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Versicherungsmakler / Private Unfallversicherung / Bedingungsarchiv

Janitos Multi-Rente Best Selection: die Bedingungen im Volltext

Rententarif wie Multi-Rente Balance mit Unfallrente ab 50 Prozent Invalidität und fünf Rentenleistungsarten, bei Krebs mit längerer Leistungsdauer je Stadium.

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Ich ermächtige Janitos, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Janitos auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Janitos mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Janitos einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Janitos Multi-Rente Best Selection (Österreich) von Janitos (Private Unfallversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Janitos weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 78 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grundsumme für Invalidität (dauernde Beeinträchtigung)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Rentenzahldauer gezahlt“A, Seite 19
Geltungsbereich (weltweit, rund um die Uhr, Beruf und Freizeit)ja„Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.“AUB Ziffer 1.2, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AUB)ja„wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen regulieren.“C. Ziffer 10, Seite 27
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Besserstellungsgarantie (bessere Bedingungen anderer Anbieter gelten mit)nicht geregelt
Vorversicherergarantie (Leistung mindestens wie im Vorvertrag)nicht geregelt
Versicherbare Personen (keine Ausnahme für Pflegebedürftige oder schwer Erkrankte)ja„besteht der Versicherungsschutz auch für schwer- und schwerst Pflegebedürftige“C. Ziffer 1.15, Seite 25

Gliedertaxe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gliedertaxe: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armsja„Arm 70 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Hand im Handgelenkja„Hand 60 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Daumenja„Daumen 25 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Zeigefinger und andere Fingerja„Zeigefinger 15 % anderer Finger 10 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Bein über der Mitte des Oberschenkelsja„Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Bein bis unterhalb des Kniesja„Bein bis unterhalb des Knies 60 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Fuß im Fußgelenkja„Fuß 50 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Auge (Verlust der Sehfähigkeit)ja„Auge 60 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 20
Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohrja„Gehör auf einem Ohr 40 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 20
Gliedertaxe: Geruchssinnja„Geruchssinn 15 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 20
Gliedertaxe: Geschmackssinnja„Geschmackssinn 15 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 20
Gliedertaxe: Stimme (Verlust der Sprechfähigkeit)ja„Stimme 100 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 20
Gliedertaxe: innere Organe (Niere, Milz, Lunge)nicht geregelt

Invaliditätsleistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Progression 225 Prozentnicht geregelt
Progression 350 Prozentnicht geregelt
Progression 500 Prozentnicht geregelt
Progression 1000 Prozentnicht geregelt
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil vonja„verzichten wir generell auf die Anrechnung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen“C. Ziffer 1.13, Seite 25
Frist für den Eintritt der Invalidität nach dem Unfallja„muss die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein“B. Ziffer 1.4, Seite 20
Frist für die ärztliche Feststellung der Invaliditätja„spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt“B. Ziffer 1.4, Seite 20
Frist für die Geltendmachung der Invalidität beim Versichererja„spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden.“B. Ziffer 1.4, Seite 20
Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, bei Kindern)ja„erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.“AUB Ziffer 9.4, Seite 5
Vorinvalidität: Abzug einer bereits bestehenden Beeinträchtigungja„wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert.“AUB Ziffer 2.1.2.2.3, Seite 3
Vorschuss auf die Invaliditätsleistungja, bis zur Versicherungssumme„Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.“AUB Ziffer 9.3, Seite 5
Mindestinvaliditätsgrad, unter dem nichts gezahlt wird (Abzugsfranchise)ja„Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt.“B. Ziffer 1.2, Seite 19

Erweiterter Unfallbegriff und Einschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfall durch Eigenbewegung (ohne äußere Einwirkung)ja„gelten sämtliche Gesundheitsschäden, die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht“C. Ziffer 1.12, Seite 25
Erhöhte Kraftanstrengung (Verrenkung, Zerrung, Zerreißung)ja„gelten sämtliche Gesundheitsschäden, die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht“C. Ziffer 1.12, Seite 25
Zeckenbiss (FSME, Borreliose)ja, bis zur Versicherungssumme„Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde)“C. Ziffer 1.16, Seite 25
Insektenstich und Tierbiss (auch allergische Reaktion)ja, bis zur Versicherungssumme„Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde)“C. Ziffer 1.16, Seite 25
Infektionen durch Unfallverletzung und Infektionskrankheiten mit Unfallbezugja, bis zur Versicherungssumme„Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde)“C. Ziffer 1.16, Seite 25
Lebensmittelvergiftung und Vergiftung durch Einnahme von Stoffenja, bis zur Versicherungssumme„Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art“C. Ziffer 1.16, Seite 25
Tod und Schäden durch Ertrinken oder Ersticken unter Wassernicht geregelt
Erfrierungenja„gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Erfrierungen als Unfallereignis.“C. Ziffer 1.3, Seite 25
Sonnenstich, Hitzschlag, Sonnenbrandja„gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes oder eines Sonnenstichs als Unfall.“C. Ziffer 1.6, Seite 25
Plötzliches Einatmen von Gasen und Dämpfenja„Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen ausgesetzt war.“C. Ziffer 1.7, Seite 25
Bandscheibenvorfall durch Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen“C. Ziffer 1.16, Seite 25
Bauchwand- und Unterleibsbrücheja, bis zur Versicherungssumme„krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unterleibsbrüche sowie Strahlenschäden.“C. Ziffer 1.16, Seite 25
Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache oder Unfallfolgeja„soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medikamenteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen“C. Ziffer 1.1, Seite 24
Psychische Reaktionen nach einem Unfall (posttraumatische Belastungsstörung)ja, bis zur Versicherungssumme„krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unterleibsbrüche sowie Strahlenschäden.“C. Ziffer 1.16, Seite 25
Bewusstseinsstörungen und Unfälle unter Alkohol oder Medikamenten (Promillegrenze)ja„wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt.“C. Ziffer 1.2, Seite 25
Epileptische und andere Krampfanfälle als Unfallursacheja„Übermüdung, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle“C. Ziffer 1.1, Seite 24

Kinder

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kinderkrankheiten mit dauernder Beeinträchtigung (Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung)ja„Polio (Kinderlähmung)“B. Ziffer 5.3.6, Seite 23
Impfschädenja, bis zur Versicherungssumme„Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art“C. Ziffer 1.16, Seite 25

Weitere Leistungsarten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallrente (monatlich, ab welchem Invaliditätsgrad)ja„Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)“B. Ziffer 1, Seite 19
Übergangsleistung bei starker Beeinträchtigung über Monatenicht geregelt
Krankenhaustagegeldnicht geregelt
Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Leistung bei Unfalltodnicht geregelt
Sofortleistung bei schweren Verletzungen (Querschnitt, Amputation, Hirnschaden)nicht geregelt
Leistung bei Knochenbrüchen (auch ohne Invalidität)nicht geregelt
Such-, Bergungs- und Rettungskosten (auch Hubschrauber, Rücktransport)nicht geregelt
Kosmetische Operationen nach einem Unfall (auch Zahnersatz)nicht geregelt
Kurkosten und Rehabilitationsmaßnahmennicht geregelt
Reha-Management (Begleitung durch einen Rehabilitationsdienst)nicht geregelt
Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus)nicht geregelt

Ausschlüsse und Wiedereinschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Motorsport: Rennen, Training, Fahrsicherheitstraining mitversichertnein„Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt;“C. Ziffer 5.6, Seite 26
Luftfahrt: Fluggast, Privatpilot, Gleitschirm, Fallschirm mitversichertja„alle beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt werden können, mitversichert.“B. Ziffer 1.5, Seite 20
Kriegsereignisse und innere Unruhen: passives Kriegsrisiko im Auslandja„unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb der ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen;“C. Ziffer 5.4, Seite 26
Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert)nein„durch Strahlen aufgrund von Kernenergie.“C. Ziffer 5.5, Seite 26
Tauchen: tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit, Trommelfell) mitversichertnicht geregelt
Wassersport: Segeln, Regatten, Hochseetörns ohne Ausschlussnicht geregelt

Vertrag und Beiträge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gefahrenerhöhung bei Berufswechsel (Wechsel der Gefahrengruppe, Meldefrist)ja„besteht keine Verpflichtung uns eine Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person zu melden.“C. Ziffer 1.14, Seite 25
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmersja„Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien beitragsfrei gestellt:“D. Ziffer 7, Seite 28
Nachversicherungsgarantie (Summe erhöhen ohne Gesundheitsprüfung)ja„ohne erneute Risikoprüfung die versicherte monatliche Rente erhöhen, sofern diese Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500“C. Ziffer 4.1, Seite 25
Laufzeit und Kündigung (auch Kündigung nach einem Unfall)ja„Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung“AUB Ziffer 10.3, Seite 5
Obliegenheiten nach einem Unfall (Meldefrist, Arzt, Kosten ärztlicher Gutachten)ja„müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.“AUB Ziffer 7.1, Seite 4

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Capital por fallecimiento (Todesfallkapital)nicht geregelt
Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk, Bezug zum gesetzlichen Baremo)nicht geregelt
Gastos de sepelio (Bestattungskosten)nicht geregelt
Asistencia sanitaria (Heilkosten, freie Arztwahl oder Vertragskliniken)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen Janitos Multi-Rente Österreich, Best Selection (504107)
[Seite 1] VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONEN JANITOS MULTI-RENTE BEST SELECTION FÜR KINDER UND ERWACHSENE ÖSTERREICH Stand 01.04.2016 Bedingungs-Nummer: 504107 [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung (Stand 01.04.2016) Der Versicherungsumfang Die Versicherungsprämie 1. Was ist versichert? 11. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Weitere Bestimmungen 3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? 12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten 4. Welche Personen sind nicht versicherbar? Personen zueinander? 5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kindertarif und bei Änderung 14. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? 15. Welches Gericht ist zuständig? Der Leistungsfall 16. Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag? 7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 17. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? 8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 18. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission) 9. Wann sind die Leistungen fällig? Die Versicherungsdauer 10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. 2.1.1. Voraussetzungen für die Leistung: Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein. 2.1.1.1. Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen. Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beein- trächtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden Der Versicherungsumfang kann. Die Invalidität ist 1. Was ist versichert?  innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und 1.1. Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten  innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns innerhalb von 18 Mona- ten nach dem Unfall geltend gemacht worden. 1.2. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. 2.1.1.2. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. 1.3. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich 2.1.2. Art und Höhe der Leistung: von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2.1.2.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag. 2.1.2.2. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche- 1.4. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. Gliedmaßen oder Wirbelsäule 2.1.2.2.1. Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genann-  ein Gelenk verrenkt wird oder ten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht  Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade: werden.  Arm 70 %  Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % 1.5. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-  Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-  Hand 55 % sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre-  Daumen 20 % publik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinig-  Zeigefinger 10 % ten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit  anderer Finger 5% dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenste- hen.  Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %  Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % 1.6. Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3),  Bein bis unterhalb des Knies 50 % nicht versicherbare Personen (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten.  Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %  Fuß 40 % 2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden?  große Zehe 5% Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden  andere Zehe 2% oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versiche-  Auge 50 % rungssummen ergeben sich aus dem Vertrag.  Gehör auf einem Ohr 30 %  Geruchssinn 10 % 2.1. Invaliditätsleistung  Geschmackssinn 5% Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 1 [Seite 3] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- 2.6. Übergangsleistung chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. 2.6.1. Voraussetzungen für die Leistung: 2.1.2.2.2. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.  nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und 2.1.2.2.3. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren  ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invali- noch um mindestens 50 % beeinträchtigt. ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen. bestanden. 2.1.2.2.4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls unter beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermit- Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden. telten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. 2.6.2. Art und Höhe der Leistung: 2.1.2.3. Stirbt die versicherte Person Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungs- summe gezahlt.  aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder 3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?  gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Unfall, Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheits- dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen schädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich gewesen wäre.  im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, 2.2. Todesfallleistung  im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen ande- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: ren Fällen die Leistung 2.2.1. Voraussetzungen für die Leistung: entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die gestorben. Minderung. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin. 4. Welche Personen sind nicht versicherbar? 2.2.2. Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme 4.1. Nicht versicherbar und trotz Prämienzahlung nicht versichert sind gezahlt. dauernd schwer oder schwerst pflegebedürftige Personen im Sinne der sozialen Pflegeversicherung. 2.3. Tagegeld Dies trifft zu, sobald sie in die Pflegestufe IV, V, VI oder VII nach österrei- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: chischem Bundespflegegeldgesetz (Stand 01.09.2012) eingestuft werden. 2.3.1. Voraussetzungen für die Leistung: 4.2. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Die versicherte Person ist unfallbedingt Sinne von Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die  in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und Versicherung.  in ärztlicher Behandlung. 4.3. Die für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungs- 2.3.2. Höhe und Dauer der Leistung: unfähigkeit entrichtete Prämie wird zurückgezahlt. Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berech- net. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der 5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge- Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. schlossen? Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt. 5.1. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 2.4. Spitalgeld 5.1.1. Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseins- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: störungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch 2.4.1. Voraussetzungen für die Leistung: Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger voll stationärer Heilbehandlung. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 5.1.2. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie 2.4.2. Höhe und Dauer der Leistung: vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. 5.1.3. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürger- Das Spitalgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der voll stationären Behandlung gezahlt, längstens kriegsereignisse verursacht sind. jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis- 2.5. Genesungsgeld sen betroffen wird. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in 2.5.1. Voraussetzungen für die Leistung: dem sich die versicherte Person aufhält. Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren worden und hatte Anspruch auf Spitalgeld nach Ziffer 2.4. Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die 2.5.2. Höhe und Dauer der Leistung: aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC- Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Spitalgeld Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Österreich, Frank- leisten, längstens für 100 Tage. reich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. 2 [Seite 4] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung 5.1.4. Unfälle der versicherten Person 6.2. Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung  als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach 6.2.1. Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt maß- deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges geblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und Prämie ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis.  bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit oder im Hobbybereich (Paragleiten, Drachenfliegen usw.); Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst,  bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter. 5.1.5. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie 6.2.2. Errechnen sich bei gleich bleibender Prämie nach dem zum Zeit- sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrt- punkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, veranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten betei- gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. ligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an- kommt. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald uns Ihre Erklärung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines 5.1.6. Unfälle, bei der Teilnahme an Landes-, Bundes-, oder internationa- Monats ab der Änderung. Die neu errechneten Versicherungssummen len Wettbewerben auf dem Gebiet des Schilaufens, Schispringens, Bob-, gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle. Schibob- oder Skeletonfahrens, sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen. 6.2.3. Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhter oder gesenkter Prämie weiter, sobald 5.1.7. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verur- uns Ihre Erklärung zugeht. sacht sind. 5.2. Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Der Leistungsfall 5.2.1. Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. 7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist. Leistung nicht erbringen. 5.2.2. Gesundheitsschäden durch Strahlen. 7.1. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei- 5.2.3. Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt Körper der versicherten Person. hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen 7.2. Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versi- unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. cherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurück- 5.2.4. Infektionen. senden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 5.2.4.1. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie  durch Insektenstiche oder Insektenbisse oder 7.3. Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person  durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließ- verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später lich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. in den Körper gelangten. 