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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung Österreich, Best Selection (210182)
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Janitos
Unfallversicherung Österreich
Produktlinie Best Selection
Versicherungsbedingungen und Informationen
Stand: 01.08.2021 | Bedingungsnummer: 210182
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Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich
(Stand 01.08.2021)
Die Versicherungsdauer 7. Was müssen Sie bei einer Änderung der Berufstätigkeit bzw.
Beschäftigung oder der Änderung Ihres Wohnsitzes beachten?
1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
8. Planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie (Dynamik)
Die Versicherungsprämie 9. Versicherungsschutz bei Versichererwechsel
2. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? 10. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
3. Prämienanpassungsklausel 11. Welches Gericht ist zuständig?
Weitere Bestimmungen 12. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung
Ihrer Anschrift?
4. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen
zueinander? 13. Sanktionsklausel
5. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 14. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission)
6. Altersumstellungen 15. Welches Recht findet Anwendung?
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.
1.4. Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen
Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein.
Einsätzen
Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft,
sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet,
die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern
Die Versicherungsdauer China, Deutschland, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Japan,
Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf,
1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen
ist.
1.1. Beginn des Versicherungsschutzes
1.5. Versicherungsjahr
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Zeitpunkt, wenn Sie die erste Prämie unverzüglich nach Fällig- Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf
keit im Sinne von Ziffer 2.3 der Allgemeinen Bedingungen zahlen. Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
1.2. Dauer und Ende des Vertrages
jeweils ganze Jahre.
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge-
schlossen.
a) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich Die Versicherungsprämie
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätes-
tens einen Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjah-
res eine Kündigung zugegangen ist. 2. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beach-
b) Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der ten?
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen?
Zeitpunkt.
c) Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den 2.1. Prämienzahlung
Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol- Die Prämien können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-,
genden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens einen Halbjahres- oder Jahresprämien entrichtet werden. Die Versicherungspe-
Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegan- riode umfasst bei Monatsprämien einen Monat, bei Vierteljahresprämien
gen sein. ein Vierteljahr, bei Halbjahresprämien ein Halbjahr und bei Jahresprämien
d) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder einzel- ein Jahr.
ne Leistungsarten beschränkt werden.
2.2. Versicherungssteuer
1.3. Kündigung nach Versicherungsfall Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die Sie
a) Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.
wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leis-
tung erhoben haben. Die Kündigung kann auf die betroffene versi- 2.3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der ersten
cherte Person oder die betroffene Leistungsart beschränkt werden. oder einmaligen Prämie
b) Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach
2.3.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknah-
me, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Textform Die erste Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach
zugegangen sein. Zugang des Versicherungsscheins fällig.
c) Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei 2.3.2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu
jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versi-
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
cherungsjahres, wirksam wird.
diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
d) Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-
Ihnen wirksam. folge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen,
dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
2.3.3. Rücktritt
Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, können wir
vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Wir kön-
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Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich
nen nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die durch den einzelnen
nicht zu vertreten haben. Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund
und Höhe der Versicherungsleistungen.
2.4. Zahlung und die Folgen verspäteter Zahlung der c) Sofern die Berechnung nach Ziffer 3 b) eine Veränderung von
Folgeprämie mindestens 20 Prozent ergibt, ist der Versicherer im Falle einer
Steigerung berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
2.4.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Prämiensatz für die bestehenden Verträge ab dem 01.08. zur jewei-
Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. ligen Hauptfälligkeit des Vertrages anzupassen.
2.4.2. Verzug d) Senkungen des Prämiensatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab
dem 01.08. zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages, die auf den
a) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Abschluss der Überprüfung folgt.
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung
nicht zu vertreten haben. e) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Durchschnitts der
Schadenzahlungen nach Ziffer 3 b) weniger als 20 Prozent, besteht
b) Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen f) Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für
Beträge der Prämie sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen bezif- den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft.
fern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 2.4.3 und
2.4.4 der Allgemeinen Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden
sind. Weitere Bestimmungen
c) Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen. 4. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag
2.4.3. Kein Versicherungsschutz beteiligten Personen zueinander?
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, a) Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem ande-
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, ren zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte
wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2.4.2 b) der Allgemei- aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu.
nen Bedingungen darauf hingewiesen wurden. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Oblie-
genheiten verantwortlich.
2.4.4. Kündigung
b) Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfol-
a) Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in ger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi-
c) Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere
gen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2.4.2 b)
Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
der Allgemeinen Bedingungen darauf hingewiesen haben.
b) Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats 5. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
die angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche-
rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zah-
lung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
5.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
gefahrerhebliche Umstände
2.5. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschrift- a) Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen
ermächtigung bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir
Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheb-
a) Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die
lich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie
Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem Fälligkeitstag ein-
sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Ver-
gezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht
tragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne
widersprechen.
des Satzes 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstän-
b) Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht einge- de, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben,
zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschlie-
unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsauf- ßen.
forderung erfolgt.
b) Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für
c) Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil Sie die die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerhebli-
Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus ande- chen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen
ren Gründen zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezo- verantwortlich.
gen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des
c) Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser
Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung der
den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln las-
Prämie erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufge-
sen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
fordert worden sind.
verschwiegen.
2.6. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
5.2. Rücktritt
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, die dem 5.2.1. Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzu-
3. Prämienanpassungsklausel treten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
a) Der Versicherer ist jährlich zum 01.08., erstmalig zum 01.08.2022, Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen
berechtigt und verpflichtet, die Prämiensätze für bestehende Versi- haben.
cherungsverträge zu überprüfen und der Schadenentwicklung anzu- b) Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich
passen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die
Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir
(Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklä-
der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma- rung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
thematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen. der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begrün-
b) Der Versicherer ermittelt hierfür, um welchen Prozentsatz sich in den det, Kenntnis erlangen.
vergangenen drei Kalenderjahren das Verhältnis aus den Schaden- c) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.
zahlungen zu den Nettoprämieneinnahmen (Prämie ohne Steueran-
teile) gegenüber dem kalkuliertem Verhältnis aus Schadenzahlun-
gen und den Nettoprämieneinnahmen erhöht oder vermindert hat.
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Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich
5.2.2. Ausschluss des Rücktrittsrechts 6. Altersumstellungen
a) Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der An- 6.1. Anpassung der Prämien
zeige kannten.
a) Wir führen in folgenden Altersgruppen eine automatische Anpas-
b) Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder sung der Prämie durch. Beim Wechsel in eine andere Altersgruppe
Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder gelten die zum Zeitpunkt des Wechsels gültigen Tarifprämien für die
vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. jeweilige Altersgruppe. Die Versicherungssummen bleiben dabei un-
c) Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzei- verändert.
gepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag b) Die Anpassung erfolgt zum Ende des Versicherungsjahres, in dem
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu die versicherte Person das Alter der darauffolgenden Altersgruppe
anderen Bedingungen, geschlossen hätten. erreicht.
