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Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung 2026 (AUVB 2026)
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Unfallversicherung 2026
(AUVB 2026 / Fassung 02/2026)
INHALTSVERZEICHNIS
Präambel Art. 24: Ausschlüsse
Art. 25: Sachliche Begrenzung des Versicherungs-
Abschnitt A: Versicherungsschutz
schutzes
Art. 1: Gegenstand der Versicherung
Art. 2: Versicherungsfall Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsneh-
Art. 3: Örtlicher Geltungsbereich mers
Art. 4: Zeitlicher Geltungsbereich Art. 26: Prämie
Art. 5: Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige Art. 27: Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit,
Deckung Beschäftigung, Nebenbeschäftigung oder
Art. 6: Begriff des Unfalles Freizeitaktivität
Art. 28: Anzeige der Veränderung des Hauptwohnsit-
Abschnitt B: Versicherungsleistungen
zes
Art. 7: Dauernde Invalidität
Art. 29: Obliegenheiten
Art. 8: Sofortleistung
Art. 9: Unfallrente Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen
Art. 10: Unfall plus+ Art. 30: Versicherungsperiode, Vertragsdauer, Kündi-
Art. 11: Todesfall gung
Art. 12: Tagegeld Art. 31: Kündigung nach Versicherungsfall, Erlöschen
Art. 13: Spitalgeld des Vertrages
Art. 14: Unfallkosten Art. 32: Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten
Art. 15: Knochenbruchpauschale Personen
Art. 16: Kinderlähmung, Borreliose, Frühsommer- Art. 33: Erfüllungsort, Gerichtsstand
Meningoencephalitis Art. 34: Form der Erklärungen
Art. 17: Schmerzensgeld
Anhang
Art. 18: Kosmetische Operationen
- Einteilung der Berufsgruppen
Art. 19: Leistungserweiterungen
- Einteilung der Freizeitaktivitäten
Art. 20: Zusatzleistungen
- muki 24h-Hilfe (Unfall-Assistance)
Art. 21: Fälligkeit der Leistung und Verjährung
- Wiedergabe der in den AUVB erwähnten Geset-
Art. 22: Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
zesbestimmungen
Abschnitt C: Begrenzungen des Versiche-
rungsschutzes
Art. 23: Unversicherbare Risken
Ö 02/2026
muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 4820 Bad Ischl, Wirerstraße 10, Tel 05 0665 - 1000, Fax DW - 4200,
unfall@muki.com, www.muki.com, DVR 2110857, FN 251897m, LEI-Code: 529900TDV3M737GX7846
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Präambel Artikel 5
Beginn des Versicherungsschutzes, vorläufige
Soweit in diesen Bedingungen personenbezogene Be- Deckung
zeichnungen verwendet werden, umfassen sie alle Ge- 1. Beginn des Versicherungsschutzes
schlechter gleichermaßen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem verein-
Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versiche- barten Versicherungsbeginn, jedoch nur unter der
rungsvertrag mit den Versicherungsunternehmen ab- Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die
schließt. erste oder einmalige Prämie einschließlich Steuern
Versicherte Person ist die Person, deren Gesundheits- rechtzeitig, das heißt innerhalb von 14 Tagen oder
schädigungen infolge eines Unfalles versichert sind. ohne schuldhaften Verzug zahlt.
Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer Die nähere Bestimmung des Beginns dieser Frist
zu zahlende Entgelt. von 14 Tagen, die weitere Voraussetzungen für die
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes Leistungsfreiheit bei Zahlungsverzug oder bei nur
(VersVG) und des Signatur- und Vertrauensdienstgeset- teilweiser Zahlung der ersten oder einmaligen Prä-
zes (SVG), die in den Versicherungsbedingungen ange- mie, die Bestimmung des Beginns des Versiche-
führt werden, sind im Anhang im vollen Wortlaut wieder- rungsschutzes bei nicht rechtzeitiger Prämienzah-
gegeben. lung sowie weitere Rechtsfolgen des Zahlungsver-
zuges sind in den §§ 38 und 39a VersVG geregelt.
Die nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder ein-
Abschnitt A: Versicherungsschutz maligen Prämie einschließlich Steuern berechtigt
den Versicherer gemäß den Voraussetzungen des
Artikel 1 § 38 VersVG zum Rücktritt vom Vertrag.
Gegenstand der Versicherung Die Folgeprämien sind zu den jeweils vereinbarten
1. Der Versicherer bietet Versicherungsschutz, wenn Fälligkeitsterminen zu zahlen. Die Rechtsfolgen des
der versicherten Person ein Unfall zustößt. Die Leis- Zahlungsverzuges mit Folgeprämien sind in den §§
tungen, die versichert werden können, ergeben sich 39 und 39a VersVG geregelt.
aus Abschnitt B. bzw. der Polizze, wo auch die je- 2. Vorläufige Deckung
weils vereinbarten Versicherungssummen ersicht- Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung
lich sind. der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist ein ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung
aufrechter, behördlich gemeldeter Hauptwohnsitz in durch den Versicherer erforderlich. Ist eine vorläufi-
Österreich. ge Deckung vereinbart, endet diese mit Zugang der
Bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes ist der Polizze. Dem Versicherer steht in diesem Fall die
Versicherer unverzüglich schriftlich davon zu infor- auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende
mieren. Ergibt sich durch den Hauptwohnsitzwech- anteilige Prämie zu.
sel die Anwendbarkeit eines anderen Regionaltari-
fes, so wird der Versicherer eine Umstellung des Artikel 6
Versicherungsvertrages auf den jeweils zur Anwen- Begriff des Unfalles
dung kommenden Regionaltarif vornehmen (Art. 1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person
28). Im Falle der Hauptwohnsitzverlegung ins Aus- durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wir-
land besteht grundsätzlich kein Versicherungs- kendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine
schutz. Gesundheitsschädigung erleidet.
2. Als Unfall gelten auch folgende vom Willen des
Artikel 2 Versicherten unabhängige Ereignisse:
Versicherungsfall 2.1. Ertrinken oder Ersticken;
Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (Art. 6, 2.2. Verbrennungen, Verbrühungen, Einwirkungen von
Begriff des Unfalles). Blitzschlag oder elektrischem Strom;
2.3. Einatmen von Gasen und Dämpfen, Einnehmen von
Artikel 3 giftigen und ätzenden Stoffen, es sei denn, dass
Örtlicher Geltungsbereich diese Einwirkungen allmählich erfolgen;
Die Versicherung gilt weltweit. 2.4. bei denen durch erhöhte Kraftanstrengung an
Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt
Artikel 4 oder durch ein gleichartiges Ereignis Muskeln,
Zeitlicher Geltungsbereich Sehnen, Bänder, Kapseln oder Menisci gezerrt oder
Versichert sind Unfälle, die während der Wirksamkeit des zerrissen werden. Ein Riss der Achillessehne ist nur
Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsver- dann ein Unfall, wenn dieser unmittelbar durch ein
trages unter Beachtung der §§ 38, 39 u. 39a VersVG) plötzlich von außen einwirkendes Ereignis verur-
eingetreten sind. sacht wird und äußere Verletzungszeichen (wie
2
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Bluterguss, Schnittwunden, Hautabschürfung etc.) Person auf Lebenszeit durch einen Unfall in ihrer
medizinisch dokumentiert sind. körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beein-
2.5. Hinsichtlich krankhaft abnützungsbedingter Einflüs- trächtigt ist.
se finden insbesondere die Bestimmungen des Art. 1.1. Die dauernde Invalidität ist innerhalb eines Jahres
25 (Sachliche Begrenzung des Versicherungs- nach dem Unfall eingetreten. Sie ist unter Vorlage
schutzes) Anwendung. eines ärztlichen Befundberichtes, aus dem Art und
3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Umfang der Gesundheitsschädigung und die Mög-
Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen. Eine Aus- lichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität
nahme besteht für Kinderlähmung, Lyme-Borreliose hervorgeht, beim Versicherer innerhalb von 15 Mo-
und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsom- naten vom Unfalltag an gerechnet, geltend gemacht
mer-Meningoencephalitis, jeweils ausschließlich im worden.
Rahmen und Umfang des Artikels 16 sowie für 1.2. Ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität ist
Wundstarrkrampf und Tollwut, verursacht durch ei- innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an gerech-
nen Unfall gemäß Punkt 1. net geltend zu machen und unter Vorlage eines ärzt-
4. Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die lichen Befundes zu begründen. Bei Nichtgeltendma-
die versicherte Person als Fluggast in motorisierten chung des Anspruches sowie Vorlage eines Be-
Luftfahrzeugen (mit Ausnahme von Motorseglern fundberichtes innerhalb der bedingungsgemäß ver-
und Ultralights), welche für die Personenbeförde- einbarten Frist erlischt der Anspruch.
1.3. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn
rung zugelassen sind, erleidet. Als Fluggast gilt, wer
weder mit dem Betrieb des Luftfahrzeuges in ur- die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines
sächlichem Zusammenhang steht oder Besat- Jahres nach dem Unfall stirbt. Stirbt die versicherte
zungsmitglied ist, sofern nicht ein Ausschlusstatbe- Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines
stand gemäß Artikel 24 Punkt 1 gegeben ist. Jahres nach dem Unfall oder – gleichgültig aus wel-
cher Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall,
ist nach jenem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem
Abschnitt B: Versicherungsleistungen aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde
Die folgenden Leistungsbausteine des Versicherungs- zu rechnen gewesen wäre.
schutzes können grundsätzlich im Rahmen einer Unfall- 2. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten
versicherung versichert werden. Welche Leistungsbau- folgende Bestimmungen:
steine tatsächlich versichert wurden und mit welchen Die Invaliditätsleistung zahlt der Versicherer als pro-
Versicherungssummen, ist im Versicherungsvertrag er- zentualen Kapitalbetrag der vereinbarten Versiche-
sichtlich. rungssumme unter Berücksichtigung einer allfällig
vereinbarten Progression.
Artikel 7 2.1. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähig-
Dauernde Invalidität keit der nachstehend genannten Körperteile und
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Sinnesorgane gilt ausschließlich die im Versiche-
1. Dauernde Invalidität liegt vor, wenn die versicherte rungsvertrag vereinbarte Gliedertaxe mit deren zu-
gehörigen Invaliditätsgraden:
GLIEDERTAXEN SMART STANDARD ERHÖHT
Arm 70 % 80 % 100 %
Hand 50 % 60 % 100 %
Daumen 20 % 30 % 100 %
Zeigefinger 10 % 20 % 75 %
Anderer Finger 5% 10 % 20 %
Bein 70 % 80 % 100 %
Große Zehe 5% 8% 8%
Andere Zehe 2% 5% 5%
Sehkraft beider Augen 100 % 100 % 100 %
Sehkraft eines Auges 50 % 50 % 50 %
Sehkraft eines Auges, sofern die Sehkraft des anderen Auges vor 65 % 65 % 65 %
Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war
Gehör beider Ohren 70 % 70 % 70 %
Gehör eines Ohres 35 % 35 % 35 %
Gehör eines Ohres, sofern das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt 45 % 45 % 45 %
des Versicherungsfalles bereits verloren war
Geruchssinn 10 % 10 % 10 %
Geschmackssinn 10 % 10 % 10 %
Milz 10 % 10 % 10 %
Eine Niere 20 % 20 % 20 %
Beeinträchtigung der Leberfunktion 10 % 10 % 10 %
Beeinträchtigung der Lungenfunktion 30 % 30 % 30 %
Stimme 30 % 50 % 50 %
Völliger Verlust einer weiblichen Brust 15 % 15 % 15 %
Verlust der männlichen Geschlechtsorgane 30 % 30 % 30 %
3
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Die „erhöhte Gliedertaxe“ kann nicht von Personen det. Bei Funktionseinschränkungen von Armen und
abgeschlossen werden, die unter die Berufsgruppe Beinen ist der Prozentsatz für die gesamte Extremi-
2 (siehe Anhang) fallen oder die ein unversicherba- tät anteilig anzuwenden. Der Wert für den Verlust
res Risiko laut Tarifbestimmungen darstellen. Wird der Sehkraft beider Augen (100 %) und den Verlust
ein Beruf, der unter die Berufsgruppe 2 fällt, nur als des Gehörs beider Ohren (70 %) wird nur bei voll-
Nebentätigkeit ausgeübt, so ist ebenfalls kein Ab- ständigem Verlust der Sehkraft beider Augen bzw.
schluss der „erhöhten Gliedertaxe“ möglich. Bei ei- des Gehörs beider Ohren angewendet.
ner Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäf- 3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst
tigung ist Art. 27 sinngemäß anwendbar. Weiters sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die nor-
ist die „erhöhte Gliedertaxe“ generell nur für berufs- male körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit
tätige Personen ab dem 19. Lebensjahr abschließ- insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließ-
bar. Wenn die versicherte Person ihre Berufstätig- lich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichti-
keit beendet, spätestens jedoch ab Vollendung des gen. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesor-
65. Lebensjahres, gilt ab dem darauffolgenden Mo- gane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall
nat die Invaliditätstabelle gemäß Art. 7 Punkt 2.1 dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um
der AUVB (Gliedertaxe Standard). Gleichzeitig ver- die Vorinvalidität gemindert.
ringert sich der auf die Invalidität entfallende Prämi- 4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch
enanteil der erhöhten Gliedertaxe auf den wertan- den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vor-
gepassten entsprechenden Prämienanteil der stehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditäts-
Standardgliedertaxe des zum Zeitpunkt des Ver- grade zusammengerechnet. Mehr als 100 % wer-
tragsabschlusses geltenden Tarifes. den jedoch nicht berücksichtigt.
