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Volltext aufklappen: Bedingungen Janitos Multi-Rente Österreich, Balance (504106)
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VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
UND INFORMATIONEN
JANITOS MULTI-RENTE BALANCE
FÜR KINDER UND ERWACHSENE
ÖSTERREICH
Stand 01.04.2016
Bedingungs-Nummer: 504106
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos
Unfallversicherung (Stand 01.04.2016)
Der Versicherungsumfang Die Versicherungsprämie
1. Was ist versichert? 11. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? Was
geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen?
2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
Weitere Bestimmungen
3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?
12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten
4. Welche Personen sind nicht versicherbar? Personen zueinander?
5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kindertarif und bei Änderung 14. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?
15. Welches Gericht ist zuständig?
Der Leistungsfall
16. Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag?
7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
17. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
18. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission)
9. Wann sind die Leistungen fällig?
Die Versicherungsdauer
10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der
Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen?
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. 2.1.1. Voraussetzungen für die Leistung:
Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein. 2.1.1.1. Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten
Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen. Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beein-
trächtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre
bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden
Der Versicherungsumfang kann.
Die Invalidität ist
1. Was ist versichert? innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und
1.1. Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt
Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns innerhalb von 18 Mona-
ten nach dem Unfall geltend gemacht worden.
1.2. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. 2.1.1.2. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi-
cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
1.3. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich 2.1.2. Art und Höhe der Leistung:
von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig
eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2.1.2.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche-
1.4. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
Gliedmaßen oder Wirbelsäule 2.1.2.2.1. Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genann-
ein Gelenk verrenkt wird oder ten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht
Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:
werden. Arm 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
1.5. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- Hand 55 %
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre-
Daumen 20 %
publik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-,
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinig- Zeigefinger 10 %
ten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit anderer Finger 5%
dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenste-
hen. Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
1.6. Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3),
Bein bis unterhalb des Knies 50 %
nicht versicherbare Personen (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5)
weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten. Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
Fuß 40 %
2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
große Zehe 5%
Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden
andere Zehe 2%
oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben.
Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versiche- Auge 50 %
rungssummen ergeben sich aus dem Vertrag. Gehör auf einem Ohr 30 %
Geruchssinn 10 %
2.1. Invaliditätsleistung
Geschmackssinn 5%
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- 2.6. Übergangsleistung
chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. 2.6.1. Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.2.2.2. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten
Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt
Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich
medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und
2.1.2.2.3. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invali- noch um mindestens 50 % beeinträchtigt.
ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1
Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen
und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
bestanden.
2.1.2.2.4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall
Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls unter
beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermit-
Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden.
telten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden
jedoch nicht berücksichtigt. 2.6.2. Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.3. Stirbt die versicherte Person Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungs-
summe gezahlt.
aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
oder
3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?
gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Unfall,
Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder
und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach
Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheits-
dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen
schädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich
gewesen wäre.
im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades,
2.2. Todesfallleistung im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen ande-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: ren Fällen die Leistung
2.2.1. Voraussetzungen für die Leistung: entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die
gestorben. Minderung.
Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin.
4. Welche Personen sind nicht versicherbar?
2.2.2. Höhe der Leistung:
Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme 4.1. Nicht versicherbar und trotz Prämienzahlung nicht versichert sind
gezahlt. dauernd schwer oder schwerst pflegebedürftige Personen im Sinne der
sozialen Pflegeversicherung.
2.3. Tagegeld
Dies trifft zu, sobald sie in die Pflegestufe IV, V, VI oder VII nach österrei-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: chischem Bundespflegegeldgesetz (Stand 01.09.2012) eingestuft werden.
2.3.1. Voraussetzungen für die Leistung:
4.2. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im
Die versicherte Person ist unfallbedingt
Sinne von Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die
in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und Versicherung.
in ärztlicher Behandlung.
4.3. Die für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungs-
2.3.2. Höhe und Dauer der Leistung: unfähigkeit entrichtete Prämie wird zurückgezahlt.
Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berech-
net. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der 5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge-
Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. schlossen?
Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
5.1. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
2.4. Spitalgeld
5.1.1. Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseins-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: störungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch
2.4.1. Voraussetzungen für die Leistung: Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den
ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalls in medizinisch
notwendiger voll stationärer Heilbehandlung. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle
durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren.
Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht
als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 5.1.2. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie
2.4.2. Höhe und Dauer der Leistung: vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
5.1.3. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürger-
Das Spitalgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für
jeden Kalendertag der voll stationären Behandlung gezahlt, längstens kriegsereignisse verursacht sind.
jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf
Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis-
2.5. Genesungsgeld sen betroffen wird.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach
Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in
2.5.1. Voraussetzungen für die Leistung:
dem sich die versicherte Person aufhält.
Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen
Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren
worden und hatte Anspruch auf Spitalgeld nach Ziffer 2.4.
Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die
2.5.2. Höhe und Dauer der Leistung: aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-
Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen
für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Spitalgeld Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Österreich, Frank-
leisten, längstens für 100 Tage. reich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA.
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung
5.1.4. Unfälle der versicherten Person 6.2. Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach 6.2.1. Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt maß-
deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges geblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten
Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und
Prämie ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis.
bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen
Tätigkeit oder im Hobbybereich (Paragleiten, Drachenfliegen usw.); Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten
Person müssen Sie uns daher unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst,
bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter.
5.1.5. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie
6.2.2. Errechnen sich bei gleich bleibender Prämie nach dem zum Zeit-
sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrt-
punkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen,
veranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten betei-
gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung.
ligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an-
kommt. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese,
sobald uns Ihre Erklärung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines
5.1.6. Unfälle, bei der Teilnahme an Landes-, Bundes-, oder internationa-
Monats ab der Änderung. Die neu errechneten Versicherungssummen
len Wettbewerben auf dem Gebiet des Schilaufens, Schispringens, Bob-,
gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.
Schibob- oder Skeletonfahrens, sowie am offiziellen Training für diese
Veranstaltungen. 6.2.3. Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen
Versicherungssummen bei erhöhter oder gesenkter Prämie weiter, sobald
5.1.7. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verur-
uns Ihre Erklärung zugeht.
sacht sind.
5.2. Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Der Leistungsfall
5.2.1. Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen
und Gehirnblutungen. 7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere
fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist. Leistung nicht erbringen.
5.2.2. Gesundheitsschäden durch Strahlen.
7.1. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei-
5.2.3. Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am
führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt
Körper der versicherten Person.
hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder
Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen 7.2. Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versi-
unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. cherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurück-
5.2.4. Infektionen. senden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte
müssen in gleicher Weise erteilt werden.
5.2.4.1. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie
durch Insektenstiche oder Insektenbisse oder 7.3. Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person
durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließ-
verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später lich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir.
in den Körper gelangten.
7.4. Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen –
5.2.4.2. Versicherungsschutz besteht jedoch für
behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträ-
Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für ger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu
Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzun- erteilen.
gen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 ausgeschlossen sind, in den Kör-
per gelangten. 7.5. Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von
48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war.
5.2.4.3. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verur-
sacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch
einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
5.2.5. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch
den Schlund.
8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenhei-
5.2.6. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn ten?
diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
5.2.7. Bauch- oder Unterleibsbrüche.
Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie-
Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstan- genheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
den sind. Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn
wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen
6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kindertarif und bei hingewiesen haben.
Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beach- Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
ten? haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen,
6.1. Versicherung von Kindern
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kinder- Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
tarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versiche- Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Oblie-
rungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der genheit arglistig verletzt haben.
zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch
Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehen-
folgendes Wahlrecht:
des Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzei-
Sie zahlen die bisherige Prämie, und wir reduzieren die Versiche- gepflicht ausüben.
rungssummen entsprechend, oder
Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir be- 9. Wann sind die Leistungen fällig?
rechnen eine entsprechend höhere Prämie.
9.1. Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsan-
Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Teilen Sie uns
spruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in
das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei Monate nach Beginn
welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen
des neuen Versicherungsjahres mit, setzt sich der Vertrag entsprechend
mit dem Eingang folgender Unterlagen:
der ersten Wahlmöglichkeit fort.
Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung
beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Ab- 10.4. Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen
schluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invali- Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft,
dität notwendig ist. sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet,
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsan- die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern
spruchs entstehen, übernehmen wir. China, Deutschland, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Japan,
Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf,
9.2. Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen
Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. ist.
9.3. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen
wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. Die Versicherungsprämie
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb
eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todes-
11. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten?
fallsumme beansprucht werden. Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zah-
len?
9.4. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längs-
tens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu 11.1. Prämie und Versicherungsteuer
lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die Sie
sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.
von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungs-
pflicht nach Ziffer 9.1, 11.2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der ersten oder einmaligen
Prämie
von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist
11.2.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
ausgeübt werden.
Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir
Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
Ist Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur
9.5. Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir die erste Rate der ersten Jahresprämie.
berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung 11.2.2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten
Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu
Fälligkeit.
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform
oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Die Versicherungsdauer
Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie
nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen 11.2.2.1. Rücktritt
Einsätzen? Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, können wir
vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Wir
10.1. Beginn des Versicherungsschutzes können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzah-
lung nicht zu vertreten haben.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Zeitpunkt, wenn Sie die erste oder einmalige Prämie unverzüg-
11.3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der Folgeprämie
lich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 11.2 zahlen.
11.3.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
10.2. Dauer und Ende des Vertrages Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge- 11.3.2. Verzug
schlossen.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mah-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der nung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens einen vertreten haben.
Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündi-
Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und
gung zugegangen ist.
Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge
ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. der Prämie sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 11.3.3 und Ziffer 11.3.4 mit
zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekün- dem Fristablauf verbunden sind.
digt werden; die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. Schadens zu verlangen.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder einzelne 11.3.3. Kein Versicherungsschutz
Leistungsarten beschränkt werden.
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
10.3. Kündigung nach Versicherungsfall
wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2
Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir darauf hingewiesen wurden.
eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung
11.3.4. Kündigung
erhoben haben. Die Kündigung kann auf die betroffene versicherte
Person oder die betroffene Leistungsart beschränkt werden. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir
Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach
Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf
Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach
hingewiesen haben.
Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils
in Textform zugegangen sein. Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats die
angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns
zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind,
wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche-
rungsperiode, wirksam wird.
11.4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei
Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-
Ihnen wirksam.
lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem im Versicherungsschein
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Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung
angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den
berechtigten Einziehung nicht widersprechen. gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als
Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg-
lich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. 13.2. Rücktritt
Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA- 13.2.1. Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts
Lastschriftmandat widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Grün- Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Um-
den zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden ständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies
kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
rens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich
geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir
11.5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die noch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung ange-
ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in ben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung
Verzug sind. der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlan-
Ferner können wir für die Zukunft eine jährliche Prämienzahlung verlan- gen.
gen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.
13.2.2. Ausschluss des Rücktrittsrechts
11.6. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, die dem kannten.
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr
11.7. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig gemacht haben.
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeige-
Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollen- pflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei
det hatten, Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin-
die Versicherung nicht gekündigt war und gungen, geschlossen hätten.
Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht 13.2.3. Folgen des Rücktritts
wurde, Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
gilt Folgendes: Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den
11.7.1. Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der
Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres prämien- unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt
frei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollen- des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
det. Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versiche-
rungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
11.7.2. Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungs-
nehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist. Uns steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Weitere Bestimmungen 13.3. Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung
13.3.1. Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung
12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteilig- einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
ten Personen zueinander? beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie
12.1. Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige-
anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte pflichtverletzung hingewiesen haben.
aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere
verantwortlich. Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht
12.2. Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfol- Kenntnis erlangt haben.
ger und sonstige Anspruchsteller entsprechend
Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverlet-
anzuwenden. zung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
12.3. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere
Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen,
dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
13.3.2. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
13.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen
Umstände Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf
unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflicht-
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekann-
verletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der
ten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn
Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind,
wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung,
aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich
Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir
auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung ange-
ben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem wir von der Verletzung
Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die
der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis
wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Um-
erlangen.
stände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich.
5
[Seite 7]
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung
Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den zuständigen Ärztekammer bestellt. Die beiden Ärzte bestellen einver-
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige nehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, für
kannten. den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, im Rahmen
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 % der durch die Gutachten der beiden Ärzte gegebenen Grenzen entschei-
oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten det.
Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Obmannes nicht, wird
nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen. ein für den Versicherungsfall zuständiger medizinischer Sachverständiger
durch die für den Wohnsitz der versicherten Person zuständige Ärzte-
13.4. Anfechtung kammer als Obmann bestellt.
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil der Prämie zu, 18.5. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den Ärzten der
der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmen zu
Vertragszeit entspricht. unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält.
18.6. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu führen;
14. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Bei Nichteinhal-
tung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll gesondert niederzule-
14.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
gen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforderlich, legt auch er
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif-
sie mit Begründung in einem Protokoll nieder. Die Akten des Verfahrens
ten des Bürgerlichen Gesetzbuches.
werden von uns verwahrt.
14.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet
18.7. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und
worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
sind im Verhältnis des Obsiegens von Ihnen und uns zu tragen. Im Fall
gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
der Ziffer 9.4 der Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung trägt die
Kosten, wer die Neufeststellung verlangt hat.
15. Welches Gericht ist zuständig?
Der Anteil der Kosten, den Sie zu tragen haben, ist auf 10 % der versi-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die cherten Jahresrente, höchstens jedoch auf 50 % des strittigen Betrages,
gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den begrenzt.
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist
auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Ge-
richt erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
16. Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag?
Für den Versicherungsvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land. Zwingende österreichische Verbraucherschutzvorschriften sind zu
Ihren Gunsten auch für diesen Vertrag gültig.
17. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?
17.1. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen
Sie in Textform abgeben. Sie sollen an unsere Hauptverwaltung oder an
die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
17.2. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt
für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absen-
dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres
Namens.
18. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekom-
mission)
18.1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der
Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beein-
trächtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die
Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen sowie im
Fall der Ziffer 9.4 der Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung
entscheidet die Ärztekommission.
18.2. In nach Ziffer 18.1 der Ärztekommission zur Entscheidung vorbehal-
tenen Meinungsverschiedenheiten können Sie innerhalb von 6 Monaten
nach Zugang der Erklärung von uns gemäß Ziffer 9.1 der Bedingungen
für die Janitos Unfallversicherung unter Bekanntgabe Ihrer Forderungen
Widerspruch erheben und die Entscheidung der Ärztekommission bean-
tragen.
18.3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen,
steht auch uns zu.
18.4. Für die Ärztekommission bestimmen Sie und wir je einen in der
österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt. Wenn ein Vertragsteil
innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Arzt
benennt, wird dieser von der für den Wohnsitz der versicherten Person
6
[Seite 8]
Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder
(Stand 01.04.2016)
5A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leistungsarten 8. Bedingungsanpassungsklausel
B. Leistungsarten 9. Innovationsupdate
1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) 10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) 11. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern
3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten 12. Altersstufenlogik
(Grundfähigkeitenrente)
D. Rentenleistung
4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)
1. Zeitpunkt der Rentenleistung
5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-Disease-
Rente) 2. Höhe der Leistung
6. Kapitalsofortleistungen 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung
C. Weitere Bestimmungen 4. Pflichten der versicherten Person während der Rentenleistung
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 5. Folgen bei Verletzung von Pflichten
2. Nicht versicherbare Berufe 6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart)
3. Ende des Vertrages 7. Arbeitslosigkeit
4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne erneute 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen
Risikoprüfung
E. Rechtsfolgen der Umstellung zum Zeitpunkt der Vollendung des
5. Ausschlüsse 18. Lebensjahres (Volljährigkeitsklausel)
6. Wartezeit
7. Prämienanpassungsklausel
Die Allgemeinen Bedingungen informieren Sie über die gegenseitigen ziert sich die Reaktivierungsfrist auf die maximale Leistungsdauer, sofern
Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis für die diese kürzer als 5 Jahre ist.
