Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Private Unfallversicherung / Bedingungsarchiv

Janitos Multi-Rente Balance: die Bedingungen im Volltext

Rententarif mit monatlicher Unfallrente ab 50 Prozent Invalidität sowie Renten bei Organschäden, Verlust von Grundfähigkeiten, Pflegebedürftigkeit und schweren Erkrankungen, ohne Anrechnung einer Mitwirkung.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, dieselbe Prämie wie direkt
  • 4,97 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt. Hier fehlen nur noch Ihre Daten. Wir reichen Ihren Antrag an Janitos weiter.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an Janitos

Zahlung per Lastschrift

Die Prämie wird von Ihrem Konto abgebucht. Die IBAN prüfen wir schon beim Eintippen auf Fehler.

Ich ermächtige Janitos, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Janitos auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Janitos mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Janitos einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Janitos Multi-Rente Balance (Österreich) von Janitos (Private Unfallversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Janitos weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 78 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Grundsumme für Invalidität (dauernde Beeinträchtigung)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Rentenzahldauer gezahlt“A, Seite 19
Geltungsbereich (weltweit, rund um die Uhr, Beruf und Freizeit)ja„Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt.“AUB Ziffer 1.2, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (AUB)ja„wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen regulieren.“C. Ziffer 10, Seite 27
Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse erfülltnicht geregelt
Besserstellungsgarantie (bessere Bedingungen anderer Anbieter gelten mit)nicht geregelt
Vorversicherergarantie (Leistung mindestens wie im Vorvertrag)nicht geregelt
Versicherbare Personen (keine Ausnahme für Pflegebedürftige oder schwer Erkrankte)ja„besteht der Versicherungsschutz auch für schwer- und schwerst Pflegebedürftige“C. Ziffer 1.15, Seite 25

Gliedertaxe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gliedertaxe: Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armsja„Arm 70 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Hand im Handgelenkja„Hand 60 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Daumenja„Daumen 25 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Zeigefinger und andere Fingerja„Zeigefinger 15 % anderer Finger 10 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Bein über der Mitte des Oberschenkelsja„Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Bein bis unterhalb des Kniesja„Bein bis unterhalb des Knies 60 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Fuß im Fußgelenkja„Fuß 50 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Auge (Verlust der Sehfähigkeit)ja„Auge 60 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Gehör auf einem Ohrja„Gehör auf einem Ohr 40 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Geruchssinnja„Geruchssinn 15 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 19
Gliedertaxe: Geschmackssinnja„Geschmackssinn 15 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 20
Gliedertaxe: Stimme (Verlust der Sprechfähigkeit)ja„Stimme 100 %“B. Ziffer 1.2.1, Seite 20
Gliedertaxe: innere Organe (Niere, Milz, Lunge)nicht geregelt

Invaliditätsleistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Progression 225 Prozentnicht geregelt
Progression 350 Prozentnicht geregelt
Progression 500 Prozentnicht geregelt
Progression 1000 Prozentnicht geregelt
Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen: Kürzung erst ab einem Mitwirkungsanteil vonja„verzichten wir generell auf die Anrechnung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen“C. Ziffer 1.13, Seite 25
Frist für den Eintritt der Invalidität nach dem Unfallja„muss die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein“B. Ziffer 1.4, Seite 20
Frist für die ärztliche Feststellung der Invaliditätja„spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt“B. Ziffer 1.4, Seite 20
Frist für die Geltendmachung der Invalidität beim Versichererja„spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden.“B. Ziffer 1.4, Seite 20
Neubemessung des Invaliditätsgrads (Frist, bei Kindern)ja„erneut ärztlich bemessen zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.“AUB Ziffer 9.4, Seite 5
Vorinvalidität: Abzug einer bereits bestehenden Beeinträchtigungja„wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert.“AUB Ziffer 2.1.2.2.3, Seite 3
Vorschuss auf die Invaliditätsleistungja, bis zur Versicherungssumme„Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.“AUB Ziffer 9.3, Seite 5
Mindestinvaliditätsgrad, unter dem nichts gezahlt wird (Abzugsfranchise)ja„Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt.“B. Ziffer 1.2, Seite 19

Erweiterter Unfallbegriff und Einschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfall durch Eigenbewegung (ohne äußere Einwirkung)ja„gelten sämtliche Gesundheitsschäden, die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht“C. Ziffer 1.12, Seite 25
Erhöhte Kraftanstrengung (Verrenkung, Zerrung, Zerreißung)ja„gelten sämtliche Gesundheitsschäden, die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht“C. Ziffer 1.12, Seite 25
Zeckenbiss (FSME, Borreliose)ja, bis zur Versicherungssumme„Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde)“C. Ziffer 1.16, Seite 25
Insektenstich und Tierbiss (auch allergische Reaktion)ja, bis zur Versicherungssumme„Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde)“C. Ziffer 1.16, Seite 25
Infektionen durch Unfallverletzung und Infektionskrankheiten mit Unfallbezugja, bis zur Versicherungssumme„Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde)“C. Ziffer 1.16, Seite 25
Lebensmittelvergiftung und Vergiftung durch Einnahme von Stoffenja, bis zur Versicherungssumme„Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art“C. Ziffer 1.16, Seite 25
Tod und Schäden durch Ertrinken oder Ersticken unter Wassernicht geregelt
Erfrierungenja„gelten auch Gesundheitsschädigungen durch Erfrierungen als Unfallereignis.“C. Ziffer 1.3, Seite 24
Sonnenstich, Hitzschlag, Sonnenbrandja„gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes oder eines Sonnenstichs als Unfall.“C. Ziffer 1.6, Seite 24
Plötzliches Einatmen von Gasen und Dämpfenja„Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen ausgesetzt war.“C. Ziffer 1.7, Seite 24
Bandscheibenvorfall durch Unfallja, bis zur Versicherungssumme„Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen“C. Ziffer 1.16, Seite 25
Bauchwand- und Unterleibsbrücheja, bis zur Versicherungssumme„krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unterleibsbrüche sowie Strahlenschäden.“C. Ziffer 1.16, Seite 25
Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallursache oder Unfallfolgeja„soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medikamenteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen“C. Ziffer 1.1, Seite 24
Psychische Reaktionen nach einem Unfall (posttraumatische Belastungsstörung)ja, bis zur Versicherungssumme„krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unterleibsbrüche sowie Strahlenschäden.“C. Ziffer 1.16, Seite 25
Bewusstseinsstörungen und Unfälle unter Alkohol oder Medikamenten (Promillegrenze)ja„wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt.“C. Ziffer 1.2, Seite 24
Epileptische und andere Krampfanfälle als Unfallursacheja„Übermüdung, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle“C. Ziffer 1.1, Seite 24

Kinder

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kinderkrankheiten mit dauernder Beeinträchtigung (Masern, Mumps, Röteln, Kinderlähmung)ja„Polio (Kinderlähmung)“B. Ziffer 5.3.6, Seite 23
Impfschädenja, bis zur Versicherungssumme„Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art“C. Ziffer 1.16, Seite 25

Weitere Leistungsarten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unfallrente (monatlich, ab welchem Invaliditätsgrad)ja„Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)“B. Ziffer 1, Seite 19
Übergangsleistung bei starker Beeinträchtigung über Monatenicht geregelt
Krankenhaustagegeldnicht geregelt
Genesungsgeld nach Krankenhausaufenthaltnicht geregelt
Leistung bei Unfalltodnicht geregelt
Sofortleistung bei schweren Verletzungen (Querschnitt, Amputation, Hirnschaden)nicht geregelt
Leistung bei Knochenbrüchen (auch ohne Invalidität)nicht geregelt
Such-, Bergungs- und Rettungskosten (auch Hubschrauber, Rücktransport)nicht geregelt
Kosmetische Operationen nach einem Unfall (auch Zahnersatz)nicht geregelt
Kurkosten und Rehabilitationsmaßnahmennicht geregelt
Reha-Management (Begleitung durch einen Rehabilitationsdienst)nicht geregelt
Rooming-in (Unterbringung eines Elternteils beim Kind im Krankenhaus)nicht geregelt

Ausschlüsse und Wiedereinschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Motorsport: Rennen, Training, Fahrsicherheitstraining mitversichertnein„Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt;“C. Ziffer 5.6, Seite 26
Luftfahrt: Fluggast, Privatpilot, Gleitschirm, Fallschirm mitversichertja„alle beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt werden können, mitversichert.“B. Ziffer 1.5, Seite 20
Kriegsereignisse und innere Unruhen: passives Kriegsrisiko im Auslandja„unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb der ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen;“C. Ziffer 5.4, Seite 26
Kernenergie und Strahlen: Umfang des Ausschlusses (Heilbehandlung mitversichert)nein„durch Strahlen aufgrund von Kernenergie.“C. Ziffer 5.5, Seite 26
Tauchen: tauchtypische Gesundheitsschäden (Caissonkrankheit, Trommelfell) mitversichertnicht geregelt
Wassersport: Segeln, Regatten, Hochseetörns ohne Ausschlussnicht geregelt

Vertrag und Beiträge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gefahrenerhöhung bei Berufswechsel (Wechsel der Gefahrengruppe, Meldefrist)ja„besteht keine Verpflichtung uns eine Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person zu melden.“C. Ziffer 1.14, Seite 25
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmersja„Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien beitragsfrei gestellt:“D. Ziffer 7, Seite 28
Nachversicherungsgarantie (Summe erhöhen ohne Gesundheitsprüfung)ja„ohne erneute Risikoprüfung die versicherte monatliche Rente erhöhen, sofern diese Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500“C. Ziffer 4.1, Seite 25
Laufzeit und Kündigung (auch Kündigung nach einem Unfall)ja„Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Leistung“AUB Ziffer 10.3, Seite 5
Obliegenheiten nach einem Unfall (Meldefrist, Arzt, Kosten ärztlicher Gutachten)ja„müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.“AUB Ziffer 7.1, Seite 4