2.2. Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktionsein- 5. Aufgrund der geltenden Progression erhöht sich die
schränkung der vorgenannten Körperteile oder Or- Leistung des Versicherers für Invaliditätsgrade über
gane werden unter der Berücksichtigung der in der 22 % gemäß der nachstehenden Progressionstafel
Polizze vereinbarten Gliedertaxe anteilig angewen- bis 500 % der vereinbarten Versicherungssumme.
Progressionstafel
von auf von auf von auf von auf von auf
1% 1% 21 % 21 % 41 % 79 % 61 % 150 % 81 % 254 %
2% 2% 22 % 22 % 42 % 82 % 62 % 154 % 82 % 262 %
3% 3% 23 % 25 % 43 % 85 % 63 % 158 % 83 % 270 %
4% 4% 24 % 28 % 44 % 88 % 64 % 162 % 84 % 278 %
5% 5% 25 % 31 % 45 % 91 % 65 % 166 % 85 % 286 %
6% 6% 26 % 34 % 46 % 94 % 66 % 170 % 86 % 294 %
7% 7% 27 % 37 % 47 % 97 % 67 % 174 % 87 % 302 %
8% 8% 28 % 40 % 48 % 100 % 68 % 178 % 88 % 310 %
9% 9% 29 % 43 % 49 % 103 % 69 % 182 % 89 % 318 %
10 % 10 % 30 % 46 % 50 % 106 % 70 % 186 % 90 % 500 %
11 % 11 % 31 % 49 % 51 % 110 % 71 % 190 % 91 % 500 %
12 % 12 % 32 % 52 % 52 % 114 % 72 % 194 % 92 % 500 %
13 % 13 % 33 % 55 % 53 % 118 % 73 % 198 % 93 % 500 %
14 % 14 % 34 % 58 % 54 % 122 % 74 % 202 % 94 % 500 %
15 % 15 % 35 % 61 % 55 % 126 % 75 % 206 % 95 % 500 %
16 % 16 % 36 % 64 % 56 % 130 % 76 % 214 % 96 % 500 %
17 % 17 % 37 % 67 % 57 % 134 % 77 % 222 % 97 % 500 %
18 % 18 % 38 % 70 % 58 % 138 % 78 % 230 % 98 % 500 %
19 % 19 % 39 % 73 % 59 % 142 % 79 % 238 % 99 % 500 %
20 % 20 % 40 % 76 % 60 % 146 % 80 % 246 % 100 % 500 %
6. Im ersten Jahr nach dem Unfall wird eine Invaliditäts- der Versicherer bereits geleistete, den Invaliditäts-
leistung vom Versicherer nur erbracht, wenn Art und grad übersteigende Zahlungen zurückfordern.
Umfang der Unfallfolgen aus ärztlicher Sicht eindeu-
tig feststehen und aus ärztlicher Sicht mit hoher Artikel 8
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, Sofortleistung
dass der Versicherte innerhalb eines Jahres verstirbt. 1. Inwieweit ein Unfall eine Dauerinvalidität zur Folge
7. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht ein- hat, kann in der Regel erst nach Ablauf eines Jahres
deutig fest, sind sowohl die versicherte Person als durch einen medizinischen Sachverständigen über-
auch der Versicherer berechtigt, den Invaliditätsgrad prüft werden. Abweichend dazu entfällt diese War-
jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu tezeit bei der Sofortleistung.
bemessen zu lassen. Bei neuerlicher Feststellung 2. Als Voraussetzung für die Sofortleistung gilt, dass
des Invaliditätsgrades innerhalb dieser Frist, kann die versicherte Person durch den Unfall erstmalig an
4
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dem betroffenen Körperteil exakt eine im Verlet- - eines Hüftgelenkes EUR 3.500,-
zungskatalog angeführte Verletzung erleidet. - eines Kniegelenkes EUR 2.500,-
3. Bestand für den betroffenen und im Verletzungskata- - eines Innenknöchels EUR 2.000,-
log angeführten Körperteil bereits vor dem Unfall ei- - eines Außenknöchels EUR 2.000,-
ne Beeinträchtigung durch Krankheiten oder Gebre- - eines Oberarmknochens EUR 2.000,-
chen oder sind durch den Unfall unterschiedliche - eines Oberschenkel(hals)knochens
Körperteile verletzt, kommt die Sofortleistung nicht EUR 2.000,-
zur Anwendung. - eines Schlüsselbeins EUR 1.000,-
Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch aus - eines Halswirbels EUR 4.000,-
der Dauerinvalidität erfüllt, hat die versicherte Person - eines Brustwirbels EUR 2.000,-
ausschließlich Anspruch auf eine Kapitalleistung aus - eines Lendenwirbels EUR 2.500,-
diesem Leistungsbaustein. - im Schultergelenk (Schulterblatt)
4. Ein Anspruch auf Sofortleistung ist unter Vorlage EUR 1.000,-
eines ärztlichen Befundes, aus dem Art und Umfang
der Gesundheitsschädigung hervorgehen, zu be- Mögliche Leistungen bei vollständigem Riss oder voll-
gründen und geltend zu machen. ständiger Durchtrennung
5. Die Sofortleistung zahlt der Versicherer als Pau- - eines Kreuzbandes im Knie EUR 7.000,-
schalbetrag laut dem Verletzungskatalog in der un- - eines Seitenbandes im Knie EUR 1.000,-
ten aufgeführten Aufzählung. - eines Bandes im Sprunggelenk EUR 2.000,-
6. Hat eine versicherte Person eine Sofortleistung - eines Meniskus EUR 1.000,-
bezogen und verstirbt diese unfallkausal innerhalb
eines Jahres, wird die bereits ausgezahlte Sofortleis- Artikel 9
tung einer allfälligen Todesfallleistung gegengerech- Unfallrente
net und ausschließlich die sich ergebende Differenz Ein Anspruch auf Unfallrente besteht nur dann, wenn dies
ausbezahlt. Ist die Todesfallleistung geringer als die im Versicherungsvertrag so vereinbart und in der Versi-
bereits ausgezahlte Sofortleistung so unterbleibt ei- cherungspolizze so dokumentiert ist. Für das Paket
ne Rückforderung der Differenz. Trendsport (Definition siehe Anhang) besteht im Rahmen
7. Mit Erbringung der Sofortleistung sind grundsätzlich der Unfallrente kein Versicherungsschutz. Für das Sport-
alle Ansprüche aus dem Baustein Dauerinvalidität paket 1, Sportpaket 2 und Sportpaket 3 (Definition siehe
Artikel 7 abgegolten. Jedoch hat die versicherte Per- Anhang) besteht im Rahmen der Unfallrente Versiche-
son das Recht, eine Beurteilung der Unfallfolgen rungsschutz erst ab einer unfallbedingten dauernden
durch eine gutachterliche Untersuchung zu verlan- Invalidität von 50 %, ohne dass dabei die Progression
gen. Sollte die gutachterliche Untersuchung eine einbezogen wird.
höhere Leistung ergeben, wird die Differenz nachge-
zahlt. Sollte das Gutachten eine niedrigere Leistung Zur Unfallrente gilt Folgendes:
als die bereits ausgezahlte Sofortleistung ergeben, 1. Führt der Unfall zu einer dauernden Invalidität gem.
behalten wir uns das Recht vor, die zu viel bezahlte Art. 7 von mindestens 35 % bzw. 50 % – je nach
Leistung rückzufordern Vereinbarung in der Versicherungspolizze –, wird
8. Bei versicherten Kindern bis zum 15. Lebensjahr unabhängig vom Lebensalter der versicherten Per-
kommt die Sofortleistung nicht zur Anwendung. son die in der Versicherungspolizze vereinbarte Un-
9. Fissuren sowie Verletzungen der Wachstumsfuge fallrente bezahlt. Die Berechnung der Dauerinvalidi-
sind von der Sofortleistung ausgeschlossen. tät erfolgt anhand der im Versicherungsvertrag ver-
10. Führt ein Unfallereignis zu mehreren Verletzungen an einbarten Gliedertaxe Standardgliedertaxe gemäß
ein und demselben Körperteil, kommt nur die Sofort- Art. 7 Punkt 2.1. Der Invaliditätsgrad mindert sich
leistung zum Tragen von der am höchsten bewerte- um eine allenfalls bestehende Vorinvalidität gemäß
ten Verletzung (siehe untenstehende Aufzählung). Art. 7 Punkt 3. Die Progression gemäß Art. 7 Punkt
5 kommt nicht zur Anwendung.
Mögliche Leistungen bei völligem Verlust (Amputation) 2. Die Zahlung der Unfallrente erfolgt monatlich im
- eines Daumens: EUR 30.000,- Voraus. Die erste Unfallrente wird rückwirkend mit
- eines Zeigefingers: EUR 20.000,- dem Monat, in welchem sich der Unfall ereignet hat,
- eines anderen Fingers: EUR 10.000,- fällig. Die Rentenzahlung endet mit Ablauf des Mo-
- einer großen Zehe: EUR 8.000,- nats,
- einer anderen Zehe: EUR 5.000,- - in dem die versicherte Person stirbt oder
- der Milz: EUR 10.000,- - in dem eine Neubemessung der Invalidität nach
- einer Niere: EUR 20.000,- Art. 7 Punkt 7. ein Absinken der dauernden In-
validität im Sinne des Art. 9 Punkt 1 unter 35 %
Mögliche Leistungen bei Bruch (Fraktur) bzw. unter 50 % ergibt.
- eines Ellenbogengelenkes EUR 2.000,- 3. Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb
- eines Handgelenkes EUR 3.000,- des ersten Jahres nach dem Unfall, und vor Bemes-
5
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sung einer dauernden Invalidität, besteht kein An- Artikel 12
spruch auf eine Unfallrente. Tagegeld
4. Der Versicherer ist berechtigt, vom Versicherten Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
eine amtlich oder notariell bestätigte Lebensbe- Tagegeld wird für die Dauer der vollständigen Arbeitsun-
scheinigung anzufordern. Wird diese Lebensbe- fähigkeit im Beruf oder in der Beschäftigung der versi-
scheinigung nicht unverzüglich übermittelt, ruht die cherten Person für längstens 365 Tage innerhalb von 4
Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit bis zur Jahren ab dem Unfalltag gezahlt. Kein Tagegeld gebührt
Beibringung der Bescheinigung. für Zeiträume, in denen der Versicherte Einkommen aus
5. Wenn eine Unfallrente nach dieser Bestimmung geringfügiger Beschäftigung, Arbeitslosengeld, Not-
bezogen wird, entfällt der für die Unfallrente verein- standshilfe oder Mindestsicherung bezieht. Der Beginn
barte Prämienanteil. und die Beendigung eines derartigen Zeitraumes sind
dem Versicherer unverzüglich bekanntzugeben (siehe Art.
Artikel 10 27).
Unfall plus+
Sofern vereinbart, werden durch den Zusatz Unfall plus+ Artikel 13
Leistungen ab einem unfallbedingten dauerndem Invalidi- Spitalgeld
tätsgrad von über 50 % erbracht. Bei der Ermittlung des Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
Invaliditätsgrades findet Art. 7 Punkt 5 (Progressionsta- 1. Spitalgeld wird für jeden Kalendertag, an dem sich
fel) keine Anwendung. die versicherte Person wegen eines Versicherungs-
Eine allenfalls bestehende Vorinvalidität bleibt unberück- falles in medizinisch notwendiger stationärer Heilbe-
sichtigt, wird also bei der Ermittlung des Invaliditätsgra- handlung befindet, längstens für 365 Tage innerhalb
des in Abzug gebracht. Die Versicherungsleistung be- von 4 Jahren ab dem Unfalltag gezahlt.
trägt pro Unfallereignis einmalig EUR 100.000,- und wird 2. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien,
zusätzlich zu der im Grundvertrag vereinbarten Summe die sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter ständi-
ausbezahlt. Für das Paket Trendsport besteht im Rahmen ger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und
der Unfall plus+ kein Versicherungsschutz. Indexverein- sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behand-
barung ausgeschlossen. lungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitations-
zentren der Sozialversicherungsträger, Werksspitä-
Artikel 11 ler und Krankenreviere der Exekutive.
Todesfall 3. Nicht als Spitäler gelten z.B. Heil- und Pflegeanstal-
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: ten für Lungenkranke sowie für unheilbar chronisch
1. Tritt innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an ge- Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime, Alters-
rechnet, der Tod als Folge des Unfalles ein, wird der heime und deren Krankenabteilungen sowie Kuran-
auf der Versicherungspolizze für den Todesfall do- stalten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Nerven-
kumentierte Betrag gezahlt. und Geisteskranke.
2. Auf die Todesfallleistung werden nur Zahlungen, die
für dauernde Invalidität aus demselben Ereignis ge- Artikel 14
leistet worden sind, angerechnet. Einen Mehrbetrag Unfallkosten
an Leistung für dauernde Invalidität kann der Versi- Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:
cherer nicht zurückverlangen. Hat eine versicherte Bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungs-
Person eine Sofortleistung bezogen und verstirbt summen werden vom Versicherer Unfallkosten ersetzt,
diese unfallkausal innerhalb eines Jahres, wird die sofern sie innerhalb von vier Jahren vom Unfalltag an
bereits ausgezahlte Sofortleistung einer allfälligen gerechnet entstehen, und soweit nicht von einem Sozial-
Todesfallleistung gegengerechnet und ausschließ- versicherungsträger oder von einem sonstigen Leistungs-
lich die sich ergebende Differenz ausbezahlt. Ist die träger Ersatz zu erlangen ist.
