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Versicherungsmakler / Private Unfallversicherung / Bedingungsarchiv

NV Niederösterreichische: die Bedingungen im Volltext

Niederösterreichische Unfallversicherung (AUVB 2019, U5700): weltweit, Gliedertaxe Arm und Bein 70 Prozent ohne Hand und Fuß, Mitwirkung ab 25 Prozent, Invalidität binnen einem Jahr und Feststellung binnen 18 Monaten, Neubemessung bis vier Jahre, FSME, Borreliose und Kinderlähmung bis 37.500 Euro; keine Progression im Werk, Leistungsarten laut Polizze.

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Ich ermächtige NV, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von NV auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt NV mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei NV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Niederösterreichische Unfallversicherung von NV (Private Unfallversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an NV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 78 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grundsumme für Invalidität (dauernde Beeinträchtigung)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Invaliditätsleistung zahlen wir – unabhängig vom Alter der versicherten Person – als Kapitalbetrag.“Art. 7 Pkt. 2.1, Seite 1
Geltungsbereich (weltweit, rund um die Uhr, Beruf und Freizeit)ja„Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde.“Art. 3, Seite 1
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AUB)nicht geregelt
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Besserstellungsgarantie (bessere Bedingungen anderer Anbieter gelten mit)nicht geregelt
Vorversicherergarantie (Leistung mindestens wie im Vorvertrag)nicht geregelt
Versicherbare Personen (keine Ausnahme für Pflegebedürftige oder schwer Erkrankte)nicht geregelt

Gliedertaxe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gliedertaxe: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armsja„eines Armes .................................................... 70 %“Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 2
Gliedertaxe: Hand im Handgelenknicht geregelt
Gliedertaxe: Daumenja„eines Daumens ............................................... 20 %“Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 1
Gliedertaxe: Zeigefinger und andere Fingerja„eines Zeige- oder Mittelfingers ....................... 10 %“Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 2
Gliedertaxe: Bein über der Mitte des Oberschenkelsja„eines Beines ................................................... 70 %“Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 2
Gliedertaxe: Bein bis unterhalb des Kniesnicht geregelt
Gliedertaxe: Fuß im Fußgelenknicht geregelt
Gliedertaxe: Auge (Verlust der Sehfähigkeit)ja„der Sehkraft eines Auges ............................... 50 %“Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 2
Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohrja„des Gehörs eines Ohres ................................. 30 %“Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 2
Gliedertaxe: Geruchssinnja„des Geruchssinnes ......................................... 10 %“Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 1
Gliedertaxe: Geschmackssinnja„des Geschmacksinnes .................................... 10 %“Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 1
Gliedertaxe: Stimme (Verlust der Sprechfähigkeit)nicht geregelt
Gliedertaxe: innere Organe (Niere, Milz, Lunge)ja„einer Niere....................................................... 20 %“Art. 7 Pkt. 2.2, Seite 2

Invaliditätsleistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Progression 225 Prozentnicht geregelt
Progression 350 Prozentnicht geregelt
Progression 500 Prozentnicht geregelt
Progression 1000 Prozentnicht geregelt
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil vonja„folgende Leistungen zu kürzen, sofern dieser Anteil mindestes 25 % beträgt:“Art. 17 Pkt. 3, Seite 3
Frist für den Eintritt der Invalidität nach dem Unfallja„Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten“Art. 7 Pkt. 1, Seite 1
Frist für die ärztliche Feststellung der Invaliditätja„innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall durch einen ärztlichen Befundbericht festgestellt“Art. 7 Pkt. 1, Seite 1
Frist für die Geltendmachung der Invalidität beim Versichererja„durch einen ärztlichen Befundbericht festgestellt und bei uns geltend gemacht worden.“Art. 7 Pkt. 1, Seite 1
Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, bei Kindern)ja„Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.“Art. 7 Pkt. 7, Seite 2
Vorinvalidität: Abzug einer bereits bestehenden Beeinträchtigungja„Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war.“Art. 17 Pkt. 2, Seite 3
Vorschuss auf die Invaliditätsleistungja, bis zur Versicherungssumme„hat der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse zu leisten.“Art. 15 Pkt. 3, Seite 3
Mindestinvaliditätsgrad, unter dem nichts gezahlt wird (Abzugsfranchise)nicht geregelt

Erweiterter Unfallbegriff und Einschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfall durch Eigenbewegung (ohne äußere Einwirkung)ja„Meniskusverletzungen infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf.“Art. 6 Pkt. 2, Seite 1
Erhöhte Kraftanstrengung (Verrenkung, Zerrung, Zerreißung)ja„Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln“Art. 6 Pkt. 2, Seite 1
Zeckenbiss (FSME, Borreliose)ja, bis 37.500 €„durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitits und der durch Insektenbiss übertragenen Lyme-Borreliose“Art. 13, Seite 2
Insektenstich und Tierbiss (auch allergische Reaktion)ja, bis zur Versicherungssumme„Gesundheitsschädigungen durch allergische Reaktionen auf das Insektengift infolge eines Bienen-, Wespen-, Hornissen- oder Hummelstiches.“Art. 6 Pkt. 2, Seite 1
Infektionen durch Unfallverletzung und Infektionskrankheiten mit Unfallbezugnein„Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen.“Art. 6 Pkt. 3, Seite 1
Lebensmittelvergiftung und Vergiftung durch Einnahme von Stoffenja, bis zur Versicherungssumme„Gesundheitsschädigungen durch die unabsichtliche Einnahme verdorbener Lebensmittel.“Art. 6 Pkt. 2, Seite 1
Tod und Schäden durch Ertrinken oder Ersticken unter Wassernicht geregelt
Erfrierungennicht geregelt
Sonnenstich, Hitzschlag, Sonnenbrandnicht geregelt
Plötzliches Einatmen von Gasen und Dämpfenja„Gesundheitsschädigungen durch Vergiftung aufgrund plötzlich ausströmender Gase und Dämpfe“Art. 6 Pkt. 2, Seite 1
Bandscheibenvorfall durch Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch direkt mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind“Art. 17 Pkt. 6, Seite 3
Bauchwand- und Unterleibsbrücheja, bis zur Versicherungssumme„Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind“Art. 17 Pkt. 7, Seite 3
Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache oder Unfallfolgeja, bis zur Versicherungssumme„Unfälle infolge von Herzinfarkt und Schlaganfall gelten auch als mitversichert;“Art. 17 Pkt. 4, Seite 3
Psychische Reaktionen nach einem Unfall (posttraumatische Belastungsstörung)nein„Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen.“Art. 17 Pkt. 5, Seite 3
Bewusstseinsstörungen und Unfälle unter Alkohol oder Medikamenten (Promillegrenze)ja„Eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol liegt vor, wenn ein Blutalkohol über 0,8 Promille zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles besteht.“Art. 16 Pkt. 11, Seite 3