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Capital por fallecimiento (Todesfallkapital)nicht geregelt
Invalidez permanente nach Baremo (Tabelle im Werk, Bezug zum gesetzlichen Baremo)nicht geregelt
Gastos de sepelio (Bestattungskosten)nicht geregelt
Asistencia sanitaria (Heilkosten, freie Arztwahl oder Vertragskliniken)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen Janitos Multi-Rente Österreich, Balance (504106)
[Seite 1] VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONEN JANITOS MULTI-RENTE BALANCE FÜR KINDER UND ERWACHSENE ÖSTERREICH Stand 01.04.2016 Bedingungs-Nummer: 504106 [Seite 2] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung (Stand 01.04.2016) Der Versicherungsumfang Die Versicherungsprämie 1. Was ist versichert? 11. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen? 2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Weitere Bestimmungen 3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? 12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten 4. Welche Personen sind nicht versicherbar? Personen zueinander? 5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kindertarif und bei Änderung 14. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? 15. Welches Gericht ist zuständig? Der Leistungsfall 16. Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag? 7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 17. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? 8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 18. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission) 9. Wann sind die Leistungen fällig? Die Versicherungsdauer 10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen Einsätzen? Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. 2.1.1. Voraussetzungen für die Leistung: Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein. 2.1.1.1. Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen. Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beein- trächtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden Der Versicherungsumfang kann. Die Invalidität ist 1. Was ist versichert?  innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und 1.1. Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten  innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt Person während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns innerhalb von 18 Mona- ten nach dem Unfall geltend gemacht worden. 1.2. Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle in der ganzen Welt. 2.1.1.2. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. 1.3. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich 2.1.2. Art und Höhe der Leistung: von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 2.1.2.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag. 2.1.2.2. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versiche- 1.4. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. Gliedmaßen oder Wirbelsäule 2.1.2.2.1. Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genann-  ein Gelenk verrenkt wird oder ten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht  Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade: werden.  Arm 70 %  Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % 1.5. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-  Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-  Hand 55 % sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre-  Daumen 20 % publik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinig-  Zeigefinger 10 % ten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit  anderer Finger 5% dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenste- hen.  Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %  Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % 1.6. Auf die Regelungen über die Einschränkungen der Leistung (Ziffer 3),  Bein bis unterhalb des Knies 50 % nicht versicherbare Personen (Ziffer 4) sowie die Ausschlüsse (Ziffer 5) weisen wir hin. Sie gelten für alle Leistungsarten.  Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %  Fuß 40 % 2. Welche Leistungsarten können vereinbart werden?  große Zehe 5% Die Leistungsarten, die Sie vereinbaren können, werden im Folgenden  andere Zehe 2% oder in zusätzlichen Bedingungen beschrieben. Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versiche-  Auge 50 % rungssummen ergeben sich aus dem Vertrag.  Gehör auf einem Ohr 30 %  Geruchssinn 10 % 2.1. Invaliditätsleistung  Geschmackssinn 5% Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 1 [Seite 3] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- 2.6. Übergangsleistung chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. 2.6.1. Voraussetzungen für die Leistung: 2.1.2.2.2. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Person ist im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.  nach Ablauf von sechs Monaten vom Unfalltag an gerechnet und 2.1.2.2.3. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren  ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invali- noch um mindestens 50 % beeinträchtigt. ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 Diese Beeinträchtigung hat innerhalb der sechs Monate ununterbrochen und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen. bestanden. 2.1.2.2.4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall Sie ist von Ihnen spätestens sieben Monate nach Eintritt des Unfalls unter beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen ermit- Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden. telten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. 2.6.2. Art und Höhe der Leistung: 2.1.2.3. Stirbt die versicherte Person Die Übergangsleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungs- summe gezahlt.  aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder 3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen?  gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Unfall, Als Unfallversicherer leisten wir für Unfallfolgen. Haben Krankheiten oder und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheits- dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen schädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich gewesen wäre.  im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, 2.2. Todesfallleistung  im Todesfall und, soweit nichts anderes bestimmt ist, in allen ande- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: ren Fällen die Leistung 2.2.1. Voraussetzungen für die Leistung: entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens. Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, unterbleibt jedoch die gestorben. Minderung. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 7.5 weisen wir hin. 4. Welche Personen sind nicht versicherbar? 2.2.2. Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme 4.1. Nicht versicherbar und trotz Prämienzahlung nicht versichert sind gezahlt. dauernd schwer oder schwerst pflegebedürftige Personen im Sinne der sozialen Pflegeversicherung. 2.3. Tagegeld Dies trifft zu, sobald sie in die Pflegestufe IV, V, VI oder VII nach österrei- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: chischem Bundespflegegeldgesetz (Stand 01.09.2012) eingestuft werden. 2.3.1. Voraussetzungen für die Leistung: 4.2. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person im Die versicherte Person ist unfallbedingt Sinne von Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet die  in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und Versicherung.  in ärztlicher Behandlung. 4.3. Die für nicht versicherbare Personen seit Eintritt der Versicherungs- 2.3.2. Höhe und Dauer der Leistung: unfähigkeit entrichtete Prämie wird zurückgezahlt. Das Tagegeld wird nach der vereinbarten Versicherungssumme berech- net. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung der 5. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausge- Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft. schlossen? Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt. 5.1. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 2.4. Spitalgeld 5.1.1. Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseins- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: störungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch 2.4.1. Voraussetzungen für die Leistung: Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger voll stationärer Heilbehandlung. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht waren. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 5.1.2. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie 2.4.2. Höhe und Dauer der Leistung: vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. 5.1.3. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürger- Das Spitalgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der voll stationären Behandlung gezahlt, längstens kriegsereignisse verursacht sind. jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis- 2.5. Genesungsgeld sen betroffen wird. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in 2.5.1. Voraussetzungen für die Leistung: dem sich die versicherte Person aufhält. Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren worden und hatte Anspruch auf Spitalgeld nach Ziffer 2.4. Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die 2.5.2. Höhe und Dauer der Leistung: aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC- Das Genesungsgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die wir Spitalgeld Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Österreich, Frank- leisten, längstens für 100 Tage. reich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. 2 [Seite 4] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung 5.1.4. Unfälle der versicherten Person 6.2. Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung  als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach 6.2.1. Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt maß- deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges geblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges; Person ab. Grundlage für die Bemessung der Versicherungssummen und Prämie ist unser geltendes Berufsgruppenverzeichnis.  bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit oder im Hobbybereich (Paragleiten, Drachenfliegen usw.); Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich mitteilen. Pflichtwehrdienst,  bei der Benutzung von Raumfahrzeugen. Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter. 5.1.5. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie 6.2.2. Errechnen sich bei gleich bleibender Prämie nach dem zum Zeit- sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrt- punkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, veranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten betei- gelten diese nach Ablauf eines Monats ab der Änderung. ligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten an- kommt. Errechnen sich dagegen höhere Versicherungssummen, gelten diese, sobald uns Ihre Erklärung zugeht, spätestens jedoch nach Ablauf eines 5.1.6. Unfälle, bei der Teilnahme an Landes-, Bundes-, oder internationa- Monats ab der Änderung. Die neu errechneten Versicherungssummen len Wettbewerben auf dem Gebiet des Schilaufens, Schispringens, Bob-, gelten sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle. Schibob- oder Skeletonfahrens, sowie am offiziellen Training für diese Veranstaltungen. 6.2.3. Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhter oder gesenkter Prämie weiter, sobald 5.1.7. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verur- uns Ihre Erklärung zugeht. sacht sind. 5.2. Ausgeschlossen sind außerdem folgende Beeinträchtigungen: Der Leistungsfall 5.2.1. Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. 7. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere fallendes Unfallereignis nach Ziffer 1.3 die überwiegende Ursache ist. Leistung nicht erbringen. 5.2.2. Gesundheitsschäden durch Strahlen. 7.1. Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei- 5.2.3. Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt Körper der versicherten Person. hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Heilmaßnahmen oder Eingriffe, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen 7.2. Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versi- unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. cherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns unverzüglich zurück- 5.2.4. Infektionen. senden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher Weise erteilt werden. 5.2.4.1. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie  durch Insektenstiche oder Insektenbisse oder 7.3. Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person  durch sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten einschließ- verursacht wurden, durch die Krankheitserreger sofort oder später lich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen wir. in den Körper gelangten. 7.4. Die Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen – 5.2.4.2. Versicherungsschutz besteht jedoch für behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträ-  Tollwut und Wundstarrkrampf sowie für ger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu  Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch Unfallverletzun- erteilen. gen, die nicht nach Ziffer 5.2.4.1 ausgeschlossen sind, in den Kör- per gelangten. 7.5. Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn uns der Unfall schon angezeigt war. 5.2.4.3. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verur- sacht sind, gilt Ziffer 5.2.3 Satz 2 entsprechend. Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. 5.2.5. Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. 8. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenhei- 5.2.6. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn ten? diese durch einen Unfall verursacht wurden. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 5.2.7. Bauch- oder Unterleibsbrüche. Wird eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie- Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstan- genheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres den sind. Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen 6. Was müssen Sie bei vereinbartem Kindertarif und bei hingewiesen haben. Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beach- Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt ten? haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, 6.1. Versicherung von Kindern dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kinder- Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den tarif versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, besteht Versiche- Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Oblie- rungsschutz zu den vereinbarten Versicherungssummen. Danach gilt der genheit arglistig verletzt haben. zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für Erwachsene. Sie haben jedoch Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns zustehen- folgendes Wahlrecht: des Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzei-  Sie zahlen die bisherige Prämie, und wir reduzieren die Versiche- gepflicht ausüben. rungssummen entsprechend, oder  Sie behalten die bisherigen Versicherungssummen, und wir be- 9. Wann sind die Leistungen fällig? rechnen eine entsprechend höhere Prämie. 9.1. Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditätsan- Über Ihr Wahlrecht werden wir Sie rechtzeitig informieren. Teilen Sie uns spruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob und in das Ergebnis Ihrer Wahl nicht bis spätestens zwei Monate nach Beginn welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fristen beginnen des neuen Versicherungsjahres mit, setzt sich der Vertrag entsprechend mit dem Eingang folgender Unterlagen: der ersten Wahlmöglichkeit fort.  Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen, 3 [Seite 5] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung  beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den Ab- 10.4. Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen Einsätzen schluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung der Invali- Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft, dität notwendig ist. sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet, Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsan- die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern spruchs entstehen, übernehmen wir. China, Deutschland, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf, 9.2. Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen. ist. 9.3. Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse. Die Versicherungsprämie Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todes- 11. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? fallsumme beansprucht werden. Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zah- len? 9.4. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längs- tens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu 11.1. Prämie und Versicherungsteuer lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die Sie sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht muss in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.  von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungs- pflicht nach Ziffer 9.1, 11.2. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie  von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist 11.2.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung ausgeübt werden. Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. Ist Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste Prämie nur 9.5. Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir die erste Rate der ersten Jahresprämie. berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Bescheinigung 11.2.2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu Fälligkeit. einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Die Versicherungsdauer Rechtsfolge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 10. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? Wann ruht der Versicherungsschutz bei militärischen 11.2.2.1. Rücktritt Einsätzen? Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Wir 10.1. Beginn des Versicherungsschutzes können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzah- lung nicht zu vertreten haben. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange- gebenen Zeitpunkt, wenn Sie die erste oder einmalige Prämie unverzüg- 11.3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der Folgeprämie lich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 11.2 zahlen. 11.3.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung 10.2. Dauer und Ende des Vertrages Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge- 11.3.2. Verzug schlossen. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mah- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der nung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens einen vertreten haben. Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündi- Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und gung zugegangen ist. Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Diese Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen Beträge ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. der Prämie sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und die Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 11.3.3 und Ziffer 11.3.4 mit zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekün- dem Fristablauf verbunden sind. digt werden; die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. Schadens zu verlangen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder einzelne 11.3.3. Kein Versicherungsschutz Leistungsarten beschränkt werden. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, 10.3. Kündigung nach Versicherungsfall wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn wir darauf hingewiesen wurden. eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung 11.3.4. Kündigung erhoben haben. Die Kündigung kann auf die betroffene versicherte Person oder die betroffene Leistungsart beschränkt werden. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn wir Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach hingewiesen haben. Klagerücknahme, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Textform zugegangen sein. Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats die angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei uns zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem besteht jedoch kein Versicherungsschutz. späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche- rungsperiode, wirksam wird. 11.4. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- Ihnen wirksam. lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem im Versicherungsschein 4 [Seite 6] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser den berechtigten Einziehung nicht widersprechen. gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. 13.2. Rücktritt Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil Sie das SEPA- 13.2.1. Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts Lastschriftmandat widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Grün- Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Um- den zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden ständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfah- gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die rens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. wenn Sie von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind. Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir 11.5. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die noch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung ange- ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in ben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Verzug sind. der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begründet, Kenntnis erlan- Ferner können wir für die Zukunft eine jährliche Prämienzahlung verlan- gen. gen. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber. 13.2.2. Ausschluss des Rücktrittsrechts 11.6. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, die dem kannten. Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr 11.7. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeige-  Sie bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch nicht vollen- pflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei det hatten, Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin-  die Versicherung nicht gekündigt war und gungen, geschlossen hätten.  Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht 13.2.3. Folgen des Rücktritts wurde, Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. gilt Folgendes: Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den 11.7.1. Die Versicherung wird mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres prämien- unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt frei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollen- des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der det. Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versiche- rungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. 11.7.2. Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungs- nehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist. Uns steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Weitere Bestimmungen 13.3. Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung 13.3.1. Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung 12. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteilig- einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit ten Personen zueinander? beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn wir Sie 12.1. Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige- anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte pflichtverletzung hingewiesen haben. aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. Sie Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich weitere verantwortlich. Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer Anzeigepflicht 12.2. Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfol- Kenntnis erlangt haben. ger und sonstige Anspruchsteller entsprechend Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflichtverlet- anzuwenden. zung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 12.3. Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden. Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 13. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 13.3.2. Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag 13.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Umstände Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflicht- Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekann- verletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der ten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir Sie in laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Dies gilt nur, wenn Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne des Satzes 1 in Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schriftlich Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung ange- ben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem wir von der Verletzung Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für die der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpassung berechtigt, Kenntnis wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerheblichen Um- erlangen. stände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen verantwortlich. 5 [Seite 7] Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir den zuständigen Ärztekammer bestellt. Die beiden Ärzte bestellen einver- nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige nehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als Obmann, für kannten. den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen sollten, im Rahmen Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 % der durch die Gutachten der beiden Ärzte gegebenen Grenzen entschei- oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten det. Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Obmannes nicht, wird nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen. ein für den Versicherungsfall zuständiger medizinischer Sachverständiger durch die für den Wohnsitz der versicherten Person zuständige Ärzte- 13.4. Anfechtung kammer als Obmann bestellt. Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil der Prämie zu, 18.5. Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den Ärzten der der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmen zu Vertragszeit entspricht. unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält. 18.6. Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu führen; 14. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag? in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Bei Nichteinhal- tung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll gesondert niederzule- 14.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei gen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforderlich, legt auch er Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif- sie mit Begründung in einem Protokoll nieder. Die Akten des Verfahrens ten des Bürgerlichen Gesetzbuches. werden von uns verwahrt. 14.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet 18.7. Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt sind im Verhältnis des Obsiegens von Ihnen und uns zu tragen. Im Fall gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. der Ziffer 9.4 der Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung trägt die Kosten, wer die Neufeststellung verlangt hat. 15. Welches Gericht ist zuständig? Der Anteil der Kosten, den Sie zu tragen haben, ist auf 10 % der versi- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die cherten Jahresrente, höchstens jedoch auf 50 % des strittigen Betrages, gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den begrenzt. Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Ge- richt erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. 16. Welches Recht gilt für den Versicherungsvertrag? Für den Versicherungsvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land. Zwingende österreichische Verbraucherschutzvorschriften sind zu Ihren Gunsten auch für diesen Vertrag gültig. 17. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 17.1. Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen müssen Sie in Textform abgeben. Sie sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständige bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 17.2. Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absen- dung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte An- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens. 18. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekom- mission) 18.1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die eingetretene Beein- trächtigung auf den Versicherungsfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch Krankheit oder Gebrechen sowie im Fall der Ziffer 9.4 der Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung entscheidet die Ärztekommission. 18.2. In nach Ziffer 18.1 der Ärztekommission zur Entscheidung vorbehal- tenen Meinungsverschiedenheiten können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Zugang der Erklärung von uns gemäß Ziffer 9.1 der Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung unter Bekanntgabe Ihrer Forderungen Widerspruch erheben und die Entscheidung der Ärztekommission bean- tragen. 18.3. Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen, steht auch uns zu. 18.4. Für die Ärztekommission bestimmen Sie und wir je einen in der österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt. Wenn ein Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung keinen Arzt benennt, wird dieser von der für den Wohnsitz der versicherten Person 6 [Seite 8] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder (Stand 01.04.2016) 5A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leistungsarten 8. Bedingungsanpassungsklausel B. Leistungsarten 9. Innovationsupdate 1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) 10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) 11. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern 3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten 12. Altersstufenlogik (Grundfähigkeitenrente) D. Rentenleistung 4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente) 1. Zeitpunkt der Rentenleistung 5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-Disease- Rente) 2. Höhe der Leistung 6. Kapitalsofortleistungen 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung C. Weitere Bestimmungen 4. Pflichten der versicherten Person während der Rentenleistung 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 5. Folgen bei Verletzung von Pflichten 2. Nicht versicherbare Berufe 6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart) 3. Ende des Vertrages 7. Arbeitslosigkeit 4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne erneute 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen Risikoprüfung E. Rechtsfolgen der Umstellung zum Zeitpunkt der Vollendung des 5. Ausschlüsse 18. Lebensjahres (Volljährigkeitsklausel) 6. Wartezeit 7. Prämienanpassungsklausel Die Allgemeinen Bedingungen informieren Sie über die gegenseitigen ziert sich die Reaktivierungsfrist auf die maximale Leistungsdauer, sofern Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis für die diese kürzer als 5 Jahre ist. Multi-Rente für Kinder. Sofern die Nachbemessung ergibt, dass die Voraussetzungen für den Sofern keine abweichenden Regelungen in den Zusatzbedingungen eingetretenen Leistungsfall nicht mehr bestehen, wird zu diesem getroffen sind, werden die Allgemeinen Bedingungen für die Janitos Zeitpunkt die Rentenzahlung eingestellt. Die Einstellung der Unfallversicherung (AUB) zugrunde gelegt. Rentenzahlung erfolgt zum Ende des Monats, in welchem sie der Versicherer hierüber schriftlich informiert hat. Sie haben dann das Recht, Beim Erreichen des 18. Lebensjahres wird die Multi-Rente für Kinder den Versicherungsschutz in Höhe und Umfang der zuletzt bezogenen grundsätzlich auf die Multi-Rente für Erwachsene umgestellt. Der Inhalt Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zu aktivieren. und die Voraussetzungen dieser Umstellung sind unter E. genauer aufge- führt. Gleichzeitig treten die Pflicht zur Prämienzahlung zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Tarifprämien und die eventuelle Versicherungsschut- zerweiterung aufgrund der Zusatzbausteine aus B. Ziffer 6 wieder in Kraft. A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leis- tungsarten Sofern länger als 5 Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für den Leistungsfall vorgelegen haben, wandelt sich – außer bei Krebs – der Die Janitos Multi-Rente unterscheidet fünf Leistungsarten: befristete Rentenanspruch in einen dauerhaften Rentenanspruch um und  dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % nach einem Unfall wir zahlen Ihre Rente lebenslang. Bei Krebs erfolgt die Leistung gemäß B. (B. Ziffer 1) Ziffer 5.3.9.2 für einen befristeten Zeitraum. Der Anspruch auf Rentenleis- tung ist gegeben, sobald die Voraussetzungen für mindestens eine  definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter Leistungsart vorliegen. Für die Höhe der Rentenleistung ist es unerheb- Organe bzw. definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geis- lich, welche Leistungsart oder wie viele Leistungsarten zutreffen. tigen Fähigkeiten als Folge einzelner und bestimmter Krankheiten oder als Folge eines Unfalls (B. Ziffer 2),  Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten (B. Ziffer 3), B. Leistungsarten  Eintritt von Pflegebedürftigkeit (B. Ziffer 4) und 1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)  Feststellung einer schweren Erkrankung (B. Ziffer 5) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Kapitalsofortleistung bei 1.1. Beschreibung schweren Operationen (B. Ziffer 6.1) und eine Kapitalsofortleistung beim In Ergänzung zu Ziffer 2 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- Leistungsfall (B. Ziffer 6.2) zusammen gegen eine zusätzliche Prämie mit chend der nachfolgenden Bedingungen: zu versichern. Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Ren- 1.2. Voraussetzung für die Leistung tenzahldauer gezahlt, wobei für Krebs spezielle Regelungen zur Dauer Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten der Leistung nach B. Ziffer 5.3.9 zu beachten sind. Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt. Die Kapitalsofortleistung wird einerseits 7 Tage nach Durchführung der versicherten schweren Operation oder anderseits zum Zeitpunkt des 1.2.1. Verbesserte Gliedertaxe rechtmäßigen Anspruchs auf die monatliche Rente fällig. Zum Zeitpunkt In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger des rechtmäßigen Anspruchs der monatlichen Rente endet gleichzeitig Funktionsunfähigkeit folgende Invaliditätsgrade: die Pflicht zur Prämienzahlung. Damit endet auch der Versicherungs-  Arm 70 % schutz der eventuell versicherten Kapitalsofortleistungen aus B. Ziffer 6.  Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 % Innerhalb der ersten 5 Jahre nach Eintritt des Leistungsfalles haben wir jährlich das Recht, eine Nachbemessung der gesundheitlichen Beein-  Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % trächtigung vornehmen zu lassen (Reaktivierungsfrist). Bei Krebs redu- 1 [Seite 9] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder  Hand 60 % Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr aufgehoben ist.  Daumen 25 % Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des  Zeigefinger 15 % zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähig-  anderer Finger 10 % keiten beurteilt.  Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % 2.3.2. Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen  Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen  Bein bis unterhalb des Knies 60 % wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen  Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 55 % Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben.  Fuß 50 % Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer:  große Zehe 8%  Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % der altersentsprechenden  andere Zehe 5% Norm oder  Auge 60 %  Fractional Shortening kleiner gleich 15 % der altersentsprechenden  Gehör auf einem Ohr 40 % Norm oder  Geruchssinn 15 %  Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) IV (bis zur  Geschmackssinn 15 % Vollendung des 8. Lebensjahres in der modifizierten Form für Kin- der)  Stimme 100 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer- chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung 1.3. Beginn und Dauer der Leistung weiterhin erbracht. Die Rente zahlen wir 2.3.3. Nierenerkrankungen  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Erkrankung der hat Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen Entzün-  monatlich im Voraus. dungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthochdruck Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem entstanden ist und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind.  die versicherte Person stirbt oder Die Leistungsfähigkeit der Nieren muss auf Dauer und irreversibel so  eine Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invalidi- reduziert sein, dass die Werte tätsgrad <50 % ist. (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvorausset-  Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche zungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) bzw.  Kreatinin-Clearance von 30 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche nicht 1.4. Fristverlängerung bei Invaliditätsansprüchen überschritten werden oder der In Abänderung von Ziffer 2.1.1.1 AUB muss die Invalidität innerhalb von  Kreatininwert 4 mg/dl (350 µmol/l) nicht unterschritten wird. 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens vor Ablauf Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder Transplantati- einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt on verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden. 2.3.4. Lungenerkrankungen 1.5. Berufliches Flugrisiko Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung Mit Ausnahme von beruflichen Tätigkeiten als Luftsportgeräteführer sowie (z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündung und Verletzung), die den in C. Ziffer 2 ausgeschlossenen beruflichen Tätigkeiten als Testpilot die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich und Flugversuchspilot sind in abweichend von Ziffer 5.1.4 AUB alle reduziert und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm und ausschließ- werden können, mitversichert lich anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungenfunktion bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn: 2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente)  Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40 % der altersentsprechenden Norm oder 2.1. Beschreibung  Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40% der altersentsprechenden In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- Norm oder chend der nachfolgenden Bedingungen:  Arterielle Sauerstoffsättigung (SpO2/SaO2) kleiner gleich 50 % ist. 2.2. Voraussetzung für die Leistung In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer Eine Verbesserung der Werte durch die Benutzung eines Sauerstoffgerä- irreversiblen im folgenden unter Ziffer 2.3 definierten Beeinträchtigung der tes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbes- Funktionsfähigkeit der folgenden beschriebenen Organe bzw. einer serung der Funktionsfähigkeit. definierten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird als Folge einzelner bestimmter Krankheiten oder durch Unfall. Die Beein- die Leistung weiterhin erbracht. trächtigung der Funktionsfähigkeit ist uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. 2.3.5. Lebererkrankungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die 2.3. Bewertungsmaßstab die Funktion der Leber erheblich reduziert. Die Funktionsminderung der Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht Leber ist dann erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der folgenden nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun- Bedingungen erfüllt sind: gen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung  Auftreten von Bauchwasser (Aszites) sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.  Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre 2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems  Bilirubinwert (gesamt) größer gleich 3,0 mg/dl (51 µmol/l) Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des  Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl (35 g/l) Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung  Quickwert kleiner gleich 40 % der altersentsprechenden Norm  eines Beines und eines Armes oder Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein.  mindestens einer Körperhälfte führt. 2 [Seite 10] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder Werden die Funktionen der Leber auf Grund einer Transplantation ver- andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden bessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht mehr besteht. 3.3.1.2. Verlust des Sprachvermögens (Stummheit) 2.4. Beginn und Dauer der Leistung Ein Rentenanspruch entsteht, sofern die versicherte Person durch eine Die Rente zahlen wir irreversible Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn)  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen. 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische  monatlich im Voraus. Ursachen. Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem Insbesondere psychogener Sprachverlust ist ebenfalls vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen.  die versicherte Person stirbt oder  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- 3.3.1.3. Verlust des Hörvermögens (Taubheit) gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre Ein Rentenanspruch liegt vor, sobald die betreffende Person basierend erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- auf folgender Definition auf beiden Seiten vollständig ertaubt ist: raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) Irreversibler und nicht therapierbarer Verlust der Hörfähigkeit für alle Schallreize unterhalb von 90 Dezibel. 2.5. Vorerkrankungen Es besteht kein Rentenanspruch, wenn nach allgemeiner medizinischer In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, oder anderes Hilfsmittel rechnet. oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann, dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können. 3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfä- higkeiten (Grundfähigkeitenrente) 3.3.1.4. Verlust der Orientierung Geleistet wird, wenn die betreffende Person: 3.1. Beschreibung  nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- Person zu orientieren. chend der nachfolgenden Bedingungen: Dieser Zustand muss dauerhaft und irreversibel sein. 3.2. Voraussetzung der Leistung 3.3.2. Grundfähigkeiten der Kategorie B In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB tritt der Leistungsfall ein, wenn der Verlust Die Kategorie B unterscheidet vier Bewertungsgruppen, denen einzelne einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit nach Grundfähigkeiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind. der unter 3.3 aufgeführten Bewertungsskala zu einer Punktezahl von Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und dauerhaft sein. mindestens 100 Punkten führt. Ein Verlust einer Grundfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person diese Grundfähigkeit bereits 3.3.2.1. Obere Extremitäten einmal besessen und sie nunmehr verloren hat. Der Verlust der Grundfä- Handfunktionen higkeiten muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein. Der Verlust Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit der linken der Grundfähigkeiten ist uns durch ein ärztliches Gutachten zu bele- noch mit der rechten Hand einen Mal-/Schreibstift zu benutzen gen.Der Verlust der Grundfähigkeiten ist uns durch ein ärztliches Gutach- ten zu belegen. oder ist nicht mehr in der Lage einen Schlüssel in ein Buntbartschloss einzu- 3.3. Bewertungsmaßstab führen und das Buntbartschloss zu öffnen Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet zwei Grundfä- oder higkeitsarten: A und B. kann kleine Teile wie z. B. einen Bleistift nicht mehr vom Boden aufheben Die Punktezahl von mindestens 100 Punkten entspricht nach den Maß- oder stäben der diesen Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind aus- ist nicht mehr in der Lage weder mit der rechten noch mit der linken Hand schließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. einen Faustschluss zu vollziehen und dabei ein Gewicht von 250 g halten 34 Punkte 3.3.1. Grundfähigkeiten der Kategorie A Heben und Tragen  Sehen Für Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr gilt:  Sprechen Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken  Hören noch mit dem rechten Arm, einen 2 kg schweren Gegenstand von einem  Sich Orientieren Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. Der vollständige, irreversible Verlust einer dieser Grundfähigkeiten der Für Kinder ab dem vollendeten 4. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gilt: Kategorie A wird mit 100 Punkten bewertet. Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken noch mit dem rechten Arm, einen 1 kg schweren Gegenstand von einem 3.3.1.1. Verlust des Sehvermögens (Blindheit) Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. Blindheit im Sinne der Grundfähigkeiten ist eine klinisch nachgewiesene, irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit ent- sprechend der nachfolgenden Definition: Für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt: Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken Hilfsmitteln noch mit dem rechten Arm, einen 0,5 kg schweren Gegenstand von einem Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. 34 Punkte a) nicht mehr als 1/50, oder Arme bewegen b) nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder Es ist der versicherten Person nicht mehr möglich, beide Hände gleichzei- tig hinter den Kopf zu bewegen und den Nacken zu berühren (Nacken- c) nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf griff) und beide Hände gleichzeitig am Rücken zusammenzuführen 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder (Schürzengriff) 34 Punkte d) nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf oder 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder ist nicht mehr in der Lage beide Arme gleichzeitig seitwärts zu bewegen e) mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld und abgespreizt auf Schulterhöhe zu halten, beide Arme gleichzeitig nach dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist. vorne zu bewegen und abgespreizt auf Schulterhöhe zu halten und beide Ein Rentenanspruch ergibt sich nur, wenn nach allgemeiner medizini- Arme ein und auswärts drehen 34 Punkte scher Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, oder 3 [Seite 11] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder 3.3.2.2. Untere Extremitäten  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- Treppen steigen gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- Die versicherte Person kann eine Treppe mit 12 Stufen (für Kinder ab raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt eine Treppe mit 6 Stufen) nicht mehr hinauf- oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens einer Minute zu machen. 3.5. Vorerkrankungen Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht überschreiten: In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-  Treppe hinauf gehen 17 Punkte rechnet.  Treppe hinunter gehen 17 Punkte Nicht gehen können 4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente) Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von 4.1. Beschreibung 200 m (für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebens- jahr gilt eine Entfernung von 100 m) über einen ebenen Boden gehend In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- zurückzulegen, ohne anzuhalten, ohne sich abzustützen und/oder ohne chend der nachfolgenden Bedingungen: sich setzen zu müssen. 