus für jedes der versicherten Kinder, wenn und solange für
dieses Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe besteht, auch wenn aufgrund einer weiterführenden
Ausbildung (z.B. Studium) keine gemeinsame Haushaltsführung mehr vorhanden ist.
Änderungen des Familienstands und Wohnsitzes der versicherten Personen sind dem Versicherer
unverzüglich in geschriebener Form bekannt zu geben. Ebenso ist dem Versicherer der Wegfall des Bezugs
der Familienbeihilfe unverzüglich in geschriebener Form zu melden.
Der Versicherungsschutz erlischt bei Erreichen der definierten Altersgrenzen gemäß Vereinbarung im
Versicherungsvertrag (Mitgliedsschein).
Artikel 2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalls (siehe Artikel 6).
Artikel 3 Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht weltweit.
Artikel 4 Zeitlicher Geltungsbereich
Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eintreten.
Artikel 5 Versicherungsperiode, Beginn und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes
5.1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist,
der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch dann, wenn der Jahresbeitrag vertragsgemäß in Teilbeträgen
zu entrichten ist.
Jede Versicherungsperiode endet zum Hauptfälligkeitstermin, jeweils um 0:00 Uhr.
Der Hauptfälligkeitstermin ist jeweils der Erste jenes Monats, in dem die im Mitgliedsschein ausgewiesene
Versicherungsdauer endet.
5.2. Beginn und Voraussetzungen des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag einschließlich Steuern
(im Folgenden kurz: Beitrag) rechtzeitig – das heißt innerhalb von 14 Tagen – oder ohne schuldhaften
Verzug zahlt.
Die nähere Bestimmung des Beginns der oben genannten Frist von 14 Tagen, die weiteren
Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug oder bei nur teilweiser Zahlung des ersten
oder einmaligen Beitrags, die Bestimmung des Beginns des Versicherungsschutzes bei nicht rechtzeitiger
Beitragszahlung sowie weitere Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs sind in den §§ 38 und 39a VersVG
geregelt.
Die Beitragszahlung inklusive Zahlungsfrist ist in Artikel 19 geregelt.
Artikel 6 Unfallbegriff
6.1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes
Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
6.2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse:
6.2.1. Ertrinken, Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkungen von Blitzschlag oder elektrischem Strom,
Erfrierungen
6.2.2. Einatmen von Gasen oder Dämpfen, Einnehmen von giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei denn, diese
Einwirkungen erfolgen allmählich
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6.2.3. Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der
Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Bändern, Sehnen und Gelenkskapseln sowie Meniskusverletzungen
und Achillessehnenrisse.
Bei Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen,
insbesondere auch durch abnützungsbedingte Einflüsse mit Krankheitswert, findet Artikel 18.3.
Anwendung.
6.3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen. Eine Ausnahme
besteht für Wundstarrkrampf und Tollwut, verursacht durch einen Unfall gemäß Punkt 6.1.
Für Kinderlähmung und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis sowie
Borreliose gelten besondere Regelungen jeweils ausschließlich im Rahmen und im Umfang des Artikel 12.
6.4. Unfälle als Folge eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls sind mitversichert.
6.5. Unfälle bei der Ausübung des Tauchsports bis zu einer Tauchtiefe von maximal 45 Meter. Voraussetzung ist,
dass die versicherte Person im Besitz eines gültigen Tauchscheins (Brevets) eines anerkannten Verbands
wie PADI, SSI, CMAS oder NAUI ist.
Nicht versichert sind berufliches bzw. wettkampfmäßiges Tauchen, Eis- und Höhlen-, Wrack-, Nacht-, Hai-,
Apnoe- und Solotauchen (siehe Artikel 17.10.).
Versicherungsschutz besteht auch für folgende tauchtypische Gesundheitsschäden, welche entstehen,
ohne dass ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliegt:
> Stickstoff-Intoxikation
> Kohlendioxid-Intoxikation
> Sauerstoff-Intoxikation
> Atemgasembolie
> Barotraumata
> Caisson-Krankheit
Allmähliche Einwirkungen bleiben in jedem Fall ausgeschlossen. Die Kosten für die Behandlung in einer
Dekompressionskammer gelten als Heil- bzw. Bergungskosten.
6.6. Selbsttötung und Selbsttötungsversuch gelten nicht als Unfall.
Artikel 7 Leistungsbaustein Dauernde Invalidität
7.1. Voraussetzungen für die Leistung
> Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen
Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (= Begriff der dauernden Invalidität).
> Die dauernde Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten. Sie ist unter Vorlage
eines ärztlichen Befundberichts, aus dem Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die
Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgeht, beim Versicherer geltend gemacht
worden.
> Bei Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen,
insbesondere auch durch abnützungsbedingte Einflüsse mit Krankheitswert, findet Artikel 18.3.
Anwendung.
> Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines
Jahres nach dem Unfall stirbt.
Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder –
gleichgültig aus welcher Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall, ist nach jenem Invaliditätsgrad
zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
7.2. Höhe der Leistung und Invaliditätsgrade
7.2.1. Die Invaliditätsleistung zahlt der Versicherer als prozentuellen Kapitalbetrag der vereinbarten
Versicherungssumme unter Berücksichtigung einer allfällig vereinbarten Progression.
Für die nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten die folgenden Invaliditätsgrade:
Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit Invaliditätsgrad
eines Arms 80 %
eines Arms unterhalb des Ellenbogengelenks oder einer Hand 60 %
eines Daumens 20 %
eines Zeigefingers 10 %
eines kleinen Fingers 10 %
eines anderen Fingers 5%
eines Beins 70 %
eines Beins bis zur Mitte des Unterschenkels oder eines Fußes 50 %
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einer großen Zehe 5%
einer anderen Zehe 2%
der Sehkraft beider Augen 100 %
der Sehkraft eines Auges 50 %
sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits verloren war 65 %
des Gehörs beider Ohren 80 %
des Gehörs eines Ohrs 30 %
sofern das Gehör des anderen Ohrs vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits verloren war 50 %
des Geruchssinns 10 %
des Geschmackssinns 10 %
der Milz 10 %
einer Niere 20 %
Wenn bereits die zweite Niere vor dem Unfall oder als Unfallfolge beeinträchtigt ist, ist Punkt
7.3. und 7.4. anzuwenden.
7.2.2. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
7.3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad prozentuell vom ganzen Körper
danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist.
Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Ist die Funktion mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die
nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 %
werden jedoch nicht berücksichtigt.
7.4. Der maßgebliche Prozentsatz des Invaliditätsgrads für eine Leistungspflicht ergibt sich erst nach
Anwendung der Bestimmung über die sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes gemäß Artikel 18.
7.5. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung vom Versicherer nur erbracht,
wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen und mit hoher
Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass die versicherte Person innerhalb eines Jahres nach dem
Unfall durch die Unfallfolgen verstirbt. Diese Leistung ist mit der im Versicherungsvertrag vereinbarten
Versicherungssumme für den Todesfall begrenzt.
In diesem Fall wird keine Sofortleistung gemäß Punkt 7.7. erbracht.
7.6. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als
auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu
bemessen zu lassen.
7.7. Sofortleistung
7.7.1. Für Verletzungen gemäß des nachstehend genannten Verletzungskatalogs erbringt der Versicherer bereits
bei erstmaliger Anspruchsstellung nach dem Unfall eine Sofortleistung als prozentuellen Kapitalbetrag der
vereinbarten Versicherungssumme für Dauernde Invalidität.
7.7.2. Für die Sofortleistung gelten für die jeweiligen Verletzungen die untenstehenden Invaliditätsgrade
(Sofortleistungsgrade). Dabei sind Mehr- oder Minderleistungen, die sich durch eine allfällig vereinbarte
Progression ergeben können, nicht berücksichtigt. Die vertraglich vereinbarte Progression sowie die
dementsprechenden Sofortleistungsgrade je Verletzung sind im Mitgliedsschein ersichtlich.
Art der Verletzung Sofortleistungsgrad
Bei völligem Verlust (Amputation)
eines Daumens 20 %
eines Zeigefingers 10 %
eines kleinen Fingers 10 %
eines anderen Fingers 5%
einer großen Zehe 5%
einer anderen Zehe 2%
der Milz 10 %
einer Niere 20 %
Bei erstmaligem, vollständigem Riss oder Durchtrennung (Ruptur)
eines Kreuz- und Seitenbands im Knie 6%
eines Kreuzbands im Knie 5%
eines Seitenbands im Knie 4%
eines Meniskus 2%
einer Achillessehne 3%
eines Bands im Innen- oder Außenknöchel (Fuß) 4%
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Bei erstmaligem Bruch (Fraktur)
eines Schulterhauptgelenks (Glenohumeralgelenk) inklusive Schulterblatt/Oberarmkopf 4%
eines großen und/oder kleinen Rollhöckers des Oberarmkopfs 2%
eines Ellbogengelenks 5%
eines Handgelenks (distale Radiusfraktur) 5%
eines Hüftgelenks 7%
eines Beckens 7%
eines Kniegelenks (Femorotibialgelenk) 5%
eines Innen- oder Außenknöchels (Fuß) 4%
eines Innen- und Außenknöchels (Fuß) 5%
eines Schlüsselbeins 3%
eines Oberarmknochens (Humerus) 5%
eines Oberschenkel(hals)knochens 6%
eines Halswirbels 8%
eines Brustwirbels 5%
eines Lendenwirbels 6%
7.7.3. Tritt eine dieser oben genannten Verletzungen infolge eines Unfalls ein, wird die Sofortleistung
nach Vorlage einer nachvollziehbaren Krankengeschichte (z.B. medizinischer Befundbericht, Arztbrief,
Entlassungsbericht vom Spital, Röntgen-, CT- oder MRT-Befund) sofort ausgezahlt, sofern nach diesen
Unterlagen medizinisch davon auszugehen ist, dass die versicherte Person nicht aufgrund der Unfallfolgen
im ersten Jahr stirbt.
Die Sofortleistung wird pro Verletzung aus dem Verletzungskatalog an einer Gliedmaße, an der Wirbelsäule
oder an einem Körperorgan nur einmalig vom Versicherer gezahlt.
Sollten in den vorgelegten medizinischen Unterlagen Vorerkrankungen, Vorverletzungen oder Gebrechen
dokumentiert sein, die nahelegen, dass sie an den Unfallfolgen mitgewirkt haben, behält sich der
Versicherer vor, den Anspruch auf Sofortleistung durch ein medizinisches Sachverständigengutachten
überprüfen zu lassen.
7.7.4. Verursacht der Unfall
> mehrere Verletzungen aus dem Verletzungskatalog an verschiedenen Körperteilen, Gliedmaßen oder
Körperorganen, werden die jeweiligen Sofortleistungsgrade entsprechend des Verletzungskatalogs
zusammengerechnet. Daraus wird auf Basis der vertraglichen Progression die Sofortleistung ermittelt.
Die Versicherungsleistung ist in diesem Fall mit einem Sofortleistungsgrad (Invaliditätsgrad) von 50 %
begrenzt, maximal jedoch mit der Versicherungssumme für Dauernde Invalidität.
> mehrere Verletzungen an einem Körperteil, an der Wirbelsäule oder an einer Gliedmaße, wird die
Sofortleistung von der am höchsten bewerteten Verletzung entsprechend des Verletzungskatalogs
ermittelt.
> eine Verletzung, die nicht im Verletzungskatalog angeführt ist, kann die versicherte Person zur
Feststellung einer möglichen dauernden Invalidität – und somit einer möglichen Leistung – frühestens
ein Jahr nach dem Unfalltag ein medizinisches Sachverständigengutachten verlangen.
7.7.5. Ungeachtet der bereits erhaltenen Sofortleistung für die dauernde Invalidität kann die versicherte Person
frühestens ein Jahr nach dem Unfalltag die Beurteilung der Unfallfolgen durch einen vom Versicherer
zu beauftragenden medizinischen Sachverständigengutachter verlangen. Stehen die Unfallfolgen aus
medizinischer Sicht bereits früher eindeutig fest, kann dies auch bereits innerhalb eines Jahres erfolgen.
Bei Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen,
insbesondere auch durch abnützungsbedingte Einflüsse mit Krankheitswert, findet Artikel 18.3.
Anwendung.