Todesfallleistung geringer als die bereits ausgezahl-
te Sofortleistung so unterbleibt eine Rückforderung Unfallkosten sind:
der Differenz. 1. Heilkosten, die zur Behebung der Unfallfolgen auf-
3. Für Personen, die zum Zeitpunkt des unfallbeding- gewendet wurden und nach ärztlicher Verordnung
ten Ablebens das 15. Lebensjahr noch nicht vollen- notwendig waren.
det haben, werden im Rahmen der Versicherungs- Ersetzt werden:
summe nur die tatsächlich aufgewendeten, ange- 1.1. Kosten für stationäre Heilbehandlung in der allge-
messenen Begräbniskosten maximal bis zur Höhe meinen Gebührenklasse, also eine Heilbehandlung
des aktuell durch die FMA auf Grund der Beerdi- im Rahmen eines medizinisch notwendigen statio-
gungskostenverordnung 2016 (Stammfassung nären Aufenthaltes in sanitätsbehördlich genehmig-
BGBl. II Nr. 172/2015) verordneten Betrages für ten Krankenanstalten oder deren Abteilungen, so-
Beerdigungskosten rückerstattet. fern diese ständige ärztliche Anwesenheit vorse-
hen, über ausreichende diagnostische und thera-
peutische Möglichkeiten verfügen, ausschließlich
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nach dem allgemeinen Stand der medizinischen während des Aufenthalts auf Wasserflächen in eine
Wissenschaft arbeiten, nicht auf die Anwendung Zwangs- oder Notlage gerät.
bestimmter Behandlungsmethoden ausgerichtet Bergungskosten sind die nachgewiesenen Kosten
sind und Krankengeschichten führen. Als stationär des Suchens nach der versicherten Person und ih-
gilt ein Aufenthalt nur, wenn die Art der Heilbe- res Transportes bis zur nächsten befahrbaren Straße
handlung einen Aufenthalt von mindestens 24 oder bis zu jenem Spital, das dem Unfallort am
Stunden erfordert. nächsten gelegen ist. Hat der Versicherte bei ande-
Nicht ersetzt werden jedoch die Kosten der statio- ren Versicherungsträgern (z.B. Sozialversicherungs-
nären Heilbehandlung in der Sonderklasse in (Pri- trägern), Vereinigungen (z.B. Bergrettung, Automobi-
vat-)Spitälern, Krankenanstalten, privaten Sanatori- lorganisationen) oder Institutionen einen vertragli-
en etc. chen oder gesetzlichen Anspruch auf den Ersatz der
1.2. Kosten für Heilbehandlung durch Arzt, Facharzt Hubschrauberbergungskosten, so besteht Versiche-
oder Zahnarzt: rungsschutz nur insoweit, als durch diese die Kosten
Arztberatung in der Sprechstunde (Ordination oder nicht übernommen werden.
Krankenhaus), Hausbesuche, diagnostische Strah- Im Rahmen der Hubschrauberbergung werden die
lentherapie, Röntgen, Laboruntersuchungen, Injek- notwendigen Kosten eines Rettungstransportes mit-
tionen, Infusionen, Infiltrationen, Punktionen, EKG, tels Hubschrauber bis max. EUR 15.000.- ersetzt.
Computer- und Kernspintomographie. Operative 3. Rückholkosten
ambulante Heilbehandlungen bis max. 50 % der für Rückholkosten sind die unfallbedingten Kosten des
Unfallkosten vereinbarten Versicherungssumme. ärztlich empfohlenen bodengebundenen Verletzten-
1.3. Ganzheitsmedizinische Heilbehandlungen: Chiro- transportes, wenn die versicherte Person außerhalb
therapie, Akupunktur, Stoßwellentherapie, Neural- Ihres Wohnortes verunfallt ist, von der Unfallstelle
therapie. bzw. dem Krankenhaus, in das sie nach dem Unfall
1.4. Physiotherapeutische Behandlungen außerhalb gebracht wurde, an Ihren Wohnort bzw. zum
eines Kuraufenthaltes nächstgelegenen Krankenhaus. Bei einem tödlichen
1.5. Kosten für Zahnersatz und künstliche Gliedmaßen: Unfall werden auch die Kosten der Überführung des
Die erstmalige Anschaffung künstlicher Gliedma- Toten zu dessen letztem Wohnort in Österreich be-
ßen und eines Zahnersatzes sowie Kosten der zahlt.
Wiederbeschaffung bzw. Reparatur festsitzender, Im Rahmen der muki 24h-Hilfe (Unfall-Assistance)
nicht abnehmbarer Zahnersätze und andere, nach gelten darüber hinaus die in den folgenden Punkten
ärztlichem Ermessen erforderliche erstmalige An- 4. und 5. genannten Leistungen unter den im An-
schaffungen. Für versicherte Kinder werden Kosten hang – Abschnitt muki 24-Hilfe (Unfall-Assistance) –
für die erstmalige Anschaffung eines Zahnersatzes genannten Voraussetzungen und Begrenzungen:
nur dann geleistet, wenn die hierfür notwendige 4. Nottransport aus dem Ausland nach Österreich
Heilbehandlung vor Vollendung des 19. Lebensjah- Nach einem Unfall im Ausland organisiert die muki
res begonnen hat und bis zur Vollendung des 20. 24h-Hilfe den medizinisch begründeten und ärztlich
Lebensjahres abgeschlossen ist. angeordneten Nottransport nach Österreich und
Für die unter Art. 14 Punkt 1.3. und 1.4. angeführten leistet hierfür, sowie für unfallbedingte, ausländische
Behandlungen werden Kosten nur dann ersetzt, wenn die Krankenhauskosten, Kostenersatz.
Behandlungen von einem Arzt oder einer Person, die 5. Rehabilitationsmanagement
eine entsprechende Ausbildung nachweisen kann, Medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation:
durchgeführt werden. Medizinische Rehabilitation, wie zum Beispiel
- ärztliche Begleitung der Rehabilitationsmaß-
Unfallkosten sind außerdem: nahmen;
2. Bergungskosten, die notwendig werden, wenn die - Physio-, Logo-, Bewegungs-, Wärme- und Käl-
versicherte Person te-, Elektro- sowie Unterwassertherapie und
- einen Unfall erlitten hat oder in Berg- oder See- Massagen durch zur freiberuflichen Heilbehand-
/Wassernot geraten ist und verletzt oder unver- lung am Kranken Berechtigte;
letzt geborgen werden muss bzw. - Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
- durch einen Unfall oder infolge Berg- oder See- Soziale Rehabilitation, wie zum Beispiel
/Wassernot den Tod erleidet und ihre Bergung - Soziale Einrichtungen: Hilfestellung bei Kontak-
erfolgen muss. ten zu Ämtern u. Behörden, Sozialversiche-
Bergnot liegt vor, wenn die versicherte Person in al- rungsträgern, Versicherungen, Organisationen
pinem Gelände durch dafür typische Gefahren (z.B. für Transport, Pflege, Essen auf Rädern, Haus-
Lawine, Steinschlag) in eine Zwangs- oder Notlage haltshilfen, etc.;
gerät. See-/ Wassernot liegt vor, wenn die versicher- - Wohnung: Analyse und Planung von notwendi-
te Person durch außergewöhnliche Wassermassen gen baulichen Adaptierungen des Wohnraumes
(z.B. Überschwemmung, Sturmflut) oder außerge- (kein Kostenersatz für Umbau selbst), sowie
wöhnliche Wetterverhältnisse (z.B. Sturm, Unwetter)
7
[Seite 8]
Kontakte zu spezialisierten Bauunternehmen 2. Als Spitäler gelten Krankenanstalten und Sanatorien,
und Architekten; die sanitätsbehördlich genehmigt sind, unter ständi-
- Mobilität: Hilfestellung bei Beschaffung eines ger ärztlicher Leitung und Betreuung stehen und
behindertengerechten Fahrzeugs (kein Kosten- sich nicht auf die Anwendung bestimmter Behand-
ersatz für Ankauf oder Umbau selbst), Hilfestel- lungsmethoden beschränken, sowie Rehabilitations-
lung bei Organisation eines Behinderten- zentren der Sozialversicherungsträger, Werksspitäler
Parkplatzes, Hilfestellung bei Inanspruchnahme und Krankenreviere der Exekutive.
der öffentlichen Verkehrsmittel. 3. Nicht als Spitäler gelten z.B. Heil- und Pflegeanstal-
Berufliche Rehabilitation, wie zum Beispiel ten für Lungenkranke sowie für unheilbar chronisch
- Perspektivenentwicklung mit umfangreicher Di- Erkrankte, Erholungs- und Genesungsheime, Alters-
agnostik, Berufsorientierung und Berufsfindung, heime und deren Krankenabteilungen sowie Kuran-
mögl. Fördermaßnahmen; stalten, ferner Heil- und Pflegeanstalten für Nerven-
- Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung: Ar- und Geisteskranke.
beitsrelevante Maßnahmen der Bildung und be-
ruflichen Praxis. Artikel 18
Hinweis: Bitte beachten Sie die Voraussetzungen Kosmetische Operationen
gemäß Anhang muki 24h-Hilfe (Unfall-Assistance). 1. Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche des
Versicherten derart beschädigt oder verformt, dass
Artikel 15 nach Abschluss der Heilbehandlung das äußere Er-
Knochenbruchpauschale scheinungsbild des Versicherten dauernd beein-
Wenn im Grundvertrag das Risiko der unfallbedingten trächtigt ist, und entschließt sich der Versicherte,
dauernden Invalidität beantragt wurde, wird bei unfallbe- sich einer kosmetischen Operation zum Zwecke der
dingtem Knochenbruch (unabhängig von der Anzahl der Beseitigung dieses Mangels zu unterziehen, so
gebrochenen Knochen und der Schwere der Knochen- übernimmt der Versicherer die mit der Operation
brüche) eine einmalige Knochenbruchpauschale pro und der klinischen Behandlung im Zusammenhang
Unfallereignis in der auf der Versicherungspolizze doku- stehenden Kosten für Arzthonorare, Medikamente,
mentierten Höhe erbracht. Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete
Heilmittel sowie die Kosten für die Unterbringung
Artikel 16 und Verpflegung in der Klinik.
Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoence- 2. Der Versicherer übernimmt die vorgenannten Kos-
phalitis, Lyme-Borreliose ten, die bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: Unfall entstanden sind. Diese Kosten werden bis zur
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Fol- Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme
gen der Kinderlähmung, Lyme-Borreliose und der ersetzt, sofern nicht von einem Sozialversicherungs-
durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Menin- träger Ersatz zu leisten ist oder von einem sonstigen
goencephalitis, wenn die Erkrankung serologisch Leistungsträger Ersatz geleistet wurde. Ausge-
festgestellt und frühestens 15 Tage nach Beginn, je- schlossen vom Ersatz sind die Kosten für zusätzliche
doch spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versi- Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erho-
cherung zum Ausbruch kommt. lungsreisen sowie für häusliche Krankenpflege, so-
2. Als Krankheitsbeginn (Zeitpunkt des Versicherungs- weit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegeper-
falles) gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen sonal ärztlich angeordnet wird.
der als Kinderlähmung, Frühsommer-Meningoence-
phalitis oder Lyme-Borreliose diagnostizierten Krank- Artikel 19
heit konsultiert wurde. Leistungserweiterungen
Eine Leistung wird vom Versicherer nur für Tod (gemäß 1. Erfrieren
Art. 11) oder dauernde Invalidität (gemäß Art. 7) im Rah- Als Unfallereignis im Sinne von Art. 2 gelten auch
men der vereinbarten Versicherungssumme erbracht Gesundheitsschäden durch Erfrierungen.
(siehe Polizze). 2. Infektionen
2.1. Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt
Artikel 17 ebenfalls als Unfall:
Schmerzensgeld a) Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche
1. Ab einem unfallbedingten ununterbrochenen Spi- oder sonstige von Tieren verursachte Hautver-
talsaufenthalt von mindestens 15 Tagen innerhalb letzungen übertragen wurden (Borreliose,
von zwei Jahren ab dem Unfalltag leistet der Versi- Brucellose, Fleckfieber, Gelbfieber, Malaria,
cherer ein einmaliges Schmerzensgeld in der verein- Pest).
barten Höhe. Bei einem ununterbrochenen Spitals- b) Cholera, Diphtherie, Gürtelrose, Keuchhusten,
aufenthalt von mindestens 21 Tagen innerhalb von 2 Masern, Mumps, Pfeiffrisches Drüsenfieber, Po-
Jahren ab dem Unfalltag wird die vereinbarte Leis- cken/Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberku-
tung um 50 % erhöht. lose und Typhus/Paratyphus.
8
[Seite 9]
Nicht versichert sind jedoch Schäden durch der versicherten Person bei der nichtberuflichen
Pandemien. Eine Pandemie ist eine länder- und bzw. nicht wettkampfmäßigen Ausübung des Tauch-
kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infek- sportes bis zu einer Tauchtiefe von 40 m zustoßen
tionskrankheit. können.
Der Versicherungsschutz nach Absatz a) und b) be- Voraussetzungen sind die Ausbildung durch eine in-
steht jedoch nur, wenn der Ausbruch der Erkrankung ternational anerkannte Organisation (z.B. PADI, VIT,
frühestens drei Monate nach Ausstellung der Versi- NAUI WW, SSI, CMAS) sowie im Rahmen des
cherungspolizze (Wartezeit) stattfand. Tauchbrevets erfolgter Tauchgang. Diese Voraus-
2.2. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen setzungen sind vom Versicherungsnehmer nachzu-
gegen die nach Punkt 2.1. versicherten Infektions- weisen.
krankheiten (zuzüglich FSME, Kinderlähmung), wenn In Erweiterung der Bestimmungen der AUVB gelten
die versicherte Person dadurch Gesundheitsschä- als Unfall auch Gesundheitsschädigungen mit dau-
den erleidet. erhaften Folgen infolge von:
2.3. Der Versicherer erbringt eine Leistung nur für dau- - Stickstoffintoxikation (Tiefenrausch)
ernde Invalidität (Art. 7) und für den Todesfall (Art. - CO2-Intoxikation (Ensufflement)
11) soweit Versicherungssummen für diese Leis- - Sauerstoffintoxikation
tungsart vereinbart wurden. Auf andere vereinbarte - Atemgasembolie (AGE, Barotraumen)
Leistungsarten findet diese Erweiterung keine An- - Dekompressionskrankheit
wendung. Allmähliche Einwirkungen bleiben in jedem Fall aus-
3. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen geschlossen.