Multi-Rente für Kinder. Sofern die Nachbemessung ergibt, dass die Voraussetzungen für den
Sofern keine abweichenden Regelungen in den Zusatzbedingungen eingetretenen Leistungsfall nicht mehr bestehen, wird zu diesem
getroffen sind, werden die Allgemeinen Bedingungen für die Janitos Zeitpunkt die Rentenzahlung eingestellt. Die Einstellung der
Unfallversicherung (AUB) zugrunde gelegt. Rentenzahlung erfolgt zum Ende des Monats, in welchem sie der
Versicherer hierüber schriftlich informiert hat. Sie haben dann das Recht,
Beim Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Multi-Rente für Kinder den Versicherungsschutz in Höhe und Umfang der zuletzt bezogenen
grundsätzlich auf die Multi-Rente für Erwachsene umgestellt. Der Inhalt Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zu aktivieren.
und die Voraussetzungen dieser Umstellung sind unter E. genauer aufge-
führt. Gleichzeitig treten die Pflicht zur Prämienzahlung zu den dem Vertrag
zugrunde liegenden Tarifprämien und die eventuelle Versicherungsschut-
zerweiterung aufgrund der Zusatzbausteine aus B. Ziffer 6 wieder in Kraft.
A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leis-
tungsarten Sofern länger als 5 Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für den
Leistungsfall vorgelegen haben, wandelt sich – außer bei Krebs – der
Die Janitos Multi-Rente unterscheidet fünf Leistungsarten: befristete Rentenanspruch in einen dauerhaften Rentenanspruch um und
dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % nach einem Unfall wir zahlen Ihre Rente lebenslang. Bei Krebs erfolgt die Leistung gemäß B.
(B. Ziffer 1) Ziffer 5.3.9.2 für einen befristeten Zeitraum. Der Anspruch auf Rentenleis-
tung ist gegeben, sobald die Voraussetzungen für mindestens eine
definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter
Leistungsart vorliegen. Für die Höhe der Rentenleistung ist es unerheb-
Organe bzw. definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geis-
lich, welche Leistungsart oder wie viele Leistungsarten zutreffen.
tigen Fähigkeiten als Folge einzelner und bestimmter Krankheiten
oder als Folge eines Unfalls (B. Ziffer 2),
Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten (B. Ziffer 3), B. Leistungsarten
Eintritt von Pflegebedürftigkeit (B. Ziffer 4) und
1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)
Feststellung einer schweren Erkrankung (B. Ziffer 5)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Kapitalsofortleistung bei 1.1. Beschreibung
schweren Operationen (B. Ziffer 6.1) und eine Kapitalsofortleistung beim
In Ergänzung zu Ziffer 2 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
Leistungsfall (B. Ziffer 6.2) zusammen gegen eine zusätzliche Prämie mit
chend der nachfolgenden Bedingungen:
zu versichern.
Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Ren- 1.2. Voraussetzung für die Leistung
tenzahldauer gezahlt, wobei für Krebs spezielle Regelungen zur Dauer
Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten
der Leistung nach B. Ziffer 5.3.9 zu beachten sind.
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt.
Die Kapitalsofortleistung wird einerseits 7 Tage nach Durchführung der
versicherten schweren Operation oder anderseits zum Zeitpunkt des 1.2.1. Verbesserte Gliedertaxe
rechtmäßigen Anspruchs auf die monatliche Rente fällig. Zum Zeitpunkt In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger
des rechtmäßigen Anspruchs der monatlichen Rente endet gleichzeitig Funktionsunfähigkeit folgende Invaliditätsgrade:
die Pflicht zur Prämienzahlung. Damit endet auch der Versicherungs-
Arm 70 %
schutz der eventuell versicherten Kapitalsofortleistungen aus B. Ziffer 6.
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 %
Innerhalb der ersten 5 Jahre nach Eintritt des Leistungsfalles haben wir
jährlich das Recht, eine Nachbemessung der gesundheitlichen Beein- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 %
trächtigung vornehmen zu lassen (Reaktivierungsfrist). Bei Krebs redu-
1
[Seite 9]
Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder
Hand 60 % Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr
aufgehoben ist.
Daumen 25 %
Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des
Zeigefinger 15 %
zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähig-
anderer Finger 10 % keiten beurteilt.
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
2.3.2. Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen
Bein bis unterhalb des Knies 60 % wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des
Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 55 %
Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben.
Fuß 50 %
Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer:
große Zehe 8%
Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % der altersentsprechenden
andere Zehe 5% Norm oder
Auge 60 % Fractional Shortening kleiner gleich 15 % der altersentsprechenden
Gehör auf einem Ohr 40 % Norm oder
Geruchssinn 15 % Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) IV (bis zur
Geschmackssinn 15 % Vollendung des 8. Lebensjahres in der modifizierten Form für Kin-
der)
Stimme 100 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer-
chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die
Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung
1.3. Beginn und Dauer der Leistung weiterhin erbracht.
Die Rente zahlen wir
2.3.3. Nierenerkrankungen
rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Erkrankung der
hat
Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen Entzün-
monatlich im Voraus. dungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthochdruck
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem entstanden ist und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt
sind.
die versicherte Person stirbt oder
Die Leistungsfähigkeit der Nieren muss auf Dauer und irreversibel so
eine Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invalidi-
reduziert sein, dass die Werte
tätsgrad <50 % ist. (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre erfolgt,
so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvorausset- Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche
zungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) bzw.
Kreatinin-Clearance von 30 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche nicht
1.4. Fristverlängerung bei Invaliditätsansprüchen überschritten werden oder der
In Abänderung von Ziffer 2.1.1.1 AUB muss die Invalidität innerhalb von Kreatininwert 4 mg/dl (350 µmol/l) nicht unterschritten wird.
24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens vor Ablauf
Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder Transplantati-
einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt
on verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.
und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden.
2.3.4. Lungenerkrankungen
1.5. Berufliches Flugrisiko
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung
Mit Ausnahme von beruflichen Tätigkeiten als Luftsportgeräteführer sowie (z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündung und Verletzung), die
den in C. Ziffer 2 ausgeschlossenen beruflichen Tätigkeiten als Testpilot die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich
und Flugversuchspilot sind in abweichend von Ziffer 5.1.4 AUB alle reduziert und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die
beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm und ausschließ-
werden können, mitversichert lich anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungenfunktion
bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn:
2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente)
Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40 % der
altersentsprechenden Norm oder
2.1. Beschreibung
Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40% der altersentsprechenden
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
Norm oder
chend der nachfolgenden Bedingungen:
Arterielle Sauerstoffsättigung (SpO2/SaO2) kleiner gleich 50 % ist.
2.2. Voraussetzung für die Leistung
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer Eine Verbesserung der Werte durch die Benutzung eines Sauerstoffgerä-
irreversiblen im folgenden unter Ziffer 2.3 definierten Beeinträchtigung der tes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbes-
Funktionsfähigkeit der folgenden beschriebenen Organe bzw. einer serung der Funktionsfähigkeit.
definierten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird
als Folge einzelner bestimmter Krankheiten oder durch Unfall. Die Beein- die Leistung weiterhin erbracht.
trächtigung der Funktionsfähigkeit ist uns durch ein ärztliches Gutachten
zu belegen. 2.3.5. Lebererkrankungen
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die
2.3. Bewertungsmaßstab die Funktion der Leber erheblich reduziert. Die Funktionsminderung der
Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht Leber ist dann erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der folgenden
nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun- Bedingungen erfüllt sind:
gen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung Auftreten von Bauchwasser (Aszites)
sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre
2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems Bilirubinwert (gesamt) größer gleich 3,0 mg/dl (51 µmol/l)
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des
Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl (35 g/l)
Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung
Quickwert kleiner gleich 40 % der altersentsprechenden Norm
eines Beines und eines Armes oder
Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein.
mindestens einer Körperhälfte führt.
2
[Seite 10]
Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder
Werden die Funktionen der Leber auf Grund einer Transplantation ver- andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden
bessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht
mehr besteht.
3.3.1.2. Verlust des Sprachvermögens (Stummheit)
2.4. Beginn und Dauer der Leistung
Ein Rentenanspruch entsteht, sofern die versicherte Person durch eine
Die Rente zahlen wir irreversible Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn)
rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig
zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen.
6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische
monatlich im Voraus. Ursachen.
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem Insbesondere psychogener Sprachverlust ist ebenfalls vom Versiche-
rungsschutz ausgeschlossen.
die versicherte Person stirbt oder
eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- 3.3.1.3. Verlust des Hörvermögens (Taubheit)
gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre Ein Rentenanspruch liegt vor, sobald die betreffende Person basierend
erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- auf folgender Definition auf beiden Seiten vollständig ertaubt ist:
raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
Irreversibler und nicht therapierbarer Verlust der Hörfähigkeit für alle
Schallreize unterhalb von 90 Dezibel.
2.5. Vorerkrankungen
Es besteht kein Rentenanspruch, wenn nach allgemeiner medizinischer
In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, oder anderes Hilfsmittel
rechnet.
oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann,
dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können.
3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfä-
higkeiten (Grundfähigkeitenrente) 3.3.1.4. Verlust der Orientierung
Geleistet wird, wenn die betreffende Person:
3.1. Beschreibung
nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- Person zu orientieren.
chend der nachfolgenden Bedingungen:
Dieser Zustand muss dauerhaft und irreversibel sein.
3.2. Voraussetzung der Leistung 3.3.2. Grundfähigkeiten der Kategorie B
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB tritt der Leistungsfall ein, wenn der Verlust Die Kategorie B unterscheidet vier Bewertungsgruppen, denen einzelne
einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit nach Grundfähigkeiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind.
der unter 3.3 aufgeführten Bewertungsskala zu einer Punktezahl von Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und dauerhaft sein.
mindestens 100 Punkten führt. Ein Verlust einer Grundfähigkeit liegt nur
dann vor, wenn die versicherte Person diese Grundfähigkeit bereits 3.3.2.1. Obere Extremitäten
einmal besessen und sie nunmehr verloren hat. Der Verlust der Grundfä- Handfunktionen
higkeiten muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein. Der Verlust
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit der linken
der Grundfähigkeiten ist uns durch ein ärztliches Gutachten zu bele-
noch mit der rechten Hand einen Mal-/Schreibstift zu benutzen
gen.Der Verlust der Grundfähigkeiten ist uns durch ein ärztliches Gutach-
ten zu belegen. oder
ist nicht mehr in der Lage einen Schlüssel in ein Buntbartschloss einzu-
3.3. Bewertungsmaßstab führen und das Buntbartschloss zu öffnen
Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet zwei Grundfä- oder
higkeitsarten: A und B.
kann kleine Teile wie z. B. einen Bleistift nicht mehr vom Boden aufheben
Die Punktezahl von mindestens 100 Punkten entspricht nach den Maß-
oder
stäben der diesen Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer
Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind aus- ist nicht mehr in der Lage weder mit der rechten noch mit der linken Hand
schließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. einen Faustschluss zu vollziehen und dabei ein Gewicht von 250 g halten
34 Punkte
3.3.1. Grundfähigkeiten der Kategorie A
Heben und Tragen
Sehen
Für Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr gilt:
Sprechen
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken
Hören noch mit dem rechten Arm, einen 2 kg schweren Gegenstand von einem
Sich Orientieren Tisch zu heben und 5 m wegzutragen.
Der vollständige, irreversible Verlust einer dieser Grundfähigkeiten der Für Kinder ab dem vollendeten 4. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gilt:
Kategorie A wird mit 100 Punkten bewertet. Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken
noch mit dem rechten Arm, einen 1 kg schweren Gegenstand von einem
3.3.1.1. Verlust des Sehvermögens (Blindheit) Tisch zu heben und 5 m wegzutragen.
Blindheit im Sinne der Grundfähigkeiten ist eine klinisch nachgewiesene,
irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit ent-
sprechend der nachfolgenden Definition: Für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt:
Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken
Hilfsmitteln noch mit dem rechten Arm, einen 0,5 kg schweren Gegenstand von
einem Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. 34 Punkte
a) nicht mehr als 1/50, oder
Arme bewegen
b) nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf
30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder Es ist der versicherten Person nicht mehr möglich, beide Hände gleichzei-
tig hinter den Kopf zu bewegen und den Nacken zu berühren (Nacken-
c) nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf griff) und beide Hände gleichzeitig am Rücken zusammenzuführen
15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder (Schürzengriff) 34 Punkte
d) nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf oder
10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder
ist nicht mehr in der Lage beide Arme gleichzeitig seitwärts zu bewegen
e) mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld und abgespreizt auf Schulterhöhe zu halten, beide Arme gleichzeitig nach
dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist. vorne zu bewegen und abgespreizt auf Schulterhöhe zu halten und beide
Ein Rentenanspruch ergibt sich nur, wenn nach allgemeiner medizini- Arme ein und auswärts drehen 34 Punkte
scher Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, oder
3
[Seite 11]
Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder
3.3.2.2. Untere Extremitäten eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-
Treppen steigen gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre
erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-
Die versicherte Person kann eine Treppe mit 12 Stufen (für Kinder ab raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt eine Treppe mit
6 Stufen) nicht mehr hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause von
mindestens einer Minute zu machen.
3.5. Vorerkrankungen
Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht überschreiten:
In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
Treppe hinauf gehen 17 Punkte rechnet.
Treppe hinunter gehen 17 Punkte
Nicht gehen können 4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von
4.1. Beschreibung
200 m (für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebens-
jahr gilt eine Entfernung von 100 m) über einen ebenen Boden gehend In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
zurückzulegen, ohne anzuhalten, ohne sich abzustützen und/oder ohne chend der nachfolgenden Bedingungen:
sich setzen zu müssen.
4.2. Voraussetzung für die Leistung
Die Zeitdauer für die Strecke soll nicht länger als 15 Minuten betragen.
Die versicherte Person ist pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen,
Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden. 34 Punkte
wenn sie auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Stehen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig, das heißt zumindest
Die versicherte Person kann keine 10 Minuten mehr stehen, ohne sich mehrmals wöchentlich, Betreuung und Hilfe, voraussichtlich für mindes-
abzustützen oder hinzuknien oder zu setzen. Verordnete Hilfsmittel tens sechs Monate, benötigt.
müssen benützt werden. 34 Punkte Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtun-
Knien und Bücken gen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen
Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der
Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder
Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen insbe-
soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben
sondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der
und sich dann wieder aufzurichten. 34 Punkte
Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft,
3.3.2.3. Wirbelsäule und Becken der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn.
Sitzen und Erheben Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu
verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten (für Kinder
der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung
ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt eine Dauer
von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen
von 15 Minuten) auf einem Stuhl ohne Armlehnen (altersangepasste
Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsge-
Sitzhöhe) aufrecht zu sitzen (dabei berühren die Füße beim Sitzen den
genstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des
Boden), ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren 34 Punkte
Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Hände oder Arme von einem Stuhl aufzustehen (dabei berühren die Füße
Der Zeitaufwand, den die andere Person für diese Betreuung und Hilfe
beim Sitzen den Boden). 34 Punkte
benötigt, muss durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich betragen.
„Ohne Gebrauch der Hände oder Arme“ bedeutet: Ohne die Armlehnen
Weiterhin besteht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen,
des Stuhls zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfsmit-
wenn die versicherte Person auf Grund einer Querschnittlähmung, einer
tel oder anderer Gegenstände.
beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer
Beugen Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigen-
Für Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr gilt: ständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch
eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewie-
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von
sen ist und zusätzlich an einer Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. einer
2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem
Blasen- oder Mastdarmlähmung leidet.
1 m hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte
oder
Für Kinder ab dem vollendeten 4. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gilt:
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von blind ist. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrek-
1 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem 1 tur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich
m hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
Für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt: 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von
0,5 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldein-
0,5 m hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte schränkung hat.
oder
3.3.2.4. Mobilität
taubblind ist. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so
Auto/Kraftrad fahren hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische
Der versicherten Person kann ab Alter 17 die Fahrberechtigung für PKW Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
oder ab Alter 16 die Fahrberechtigung für ein Kraftrad aus medizinischen Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden Definitionen für die Pflegebedürftig-
Gründen nicht erteilt werden. Sofern ein Führerschein auf sie ausgestellt keit entsprechen denen der Pflegestufe IV bzw. höher gemäß § 4 bzw. §
war, muss dieser nachweislich aus medizinischen Gründen von der 4a Bundespflegegeldgesetz (Stand 01.09.2012) bzw. der entsprechenden
versicherten Person zurückgegeben oder ihr entzogen worden sein. Regelungen der Landespflegegesetze. Dies bedeutet, dass – solange
34 Punkte keine Gesetzesänderungen stattgefunden haben – ein Leistungsfall
vorliegt, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit ge-
3.4. Beginn und Dauer der Leistung mäß der vorstehenden gesetzlichen Regelungen eine Einstufung in die
Die Rente zahlen wir Pflegestufe IV oder eine höhere Pflegestufe nach dem Bundespflege-
geldgesetz erhält. Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Gesetzes zu
rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-
keiner Leistungsänderung für unser Leistungsversprechen im Rahmen
zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
dieser Bedingungen führen.
