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Versicherungsmakler / Private Unfallversicherung / Bedingungsarchiv

Oberösterreichische Unfallversicherung: die Bedingungen im Volltext

Oberösterreichische Senioren-Unfallversicherung (AUVB-S2021): weltweit, eigene Gliedertaxe mit Arm 70 Prozent ohne Hand und Fuß, Invalidität binnen einem Jahr und Geltendmachung binnen 24 Monaten, Mitwirkung ab 25 Prozent, Vertrag endet nach dem 85. Geburtstag.

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Ich ermächtige Oberösterreichische, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Oberösterreichische auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Oberösterreichische mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Oberösterreichische einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Oberösterreichische Unfallversicherung von Oberösterreichische (Private Unfallversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Oberösterreichische weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 78 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grundsumme für Invalidität (dauernde Beeinträchtigung)ja, bis zur Versicherungssumme„Entsprechend der in der Polizze dokumentierten Vereinbarung leisten wir bei dauernder Invalidität eine Invaliditäts-Kapitalleistung.“Artikel 7 Punkt 1, Seite 2
Geltungsbereich (weltweit, rund um die Uhr, Beruf und Freizeit)ja„Der Versicherungsschutz gilt auf der ganzen Erde.“Artikel 3, Seite 1
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AUB)nicht geregelt
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Besserstellungsgarantie (bessere Bedingungen anderer Anbieter gelten mit)nicht geregelt
Vorversicherergarantie (Leistung mindestens wie im Vorvertrag)nicht geregelt
Versicherbare Personen (keine Ausnahme für Pflegebedürftige oder schwer Erkrankte)ja„endet der Vertrag automatisch mit der dem 85. Geburtstag folgenden und auf der Polizze angeführten Hauptfälligkeit,“Artikel 22 Punkt 3.1, Seite 6

Gliedertaxe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gliedertaxe: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armsja„eines Armes 70 %“Artikel 7 Punkt 3.2, Seite 2
Gliedertaxe: Hand im Handgelenknicht geregelt
Gliedertaxe: Daumenja„eines Daumens 20 %“Artikel 7 Punkt 3.2, Seite 2
Gliedertaxe: Zeigefinger und andere Fingerja„eines Zeigefingers 10 % eines anderen Fingers 5 %“Artikel 7 Punkt 3.2, Seite 2
Gliedertaxe: Bein über der Mitte des Oberschenkelsja„eines Beines 70 %“Artikel 7 Punkt 3.2, Seite 2
Gliedertaxe: Bein bis unterhalb des Kniesnicht geregelt
Gliedertaxe: Fuß im Fußgelenknicht geregelt
Gliedertaxe: Auge (Verlust der Sehfähigkeit)ja„der Sehkraft eines Auges 40 %“Artikel 7 Punkt 3.2, Seite 2
Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohrja„des Gehörs eines Ohres 20 %“Artikel 7 Punkt 3.2, Seite 2
Gliedertaxe: Geruchssinnja„des Geruchssinnes 10 %“Artikel 7 Punkt 3.2, Seite 2
Gliedertaxe: Geschmackssinnja„des Geschmacksinnes 10 %“Artikel 7 Punkt 3.2, Seite 2
Gliedertaxe: Stimme (Verlust der Sprechfähigkeit)ja„der Stimme 40 %“Artikel 7 Punkt 3.2, Seite 2
Gliedertaxe: innere Organe (Niere, Milz, Lunge)ja„einer Niere 20 %“Artikel 7 Punkt 3.2, Seite 2

Invaliditätsleistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Progression 225 Prozentnicht geregelt
Progression 350 Prozentnicht geregelt
Progression 500 Prozentnicht geregelt
Progression 1000 Prozentnicht geregelt
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil vonja„entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, sofern dieser Anteil mindestens 25 % beträgt.“Artikel 18 Punkt 2, Seite 5
Frist für den Eintritt der Invalidität nach dem Unfallja„wobei die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein muss.“Artikel 7 Punkt 2, Seite 2
Frist für die ärztliche Feststellung der Invaliditätja„Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität besteht nur, wenn dieser innerhalb von 24 Monaten vom Unfalltag an, unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, bei uns geltend gemacht wird.“Artikel 7 Punkt 2, Seite 2
Frist für die Geltendmachung der Invalidität beim Versichererja„Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität besteht nur, wenn dieser innerhalb von 24 Monaten vom Unfalltag an,“Artikel 7 Punkt 2, Seite 2
Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, bei Kindern)ja„den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.“Artikel 7 Punkt 5, Seite 2
Vorinvalidität: Abzug einer bereits bestehenden Beeinträchtigungja„wird vom Invaliditätsgrad der Grad der Vorinvalidität abgezogen.“Artikel 7 Punkt 3.4, Seite 2
Vorschuss auf die Invaliditätsleistungja, bis zur Versicherungssumme„haben wir auf Ihr Verlangen angemessene Vorschüsse zu leisten.“Artikel 14 Punkt 3, Seite 3
Mindestinvaliditätsgrad, unter dem nichts gezahlt wird (Abzugsfranchise)keine„gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.“Artikel 7 Punkt 3.3, Seite 2

Erweiterter Unfallbegriff und Einschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfall durch Eigenbewegung (ohne äußere Einwirkung)nicht geregelt
Erhöhte Kraftanstrengung (Verrenkung, Zerrung, Zerreißung)ja„Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen.“Artikel 6 Punkt 2, Seite 1
Zeckenbiss (FSME, Borreliose)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis und Lyme-Borreliose,“Artikel 12, Seite 3
Insektenstich und Tierbiss (auch allergische Reaktion)ja, bis zur Versicherungssumme„nach einem Insektenstich einen allergischen Schock erleidet und geborgen werden muss.“Artikel 11 Punkt 2.3, Seite 3
Infektionen durch Unfallverletzung und Infektionskrankheiten mit Unfallbezugja, bis 250.000 €„Als Unfall gilt auch eine in Ausübung einer versicherten Berufstätigkeit entstandene Infektion,“Artikel 6 Punkt 4, Seite 1
Lebensmittelvergiftung und Vergiftung durch Einnahme von Stoffennicht geregelt
Tod und Schäden durch Ertrinken oder Ersticken unter Wassernicht geregelt
Erfrierungennicht geregelt
Sonnenstich, Hitzschlag, Sonnenbrandnicht geregelt
Plötzliches Einatmen von Gasen und Dämpfennicht geregelt
Bandscheibenvorfall durch Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkt mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind“Artikel 18 Punkt 6, Seite 5
Bauchwand- und Unterleibsbrücheja, bis zur Versicherungssumme„Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind“Artikel 18 Punkt 7, Seite 5
Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache oder Unfallfolgeja, bis zur Versicherungssumme„Unfälle infolge von Herzinfarkt und Schlaganfall gelten auch als mitversichert.“Artikel 18 Punkt 3, Seite 5
Psychische Reaktionen nach einem Unfall (posttraumatische Belastungsstörung)nein„Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.“Artikel 18 Punkt 5, Seite 5
Bewusstseinsstörungen und Unfälle unter Alkohol oder Medikamenten (Promillegrenze)nein„Eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol liegt jedenfalls ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o im Zeitpunkt des Versicherungsfalles vor.“Artikel 17 Punkt 8, Seite 4
Epileptische und andere Krampfanfälle als Unfallursachenein„Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente sowie durch epileptische Anfälle erleidet.“Artikel 17 Punkt 8, Seite 4

Kinder

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kinderkrankheiten mit dauernder Beeinträchtigung (Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung“Artikel 12, Seite 3
Impfschädenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Impffolgeschäden durch Schutzimpfungen.“Artikel 12, Seite 3

Weitere Leistungsarten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallrente (monatlich, ab welchem Invaliditätsgrad)nicht geregelt
Übergangsleistung bei starker Beeinträchtigung über Monatenicht geregelt
Krankenhaustagegeldja, bis zur Versicherungssumme„stationärer Heilbehandlung befindet, längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.“Artikel 10 Punkt 1, Seite 2
Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Leistung bei Unfalltodja, bis zur Versicherungssumme„Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalles ein, wird die für den Todesfall versicherte Summe gezahlt.“Artikel 8 Punkt 1, Seite 2
Sofortleistung bei schweren Verletzungen (Querschnitt, Amputation, Hirnschaden)nicht geregelt