Die folgenden, innerhalb von drei Jahren nach einem Soweit dafür nicht anderweitig Versicherungsschutz
Unfall entstehenden Kosten übernimmt der Versi- besteht, werden die notwendigen Kosten der De-
cherer bis zu jener Höhe, die im Versicherungs- kompressionskammer bis maximal EUR 10.000,- und
schein bezeichnet ist, sofern die Maßnahmen aus- ohne Anrechnung auf die vereinbarte Versiche-
schließlich aufgrund der durch den Unfall verursach- rungssumme für Unfallkosten ersetzt.
ten dauernden Invalidität von mind. 50 % (Art. 7, oh- 7. Kletterunfälle
ne Progressionsstaffel), erforderlich sind: Kletterunfälle – in der Halle und im Freien – gelten
a) behindertengerechter Umbau des Pkw der ver- als vom Versicherungsschutz umfasst, sofern der
sicherten Person; Verunfallte die erforderlichen Sicherungsmaßnah-
b) behindertengerechter Umbau der Wohnung men und die jeweils geltenden Sicherheitsvorschrif-
oder Umzug in eine behindertengerechte Woh- ten beachtet und eingehalten hat und:
nung. - eine Kletterroute die UIAA-Schwierigkeitsskala
Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, IV oder französische Skala 4b nicht übersteigt,
werden nur die restlichen Kosten bezahlt. Bestreitet - ein Klettersteig die Schwierigkeitsskala D nicht
der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, übersteigt
bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. Bestehen wobei jeweils der in der Kletterroute/im Klettersteig
bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für auftretende höchste Schwierigkeitsgrad zur Einstu-
die versicherte Person, wird die Leistung aus einem fung der gesamten Kletterroute/des gesamten Klet-
Vertrag erbracht. tersteigs heranzuziehen ist.
4. Bewusstseinsstörungen Als erforderliche Sicherheitsmaßnahmen für jede Art
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Un- von Klettern ist zu verwenden: Kletterhelm, Kletter-
fälle und sonstige Leistungsfälle, welche die versi- gurt, Sicherungsgerät und Kletterseil.
cherte Person aufgrund einer krankheitsbedingten Ergänzend als erforderliche Sicherheitsmaßnahmen
Bewusstseinsstörung erleidet. Ausgeschlossen vom für Klettersteige ab Schwierigkeitsskala B gilt jeden-
Versicherungsschutz bleiben die in Artikel 24 Punkt falls die Verwendung von: Klettergurt, UIAA-
14 beschriebenen Bewusstseinsstörungen. geprüfter Bergsteigerhelm, ein Klettersteigset nach
Eine Krankheit ist ein abnormer Körper- oder Ge- UIAA-Norm und Klettersteighandschuhe.
sundheitszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. Bouldern in der Halle gilt als vom Versicherungs-
Das heißt, eine Störung der normalen physischen schutz umfasst, sofern der Verunfallte die erforderli-
oder psychischen Funktionen, die einen Grad er- chen Sicherungsmaßnahmen und die jeweils gel-
reicht hat, die die Leistungsfähigkeit und das Wohl- tenden Sicherheitsvorschriften beachtet und einge-
befinden der versicherten Person subjektiv oder ob- halten hat.
jektiv wahrnehmbar negativ beeinflussen. Alle anderen Kletterunfälle – z.B. Bouldern im Freien,
5. Rettungsmaßnahmen Eisklettern, Mixed-Klettern (Eis- und Felsenklettern
In Ergänzung zu Art. 6 sind Unfälle aus der Bemü- kombiniert) – sind vom Versicherungsschutz ausge-
hung zur Rettung von Menschen, Tieren und Sachen schlossen.
mitversichert. 8. In Ergänzung gelten für Kinder, die zum Zeitpunkt
6. Sporttauchrisiko des Unfalles das 10. Lebensjahr noch nicht vollen-
Der Versicherungsschutz gilt auch für Unfälle, die det haben, auch folgende vom Willen des Versicher-
9
[Seite 10]
ten unabhängige Ereignisse als Unfall: abweicht. In diesem Fall entscheidet ein ordentli-
- Vergiftungen durch orale Einnahme fester oder ches Gericht über die strittige Frage. Letzteres gilt
flüssiger Stoffe auch, wenn der Schiedsgutachter die Feststellung
- Verschlucken von Gegenständen nicht treffen kann oder will oder sie länger als drei
9. Unfälle als Folge eines Herzinfarktes oder Schlagan- Monate verzögert oder wenn der Schiedsgutachter
falles gelten als mitversichert. nicht entscheidet, weil der Anspruchsberechtigte
zwar die Entscheidung des Schiedsgutachters ver-
Artikel 20 langt hat, aber nicht fristgerecht gemäß dem unten-
Zusatzleistung stehenden Punkt 7 mitgeteilt hat, mit dem ihm mitge-
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt: teilten Maximalbetrag einverstanden zu sein.
Der Versicherer übernimmt die erforderlichen Kosten, die 3. Das Recht, die Entscheidung eines Schiedsgutach-
durch Erfüllung der in Art. 29 Punkt 2 bestimmten Oblie- ters zu verlangen, steht sowohl dem Anspruchsbe-
genheiten entstehen. Ausgenommen bleiben davon Kos- rechtigten als auch dem Versicherer zu. Das Verlan-
ten nach Art. 29 Punkt 2.3. gen einer Entscheidung des Schiedsgutachters hat
binnen zwei Monaten ab Zugang der in geschriebe-
Artikel 21 ner Form übermittelten Entscheidung des Versiche-
Fälligkeit der Leistung und Verjährung rers über die jeweils strittige Fragestellung im Sinne
1. Geldleistungen des Versicherers werden mit Been- von Punkt 1 unter Bekanntgabe der Forderung bzw.
digung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung Auffassung und unter Vorlage eines dieser Forde-
des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leis- rung/ Auffassung begründenden medizinischen
tung nötig sind. Gutachtens zu erfolgen. Auf dieses Recht sowie die
2. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, dafür geltenden Erfordernisse und Rahmenbedin-
wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier gungen wird der Versicherer den Anspruchsberech-
Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung tigten in seiner Entscheidung über den Anspruch
eine Erklärung vom Versicherer verlangt, aus wel- und/oder die strittige Fragestellung in geschriebener
chen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet Form hinweisen.
werden konnten, und der Versicherer diesem Ver- 4. Als Schiedsgutachter bestellen der vom Versicherer
langen nicht binnen eines Monats entspricht. im Anlassfall beigezogene sowie der vom An-
3. Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Mona- spruchsberechtigten mit der bisherigen Fallbeurtei-
tes seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht lung beauftragte Gutachterarzt einvernehmlich einen
beendet, so kann der Versicherungsnehmer in An- in der österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt
rechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszah- mit ius practicandi (Recht zur Berufsausübung),
lungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der welcher in die Liste, der in Österreich gerichtlich zer-
Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu tifizierten medizinischen Sachverständigen eingetra-
zahlen hat. gen ist. Einigen sich die beiden Ärzte über die Per-
4. Für Leistungen wegen Eintritts dauernder Invalidität son des Schiedsgutachters nicht, wird ein für die
sind überdiese die Bestimmungen des Art. 7 Punkt Beurteilung der strittigen Fragen zuständiger medizi-
6. und 7. nischer Sachverständiger, durch die Österreichische
5. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG. Ärztekammer, als Schiedsgutachter bestellt.
5. Die Obliegenheiten gemäß Art. 29 Punkt 2.4 bis 2.7
Artikel 22 gelten sinngemäß für das Schiedsgutachterverfah-
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten ren. Die versicherte Person trifft demnach auch die
1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Obliegenheit, sich vom Schiedsgutachter untersu-
Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem chen zu lassen.
Umfang die eingetretene Beeinträchtigung auf den 6. Der Schiedsgutachter hat ein Gutachten zu erstat-
Unfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflus- ten und über die strittigen Tatsachen im Sinne des
sung der Unfallfolgen durch Krankheiten oder Ge- Punktes 1 zu entscheiden. Diese Entscheidung des
brechen entscheidet verbindlich ein Schiedsgutach- Schiedsgutachters hat eine schriftliche Begründung
ter, sofern dies der Versicherungsnehmer bzw. der zu umfassen, die sich mit den vorhandenen Gutach-
Bezugsberechtigte (im Folgenden: der Anspruchs- ten auseinandersetzt.
berechtigte) oder der Versicherer verlangen und 7. Verlangt der Versicherer die Entscheidung des
diese Meinungsverschiedenheiten auf insofern ab- Schiedsgutachters, so trägt der Versicherer dessen
weichenden medizinischen Gutachten des vom Ver- Kosten allein. Verlangt der Anspruchsberechtigte die
sicherer im Anlassfall beigezogenen sowie eines Entscheidung des Schiedsgutachters, hat der Versi-
vom Anspruchsberechtigten beauftragten Gut- cherer dem Anspruchsberechtigten vor Aufnahme
achterarztes beruhen. der Tätigkeit des Schiedsgutachters in geschriebe-
2. Gemäß § 184 VersVG ist die Entscheidung des ner Form den Maximalbetrag der vom Anspruchsbe-
Schiedsgutachters nur dann nicht verbindlich, wenn rechtigten zu tragenden Kosten mitzuteilen. Dieser
sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich Maximalbetrag ist vom Versicherer unter Bedacht-
10
[Seite 11]
nahme auf die zu erwartenden objektiv notwendigen 10. Airboarding;
Kosten des Schiedsgutachters zu bestimmen und 11. Gerüstbauer, Monteure für Aufzüge, Seilbahnen,
darf nicht mehr als 5 % der für Tod und dauernder Strom- und Sendemasten und Windkraftanlagen;
Invalidität zusammen versicherten Summe, höchs- 12. Artisten, Stuntmen, Tierbändiger;
tens jedoch 50 % des strittigen Betrages betragen. 13. Fliegendes Personal, Privat- und Sportflieger;
Der Schiedsgutachter wird nur dann tätig, wenn der 14. Die Ausübung des Flugsportes;
Anspruchsberechtigte innerhalb von vier Wochen ab 15. Kriegs- und Atomrisiko;
Erhalt der Mitteilung erklärt, mit dem ihm mitgeteilten 16. Munitionssuchtrupps, Mineure, Feuerwerker;
Maximalbetrag einverstanden zu sein. Die endgülti- 17. Spreng- und Räumungspersonal;
gen Kosten des Schiedsgutachters werden von ihm 18. Berufstaucher;
anhand der im Rahmen seiner Tätigkeit angefallenen 19. Piloten, Fluglehrer und Flugschüler;
objektiv notwendigen Kosten festgesetzt und sind im 20. Schausteller;
Verhältnis des Obsiegens der beiden Parteien zu 21. Sondereinheiten der Exekutive;
tragen, vom Anspruchsberechtigten jedoch maximal 22. Bodyguards und Türsteher;
bis zur Höhe des ihm mitgeteilten Maximalbetrags. 23. Testfahrer;
Bei Unverbindlichkeit der Entscheidung des 24. Höhlenforscher, Höhlentaucher.
Schiedsgutachters (siehe Punkt 2) trägt der Versi-
cherer die Kosten des Schiedsgutachters. Artikel 24
Ausschlüsse
Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Versi-
Abschnitt C: cherungsschutz nicht:
Begrenzungen des Versicherungsschutzes 1. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, welche die
versicherte Person erleidet:
Artikel 23 - als verantwortlicher Pilot eines Luftahrzeuges.
Unversicherbare Risken Luftfahrzeuge sind Fahrzeuge, die sich zur Fort-
Insbesondere die nachstehenden Sportarten / Aktivitäten bewegung von Personen oder Sachen in der Luft
/ Risiken sind nicht versicherbar: ohne mechanische Verbindung mit der Erde eig-
1. Alle im Mannschaftssport tätigen Sportler der jeweils nen, gleichgültig ob sie schwerer als Luft (zum
obersten beiden nationalen Spielklassen (z.B. im Beispiel Flugzeuge, Segelflugzeuge, Hänge- oder
Fußballsport 1. und 2. Bundesliga); Paragleiter, Schwingenflugzeuge, Hubschrauber,
2. Kaderskiläufer (Nordisch und Alpin, Snowboard und Tragschrauber und Fallschirme) oder leichter als
ähnliches) in ÖSV oder vergleichbaren Länderorga- Luft (zum Beispiel Luftschiffe und Freiballone)
nisationen; sind.