5.2.3. Folgen des Rücktritts c) Die Janitos Unfallversicherung sieht folgende Altersgruppen vor:
– Kinder von 0 bis einschließlich 17 Jahre
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
– Erwachsene von 18 bis einschließlich 67 Jahre
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den – Senioren ab 68 Jahre
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der
d) Als Alter gilt die Differenz zwischen dem Geburtsjahr der versicher-
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
ten Person und dem Jahr der Prämienanpassung.
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-
tung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs- e) Zum Anpassungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über
schutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. die für die neue Altersgruppe gültigen Prämien.
Uns steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der 6.2. Wahlrecht
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Wünschen Sie keine automatische Prämienanpassung bei gleich-
5.3. Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung bleibender Versicherungssumme, können Sie innerhalb von 6 Wochen
nach unserer schriftlichen Mitteilung über die Anpassung eine alternative
5.3.1. Kündigung Weiterführung des Vertrags vereinbaren. Hierzu stehen Ihnen die beiden
folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
a) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer
Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit be- a) Bei planmäßiger Erhöhung der Prämie kann alternativ eine Vermin-
ruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer derung der Versicherungssumme vereinbart werden.
Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn b) Bei planmäßiger Verringerung der Prämie kann alternativ eine
wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Erhöhung der Versicherungssumme vereinbart werden.
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklä- 6.3. Außerordentliches Kündigungsrecht nach Vertrags-
rung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich umstellung
weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die
Wünschen Sie weder die automatische noch eine individuelle Umstellung
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer
des Unfallversicherungsschutzes, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben.
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über den Umfang und Ausgestal-
b) Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflicht- tung der Umstellung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeit-
verletzung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum- punkt des Wirksamwerdens der Umstellung, kündigen.
stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Wir werden Sie in dem Nachtrag zum Versicherungsschein nochmals auf
c) Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachwei- das Kündigungsrecht hinweisen.
sen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hät-
7. Was müssen Sie bei einer Änderung der Berufs-
ten.
tätigkeit bzw. Beschäftigung oder der Änderung
5.3.2. Rückwirkende Vertragsanpassung Ihres Wohnsitzes beachten?
a) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen 7.1. Änderung der Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung
Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen
auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die 7.1.1. Einstufung anhand der Gefahrengruppen
Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingun- Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt maßgeblich
gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung und dem Alter der versi-
Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform cherten Person ab. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäfti-
auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. gung der versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich anzei-
b) Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schrift- gen.
lich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf Grundlage für die Einstufung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung
die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen anhand des Unfallrisikos und damit auch der Bemessung der Versiche-
wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer rungssummen und Prämien ist unser geltendes Gefahrengruppenver-
Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem wir zeichnis. Im Rahmen unseres Tarifes unterscheiden wir folgende Gefah-
von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpas- rengruppen:
sung berechtigt, Kenntnis erlangen.
Gefahrengruppe A: Dieser Gefahrengruppe sind versicherte Personen
c) Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir zuzuordnen die einer verwaltenden/beratenden Tätigkeit nachgehen.
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der An- Hierunter fallen beispielsweise folgende Berufe: Bankkaufleute, Buchhal-
zeige kannten. ter, Datentypisten, Handelsvertreter, Pädagogen, Produktmanager, Rich-
d) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als ter, Sachbearbeiter, Tagesmütter, Verkäufer, Versicherungsfachleute oder
10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht Wirtschaftswissenschaftler.
angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Gefahrengruppe B: Dieser Gefahrengruppe sind versicherte Personen
Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündi- zuzuordnen die einer körperlichen/handwerklichen Tätigkeit nachgehen.
gen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Berufe: Gärtner, Drucker, Schlos-
ser, Bäcker, Köche, Gastwirte, Techniker, Elektriker, Gastronomen,
5.4. Anfechtung Hausmeister oder Sportlehrer.
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, Gefahrengruppe C: Dieser Gefahrengruppe sind versicherte Personen
bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil der Prämie zu, zuzuordnen die in Ihrem Beruf einer besonders risikoreichen Tätigkeit
der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen nachgehen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Berufe: Dachdecker,
Vertragszeit entspricht. Feuerwehrleute, Jäger, Landwirte, Maurer, Polizist, Soldaten, Tischler.
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Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich
Bei den unter den Gefahrengruppen aufgezählten Berufen handelt es sich 7.2.2. Umzug in ein Bundesland mit niedrigerem Unfallrisiko
jeweils nur um eine beispielhafte Aufzählung, die keinen Anspruch auf a) Errechnen sich beim Umzug des Versicherungsnehmers in ein
Vollständigkeit erhebt. Der Abruf des vollständigen Gefahrengruppenver- Bundesland mit niedrigerem Unfallrisiko bei gleich bleibender Prä-
zeichnisses ist im Internet über www.janitos.at möglich. Gerne übersen- mie höhere Versicherungssummen, so gelten diese, sobald wir
den wir es Ihnen auch auf Nachfrage per Mail oder auf dem Postweg. Kenntnis von der Änderung erlangen, spätestens jedoch nach Ablauf
7.1.2. Wechsel in einen Beruf mit niedrigerem Unfallrisiko von 30 Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet
der zum Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif.
a) Errechnen sich beim Wechsel der versicherten Person in eine
Berufstätigkeit mit niedrigerem Unfallrisiko bei gleich bleibender b) Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen
Prämie höhere Versicherungssummen, so gelten diese, sobald wir Versicherungssummen bei entsprechend verminderter Prämie wei-
Kenntnis von der Änderung erlangen, spätestens jedoch nach Ablauf ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung von Ihnen zugeht.
von 30 Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet 7.2.3. Umzug in ein Bundesland mit höherem Unfallrisiko
der zum Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif.
a) Errechnet sich beim Umzug des Versicherungsnehmers in ein
b) Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Bundesland mit höherem Unfallrisiko bei gleich bleibenden Versiche-
Versicherungssummen bei entsprechend verminderter Prämie wei- rungssummen eine höhere Prämie, so gilt diese nach Ablauf von 30
ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung von Ihnen zugeht. Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet der zum
c) Die neu errechneten Versicherungssummen bzw. Prämien gelten Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif.
sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle. b) Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit der bisherigen
7.1.3. Wechsel in einen Beruf mit höherem Unfallrisiko Prämie bei entsprechend verminderten Versicherungssummen wei-
ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung zugeht.
a) Errechnet sich beim Wechsel der versicherten Person in eine Be-
rufstätigkeit mit höherem Unfallrisiko bei gleich bleibenden Versiche- c) Wird der Umzug in ein Bundesland mit höherem Unfallrisiko nicht
rungssummen eine höhere Prämie, so gilt diese nach Ablauf von 30 innerhalb von 30 Tagen angezeigt, bleibt der Versicherungsschutz
Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet der zum zwar vollumfänglich bestehen, es erfolgt jedoch immer eine Fortfüh-
Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif. rung des Vertrags mit der bisherigen Prämie bei entsprechend ver-
minderten Versicherungssummen mit Wirkung zum Ablauf der Frist.
b) Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit der bisherigen
Prämie bei entsprechend verminderten Versicherungssummen wei-
ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung zugeht.
8. Planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie
(Dynamik)
c) Wird der Wechsel in eine Berufstätigkeit mit höherem Unfallrisiko
nicht innerhalb von 30 Tagen angezeigt, bleibt der Versicherungs- a) Sofern eine planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie (Dyna-
schutz zwar vollumfänglich bestehen, es erfolgt jedoch immer eine mik) vereinbart ist, werden Versicherungssummen und Prämien jähr-
Fortführung des Vertrags mit der bisherigen Prämie bei entspre- lich um den im Versicherungsschein festgelegten Prozentsatz er-
chend verminderten Versicherungssummen mit Wirkung zum Ablauf höht. Dabei werden die Versicherungssummen für Invalidität und
der Frist. Tod auf volle Tausend Euro und die Versicherungssumme für die
Rente auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Die Prämie erhöht
d) Die neu errechneten Versicherungssummen bzw. Prämien gelten
sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.
sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.
b) Die planmäßige Erhöhung von Versicherungssummen und Prämie
7.1.4. Sondergefahren erfolgt jeweils zum Beginn des Versicherungsjahres, erstmals zum
Ergeben sich im Rahmen der versicherten Berufstätigkeit oder Beschäfti- Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Wir teilen Ihnen die neuen
gung ausnahmsweise Sondergefahren, die grundsätzlich einer Tätigkeit Versicherungssummen und die neuen Prämien in einem Nachtrag
mit niedrigerem oder höherem Unfallrisiko zuzurechnen sind, so fällt dies zum Versicherungsschein spätestens mit der Aufforderung zur Zah-
nicht unter den Wechsel der Berufstätigkeit gemäß Ziffer 7.1.2 oder 7.1.3 lung der neuen Prämie mit.
der Allgemeinen Bedingungen, wenn die Sondergefahren nur kurzfristiger c) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie der Erhöhung innerhalb
Natur – also kein Dauerzustand – sind und eine grundsätzliche Änderung eines Monats nach Beginn des neuen Versicherungsjahres wider-
der versicherten Tätigkeit nicht beinhalten. sprechen oder wenn Sie die erste erhöhte Prämie nicht innerhalb
Zu den Sondergefahren zählen beispielsweise bei leitenden oder aufsicht- von zwei Monaten nach der Zahlungsaufforderung zahlen.
führenden Personen körperliche Tätigkeiten bei der Arbeitsvorbereitung d) Sie und wir können die planmäßige Erhöhung von Leistung und
oder -nachbereitung sowie gelegentliche Urlaubs- oder Krankheits- Prämie kündigen, wir jedoch nur mit einer Frist von drei Monaten.
vertretungen. Ebenfalls nicht unter den Wechsel der Berufstätigkeit fällt Haben Sie die Vereinbarung gekündigt, wird sie auf Ihren Antrag zu
eine Tätigkeit im Rahmen des Pflichtwehrdienstes, Zivildienstes oder Beginn des folgenden Versicherungsjahres wieder in Kraft gesetzt.
militärischer Reserveübungen.
9. Versicherungsschutz bei Versichererwechsel
7.2. Änderung des Wohnsitzes
Tritt nach einem Wechsel des Unfallversicherers ein Unfall ein, dessen
7.2.1. Einstufung anhand des Bundeslandes genauen Zeitpunkt des Unfallereignisses der Versicherungsnehmer auch
Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt davon ab, in durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die Janitos Versiche-
welchem Bundesland Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben. Einen Umzug rung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Eingang der Schaden-
in ein anderes Bundesland müssen Sie uns daher unverzüglich anzeigen. meldung in die Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 1.2 der Allgemeinen Bedin-
gungen zur Janitos Unfallversicherung 2021 fällt.
Grundlage für die Einstufung des Unfallrisikos anhand Ihres ständigen
Wohnsitzes und damit auch der Bemessung der Versicherungssummen
und Prämien sind folgende Bundesländer-Risikogruppen:
10. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
Gruppe 1: Für Versicherungsnehmer mit ständigen Wohnsitz in folgenden a) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren.
Bundesländern wird ein Zuschlag auf alle Leistungsarten erhoben: Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
– Tirol des Bürgerlichen Gesetzbuches.
– Vorarlberg b) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet
Gruppe 2: Für Versicherungsnehmer mit ständigen Wohnsitz in folgenden worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
Bundesländern wird kein Zuschlag erhoben: gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
– Salzburg
– Oberösterreich 11. Welches Gericht ist zuständig?
– Kärnten a) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns, bestimmt sich
Gruppe 3: Für Versicherungsnehmer mit ständigen Wohnsitz in folgenden die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer
Bundesländern wird ein Rabatt auf alle Leistungsarten gewährt: für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich
– Wien zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der
– Burgenland Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
– Steiermark Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
– Niederösterreich
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b) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie, müssen bei dem g) Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und
Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermange- sind im Verhältnis des Obsiegens von Ihnen und uns zu tragen. Im
lung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zustän- Fall der Neubemessung der Invalidität gemäß Ziffer 9 e) der Zusatz-
dig ist. bedingungen Basic, Ziffer 11 e) der Zusatzbedingungen Balance
und Ziffer 12 e) der Zusatzbedingungen Best Selection trägt die Kos-
12. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? ten, wer die Neubemessung verlangt hat.
Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? Der Anteil der Kosten, den Sie zu tragen haben, ist mit 5 Prozent der
für den Tod und Invalidität zusammen versicherten Summe, höchs-
a) Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere tens jedoch mit 50 Prozent des strittigen Betrages, begrenzt.
Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in des-
sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet
werden. 15. Welches Recht findet Anwendung?
b) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwin-
für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die gende österreichische Verbraucherschutzvorschriften sind zu Ihren Guns-
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns be- ten auch für diesen Vertrag gültig.
kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall ei-
ner Änderung Ihres Namens.
13. Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Ver-
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten
von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
14. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärzte-
kommission)
a) In folgenden Fällen entscheidet die Ärztekommission:
– Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfall-
folgen.
– Meinungsverschiedenheiten darüber, in welchem Umfang die
eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zu-
rückzuführen ist.