6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen
monatlich im Voraus.
entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %.
die versicherte Person stirbt oder Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ärztliche Gutachten.
4
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder
Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaß- Krankenschwestern/-pfleger
stäbe maßgebend. Personal in medizinischen Einrichtungen
Ziffer 4.1 und 4.2 AUB finden keine Anwendung, sofern die Beeinträchti- Altenpfleger/-innen
gungen während der Vertragslaufzeit eintreten. Krankenhaushilfspersonal
Küchenpersonal im Krankenhaus
4.3. Beginn und Dauer der Leistung Reinigungspersonal im Krankenhaus
Die Rente zahlen wir Arzthelfer/-innen
Zahnarzthelfer/-innen
rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraus- Hebammen
setzung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
Sanitäter
6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
Wäschereipersonal im Krankenhaus
monatlich im Voraus. Feuerwehrleute
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem Polizisten/-innen
Gefängnispersonal
die versicherte Person stirbt oder
Zahntechniker/-innen
keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht. (Ist die Rentenzahlung
länger als 5 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller
wenn die Pflegebedürftigkeit nach dieser Frist entfallen ist.) Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom
Der Wegfall der Pflegebedürftigkeit ist uns innerhalb eines Monats zu Versicherungsschutz erfasst.
melden.
5.3.2. HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion
4.4. Vorerkrankungen Eine HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion – im Sinne dieser
Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nachweislich auf einer nach
In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
Versicherungsbeginn erfolgten Bluttransfusion beruht und alle der folgen-
rechnet.
den Bedingungen erfüllt:
5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung a) Dem Versicherer wird ein
5.1. Beschreibung Schuldanerkenntnis des Herstellers, des Krankenhauses oder der
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- Institution, in der die Transfusion erfolgte, oder
chend der nachfolgenden Bedingungen: rechtskräftiges Urteil, gegen das keine Berufung eingelegt werden
kann, vorgelegt, das glaubhaft macht, dass die Ursache für den Ein-
5.2. Voraussetzung für die Leistung tritt der HIV-Infektion der versicherten Person im Verantwortungsbe-
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer im reich einer der vorstehend genannten Stellen gesehen wurde.
Folgenden unter Ziffer 5.3 definierten Erkrankung. Die Leistungsvoraus- b) Die versicherte Person leidet nicht an Hämophilie.
setzungen sind uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen.
c) Der Versicherer muss freien Zugang zu allen Blutproben der versi-
5.3. Bewertungsmaßstab cherten Person haben sowie die Möglichkeit erhalten, diese Blut-
proben unabhängig testen zu lassen.
Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig-
keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller
diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom
mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Versicherungsschutz erfasst.
Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
5.3.1. HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit 5.3.3. Fortgeschrittene Demenz (einschließlich Alzheimer’sche Krankheit)
Eine HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit – der Alzheimer’sche Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist eine progres-
versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, sive degenerative Erkrankung des Gehirns, die durch eine diffuse Hirnat-
die nach Versicherungsbeginn rophie und krankheitsspezifische Zellveränderungen gekennzeichnet ist
und die bei dem Versicherten zu einer schweren Einschränkung der
durch eine Verletzung oder Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen führt.
durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig-
keiten Demenz im Sinne dieser Bedingungen ist eine organische, mentale
Erkrankung, die durch einen allgemeinen Verlust der intellektuellen
während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen Fähigkeiten einschließlich der Beeinträchtigung des Gedächtnisses, des
wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: Urteilsvermögens, der Fähigkeit zum abstrakten Denken sowie Änderun-
gen in der Persönlichkeit gekennzeichnet ist und die bei dem Versicherten
Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus- zu einer schweren Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne dieser
übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und Bedingungen führt.
der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste
enthalten sein. Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn alle
der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem
Vorfall erfolgen. Die mentalen Fähigkeiten des Versicherten haben sich infolge von
fortgeschrittener Demenz oder der Alzheimer'schen Krankheit er-
heblich verschlechtert.
Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem
Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden- Die versicherte Person bedarf der Beaufsichtigung, um Gefährdun-
sein von HIV-Viren oder von Antikörpern auf HIV-Viren anzeigt. gen zu verhüten.
Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HIV-Viren oder Im Rahmen von anerkannten Standardtestverfahren erfolgt
HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer- die Diagnose „Schwere Einschränkung der Alltagskompetenz“.
den.
Die diagnostizierte Einschränkung wird voraussichtlich dauerhaft
Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen bestehen.
oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel-
Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt nicht vor, wenn
det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor-
die geistigen Fähigkeiten des Versicherten aufgrund einer seelischen
den sein.
Erkrankung wie z. B. Depressionen beeinträchtigt sind.
Beaufsichtigung zur Verhütung von Gefährdung im Sinne dieser Definition
Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst:
bedeutet, dass die versicherte Person beaufsichtigt werden muss, um zu
Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.) verhindern, dass sie sich oder anderen Personen Schaden zufügt, weil
Zahnärzte/-innen die versicherte Person:
5
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder
gesundem Gewebe kommt, und dabei mindestens der Schweregrad
den Wohnbereich unkontrolliert verlässt oder Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird.
gefährdende Situationen verkennt oder verursacht oder 5.3.9.1.1. Krebserkrankungen werden entsprechend der „TNM classifica-
tions of malignant tumours, seventh edition“ der Internationalen Vereini-
unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gung gegen Krebs (UICC) in vier Stadien (I bis IV) klassifiziert. Wir leisten
gefährdenden Substanzen hantiert oder ab Stadium II.
sich tätlich oder verbal aggressiv in Verkennung der Situation 5.3.9.1.2. Lymphknoten- und Blutkrebserkrankungen, also alle Tumorfor-
verhält. men des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems
einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin, werden nach
Die Diagnose der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz und der folgenden Klassifikation eingeteilt:
der Standardtests müssen von ärztlichen Gutachtern für solche
Krankheitsbilder durchgeführt werden. 5.3.9.1.3. Stadium I (hier gibt es keine Leistung): Befall einer einzigen
Lymphknotenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells;
5.3.4. Creutzfeld-Jakob-Syndrom
5.3.9.1.4. Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen
Creutzfeld-Jakob-Syndrom im Sinne dieser Bedingungen ist die seltene,
ober- oder unterhalb des Zwerchfells;
gewöhnlich tödlich verlaufende spongiöse Enzephalopathie gleichen
Namens, welche mit Symptomen einer zerebralen Dysfunktion, schwerer 5.3.9.1.5. Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells;
fortschreitender Demenz, unkontrollierten Muskelspasmen, Tremor und
Athetose einhergeht und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: 5.3.9.1.6. Stadium IV: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z.
B. Leber, Knochenmark).
Die eindeutige Diagnose wurde durch einen Neurologen bestätigt
und kann in Zweifelsfällen durch einen vom Versicherer bestimmten 5.3.9.1.7. Wir leisten ab Stadium II.
Facharzt überprüft werden.
5.3.9.1.8. Als Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen gelten auch
Tumoren des Gehirns, die entsprechend der WHO (World Health Organi-
Spongiöse Encephalitiden anderer Genese als andere mögliche
Ursachen für die Symptome wurden bei der Erstellung der Diagno- sation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the
se explizit ausgeschlossen. Central Nervous System) in vier Schweregrade (I bis IV) eingeteilt sind
und mindestens den Grad II erreichen.
5.3.5. Schwere Motoneuronerkrankung 5.3.9.1.9. Keine Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingungen und
Die Motoneuronenerkrankung im Sinne dieser Bedingungen ist charakte- damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
risiert durch die fortschreitende Degeneration der Vorderhornzellen oder Alle Carcinoma in situ
der bulbären Neuronen und umfasst spinale muskuläre Atrophien, pro- Gebärmutterhalsdysplasien
gressive Lähmungen der Hirnnerven, amytrophe Lateralsklerose und Sowie alle Stadien/Grade I.
primäre Nervendegeneration. Sie liegt nur vor, wenn die Erkrankung sich
in neurologischen Defiziten manifestiert, die mindestens eine der folgen- 5.3.9.2. Für Krebs beträgt die maximale Leistungsdauer ab Stadium/Grad
den Beeinträchtigungen zur Folge haben: II 12 Monate.
a) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der 5.3.9.3. Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht
Lage, ohne Hilfsmittel (wie z. B. einer Gehilfe) eine Entfernung von wurden, nach Reaktivierung des Leistungsfalles vor Ablauf der maximalen
200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne Leistungsdauer erneut auf (Rezidiv, bzw. Wiederauftreten eines histolo-
anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen. gisch gleichartigen Tumors am gleich Ort oder im gleichen Organ), wer-
den bereits gezahlte Renten auf den Leistungsanspruch angerechnet. (Es
b) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der kommt also nicht erneut die maximale Leistungsdauer vollständig zur
Lage – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Anwendung, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten
Trinkgefäße –, ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige maximal bis zum Ablauf der Leistungsdauer für die wiederaufgetretene
Nahrung und Getränke aufzunehmen, oder muss dauerhaft und ir- Krebserkrankung geleistet. Es kann also auch dazu kommen, dass keine
reversibel parenteral ernährt werden. Leistungen gezahlt werden, wenn bereits beim erstmaligen Auftreten bis
zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer gezahlt worden ist.)
5.3.6. Polio (Kinderlähmung)
5.3.9.4. Eine Krebserkrankung, die im Zusammenhang mit einer vorange-
Polio im Sinne dieser Bedingungen ist eine eindeutig diagnostizierte gangenen Krebserkrankung steht (z. B. durch Metastasierung), gilt nicht
schwere Infektion durch das Poliovirus, die alle der folgenden Bedingun-
als neuer Leistungsfall nach Ziffer 5.3.9.1).
gen erfüllt:
Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammenhang mit einer
Die Infektion führt zu Lähmungserscheinungen, die sich in Form von bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als neuer Leistungsfall.
eingeschränkter Atmungsfunktion oder eingeschränkten motori- Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem
schen Fähigkeiten äußern.
die unter Ziffer 5.3.9.2 genannte Fristen abläuft,
Die Infektion verursacht ein neurologisches Defizit, das sich in Form
von dauerhaften, irreversiblen Lähmungen in mindestens einer die versicherte Person stirbt oder
Gliedmaße äußert. eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-
gen nicht mehr vorliegen. Die Frist zur Neubemessung beträgt ma-
ximal die Leistungsdauer nach Ziffer 5.3.9.2.
5.3.7. Organtransplantationen
Eine Organtransplantation im Sinne dieser Bedingungen ist eine durchge- 5.3.10. Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten
führte Transplantation von Herz (nur komplette Transplantation), Lunge, Ein Rentenanspruch liegt vor, sofern nachweislich durch ein sich während
Leber, Bauchspeicheldrüse (ausgeschlossen ist die Transplantation der Vertragslaufzeit ereignendes Unfallereignis, durch eine Infektion oder
der Langerhans' Inseln allein) oder Niere von einem Spender auf einen durch einen Impfschaden ein Intelligenzdefekt neu entstanden ist und
Empfänger, welcher die versicherte Person ist. durch diesen Intelligenzdefekt der gemessene Intelligenzquotient die
altersentsprechende Norm um mehr als 35 % unterschreitet.
5.3.8. Schwere Verbrennungen
5.4. Beginn und Dauer der Leistung
Als schwere Verbrennungen gelten Verbrennungen ab II. Grades von
mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche. Voraussetzungen für die Die Rente zahlen wir
Leistung sind der Nachweis der Verletzungen durch ein fachärztliches
rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-
Attest.
zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
5.3.9. Krebs
monatlich im Voraus.
5.3.9.1. Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,
Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in
wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt,
dem:
wenn es also zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzel-
len mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von die versicherte Person stirbt oder
6
[Seite 14]
Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder
eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- 1.3. Erfrierungen
gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschäden durch
erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- Erfrierungen als Unfallereignis.
raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
1.4. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel-, Sauerstoffentzug
5.5. Vorerkrankungen
In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen
In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- durch den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff
rechnet. als Unfall.
6. Kapitalsofortleistungen 1.5. Medikamentenentzug
In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen
6.1. Versicherungsschutz im Rahmen der Kapitalsofortleistung besteht, durch das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende unsach-
sofern diese im Versicherungsschein aufgeführt ist. gemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamentenent-
zug als Unfall.
6.2. bei schweren Operationen
Eine versicherte schwere Operation liegt vor, wenn es sich um einen der 1.6. Sonnenbrand/ Sonnenstich
folgenden Eingriffe handelt: In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes
Eingriff am Herzen unter Eröffnung des Brustkorbes oder eines Sonnenstichs als Unfall.
Eingriff an den Lungen mit Eröffnung Brustkorb 1.7. Schädliche Stoffe
Einsatz einer Herz-Lungen Maschine In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB ist ein Unfallereignis zumindest auch
Lebereingriff mit Eröffnung Bauchhöhle dann noch als plötzlich einzuordnen, wenn die versicherte Person den
schädlichen Stoffen oder Einwirkungen durch unabwendbare Umstände
Eingriff an den Nieren oder Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu
Eingriff am Gehirn mit Eröffnung des Schädels 7 Tagen ausgesetzt war.
sowie gleichzeitig
1.8. Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeuges
1. eine Vollnarkose notwendig war
Abweichend von Ziffer 5.1.2 AUB ist bei Personen unter 18 Jahren sowie
2. eine Behandlungsdauer von mehr als 7 Tagen im Krankenhaus erfolgte bei Personen, die eine Betreuung benötigen, auch dann Versicherungs-
Nicht versichert sind Punktionen, Katheterbehandlungen oder endoskopi- schutz gegeben, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasser-
sche Behandlungen. fahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu
sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere
Folgen auf eine die Kapitalsofortleistung auslösende schwere Operation
Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
innerhalb eines Jahres weitere unter den Versicherungsschutz fallende
schwere Operationen, so wird für diese weiteren Operationen keine
1.9. Versicherungsschutz für Fahrten mit Leihkarts
Leistung erbracht.
In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB sind Unfälle infolge von einem gele-
Diese Jahresausschlussfrist beginnt mit dem Tag der Durchführung der
gentlichen Fahren mit Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor-, oder Cross-
die Leistung auslösenden schweren Operation und endet 364 Tage nach
kart-Anlage bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit
der Durchführung der die Kapitalsofortleistung auslösenden Operation.
ankommt, mitversichert, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist. Diese
Die Kapitalsofortleistung beträgt eine Jahresrente. Erweiterung gilt nur innerhalb Europas und für Personen, die das 16.
Lebensjahr vollendet haben.
6.3. im Leistungsfall
Die Kapitalsofortleistung beträgt zusätzlich eine Jahresrente sofern der 1.10. Fahrtveranstaltungen
Leistungsfall im Sinne von B. Ziffer 1-5 eingetreten ist. In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5. AUB besteht Versicherungsschutz beim
Absolvieren von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei
6.4. im Todesfall denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt.
Verstirbt die versicherte Person während des Zeitraumes des Rentenbe- Dazu zählen unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-. Orientierungs- und
zuges wird zusätzlich eine weitere einmalige Kapitalsofortleistung in Höhe Ballonverfolgungsfahrten.
von drei Monatsrenten fällig.
1.11. Rettung von Menschenleben
6.5. Einschränkungen der Leistungspflicht bei Kapitalsofortleistungen Das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden infolge recht-
Der Versicherungsschutz für Kapitalsofortleistungen tritt mit Ausnahme mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen,
der Leistung gemäß B. 6.4. zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem der Tieren oder Sachen gelten als unfreiwillig erlitten und ist mitversichert.
versicherten Person ein rechtmäßiger Anspruch auf eine monatliche
Rente aus den fünf Leistungsarten der Multi-Renten Versicherung zu- 1.12. Erhöhte Kraftanstrengungen und Eigenbewegungen
steht. Mit der Einstellung der monatlichen Rentenzahlung aus der Multi- Abweichend von Ziffer 1.4. AUB gelten sämtliche Gesundheitsschäden,
Rente treten der Versicherungsschutz und die Pflicht zur Prämienzahlung die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht
für die Kapitalsofortleistung wieder in Kraft. wurden, als Unfall.