3. Extremsportarten, z.B. Highropes, Hydrospeed, - als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahr-
Höhlentrekking, Houserunning, Scaddiving, Free- zeuges
climbing, Sky-Running, Rodeo, BMX-Freestyle, Free- - bei einer ausschließlich mit Hilfe eines Luftfahr-
riding, Motocross, -training und -wettbewerbe sowie zeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit
Fahrten auf Motocross-Strecken; - als Pilot, Besatzung oder Passagier von fernge-
4. Klettern/Bergsteigen über Schwierigkeitsgrad VI steuerten Luftfahrzeugen
nach UIAA Skala oder französischer Skala 5c sowie - als Pilot, Besatzung oder Passagier von Raum-
Klettersteig über Schwierigkeitsgrad E; fahrzeugen;
5. Outdoor-Bouldern, Eisklettern, Mixed-Klettern (Eis 2. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, die der versi-
und Felsenklettern kombiniert); cherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als
6. Tauchen tiefer als 40 m; Tauchen unter Verwendung Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeu-
von Mischgas; ges beim Fahren auf Rennstrecken oder Trainings-
7. Teilnahme an Expeditionen, Rekordversuche; anlagen für Motorsport oder an Fahrtveranstaltun-
8. Berufs-, Lizenz- oder Profisportler gen einschließlich der offiziellen Trainings- und Qua-
Unfälle im Rahmen einer entgeltlich ausgeübten lifikationsfahrten oder bei Fahrtveranstaltungen, bei
sportlichen Tätigkeit und dem dazugehörigen Trai- denen es auf die Bewältigung von Hindernissen,
ning gelten als vom Versicherungsschutz ausge- schwierigem Gelände oder die Erzielung von
schlossen. Entgeltlichkeit liegt vor, wenn die versi- Höchstleistungen ankommt, beteiligt;
cherte Person mehr als einen bloßen Spesensatz 3. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, welche die
erhält, aber mindestens EUR 500,- monatlich. Profi- versicherte Person erleidet bei der Teilnahme an
sportler ist jedenfalls auch, wer für seine Sportart Landes-, Bundes- oder internationalen Wettbewer-
von der österreichischen Sporthilfe gefördert wird. ben auf dem Gebiet des nordischen und alpinen
Die Ausübung einer derartigen sportlichen Tätigkeit Schisports, des Snowboardens sowie Freestyling,
ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodeln sowie
9. Nicht motorische Flugrisiken wie: Bungeejumping am offiziellen Training für diese Veranstaltungen;
und Basejumping;
11
[Seite 12]
4. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, die beim Ver- winen gegolten hat. Dieser Ausschluss gilt nicht für
such oder der Begehung gerichtlich strafbarer Rettungskräfte im Einsatz.
Handlungen durch die versicherte Person eintreten, 13. Selbstmorde oder Selbstmordversuche und deren
für die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist; jeweilige Folgen.
5. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, 14. Unfälle und sonstige Leistungsfälle infolge einer
- die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignis- durch Drogen, Suchtmittel oder missbräuchlichen
sen jeder Art (mit oder ohne Kriegserklärung) zu- Verwendung von Medikamenten herbeigeführten
sammenhängen; Bewusstseinsstörung.
- bei bewaffneten Konflikten und Gewalthandlun- Bewusstseinsstörungen sind alle erheblichen Stö-
gen zwischen Staaten rungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die
- Gewalthandlungen politischer oder terroristischer auf Drogen-, Suchtmittel- oder einem missbräuchli-
Organisationen chen Medikamentenkonsum beruhen, und die die
- inneren Unruhen, Bürgerkrieg versicherte Person außerstande setzen, den Sicher-
- Revolution, Rebellion, Aufruhr, Aufstand, wenn die heitsanforderungen ihrer Umwelt zu genügen und
versicherte Person auf Seiten dieser Revolutionä- einen Grad erreicht haben, bei dem sie die Gefah-
re, Rebellen, Aufrührer, Aufständischen teilge- renlage nicht mehr beherrschen kann.
nommen hat. 15. Unfälle und sonstige Leistungsfälle infolge Trunken-
6. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, die mittelbar heit; beim Lenken motorisierter Fahrzeuge oder beim
oder unmittelbar durch jegliche Einwirkung von Nuk- Lenken von Fahrrädern jedoch nur, wenn zum Un-
learwaffen, chemischen oder biologischen Waffen, fallzeitpunkt der Blutalkoholgehalt 1,3 ‰ übersteigt.
durch Kernenergie, oder durch den Einfluss ionisie-
render Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fas- Artikel 25
sung des Strahlenschutzgesetzes, außer jene, die Sachliche Begrenzung des Versicherungsschut-
durch Heilbehandlungen aufgrund eines Versiche- zes
rungsfalles veranlasst waren, verursacht werden; Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den
7. Unfälle und sonstige Leistungsfälle durch Gesund- eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche
heitsschäden bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen Schädigung oder Tod) erbracht.
am Körper der versicherten Person. Versicherungs- Darüberhinausgehend gilt, soweit nichts anderes verein-
schutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen bart ist:
oder Eingriffe durch einen unter diesen Vertrag fal- 1. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein
lenden Unfall medizinisch veranlasst waren. Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenom-
8. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, die bei der Aus- men, wenn durch den Unfall eine körperliche oder
übung von folgenden besonders gefährlichen geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher be-
Sportarten eintreten: Fahren auf Downhillstrecken, einträchtigt war. Die Vorinvalidität wird nach Art. 7
Rafting, Canyoning, Kitesurfen, Klettern/Bergsteigen Punkt 2 und 3, bemessen.
über UIAA Schwierigkeitsgrad IV oder französische 2. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch
Skala 4b, Klettersteig über Schwierigkeitsgrad D, ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheits-
wobei der im Klettersteig auftretende höchste schädigung – insbesondere solche Verletzungen,
Schwierigkeitsgrad zur Einstufung des gesamten die durch krankhaft anlagebedingte oder abnüt-
Klettersteiges heranzuziehen ist. zungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverur-
9. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, die bei der Aus- sacht worden sind – oder deren Folgen im Ausmaß
übung von aggressiven Mannschaftssportarten mit von mindestens 35 % mitgewirkt, ist im Falle einer
erhöhtem Körperkontakt, z.B. alle Arten von Football, Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades an-
Rugby, etc. auch wenn sie vereins- und/oder wett- sonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der
bewerbsmäßig ausgeübt werden, eintreten. Krankheit oder des Gebrechens oder der Abnüt-
10. Des Weiteren sind auch Unfälle und sonstige Leis- zungserscheinung zu vermindern.
tungsfälle, die bei einer sportlichen Betätigung in Bei den Versicherungsleistungen dauernde Invalidi-
Bike- oder Funparks oder Trailstrecken oder auf tät gemäß Art. 7 oder Unfallrente gemäß Art. 9. wird
ausgewiesenen Downhill-Strecken passieren, nicht der Prozentsatz des Invaliditätsgrades um den Mit-
vom Versicherungsschutz erfasst. wirkungsanteil vermindert.
11. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, die bei der Aus- Bei allen anderen Versicherungsleistungen gemäß
übung von vereinsmäßigem Fußballsport ab dem Abschnitt B Versicherungsleistungen Art. 10–15
vollendeten 15. Lebensjahr eintreten. und Art. 17–18 wird die Leistung entsprechend dem
12. Unfälle und sonstige Leistungsfälle, die im freien Mitwirkungsanteil gemindert. Dies gilt insbesondere
Gelände oder in gesperrten Abschnitten durch La- auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen
winen verursacht werden, wenn zum Unfallzeitpunkt abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert,
für das betroffene Gebiet Lawinenwarnstufe 4 oder wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden
höher nach der Europäischen Gefahrenskala für La- ist.
12
[Seite 13]
3. Für Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter nehmer innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss
Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstanden des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder
sind (z.B. Herzinfarkt), wird nur dann eine Leistung einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und nach
erbracht, wenn ein überwiegender Kausalzusam- der Aufforderung zur Prämienzahlung zu bezahlen (Einlö-
menhang mit einer unmittelbaren Verletzung der be- sung der Polizze). Die Folgeprämien einschließlich Ge-
treffenden Koronararterie besteht und diese Verlet- bühren und Versicherungssteuer sind zu den vereinbar-
zung durch eine direkte mechanische Einwirkung ten Fälligkeitsterminen zu entrichten. Für die Folgen nicht
von außen auf den Brustkorb verursacht worden ist. rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38 ff, 39, 39a
Unfälle infolge von Herzinfarkt und Schlaganfall gel- VersVG, Prämienzahlungsverzug.
ten auch als mitversichert.
4. Für Gesundheitsschädigungen, die auf Grund einer Artikel 27
Mangeldurchblutung des Gehirns (z.B. Schlaganfall) Anzeige der Änderung der Berufstätigkeit, Be-
entstanden sind, wird nur dann eine Leistung er- schäftigung, Nebenbeschäftigung oder Freizeit-
bracht, wenn die Mangeldurchblutung durch eine aktivität
mechanische Einwirkung von außen auf den Körper Als Obliegenheiten werden vereinbart:
verursacht wird und unmittelbar nach dem Unfall auf- 1. Veränderungen der im Antrag anzugebenden Berufs-
tritt und weder Krankheit noch Gebrechen mitge- tätigkeit, Beschäftigung, Nebenbeschäftigung oder
wirkt hat. Freizeitaktivität der versicherten Person sind unver-
5. Für organisch bedingte Störungen des Nervensys- züglich anzuzeigen, wenn mit der Veränderung eine
tems wird eine Leistung vom Versicherer nur er- erhebliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23
bracht, wenn und soweit diese Störung auf eine oder 27 VersVG verbunden ist. Eine solche Gefah-
durch den Unfall verursachte organische Schädi- rerhöhung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit für
gung zurückzuführen ist. Seelische Fehlhaltungen den Eintritt des Versicherungsfalles oder das Aus-
(Neurosen, Psychoneurosen) gelten nicht als Unfall- maß der drohenden Unfallfolgen nicht bloß geringfü-
folgen. gig erhöht wird. Einberufungen zum ordentlichen
6. Für Bandscheibenhernien jeder Art wird eine Leis- Präsenzdienst, zum Zivildienst sowie zu kurzfristigen
tung nur erbracht, wenn sie durch eine erhebliche militärischen Reserveübungen gelten nicht als Ände-
direkte Gewalteinwirkung auf das jeweilige Segment rung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung.
der Wirbelsäule verursacht werden, und 1.1. Ergibt sich für die neue Berufstätigkeit, Beschäfti-
- diese durch Kraft und Richtung in der Lage war, gung, Nebenbeschäftigung oder Freizeitaktivität der
eine gesunde Bandscheibe zu zerreißen, die bild- versicherten Person nach dem Vertrag zugrundelie-
gebende Untersuchung nach dem Unfall (wie genden Tarif eine niedrigere Prämie, so ist diese ab
MRT, Röntgen) keine degenerativen Veränderun- Zugang der Anzeige beim Versicherer zu bezahlen.
gen zeigt und vor dem Unfall keine Wirbelsäulen- Im Übrigen kommen in diesem Fall die Bestimmun-
beschwerden bestanden; oder gen des § 41a VersVG zur Anwendung.
- Frakturen ober- oder unterhalb der geschädigten 1.2. Ergibt sich eine höhere Prämie, so besteht für die
Bandscheibe vorliegen; oder Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem
- es zu Bänderrissen im Bereich der Wirbelsäule die Anzeige beim Versicherer hätte eingehen müs-
mit Wirbelverrenkungen gekommen ist. sen, auch für die neue Berufstätigkeit, Beschäfti-
- Bei Bandscheibenhernien wird eine Leistung nur gung, Nebenbeschäftigung oder Freizeitaktivität der
erbracht, wenn sie durch direkt mechanische volle Versicherungsschutz. Danach besteht der volle
Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind Versicherungsschutz nur bei Zahlung der dem höhe-
und es sich nicht um eine Verschlimmerung von ren Risiko angepassten Prämie.
vor dem Unfall bestandenen Krankheitserschei- Dazu hat der Versicherer unverzüglich nach Zugang der
nungen handelt. Anzeige oder sonst erfolgter Kenntniserlangung ein Än-
7. Für Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art wird eine derungsangebot und für den Fall der Ablehnung dessel-
Leistung nur erbracht, wenn sie durch eine von au- ben die Kündigung des Versicherungsvertrages in ge-
ßen kommende mechanische Einwirkung direkt her- schriebener Form zu übermitteln. Ein solches Angebot
beigeführt worden sind und nicht anlagebedingt wa- mit Prämienerhöhung ist vom Versicherer unter Zugrun-
ren. delegung des im Abschlusszeitpunkt des ursprünglichen
Vertrags geltenden Tarifes des Versicherers zu erstellen.