Wenn sich durch das medizinische Sachverständigengutachten
> eine höhere Leistung als die bereits ausgezahlte Sofortleistung ergibt, zahlt der Versicherer die Differenz
zur bereits geleisteten Sofortleistung nachträglich aus.
> die gleiche Leistung wie die bereits ausgezahlte Sofortleistung ergibt, kommt kein weiterer Betrag zur
Auszahlung.
> eine niedrigere oder gar keine Leistung als die bereits ausgezahlte Sofortleistung ergibt, behält sich der
Versicherer das Recht vor, die zu viel gezahlte Leistung zurückzufordern.
7.7.6 Der Versicherer zahlt keine Sofortleistung bei Verletzung einer Wachstumsfuge, bei reiner
Knochenabsplitterung oder bei einem Haarriss.
Die Sofortleistung entfällt, wenn die versicherte Person unfallkausal innerhalb von 48 Stunden nach dem
Unfall stirbt.
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Sollte die versicherte Person eine Sofortleistung erhalten haben und innerhalb eines Jahres ab dem
Unfalltag unfallkausal versterben, wird die bereits ausgezahlte Sofortleistung einer etwaigen Leistung für
Todesfall angerechnet, und es kommt nur die Differenz zur Auszahlung. Sollte die Leistung für Todesfall
geringer ausfallen als die bereits gezahlte Sofortleistung, kommt es zu keiner Rückforderung der zu viel
gezahlten Leistung.
Artikel 7 A Dauernde Invalidität Leistungen bis 600 %
In Ergänzung der Regelungen über die Höhe der Versicherungsleistungen in Artikel 7.2. ff erbringt der Versicherer
bei der:
7 A.1. Variante standard für Dauernde Invalidität - Leistung bis 600 %
> bis zu einem Invaliditätsgrad von 25 % die Leistung entsprechend dem Invaliditätsgrad
> für den 25 % übersteigenden und 40 % nicht übersteigenden Invaliditätsgrad die dreifache Leistung
> für den 40 % übersteigenden und 60 % nicht übersteigenden Invaliditätsgrad die fünffache Leistung
> für den 60 % übersteigenden und 75 % nicht übersteigenden Invaliditätsgrad die siebenfache Leistung
> für den 75 % übersteigenden und 80 % nicht übersteigenden Invaliditätsgrad die zehnfache Leistung
> für den 80 % übersteigenden und 90 % nicht übersteigenden Invaliditätsgrad die fünfzehnfache Leistung
> für den 90 % übersteigenden Invaliditätsgrad das Sechsfache der Versicherungssumme als Leistung.
7 A.2. Variante basis für Dauernde Invalidität – Leistung bis 600 %
Bis zu einem Invaliditätsgrad von 25 % wird für diesen nur die halbe Leistung erbracht. Beträgt der
Invaliditätsgrad mehr als 25 %, sind die Bestimmungen gemäß Punkt 7 A.1. gültig.
7 A.3. Variante premium für Dauernde Invalidität – Leistung bis 600 %
Bis zu einem Invaliditätsgrad von 25 % wird für diesen die doppelte Leistung, jedoch maximal 25 % der
Versicherungssumme erbracht. Beträgt der Invaliditätsgrad mehr als 25 %, sind die Bestimmungen gemäß
Punkt 7 A.1. gültig.
Artikel 7 B Dauernde Invalidität Leistungen bis 300 % und 100 %
In Ergänzung der Regelungen über die Höhe der Versicherungsleistungen in Artikel 7.2. ff erbringt der Versicherer
bei der:
7 B.1. Variante standard für Dauernde Invalidität – Leistung bis 300 %
> bis zu einem Invaliditätsgrad von 25 % die Leistung entsprechend dem Invaliditätsgrad
> für den 25 % übersteigenden und 40 % nicht übersteigenden Invaliditätsgrad die doppelte Leistung
> für den 40% übersteigenden und 60 % nicht übersteigenden Invaliditätsgrad die dreifache Leistung
> für den 60 % übersteigenden und 75 % nicht übersteigenden Invaliditätsgrad die vierfache Leistung
> für den 75 % übersteigenden und 90 % nicht übersteigenden Invaliditätsgrad die fünffache Leistung
> für den 90 % übersteigenden Invaliditätsgrad das Dreifache der Versicherungssumme als Leistung.
7 B.2. Variante basis für Dauernde Invalidität – Leistung bis 300 %
Bis zu einem Invaliditätsgrad von 25 % wird für diesen nur die halbe Leistung erbracht. Beträgt der
Invaliditätsgrad mehr als 25 %, sind die Bestimmungen gemäß Punkt 7 B.1. gültig.
7 B.3. Variante premium für Dauernde Invalidität – Leistung bis 300 %
Bis zu einem Invaliditätsgrad von 25 % wird für diesen die doppelte Leistung, jedoch maximal 25 % der
Versicherungssumme erbracht. Beträgt der Invaliditätsgrad mehr als 25 %, sind die Bestimmungen gemäß
Punkt 7 B.1. gültig.
7 B.4. Variante standard für Dauernde Invalidität – Leistung bis 100 %
Für jeden Invaliditätsgrad zwischen 0 % und 100 % wird die Leistung entsprechend dem Invaliditätsgrad
erbracht.
Artikel 7 C Leistungsbaustein Invaliditäts-Vollversicherung
7 C.1. Invaliditäts-Vollversicherung – Leistung ab 50 % Invaliditätsgrad
Führt ein Unfall zu einer dauernden Invalidität im Sinne des Artikel 7 von mindestens 50 %, wird die hierfür
vereinbarte Versicherungssumme ausgezahlt.
Für Invaliditätsgrade unter 50 % wird keine Leistung erbracht.
Bei Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen,
insbesondere auch durch abnützungsbedingte Einflüsse mit Krankheitswert, findet Artikel 18.3.
Anwendung.
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7 C.2. Invaliditäts-Vollversicherung – Leistung ab 35 % Invaliditätsgrad
Führt ein Unfall zu einer dauernden Invalidität im Sinne des Artikel 7 von mindestens 50 %, wird die hierfür
vereinbarte Versicherungssumme ausgezahlt.
Führt ein Unfall zu einer dauernden Invalidität im Sinne des Artikel 7 von mindestens 35 %, jedoch weniger
als 50 %, gelangt die halbe vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung.
Für Invaliditätsgrade unter 35 % wird keine Leistung erbracht.
Bei Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen,
insbesondere auch durch abnützungsbedingte Einflüsse mit Krankheitswert, findet Artikel 18.3.
Anwendung.
Artikel 7 D Leistungsbaustein Unfallrente
7 D.1. Unfallrente – monatliche Leistung ab 50 % Invaliditätsgrad
Führt ein Unfall zu einer dauernden Invalidität im Sinne des Artikel 7 von mindestens 50 %, wird unabhängig
vom Lebensalter der versicherten Person die vereinbarte Unfallrente gezahlt.
Bei Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen,
insbesondere auch durch abnützungsbedingte Einflüsse mit Krankheitswert, findet Artikel 18.3.
Anwendung.
Die Unfallrente steht der versicherten Person nach Fälligkeit der Leistung (gemäß Artikel 14), rückwirkend
ab dem auf den Unfalltag folgenden Monatsersten zu. Der Versicherer ist berechtigt, innerhalb von vier
Jahren nach dem Unfall eine neue ärztliche Bemessung erstellen zu lassen. Wenn der unfallkausale
Invaliditätsgrad unter 50 % gesunken ist, erlischt der Anspruch auf die Unfallrente mit dem Tag dieser
Feststellung. Bis dahin gezahlte Rentenleistungen werden vom Versicherer jedoch nicht zurückverlangt.
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall, besteht kein
Anspruch auf eine Unfallrente.
7 D.1.1. Lebenslange Unfallrente mit garantierter Laufzeit von 20 Jahren
Im Fall einer auf Lebenszeit vereinbarten Unfallrente werden die Rentenzahlungen bei Ableben der
versicherten Person innerhalb von 20 Jahren nach Fälligkeit der ersten Unfallrente an die für den
Ablebensfall begünstigte Person bis zum Ablauf dieses Zeitraums (Garantiezeit) fortgesetzt.
7 D.1.2. Temporäre Unfallrente mit zehn Jahren Laufzeit (mindestens sechs Jahre lang)
Der Anspruch auf Rentenleistung erlischt mit Ablauf der vereinbarten Rentendauer von zehn Jahren.
Bei Ableben des Rentenbeziehers innerhalb dieser Laufzeit werden die Rentenzahlungen innerhalb von
sechs Jahren nach Fälligkeit der ersten Unfallrente an die für den Ablebensfall begünstigte Person bis zum
Ablauf dieses Zeitraums (Garantiezeit) fortgesetzt.
7 D.1.3. Temporäre Unfallrente mit 25 Jahren Laufzeit (mindestens 16 Jahre lang)
Der Anspruch auf Rentenleistung erlischt mit Ablauf der vereinbarten Rentendauer von 25 Jahren.
Bei Ableben des Rentenbeziehers innerhalb dieser Laufzeit werden die Rentenzahlungen innerhalb von
16 Jahren nach Fälligkeit der ersten Unfallrente an die für den Ablebensfall begünstigte Person bis zum
Ablauf dieses Zeitraums (Garantiezeit) fortgesetzt.
7 D.2. Unfallrente – monatliche Leistung ab 35 % Invaliditätsgrad
Führt ein Unfall zu einer dauernden Invalidität im Sinne des Artikel 7 von mindestens 50 %, wird unabhängig
vom Lebensalter der versicherten Person die vereinbarte Unfallrente gezahlt.
Beträgt der festgestellte Invaliditätsgrad im Sinne des Artikel 7 mindestens 35 %, jedoch weniger als 50
%, gelangt die halbe vereinbarte Unfallrente zur Auszahlung.
Bei Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen,
insbesondere auch durch abnützungsbedingte Einflüsse mit Krankheitswert, findet Artikel 18.3.
Anwendung.
Die Unfallrente steht der versicherten Person nach Fälligkeit der Leistung (gemäß Artikel 14), rückwirkend
ab dem auf den Unfalltag folgenden Monatsersten lebenslang zu. Der Versicherer ist berechtigt, innerhalb
von vier Jahren nach dem Unfall eine neue ärztliche Bemessung erstellen zu lassen. Wenn der
unfallkausale Invaliditätsgrad unter 35 % gesunken ist, erlischt der Anspruch auf die Unfallrente mit
dem Tag dieser Feststellung. Bis dahin gezahlte Rentenleistungen werden vom Versicherer jedoch nicht
zurückverlangt.
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall, besteht kein
Anspruch auf eine Unfallrente.
AUVB 2022 (U 009) Stand 06/2024 Seite 8 von 28
[Seite 9]
Bei Ableben der versicherten Person innerhalb von 20 Jahren nach Fälligkeit der ersten Unfallrente werden
die Rentenzahlungen an die für den Ablebensfall begünstigte Person bis zum Ablauf dieses Zeitraums
(Garantiezeit) fortgesetzt.
Artikel 8 Leistungsbaustein Todesfall
8.1. Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalls ein, wird die für den
Todesfall versicherte Summe gezahlt.
Bei Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder deren Folgen,
insbesondere auch durch abnützungsbedingte Einflüsse mit Krankheitswert, findet Artikel 18.3.
Anwendung.
8.2. Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die für Dauernde Invalidität (siehe Artikel 7) aus
demselben Ereignis geleistet worden sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistung für Dauernde
Invalidität kann der Versicherer nicht zurückverlangen.
8.3. Für Personen, die zum Zeitpunkt des unfallbedingten Ablebens das 15. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, werden im Rahmen der Versicherungssumme nur die tatsächlich aufgewendeten
Beerdigungskosten maximal bis zur Höhe des aktuell durch die FMA auf Grund der
Beerdigungskostenverordnung 2016 (Stammfassung BGBl II NR. 172/2015) verordneten Betrags für
Beerdigungskosten rückerstattet. Zum Empfang der Beerdigungskosten ist ohne Rücksicht auf die
Regelung der Bezugsberechtigung der Überbringer der Rechnungen berechtigt.