Epileptische und andere Krampfanfälle als Unfallursachenein„durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreift, erleidet.“Art. 16 Pkt. 11, Seite 3

Kinder

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kinderkrankheiten mit dauernder Beeinträchtigung (Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung)ja, bis 37.500 €„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung,“Art. 13, Seite 2
Impfschädennicht geregelt

Weitere Leistungsarten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallrente (monatlich, ab welchem Invaliditätsgrad)ja, bis zur Versicherungssumme„Führt der Unfall zu einer dauernden Invalidität gem. Art. 7 von mindestens 50 %, wird unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die Unfallrente bezahlt.“Art. 8, Seite 2
Übergangsleistung bei starker Beeinträchtigung über Monateja, bis zur Versicherungssumme„Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die Dauer der vollständigen (100%igen) Arbeitsunfähigkeit“Art. 10, Seite 2
Krankenhaustagegeldja, bis zur Versicherungssumme„Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte Person wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in einem Spital“Art. 11, Seite 2
Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Leistung bei Unfalltodja, bis zur Versicherungssumme„Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalles ein, wird die für den Todesfall versicherte Summe gezahlt.“Art. 9 Pkt. 1, Seite 2
Sofortleistung bei schweren Verletzungen (Querschnitt, Amputation, Hirnschaden)nicht geregelt
Leistung bei Knochenbrüchen (auch ohne Invalidität)nicht geregelt
Such-, Bergungs- und Rettungskosten (auch Hubschrauber, Rücktransport)ja, bis zur Versicherungssumme„des Verletztentransportes zur Erstbehandlung oder zu weiteren Behandlungen durch einen Arzt oder im Krankenhaus“Art. 12 Pkt. 1, Seite 2
Kosmetische Operationen nach einem Unfall (auch Zahnersatz)ja, bis zur Versicherungssumme„übernimmt der Versicherer die dafür aufgewandten Kosten für Arzthonorar, Medikamente und ärztlich verordnete Heilmittel“Art. 12 Pkt. 2, Seite 2
Kurkosten und Rehabilitationsmaßnahmennein„Kosten für Bade- und Erholungsaufenthalte und/oder –reisen sowie Kuraufenthalte,“Art. 12 Pkt. 1, Seite 2
Reha-Management (Begleitung durch einen Rehabilitationsdienst)nicht geregelt
Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus)nicht geregelt

Ausschlüsse und Wiedereinschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Motorsport: Rennen, Training, Fahrsicherheitstraining mitversichertnein„die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch Wertungsfahrten und Rallyes) und bei dazugehörenden Trainingsfahrten ereignen,“Art. 16 Pkt. 2, Seite 3
Luftfahrt: Fluggast, Privatpilot, Gleitschirm, Fallschirm mitversichertja„Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versicherte Person als Fluggast in motorischen Luftfahrzeugen erleidet,“Art. 6 Pkt. 5, Seite 1
Kriegsereignisse und innere Unruhen: passives Kriegsrisiko im Auslandnein„die durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung,“Art. 16 Pkt. 8, Seite 3
Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert)nein„durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutzgesetztes,“Art. 16 Pkt. 10, Seite 2
Tauchen: tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit, Trommelfell) mitversichertnein„Tauchen tiefer als 40 m, Eis- und Höhlentauchen,“Art. 16 Pkt. 4, Seite 3
Wassersport: Segeln, Regatten, Hochseetörns ohne Ausschlussnicht geregelt

Vertrag und Beiträge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gefahrenerhöhung bei Berufswechsel (Wechsel der Gefahrengruppe, Meldefrist)ja„Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufstätigkeit, Beschäftigung oder im Antrag anzugebender besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten der versicherten Person sind unverzüglich anzuzeigen.“Art. 19, Seite 4
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmersnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie (Summe erhöhen ohne Gesundheitsprüfung)nicht geregelt
Laufzeit und Kündigung (auch Kündigung nach einem Unfall)ja„Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben“Art. 22 Pkt. 1.1, Seite 4
Obliegenheiten nach einem Unfall (Meldefrist, Arzt, Kosten ärztlicher Gutachten)ja„Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form,“Art. 20 Pkt. 2.1, Seite 4

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Capital por fallecimiento (Todesfallkapital)nicht geregelt
Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk, Bezug zum gesetzlichen Baremo)nicht geregelt
Gastos de sepelio (Bestattungskosten)nicht geregelt
Asistencia sanitaria (Heilkosten, freie Arztwahl oder Vertragskliniken)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Niederösterreichische Versicherung AG
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2019)
[Seite 1] U5700 Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2019) Sprachliche Gleichbehandlung Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Artikel 4 Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Zeitlicher Geltungsbereich Weise. Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschutzes eingetreten sind. „Versicherungsgesellschaft“ abschließt. Artikel 5 Versicherte Person ist die Person, deren Gesundheitsschädigung infolge Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung eines Unfalles versichert ist. Der Versicherungsschutz beginnt bei fristgerechter Bezahlung der ersten oder Anspruchsberechtigter (Begünstigter, Bezugsberechtigter) ist die Person, einmaligen Prämie samt Versicherungssteuer (im Folgenden kurz: Prämie) mit die für den Empfang der Leistung benannt ist. dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Die Zahlungsfrist ist in Artikel 19 geregelt. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. War der Versicherungsnehmer an der Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie ohne sein Verschulden verhindert, so beginnt der Versicherungsschutz Anzuwendendes Recht: Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. ebenfalls mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei schuldhaftem Verzug Neben anderen Gesetzen enthält insbesondere das besteht Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Zahlung. Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG) zahlreiche Regelungen, die für Für den Zahlungsverzug mit einem Teil der ersten oder einmaligen Prämie gilt den Versicherungsvertrag maßgeblich sind. Diese Bestimmungen gelten § 39a VersVG (siehe Anhang). unmittelbar kraft Gesetzes. Die vorliegenden Versicherungsbedingungen wurden durch Annahme des Antrages als Vertragsgrundlage vereinbart und Artikel 6 entsprechen den gesetzlichen Vorschriften. Einige Bestimmungen des VersVG Begriff des Unfalles haben wir in den Text dieser Bedingungen aufgenommen und mit Hinweis auf den betreffenden Paragrafen gekennzeichnet. 