Leistung bei Knochenbrüchen (auch ohne Invalidität)nicht geregelt
Such-, Bergungs- und Rettungskosten (auch Hubschrauber, Rücktransport)ja, bis zur Versicherungssumme„Bergungskosten sind die nachgewiesenen notwendigen Kosten (bis zur vereinbarten Versicherungssumme) des Suchens nach der versicherten Person und ihres Transportes (auch mittels Hubschraubers)“Artikel 11 Punkt 2, Seite 3
Kosmetische Operationen nach einem Unfall (auch Zahnersatz)ja, bis zur Versicherungssumme„Diese ersetzen wir bis zur vereinbarten und auf der Polizze angeführten Höhe ohne Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme für Unfallkosten.“Artikel 11 Punkt 4, Seite 3
Kurkosten und Rehabilitationsmaßnahmennein„Kosten für Kur-, (Gesundheitsvorsorge Aktiv) Bade-, Erholungsreisen und“Artikel 11 Punkt 1, Seite 3
Reha-Management (Begleitung durch einen Rehabilitationsdienst)nicht geregelt
Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus)nicht geregelt

Ausschlüsse und Wiedereinschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Motorsport: Rennen, Training, Fahrsicherheitstraining mitversichertnein„die sich bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und den dazugehörigen Trainingsfahrten“Artikel 17 Punkt 2, Seite 4
Luftfahrt: Fluggast, Privatpilot, Gleitschirm, Fallschirm mitversichertja„Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast in motorischen und nichtmotorischen Luftfahrzeugen erleidet.“Artikel 6 Punkt 5, Seite 2
Kriegsereignisse und innere Unruhen: passives Kriegsrisiko im Auslandnein„die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art oder bewaffneten Konflikten“Artikel 17 Punkt 5, Seite 4
Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert)ja„oder durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutzgesetzes,“Artikel 17 Punkt 7, Seite 4
Tauchen: tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit, Trommelfell) mitversichertja„Ersetzt werden auch die Kosten einer Druckkammerbehandlung nach Tauchunfällen.“Artikel 11 Punkt 1, Seite 3
Wassersport: Segeln, Regatten, Hochseetörns ohne Ausschlussja„Kitesurfen, Rafting,“Artikel 17 Punkt 10, Seite 4

Vertrag und Beiträge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gefahrenerhöhung bei Berufswechsel (Wechsel der Gefahrengruppe, Meldefrist)ja„so besteht für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, auch für die neue Berufstätigkeit,“Artikel 20, Seite 5
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmersnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie (Summe erhöhen ohne Gesundheitsprüfung)nicht geregelt
Laufzeit und Kündigung (auch Kündigung nach einem Unfall)ja„Vertrag nicht spätestens ein Monat vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird.“Artikel 22 Punkt 2.2, Seite 6
Obliegenheiten nach einem Unfall (Meldefrist, Arzt, Kosten ärztlicher Gutachten)ja„Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form,“Artikel 21 Punkt 2.1, Seite 5

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Capital por fallecimiento (Todesfallkapital)nicht geregelt
Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk, Bezug zum gesetzlichen Baremo)nicht geregelt
Gastos de sepelio (Bestattungskosten)nicht geregelt
Asistencia sanitaria (Heilkosten, freie Arztwahl oder Vertragskliniken)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt
  • auvb s2021 Fassung: AUVB-S2021 vom 23.11.2021 Original beim Versicherer (PDF)

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: auvb s2021
[Seite 1] Der Versicherungsschutz gilt auf der ganzen Erde. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE SENIOREN-UNFALLVERSICHERUNG 2021 (AUVB-S2021) Artikel 4 - Zeitlicher Geltungsbereich Inhaltsverzeichnis Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind. Dieser ist zeitlich begrenzt durch die Bestimmungen über die Prämienzahlung (Art. 19) und den Abschnitt A: Versicherungsschutz Beginn des Versicherungsschutzes (Art. 5). Art. 1: Gegenstand der Versicherung Artikel 5 - Beginn des Versicherungsschutzes, Sofortschutz (Vorläufige Deckung) Art. 2: Versicherungsfall Art. 3: Örtlicher Geltungsbereich 1. Beginn des Versicherungsschutzes Art. 4: Zeitlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz beginnt bei fristgerechter Bezahlung der ersten oder einmaligen Prämie Art. 5: Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung samt Versicherungssteuer (im Folgenden kurz: Prämie) mit dem vereinbarten Versicherungs- Art. 6: Begriff des Unfalles beginn. Die Zahlungsfrist ist in Artikel 19 geregelt. Abschnitt B: Versicherungsleistungen Waren Sie an der rechtzeitigen Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie ohne Ihr Verschulden Art. 7: Dauernde Invalidität verhindert, so beginnt der Versicherungsschutz ebenfalls mit dem vereinbarten Versicherungs- Art. 8: Todesfall beginn. Bei schuldhaftem Verzug besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Zahlung. Art. 9: Taggeld Art. 10: Spitalgeld Für den Zahlungsverzug mit einem Teil der ersten oder einmaligen Prämie gilt § 39a VersVG Art. 11: Unfallkosten (siehe Anhang). Art. 12: Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis, Impffolgeschäden, Ästhetische Verunstaltung 2. Sofortschutz (Vorläufige Deckung) Art. 13: Zusatzleistungen Abweichend von Pkt. 1 beginnt der Versicherungsschutz mit Eingang des Antrages in der Art. 14: Fälligkeit der Leistung des Versicherers Generaldirektion, oder sofern wir auf elektronischem Weg zur Übermittlung eines verbindlichen Art. 15: Verjährung(§ 12 VersVG) Anbotes in Form einer Polizze aufgefordert worden sind, mit Einlangen der elektronisch erfassten Art. 16: Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten Daten in der Generaldirektion, frühestens aber mit dem beantragten Versicherungsbeginn. Der Sofortschutz endet mit Zustellung der Polizze. Wenn jedoch der Antrag abgelehnt oder der Sofort- Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes schutz gekündigt wird, mit Zugang der Ablehnung bzw. Kündigung beim Versicherungsnehmer, Art. 17: Ausschlüsse, Urlaubsklausel spätestens jedoch sechs Wochen nach dessen Beginn. Art. 18: Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes Der Sofortschutz erstreckt sich auf die beantragten Versicherungssummen nach Maßgabe der auf der Polizzenrückseite in den Besonderen Erklärungen und Hinweisen festgelegten Höchstgrenzen. Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers Voraussetzung für den Sofortschutz ist, dass alle mit dem Vertragsabschluss verbundenen Art. 19: Prämie Risikofragen wahrheitsgetreu und vollständig mit nein beantwortet wurden. Art. 20: Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Art. 21: Obliegenheiten Sofortschutz besteht jedenfalls nicht, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antrag- stellung dauernd vollständig arbeitsunfähig, von einem schweren Nervenleiden befallen bzw. Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen geisteskrank ist oder sonstige Einschränkungen oder Ausschlüsse nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen vorliegen. Art. 22: Versicherungsperiode, Vertragsdauer Art. 23: Kündigung, Erlöschen des Vertrages Endet der Sofortschutz infolge Kündigung, Ablehnung des Antrages oder Rücktritts vom Antrag, Art. 24: Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen verrechnen wir eine anteilige Prämie, die entweder im Rahmen der Erstprämie oder aber Art. 25: Form der Erklärungen gesondert vorgeschrieben wird. Eine darüber hinausgehende zusätzliche Prämie werden wir nicht Art. 26: Anwendbares Recht berechnen. Wenn wir aufgrund des Sofortschutzes leisten, verrechnen wir die erste Jahresprämie Anhang: Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz bzw. einmalige Prämie. Begriffsbestimmungen: Artikel 6 - Begriff des Unfalles 1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper Sprachliche Gleichbehandlung wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse: Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Versicherungsnehmer Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen. Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüsse findet insbesondere Art. 18 Pkt. 2 ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit der "Versicherungsgesellschaft" abschließt. (Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes) Anwendung. Versicherte Person 3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen. ist die Person, deren Gesundheitsschädigung infolge eines Unfalles versichert ist. Dies gilt nicht für Kinderlähmung und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer- Meningoencephalitis (FSME), für Wundstarrkrampf und Tollwut sowie für Impffolgeschäden durch Anspruchsberechtigter (Begünstigter, Bezugsberechtigter) Schutzimpfungen und ästhetische Verunstaltungen (sh. Art. 12). ist die Person, die für den Empfang der Leistung benannt ist. 4. Infektionen Versicherungsprämie Als Unfall gilt auch eine in Ausübung einer versicherten Berufstätigkeit entstandene Infektion, bei der aus der Krankengeschichte, dem Befund oder aus der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. die Krankheitserreger durch irgendeine Beschädigung der Haut in den Körper gelangt sind. Dabei muss aber mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein oder die infektiösen Massen Abschnitt A: Versicherungsschutz plötzlich in Auge, Mund oder Nase eingedrungen sein. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des plötzlichen Eindringens nicht; Anhusten nur dann, wenn durch einen Artikel 1 - Gegenstand der Versicherung Hustenstoß eines Diphteriekranken infektiöse Massen in Auge, Mund oder Nase geschleudert Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person ein Unfall (Art. 6) zustößt. Die werden. Aids (HIV) ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Leistungen, die versichert werden können, ergeben sich aus Abschnitt B. Aus der Polizze ist Die Entschädigung für sämtliche aus dem Versicherungsfall vertraglich gebührenden Leistungen ersichtlich, welche Leistungen und Versicherungssummen vereinbart sind. ist für Infektionen mit insgesamt EUR 250.000 begrenzt. Artikel 2 - Versicherungsfall 5. Flugrisiko Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versicherte Person als Pilot oder Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art. 6, Begriff des Unfalles). Besatzungsmitglied in zum zivilen Luftfahrtverkehr zugelassenen motorischen Luftfahrzeugen (ausgenommen Motorsegler und Ultra-Lights) erleidet, sofern nicht ein Ausschlusstatbestand Artikel 3 - Örtlicher Geltungsbereich gemäß Artikel 17, Pkt. 1 gegeben ist. Oberösterreichische Versicherung AG - 23.11.2021 - Seite 1 / 8 [Seite 2] Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf die Teilnahme an Wettbewerben, das Ausführen einer Niere ...................................................................... 20 % von Rekord- oder Kunstflügen, das Einfliegen von Neukonstruktionen und bewilligungspflichtigen Erprobungsflügen, sowie Flüge mit Spezialaufgaben (Schädlingsbekämpfung, der Stimme ..................................................................... 40 % Lichtbildaufnahmen, Lastentransporte und -abwürfe, Brandbekämpfung, etc.). Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast in Sofern der Versicherungsfall zum vollständigen Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit motorischen und nichtmotorischen Luftfahrzeugen erleidet. beider Nieren führt oder die zweite Niere vor dem Eintritt des Versicherungsfalls beeinträchtigt ist, ist der Gesamtinvaliditätsgrad nach Maßgabe des Pkt. 3.4. festzustellen. 6. Rettung von Menschenleben und Sachen Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder beim 3.3. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil Bemühen zur Rettung von Menschen oder Sachen aus der Gefahr des Todes, einer Körper- des jeweiligen Prozentsatzes. verletzung oder Gesundheitsschädigung bzw. vor einer schweren Sachbeschädigung oder dem Untergang der Sache erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten. In diesem Fall wird auf den Einwand 3.4. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit des vorsätzlichen Herbeiführens des Versicherungsfalles gemäß § 61 VersVG verzichtet. die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Soweit die Funktion von Körper- 7. Selbsttötung und Selbsttötungsversuch gelten nicht als Unfall. teilen oder Sinnesorganen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt waren, wird vom Invaliditätsgrad der Grad der Vorinvalidität abgezogen. Abschnitt B: Versicherungsleistungen 3.5. Ist die Funktion mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammen- Artikel 7 - Dauernde Invalidität gerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: 4. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung von uns nur erbracht, wenn Art 1. Art der Leistung und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeutig feststehen. Entsprechend der in der Polizze dokumentierten Vereinbarung leisten wir bei dauernder Invalidität 5. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte eine Invaliditäts-Kapitalleistung. Person als auch wir berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen. Sollte eine neuerliche ärztliche Bemessung ergeben, dass sich die 2. Voraussetzungen für die Leistung: unfallkausale Invalidität erhöht oder verringert hat, erhöht oder verringert sich der Anspruch nach Maßgabe der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Leistungen. Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) beeinträchtigt, wobei die Invalidität innerhalb eines Jahres nach Artikel 8 - Todesfall dem Unfall eingetreten sein muss. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität besteht nur, wenn dieser innerhalb von 24 Monaten vom Unfalltag an, unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes, bei uns geltend 1. Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalles ein, wird gemacht wird. die für den Todesfall versicherte Summe gezahlt. Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall, besteht 2. Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die für dauernde Invalidität aus demselben kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Ereignis geleistet worden sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistung für dauernde Invalidität können wir nicht zurückverlangen. 3. Art und Höhe der Invaliditäts-Kapitalleistung: Artikel 9 - Taggeld 3.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir – unabhängig vom Alter der versicherten Person – als Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Kapitalbetrag. Taggeld kann nur für Personen versichert werden, die eine Erwerbstätigkeit ausüben. Taggeld 3.2. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten wird nach Maßgabe der vereinbarten Versicherungssumme bei dauernder oder vorübergehender Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: Unfall-Invalidität für die Dauer der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versicherten Person für längstens 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem eines Armes .................................................................... 70 % Unfalltag gezahlt. eines Daumens ............................................................... 20 % Vollständige Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der versicherten Person nach medizinischen Gesichtspunkten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann und auch eines Zeigefingers .......................................................... 10 % tatsächlich keine wie immer geartete Erwerbstätigkeit vorliegt. Voraussetzung für die Zahlung von Taggeld ist, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalles eines anderen Fingers ...................................................... 5 % ein Einkommen aus einer der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht unterliegenden, selb- ständigen oder unselbständigen Beschäftigung bezogen hat. Insbesondere werden als nicht eines Beines ................................................................... 70 % erwerbstätig angesehen: Kinder, Schüler, Studenten, Hausfrauen, im Mutterschutz befindliche Frauen, karenzierte Arbeitnehmer, Arbeitslose und Pensionisten. einer großen Zehe ............................................................. 5 % Artikel 10 - Spitalgeld einer anderen Zehe ........................................................... 2 % Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: der Sehkraft beider Augen ............................................. 100% 1. Spitalgeld wird nach Maßgabe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag, der Sehkraft eines Auges ................................................ 