8.4. Sterben beide Ehepartner oder Lebensgefährten durch dasselbe versicherte Unfallereignis, wird im
Rahmen der Familien- bzw. Familien Plus-Unfallversicherung die doppelte Versicherungssumme für den
Todesfall je versicherter Person an die bezugsberechtigten Kinder, das sind leibliche Kinder, Wahlkinder
(adoptierte Kinder) oder Stiefkinder einmalig ausgezahlt, sofern zumindest eines dieser Kinder im selben
Unfallvertrag mitversichert ist. Alle anderen oben genannten Bedingungen bleiben davon unberührt.
Artikel 8 A Leistungen Waisenrente
Stirbt ein, im Rahmen der Alleinerzieher-, Alleinerzieher Plus-, Familien-, bzw. Familien Plus-Unfallversicherung
versicherter Ehepartner oder Lebensgefährte innerhalb eines Jahres ab dem Unfalltag durch ein versichertes
Unfallereignis, und wurde im Versicherungsvertrag für alle erwachsenen versicherten Personen eine
Versicherungssumme von mindestens EUR 30.000,- für den Leistungsbaustein Todesfall abgeschlossen, leistet der
Versicherer zusätzlich zur vereinbarten Versicherungssumme für den Todesfall eine monatliche Waisenrente von
insgesamt EUR 200,-, sofern zumindest ein im selben Unfallvertrag versichertes Kind, das ist ein leibliches Kind,
Wahlkind (adoptiertes Kind) oder Stiefkind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Sterben beide Ehepartner oder Lebensgefährten durch dasselbe versicherte Unfallereignis, leistet der Versicherer
im Rahmen der Familien- bzw. Familien Plus-Unfallversicherung eine monatliche Waisenrente von insgesamt
EUR 300,-.
Alle anderen oben genannten Bedingungen bleiben davon unberührt.
Die Waisenrente wird unter allen versicherten anspruchsberechtigten Kindern, die zum Unfallzeitpunkt im gleichen
Haushalt mit der verstorbenen versicherten Person gelebt haben, zu gleichen Teilen aufgeteilt.
Die Rentenzahlungen unterliegen keiner Wertanpassung und enden mit dem Monat, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen für alle Kinder wegfallen (aufgrund Todesfall und/oder Vollendung des
18. Lebensjahres).
Artikel 9 Leistungsbaustein Taggeld
9.1. Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender unfallbedingter Invalidität für die Dauer der vollständigen
Arbeitsunfähigkeit in der Erwerbstätigkeit der versicherten Person für längstens 365 Tage innerhalb von
zwei Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.
9.2. Kinder, Schüler, Studenten, Hausfrauen oder -männer, im Mutterschutz befindliche Frauen, karenzierte
Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte, Arbeitslose, Pensionisten und Personen im Vorruhestand haben
keinen Taggeldanspruch.
9.3. Hinsichtlich der Verpflichtung, Veränderungen der Berufstätigkeit, Beschäftigung, Nebenbeschäftigung
anzuzeigen, wird auf Artikel 20.1. verwiesen.
9.4. Die Vereinbarung, dass eine Taggeldleistung erst ab einem bestimmten Tag nach dem Unfall einsetzen
soll (Karenzfrist), ist auf dem Mitgliedsschein ersichtlich.
AUVB 2022 (U 009) Stand 06/2024 Seite 9 von 28
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Artikel 10 Leistungsbaustein Spitalgeld Plus
10.1. Spitalgeld Plus wird für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person wegen eines
Versicherungsfalls in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in einem Spital befindet,
längstens für 365 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.
10.2. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, die sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter
ständiger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich nicht auf die Anwendung bestimmter
Behandlungsmethoden beschränken sowie Rehabilitationszentren der Sozialversicherungsträger,
Werksspitäler und Krankenreviere der Exekutive.
10.3. Nicht als Spitäler gelten z.B. Heil- und Pflegeanstalten für Lungenkranke, für Nerven- und psychisch
Kranke sowie für unheilbar chronisch Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime sowie Kuranstalten,
Geriatriezentren, Pflege-, Altersheime und deren Krankenabteilungen sowie Kuranstalten, ferner
Betreuungseinrichtungen zur Kurzzeit- und Übergangspflege.
Spitalgeld Plus wird in folgender Höhe gewährt:
für den 1. bis 10. Tag 100 %
für den 11. bis 20. Tag 75 %
für den 21. bis 100. Tag 62,5 %
für den 101. bis 365. Tag 50 %
Mehrere stationäre Spitalsaufenthalte wegen desselben Unfalls werden wie ein ununterbrochener Spitalsaufenthalt
gewertet.
Für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs ist dem Versicherer eine Aufenthaltsbestätigung zu übermitteln
(siehe Artikel 21.1.6.).
Artikel 11 Leistungsbaustein Unfallkosten
11.1. Bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme werden vom Versicherer Unfallkosten
rückerstattet, sofern sie innerhalb von vier Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit sie
nicht von einem Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen Leistungsträger ersetzt werden.
Die entsprechenden ärztlichen vom Sozialversicherungsträger genehmigten Verordnungen
und die Rechnungen einschließlich der Bestätigungen über die Kostenrückerstattung des
Sozialversicherungsträgers sind dem Versicherer zu überlassen.
Im Rahmen der Unfallkosten sind versichert:
11.1.1. Heilkosten
Das sind Kosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung
notwendig waren, wobei Therapien ausschließlich von Personen vorzunehmen sind, die zur Durchführung
der Behandlungen zugelassen sind.
Hierzu zählen auch die notwendigen Kosten des bodengebundenen Verletztentransports zur
Erstbehandlung, der erstmaligen Anschaffung künstlicher Gliedmaßen und eines Zahnersatzes sowie
die Reparatur festsitzender, nicht abnehmbarer Zahnersätze. Sofern die versicherte Person zum
Unfallzeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird der Versicherer bei unfallkausalem
Zahnverlust die Kosten eines Zahnersatzes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, limitiert mit der Höhe der
hierfür vereinbarten Versicherungssumme, rückerstatten.
Als versichert gelten auch Leihgebühren für Heilbehelfe (z.B. Krücken, Rollstuhl) bis zur vereinbarten
Versicherungssumme. Nicht erstattet werden Gebühren für eine hinterlegte Kaution.
Es besteht kein Anspruch auf Direktverrechnung der Kosten mit den Rechnungserstellern.
Nicht rückerstattet werden:
> Kosten der Sonderklasse in Spitälern und Krankenanstalten
> Kosten der ärztlichen Behandlung und Kosten des Aufenthalts in einer nicht-öffentlichen Ambulanz oder
Krankenanstalt bzw. in einem nicht-öffentlichen Spital oder in einem privaten Sanatorium
> Kosten der Fahrten zu Nachbehandlungen und Nachuntersuchungen
> Kosten für private Operationen und Ordinationen sowie für private Behandlungen, Untersuchungen und
Therapien von Wahl- bzw. Privatärzten
> Kosten für Bade-, Erholungsreisen und -aufenthalte
> Kosten für die Reparatur oder für die Wiederbeschaffung von nicht festsitzenden, abnehmbaren
Zahnersätzen, von künstlichen Gliedmaßen oder von sonstigen künstlichen Behelfen
> Kosten für die Folgen des Ausbeißens von Zähnen bzw. Teilen von Zähnen
AUVB 2022 (U 009) Stand 06/2024 Seite 10 von 28
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> Kosten für Anwendungen der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM), Akupunkturbehandlungen,
Chirotherapie, Bioresonanztherapie, Neuraltherapie und ganzheitsmedizinische Heilbehandlungen,
Eigenbluttherapie
> Kosten für die Anschaffung von Trainingsgeräten oder Geräten zur Verbesserung der Fortbewegung
> Kosten für diverse Wohnungs- und Hausumbauten, Kosten für Handwerker und Möbelbeschaffung
> Kosten für Alltagshilfen und Heilbehelfe, für die keine vom Sozialversicherungsträger genehmigte
Verordnung vorliegt
> Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Stärkungs- bzw. Aufbaumitteln
> Unfallnebenkosten wie z.B.:
> Kosten für die Nutzung von Privat- und Mietwagen, Taxis oder öffentlichen Verkehrsmitteln
> Kosten für den Transport und die Aufbewahrung von Fahrzeugen und von Gepäck
> Kosten für Parkplätze oder Garagen
> Verpflegungs- und Übernachtungskosten
> Trinkgelder
> Telefonkosten
> Schadenersatz für den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen
11.1.2. Bergungskosten
Das sind Kosten, die notwendig werden, wenn die versicherte Person einen Unfall erlitten hat oder in Berg-,
See-, Wasser- oder Feuersnot geraten ist und unverletzt oder verletzt geborgen werden muss bzw. durch
einen Unfall oder infolge Berg-, See-, Wasser- oder Feuersnot den Tod erleidet und ihre Bergung erfolgen
muss.
Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten des Suchens nach der versicherten Person und ihres
Transports bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zu dem, dem Unfallort nächstgelegenen Spital.
11.1.3. Rückholkosten
Das sind die unfallbedingten Kosten des medizinisch begründeten oder ärztlich empfohlenen
Verletztentransports der außerhalb ihres Wohnorts verunfallten versicherten Person von dem
Krankenhaus, in das die versicherte Person nach dem Unfall gebracht wurde, an ihren Wohnort in
Österreich bzw. zu dem, dem österreichischen Wohnort nächstgelegenen Krankenhaus mit einem ärztlich
empfohlenen Transportmittel.
Bei einem tödlichen Unfall werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem Wohnort
in Österreich gezahlt.
11.2. Hubschrauberbergungskosten
Zusätzlich zu den Bergungskosten nach Punkt 11.1.2. werden die notwendigen Kosten einer Bergung mit
einem Rettungshubschrauber bis zu einem Betrag von EUR 15.000,- rückerstattet, soweit sie nicht von
einem Sozialversicherungsträger oder einem sonstigen Leistungsträger ersetzt werden.
11.3. Nottransportkosten
Es werden betraglich unbeschränkt die Kosten eines ärztlich angeordneten Nottransports der im Ausland
verunfallten oder akut erkrankten versicherten Person übernommen.
Als Nottransport ist auch ein medizinisch erforderlicher Verlegungstransport in ein anderes Krankenhaus
(im Ausland oder nach Österreich) zu sehen.
Der Nottransport ist durch eine vom Versicherer bestimmte Organisation (Kontakt und Inanspruchnahme
ausschließlich über die auf der Notfallkarte angeführte Notfallnummer) vorzunehmen, die auch über die
Notwendigkeit der Durchführung entscheidet.
Der Versicherer übernimmt die Kosten des Nottransports unabhängig von der vereinbarten
Versicherungssumme für Unfallkosten und ohne Anrechnung auf diese.
Kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht, wenn die versicherte Person die Kosten des Nottransports
anderweitig ersetzt erhält oder wenn eine andere als die vom Versicherer bestimmte Organisation für den
Nottransport beauftragt wird.
11.4. Rehabilitationsbeihilfe
Zusätzlich zu den versicherten Unfallkosten nach Punkt 11.1. zahlt der Versicherer nach einem Unfall eine
Beihilfe von EUR 500,-, wenn sich die versicherte Person innerhalb von vier Jahren vom Unfalltag an
gerechnet wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung einer stationären
Heilbehandlung in einem Rehabilitationszentrum unterzogen hat.
Die medizinische Notwendigkeit dieser Rehabilitation und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis sind
durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Die Beihilfe wird für jeden Unfall nur einmal gezahlt.
AUVB 2022 (U 009) Stand 06/2024 Seite 11 von 28
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11.5. Kosten für kosmetische Operationen
Die aufgewendeten Kosten kosmetischer Operationen, die aus ärztlicher Sicht notwendig werden, wenn
durch einen Unfall die Körperoberfläche der versicherten Person derart verunstaltet wurde, dass nach
Abschluss der Heilbehandlung ihr äußeres Erscheinungsbild auf Lebenszeit beeinträchtigt ist, werden
bis zu EUR 15.000,– rückerstattet, soweit diese Kosten innerhalb von vier Jahren vom Unfalltag an
gerechnet entstehen und soweit sie nicht von einem Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen
Leistungsträger ersetzt werden.
Soweit Zähne betroffen sind, gehören alle Zähne zum äußeren Erscheinungsbild.
Der Versicherer erstattet nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Arzthonorare und sonstige
Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten (ausgenommen die Kosten für die Reparatur von nicht
festsitzenden, abnehmbaren Zahnersätzen).