1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Inhaltsverzeichnis 2. Als Unfall gelten auch folgende Ereignisse: Abschnitt A: Versicherungsschutz Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Artikel 1 Gegenstand der Versicherung Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Artikel 2 Versicherungsfall Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen infolge plötzlicher Artikel 3 Örtlicher Geltungsbereich Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf. Hinsichtlich Artikel 4 Zeitlicher Geltungsbereich abnützungsbedingter Einflüsse mit Krankheitswert findet Art. 17 Pkt. 2, Artikel 5 Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Deckung sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes, Anwendung. Artikel 6 Begriff des Unfalles Weiters gelten auch als Unfall: - Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person im Zuge Abschnitt B: Versicherungsleistungen von Rettungseinsätzen von Menschenleben oder Sachen Artikel 7 Dauernde Invalidität erleidet. Artikel 8 Unfallrente - Gesundheitsschädigungen durch die unabsichtliche Einnahme Artikel 9 Todesfall verdorbener Lebensmittel. Artikel 10 Taggeld - Gesundheitsschädigungen durch Vergiftung aufgrund plötzlich Artikel 11 Spitalgeld ausströmender Gase und Dämpfe, denen die versicherte Person Artikel 12 Heilkosten, Kosten für ästhetische Operationen unfreiwillig längstens 24 Stunden ausgesetzt war. Artikel 13 Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoencephalitis, Ausgeschlossen bleiben jedoch Berufskrankheiten. Lyme-Borreliose - Gesundheitsschädigungen durch versehentliches Verschlucken Artikel 14 Zusatzleistungen von nicht zum Verzehr vorgesehener Stoffe und Gegenstände Artikel 15 Fälligkeit unserer Leistung und Verjährung bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr. - Gesundheitsschädigungen durch körpereigene Gifte von Abschnitt C: Begrenzungen des Versicherungsschutzes Schlangen, Spinnen und Skorpionen, welche mittels Tierbiss Artikel 16 Ausschlüsse oder Insektenstich in den Körper der versicherten Person Artikel 17 Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes gelangen. - Gesundheitsschädigungen durch allergische Reaktionen auf das Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsnehmers Insektengift infolge eines Bienen-, Wespen-, Hornissen- oder Artikel 18 Prämie Hummelstiches. Artikel 19 Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung sowie 3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten nicht als Unfallfolgen. Dies gilt nicht für Kinderlähmung, durch Artikel 20 Obliegenheiten Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis und durch Insektenbiss übertragene Lyme-Borreliose im Rahmen der Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen Bestimmungen des Art. 13 sowie für Wundstarrkrampf und Tollwut. Artikel 21 Versicherungsperiode, Vertragsdauer 4. In teilweiser Abänderung des Artikels 16, Pkt. 11 fallen auch Unfälle Artikel 22 Kündigung, Erlöschen des Vertrages infolge plötzlich und unvorhersehbar eintretender Artikel 23 Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen Bewusstseinsstörungen unter den Versicherungsschutz, sofern diese Artikel 24 Form der Erklärungen nicht durch den Missbrauch von Alkohol, Suchtgiften oder Medikamenten herbeigeführt werden. 5. Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die die versicherte ABSCHNITT A Person als Fluggast in motorischen Luftfahrzeugen erleidet, sofern VERSICHERUNGSSCHUTZ nicht ein Ausschlusstatbestand gem. Art. 16 Abs. 1 gegeben ist. Artikel 1 Gegenstand der Versicherung ABSCHNITT B VERSICHERUNGSLEISTUNGEN Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person ein Unfall zustößt. Die Leistungen, die versichert werden können, finden sich in Abschnitt Artikel 7 B. In der Polizze ist ersichtlich, welche Leistungen und Versicherungssummen Dauernde Invalidität vereinbart sind. 1. Voraussetzungen für die Leistung: Artikel 2 - Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer Versicherungsfall körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. - Die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (siehe Art. 6, Begriff des eingetreten und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall Unfalles). durch einen ärztlichen Befundbericht festgestellt und bei uns geltend gemacht worden. Aus dem ärztlichen Befundbericht Artikel 3 müssen Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die Örtlicher Geltungsbereich Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität hervorgehen. Die Versicherung gilt auf der ganzen Erde. U5700 / Seite 1/7 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 2] Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Artikel 10 Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. Taggeld 2. Art und Höhe der Leistung: 2.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir – unabhängig vom Alter der 1. Taggeld wird bei dauernder oder vorübergehender Invalidität für die versicherten Person – als Kapitalbetrag. Dauer der vollständigen (100%igen) Arbeitsunfähigkeit im Beruf oder 2.2. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der in der Beschäftigung der versicherten Person für längstens 365 Tage nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt. ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Für den die vollständige Arbeitsunfähigkeit überschreitenden folgenden Invaliditätsgrade: Krankenstand wird für einen Zeitraum von maximal 60 Tage innerhalb von 4 Jahren nach Ende der vollständigen Arbeitsunfähigkeit 50 % der eines Armes .................................................... 70 % vereinbarten Taggeldleistung erbracht. eines Daumens ............................................... 20 % Übt die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalles keine eines Zeige- oder Mittelfingers ....................... 10 % Erwerbstätigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung aus, dann ist der eines anderen Fingers ...................................... 5 % Versicherungsschutz für Taggeld trotz Prämienzahlung nicht gegeben. eines Beines ................................................... 70 % Der Verlust einer dieser Taggeldvereinbarung zu Grunde liegenden einer großen Zehe ............................................ 5 % Erwerbstätigkeit ist uns wie eine Änderung der Erwerbstätigkeit einer anderen Zehe........................................... 2 % unverzüglich schriftlich mitzuteilen. der Sehkraft beider Augen ............................ 100 % 2. Die Vereinbarung, dass eine Taggeldleistung erst ab einem der Sehkraft eines Auges ............................... 50 % bestimmten Tag nach dem Unfall einsetzen soll (Karenzfrist), ist auf sofern die Sehkraft des anderen der Polizze ersichtlich. Ist ein Leistungsaufschub (Karenzfrist) in der Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles Polizze vereinbart, dann wird das Taggeld erst nach Ablauf und unter bereits verloren war ........................................ 65 % Abzug dieser Karenzfrist erbracht. des Gehörs beider Ohren ............................... 60 % des Gehörs eines Ohres ................................. 30 % Artikel 11 sofern jedoch das Gehör des anderen Spitalgeld Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war ........................................ 45 % 1. Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich die versicherte des Geruchssinnes ......................................... 10 % Person wegen eines Versicherungsfalles in medizinisch notwendiger des Geschmacksinnes .................................... 10 % stationärer Heilbehandlung in einem Spital (siehe Punkt 2) befindet, der Milz ............................................................ 10 % längstens für 365 Tage innerhalb von 4 Jahren ab dem Unfalltag einer Niere....................................................... 20 % gezahlt. beider Nieren oder wenn die Funktion 2. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien, die der zweiten Niere vor dem Eintritt des sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter ständiger ärztlicher Leitung Versicherungsfalles bereits verloren war........ 50 % und Betreuung stehen und sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behandlungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitationszentren der 2.3. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Sozialversicherungsträger, Werksspitäler und Krankenreviere der Teil des jeweiligen Prozentsatzes. Exekutive. 3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der 3. Nicht als Spitäler gelten z.B. Heil- und Pflegeanstalten für Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder Lungenkranke sowie für unheilbar chronisch Erkrankte, Erholungs- und geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind Genesungsheime, Altersheime und deren Krankenabteilungen sowie ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Kuranstalten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Nerven- und 4. War die Funktion der betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane Geisteskranke. bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert (Sachliche Begrenzung des Artikel 12 Versicherungsschutzes, siehe Art. 17). Heilkosten, Kosten für ästhetische Operationen Bei Mitwirkung von Krankheiten, Gebrechen oder nicht altersbedingten Abnützungserscheinungen an den Unfallfolgen finden Bis zur Höhe der hiefür vereinbarten Versicherungssumme werden von uns die Bestimmungen des Art. 17 Pkt. 3 Anwendung. derartige Kosten ersetzt, sofern sie innerhalb von 4 Jahren vom Unfalltag an 5. Ist die Funktion mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane durch den gerechnet entstehen und soweit nicht von einem Sozialversicherungsträger Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden oder von einem sonstigen Leistungsträger Ersatz zu leisten ist. Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. 1. Heilkosten, Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. sind Kosten, die zur Behebung der Unfallfolgen aufgewendet wurden 6. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditätsleistung von uns und nach ärztlicher Verordnung notwendig waren; hiezu zählen auch nur erbracht, wenn Art und Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher aufgewendete Kosten der nach ärztlicher Verordnung notwendigen Sicht eindeutig feststehen. Rehabilitation. 7. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind Heilkosten sind auch die medizinisch und wirtschaftlich notwendigen sowohl die versicherte Person als auch wir berechtigt, den Kosten Invaliditätsgrad jährlich bis 4 Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu - des Verletztentransportes zur Erstbehandlung oder zu weiteren bemessen zu lassen. Die Fristwahrung ist dann gegeben, wenn die Behandlungen durch einen Arzt oder im Krankenhaus (sofern die Neubemessung innerhalb dieser Frist durchgeführt wird. versicherte Person gehunfähig ist) - der erstmaligen Anschaffung künstlicher Gliedmaßen und eines Artikel 8 Zahnersatzes (bei bereits vor dem Unfall wurzelbehandelten Unfallrente und/oder überkronten Zähnen findet Art. 17, Pkt. 2 sinngemäß Anwendung) sowie anderer, nach ärztlichem Ermessen Führt der Unfall zu einer dauernden Invalidität gem. Art. 7 von mindestens erforderlicher erstmaliger Anschaffungen. Für versicherte Kinder 50 %, wird unabhängig vom Lebensalter der versicherten Person die tritt hinsichtlich der Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Unfallrente bezahlt. Zahnersatzes an Stelle der im ersten Absatz angeführten Frist Die Zahlung der Unfallrente erfolgt monatlich im Nachhinein. Die erste folgende Regelung: Die aufgewandten Kosten müssen bis zur Unfallrente wird rückwirkend mit dem Monat, in welchem sich der Unfall Vollendung des 18. Lebensjahres aufgelaufen sein. ereignet hat, fällig. Die Rentenzahlung endet, wenn die versicherte Person Kosten der Sonderklasse in Spitälern, Krankenanstalten, stirbt. Rehabilitationszentren, privaten Sanatorien, sowie private Operations- Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach und Ordinationskosten und Kosten der privaten Physiotherapie, dem Unfall besteht kein Anspruch auf eine Unfallrente. werden nicht ersetzt. Auch Kosten für Behandlungen, die von der Schulmedizin nicht überwiegend anerkannt sind Artikel 9 (alternativmedizinische Behandlungen), werden nicht ersetzt. Todesfall Kosten für Bade- und Erholungsaufenthalte und/oder –reisen sowie Kuraufenthalte, ferner Kosten für Reparatur oder der 1. Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Wiederbeschaffung eines Zahnersatzes, künstlicher Gliedmaßen oder Folge des Unfalles ein, wird die für den Todesfall versicherte Summe sonstiger künstlicher Behelfe werden nicht ersetzt. gezahlt. 2. Kosten für ästhetische Operationen 2. Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die für dauernde sind Kosten die notwendig werden, weil durch einen Unfall die Invalidität aus demselben Ereignis geleistet worden sind, Körperoberfläche einer versicherten Person derart verunstaltet wird, angerechnet. Einen Mehrbetrag an Leistung für dauernde Invalidität dass nach Abschluss der Heilbehandlung ihr äußeres können wir nicht zurückverlangen. Erscheinungsbild dauernd beeinträchtigt ist. Unterzieht sich die 3. Für Personen, die zum Zeitpunkt des unfallbedingten Ablebens das versicherte Person zur Beseitigung dieser Folgen einer Operation, 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden im Rahmen der übernimmt der Versicherer die dafür aufgewandten Kosten für Versicherungssumme nur die tatsächlich aufgewendeten, Arzthonorar, Medikamente und ärztlich verordnete Heilmittel sowie die Begräbniskosten, maximal bis zur Höhe des aktuell gesetzlich Kosten für die Unterbringung und Verpflegung im Spital. verordneten Betrages für Beerdigungskosten rückerstattet. U5700 / Seite 2/7 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 3] Artikel 13 10. die mittelbar oder unmittelbar Kinderlähmung; Frühsommer-Meningoencephalitis; Lyme-Borreliose - durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Waffen, Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Folgen der Kinderlähmung, der - durch Kernenergie, durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitits und der - oder durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne der durch Insektenbiss übertragenen Lyme-Borreliose, wenn die Erkrankung jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutzgesetztes, serologisch festgestellt wurde und frühestens 15 Tage nach Beginn oder - außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund eines spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt. Versicherungsfalles veranlasst waren, Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der Tag, an dem verursacht werden; erstmals ein Arzt wegen der als Kinderlähmung, 11. die die versicherte Person infolge einer Bewusstseinsstörung oder Frühsommer-Meningoencephalitits oder Lyme-Borreliose diagnostizierten einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer psychischen Krankheit konsultiert wurde. Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente; sowie Eine Leistung wird von uns nur für Tod oder dauernde Invalidität erbracht. Die durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Leistung bleibt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme mit Körper der versicherten Person ergreift, erleidet. € 37.500,00 begrenzt. Eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol liegt vor, wenn ein Blutalkohol über 0,8 Promille zum Artikel 14 Zeitpunkt des Versicherungsfalles besteht. Zusatzleistung Eine Verweigerung des Alko-Tests oder der Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes wird einer wesentlichen Wir übernehmen die erforderlichen Kosten, die unmittelbar durch die Erfüllung Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit gleichgestellt; der in Art. 20 Pkt. 2. bestimmten Obliegenheiten entstehen. Ausgenommen Weiters nicht versichert sind: bleiben davon Fahrtkosten und Kosten nach Art. 20 Pkt. 2.4. sowie Kosten für - Gesundheitsschäden die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffen Gutachten, die nicht von uns beauftragt wurden. am Körper der versicherten Person entstehen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen Artikel 15 oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall Fälligkeit unserer Leistung und Verjährung veranlasst waren. - Selbstmord und Selbstmordversuch 1. Die Geldleistungen des Versicherers werden mit Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und Artikel 17 des Umfanges der Leistungen nötig sind. Sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes 2. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren 1. Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden erbracht. konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines 2. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe Monats entspricht. einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine 3. Steht die Leistungspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht verschuldet hat, die beeinträchtigt war. Höhe der Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach Die Vorinvalidität wird nach Art. 7, Pkt. 2 und 3, Dauernde Invalidität, Eingang der Schadenanzeige nicht feststellen, hat der Versicherer auf bemessen. Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse zu 3. Haben Krankheiten, Gebrechen oder nicht altersbedingte leisten. Abnützungserscheinungen, die schon vor dem Unfall bestanden 4. Für Leistungen aus dem Titel einer „Dauernden Invalidität“ sind haben, die Unfallfolgen beeinflusst, sind, entsprechend dem Anteil der überdies Artikel 7.1 sowie 7.5. bis 7.7 zu beachten. Krankheit, des Gebrechens oder der Abnützungserscheinung, folgende Leistungen zu kürzen, sofern dieser Anteil mindestes 25 % beträgt: ABSCHNITT C - im Falle von dauernder Invalidität (gemäß Art. 7 Pkt. 1.) der BEGRENZUNG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES Invaliditätsgrad - bei Taggeld und Spitalgeld die Anzahl der Artikel 16 anspruchsberechtigten Tage, Ausschlüsse - bei den sonstigen Versicherungsleistungen lt. Abschnitt B (ausgenommen bei Leistungen für die Unfallrente gemäß Art. 8 Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle oder für Verletztentransport gemäß Art 12) die Leistung 1. die die versicherte Person als Luftfahrzeugführer (auch Dies gilt insbesondere auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch Luftsportgeräteführer) soweit sie nach österreichischem Recht dafür einen abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert, wie eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden ist. Luftfahrzeuges erleidet; bei einer ausschließlich mit Hilfe eines 4. Für Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit; bei der Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstanden sind (z.B. Benutzung von Raumfahrzeugen; Herzinfarkt), wird nur dann eine Leistung erbracht, wenn ein 2. die bei Beteiligung an motorsportlichen Wettbewerben (auch überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Wertungsfahrten und Rallyes) und bei dazugehörenden Verletzung der betreffenden Koronararterie besteht und diese Trainingsfahrten ereignen, sowie bei Fahrten auf Rennstrecken, die Verletzung durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind (ausgenommen den Brustkorb verursacht worden ist. Unfälle infolge von Herzinfarkt Fahrsicherheitstrainings); und Schlaganfall gelten auch als mitversichert; 3. bei der Teilnahme an Landes-, Bundes- oder internationalen 5. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Wettbewerben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Leistung von uns nur erbracht, wenn und soweit diese Störung auf Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am offiziellen Training für diese zurückzuführen ist. Seelische Fehlhaltungen (Neurosen, Veranstaltungen; Psychoneurosen) gelten nicht als Unfallfolgen. 4. die sich bei der Ausübung besonders gefährlicher Sportarten 6. Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur erbracht, wenn sie ereignen, insbesondere Motocross, Klettern und Bergsteigen über durch direkt mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden Schwierigkeitsgrad 6 (gem. UIAA-Skala), Klettersteige über sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall Schwierigkeitsgrad D, Eisklettern, Tauchen tiefer als 40 m, Eis- und bestandenen Krankheitserscheinungen handelt. Höhlentauchen, Teilnahme an Expeditionen, 7. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine Leistung nur 5. die sich bei der Ausübung als Berufssportler (Personen, die aus der erbracht, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische Sportausübung ihr überwiegendes Einkommen erzielen) oder als von Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt der österreichischen Sporthilfe geförderter Sportler ereignen; waren. 6. die bei der Benützung von Explosivkörpern, die gesetzlich verboten sind bzw. für die keine ausreichende behördliche Genehmigung vorliegt, bzw. die versicherte Person nicht zur Benützung gesetzlich ABSCHNITT D oder behördlich berechtig ist, entstehen; PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS 7. die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für die Vorsatz Artikel 18 Tatbestandsmerkmal ist; Prämie 8. die durch die unmittelbare oder mittelbare Wirkung von Kriegsereignissen jeder Art, mit oder ohne Kriegserklärung, 1. Die erste oder die einmalige Prämie samt Versicherungssteuer (im einschließlich aller Gewalthandlungen von Staaten und aller Folgenden kurz: “Prämie“) ist vom Versicherungsnehmer innerhalb Gewalthandlungen politischen oder terroristischer Organisationen von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages (Zugang entstehen bzw. aller mit den genannten Ereignissen verbundenen der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und militärischen oder behördlichen Maßnahmen; Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen. 9. die durch innere Unruhen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, 2. Die Folgeprämien sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu Aufruhr, Aufstand entstehen, wenn die versicherte Person daran auf bezahlen. Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat; U5700 / Seite 3/7 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 4] 3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, ABSCHNITT E 39, 39a VersVG (siehe Anhang) SONSTIGE VERTRAGSBESTIMMUNGEN Artikel 19 Artikel 21 Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung sowie Versicherungsperiode, Vertragsdauer besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten 1. Versicherungsperiode Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufstätigkeit, Beschäftigung Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für oder im Antrag anzugebender besonders gefährlicher Freizeitaktivitäten der eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. versicherten Person sind unverzüglich anzuzeigen. Einberufungen zum 2. Vertragsdauer ordentlichen Präsenzdienst, zum Zivildienst sowie zu kurzfristigen militärischen 2.1. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Reserveübungen gelten nicht als Änderungen der Berufstätigkeit oder Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten Zeitpunkt. Beschäftigung. 2.2. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, verlängert - Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit, die Beschäftigung oder die sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht einen Monat vor besonders gefährlichen Freizeitaktivitäten der versicherten Person nach Ablauf gekündigt wird. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im dem dem Vertrag zugrundeliegenden Tarif: Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gilt die Regelung hinsichtlich - eine niedrigere Prämie, so ist vom Zugang der Anzeige an nur diese der stillschweigenden Vertragsverlängerung nur nach Maßgabe der Prämie zu bezahlen. Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes - eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, ab dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, auch für die Artikel 22 neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders gefährlichen Kündigung, Erlöschen des Vertrages Freizeitaktivitäten der volle Versicherungsschutz. Danach besteht der volle Versicherungsschutz nur bei Zahlung einer – dem höheren Risiko – 1. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles angepassten Prämie. Hierzu werden wir Ihnen nach Meldung des 1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn wir erhöhten Risikos einen Änderungsvorschlag übermitteln. den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem Grunde nach - Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder besonders anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben oder wenn gefährliche Freizeitaktivitäten zurückzuführender Versicherungsfall nach Sie einen Anspruch auf Versicherungsleistung arglistig erhoben haben Ablauf der drei Monate ein, ohne dass inzwischen eine Einigung über die Die Kündigung ist innerhalb eines Monates Mehrprämie erreicht worden wäre, so werden unsere Leistungen in der - nach Anerkennung dem Grunde nach; Weise bemessen, dass dem Vertrag als Versicherungssummen jene - nach erbrachter Versicherungsleistung; Beträge zugrunde gelegt werden, welche sich nach den für die neue - nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung bzw. besonders gefährlichen Versicherungsleistung vorzunehmen. Freizeitaktivitäten erforderlichen Prämiensätzen aufgrund der Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen tatsächlichen in der Polizze berechneten Prämie ergeben. Kündigungsfrist erfolgen. - dass grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, finden die 1.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie in den in Pkt. 1.1 Bestimmungen der §§ 23 ff. VersVG, Gefahrerhöhung, Anwendung. genannten Fällen kündigen, darüber hinaus auch noch, wenn wir Sie sind berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung Zugang des Änderungsvorschlages des Versicherers ohne Einhaltung einer ablehnen oder ihre Anerkennung verzögern. Weiters können nach Kündigungsfrist zu kündigen. Kündigen Sie Ihren Versicherungsvertrag nicht Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht innerhalb dieser Frist, so gilt die vom Versicherer vorgeschlagene erhöhte kündigen. Prämie ab dem Zeitpunkt der Gefahrenerhöhung. Der Versicherer wird Sie in In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monates dem Schreiben, mit dem der Änderungsvorschlag übermittelt wird, auf die - nach Anerkennung dem Grunde nach; Rechtsfolgen der Prämienerhöhung bei unterbliebener Kündigung sowie der - nach erbrachter Versicherungsleistung; Vertragsbeendigung bei Vornahme der Kündigung besonders hinweisen. - nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung; Artikel 20 - nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Obliegenheiten Versicherungsleistung; - nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Anerkennung (Art. 13, Fälligkeit der Leistung und Verjährung); Als Obliegenheit, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß - nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites vor den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG Gericht; (siehe Anlage), bewirkt, wird bestimmt, dass die versicherte Person von Ihnen vorzunehmen. als Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, besitzt; dies gilt auch dann, wenn 1.3. Uns steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu. dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt 2. Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person gestorben ist, so steht wird. uns die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu. 2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Als Obliegenheiten, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß Artikel 23 den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen (siehe Anlage), bewirkt, werden bestimmt: 2.1. Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in 1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die Ihnen oder gegen geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform vereinbart ist, Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden. Eine anzuzeigen. Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im 2.2. Ein Todesfall ist uns innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen, und zwar Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Die Vorschriften auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist. der §§ 75 ff VersVG, Versicherung für fremde Rechnung, sind mit der 2.3. Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des Versicherungsvertrag ausschließlich Ihnen zusteht. Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eine angemessene Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, Krankenpflege und nach Möglichkeit für die Abwendung und von Ihnen für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des Minderung der Unfallfolgen zu sorgen. Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich. Ist der 2.4. Die Unfallanzeige ist uns unverzüglich zuzusenden; außerdem sind andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt uns alle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und nach und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Angelegenheiten Ihnen zu, so können Sie den anderen bei der 2.5. Wir können verlangen, dass sich die versicherte Person durch die von Erteilung der Zustimmung nicht vertreten. uns bezeichneten Ärzte untersuchen lässt. 2. Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die 2.6. Ist auch Spitalgeld versichert, so ist uns, wenn die versicherte Person versicherte Person und jene Personen, die Ansprüche aus dem in ein Spital (Art. 11, Pkt. 2, Spitalgeld) eingewiesen ist, nach der Versicherungsvertrag geltend machen. Entlassung aus dem Spital eine Aufenthaltsbestätigung der 3. Diese Personen sind neben Ihnen für die Erfüllung der Spitalsverwaltung zuzusenden. Obliegenheiten, der Schadenminderungs- und Rettungspflicht 2.7. Im Falle der Mitversicherung von Heilkosten und Kosten für verantwortlich. ästhetische Operationen sind uns die Originalbelege zu überlassen. 