1.13. Verzicht auf Anrechnung eines Mitwirkungsanteiles
C. Weitere Bestimmungen
In Abänderung von Ziffer 3. AUB verzichten wir generell auf die Anrech-
nung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen.
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
1.14. Versicherbare Personen
1.1. Herzinfarkte/Schlaganfälle/Bewusstseinsstörungen
Abweichend von Ziffer 4 AUB besteht der Versicherungsschutz auch
In Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB bezieht sich der Versicherungsschutz
für schwer- und schwerst Pflegebedürftige bzw. bei schweren/schwersten
auch auf Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst-
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit.
seinsstörungen, soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medika-
menteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen oder der zum Unfallzeit-
1.15. Änderung der Berufstätigkeit
punkt herrschenden Witterungsbedingungen, Übermüdung, epileptische
Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicher- In Abänderung zu Ziffer 6.2.1 AUB besteht keine Verpflichtung uns eine
ten betreffen, hervorgerufen werden. Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten
Person zu melden.
1.2. Alkoholklausel
1.16. Sonstige Leistungseinschlüsse
In Abänderung von Ziffer 5.1.1 und Ziffer 5.1.2 AUB sind Unfälle infolge
Bewusstseinsstörungen mitversichert, soweit diese durch Trunkenheit Ziffer 5.2. AUB findet keine Anwendung. Abweichend von Ziffer 5.2 AUB
verursacht sind; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen jedoch nur, besteht insbesondere Versicherungsschutz für Blutungen aus Inneren
wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt. Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen
jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde),
7
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder
Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art, Gesundheitsschäden durch 4.1.1. bei Heirat bzw. Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsge-
Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, setz (LPartG) der versicherten Person, als Nachweis sind die entspre-
krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unter- chenden Dokumente (z. B. Heiratsurkunde) einzureichen;
leibsbrüche sowie Strahlenschäden.
4.1.2. bei Geburt eines Kindes der versicherten Person, als Nachweis ist
Unabhängig von diesen unter C. Ziffer 1 aufgeführten Erweiterungen des die Geburtsurkunde einzureichen;
Versicherungsschutzes bleiben die unter C. Ziffer 5 der Zusatzbedingun-
gen zu Ihrer Janitos Multi-Rente für Kinder aufgeführten Ausschlüsse 4.1.3. bei rechtskräftiger Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartner-
bestehen. schaft nach dem LPartG der versicherten Person, der entsprechende
Nachweis (z. B. rechtskräftiges Urteil) ist einzureichen;
2. Nicht versicherbare Berufe
4.1.4. bei Erwerb von Eigentum an einer Immobilie zu Wohnzwecken im
Nicht versichert sind Unfälle bei Tätigkeiten, die im Rahmen der folgen- Wert von mindestens 50.000 Euro durch die versicherte Person, als
den Berufsbilder auftreten: Nachweis ist ein amtlicher Grundbuchauszug einzureichen.
Akrobat, Artist, Bergungstaucher, Bohrschichtführer, Boxer, Dompteur,
4.1.5. bei Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um mind.
Drachenfluglehrer, Fallschirmlehrer, Flugversuchspilot, Forschungs-
15 % innerhalb eines Jahres. Die Erhöhung muss dauerhaft sein und darf
taucher, Mitarbeiter von Munitions-, Such- und Räumungstrupps,
sich nicht aus erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen oder Einmalzah-
Schießmeister, Sprengmeister/-beauftragter/-berechtigter/-hauer/-macher,
lungen ergeben. Die Erhöhung ist durch einen Gehaltsnachweis oder eine
Stückenschießer (Bergbau), Rennfahrer im Bereich Motorsport (z. B.
Bestätigung des Arbeitgebers zu belegen.
Formel 1 oder Motorradrennfahrer), Stuntman, Testfahrer, Testpilot,
Tierbändiger, Trapezkünstler, Versuchsfahrer und Werksfahrer. 4.1.6. bei Aufnahme einer Finanzierung von mindestens 50.000 Euro im
Rahmen einer selbständigen Tätigkeit der versicherten Person unter der
3. Dauer und Ende des Vertrages Voraussetzung, dass die versicherte Person mit der selbständigen Tätig-
keit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht.
3.1. Grundsätzliches
4.1.7. bei erstmaligem Abschluss einer in Deutschland oder Österreich
Es handelt sich bei Ihrer Multi-Rente für Kinder um einen einjährigen anerkannten Berufsausbildung oder erstmaligem Abschluss eines Studi-
Vertrag. ums an einer Universität oder Hochschule und Aufnahme einer entspre-
Ihr Vertrag verlängert sich, sofern er nicht gekündigt wird, jeweils um ein chenden beruflichen Tätigkeit.
Jahr, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die
versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet. Sofern zu diesem 4.1.8. bei Abschluss der Meisterprüfung bzw. Abschluss der Prüfung zum
Zeitpunkt Leistungen aus diesem Vertrag bezogen werden, werden diese gewerblichen Meister und entsprechender beruflicher Tätigkeit.
je nach gewählter Tarifvariante bis zum Endalter 67 der versicherten
4.1.9. bei erstmaligem Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzli-
Person oder lebenslang gezahlt; bei einer Rentenzahlung aufgrund einer
chen Rentenversicherung.
Krebserkrankung endet die Leistungspflicht gemäß den unter B. Ziffer
5.3.10 aufgeführten Regelungen. 4.1.10. nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren, vom Versicherungsbe-
ginn an gerechnet, sofern die versicherte Person ununterbrochen versi-
3.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer chert war.
Sie können den Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 oder Ziffer 10.3 4.1.11. bei Wechsel in die Janitos Multi-Rente für Erwachsene
AUB entsprechend kündigen.
4.2. Die Erhöhungsgarantie setzt zum Zeitpunkt der Anpassung voraus,
3.3. Einschränkung des Kündigungsrechts des Versicherers
Unser Recht, Ihren Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 AUB zu 4.2.1. dass die versicherte Person nicht älter als 40 Jahre ist;
kündigen, wenden wir zu Ihren Gunsten nur mit folgenden Einschränkun-
4.2.2. dass der Leistungsfall im Sinne von Abschnitt B. Ziffer 1 - B. Ziffer 5
gen an:
noch nicht eingetreten ist;
Abweichend von Ziffer 10.2 AUB beträgt die Kündigungsfrist für uns
sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Die 4.2.3. dass dieses Recht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des
Dreimonatsfrist für eine Kündigung durch Sie gemäß Ziffer 10.2 jeweiligen Ereignisses ausgeübt wird.
AUB bleibt hiervon unberührt
Wir können unser Kündigungsrecht nur ausüben, wenn wir inner- 4.3. Sofern durch die Erhöhung ein Höchstrentenbetrag von 2.000 Euro
halb eines Monats alle Versicherungsverträge des betreffenden überschritten werden würde, kann maximal nur auf diesen Höchstrenten-
Teilbestands kündigen, zu denen Ihr Versicherungsvertrag gehört. betrag erhöht werden. Die Erhöhungen dürfen insgesamt nicht mehr als
50 % der ursprünglich versicherten monatlichen Rente betragen und sind
maximal auf 1.000 Euro begrenzt.
Ein Teilbestand besteht aus allen mit uns abgeschlossenen Versiche-
rungsverträgen, denen dieselben Kalkulationsmethoden und -größen 4.4. Sonstige bereits vertraglich vereinbarte Konditionen (z. B. Klauseln
sowie dieselben Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) oder Risikozuschläge) finden auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls
und dieselben Besonderen Bedingungen zugrunde liegen. Anwendung.
Ferner verzichten wir auf unser Kündigungsrecht aus Ziffer 10.3 AUB
ausdrücklich. 5. Ausschlüsse
Unsere Kündigungsrechte aus Ziffer 11.3.4 und Ziffer 13.3 AUB bleiben In Ergänzung der AUB-Ausschlüsse Ziffer 5 bestehen für die Multi-Rente
von Vorstehendem unberührt. für alle fünf Leistungskomponenten nachfolgende Ausschlüsse.
Sofern wir zum Zeitpunkt der Kündigung im Neugeschäft weiterhin ein Wir leisten nicht, wenn die Beeinträchtigung verursacht worden ist:
vergleichbares Multi-Rentenprodukt anbieten, haben Sie das Recht ohne
erneute Gesundheitsprüfung in den neuen Tarif zu den in diesem Tarif für 5.1. durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall,
Ihr erreichtes Alter gültigen Konditionen zu wechseln. Sie können in bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten
diesem Fall im neuen Tarif maximal die gleiche Rentenhöhe wie die zum Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung abgesicherte Rentenhöhe einem die freie Willensbestimmung(-bildung) ausschließenden Zustand
vereinbaren. krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden
wir leisten;
4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes
ohne erneute Risikoprüfung 5.2. durch Ausführung einer widerrechtlichen Handlung mit der ein ge-
setzlicher Vertreter oder Sorgeberechtigter der versicherten Person diese
4.1. Sie können unter den nachfolgenden Voraussetzungen ohne erneute vorsätzlich geschädigt hat;
Risikoprüfung die versicherte monatliche Rente erhöhen, sofern diese
Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500 Euro) der bislang versicherten 5.3. unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzliche Ausführung einer
monatlichen Rente beträgt (Erhöhungsgarantie). Straftat oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person;
Versicherungsschutz besteht jedoch bei Unfällen beim Lenken von
motorisierten Fahrzeugen infolge von Trunkenheit der versicherten
Person; jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt
8
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder
(2) Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen
1,3 ‰ nicht übersteigt und die versicherte Person zum Zeitpunkt des Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden
Unfalles nicht unter Drogeneinfluss stand; bei der Überprüfung in Risikogruppen zusammengefasst.
(3) Im Rahmen der Prüfung vergleichen wir, ob sich
5.4. unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versi- • die technischen Berechnungsgrundlagen (z.B. Sterbetafeln, Kranken-
cherte Person auf Seiten der Unruhestifter aktiv teilgenommen hat. hausstatistiken) zur Ermittlung der erwarteten Schadenaufwendungen,
Versicherungsschutz besteht jedoch infolge passiver oder aktiver Teil-
nahme an inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinanderset- • die in den Risikogruppen beobachtete gegenüber der in den techni-
zungen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter schen Berechnungsgrundlagen kalkulierte Anzahl von Leistungsfällen
stand; bzw. die durchschnittlichen Schadenaufwendungen je Leistungsfall,
verändert haben. Es dürfen hierbei nur Änderungen berücksichtigt wer-
5.5. durch Kriegsereignisse; bei Kriegsereignissen außerhalb der Repub- den, die sich seit der letzten Kalkulation der Beiträge ergeben haben. Der
lik Österreich werden wir jedoch leisten, wenn die Beeinträchtigung Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- und abschläge bleiben
unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb der außer Betracht.
ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen; (4) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn nach
übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die
5.6. durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. Wenn die versicherte Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend
Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder eine Bestrahlung anzusehen ist.
für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt, werden wir jedoch leisten. Ein (5) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmensinterne
möglicher Leistungsanspruch für Schäden durch Kernenergie nach und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensüber-
B. Ziffer 5.3.9 (Krebserkrankungen) bleibt hiervon unberührt; greifende Daten werden u.a. von der Deutschen Aktuar Vereinigung
(DAV) bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
5.7. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten die der versi- zur Verfügung gestellt.
cherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer
oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließ- 7.3. Prämienerhöhung und Prämienermäßigung
lich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Sofern die Überprüfung eine Veränderung von mindestens 5 Prozent
Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; (Bagatellgrenze) ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung
berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Beiträge für die
5.8. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten im Sinne von bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten
Ziffer 5.1.4 AUB. Versicherungsjahres anzupassen. Wird bei der Überprüfung eine
Für die beruflichen Tätigkeiten besteht gemäß B. Ziffer 1.5 für alle Veränderung von weniger als 5 Prozent festgestellt, findet eine
5 Leistungskomponenten weiterhin Versicherungsschutz. Prämienanpassung nicht statt.
7.4. Vergleich mit Beiträgen für neue Verträge
5.9. anlässlich eines Aufenthaltes in Ländern, für die zum Zeitpunkt der Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die
Beeinträchtigung eine Reisewarnung des österreichischen Außenministe- Beiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für
riums bestanden hat. bestehende und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen
Beitragsberechnungsmerkmale und den gleichen Umfang des Versiche-
5.10. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten, die der versi- rungsschutzes, kann der Versicherer für die bestehenden Verträge
cherten Person als Fahrer(in) eines motorisierten Fahrzeuges zustoßen, höchstens die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.
wenn der Blutalkoholgehalt der versicherten Person zum Zeitpunkt des
Unfalles über 1,3 ‰ lag oder die versicherte Person zum Zeitpunkt des 7.5. Vortrag
Unfalles unter Drogeneinfluss stand. Ungenutzte Veränderungen oberhalb der Bagatellgrenze bzw. unberück-
sichtigte Anpassungen unterhalb der Bagatellgrenze und unberücksichtig-
6. Wartezeit te Veränderungen oberhalb der Neuvertragsbeiträge im Sinne von (e)
werden vorgetragen. Aufgrund des in Satz 1 geregelten Vortrags können
6.1. Für die Erbringung einer Leistung aus dem Organ-/Grundfähigkeiten- zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Erhöhungen zu einem
/Pflegekonzept besteht für die Krankheiten Multiple Sklerose (MS) und späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwingend
Krebs eine Wartezeit. nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze überschritten wurde.
6.2. Die Wartezeit startet mit dem im Versicherungsschein angegebenen 7.6. Einbindung eines Treuhänders
Vertragsbeginn. Der Versicherer ist zu einer Anpassung der Beiträge nur berechtigt, wenn
ein unabhängiger Treuhänder die Beitragskalkulation und die
6.3. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sechs Monate und bei MS 12 Mona- Voraussetzungen (7.1) bis (7.5) überprüft sowie ihre Angemessenheit und
te. Erforderlichkeit bestätigt hat.
7.7. Kündigung bei Prämienerhöhung
6.4. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Sympto-
me oder der Diagnosestellung von MS und/oder Krebs und anderen Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts die
Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Sys- Beiträge, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
tems, innerhalb der angegebenen Wartezeit, ist diese Krankheit nicht Monats nach Zugang der Mitteilung der Bei-tragserhöhung mit sofortiger
mitversichert. Die daraus resultierenden Krankheitsfolgen sind dauerhaft Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
ausgeschlossen. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig inter- Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in
pretierter Befunde bleibt unberücksichtigt. der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
werden der Erhöhung der Beiträge zugehen.
7. Prämienanpassungsklausel
8. Bedingungsanpassungsklausel
7.1. Prüfung der Prämien Diese Versicherungsbedingungen können wir auch nachträglich
Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche-
rungsverträgen und eine risikogerechte Tarifierung sicherzustellen, ist 8.1. bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die betroffenen Bestim-
der Versicherer berechtigt und verpflichtet, alle fünf Jahre – erstmalig mungen beruhen, oder
im Jahr 2019, danach alle 5 Jahre - durch eine neue Kalkulation der
Beiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob die Beiträge 8.2. bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen
beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder der Verwaltungspraxis der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
Absenkung) vorgenommen werden muss. tungsaufsicht, durch neue Regelungen ersetzen, wenn die Änderung der
Versicherungsbedingungen zur Fortführung des Versicherungsvertrages
7.2. Regeln der Prüfung notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue
Bei der Prüfung der Beiträge gelten folgende Regeln: Regelung für Sie oder uns auch unter Berücksichtigung der Interessen
der jeweils anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen
(1) Sie ist stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzba- würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie die Wahrung des
rer Risiken durchzuführen. Wir wenden darüber hinaus die anerkannten Vertragsziels der Versicherungsnehmer der Multi-Rente angemessen
Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. berücksichtigt.
Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem Ihnen die neue Rege-
lung und die hierfür maßgeblichen Gründen mitgeteilt worden sind,
Vertragsbestandteil.