Die entsprechenden Rechnungen einschließlich der Bestätigungen über die Kostenrückerstattung des
Sozialversicherungsträgers sind dem Versicherer zu überlassen.
Es besteht kein Anspruch auf Direktverrechnung der Kosten mit den Rechnungserstellern.
11.6. Pauschalbetrag nach unfallbedingter Fehlgeburt
Hat die versicherte Person während einer innerhalb der Vertragslaufzeit eingetretenen und durch
Mutter-Kind-Pass nachgewiesenen Schwangerschaft aufgrund eines Unfalls gemäß Artikel 6 nach der
15. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten, leistet der Versicherer einen Pauschalbetrag von
EUR 1.000,-.
11.7. Pauschalbetrag für psychologische Betreuung
Nimmt die versicherte Person innerhalb von 12 Monaten vom Unfalltag an gerechnet wegen einer durch ein
versichertes Unfallereignis hervorgerufenen nachstehenden Unfallfolge psychologische Betreuung durch
zur Ausübung des Berufs zugelassene Personen (Diplompsychologe, Psychiater etc.) in Anspruch, leistet
der Versicherer einen Pauschalbetrag von EUR 1.000,-.
Diese Unfallfolgen sind:
> vollständige oder teilweise Amputation einer Gliedmaße
> vollständiger Verlust der Sehkraft eines Auges
> vollständige oder teilweise Entfernung des Penis, eines Hoden oder einer weiblichen Brust
> wesentliche Entstellung des Gesichtsbereichs
> vollständiger Verlust von Gehörsinn, Geruchssinn oder Geschmackssinn
> Querschnittslähmung (komplett oder inkomplett)
Zugelassene Personen sind:
> Psychiater (= Ärzte mit Zusatzausbildung): Die Österreichische Ärztekammer ist für die Zulassung und
in Folge für die Eintragung in die entsprechenden Verzeichnisse zuständig.
> Psychologen und Psychotherapeuten: Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz (BMSGPK) ist für die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis zuständig,
welches auch online abgefragt werden kann (https://ipp.ehealth.gv.at/).
Artikel 11 A Leistungsbaustein Unfallpauschale
Der Versicherer erbringt nach einem versicherten Unfall, der einen sofortigen, mindestens 21-tägigen
ununterbrochenen, stationären Spitalsaufenthalt (siehe Artikel 10.2.) medizinisch bedingt, eine einmalige
Unfallpauschale in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Beträgt die Spitalsaufenthaltsdauer mindestens 14 Tage, aber weniger als 21 Tage, leistet der Versicherer eine
einmalige Unfallpauschale in Höhe der halben vereinbarten Versicherungssumme.
Für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs ist dem Versicherer eine Aufenthaltsbestätigung zu übermitteln
(siehe Artikel 21.1.6.).
Artikel 11 B Leistungen Begleitkosten
Wurde ein versichertes Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aufgrund eines versicherten
Unfalls zu einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung in einem Spital stationär aufgenommen, werden die
nachgewiesenen Verpflegungskosten für eine Begleitperson rückerstattet (max. EUR 100,- pro Tag, längstens für
42 Tage innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag).
Nicht rückerstattet werden diese Kosten, wenn sie aus einem anderen Versicherungsvertrag oder von einem
sonstigen Leistungsträger ersetzt werden.
Die entsprechenden Rechnungen sind dem Versicherer zu überlassen.
AUVB 2022 (U 009) Stand 06/2024 Seite 12 von 28
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Artikel 11 C Leistungsbaustein HIV-Infektionsrisiko
Bei Kontakten mit erhöhten HIV-Infektionsrisiken – als solche gelten Stich-, Schnitt- oder Bissverletzungen – im
Rahmen der beruflichen Tätigkeit oder bei einem dem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfall leistet der Versicherer
einen Pauschalbetrag von EUR 1.000,-.
Voraussetzung ist, dass der Unfall von der sozialen Unfallversicherung als Arbeitsunfall bzw. als Berufskrankheit
anerkannt wurde, oder dass ein dem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall vorliegt und die versicherte Person den
Nachweis erbringt, dass eine sofort, bis spätestens einen Tag nach dem Unfall beginnende, postexpositionelle
Prophylaxe einer HIV-Infektion (HIV-PEP) durchgeführt wurde.
Wird in der Folge innerhalb eines Jahres nach dem Unfall und nach erfolgter HIV-PEP eine HIV-Infektion festgestellt,
erhält die versicherte Person die versicherte Rente rückwirkend mit dem Monatsersten, der dem Unfalltag folgt.
Die Rentenzahlung endet mit dem Tod der versicherten Person, längstens aber nach 25 Jahren.
Artikel 11 D Leistungsbaustein Unfallkosten Plus
Bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme werden vom Versicherer Unfallkosten Plus rückerstattet,
sofern sie innerhalb von vier Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit sie nicht von einem
Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen Leistungsträger ersetzt werden.
Die entsprechenden ärztlichen, vom Sozialversicherungsträger genehmigten Verordnungen und die Rechnungen
einschließlich der Bestätigungen über die Kostenrückerstattung des Sozialversicherungsträgers sind dem
Versicherer zu überlassen.
Der Leistungsbaustein Unfallkosten Plus enthält auch die Leistungen des Leistungsbausteins Unfallkosten (siehe
Artikel 11). Die für den Leistungsbaustein Unfallkosten Plus vereinbarte Versicherungssumme steht bis zu dieser
Höhe auch für die Leistungen des Leistungsbausteins Unfallkosten (siehe Artikel 11.1.) zur Verfügung.
Zusätzlich zu den Unfallkosten sind im Rahmen der Unfallkosten Plus versichert:
11 D.1. Behandlungskosten: Das sind Kosten für Behandlungen in Privatkliniken sowie Kosten für privatärztliche
Behandlungen in öffentlichen Spitälern.
Nimmt die versicherte Person nach einem versicherten Unfall ärztliche Behandlungen in nicht-öffentlichen
Ambulanzen/Krankenanstalten/Spitälern/privaten Sanatorien oder privatärztliche Behandlungen in
öffentlichen Spitälern in Anspruch, werden die nicht vom Sozialversicherungsträger ersetzten
Behandlungskosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme rückerstattet.
Aufenthaltskosten: Das sind Kosten des Aufenthalts in Privatkliniken sowie Aufzahlungskosten für
Sonderklasse im Zweibettzimmer in öffentlichen Spitälern.
Nimmt die versicherte Person nach einem versicherten Unfall ärztliche Behandlung in nicht-öffentlichen
Ambulanzen/Krankenanstalten/Spitälern/privaten Sanatorien oder privatärztliche Behandlungen in
öffentlichen Spitälern in Anspruch, werden die nicht vom Sozialversicherungsträger ersetzten
Aufenthaltskosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme rückerstattet.
Nicht rückerstattet werden diese Kosten, wenn sie aus einem anderen Versicherungsvertrag oder von
einem sonstigen Leistungsträger ersetzt werden.
11 D.2. Rückholkosten ohne medizinische Begründung
In Erweiterung des Artikel 11.1.3. sind Rückholkosten innerhalb der hierfür vereinbarten
Versicherungssumme auch versichert, wenn der unfallbedingte bodengebundene Verletztentransport
innerhalb von Österreich nicht medizinisch begründet ist. Die Leistung wird in diesen Fällen um einen
Selbstbehalt von 25 % vermindert.
11 D.3. Kosten für wahl- bzw. privatärztliche Leistungen
Nimmt die versicherte Person nach einem versicherten Unfall wahl- bzw. privatärztliche Leistungen in
Anspruch, werden die Kosten für Arztberatung (Ordination oder Krankenhaus), für ambulante Operationen
in privaten Praxen sowie für Physiotherapien, MRT, CT, Röntgen, EKG, Laboruntersuchungen, Injektionen,
Infusionen, Infiltrationen und Punktionen bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
rückerstattet, sofern diese nicht von einem Sozialversicherungsträger oder von einem sonstigen
Leistungsträger ersetzt werden.
11 D.4. Kosten für Komplementär- und Alternativmedizin-Behandlungen
Abweichend zu Artikel 11.1.1. sind Kosten für Komplementär- und Alternativmedizin-Behandlungen
innerhalb der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auch versichert.
Darunter fallen die Kosten der im Folgenden aufgezählten Behandlungen, die auch ohne ärztliche
Verordnung zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden, wobei Therapien ausschließlich von
Personen vorzunehmen sind, die zur Durchführung der Behandlungen in Österreich zugelassen sind:
AUVB 2022 (U 009) Stand 06/2024 Seite 13 von 28
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> Traditionelle Chinesische Medizin (TCM), insbesondere:
> Akupunktur (Nadelung inklusive Schröpfen und Moxibustion)
> Massage (Tuina Anmo, Gua Sha oder Shiatsu)
> Bewegungslehre (Qigong und Taijiquan)
> Diätetik (Ernährungslehre)
> Heilkräutertherapie (beinhaltet pflanzliche, mineralische und tierische Stoffe)
> Homöopathie und Therapien mit Arzneimitteln, die nach dem homöopathischen Arzneibuch hergestellt
werden
> Hydrotherapie/Physikalische Therapie
> Osteopathie/Kraniosakraltherapie
> Chirotherapie
> Phytotherapie
> Eigenbluttherapie
Nicht rückerstattet werden:
> Aufzahlungskosten für Sonderklasse im Einbettzimmer in Spitälern und Krankenanstalten
> Fahrtkosten
Es besteht kein Anspruch auf Direktverrechnung der Kosten mit den Krankenhäusern bzw. Rechnungserstellern.
Artikel 11 E Leistungsbaustein Knochenbruch
Die vereinbarte Versicherungssumme wird bei einem durch einen versicherten Unfall erlittenen Knochenbruch fällig.
Unabhängig von der Anzahl der gebrochenen Knochen wird
> die vereinbarte Versicherungssumme geleistet, wenn ein Bruch von Schädel-, Oberarm-, Beckenknochen oder
ein offener Knochenbruch vorliegt.
> die halbe vereinbarte Versicherungssumme geleistet, wenn ein Bruch anderer Knochen vorliegt.
> die vereinbarte Versicherungssumme geleistet, sofern in Kombination mit anderen Knochenbrüchen auch ein
Bruch von Schädel-, Oberarm-, Beckenknochen oder ein offener Knochenbruch vorliegt.
Als Bruch gelten auch Haarriss, knöcherner Ausriss einer Sehne oder eines Bands und Knochenabsplitterung.
Ebenfalls versichert ist die Verletzung einer Wachstumsfuge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Der Leistungsanspruch steht der versicherten Person nur einmal pro Kalenderjahr zu. Hat die versicherte Person
innerhalb eines Kalenderjahres einen weiteren Unfall mit Knochenbruch, wird keine weitere Leistung erbracht, außer
wenn durch den weiteren Unfall ein Bruch von Schädel-, Oberarm-, Beckenknochen oder ein offener Knochenbruch
vorliegt und beim ersten versicherten Unfall nur die halbe vereinbarte Versicherungssumme erbracht wurde. In
diesem Fall wird erneut die halbe vereinbarte Versicherungssumme geleistet.
Artikel 11 F Leistungsbaustein Hepatitis C-Infektion
Bei akuter Hepatitis C-Infektion infolge der Exposition durch Stich-, Schnitt- oder Bissverletzungen im Rahmen
der beruflichen Tätigkeit oder bei einem dem Arbeitsunfall gleichgestellten Unfall leistet der Versicherer einen
Pauschalbetrag von EUR 1.000,-.
Voraussetzung ist, dass der Unfall von der sozialen Unfallversicherung als Arbeitsunfall bzw. als Berufskrankheit
anerkannt wurde, oder dass ein dem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall vorliegt und die versicherte Person den
Nachweis erbringt, dass sie sich sofort, bis spätestens einen Tag nach der Exposition, in ärztliche Betreuung
inklusive Laborwerteüberwachung begeben hat und weiters, dass nach Ablauf der üblichen Inkubationszeit,
längstens nach sechs Monaten nach der Exposition aufgrund der akuten Hepatitis C-Infektion eine Therapie zur
Verhinderung einer Chronifizierung (z.B. mit Interferon) begonnen wurde.