7.4. Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen – 5.2.4.2. Versicherungsschutz besteht jedoch für behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträ-  Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für ger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu  Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzun- erteilen. gen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 ausgeschlossen sind, in den Kör- per gelangten. 7.5. Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. 5.2.4.3. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verur- sacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 5.2.5. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. 8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenhei- 5.2.6. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn ten? diese durch einen Unfall verursacht wurden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 5.2.7. Bauch- oder Unterleibsbrüche. Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie- Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstan- genheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres den sind. Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen 6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kindertarif und bei hingewiesen haben. Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beach- Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt ten? haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, 6.1. Versicherung von Kindern dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kinder- Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den tarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versiche- Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Oblie- rungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der genheit arglistig verletzt haben. zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehen- folgendes Wahlrecht: des Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzei-  Sie zahlen die bisherige Prämie, und wir reduzieren die Versiche- gepflicht ausüben. rungssummen entsprechend, oder  Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir be- 9. Wann sind die Leistungen fällig? rechnen eine entsprechend höhere Prämie. 9.1. Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsan- Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Teilen Sie uns spruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei Monate nach Beginn welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen des neuen Versicherungsjahres mit, setzt sich der Vertrag entsprechend mit dem Eingang folgender Unterlagen: der ersten Wahlmöglichkeit fort.  Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, 3 [Seite 5] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung  beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Ab- 10.4. Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen schluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invali- Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, dität notwendig ist. sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsan- die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern spruchs entstehen, übernehmen wir. China, Deutschland, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, 9.2. Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. ist. 9.3. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. Die Versicherungsprämie Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todes- 11. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? fallsumme beansprucht werden. Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zah- len? 9.4. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längs- tens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu 11.1. Prämie und Versicherungsteuer lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die Sie sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.  von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungs- pflicht nach Ziffer 9.1, 11.2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie  von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist 11.2.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung ausgeübt werden. Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. Ist Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur 9.5. Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir die erste Rate der ersten Jahresprämie. berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung 11.2.2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu Fälligkeit. einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Die Versicherungsdauer Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen 11.2.2.1. Rücktritt Einsätzen? Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Wir 10.1. Beginn des Versicherungsschutzes können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzah- lung nicht zu vertreten haben. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange- gebenen Zeitpunkt, wenn Sie die erste oder einmalige Prämie unverzüg- 11.3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der Folgeprämie lich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 11.2 zahlen. 11.3.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung 10.2. Dauer und Ende des Vertrages Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge- 11.3.2. Verzug schlossen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mah- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der nung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens einen vertreten haben. Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündi- Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und gung zugegangen ist. Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. der Prämie sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 11.3.3 und Ziffer 11.3.4 mit zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekün- dem Fristablauf verbunden sind. digt werden; die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. Schadens zu verlangen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder einzelne 11.3.3. Kein Versicherungsschutz Leistungsarten beschränkt werden. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, 10.3. Kündigung nach Versicherungsfall wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir darauf hingewiesen wurden. eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung 11.3.4. Kündigung erhoben haben. Die Kündigung kann auf die betroffene versicherte Person oder die betroffene Leistungsart beschränkt werden. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach hingewiesen haben. Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Textform zugegangen sein. Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats die angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem besteht jedoch kein Versicherungsschutz. späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche- rungsperiode, wirksam wird. 11.4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- Ihnen wirksam. lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem im Versicherungsschein 4 [Seite 6] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den berechtigten Einziehung nicht widersprechen. gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. 13.2. Rücktritt Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA- 13.2.1. Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Lastschriftmandat widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Grün- Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Um- den zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden ständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die rens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir 11.5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die noch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung ange- ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in ben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Verzug sind. der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlan- Ferner können wir für die Zukunft eine jährliche Prämienzahlung verlan- gen. gen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber. 13.2.2. Ausschluss des Rücktrittsrechts 11.6. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, die dem kannten. Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr 11.7. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeige-  Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollen- pflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei det hatten, Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin-  die Versicherung nicht gekündigt war und gungen, geschlossen hätten.  Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht 13.2.3. Folgen des Rücktritts wurde, Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. gilt Folgendes: Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den 11.7.1. Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres prämien- unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt frei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollen- des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der det. Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versiche- rungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. 11.7.2. Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungs- nehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist. Uns steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Weitere Bestimmungen 13.3. Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung 13.3.1. Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung 12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteilig- einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit ten Personen zueinander? beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie 12.1. Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige- anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte pflichtverletzung hingewiesen haben. aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere verantwortlich. Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht 12.2. Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfol- Kenntnis erlangt haben. ger und sonstige Anspruchsteller entsprechend Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverlet- anzuwenden. zung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 12.3. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 13.3.2. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag 13.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Umstände Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflicht- Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekann- verletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der ten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung ange- ben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem wir von der Verletzung Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Um- erlangen. stände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich. 5 [Seite 7] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den zuständigen Ärztekammer bestellt. Die beiden Ärzte bestellen einver- nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige nehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, für kannten. den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, im Rahmen Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 % der durch die Gutachten der beiden Ärzte gegebenen Grenzen entschei- oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten det. Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Obmannes nicht, wird nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen. ein für den Versicherungsfall zuständiger medizinischer Sachverständiger durch die für den Wohnsitz der versicherten Person zuständige Ärzte- 13.4. Anfechtung kammer als Obmann bestellt. Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil der Prämie zu, 18.5. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den Ärzten der der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmen zu Vertragszeit entspricht. unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält. 18.6. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu führen; 14. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Bei Nichteinhal- tung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll gesondert niederzule- 14.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei gen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforderlich, legt auch er Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif- sie mit Begründung in einem Protokoll nieder. Die Akten des Verfahrens ten des Bürgerlichen Gesetzbuches. werden von uns verwahrt. 14.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet 18.7. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt sind im Verhältnis des Obsiegens von Ihnen und uns zu tragen. Im Fall gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. der Ziffer 9.4 der Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung trägt die Kosten, wer die Neufeststellung verlangt hat. 15. Welches Gericht ist zuständig? Der Anteil der Kosten, den Sie zu tragen haben, ist auf 10 % der versi- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die cherten Jahresrente, höchstens jedoch auf 50 % des strittigen Betrages, gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den begrenzt. Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Ge- richt erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. 16. Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag? Für den Versicherungsvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land. Zwingende österreichische Verbraucherschutzvorschriften sind zu Ihren Gunsten auch für diesen Vertrag gültig. 17. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 17.1. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen Sie in Textform abgeben. Sie sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 17.2. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absen- dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte An- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens. 18. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekom- mission) 18.1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beein- trächtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen sowie im Fall der Ziffer 9.4 der Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung entscheidet die Ärztekommission. 18.2. In nach Ziffer 18.1 der Ärztekommission zur Entscheidung vorbehal- tenen Meinungsverschiedenheiten können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Erklärung von uns gemäß Ziffer 9.1 der Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung unter Bekanntgabe Ihrer Forderungen Widerspruch erheben und die Entscheidung der Ärztekommission bean- tragen. 18.3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen, steht auch uns zu. 18.4. Für die Ärztekommission bestimmen Sie und wir je einen in der österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt. Wenn ein Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Arzt benennt, wird dieser von der für den Wohnsitz der versicherten Person 6 [Seite 8] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder (Stand 01.04.2016) A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leistungsarten 7. Prämienanpassungsklausel B. Leistungsarten 8. Bedingungsanpassungsklausel 1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) 9. Innovationsupdate 2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) 10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten 11. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern (Grundfähigkeitenrente) 12. Altersstufenlogik 4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente) D. Rentenleistung 5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-Disease- Rente) 1. Zeitpunkt der Rentenleistung 6. Kapitalsofortleistung 2. Höhe der Leistung C. Weitere Bestimmungen 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 4. Pflichten der versicherten Person während der Rentenleistung 2. Nicht versicherbare Berufe 5. Folgen bei Verletzung von Pflichten 3. Ende des Vertrages 6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart) 4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne erneute 7. Arbeitslosigkeit Risikoprüfung 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen 5. Ausschlüsse E. Rechtsfolgen der Umstellung zum Zeitpunkt der Vollendung des 6. Wartezeit 18. Lebensjahres (Volljährigkeitsklausel) Die Allgemeinen Bedingungen informieren Sie über die gegenseitigen ziert sich die Reaktivierungsfrist auf die maximale Leistungsdauer, sofern Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis für die diese kürzer als 5 Jahre ist. Multi-Rente für Kinder. Sofern die Nachbemessung ergibt, dass die Voraussetzungen für den Sofern keine abweichenden Regelungen in den Zusatzbedingungen eingetretenen Leistungsfall nicht mehr bestehen, wird zu diesem getroffen sind, werden die Allgemeinen Bedingungen für die Janitos Zeitpunkt die Rentenzahlung eingestellt. Die Einstellung der Unfallversicherung (AUB) zugrunde gelegt. Rentenzahlung erfolgt zum Ende des Monats, in welchem sie der Versicherer hierüber schriftlich informiert hat. Sie haben dann das Recht, Beim Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Multi-Rente für Kinder den Versicherungsschutz in Höhe und Umfang der zuletzt bezogenen grundsätzlich auf die Multi-Rente für Erwachsene umgestellt. Der Inhalt Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zu aktivieren. und die Voraussetzungen dieser Umstellung sind unter E. genauer aufge- führt. Gleichzeitig treten die Pflicht zur Prämienzahlung zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Tarifprämien und die eventuelle Versicherungsschut- zerweiterung aufgrund der Zusatzbausteine aus B. Ziffer 6 wieder in Kraft. A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leis- tungsarten Sofern länger als 5 Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgelegen haben, wandelt sich – außer bei Krebs – der Die Janitos Multi-Rente unterscheidet fünf Leistungsarten: befristete Rentenanspruch in einen dauerhaften Rentenanspruch um und  dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % nach einem Unfall wir zahlen Ihre Rente lebenslang. Bei Krebs erfolgt die Leistung gemäß B. (B. Ziffer 1) Ziffer 5.3.9.2 für einen befristeten Zeitraum. Der Anspruch auf Rentenleis- tung ist gegeben, sobald die Voraussetzungen für mindestens eine  definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Leistungsart vorliegen. Für die Höhe der Rentenleistung ist es unerheb- Organe bzw. definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geis- lich, welche Leistungsart oder wie viele Leistungsarten zutreffen. tigen Fähigkeiten als Folge einzelner und bestimmter Krankheiten oder als Folge eines Unfalls (B. Ziffer 2),  Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten (B. Ziffer 3), B. Leistungsarten  Eintritt von Pflegebedürftigkeit (B. Ziffer 4) und 1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)  Feststellung einer schweren Erkrankung (B. Ziffer 5) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Kapitalsofortleistung bei 1.1. Beschreibung schweren Operationen (B. Ziffer 6.1) und eine Kapitalsofortleistung beim In Ergänzung zu Ziffer 2 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- Leistungsfall (B. Ziffer 6.2) zusammen gegen eine zusätzliche Prämie mit chend der nachfolgenden Bedingungen: zu versichern. Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Ren- 1.2. Voraussetzung für die Leistung tenzahldauer gezahlt, wobei für Krebs spezielle Regelungen zur Dauer Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten der Leistung nach B. Ziffer 5.3.9 zu beachten sind. Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt. Die Kapitalsofortleistung wird einerseits 7 Tage nach Durchführung der versicherten schweren Operation oder anderseits zum Zeitpunkt des 1.2.1. Verbesserte Gliedertaxe rechtmäßigen Anspruchs auf die monatliche Rente fällig. Zum Zeitpunkt In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger des rechtmäßigen Anspruchs der monatlichen Rente endet gleichzeitig Funktionsunfähigkeit folgende Invaliditätsgrade: die Pflicht zur Prämienzahlung. Damit endet auch der Versicherungs-  Arm 70 % schutz der eventuell versicherten Kapitalsofortleistungen aus B. Ziffer 6.  Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 % Innerhalb der ersten 5 Jahre nach Eintritt des Leistungsfalles haben wir jährlich das Recht, eine Nachbemessung der gesundheitlichen Beein-  Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % trächtigung vornehmen zu lassen (Reaktivierungsfrist). Bei Krebs redu- 1 [Seite 9] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder  Hand 60 % Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr aufgehoben ist.  Daumen 25 % Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des  Zeigefinger 15 % zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähig-  anderer Finger 10 % keiten beurteilt.  Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % 2.3.2. Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen  Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen  Bein bis unterhalb des Knies 60 % wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen  Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 55 % Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben.  Fuß 50 % Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer:  große Zehe 8%  Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % der altersentsprechenden  andere Zehe 5% Norm oder  Auge 60 %  Fractional Shortening kleiner gleich 15 % der altersentsprechenden  Gehör auf einem Ohr 40 % Norm oder  Geruchssinn 15 %  Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) IV (bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres in der modifizierten Form für Kin-  Geschmackssinn 15 % der).  