4.2. Voraussetzung für die Leistung Die Zeitdauer für die Strecke soll nicht länger als 15 Minuten betragen. Die versicherte Person ist pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen, Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden. 34 Punkte wenn sie auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Stehen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig, das heißt zumindest Die versicherte Person kann keine 10 Minuten mehr stehen, ohne sich mehrmals wöchentlich, Betreuung und Hilfe, voraussichtlich für mindes- abzustützen oder hinzuknien oder zu setzen. Verordnete Hilfsmittel tens sechs Monate, benötigt. müssen benützt werden. 34 Punkte Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtun- Knien und Bücken gen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen insbe- soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben sondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der und sich dann wieder aufzurichten. 34 Punkte Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, 3.3.2.3. Wirbelsäule und Becken der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Sitzen und Erheben Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten (für Kinder der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt eine Dauer von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen von 15 Minuten) auf einem Stuhl ohne Armlehnen (altersangepasste Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsge- Sitzhöhe) aufrecht zu sitzen (dabei berühren die Füße beim Sitzen den genstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Boden), ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren 34 Punkte Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Hände oder Arme von einem Stuhl aufzustehen (dabei berühren die Füße Der Zeitaufwand, den die andere Person für diese Betreuung und Hilfe beim Sitzen den Boden). 34 Punkte benötigt, muss durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich betragen. „Ohne Gebrauch der Hände oder Arme“ bedeutet: Ohne die Armlehnen Weiterhin besteht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen, des Stuhls zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfsmit- wenn die versicherte Person auf Grund einer Querschnittlähmung, einer tel oder anderer Gegenstände. beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Beugen Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigen- Für Kinder ab dem vollendeten 7. Lebensjahr gilt: ständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewie- Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von sen ist und zusätzlich an einer Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. einer 2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem Blasen- oder Mastdarmlähmung leidet. 1 m hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte oder Für Kinder ab dem vollendeten 4. bis zum vollendeten 7. Lebensjahr gilt: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von  blind ist. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrek- 1 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem 1 tur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich m hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte  0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder Für Kinder ab dem vollendeten 1. bis zum vollendeten 4. Lebensjahr gilt:  0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder  0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von 0,5 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem  1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldein- 0,5 m hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte schränkung hat. oder 3.3.2.4. Mobilität  taubblind ist. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so Auto/Kraftrad fahren hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Der versicherten Person kann ab Alter 17 die Fahrberechtigung für PKW Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist. oder ab Alter 16 die Fahrberechtigung für ein Kraftrad aus medizinischen Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden Definitionen für die Pflegebedürftig- Gründen nicht erteilt werden. Sofern ein Führerschein auf sie ausgestellt keit entsprechen denen der Pflegestufe IV bzw. höher gemäß § 4 bzw. § war, muss dieser nachweislich aus medizinischen Gründen von der 4a Bundespflegegeldgesetz (Stand 01.09.2012) bzw. der entsprechenden versicherten Person zurückgegeben oder ihr entzogen worden sein. Regelungen der Landespflegegesetze. Dies bedeutet, dass – solange 34 Punkte keine Gesetzesänderungen stattgefunden haben – ein Leistungsfall vorliegt, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit ge- 3.4. Beginn und Dauer der Leistung mäß der vorstehenden gesetzlichen Regelungen eine Einstufung in die Die Rente zahlen wir Pflegestufe IV oder eine höhere Pflegestufe nach dem Bundespflege- geldgesetz erhält. Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Gesetzes zu  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- keiner Leistungsänderung für unser Leistungsversprechen im Rahmen zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als dieser Bedingungen führen. 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen  monatlich im Voraus. entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %.  die versicherte Person stirbt oder Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ärztliche Gutachten. 4 [Seite 12] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaß-  Krankenschwestern/-pfleger stäbe maßgebend.  Personal in medizinischen Einrichtungen Ziffer 4.1 und 4.2 AUB finden keine Anwendung, sofern die Beeinträchti-  Altenpfleger/-innen gungen während der Vertragslaufzeit eintreten.  Krankenhaushilfspersonal  Küchenpersonal im Krankenhaus 4.3. Beginn und Dauer der Leistung  Reinigungspersonal im Krankenhaus Die Rente zahlen wir  Arzthelfer/-innen  Zahnarzthelfer/-innen  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraus-  Hebammen setzung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als  Sanitäter 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer,  Wäschereipersonal im Krankenhaus  monatlich im Voraus.  Feuerwehrleute Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem  Polizisten/-innen  Gefängnispersonal  die versicherte Person stirbt oder  Zahntechniker/-innen  keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht. (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller wenn die Pflegebedürftigkeit nach dieser Frist entfallen ist.) Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom Der Wegfall der Pflegebedürftigkeit ist uns innerhalb eines Monats zu Versicherungsschutz erfasst. melden. 5.3.2. HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion 4.4. Vorerkrankungen Eine HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion – im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nachweislich auf einer nach In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- Versicherungsbeginn erfolgten Bluttransfusion beruht und alle der folgen- rechnet. den Bedingungen erfüllt: 5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung a) Dem Versicherer wird ein 5.1. Beschreibung  Schuldanerkenntnis des Herstellers, des Krankenhauses oder der In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- Institution, in der die Transfusion erfolgte, oder chend der nachfolgenden Bedingungen:  rechtskräftiges Urteil, gegen das keine Berufung eingelegt werden kann, vorgelegt, das glaubhaft macht, dass die Ursache für den Ein- 5.2. Voraussetzung für die Leistung tritt der HIV-Infektion der versicherten Person im Verantwortungsbe- In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer im reich einer der vorstehend genannten Stellen gesehen wurde. Folgenden unter Ziffer 5.3 definierten Erkrankung. Die Leistungsvoraus- b) Die versicherte Person leidet nicht an Hämophilie. setzungen sind uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. c) Der Versicherer muss freien Zugang zu allen Blutproben der versi- 5.3. Bewertungsmaßstab cherten Person haben sowie die Möglichkeit erhalten, diese Blut- proben unabhängig testen zu lassen. Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig- keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Versicherungsschutz erfasst. Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. 5.3.1. HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit 5.3.3. Fortgeschrittene Demenz (einschließlich Alzheimer’sche Krankheit) Eine HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit – der Alzheimer’sche Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist eine progres- versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, sive degenerative Erkrankung des Gehirns, die durch eine diffuse Hirnat- die nach Versicherungsbeginn rophie und krankheitsspezifische Zellveränderungen gekennzeichnet ist und die bei dem Versicherten zu einer schweren Einschränkung der  durch eine Verletzung oder Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen führt.  durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig- keiten Demenz im Sinne dieser Bedingungen ist eine organische, mentale Erkrankung, die durch einen allgemeinen Verlust der intellektuellen während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen Fähigkeiten einschließlich der Beeinträchtigung des Gedächtnisses, des wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: Urteilsvermögens, der Fähigkeit zum abstrakten Denken sowie Änderun- gen in der Persönlichkeit gekennzeichnet ist und die bei dem Versicherten  Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus- zu einer schweren Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne dieser übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und Bedingungen führt. der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste enthalten sein. Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:  Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Vorfall erfolgen.  Die mentalen Fähigkeiten des Versicherten haben sich infolge von fortgeschrittener Demenz oder der Alzheimer'schen Krankheit er- heblich verschlechtert.  Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden-  Die versicherte Person bedarf der Beaufsichtigung, um Gefährdun- sein von HIV-Viren oder von Antikörpern auf HIV-Viren anzeigt. gen zu verhüten.  Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HIV-Viren oder  Im Rahmen von anerkannten Standardtestverfahren erfolgt HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer- die Diagnose „Schwere Einschränkung der Alltagskompetenz“. den.  Die diagnostizierte Einschränkung wird voraussichtlich dauerhaft  Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen bestehen. oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel- Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt nicht vor, wenn det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor- die geistigen Fähigkeiten des Versicherten aufgrund einer seelischen den sein. Erkrankung wie z. B. Depressionen beeinträchtigt sind. Beaufsichtigung zur Verhütung von Gefährdung im Sinne dieser Definition Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst: bedeutet, dass die versicherte Person beaufsichtigt werden muss, um zu  Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.) verhindern, dass sie sich oder anderen Personen Schaden zufügt, weil  Zahnärzte/-innen die versicherte Person: 5 [Seite 13] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder gesundem Gewebe kommt, und dabei mindestens der Schweregrad  den Wohnbereich unkontrolliert verlässt oder Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird.  gefährdende Situationen verkennt oder verursacht oder 5.3.9.1.1. Krebserkrankungen werden entsprechend der „TNM classifica- tions of malignant tumours, seventh edition“ der Internationalen Vereini-  unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gung gegen Krebs (UICC) in vier Stadien (I bis IV) klassifiziert. Wir leisten gefährdenden Substanzen hantiert oder ab Stadium II.  sich tätlich oder verbal aggressiv in Verkennung der Situation 5.3.9.1.2. Lymphknoten- und Blutkrebserkrankungen, also alle Tumorfor- verhält. men des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin, werden nach Die Diagnose der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz und der folgenden Klassifikation eingeteilt: der Standardtests müssen von ärztlichen Gutachtern für solche Krankheitsbilder durchgeführt werden. 5.3.9.1.3. Stadium I (hier gibt es keine Leistung): Befall einer einzigen Lymphknotenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells; 5.3.4. Creutzfeld-Jakob-Syndrom 5.3.9.1.4. Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen Creutzfeld-Jakob-Syndrom im Sinne dieser Bedingungen ist die seltene, ober- oder unterhalb des Zwerchfells; gewöhnlich tödlich verlaufende spongiöse Enzephalopathie gleichen Namens, welche mit Symptomen einer zerebralen Dysfunktion, schwerer 5.3.9.1.5. Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells; fortschreitender Demenz, unkontrollierten Muskelspasmen, Tremor und Athetose einhergeht und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: 5.3.9.1.6. Stadium IV: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. B. Leber, Knochenmark).  Die eindeutige Diagnose wurde durch einen Neurologen bestätigt und kann in Zweifelsfällen durch einen vom Versicherer bestimmten 5.3.9.1.7. Wir leisten ab Stadium II. Facharzt überprüft werden. 5.3.9.1.8. Als Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen gelten auch Tumoren des Gehirns, die entsprechend der WHO (World Health Organi-  Spongiöse Encephalitiden anderer Genese als andere mögliche Ursachen für die Symptome wurden bei der Erstellung der Diagno- sation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the se explizit ausgeschlossen. Central Nervous System) in vier Schweregrade (I bis IV) eingeteilt sind und mindestens den Grad II erreichen. 5.3.5. Schwere Motoneuronerkrankung 5.3.9.1.9. Keine Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingungen und Die Motoneuronenerkrankung im Sinne dieser Bedingungen ist charakte- damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind: risiert durch die fortschreitende Degeneration der Vorderhornzellen oder  Alle Carcinoma in situ der bulbären Neuronen und umfasst spinale muskuläre Atrophien, pro-  Gebärmutterhalsdysplasien gressive Lähmungen der Hirnnerven, amytrophe Lateralsklerose und  Sowie alle Stadien/Grade I. primäre Nervendegeneration. Sie liegt nur vor, wenn die Erkrankung sich in neurologischen Defiziten manifestiert, die mindestens eine der folgen- 5.3.9.2. Für Krebs beträgt die maximale Leistungsdauer ab Stadium/Grad den Beeinträchtigungen zur Folge haben: II 12 Monate. a) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der 5.3.9.3. Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht Lage, ohne Hilfsmittel (wie z. B. einer Gehilfe) eine Entfernung von wurden, nach Reaktivierung des Leistungsfalles vor Ablauf der maximalen 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne Leistungsdauer erneut auf (Rezidiv, bzw. Wiederauftreten eines histolo- anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen. gisch gleichartigen Tumors am gleich Ort oder im gleichen Organ), wer- den bereits gezahlte Renten auf den Leistungsanspruch angerechnet. (Es b) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der kommt also nicht erneut die maximale Leistungsdauer vollständig zur Lage – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Anwendung, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten Trinkgefäße –, ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige maximal bis zum Ablauf der Leistungsdauer für die wiederaufgetretene Nahrung und Getränke aufzunehmen, oder muss dauerhaft und ir- Krebserkrankung geleistet. Es kann also auch dazu kommen, dass keine reversibel parenteral ernährt werden. Leistungen gezahlt werden, wenn bereits beim erstmaligen Auftreten bis zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer gezahlt worden ist.) 5.3.6. Polio (Kinderlähmung) 5.3.9.4. Eine Krebserkrankung, die im Zusammenhang mit einer vorange- Polio im Sinne dieser Bedingungen ist eine eindeutig diagnostizierte gangenen Krebserkrankung steht (z. B. durch Metastasierung), gilt nicht schwere Infektion durch das Poliovirus, die alle der folgenden Bedingun- als neuer Leistungsfall nach Ziffer 5.3.9.1). gen erfüllt: Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammenhang mit einer  Die Infektion führt zu Lähmungserscheinungen, die sich in Form von bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als neuer Leistungsfall. eingeschränkter Atmungsfunktion oder eingeschränkten motori- Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem schen Fähigkeiten äußern.  die unter Ziffer 5.3.9.2 genannte Fristen abläuft,  Die Infektion verursacht ein neurologisches Defizit, das sich in Form von dauerhaften, irreversiblen Lähmungen in mindestens einer  die versicherte Person stirbt oder Gliedmaße äußert.  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- gen nicht mehr vorliegen. Die Frist zur Neubemessung beträgt ma- ximal die Leistungsdauer nach Ziffer 5.3.9.2. 5.3.7. Organtransplantationen Eine Organtransplantation im Sinne dieser Bedingungen ist eine durchge- 5.3.10. Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten führte Transplantation von Herz (nur komplette Transplantation), Lunge, Ein Rentenanspruch liegt vor, sofern nachweislich durch ein sich während Leber, Bauchspeicheldrüse (ausgeschlossen ist die Transplantation der Vertragslaufzeit ereignendes Unfallereignis, durch eine Infektion oder der Langerhans' Inseln allein) oder Niere von einem Spender auf einen durch einen Impfschaden ein Intelligenzdefekt neu entstanden ist und Empfänger, welcher die versicherte Person ist. durch diesen Intelligenzdefekt der gemessene Intelligenzquotient die altersentsprechende Norm um mehr als 35 % unterschreitet. 5.3.8. Schwere Verbrennungen 5.4. Beginn und Dauer der Leistung Als schwere Verbrennungen gelten Verbrennungen ab II. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche. Voraussetzungen für die Die Rente zahlen wir Leistung sind der Nachweis der Verletzungen durch ein fachärztliches  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- Attest. zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, 5.3.9. Krebs  monatlich im Voraus. 5.3.9.1. Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt, dem: wenn es also zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzel- len mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von  die versicherte Person stirbt oder 6 [Seite 14] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- 1.3. Erfrierungen gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 5 Jahre In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschäden durch erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- Erfrierungen als Unfallereignis. raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) 1.4. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel-, Sauerstoffentzug 5.5. Vorerkrankungen In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- durch den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff rechnet. als Unfall. 6. Kapitalsofortleistungen 1.5. Medikamentenentzug In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen 6.1. Versicherungsschutz im Rahmen der Kapitalsofortleistung besteht, durch das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende unsach- sofern diese im Versicherungsschein aufgeführt ist. gemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamentenent- zug als Unfall. 6.2. bei schweren Operationen Eine versicherte schwere Operation liegt vor, wenn es sich um einen der 1.6. Sonnenbrand/ Sonnenstich folgenden Eingriffe handelt: In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes  Eingriff am Herzen unter Eröffnung des Brustkorbes oder eines Sonnenstichs als Unfall.  Eingriff an den Lungen mit Eröffnung Brustkorb 1.7. Schädliche Stoffe  Einsatz einer Herz-Lungen Maschine In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB ist ein Unfallereignis zumindest auch  Lebereingriff mit Eröffnung Bauchhöhle dann noch als plötzlich einzuordnen, wenn die versicherte Person den schädlichen Stoffen oder Einwirkungen durch unabwendbare Umstände  Eingriff an den Nieren oder Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu  Eingriff am Gehirn mit Eröffnung des Schädels 7 Tagen ausgesetzt war. sowie gleichzeitig 1.8. Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeuges 1. eine Vollnarkose notwendig war Abweichend von Ziffer 5.1.2 AUB ist bei Personen unter 18 Jahren sowie 2. eine Behandlungsdauer von mehr als 7 Tagen im Krankenhaus erfolgte bei Personen, die eine Betreuung benötigen, auch dann Versicherungs- Nicht versichert sind Punktionen, Katheterbehandlungen oder endoskopi- schutz gegeben, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasser- sche Behandlungen. fahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere Folgen auf eine die Kapitalsofortleistung auslösende schwere Operation Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde. innerhalb eines Jahres weitere unter den Versicherungsschutz fallende schwere Operationen, so wird für diese weiteren Operationen keine 1.9. Versicherungsschutz für Fahrten mit Leihkarts Leistung erbracht. In Abänderung von Ziffer 5.1.5 AUB sind Unfälle infolge von einem gele- Diese Jahresausschlussfrist beginnt mit dem Tag der Durchführung der gentlichen Fahren mit Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor-, oder Cross- die Leistung auslösenden schweren Operation und endet 364 Tage nach kart-Anlage bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit der Durchführung der die Kapitalsofortleistung auslösenden Operation. ankommt, mitversichert, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist. Diese Die Kapitalsofortleistung beträgt eine Jahresrente. Erweiterung gilt nur innerhalb Europas und für Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. 6.3. im Leistungsfall Die Kapitalsofortleistung beträgt zusätzlich eine Jahresrente sofern der 1.10. Fahrtveranstaltungen Leistungsfall im Sinne von B. Ziffer 1-5 eingetreten ist. In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5. AUB besteht Versicherungsschutz beim Absolvieren von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei 6.4. im Todesfall denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt. Verstirbt die versicherte Person während des Zeitraumes des Rentenbe- Dazu zählen unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-. Orientierungs- und zuges wird zusätzlich eine weitere einmalige Kapitalsofortleistung in Höhe Ballonverfolgungsfahrten. von drei Monatsrenten fällig. 1.11. Rettung von Menschenleben 6.5. Einschränkungen der Leistungspflicht bei Kapitalsofortleistungen Das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden infolge recht- Der Versicherungsschutz für Kapitalsofortleistungen tritt mit Ausnahme mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, der Leistung gemäß B. 6.4. zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem der Tieren oder Sachen gelten als unfreiwillig erlitten und ist mitversichert. versicherten Person ein rechtmäßiger Anspruch auf eine monatliche Rente aus den fünf Leistungsarten der Multi-Renten Versicherung zu- 1.12. Erhöhte Kraftanstrengungen und Eigenbewegungen steht. Mit der Einstellung der monatlichen Rentenzahlung aus der Multi- Abweichend von Ziffer 1.4. AUB gelten sämtliche Gesundheitsschäden, Rente treten der Versicherungsschutz und die Pflicht zur Prämienzahlung die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht für die Kapitalsofortleistung wieder in Kraft. wurden, als Unfall. 1.13. Verzicht auf Anrechnung eines Mitwirkungsanteiles C. Weitere Bestimmungen In Abänderung von Ziffer 3. AUB verzichten wir generell auf die Anrech- nung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen. 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 1.14. Versicherbare Personen 1.1. Herzinfarkte/Schlaganfälle/Bewusstseinsstörungen Abweichend von Ziffer 4 AUB besteht der Versicherungsschutz auch In Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB bezieht sich der Versicherungsschutz für schwer- und schwerst Pflegebedürftige bzw. bei schweren/schwersten auch auf Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst- Beeinträchtigungen der Selbständigkeit. seinsstörungen, soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medika- menteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen oder der zum Unfallzeit- 1.15. Änderung der Berufstätigkeit punkt herrschenden Witterungsbedingungen, Übermüdung, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicher- In Abänderung zu Ziffer 6.2.1 AUB besteht keine Verpflichtung uns eine ten betreffen, hervorgerufen werden. Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person zu melden. 1.2. Alkoholklausel 1.16. Sonstige Leistungseinschlüsse In Abänderung von Ziffer 5.1.1 und Ziffer 5.1.2 AUB sind Unfälle infolge Bewusstseinsstörungen mitversichert, soweit diese durch Trunkenheit Ziffer 5.2. AUB findet keine Anwendung. Abweichend von Ziffer 5.2 AUB verursacht sind; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen jedoch nur, besteht insbesondere Versicherungsschutz für Blutungen aus Inneren wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt. Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde), 7 [Seite 15] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art, Gesundheitsschäden durch 4.1.1. bei Heirat bzw. Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsge- Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, setz (LPartG) der versicherten Person, als Nachweis sind die entspre- krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unter- chenden Dokumente (z. B. Heiratsurkunde) einzureichen; leibsbrüche sowie Strahlenschäden. 4.1.2. bei Geburt eines Kindes der versicherten Person, als Nachweis ist Unabhängig von diesen unter C. Ziffer 1 aufgeführten Erweiterungen des die Geburtsurkunde einzureichen; Versicherungsschutzes bleiben die unter C. Ziffer 5 der Zusatzbedingun- gen zu Ihrer Janitos Multi-Rente für Kinder aufgeführten Ausschlüsse 4.1.3. bei rechtskräftiger Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartner- bestehen. schaft nach dem LPartG der versicherten Person, der entsprechende Nachweis (z. B. rechtskräftiges Urteil) ist einzureichen; 2. Nicht versicherbare Berufe 4.1.4. bei Erwerb von Eigentum an einer Immobilie zu Wohnzwecken im Nicht versichert sind Unfälle bei Tätigkeiten, die im Rahmen der folgen- Wert von mindestens 50.000 Euro durch die versicherte Person, als den Berufsbilder auftreten: Nachweis ist ein amtlicher Grundbuchauszug einzureichen. Akrobat, Artist, Bergungstaucher, Bohrschichtführer, Boxer, Dompteur, 4.1.5. bei Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um mind. Drachenfluglehrer, Fallschirmlehrer, Flugversuchspilot, Forschungs- 15 % innerhalb eines Jahres. Die Erhöhung muss dauerhaft sein und darf taucher, Mitarbeiter von Munitions-, Such- und Räumungstrupps, sich nicht aus erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen oder Einmalzah- Schießmeister, Sprengmeister/-beauftragter/-berechtigter/-hauer/-macher, lungen ergeben. Die Erhöhung ist durch einen Gehaltsnachweis oder eine Stückenschießer (Bergbau), Rennfahrer im Bereich Motorsport (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers zu belegen. Formel 1 oder Motorradrennfahrer), Stuntman, Testfahrer, Testpilot, Tierbändiger, Trapezkünstler, Versuchsfahrer und Werksfahrer. 4.1.6. bei Aufnahme einer Finanzierung von mindestens 50.000 Euro im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit der versicherten Person unter der 3. Dauer und Ende des Vertrages Voraussetzung, dass die versicherte Person mit der selbständigen Tätig- keit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht. 3.1. Grundsätzliches 4.1.7. bei erstmaligem Abschluss einer in Deutschland oder Österreich Es handelt sich bei Ihrer Multi-Rente für Kinder um einen einjährigen anerkannten Berufsausbildung oder erstmaligem Abschluss eines Studi- Vertrag. ums an einer Universität oder Hochschule und Aufnahme einer entspre- Ihr Vertrag verlängert sich, sofern er nicht gekündigt wird, jeweils um ein chenden beruflichen Tätigkeit. Jahr, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet. Sofern zu diesem 4.1.8. bei Abschluss der Meisterprüfung bzw. Abschluss der Prüfung zum Zeitpunkt Leistungen aus diesem Vertrag bezogen werden, werden diese gewerblichen Meister und entsprechender beruflicher Tätigkeit. je nach gewählter Tarifvariante bis zum Endalter 67 der versicherten 4.1.9. bei erstmaligem Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzli- Person oder lebenslang gezahlt; bei einer Rentenzahlung aufgrund einer chen Rentenversicherung. Krebserkrankung endet die Leistungspflicht gemäß den unter B. Ziffer 5.3.10 aufgeführten Regelungen. 4.1.10. nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren, vom Versicherungsbe- ginn an gerechnet, sofern die versicherte Person ununterbrochen versi- 3.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer chert war. Sie können den Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 oder Ziffer 10.3 4.1.11. bei Wechsel in die Janitos Multi-Rente für Erwachsene AUB entsprechend kündigen. 4.2. Die Erhöhungsgarantie setzt zum Zeitpunkt der Anpassung voraus, 3.3. Einschränkung des Kündigungsrechts des Versicherers Unser Recht, Ihren Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 AUB zu 4.2.1. dass die versicherte Person nicht älter als 40 Jahre ist; kündigen, wenden wir zu Ihren Gunsten nur mit folgenden Einschränkun- 4.2.2. dass der Leistungsfall im Sinne von Abschnitt B. Ziffer 1 - B. Ziffer 5 gen an: noch nicht eingetreten ist;  Abweichend von Ziffer 10.2 AUB beträgt die Kündigungsfrist für uns sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Die 4.2.3. dass dieses Recht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Dreimonatsfrist für eine Kündigung durch Sie gemäß Ziffer 10.2 jeweiligen Ereignisses ausgeübt wird. AUB bleibt hiervon unberührt  Wir können unser Kündigungsrecht nur ausüben, wenn wir inner- 4.3. Sofern durch die Erhöhung ein Höchstrentenbetrag von 2.000 Euro halb eines Monats alle Versicherungsverträge des betreffenden überschritten werden würde, kann maximal nur auf diesen Höchstrenten- Teilbestands kündigen, zu denen Ihr Versicherungsvertrag gehört. betrag erhöht werden. Die Erhöhungen dürfen insgesamt nicht mehr als 50 % der ursprünglich versicherten monatlichen Rente betragen und sind maximal auf 1.000 Euro begrenzt. Ein Teilbestand besteht aus allen mit uns abgeschlossenen Versiche- rungsverträgen, denen dieselben Kalkulationsmethoden und -größen 4.4. Sonstige bereits vertraglich vereinbarte Konditionen (z. B. Klauseln sowie dieselben Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) oder Risikozuschläge) finden auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls und dieselben Besonderen Bedingungen zugrunde liegen. Anwendung. Ferner verzichten wir auf unser Kündigungsrecht aus Ziffer 10.3 AUB ausdrücklich. 5. Ausschlüsse Unsere Kündigungsrechte aus Ziffer 11.3.4 und Ziffer 13.3 AUB bleiben In Ergänzung der AUB-Ausschlüsse Ziffer 5 bestehen für die Multi-Rente von Vorstehendem unberührt. für alle fünf Leistungskomponenten nachfolgende Ausschlüsse. Sofern wir zum Zeitpunkt der Kündigung im Neugeschäft weiterhin ein Wir leisten nicht, wenn die Beeinträchtigung verursacht worden ist: vergleichbares Multi-Rentenprodukt anbieten, haben Sie das Recht ohne erneute Gesundheitsprüfung in den neuen Tarif zu den in diesem Tarif für 5.1. durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall, Ihr erreichtes Alter gültigen Konditionen zu wechseln. Sie können in bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten diesem Fall im neuen Tarif maximal die gleiche Rentenhöhe wie die zum Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung abgesicherte Rentenhöhe einem die freie Willensbestimmung(-bildung) ausschließenden Zustand vereinbaren. krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten; 4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne erneute Risikoprüfung 5.2. durch Ausführung einer widerrechtlichen Handlung mit der ein ge- setzlicher Vertreter oder Sorgeberechtigter der versicherten Person diese 4.1. Sie können unter den nachfolgenden Voraussetzungen ohne erneute vorsätzlich geschädigt hat; Risikoprüfung die versicherte monatliche Rente erhöhen, sofern diese Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500 Euro) der bislang versicherten 5.3. unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzliche Ausführung einer monatlichen Rente beträgt (Erhöhungsgarantie). Straftat oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; Versicherungsschutz besteht jedoch bei Unfällen beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen infolge von Trunkenheit der versicherten Person; jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 8 [Seite 16] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder (2) Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen 1,3 ‰ nicht übersteigt und die versicherte Person zum Zeitpunkt des Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden Unfalles nicht unter Drogeneinfluss stand; bei der Überprüfung in Risikogruppen zusammengefasst. (3) Im Rahmen der Prüfung vergleichen wir, ob sich 5.4. unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versi- • die technischen Berechnungsgrundlagen (z.B. Sterbetafeln, Kranken- cherte Person auf Seiten der Unruhestifter aktiv teilgenommen hat. hausstatistiken) zur Ermittlung der erwarteten Schadenaufwendungen, Versicherungsschutz besteht jedoch infolge passiver oder aktiver Teil- nahme an inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinanderset- • die in den Risikogruppen beobachtete gegenüber der in den techni- zungen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter schen Berechnungsgrundlagen kalkulierte Anzahl von Leistungsfällen stand; bzw. die durchschnittlichen Schadenaufwendungen je Leistungsfall, verändert haben. Es dürfen hierbei nur Änderungen berücksichtigt wer- 5.5. durch Kriegsereignisse; bei Kriegsereignissen außerhalb der Repub- den, die sich seit der letzten Kalkulation der Beiträge ergeben haben. Der lik Österreich werden wir jedoch leisten, wenn die Beeinträchtigung Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- und abschläge bleiben unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb der außer Betracht. ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen; (4) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die 5.6. durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. Wenn die versicherte Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder eine Bestrahlung anzusehen ist. für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt, werden wir jedoch leisten. Ein (5) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmensinterne möglicher Leistungsanspruch für Schäden durch Kernenergie nach und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensüber- B. Ziffer 5.3.9 (Krebserkrankungen) bleibt hiervon unberührt; greifende Daten werden u.a. von der Deutschen Aktuar Vereinigung (DAV) bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 5.7. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten die der versi- zur Verfügung gestellt. cherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließ- 7.3. Prämienerhöhung und Prämienermäßigung lich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Sofern die Überprüfung eine Veränderung von mindestens 5 Prozent Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; (Bagatellgrenze) ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Beiträge für die 5.8. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten im Sinne von bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Ziffer 5.1.4 AUB. Versicherungsjahres anzupassen. Wird bei der Überprüfung eine Für die beruflichen Tätigkeiten besteht gemäß B. Ziffer 1.5 für alle Veränderung von weniger als 5 Prozent festgestellt, findet eine 5 Leistungskomponenten weiterhin Versicherungsschutz. Prämienanpassung nicht statt. 7.4. Vergleich mit Beiträgen für neue Verträge 5.9. anlässlich eines Aufenthaltes in Ländern, für die zum Zeitpunkt der Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die Beeinträchtigung eine Reisewarnung des österreichischen Außenministe- Beiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für riums bestanden hat. bestehende und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen Beitragsberechnungsmerkmale und den gleichen Umfang des Versiche- 5.10. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten, die der versi- rungsschutzes, kann der Versicherer für die bestehenden Verträge cherten Person als Fahrer(in) eines motorisierten Fahrzeuges zustoßen, höchstens die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. wenn der Blutalkoholgehalt der versicherten Person zum Zeitpunkt des Unfalles über 1,3 ‰ lag oder die versicherte Person zum Zeitpunkt des 7.5. Vortrag Unfalles unter Drogeneinfluss stand. Ungenutzte Veränderungen oberhalb der Bagatellgrenze bzw. unberück- sichtigte Anpassungen unterhalb der Bagatellgrenze und unberücksichtig- 6. Wartezeit te Veränderungen oberhalb der Neuvertragsbeiträge im Sinne von (e) werden vorgetragen. Aufgrund des in Satz 1 geregelten Vortrags können 6.1. Für die Erbringung einer Leistung aus dem Organ-/Grundfähigkeiten- zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Erhöhungen zu einem /Pflegekonzept besteht für die Krankheiten Multiple Sklerose (MS) und späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwingend Krebs eine Wartezeit. nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze überschritten wurde. 6.2. Die Wartezeit startet mit dem im Versicherungsschein angegebenen 7.6. Einbindung eines Treuhänders Vertragsbeginn. Der Versicherer ist zu einer Anpassung der Beiträge nur berechtigt, wenn ein unabhängiger Treuhänder die Beitragskalkulation und die 6.3. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sechs Monate und bei MS 12 Mona- Voraussetzungen (7.1) bis (7.5) überprüft sowie ihre Angemessenheit und te. Erforderlichkeit bestätigt hat. 7.7. Kündigung bei Prämienerhöhung 6.4. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Sympto- me oder der Diagnosestellung von MS und/oder Krebs und anderen Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts die Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Sys- Beiträge, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines tems, innerhalb der angegebenen Wartezeit, ist diese Krankheit nicht Monats nach Zugang der Mitteilung der Bei-tragserhöhung mit sofortiger mitversichert. Die daraus resultierenden Krankheitsfolgen sind dauerhaft Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ausgeschlossen. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig inter- Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in pretierter Befunde bleibt unberücksichtigt. der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Erhöhung der Beiträge zugehen. 7. Prämienanpassungsklausel 8. Bedingungsanpassungsklausel 7.1. Prüfung der Prämien Diese Versicherungsbedingungen können wir auch nachträglich Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine risikogerechte Tarifierung sicherzustellen, ist 8.1. bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die betroffenen Bestim- der Versicherer berechtigt und verpflichtet, alle fünf Jahre – erstmalig mungen beruhen, oder im Jahr 2019, danach alle 5 Jahre - durch eine neue Kalkulation der Beiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob die Beiträge 8.2. bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder der Verwaltungspraxis der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleis- Absenkung) vorgenommen werden muss. tungsaufsicht, durch neue Regelungen ersetzen, wenn die Änderung der Versicherungsbedingungen zur Fortführung des Versicherungsvertrages 7.2. Regeln der Prüfung notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Bei der Prüfung der Beiträge gelten folgende Regeln: Regelung für Sie oder uns auch unter Berücksichtigung der Interessen der jeweils anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen (1) Sie ist stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzba- würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie die Wahrung des rer Risiken durchzuführen. Wir wenden darüber hinaus die anerkannten Vertragsziels der Versicherungsnehmer der Multi-Rente angemessen Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. berücksichtigt. Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem Ihnen die neue Rege- lung und die hierfür maßgeblichen Gründen mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. 9 [Seite 17] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder 9. Innovationsupdate letzung vor, wenn Sie bei zunächst geringfügig erscheinenden Gesund- heitsbeeinträchtigungen erst dann einen Arzt hinzuziehen und uns unter- Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu Ihrer richten, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Die Anordnungen des Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallver- Arztes sind zu befolgen, eine generelle Verpflichtung der versicherten sicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch nicht. ohne Mehrprämie geändert (Bedingungsverbesserung), so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 3.2. Uns sind eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Beeinträch- tigung sowie ausführliche schriftliche Berichte der Ärzte, die die versicher- 10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen te Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, insbesonde- Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu re über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Ihrer Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Leidens einzureichen. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungs- Unfallversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den nehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohle- der Versicherer. nen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedin- 3.3. Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersu- gungen regulieren. Dies gilt nicht für die Umstellung nach Buchstabe E. chungen und Prüfungen durch von uns beauftragte Personen verlangen. Die Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen bezieht sich Des Weiteren können wir auch Auskünfte über Ihre wirtschaftlichen ausschließlich auf die Leistungsart Invalidität durch Unfall. Die unter Verhältnisse verlangen. B. Ziffer 1.2 aufgeführte Voraussetzung für die Leistungserbringung (Vorliegen eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %) bleibt weiterhin 3.4. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser, sonstige medizini- bestehen. sche Einrichtungen, bei denen sie in Behandlung war oder sein wird, und Behörden sowie Träger der gesetzlichen oder privaten Kranken- bzw. 11. Prämienbefreiung bei der Versicherung von Kindern Pflegeversicherung zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, diese Ermächtigun- In Erweiterung zu Ziffer 11.7 AUB gilt folgende Regelung: gen in Form einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung oder Wenn Sie als Versicherungsnehmer dieses Janitos Multi-Rentenver- für die jeweiligen Anfragen einzelfallbezogene Entbindungserklärungen sicherungsvertrages für Kinder während der Versicherungsdauer dieses abzugeben. Für die mit jeder Einzelfallermächtigung verbundenen Mehr- Vertrages selbst Leistungsempfänger einer Rentenzahlung aus der kosten können wir eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen. Es Janitos Multi-Rente für Erwachsene werden und bei Vertragsabschluss steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, wird dieser Vertrag zu ganz oder teilweise zu widerrufen. den zum Zeitpunkt Ihres Leistungsfalles geltenden Versicherungssummen prämienfrei weitergeführt. Dies gilt nur so lange, wie Sie selbst Leistungen 3.5. Wir sind verpflichtet, nach Abschluss der Heilbehandlung – spätes- aus der Janitos Multi-Rente beziehen. Sollten Sie während Ihres Leis- tens aber 3 Monate nach Beantragung einer Leistung und Einreichung tungsbezugs sterben oder das 67. Lebensjahr vollenden, so wird die der erforderlichen Unterlagen – die Prüfung der Leistungsvoraussetzun- Prämienbefreiung auch dann fortgeführt, wenn Sie selbst keine Leistun- gen vorzunehmen. gen mehr aus der Janitos Multi-Rente beziehen. Die Prämienfreiheit hat Gültigkeit bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicher- 3.6. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlan- te Kind das 18. Lebensjahr beendet. gen, dass die nach D. Ziffer 3.3 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die hierbei 12. Altersstufenlogik anfallenden Untersuchungskosten sowie angemessenen Reisekosten übernehmen wir. 12.1. Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten Alters. Die Beitragsgruppen können aus einem einzigen Alter bestehen 3.7. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die versi- oder mehrere Alter umfassen. Der Versicherer teilt dem Versicherungs- cherte Person die Schadenmeldung innerhalb des ersten Jahres vom nehmer bei Vertragsschluss die Beitragsgruppen und die zugehörigen Schadentag an gerechnet bei uns einreichen. Beiträge mit. Als erreichtes Alter gilt das zur Hauptfälligkeit erreichte Alter der versicherten Person. 4. Pflichten der versicherten Person während der Renten- leistung 12.2. Bei Beitragsänderungen durch Eintritt in eine andere Beitragsgrup- pe, passt der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im 4.1. Eine Minderung oder einen Fortfall der jeweiligen Beeinträchtigung Verhältnis der Veränderung an. sowie der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. 12.3. Erhöht sich der Beitrag wegen Eintritts in eine andere Beitragsgrup- pe, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsicht- 4.2. Während der Dauer unserer Leistungspflicht sind wir auf unsere lich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Kosten berechtigt, das Fortbestehen der jeweiligen Beeinträchtigung und Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen. ihren Umfang zu überprüfen. Dies gilt nur innerhalb unserer Reaktivie- rungsfrist von 5 Jahren ab Zahlung der ersten Monatsrente. D. Rentenleistung Dazu können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und (einmal) jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns 1. Zeitpunkt der Rentenleistung beauftragte Ärzte verlangen. Die Rentenleistung erfolgt ab dem Datum des Eintritts der festgelegten D. Ziffer 3.3, D. Ziffer 3.4, D. Ziffer 3.5 und D. Ziffer 3.6 gelten entspre- Leistungsvoraussetzungen, jedoch nicht länger als 6 Monate rückwirkend chend. nach der Meldung beim Versicherer. Abweichend hiervon erfolgt die Rentenleistung gemäß Leistungsart B. Ziffer 1 (Unfallrente) rückwirkend 4.3. Wir sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat. berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn uns diese ange- forderten Bescheinigungen nicht unverzüglich übersandt werden, ruht die 2. Höhe der Leistung Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Wir zahlen die Rente unabhängig vom Lebensalter der versicherten 4.4. Wenn die vorgenannten Pflichten von Ihnen oder der versicherten Person in Höhe der vereinbarten Rentensumme. Person vorsätzlich nicht erfüllt werden, können wir die Rentenleistung zur nächsten Fälligkeit einstellen. 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung 4.5. Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangsberech- 3.1. Benachrichtigen Sie uns unverzüglich, sobald eine Beeinträchtigung tigten benannte Bankkonto. Sofern wir auf ein Bankkonto außerhalb der der jeweiligen Leistungsart vorliegen könnte und suchen Sie umgehend Bundesrepublik Deutschland überweisen sollen, trägt der Empfänger die einen Arzt auf. Wenn Sie uns eine Beeinträchtigung nicht zeitnah melden damit verbundenen Kosten sowie die damit verbundene Gefahr. oder nicht umgehend einen Arzt aufsuchen, kann dies Nachteile für Sie bei unserer Leistungsentscheidung zur Folge haben, da uns gegenüber 5. Folgen bei Verletzung von Pflichten der Nachweis des Eintritts und des ununterbrochenen irreversiblen Solange eine Mitwirkungspflicht nach D. Ziffer 3 - 4 von Ihnen oder der Vorliegens einer versicherten Beeinträchtigung durch einen Arzt erbracht versicherten Person vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Ver- werden muss. Ergänzend zu Ziffer 7.1 AUB liegt keine Obliegenheitsver- 10 [Seite 18] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Kinder pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir- Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei kungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war. des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen fahrlässig verletzt haben. Ihre Ansprüche bleiben jedoch insoweit beste- In Ergänzung zu Ziffer 17 AUB werden Ihre Erklärungen und Mitteilungen, hen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den die den Leistungsfall betreffen uns gegenüber erst dann wirksam, wenn Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später sie in Textform erfolgen und uns zugegangen sind. erfüllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats nach Maßga- be dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte E. Rechtsfolgen der Umstellung zum Zeitpunkt der Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Vollendung des 18. Lebensjahres (Volljährigkeits- 6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart) klausel) Die Multi-Rente für Kinder wird zum Ablauf des Versicherungsjahres, in 6.1. Dynamisierung während der Vertragslaufzeit (Aktivdynamik) dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet grundsätzlich Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung von Prämie und Leistung ohne erneute Gesundheitsprüfung auf das entsprechende bzw. nächst- (Aktivdynamik) vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Rente ähnliche Erwachsenenprodukt (Multi-Rente für Erwachsene) umgestellt. ohne erneute Gesundheitsprüfung für ihre Versicherung um den im Sofern mehrere Varianten hierfür zur Verfügung stehen, wird im Zweifel Versicherungsschein angegebenen jährlichen Steigerungssatz. auf die leistungsstärkere Variante umgestellt. 6.1.1. Ihre Prämien erhöhen sich nach dem dann gültigen Tarif bzw. Die Umstellung erfolgt nicht, wenn die versicherte Person unter der Produktvariante abhängig vom Alter der versicherten Person Janitos Multi-Rente für Kinder bereits eine Rentenleistung erhalten hat. In diesem Fall endet der Vertrag mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem 6.1.2. Prämien und Versicherungsleistungen erhöhen sich jeweils zur die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet. nächsten Hauptfälligkeit. Die Umstellung erfolgt auf die entsprechende Produktvariante des Pro- 6.1.3. Die planmäßige Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr inner- duktes für Erwachsene mit Eintrittsalter 18 Jahre zu dem dann gültigen halb von zwei Wochen nach dem Fälligkeitsdatum in Textform widerspre- Tarif, das heißt zu den dann gültigen Versicherungsbedingungen und den chen. entsprechenden Beiträgen. Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglich- Die im Kinderprodukt enthaltenen Regelungen zur Rentenbezugsdauer, keit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen. Aktiv- oder Passivdynamik werden übernommen. Eventuelle Sonderver- einbarungen bei der Begrenzung des Versicherungsschutzes (siehe 6.1.4. Die Dynamik tritt automatisch außer Kraft, sobald der Rentenan- Versicherungsschein) oder Risikozuschläge bleiben in Höhe und Umfang spruch den zum Zeitpunkt der Dynamisierung maßgeblichen in den weiterhin bestehen. Der Zusatzbaustein der Kapitalsofortleistung siehe Annahmerichtlinien angegebenen Höchstrentenbetrag erreicht hat. Sofern B. Ziffer 5 der Multi-Rente für Kinder ist im Erwachsenen-Produkt nicht durch die Dynamisierung der zum Zeitpunkt der Anpassung in den An- mehr versicherbar und entfällt daher zum oben genannten Zeitpunkt der nahmerichtlinien festgelegte Höchstbetrag überschritten werden würde, Umstellung automatisch. wird maximal nur auf diesen Höchstbetrag angepasst. Tritt nach Ablauf eines Monats ab Beginn des Versicherungsjahres, für 6.1.5. Dabei wird der Betrag der versicherten Multi-Rente auf volle Euro das der erhöhte Beitrag zu entrichten ist, ein Versicherungsfall ein, ohne mathematisch gerundet. dass inzwischen der volle erste Beitrag für das Erwachsenenprodukt entrichtet worden ist, so bemessen sich die Leistungen des Versicherers 6.2. Dynamisierung während des Leistungsfalls (Passivdynamik) nach den im Verhältnis des neuerdings erforderlichen zu dem bisherigen Beitrag herabgesetzten Versicherungssummen. Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung der Rente nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Versicherungsvertrag Rente jährlich um den im Versicherungsschein angegebenen Prozentsatz innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins der jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres; erstmals zum 1.1. des zweiten auf Multi-Rente für Erwachsene in Textform, zum Zeitpunkt des Wirksamwer- den Rentenbeginn folgenden Jahres. Dabei wird der Betrag der Multi- dens der Umstellung, zu kündigen. Rente auf volle Euro mathematisch gerundet. 7. Arbeitslosigkeit Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung: Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche- rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei- tragsfrei gestellt: Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen vollbeschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der, der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit für bis zu 6 Monate beitragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für maximal 6 Monate. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätig- keit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorüberge- hend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann maximal 1-mal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu erbringen. 11 [Seite 19] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene (Stand 01.04.2016) A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leistungsarten 7. Prämienanpassungsklausel B. Leistungsarten 8. Bedingungsanpassungsklausel 1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente) 9. Innovationsupdate 2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) 10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten 11. Altersstufenlogik (Grundfähigkeitenrente) D. Rentenleistung 4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente) 1. Zeitpunkt der Rentenleistung 5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread-Disease- Rente) 2. Höhe der Leistung C. Weitere Bestimmungen 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes 4. Pflichten der versicherten Person während der Rentenleistung 2. Nicht versicherbare Berufe 5. Folgen bei Verletzung von Pflichten 3. Dauer und Ende des Vertrages 6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart) 4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne 7. Arbeitslosigkeit erneute Risikoprüfung 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen 5. Ausschlüsse 6. Wartezeit Die Allgemeinen Bedingungen informieren Sie über die gegenseitigen Überprüfung lebenslang. Bei Krebs erfolgt die Leistung gemäß B. Ziffer Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertragsverhältnis für die 5.3.9.2 für einen befristeten Zeitraum. Multi-Rente für Erwachsene. Der Anspruch auf Rentenleistung ist gegeben, sobald die Voraussetzun- Sofern keine abweichenden Regelungen in den Zusatzbedingungen gen für mindestens eine Leistungsart vorliegen. Für die Höhe der Renten- getroffen sind, werden die Allgemeinen Bedingungen für die Janitos leistung ist es unerheblich, welche Leistungsart oder wie viele Leistungs- Unfallversicherung (AUB) zugrunde gelegt. arten zutreffen. A. Versicherungsumfang/Beschreibung der Leis- B. Leistungsarten tungsarten Die Janitos Multi-Rente unterscheidet fünf Leistungsarten: 1. Rentenleistung bei Invalidität durch Unfall (Unfallrente)  dauerhafte Invalidität von mindestens 50 % nach einem Unfall 1.1. Beschreibung (B. Ziffer 1) In Ergänzung zu Ziffer 2 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-  definierte Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bestimmter chend der nachfolgenden Bedingungen: Organe bzw. definierte Beeinträchtigung der körperlichen und geis- tigen Fähigkeiten als Folge einzelner und bestimmter Krankheiten 1.2. Voraussetzung für die Leistung oder als Folge eines Unfalls (B. Ziffer 2), Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 AUB ermittelten  Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten (B. Ziffer 3), Invaliditätsgrad von mindestens 50 % geführt.  Eintritt von Pflegebedürftigkeit (B. Ziffer 4) und 1.2.1. Verbesserte Gliedertaxe  Feststellung einer schweren Erkrankung (B. Ziffer 5) In Abänderung von Ziffer 2.1.2.2.1 AUB gelten bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit folgende Invaliditätsgrade: Die Leistung wird als monatliche Rente während der vereinbarten Ren-  Arm 70 % tenzahldauer gezahlt, wobei für Krebs spezielle Regelungen zur Dauer  Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 % der Leistung nach B. Ziffer 5.3.9 zu beachten sind. Zum Zeitpunkt des  Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % rechtmäßigen Anspruchs der monatlichen Rente endet gleichzeitig die Pflicht zur Prämienzahlung.  Hand 60 % Innerhalb der ersten 3 Jahre nach Eintritt des Leistungsfalles haben wir  Daumen 25 % jährlich das Recht, eine Nachbemessung der gesundheitlichen Beein-  Zeigefinger 15 % trächtigung vornehmen zu lassen (Reaktivierungsfrist). Bei Krebs redu- ziert sich die Reaktivierungsfrist auf die maximale Leistungsdauer, sofern  anderer Finger 10 % diese kürzer als 3 Jahre ist.  Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Sofern die Nachbemessung ergibt, dass die Voraussetzungen für den  Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % eingetretenen Leistungsfall nicht mehr bestehen, wird zu diesem Zeitpunkt die Rentenzahlung eingestellt. Die Einstellung der  Bein bis unterhalb des Knies 60 % Rentenzahlung erfolgt zum Ende des Monats, in welchem sie der  Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 55 % Versicherer hierüber schriftlich informiert hat. Sie haben dann das Recht, den Versicherungsschutz in Höhe und Umfang der zuletzt bezogenen  Fuß 50 % Rentenleistung ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder zu aktivieren.  große Zehe 8%  andere Zehe 5% Gleichzeitig tritt die Pflicht zur Prämienzahlung zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Tarifprämien wieder in Kraft.  Auge 60 % Sofern länger als 3 Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen für den  Gehör auf einem Ohr 40 % Leistungsfall vorgelegen haben, zahlen wir Ihre Rente ohne weitere  Geruchssinn 15 % 1 [Seite 20] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene  Geschmackssinn 15 % Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauer- haft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Werden die  Stimme 100 % Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird die Leistung Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- weiterhin erbracht. chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. 2.3.3. Nierenerkrankungen 1.3. Beginn und Dauer der Leistung Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Erkrankung der Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen Entzün- Die Rente zahlen wir dungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthochdruck  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet entstanden ist und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt hat sind.  monatlich im Voraus. Die Leistungsfähigkeit der Nieren muss auf Dauer und irreversibel so Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem reduziert sein, dass die Werte  die versicherte Person stirbt oder  Glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche bzw.  eine Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invalidi- tätsgrad <50 % ist. (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre erfolgt,  Kreatinin-Clearance von 30 ml/min /1,73 qm Körperoberfläche nicht so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvorausset- überschritten werden oder der zungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)  Kreatininwert 4 mg/dl (350 µmol/l) nicht unterschritten wird. Werden die Werte durch eine Dialysebehandlung und/oder Transplantati- 1.4. Fristverlängerung bei Invaliditätsansprüchen on verbessert, wird die Leistung weiterhin erbracht. In Abänderung von Ziffer 2.1.1.1 AUB muss die Invalidität innerhalb von 2.3.4. Lungenerkrankungen 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten sein und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren 12 Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Lungenerkrankung und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden. (z. B. Asthma, Emphysem, chronische Entzündung und Verletzung), die die Leistungsfähigkeit der Lungen auf Dauer und irreversibel erheblich 1.5. Berufliches Flugrisiko reduziert und bei der die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistungskraft der Lungen wird in Prozent von der Norm und ausschließ- Mit Ausnahme von beruflichen Tätigkeiten als Luftsportgeräteführer sowie lich anhand eingeführter Leitlinien zur Messung der Lungenfunktion den in C. Ziffer 2 ausgeschlossenen beruflichen Tätigkeiten als Testpilot bestimmt. Erheblich ist eine Reduktion der Lungenleistung, wenn: und Flugversuchspilot sind in abweichend von Ziffer 5.1.4 AUB alle beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeuges ausgeübt  Forciertes expiratorisches Volumen (FEV1) kleiner gleich 40 % oder werden können, mitversichert.  Vitalkapazität (VK) kleiner gleich 40 % oder  Arterielle Sauerstoffsättigung (SpO2/SaO2) kleiner gleich 50 % ist. 2. Rentenleistung bei Organschäden (Organrente) 2.1. Beschreibung Eine Verbesserung der Werte durch die Benutzung eines Sauerstoffgerä- tes bzw. durch die künstliche Zufuhr von Sauerstoff gilt nicht als Verbes- In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- serung der Funktionsfähigkeit. chend der nachfolgenden Bedingungen: Werden die Funktionswerte durch eine Transplantation verbessert, wird 2.2. Voraussetzung für die Leistung die Leistung weiterhin erbracht. In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer 2.3.5. Lebererkrankungen irreversiblen im folgenden unter 2.3 definierten Beeinträchtigung der Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Leberschädigung, die Funktionsfähigkeit der folgenden beschriebenen Organe bzw. einer die Funktion der Leber erheblich reduziert und bei der die nachfolgenden definierten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Funktionsminderung der Leber ist dann als Folge einzelner bestimmter Krankheiten oder durch Unfall. Die Beein- erheblich reduziert, wenn mindestens zwei der folgenden Bedingungen trächtigung der Funktionsfähigkeit ist uns durch ein ärztliches Gutachten erfüllt sind: zu belegen.  Auftreten von Bauchwasser (Aszites) 2.3. Bewertungsmaßstab  Auftreten von Krampfadern in der Speiseröhre Die Beeinträchtigung der versicherten Organe und Krankheiten entspricht  Bilirubinwert (gesamt) größer gleich 3,0 mg/dl (51 µmol/l) nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertun-  Albuminwert kleiner gleich 3,5 g/dl (35 g/l) gen einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Für die Leistungsab- wicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.  Quickwert kleiner gleich 40 % 2.3.1. Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems Die Funktionsminderung muss irreversibel und auf Dauer sein. Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Werden die Funktionen der Leber auf Grund einer Transplantation ver- Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung bessert, wird die Leistung  eines Beines und eines Armes oder weiterhin erbracht.  mindestens einer Körperhälfte führt. 2.4. Beginn und Dauer der Leistung Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu 90 % oder mehr Die Rente zahlen wir aufgehoben ist.  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- Alle weiteren Beeinträchtigungen nach Schädigung des Gehirns oder des zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als zentralen Nervensystems werden nach den Definitionen der Grundfähig- 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, keiten beurteilt.  monatlich im Voraus. 2.3.2. Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des  die versicherte Person stirbt oder Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- Minderung der Pumpleistung des Herzens geführt haben und bei der die gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer: raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.)  Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 % oder 2.5. Vorerkrankungen  Fractional Shortening kleiner gleich 15 % oder In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange-  Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) IV rechnet. 2 [Seite 21] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene 3. Rentenleistung bei Verlust einzelner, definierter Grundfä-  nicht mehr in der Lage ist, sich zeitlich, örtlich und zur eigenen higkeiten (Grundfähigkeitenrente) Person zu orientieren. Dieser Zustand muss dauerhaft und irreversibel sein. 3.1. Beschreibung 3.3.2. Grundfähigkeiten der Kategorie B In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- Die Kategorie B unterscheidet vier Bewertungsgruppen, denen einzelne chend der nachfolgenden Bedingungen: Grundfähigkeiten mit entsprechender Punktebewertung zugeordnet sind. Der Verlust der Grundfähigkeiten muss irreversibel und dauerhaft sein. 3.2. Voraussetzung der Leistung 3.3.2.1. Obere Extremitäten In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB tritt der Leistungsfall ein, wenn der Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten durch Unfall oder Krankheit nach Handfunktionen der unter Ziffer 3.3 aufgeführten Bewertungsskala zu einer Punktezahl Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit der linken von mindestens 100 Punkten führt. Der Verlust der Grundfähigkeiten noch mit der rechten Hand, einen Schreibstift zu benutzen oder eine muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein. Tastatur zu bedienen Der Verlust der Grundfähigkeiten ist uns durch ein ärztliches Gutachten oder zu belegen. kann Messer und Gabel nicht mehr gleichzeitig benutzen 3.3. Bewertungsmaßstab oder Die Bewertungsskala der Grundfähigkeiten unterscheidet zwei Grundfä- kann kleine Teile wie z. B. einen Bleistift nicht mehr vom Boden aufheben higkeitsarten: A und B. oder Die Punktezahl von mindestens 100 Punkten entspricht nach den Maß- ist nicht mehr in der Lage, weder mit der rechten noch mit der linken stäben der diesen Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Hand, eine Dreh- und Hebebewegung mit einer Hantel von 2 kg auszu- Invalidität von mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind aus- führen. 34 Punkte schließlich diese Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. Heben und Tragen 3.3.1. Grundfähigkeiten der Kategorie A Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem rechten  Sehen noch mit dem linken Arm, einen 2 kg schweren Gegenstand von einem  Sprechen Tisch zu heben und 5 m wegzutragen. 34 Punkte Arme bewegen  Hören Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, weder mit dem linken  Sich Orientieren noch mit dem rechten Arm, eine nach oben und hinten (Nackengriff) und Der vollständige, irreversible Verlust einer dieser Grundfähigkeiten der eine nach unten und hinten gerichtete Bewegung (Schürzenbindegriff) Kategorie A wird mit 100 Punkten bewertet. auszuführen. 34 Punkte 3.3.1.1. Verlust des Sehvermögens (Blindheit) Blindheit im Sinne der Grundfähigkeiten ist eine klinisch nachgewiesene, 3.3.2.2. Untere Extremitäten irreversible und nicht therapierbare Reduzierung der Sehfähigkeit ent- Treppen steigen sprechend der nachfolgenden Definition: Die versicherte Person kann eine Treppe mit 12 Stufen nicht mehr hinauf- Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von oder hinabgehen, ohne eine Pause von mindestens einer Minute zu Hilfsmitteln machen. a) nicht mehr als 1/50, oder Die Treppenstufenhöhe soll 18 cm nicht überschreiten: b) nicht mehr als 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf  Treppe hinauf gehen 17 Punkte 30 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder  Treppe hinunter gehen 17 Punkte c) nicht mehr als 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 15 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder Nicht gehen können d) nicht mehr als 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, eine Entfernung von 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist, oder 200 m über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne anzuhal- ten, ohne sich abzustützen und/oder ohne sich setzen zu müssen. e) mehr als 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist. Die Zeitdauer für die Strecke soll nicht länger als 10 Minuten betragen. Verordnete Hilfsmittel müssen benutzt werden. 34 Punkte Ein Rentenanspruch ergibt sich nur, wenn nach allgemeiner medizini- scher Meinung die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel, oder Stehen andere therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden Die versicherte Person kann keine 10 Minuten mehr stehen, ohne sich können, dass eine Blindheit im Sinne dieser Leistungsbeschreibung nicht abzustützen. mehr besteht. Verordnete Hilfsmittel müssen benützt werden. 34 Punkte 3.3.1.2. Verlust des Sprachvermögens (Stummheit) Knien und Bücken Ein Rentenanspruch entsteht, sofern die versicherte Person durch eine Die versicherte Person ist nicht mehr fähig, sich niederzuknien oder irreversible Schädigung entweder des zentralen Nervensystems (Gehirn) soweit zu bücken, um einen leichten Gegenstand vom Boden aufzuheben oder des Sprechapparates (Kehlkopf, Stimmbänder, Zunge) nicht fähig und sich dann wieder aufzurichten. 34 Punkte ist, irgendein verständliches Wort auszusprechen. Nicht geleistet wird bei Verlust der Sprachfähigkeit durch nicht organische Ursachen. 3.3.2.3 Wirbelsäule und Becken Insbesondere psychogener Sprachverlust ist ebenfalls vom Versiche- Sitzen und Erheben rungsschutz ausgeschlossen. Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, 30 Minuten auf einem 3.3.1.3. Verlust des Hörvermögens (Taubheit) Stuhl ohne Armlehnen aufrecht zu sitzen (dabei berühren die Füße beim Sitzen den Boden), ohne die Rückenlehne mit dem Körper zu berühren. Ein Rentenanspruch liegt vor, sobald die betreffende Person basierend 34 Punkte auf folgender Definition auf beiden Seiten vollständig ertaubt ist: Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, ohne Gebrauch der Irreversibler und nicht therapierbarer Verlust der Hörfähigkeit für alle Hände oder Arme von einem Stuhl aufzustehen (dabei berühren die Füße Schallreize unterhalb von 90 Dezibel. beim Sitzen den Boden). 34 Punkte Es besteht kein Rentenanspruch, wenn nach allgemeiner medizinischer „Ohne Gebrauch der Hände oder Arme“ bedeutet: Ohne die Armlehnen Meinung die Hörfähigkeit durch ein Hörgerät, oder anderes Hilfsmittel des Stuhls zu gebrauchen und ohne die Hilfe anderer Personen, Hilfsmit- oder durch therapeutische Maßnahmen derart verbessert werden kann, tel oder anderer Gegenstände. dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können. Beugen 3.3.1.4. Verlust der Orientierung Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, einen Gegenstand von Geleistet wird, wenn die betreffende Person: 2 kg Gewicht aus einer Höhe von 40 cm aufzunehmen und auf einem 1 m hohen Tisch abzusetzen. 34 Punkte 3 [Seite 22] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene 3.3.2.4 Mobilität  0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder Auto fahren  1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldein- Die versicherte Person ist nicht mehr befugt Auto zu fahren, da ihr aus schränkung hat. medizinischen Gründen die Fahrberechtigung entzogen worden ist. oder Der Verlust infolge Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften ist ausge- schlossen.  taubblind ist. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so Bei der Fahrberechtigung handelt es sich um einen Führerschein der hochgradig eingeschränkt ist, dass eine verbale und akustische Klasse „B“ – Stand 1.1.2012 – (Alt: Führerscheinklasse III). Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist. Berufskraftfahrtberechtigungen fallen nicht unter diese Regelung. 