Wird ein Jahr nach dem Unfall trotz erfolgter Therapie eine chronische Hepatitis C-Erkrankung diagnostiziert, erhält
die versicherte Person die versicherte Rente rückwirkend mit dem Monatsersten, der dem Unfalltag folgt.
Die Rentenzahlung endet mit dem Tod der versicherten Person, längstens aber nach 25 Jahren.
Artikel 11 G Leistungsbaustein Fixkostenpauschale
11 G.1. Die vereinbarte Fixkostenpauschale wird bei dauernder oder vorübergehender unfallbedingter Invalidität
der versicherten Person monatlich, beginnend ab dem 43. Tag einer unfallbedingten, ununterbrochenen,
vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der Erwerbstätigkeit geleistet, längstens jedoch für 12 Monate innerhalb
von zwei Jahren ab dem Unfalltag.
Mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiträume wegen desselben Unfalls werden nicht wie eine ununterbrochene
Arbeitsunfähigkeit gewertet.
AUVB 2022 (U 009) Stand 06/2024 Seite 14 von 28
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Die Zahlung erfolgt jeweils pro angefangenem Monat, wobei der erste Monat am 43. Tag der
ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit beginnt. Jeder Folgemonat beginnt jeweils dreißig Tage später,
sofern eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit fortbesteht.
Die Zahlungen erfolgen jeweils nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, aus der sowohl der direkte
Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis als auch die fortbestehende, ununterbrochene
Arbeitsunfähigkeit hervorzugehen hat, und die innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der 42-tagigen ̈
Wartefrist vorzulegen ist.
Der Versicherer ist berechtigt, weitere Nachweise zu verlangen, welche die fortbestehende,
ununterbrochene, vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigen.
Es erfolgen keine Zahlungen für die Dauer eines künftigen, voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeitszeitraums.
11 G.2. Kinder, Schüler, Studenten, Hausfrauen oder -männer, im Mutterschutz befindliche Frauen, karenzierte
Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte, Arbeitslose, Pensionisten und Personen im Vorruhestand haben
keinen Anspruch auf Fixkostenpauschale.
11 G.3. Hinsichtlich der Verpflichtung, Veränderungen der Berufstätigkeit, Beschäftigung, Nebenbeschäftigung
anzuzeigen, wird auf Artikel 20.1. verwiesen.
Artikel 12 Leistungen bei Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis und Borreliose
Über Artikel 6.3. hinausgehend erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Folgen der Kinderlähmung,
auf die Folgen der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitits und auf die Folgen einer
Borreliose.
Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen Beschwerden in Zusammenhang
mit der allenfalls auch erst später als Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitits oder Borreliose
diagnostizierten Krankheit konsultiert wurde.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Erkrankung serologisch festgestellt wurde und frühestens
15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt.
Der Versicherungsschutz ist auf die Leistungsbausteine Dauernde Invalidität oder Todesfall beschränkt. Die Leistung
bleibt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme, jedenfalls aber mit EUR 40.000,- begrenzt. Eine allfällig
vereinbarte Progression kommt dabei nicht zur Anwendung.
Artikel 13 Zusatzleistungen
Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die durch Erfüllung der in Artikel 21.1. bestimmten
Obliegenheiten entstehen. Ausgenommen davon sind Fahrtkosten und Kosten nach Artikel 21.1.4. sowie Kosten
für Gutachten, die nicht vom Versicherer beauftragt wurden.
Artikel 14 Fälligkeit der Leistungen des Versicherers
14.1. Geldleistungen des Versicherers werden mit Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung nötig sind.
14.2. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf von zwei
Monaten seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung vom Versicherer verlangt, aus welchen
Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht
binnen eines Monats entspricht.
14.3. Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls nicht
beendet, kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in
der Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
14.4. Für Leistungen wegen Eintritts einer dauernden Invalidität sind überdies die Bestimmungen des Artikel
7.5. und 7.6. zu beachten.
Artikel 15 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
15.1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in
welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Unfall zurückzuführen ist, ferner über
die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen entscheidet verbindlich ein
Schiedsgutachter, sofern dies der Versicherungsnehmer bzw. der Bezugsberechtigte (im Folgenden: der
Anspruchsberechtigte) oder der Versicherer verlangen und diese Meinungsverschiedenheiten auf insofern
abweichenden medizinischen Gutachten des vom Versicherer im Anlassfall beigezogenen sowie eines
vom Anspruchsberechtigten beauftragten Gutachterarztes beruhen.
AUVB 2022 (U 009) Stand 06/2024 Seite 15 von 28
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15.2. Gemäß § 184 VersVG ist die Entscheidung des Schiedsgutachters nur dann nicht verbindlich, wenn sie
offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. In diesem Fall entscheidet ein ordentliches
Gericht über die strittige Frage. Letzteres gilt auch, wenn der Schiedsgutachter die Feststellung nicht
treffen kann oder will oder sie länger als drei Monate verzögert oder wenn der Schiedsgutachter nicht
entscheidet, weil der Anspruchsberechtigte zwar die Entscheidung des Schiedsgutachters verlangt hat,
aber nicht fristgerecht gemäß dem nachfolgenden Punkt 15.7. mitgeteilt hat, mit dem ihm mitgeteilten
Maximalbetrag einverstanden zu sein.
15.3. Das Recht, die Entscheidung eines Schiedsgutachters zu verlangen, steht sowohl dem
Anspruchsberechtigten als auch dem Versicherer zu. Das Verlangen einer Entscheidung des
Schiedsgutachters hat binnen sechs Monaten ab Zugang der in geschriebener Form übermittelten
Entscheidung des Versicherers über die jeweils strittige Fragestellung im Sinne von Punkt 15.1. unter
Bekanntgabe der Forderung bzw. Auffassung und unter Vorlage eines diese Forderung/Auffassung
begründenden medizinischen Gutachtens zu erfolgen. Auf dieses Recht sowie die dafür geltenden
Erfordernisse und Rahmenbedingungen wird der Versicherer den Anspruchsberechtigten in seiner
Entscheidung über den Anspruch und/oder die strittige Fragestellung in geschriebener Form hinweisen.
15.4. Als Schiedsgutachter bestellen der vom Versicherer im Anlassfall beigezogene sowie der vom
Anspruchsberechtigten mit der bisherigen Fallbeurteilung beauftragte Gutachterarzt einvernehmlich einen
in der österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt mit ius practicandi (Recht zur Berufsausübung),
welcher in die Liste der in Österreich gerichtlich zertifizierten medizinischen Sachverständigen eingetragen
ist.
Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Schiedsgutachters nicht, wird ein für die Beurteilung
der strittigen Fragen zuständiger medizinischer Sachverständiger durch die Österreichische Ärztekammer
als Schiedsgutachter bestellt.
15.5. Die Obliegenheiten gemäß Artikel 21.1.3. bis 21.1.5. gelten sinngemäß für das Schiedsgutachterverfahren.
Die versicherte Person trifft demnach auch die Obliegenheit, sich vom Schiedsgutachter untersuchen zu
lassen.
15.6. Der Schiedsgutachter hat ein Gutachten zu erstatten und über die strittigen Tatsachen im Sinne von Punkt
15.1. zu entscheiden. Diese Entscheidung des Schiedsgutachters hat eine schriftliche Begründung zu
umfassen, die sich mit den vorhandenen Gutachten auseinandersetzt.
15.7. Verlangt der Versicherer die Entscheidung des Schiedsgutachters, trägt der Versicherer dessen Kosten
allein.
Verlangt der Anspruchsberechtigte die Entscheidung des Schiedsgutachters, hat der Versicherer dem
Anspruchsberechtigten vor Aufnahme der Tätigkeit des Schiedsgutachters in geschriebener Form den
Maximalbetrag der vom Anspruchsberechtigten zu tragenden Kosten mitzuteilen. Dieser Maximalbetrag
ist vom Versicherer unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden objektiv notwendigen Kosten des
Schiedsgutachters zu bestimmen und darf nicht mehr als 25 % der für Tod und Dauernde Invalidität
zusammen versicherten Summe, höchstens jedoch 50 % des strittigen Betrags betragen.
Der Schiedsgutachter wird nur dann tätig, wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb von vier Wochen
ab Erhalt der Mitteilung erklärt, mit dem ihm mitgeteilten Maximalbetrag einverstanden zu sein. Die
endgültigen Kosten des Schiedsgutachters werden von ihm anhand der im Rahmen seiner Tätigkeit
angefallenen objektiv notwendigen Kosten festgesetzt und sind im Verhältnis des Obsiegens der beiden
Parteien zu tragen, vom Anspruchsberechtigten jedoch maximal bis zur Höhe des ihm mitgeteilten
Maximalbetrags. Bei Unverbindlichkeit der Entscheidung des Schiedsgutachters, wie in Punkt 15.2.
beschrieben, trägt der Versicherer die Kosten des Schiedsgutachters.
Artikel 16 Erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der versicherten Person
Verschlechtert sich der auf dem Antrag anzugebene Gesundheitszustand der versicherten Person während der
Vertragslaufzeit erheblich und bewirkt damit der individuelle Gesundheitszustand der versicherten Person eine
wesentliche Erhöhung der Gefahr, behält sich der Versicherer das Recht vor, den Versicherungsvertrag nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 1d VersVG anzupassen.
Eine solche wesentliche Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des
Versicherungsfalls oder das Ausmaß der drohenden Unfallfolgen nicht bloß geringfügig erhöht wird.
Die Vertragsanpassung kann ausschließlich durch Änderung der vereinbarten Leistungen (Ausschluss oder
Anpassung einzelner Leistungsbausteine) im Rahmen und im Umfang des § 1d VersVG erfolgen.
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Artikel 17 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz und Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz umfasst nicht:
17.1. Unfälle, die die versicherte Person erleidet
> als verantwortlicher Pilot eines Luftfahrzeugs. Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fortbewegung
von Personen oder Sachen in der Luft ohne mechanische Verbindung mit der Erde eignen,
gleichgültig, ob sie schwerer als Luft (z.B. Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder Paragleiter,
Schwingenflugzeuge, Hubschrauber, Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als Luft (z.B.
Luftschiffe und Freiballone) sind.
> als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs
> bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit
> als Fluggast in Luftfahrzeugen, die nicht für die Verwendungsart Personenbeförderung zugelassen sind
> bei Benützung von ferngesteuerten Luftfahrzeugen
> bei der Benützung von Raumfahrzeugen
17.2. Unfälle, die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte
Person entstehen, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist
17.3. Unfälle, die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit:
> Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung
> bewaffneten Konflikten und Gewalthandlungen zwischen Staaten
> Gewalthandlungen politischer oder terroristischer Organisationen
> inneren Unruhen, Bürgerkrieg
> Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand, wenn die versicherte Person auf Seiten dieser Revolutionäre,
Rebellen, Aufrührer, Aufständischen daran teilgenommen hat
Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Auslandseinsätze von Bediensteten der österreichischen
Polizei bzw. österreichischer Berufssoldaten:
Es wird Versicherungsschutz für Unfälle, welche die versicherte Person während ihres Auslandseinsatzes
als Bedienstete der österreichischen Polizei oder als Berufssoldat des österreichischen Bundesheers
> bei Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie und
Rechtsstaatlichkeit sowie des Schutzes der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen
Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder
> in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik oder
> bei Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder
> bei Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder
> bei Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung oder
> bei Rückführungsflügen als Begleitperson
erleidet, insoweit gewährt, als eine Leistung beschränkt auf die Leistungsbausteine Todesfall oder
Dauernde Invalidität erbracht wird. Die Leistung bleibt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme,
jedenfalls aber mit EUR 200.000,- begrenzt.
17.4. Unfälle, die in ursächlichem Zusammenhang stehen mit:
> atomaren, biologischen oder chemischen Waffen
> Einwirkung von Kernenergie
> dem Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fassung des
Strahlenschutzgesetzes, sofern die Bestrahlung nicht durch Heilbehandlungen aufgrund eines
Versicherungsfalls veranlasst war.
17.5. Unfälle, die die versicherte Person infolge
> eines epileptischen Anfalls oder
> eines anderen auf den ganzen Körper der versicherten Person wirkenden Krampfanfalls oder
> einer Bewusstseinsstörung erleidet.
Unter Bewusstseinsstörungen fallen alle erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit,
die auf Alkohol, Suchtmitteln oder Medikamenten, die das Bewusstsein beeinträchtigen, beruhen, welche
die versicherte Person außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen ihrer Umwelt zu genügen, und
einen Grad erreicht haben, bei dem sie die Gefahrenlage nicht mehr beherrschen kann.