Stimme 100 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer- chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung 1.3. Beginn und Dauer der Leistung weiterhin erbracht. Die Rente zahlen wir 2.3.3. Nierenerkrankungen  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Erkrankung der hat Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen Entzün-  monatlich im Voraus. dungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthochdruck Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem entstanden ist und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.  die versicherte Person stirbt oder Die Leistungsfähigkeit der Nieren muss auf Dauer und irreversibel so  eine Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invalidi- reduziert sein, dass die Werte tätsgrad <50 % ist. (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvorausset-  Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche zungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) bzw.  Kreatinin-Clearance von 30 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche nicht 1.4. Fristverlängerung bei Invaliditätsansprüchen überschritten werden oder der In Abänderung von Ziffer 2.1.1.1 AUB muss die Invalidität innerhalb von  Kreatininwert 4 mg/dl (350 µmol/l) nicht unterschritten wird. 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens vor Ablauf Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder Transplantati- einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt on verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden. 2.3.4. Lungenerkrankungen 1.5. Berufliches Flugrisiko Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung Mit Ausnahme von beruflichen Tätigkeiten als Luftsportgeräteführer sowie (z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündung und Verletzung), die den in C. Ziffer 2 ausgeschlossenen beruflichen Tätigkeiten als Testpilot die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich und Flugversuchspilot sind in abweichend von Ziffer 5.1.4 AUB alle reduziert und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm und ausschließ- werden können, mitversichert. lich anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungenfunktion bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn: 2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente)  Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40 % der altersentsprechenden Norm oder 2.1. Beschreibung  Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40 % der altersentsprechenden In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- Norm oder chend der nachfolgenden Bedingungen:  Arterielle Sauerstoffsättigung (SpO2/SaO2) kleiner gleich 50 % ist. 2.2. Voraussetzung für die Leistung In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer Eine Verbesserung der Werte durch die Benutzung eines Sauerstoffgerä- irreversiblen im folgenden unter Ziffer 2.3 definierten Beeinträchtigung der tes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbes- Funktionsfähigkeit der folgenden beschriebenen Organe bzw. einer serung der Funktionsfähigkeit. definierten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird als Folge einzelner bestimmter Krankheiten oder durch Unfall. Die Beein- die Leistung weiterhin erbracht. trächtigung der Funktionsfähigkeit ist uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. 2.3.5. Lebererkrankungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die 2.3. Bewertungsmaßstab die Funktion der Leber erheblich reduziert. Die Funktionsminderung der Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht Leber ist dann erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der folgenden nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun- Bedingungen erfüllt sind: gen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung  Auftreten von Bauchwasser (Aszites) sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.  Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre 2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems  Bilirubinwert (gesamt) größer gleich 3,0 mg/dl (51 µmol/l) Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des  Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl (35 g/l) Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung  Quickwert kleiner gleich 40 % der altersentsprechenden Norm  eines Beines und eines Armes oder Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein.  mindestens einer Körperhälfte führt. 2 [Seite 10] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder Werden die Funktionen der Leber auf Grund einer Transplantation ver- 3.3.1.2. Verlust des Sprachvermögens (Stummheit) bessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. Ein Rentenanspruch entsteht, sofern die versicherte Person durch eine irreversible Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn) 2.4. Beginn und Dauer der Leistung oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig Die Rente zahlen wir ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen.  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als Ursachen. 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, Insbesondere psychogener Sprachverlust ist ebenfalls vom Versiche-  monatlich im Voraus. rungsschutz ausgeschlossen. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem 3.3.1.3. Verlust des Hörvermögens (Taubheit)  die versicherte Person stirbt oder Ein Rentenanspruch liegt vor, sobald die betreffende Person basierend  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- auf folgender Definition auf beiden Seiten vollständig ertaubt ist: gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre Irreversibler und nicht therapierbarer Verlust der Hörfähigkeit für alle erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- Schallreize unterhalb von 90 Dezibel. raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) Es besteht kein Rentenanspruch, wenn nach allgemeiner medizinischer Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, oder anderes Hilfsmittel 2.5. Vorerkrankungen oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann, In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können. rechnet. 3.3.1.4. Verlust der Orientierung 3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfä- Geleistet wird, wenn die betreffende Person: higkeiten (Grundfähigkeitenrente)  nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen Person zu orientieren. 3.1. Beschreibung Dieser Zustand muss dauerhaft und irreversibel sein. In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- chend der nachfolgenden Bedingungen: 3.3.2. Grundfähigkeiten der Kategorie B Die Kategorie B unterscheidet vier Bewertungsgruppen, denen einzelne 3.2. Voraussetzung der Leistung Grundfähigkeiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind. In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB tritt der Leistungsfall ein, wenn der Verlust Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und dauerhaft sein. einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit nach 3.3.2.1. Obere Extremitäten der unter 3.3 aufgeführten Bewertungsskala zu einer Punktezahl von mindestens 100 Punkten führt. Ein Verlust einer Grundfähigkeit liegt nur Handfunktionen dann vor, wenn die versicherte Person diese Grundfähigkeit bereits Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit der linken einmal besessen und sie nunmehr verloren hat. Der Verlust der Grundfä- noch mit der rechten Hand einen Mal-/Schreibstift zu benutzen higkeiten muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein. Der Verlust oder der Grundfähigkeiten ist uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. ist nicht mehr in der Lage einen Schlüssel in ein Buntbartschloss einzu- 3.3. Bewertungsmaßstab führen und das Buntbartschloss zu öffnen Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet zwei Grundfä- oder higkeitsarten: A und B. kann kleine Teile wie z. B. einen Bleistift nicht mehr vom Boden aufheben Die Punktezahl von mindestens 100 Punkten entspricht nach den Maß- oder stäben der diesen Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer ist nicht mehr in der Lage weder mit der rechten noch mit der linken Hand Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind aus- einen Faustschluss zu vollziehen und dabei ein Gewicht von 250 g halten schließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. 34 Punkte 3.3.1. Grundfähigkeiten der Kategorie A Heben und Tragen  Sehen Für Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr gilt:  Sprechen Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken  Hören noch mit dem rechten Arm, einen 2 kg schweren Gegenstand von einem Tisch zu heben und 5 m wegzutragen.  Sich Orientieren Für Kinder ab dem vollendeten 4. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gilt: Der vollständige, irreversible Verlust einer dieser Grundfähigkeiten der Kategorie A wird mit 100 Punkten bewertet. Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken noch mit dem rechten Arm, einen 1 kg schweren Gegenstand von einem 3.3.1.1. Verlust des Sehvermögens (Blindheit) Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. Blindheit im Sinne der Grundfähigkeiten ist eine klinisch nachgewiesene, irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit ent- Für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt: sprechend der nachfolgenden Definition: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von noch mit dem rechten Arm, einen 0,5 kg schweren Gegenstand von Hilfsmitteln einem Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. 34 Punkte a) nicht mehr als 1/50, oder Arme bewegen b) nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf Es ist der versicherten Person nicht mehr möglich, beide Hände gleichzei- 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder tig hinter den Kopf zu bewegen und den Nacken zu berühren (Nacken- c) nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf griff) und beide Hände gleichzeitig am Rücken zusammenzuführen 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder (Schürzengriff) 34 Punkte d) nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf oder 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder ist nicht mehr in der Lage beide Arme gleichzeitig seitwärts zu bewegen e) mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld und abgespreizt auf Schulterhöhe zu halten, beide Arme gleichzeitig nach dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist. vorne zu bewegen und abgespreizt auf Schulterhöhe zu halten und beide Ein Rentenanspruch ergibt sich nur, wenn nach allgemeiner medizini- Arme ein und auswärts drehen 34 Punkte scher Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, oder 3.3.2.2. Untere Extremitäten andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht Treppen steigen mehr besteht. Die versicherte Person kann eine Treppe mit 12 Stufen (für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt eine Treppe mit 3 [Seite 11] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder 6 Stufen) nicht mehr hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause von In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- mindestens einer Minute zu machen. rechnet. Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht überschreiten: 4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)  Treppe hinauf gehen 17 Punkte  Treppe hinunter gehen 17 Punkte 4.1. Beschreibung Nicht gehen können In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von chend der nachfolgenden Bedingungen: 200 m (für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebens- jahr gilt eine Entfernung von 100 m) über einen ebenen Boden gehend 4.2. Voraussetzung für die Leistung zurückzulegen, ohne anzuhalten, ohne sich abzustützen und/oder ohne Die versicherte Person ist pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen, sich setzen zu müssen. wenn sie auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Die Zeitdauer für die Strecke soll nicht länger als 15 Minuten betragen. Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig, das heißt zumindest Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden. 34 Punkte mehrmals wöchentlich, Betreuung und Hilfe, voraussichtlich für mindes- tens sechs Monate, benötigt. Stehen Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtun- Die versicherte Person kann keine 10 Minuten mehr stehen, ohne sich gen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen abzustützen oder hinzuknien oder zu setzen. Verordnete Hilfsmittel Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der müssen benützt werden. 34 Punkte Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen insbe- Knien und Bücken sondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. und sich dann wieder aufzurichten. 34 Punkte Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung 3.3.2.3. Wirbelsäule und Becken der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung Sitzen und Erheben von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten (für Kinder Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsge- ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt eine Dauer genstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des von 15 Minuten) auf einem Stuhl ohne Armlehnen (altersangepasste Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Sitzhöhe) aufrecht zu sitzen (dabei berühren die Füße beim Sitzen den Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Boden), ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren 34 Punkte Der Zeitaufwand, den die andere Person für diese Betreuung und Hilfe Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der benötigt, muss durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich betragen. Hände oder Arme von einem Stuhl aufzustehen (dabei berühren die Füße Weiterhin besteht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen, beim Sitzen den Boden). 34 Punkte wenn die versicherte Person auf Grund einer Querschnittlähmung, einer „Ohne Gebrauch der Hände oder Arme“ bedeutet: Ohne die Armlehnen beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer des Stuhls zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfsmit- Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigen- tel oder anderer Gegenstände. ständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewie- Beugen sen ist und zusätzlich an einer Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. einer Für Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr gilt: Blasen- oder Mastdarmlähmung leidet. Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von oder 2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem 1 m hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte  blind ist. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrek- tur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich Für Kinder ab dem vollendeten 4. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gilt:  0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von  0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder 1 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem 1  0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder m hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte  1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldein- Für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt: schränkung hat. Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von 0,5 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem oder 0,5 m hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte  taubblind ist. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so 3.3.2.4. Mobilität hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist. Auto/Kraftrad fahren Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden Definitionen für die Pflegebedürftig- Der versicherten Person kann ab Alter 17 die Fahrberechtigung für PKW keit entsprechen denen der Pflegestufe IV bzw. höher gemäß § 4 bzw. § oder ab Alter 16 die Fahrberechtigung für ein Kraftrad aus medizinischen 4a Bundespflegegeldgesetz (Stand 01.09.2012) bzw. der entsprechenden Gründen nicht erteilt werden. Sofern ein Führerschein auf sie ausgestellt Regelungen der Landespflegegesetze. Dies bedeutet, dass – solange war, muss dieser nachweislich aus medizinischen Gründen von der keine Gesetzesänderungen stattgefunden haben – ein Leistungsfall versicherten Person zurückgegeben oder ihr entzogen worden sein. vorliegt, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit ge- 34 Punkte mäß der vorstehenden gesetzlichen Regelungen eine Einstufung in die Pflegestufe IV oder eine höhere Pflegestufe nach dem Bundespflege- 3.4. Beginn und Dauer der Leistung geldgesetz erhält. Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Gesetzes zu Die Rente zahlen wir keiner Leistungsänderung für unser Leistungsversprechen im Rahmen  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- dieser Bedingungen führen. zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde  monatlich im Voraus. liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ärztliche Gutachten. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaß-  die versicherte Person stirbt oder stäbe maßgebend.  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- Ziffer 4.1 und 4.2 AUB finden keine Anwendung, sofern die Beeinträchti- gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre gungen während der Vertragslaufzeit eintreten. erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) 4.3. Beginn und Dauer der Leistung 3.5. Vorerkrankungen Die Rente zahlen wir 4 [Seite 12] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraus-  Sanitäter setzung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als  Wäschereipersonal im Krankenhaus 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,  Feuerwehrleute  monatlich im Voraus.  Polizisten/-innen  Gefängnispersonal Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem  Zahntechniker/-innen  die versicherte Person stirbt oder  keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht. (Ist die Rentenzahlung HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller länger als 5 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom wenn die Pflegebedürftigkeit nach dieser Frist entfallen ist.) Versicherungsschutz erfasst. Der Wegfall der Pflegebedürftigkeit ist uns innerhalb eines Monats zu 5.3.2. HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion melden. Eine HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion – im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nachweislich auf einer nach 4.4. Vorerkrankungen Versicherungsbeginn erfolgten Bluttransfusion beruht und alle der folgen- den Bedingungen erfüllt: In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- rechnet a) Dem Versicherer wird ein  Schuldanerkenntnis des Herstellers, des Krankenhauses oder der 5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung Institution, in der die Transfusion erfolgte, oder  rechtskräftiges Urteil, gegen das keine Berufung eingelegt werden 5.1. Beschreibung kann, vorgelegt, das glaubhaft macht, dass die Ursache für den Ein- In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- tritt der HIV-Infektion der versicherten Person im Verantwortungsbe- chend der nachfolgenden Bedingungen. reich einer der vorstehend genannten Stellen gesehen wurde. 5.2. Voraussetzung für die Leistung b) Die versicherte Person leidet nicht an Hämophilie. In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer im Folgenden unter Ziffer 5.3 definierten Erkrankung. Die Leistungsvoraus- c) Der Versicherer muss freien Zugang zu allen Blutproben der versi- cherten Person haben sowie die Möglichkeit erhalten, diese Blut- setzungen sind uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. proben unabhängig testen zu lassen. 5.3. Bewertungsmaßstab HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig- Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der Versicherungsschutz erfasst. diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von 5.3.3. Fortgeschrittene Demenz (einschließlich Alzheimer’sche Krankheit) mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. Alzheimer’sche Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist eine progres- sive degenerative Erkrankung des Gehirns, die durch eine diffuse Hirnat- 5.3.1. HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit rophie und krankheitsspezifische Zellveränderungen gekennzeichnet ist Eine HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit – der und die bei dem Versicherten zu einer schweren Einschränkung der versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen führt. die nach Versicherungsbeginn Demenz im Sinne dieser Bedingungen ist eine organische, mentale  durch eine Verletzung oder Erkrankung, die durch einen allgemeinen Verlust der intellektuellen  durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig- Fähigkeiten einschließlich der Beeinträchtigung des Gedächtnisses, des keiten Urteilsvermögens, der Fähigkeit zum abstrakten Denken sowie Änderun- während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen gen in der Persönlichkeit gekennzeichnet ist und die bei dem Versicherten wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: zu einer schweren Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen führt.  Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus- übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn alle der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste der folgenden Bedingungen erfüllt sind: enthalten sein.  Die mentalen Fähigkeiten des Versicherten haben sich infolge von  Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem fortgeschrittener Demenz oder der Alzheimer'schen Krankheit er- Vorfall erfolgen. heblich verschlechtert.  Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem  Die versicherte Person bedarf der Beaufsichtigung, um Gefährdun- Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden- gen zu verhüten. sein von HIV-Viren oder von Antikörpern auf HIV-Viren anzeigt.  Im Rahmen von anerkannten Standardtestverfahren erfolgt die  Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HIV-Viren oder Diagnose „Schwere Einschränkung der Alltagskompetenz“. HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer- den.  Die diagnostizierte Einschränkung wird voraussichtlich dauerhaft bestehen.  Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel- Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt nicht vor, wenn det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor- die geistigen Fähigkeiten des Versicherten aufgrund einer seelischen den sein. Erkrankung wie z. B. Depressionen beeinträchtigt sind. Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst: Beaufsichtigung zur Verhütung von Gefährdung im Sinne dieser Definition bedeutet, dass die versicherte Person beaufsichtigt werden muss, um zu  Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.) verhindern, dass sie sich oder anderen Personen Schaden zufügt, weil  Zahnärzte/-innen die versicherte Person,  Krankenschwestern/-pfleger  den Wohnbereich unkontrolliert verlässt oder  Personal in medizinischen Einrichtungen  Altenpfleger/-innen  gefährdende Situationen verkennt oder verursacht oder  Krankenhaushilfspersonal  Küchenpersonal im Krankenhaus  unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell  Reinigungspersonal im Krankenhaus gefährdenden Substanzen hantiert oder  Arzthelfer/-innen  Zahnarzthelfer/-innen  sich tätlich oder verbal aggressiv in Verkennung der Situation  Hebammen verhält. 5 [Seite 13] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder 5.3.9. Krebs Die Diagnose der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz und der Standardtests müssen von ärztlichen Gutachtern für solche 5.3.9.1. Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, Krankheitsbilder durchgeführt werden. wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt, wenn es also zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzel- 5.3.4. Creutzfeld-Jakob-Syndrom len mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von Creutzfeld-Jakob-Syndrom im Sinne dieser Bedingungen ist die seltene, gesundem Gewebe kommt, und dabei mindestens der Schweregrad gewöhnlich tödlich verlaufende spongiöse Enzephalopathie gleichen Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird. Namens, welche mit Symptomen einer zerebralen Dysfunktion, schwerer 5.3.9.1.1. Krebserkrankungen werden entsprechend der „TNM classifica- fortschreitender Demenz, unkontrollierten Muskelspasmen, Tremor und tions of malignant tumours, seventh edition“ der Internationalen Vereini- Athetose einhergeht und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: gung gegen Krebs (UICC) in vier Stadien (I bis IV) klassifiziert. Wir leisten ab Stadium II.  Die eindeutige Diagnose wurde durch einen Neurologen bestätigt und kann in Zweifelsfällen durch einen vom Versicherer bestimmten 5.3.9.1.2. Lymphknoten- und Blutkrebserkrankungen, also alle Tumorfor- Facharzt überprüft werden. men des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems  Spongiöse Encephalitiden anderer Genese als andere mögliche einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin, werden nach Ursachen für die Symptome wurden bei der Erstellung der Diagno- der folgenden Klassifikation eingeteilt: se explizit ausgeschlossen. 5.3.9.1.3. Stadium I (hier gibt es keine Leistung): Befall einer einzigen 5.3.5. Schwere Motoneuronerkrankung Lymphknotenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells; Die Motoneuronenerkrankung im Sinne dieser Bedingungen ist charakte- 5.3.9.1.4. Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen risiert durch die fortschreitende Degeneration der Vorderhornzellen oder ober- oder unterhalb des Zwerchfells; der bulbären Neuronen und umfasst spinale muskuläre Atrophien, pro- gressive Lähmungen der Hirnnerven, amytrophe Lateralsklerose und 5.3.9.1.5. Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells; primäre Nervendegeneration. Sie liegt nur vor, wenn die Erkrankung sich in neurologischen Defiziten manifestiert, die mindestens eine der folgen- 5.3.9.1.6. Stadium IV: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. den Beeinträchtigungen zur Folge haben: B. Leber, Knochenmark). 5.3.9.1.7. Wir leisten ab Stadium II. a) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der Lage, ohne Hilfsmittel (wie z. B. einer Gehilfe) eine Entfernung von 5.3.9.1.8. Als Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen gelten auch 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne Tumoren des Gehirns, die entsprechend der WHO (World Health Organi- anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen. sation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the Central Nervous System) in vier Schweregrade (I bis IV) eingeteilt sind b) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der und mindestens den Grad II erreichen. Lage – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße –, ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige 5.3.9.1.9. Keine Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingungen und Nahrung und Getränke aufzunehmen, oder muss dauerhaft und ir- damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: reversibel parenteral ernährt werden.  Alle Carcinoma in situ  Gebärmutterhalsdysplasien 5.3.6. Polio (Kinderlähmung)  Sowie alle Stadien/Grade I. Polio im Sinne dieser Bedingungen ist eine eindeutig diagnostizierte schwere Infektion durch das Poliovirus, die alle der folgenden Bedingun- 5.3.9.2. Für Krebs beträgt die maximale Leistungsdauer gen erfüllt:  bei Stadium/Grad II: 18 Monate  bei Stadium/Grad III: 36 Monate  Die Infektion führt zu Lähmungserscheinungen, die sich in Form von  bei Stadium/Grad IV: 60 Monate eingeschränkter Atmungsfunktion oder eingeschränkten motori- schen Fähigkeiten äußern. 5.3.9.3. Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht  Die Infektion verursacht ein neurologisches Defizit, das sich in Form wurden, nach Reaktivierung des Leistungsfalles vor Ablauf der maximalen von dauerhaften, irreversiblen Lähmungen in mindestens einer Leistungsdauer erneut auf (Rezidiv, bzw. Wiederauftreten eines histolo- Gliedmaße äußert. gisch gleichartigen Tumors am gleich Ort oder im gleichen Organ), wer- 5.3.7. Organtransplantationen den bereits gezahlte Renten auf den Leistungsanspruch angerechnet. (Es kommt also nicht erneut die maximale Leistungsdauer vollständig zur Eine Organtransplantation im Sinne dieser Bedingungen ist eine durchge- Anwendung, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten führte Transplantation von Herz (nur komplette Transplantation), Lunge, maximal bis zum Ablauf der Leistungsdauer für die wiederaufgetretene Leber, Bauchspeicheldrüse (ausgeschlossen ist die Transplantation der Krebserkrankung geleistet. Es kann also auch dazu kommen, dass keine Langerhans' Inseln allein) oder Niere von einem Spender auf einen Leistungen gezahlt werden, wenn bereits beim erstmaligen Auftreten bis Empfänger, welcher die versicherte Person ist. zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer gezahlt worden ist.) 5.3.8. Schwere Verbrennungen 5.3.9.4. Tritt während der Rentenzahlung eine Verschlechterung des Als schwere Verbrennungen gelten Verbrennungen ab II Grades von Krebsstadiums oder Grades auf (z. B. von III auf IV), erhöht sich die mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche. Voraussetzungen für die gesamte maximale Leistungsdauer auf diejenige des neuen Stadi- Leistung sind der Nachweis der Verletzungen durch ein fachärztliches ums/Grades. Bereits gezahlte Renten werden bei der Neubemessung der Attest. maximalen Leistungsdauer angerechnet. (Es wird also nicht die neue maximale Leistungsdauer zu den bereits erhaltenen Leistungen hinzuad- diert, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten maximal bis zum Ablauf der (neuen) Leistungsdauer für das verschlechterte Stadium/ den verschlechterten Grad geleistet.) 5.3.9.5. Eine Krebserkrankung, die im Zusammenhang mit einer vorange- gangenen Krebserkrankung steht (z. B. durch Metastasierung), gilt nicht als neuer Leistungsfall nach Ziffer 5.3.9.1). Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammenhang mit einer bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als neuer Leistungsfall. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem  eine der unter Ziffer 5.3.9.2 genannten Fristen abläuft,  die versicherte Person stirbt oder  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- gen nicht mehr vorliegen. Die Frist zur Neubemessung beträgt ma- ximal die jeweilige Leistungsdauer nach Ziffer 5.3.9.2. 6 [Seite 14] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder 5.3.10. Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten C. Weitere Bestimmungen Ein Rentenanspruch liegt vor, sofern nachweislich durch ein sich während der Vertragslaufzeit ereignendes Unfallereignis, durch eine Infektion oder 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes durch einen Impfschaden ein Intelligenzdefekt neu entstanden ist und durch diesen Intelligenzdefekt der gemessene Intelligenzquotient die 1.1. Herzinfarkte/Schlaganfälle/Bewusstseinsstörungen altersentsprechende Norm um mehr als 35 % unterschreitet. In Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst- 5.4. Beginn und Dauer der Leistung seinsstörungen, soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medika- Die Rente zahlen wir menteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen oder der zum Unfallzeit- punkt herrschenden Witterungsbedingungen, Übermüdung, epileptische  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicher- zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als ten betreffen, hervorgerufen werden. 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,  monatlich im Voraus. 1.2. Alkoholklausel Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in In Abänderung von Ziffer 5.1.1 und Ziffer 5.1.2 AUB sind Unfälle infolge dem: Bewusstseinsstörungen mitversichert, soweit diese durch Trunkenheit  die versicherte Person stirbt oder verursacht sind; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt.  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre 1.3. Erfrierungen erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschäden durch Erfrierungen als Unfallereignis. 5.5. Vorerkrankungen 1.4. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel-, Sauerstoffentzug In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- rechnet. In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen durch den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff 6. Kapitalsofortleistung als Unfall. 6.1. Versicherungsschutz im Rahmen der Kapitalsofortleistung besteht, 1.5. Medikamentenentzug sofern diese im Versicherungsschein aufgeführt ist. In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen durch das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende unsach- 6.2. bei schweren Operationen gemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamentenent- zug als Unfall. Eine versicherte schwere Operation liegt vor, wenn es sich um einen der folgenden Eingriffe handelt: 1.6. Sonnenbrand/ Sonnenstich  Eingriff am Herzen unter Eröffnung des Brustkorbes In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes oder eines Sonnenstichs als Unfall.  Eingriff an den Lungen mit Eröffnung Brustkorb 1.7. Schädliche Stoffe  Einsatz einer Herz-Lungen Maschine In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB ist ein Unfallereignis zumindest auch  Lebereingriff mit Eröffnung Bauchhöhle dann noch als plötzlich einzuordnen, wenn die versicherte Person den  Eingriff an den Nieren schädlichen Stoffen oder Einwirkungen durch unabwendbare Umstände  Eingriff am Gehirn mit Eröffnung des Schädels oder Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen ausgesetzt war. sowie gleichzeitig 1. eine Vollnarkose notwendig war 1.8. Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeuges 2. eine Behandlungsdauer von mehr als 7 Tagen im Krankenhaus erfolgte Abweichend von Ziffer 5.1.2 AUB ist bei Personen unter 18 Jahren sowie Nicht versichert sind Punktionen, Katheterbehandlungen oder endoskopi- bei Personen, die eine Betreuung benötigen, auch dann Versicherungs- sche Behandlungen. schutz gegeben, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasser- fahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu Folgen auf eine die Kapitalsofortleistung auslösende schwere Operation sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere innerhalb eines Jahres weitere unter den Versicherungsschutz fallende Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde. schwere Operationen, so wird für diese weiteren Operationen keine Leistung erbracht. 1.9. Versicherungsschutz für Fahrten mit Leihkarts Diese Jahresausschlussfrist beginnt mit dem Tag der Durchführung der In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB sind Unfälle infolge von einem gele- die Leistung auslösenden schweren Operation und endet 364 Tage nach gentlichen Fahren mit Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor-, oder Cross- der Durchführung der die Kapitalsofortleistung auslösenden Operation. kart-Anlage bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit Die Kapitalsofortleistung beträgt eine Jahresrente. ankommt, mitversichert, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist. Diese Erweiterung gilt nur innerhalb Europas und für Personen, die das 16. 6.3. im Leistungsfall Lebensjahr vollendet haben. Die Kapitalsofortleistung beträgt zusätzlich eine Jahresrente, sofern der Leistungsfall im Sinne von B. Ziffer 1-5 eingetreten ist. 1.10. Fahrtveranstaltungen In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5. AUB besteht Versicherungsschutz beim 6.4. im Todesfall Absolvieren von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei Verstirbt die versicherte Person während des Zeitraumes des Rentenbe- denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt. zuges wird zusätzlich eine weitere einmalige Kapitalsofortleistung in Höhe Dazu zählen unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-. Orientierungs- und von drei Monatsrenten fällig. Ballonverfolgungsfahrten. 6.5. Einschränkungen der Leistungspflicht bei Kapitalsofortleistungen 1.11. Rettung von Menschenleben Der Versicherungsschutz für Kapitalsofortleistungen tritt mit Ausnahme Das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden infolge recht- der Leistung gemäß B. 6.4. zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem der mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, versicherten Person ein rechtmäßiger Anspruch auf eine monatliche Tieren oder Sachen gelten als unfreiwillig erlitten und ist mitversichert. Rente aus den fünf Leistungsarten der Multi-Renten Versicherung zu- steht. Mit der Einstellung der monatlichen Rentenzahlung aus der Multi- 1.12. Erhöhte Kraftanstrengungen und Eigenbewegungen Rente treten der Versicherungsschutz und die Pflicht zur Prämienzahlung Abweichend von Ziffer 1.4. AUB gelten sämtliche Gesundheitsschäden, für die Kapitalsofortleistung wieder in Kraft. die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht wurden, als Unfall. 7 [Seite 15] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder 1.13. Verzicht auf Anrechnung eines Mitwirkungsanteiles Unsere Kündigungsrechte aus Ziffer 11.3.4 und Ziffer 13.3 AUB bleiben In Abänderung von Ziffer 3. AUB verzichten wir generell auf die Anrech- von Vorstehendem unberührt. nung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen. Sofern wir zum Zeitpunkt der Kündigung im Neugeschäft weiterhin ein vergleichbares Multi-Rentenprodukt anbieten, haben Sie das Recht ohne 1.14. Versicherbare Personen erneute Gesundheitsprüfung in den neuen Tarif zu den in diesem Tarif für Abweichend von Ziffer 4 AUB besteht der Versicherungsschutz auch für Ihr erreichtes Alter gültigen Konditionen zu wechseln. Sie können in schwer- und schwerst Pflegebedürftige bzw. bei schweren/schwersten diesem Fall im neuen Tarif maximal die gleiche Rentenhöhe wie die zum Beeinträchtigungen der Selbständigkeit. Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung abgesicherte Rentenhöhe vereinbaren. 1.15. Änderung der Berufstätigkeit In Abänderung zu Ziffer 6.2.1 AUB besteht keine Verpflichtung uns eine 4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten ohne erneute Risikoprüfung Person zu melden. 4.1. Sie können unter den nachfolgenden Voraussetzungen ohne erneute 1.16. Sonstige Leistungseinschlüsse Risikoprüfung die versicherte monatliche Rente erhöhen, sofern diese Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500 Euro) der bislang versicherten Ziffer 5.2. AUB findet keine Anwendung. Abweichend von Ziffer 5.2 AUB monatlichen Rente beträgt (Erhöhungsgarantie). besteht insbesondere Versicherungsschutz für Blutungen aus Inneren Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen 4.1.1. bei Heirat bzw. Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsge- jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde), setz (LPartG) der versicherten Person, als Nachweis sind die entspre- Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art, Gesundheitsschäden durch chenden Dokumente (z. B. Heiratsurkunde) einzureichen; Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unter- 4.1.2. bei Geburt eines Kindes der versicherten Person, als Nachweis ist leibsbrüche sowie Strahlenschäden. die Geburtsurkunde einzureichen; Unabhängig von diesen unter C. Ziffer 1 aufgeführten Erweiterungen des 4.1.3. bei rechtskräftiger Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartner- Versicherungsschutz bleiben die unter C. Ziffer 5 der Zusatzbedingungen schaft nach dem LPartG der versicherten Person, der entsprechende zu Ihrer Janitos Multi-Rente für Kinder aufgeführten Ausschlüsse beste- Nachweis (z. B. rechtskräftiges Urteil) ist einzureichen; hen. 4.1.4. bei Erwerb von Eigentum an einer Immobilie zu Wohnzwecken im 2. Nicht versicherbare Berufe Wert von mindestens 50.000 Euro durch die versicherte Person, als Nachweis ist ein amtlicher Grundbuchauszug einzureichen. Nicht versichert sind Unfälle bei Tätigkeiten, die im Rahmen der folgen- den Berufsbilder auftreten: 4.1.5. bei Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um mind. Akrobat, Artist, Bergungstaucher, Bohrschichtführer, Boxer, Dompteur, 15 % innerhalb eines Jahres. Die Erhöhung muss dauerhaft sein und darf Drachenfluglehrer, Fallschirmlehrer, Flugversuchspilot, Forschungs- sich nicht aus erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen oder Einmalzah- taucher, Mitarbeiter von Munitions-, Such- und Räumungstrupps, lungen ergeben. Die Erhöhung ist durch einen Gehaltsnachweis oder eine Schießmeister, Sprengmeister/-beauftragter/-berechtigter/-hauer/-macher, Bestätigung des Arbeitgebers zu belegen. Stückenschießer (Bergbau), Rennfahrer im Bereich Motorsport (z. B. 4.1.6. bei Aufnahme einer Finanzierung von mindestens 50.000 Euro im Formel 1 oder Motorradrennfahrer), Stuntman, Testfahrer, Testpilot, Rahmen einer selbständigen Tätigkeit der versicherten Person unter der Tierbändiger, Trapezkünstler, Versuchsfahrer und Werksfahrer. Voraussetzung, dass die versicherte Person mit der selbständigen Tätig- keit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht. 3. Dauer und Ende des Vertrages 4.1.7. bei erstmaligem Abschluss einer in Deutschland oder Österreich 3.1. Grundsätzliches anerkannten Berufsausbildung oder erstmaligem Abschluss eines Studi- ums an einer Universität oder Hochschule und Aufnahme einer entspre- Es handelt sich bei Ihrer Multi-Rente für Kinder um einen einjährigen chenden beruflichen Tätigkeit. Vertrag. Ihr Vertrag verlängert sich, sofern er nicht gekündigt wird, jeweils um ein 4.1.8. bei Abschluss der Meisterprüfung bzw. Abschluss der Prüfung zum Jahr, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die gewerblichen Meister und entsprechender beruflicher Tätigkeit. versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet. Sofern zu diesem 4.1.9. bei erstmaligem Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzli- Zeitpunkt Leistungen aus diesem Vertrag bezogen werden, werden diese chen Rentenversicherung. lebenslang gezahlt; bei einer Rentenzahlung aufgrund einer Krebserkran- kung endet die Leistungspflicht gemäß den unter B. Ziffer 5.3.10 aufge- 4.1.10. nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren, vom Versicherungsbe- führten Regelungen. ginn an gerechnet, sofern die versicherte Person ununterbrochen versi- chert war. 3.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer 4.1.11. bei Wechsel in die Janitos Multi-Rente für Erwachsene Sie können den Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 oder Ziffer 10.3 AUB entsprechend kündigen. 4.2. Die Erhöhungsgarantie setzt zum Zeitpunkt der Anpassung voraus, 3.3. Einschränkung des Kündigungsrechts des Versicherers 4.2.1. dass die versicherte Person nicht älter als 40 Jahre ist; Unser Recht, Ihren Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 AUB zu 4.2.2. dass der Leistungsfall im Sinne von Abschnitt B. Ziffer 1 - B. Ziffer 5 kündigen, wenden wir zu Ihren Gunsten nur mit folgenden Einschränkun- noch nicht eingetreten ist; gen an:  Abweichend von Ziffer 10.2 AUB beträgt die Kündigungsfrist für uns 4.2.3. dass dieses Recht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Die jeweiligen Ereignisses ausgeübt wird. Dreimonatsfrist für eine Kündigung durch Sie gemäß Ziffer 10.2 AUB bleibt hiervon unberührt 4.3. Sofern durch die Erhöhung ein Höchstrentenbetrag von 2.000 Euro überschritten werden würde, kann maximal nur auf diesen Höchstrenten- betrag erhöht werden. Die Erhöhungen dürfen insgesamt nicht mehr als  Wir können unser Kündigungsrecht nur ausüben, wenn wir inner- 50 % der ursprünglich versicherten monatlichen Rente betragen und sind halb eines Monats alle Versicherungsverträge des betreffenden maximal auf 1.000 Euro begrenzt. Teilbestands kündigen, zu denen Ihr Versicherungsvertrag gehört. 4.4. Sonstige bereits vertraglich vereinbarte Konditionen (z. B. Klauseln Ein Teilbestand besteht aus allen mit uns abgeschlossenen Versiche- oder Risikozuschläge) finden auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls rungsverträgen, denen dieselben Kalkulationsmethoden und -größen Anwendung. sowie dieselben Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) und dieselben Besonderen Bedingungen zugrunde liegen. 