– Meinungsverschiedenheiten über die Beeinflussung der Unfall-
folgen durch Krankheit oder Gebrechen.
– Meinungsverschiedenheiten im Fall der Neubemessung der
Invalidität gemäß Ziffer 9 e) der Zusatzbedingungen Basic, Zif-
fer 11 e) der Zusatzbedingungen Balance und Ziffer 12 e) der
Zusatzbedingungen Best Selection.
b) In den Fällen der unter Ziffer 14 a) aufgeführten und der Ärztekom-
mission zur Entscheidung vorbehaltenen Meinungsverschiedenhei-
ten, können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Zugang unserer Er-
klärung über die Leistungspflicht gemäß Ziffer 9 a) der Zusatzbedin-
gungen Basic, Ziffer 11 a) der Zusatzbedingungen Balance und Zif-
fer 12 a) der Zusatzbedingungen Best Selection unter Bekanntgabe
Ihrer Forderungen Widerspruch erheben und die Entscheidung der
Ärztekommission beantragen.
c) Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen,
steht auch uns zu.
d) Für die Ärztekommission bestimmen Sie und wir je einen in der
österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt. Wenn ein Vertrags-
teil innerhalb zweier Wochen nach Aufforderung in Textform keinen
Arzt benennt, wird dieser von der für den Wohnsitz der versicherten
Person zuständigen Ärztekammer bestellt. Die beiden Ärzte bestel-
len einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als
Obmann, für den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen
sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte gege-
benen Grenzen entscheidet.
Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Obmannes nicht,
wird ein für den Versicherungsfall zuständiger medizinischer Sach-
verständiger durch die für den Wohnsitz der versicherten Person zu-
ständige Ärztekammer als Obmann bestellt.
e) Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den Ärzten der
Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmen zu
unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält.
f) Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu führen;
in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Bei Nicht-
einhaltung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll gesondert
niederzulegen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforder-
lich, legt auch er sie mit Begründung in einem Protokoll nieder. Die
Akten des Verfahrens werden von uns verwahrt.
5 von 5
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Zusatzbedingungen zu Ihrer
Janitos Unfallversicherung Best Selection Österreich
(Stand 01.08.2021)
Der Versicherungsumfang 7. Updategarantien
1. Gegenstand der Versicherung 8. Zusatzpaket Medic
2. Prämienpflichtige und -freie Leistungen 9. Zusatzpaket Plus
3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? Der Leistungsfall
4. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 10. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Sonstige Leistungserweiterungen 11. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
5. Familien-Vorsorgeversicherung 12. Wann sind die Leistungen fällig?
6. Prämienfreistellung bei Arbeitslosigkeit
Für die Hilfeleistungen steht Ihnen das
Janitos Assistance Center
24 Stunden – „rund um die Uhr“ – 365 Tage im Jahr zur Verfügung.
Die Telefonnummer entnehmen Sie bitte unserer Homepage
www.janitos.at.
Bei den hierdurch erlittenen Gesundheitsschädigungen wird auf
Der Versicherungsumfang die Anrechnung einer eventuellen Mitwirkung gemäß Ziffer 3 der
Zusatzbedingungen für die Janitos Unfallversicherung verzichtet.
1. Gegenstand der Versicherung g) Gesundheitsschäden durch Herzinfarkt und Schlaganfall, wenn
diese innerhalb von 60 Minuten nach einem Unfall eintreten.
1.1. Was ist versichert? h) Gesundheitsschäden durch einen allergische Reaktionen oder
einen anaphylaktischen Schock,
Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person
während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. – die infolge von Unfallverletzungen verursacht wurden. Dies
beinhaltet auch geringfügige Haut- oder Schleimhautverlet-
zungen sowie Tierbisse oder -stiche.
1.2. Wo besteht Versicherungsschutz?
– die infolge von unfallbedingten Heilmaßnahmen verursacht
Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle auf der ganzen Welt. wurden.
i) Gesundheitsschäden infolge der Aufnahme von Nahrung oder
1.3. Unfallbegriff
sonstiger Stoffe durch den Schlund. Dies gilt insbesondere auch
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von dann, wenn es dadurch zu Vergiftungen oder allergischen Reakti-
außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig onen oder einem anaphylaktischen Schock kommt.
eine Gesundheitsschädigung erleidet.
j) Gesundheitsschäden infolge von Erfrierungen sowie der Erfrie-
rungstod.
1.4. Erhöhte Kraftanstrengungen und Eigenbewegungen
k) der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser.
Als Unfall gelten darüber hinaus Gesundheitsschäden am gesamten
Körper, die durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen l) tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit
verursacht wurden. oder Trommelfellverletzungen. Darüber hinaus sind die Kosten für
Dekompressionskammerbehandlungen gemäß Ziffer 2.2.3 der Zu-
Ausgenommen hiervon sind Schädigungen an Bandscheiben. satzbedingungen mitversichert.
1.5. Erweiterungen des Unfallbegriffs Die unter Ziffer 1.5 b) bis l) genannten Unfälle sind nur versichert, sofern
die versicherte Person die Gesundheitsschädigungen unfreiwillig erlitten
Als Unfall gilt/gelten auch:
hat.
a) das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden, sofern
die versicherte Person diese infolge rechtmäßiger Verteidigung 1.6. Infektionen
oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder
Sachen erlitten hat. Im Rahmen der Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfall-Rente
gemäß Ziffer 2.1.1. und 2.1.2. der Zusatzbedingungen gilt die erstmalige
b) plötzlich von außen auf den Körper wirkende mechanische, che- ärztliche Diagnose folgender Infektionen bzw. Infektionskrankheiten als
mische, thermische oder elektrische Schädigungen sowie Schall-, Unfall:
Explosions- und sonstige Druckwellen.
a) Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Dreitagefieber, Echi-
c) wenn die versicherte Person schädlichen Stoffen oder Einwirkun- nokokkose, Fleckfieber, FSME, Gelbfieber, Gürtelrose, Malaria,
gen durch unabwendbare Umstände über einen Zeitraum von bis Keuchhusten, Lepra, Masern, Mumps, Paratyphus, Pest, Pfeiffer-
zu 7 Tagen ausgesetzt war. Drüsenfieber, Pocken, Röteln, Scharlach, Schlafkrankheit (afrika-
d) das Erleiden eines Sonnenbrandes oder eines Sonnenstichs. nische Trypanosomiasis), Tollwut, Tularämie, Typhus, Windpo-
cken und Wundstarrkrampf.