Ein Angebot des Versicherers zur Änderung des Versi-
Abschnitt D: Pflichten des Versicherungsneh- cherungsvertrages gilt als abgelehnt, wenn es nicht in-
mers nerhalb eines Monats nach seinem Zugang vom Versi-
cherungsnehmer angenommen wird. Bei Ablehnung des
Artikel 26 Änderungsangebotes gilt der Versicherungsvertrag als
Prämie vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der
Die erste oder die einmalige Prämie einschließlich Ge- Versicherungsvertrag einen Monat nach Ablauf der Mo-
bühren und Versicherungssteuer ist vom Versicherungs- natsfrist zur Annahme des Änderungsangebotes. Im
13
[Seite 14]
Änderungsangebot hat der Versicherer auf diese Rechts- Solange der Versicherungsnehmer die Änderung seiner
folgen ausdrücklich hinzuweisen. Anschrift dem Versicherer nicht bekannt gibt und der
1.3. Tritt ein auf die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung, Versicherer keine Kenntnis von der neuen Anschrift des
Nebenbeschäftigung oder Freizeitaktivität zurückzu- Versicherungsnehmers hat, gelten Erklärungen des Ver-
führender Versicherungsfall nach Ablauf der drei sicherers an die ihm vom Versicherungsnehmer zuletzt
Monate ein, ohne dass eine Einigung über die Mehr- bekannt gegebene Anschrift als dem Versicherungsneh-
prämie erreicht worden wäre, so reduzieren sich die mer in jenem Zeitpunkt zugegangen, in welchem sie ohne
Versicherungssummen in dem Ausmaß, in dem die Änderung der Anschrift bei regelmäßiger Beförderung
tatsächlich berechnete Prämie hinter der für die dem Versicherungsnehmer zugegangen wären.
neue Berufstätigkeit, Beschäftigung, Nebenbeschäf-
tigung oder Freizeitaktivität erforderlichen Prämie zu- Artikel 29
rückbleibt. Obliegenheiten
1.4. Besteht für die neu ausgeübte Berufstätigkeit, Be- 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
schäftigung, Nebenbeschäftigung oder Freizeitaktivi- Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs-
tät grundsätzlich kein Versicherungsschutz, kommen freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzun-
die Bestimmungen der §§ 23 ff VersVG über die gen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG
Gefahrenerhöhung zur Anwendung. Dass die Über- (siehe Anhang) bewirken, werden bestimmt:
nahme der höheren Gefahr nach den im Abschluss- 1.1 Die versicherte Person hat als Lenker eines Kraft-
zeitpunkt des ursprünglichen Vertrags für den Ge- fahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechti-
schäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden gung nach österreichischem Recht, die zum Lenken
Grundsätzen auch gegen eine höhere Prämie nicht dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeuges er-
möglich ist, kann der Versicherer den Vertrag inner- forderlich wäre, zu besitzen; dies gilt auch dann,
halb eines Monats ab Kenntnis der höheren Gefahr wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentli-
kündigen. Diese Kündigung muss in geschriebener chem Verkehr gelenkt wird.
Form und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1.2 Die versicherte Person hat bei Benützung eines
einem Monat erfolgen. Kraftfahrzeuges einen Sicherheitsgurt anzulegen, so-
2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine fern dies für die Benützung eines Kraftfahrzeuges
dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit gesetzlich vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann,
vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen wenn das Kraftfahrzeug nicht auf Straßen mit öffent-
der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § lichem Verkehr benützt wird. Bei Nichteinhaltung
6 Abs. 1 a. und 2 VersVG im Anhang). dieser Verpflichtung werden sämtliche vereinbarte
Versicherungsleistungen im entsprechenden kausa-
Artikel 28 len Ausmaß gekürzt.
Anzeige der Veränderung des Hauptwohnsitzes 1.3 Die versicherte Person hat bei Benützung eines
Eine Verlegung des Hauptwohnsitzes ist dem Versicherer Kraftfahrzeuges oder Fahrrades einen Sturzhelm zu
unverzüglich in geschriebener Form anzuzeigen. Ergibt tragen, sofern dies für die Benützung des Kraftfahr-
sich durch den Hauptwohnsitzwechsel die Anwendbar- zeuges oder Fahrrades gesetzlich vorgeschrieben
keit eines anderen Regionaltarifes, so wird der Versiche- ist; dies gilt auch dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht
rer eine Umstellung des Versicherungsvertrages auf auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt wird.
diesen vornehmen. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Verpflichtung
- Ergibt sich daraus eine niedrigere Prämie, so ist ab werden sämtliche vereinbarte Versicherungsleistun-
dem Folgetag des Zugangs der Anzeige beim Ver- gen im entsprechenden kausalen Ausmaß gekürzt.
sicherer nur diese Prämie durch den Versiche- 1.4 Die Anzeigepflicht gemäß Art. 27 (Anzeige der Än-
rungsnehmer zu bezahlen. derung der Berufstätigkeit, Beschäftigung, Neben-
- Ergibt sich jedoch eine höhere Prämie, so besteht beschäftigung oder Freizeitaktivität).
für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, 1.5 Die versicherte Person hat als Lenker eines Kraft-
ab dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen fahrzeuges oder als Lenker eines Fahrrades (gemäß
müssen, trotz Hauptwohnsitzwechsel der volle Ver- § 5 StVO) bzw. als Fahranfänger oder Lenker von
sicherungsschutz, wobei die Prämiendifferenz zum LKW oder Bussen (gemäß § 20 Abs. 4 FSG) die
anzuwendenden Regionaltarif vom Versicherungs- gesetzlichen Grenzen in Bezug auf Blutalkoholgehalt
nehmer nachzuzahlen ist. einzuhalten.
Tritt ein Versicherungsfall nach Ablauf der drei Mo- 2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
nate ein, ohne dass der Versicherungsnehmer dem Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungs-
Versicherer den Hauptwohnsitzwechsel angezeigt freiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzun-
hat, so werden die Leistungen des Versicherers in gen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (sie-
dem Ausmaß gekürzt, wie sie dem Verhältnis der – he Anhang) bewirken, werden bestimmt:
nach dem auf den neuen Hauptwohnsitz anzuwen- 2.1. Ein Unfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätes-
denden Regionaltarif zu zahlenden – höheren Prä- tens innerhalb einer Woche, in geschriebener Form
mie zur tatsächlich bezahlten Prämie entsprechen. anzuzeigen und die Einleitung eines allfälligen damit
14
[Seite 15]
zusammenhängenden Verfahrens unverzüglich mitzu- Abschnitt E: Sonstige Vertragsbestimmungen
teilen.
2.2. Ein Todesfall ist dem Versicherer innerhalb von 3 Artikel 30
Tagen anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsperiode, Vertragsdauer, Kündi-
Unfall bereits gemeldet wurde. gung
2.3. Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in
1. Versicherungsperiode
Anspruch zu nehmen und die ärztliche Behandlung
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versiche-
bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen;
rungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlos-
ebenso ist für eine angemessene Krankenpflege und
sen ist, der Zeitraum eines Jahres, und zwar auch
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
dann, wenn die Jahresprämie vertragsgemäß in Teil-
der Unfallfolgen zu sorgen.
beträgen zu entrichten ist.
2.4. Die Unfallanzeige ist dem Versicherer unverzüglich
Jede Versicherungsperiode endet zum Hauptfällig-
zuzusenden, und es sind alle verlangten sachdienli-
keitstermin, jeweils um 0:00 Uhr.
chen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über wei-
Der Hauptfälligkeitstermin ist jeweils der Erste jenes
tere bestehende Unfallversicherungen. Der Versiche-
Monats, in dem die in der Polizze ausgewiesene
rungsnehmer bzw. die versicherte Person hat an der
Versicherungsdauer endet.
Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
2. Vertragsdauer
2.5. Der behandelnde Arzt oder die behandelnden Kran-
Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, en-
kenanstalten sowie diejenigen Ärzte oder Kranken-
det der Vertrag ohne Kündigung zum vereinbarten
anstalten, von denen die versicherte Person aus an-
Zeitpunkt.
deren Anlässen behandelt oder untersucht worden
Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens
ist, sind zu ermächtigen und aufzufordern, die vom
ein Jahr, gilt der Versicherungsvertrag zunächst für
Versicherer verlangten Auskünfte gemäß § 11a
die vertraglich vereinbarte Dauer.
VersVG (siehe Anhang) zu erteilen und Berichte zu
Die Vertragsdauer verlängert sich aber jeweils auto-
liefern. Ist der Unfall einer Sozialversicherung gemel-
matisch um ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht
det, so ist auch diese im vorstehenden Sinne zu er-
spätestens einen Monat vor Ablauf gekündigt wird
mächtigen.
(Ablaufkündigung).
2.6. Die mit dem Unfall befassten Behörden sind zu
Die Kündigung wird erst mit ihrem Zugang bei der
ermächtigen und zu veranlassen, die vom Versiche-
anderen Vertragspartei wirksam und ist dann recht-
rer verlangten Auskünfte, insbesondere auch gemäß
zeitig, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf
§ 11a VersVG (siehe Anhang), zu erteilen.
der vereinbarten Vertragsdauer einlangt. Langt die
2.7. Der Versicherer kann verlangen, dass sich die versi-
Kündigung rechtzeitig ein, endet der Vertrag mit Ab-
cherte Person durch die vom Versicherer bezeichne-
lauf der vereinbarten Vertragsdauer.
ten Ärzte untersuchen lässt.
Für den Zugang der Erklärung der Ablaufkündigung
2.8. Ist auch Tagegeld versichert, so ist dem Versicherer
steht die gesamte Vertragsdauer unter Beachtung
eine Bescheinigung der zuständigen Pflichtversiche-
der genannten einmonatigen Kündigungsfrist zur
rung über die Dauer und den Grund der Arbeitsun-
Verfügung.
fähigkeit sowie über den Grad der Beeinträchtigung
Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht
der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zuzu-
zum Betrieb eines Unternehmens des Versiche-
senden.
rungsnehmers gehören (Verbraucherverträgen), gilt
2.9. Ist auch Spitalgeld versichert, so ist dem Versiche-
Folgendes:
rer, wenn die versicherte Person in ein Spital (Art. 13
2.1. Der Versicherer verpflichtet sich, den Versiche-
Punkt 2) eingewiesen ist, nach der Entlassung aus
rungsnehmer spätestens drei Monate vor Ablauf der
dem Spital eine Aufenthaltsbestätigung der Spitals-
vereinbarten Vertragsdauer in geschriebener Form
verwaltung zuzusenden.
darüber informieren, dass er den Versicherungsver-
2.10. Im Falle der Mitversicherung von Unfallkosten sind
trag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
dem Versicherer die Originalbelege zu überlassen.
kündigen kann. Weiters verpflichtet sich der Versi-
2.11. Im Falle der Mitversicherung von Knochenbruch ist
cherer, den Versicherungsnehmer über die mit der
dem Versicherer eine ärztliche Bestätigung mit Di-
Kündigungsmöglichkeit verbundenen Rechtsfolgen
agnose zu übermitteln.
zu informieren.
2.12. Im Falle eines Nottransportes aus dem Ausland
2.2. Der Versicherungsnehmer hat ab Zugang dieser
(Art. 14 Punkt 4) ist die muki 24h-Hilfe (Unfall-
Verständigung (siehe den vorstehenden Punkt 2.1.),
Assistance) mit der Organisation des Nottranspor-
aber auch schon davor, die Möglichkeit, seinen Ver-
tes zu beauftragen (siehe Anhang zu den AUVB).
sicherungsvertrag zum nächsten Ablauf der verein-
barten Vertragsdauer zu kündigen. Die Kündigungs-
erklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens
einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertrags-
dauer beim Versicherer einlangt.
15
[Seite 16]
2.3. Wenn die Kündigung des Versicherungsnehmers Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer ein-
nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der Vertrags- monatigen Kündigungsfrist erfolgen. Falls der Versi-
dauer beim Versicherer einlangt, verlängert sich der cherungsnehmer einen Anspruch arglistig erhoben
Versicherungsvertrag um ein weiteres Jahr. Für den hat, kann der Versicherer mit sofortiger Wirkung
neuen Ablauf der verlängerten Vertragsdauer gelten kündigen.
wiederum die Regelungen der Punkte 2.1. bis 2.3. 1.3. Dem Versicherer steht die bis zur Vertragsauflösung
anteilige Prämie zu.
Artikel 31 2. Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person ge-
Kündigung nach Versicherungsfall, Erlöschen storben ist, so steht dem Versicherer die bis zur Ver-
des Vertrages tragsauflösung anteilige Prämie zu.
1. Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
1.1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver- Artikel 32
sicherungsnehmer kündigen, wenn der Versicherer Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Per-
einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versiche- sonen
rungsleistung ablehnt oder seine Anerkennung ver- 1. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem
zögert hat. Versicherungsnehmer oder gegen Unfälle, die einem
In diesen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines anderen zustoßen, genommen werden.
Monates Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen
- nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspru- zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des ande-
ches auf die Versicherungsleistung; ren genommen. Die Vorschriften der §§ 74 bis 80
- nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines VersVG, Versicherung für fremde Rechnung, sind
Rechtsstreites vor Gericht; mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung
- nach Zustellung der Entscheidung des der Rechte aus dem Versicherungsvertrag, aus-
Schiedsgutachters (Art. 22, Verfahren bei Mei- schließlich dem Versicherungsnehmer zusteht.
nungsverschiedenheiten); Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem
- nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer für ei-
Verzögerung der Anerkennung (Art. 21, Fällig- gene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des
keit der Leistung und Verjährung) Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen
vom Versicherungsnehmer vorzunehmen. Die Kündi- erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in
gung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Ver-
der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. tretung in den seine Person betreffenden Angele-
1.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Ver- genheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann er
sicherer kündigen, wenn er den Anspruch auf die den anderen bei der Erteilung der Zustimmung nicht
Versicherungsleistung dem Grunde nach anerkannt vertreten.
oder die Versicherungsleistung erbracht hat, aber 2. Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Best-
nur in den nachstehend genannten Fällen: immungen gelten sinngemäß auch für die versicherte
- in der jeweiligen Versicherungsperiode ist ein Person und jene Personen, die Ansprüche aus dem
Versicherungsfall eingetreten und die dafür ins- Versicherungsvertrag geltend machen.
gesamt zu leistende Entschädigung übersteigt 3. Diese Personen sind neben dem Versicherungs-
das 10-fache der Jahresprämie dieser Versiche- nehmer für die Erfüllung der Obliegenheiten, der
rungsperiode oder Schadenminderung und Rettungspflicht verantwort-
- in der jeweiligen Versicherungsperiode sind lich.
insgesamt bereits zwei oder mehr Versiche-
rungsfälle eingetreten und die dafür insgesamt Artikel 33
zu leistende Entschädigung übersteigt das 5- Erfüllungsort, Gerichtsstand
fache der Jahresprämie dieser Versicherungs- 1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen
periode oder aus dem Versicherungsvertrag ist der Sitz des Ver-
- wenn der Versicherer eine vertraglich vereinbar- sicherers in Bad Ischl.
te Rentenleistung anerkannt hat. 2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem
Der Versicherer kann auch in dem Fall kündigen, Gericht am Sitz des Versicherers oder bei dem Ge-
wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf richt des Ortes anhängig gemacht werden, wo der
Versicherungsleistung arglistig erhoben hat. Vermittlungsagent zur Zeit der Vermittlung seine
Die Kündigung ist innerhalb eines Monates gewerbliche Niederlassung oder – in Ermangelung
- nach Anerkennung dem Grunde nach; einer solchen – seinen Wohnsitz hatte.