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder
9. Innovationsupdate letzung vor, wenn Sie bei zunächst geringfügig erscheinenden Gesund-
heitsbeeinträchtigungen erst dann einen Arzt hinzuziehen und uns unter-
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu Ihrer
richten, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Die Anordnungen des
Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallver-
Arztes sind zu befolgen, eine generelle Verpflichtung der versicherten
sicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und
Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch nicht.
ohne Mehrprämie geändert (Bedingungsverbesserung), so gelten die
neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
3.2. Uns sind eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Beeinträch-
tigung sowie ausführliche schriftliche Berichte der Ärzte, die die versicher-
10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen te Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, insbesonde-
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu re über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des
Ihrer Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Leidens einzureichen. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungs-
Unfallversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den nehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt
durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohle- der Versicherer.
nen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der
Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedin- 3.3. Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersu-
gungen regulieren. Dies gilt nicht für die Umstellung nach Buchstabe E. chungen und Prüfungen durch von uns beauftragte Personen verlangen.
Die Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen bezieht sich Des Weiteren können wir auch Auskünfte über Ihre wirtschaftlichen
ausschließlich auf die Leistungsart Invalidität durch Unfall. Die unter Verhältnisse verlangen.
B. Ziffer 1.2 aufgeführte Voraussetzung für die Leistungserbringung
(Vorliegen eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %) bleibt weiterhin 3.4. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser, sonstige medizini-
bestehen. sche Einrichtungen, bei denen sie in Behandlung war oder sein wird, und
Behörden sowie Träger der gesetzlichen oder privaten Kranken- bzw.
11. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern Pflegeversicherung zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu
erteilen. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, diese Ermächtigun-
In Erweiterung zu Ziffer 11.7 AUB gilt folgende Regelung:
gen in Form einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung oder
Wenn Sie als Versicherungsnehmer dieses Janitos Multi-Rentenver- für die jeweiligen Anfragen einzelfallbezogene Entbindungserklärungen
sicherungsvertrages für Kinder während der Versicherungsdauer dieses abzugeben. Für die mit jeder Einzelfallermächtigung verbundenen Mehr-
Vertrages selbst Leistungsempfänger einer Rentenzahlung aus der kosten können wir eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen. Es
Janitos Multi-Rente für Erwachsene werden und bei Vertragsabschluss steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wird dieser Vertrag zu ganz oder teilweise zu widerrufen.
den zum Zeitpunkt Ihres Leistungsfalles geltenden Versicherungssummen
prämienfrei weitergeführt. Dies gilt nur so lange, wie Sie selbst Leistungen 3.5. Wir sind verpflichtet, nach Abschluss der Heilbehandlung – spätes-
aus der Janitos Multi-Rente beziehen. Sollten Sie während Ihres Leis- tens aber 3 Monate nach Beantragung einer Leistung und Einreichung
tungsbezugs sterben oder das 67. Lebensjahr vollenden, so wird die der erforderlichen Unterlagen – die Prüfung der Leistungsvoraussetzun-
Prämienbefreiung auch dann fortgeführt, wenn Sie selbst keine Leistun- gen vorzunehmen.
gen mehr aus der Janitos Multi-Rente beziehen. Die Prämienfreiheit hat
Gültigkeit bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicher- 3.6. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlan-
te Kind das 18. Lebensjahr beendet. gen, dass die nach D. Ziffer 3.3 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen
in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die hierbei
12. Altersstufenlogik anfallenden Untersuchungskosten sowie angemessenen Reisekosten
übernehmen wir.
12.1. Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten
Alters. Die Beitragsgruppen können aus einem einzigen Alter bestehen 3.7. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die versi-
oder mehrere Alter umfassen. Der Versicherer teilt dem Versicherungs- cherte Person die Schadenmeldung innerhalb des ersten Jahres vom
nehmer bei Vertragsschluss die Beitragsgruppen und die zugehörigen Schadentag an gerechnet bei uns einreichen.
Beiträge mit. Als erreichtes Alter gilt das zur Hauptfälligkeit erreichte Alter
der versicherten Person. 4. Pflichten der versicherten Person während der Renten-
leistung
12.2. Bei Beitragsänderungen durch Eintritt in eine andere Beitragsgrup-
pe, passt der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im
4.1. Eine Minderung oder einen Fortfall der jeweiligen Beeinträchtigung
Verhältnis der Veränderung an.
sowie der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt
werden.
12.3. Erhöht sich der Beitrag wegen Eintritts in eine andere Beitragsgrup-
pe, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsicht-
4.2. Während der Dauer unserer Leistungspflicht sind wir auf unsere
lich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der
Kosten berechtigt, das Fortbestehen der jeweiligen Beeinträchtigung und
Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen.
ihren Umfang zu überprüfen. Dies gilt nur innerhalb unserer Reaktivie-
rungsfrist von 5 Jahren ab Zahlung der ersten Monatsrente.
D. Rentenleistung Dazu können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und (einmal) jährlich
umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns
1. Zeitpunkt der Rentenleistung beauftragte Ärzte verlangen.
Die Rentenleistung erfolgt ab dem Datum des Eintritts der festgelegten D. Ziffer 3.3, D. Ziffer 3.4, D. Ziffer 3.5 und D. Ziffer 3.6 gelten entspre-
Leistungsvoraussetzungen, jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend chend.
nach der Meldung beim Versicherer. Abweichend hiervon erfolgt die
Rentenleistung gemäß Leistungsart B. Ziffer 1 (Unfallrente) rückwirkend 4.3. Wir sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug
ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat. berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn uns diese ange-
forderten Bescheinigungen nicht unverzüglich übersandt werden, ruht die
2. Höhe der Leistung Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
Wir zahlen die Rente unabhängig vom Lebensalter der versicherten 4.4. Wenn die vorgenannten Pflichten von Ihnen oder der versicherten
Person in Höhe der vereinbarten Rentensumme. Person vorsätzlich nicht erfüllt werden, können wir die Rentenleistung zur
nächsten Fälligkeit einstellen.
3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung
4.5. Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangsberech-
3.1. Benachrichtigen Sie uns unverzüglich, sobald eine Beeinträchtigung tigten benannte Bankkonto. Sofern wir auf ein Bankkonto außerhalb der
der jeweiligen Leistungsart vorliegen könnte und suchen Sie umgehend Bundesrepublik Deutschland überweisen sollen, trägt der Empfänger die
einen Arzt auf. Wenn Sie uns eine Beeinträchtigung nicht zeitnah melden damit verbundenen Kosten sowie die damit verbundene Gefahr.
oder nicht umgehend einen Arzt aufsuchen, kann dies Nachteile für Sie
bei unserer Leistungsentscheidung zur Folge haben, da uns gegenüber 5. Folgen bei Verletzung von Pflichten
der Nachweis des Eintritts und des ununterbrochenen irreversiblen
Solange eine Mitwirkungspflicht nach D. Ziffer 3 - 4 von Ihnen oder der
Vorliegens einer versicherten Beeinträchtigung durch einen Arzt erbracht
versicherten Person vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Ver-
werden muss. Ergänzend zu Ziffer 7.1 AUB liegt keine Obliegenheitsver-
10
[Seite 18]
Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder
pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir- Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei
kungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das gilt nicht,
wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen
fahrlässig verletzt haben. Ihre Ansprüche bleiben jedoch insoweit beste-
In Ergänzung zu Ziffer 17 AUB werden Ihre Erklärungen und Mitteilungen,
hen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den
die den Leistungsfall betreffen uns gegenüber erst dann wirksam, wenn
Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später
sie in Textform erfolgen und uns zugegangen sind.
erfüllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats nach Maßga-
be dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder
teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte
E. Rechtsfolgen der Umstellung zum Zeitpunkt der
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeits-
6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart) klausel)
Die Multi-Rente für Kinder wird zum Ablauf des Versicherungsjahres, in
6.1. Dynamisierung während der Vertragslaufzeit (Aktivdynamik) dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet grundsätzlich
Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung von Prämie und Leistung ohne erneute Gesundheitsprüfung auf das entsprechende bzw. nächst-
(Aktivdynamik) vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Rente ähnliche Erwachsenenprodukt (Multi-Rente für Erwachsene) umgestellt.
ohne erneute Gesundheitsprüfung für ihre Versicherung um den im Sofern mehrere Varianten hierfür zur Verfügung stehen, wird im Zweifel
Versicherungsschein angegebenen jährlichen Steigerungssatz. auf die leistungsstärkere Variante umgestellt.
6.1.1. Ihre Prämien erhöhen sich nach dem dann gültigen Tarif bzw. Die Umstellung erfolgt nicht, wenn die versicherte Person unter der
Produktvariante abhängig vom Alter der versicherten Person Janitos Multi-Rente für Kinder bereits eine Rentenleistung erhalten hat. In
diesem Fall endet der Vertrag mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem
6.1.2. Prämien und Versicherungsleistungen erhöhen sich jeweils zur die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet.
nächsten Hauptfälligkeit. Die Umstellung erfolgt auf die entsprechende Produktvariante des Pro-
6.1.3. Die planmäßige Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr inner- duktes für Erwachsene mit Eintrittsalter 18 Jahre zu dem dann gültigen
halb von zwei Wochen nach dem Fälligkeitsdatum in Textform widerspre- Tarif, das heißt zu den dann gültigen Versicherungsbedingungen und den
chen. entsprechenden Beiträgen.
Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglich- Die im Kinderprodukt enthaltenen Regelungen zur Rentenbezugsdauer,
keit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen. Aktiv- oder Passivdynamik werden übernommen. Eventuelle Sonderver-
einbarungen bei der Begrenzung des Versicherungsschutzes (siehe
6.1.4. Die Dynamik tritt automatisch außer Kraft, sobald der Rentenan- Versicherungsschein) oder Risikozuschläge bleiben in Höhe und Umfang
spruch den zum Zeitpunkt der Dynamisierung maßgeblichen in den weiterhin bestehen. Der Zusatzbaustein der Kapitalsofortleistung siehe
Annahmerichtlinien angegebenen Höchstrentenbetrag erreicht hat. Sofern B. Ziffer 5 der Multi-Rente für Kinder ist im Erwachsenen-Produkt nicht
durch die Dynamisierung der zum Zeitpunkt der Anpassung in den An- mehr versicherbar und entfällt daher zum oben genannten Zeitpunkt der
nahmerichtlinien festgelegte Höchstbetrag überschritten werden würde, Umstellung automatisch.
wird maximal nur auf diesen Höchstbetrag angepasst. Tritt nach Ablauf eines Monats ab Beginn des Versicherungsjahres, für
6.1.5. Dabei wird der Betrag der versicherten Multi-Rente auf volle Euro das der erhöhte Beitrag zu entrichten ist, ein Versicherungsfall ein, ohne
mathematisch gerundet. dass inzwischen der volle erste Beitrag für das Erwachsenenprodukt
entrichtet worden ist, so bemessen sich die Leistungen des Versicherers
6.2. Dynamisierung während des Leistungsfalls (Passivdynamik) nach den im Verhältnis des neuerdings erforderlichen zu dem bisherigen
Beitrag herabgesetzten Versicherungssummen.
Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung der Rente nach Eintritt des
Versicherungsfalls vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Versicherungsvertrag
Rente jährlich um den im Versicherungsschein angegebenen Prozentsatz innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins der
jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres; erstmals zum 1.1. des zweiten auf Multi-Rente für Erwachsene in Textform, zum Zeitpunkt des Wirksamwer-
den Rentenbeginn folgenden Jahres. Dabei wird der Betrag der Multi- dens der Umstellung, zu kündigen.
Rente auf volle Euro mathematisch gerundet.
7. Arbeitslosigkeit
Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung:
Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche-
rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der
Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei-
tragsfrei gestellt:
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner
bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als
arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich
aktiv um Arbeit bemühen. Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
mindestens 24 Monate ununterbrochen vollbeschäftigt, bestand der
Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24
Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird
der Versicherungsvertrag ab der, der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung
bei uns folgenden Fälligkeit für bis zu 6 Monate beitragsfrei gestellt.
Sollten Sie während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und
dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der, der
erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit
nochmals beitragsfrei gestellt.
Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für
maximal 6 Monate.
Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätig-
keit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorüberge-
hend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit
bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann maximal 1-mal
während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden.
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die
entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu
erbringen.
11
[Seite 19]
Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene
(Stand 01.04.2016)
A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leistungsarten 7. Prämienanpassungsklausel
B. Leistungsarten 8. Bedingungsanpassungsklausel
1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) 9. Innovationsupdate
2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) 10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten 11. Altersstufenlogik
(Grundfähigkeitenrente)
D. Rentenleistung
4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)
1. Zeitpunkt der Rentenleistung
5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-Disease-
Rente) 2. Höhe der Leistung
C. Weitere Bestimmungen 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 4. Pflichten der versicherten Person während der Rentenleistung
2. Nicht versicherbare Berufe 5. Folgen bei Verletzung von Pflichten
3. Dauer und Ende des Vertrages 6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart)
4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne 7. Arbeitslosigkeit
erneute Risikoprüfung
8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen
5. Ausschlüsse
6. Wartezeit
Die Allgemeinen Bedingungen informieren Sie über die gegenseitigen Überprüfung lebenslang. Bei Krebs erfolgt die Leistung gemäß B. Ziffer
Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis für die 5.3.9.2 für einen befristeten Zeitraum.
Multi-Rente für Erwachsene. Der Anspruch auf Rentenleistung ist gegeben, sobald die Voraussetzun-
Sofern keine abweichenden Regelungen in den Zusatzbedingungen gen für mindestens eine Leistungsart vorliegen. Für die Höhe der Renten-
getroffen sind, werden die Allgemeinen Bedingungen für die Janitos leistung ist es unerheblich, welche Leistungsart oder wie viele Leistungs-
Unfallversicherung (AUB) zugrunde gelegt. arten zutreffen.
A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leis- B. Leistungsarten
tungsarten
Die Janitos Multi-Rente unterscheidet fünf Leistungsarten: 1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)
dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % nach einem Unfall 1.1. Beschreibung
(B. Ziffer 1)
In Ergänzung zu Ziffer 2 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter chend der nachfolgenden Bedingungen:
Organe bzw. definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geis-
tigen Fähigkeiten als Folge einzelner und bestimmter Krankheiten 1.2. Voraussetzung für die Leistung
oder als Folge eines Unfalls (B. Ziffer 2),
Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten
Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten (B. Ziffer 3), Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt.
Eintritt von Pflegebedürftigkeit (B. Ziffer 4) und 1.2.1. Verbesserte Gliedertaxe
Feststellung einer schweren Erkrankung (B. Ziffer 5) In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger
Funktionsunfähigkeit folgende Invaliditätsgrade:
Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Ren- Arm 70 %
tenzahldauer gezahlt, wobei für Krebs spezielle Regelungen zur Dauer Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 %
der Leistung nach B. Ziffer 5.3.9 zu beachten sind. Zum Zeitpunkt des
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 %
rechtmäßigen Anspruchs der monatlichen Rente endet gleichzeitig die
Pflicht zur Prämienzahlung. Hand 60 %
Innerhalb der ersten 3 Jahre nach Eintritt des Leistungsfalles haben wir Daumen 25 %
jährlich das Recht, eine Nachbemessung der gesundheitlichen Beein-
Zeigefinger 15 %
trächtigung vornehmen zu lassen (Reaktivierungsfrist). Bei Krebs redu-
ziert sich die Reaktivierungsfrist auf die maximale Leistungsdauer, sofern anderer Finger 10 %
diese kürzer als 3 Jahre ist. Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
Sofern die Nachbemessung ergibt, dass die Voraussetzungen für den Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 %
eingetretenen Leistungsfall nicht mehr bestehen, wird zu diesem
Zeitpunkt die Rentenzahlung eingestellt. Die Einstellung der Bein bis unterhalb des Knies 60 %
Rentenzahlung erfolgt zum Ende des Monats, in welchem sie der Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 55 %
Versicherer hierüber schriftlich informiert hat. Sie haben dann das Recht,
den Versicherungsschutz in Höhe und Umfang der zuletzt bezogenen Fuß 50 %
Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zu aktivieren. große Zehe 8%
andere Zehe 5%
Gleichzeitig tritt die Pflicht zur Prämienzahlung zu den dem Vertrag
zugrunde liegenden Tarifprämien wieder in Kraft. Auge 60 %
Sofern länger als 3 Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für den Gehör auf einem Ohr 40 %
Leistungsfall vorgelegen haben, zahlen wir Ihre Rente ohne weitere Geruchssinn 15 %
1
[Seite 20]
Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene
Geschmackssinn 15 % Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer-
haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die
Stimme 100 %
Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- weiterhin erbracht.
chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.3.3. Nierenerkrankungen
1.3. Beginn und Dauer der Leistung Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Erkrankung der
Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen Entzün-
Die Rente zahlen wir
dungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthochdruck
rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet entstanden ist und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt
hat sind.
monatlich im Voraus. Die Leistungsfähigkeit der Nieren muss auf Dauer und irreversibel so
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem reduziert sein, dass die Werte
die versicherte Person stirbt oder Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche
bzw.
eine Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invalidi-
tätsgrad <50 % ist. (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre erfolgt, Kreatinin-Clearance von 30 ml/min /1,73 qm Körperoberfläche nicht
so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvorausset- überschritten werden oder der
zungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) Kreatininwert 4 mg/dl (350 µmol/l) nicht unterschritten wird.
Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder Transplantati-
1.4. Fristverlängerung bei Invaliditätsansprüchen
on verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht.
In Abänderung von Ziffer 2.1.1.1 AUB muss die Invalidität innerhalb von
2.3.4. Lungenerkrankungen
24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens vor Ablauf
einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung
und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden. (z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündung und Verletzung), die
die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich
1.5. Berufliches Flugrisiko reduziert und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die
Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm und ausschließ-
Mit Ausnahme von beruflichen Tätigkeiten als Luftsportgeräteführer sowie
lich anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungenfunktion
den in C. Ziffer 2 ausgeschlossenen beruflichen Tätigkeiten als Testpilot
bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn:
und Flugversuchspilot sind in abweichend von Ziffer 5.1.4 AUB alle
beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40 % oder
werden können, mitversichert. Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40 % oder
Arterielle Sauerstoffsättigung (SpO2/SaO2) kleiner gleich 50 % ist.
2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente)
2.1. Beschreibung Eine Verbesserung der Werte durch die Benutzung eines Sauerstoffgerä-
tes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbes-
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
serung der Funktionsfähigkeit.
chend der nachfolgenden Bedingungen:
Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird
2.2. Voraussetzung für die Leistung die Leistung weiterhin erbracht.
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer 2.3.5. Lebererkrankungen
irreversiblen im folgenden unter 2.3 definierten Beeinträchtigung der Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die
Funktionsfähigkeit der folgenden beschriebenen Organe bzw. einer die Funktion der Leber erheblich reduziert und bei der die nachfolgenden
definierten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Funktionsminderung der Leber ist dann
als Folge einzelner bestimmter Krankheiten oder durch Unfall. Die Beein- erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der folgenden Bedingungen
trächtigung der Funktionsfähigkeit ist uns durch ein ärztliches Gutachten erfüllt sind:
zu belegen.
Auftreten von Bauchwasser (Aszites)
2.3. Bewertungsmaßstab Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre
Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht Bilirubinwert (gesamt) größer gleich 3,0 mg/dl (51 µmol/l)
nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun- Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl (35 g/l)
gen einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Für die Leistungsab-
wicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. Quickwert kleiner gleich 40 %
2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein.
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Werden die Funktionen der Leber auf Grund einer Transplantation ver-
Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung bessert, wird die Leistung
eines Beines und eines Armes oder weiterhin erbracht.
mindestens einer Körperhälfte führt. 2.4. Beginn und Dauer der Leistung
Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr Die Rente zahlen wir
aufgehoben ist.
rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-
Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähig- 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
keiten beurteilt.
monatlich im Voraus.
2.3.2. Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem
Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen
wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des die versicherte Person stirbt oder
Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-
Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben und bei der die gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre
nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-
Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer: raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder
2.5. Vorerkrankungen
Fractional Shortening kleiner gleich 15 % oder
In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) IV rechnet.
2
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene
3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfä- nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen
higkeiten (Grundfähigkeitenrente) Person zu orientieren.
Dieser Zustand muss dauerhaft und irreversibel sein.
3.1. Beschreibung
3.3.2. Grundfähigkeiten der Kategorie B
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
Die Kategorie B unterscheidet vier Bewertungsgruppen, denen einzelne
chend der nachfolgenden Bedingungen:
Grundfähigkeiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind.
Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und dauerhaft sein.
3.2. Voraussetzung der Leistung
3.3.2.1. Obere Extremitäten
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB tritt der Leistungsfall ein, wenn der Verlust
einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit nach Handfunktionen
der unter Ziffer 3.3 aufgeführten Bewertungsskala zu einer Punktezahl Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit der linken
von mindestens 100 Punkten führt. Der Verlust der Grundfähigkeiten noch mit der rechten Hand, einen Schreibstift zu benutzen oder eine
muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein. Tastatur zu bedienen
Der Verlust der Grundfähigkeiten ist uns durch ein ärztliches Gutachten oder
zu belegen.
kann Messer und Gabel nicht mehr gleichzeitig benutzen
3.3. Bewertungsmaßstab oder
Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet zwei Grundfä- kann kleine Teile wie z. B. einen Bleistift nicht mehr vom Boden aufheben
higkeitsarten: A und B. oder
Die Punktezahl von mindestens 100 Punkten entspricht nach den Maß- ist nicht mehr in der Lage, weder mit der rechten noch mit der linken
stäben der diesen Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Hand, eine Dreh- und Hebebewegung mit einer Hantel von 2 kg auszu-
Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind aus- führen. 34 Punkte
schließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
Heben und Tragen
3.3.1. Grundfähigkeiten der Kategorie A
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem rechten
Sehen noch mit dem linken Arm, einen 2 kg schweren Gegenstand von einem
Sprechen Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. 34 Punkte
Arme bewegen
Hören
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken
Sich Orientieren
noch mit dem rechten Arm, eine nach oben und hinten (Nackengriff) und
Der vollständige, irreversible Verlust einer dieser Grundfähigkeiten der eine nach unten und hinten gerichtete Bewegung (Schürzenbindegriff)
Kategorie A wird mit 100 Punkten bewertet. auszuführen. 34 Punkte
3.3.1.1. Verlust des Sehvermögens (Blindheit)
Blindheit im Sinne der Grundfähigkeiten ist eine klinisch nachgewiesene, 3.3.2.2. Untere Extremitäten
irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit ent- Treppen steigen
sprechend der nachfolgenden Definition:
Die versicherte Person kann eine Treppe mit 12 Stufen nicht mehr hinauf-
Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens einer Minute zu
Hilfsmitteln machen.
a) nicht mehr als 1/50, oder Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht überschreiten:
b) nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf Treppe hinauf gehen 17 Punkte
30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder
Treppe hinunter gehen 17 Punkte
c) nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf
15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder Nicht gehen können
d) nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von
10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder 200 m über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne anzuhal-
ten, ohne sich abzustützen und/oder ohne sich setzen zu müssen.
e) mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld
dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist. Die Zeitdauer für die Strecke soll nicht länger als 10 Minuten betragen.
Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden. 34 Punkte
Ein Rentenanspruch ergibt sich nur, wenn nach allgemeiner medizini-
scher Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, oder Stehen
andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden Die versicherte Person kann keine 10 Minuten mehr stehen, ohne sich
können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht abzustützen.
mehr besteht. Verordnete Hilfsmittel müssen benützt werden. 34 Punkte
3.3.1.2. Verlust des Sprachvermögens (Stummheit) Knien und Bücken
Ein Rentenanspruch entsteht, sofern die versicherte Person durch eine Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder
irreversible Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn) soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben
oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig und sich dann wieder aufzurichten. 34 Punkte
ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen.
Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische
Ursachen. 3.3.2.3 Wirbelsäule und Becken
Insbesondere psychogener Sprachverlust ist ebenfalls vom Versiche- Sitzen und Erheben
rungsschutz ausgeschlossen. Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten auf einem
3.3.1.3. Verlust des Hörvermögens (Taubheit) Stuhl ohne Armlehnen aufrecht zu sitzen (dabei berühren die Füße beim
Sitzen den Boden), ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren.
Ein Rentenanspruch liegt vor, sobald die betreffende Person basierend 34 Punkte
auf folgender Definition auf beiden Seiten vollständig ertaubt ist:
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der
Irreversibler und nicht therapierbarer Verlust der Hörfähigkeit für alle Hände oder Arme von einem Stuhl aufzustehen (dabei berühren die Füße
Schallreize unterhalb von 90 Dezibel. beim Sitzen den Boden). 34 Punkte
Es besteht kein Rentenanspruch, wenn nach allgemeiner medizinischer „Ohne Gebrauch der Hände oder Arme“ bedeutet: Ohne die Armlehnen
Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, oder anderes Hilfsmittel des Stuhls zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfsmit-
oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann, tel oder anderer Gegenstände.
dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können.
Beugen
3.3.1.4. Verlust der Orientierung
Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von
Geleistet wird, wenn die betreffende Person: 2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem 1 m
hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte
3
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene
3.3.2.4 Mobilität 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
Auto fahren 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldein-
Die versicherte Person ist nicht mehr befugt Auto zu fahren, da ihr aus schränkung hat.
medizinischen Gründen die Fahrberechtigung entzogen worden ist.
oder
Der Verlust infolge Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften ist ausge-
schlossen. taubblind ist. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so
Bei der Fahrberechtigung handelt es sich um einen Führerschein der hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische
Klasse „B“ – Stand 1.1.2012 – (Alt: Führerscheinklasse III). Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
Berufskraftfahrtberechtigungen fallen nicht unter diese Regelung.
34 Punkte Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden Definitionen für die Pflegebedürftig-
keit entsprechen denen der Pflegestufe IV bzw. höher gemäß § 4 bzw. §
3.4. Beginn und Dauer der Leistung 4a Bundespflegegeldgesetz (Stand 01.09.2012) bzw. der entsprechenden
Regelungen der Landespflegegesetze. Dies bedeutet, dass – solange
Die Rente zahlen wir keine Gesetzesänderungen stattgefunden haben – ein Leistungsfall
rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- vorliegt, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit ge-
zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als mäß der vorstehenden gesetzlichen Regelungen eine Einstufung in die
6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, Pflegestufe IV oder eine höhere Pflegestufe nach dem Bundespflege-
geldgesetz erhält. Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Gesetzes zu
monatlich im Voraus.
keiner Leistungsänderung für unser Leistungsversprechen im Rahmen
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem dieser Bedingungen führen.
die versicherte Person stirbt oder Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen
eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde
gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %.
erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ärztliche Gutachten.
raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaß-
stäbe maßgebend. Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 AUB finden keine Anwendung,
3.5. Vorerkrankungen sofern die Beeinträchtigungen während der Vertragslaufzeit eintreten.
In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
4.3. Beginn und Dauer der Leistung
rechnet.
Die Rente zahlen wir
4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente) rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraus-
setzung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
4.1. Beschreibung 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- monatlich im Voraus.
chend der nachfolgenden Bedingungen: Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem
4.2. Voraussetzung für die Leistung die versicherte Person stirbt oder
Die versicherte Person ist pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen, keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht. (Ist die Rentenzahlung
wenn sie auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen länger als 3 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt,
Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig, das heißt zumindest wenn die Pflegebedürftigkeit nach dieser Frist entfallen ist.)
mehrmals wöchentlich, Betreuung und Hilfe, voraussichtlich für mindes- Der Wegfall der Pflegebedürftigkeit ist uns innerhalb eines Monats zu
tens sechs Monate, benötigt. melden.
Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtun- 4.4. Vorerkrankungen
gen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen
In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der
rechnet.
Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen insbe-
sondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der
Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, 5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-
der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Disease-Rente)
Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu 5.1. Beschreibung
verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-
der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung chend der nachfolgenden Bedingungen:
von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen
Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsge- 5.2. Voraussetzung für die Leistung
genstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des
In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer im
Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die
Folgenden unter Ziffer 5.3 definierten Erkrankung. Die Leistungsvoraus-
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
setzungen sind uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen.
Der Zeitaufwand, den die andere Person für diese Betreuung und Hilfe
benötigt, muss durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich betragen.
5.3. Bewertungsmaßstab
Weiterhin besteht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen,
wenn die versicherte Person Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig-
keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der
auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinampu- diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von
tation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis dis- mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese
seminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.
Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines 5.3.1. HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit
Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewie-
Eine HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit – der
sen ist und zusätzlich an einer Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. ei-
versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion,
ner Blasen- oder Mastdarmlähmung leidet.
die nach Versicherungsbeginn
oder durch eine Verletzung oder
durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig-
blind ist. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrek- keiten
tur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich
0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen
wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt:
0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
4
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene
Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus-
übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und Die mentalen Fähigkeiten des Versicherten haben sich infolge von
der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste fortgeschrittener Demenz oder der Alzheimer'schen Krankheit er-
enthalten sein. heblich verschlechtert.
Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Die versicherte Person bedarf der Beaufsichtigung, um Gefährdun-
Vorfall erfolgen. gen zu verhüten.
Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem Im Rahmen von anerkannten Standardtestverfahren erfolgt die
Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden- Diagnose „Schwere Einschränkung der Alltagskompetenz“.
sein von HI-Viren oder von Antikörpern auf HI-Viren anzeigt.
Die diagnostizierte Einschränkung wird voraussichtlich dauerhaft
Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HI-Viren oder bestehen.
HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer-
den. Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt nicht vor, wenn
die geistigen Fähigkeiten des Versicherten aufgrund einer seelischen
Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen Erkrankung wie z. B. Depressionen beeinträchtigt sind.
oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel-
det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor- Beaufsichtigung zur Verhütung von Gefährdung im Sinne dieser Definition
den sein. bedeutet, dass die versicherte Person beaufsichtigt werden muss, um zu
verhindern, dass sie sich oder anderen Personen Schaden zufügt, weil
Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst: die versicherte Person,
Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.) den Wohnbereich unkontrolliert verlässt oder
Zahnärzte/-innen
Krankenschwestern/-pfleger gefährdende Situationen verkennt oder verursacht oder
Personal in medizinischen Einrichtungen
Altenpfleger/-innen unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell
Krankenhaushilfspersonal gefährdenden Substanzen hantiert oder
Küchenpersonal im Krankenhaus
Reinigungspersonal im Krankenhaus sich tätlich oder verbal aggressiv in Verkennung der Situation
Arzthelfer/-innen verhält.
Zahnarzthelfer/-innen
Die Diagnose der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz und der
Hebammen
Sanitäter Standardtests müssen von ärztlichen Gutachtern für solche
Wäschereipersonal im Krankenhaus Krankheitsbilder durchgeführt werden.
Feuerwehrleute 5.3.4. Creutzfeld-Jakob-Syndrom
Polizisten/-innen
Creutzfeld-Jakob-Syndrom im Sinne dieser Bedingungen ist die seltene,
Gefängnispersonal gewöhnlich tödlich verlaufende spongiöse Enzephalopathie gleichen
Zahntechniker/-innen Namens, welche mit Symptomen einer zerebralen Dysfunktion, schwerer
fortschreitender Demenz, unkontrollierten Muskelspasmen, Tremor und
HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller Athetose einhergeht und alle der folgenden Bedingungen erfüllt:
Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom
Versicherungsschutz erfasst. Die eindeutige Diagnose wurde durch einen Neurologen bestätigt
5.3.2. HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion und kann in Zweifelsfällen durch einen vom Versicherer bestimmten
Facharzt überprüft werden.
Eine HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion – im Sinne dieser
Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nachweislich auf einer nach Spongiöse Encephalitiden anderer Genese als andere mögliche
Versicherungsbeginn erfolgten Bluttransfusion beruht und alle der folgen- Ursachen für die Symptome wurden bei der Erstellung der Diagno-
den Bedingungen erfüllt: se explizit ausgeschlossen.
a) Dem Versicherer wird ein 5.3.5. Schwere Motoneuronerkrankung
Schuldanerkenntnis des Herstellers, des Krankenhauses oder der Die Motoneuronenerkrankung im Sinne dieser Bedingungen ist charakte-
Institution, in der die Transfusion erfolgte, oder risiert durch die fortschreitende Degeneration der Vorderhornzellen oder
rechtskräftiges Urteil der bulbären Neuronen und umfasst spinale muskuläre Atrophien, pro-
gressive Lähmungen der Hirnnerven, amytrophe Lateralsklerose und
vorgelegt, das glaubhaft macht, dass die Ursache für den Eintritt der HIV- primäre Nervendegeneration. Sie liegt nur vor, wenn die Erkrankung sich
Infektion der versicherten Person im Verantwortungsbereich einer der in neurologischen Defiziten manifestiert, die mindestens eine der folgen-
vorstehend genannten Stellen gesehen wurde. den Beeinträchtigungen zur Folge haben:
b) Die versicherte Person leidet nicht an Hämophilie.
a) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der
Lage, ohne Hilfsmittel (wie z. B. einer Gehilfe) eine Entfernung von
c) Der Versicherer muss freien Zugang zu allen Blutproben der versi-
cherten Person haben sowie die Möglichkeit erhalten, diese Blut- 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne
proben unabhängig testen zu lassen. anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen.
HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller b) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der
Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom Lage – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und
Versicherungsschutz erfasst. Trinkgefäße –, ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige
Nahrung und Getränke aufzunehmen, oder muss dauerhaft und ir-
5.3.3. Fortgeschrittene Demenz (einschließlich Alzheimer’sche Krankheit) reversibel parenteral ernährt werden.
Alzheimer’sche Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist eine progres-
sive degenerative Erkrankung des Gehirns, die durch eine diffuse Hirnat- 5.3.6. Polio (Kinderlähmung)
rophie und krankheitsspezifische Zellveränderungen gekennzeichnet ist
Polio im Sinne dieser Bedingungen ist eine eindeutig diagnostizierte
und die bei dem Versicherten zu einer schweren Einschränkung der
Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen führt. schwere Infektion durch das Poliovirus, die alle der folgenden Bedingun-
gen erfüllt:
Demenz im Sinne dieser Bedingungen ist eine organische, mentale
Erkrankung, die durch einen allgemeinen Verlust der intellektuellen Die Infektion führt zu Lähmungserscheinungen, die sich in Form von
Fähigkeiten einschließlich der Beeinträchtigung des Gedächtnisses, des eingeschränkter Atmungsfunktion oder eingeschränkten motori-
Urteilsvermögens, der Fähigkeit zum abstrakten Denken sowie Änderun- schen Fähigkeiten äußern.
gen in der Persönlichkeit gekennzeichnet ist und die bei dem Versicherten
zu einer schweren Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne dieser Die Infektion verursacht ein neurologisches Defizit, das sich in Form
Bedingungen führt. von dauerhaften, irreversiblen Lähmungen in mindestens einer
Gliedmaße äußert.
Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn alle
der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
5
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene
5.3.7. Organtransplantationen 5.3.10. Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten
Eine Organtransplantation im Sinne dieser Bedingungen ist eine durchge- Als psychische Störung oder Geisteskrankheit gilt jede psychische oder
führte Transplantation von Herz (nur komplette Transplantation), Lunge, geistige Erkrankung, die
Leber, Bauchspeicheldrüse (ausgeschlossen ist die Transplantation der
Langerhans' Inseln allein) oder Niere von einem Spender auf einen zu einer dauerhaften Totalbetreuung oder dauerhaften Pflegschaft
Empfänger, welcher die versicherte Person ist. oder
zu einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrich-
5.3.8. Schwere Verbrennungen tung oder
Als schwere Verbrennungen gelten Verbrennungen ab II. Grades von zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orien-
mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche. Voraussetzungen für die
tierung geführt haben.
Leistung sind der Nachweis der Verletzungen durch ein fachärztliches
Attest.
5.4. Beginn und Dauer der Leistung
5.3.9. Krebs Die Rente zahlen wir
5.3.9.1. Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset-
wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt, zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als
wenn es also zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzel- 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,
len mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von
gesundem Gewebe kommt, und dabei mindestens der Schweregrad monatlich im Voraus.
Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird. Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in
5.3.9.1.1. Krebserkrankungen werden entsprechend der „TNM classifica- dem
tions of malignant tumours, seventh edition“ der Internationalen Vereini- die versicherte Person stirbt oder
gung gegen Krebs (UICC) in vier Stadien (I bis IV) klassifiziert. Wir leisten
eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun-
ab Stadium II.
gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre
5.3.9.1.2. Lymphknoten- und Blutkrebserkrankungen, also alle Tumorfor- erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo-
men des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)
einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin, werden nach
der folgenden Klassifikation eingeteilt: 5.5. Vorerkrankungen
Stadium I (hier gibt es keine Leistung): Befall einer einzigen Lymphkno- In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-
tenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells; rechnet.
Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen ober- oder
unterhalb des Zwerchfells;
C. Weitere Bestimmungen
Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells;
Stadium IV: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. B. Leber, 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
Knochenmark).
Wir leisten ab Stadium II. 1.1. Herzinfarkte/Schlaganfälle/Bewusstseinsstörungen
5.3.9.1.3. Als Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen gelten auch In Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB bezieht sich der Versicherungsschutz
Tumoren des Gehirns, die entsprechend der WHO (World Health Organi- auch auf Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst-
sation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the seinsstörungen, soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medika-
Central Nervous System) in vier Schweregrade (I bis IV) eingeteilt sind menteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen oder der zum Unfallzeit-
und mindestens den Grad II erreichen. punkt herrschenden Witterungsbedingungen, Übermüdung, epileptische
Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicher-
5.3.9.1.4. Keine Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingungen und
ten betreffen, hervorgerufen werden.
damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
Alle Carcinoma in situ 1.2. Alkoholklausel
Gebärmutterhalsdysplasien
In Abänderung von Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 AUB sind Unfälle infolge Be-
Sowie alle Stadien/Grade I.
wusstseinsstörungen mitversichert, soweit diese durch Trunkenheit
5.3.9.2. Für Krebs beträgt die maximale Leistungsdauer ab Stadium/Grad verursacht sind; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen jedoch nur,
II 12 Monate. wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt.
1.3. Erfrierungen
5.3.9.3. Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht
wurden, nach Reaktivierung des Leistungsfalles vor Ablauf der maximalen In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen
Leistungsdauer erneut auf (Rezidiv, bzw. Wiederauftreten eines histolo- durch Erfrierungen als Unfallereignis.
gisch gleichartigen Tumors am gleich Ort oder im gleichen Organ), wer-
den bereits gezahlte Renten auf den Leistungsanspruch angerechnet. (Es 1.4. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel-, Sauerstoffentzug
kommt also nicht erneut die maximale Leistungsdauer vollständig zur In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen
Anwendung, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten durch den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff
maximal bis zum Ablauf der Leistungsdauer für die wiederaufgetretene als Unfall.
Krebserkrankung geleistet. Es kann also auch dazu kommen, dass keine
Leistungen gezahlt werden, wenn bereits beim erstmaligen Auftreten bis 1.5. Medikamentenentzug
zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer gezahlt worden ist.)
In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen
5.3.9.4. Eine Krebserkrankung, die im Zusammenhang mit einer vorange- durch das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende unsach-
gangenen Krebserkrankung steht (z. B. durch Metastasierung), gilt nicht gemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamentenent-
als neuer Leistungsfall nach Ziffer 5.3.9.1). zug als Unfall.
Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammenhang mit einer 1.6. Sonnenbrand/ Sonnenstich
bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als neuer Leistungsfall.
In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes
Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem oder eines Sonnenstichs als Unfall.
die unter Ziffer 5.3.9.2 genannte Frist abläuft, 1.7. Schädliche Stoffe
die versicherte Person stirbt oder In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB ist ein Unfallereignis zumindest auch
eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- dann noch als plötzlich einzuordnen, wenn die versicherte Person schäd-
gen nicht mehr vorliegen. Die Frist zur Neubemessung beträgt ma- lichen Stoffen oder Einwirkungen durch unabwendbare Umstände oder
ximal die Leistungsdauer nach Ziffer 5.3.9.2. Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu
7 Tagen ausgesetzt war.
6
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene
1.8. Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeuges Ihr Vertrag verlängert sich, sofern er nicht gekündigt wird, jeweils um ein
Abweichend von Ziffer 5.1.2 AUB ist bei Personen unter 18 Jahren sowie Jahr, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die
bei Personen, die eine Betreuung benötigen, auch dann Versicherungs- versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet.
schutz gegeben, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasser-
fahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu 3.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere Sie können den Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 oder Ziffer 10.3
Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde. AUB kündigen.
1.9. Versicherungsschutz für Fahrten mit Leihkarts 3.3. Einschränkung des Kündigungsrechts des Versicherers
In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5 AUB sind Unfälle infolge von einem gelegent- Unser Recht, Ihren Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 AUB zu
lichen Fahren mit Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor-, oder Crosskart- kündigen, wenden wir zu Ihren Gunsten nur mit folgenden Einschränkun-
Anlage bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit gen an:
ankommt, mitversichert, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist. Diese
Abweichend von Ziffer 10.2 AUB beträgt die Kündigungsfrist für uns
Erweiterung gilt nur innerhalb Europas und für Personen, die das
sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Die
16. Lebensjahr vollendet haben.
Dreimonatsfrist für eine Kündigung durch Sie gemäß Ziffer 10.2
AUB bleibt hiervon unberührt.
1.10. Fahrtveranstaltungen
Wir können unser Kündigungsrecht nur ausüben, wenn wir inner-
In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5. AUB besteht Versicherungsschutz beim halb eines Monats alle Versicherungsverträge des betreffenden
Absolvieren von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei Teilbestands kündigen, zu denen Ihr Versicherungsvertrag gehört.
denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt.
Dazu zählen unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-. Orientierungs- und
Ein Teilbestand besteht aus allen mit uns abgeschlossenen Versiche-
Ballonverfolgungsfahrten.
rungsverträgen, denen dieselben Kalkulationsmethoden und -größen
sowie dieselben Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB)
1.11. Rettung von Menschenleben
und dieselben Besonderen Bedingungen zugrunde liegen.
Das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden infolge recht-
Ferner verzichten wir auf unser Kündigungsrecht aus Ziffer 10.3 AUB
mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen,
ausdrücklich.
Tieren oder Sachen gelten als unfreiwillig erlitten und ist mitversichert.
Unsere Kündigungsrechte aus Ziffer 11.3.4 und Ziffer 13.3 AUB bleiben
1.12. Erhöhte Kraftanstrengungen und Eigenbewegungen von Vorstehendem unberührt.
Abweichend von Ziffer 1.4. AUB gelten sämtliche Gesundheitsschäden, Sofern wir zum Zeitpunkt der Kündigung im Neugeschäft weiterhin ein
die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht vergleichbares Multi-Rentenprodukt anbieten, haben Sie das Recht ohne
wurden, als Unfall. erneute Gesundheitsprüfung in den neuen Tarif zu den in diesem Tarif für
Ihr erreichtes Alter gültigen Konditionen zu wechseln. Sie können in
1.13. Verzicht auf Anrechnung eines Mitwirkungsanteiles diesem Fall im neuen Tarif maximal die gleiche Rentenhöhe wie die zum
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung abgesicherte Rentenhöhe
In Abänderung von Ziffer 3. AUB verzichten wir generell auf die Anrech-
vereinbaren.
nung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen..
1.14. Änderung der Berufstätigkeit 4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes
In Abänderung zu Ziffer 6.2.1 AUB besteht keine Verpflichtung uns eine ohne erneute Risikoprüfung
Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten
Person zu melden. 4.1. Sie können unter den nachfolgenden (von Ihnen nachzuweisenden)
Voraussetzungen ohne erneute Risikoprüfung die versicherte monatliche
1.15. Versicherbare Personen Rente erhöhen, sofern diese Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500
Euro) der bislang versicherten monatlichen Rente beträgt (Erhöhungsga-
Abweichend von Ziffer 4 AUB besteht der Versicherungsschutz auch für
rantie).
schwer- und schwerst Pflegebedürftige bzw. bei schweren/schwersten
Beeinträchtigungen der Selbständigkeit. 4.1.1. bei Heirat bzw. Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsge-
setz (LPartG) der versicherten Person, als Nachweis sind die entspre-
1.16. Sonstige Leistungseinschlüsse chenden Dokumente (z. B. Heiratsurkunde) einzureichen;
Ziffer 5.2 AUB findet keine Anwendung. Abweichend von Ziffer 5.2 AUB 4.1.2. bei Geburt eines Kindes der versicherten Person, als Nachweis ist
besteht insbesondere Versicherungsschutz für Blutungen aus Inneren die Geburtsurkunde einzureichen;
Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen 4.1.3. bei Adoption eines Kindes durch die versicherte Person, als Nach-
jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde), weis ist der amtliche Adoptionsbeschluss einzureichen;
Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art, Gesundheitsschäden durch
4.1.4. bei rechtskräftiger Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartner-
Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person,
schaft nach dem LPartG der versicherten Person, der entsprechende
krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unter-
Nachweis (z. B. rechtskräftiges Urteil) ist einzureichen;
leibsbrüche sowie Strahlenschäden.
4.1.5. bei Erwerb von Eigentum an einer Immobilie zu Wohnzwecken im
Unabhängig von diesen unter C. Ziffer 1 aufgeführten Erweiterungen des
Wert von mindestens 50.000 Euro durch die versicherte Person, als
Versicherungsschutzes bleiben die unter C. Ziffer 5 der Zusatzbedingun-
Nachweis ist ein amtlicher Grundbuchauszug einzureichen.
gen zu Ihrer Janitos Multi-Rente für Erwachsene aufgeführten Ausschlüs-
se bestehen. 4.1.6. bei Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um mind.
15 % innerhalb eines Jahres. Die Erhöhung muss dauerhaft sein und darf
2. Nicht versicherbare Berufe sich nicht aus erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen oder Einmalzah-
lungen ergeben. Die Erhöhung ist durch einen Gehaltsnachweis oder eine
Nicht versichert sind Unfälle bei Tätigkeiten, die im Rahmen der folgen- Bestätigung des Arbeitgebers zu belegen.
den Berufsbilder auftreten:
4.1.7. bei Aufnahme einer Finanzierung von mindestens 50.000 Euro im
Akrobat, Artist, Bergungstaucher, Bohrschichtführer, Boxer, Dompteur, Rahmen einer selbständigen Tätigkeit der versicherten Person unter der
Drachenfluglehrer, Fallschirmlehrer, Flugversuchspilot, Forschungs- Voraussetzung, dass die versicherte Person mit der selbständigen Tätig-
taucher, Mitarbeiter von Munitions-, Such- und Räumungstrupps, keit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht.
Schießmeister, Sprengmeister/-beauftragter/-berechtigter/-hauer/-macher,
Stückenschießer (Bergbau), Rennfahrer im Bereich Motorsport (z. B. 4.1.8. bei erstmaligem Abschluss einer in Deutschland oder Österreich
Formel 1 oder Motorradrennfahrer), Stuntman, Testfahrer, Testpilot, anerkannten Berufsausbildung oder erstmaligem Abschluss eines Studi-
Tierbändiger, Trapezkünstler, Versuchsfahrer und Werksfahrer. ums an einer Universität oder Hochschule und Aufnahme einer entspre-
chenden beruflichen Tätigkeit.
3. Dauer und Ende des Vertrages 4.1.9. bei Abschluss der Meisterprüfung bzw. Abschluss der Prüfung zum
gewerblichen Meister und entsprechender beruflicher Tätigkeit.
3.1. Grundsätzliches 4.1.10. bei erstmaligem Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzli-
Es handelt sich bei Ihrer Multi-Rente für Erwachsene um einen einjähri- chen Rentenversicherung.
gen Vertrag.
7
[Seite 26]
Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene
4.1.11. nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren, vom Versicherungsbe- Unfalles über 1,3 ‰ lag oder die versicherte Person zum Zeitpunkt des
ginn an gerechnet, sofern die versicherte Person ununterbrochen versi- Unfalles unter Drogeneinfluss stand.
chert war.
4.1.12. bei Wechsel aus dem Kindertarif in die Janitos Multi-Rente für 6. Wartezeit
Erwachsene
6.1. Für die Erbringung einer Leistung aus dem Organ-/Grundfähigkeiten-
4.2. Die Erhöhungsgarantie setzt zum Zeitpunkt der Anpassung voraus, /Pflege-/Dread-Disease-Konzept besteht für die Krankheiten Multiple
Sklerose (MS) und Krebs eine Wartezeit.
4.2.1. dass die versicherte Person nicht älter als 40 Jahre ist;
4.2.2. dass der Leistungsfall im Sinne von Abschnitt B. Ziffer 1 - B. Ziffer 5 6.2. Die Wartezeit startet mit dem im Versicherungsschein angegebenen
noch nicht eingetreten ist; Vertragsbeginn.