AUVB 2022 (U 009) Stand 06/2024 Seite 17 von 28
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Es besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die Bewusstseinsstörung durch Alkoholisierung verursacht
wird, sofern
> beim Lenken oder Inbetriebnahme von motorisierten Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen) zu Land, Wasser
und in der Luft zum Unfallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt nicht mehr als 0,8 Promille bzw. der
Atemalkoholgehalt nicht mehr als 0,4 mg/l,
> bei allen anderen Unfällen zum Unfallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt nicht mehr als 1,5 Promille bzw.
der Atemalkoholgehalt nicht mehr als 0,75 mg/l beträgt.
Für andere Bewusstseinsstörungen, die nicht auf Alkohol, Suchtmitteln oder Medikamenten, beruhen
(z.B. Kreislaufkollaps, Ohnmachtsanfall, Blutdruckschwankungen, Blutzuckerschwankungen), besteht
Versicherungsschutz.
17.6. Gesundheitsschäden, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person
entstehen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen vom
Versicherungsschutz umfassten Unfall medizinisch bedingt waren.
17.7. Gesundheitsschäden verursacht durch eine unabsichtliche Einnahme verdorbener, bakteriell oder
virologisch belasteter Lebensmittel (z.B. Nahrungsmittelvergiftung, Salmonelleninfektion).
17.8. Unfälle, die im freien Gelände oder in gesperrten Abschnitten durch Lawinen verursacht werden, wenn
zum Unfallzeitpunkt für das betroffene Gebiet Lawinenwarnstufe vier oder höher nach der Europäischen
Gefahrenskala für Lawinen gegolten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für Rettungskräfte im Einsatz.
17.9. Unfälle, die bei der Benützung von Explosivkörpern entstehen,
> die gesetzlich verboten sind bzw. für die keine ausreichende behördliche Genehmigung vorliegt oder
> wenn die versicherte Person zur Benützung gesetzlich oder behördlich nicht berechtigt ist.
17.10. Unfälle, die die versicherte Person bei nachstehenden Sportarten bzw. Freizeitaktivitäten erleidet:
> als Berufs- und Profisportler: Das sind Personen, die aus der Sportausübung ihr überwiegendes
Einkommen für den Lebensunterhalt beziehen (mindestens EUR 1.100,- netto pro Monat).
> bei der Ausübung bzw. beim Training von sportlichen Aktivitäten, für die ein Entgelt bzw. ein
Spesenersatz geleistet wird
> als Kadersportler des ÖSV (Österreichischer Skiverband)
> als im Mannschaftssport tätiger Sportler der jeweils beiden höchsten nationalen Spielklassen (z.B.
Fußball, Handball, Basketball, Eishockey)
> bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Sportwettbewerben auf dem Gebiet
des nordischen und alpinen Skisports, des Snowboardens sowie Freestyle-Skiings, Bob-, Skibob-,
Skeletonfahrens oder Rodelns sowie bei offiziellen Trainings für diese Veranstaltungen
> bei Freestyle-Skiing/Skiakrobatik, Freeriding/Freeride Off Piste und Gras-Skirennen
> bei Kampfsportarten mit Vollkontakt (z.B. Boxen, Cagefight, Kick-, Muay-Thai-Boxen)
> bei Wettbewerben/Wettkämpfen/Turnieren betreffend Kampfsportarten mit Semikontakt (z.B.
Taekwondo, Judo, Karate, Kung-Fu, Wing Tsun, Jeet Kune Do, Hapkido, Aikido, Kendo, Iaido, Krav
Maga, Jiu-Jitsu in jeglicher Form)
> bei Mannschaftssportarten mit erhöhtem Körperkontakt wie Rugby und alle Arten von Football (z.B.
American Football)
> beim Höhlenforschen/-klettern/-wandern, Mixed-, Eis-, Speed-, Wettkampf-Klettern, Buildering, Free-
Solo/Freeclimbing (ohne Sicherung), Outdoorbouldern
> bei der Teilnahme an Expeditionen und Rekordversuchen
> beim beruflichen oder wettkampfmäßigen Tauchen
> beim Tauchen tiefer als 60 Meter sowie bei Tauchgängen mit außergewöhnlichem Risiko (Tauchen mit
der Verwendung von Mischgas, Eis-, Höhlen-, Wrack-, Nacht-, Hai-, Apnoe- und Solotauchen)
> bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben, Wertungsfahrten, Teilnahme an Rallyes und den
jeweils dazugehörigen Trainingsfahrten, weiters bei jeglichem Fahren auf Rennstrecken und Motocross-
Strecken
> beim Vielseitigkeitsreiten/Eventing/Military, Western-, Rodeoreiten
> bei Wettbewerben/Wettkämpfen/Turnieren betreffend Skateboarden, Speedskaten, Inlineskaten
> bei Wettbewerben/Wettkämpfen/Turnieren betreffend Mountainbike (Downhill, BMX, Four Cross, Dirt
Jump, Freeriding)
> bei Risiko- und Extremsportarten (z.B. Fallschirmspringen, Paragleiten/Gleitschirmfliegen, Drachen-,
Hängegleiten, Basejumping, Scad Diving, Hornschlitten-Rennen, Hochsee-Regatta, jegliche Formen
von Land-, Buggykite, Airboarding, Snowbiking, Tragschrauber/Autogyro/Gyrocopter, Reitball, Radball,
Motoball, Horseball, Pferdepolo, Radpolo, Houserunning)
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Risiko- und Extremsportarten definieren sich durch folgende Eigenschaften:
> außerordentliche körperliche Strapazen und Konfrontation mit widrigen Naturkräften
> ungewohnte Körperlagen und -zustände (z.B. freier Fall, hohe Geschwindigkeiten
und Beschleunigungskräfte, Rotationsbewegungen, extreme Seitenlagen, die völlig neue
Körperorientierungen verlangen)
> ungewisser Handlungsausgang (Das bedeutet, wenn der Erfolg und Misserfolg einer Tätigkeit bzw.
Handlung gleich wahrscheinlich sind.)
> unvorhersehbare Situationsbedingungen
> generelle Verletzungs- und Todesfallgefahr
Ohne besondere Vereinbarung besteht eingeschränkter Versicherungsschutz für:
17.11. Unfälle bei der Ausübung der nachstehenden Sondersportarten bzw. Freizeitaktivitäten, wenn es sich
nachweislich um die einmalige Ausübung unter folgenden Voraussetzungen handelt:
> während einer Urlaubsreise als Freizeit-Angebot
> während eines Firmenevents oder anlassbezogen als Geschenk
Als Sondersportarten bzw. Freizeitaktivitäten gelten:
> freies (Go-)Kartfahren auf Kartstrecken
> Paragleiten
> Tandemspringen
> Ballonfahrten als Begleitperson, jedoch nicht als Ballonführer
> geführtes Reiten mit einem Guide
> Skydiving/Bodyflying (Indoor)
> Bungeejumping/Rocketbungeejumping
> Zipline
> House-Running
> Rafting/Canyoning/Kitesurfen/Hydrospeed
> Flyboarding über Wasser, Fliteboard/E-Foil/Wingfoil
> Tauchen bis 25 Meter (ohne Brevet)
> Höhlentrekking als Führung mit einem Guide
> Bike- und Funparks (Downhill und Mountainbiken auf speziell angefertigten Strecken)
> Hindernislauf/Crosslauf/Geländelauf (z.B. Dirt-Run)
Versicherungsschutz wird während der Vertragsdauer (Vertragslaufzeit) nur einmalig je angeführter
Aktivität insoweit gewährt, als eine Leistung beschränkt auf die Leistungsbausteine Dauernde Invalidität
oder Todesfall erbracht wird. Die Leistung bleibt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme,
jedenfalls aber mit EUR 200.000,- begrenzt.
17.12. Im Übrigen sind Sondersportarten bzw. Freizeitaktivitäten nur dann vom Versicherungsschutz umfasst,
wenn mit dem Versicherer eine besondere Vereinbarung im Versicherungsvertrag geschlossen wurde.
Artikel 18 Sachliche Begrenzungen des Versicherungsschutzes
18.1. Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen
(körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
18.2. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrads wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen,
wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt
war.
Die Vorinvalidität wird nach Artikel 7.2. und 7.3. bemessen.
18.3. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen
Gesundheitsschädigung – insbesondere solche Verletzungen, die durch krankhaft anlagebedingte oder
abnützungsbedingte Einflüsse (mit)verursacht worden sind – oder deren Folgen mitgewirkt, ist bei
den Leistungsbausteinen Dauernde Invalidität (Artikel 7), Invaliditäts-Vollversicherung (Artikel 7 C) und
Unfallrente (Artikel 7 D) der Prozentsatz des Invaliditätsgrads und beim Leistungsbaustein Todesfall
(Artikel 8) die Leistung selbst entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu
vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. Dies gilt insbesondere auch, wenn die
Gesundheitsschädigung durch einen abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert, wie beispielsweise
Arthrose, mitverursacht worden ist.
18.4. Für Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstanden
sind (z.B. Herzinfarkt), wird nur dann eine Leistung erbracht, wenn ein überwiegender
Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronararterie besteht und
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diese Verletzung durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht
worden ist. Unfälle infolge von Herzinfarkt und Schlaganfall gelten auch als mitversichert.
Für Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Gehirns entstanden sind
(z.B. Schlaganfall), wird nur dann eine Leistung erbracht, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang
mit einer unmittelbaren Verletzung oder einem Verschluss des betreffenden Blutgefäßes besteht und diese
durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen verursacht worden ist und unmittelbar nach dem
Unfall auftritt und weder Krankheit noch Gebrechen mitgewirkt haben.
18.5. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung nur erbracht, wenn und soweit
diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist. Seelische
Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.
18.6. Bei Bandscheibenhernien (= Bandscheibenvorfälle) jeder Art wird eine Leistung nur erbracht, wenn
diese durch eine erhebliche direkte Gewalteinwirkung auf das jeweilige Segment der Wirbelsäule
verursacht werden und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen
Krankheitserscheinungen handelt, und
> die Gewalteinwirkung durch Kraft und Richtung in der Lage war, eine gesunde Bandscheibe zu
zerreißen, die bildgebende Untersuchung nach dem Unfall (wie MRT, Röntgen) keine degenerativen
Veränderungen zeigt und vor dem Unfall keine Wirbelsäulenbeschwerden bestanden haben oder
> Frakturen ober- oder unterhalb der geschädigten Bandscheibe vorliegen oder
> es zu Bänderrissen im Bereich der Wirbelsäule mit Wirbelverrenkungen gekommen ist.
18.7. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur erbracht, wenn diese an der betreffenden
Stelle durch einen Direktkontakt mit einer gewaltsamen, von außen kommenden, mechanischen
Einwirkung herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt waren.
Artikel 19 Beitragszahlung
Der erste oder der einmalige Beitrag einschließlich Steuern ist vom Versicherungsnehmer innerhalb von
14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags (Zugang des Mitgliedsscheins oder einer gesonderten
Antragsannahmeerklärung) und nach Aufforderung zur Beitragszahlung zu zahlen.
Die nicht rechtzeitige Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags berechtigt den Versicherer gemäß den
Voraussetzungen des § 38 VersVG zum Rücktritt vom Vertrag.
Die Folgebeiträge sind zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen zu zahlen. Die Rechtsfolgen des
Zahlungsverzugs mit Folgebeiträgen sind in den §§ 39 und 39a VersVG geregelt.
Artikel 19 A Meldung und Einschluss neugeborenes Kind
Das dem Versicherer gemeldete neugeborene Kind des Versicherungsnehmers gilt ab dem Zeitpunkt seiner
Abnabelung in seinen ersten sechs Lebensmonaten mit einer Versicherungssumme von EUR 40.000,- für den
Leistungsbaustein Dauernde Invalidität gemäß Artikel 7 B.1. als beitragsfrei mitversichert.
Alle anderen eventuell im Vertrag des Versicherungsnehmers vereinbarten Leistungsbausteine und Leistungen
gelten nicht für das beitragsfrei eingeschlossene neugeborene Kind.