34 Punkte Wichtiger Hinweis: Die vorstehenden Definitionen für die Pflegebedürftig- keit entsprechen denen der Pflegestufe IV bzw. höher gemäß § 4 bzw. § 3.4. Beginn und Dauer der Leistung 4a Bundespflegegeldgesetz (Stand 01.09.2012) bzw. der entsprechenden Regelungen der Landespflegegesetze. Dies bedeutet, dass – solange Die Rente zahlen wir keine Gesetzesänderungen stattgefunden haben – ein Leistungsfall  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- vorliegt, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit ge- zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als mäß der vorstehenden gesetzlichen Regelungen eine Einstufung in die 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, Pflegestufe IV oder eine höhere Pflegestufe nach dem Bundespflege- geldgesetz erhält. Bitte beachten Sie, dass Änderungen des Gesetzes zu  monatlich im Voraus. keiner Leistungsänderung für unser Leistungsversprechen im Rahmen Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem dieser Bedingungen führen.  die versicherte Person stirbt oder Das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- entspricht nach den Maßstäben der diesem Vertrag zu Grunde gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre liegenden Bewertungen einer Invalidität von mindestens 50 %. erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ärztliche Gutachten. raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese Bewertungsmaß- stäbe maßgebend. Ziffer 4.1 und Ziffer 4.2 AUB finden keine Anwendung, 3.5. Vorerkrankungen sofern die Beeinträchtigungen während der Vertragslaufzeit eintreten. In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- 4.3. Beginn und Dauer der Leistung rechnet. Die Rente zahlen wir 4. Rentenleistung bei einer Pflegebedürftigkeit (Pflegerente)  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraus- setzung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als 4.1. Beschreibung 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre-  monatlich im Voraus. chend der nachfolgenden Bedingungen: Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem 4.2. Voraussetzung für die Leistung  die versicherte Person stirbt oder Die versicherte Person ist pflegebedürftig im Sinne dieser Bedingungen,  keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht. (Ist die Rentenzahlung wenn sie auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen länger als 3 Jahre erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig, das heißt zumindest wenn die Pflegebedürftigkeit nach dieser Frist entfallen ist.) mehrmals wöchentlich, Betreuung und Hilfe, voraussichtlich für mindes- Der Wegfall der Pflegebedürftigkeit ist uns innerhalb eines Monats zu tens sechs Monate, benötigt. melden. Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtun- 4.4. Vorerkrankungen gen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der rechnet. Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen insbe- sondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, 5. Rentenleistung bei einer schweren Erkrankung (Dread- der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Disease-Rente) Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu 5.1. Beschreibung verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB leisten wir die vereinbarte Rente entspre- der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung chend der nachfolgenden Bedingungen: von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsge- 5.2. Voraussetzung für die Leistung genstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des In Ergänzung zu Ziffer 1.1 AUB gilt als Leistungsfall der Eintritt einer im Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Folgenden unter Ziffer 5.3 definierten Erkrankung. Die Leistungsvoraus- Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. setzungen sind uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen. Der Zeitaufwand, den die andere Person für diese Betreuung und Hilfe benötigt, muss durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich betragen. 5.3. Bewertungsmaßstab Weiterhin besteht eine Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen, wenn die versicherte Person Die Beeinträchtigung der körperlichen und/oder geistigen Leistungsfähig- keit für die genannten Erkrankungen entspricht nach den Maßstäben der  auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinampu- diesem Vertrag zu Grunde liegenden Bewertungen einer Invalidität von tation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis dis- mindestens 50 %. Für die Leistungsabwicklung sind ausschließlich diese seminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Bewertungsmaßstäbe anzusetzen. Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines 5.3.1. HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewie- Eine HIV-Infektion – erworben während der beruflichen Tätigkeit – der sen ist und zusätzlich an einer Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. ei- versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, ner Blasen- oder Mastdarmlähmung leidet. die nach Versicherungsbeginn oder  durch eine Verletzung oder  durch den beruflichen Umgang mit Blut oder anderen Körperflüssig-  blind ist. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrek- keiten tur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich  0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit (Vorfall) hervorgerufen wurde und alle der folgenden Bedingungen erfüllt:  0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder 4 [Seite 23] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene  Die versicherte Person muss die HIV-Infektion während der Aus- übung der normalen Tätigkeit ihres Berufes erworben haben, und  Die mentalen Fähigkeiten des Versicherten haben sich infolge von der Beruf der versicherten Person muss in der nachstehenden Liste fortgeschrittener Demenz oder der Alzheimer'schen Krankheit er- enthalten sein. heblich verschlechtert.  Die Serokonversion muss innerhalb von 6 Monaten nach dem  Die versicherte Person bedarf der Beaufsichtigung, um Gefährdun- Vorfall erfolgen. gen zu verhüten.  Die versicherte Person muss innerhalb von 5 Tagen nach dem  Im Rahmen von anerkannten Standardtestverfahren erfolgt die Vorfall einen Bluttest durchführen lassen, der das Nichtvorhanden- Diagnose „Schwere Einschränkung der Alltagskompetenz“. sein von HI-Viren oder von Antikörpern auf HI-Viren anzeigt.  Die diagnostizierte Einschränkung wird voraussichtlich dauerhaft  Innerhalb von 12 Monaten nach dem Vorfall müssen HI-Viren oder bestehen. HIV-Antikörper durch einen weiteren Bluttest nachgewiesen wer- den. Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt nicht vor, wenn die geistigen Fähigkeiten des Versicherten aufgrund einer seelischen  Der Vorfall muss nach dem üblichen berufsgenossenschaftlichen Erkrankung wie z. B. Depressionen beeinträchtigt sind. oder anderen für die Berufsgruppe verbindlichen Verfahren gemel- det und durch die berufständischen Organisationen anerkannt wor- Beaufsichtigung zur Verhütung von Gefährdung im Sinne dieser Definition den sein. bedeutet, dass die versicherte Person beaufsichtigt werden muss, um zu verhindern, dass sie sich oder anderen Personen Schaden zufügt, weil Die oben genannte Liste beruflicher Tätigkeiten umfasst: die versicherte Person,  Ärzte/-innen (Allgemeinärzte/-innen, Fachärzte/-innen etc.)  den Wohnbereich unkontrolliert verlässt oder  Zahnärzte/-innen  Krankenschwestern/-pfleger  gefährdende Situationen verkennt oder verursacht oder  Personal in medizinischen Einrichtungen  Altenpfleger/-innen  unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell  Krankenhaushilfspersonal gefährdenden Substanzen hantiert oder  Küchenpersonal im Krankenhaus  Reinigungspersonal im Krankenhaus  sich tätlich oder verbal aggressiv in Verkennung der Situation  Arzthelfer/-innen verhält.  Zahnarzthelfer/-innen Die Diagnose der schweren Einschränkung der Alltagskompetenz und der  Hebammen  Sanitäter Standardtests müssen von ärztlichen Gutachtern für solche  Wäschereipersonal im Krankenhaus Krankheitsbilder durchgeführt werden.  Feuerwehrleute 5.3.4. Creutzfeld-Jakob-Syndrom  Polizisten/-innen Creutzfeld-Jakob-Syndrom im Sinne dieser Bedingungen ist die seltene,  Gefängnispersonal gewöhnlich tödlich verlaufende spongiöse Enzephalopathie gleichen  Zahntechniker/-innen Namens, welche mit Symptomen einer zerebralen Dysfunktion, schwerer fortschreitender Demenz, unkontrollierten Muskelspasmen, Tremor und HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller Athetose einhergeht und alle der folgenden Bedingungen erfüllt: Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom Versicherungsschutz erfasst.  Die eindeutige Diagnose wurde durch einen Neurologen bestätigt 5.3.2. HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion und kann in Zweifelsfällen durch einen vom Versicherer bestimmten Facharzt überprüft werden. Eine HIV-Infektion – erworben durch Bluttransfusion – im Sinne dieser Bedingungen ist eine HIV-Infektion, die nachweislich auf einer nach  Spongiöse Encephalitiden anderer Genese als andere mögliche Versicherungsbeginn erfolgten Bluttransfusion beruht und alle der folgen- Ursachen für die Symptome wurden bei der Erstellung der Diagno- den Bedingungen erfüllt: se explizit ausgeschlossen. a) Dem Versicherer wird ein 5.3.5. Schwere Motoneuronerkrankung  Schuldanerkenntnis des Herstellers, des Krankenhauses oder der Die Motoneuronenerkrankung im Sinne dieser Bedingungen ist charakte- Institution, in der die Transfusion erfolgte, oder risiert durch die fortschreitende Degeneration der Vorderhornzellen oder  rechtskräftiges Urteil der bulbären Neuronen und umfasst spinale muskuläre Atrophien, pro- gressive Lähmungen der Hirnnerven, amytrophe Lateralsklerose und vorgelegt, das glaubhaft macht, dass die Ursache für den Eintritt der HIV- primäre Nervendegeneration. Sie liegt nur vor, wenn die Erkrankung sich Infektion der versicherten Person im Verantwortungsbereich einer der in neurologischen Defiziten manifestiert, die mindestens eine der folgen- vorstehend genannten Stellen gesehen wurde. den Beeinträchtigungen zur Folge haben: b) Die versicherte Person leidet nicht an Hämophilie. a) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der Lage, ohne Hilfsmittel (wie z. B. einer Gehilfe) eine Entfernung von c) Der Versicherer muss freien Zugang zu allen Blutproben der versi- cherten Person haben sowie die Möglichkeit erhalten, diese Blut- 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne proben unabhängig testen zu lassen. anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen. HIV-Infektionen über alle anderen Infektionswege, einschließlich sexueller b) Die versicherte Person ist dauerhaft und irreversibel nicht in der Aktivitäten und intravenöser Verabreichung von Drogen, sind nicht vom Lage – auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Versicherungsschutz erfasst. Trinkgefäße –, ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufzunehmen, oder muss dauerhaft und ir- 5.3.3. Fortgeschrittene Demenz (einschließlich Alzheimer’sche Krankheit) reversibel parenteral ernährt werden. Alzheimer’sche Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist eine progres- sive degenerative Erkrankung des Gehirns, die durch eine diffuse Hirnat- 5.3.6. Polio (Kinderlähmung) rophie und krankheitsspezifische Zellveränderungen gekennzeichnet ist Polio im Sinne dieser Bedingungen ist eine eindeutig diagnostizierte und die bei dem Versicherten zu einer schweren Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne dieser Bedingungen führt. schwere Infektion durch das Poliovirus, die alle der folgenden Bedingun- gen erfüllt: Demenz im Sinne dieser Bedingungen ist eine organische, mentale Erkrankung, die durch einen allgemeinen Verlust der intellektuellen  Die Infektion führt zu Lähmungserscheinungen, die sich in Form von Fähigkeiten einschließlich der Beeinträchtigung des Gedächtnisses, des eingeschränkter Atmungsfunktion oder eingeschränkten motori- Urteilsvermögens, der Fähigkeit zum abstrakten Denken sowie Änderun- schen Fähigkeiten äußern. gen in der Persönlichkeit gekennzeichnet ist und die bei dem Versicherten zu einer schweren Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne dieser  Die Infektion verursacht ein neurologisches Defizit, das sich in Form Bedingungen führt. von dauerhaften, irreversiblen Lähmungen in mindestens einer Gliedmaße äußert. Eine schwere Einschränkung der Alltagskompetenz liegt vor, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: 5 [Seite 24] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene 5.3.7. Organtransplantationen 5.3.10. Psychische Störungen oder Geisteskrankheiten Eine Organtransplantation im Sinne dieser Bedingungen ist eine durchge- Als psychische Störung oder Geisteskrankheit gilt jede psychische oder führte Transplantation von Herz (nur komplette Transplantation), Lunge, geistige Erkrankung, die Leber, Bauchspeicheldrüse (ausgeschlossen ist die Transplantation der Langerhans' Inseln allein) oder Niere von einem Spender auf einen  zu einer dauerhaften Totalbetreuung oder dauerhaften Pflegschaft Empfänger, welcher die versicherte Person ist. oder  zu einer dauerhaften Unterbringung in einer geschlossenen Einrich- 5.3.8. Schwere Verbrennungen tung oder Als schwere Verbrennungen gelten Verbrennungen ab II. Grades von  zu einem dauerhaften Verlust der zeitlichen und räumlichen Orien- mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche. Voraussetzungen für die tierung geführt haben. Leistung sind der Nachweis der Verletzungen durch ein fachärztliches Attest. 5.4. Beginn und Dauer der Leistung 5.3.9. Krebs Die Rente zahlen wir 5.3.9.1. Eine Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen liegt vor,  rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvorausset- wenn histologisch nachgewiesen ist, dass ein bösartiger Tumor vorliegt, zung eingetreten ist, gemäß D. Ziffer 1 jedoch nicht länger als wenn es also zu unkontrolliertem Wachstum, der Aussaat von Tumorzel- 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer, len mit Einwanderung in umliegendes Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt, und dabei mindestens der Schweregrad  monatlich im Voraus. Stadium II nach den nachfolgenden Klassifizierungen erreicht wird. Die Rente wird (außer bei Krebs) bis zum Ende des Monats gezahlt, in 5.3.9.1.1. Krebserkrankungen werden entsprechend der „TNM classifica- dem tions of malignant tumours, seventh edition“ der Internationalen Vereini-  die versicherte Person stirbt oder gung gegen Krebs (UICC) in vier Stadien (I bis IV) klassifiziert. Wir leisten  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- ab Stadium II. gen nicht mehr vorliegen (Ist die Rentenzahlung länger als 3 Jahre 5.3.9.1.2. Lymphknoten- und Blutkrebserkrankungen, also alle Tumorfor- erfolgt, so wird sie auch dann weiter gezahlt, wenn die Leistungsvo- men des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems raussetzungen nach dieser Frist nicht mehr vorliegen sollten.) einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin, werden nach der folgenden Klassifikation eingeteilt: 5.5. Vorerkrankungen Stadium I (hier gibt es keine Leistung): Befall einer einzigen Lymphkno- In Abänderung von Ziffer 3 AUB werden Vorerkrankungen nicht ange- tenregion ober- oder unterhalb des Zwerchfells; rechnet. Stadium II: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen ober- oder unterhalb des Zwerchfells; C. Weitere Bestimmungen Stadium III: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells; Stadium IV: Befall von nicht primär lymphatischen Organen (z. B. Leber, 1. Erweiterung des Versicherungsschutzes Knochenmark). Wir leisten ab Stadium II. 1.1. Herzinfarkte/Schlaganfälle/Bewusstseinsstörungen 5.3.9.1.3. Als Krebserkrankung im Sinne dieser Bedingungen gelten auch In Abänderung von Ziffer 5.1.1 AUB bezieht sich der Versicherungsschutz Tumoren des Gehirns, die entsprechend der WHO (World Health Organi- auch auf Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusst- sation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of the seinsstörungen, soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medika- Central Nervous System) in vier Schweregrade (I bis IV) eingeteilt sind menteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen oder der zum Unfallzeit- und mindestens den Grad II erreichen. punkt herrschenden Witterungsbedingungen, Übermüdung, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicher- 5.3.9.1.4. Keine Krebserkrankungen im Sinne dieser Bedingungen und ten betreffen, hervorgerufen werden. damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:  Alle Carcinoma in situ 1.2. Alkoholklausel  Gebärmutterhalsdysplasien In Abänderung von Ziffer 5.1.1 und 5.1.2 AUB sind Unfälle infolge Be-  Sowie alle Stadien/Grade I. wusstseinsstörungen mitversichert, soweit diese durch Trunkenheit 5.3.9.2. Für Krebs beträgt die maximale Leistungsdauer ab Stadium/Grad verursacht sind; beim Lenken von motorisierten Fahrzeugen jedoch nur, II 12 Monate. wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt 1,3 ‰ nicht übersteigt. 1.3. Erfrierungen 5.3.9.3. Tritt eine Krebserkrankung, für die bereits Leistungen erbracht wurden, nach Reaktivierung des Leistungsfalles vor Ablauf der maximalen In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen Leistungsdauer erneut auf (Rezidiv, bzw. Wiederauftreten eines histolo- durch Erfrierungen als Unfallereignis. gisch gleichartigen Tumors am gleich Ort oder im gleichen Organ), wer- den bereits gezahlte Renten auf den Leistungsanspruch angerechnet. (Es 1.4. Flüssigkeits-, Nahrungsmittel-, Sauerstoffentzug kommt also nicht erneut die maximale Leistungsdauer vollständig zur In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen Anwendung, sondern es wird inklusive der bereits gezahlten Renten durch den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff maximal bis zum Ablauf der Leistungsdauer für die wiederaufgetretene als Unfall. Krebserkrankung geleistet. Es kann also auch dazu kommen, dass keine Leistungen gezahlt werden, wenn bereits beim erstmaligen Auftreten bis 1.5. Medikamentenentzug zum Ablauf der maximalen Leistungsdauer gezahlt worden ist.) In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gelten auch Gesundheitsschädigungen 5.3.9.4. Eine Krebserkrankung, die im Zusammenhang mit einer vorange- durch das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende unsach- gangenen Krebserkrankung steht (z. B. durch Metastasierung), gilt nicht gemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamentenent- als neuer Leistungsfall nach Ziffer 5.3.9.1). zug als Unfall. Steht eine neue Krebserkrankung nicht im Zusammenhang mit einer 1.6. Sonnenbrand/ Sonnenstich bereits festgestellten Krebserkrankung, gilt dies als neuer Leistungsfall. In Ergänzung zu Ziffer 1.3. AUB gilt das Erleiden eines Sonnenbrandes Die Rente wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem oder eines Sonnenstichs als Unfall.  die unter Ziffer 5.3.9.2 genannte Frist abläuft, 1.7. Schädliche Stoffe  die versicherte Person stirbt oder In Ergänzung zu Ziffer 1.3 AUB ist ein Unfallereignis zumindest auch  eine Neubemessung ergeben hat, dass die Leistungsvoraussetzun- dann noch als plötzlich einzuordnen, wenn die versicherte Person schäd- gen nicht mehr vorliegen. Die Frist zur Neubemessung beträgt ma- lichen Stoffen oder Einwirkungen durch unabwendbare Umstände oder ximal die Leistungsdauer nach Ziffer 5.3.9.2. Unkenntnis der schädlichen Wirkung über einen Zeitraum von bis zu 7 Tagen ausgesetzt war. 6 [Seite 25] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene 1.8. Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeuges Ihr Vertrag verlängert sich, sofern er nicht gekündigt wird, jeweils um ein Abweichend von Ziffer 5.1.2 AUB ist bei Personen unter 18 Jahren sowie Jahr, längstens bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die bei Personen, die eine Betreuung benötigen, auch dann Versicherungs- versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet. schutz gegeben, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasser- fahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu 3.2. Kündigung durch Versicherungsnehmer sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere Sie können den Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 oder Ziffer 10.3 Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde. AUB kündigen. 1.9. Versicherungsschutz für Fahrten mit Leihkarts 3.3. Einschränkung des Kündigungsrechts des Versicherers In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5 AUB sind Unfälle infolge von einem gelegent- Unser Recht, Ihren Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 10.2 AUB zu lichen Fahren mit Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor-, oder Crosskart- kündigen, wenden wir zu Ihren Gunsten nur mit folgenden Einschränkun- Anlage bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit gen an: ankommt, mitversichert, sofern hierfür keine Lizenz erforderlich ist. Diese  Abweichend von Ziffer 10.2 AUB beträgt die Kündigungsfrist für uns Erweiterung gilt nur innerhalb Europas und für Personen, die das sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres. Die 16. Lebensjahr vollendet haben. Dreimonatsfrist für eine Kündigung durch Sie gemäß Ziffer 10.2 AUB bleibt hiervon unberührt. 1.10. Fahrtveranstaltungen  Wir können unser Kündigungsrecht nur ausüben, wenn wir inner- In Ergänzung zu Ziffer 5.1.5. AUB besteht Versicherungsschutz beim halb eines Monats alle Versicherungsverträge des betreffenden Absolvieren von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei Teilbestands kündigen, zu denen Ihr Versicherungsvertrag gehört. denen es auf die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt. Dazu zählen unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-. Orientierungs- und Ein Teilbestand besteht aus allen mit uns abgeschlossenen Versiche- Ballonverfolgungsfahrten. rungsverträgen, denen dieselben Kalkulationsmethoden und -größen sowie dieselben Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) 1.11. Rettung von Menschenleben und dieselben Besonderen Bedingungen zugrunde liegen. Das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden infolge recht- Ferner verzichten wir auf unser Kündigungsrecht aus Ziffer 10.3 AUB mäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, ausdrücklich. Tieren oder Sachen gelten als unfreiwillig erlitten und ist mitversichert. Unsere Kündigungsrechte aus Ziffer 11.3.4 und Ziffer 13.3 AUB bleiben 1.12. Erhöhte Kraftanstrengungen und Eigenbewegungen von Vorstehendem unberührt. Abweichend von Ziffer 1.4. AUB gelten sämtliche Gesundheitsschäden, Sofern wir zum Zeitpunkt der Kündigung im Neugeschäft weiterhin ein die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursacht vergleichbares Multi-Rentenprodukt anbieten, haben Sie das Recht ohne wurden, als Unfall. erneute Gesundheitsprüfung in den neuen Tarif zu den in diesem Tarif für Ihr erreichtes Alter gültigen Konditionen zu wechseln. Sie können in 1.13. Verzicht auf Anrechnung eines Mitwirkungsanteiles diesem Fall im neuen Tarif maximal die gleiche Rentenhöhe wie die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung abgesicherte Rentenhöhe In Abänderung von Ziffer 3. AUB verzichten wir generell auf die Anrech- vereinbaren. nung des Mitwirkungsanteils von Krankheiten oder Gebrechen.. 1.14. Änderung der Berufstätigkeit 4. Nachträgliche Erhöhung des Versicherungsschutzes In Abänderung zu Ziffer 6.2.1 AUB besteht keine Verpflichtung uns eine ohne erneute Risikoprüfung Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person zu melden. 4.1. Sie können unter den nachfolgenden (von Ihnen nachzuweisenden) Voraussetzungen ohne erneute Risikoprüfung die versicherte monatliche 1.15. Versicherbare Personen Rente erhöhen, sofern diese Erhöhung nicht mehr als 25 % (max. 500 Euro) der bislang versicherten monatlichen Rente beträgt (Erhöhungsga- Abweichend von Ziffer 4 AUB besteht der Versicherungsschutz auch für rantie). schwer- und schwerst Pflegebedürftige bzw. bei schweren/schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit. 4.1.1. bei Heirat bzw. Verpartnerung nach dem Lebenspartnerschaftsge- setz (LPartG) der versicherten Person, als Nachweis sind die entspre- 1.16. Sonstige Leistungseinschlüsse chenden Dokumente (z. B. Heiratsurkunde) einzureichen; Ziffer 5.2 AUB findet keine Anwendung. Abweichend von Ziffer 5.2 AUB 4.1.2. bei Geburt eines Kindes der versicherten Person, als Nachweis ist besteht insbesondere Versicherungsschutz für Blutungen aus Inneren die Geburtsurkunde einzureichen; Organen und Gehirnblutungen, Schäden an Bandscheiben, Infektionen 4.1.3. bei Adoption eines Kindes durch die versicherte Person, als Nach- jeglicher Art (unabhängig davon wie die Infektion verursacht wurde), weis ist der amtliche Adoptionsbeschluss einzureichen; Impfschäden, Vergiftungen jeglicher Art, Gesundheitsschäden durch 4.1.4. bei rechtskräftiger Scheidung oder Aufhebung der Lebenspartner- Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, schaft nach dem LPartG der versicherten Person, der entsprechende krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, Bauch- und Unter- Nachweis (z. B. rechtskräftiges Urteil) ist einzureichen; leibsbrüche sowie Strahlenschäden. 