40 % an dem sich die versicherte Person wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet, längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem sofern die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt Unfalltag gezahlt. des Versicherungsfalles bereits verloren war ................. 65 % 2. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, die sanitätsbehördlich genehmigt sind, des Gehörs beider Ohren ................................................ 70 % unter ständiger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitationszentren der des Gehörs eines Ohres .................................................. 20 % Sozialversicherungsträger, Werksspitäler und Krankenreviere der Exekutive. sofern das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 50 % 3. Nicht als Spitäler gelten z.B. Heil- und Pflegeanstalten für Lungenkranke sowie für unheilbar chronisch Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime, Altersheime und deren Krankenabtei- des Geruchssinnes ......................................................... 10 % lungen sowie Kuranstalten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Nerven- und Geisteskranke. des Geschmacksinnes .................................................... 10 % Artikel 11 - Unfallkosten Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: der Milz .......................................................................... 10 % Oberösterreichische Versicherung AG - 23.11.2021 - Seite 2 / 8 [Seite 3] Bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme werden von uns Unfallkosten ersetzt, Unfall die Körperoberfläche der versicherten Person derart verunstaltet wurde, dass nach sofern sie innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an gerechnet entstehen und soweit nicht von Abschluss der Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild der versicherten Person dauernd einem Sozialversicherungsträger oder von einem Dritten Ersatz zu leisten ist. beeinträchtigt ist.Unterzieht sich die versicherte Person nach Abschluss der Heilbehandlung zur Beseitigung dieser Folgen einer oder mehrerer kosmetischen Operationen, übernehmen wir im Unfallkosten sind: Rahmen der angeführten Summe die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Arzthonorare, Medikamente und ärztlich verordnete Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbringung und 1. Heilkosten, Verpflegung im Spital. die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung Artikel 12 - Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME), Impf- notwendig waren. Hierzu zählen auch die notwendigen Kosten des bodengebundenen folgeschäden und Ästhetische Verunstaltung Verletztentransportes zur Erstbehandlung, der erstmaligen Anschaffung künstlicher Gliedmaßen und eines Zahnersatzes, und anderer, nach ärztlichem Ermessen erforderlicher erstmaliger Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Anschaffungen sowie Heilbehelfe und Medikamente. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung und der durch Zecken- Bis zu 35 % der Versicherungssumme übernehmen wir auch private unfallbedingte Ordinations- biss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis und Lyme-Borreliose, wenn die Erkrankung und Behandlungskosten (Wahlarztkosten). serologisch festgestellt und frühestens 15 Tage nach Beginn, jedoch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt. Ersetzt werden auch die Kosten einer Druckkammerbehandlung nach Tauchunfällen. Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt Nicht ersetzt werden: wegen der als Kinderlähmung, Lyme-Borreliose oder Frühsommer-Meningoencephalitis diagnostizierten Krankheit konsultiert wurde. Kosten der Sonderklasse in Spitälern, Krankenhäusern und privaten Sanatorien Kosten für private Operationen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Impffolgeschäden durch Schutzimpfungen. Eine Kosten für Kur-, (Gesundheitsvorsorge Aktiv) Bade-, Erholungsreisen und –aufenthalte Leistung wird von uns nur für die Versicherungsleistung dauernde Invalidität gemäß Artikel 7, Kosten der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Zahnersatzes oder von künstlichen Pkt. 3. oder Todesfall gemäß Artikel 8 erbracht. Die Leistung bleibt im Rahmen der vereinbarten Gliedmaßen und sonstigen künstlichen Behelfen Versicherungssumme mit der dafür vereinbarten und auf der Polizze angeführten Kosten für Pflegemaßnahmen (Hauskrankenpflege, etc.) Entschädigungshöchstleistung begrenzt. Kosten der Fahrten zu Therapien, Nachbehandlungen und Nachuntersuchungen Kosten der Anschaffung von Trainingsgeräten Ästhetische Verunstaltung Entsteht innerhalb von vier Jahren vom Unfalltag an gerechnet als Folge des Unfalles eine 2. Bergungskosten, schwere, nicht durch kosmetische Operationen behebbare Entstellung des Gesichtes (wie z.B. Narben), die eine eindeutige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens oder eine schwere die notwendig werden, wenn die versicherte Person psychische Belastung des Versicherten zur Folge hat, so liegt eine ästhetische Verunstaltung vor. Wir erbringen für diese ästhetische Verunstaltung eine Leistung in Höhe von 5 % der vereinbarten 2.1. einen Unfall erlitten hat oder in Berg-, See- oder Wassernot geraten ist und verletzt oder und auf der Polizze angeführten Versicherungssumme für Dauernde Invalidität nur dann, wenn unverletzt geborgen werden muss; sonst kein Anspruch auf eine Leistung für Dauernde Invalidität gemäß Artikel 7, Punkt 2 der dem Vertrag zugrundeliegenden AUVB besteht. 2.2. durch einen Unfall oder infolge Berg-, See- oder Wassernot den Tod erleidet und ihre Bergung erfolgen muss. Artikel 13 - Zusatzleistung 2.3. nach einem Insektenstich einen allergischen Schock erleidet und geborgen werden muss. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Bergungskosten sind die nachgewiesenen notwendigen Kosten (bis zur vereinbarten Wir übernehmen die erforderlichen Kosten, die durch Erfüllung der in Art. 21 Pkt. 2, bestimmten Versicherungssumme) des Suchens nach der versicherten Person und ihres Transportes (auch Obliegenheiten entstehen. Ausgenommen bleiben davon Kosten nach Pkt. 2.4. des Art. 21 mittels Hubschraubers) bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum dem Unfallort nächst- (Obliegenheiten). gelegenen Spital. Als notwendig gelten die Kosten des Hubschraubertransportes jedenfalls ab NACA III gemäß dem Artikel 14 - Fälligkeit unserer Leistung jeweils aktuell gültigen NACA-Schema (das NACA-Schema teilt Verletzungen nach ihrem 1. Unsere Geldleistungen werden mit Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung des Schweregrad ein). Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung nötig sind. Nicht ersetzt werden die Kosten einer Hubschrauberbergung bei Berufs- und Verkehrsunfällen in Österreich. 2. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn Sie nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung von uns verlangen, aus welchen Gründen die Bergliegt vor, wenn die versicherte Person in alpinem Gelände durch dafür typische Gefahren (z.B. Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und wir diesem Verlangen nicht binnen eines Lawine, Steinschlag, Wettersturz, Verlust der Orientierung) in eine Zwangs- oder Notlage gerät. Monats entsprechen. See- bzw. Wassernot liegt vor, wenn die versicherte Person durch außergewöhnliche 3. Steht unsere Leistungspflicht fest, lässt sich aber aus Gründen, die Sie nicht verschuldet Wassermassen (z.B. Überschwemmung, Sturmflut) oder außergewöhnliche Wetterverhältnisse haben, die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach Eingang der Schadens- (z.B. Sturm, Unwetter) während des Aufenthaltes auf Wasserflächen in eine Zwangs- oder Notlage anzeige nicht feststellen, haben wir auf Ihr Verlangen angemessene Vorschüsse zu leisten. gerät. 4. Für Leistungen aus dem Titel einer „Dauernden Invalidität“ ist überdies Artikel 7.5. und 7.6. zu 3. Rückholkosten, beachten. das sind die unfallbedingten Kosten des ärztlich empfohlenen Verletztentransportes, wenn die Artikel 15 - Verjährung (§ 12 VersVG) versicherte Person außerhalb ihres Wohnortes verunfallt ist, von der Unfallstelle bzw. dem Krankenhaus, in das sie nach dem Unfall gebracht wurde, an ihren Wohnort bzw. zum nächst- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem gelegenen Krankenhaus. Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so Ersetzt werden die Rückholkosten auch ohne medizinische Verordnung nach mindestens drei- verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. tägigem Krankenhausaufenthalt innerhalb Österreichs, wobei das Transportmittel der Verletzung angepasst sein muss: je nach Zustand der verletzten Person per Eisenbahn, Autobus, Privat-PKW, Artikel 16 - Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten Taxi oder Rettungswagen. Bei Abholung mit dem Privat-PKW wird maximal die Hälfte des 1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in amtlichen Kilometergeldes ersetzt. welchem Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den Unfall zurückzuführen ist, ferner Bei einem tödlichen Unfall werden auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letztem über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheiten oder Gebrechen entscheidet Wohnort in Österreich bezahlt. verbindlich ein Schiedsgutachter, sofern dies Sie bzw. der Bezugsberechtigte ( im Folgenden: der 4. Kosten für kosmetische Operationen Anspruchsberechtigte) oder wir verlangen und diese Meinungsverschiedenheiten auf insofern abweichenden medizinischen Gutachten des von uns im Anlassfall beigezogenen sowie eines vom Diese ersetzen wir bis zur vereinbarten und auf der Polizze angeführten Höhe ohne Anrechnung Anspruchsberechtigten beauftragten Gutachterarztes beruhen. auf die vereinbarte Versicherungssumme für Unfallkosten. 2. Gemäß § 184 VersVG ist die Entscheidung des Schiedsgutachters nur dann nicht verbindlich, Als kosmetische Operationen gelten solche Operationen, die notwendig werden, weil durch einen wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. In diesem Fall entscheidet ein Oberösterreichische Versicherung AG - 23.11.2021 - Seite 3 / 8 [Seite 4] ordentliches Gericht über die strittige Frage. Letzteres gilt auch, wenn der Schiedsgutachter die zwischen Staatenzusammenhängen; Feststellung nicht treffen kann oder will oder sie länger als drei Monate verzögert oder wenn der Schiedsgutachter nicht entscheidet, weil der Anspruchsberechtigte zwar die Entscheidung des 6. durch innere Unruhen, wenn die versicherte Person daran auf Seiten der Unruhestifter Schiedsgutachters verlangt hat, aber nicht fristgerecht gemäß dem untenstehenden Punkt 8. teilgenommen hat; mitgeteilt hat, mit dem ihm mitgeteilten Maximalbetrag einverstanden zu sein. 7. die mittelbar oder unmittelbar 3. Das Recht, die Entscheidung eines Schiedsgutachters zu verlangen, steht sowohl dem Anspruchsberechtigten als auch uns zu. Das Verlangen einer Entscheidung des Schieds- durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Waffen, gutachters hat unter Bekanntgabe der Forderung bzw. Auffassung und unter Vorlage eines diese durch Kernenergie, Forderung/Auffassung begründenden medizinischen Gutachtens zu erfolgen. Auf dieses Recht oder durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fassung des sowie die dafür geltenden Erfordernisse und Rahmenbedingungen werden wir den Anspruchs- Strahlenschutzgesetzes, berechtigten in unserer Entscheidung über den Anspruch und/oder die strittige Fragestellung in außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst geschriebener Form hinweisen. waren, verursacht werden; 4. Als Schiedsgutachter bestellen der von uns im Anlassfall beigezogene sowie der vom 8. die die versicherte Person infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen Anspruchsberechtigten mit der bisherigen Fallbeurteilung beauftragte Gutachterarzt Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente sowie durch epileptische Anfälle einvernehmlich einen in der österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt mit ius practicandi erleidet. (Recht zur Berufsausübung), welcher in die Liste der in Österreich gerichtlich zertifizierten Eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol liegt jeden- medizinischen Sachverständigen eingetragen ist. falls ab einem Blutalkoholgehalt von 0,8 %o im Zeitpunkt des Versicherungsfalles vor. Eine Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Schiedsgutachters nicht, wird ein für die Verweigerung des Alkohol-Tests oder der Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes Beurteilung der strittigen Fragen zuständiger medizinischer Sachverständiger durch die wird einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit gleichgestellt. Österreichische Ärztekammer als Schiedsgutachter bestellt. 9. im Zuge von Heilmaßnahmen oder medizinischen Eingriffen am Körper der versicherten Person. 5. Die Obliegenheiten gemäß Artikel 21 Punkt 2.3. bis 2.5. gelten sinngemäß für das Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen unter Schiedsgutachterverfahren. Die versicherte Person trifft demnach auch die Obliegenheit, sich vom diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. Schiedsgutachter untersuchen zu lassen. 10. die sich bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten ereignen, insbesondere: 6. Der Schiedsgutachter hat ein Gutachten zu erstatten und über die strittigen Tatsachen im Bungeejumping, Canyoning, Motocross, Mountainbike-Downhill, Klettern und Bergsteigen über Sinne des Punktes 1. zu entscheiden. Diese Entscheidung des Schiedsgutachters hat eine Schwierigkeitsgrad 6 (gem. UIAA-Skala), Klettersteige über Schwierigkeitsgrad D, Eisklettern, schriftliche Begründung zu umfassen, die sich mit den vorhandenen Gutachten auseinandersetzt. Tauchen tiefer als 40 m, Eis- und Höhlentauchen, Kampfsportarten mit ausgeprägtem Körperkontakt (Boxen, Kickboxen, Karate u.a.) oder bei Teilnahme an Wettkämpfen, Kitesurfen, 7. Verlangen wir die Entscheidung des Schiedsgutachters, so tragen wir deren Kosten allein. Rafting, Vielseitigkeits- und Militaryreiten, Teilnahme an Expeditionen, Freies Fahren auf Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind, Wildwassersport ab 8. Verlangt der Anspruchsberechtigte die Entscheidung des Schiedsgutachters, haben wir dem Schwierigkeitsgrad WW IV, gefährliche Trendsportarten (z.B. Hydrospeed, Snow-Rafting, House- Anspruchsberechtigten vor Aufnahme der Tätigkeit des Schiedsgutachters in geschriebener Form Running, Free-Climbing u.a.) den Maximalbetrag der vom Anspruchsberechtigten zu tragenden Kosten mitzuteilen. Dieser Maximalbetrag ist von uns unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden objektiv notwendigen 11. die sich bei der Ausübung als Berufssportler (Personen, die aus der Sportausübung ihr Kosten des Schiedsgutachters zu bestimmen und darf nicht mehr als 5 % der für Tod und überwiegendes Einkommen erzielen) oder als von der österreichischen Sporthilfe geförderter Invalidität zusammen versicherten Summe, höchstens jedoch 50 % des strittigen Betrages Sportler ereignen. betragen. 12. Urlaubsklausel Der Schiedsgutachter wird nur dann tätig, wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb von vier Wir verzichten auf den Einwand gemäß Punkt 1 und Punkt 10 sofern der Flugsport bzw. die Wochen ab Erhalt der Mitteilung erklärt, mit dem ihm mitgeteilten Maximalbetrag einverstanden besonders gefährliche Sportart im Rahmen einer Urlaubsreise oder eines Vereins-/Betriebs- zu sein. Die endgültigen Kosten des Schiedsgutachters werden von ihm anhand der im Rahmen ausfluges ausgeübt wird. Versichert gilt auch die erst- oder einmalige Ausübung des Flugsports seiner Tätigkeit angefallenen objektiv notwendigen Kosten festgesetzt und sind im Verhältnis des bzw. der besonders gefährlichen Sportart. Keinesfalls besteht Versicherungsschutz, wenn diese Obsiegens der beiden Parteien zu tragen, vom Anspruchsberechtigten jedoch maximal bis zur Tätigkeiten regelmäßig in der Freizeit, beruflich oder gewerblich ausgeübt werden. Höhe des ihm mitgeteilten Maximalbetrags. Bei Unverbindlichkeit der Entscheidung des Schiedsgutachters (siehe Punkt 2.) tragen wir die Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Urlaubsreise bzw. der Vereins- oder Kosten des Schiedsgutachters. Betriebsausflug nicht primär der Ausübung bzw. dem Erlernen des Flugsportes bzw. der gefährlichen Sportart dient. Die Entschädigung für sämtliche aus dem Versicherungsfall Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes vertraglich gebührenden Leistungen ist im Rahmen der Urlaubsklausel mit der Versicherungs- summe, maximal jedoch mit insgesamt EUR 250.000 begrenzt. Als Urlaubsreise gilt ein Verlassen Artikel 17 - Ausschlüsse des Wohnortes oder des Zweitwohnsitzes bzw. des Ortes (jeweiliges Gemeindegebiet) der Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle: Arbeitsstätte mit einem Ziel außerhalb des Wohnortes (bzw. Zweitwohnsitzes oder Ortes der Arbeitsstätte) mit mindestens 3 und maximal 42 geplanten Übernachtungen. 