- nach erbrachter Versicherungsleistung; 3. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer (Versi-
- nach Ablehnung des arglistig erhobenen An- cherten, Mitversicherten) ist das Gericht örtlich zu-
spruches auf Versicherungsleistung durch den ständig, in dessen Sprengel der Versicherungsneh-
Versicherer vorzunehmen. mer (Versicherte, Mitversicherte) seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der Ort der
16
[Seite 17]
Beschäftigung liegt. Liegen weder ein Wohnsitz form ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung verein-
noch ein gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäfti- bart wurde.
gungsort innerhalb Österreichs vor, so ist das Ge- Der geschriebenen Form wird durch Zugang eines Tex-
richt am Sitz des Versicherers zuständig. tes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person
4. Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder – sofern
vereinbart – elektronische Kommunikation). Schriftform
bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original
Artikel 34 der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklä-
Form der Erklärungen renden oder mit qualifizierter elektronischer Signatur
Für sämtlichen Anzeigen und Erklärungen an uns ist die gemäß § 4 Absatz 1 SVG zugehen muss.
geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Schrift- Rücktrittserklärungen nach den §§ 3 und 3a KSchG sind
an keine bestimmte Form gebunden.
17
[Seite 18]
Anhang zu den AUVB 2026 für die Unfallversicherung
EINTEILUNG DER BERUFSGRUPPEN
Für die Einschätzung des Risikos von beruflichen Tätigkeiten ist vorab festzuhalten, dass eine Einteilung in Berufs-
gruppe 0 bis 3 zu erfolgen hat. Die unten aufgeführten Berufe sind nur demonstrativ und nicht vollständig angeführt.
Anzugeben sind auch Berufe, die im Nebenerwerb ausgeübt werden, wenn die Einstufung in eine risikotechnisch
höhere Gruppe notwendig ist.
Berufsgruppe 0
Kinder, Schüler, Studenten, nicht Berufstätige, arbeitssuchend
Berufsgruppe 1
Alle Berufe, die nicht unter Berufsgruppe 0, 2 oder 3 fallen.
Berufsgruppe 2
Generell können weitere Berufe, auch wenn sie nicht in der Berufsgruppe 2 explizit angeführt sind, ein höheres Risiko
haben und werden daher in Berufsgruppe 2 eingestuft.
- Arbeiter im Hoch- und Tiefbau
- Landwirte, Wald- und Forstarbeiter
- Dachdecker, Spengler, Zimmermann
- Holzbearbeiter und Holzverarbeiter
- Polizist im Außendienst
Berufsgruppe 3
Berufe mit reiner Bürotätigkeit (wie z.B. Sachbearbeiter, Manager, Sprechstundenhilfe, Telefonist, etc.)
Reine Bürotätigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person ausschließlich administrativen, organisatorischen oder geis-
tigen Aufgaben in geschlossenen Büroräumlichkeiten nachgeht, wobei keinerlei körperliche, handwerkliche, technische
oder gefahrgeneigte Tätigkeiten sowie kein Außendienstanteil anfallen.
Nur nach Anfrage gezeichnet werden können folgende Risiken:
Für die Einschätzung sind folgende Angaben nötig – detaillierte Angabe der Tätigkeit, der Wahrscheinlichkeit von
Auslandseinsätzen sowie des Gebietes des Auslandseinsatzes.
- Journalisten, Reporter, Auslandskorrespondenten
- Im Bergbau unter Tage Tätige
- Berufssoldaten und deren Angehörige
- Bergführer
Wichtiger Hinweis:
Generell erfolgt für Berufstätige, welche in Berufsgruppe 2 eingeordnet wurden, ein Zuschlag in Höhe von 35 %.
Leistungen werden ab 1 % Invalidität erbracht.
Erhöhte Gliedertaxe siehe Art. 7 Punkt 2.1.
18
[Seite 19]
Anhang zu den AUVB 2026 für die Unfallversicherung
EINTEILUNG DER FREIZEITAKTIVITÄTEN
Eine Sportart, die im Verein und/oder nur hobbymäßig erfolgt, und nicht unter Trendsportpaket fällt, ist prämienfrei
mitversichert ohne zwingende Angabe.
Eine Sportart, welche bei der vereinsmäßigen Ausübung von Vereinsmeisterschaften, Turnieren und sportlichen Veran-
staltungen im eigenen Verein erfolgt, fällt nicht unter wettbewerbsmäßig und muss nicht angegeben werden.
Wird eine Sportart wettbewerbsmäßig ausgeführt, so muss eines der unten genannten Sportpakete abgeschlossen
werden.
Wettbewerbsmäßig wird folgendermaßen definiert: Darunter fallen sportliche Aktivitäten, die mit regelmäßigem Training
und der Vorbereitung auf Wettbewerbe/Turniere/sportliche Veranstaltungen/Meisterschaften auf Orts-, Bezirks-, Lan-
des-, Bundes-, Staats- und internationaler Ebene verbunden sind und daran auch teilgenommen wird.
Für die Risikoeinschätzung im Bereich Trendsport wird grundsätzlich ein Zuschlag erhoben, unabhängig davon, ob
eine Teilnahme an Wettkämpfen, Turnieren, Meisterschaften oder sportlichen Veranstaltungen erfolgt oder ob der
Sport einmalig oder lediglich hobbymäßig (einschließlich einer Vereinsmitgliedschaft) ausgeübt wird.
Für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gelten für Sportpaket 1, Sportpaket 2, Sportpaket 3 sowie Fußball
keine Zuschläge.
Bei einmaliger Ausübung von diversen Aktivitäten ist das Urlaubssportpaket abzuschließen.
Die Einteilung der Sportarten ist wie folgt:
Sportpaket 1
Folgende Sportarten sind durch einen Zuschlag mitversichert:
Eisschießen, Rudern, Schwimmen, Segeln, Tischtennis, Paddeltennis, Badminton, Basketball, Eislauf, Fechten, Faust-
ball, Kanu, Paddelboot, Faltboot, Leichtathletik, Mountainbiken, Orientierungslauf, Radfahren, Rollschuhlauf, Inlineska-
ten, Squash, Tennis, Triathlon, Turnen, Volleyball, Wasserski, Wasserball, Schilanglauf, Floorhockey, Landhockey,
Reiten, Sportschießen, Laufen, Tanzen (exkl. Rock‘n‘Roll Akrobatik).
Sportpaket 2
Folgende Sportarten sind durch einen Zuschlag mitversichert:
Nicht Kaderschiläufer im ÖSV bzw. vergleichbaren Länderorganisationen
Judo; Taekwondo, Karate, Kung Fu, Capoeira
Weitere versicherbare Sportarten:
Moderner Fünfkampf, Biathlon, Handball (unter den obersten beiden Spielklassen), Rock‘n‘Roll Akrobatik, Rodeln,
Schi-Bergsteigen, Schi-Alpin, Snowboarden, Skateboarden; Freestyle Scootering, Hyrox, Crossfit, Kraftsport und
Schwerathletik, Gewichtheben.
Sportpaket 3
Folgende Sportarten sind durch einen Prämienzuschlag mitversichert:
Eishockey, La Cross, American Football, Rugby, Kampfsportarten (Boxen, Kickboxen, Hapkido, Krav Maga, Escrima, Jiu
Jitsu, Muay Thai, Ninjutsu, Tae Bo, MMA, Tai Chi etc).
Trendsportpaket
Folgende Sportarten sind durch einen Zuschlag mitversichert:
Für das Trendsportpaket erfolgt generell ein Zuschlag unabhängig davon, ob dies leistungssportmäßig, vereinsmäßig
oder wettkampfmäßig ausgeführt wird.
Dazu zählen folgende Sportarten:
das Befahren von Downhill-Strecken, Rafting, Kitesurfen, Canyoning,
Klettern/Bergsteigen über Schwierigkeitsgrad IV bis max. VI nach UIAA Skala oder französische Skala 5c, Kletttersteig
bis inkl. Schwierigkeitsgrad E, Parcour und Trail Running.
19
[Seite 20]
Fußball
Gegen einen Prämienzuschlag pro Person von jährlich 50 % der Grundprämie ist ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
vereinsmäßig ausgeübter Fußballsport mitversichert. Irrelevant, ob eine Teilnahme an Wettkämpfen bzw. Turnieren
bzw. Meisterschaften stattfindet.
Kein Versicherungsschutz besteht für die beiden obersten nationalen Spielklassen.
Urlaubssportpaket
Das Urlaubssportpaket umfasst auch gefährliche Sportarten bzw. Freizeitaktivitäten, welche der Versicherte nur kurz-
fristig, spontan, einmalig während einer einzelnen Reise ausübt – ohne regelmäßige oder fortlaufende Trainingsabsicht.
Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die bei einmaliger oder erstmaliger Ausübung folgender Sportarten auftreten.
z.B.
- Kajakfahren, Surfen, Rafting, Canyoning, Parasailing, Kitesurfen
- Kurs- oder Eventteilnahme (Gleitschirm-Tandemflug, Tandem-Fallschirmsprung)
- Ballonfahren
Im Leistungsfall sind entsprechende Nachweise wie z.B. Buchungsbestätigungen oder Teilnahmebestätigungen zu
erbringen.
20
[Seite 21]
Anhang zu den AUVB 2026 für die Unfallversicherung
MUKI 24H-HILFE (UNFALL-ASSISTANCE)
Die in Art. 14 Punkt 4 (Nottransport aus dem Ausland 4.000,- pro versicherter Person und Versicherungs-
nach Österreich) und Art. 14 Punkt 5 (Rehabilitationsma- fall.
nagement) der AUVB genannten Leistungen gelten unter Der Anspruch auf Kostenersatz besteht innerhalb
den folgenden Voraussetzungen und Begrenzungen: von 2 Jahren (für Personen unter 15 Jahren inner-
1. Leistungen der muki 24h-Hilfe (Unfall-Assistance) halb von 5 Jahren) ab dem Unfalltag und überdies
können nur in Anspruch genommen werden, wenn nur dann, wenn die Beauftragung des Rehabilitati-
Unfallkosten ausdrücklich im Versicherungsvertrag onsmanagements durch den Versicherer erfolgt.
als versichert gelten. 6. Die Leistung der muki 24h-Hilfe ist von der perso-
2. Für die Organisation und Abwicklung eines Not- nellen Ausstattung, Organisation und Auslastung
transportes gemäß Art. 14 Punkt 4 und gemäß Arti- der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung abhängig.
kel 9.4 AUBK hat der Versicherer eine Notfallzentra- Die Verfügbarkeit eines bestimmten Behandlers
le eingerichtet, die rund um die Uhr erreichbar ist. oder einer bestimmten Einrichtung zu einem be-
Diese ist vor Inanspruchnahme des Nottransportes stimmten Zeitpunkt kann daher durch die muki 24h-
telefonisch unter der muki Notrufnummer zu kontak- Hilfe nicht garantiert werden.
tieren: 7. Aus dem Rehabilitationsmanagement werden keine
muki Notrufnummer – Notfallzentrale Leistungen erbracht:
aus dem Inland: Tel. 01 364 4 364 - Für die Folgen des Ausbeißens von Zähnen
aus dem Ausland: Tel. +43 1 364 4 364 oder Zahnteilen, für Kosten von Kur-, Bade- und
3. Nach einem Unfall im Ausland leistet der Versicherer Erholungsreisen und -aufenhalten, ferner für
für den medizinisch begründeten und ärztlich ange- Kosten der Reparatur oder Wiederbeschaffung
ordneten Nottransport nach Österreich nur dann eines abnehmbaren Zahnersatzes, künstlicher
Kostenersatz, wenn der Nottransport über die muki Gliedmaßen oder sonstiger künstlicher Behelfe
24h-Hilfe organisiert und abgewickelt wird. Medizi- sowie für die Anschaffungskosten von Trai-
nisch begründet ist ein Nottransport, wenn eine le- ningsgeräten oder Geräten zur Verbesserung
bensbedrohende Unfallverletzung vorliegt oder die der Fortbewegung.
ärztliche Versorgung im Ausland unzureichend ist. 8. Leistungen im Rahmen der muki 24h-Hilfe werden
4. Durch einen Unfall im Ausland bedingte ausländi- nur in dem Umfang erbracht, soweit nicht aus einem
sche Krankenhauskosten werden max. bis zu der für anderen zur Zeit des Vertragsabschlusses beste-
Unfallkosten vereinbarten Versicherungssumme er- henden Versicherungsvertrag mit einem Privatversi-
setzt. cherer oder einer anderen Institution mit gleichem
5. Die muki 24h-Hilfe erbringt nach einem Unfall, aus oder ähnlichem Unternehmenszweck für dasselbe In-
dem eine voraussichtliche dauernde Invalidität von teresse und dieselbe Gefahr ein Leistungsanspruch
mindestens 30 % (ohne Berücksichtigung einer Pro- geltend gemacht werden kann (Subsidiarität). Sofern
gression) zu erwarten ist und bei dem eine medizini- der Versicherer trotz bestehender Subsidiarität be-
sche, soziale oder berufliche Notwendigkeit für den reits Leistungen erbracht hat, gehen die Ersatzan-
Einsatz eines Rehabilitationsmanagements erforder- sprüche der versicherten Personen gegenüber Drit-
lich ist, folgende Leistungen: Beratung, Begleitung, ten mit Zahlung auf den Versicherer über.