e) Gesundheitsschädigungen oder der Tod durch den Entzug von
Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff. Dies gilt jedoch nicht, wenn b) Infektionen und Infektionskrankheiten, die durch einen Unfall
Verdursten, Verhungern oder der Sauerstoffentzug auf einem gemäß Ziffer 1.3 Zusatzbedingungen entstanden sind. Dazu zäh-
Krankheitszustand beruht oder trotz ärztlicher Behandlung die len insbesondere auch Infektionen durch Insektenstiche und- bisse
Aufnahme von Nahrungsflüssigkeiten oder Nahrungsmitteln vom oder durch sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen
Körper verweigert wird. (z.B. Borreliose, FSME oder Malaria) sowie Infektionen durch
sonstige geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen.
f) das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende un-
sachgemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medi- c) Sofern nicht bereits über Ziffer 1.6 a) oder b) versichert:
kamentenentzug. Infektionen, soweit diese in Ausübung der versicherten Berufstä-
tigkeit der versicherten Person entstanden sind und aus deren
Krankheitsgeschichte, Befund oder Natur hervorgeht, dass durch
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Best Selection Österreich
das Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase
Gliedertaxe
Gliedertaxe
Gliedertaxe
Gliedertaxe
Gliedertaxe
Krankheitserreger in den Körper gelangt sind. Anhauchen, Annie-
Trend
Sinne
Hand
sen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht.
Med
Top
Alle Angaben in
Prozent
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die erstmalige
ärztliche Diagnose der Erkrankung frühestens 3 Monate nach Ausstel-
lung des Versicherungsscheins stattfindet.
Bein über der Mitte des
70 70 70 80 80
Oberschenkels
2. Prämienpflichtige und -freie Leistungen Bein bis zur Mitte des
70 70 70 75 75
Oberschenkels
Bein bis unterhalb des
2.1. Welche Leistungsarten können prämienpflichtig verein- Knies
60 60 60 70 70
bart werden? Bein bis zur Mitte des
50 55 55 60 60
Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versiche- Unterschenkels
rungssummen ergeben sich aus dem Vertrag. Fuß 45 50 50 50 50
große Zehe 5 8 8 8 8
2.1.1. Invaliditätsleistung andere Zehe 2 5 5 5 5
Versicherungsschutz für Invaliditätsleistung besteht, sofern die Leistungs- beide Nieren 100 100 100 100 100
art im Versicherungsschein aufgeführt ist. eine Niere 25 25 25 25 25
eine Niere, sofern die
2.1.1.1. Voraussetzungen für die Leistung andere bereits verloren oder 75 100 100 100 100
völlig funktionsunfähig war
a) Infolge eines Unfalles muss eine dauerhafte Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Milz 10 10 10 10 10
Person eingetreten sein (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist Milz bei Kindern vor Vollen-
20 20 20 20 20
dung des 14. Lebensjahres
dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen
wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden Gallenblase – 10 10 10 10
kann. Magen – 30 30 30 30
b) Die Invalidität muss innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall Dünndarm – 30 30 30 30
eingetreten sein. Dickdarm – 30 30 30 30
c) Die Invalidität muss innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall ein Lungenflügel – 50 50 50 50
von einem Arzt schriftlich festgestellt werden. Leber – 50 50 50 50
d) Die Invalidität muss innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall Bauchspeicheldrüse – 35 35 35 35
von Ihnen bei uns geltend gemacht werden.
d) Bei allen nicht in der Gliedertaxe genannten Körperteilen, Körper-
2.1.1.2. Art und Höhe der Leistung funktionen und Sinnesorganen, bemisst sich der Invaliditätsgrad
danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungs-
a) Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalleistung gezahlt.
fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich me-
b) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die vereinbarte dizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
e) Bei den in der Gliedertaxe genannten inneren Organen können Sie
c) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend vor der gutachterlichen Erstbewertung in Textform verlangen, dass
genannten Körperteile, Körperfunktionen und Sinnesorgane gelten keine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe ge-
ausschließlich die in der vereinbarten Gliedertaxenvariante festge- mäß Ziffer 2.1.1.2 c), sondern eine individuelle ärztliche Einschät-
legten, in Prozentsätzen angegebenen Invaliditätsgrade. Bei Teil- zung anhand medizinischer Gesichtspunkte gemäß Ziffer 2.1.1.2 d)
verlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- erfolgen soll.
chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
f) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funk-
Welche Gliedertaxenvariante für Ihren Vertrag Gültigkeit hat, hängt tionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invali-
davon ab, welche Variante Sie mit uns vereinbart haben und ist im ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert.
Versicherungsschein aufgeführt.
g) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall
beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen
ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100
Gliedertaxe
Gliedertaxe
Gliedertaxe
Gliedertaxe
Gliedertaxe
Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.
Trend
Sinne
Hand
Med
Top
Alle Angaben in
Prozent
2.1.1.3. Tod der versicherten Person nach dem Unfall
Stirbt die versicherte Person
beide Augen 100 100 100 100 100 a) unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein
ein Auge 50 50 50 70 70 Anspruch auf Invaliditätsleistung.
ein Auge, sofern das andere b) nachdem ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden war aus
bereits verloren oder völlig 65 100 100 100 100
funktionsunfähig war unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall
Gehör beider Ohren 60 70 70 100 100
oder unabhängig von der Ursache später als ein Jahr nach dem
Unfall, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der
Gehör eines Ohres 30 35 35 70 70
ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Gehör eines Ohres, sofern
das des anderen bereits 45 100 100 100 100
vollständig verloren war 2.1.1.4. Progressionsmodell
Geruchssinn 15 20 20 25 25 Im Grundmodell entspricht die Kapitalleistung dem durch den Grad der
Geschmackssinn 10 20 20 25 25 Invalidität bezeichneten Prozentsatz der Invaliditätssumme. In den Pro-
Stimme 60 100 100 100 100
gressionsmodellen ist der als Kapitalleistung zu erbringende Prozentsatz
der Invaliditätssumme bei bestimmten Invaliditätsgraden höher als der
Arm 70 75 100 80 100
Invaliditätsgrad.
Arm bis oberhalb des
70 70 100 75 100 Das mit uns für die jeweilige versicherte Person vereinbarte Leistungs-
Ellenbogengelenks
Arm bis unterhalb des modell (Progression) ergibt sich aus dem Versicherungsschein und
65 65 100 70 100 seinen jeweiligen Nachträgen.