2.8. Die versicherte Person ist als Lenker eines Kraftfahrzeuges Artikel 24 verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ihre Atemluft auf Form der Erklärung Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder Blut abnehmen zu lassen; weiters, sich gesetzlich Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen an uns ist die geschriebene Form vorgeschriebenen Untersuchungen bezüglich Suchtgiften, Drogen erforderlich, sofern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter oder Medikamenten zu unterziehen. Erklärung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder – sofern vereinbart – elektronische Kommunikation gem. § 5a VersVG). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen muss. U5700 / Seite 4/7 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 5] ANHANG A. Versicherungsvertragsgesetz: beabsichtigten Auskunftserhebung unter Bekanntgabe der konkret Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958 (VersVG, BGBl. Nr. nachgefragten Daten sowie des Zweckes der Datenermittlung verständigt 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 51/2018). und dabei über sein Widerspruchsrecht sowie die Folgen des Widerspruchs klar und verständlich belehrt wurde, und der § 6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor Datenermittlung nicht binnen 14 Tagen (Einlangen des Widerspruchs) dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, widersprochen hat; oder der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die 5. durch Heranziehung sonstiger, dem Versicherer rechtmäßigerweise vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete bekanntgewordener Daten; diese sind dem Betroffenen mitzuteilen; es anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, steht ihm das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer 2016/679 zu. Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines § 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, berufen. sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag Ansprüche erst nach zehn Jahren. zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur vertraglichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. Verjährung jedenfalls ein. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zwecke (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang verbundenen Rechtsfolgen abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von der den Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist, gehemmt. verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn § 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. machen. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer § 24 (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die eines Monates gegen sich gelten lassen. Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung § 11 a (1) Der Versicherer darf im Zusammenhang mit der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der Versicherungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand des vor der Erhöhung bestanden hat. Versicherten oder eines Geschädigten erheblich ist, personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeiten, soweit dies § 25 (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 1. zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird, oder der Erhöhung der Gefahr eintritt. 2. zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge oder 3. zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung Versicherungsvertrag unerlässlich ist. Das Verbot der Verarbeitung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der genanalytischer Daten gemäß § 67 Gentechnikgesetz bleibt unberührt. Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht (2) Versicherer dürfen personenbezogene Gesundheitsdaten für die in Abs. 1 wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt genannten Zwecke nur auf folgende Art ermitteln: eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei 1. durch Befragung der Person, die versichert werden soll oder bereits denn, dass ihm in diesem Zeit-punkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war. versichert ist, beziehungsweise durch Befragung des Geschädigten oder 2. anhand der vom Versicherungsnehmer oder vom Geschädigten (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, beigebrachten Unterlagen oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung 3. durch Auskünfte von Dritten bei Vorliegen einer für den Einzelfall erteilten des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen (Art 7 der Verordnung (EU) Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung gehabt hat. der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom § 26 Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der 22. 11. 2016 S. 72) oder Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des 4. zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch Versicherungsfall durch Auskünfte von untersuchenden oder ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird. behandelnden Ärzten, Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Krankenversorgung oder Gesundheitsvorsorge § 27 (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des (Gesundheitsdienstleister) über Diagnose sowie Art und Dauer der Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer Behandlung, sofern der Betroffene seine Einwilligung zu der Ermittlung berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist ausdrücklich und in einer gesonderten Erklärung, die er jederzeit von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht widerrufen kann, in geschriebener Form gegeben hat, nachdem ihn der innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer auf die Möglichkeit einer Einwilligung im Einzelfall (Z 3) Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der aufmerksam machte und ihn klar und verständlich über die Folgen der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. Einwilligung sowie die Verweigerung der Einwilligung und über sein Widerrufsrecht im Falle der Einwilligung belehrte; solche Auskünfte (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr dürfen erst eingeholt werden, nachdem der Betroffene von der Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. U5700 / Seite 5/7 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 6] § 76 (1) Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten aus dem (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemeine bekannte Umstände Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im eigenen Namen verfügen. verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das (2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist ohne Zustimmung des Versicherten nur dann zur Annahme der Zahlung und Abs. 2 nicht anzuwenden. zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt, wenn er im Besitz des Scheines ist. § 28 (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn (3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherte seine welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Zustimmung zur Versicherung erteilt hat. (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung § 77 Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte falls über das Vermögen des Versicherten der Konkurs eröffnet ist, der zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Konkursmasse den Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen. § 29 Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den § 78 Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis und Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung ist, durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht. § 30 Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsvertrages eingetretene Erhöhung der § 79 (1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder eine rechtzeitige bekannt war. Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war. § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach (2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten Abschluss des Versicherungsvertrages und nach der Aufforderung zur abgeschlossen und beim Abschluss das Fehlen des Auftrages dem Versicherer Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung, dass der Vertrag ohne bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag lassen. an gerichtlich geltend gemacht wird. B. Konsumentenschutzgesetz (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintrittes des Auszug KSchG BGBl 1979/140 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018 Versicherungsfalles und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass § 14 (1) Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder seinen der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne seine gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Schuld verhindert war. Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind. Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. § 14 (2) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der örtlichen (4) Die Nichtzahlung von Zinsen und Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und 2 nicht aus. wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der (§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden. Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen: zur Unterzeichnung § 14 (3) Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist wird, ist dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam. verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE KOLLEKTIV-UNFALLVERSICHERUNG (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie Die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) finden im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei insoweit Anwendung, als in den nachstehenden Besonderen Bedingungen denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein keine Sonderregelung getroffen wird. Verschulden verhindert war. (1) Versicherungsformen Der Versicherungsvertrag gilt je nach der vereinbarten (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsform abgeschlossen als Kollektiv-Unfallversicherung Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn - ohne Namensangabe oder der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann - mit Namensangabe der Versicherten. bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie (2) Gemeinsame Bestimmungen mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem 2.1 Versicherungssummen Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer Vereinbart sind fixe Versicherungssummen. bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der 2.2 Fluggastrisiko Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates Benützen mehrere durch vorliegenden Versicherungsvertrag nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung Versicherte dasselbe Flugzeug, so gilt für das Fluggastrisiko (Art. 6, verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Pkt. 5 AUVB) ein Betrag von Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits € 2.200.000,00 als Höchstgrenze der Versicherungsleistungen. eingetreten ist. Überschreitet die Summe der Ansprüche dieser Versicherten den Betrag von € 2.200.000,00, so wird die Leistung für jeden einzelnen (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 Versicherten im Verhältnis der Summe der vertraglichen bis 3 nicht aus. Einzelansprüche zu diesem Betrag gekürzt. 2.3 Erlöschen des Versicherungsschutzes § 39a. Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Ohne dass sich am Weiterbestand des Versicherungsvertrages etwas Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder ändert, erlischt die Versicherung für den einzelnen Versicherten mit § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherten Personen. § 75 (1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus (3) Kollektiv-Unfallversicherung ohne Namensangabe dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Die Aushändigung eines 3.1 Versicherte Personen Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen. Versichert, soweit gemäß Art. 17 AUVB versicherbar, sind alle zu einer eindeutig beschriebenen Gruppe gehörenden Personen zum gleichen (2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über Versicherungsumfang. Die Zuordnung der Versicherten hat so zu seine Rechte nur dann verfügen und diese Rechte nur dann gerichtlich geltend erfolgen, dass bei einem Unfall kein Zweifel über die Zugehörigkeit des machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist. Betroffenen zum versicherten Personenkreis entsteht. 3.2 Prämienregulierung U5700 / Seite 6/7 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 7] 3.2.1 Der Prämienberechnung wird zunächst eine den zu erwartenden innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. Bezahlung der Zusatzprämie gemacht, so hat der Versicherer den Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der etwa zuviel gezahlten Betrag rückzuerstatten. Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen 3.2.3 Einblicksrecht des Versicherers entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des nachzuweisen; dieser Verpflichtung hat der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat innerhalb eines Monates nach Erhalt der Anfrage des Versicherers zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebende Unterlagen zu nachzukommen. gewähren. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des (4) Kollektiv-Unfallversicherung mit Namensangabe Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen; der 4.1 Versicherte Personen Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist einen Monat nach Empfang Versichert, soweit gemäß Art. 17 AUVB versicherbar, sind alle der Abrechnung fällig. Personen, die dem Versicherer mit Angabe von Namen, 3.2.2 Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift sowie den gewünschten so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu Versicherungssummen bekannt gegeben werden. klagen oder eine Zusatzprämie einzuheben. Diese Zusatzprämie 4.2 An- und Abmeldung beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder Für Personen, die in den Versicherungsvertrag eingeschlossen werden die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr sollen, tritt die Versicherung für diese Personen nach Zusage des betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Versicherungsschutzes durch den Versicherer in Kraft. Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Personen, die nicht mehr versichert sein sollen, sind dem Versicherer Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden Versicherungsjahr abzumelden. unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch U5700 / Seite 7/7 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

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