Organisation und Kostenersatz bis max. EUR
21
[Seite 22]
Anhang zu den AUVB 2026 für die Unfallversicherung
WIEDERGABE DER IN DEN AUVB ERWÄHNTEN GESETZESBESTIMMUNGEN
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz 1958
(VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 idF. BGBl. I Nr. 112/2016.)
§6 § 11a
1. Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Oblie- 1. Der Versicherer darf im Zusammenhang mit Versiche-
genheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem rungsverhältnissen, bei welchen der Gesundheitszustand
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von des Versicherten oder eines Geschädigten erheblich ist,
der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die ver- personenbezogene Gesundheitsdaten verwenden, soweit
einbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als ei- dies zur Beurteilung, ob und zu welchen Bedingungen ein
ne unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann Versicherungsvertrag abgeschlossen oder geändert wird,
den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der oder zur Verwaltung bestehender Versicherungsverträge
Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer oder zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus ei-
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung nem Versicherungsvertrag unerlässlich ist. Das Verbot der
als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versi- Ermittlung genanalytischer Daten gemäß § 67 Gentech-
cherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf nikgesetz bleibt unberührt.
die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. 2. Versicherer dürfen personenbezogene Gesundheitsdaten
1.a. Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versi- für die in Abs. 1 genannten Zwecke nur auf folgende Art er-
cherungsvertrag zugrunde liegende Äquivalenz zwischen mitteln:
Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte durch Befragung der Person, die versichert werden soll
Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in oder bereits versichert ist, beziehungsweise durch Befra-
dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarif- gung des Geschädigten oder anhand der vom Versiche-
mäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verlet- rungsnehmer oder vom Geschädigten beigebrachten Un-
zung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen terlagen oder durch Auskünfte von Dritten bei Vorliegen ei-
und Anzeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des ner für den Einzelfall erteilten ausdrücklichen Zustimmung
Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit des Betroffenen oder zur Beurteilung und Erfüllung von
nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall durch
ist. Auskünfte von untersuchenden oder behandelnden Ärzten,
2. Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsneh- Krankenanstalten oder sonstigen Einrichtungen der Kran-
mer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der kenversorgung oder Gesundheitsvorsorge über Diagnose
Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer sowie Art und Dauer der Behandlung, sofern der Betroffe-
gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. ne dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt und dies im
1.a. - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die Einzelfall nicht untersagt hat, oder durch Heranziehung
vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Ver- sonstiger, dem Versicherer rechtmäßigerweise bekanntge-
letzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungs- wordener Daten; diese sind dem Betroffenen mitzuteilen;
falls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der es steht ihm das Widerspruchsrecht gemäß § 28 Daten-
dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. schutzgesetz 2000 zu.
3. Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine 3. Soweit eine ausdrückliche, den einzelnen Übermittlungsfall
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versi- betreffende Zustimmung des Betroffenen nicht vorliegt,
cherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, dürfen Versicherer Gesundheitsdaten für die in Abs. 1 ge-
so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Ver- nannten Zwecke nur an folgende Empfänger übermitteln:
letzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit untersuchende oder behandelnde Ärzte, Krankenanstalten
beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz ver- oder sonstige Einrichtungen der Krankenversorgung oder
letzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen Gesundheitsvorsorge oder Sozialversicherungsträger,
oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchti- Rückversicherer oder Mitversicherer oder andere Versiche-
gen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versiche- rer, die bei Abwicklung von Ansprüchen aus einem Versi-
rers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung cherungsfall mitwirken, oder vom Versicherer herangezo-
verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststel- gene befugte Sachverständige oder gewillkürte oder ge-
lung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder setzliche Vertreter des Betroffenen oder Gerichte, Verwal-
den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung tungsbehörden, Schlichtungsstellen und sonstige Einrich-
Einfluss gehabt hat. tungen der Streitbeilegung und ihre Organe, einschließlich
4. Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei der von ihnen bestellten Sachverständigen.
Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein 4. Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versi-
soll, ist unwirksam. cherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über
5. Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung und Einsicht in Gutachten zu geben, die auf Grund einer
einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn ärztlichen Untersuchung eines Versicherten erstattet wor-
dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbe- den sind, wenn die untersuchte Person der Auskunftsertei-
dingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere lung beziehungsweise der Einsichtsgewährung zustimmt.
Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit 5. Gem. Abs. 1 und 2 erhobene Gesundheitsdaten unterlie-
mitgeteilt wird. gen dem besonderen Geheimnisschutz des § 108a VAG
mit der Maßgabe, dass das Vorliegen eines berechtigten
privaten Interesses an der Weitergabe außerhalb der Fälle
22
[Seite 23]
der Abs. 1 und 3 ausgeschlossen ist. Derartige Daten sind diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
umgehend zu löschen, sobald sie nicht mehr für einen die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich
rechtlich zulässigen Zweck aufbewahrt werden; dies gilt gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen
insbesondere im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten, Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige
die in Vorbereitung eines nicht zustande gekommenen dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass
Versicherungsvertrags erhoben wurden. ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt
war.
§ 12 3. Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch
1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versiche-
drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so be- rungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers ab-
ginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht gelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn
auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt
dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so ver- des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf
jähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
2. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versi-
cherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum § 26
Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versiche- Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn
rers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch
Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und ge- das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das
setzlichen oder vertraglichen Bestimmung begründet ist. der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit
Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung ebenfalls ein. veranlasst wird.
3. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines § 27
Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt 1. Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom
erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Ge-
gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 fahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versiche-
entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem rungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
sie ist für die Dauer der Vergleichsverhandlungen über den wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versiche- an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung
rungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs gehindert wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
ist, gehemmt. 2. Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung
der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich
§ 23 Anzeige zu machen.
1. Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungs- 3. Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte
nehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimm-
Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme ter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Ände-
durch einen Dritten gestatten. rung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungs-
2. Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass recht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr
durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr er-
höht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige § 28
zu machen. 1. Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unver-
züglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflich-
§ 24 tung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später
1. Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die
Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhält- Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
nis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Be- 2. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn
ruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Ver- ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt
sicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versiche-
2. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb rungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers ab-
eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in gelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn
welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt
Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf
ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 25 § 29
1. Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht.
des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht,
wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass
eintritt. das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr
2. Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn nicht berührt werden soll.
die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versiche-
rungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in
23
[Seite 24]
§ 30 § 41a
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit 1. Ist wegen bestimmter, die Gefahr erhöhender Umstände
zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eine höhere Prämie vereinbart, so kann der Versicherungs-
eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versi- nehmer, wenn diese Umstände in der Zeit zwischen Stel-
cherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. lung und Annahme des Antrages oder nach Abschluss des
Vertrages wegfallen oder ihre Bedeutung verlieren, verlan-
§ 38 gen, dass die Prämie für die künftigen Versicherungsperio-
1. Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen den angemessen herabgesetzt wird.
nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach 2. Das gleiche gilt, wenn die Bemessung der höheren Prämie
der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist durch irrtümliche Angaben des Versicherungsnehmers
der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, be- über einen solchen Umstand veranlasst worden ist.
rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt,
wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier § 74
Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht 1. Die Versicherung kann von demjenigen, welcher den Ver-
wird. trag mit dem Versicherer abschließt, im eigenen Namen für
2. Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des
des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. Versicherten, genommen werden (Versicherung für fremde
1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Ver- Rechnung).
pflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versiche- 2. Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so
rungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne ist, auch wenn der andere benannt wird, im Zweifel anzu-
sein Verschulden verhindert war. nehmen, dass der Vertragschließende nicht als Vertreter,
3. Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt.
2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer
den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen § 75
hat. 1. Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die
4. Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechts- Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten
folgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. zu. Die Aushändigung eines Versicherungsscheines kann
jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
§ 39 2. Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versiche-
1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann rungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen und
der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen diese Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn
Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei er im Besitz eines Versicherungsscheines ist.
Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind § 76
die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit 1. Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten
dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestim- aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im ei-
mung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. genen Namen verfügen.
2. Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein 2. Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versi-
und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten nur
der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versi- dann zur Annahme der Zahlung und zur Übertragung der
cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, Rechte des Versicherten befugt, wenn er im Besitz des
dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zah- Scheines ist.
lung ohne sein Verschulden verhindert war. 3. Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsneh-
3. Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versi- mer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nach-
cherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist weist, dass der Versicherte seine Zustimmung zur Versi-
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung cherung erteilt hat.
im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestim-
mung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit § 77
Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicher-
in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ten oder, falls über das Vermögen des Versicherten ein Insol-
ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück- venzverfahren eröffnet ist, dem Insolvenzverwalter beziehungs-
lich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung weise dem Treuhänder der Gläubiger den Versicherungsschein
fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in
Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit Bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche be-
der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines friedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädi-
Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung gungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits einge- der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versi-
treten ist. cherten und dessen Gläubigern befriedigen.
4. Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechts-
folgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 78
Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die
§ 39a Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung für frem-
Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt de Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versi-
eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des cherten in Betracht.
Versicherers nicht ein.
24
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§ 79 fremdes Interesse versichert ist, so sind die Vorschriften
1. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der §§ 75 bis 79 anzuwenden, wenn sich ergibt, dass
der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist fremdes Interesse versichert ist.
oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versiche-
rungsnehmers nicht tunlich war. § 184
2. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag 1. Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des
des Versicherten abgeschlossen und beim Abschluss das Anspruches aus der Versicherung oder das Maß der durch
Fehlen des Auftrages dem Versicherer nicht angezeigt, so den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit
braucht dieser die Einwendung, dass der Vertrag ohne durch Sachverständige festgestellt werden, so ist die ge-
Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht troffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar
gegen sich gelten zu lassen. von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Fest-
stellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das gleiche
§ 80 gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht tref-
1. Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass die Versiche- fen können oder wollen oder sie verzögern.
rung für einen anderen genommen werden soll, so gilt sie 2. Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht
als für eigene Rechnung genommen. zu bestellen, so sind auf die Bestellung die Vorschriften
2. Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“ ge- des § 64 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
nommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, 3. Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz
dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder 1 abweicht, ist nichtig.
Auszug aus dem Konsumentenschutzgesetz 1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 140/1997
§3 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur
1. Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird
vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dau- und das Entgelt 50 Euro nicht übersteigt,
ernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür 3. bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-
auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abge- Gesetz oder dem Versicherungsvertragsgesetz unter-
geben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom liegen, oder
Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustan- 4. bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in kör-
dekommen des Vertrags oder danach binnen 14 Tagen er- perlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben
klärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfol- hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer ge-
gung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die drängt worden ist.
Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Ver- 4. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form
trags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über gebunden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rück-
das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangs- trittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
weise für die Ausübung des Rücktrittsrechts enthält, an 5. Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag
den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustande- oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer ge-
kommen des Vertrags, bei Kaufverträgen über Waren mit gen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sam-
dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware meln und die Entgegennahme von Bestellungen auf
erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unter- Dienstleistungen (§ 54 GewO 1994), über das Aufsuchen
blieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für von Privatpersonen und Werbeveranstaltungen (§ 57 Ge-
eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsab- wO 1994) oder über die Entgegennahme von Bestellun-
schluss beziehungsweise Warenlieferung zu; wenn der Un- gen auf Waren von Privatpersonen (§ 59 GewO 1994)
ternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb von zwölf verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 3 Z 4
Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlän- und 5 und Abs. 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht an-
gerte Rücktrittsfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem zuwenden. Dieses steht dem Verbraucher auch in den Fäl-
der Verbraucher die Urkunde erhält. len des Abs. 3 Z 1 bis 3 zu.
2. Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unter-
nehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den § 3a
Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugs- 1. Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom
fahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch per- Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlas-
sönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die sung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der
vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benütz- Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahr-
ten Räume gebracht hat. scheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich gerin-
3. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, gerem Ausmaß eintreten.
1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem 2. Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind
Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks 1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines
Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Un-
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Be- ternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet
sprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Be- werden kann,
auftragten vorangegangen sind, 2. die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistun- 3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
gen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise 4. die Aussicht auf einen Kredit.
von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume 3. Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die
geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 25 Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkenn-
25
[Seite 26]
bar ist, dass die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder § 14
nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine 1. Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder sei-
schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten nen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäf-
hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen tigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89,
Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des
beide Vertragspartner, bei Bankverträgen mit einer ein Jahr Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der
übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der
nach dem Zustandekommen des Vertrags. Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten,
4. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn die bereits entstanden sind.
1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder 2. Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der
wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des
nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintre- Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestim-
ten werden, mungen über die Heilung des Fehlens der inländischen
2. der Ausschluss des Rücktrittsrechts im Einzelnen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zustän-
ausgehandelt worden ist, digkeit (§ 104 Abs. 3 JN) sind jedoch anzuwenden.
3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpas- 3. Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers
sung des Vertrags bereit erklärt oder gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener
4. der Vertrag dem Versicherungsvertragsgesetz unter- Gerichtsstand ausgeschlossen wird, ist dem Verbraucher
liegt. gegenüber rechtsunwirksam.
5. Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß. 4. Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil
nicht anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen
gesetzlichen Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
Auszug aus dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 27/2019
§4 re solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines
1. Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtli- Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche Vereinbarun-
che Erfordernis der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 gen über die Form bleiben unberührt.
ABGB. Andere gesetzliche Formerfordernisse, insbesonde-
Satz- und Druckfehler vorbehalten.
26