Ellenbogengelenks
Hand 65 65 100 65 100 Führt ein versicherter Unfall gemäß den Voraussetzungen und Bestim-
Daumen 25 30 60 30 100 mungen zu einem Invaliditätsgrad von mehr als 25 Prozent, so erhöht
Zeigefinger 10 20 60 20 75 sich die Leistung wie folgt:
anderer Finger 5 10 20 10 20
sämtliche Finger einer Hand
– 75 – 75 –
maximal
2 von 17
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Best Selection Österreich
a) Progressionsmodell 225
–
225 %
300 %
400 %
500 %
750 %
linear
der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrad
Invaliditätsgrades wird zweifach entschädigt. in Prozent
– der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird
dreifach entschädigt. 36 36 47 58 58 58 58
b) Progressionsmodell 300 37 37 49 61 61 61 61
– der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des 38 38 51 64 64 64 64
Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt. 39 39 53 67 67 67 67
– der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird 40 40 55 70 70 70 70
vierfach entschädigt.
41 41 57 73 73 73 73
c) Progressionsmodell 400
42 42 59 76 76 76 76
– der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des
43 43 61 79 79 79 79
Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
44 44 63 82 82 82 82
– der über 50 Prozent und unter 76 Prozent liegende Teil des
45 45 65 85 85 85 85
Invaliditätsgrades wird fünffach entschädigt.
46 46 67 88 88 88 88
– der über 75 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird
siebenfach entschädigt. 47 47 69 91 91 91 91
d) Progressionsmodell 500 48 48 71 94 94 94 94
– der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des 49 49 73 97 97 97 97
Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt. 50 50 75 100 100 100 100
– der über 50 Prozent und unter 76 Prozent liegende Teil des 51 51 78 104 105 105 108
Invaliditätsgrades wird fünffach entschädigt. 52 52 81 108 110 110 116
– der über 75 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird 53 53 84 112 115 115 124
elffach entschädigt. 54 54 87 116 120 120 132
e) Progressionsmodell 750 55 55 90 120 125 125 140
– der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des 56 56 93 124 130 130 148
Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt. 57 57 96 128 135 135 156
– der über 50 Prozent und unter 76 Prozent liegende Teil des 58 58 99 132 140 140 164
Invaliditätsgrades wird achtfach entschädigt.
59 59 102 136 145 145 172
– der über 75 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird
60 60 105 140 150 150 180
achtzehnfach entschädigt.
61 61 108 144 155 155 188
Hilfstabelle zur Leistungsberechnung je nach vereinbartem Leistungsmo-
62 62 111 148 160 160 196
dell (Progression) und Invaliditätsgrad:
63 63 114 152 165 165 204
64 64 117 156 170 170 212
225 %
300 %
400 %
500 %
750 %
65 65 120 160 175 175 220
linear
Invaliditätsgrad
in Prozent 66 66 123 164 180 180 228
67 67 126 168 185 185 236
1 1 1 1 1 1 1 68 68 129 172 190 190 244
2 2 2 2 2 2 2 69 69 132 176 195 195 252
3 3 3 3 3 3 3 70 70 135 180 200 200 260
4 4 4 4 4 4 4 71 71 138 184 205 205 268
5 5 5 5 5 5 5 72 72 141 188 210 210 276
6 6 6 6 6 6 6 73 73 144 192 215 215 284
7 7 7 7 7 7 7 74 74 147 196 220 220 292
8 8 8 8 8 8 8 75 75 150 200 225 225 300
9 9 9 9 9 9 9 76 76 153 204 232 236 318
10 10 10 10 10 10 10 77 77 156 208 239 247 336
11 11 11 11 11 11 11 78 78 159 212 246 258 354
12 12 12 12 12 12 12 79 79 162 216 253 269 372
13 13 13 13 13 13 13 80 80 165 220 260 280 390
14 14 14 14 14 14 14 81 81 168 224 267 291 408
15 15 15 15 15 15 15 82 82 171 228 274 302 426
16 16 16 16 16 16 16 83 83 174 232 281 313 444
17 17 17 17 17 17 17 84 84 177 236 288 324 462
18 18 18 18 18 18 18 85 85 180 240 295 335 480
19 19 19 19 19 19 19 86 86 183 244 302 346 498
20 20 20 20 20 20 20 87 87 186 248 309 357 516
21 21 21 21 21 21 21 88 88 189 252 316 368 534
22 22 22 22 22 22 22 89 89 192 256 323 379 552
23 23 23 23 23 23 23 90 90 195 260 330 390 570
24 24 24 24 24 24 24 91 91 198 264 337 401 588
25 25 25 25 25 25 25 92 92 201 268 344 412 606
26 26 27 28 28 28 28 93 93 204 272 351 423 624
27 27 29 31 31 31 31 94 94 207 276 358 434 642
28 28 31 34 34 34 34 95 95 210 280 365 445 660
29 29 33 37 37 37 37 96 96 213 284 372 456 678
30 30 35 40 40 40 40 97 97 216 288 379 467 696
31 31 37 43 43 43 43 98 98 219 292 386 478 714
32 32 39 46 46 46 46 99 99 222 296 393 489 732
33 33 41 49 49 49 49 100 100 225 300 400 500 750
34 34 43 52 52 52 52
35 35 45 55 55 55 55
3 von 17
[Seite 10]
Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Best Selection Österreich
2.1.2.2. Höhe der Leistung
2.1.2. Unfall-Rente
Die Unfall-Rente wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
Versicherungsschutz für Unfall-Rente besteht, sofern die Leistungsart im
gezahlt.
Versicherungsschein aufgeführt ist.
2.1.2.3. Beginn und Dauer der Leistung
2.1.2.1. Voraussetzungen für die Leistung
Die Unfall-Rente wird rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der
a) Voraussetzung für die lebenslange Leistung ab 35 Prozent Invalidi- Unfall ereignet hat, gezahlt. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus.
tät (sofern vereinbart):
Die Unfall-Rente wird bis zum Ersten des Monats gezahlt, in dem
Die Voraussetzung für die Leistung einer Unfall-Rente gilt als erfüllt,
wenn infolge eines Unfalles ein gemäß Ziffer 2.1.1 der Zusatzbe- a) die versicherte Person stirbt. Zur Überprüfung der Voraussetzungen
dingungen ermittelter, dauerhafter Invaliditätsgrad von mindestens für den Rentenbezug sind wir berechtigt Lebensbescheinigungen
35 Prozent eingetreten ist. anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt,
ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
b) Voraussetzung für die lebenslange Leistung ab 50 Prozent Invalidi-
tät (sofern vereinbart): b) eine nach Ziffer 12 der Zusatzbedingungen vorgenommene Neu-
bemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad
Die Voraussetzung für die Leistung einer Unfall-Rente gilt als erfüllt,
unter 35 Prozent gemäß Ziffer 2.1.2.1 a) oder 50 Prozent gemäß
wenn infolge eines Unfalles ein gemäß Ziffer 2.1.1 der Zusatzbe- Ziffer 2.1.2.1 b) gesunken ist.