4.1.5. bei Erwerb von Eigentum an einer Immobilie zu Wohnzwecken im Unabhängig von diesen unter C. Ziffer 1 aufgeführten Erweiterungen des Wert von mindestens 50.000 Euro durch die versicherte Person, als Versicherungsschutzes bleiben die unter C. Ziffer 5 der Zusatzbedingun- Nachweis ist ein amtlicher Grundbuchauszug einzureichen. gen zu Ihrer Janitos Multi-Rente für Erwachsene aufgeführten Ausschlüs- se bestehen. 4.1.6. bei Erhöhung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um mind. 15 % innerhalb eines Jahres. Die Erhöhung muss dauerhaft sein und darf 2. Nicht versicherbare Berufe sich nicht aus erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteilen oder Einmalzah- lungen ergeben. Die Erhöhung ist durch einen Gehaltsnachweis oder eine Nicht versichert sind Unfälle bei Tätigkeiten, die im Rahmen der folgen- Bestätigung des Arbeitgebers zu belegen. den Berufsbilder auftreten: 4.1.7. bei Aufnahme einer Finanzierung von mindestens 50.000 Euro im Akrobat, Artist, Bergungstaucher, Bohrschichtführer, Boxer, Dompteur, Rahmen einer selbständigen Tätigkeit der versicherten Person unter der Drachenfluglehrer, Fallschirmlehrer, Flugversuchspilot, Forschungs- Voraussetzung, dass die versicherte Person mit der selbständigen Tätig- taucher, Mitarbeiter von Munitions-, Such- und Räumungstrupps, keit ihr hauptsächliches Erwerbseinkommen bezieht. Schießmeister, Sprengmeister/-beauftragter/-berechtigter/-hauer/-macher, Stückenschießer (Bergbau), Rennfahrer im Bereich Motorsport (z. B. 4.1.8. bei erstmaligem Abschluss einer in Deutschland oder Österreich Formel 1 oder Motorradrennfahrer), Stuntman, Testfahrer, Testpilot, anerkannten Berufsausbildung oder erstmaligem Abschluss eines Studi- Tierbändiger, Trapezkünstler, Versuchsfahrer und Werksfahrer. ums an einer Universität oder Hochschule und Aufnahme einer entspre- chenden beruflichen Tätigkeit. 3. Dauer und Ende des Vertrages 4.1.9. bei Abschluss der Meisterprüfung bzw. Abschluss der Prüfung zum gewerblichen Meister und entsprechender beruflicher Tätigkeit. 3.1. Grundsätzliches 4.1.10. bei erstmaligem Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzli- Es handelt sich bei Ihrer Multi-Rente für Erwachsene um einen einjähri- chen Rentenversicherung. gen Vertrag. 7 [Seite 26] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene 4.1.11. nach Ablauf von 5 Versicherungsjahren, vom Versicherungsbe- Unfalles über 1,3 ‰ lag oder die versicherte Person zum Zeitpunkt des ginn an gerechnet, sofern die versicherte Person ununterbrochen versi- Unfalles unter Drogeneinfluss stand. chert war. 4.1.12. bei Wechsel aus dem Kindertarif in die Janitos Multi-Rente für 6. Wartezeit Erwachsene 6.1. Für die Erbringung einer Leistung aus dem Organ-/Grundfähigkeiten- 4.2. Die Erhöhungsgarantie setzt zum Zeitpunkt der Anpassung voraus, /Pflege-/Dread-Disease-Konzept besteht für die Krankheiten Multiple Sklerose (MS) und Krebs eine Wartezeit. 4.2.1. dass die versicherte Person nicht älter als 40 Jahre ist; 4.2.2. dass der Leistungsfall im Sinne von Abschnitt B. Ziffer 1 - B. Ziffer 5 6.2. Die Wartezeit startet mit dem im Versicherungsschein angegebenen noch nicht eingetreten ist; Vertragsbeginn. 4.2.3. dass dieses Recht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses ausgeübt wird; 6.3. Die Wartezeit beträgt bei Krebs sechs Monate und bei MS 12 Mona- te. 4.3. Sofern durch die Erhöhung ein Höchstrentenbetrag von 3.000 Euro überschritten werden würde, kann maximal nur auf diesen Höchstrenten- 6.4. Liegt der Zeitpunkt des ersten Auftretens klinisch relevanter Sympto- betrag erhöht werden. Die Erhöhungen dürfen insgesamt nicht mehr als me oder der Diagnosestellung von MS und/oder Krebs sowie anderen 50 % der ursprünglich versicherten monatlichen Rente betragen und sind Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Sys- maximal auf 1.000 Euro begrenzt. tems, innerhalb der angegebenen Wartezeit, ist diese Krankheit nicht mitversichert. Die daraus resultierenden Krankheitsfolgen sind dauerhaft 4.4. Sonstige bereits vertraglich vereinbarte Konditionen (z. B. Klauseln ausgeschlossen. Die nachträgliche Umdeutung primär unauffällig inter- oder Risikozuschläge) finden auf die zusätzliche Absicherung ebenfalls pretierter Befunde bleibt unberücksichtigt. Anwendung. 7. Prämienanpassungsklausel 5. Ausschlüsse 7.1. Prüfung der Prämien In Ergänzung der AUB-Ausschlüsse Ziffer 5 bestehen für die Multi-Rente für alle fünf Leistungskomponenten nachfolgende Ausschlüsse. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versiche- rungsverträgen und eine risikogerechte Tarifierung sicherzustellen, ist der Wir leisten nicht, wenn die Beeinträchtigung verursacht worden ist: Versicherer berechtigt und verpflichtet, alle fünf Jahre – erstmalig im Jahr 2019, danach alle 5 Jahre - durch eine neue Kalkulation der Beiträge für 5.1. durch bewusste Herbeiführung von Krankheiten oder Kräfteverfall, bestehende Verträge zu überprüfen, ob die Beiträge beibehalten werden bewusste Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung der versicherten können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) Person. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in vorgenommen werden muss. einem die freie Willensbestimmung(-bildung) ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden 7.2. Regeln der Prüfung wir leisten; Bei der Prüfung der Beiträge gelten folgende Regeln: 5.2. unmittelbar oder mittelbar durch vorsätzliche Ausführung einer (1) Sie ist stets auf der Basis einer ausreichend großen Zahl abgrenzba- Straftat oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; rer Risiken durchzuführen. Wir wenden darüber hinaus die anerkannten Versicherungsschutz besteht jedoch bei Unfällen beim Lenken von Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. motorisierten Fahrzeugen infolge von Trunkenheit der versicherten (2) Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Person; jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, werden 1,3 ‰ nicht übersteigt und die versicherte Person zum Zeitpunkt des bei der Überprüfung in Risikogruppen zusammengefasst. Unfalles nicht unter Drogeneinfluss stand; (3) Im Rahmen der Prüfung vergleichen wir, ob sich 5.3. unmittelbar oder mittelbar durch innere Unruhen, sofern die versi- • die technischen Berechnungsgrundlagen (z.B. Sterbetafeln, Kranken- cherte Person auf Seiten der Unruhestifter aktiv teilgenommen hat. hausstatistiken) zur Ermittlung der erwarteten Schadenaufwendungen, Versicherungsschutz besteht jedoch infolge passiver oder aktiver Teil- • die in den Risikogruppen beobachtete gegenüber der in den techni- nahme an inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinanderset- schen Berechnungsgrundlagen kalkulierte Anzahl von Leistungsfällen zungen, sofern die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter bzw. die durchschnittlichen Schadenaufwendungen je Leistungsfall, stand; verändert haben. Es dürfen hierbei nur Änderungen berücksichtigt wer- den, die sich seit der letzten Kalkulation der Beiträge ergeben haben. Der 5.4. durch Kriegsereignisse; bei Kriegsereignissen außerhalb der Repub- Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszu- und abschläge bleiben lik Österreich werden wir jedoch leisten, wenn die Beeinträchtigung außer Betracht. unmittelbar durch Geschehnisse verursacht wird, die sich innerhalb der ersten sieben Tage nach Ausbruch des Krieges ereignen; (4) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die 5.5. durch Strahlen aufgrund von Kernenergie. Wenn die versicherte Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder eine Bestrahlung anzusehen ist. für Heilzwecke durch einen Arzt erfolgt, werden wir jedoch leisten. Ein möglicher Leistungsanspruch für Schäden durch Kernenergie nach (5) Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmensinterne B. Ziffer 5.3.9 (Krebserkrankungen) bleibt hiervon unberührt; und unternehmensübergreifende Daten in Betracht; unternehmensüber- greifende Daten werden u.a. von der Deutschen Aktuar Vereinigung 5.6. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten die der versi- (DAV) bzw. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) cherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer zur Verfügung gestellt. oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließ- lich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die 7.3. Prämienerhöhung und Prämienermäßigung Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; Sofern die Überprüfung eine Veränderung von mindestens 5 Prozent (Bagatellgrenze) ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung 5.7. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten im Sinne von berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Beiträge für die Ziffer 5.1.4 AUB. bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Für die beruflichen Tätigkeiten besteht gemäß B. Ziffer 1.5 für alle Versicherungsjahres anzupassen. Wird bei der Überprüfung eine 5 Leistungskomponenten weiterhin Versicherungsschutz. Veränderung von weniger als 5 Prozent festgestellt, findet eine Prämienanpassung nicht statt. 5.8. anlässlich eines Aufenthaltes in Ländern, für die zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung eine Reisewarnung des österreichischen Außenministe- 7.4. Vergleich mit Beiträgen für neue Verträge riums bestanden hat. Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die Beiträge für neu abzuschließende Verträge und enthalten die Tarife für 5.9. durch Unfälle oder daraus resultierende Krankheiten, die der versi- bestehende und für die neu abzuschließenden Verträge die gleichen cherten Person als Fahrer(in) eines motorisierten Fahrzeuges zustoßen, Beitragsberechnungsmerkmale und den gleichen Umfang des Versiche- wenn der Blutalkoholgehalt der versicherten Person zum Zeitpunkt des rungsschutzes, kann der Versicherer für die bestehenden Verträge höchstens die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. 8 [Seite 27] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene 7.5. Vortrag Ungenutzte Veränderungen oberhalb der Bagatellgrenze bzw. unberück- D. Rentenleistung sichtigte Anpassungen unterhalb der Bagatellgrenze und unberücksichtig- te Veränderungen oberhalb der Neuvertragsbeiträge im Sinne von (e) 1. Zeitpunkt der Rentenleistung werden vorgetragen. Aufgrund des in Satz 1 geregelten Vortrags können Die Rentenleistung erfolgt ab dem Datum des Eintritts/der erstmaligen zunächst ungenutzte bzw. unberücksichtigte Erhöhungen zu einem Diagnose der festgelegten Leistungsvoraussetzungen, jedoch nicht länger späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Reduzierungen werden zwingend als 6 Monate rückwirkend nach der Meldung beim Versicherer. Abwei- nachgeholt, sobald die Bagatellgrenze überschritten wurde. chend hiervon erfolgt die Rentenleistung gemäß Leistungsart B. Ziffer 1 7.6. Einbindung eines Treuhänders (Unfallrente) rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall Der Versicherer ist zu einer Anpassung der Beiträge nur berechtigt, wenn ereignet hat. ein unabhängiger Treuhänder die Beitragskalkulation und die Voraussetzungen (7.1) bis (7.5) überprüft sowie ihre Angemessenheit und 2. Höhe der Leistung Erforderlichkeit bestätigt hat. Wir zahlen die Rente unabhängig vom Lebensalter der versicherten 7.7. Kündigung bei Prämienerhöhung Person in Höhe der vereinbarten Rentensumme. Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts die Beiträge, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Rentenleistung eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des 3.1. Benachrichtigen Sie uns unverzüglich, sobald eine Beeinträchtigung Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den der jeweiligen Leistungsart vorliegen könnte und suchen Sie umgehend Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht einen Arzt auf. Wenn Sie uns eine Beeinträchtigung nicht zeitnah melden hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer oder nicht umgehend einen Arzt aufsuchen, kann dies Nachteile für Sie spätestens einen Monat vor dem Wirksam-werden der Erhöhung der bei unserer Leistungsentscheidung zur Folge haben, da uns gegenüber Beiträge zugehen. der Nachweis des Eintritts und des ununterbrochenen irreversiblen Vorliegens einer versicherten Beeinträchtigung durch einen Arzt erbracht 8. Bedingungsanpassungsklausel werden muss. Ergänzend zu Ziffer 7.1 AUB liegt keine Obliegenheitsver- letzung vor, wenn Sie bei zunächst geringfügig erscheinenden Gesund- Diese Versicherungsbedingungen können wir auch nachträglich heitsbeeinträchtigungen erst dann einen Arzt hinzuziehen und uns unter- richten, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Die Anordnungen des 8.1. bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die betroffenen Bestim- Arztes sind zu befolgen, eine generelle Verpflichtung der versicherten mungen beruhen, oder Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch nicht. 8.2. bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderungen 3.2. Uns sind eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Beeinträch- der Verwaltungspraxis der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tigung sowie ausführliche schriftliche Berichte der Ärzte, die die versicher- tungsaufsicht, te Person behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, insbesonde- durch neue Regelungen ersetzen, wenn die Änderung der Versiche- re über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des rungsbedingungen zur Fortführung des Versicherungsvertrages notwen- Leidens einzureichen. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungs- dig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für nehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt Sie oder uns auch unter Berücksichtigung der Interessen der jeweils der Versicherer in angemessener Höhe, wenn und soweit dem Versiche- anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die rungsnehmer bzw. der versicherten Person ein Anspruch auf Ersatz neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie die Wahrung des Vertragsziels seiner Kosten durch Dritte nicht zusteht. der Versicherungsnehmer der Multi-Rente angemessen berücksichtigt. Die neue Regelung wird zwei Wochen, nachdem Ihnen die neue Rege- 3.3. Wir können außerdem auf unsere Kosten weitere ärztliche Untersu- lung und die hierfür maßgeblichen Gründen mitgeteilt worden sind, chungen und Prüfungen durch von uns beauftragte Personen verlangen. Vertragsbestandteil. Des Weiteren können wir auch Auskünfte über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen. 9. Innovationsupdate Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu Ihrer 3.4. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser, sonstige medizini- Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallver- sche Einrichtungen, bei denen sie in Behandlung war oder sein wird, und sicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und Behörden sowie Träger der gesetzlichen oder privaten Kranken- bzw. ohne Mehrprämie geändert (Bedingungsverbesserung), so gelten die Pflegeversicherung zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. erteilen. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, diese Ermächtigun- gen in Form einer allgemeinen Schweigepflichtentbindungserklärung oder 10. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen für die jeweiligen Anfragen einzelfallbezogene Entbindungserklärungen Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu abzugeben. Für die mit jeder Einzelfallermächtigung verbundenen Mehr- Ihrer Janitos Multi-Rente oder die Allgemeinen Bedingungen für die kosten können wir eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen. Es Unfallversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den steht Ihnen frei, diese Erklärungen mit Wirkung für die Zukunft jederzeit durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohle- ganz oder teilweise zu widerrufen. nen Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedin- 3.5. Wir sind verpflichtet, nach Abschluss der Heilbehandlung – spätes- gungen regulieren. Diese Garantie bezieht sich ausschließlich auf die tens aber 3 Monate nach Beantragung einer Leistung und Einreichung Leistungsart Invalidität durch Unfall. Der Ausschluss für Unfälle bei den der erforderlichen Unterlagen – die Prüfung der Leistungsvoraussetzun- unter C. 2. genannten beruflichen Tätigkeiten wird von der Leistungsga- gen vorzunehmen. rantie nicht umfasst. Die unter B. Ziffer 1.2 aufgeführte Voraussetzung für die Leistungserbrin- 3.6. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, können wir verlan- gung (Vorliegen eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 %) bleibt gen, dass die nach D. Ziffer 3.3 erforderlichen ärztlichen Untersuchungen weiterhin bestehen. in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die hierbei anfallenden Untersuchungskosten sowie angemessene Reisekosten 11. Altersstufenlogik übernehmen wir. 11.1. Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe des erreichten 3.7. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die versi- Alters. Die Beitragsgruppen können aus einem einzigen Alter bestehen cherte Person die Schadenmeldung innerhalb des ersten Jahres vom oder mehrere Alter umfassen. Der Versicherer teilt dem Versicherungs- Schadentag an gerechnet bei uns einreichen. nehmer bei Vertragsschluss die Beitragsgruppen und die zugehörigen Beiträge mit. Als erreichtes Alter gilt das zur Hauptfälligkeit erreichte Alter der versicherten Person. 4. Pflichten der versicherten Person während der Renten- leistung 11.2. Bei Beitragsänderungen durch Eintritt in eine andere Beitragsgrup- pe, passt der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im 4.1. Eine Minderung oder einen Fortfall der jeweiligen Beeinträchtigung Verhältnis der Veränderung an. sowie der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt 11.3. Erhöht sich der Beitrag wegen Eintritts in eine andere Beitragsgrup- werden. pe, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsicht- lich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt deren Inkrafttretens kündigen. 9 [Seite 28] Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Multi-Rente Balance für Erwachsene 4.2. Während der Dauer unserer Leistungspflicht sind wir auf unsere Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei- Kosten berechtigt, das Fortbestehen der jeweiligen Beeinträchtigung und tragsfrei gestellt: ihren Umfang zu überprüfen. Dies gilt nur innerhalb unserer Reaktivie- Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner rungsfrist von 3 Jahren. bezahlten Beschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als Dazu können wir jederzeit sachdienliche Auskünfte und (einmal) jährlich arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns aktiv um Arbeit bemühen. beauftragte Ärzte verlangen. Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununter- D. Ziffer 3.3, D. Ziffer 3.4, D. Ziffer 3.5 und D. Ziffer 3.6 gelten entspre- brochen beschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der chend. Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der, der 4.3. Wir sind zur Überprüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgender Fälligkeit für bis zu 6 berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn uns diese ange- Monate beitragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate eine forderten Bescheinigungen nicht unverzüglich übersandt werden, ruht die Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. Versicherungsvertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt. 4.4. Wenn die vorgenannten Pflichten von Ihnen oder der versicherten Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für Person vorsätzlich nicht erfüllt werden, können wir die Rentenleistung zur maximal 6 Monate. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre nächsten Fälligkeit einstellen. selbstständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich 4.5. Wir überweisen die monatliche Rente auf das vom Empfangsberech- aktiv um Arbeit bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann tigten benannte Bankkonto. Sofern wir auf ein Bankkonto außerhalb der maximal 1-mal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen Bundesrepublik Deutschland überweisen sollen, trägt der Empfänger die werden. damit verbundenen Kosten sowie die damit verbundene Gefahr. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu 5. Folgen bei Verletzung von Pflichten erbringen. Solange eine Mitwirkungspflicht nach D. Ziffer 3 - 4 von Ihnen oder der Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei versicherten Person vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Ver- Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war. pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwir- kungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das gilt nicht, 8. Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob In Ergänzung zu Ziffer 17 AUB werden Ihre Erklärungen und Mitteilungen, fahrlässig verletzt haben. Ihre Ansprüche bleiben jedoch insoweit beste- die den Leistungsfall betreffen uns gegenüber erst dann wirksam, wenn hen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den sie in Textform erfolgen und uns zugegangen sind. Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats nach Maßga- be dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 6. Dynamisierung der Rentenleistung (sofern vereinbart) 6.1. Dynamisierung während der Vertragslaufzeit (Aktivdynamik) Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung von Prämie und Leistung (Aktivdynamik) vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung für ihre Versicherung um den im Versicherungsschein angegebenen jährlichen Steigerungssatz. 6.1.1. Ihre Prämien erhöhen sich nach dem dann gültigen Tarif bzw. Produktvariante abhängig vom Alter der versicherten Person 6.1.2. Prämien und Versicherungsleistungen erhöhen sich jeweils zur nächsten Hauptfälligkeit. 6.1.3. Die planmäßige Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie ihr inner- halb von zwei Wochen nach dem Fälligkeitsdatum in Textform widerspre- chen. Sollten Sie mehr als zweimal hintereinander von der Erhöhungsmöglich- keit keinen Gebrauch machen, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen. 6.1.4. Die Dynamik tritt automatisch außer Kraft, sobald der Rentenan- spruch den zum Zeitpunkt der Dynamisierung maßgeblichen in den Annahmerichtlinien angegebenen Höchstrentenbetrag erreicht hat. Sofern durch die Dynamisierung der zum Zeitpunkt der Anpassung in den An- nahmerichtlinien festgelegte Höchstbetrag überschritten werden würde, wird maximal nur auf diesen Höchstbetrag angepasst. 6.1.5. Dabei wird der Betrag der versicherten Multi-Rente auf volle Euro mathematisch gerundet. 6.2. Dynamisierung während des Leistungsfalls (Passivdynamik) Wenn Sie mit uns die planmäßige Erhöhung der Rente nach Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart haben, steigt die versicherte monatliche Rente jährlich um den im Versicherungsschein angegebenen Prozentsatz jeweils zum 1.1. eines jeden Jahres; erstmals zum 1.1. des zweiten auf den Rentenbeginn folgenden Jahres. Dabei wird der Betrag der Multi- Rente auf volle Euro mathematisch gerundet. 7. Arbeitslosigkeit Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung: Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche- rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der 10

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO mit Sitz in Deutschland.

Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37.

In Österreich tätig im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.

Die NAMMERT Assekuradeur GmbH ist ein eigenes Unternehmen.

Sie vermittelt Ihren Vertrag nicht.

Erstinformation lesen

Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: +49 3375 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.