Artikel 20 Pflichten des Versicherungsnehmers während der gesamten Vertragsdauer
20.1. Anzeige gefahrerhöhender Änderung von Berufstätigkeit, Beschäftigung, Nebenbeschäftigung oder
Freizeitaktivität:
20.1.1. Veränderungen der dem Versicherer bekanntgegebenen Berufstätigkeit, Beschäftigung,
Nebenbeschäftigung oder Freizeitaktivitäten der versicherten Person sind dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen, wenn mit der Veränderung eine erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 oder 27
VersVG verbunden ist. Eine solche erhebliche Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit für
den Eintritt des Versicherungsfalls oder das Ausmaß der drohenden Unfallfolgen nicht bloß geringfügig
erhöht wird.
Einberufungen zum ordentlichen Präsenzdienst, zum Zivildienst sowie zu kurzfristigen militärischen
Reserveübungen gelten nicht als Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung, Nebenbeschäftigung.
20.1.2. Ergibt sich für eine dem Versicherer bekanntgegebene neue Berufstätigkeit, Beschäftigung,
Nebenbeschäftigung oder Freizeitaktivität der versicherten Person nach dem Tarif, der dem Vertrag
zugrunde liegt:
a. ein niedrigerer Beitrag, ist ab Zugang der Anzeige nur dieser zu zahlen. Im Übrigen kommen in diesem
Fall die Bestimmungen des § 41a VersVG zur Anwendung.
b. ein höherer Beitrag, besteht für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, auch für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung,
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Nebenbeschäftigung oder Freizeitaktivität der volle Versicherungsschutz. Danach besteht der volle
Versicherungsschutz nur bei Zahlung eines dem höheren Risiko angepassten Beitrags.
Dazu hat der Versicherer unverzüglich nach Zugang der Anzeige oder sonst erfolgter
Kenntniserlangung ein Änderungsangebot und für den Fall der Ablehnung desselben die Kündigung des
Versicherungsvertrags in geschriebener Form zu übermitteln. Ein solches Angebot mit Beitragserhöhung
ist vom Versicherer unter Zugrundelegung des im Abschlusszeitpunkt des ursprünglichen Vertrags
geltenden Tarifs des Versicherers zu erstellen.
Ein Angebot des Versicherers zur Änderung des Versicherungsvertrags gilt als abgelehnt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats nach seinem Zugang vom Versicherungsnehmer angenommen wird. Bei
Ablehnung des Änderungsangebots gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In
diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Ablauf der Monatsfrist zur Annahme
des Änderungsangebots. Im Änderungsanbot hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich
hinzuweisen.
c. dass die Übernahme der höheren Gefahr nach den im Abschlusszeitpunkt des ursprünglichen Vertrags
für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen auch gegen einen höheren
Beitrag nicht möglich ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der
höheren Gefahr kündigen. Diese Kündigung muss in geschriebener Form und unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen.
20.2. Kraftfahrrechtliche Berechtigung:
Als Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen
und Begrenzungen des § 6 Absatz 1 und 2 VersVG bewirkt, wird bestimmt, dass die versicherte Person als
Lenker eines Kraftfahrzeugs die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die zum Lenken dieses
oder eines typengleichen Kraftfahrzeugs erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht
auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird.
Artikel 21 Pflichten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Versicherungsfalls
21.1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen
und Begrenzungen des § 6 Absatz 3 VersVG bewirkt, werden bestimmt:
21.1.1. Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form,
sofern nicht die Schriftform vereinbart ist, anzuzeigen. Zu Erklärungen in geschriebener Form und
Schriftform siehe Artikel 25.1.
21.1.2. Ein Todesfall ist dem Versicherer innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der
Unfall bereits gemeldet ist.
21.1.3. Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die ärztliche Behandlung
bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen. Ebenso ist für eine angemessene Krankenpflege und
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen.
21.1.4. Es sind dem Versicherer alle verlangten, sachdienlichen Auskünfte zu erteilen, und nach Möglichkeit ist
zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen.
21.1.5. Der Versicherer kann verlangen, dass sich die versicherte Person durch die vom Versicherer bezeichneten
Ärzte untersuchen lässt.
21.1.6. Ist auch Spitalgeld Plus oder Unfallpauschale versichert, ist dem Versicherer, wenn die versicherte
Person in ein Spital (siehe Artikel 10.2.) eingewiesen ist, nach der Entlassung aus dem Spital eine
Aufenthaltsbestätigung der Spitalsverwaltung zuzusenden, in welcher der volle Vor- und Nachname der
versicherten Person, deren Geburtsdatum, der Tag der Aufnahme in das Spital und der Entlassung sowie
die Diagnose angegeben sein müssen.
Artikel 22 Vertragsdauer und Verlängerung, Ablaufkündigung
22.1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag ohne Kündigung zum
vereinbarten Zeitpunkt.
22.2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst
für die vertraglich vereinbarte Dauer. Die Vertragsdauer (Vertragslaufzeit) verlängert sich aber jeweils
automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens ein Monat vor Ablauf gekündigt wird
(Ablaufkündigung). Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragsdauer
unter Beachtung der vorerwähnten Frist von einem Monat zur Verfügung.
Für Versicherungsverträge, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des
Versicherungsnehmers gehört (Verbraucherverträge), ist vereinbart, dass der Versicherer den
Versicherungsnehmer frühestens vier Monate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten
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Vertragsdauer darüber informieren wird, dass dieser den Versicherungsvertrag zum Ablauf der
vereinbarten Vertragsdauer kündigen kann. Dabei wird der Versicherer auch auf die Rechtsfolgen der
Vertragsverlängerung bei unterbliebener Kündigung sowie der Vertragsbeendigung bei Vornahme der
Kündigung besonders hinweisen.
Für den neuerlichen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen des
Punkt 22.2.
Artikel 23 Kündigung nach Versicherungsfall
23.1. Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
kündigen, wenn
> innerhalb einer Versicherungsperiode mehr als ein Versicherungsfall eintritt und die Summe aus den
Versicherungsleistungen das Fünffache des Jahresbeitrags dieser Versicherungsperiode übersteigt. Die
Kündigung hat binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem der fünffache Jahresbeitrag
durch eine oder mehrere Auszahlungen von Versicherungsleistungen erreicht ist.
oder
> ein Versicherungsfall eintritt, zu dem der Versicherer eine Versicherungsleistung anerkannt hat, die
das Zwanzigfache des Jahresbeitrags jener Versicherungsperiode erreicht, in der der Versicherungsfall
eingetreten ist. Die Kündigung hat binnen eines Monats nach Anerkenntnis der Versicherungsleistung
zu erfolgen.
oder
> eine Versicherungsleistung wegen eines arglistig erhobenen Anspruchs abgelehnt wird.
23.2. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag kündigen
> wenn der Versicherer einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnt oder seine
Anerkennung schuldhaft verzögert oder
> nach Anerkennung dem Grunde nach und nach erbrachter Versicherungsleistung oder
> nach Entscheidung des Schiedsgutachters und nach Rechtskraft eines Gerichtsurteils über einen
Deckungsanspruch aus diesem Vertrag.
Der Versicherungsnehmer kann per sofort, jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt als zum Ende der
laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Bei Kündigung des Versicherungsvertrags steht dem Versicherer der anteilige Beitrag bis zur Wirksamkeit
der Vertragsauflösung zu.
Artikel 24 Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen
24.1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer oder gegen Unfälle, die einem
anderen zustoßen, genommen werden.
Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des
anderen genommen. Die Vorschriften der §§ 74 bis 80 VersVG – Versicherung für fremde Rechnung
– sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht.
Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene
Rechnung genommen, ist zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich.
Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung in den
seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei
der Erteilung der Zustimmung nicht vertreten.
24.2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die versicherten
Personen und jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen.
24.3. Diese Personen sind neben dem Versicherungsnehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, der
Schadenminderungs- und Rettungspflicht verantwortlich.
Artikel 25 Form von Anzeigen und Erklärungen, Änderung der Anschrift
25.1. Form von Anzeigen und Erklärungen
Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer ist die geschriebene Form erforderlich, sofern
nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde.
Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Texts in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die
Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder – sofern vereinbart – elektronische Kommunikation).
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Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger
Unterschrift des Erklärenden oder mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 4 Absatz 1 SVG
zugehen muss.
25.2. Änderung der Anschrift
Der Versicherungsnehmer hat eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer bekanntzugeben. Solange
der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht bekannt gibt und der
Versicherer keine Kenntnis von der neuen Anschrift des Versicherungsnehmers hat, gelten Erklärungen
des Versicherers an die ihm vom Versicherungsnehmer zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem
Versicherungsnehmer in jenem Zeitpunkt zugegangen, in welchem sie ohne Änderung der Anschrift bei
regelmäßiger Beförderung dem Versicherungsnehmer zugegangen wären.
Artikel 26 Gebühren
Die Beitragszahlung hat an den Versicherer kostenfrei zu erfolgen.
Der Versicherer berechnet keine zusätzlichen Gebühren, außer Mehraufwendungen, die vom Versicherungsnehmer
veranlasst werden (z.B. Mahngebühren bei Beitragszahlungsverzug, Ausstellung von Duplikaten, nachträgliche
Vinkulierungsänderungen).
Der Versicherungsnehmer kann die Höhe der aktuellen Gebühren jederzeit beim Kundenservice des Versicherers
erfragen, der Homepage www.oebv.com entnehmen oder auf Wunsch zugesandt erhalten.
Anhang A
Der in den folgenden Gesetzestexten verwendete Begriff „Prämie“ deckt sich bei Versicherungsvereinen auf
Gegenseitigkeit mit dem Begriff „Beitrag“.
1. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 in der jeweils
geltenden Fassung)
§ 1d. (1) Ein Versicherungsverhältnis darf in Ansehung eines versicherbaren Risikos nicht deswegen abgelehnt
oder gekündigt werden oder deshalb von einer höheren Prämie abhängig gemacht werden, weil der
Versicherungsnehmer oder der Versicherte behindert (§ 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz,
BGBl. I Nr 82/2005) ist.
(2) Ein Prämienzuschlag darf nur dann vorgesehen werden, wenn der Gesundheitszustand einen
bestimmenden Faktor für die Risikokalkulation in dem betreffenden Versicherungszweig darstellt und der
individuelle Gesundheitszustand der versicherten Person eine wesentliche Erhöhung der Gefahr bewirkt. Ein
Prämienzuschlag darf nur in dem Ausmaß erfolgen, das sich anhand der Risikokalkulation in dem konkreten
Versicherungszweig aufgrund der Gefahrenerhöhung errechnet.
(3) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gegenüber offenzulegen, aufgrund welcher (insbesondere
statistischer) Daten er zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefahr kommt und aufgrund welcher
Änderung in der versicherungsmathematischen Berechnung sich der Prämienzuschlag oder die mangelnde
Versicherbarkeit des Risikos nach Abs. 1 ergibt. Fehlen statistische Daten oder sind die Daten
unzureichend, so ist die Gefahrenerhöhung auf der Grundlage von für den individuellen Gesundheitszustand
der versicherten Person relevantem und verlässlichem medizinischen Wissen darzulegen, wenn
der Versicherungsnehmer dies verlangt. Die Gründe für die konkrete Gefahrenerhöhung und den
Prämienzuschlag sind in einer gesonderten Urkunde auszuweisen; diese ist dem Versicherungsnehmer
spätestens mit dem Versicherungsschein zu übermitteln.
(4) Die vorstehenden Absätze lassen die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
unberührt und gelten sinngemäß auch für den Fall, dass der mit oder für eine behinderte Person
abgeschlossene Versicherungsvertrag Wartefristen, einen Risikoausschluss oder Verminderungen des
Leistungsumfangs aufweist.
§ 6. (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die
Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht,
so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
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(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in
dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie
zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die
keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein,
wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr
oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der
Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie
keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht
ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung
solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam
sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt
berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur
ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind
oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 23. (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder
eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des
Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer
unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 24. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf
einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines
Monates gegen sich gelten lassen.
(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
§ 25. (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden
des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung
zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 26. Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung
der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet oder
durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
§ 27. (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine
Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr
Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer
unverzüglich Anzeige zu machen.