1.1. die die versicherte Person Als Vereins-/Betriebsausflug gilt ein ganztägiges (mind. 8 h) Verlassen des Vereins-/ als Luftsportgeräteführer, soweit sie nach österreichischem Recht dafür eine Erlaubnis Betriebsortes. Das Vorliegen einer Urlaubsreise bzw. eines Vereins- oder Betriebsausfluges ist benötigt, sowie bei der Benützung von Luftfahrzeugen soweit sie nicht unter die durch entsprechende Bestätigungen (Aufenthaltsbestätigung, Buchungsunterlagen der Reise, Bestimmungen des Artikels 6, Pkt. 5 fallen Vereinsbestätigung, etc.) nachzuweisen, ebenso die erst- oder einmalige Ausübung. bei Benützung von Militärluftfahrzeugen oder von Zivilluftfahrzeugen zu militärischen Zwecken Artikel 18 - Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes bei Benützung von ferngesteuerten Luftfahrzeugen Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen bei der Benutzung von Raumfahrzeugen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht. erleidet. 1. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die 2. die sich bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) schon vorher beeinträchtigt war. und den dazugehörigen Trainingsfahrten sowie bei der aktiven Teilnahme an illegalen (nicht behördlich genehmigten) Auto- bzw. Motorradrennen ereignen sowie bei Fahrten auf Die Vorinvalidität wird nach Art. 7.3.4 und Art. 7.3.5. bemessen. Rennstrecken, die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind. 2. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesund- 3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet des heitsschädigung - insbesondere solche Verletzungen, die durch krankhaft anlagebedingte oder nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, abnützungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind - oder deren Folgen Skeletonfahrens oder Rodelns sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen; mitgewirkt, mindert sich 4. die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades Person eintreten, für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; bei allen anderen Versicherungsleistungen die jeweilige Leistung 5. die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art oder bewaffneten Konflikten Oberösterreichische Versicherung AG - 23.11.2021 - Seite 4 / 8 [Seite 5] entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens, sofern dieser Anteil mindestens tatsächlichen in der Polizze berechneten Prämie ergeben. 25 % beträgt. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert, wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht - dass grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, finden die Bestimmungen der §§ 23 ff worden ist. VersVG, Gefahrerhöhung, Anwendung. 3. Für Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Herzmuskels Artikel 21 - Obliegenheiten entstanden sind (z.B. Herzinfarkt), wird nur dann eine Leistung erbracht, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung der betreffenden Koronararterie 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles besteht und diese Verletzung durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf den Brustkorb verursacht worden ist. Unfälle infolge von Herzinfarkt und Schlaganfall gelten auch als Als Obliegenheiten, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und mitversichert. Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten: 4. Für Gesundheitsschädigungen, die aufgrund einer Mangeldurchblutung des Gehirns (z.B.: 1.1. Die Verpflichtung, dass die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweilige Schlaganfall) entstanden sind, wird nur dann eine Leistung erbracht, wenn die kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahr- Mangeldurchblutung durch eine mechanische Einwirkung von außen auf den Körper verursacht zeuges erforderlich wäre, besitzt; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen wird und unmittelbar nach dem Unfall auftritt und weder Krankheit noch Gebrechen mitgewirkt mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird. haben. 1.2. Die Verpflichtung zum Anlegen eines Sicherheitsgurtes bei Benützung eines Kraftfahrzeuges, 5. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung von uns nur erbracht, sofern dies gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist und dieser Verpflichtung zum Unfalls- wenn und soweit diese Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zeitpunkt nicht nachgekommen wurde. Bei Verletzung dieser Verpflichtung reduzieren sich zurückzuführen ist. sämtliche vereinbarte Versicherungsleistungen um 25%. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen. 1.3. Die Verpflichtung zum Tragen eines Sturzhelmes bei Verwendung eines Fahrzeuges, sofern dies gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist und dieser Verpflichtung zum Unfallszeitpunkt 6. Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkt mechanische nicht nachgekommen wurde. Bei Verletzung dieser Verpflichtung reduzieren sich bei Kopf- und Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von Halswirbelverletzungen, die überwiegend auf die Nichtverwendung des Sturzhelmes zurück- vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt. zuführen sind, sämtliche vereinbarte Versicherungsleistungen um 25%. 7. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine 1.4. Leistungsfreiheit tritt bei den oben genannten Obliegenheitsverletzungen nur soweit ein, als von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht die Verletzung auf Verschulden beruht und die Verletzung einen Einfluss auf den Eintritt des anlagebedingt waren. Versicherungsfalles oder einen Einfluss auf den Umfang unserer Versicherungsleistung gehabt hat. Sie tragen die Beweislast für die fehlenden Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit. Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers 2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Artikel 19 - Prämie Als Obliegenheiten, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und 1. Die erste oder die einmalige Prämie samt Versicherungssteuer (im Folgenden kurz: “Prämie“) Begrenzungen des § 6 Abs.3 VersVG (siehe Anhang)bewirkt, gelten: ist von Ihnen innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung 2.1. Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form, zu bezahlen. sofern nicht die Schriftform vereinbart ist, anzuzeigen. 2. Die Folgeprämien sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu bezahlen. 2.2. Die Anzeigepflicht eines Todesfalles innerhalb von 3 Tagen, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist. 3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39, 39a VersVG (siehe Anhang). 2.3. Die Verpflichtung nach dem Unfall unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eine Artikel 20 - Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung sowie angemessene Krankenpflege und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung der besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten Unfallfolgen zu sorgen. Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufstätigkeit, Beschäftigung oder im Antrag anzugebender besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten der versicherten Person sind unver- 2.4. Die Verpflichtung, uns die Unfallanzeige unverzüglich zuzusenden; außerdem sind uns alle züglich anzuzeigen. Einberufungen zum gesetzlichen Grundwehrdienst, zum Zivildienst sowie zu verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. kurzfristigen militärischen Reserveübungen gelten nicht als Änderung der Berufstätigkeit oder 2.5. Die Verpflichtung, dass sich die versicherte Person auf unser Verlangen durch die von uns Beschäftigung. bezeichneten Ärzte untersuchen lässt. Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit, die Beschäftigung oder die besonders gefährlichen 2.6. Die Verpflichtung uns, wenn auch Spitalgeld versichert, nach der Entlassung aus dem Spital Freizeitaktivitäten der versicherten Person nach dem dem Vertrag zugrundeliegenden Tarif: (Art. 10, Pkt. 2)eine Aufenthaltsbestätigung der Spitalsverwaltung zuzusenden. - eine niedrigere Prämie, so ist vom Zugang der Anzeige an nur diese Prämie zu bezahlen. 2.7. Die Verpflichtung uns im Falle der Mitversicherung von Unfallkosten die Originalbelege zu - eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem uns überlassen. die Anzeige hätte zugehen müssen, auch für die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder 2.8. Leistungsfreiheit tritt bei den oben genannten Obliegenheitsverletzungen nicht ein, wenn die besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten der volle Versicherungsschutz. Danach besteht der Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht und soweit die Verletzung volle Versicherungsschutz nur bei Zahlung einer- dem höheren Risiko- angepassten Prämie. weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang Hierzu werden wir Ihnen nach Meldung des erhöhten Risikos einen Änderungsvorschlag der uns obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. übermitteln. Wir sind aber jedenfalls leistungsfrei, wenn die Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt wird, unsere Sie sind berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unseres Leistungspflicht zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die Änderungsvorschlags ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Kündigen Sie Ihren erkennbar für unsere Leistungspflicht bedeutsam sind. Versicherungsvertrag nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die von uns vorgeschlagene erhöhte Prämie ab dem Zeitpunkt der Gefahrenerhöhung. Wir werden Sie in dem Schreiben, mit dem der Artikel 22 - Versicherungsperiode, Vertragsdauer Änderungsvorschlag übermittelt wird, auf die Rechtsfolgen der Prämienerhöhung bei unter- bliebener Kündigung sowie der Vertragsbeendigung bei Vornahme der Kündigung besonders 1. Versicherungsperiode hinweisen. Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährliche Freizeit- abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres, beginnend mit dem Tage des in der Polizze aktivitäten zurückzuführender Versicherungsfall nach Ablauf der drei Monate ein, ohne dass angeführten Hauptfälligkeitstermins. Der Hauptfälligkeitstermin ist der jeweils Erste eines inzwischen eine Einigung über die Mehrprämie erreicht worden wäre, so werden unsere Monats, in dem die in der Polizze ausgewiesene Versicherungsdauer endet. Leistungen in der Weise bemessen, dass dem Vertrag als Versicherungssummen jene Beträge zugrunde gelegt werden, welche sich nach den für die neue Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung 2. Vertragsdauer bzw. besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten erforderlichen Prämiensätzen aufgrund der 2.1. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Vertrag zum Ablauf ohne dass es Oberösterreichische Versicherung AG - 23.11.2021 - Seite 5 / 8 [Seite 6] einer Kündigung bedarf. nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung 2.2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag vorzunehmen. Wir haben eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. zunächst für die vertraglich vereinbarte Dauer. Falls Sie einen Anspruch arglistig erhoben haben, können wir mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Vertragslaufzeit verlängert sich aber jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht spätestens ein Monat vor Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird. 1.3. Uns steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu. Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung steht die gesamte Vertragslaufzeit unter 2. Kündigung nach Umzug ins Ausland Beachtung der vorerwähnten Frist von einem Monat zur Verfügung. Sowohl Sie als auch wir können den Vertrag kündigen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz auf Dauer, mindestens jedoch für sechs Monate, ins Ausland verlegen. Die Kündigung ist nach erfolgter 2.3. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des behördlicher Ummeldung möglich. Versicherungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt Folgendes: Wenn Sie von Ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, kann Ihre Kündigung mit sofortiger Wirkung erfolgen. Wir haben eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. 2.3.1. Wir verpflichten uns, Sie frühestens vier Monate, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener Form darüber zu informieren, dass Sie den 3. Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person gestorben ist, so steht uns die bis zur Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer kündigen können. Weiters Vertragsauflösung anteilige Prämie zu. verpflichten wir uns, Sie über die Rechtsfolgen, die mit der Unterlassung der rechtzeitigen Kündigungserklärung verbunden sind, zu informieren. Artikel 24 - Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen 2.3.2. Sie haben ab Zugang dieser Verständigung (siehe Punkt 2.3.1.), aber auch schon davor, die 1. Die Unfallversicherung kann für Unfälle, die Ihnen oder für Unfälle, die einem anderen Möglichkeit, Ihren Versicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu zustoßen, abgeschlossen werden. kündigen. Ihre Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer bei uns einlangt. Eine Versicherung für Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen abgeschlossen. 2.3.3. Für den Ablauf der jeweils verlängerten Vertragsdauer gelten wiederum die Regelungen der Punkte 2.3.1. bis 2.3.2. Wird eine Versicherung für Unfälle, die einem anderen zustoßen, von Ihnen für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen 3. Vertragsbeendigung erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten Ihnen zu, so können Sie den 3.1. Erreichen der Altersgrenze anderen bei der Erteilung der Zustimmung nicht vertreten. Abweichend von Artikel 22, Pkt. 2.2. der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB endet der Vertrag automatisch mit der dem 85. Geburtstag folgenden und auf der Polizze angeführten 2. Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die versicherte Person und Hauptfälligkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Hauptfälligkeit ist der jeweils Erste jene Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. eines Monats, in dem die auf der Polizze angeführte Versicherungsdauer endet. 3. Diese Personen sind neben Ihnen für die Erfüllung der Obliegenheiten, der Schaden- 3.2. Spätestens drei Monate vor automatischem Ablauf gemäß Pkt. 3.1. informieren wir Sie in minderungs- und Rettungspflicht verantwortlich. geschriebener Form darüber, dass der Versicherungsvertrag mit der dem 85. Geburtstag folgenden Hauptfälligkeit automatisch beendet wird. Artikel 25 - Form der Erklärungen Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen an uns ist die geschriebene Form erforderlich, sofern Artikel 23 - Kündigung, Erlöschen des Vertrages nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. Der geschrie- 1. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles benen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - sofern vereinbart - elektronische Kommunikation 1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie kündigen gem. § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. - wenn wir einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnen oder ihre Anerkennung verzögern Artikel 26 - Anwendbares Recht - nach Anerkennung dem Grunde nach und nach erbrachter Versicherungsleistung Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. In diesen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates Anhang nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung; nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht; Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) nach Zustellung der Entscheidung des Schiedsgutachters (Art.16); nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Art.14) (Wiedergabe der in den AUVB erwähnten Bestimmungen des Gesetzes) nach Anerkennung dem Grunde nach und nach erbrachter Versicherungsleistung § 5a (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen von Ihnen vorzunehmen. Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen. erfolgen. (2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses 1.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn: betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der 1.2.1. innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Versicherungsperioden mehr als ein Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert Versicherungsfall eintritt und die Summe aus den Versicherungsleistungen den Betrag von erklärt werden muss. € 2.500,00 übersteigt. Die Kündigung hat spätestens binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt der (3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer Anerkennung der Leistung zu erfolgen, mit welcher die Summe der Versicherungsleistungen von Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs. 1, Erklärungen € 2.500,00 erreicht oder überschritten wird. und andere Informationen, der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen elektronisch übermitteln. 1.2.2. ein Versicherungsfall eintritt, zu dem der Versicherer eine Versicherungsleistung von (4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das mindestens € 10.000,00 anerkannt oder ausbezahlt hat. Die Kündigung hat binnen eines Monats Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer nach Anerkenntnis der Versicherungsleistung zu erfolgen. davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die Wir können auch kündigen, wenn Sie einen Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben Rechtsfolgen des § 10 hinweisen. haben. (5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so kann er jederzeit – jeweils einmalig Die Kündigung ist innerhalb eines Monates kostenfrei – auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen. Auf dieses Recht ist der nach Auszahlung einer Versicherungsleistung, Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation Oberösterreichische Versicherung AG - 23.11.2021 - Seite 6 / 8 [Seite 7] hinzuweisen. Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die (6) Von der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bleibt die Erfüllung der Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht Informationspflichten nach den § 252, § 253, § 254 und § 255 VAG 2016 unberührt. bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. (7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft. zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und (8) Die elektronische Übermittlung erfordert, dass gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. Nach zehn Jahren jedoch tritt die 1. die Vereinbarung über die elektronische Kommunikation die Übermittlungsart sowie die Verjährung jedenfalls ein. Verpflichtung beider Vertragspartner enthält, Angaben über ihren Zugang zum Internet zu (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung machen und eine Änderung dieser Daten bekanntzugeben; nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem 2. der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt; der Versicherer den Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 dies gilt als nachgewiesen, wenn er bei seiner Zustimmung entsprechende Angaben gemacht hat entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge und der Versicherer keinen Anhaltspunkt darauf hat, dass dem Zugang ein Hindernis abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch entgegenstehen könnte; und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen 3. die vertragsrelevanten Inhalte direkt an den nach Z 1 angegebenen Zugang zum Internet gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt. übermittelt werden oder an diesen Zugang eine Mitteilung ergeht, die dem Versicherungsnehmer gemäß Abs. 9 Zugang zu den vertragsrelevanten Inhalten ermöglicht; § 23.(1)Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des 4. es dem Versicherungsnehmer möglich ist, die jeweils von der Übermittlung betroffenen Inhalte Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten (Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen und andere Informationen) gestatten. dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben. (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung (9) Bezieht der Versicherer Inhalte einer Website, die der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem werden oder die sich in einem nur dem Versicherungsnehmer zugänglichen Bereich der Website Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. befinden, in die elektronische Übermittlung nach Abs. 8 mit ein, so muss er bei vertragsrelevanten Inhalten § 24.(1)Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer 1. dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die Stelle, an der diese Inhalte das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die (Versicherungsbedingungen, Erklärungen und andere Informationen) auf dieser Website zu finden Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die sind, klar und deutlich mitteilen und ihm einen leichten und einfachen Zugang darauf Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen. ermöglichen sowie (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an 2. Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern § 25.(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der und laufend wiederzugeben. Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. (10) Sind die Erfordernisse der Abs. 8 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist. Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von (11) Die Abs. 1 bis 9 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten. unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in § 6.(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war. Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen Versicherers gehabt hat. ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. § 26 Die Vorschriften des §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der § 6.(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrunde Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird. liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das § 27.(1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. § 6.(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. § 6.(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die § 28.(1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht müssen. des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen gehabt hat. Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. § 8.(3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum § 29 Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem kommt auch denn nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, Monat schriftlich kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Ersatz dass das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen längeren Laufzeit des Vertrages gewährt worden sind, bleibt unberührt. § 30 Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem § 12.(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. Oberösterreichische Versicherung AG - 23.11.2021 - Seite 7 / 8 [Seite 8] § 38.(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39.(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung, oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen und Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39 a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10vH der Jahresprämie, höchstens aber € 60,- im Verzug, so tritt eine in § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 61 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. § 184.(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruches aus der Versicherung oder das Maß der durch den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit durch Sachverständige festgestellt werden, so ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. (2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht zu bestellen, so sind auf die Bestellung die Vorschriften des § 64 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (3) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig. Oberösterreichische Versicherung AG - 23.11.2021 - Seite 8 / 8
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