dingungen ermittelter, dauerhafter Invaliditätsgrad von mindestens
50 Prozent eingetreten ist.
2.1.2.4. Dynamisierung während des Leistungsfalls (Passivdynamik)
c) Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei der Unfall-Rente gilt
Die monatliche Unfall-Rente erhöht sich jährlich um 1,5 Prozent jeweils
abweichend von Ziffer 2.1.1.2 c) der Zusatzbedingungen aus-
zum 1. Januar eines jeden Jahres; erstmals zum 1. Januar des zweiten
schließlich die nachfolgende Gliedertaxe „Rente“.
auf den Unfall-Rentenbeginn folgenden Jahres. Dabei wird der Betrag der
Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend ge- Unfall-Rente auf volle Euro mathematisch gerundet.
nannten Körperteile, Körperfunktionen und Sinnesorgane gelten
ausschließlich die in Prozentsätzen angegebenen Invaliditätsgrade. 2.1.3. Unfall-Tagegeld
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der
Versicherungsschutz für Unfall-Tagegeld besteht, sofern die Leistungsart
entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
im Versicherungsschein aufgeführt ist.
d) Eine Minderung des Prozentsatzes des Invaliditätsgrades entspre-
chend dem Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen ge- 2.1.3.1. Voraussetzungen für die Leistung
mäß Ziffer 3 der Zusatzbedingungen erfolgt generell nicht.
Das vereinbarte Unfall-Tagegeld wird gezahlt, sofern die versicherte
Person infolge eines Unfalles in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in
Gliedertaxe ärztlicher Behandlung ist.
Alle Angaben in Prozent
Rente Geht die versicherte Person nach einem Unfall aus Pflichtgefühl ihrem
Beruf soweit wie möglich nach, so wird dieses nicht zu ihren Ungunsten
beide Augen 100
ausgelegt.
ein Auge 70
Für die Bemessung des Grades der Arbeitsbeeinträchtigung ist der
ein Auge, sofern das andere bereits verloren oder völlig
80 objektive ärztliche Befund ausschlaggebend.
funktionsunfähig war
Gehör beider Ohren 100
2.1.3.2. Höhe der Leistung
Gehör eines Ohres 70
Gehör eines Ohres, sofern das Gehör des anderen Das Unfall-Tagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
80 berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung
bereits vollständig verloren war
Geruchssinn 10 der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft.
Geschmackssinn 10
2.1.3.3. Dauer der Leistung
Stimme 60
Arm 75
Unfall-Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens
für 365 Tage, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70
Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 65
2.1.4. Unfall-Spitalgeld
Hand 65
Versicherungsschutz für Unfall-Spitalgeld besteht, sofern die Leistungsart
Daumen 30
im Versicherungsschein aufgeführt ist.
Zeigefinger 20
anderer Finger 10 2.1.4.1. Voraussetzungen für die Leistung
sämtliche Finger einer Hand maximal 75 Das vereinbarte Unfall-Spitalgeld wird für jeden Kalendertag gezahlt,
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 mindestens jedoch für 3 Tage,
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 a) an dem sich die versicherte Person unfallbedingt in einer medizi-
Bein bis unterhalb des Knies 60 nisch notwendigen vollstationären Heil- oder Rehabilitationsbe-
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 55 handlung befindet.
Fuß 50 b) an dem bei der versicherten Person unfallbedingt ein medizinisch
große Zehe 8 notwendiger ambulant-operativer Eingriff durchgeführt wird.
andere Zehe 5 Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten
beide Nieren 100 nicht als medizinisch notwendige Heil- oder Rehabilitationsbehandlung.
eine Niere 25
eine Niere, sofern die andere bereits verloren oder völlig 2.1.4.2. Höhe der Leistung
100
funktionsunfähig war Das Unfall-Spitalgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
Milz 10 gezahlt.
Milz bei Kindern vor Vollendung des 14. Lebensjahres 20 Es wird bei Auslandsaufenthalten verdoppelt, sofern und solange sich die
Gallenblase 10 versicherte Person dort unfallbedingt in einer medizinisch notwendigen
Magen 30 vollstationären Heilbehandlung befindet.
Dünndarm 30
Dickdarm 30
2.1.4.3. Beginn und Dauer der Leistung
ein Lungenflügel 50 Das vereinbarte Unfall-Spitalgeld wird, vom Unfalltag an gerechnet,
Leber 50 innerhalb eines Zeitraums von längstens 5 Jahren gezahlt.
Bauchspeicheldrüse 35
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2.1.5. Unfall-Genesungsgeld 2.1.8.2. Art und Höhe der Leistung
Versicherungsschutz für Unfall-Genesungsgeld besteht, sofern die Leis- a) Für die Behebung der Unfallfolgen werden die innerhalb eines
tungsart im Versicherungsschein aufgeführt ist. Jahres nach dem Unfall erwachsenen notwendigen Kosten des
Heilverfahrens für künstliche Glieder und anderweitige nach dem
2.1.5.1. Voraussetzungen für die Leistung ärztlichen Ermessen erforderliche Anschaffungen bis zum versi-
Das vereinbarte Unfall-Genesungsgeld wird gezahlt, sofern ein Leis- cherten Betrag für jeden Versicherungsfall ersetzt. Als Kosten des
tungsanspruch auf Unfall-Spitalgeld gemäß Ziffer 2.1.4 der Zusatzbedin- Heilverfahrens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen
gungen besteht. Gebührenordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des
Versicherten begründet sind, Kosten für Arzneien und sonstige ärzt-
2.1.5.2. Höhe der Leistung lich verordnete Hilfsmittel, Verbandszeug, notwendige Kranken-
transporte, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie für Rönt-
Das Unfall-Genesungsgeld wird in gleicher Höhe wie die vereinbarte genaufnahmen.
Versicherungssumme für das Unfall-Spitalgeld gezahlt.
b) Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und
2.1.5.3. Dauer der Leistung Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Kranken-
pflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal
Unfall-Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen ärztlich angeordnet wird.
gezahlt, für die ein Leistungsanspruch auf Unfall-Spitalgeld gemäß Ziffer
2.1.4 der Zusatzbedingungen bestand, längstens jedoch für 500 Tage. c) Die Entschädigung der genannten Kosten ist auf den im Versiche-
rungsschein ausgewiesenen Betrag begrenzt.