4.2.3. dass dieses Recht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des
jeweiligen Ereignisses ausgeübt wird; 6.3. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sechs Monate und bei MS 12 Mona-
te.
4.3. Sofern durch die Erhöhung ein Höchstrentenbetrag von 3.000 Euro
überschritten werden würde, kann maximal nur auf diesen Höchstrenten- 6.4. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Sympto-
betrag erhöht werden. Die Erhöhungen dürfen insgesamt nicht mehr als me oder der Diagnosestellung von MS und/oder Krebs sowie anderen
50 % der ursprünglich versicherten monatlichen Rente betragen und sind Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Sys-
maximal auf 1.000 Euro begrenzt. tems, innerhalb der angegebenen Wartezeit, ist diese Krankheit nicht
mitversichert. Die daraus resultierenden Krankheitsfolgen sind dauerhaft
4.4. Sonstige bereits vertraglich vereinbarte Konditionen (z. B. Klauseln ausgeschlossen. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig inter-
oder Risikozuschläge) finden auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls pretierter Befunde bleibt unberücksichtigt.
Anwendung.
7. Prämienanpassungsklausel
5. Ausschlüsse
7.1. Prüfung der Prämien
In Ergänzung der AUB-Ausschlüsse Ziffer 5 bestehen für die Multi-Rente
für alle fünf Leistungskomponenten nachfolgende Ausschlüsse. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche-
rungsverträgen und eine risikogerechte Tarifierung sicherzustellen, ist der
Wir leisten nicht, wenn die Beeinträchtigung verursacht worden ist:
Versicherer berechtigt und verpflichtet, alle fünf Jahre – erstmalig im Jahr
2019, danach alle 5 Jahre - durch eine neue Kalkulation der Beiträge für
5.1. durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall,
bestehende Verträge zu überprüfen, ob die Beiträge beibehalten werden
bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten
können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung)
Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in
vorgenommen werden muss.
einem die freie Willensbestimmung(-bildung) ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden
7.2. Regeln der Prüfung
wir leisten;
Bei der Prüfung der Beiträge gelten folgende Regeln:
5.2. unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzliche Ausführung einer (1) Sie ist stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzba-
Straftat oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; rer Risiken durchzuführen. Wir wenden darüber hinaus die anerkannten
Versicherungsschutz besteht jedoch bei Unfällen beim Lenken von Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
motorisierten Fahrzeugen infolge von Trunkenheit der versicherten
(2) Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen
Person; jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt
Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden
1,3 ‰ nicht übersteigt und die versicherte Person zum Zeitpunkt des
bei der Überprüfung in Risikogruppen zusammengefasst.
Unfalles nicht unter Drogeneinfluss stand;
(3) Im Rahmen der Prüfung vergleichen wir, ob sich
5.3. unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versi- • die technischen Berechnungsgrundlagen (z.B. Sterbetafeln, Kranken-
cherte Person auf Seiten der Unruhestifter aktiv teilgenommen hat. hausstatistiken) zur Ermittlung der erwarteten Schadenaufwendungen,
Versicherungsschutz besteht jedoch infolge passiver oder aktiver Teil-
• die in den Risikogruppen beobachtete gegenüber der in den techni-
nahme an inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinanderset-
schen Berechnungsgrundlagen kalkulierte Anzahl von Leistungsfällen
zungen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter
bzw. die durchschnittlichen Schadenaufwendungen je Leistungsfall,
stand;
verändert haben. Es dürfen hierbei nur Änderungen berücksichtigt wer-
den, die sich seit der letzten Kalkulation der Beiträge ergeben haben. Der
5.4. durch Kriegsereignisse; bei Kriegsereignissen außerhalb der Repub-
Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- und abschläge bleiben
lik Österreich werden wir jedoch leisten, wenn die Beeinträchtigung
außer Betracht.
unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb der
ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen; (4) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn nach
übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die
5.5. durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. Wenn die versicherte Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend
Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder eine Bestrahlung anzusehen ist.
für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt, werden wir jedoch leisten. Ein
möglicher Leistungsanspruch für Schäden durch Kernenergie nach (5) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmensinterne
B. Ziffer 5.3.9 (Krebserkrankungen) bleibt hiervon unberührt; und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensüber-
greifende Daten werden u.a. von der Deutschen Aktuar Vereinigung
5.6. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten die der versi- (DAV) bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
cherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer zur Verfügung gestellt.
oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließ-
lich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die 7.3. Prämienerhöhung und Prämienermäßigung
Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; Sofern die Überprüfung eine Veränderung von mindestens 5 Prozent
(Bagatellgrenze) ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung
5.7. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten im Sinne von berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Beiträge für die
Ziffer 5.1.4 AUB. bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten
Für die beruflichen Tätigkeiten besteht gemäß B. Ziffer 1.5 für alle Versicherungsjahres anzupassen. Wird bei der Überprüfung eine
5 Leistungskomponenten weiterhin Versicherungsschutz. Veränderung von weniger als 5 Prozent festgestellt, findet eine
Prämienanpassung nicht statt.
5.8. anlässlich eines Aufenthaltes in Ländern, für die zum Zeitpunkt der
Beeinträchtigung eine Reisewarnung des österreichischen Außenministe- 7.4. Vergleich mit Beiträgen für neue Verträge
riums bestanden hat. Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die
Beiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für
5.9. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten, die der versi- bestehende und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen
cherten Person als Fahrer(in) eines motorisierten Fahrzeuges zustoßen, Beitragsberechnungsmerkmale und den gleichen Umfang des Versiche-
wenn der Blutalkoholgehalt der versicherten Person zum Zeitpunkt des rungsschutzes, kann der Versicherer für die bestehenden Verträge
höchstens die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.
8
[Seite 27]
Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene
7.5. Vortrag
Ungenutzte Veränderungen oberhalb der Bagatellgrenze bzw. unberück-
D. Rentenleistung
sichtigte Anpassungen unterhalb der Bagatellgrenze und unberücksichtig-
te Veränderungen oberhalb der Neuvertragsbeiträge im Sinne von (e)
1. Zeitpunkt der Rentenleistung
werden vorgetragen. Aufgrund des in Satz 1 geregelten Vortrags können Die Rentenleistung erfolgt ab dem Datum des Eintritts/der erstmaligen
zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Erhöhungen zu einem Diagnose der festgelegten Leistungsvoraussetzungen, jedoch nicht länger
späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwingend als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer. Abwei-
nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze überschritten wurde. chend hiervon erfolgt die Rentenleistung gemäß Leistungsart B. Ziffer 1
7.6. Einbindung eines Treuhänders (Unfallrente) rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall
Der Versicherer ist zu einer Anpassung der Beiträge nur berechtigt, wenn ereignet hat.
ein unabhängiger Treuhänder die Beitragskalkulation und die
Voraussetzungen (7.1) bis (7.5) überprüft sowie ihre Angemessenheit und 2. Höhe der Leistung
Erforderlichkeit bestätigt hat.
Wir zahlen die Rente unabhängig vom Lebensalter der versicherten
7.7. Kündigung bei Prämienerhöhung Person in Höhe der vereinbarten Rentensumme.
Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts die
Beiträge, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung
eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des 3.1. Benachrichtigen Sie uns unverzüglich, sobald eine Beeinträchtigung
Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den der jeweiligen Leistungsart vorliegen könnte und suchen Sie umgehend
Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht einen Arzt auf. Wenn Sie uns eine Beeinträchtigung nicht zeitnah melden
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer oder nicht umgehend einen Arzt aufsuchen, kann dies Nachteile für Sie
spätestens einen Monat vor dem Wirksam-werden der Erhöhung der bei unserer Leistungsentscheidung zur Folge haben, da uns gegenüber
Beiträge zugehen. der Nachweis des Eintritts und des ununterbrochenen irreversiblen
Vorliegens einer versicherten Beeinträchtigung durch einen Arzt erbracht
8. Bedingungsanpassungsklausel werden muss. Ergänzend zu Ziffer 7.1 AUB liegt keine Obliegenheitsver-
letzung vor, wenn Sie bei zunächst geringfügig erscheinenden Gesund-
Diese Versicherungsbedingungen können wir auch nachträglich
heitsbeeinträchtigungen erst dann einen Arzt hinzuziehen und uns unter-
richten, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Die Anordnungen des
8.1. bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die betroffenen Bestim-
Arztes sind zu befolgen, eine generelle Verpflichtung der versicherten
mungen beruhen, oder
Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch nicht.
8.2. bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen
3.2. Uns sind eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Beeinträch-
der Verwaltungspraxis der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tigung sowie ausführliche schriftliche Berichte der Ärzte, die die versicher-
tungsaufsicht,
te Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, insbesonde-
durch neue Regelungen ersetzen, wenn die Änderung der Versiche- re über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des
rungsbedingungen zur Fortführung des Versicherungsvertrages notwen- Leidens einzureichen. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungs-
dig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für nehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt
Sie oder uns auch unter Berücksichtigung der Interessen der jeweils der Versicherer in angemessener Höhe, wenn und soweit dem Versiche-
anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die rungsnehmer bzw. der versicherten Person ein Anspruch auf Ersatz
neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie die Wahrung des Vertragsziels seiner Kosten durch Dritte nicht zusteht.
der Versicherungsnehmer der Multi-Rente angemessen berücksichtigt.
Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem Ihnen die neue Rege- 3.3. Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersu-
lung und die hierfür maßgeblichen Gründen mitgeteilt worden sind, chungen und Prüfungen durch von uns beauftragte Personen verlangen.
Vertragsbestandteil. Des Weiteren können wir auch Auskünfte über Ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse verlangen.
9. Innovationsupdate
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu Ihrer 3.4. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser, sonstige medizini-
Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallver- sche Einrichtungen, bei denen sie in Behandlung war oder sein wird, und
sicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und Behörden sowie Träger der gesetzlichen oder privaten Kranken- bzw.
ohne Mehrprämie geändert (Bedingungsverbesserung), so gelten die Pflegeversicherung zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu
neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. erteilen. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, diese Ermächtigun-
gen in Form einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung oder
10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen für die jeweiligen Anfragen einzelfallbezogene Entbindungserklärungen
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu abzugeben. Für die mit jeder Einzelfallermächtigung verbundenen Mehr-
Ihrer Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die kosten können wir eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen. Es
Unfallversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit
durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohle- ganz oder teilweise zu widerrufen.
nen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der
Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedin- 3.5. Wir sind verpflichtet, nach Abschluss der Heilbehandlung – spätes-
gungen regulieren. Diese Garantie bezieht sich ausschließlich auf die tens aber 3 Monate nach Beantragung einer Leistung und Einreichung
Leistungsart Invalidität durch Unfall. Der Ausschluss für Unfälle bei den der erforderlichen Unterlagen – die Prüfung der Leistungsvoraussetzun-
unter C. 2. genannten beruflichen Tätigkeiten wird von der Leistungsga- gen vorzunehmen.
rantie nicht umfasst.
Die unter B. Ziffer 1.2 aufgeführte Voraussetzung für die Leistungserbrin- 3.6. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlan-
gung (Vorliegen eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %) bleibt gen, dass die nach D. Ziffer 3.3 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen
weiterhin bestehen. in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die hierbei
anfallenden Untersuchungskosten sowie angemessene Reisekosten
11. Altersstufenlogik übernehmen wir.
11.1. Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten
3.7. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die versi-
Alters. Die Beitragsgruppen können aus einem einzigen Alter bestehen
cherte Person die Schadenmeldung innerhalb des ersten Jahres vom
oder mehrere Alter umfassen. Der Versicherer teilt dem Versicherungs-
Schadentag an gerechnet bei uns einreichen.
nehmer bei Vertragsschluss die Beitragsgruppen und die zugehörigen
Beiträge mit. Als erreichtes Alter gilt das zur Hauptfälligkeit erreichte Alter
der versicherten Person.
4. Pflichten der versicherten Person während der Renten-
leistung
11.2. Bei Beitragsänderungen durch Eintritt in eine andere Beitragsgrup-
pe, passt der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im 4.1. Eine Minderung oder einen Fortfall der jeweiligen Beeinträchtigung
Verhältnis der Veränderung an. sowie der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt
11.3. Erhöht sich der Beitrag wegen Eintritts in eine andere Beitragsgrup- werden.
pe, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsicht-
lich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der
Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen.
9
[Seite 28]
Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene
4.2. Während der Dauer unserer Leistungspflicht sind wir auf unsere Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei-
Kosten berechtigt, das Fortbestehen der jeweiligen Beeinträchtigung und tragsfrei gestellt:
ihren Umfang zu überprüfen. Dies gilt nur innerhalb unserer Reaktivie- Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner
rungsfrist von 3 Jahren. bezahlten Beschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als
Dazu können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und (einmal) jährlich arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich
umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns aktiv um Arbeit bemühen.
beauftragte Ärzte verlangen. Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununter-
D. Ziffer 3.3, D. Ziffer 3.4, D. Ziffer 3.5 und D. Ziffer 3.6 gelten entspre- brochen beschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der
chend. Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der
Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der, der
4.3. Wir sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgender Fälligkeit für bis zu 6
berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn uns diese ange- Monate beitragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate eine
forderten Bescheinigungen nicht unverzüglich übersandt werden, ruht die Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der
Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Versicherungsvertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der
Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt.
4.4. Wenn die vorgenannten Pflichten von Ihnen oder der versicherten Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für
Person vorsätzlich nicht erfüllt werden, können wir die Rentenleistung zur maximal 6 Monate. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre
nächsten Fälligkeit einstellen. selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und
nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich
4.5. Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangsberech- aktiv um Arbeit bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann
tigten benannte Bankkonto. Sofern wir auf ein Bankkonto außerhalb der maximal 1-mal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen
Bundesrepublik Deutschland überweisen sollen, trägt der Empfänger die werden.
damit verbundenen Kosten sowie die damit verbundene Gefahr.
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die
entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu
5. Folgen bei Verletzung von Pflichten
erbringen.
Solange eine Mitwirkungspflicht nach D. Ziffer 3 - 4 von Ihnen oder der
Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei
versicherten Person vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Ver-
Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir-
kungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das gilt nicht,
8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen
wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob In Ergänzung zu Ziffer 17 AUB werden Ihre Erklärungen und Mitteilungen,
fahrlässig verletzt haben. Ihre Ansprüche bleiben jedoch insoweit beste- die den Leistungsfall betreffen uns gegenüber erst dann wirksam, wenn
hen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den sie in Textform erfolgen und uns zugegangen sind.
Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später
erfüllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats nach Maßga-
be dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder
teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart)
6.1. Dynamisierung während der Vertragslaufzeit (Aktivdynamik)
Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung von Prämie und Leistung
(Aktivdynamik) vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Rente
ohne erneute Gesundheitsprüfung für ihre Versicherung um den im
Versicherungsschein angegebenen jährlichen Steigerungssatz.
6.1.1. Ihre Prämien erhöhen sich nach dem dann gültigen Tarif bzw.
Produktvariante abhängig vom Alter der versicherten Person
6.1.2. Prämien und Versicherungsleistungen erhöhen sich jeweils zur
nächsten Hauptfälligkeit.
6.1.3. Die planmäßige Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr inner-
halb von zwei Wochen nach dem Fälligkeitsdatum in Textform widerspre-
chen.
Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglich-
keit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen.
6.1.4. Die Dynamik tritt automatisch außer Kraft, sobald der Rentenan-
spruch den zum Zeitpunkt der Dynamisierung maßgeblichen in den
Annahmerichtlinien angegebenen Höchstrentenbetrag erreicht hat. Sofern
durch die Dynamisierung der zum Zeitpunkt der Anpassung in den An-
nahmerichtlinien festgelegte Höchstbetrag überschritten werden würde,
wird maximal nur auf diesen Höchstbetrag angepasst.
6.1.5. Dabei wird der Betrag der versicherten Multi-Rente auf volle Euro
mathematisch gerundet.
6.2. Dynamisierung während des Leistungsfalls (Passivdynamik)
Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung der Rente nach Eintritt des
Versicherungsfalls vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche
Rente jährlich um den im Versicherungsschein angegebenen Prozentsatz
jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres; erstmals zum 1.1. des zweiten auf
den Rentenbeginn folgenden Jahres. Dabei wird der Betrag der Multi-
Rente auf volle Euro mathematisch gerundet.
7. Arbeitslosigkeit
Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung:
Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche-
rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der
10