AUVB 2022 (U 009) Stand 06/2024 Seite 24 von 28
[Seite 25]
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken
bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt
das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
§ 28. (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 29. Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt
auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das
Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.
§ 30. Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme
des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der
Annahme des Antrages nicht bekannt war.
§ 38. (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des
Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer,
solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der
Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist
des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass
der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der
Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39. (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach
Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung ohne Beachtung dieser
Vorschriften ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden
verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist
der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der
Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder,
falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf
der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,-
im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 41a. (1) Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart, so kann der
Versicherungsnehmer, wenn diese Umstände in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Antrages oder
nach Abschluss des Vertrages wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, verlangen, dass die Prämie für die
künftigen Versicherungsperioden angemessen herabgesetzt wird.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der höheren Prämie durch irrtümliche Angaben des
Versicherungsnehmers über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.
§ 74. (1) Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Vertrag mit dem Versicherer abschließt, im eigenen
Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, genommen werden
(Versicherung für fremde Rechnung).
AUVB 2022 (U 009) Stand 06/2024 Seite 25 von 28
[Seite 26]
(2) Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird, im
Zweifel anzunehmen, dass der Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde
Rechnung handelt.
§ 75. (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem
Versicherten zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer
verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen
und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist.
§ 76. (1) Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehenden
Rechte im eigenen Namen verfügen.
(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt,
wenn er im Besitz des Scheines ist.
(3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber
nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zur Versicherung erteilt hat.
§ 77. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des
Versicherten der Konkurs eröffnet ist, der Konkursmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er
wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt
ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach
der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern
befriedigen.
§ 78. Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung
auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht.
§ 79. (1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen
worden ist oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.
(2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten abgeschlossen und beim
Abschluss das Fehlen des Auftrages dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung,
dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen.
§ 80. (1) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Versicherung für einen anderen genommen werden soll,
so gilt sie als für eigene Rechnung genommen.
(2) Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu
entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so
sind die Vorschriften der §§ 75 bis 79 anzuwenden, wenn sich ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
§ 184. (1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruches aus der Versicherung oder das
Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit durch Sachverständige festgestellt
werden, so ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage
erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht zu bestellen, so sind auf die Bestellung die
Vorschriften des § 64 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig.
2. Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG)
§ 4. (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des
§ 886 ABGB. Andere gesetzliche Formerfordernisse, insbesondere solche, die die Beiziehung eines Notars
oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarungen über die Form bleiben unberührt.
AUVB 2022 (U 009) Stand 06/2024 Seite 26 von 28
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Anhang B
Tabelle Darstellung der Leistungen für den Leistungsbaustein Dauernde Invalidität
Leistung bis 600 % Leistung bis 300 % Leistung bis 100 %
Invaliditäts- Variante Variante Variante Variante Variante Variante Variante
grad standard basis premium standard basis premium standard
gem. Art. 7 A.1. gem. Art. 7 A.2. gem. Art. 7 A.3. gem. Art. 7 B.1. gem. Art. 7 B.2. gem. Art. 7 B.3. gem. Art. 7 B.4.
1% 1% 0,5 % 2% 1% 0,5 % 2% 1%
2% 2% 1,0 % 4% 2% 1,0 % 4% 2%
3% 3% 1,5 % 6% 3% 1,5 % 6% 3%
4% 4% 2,0 % 8% 4% 2,0 % 8% 4%
5% 5% 2,5 % 10 % 5% 2,5 % 10 % 5%
6% 6% 3,0 % 12 % 6% 3,0 % 12 % 6%
7% 7% 3,5 % 14 % 7% 3,5 % 14 % 7%
8% 8% 4,0 % 16 % 8% 4,0 % 16 % 8%
9% 9% 4,5 % 18 % 9% 4,5 % 18 % 9%
10 % 10 % 5,0 % 20 % 10 % 5,0 % 20 % 10 %
11 % 11 % 5,5 % 22 % 11 % 5,5 % 22 % 11 %
12 % 12 % 6,0 % 24 % 12 % 6,0 % 24 % 12 %
13 % 13 % 6,5 % 25 % 13 % 6,5 % 25 % 13 %
14 % 14 % 7,0 % 25 % 14 % 7,0 % 25 % 14 %
15 % 15 % 7,5 % 25 % 15 % 7,5 % 25 % 15 %
16 % 16 % 8,0 % 25 % 16 % 8,0 % 25 % 16 %
17 % 17 % 8,5 % 25 % 17 % 8,5 % 25 % 17 %
18 % 18 % 9,0 % 25 % 18 % 9,0 % 25 % 18 %
19 % 19 % 9,5 % 25 % 19 % 9,5 % 25 % 19 %
20 % 20 % 10,0 % 25 % 20 % 10,0 % 25 % 20 %
21 % 21 % 10,5 % 25 % 21 % 10,5 % 25 % 21 %
22 % 22 % 11,0 % 25 % 22 % 11,0 % 25 % 22 %
23 % 23 % 11,5 % 25 % 23 % 11,5 % 25 % 23 %
24 % 24 % 12,0 % 25 % 24 % 12,0 % 25 % 24 %
25 % 25 % 12,5 % 25 % 25 % 12,5 % 25 % 25 %
26 % 28 % 28,0 % 28 % 27 % 27,0 % 27 % 26 %
27 % 31 % 31,0 % 31 % 29 % 29,0 % 29 % 27 %
28 % 34 % 34,0 % 34 % 31 % 31,0 % 31 % 28 %
29 % 37 % 37,0 % 37 % 33 % 33,0 % 33 % 29 %
30 % 40 % 40,0 % 40 % 35 % 35,0 % 35 % 30 %
31 % 43 % 43,0 % 43 % 37 % 37,0 % 37 % 31 %
32 % 46 % 46,0 % 46 % 39 % 39,0 % 39 % 32 %
33 % 49 % 49,0 % 49 % 41 % 41,0 % 41 % 33 %
34 % 52 % 52,0 % 52 % 43 % 43,0 % 43 % 34 %
35 % 55 % 55,0 % 55 % 45 % 45,0 % 45 % 35 %
36 % 58 % 58,0 % 58 % 47 % 47,0 % 47 % 36 %
37 % 61 % 61,0 % 61 % 49 % 49,0 % 49 % 37 %
38 % 64 % 64,0 % 64 % 51 % 51,0 % 51 % 38 %
39 % 67 % 67,0 % 67 % 53 % 53,0 % 53 % 39 %
40 % 70 % 70,0 % 70 % 55 % 55,0 % 55 % 40 %
41 % 75 % 75,0 % 75 % 58 % 58,0 % 58 % 41 %
42 % 80 % 80,0 % 80 % 61 % 61,0 % 61 % 42 %
43 % 85 % 85,0 % 85 % 64 % 64,0 % 64 % 43 %
44 % 90 % 90,0 % 90 % 67 % 67,0 % 67 % 44 %
45 % 95 % 95,0 % 95 % 70 % 70,0 % 70 % 45 %
46 % 100 % 100,0 % 100 % 73 % 73,0 % 73 % 46 %
47 % 105 % 105,0 % 105 % 76 % 76,0 % 76 % 47 %
48 % 110 % 110,0 % 110 % 79 % 79,0 % 79 % 48 %
49 % 115 % 115,0 % 115 % 82 % 82,0 % 82 % 49 %
50 % 120 % 120,0 % 120 % 85 % 85,0 % 85 % 50 %
AUVB 2022 (U 009) Stand 06/2024 Seite 27 von 28
[Seite 28]
Leistung bis 600 % Leistung bis 300 % Leistung bis 100 %
Invaliditäts- Variante Variante Variante Variante Variante Variante Variante
grad standard basis premium standard basis premium standard
gem. Art. 7 A.1. gem. Art. 7 A.2. gem. Art. 7 A.3. gem. Art. 7 B.1. gem. Art. 7 B.2. gem. Art. 7 B.3. gem. Art. 7 B.4.
51 % 125 % 125,0 % 125 % 88 % 88,0 % 88 % 51 %
52 % 130 % 130,0 % 130 % 91 % 91,0 % 91 % 52 %
53 % 135 % 135,0 % 135 % 94 % 94,0 % 94 % 53 %
54 % 140 % 140,0 % 140 % 97 % 97,0 % 97 % 54 %
55 % 145 % 145,0 % 145 % 100 % 100,0 % 100 % 55 %
56 % 150 % 150,0 % 150 % 103 % 103,0 % 103 % 56 %
57 % 155 % 155,0 % 155 % 106 % 106,0 % 106 % 57 %
58 % 160 % 160,0 % 160 % 109 % 109,0 % 109 % 58 %
59 % 165 % 165,0 % 165 % 112 % 112,0 % 112 % 59 %
60 % 170 % 170,0 % 170 % 115 % 115,0 % 115 % 60 %
61 % 177 % 177,0 % 177 % 119 % 119,0 % 119 % 61 %
62 % 184 % 184,0 % 184 % 123 % 123,0 % 123 % 62 %
63 % 191 % 191,0 % 191 % 127 % 127,0 % 127 % 63 %
64 % 198 % 198,0 % 198 % 131 % 131,0 % 131 % 64 %
65 % 205 % 205,0 % 205 % 135 % 135,0 % 135 % 65 %
66 % 212 % 212,0 % 212 % 139 % 139,0 % 139 % 66 %
67 % 219 % 219,0 % 219 % 143 % 143,0 % 143 % 67 %
68 % 226 % 226,0 % 226 % 147 % 147,0 % 147 % 68 %
69 % 233 % 233,0 % 233 % 151 % 151,0 % 151 % 69 %
70 % 240 % 240,0 % 240 % 155 % 155,0 % 155 % 70 %
71 % 247 % 247,0 % 247 % 159 % 159,0 % 159 % 71 %
72 % 254 % 254,0 % 254 % 163 % 163,0 % 163 % 72 %
73 % 261 % 261,0 % 261 % 167 % 167,0 % 167 % 73 %
74 % 268 % 268,0 % 268 % 171 % 171,0 % 171 % 74 %
75 % 275 % 275,0 % 275 % 175 % 175,0 % 175 % 75 %
76 % 285 % 285,0 % 285 % 180 % 180,0 % 180 % 76 %
77 % 295 % 295,0 % 295 % 185 % 185,0 % 185 % 77 %
78 % 305 % 305,0 % 305 % 190 % 190,0 % 190 % 78 %
79 % 315 % 315,0 % 315 % 195 % 195,0 % 195 % 79 %
80 % 325 % 325,0 % 325 % 200 % 200,0 % 200 % 80 %
81 % 340 % 340,0 % 340 % 205 % 205,0 % 205 % 81 %
82 % 355 % 355,0 % 355 % 210 % 210,0 % 210 % 82 %
83 % 370 % 370,0 % 370 % 215 % 215,0 % 215 % 83 %
84 % 385 % 385,0 % 385 % 220 % 220,0 % 220 % 84 %
85 % 400 % 400,0 % 400 % 225 % 225,0 % 225 % 85 %
86 % 415 % 415,0 % 415 % 230 % 230,0 % 230 % 86 %
87 % 430 % 430,0 % 430 % 235 % 235,0 % 235 % 87 %
88 % 445 % 445,0 % 445 % 240 % 240,0 % 240 % 88 %
89 % 460 % 460,0 % 460 % 245 % 245,0 % 245 % 89 %
90 % 475 % 475,0 % 475 % 250 % 250,0 % 250 % 90 %
91 % 600 % 600,0 % 600 % 300 % 300,0 % 300 % 91 %
92 % 600 % 600,0 % 600 % 300 % 300,0 % 300 % 92 %
93 % 600 % 600,0 % 600 % 300 % 300,0 % 300 % 93 %
94 % 600 % 600,0 % 600 % 300 % 300,0 % 300 % 94 %
95 % 600 % 600,0 % 600 % 300 % 300,0 % 300 % 95 %
96 % 600 % 600,0 % 600 % 300 % 300,0 % 300 % 96 %
97 % 600 % 600,0 % 600 % 300 % 300,0 % 300 % 97 %
98 % 600 % 600,0 % 600 % 300 % 300,0 % 300 % 98 %
99 % 600 % 600,0 % 600 % 300 % 300,0 % 300 % 99 %
100 % 600 % 600,0 % 600 % 300 % 300,0 % 300 % 100 %
AUVB 2022 (U 009) Stand 06/2024 Seite 28 von 28