5. Ausschlüsse Ferner verzichten wir auf unser Kündigungsrecht aus Ziffer 10.3 AUB In Ergänzung der AUB-Ausschlüsse Ziffer 5 bestehen für die Multi-Rente ausdrücklich. für alle fünf Leistungskomponenten nachfolgende Ausschlüsse. Wir leisten nicht, wenn die Beeinträchtigung verursacht worden ist: 8 [Seite 16] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den 5.1. durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall, Versicherungsverträgen und eine risikogerechte Tarifierung bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten sicherzustellen, ist der Versicherer berechtigt und verpflichtet, alle fünf Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in Jahre – erstmalig im Jahr 2019, danach alle 5 Jahre - durch eine neue einem die freie Willensbestimmung(-bildung) ausschließenden Zustand Kalkulation der Beiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob die krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden Beiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung wir leisten; oder Absenkung) vorgenommen werden muss. 5.2. durch Ausführung einer widerrechtlichen Handlung mit der ein ge- 7.2. Regeln der Prüfung setzlicher Vertreter oder Sorgeberechtigter der versicherten Person diese Bei der Prüfung der Beiträge gelten folgende Regeln: vorsätzlich geschädigt hat; (1) Sie ist stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzba- rer Risiken durchzuführen. Wir wenden darüber hinaus die anerkannten 5.3. unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzliche Ausführung einer Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Straftat oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; Versicherungsschutz besteht jedoch bei Unfällen beim Lenken von (2) Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen motorisierten Fahrzeugen infolge von Trunkenheit der versicherten Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden Person; jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt bei der Überprüfung in Risikogruppen zusammengefasst. 1,3 ‰ nicht übersteigt und die versicherte Person zum Zeitpunkt des (3) Im Rahmen der Prüfung vergleichen wir, ob sich Unfalles nicht unter Drogeneinfluss stand. • die technischen Berechnungsgrundlagen (z.B. Sterbetafeln, Kranken- hausstatistiken) zur Ermittlung der erwarteten Schadenaufwendungen, 5.4. unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versi- cherte Person auf Seiten der Unruhestifter aktiv teilgenommen hat. • die in den Risikogruppen beobachtete gegenüber der in den techni- Versicherungsschutz besteht jedoch infolge passiver oder aktiver Teil- schen Berechnungsgrundlagen kalkulierte Anzahl von Leistungsfällen nahme an inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinanderset- bzw. die durchschnittlichen Schadenaufwendungen je Leistungsfall, zungen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter verändert haben. Es dürfen hierbei nur Änderungen berücksichtigt wer- stand; den, die sich seit der letzten Kalkulation der Beiträge ergeben haben. Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- und abschläge bleiben 5.5. durch Kriegsereignisse; bei Kriegsereignissen außerhalb der Repub- außer Betracht. lik Österreich werden wir jedoch leisten, wenn die Beeinträchtigung unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb der (4) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn nach ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen; übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend 5.6. durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. Wenn die versicherte anzusehen ist. Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder eine Bestrahlung (5) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmensinterne für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt, werden wir jedoch leisten. Ein und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensüber- möglicher Leistungsanspruch für Schäden durch Kernenergie nach greifende Daten werden u.a. von der Deutschen Aktuar Vereinigung B. Ziffer 5.3.9 (Krebserkrankungen) bleibt hiervon unberührt; (DAV) bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Verfügung gestellt. 5.7. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten die der versi- 7.3. Prämienerhöhung und Prämienermäßigung cherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließ- Sofern die Überprüfung eine Veränderung von mindestens 5 Prozent lich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die (Bagatellgrenze) ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Beiträge für die bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten 5.8. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten im Sinne von Versicherungsjahres anzupassen. Wird bei der Überprüfung eine Ziffer 5.1.4 AUB. Veränderung von weniger als 5 Prozent festgestellt, findet eine Prämienanpassung nicht statt. Für die beruflichen Tätigkeiten besteht gemäß B. Ziffer 1.5 für alle 5 Leistungskomponenten weiterhin Versicherungsschutz. 7.4. Vergleich mit Beiträgen für neue Verträge Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die 5.9. anlässlich eines Aufenthaltes in Ländern, für die zum Zeitpunkt der Beiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für Beeinträchtigung eine Reisewarnung des österreichischen Außenministe- bestehende und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen riums bestanden hat. Beitragsberechnungsmerkmale und den gleichen Umfang des Versiche- rungsschutzes, kann der Versicherer für die bestehenden Verträge 5.10. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten, die der versi- höchstens die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. cherten Person als Fahrer(in) eines motorisierten Fahrzeuges zustoßen, wenn der Blutalkoholgehalt der versicherten Person zum Zeitpunkt des 7.5. Vortrag Unfalles über 1,3 ‰ lag oder die versicherte Person zum Zeitpunkt des Ungenutzte Veränderungen oberhalb der Bagatellgrenze bzw. unberück- Unfalles unter Drogeneinfluss stand. sichtigte Anpassungen unterhalb der Bagatellgrenze und unberücksichtig- te Veränderungen oberhalb der Neuvertragsbeiträge im Sinne von (e) 6. Wartezeit werden vorgetragen. Aufgrund des in Satz 1 geregelten Vortrags können zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Erhöhungen zu einem 6.1. Für die Erbringung einer Leistung aus dem Organ-/Grundfähigkeiten- späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwingend /Pflegekonzept besteht für die Krankheiten Multiple Sklerose (MS) und nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze überschritten wurde. Krebs eine Wartezeit. 7.6. Einbindung eines Treuhänders Der Versicherer ist zu einer Anpassung der Beiträge nur berechtigt, wenn 6.2. Die Wartezeit startet mit dem im Versicherungsschein angegebenen ein unabhängiger Treuhänder die Beitragskalkulation und die Vertragsbeginn. Voraussetzungen (7.1) bis (7.5) überprüft sowie ihre Angemessenheit und Erforderlichkeit bestätigt hat. 6.3. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sechs Monate und bei MS 12 Mona- 7.7. Kündigung bei Prämienerhöhung te. Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts die 6.4. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Sympto- Beiträge, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines me oder der Diagnosestellung von MS und/oder Krebs und anderen Monats nach Zugang der Mitteilung der Bei-tragserhöhung mit sofortiger Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Sys- Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der tems, innerhalb der angegebenen Wartezeit, ist diese Krankheit nicht Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in mitversichert. Die daraus resultierenden Krankheitsfolgen sind dauerhaft der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss ausgeschlossen. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig inter- dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam- pretierter Befunde bleibt unberücksichtigt. werden der Erhöhung der Beiträge zugehen. 7. Prämienanpassungsklausel 8. Bedingungsanpassungsklausel Diese Versicherungsbedingungen können wir auch nachträglich 7.1. Prüfung der Prämien 8.1. bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die betroffenen Bestim- mungen beruhen, oder 9 [Seite 17] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder 8.2. bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen 2. Höhe der Leistung der Verwaltungspraxis der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleis- Wir zahlen die Rente unabhängig vom Lebensalter der versicherten tungsaufsicht, durch neue Regelungen ersetzen, wenn die Änderung der Person in Höhe der vereinbarten Rentensumme. Versicherungsbedingungen zur Fortführung des Versicherungsvertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für Sie oder uns auch unter Berücksichtigung der Interessen 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung der jeweils anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie die Wahrung des 3.1. Benachrichtigen Sie uns unverzüglich, sobald eine Beeinträchtigung Vertragsziels der Versicherungsnehmer der Multi-Rente angemessen der jeweiligen Leistungsart vorliegen könnte und suchen Sie umgehend berücksichtigt. einen Arzt auf. Wenn Sie uns eine Beeinträchtigung nicht zeitnah melden oder nicht umgehend einen Arzt aufsuchen, kann dies Nachteile für Sie Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem Ihnen die neue Rege- bei unserer Leistungsentscheidung zur Folge haben, da uns gegenüber lung und die hierfür maßgeblichen Gründen mitgeteilt worden sind, der Nachweis des Eintritts und des ununterbrochenen irreversiblen Vertragsbestandteil. Vorliegens einer versicherten Beeinträchtigung durch einen Arzt erbracht werden muss. Ergänzend zu Ziffer 7.1 AUB liegt keine Obliegenheitsver- 9. Innovationsupdate letzung vor, wenn Sie bei zunächst geringfügig erscheinenden Gesund- Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu Ihrer heitsbeeinträchtigungen erst dann einen Arzt hinzuziehen und uns unter- Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallver- richten, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Die Anordnungen des sicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und Arztes sind zu befolgen, eine generelle Verpflichtung der versicherten ohne Mehrprämie geändert (Bedingungsverbesserung), so gelten die Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch nicht. neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 3.2. Uns sind eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Beeinträch- 10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen tigung sowie ausführliche schriftliche Berichte der Ärzte, die die versicher- te Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, insbesonde- Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu re über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Ihrer Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Leidens einzureichen. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungs- Unfallversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den nehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohle- der Versicherer. nen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedin- 3.3. Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersu- gungen regulieren. Dies gilt nicht für die Umstellung nach Buchstabe E. chungen und Prüfungen durch von uns beauftragte Personen verlangen. Die Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen bezieht sich Des Weiteren können wir auch Auskünfte über Ihre wirtschaftlichen ausschließlich auf die Leistungsart Invalidität durch Unfall. Die unter Verhältnisse verlangen. B. Ziffer 1.2 aufgeführte Voraussetzung für die Leistungserbringung (Vorliegen eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %) bleibt weiterhin 3.4. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser, sonstige medizini- bestehen. sche Einrichtungen, bei denen sie in Behandlung war oder sein wird, und Behörden sowie Träger der gesetzlichen oder privaten Kranken- bzw. 11. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern Pflegeversicherung zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu In Erweiterung zu Ziffer 11.7 AUB gilt folgende Regelung: erteilen. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, diese Ermächtigun- gen in Form einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung oder Wenn Sie als Versicherungsnehmer dieses Janitos Multi-Renten Ver- für die jeweiligen Anfragen einzelfallbezogene Entbindungserklärungen sicherungsvertrages für Kinder während der Versicherungsdauer dieses abzugeben. Für die mit jeder Einzelfallermächtigung verbundenen Mehr- Vertrages selbst Leistungsempfänger einer Rentenzahlung aus der kosten können wir eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen. Es Janitos Multi-Rente für Erwachsene werden und bei Vertragsabschluss steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wird dieser Vertrag zu ganz oder teilweise zu widerrufen. den zum Zeitpunkt Ihres Leistungsfalles geltenden Versicherungssummen prämienfrei weitergeführt. Dies gilt nur so lange, wie Sie selbst Leistungen 3.5. Wir sind verpflichtet, nach Abschluss der Heilbehandlung – spätes- aus der Janitos Multi-Rente beziehen. Sollten Sie während Ihres Leis- tens aber 3 Monate nach Beantragung einer Leistung und Einreichung tungsbezugs sterben oder das 67. Lebensjahr vollenden, so wird die der erforderlichen Unterlagen – die Prüfung der Leistungsvoraussetzun- Prämienbefreiung auch dann fortgeführt, wenn Sie selbst keine Leistun- gen vorzunehmen. gen mehr aus der Janitos Multi-Rente beziehen. Die Prämienfreiheit hat Gültigkeit bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicher- 3.6. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlan- te Kind das 18. Lebensjahr beendet. gen, dass die nach D. Ziffer 3.3 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die hierbei 12. Altersstufenlogik anfallenden Untersuchungskosten sowie angemessenen Reisekosten übernehmen wir. 12.1. Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten Alters. Die Beitragsgruppen können aus einem einzigen Alter bestehen 3.7. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die versi- oder mehrere Alter umfassen. Der Versicherer teilt dem Versicherungs- cherte Person die Schadenmeldung innerhalb des ersten Jahres vom nehmer bei Vertragsschluss die Beitragsgruppen und die zugehörigen Schadentag an gerechnet bei uns einreichen. Beiträge mit. Als erreichtes Alter gilt das zur Hauptfälligkeit erreichte Alter der versicherten Person. 4. Pflichten der versicherten Person während der Renten- 12.2. Bei Beitragsänderungen durch Eintritt in eine andere Beitragsgrup- leistung pe, passt der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung an. 4.1. Eine Minderung oder einen Fortfall der jeweiligen Beeinträchtigung sowie der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt 12.3. Erhöht sich der Beitrag wegen Eintritts in eine andere Beitragsgrup- werden. pe, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsicht- lich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der 4.2. Während der Dauer unserer Leistungspflicht sind wir auf unsere Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen. Kosten berechtigt, das Fortbestehen der jeweiligen Beeinträchtigung und ihren Umfang zu überprüfen. Dies gilt nur innerhalb unserer Reaktivie- rungsfrist von 5 Jahren ab Zahlung der ersten Monatsrente. D. Rentenleistung Dazu können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und (einmal) jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns 1. Zeitpunkt der Rentenleistung beauftragte Ärzte verlangen. Die Rentenleistung erfolgt ab dem Datum des Eintritts der festgelegten D. Ziffer 3.3, D. Ziffer 3.4, D. Ziffer 3.5 und D. Ziffer 3.6 gelten entspre- Leistungsvoraussetzungen, jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend chend. nach der Meldung beim Versicherer. Abweichend hiervon erfolgt die Rentenleistung gemäß Leistungsart B. Ziffer 1 (Unfallrente) rückwirkend 4.3. Wir sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat. berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn uns diese ange- 10 [Seite 18] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Kinder forderten Bescheinigungen nicht unverzüglich übersandt werden, ruht die dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der, der Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt. 4.4. Wenn die vorgenannten Pflichten von Ihnen oder der versicherten Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für Person vorsätzlich nicht erfüllt werden, können wir die Rentenleistung zur maximal 6 Monate. nächsten Fälligkeit einstellen. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätig- 4.5. Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangsberech- keit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorüberge- tigten benannte Bankkonto. Sofern wir auf ein Bankkonto außerhalb der hend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit Bundesrepublik Deutschland überweisen sollen, trägt der Empfänger die bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann maximal 1-mal damit verbundenen Kosten sowie die damit verbundene Gefahr. während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die 5. Folgen bei Verletzung von Pflichten entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu erbringen. Solange eine Mitwirkungspflicht nach D. Ziffer 3 - 4 von Ihnen oder der versicherten Person vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Ver- Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir- Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war. kungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das gilt nicht, 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob In Ergänzung zu Ziffer 17 AUB werden Ihre Erklärungen und Mitteilungen, fahrlässig verletzt haben. Ihre Ansprüche bleiben jedoch insoweit beste- die den Leistungsfall betreffen uns gegenüber erst dann wirksam, wenn hen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den sie in Textform erfolgen und uns zugegangen sind. Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats nach Maßga- be dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder E. Rechtsfolgen der Umstellung zum Zeitpunkt der teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeits- Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. klausel) 6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart) Die Multi-Rente für Kinder wird zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet grundsätzlich 6.1. Dynamisierung während der Vertragslaufzeit (Aktivdynamik) ohne erneute Gesundheitsprüfung auf das entsprechende bzw. nächst- ähnliche Erwachsenenprodukt (Multi-Rente für Erwachsene) umgestellt. Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung von Prämie und Leistung Sofern mehrere Varianten hierfür zur Verfügung stehen, wird im Zweifel (Aktivdynamik) vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Rente auf die leistungsstärkere Variante umgestellt. ohne erneute Gesundheitsprüfung für ihre Versicherung um den im Versicherungsschein angegebenen jährlichen Steigerungssatz. Die Umstellung erfolgt nicht, wenn die versicherte Person unter der Janitos Multi-Rente für Kinder bereits eine Rentenleistung erhalten hat. In 6.1.1. Ihre Prämien erhöhen sich nach dem dann gültigen Tarif bzw. diesem Fall endet der Vertrag mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem Produktvariante abhängig vom Alter der versicherten Person die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet. 6.1.2. Prämien und Versicherungsleistungen erhöhen sich jeweils zur Die Umstellung erfolgt auf die entsprechende Produktvariante des Pro- nächsten Hauptfälligkeit. duktes für Erwachsene mit Eintrittsalter 18 Jahre zu dem dann gültigen Tarif, das heißt zu den dann gültigen Versicherungsbedingungen und den 6.1.3. Die planmäßige Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr inner- entsprechenden Beiträgen. halb von zwei Wochen nach dem Fälligkeitsdatum in Textform widerspre- Die im Kinderprodukt enthaltenen Regelungen zur Rentenbezugsdauer, chen. Aktiv- oder Passivdynamik werden übernommen. Eventuelle Sonderver- Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglich- einbarungen bei der Begrenzung des Versicherungsschutzes (siehe keit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen. Versicherungsschein) oder Risikozuschläge bleiben in Höhe und Umfang weiterhin bestehen. Der Zusatzbaustein der Kapitalsofortleistung siehe 6.1.4. Die Dynamik tritt automatisch außer Kraft, sobald der Rentenan- B. Ziffer 5 der Multi-Rente für Kinder ist im Erwachsenenprodukt nicht spruch den zum Zeitpunkt der Dynamisierung maßgeblichen in den mehr versicherbar und entfällt daher zum oben genannten Zeitpunkt der Annahmerichtlinien angegebenen Höchstrentenbetrag erreicht hat. Sofern Umstellung automatisch. Tritt nach Ablauf eines Monats ab Beginn des durch die Dynamisierung der zum Zeitpunkt der Anpassung in den An- Versicherungsjahres, für das der erhöhte Beitrag zu entrichten ist, ein nahmerichtlinien festgelegte Höchstbetrag überschritten werden würde, Versicherungsfall ein, ohne dass inzwischen der volle erste Beitrag für wird maximal nur auf diesen Höchstbetrag angepasst. das Erwachsenenprodukt entrichtet worden ist, so bemessen sich die 6.1.5. Dabei wird der Betrag der versicherten Multi-Rente auf volle Euro Leistungen des Versicherers nach den im Verhältnis des neuerdings mathematisch gerundet. erforderlichen zu dem bisherigen Beitrag herabgesetzten Versicherungs- summen. 6.2. Dynamisierung während des Leistungsfalls (Passivdynamik) Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Versicherungsvertrag Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung der Rente nach Eintritt des innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins der Versicherungsfalls vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Multi-Rente für Erwachsene in Textform, zum Zeitpunkt des Wirksamwer- Rente jährlich um den im Versicherungsschein angegebenen Prozentsatz dens der Umstellung, zu kündigen. jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres; erstmals zum 1.1. des zweiten auf den Rentenbeginn folgenden Jahres. Dabei wird der Betrag der Multi- Rente auf volle Euro mathematisch gerundet. 7. Arbeitslosigkeit Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung: Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche- rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei- tragsfrei gestellt: Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen vollbeschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der, der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit für bis zu 6 Monate beitragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und 11 [Seite 19] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene (Stand 01.04.2016) A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leistungsarten 6. Wartezeit B. Leistungsarten 7. Prämienanpassungsklausel 1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) 8. Bedingungsanpassungsklausel 2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) 9. Innovationsupdate 3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten 10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen (Grundfähigkeitenrente) 11. Altersstufenlogik 4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente) D. Rentenleistung 5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-Disease- Rente) 1. Zeitpunkt der Rentenleistung 6. Kapitalsofortleistung 2. Höhe der Leistung C. Weitere Bestimmungen 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 4. Pflichten der versicherten Person während der Rentenleistung 2. Nicht versicherbare Berufe 5. Folgen bei Verletzung von Pflichten 3. Dauer und Ende des Vertrages 6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart) 4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne 7. Arbeitslosigkeit erneute Risikoprüfung 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen 5. Ausschlüsse Die Allgemeinen Bedingungen informieren Sie über die gegenseitigen Sofern länger als 3 Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für den Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis für die Leistungsfall vorgelegen haben, zahlen wir Ihre Rente ohne weitere Multi-Rente für Erwachsene. Überprüfung lebenslang. Bei Krebs erfolgt die Leistung gemäß B. Ziffer Sofern keine abweichenden Regelungen in den Zusatzbedingungen 5.3.9.2 für einen befristeten Zeitraum. getroffen sind, werden die Allgemeinen Bedingungen für die Janitos Der Anspruch auf Rentenleistung ist gegeben, sobald die Voraussetzun- Unfallversicherung (AUB) zugrunde gelegt. gen für mindestens eine Leistungsart vorliegen. Für die Höhe der Renten- leistung ist es unerheblich, welche Leistungsart oder wie viele Leistungs- arten zutreffen. A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leis- tungsarten Die Janitos Multi-Rente unterscheidet fünf Leistungsarten: B. Leistungsarten  dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % nach einem Unfall 1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) (B. Ziffer 1)  definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter 1.1. Beschreibung Organe bzw. definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geis- In Ergänzung zu Ziffer 2 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- tigen Fähigkeiten als Folge einzelner und bestimmter Krankheiten chend der nachfolgenden Bedingungen: oder als Folge eines Unfalls (B. Ziffer 2),  Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten (B. Ziffer 3), 1.2. Voraussetzung für die Leistung  Eintritt von Pflegebedürftigkeit (B. Ziffer 4) und Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt.  Feststellung einer schweren Erkrankung (B. Ziffer 5) 1.2.1. Verbesserte Gliedertaxe In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Ren- Funktionsunfähigkeit folgende Invaliditätsgrade: tenzahldauer gezahlt, wobei für Krebs spezielle Regelungen zur Dauer der Leistung nach B. Ziffer 5.3.9 zu beachten sind. Zum Zeitpunkt des  Arm 70 % rechtmäßigen Anspruchs der monatlichen Rente endet gleichzeitig die  Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 % Pflicht zur Prämienzahlung.  Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % Innerhalb der ersten 3 Jahre nach Eintritt des Leistungsfalles haben wir jährlich das Recht, eine Nachbemessung der gesundheitlichen Beein-  Hand 60 % trächtigung vornehmen zu lassen (Reaktivierungsfrist). Bei Krebs redu-  Daumen 25 % ziert sich die Reaktivierungsfrist auf die maximale Leistungsdauer, sofern  Zeigefinger 15 % diese kürzer als 3 Jahre ist.  anderer Finger 10 % Sofern die Nachbemessung ergibt, dass die Voraussetzungen für den eingetretenen Leistungsfall nicht mehr bestehen, wird zu diesem  Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Zeitpunkt die Rentenzahlung eingestellt. Die Einstellung der  Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % Rentenzahlung erfolgt zum Ende des Monats, in welchem sie der Versicherer hierüber schriftlich informiert hat. Sie haben dann das Recht,  Bein bis unterhalb des Knies 60 % den Versicherungsschutz in Höhe und Umfang der zuletzt bezogenen  Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 55 % Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zu aktivieren.  Fuß 50 % Gleichzeitig tritt die Pflicht zur Prämienzahlung zu den dem Vertrag  große Zehe 8% zugrunde liegenden Tarifprämien wieder in Kraft. 1 [Seite 20] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene  andere Zehe 5%  Fractional Shortening kleiner gleich 15 % oder  Auge 60 %  Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) IV  Gehör auf einem Ohr 40 %  Geruchssinn 15 % Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer- haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die  Geschmackssinn 15 % Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung  Stimme 100 % weiterhin erbracht. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- 2.3.3. Nierenerkrankungen chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Erkrankung der Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen Entzün- 1.3. Beginn und Dauer der Leistung dungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthochdruck Die Rente zahlen wir entstanden ist und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet sind. hat Die Leistungsfähigkeit der Nieren muss auf Dauer und irreversibel so  monatlich im Voraus. reduziert sein, dass die Werte Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem  Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche bzw.  die versicherte Person stirbt oder  Kreatinin-Clearance von 30 ml/min /1,73 qm Körperoberfläche nicht  eine Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invalidi- überschritten werden oder der tätsgrad <50 % ist. (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvorausset-  Kreatininwert 4 mg/dl (350 µmol/l) nicht unterschritten wird. zungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder Transplantati- on verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. 1.4. Fristverlängerung bei Invaliditätsansprüchen 2.3.4. Lungenerkrankungen In Abänderung von Ziffer 2.1.1.1 AUB muss die Invalidität innerhalb von Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens vor Ablauf (z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündung und Verletzung), die einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden. reduziert und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm und ausschließ- 1.5. Berufliches Flugrisiko lich anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungenfunktion Mit Ausnahme von beruflichen Tätigkeiten als Luftsportgeräteführer sowie bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn: den in C. Ziffer 2 ausgeschlossenen beruflichen Tätigkeiten als Testpilot  Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40 % oder und Flugversuchspilot sind in abweichend von Ziffer 5.1.4 AUB alle beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt  Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40 % oder werden können, mitversichert.  Arterielle Sauerstoffsättigung (SpO2/SaO2) kleiner gleich 50 % ist. 2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) Eine Verbesserung der Werte durch die Benutzung eines Sauerstoffgerä- tes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbes- 2.1. Beschreibung serung der Funktionsfähigkeit. In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird chend der nachfolgenden Bedingungen: die Leistung weiterhin erbracht. 2.2. Voraussetzung für die Leistung 2.3.5. Lebererkrankungen In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die irreversiblen im folgenden unter 2.3 definierten Beeinträchtigung der die Funktion der Leber erheblich reduziert und bei der die nachfolgenden Funktionsfähigkeit der folgenden beschriebenen Organe bzw. einer Voraussetzungen erfüllt sind. Die Funktionsminderung der Leber ist dann definierten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der folgenden Bedingungen als Folge einzelner bestimmter Krankheiten oder durch Unfall. Die Beein- erfüllt sind: trächtigung der Funktionsfähigkeit ist uns durch ein ärztliches Gutachten  Auftreten von Bauchwasser (Aszites) zu belegen.  Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre 2.3. Bewertungsmaßstab  Bilirubinwert (gesamt) größer gleich 3,0 mg/dl (51 µmol/l) Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht  Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl (35 g/l) nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun-  Quickwert kleiner gleich 40 % gen einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Für die Leistungsab- wicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein. 2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems Werden die Funktionen der Leber auf Grund einer Transplantation ver- bessert, wird die Leistung Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung weiterhin erbracht.  eines Beines und eines Armes oder 2.4. Beginn und Dauer der Leistung  mindestens einer Körperhälfte führt. Die Rente zahlen wir Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- aufgehoben ist. zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähig-  monatlich im Voraus. keiten beurteilt. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem 2.3.2. Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen  die versicherte Person stirbt oder Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben und bei der die erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer: 2.5. Vorerkrankungen  Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder 2 [Seite 21] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- 3.3.1.4. Verlust der Orientierung rechnet. Geleistet wird, wenn die betreffende Person:  nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen 3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfä- Person zu orientieren. higkeiten (Grundfähigkeitenrente) Dieser Zustand muss dauerhaft und irreversibel sein. 3.1. Beschreibung 3.3.2. Grundfähigkeiten der Kategorie B In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- Die Kategorie B unterscheidet vier Bewertungsgruppen, denen einzelne chend der nachfolgenden Bedingungen: Grundfähigkeiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind. Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und dauerhaft sein. 3.2. Voraussetzung der Leistung 3.3.2.1. Obere Extremitäten In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB tritt der Leistungsfall ein, wenn der Verlust Handfunktionen einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit nach der unter Ziffer 3.3 aufgeführten Bewertungsskala zu einer Punktezahl Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit der linken von mindestens 100 Punkten führt. Der Verlust der Grundfähigkeiten noch mit der rechten Hand, einen Schreibstift zu benutzen oder eine muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein. Tastatur zu bedienen Der Verlust der Grundfähigkeiten ist uns durch ein ärztliches Gutachten oder zu belegen. kann Messer und Gabel nicht mehr gleichzeitig benutzen oder 3.3. Bewertungsmaßstab kann kleine Teile wie z. B. einen Bleistift nicht mehr vom Boden aufheben Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet zwei Grundfä- higkeitsarten: A und B. oder Die Punktezahl von mindestens 100 Punkten entspricht nach den Maß- ist nicht mehr in der Lage, weder mit der rechten noch mit der linken stäben der diesen Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Hand, eine Dreh- und Hebebewegung mit einer Hantel von 2 kg auszu- Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind aus- führen. 34 Punkte schließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. Heben und Tragen 3.3.1. Grundfähigkeiten der Kategorie A Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem rechten  Sehen noch mit dem linken Arm, einen 2 kg schweren Gegenstand von einem Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. 34 Punkte  Sprechen Arme bewegen  Hören Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken  Sich Orientieren noch mit dem rechten Arm, eine nach oben und hinten (Nackengriff) und Der vollständige, irreversible Verlust einer dieser Grundfähigkeiten der eine nach unten und hinten gerichtete Bewegung (Schürzenbindegriff) Kategorie A wird mit 100 Punkten bewertet. auszuführen. 34 Punkte 3.3.1.1. Verlust des Sehvermögens (Blindheit) 3.3.2.2. Untere Extremitäten Blindheit im Sinne der Grundfähigkeiten ist eine klinisch nachgewiesene, Treppen steigen irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit ent- sprechend der nachfolgenden Definition: Die versicherte Person kann eine Treppe mit 12 Stufen nicht mehr hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens einer Minute zu Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von machen. Hilfsmitteln Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht überschreiten: a) nicht mehr als 1/50, oder  Treppe hinauf gehen 17 Punkte b) nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder  Treppe hinunter gehen 17 Punkte c) nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf Nicht gehen können 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von d) nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 200 m über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne anzuhal- 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder ten, ohne sich abzustützen und/oder ohne sich setzen zu müssen. e) mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld Die Zeitdauer für die Strecke soll nicht länger als 10 Minuten betragen. dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist. Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden. 34 Punkte Ein Rentenanspruch ergibt sich nur, wenn nach allgemeiner medizini- Stehen scher Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, oder Die versicherte Person kann keine 10 Minuten mehr stehen, ohne sich andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden abzustützen. können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht mehr besteht. Verordnete Hilfsmittel müssen benützt werden. 34 Punkte 3.3.1.2. Verlust des Sprachvermögens (Stummheit) Knien und Bücken Ein Rentenanspruch entsteht, sofern die versicherte Person durch eine Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder irreversible Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn) soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig und sich dann wieder aufzurichten. 34 Punkte ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen. 3.3.2.3 Wirbelsäule und Becken Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische Sitzen und Erheben Ursachen. Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten auf einem Insbesondere psychogener Sprachverlust ist ebenfalls vom Versiche- Stuhl ohne Armlehnen aufrecht zu sitzen (dabei berühren die Füße beim rungsschutz ausgeschlossen. Sitzen den Boden), ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren. 3.3.1.3. Verlust des Hörvermögens (Taubheit) 34 Punkte Ein Rentenanspruch liegt vor, sobald die betreffende Person basierend Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der auf folgender Definition auf beiden Seiten vollständig ertaubt ist: Hände oder Arme von einem Stuhl aufzustehen (dabei berühren die Füße beim Sitzen den Boden). 34 Punkte Irreversibler und nicht therapierbarer Verlust der Hörfähigkeit für alle Schallreize unterhalb von 90 Dezibel. „Ohne Gebrauch der Hände oder Arme“ bedeutet: Ohne die Armlehnen des Stuhls zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfsmit- Es besteht kein Rentenanspruch, wenn nach allgemeiner medizinischer tel oder anderer Gegenstände. Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, oder anderes Hilfsmittel oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann, Beugen dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können. 3 [Seite 22] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von  blind ist. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrek- 2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem 1 m tur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte  0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder  0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder 3.3.2.4 Mobilität  0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder Auto fahren  1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldein- Die versicherte Person ist nicht mehr befugt Auto zu fahren, da ihr aus schränkung hat. medizinischen Gründen die Fahrberechtigung entzogen worden ist. oder Der Verlust infolge Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften ist ausge- schlossen.  taubblind ist. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so Bei der Fahrberechtigung handelt es sich um einen Führerschein der hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Klasse „B“ – Stand 1.1.2012 – (Alt: Führerscheinklasse III). Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist. Berufskraftfahrtberechtigungen fallen nicht unter diese Regelung. 34 Punkte Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden Definitionen für die Pflegebedürftig- keit entsprechen denen der Pflegestufe IV bzw. höher gemäß § 4 bzw. § 3.4. Beginn und Dauer der Leistung 4a Bundespflegegeldgesetz (Stand 01.09.2012) bzw. der entsprechenden Regelungen der Landespflegegesetze. Dies bedeutet, dass – solange Die Rente zahlen wir keine Gesetzesänderungen stattgefunden haben – ein Leistungsfall  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- vorliegt, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit ge- zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als mäß der vorstehenden gesetzlichen Regelungen eine Einstufung in die 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, Pflegestufe IV oder eine höhere Pflegestufe nach dem Bundespflege- geldgesetz erhält. Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Gesetzes zu  monatlich im Voraus. keiner Leistungsänderung für unser Leistungsversprechen im Rahmen Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem dieser Bedingungen führen.  die versicherte Person stirbt oder Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %. erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ärztliche Gutachten. raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaß- stäbe maßgebend. Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 AUB finden keine Anwendung, 3.5. Vorerkrankungen sofern die Beeinträchtigungen während der Vertragslaufzeit eintreten. In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- 4.3. Beginn und Dauer der Leistung rechnet. Die Rente zahlen wir 4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraus- setzung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als 4.1. Beschreibung 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-  monatlich im Voraus. chend der nachfolgenden Bedingungen: Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem 4.2. Voraussetzung für die Leistung  die versicherte Person stirbt oder Die versicherte Person ist pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen,  keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht. (Ist die Rentenzahlung wenn sie auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen länger als 3 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig, das heißt zumindest wenn die Pflegebedürftigkeit nach dieser Frist entfallen ist.) mehrmals wöchentlich, Betreuung und Hilfe, voraussichtlich für mindes- Der Wegfall der Pflegebedürftigkeit ist uns innerhalb eines Monats zu tens sechs Monate, benötigt. melden. Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtun- 4.4. Vorerkrankungen gen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der rechnet. Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen insbe- sondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, 5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread- der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Disease-Rente) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu 5.1. Beschreibung verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung chend der nachfolgenden Bedingungen: von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsge- 5.2. Voraussetzung für die Leistung genstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer im Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Folgenden unter Ziffer 5.3 definierten Erkrankung. Die Leistungsvoraus- Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. setzungen sind uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. Der Zeitaufwand, den die andere Person für diese Betreuung und Hilfe benötigt, muss durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich betragen. 5.3. Bewertungsmaßstab Weiterhin besteht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen, wenn die versicherte Person Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig- keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der  auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinampu- diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von tation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis dis- mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese seminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewie- 5.3.1. HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit sen ist und zusätzlich an einer Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. ei- Eine HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit – der ner Blasen- oder Mastdarmlähmung leidet. versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nach Versicherungsbeginn oder  durch eine Verletzung oder 4 [Seite 23] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene  durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig- gen in der Persönlichkeit gekennzeichnet ist und die bei dem Versicherten keiten zu einer schweren Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen führt. während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:  Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus- übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und  Die mentalen Fähigkeiten des Versicherten haben sich infolge von der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste fortgeschrittener Demenz oder der Alzheimer'schen Krankheit er- enthalten sein. heblich verschlechtert.  Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem  Die versicherte Person bedarf der Beaufsichtigung, um Gefährdun- Vorfall erfolgen. gen zu verhüten.  Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem  Im Rahmen von anerkannten Standardtestverfahren erfolgt die Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden- Diagnose „Schwere Einschränkung der Alltagskompetenz“. sein von HI-Viren oder von Antikörpern auf HI-Viren anzeigt.  Die diagnostizierte Einschränkung wird voraussichtlich dauerhaft  Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HI-Viren oder bestehen. HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer- den. Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt nicht vor, wenn die geistigen Fähigkeiten des Versicherten aufgrund einer seelischen  Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen Erkrankung wie z. B. Depressionen beeinträchtigt sind. oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel- det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor- Beaufsichtigung zur Verhütung von Gefährdung im Sinne dieser Definition den sein. bedeutet, dass die versicherte Person beaufsichtigt werden muss, um zu verhindern, dass sie sich oder anderen Personen Schaden zufügt, weil Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst: die versicherte Person,  Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.)  den Wohnbereich unkontrolliert verlässt oder  Zahnärzte/-innen  Krankenschwestern/-pfleger  gefährdende Situationen verkennt oder verursacht oder  Personal in medizinischen Einrichtungen  Altenpfleger/-innen  unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell  Krankenhaushilfspersonal gefährdenden Substanzen hantiert oder  Küchenpersonal im Krankenhaus  Reinigungspersonal im Krankenhaus  sich tätlich oder verbal aggressiv in Verkennung der Situation  Arzthelfer/-innen verhält.  Zahnarzthelfer/-innen Die Diagnose der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz und der  Hebammen Standardtests müssen von ärztlichen Gutachtern für solche  Sanitäter Krankheitsbilder durchgeführt werden.  Wäschereipersonal im Krankenhaus  Feuerwehrleute 5.3.4. Creutzfeld-Jakob-Syndrom  Polizisten/-innen Creutzfeld-Jakob-Syndrom im Sinne dieser Bedingungen ist die seltene,  Gefängnispersonal gewöhnlich tödlich verlaufende spongiöse Enzephalopathie gleichen  Zahntechniker/-innen Namens, welche mit Symptomen einer zerebralen Dysfunktion, schwerer fortschreitender Demenz, unkontrollierten Muskelspasmen, Tremor und HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller Athetose einhergeht und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst.  Die eindeutige Diagnose wurde durch einen Neurologen bestätigt 5.3.2. HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion und kann in Zweifelsfällen durch einen vom Versicherer bestimmten Facharzt überprüft werden. Eine HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion – im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nachweislich auf einer nach  Spongiöse Encephalitiden anderer Genese als andere mögliche Versicherungsbeginn erfolgten Bluttransfusion beruht und alle der folgen- Ursachen für die Symptome wurden bei der Erstellung der Diagno- den Bedingungen erfüllt: se explizit ausgeschlossen. a) Dem Versicherer wird ein 5.3.5. Schwere Motoneuronerkrankung  Schuldanerkenntnis des Herstellers, des Krankenhauses oder der Die Motoneuronenerkrankung im Sinne dieser Bedingungen ist charakte- Institution, in der die Transfusion erfolgte, oder risiert durch die fortschreitende Degeneration der Vorderhornzellen oder  rechtskräftiges Urteil der bulbären Neuronen und umfasst spinale muskuläre Atrophien, pro- gressive Lähmungen der Hirnnerven, amytrophe Lateralsklerose und vorgelegt, das glaubhaft macht, dass die Ursache für den Eintritt der HIV- primäre Nervendegeneration. Sie liegt nur vor, wenn die Erkrankung sich Infektion der versicherten Person im Verantwortungsbereich einer der in neurologischen Defiziten manifestiert, die mindestens eine der folgen- vorstehend genannten Stellen gesehen wurde. den Beeinträchtigungen zur Folge haben: b) Die versicherte Person leidet nicht an Hämophilie. a) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der Lage, ohne Hilfsmittel (wie z. B. einer Gehilfe) eine Entfernung von c) Der Versicherer muss freien Zugang zu allen Blutproben der versi- 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne cherten Person haben sowie die Möglichkeit erhalten, diese Blut- anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen. proben unabhängig testen zu lassen. b) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller Lage – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom Trinkgefäße –, ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Versicherungsschutz erfasst. Nahrung und Getränke aufzunehmen, oder muss dauerhaft und ir- reversibel parenteral ernährt werden. 5.3.3. Fortgeschrittene Demenz (einschließlich Alzheimer’sche Krankheit) 5.3.6. Polio (Kinderlähmung) Alzheimer’sche Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist eine progres- sive degenerative Erkrankung des Gehirns, die durch eine diffuse Hirnat- Polio im Sinne dieser Bedingungen ist eine eindeutig diagnostizierte rophie und krankheitsspezifische Zellveränderungen gekennzeichnet ist schwere Infektion durch das Poliovirus, die alle der folgenden Bedingun- und die bei dem Versicherten zu einer schweren Einschränkung der gen erfüllt: Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen führt.  Die Infektion führt zu Lähmungserscheinungen, die sich in Form von Demenz im Sinne dieser Bedingungen ist eine organische, mentale eingeschränkter Atmungsfunktion oder eingeschränkten motori- Erkrankung, die durch einen allgemeinen Verlust der intellektuellen schen Fähigkeiten äußern. Fähigkeiten einschließlich der Beeinträchtigung des Gedächtnisses, des Urteilsvermögens, der Fähigkeit zum abstrakten Denken sowie Änderun- 5 [Seite 24] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene  Die Infektion verursacht ein neurologisches Defizit, das sich in Form 5.3.9.5. Eine Krebserkrankung, die im Zusammenhang mit einer vorange- von dauerhaften, irreversiblen Lähmungen in mindestens einer gangenen Krebserkrankung steht (z. B. durch Metastasierung), gilt nicht Gliedmaße äußert. als neuer Leistungsfall nach Ziffer 5.3.9.1). Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammenhang mit einer 5.3.7. Organtransplantationen bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als neuer Leistungsfall. Eine Organtransplantation im Sinne dieser Bedingungen ist eine durchge- Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem führte Transplantation von Herz (nur komplette Transplantation), Lunge, Leber, Bauchspeicheldrüse (ausgeschlossen ist die Transplantation der  eine der unter Ziffer 5.3.9.2 genannten Fristen abläuft, Langerhans' Inseln allein) oder Niere von einem Spender auf einen  die versicherte Person stirbt oder Empfänger, welcher die versicherte Person ist.  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- 5.3.8. Schwere Verbrennungen gen nicht mehr vorliegen. Die Frist zur Neubemessung beträgt ma- ximal die jeweilige Leistungsdauer nach Ziffer 5.3.9.2. Als schwere Verbrennungen gelten Verbrennungen ab II. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche. Voraussetzungen für die 5.3.10. Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten Leistung sind der Nachweis der Verletzungen durch ein fachärztliches Attest. Als psychische Störung oder Geisteskrankheit gilt jede psychische oder geistige Erkrankung, die 5.3.9. Krebs  zu einer dauerhaften Totalbetreuung oder dauerhaften Pflegschaft 5.3.9.1. Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, oder wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt,  zu einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrich- wenn es also zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzel- tung oder len mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt, und dabei mindestens der Schweregrad  zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orien- Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird. tierung geführt haben. 5.3.9.1.1. Krebserkrankungen werden entsprechend der „TNM classifica- 5.4. Beginn und Dauer der Leistung tions of malignant tumours, seventh edition“ der Internationalen Vereini- gung gegen Krebs (UICC) in vier Stadien (I bis IV) klassifiziert. Wir leisten Die Rente zahlen wir ab Stadium II.  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- 5.3.9.1.2. Lymphknoten- und Blutkrebserkrankungen, also alle Tumorfor- zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als men des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin, werden nach  monatlich im Voraus. der folgenden Klassifikation eingeteilt: Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in Stadium I (hier gibt es keine Leistung): Befall einer einzigen Lymphkno- dem tenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells;  die versicherte Person stirbt oder Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen ober- oder unterhalb des Zwerchfells;  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells; erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- Stadium IV: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. B. Leber, raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) Knochenmark). Wir leisten ab Stadium II. 5.5. Vorerkrankungen 5.3.9.1.3. Als Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen gelten auch In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- Tumoren des Gehirns, die entsprechend der WHO (World Health Organi- rechnet. sation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the Central Nervous System) in vier Schweregrade (I bis IV) eingeteilt sind 6. Kapitalsofortleistung und mindestens den Grad II erreichen. 6.1. im Leistungsfall 5.3.9.1.4. Keine Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingungen und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: Sobald die Voraussetzungen für mindestens eine Leistungsart im Sinne von B. Ziffer 1-5 vorliegen, wird zusätzlich zur ersten, monatlichen Ren-  Alle Carcinoma in situ tenzahlung eine einmalige Kapitalsofortleistung in Höhe von drei Monats-  Gebärmutterhalsdysplasien renten fällig.  Sowie alle Stadien/Grade I. Die Kapitalsofortleistung entfällt, sofern der Leistungsfall durch Unfälle 5.3.9.2. Für Krebs beträgt die maximale Leistungsdauer oder daraus resultierende Krankheiten eingetreten ist, die der versicher-  bei Stadium/Grad II: 18 Monate ten Person zustoßen, während sie Fahrer(in) eines Motorrades ist. Diese  bei Stadium/Grad III: 36 Monate Einschränkung gilt nur, falls das Motorrad Fahren in dem jeweiligen  bei Stadium/Grad IV: 60 Monate Vertrag nicht gegen Zuschlag mitversichert und dies im Versicherungs- schein entsprechend dargestellt ist. Als Motorräder werden alle Krafträ- 5.3.9.3. Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht der, Kraftroller, Quads, oder Trikes mit einem Hubraum über 50 ccm wurden, nach Reaktivierung des Leistungsfalles vor Ablauf der maximalen eingestuft. Leistungsdauer erneut auf (Rezidiv, bzw. Wiederauftreten eines histolo- gisch gleichartigen Tumors am gleich Ort oder im gleichen Organ), wer- 6.2. im Todesfall den bereits gezahlte Renten auf den Leistungsanspruch angerechnet. (Es Verstirbt die versicherte Person während des Zeitraumes des Rentenbe- kommt also nicht erneut die maximale Leistungsdauer vollständig zur zuges wird zusätzlich eine weitere einmalige Kapitalsofortleistung in Höhe Anwendung, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten von drei Monatsrenten fällig. maximal bis zum Ablauf der Leistungsdauer für die wiederaufgetretene Krebserkrankung geleistet. Es kann also auch dazu kommen, dass keine Leistungen gezahlt werden, wenn bereits beim erstmaligen Auftreten bis C. Weitere Bestimmungen zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer gezahlt worden ist.) 5.3.9.4. Tritt während der Rentenzahlung eine Verschlechterung des 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes Krebsstadiums oder Grades auf (z. B. von III auf IV), erhöht sich die gesamte maximale Leistungsdauer auf diejenige des neuen Stadi- 1.1. Herzinfarkte/Schlaganfälle/Bewusstseinsstörungen ums/Grades. Bereits gezahlte Renten werden bei der Neubemessung der In Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB bezieht sich der Versicherungsschutz maximalen Leistungsdauer angerechnet. (Es wird also nicht die neue auch auf Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst- maximale Leistungsdauer zu den bereits erhaltenen Leistungen hinzuad- seinsstörungen, soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medika- diert, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten maximal bis menteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen oder der zum Unfallzeit- zum Ablauf der (neuen) Leistungsdauer für das verschlechterte Stadi- punkt herrschenden Witterungsbedingungen, Übermüdung, epileptische um/den verschlechterten Grad geleistet.) Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicher- ten betreffen, hervorgerufen werden. 6 [Seite 25] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene 1.2. Alkoholklausel 1.16. Sonstige Leistungseinschlüsse In Abänderung von Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 AUB sind Unfälle infolge Be- Ziffer 5.2 AUB findet keine Anwendung. Abweichend von Ziffer 5.2 AUB wusstseinsstörungen mitversichert, soweit diese durch Trunkenheit besteht insbesondere Versicherungsschutz für Blutungen aus Inneren verursacht sind; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen jedoch nur, Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt. jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde), Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art, Gesundheitsschäden durch 1.3. Erfrierungen Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unter- durch Erfrierungen als Unfallereignis. leibsbrüche sowie Strahlenschäden. Unabhängig von diesen unter C. Ziffer 1 aufgeführten Erweiterungen des 1.4. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel-, Sauerstoffentzug Versicherungsschutzes bleiben die unter C. Ziffer 5 der Zusatzbedingun- In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen gen zu Ihrer Janitos Multi-Rente für Erwachsene aufgeführten Ausschlüs- durch den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff se bestehen. als Unfall. 2. Nicht versicherbare Berufe 1.5. Medikamentenentzug Nicht versichert sind Unfälle bei Tätigkeiten, die im Rahmen der folgen- In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen den Berufsbilder auftreten: durch das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende unsach- Akrobat, Artist, Bergungstaucher, Bohrschichtführer, Boxer, Dompteur, gemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamentenent- Drachenfluglehrer, Fallschirmlehrer, Flugversuchspilot, Forschungs- zug als Unfall. taucher, Mitarbeiter von Munitions-, Such- und Räumungstrupps, 1.6. Sonnenbrand/ Sonnenstich Schießmeister, Sprengmeister/-beauftragter/-berechtigter/-hauer/-macher, Stückenschießer (Bergbau), Rennfahrer im Bereich Motorsport (z. B. In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes Formel 1 oder Motorradrennfahrer), Stuntman, Testfahrer, Testpilot, oder eines Sonnenstichs als Unfall. Tierbändiger, Trapezkünstler, Versuchsfahrer und Werksfahrer. 1.7. Schädliche Stoffe In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB ist ein Unfallereignis zumindest auch 3. Dauer und Ende des Vertrages dann noch als plötzlich einzuordnen, wenn die versicherte Person schäd- lichen Stoffen oder Einwirkungen durch unabwendbare Umstände oder 3.1. Grundsätzliches Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu Es handelt sich bei Ihrer Multi-Rente für Erwachsene um einen einjähri- 7 Tagen ausgesetzt war. gen Vertrag. Ihr Vertrag verlängert sich, sofern er nicht gekündigt wird, jeweils um ein 1.8. Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeuges Jahr, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die Abweichend von Ziffer 5.1.2 AUB ist bei Personen unter 18 Jahren sowie versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet. bei Personen, die eine Betreuung benötigen, auch dann Versicherungs- schutz gegeben, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasser- 3.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer fahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu Sie können den Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 oder Ziffer 10.3 sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere AUB kündigen. Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde. 3.3. Einschränkung des Kündigungsrechts des Versicherers 1.9. Versicherungsschutz für Fahrten mit Leihkarts Unser Recht, Ihren Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 AUB zu In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB sind Unfälle infolge von einem gele- kündigen, wenden wir zu Ihren Gunsten nur mit folgenden Einschränkun- gentlichen Fahren mit Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor-, oder Cross- gen an: kart-Anlage bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, mitversichert, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist. Diese  Abweichend von Ziffer 10.2 AUB beträgt die Kündigungsfrist für uns Erweiterung gilt nur innerhalb Europas und für Personen, die das sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Die 16. Lebensjahr vollendet haben. Dreimonatsfrist für eine Kündigung durch Sie gemäß Ziffer 10.2 AUB bleibt hiervon unberührt. 1.10. Fahrtveranstaltungen  Wir können unser Kündigungsrecht nur ausüben, wenn wir inner- halb eines Monats alle Versicherungsverträge des betreffenden In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5. AUB besteht Versicherungsschutz beim Teilbestands kündigen, zu denen Ihr Versicherungsvertrag gehört. Absolvieren von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt. Dazu zählen unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-. Orientierungs- und Ein Teilbestand besteht aus allen mit uns abgeschlossenen Versiche- Ballonverfolgungsfahrten. rungsverträgen, denen dieselben Kalkulationsmethoden und -größen sowie dieselben Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) 1.11. Rettung von Menschenleben und dieselben Besonderen Bedingungen zugrunde liegen. Das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden infolge recht- Ferner verzichten wir auf unser Kündigungsrecht aus Ziffer 10.3 AUB mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, ausdrücklich. Tieren oder Sachen gelten als unfreiwillig erlitten und ist mitversichert. Unsere Kündigungsrechte aus Ziffer 11.3.4 und Ziffer 13.3 AUB bleiben von Vorstehendem unberührt. 1.12. Erhöhte Kraftanstrengungen und Eigenbewegungen Sofern wir zum Zeitpunkt der Kündigung im Neugeschäft weiterhin ein Abweichend von zu Ziffer 1.4. AUB gelten sämtliche Gesundheitsschä- vergleichbares Multi-Rentenprodukt anbieten, haben Sie das Recht ohne den, die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen erneute Gesundheitsprüfung in den neuen Tarif zu den in diesem Tarif für verursacht wurden, als Unfall. Ihr erreichtes Alter gültigen Konditionen zu wechseln. Sie können in diesem Fall im neuen Tarif maximal die gleiche Rentenhöhe wie die zum 1.13. Verzicht auf Anrechnung eines Mitwirkungsanteiles Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung abgesicherte Rentenhöhe In Abänderung von Ziffer 3. AUB verzichten wir generell auf die Anrech- vereinbaren. nung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen.. 4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes 1.14. Änderung der Berufstätigkeit ohne erneute Risikoprüfung In Abänderung zu Ziffer 6.2.1 AUB besteht keine Verpflichtung uns eine Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten 4.1. Sie können unter den nachfolgenden (von Ihnen nachzuweisenden) Person zu melden. Voraussetzungen ohne erneute Risikoprüfung die versicherte monatliche Rente erhöhen, sofern diese Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500 1.15. Versicherbare Personen Euro) der bislang versicherten monatlichen Rente beträgt (Erhöhungsga- rantie). Abweichend von Ziffer 4 AUB besteht der Versicherungsschutz auch für schwer- und schwerst Pflegebedürftige bzw. bei schweren/schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit. 7 [Seite 26] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene 4.1.1. bei Heirat bzw. Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsge- nahme an inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinanderset- setz (LPartG) der versicherten Person, als Nachweis sind die entspre- zungen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter chenden Dokumente (z. B. Heiratsurkunde) einzureichen; stand; 4.1.2. bei Geburt eines Kindes der versicherten Person, als Nachweis ist die Geburtsurkunde einzureichen; 5.4. durch Kriegsereignisse; bei Kriegsereignissen außerhalb der Repub- lik Österreich werden wir jedoch leisten, wenn die Beeinträchtigung 4.1.3. bei Adoption eines Kindes durch die versicherte Person, als Nach- unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb der weis ist der amtliche Adoptionsbeschluss einzureichen; ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen; 4.1.4. bei rechtskräftiger Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartner- schaft nach dem LPartG der versicherten Person, der entsprechende 5.5. durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. Wenn die versicherte Nachweis (z. B. rechtskräftiges Urteil) ist einzureichen; Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder eine Bestrahlung 4.1.5. bei Erwerb von Eigentum an einer Immobilie zu Wohnzwecken im für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt, werden wir jedoch leisten. Ein Wert von mindestens 50.000 Euro durch die versicherte Person, als möglicher Leistungsanspruch für Schäden durch Kernenergie nach Nachweis ist ein amtlicher Grundbuchauszug einzureichen. B. Ziffer 2.3.7 oder B. Ziffer 2.3.8 (Krebserkrankungen) bleibt hiervon unberührt; 4.1.6. bei Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um mind. 15 % innerhalb eines Jahres. Die Erhöhung muss dauerhaft sein und darf 5.6. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten die der versi- sich nicht aus erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen oder Einmalzah- cherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer lungen ergeben. Die Erhöhung ist durch einen Gehaltsnachweis oder eine oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließ- Bestätigung des Arbeitgebers zu belegen. lich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die 4.1.7. bei Aufnahme einer Finanzierung von mindestens 50.000 Euro im Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; Rahmen einer selbständigen Tätigkeit der versicherten Person unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person mit der selbständigen Tätig- 5.7. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten im Sinne von keit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht. Ziffer 5.1.4 AUB. 4.1.8. bei erstmaligem Abschluss einer in Deutschland oder Österreich Für die beruflichen Tätigkeiten besteht gemäß B. Ziffer 1.5 für alle anerkannten Berufsausbildung oder erstmaligem Abschluss eines Studi- 5 Leistungskomponenten weiterhin Versicherungsschutz. ums an einer Universität oder Hochschule und Aufnahme einer entspre- chenden beruflichen Tätigkeit. 5.8. anlässlich eines Aufenthaltes in Ländern, für die zum Zeitpunkt der 4.1.9. bei Abschluss der Meisterprüfung bzw. Abschluss der Prüfung zum Beeinträchtigung eine Reisewarnung des österreichischen Außenministe- gewerblichen Meister und entsprechender beruflicher Tätigkeit. riums bestanden hat. 4.1.10. bei erstmaligem Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzli- 5.9. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten, die der versi- chen Rentenversicherung. cherten Person als Fahrer(in) eines motorisierten Fahrzeuges zustoßen, 4.1.11. nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren, vom Versicherungsbe- wenn der Blutalkoholgehalt der versicherten Person zum Zeitpunkt des ginn an gerechnet, sofern die versicherte Person ununterbrochen versi- Unfalles über 1,3 ‰ lag oder die versicherte Person zum Zeitpunkt des chert war. Unfalles unter Drogeneinfluss stand. 4.1.12. bei Wechsel aus dem Kindertarif in die Janitos Multi-Rente für Erwachsene 6. Wartezeit 4.2. Die Erhöhungsgarantie setzt zum Zeitpunkt der Anpassung voraus, 6.1. Für die Erbringung einer Leistung aus dem Organ-/Grundfähigkeiten- /Pflege-/Dread-Disease-Konzept besteht für die Krankheiten Multiple 4.2.1. dass die versicherte Person nicht älter als 40 Jahre ist; Sklerose (MS) und Krebs eine Wartezeit. 4.2.2. dass der Leistungsfall im Sinne von Abschnitt B. Ziffer 1 - B. Ziffer 5 noch nicht eingetreten ist; 6.2. Die Wartezeit startet mit dem im Versicherungsschein angegebenen 4.2.3. dass dieses Recht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Vertragsbeginn. jeweiligen Ereignisses ausgeübt wird; 6.3. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sechs Monate und bei MS 12 Mona- 4.3. Sofern durch die Erhöhung ein Höchstrentenbetrag von 3.000 Euro te. überschritten werden würde, kann maximal nur auf diesen Höchstrenten- betrag erhöht werden. Die Erhöhungen dürfen insgesamt nicht mehr als 6.4. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Sympto- 50 % der ursprünglich versicherten monatlichen Rente betragen und sind me oder der Diagnosestellung von MS und/oder Krebs sowie anderen maximal auf 1.000 Euro begrenzt. Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Sys- tems, innerhalb der angegebenen Wartezeit, ist diese Krankheit nicht 4.4. Sonstige bereits vertraglich vereinbarte Konditionen (z. B. Klauseln mitversichert. Die daraus resultierenden Krankheitsfolgen sind dauerhaft oder Risikozuschläge) finden auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls ausgeschlossen. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig inter- Anwendung. pretierter Befunde bleibt unberücksichtigt. 5. Ausschlüsse 7. Prämienanpassungsklausel In Ergänzung der AUB-Ausschlüsse Ziffer 5 bestehen für die Multi-Rente 7.1. Prüfung der Prämien für alle fünf Leistungskomponenten nachfolgende Ausschlüsse. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Wir leisten nicht, wenn die Beeinträchtigung verursacht worden ist: Versicherungsverträgen und eine risikogerechte Tarifierung sicherzustellen, ist der Versicherer berechtigt und verpflichtet, alle fünf 5.1. durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall, Jahre – erstmalig im Jahr 2019, danach alle 5 Jahre - durch eine neue bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten Kalkulation der Beiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob die Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in Beiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung einem die freie Willensbestimmung(-bildung) ausschließenden Zustand oder Absenkung) vorgenommen werden muss. krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten; 7.2. Regeln der Prüfung 5.2. unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzliche Ausführung einer Bei der Prüfung der Beiträge gelten folgende Regeln: Straftat oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; (1) Sie ist stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzba- Versicherungsschutz besteht jedoch bei Unfällen beim Lenken von rer Risiken durchzuführen. Wir wenden darüber hinaus die anerkannten motorisierten Fahrzeugen infolge von Trunkenheit der versicherten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Person; jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt (2) Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen 1,3 ‰ nicht übersteigt und die versicherte Person zum Zeitpunkt des Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden Unfalles nicht unter Drogeneinfluss stand; bei der Überprüfung in Risikogruppen zusammengefasst. 5.3. unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versi- (3) Im Rahmen der Prüfung vergleichen wir, ob sich cherte Person auf Seiten der Unruhestifter aktiv teilgenommen hat. • die technischen Berechnungsgrundlagen (z.B. Sterbetafeln, Kranken- Versicherungsschutz besteht jedoch infolge passiver oder aktiver Teil- hausstatistiken) zur Ermittlung der erwarteten Schadenaufwendungen, 8 [Seite 27] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene • die in den Risikogruppen beobachtete gegenüber der in den techni- schen Berechnungsgrundlagen kalkulierte Anzahl von Leistungsfällen bzw. die durchschnittlichen Schadenaufwendungen je Leistungsfall, 10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen verändert haben. Es dürfen hierbei nur Änderungen berücksichtigt wer- Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu den, die sich seit der letzten Kalkulation der Beiträge ergeben haben. Der Ihrer Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- und abschläge bleiben Unfallversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den außer Betracht. durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohle- (4) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn nach nen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedin- Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend gungen regulieren. Diese Garantie bezieht sich ausschließlich auf die anzusehen ist. Leistungsart Invalidität durch Unfall. Der Ausschluss für Unfälle bei den unter C. 2. genannten beruflichen Tätigkeiten wird von der Leistungsga- (5) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmensinterne rantie nicht umfasst. und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensüber- greifende Daten werden u.a. von der Deutschen Aktuar Vereinigung Die unter B. Ziffer 1.2 aufgeführte Voraussetzung für die Leistungserbrin- (DAV) bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gung (Vorliegen eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %) bleibt zur Verfügung gestellt. weiterhin bestehen. 7.3. Prämienerhöhung und Prämienermäßigung 11. Altersstufenlogik Sofern die Überprüfung eine Veränderung von mindestens 5 Prozent (Bagatellgrenze) ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung 11.1. Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Beiträge für die Alters. Die Beitragsgruppen können aus einem einzigen Alter bestehen bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten oder mehrere Alter umfassen. Der Versicherer teilt dem Versicherungs- Versicherungsjahres anzupassen. Wird bei der Überprüfung eine nehmer bei Vertragsschluss die Beitragsgruppen und die zugehörigen Veränderung von weniger als 5 Prozent festgestellt, findet eine Beiträge mit. Als erreichtes Alter gilt das zur Hauptfälligkeit erreichte Alter Prämienanpassung nicht statt. der versicherten Person. 7.4. Vergleich mit Beiträgen für neue Verträge 11.2. Bei Beitragsänderungen durch Eintritt in eine andere Beitragsgrup- Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die pe, passt der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Beiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für Verhältnis der Veränderung an. bestehende und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Beitragsberechnungsmerkmale und den gleichen Umfang des Versiche- 11.3. Erhöht sich der Beitrag wegen Eintritts in eine andere Beitragsgrup- rungsschutzes, kann der Versicherer für die bestehenden Verträge pe, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsicht- höchstens die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. lich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen. 7.5. Vortrag Ungenutzte Veränderungen oberhalb der Bagatellgrenze bzw. unberück- sichtigte Anpassungen unterhalb der Bagatellgrenze und unberücksichtig- D. Rentenleistung te Veränderungen oberhalb der Neuvertragsbeiträge im Sinne von (e) werden vorgetragen. Aufgrund des in Satz 1 geregelten Vortrags können 1. Zeitpunkt der Rentenleistung zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Erhöhungen zu einem Die Rentenleistung erfolgt ab dem Datum des Eintritts/der erstmaligen späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwingend Diagnose der festgelegten Leistungsvoraussetzungen, jedoch nicht länger nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze überschritten wurde. als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer. Abwei- 7.6. Einbindung eines Treuhänders chend hiervon erfolgt die Rentenleistung gemäß Leistungsart B. Ziffer 1 Der Versicherer ist zu einer Anpassung der Beiträge nur berechtigt, wenn (Unfallrente) rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ein unabhängiger Treuhänder die Beitragskalkulation und die ereignet hat. Voraussetzungen (7.1) bis (7.5) überprüft sowie ihre Angemessenheit und Erforderlichkeit bestätigt hat. 2. Höhe der Leistung 7.7. Kündigung bei Prämienerhöhung Wir zahlen die Rente unabhängig vom Lebensalter der versicherten Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts die Person in Höhe der vereinbarten Rentensumme. Beiträge, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den 3.1. Benachrichtigen Sie uns unverzüglich, sobald eine Beeinträchtigung Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht der jeweiligen Leistungsart vorliegen könnte und suchen Sie umgehend hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer einen Arzt auf. Wenn Sie uns eine Beeinträchtigung nicht zeitnah melden spätestens einen Monat vor dem Wirksam-werden der Erhöhung der oder nicht umgehend einen Arzt aufsuchen, kann dies Nachteile für Sie Beiträge zugehen. bei unserer Leistungsentscheidung zur Folge haben, da uns gegenüber der Nachweis des Eintritts und des ununterbrochenen irreversiblen 8. Bedingungsanpassungsklausel Vorliegens einer versicherten Beeinträchtigung durch einen Arzt erbracht Diese Versicherungsbedingungen können wir auch nachträglich werden muss. Ergänzend zu Ziffer 7.1 AUB liegt keine Obliegenheitsver- 8.1. bei Änderungen von Gesetzen, e betroffenen Bestim- letzung vor, wenn Sie bei zunächst geringfügig erscheinenden Gesund- mungen beruhen, oder heitsbeeinträchtigungen erst dann einen Arzt hinzuziehen und uns unter- richten, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Die Anordnungen des 8.2. bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen Arztes sind zu befolgen, eine generelle Verpflichtung der versicherten der Verwaltungspraxis der deutschen auf denen di für Finanzdienstleis- Bundesanstalt Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch nicht. tungsaufsicht, durch neue Regelungen ersetzen, wenn die Änderung der Versiche- 3.2. Uns sind eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Beeinträch- rungsbedingungen zur Fortführung des Versicherungsvertrages notwen- tigung sowie ausführliche schriftliche Berichte der Ärzte, die die versicher- dig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für te Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, insbesonde- Sie oder uns auch unter Berücksichtigung der Interessen der jeweils re über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Leidens einzureichen. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungs- neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie die Wahrung des Vertragsziels nehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt der Versicherungsnehmer der Multi-Rente angemessen berücksichtigt. der Versicherer in angemessener Höhe, wenn und soweit dem Versiche- Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem Ihnen die neue Rege- rungsnehmer bzw. der versicherten Person ein Anspruch auf Ersatz lung und die hierfür maßgeblichen Gründen mitgeteilt worden sind, seiner Kosten durch Dritte nicht zusteht. Vertragsbestandteil. 3.3. Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersu- 9. Innovationsupdate chungen und Prüfungen durch von uns beauftragte Personen verlangen. Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu Ihrer Des Weiteren können wir auch Auskünfte über Ihre wirtschaftlichen Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallver- Verhältnisse verlangen. sicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert (Bedingungsverbesserung), so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 9 [Seite 28] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Best Selection für Erwachsene 3.4. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser, sonstige medizini- 6.1.1. Ihre Prämien erhöhen sich nach dem dann gültigen Tarif bzw. sche Einrichtungen, bei denen sie in Behandlung war oder sein wird, und Produktvariante abhängig vom Alter der versicherten Person Behörden sowie Träger der gesetzlichen oder privaten Kranken- bzw. 6.1.2. Prämien und Versicherungsleistungen erhöhen sich jeweils zur Pflegeversicherung zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu nächsten Hauptfälligkeit. erteilen. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, diese Ermächtigun- gen in Form einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung oder 6.1.3. Die planmäßige Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr inner- für die jeweiligen Anfragen einzelfallbezogene Entbindungserklärungen halb von zwei Wochen nach dem Fälligkeitsdatum in Textformh wider- abzugeben. Für die mit jeder Einzelfallermächtigung verbundenen Mehr- sprechen. kosten können wir eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen. Es Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglich- steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit keit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen. ganz oder teilweise zu widerrufen. 6.1.4. Die Dynamik tritt automatisch außer Kraft, sobald der Rentenan- spruch den zum Zeitpunkt der Dynamisierung maßgeblichen in den 3.5. Wir sind verpflichtet, nach Abschluss der Heilbehandlung – spätes- Annahmerichtlinien angegebenen Höchstrentenbetrag erreicht hat. Sofern tens aber 3 Monate nach Beantragung einer Leistung und Einreichung durch die Dynamisierung der zum Zeitpunkt der Anpassung in den An- der erforderlichen Unterlagen – die Prüfung der Leistungsvoraussetzun- nahmerichtlinien festgelegte Höchstbetrag überschritten werden würde, gen vorzunehmen. wird maximal nur auf diesen Höchstbetrag angepasst. 3.6. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlan- 6.1.5. Dabei wird der Betrag der versicherten Multi-Rente auf volle Euro gen, dass die nach D. Ziffer 3.3 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen mathematisch gerundet. in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die hierbei anfallenden Untersuchungskosten sowie angemessene Reisekosten 6.2. Dynamisierung während des Leistungsfalls (Passivdynamik) übernehmen wir. Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung der Rente nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche 3.7. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die versi- Rente jährlich um den im Versicherungsschein angegebenen Prozentsatz cherte Person die Schadenmeldung innerhalb des ersten Jahres vom jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres; erstmals zum 1.1. des zweiten auf Schadentag an gerechnet bei uns einreichen. den Rentenbeginn folgenden Jahres. Dabei wird der Betrag der Multi- Rente auf volle Euro mathematisch gerundet. 4. Pflichten der versicherten Person während der Renten- leistung 7. Arbeitslosigkeit Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung: 4.1. Eine Minderung oder einen Fortfall der jeweiligen Beeinträchtigung Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche- sowie der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der werden. Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei- tragsfrei gestellt: 4.2. Während der Dauer unserer Leistungspflicht sind wir auf unsere Kosten berechtigt, das Fortbestehen der jeweiligen Beeinträchtigung und Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner ihren Umfang zu überprüfen. Dies gilt nur innerhalb unserer Reaktivie- bezahlten Beschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als rungsfrist von 3 Jahren. arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Dazu können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und (einmal) jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununter- beauftragte Ärzte verlangen. brochen beschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der D. Ziffer 3.3, D. Ziffer 3.4, D. Ziffer 3.5 und D. Ziffer 3.6 gelten entspre- Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der, der chend. Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgender Fälligkeit für bis zu 6 Monate beitragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate eine 4.3. Wir sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn uns diese ange- Versicherungsvertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der forderten Bescheinigungen nicht unverzüglich übersandt werden, ruht die Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt. Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für 4.4. Wenn die vorgenannten Pflichten von Ihnen oder der versicherten maximal 6 Monate. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre Person vorsätzlich nicht erfüllt werden, können wir die Rentenleistung zur selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nächsten Fälligkeit einstellen. nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann 4.5. Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangsberech- maximal 1-mal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen tigten benannte Bankkonto. Sofern wir auf ein Bankkonto außerhalb der werden. Bundesrepublik Deutschland überweisen sollen, trägt der Empfänger die Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die damit verbundenen Kosten sowie die damit verbundene Gefahr. entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu erbringen. 5. Folgen bei Verletzung von Pflichten Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Solange eine Mitwirkungspflicht nach D. Ziffer 3 - 4 von Ihnen oder der Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war. versicherten Person vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir- 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen kungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere In Ergänzung zu Ziffer 17 AUB werden Ihre Erklärungen und Mitteilungen, des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das gilt nicht, die den Leistungsfall betreffen uns gegenüber erst dann wirksam, wenn wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob sie in Textform erfolgen und uns zugegangen sind. fahrlässig verletzt haben. Ihre Ansprüche bleiben jedoch insoweit beste- hen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats nach Maßga- be dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart) 6.1. Dynamisierung während der Vertragslaufzeit (Aktivdynamik) Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung von Prämie und Leistung (Aktivdynamik) vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung für ihre Versicherung um den im Versicherungsschein angegebenen jährlichen Steigerungssatz. 10

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

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