2.1.6. Unfall-Todesfallleistung
2.1.8.3. Kündigung der Leistung
Versicherungsschutz für Unfall-Todesfallleistung besteht, sofern die
Leistungsart im Versicherungsschein aufgeführt ist. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer
Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch
2.1.6.1. Voraussetzungen für die Leistung Erklärung in Textform verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für
Heilkosten mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
Die vereinbarte Unfall-Todesfallleistung wird gezahlt, sofern die versicher-
Macht der Versicherer von diesem Recht gemäß Gebrauch, so kann der
te Person infolge eines Unfalles innerhalb von zwei Jahren nach dem
Versicherungsnehmer diesen Vertrag innerhalb eines Monats ab Zugang
Unfall verstirbt. War im zweiten Jahr ein Anspruch auf eine Invaliditätsleis-
tung entstanden, ist diese auf die Todesfallleistung anzurechnen. der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungs-
jahres kündigen.
Ist eine versicherte Person verschollen, so entsteht Anspruch auf die
Unfall-Todesfallleistung, sofern die versicherte Person im Aufgebotsver- 2.2. Versicherte prämienfreie Leistungen
fahren für tot erklärt und die Verschollenheit öffentlich bekannt gemacht
wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so ist die a) Die folgenden, prämienfreien Leistungen gelten automatisch versi-
Leistung zurückzuzahlen. chert, sofern mindestens die Leistungsart Invaliditätsleistung oder
Unfall-Rente vereinbart wurde.
2.1.6.2. Höhe der Leistung b) Bestehen bei Janitos mehrere Unfallversicherungen, können die
Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme prämienfreien Leistungen nur aus einem dieser Verträge verlangt
gezahlt. werden.
Werden beide bei Janitos unfallversicherte Elternteile durch das gleiche c) Die prämienfreien Leistungen stehen ausschließlich subsidiär, also
Unfallereignis tödlich verletzt, wird die doppelte Versicherungssumme nachrangig zur Verfügung. Das heißt, es können nur die Leistungen
gezahlt, maximal jedoch 50.000 Euro. Voraussetzung ist, dass mindes- und Restkosten geltend gemacht werden, für die nicht ein anderer
tens ein erbberechtigtes Kind der verstorbenen Elternteile das 18. Le- Ersatzpflichtiger eintritt. Dies kann zum Beispiel ein Haftpflicht- oder
bensjahr noch nicht vollendet hat. Bestehen für die versicherten Elterntei- Krankenversicherer sein. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige al-
le bei Janitos mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Leis- lerdings seine Leistungspflicht, können Sie sich auch direkt an Jani-
tung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. tos wenden.
d) Beziehen sich prämienfreie Leistungen auf Unfälle im Ausland,
2.1.7. Unfall-Komageld dann gilt der Versicherungsschutz in allen Ländern, in denen die
Versicherungsschutz für Unfall-Komageld besteht automatisch, wenn die versicherte Person keinen festen Wohnsitz hat und in denen sie
Leistungsart Unfall-Spitalgeld im Versicherungsschein aufgeführt ist. sich nicht länger als 90 Tage im Jahr aufhält.
2.1.7.1. Voraussetzungen für die Leistung 2.2.1. Such-, Bergungs- und Rettungskosten
Unfall-Komageld wird gezahlt, sofern nach Ziffer 2.1.4 der Zusatzbedin- a) Nach einem Unfall der versicherten Person ersetzen wir die not-
gungen ein Anspruch auf Unfall-Spitalgeld entstanden ist und die versi- wendigen Kosten für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze von
cherte Person im Koma liegt. öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlich organisierten Rettungs-
diensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden.
2.1.7.2. Höhe der Leistung Die Kosten ersetzen wir auch dann, wenn ein Unfall nicht eingetre-
Das Unfall-Komageld wird in gleicher Höhe wie die vereinbarte Versiche- ten ist, aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umstän-
rungssumme für das Unfall-Spitalgeld gezahlt, maximal 30 Euro je Kalen- den zu vermuten war.
dertag. b) Darüber hinaus übernehmen wir die im Rahmen von Such-, Ber-
gungs- und Rettungseinsätzen anfallenden Mehraufwendungen für
2.1.7.3. Dauer der Leistung Mittel und Einrichtungen, die zur Vermeidung von unfallbedingten
Unfall-Komageld wird ab dem 7. Tag des Komas für die Dauer des Ko- Gesundheitsschäden bei der versicherten Person notwendig sind.
mas gezahlt, längstens jedoch für 100 Tage, vom Unfalltag an gerechnet. c) Der Kostenersatz für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze sowie
Mehraufwendungen ist auf insgesamt 50.000 Euro begrenzt.
2.1.8. Heilkosten
Versicherungsschutz für Heilkosten besteht, sofern die Leistungsart im 2.2.2. Krankentransporte und Flugrückholungen
Versicherungsschein aufgeführt ist. a) Nach einem Unfall der versicherten Person ersetzen wir die not-
wendigen
2.1.8.1. Voraussetzungen für die Leistung – Kosten für den Transport der versicherten Person in das
Die unter Ziffer 2.1.8.2 der Zusatzbedingungen genannten Kosten werden nächste Spital oder in eine Spezialklinik, soweit er ärztlich an-
nur insoweit gewährt, als der Krankenversicherer seine vertraglichen geordnet oder nach Art der Verletzung unvermeidbar war.
Leistungen voll erfüllt hat und diese zur Deckung der entstandenen – Mehraufwendungen für den Rücktransport der verletzten Per-
Kosten nicht ausgereicht haben. Ist der Krankenversicherer leistungsfrei son zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit sie auf ärztliche An-
oder bestreitet er seine Leistungspflicht, so kann der Versicherungsneh- ordnungen zurückzuführen sind oder nach Art der Verletzung
mer sich unmittelbar an den Unfallversicherer halten. unvermeidbar waren. Die Leistungen umfassen dabei auch
Rückholungen in Ambulanzflugzeugen.
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b) Die Kosten für Kranken- und Rücktransporte werden im Rahmen e) Der Kostenersatz für kosmetische bzw. plastische Operationen und
der Such-, Bergungs- und Rettungskosten gemäß Ziffer 2.2.1 der Kosmetikbehandlungen ist auf insgesamt 5.000 Euro begrenzt.
Zusatzbedingungen ersetzt, maximal jedoch bis 50.000 Euro. f) Ein Anspruch auf die Leistung besteht nicht, wenn die Erkrankung
c) Darüber hinaus übernehmen wir auf Wunsch auch die Organisation bereits vor Antragstellung bestand oder diagnostiziert wurde.
und Vermittlung der Krankentransporte und Flugrückholungen.
2.2.6. Auslandsleistungen
2.2.3. Behandlungskosten bei Tauchunfällen Um unsere Hilfs- und Assistanceleistungen in Anspruch nehmen zu
Nach einem Tauchunfall der versicherten Person ersetzen wir die not- können, ist es notwendig, dass Sie an uns oder unsere Dienstleister alle
wendigen Behandlungskosten in einer Dekompressionskammer. sachdienlichen Informationen weitergeben, die eine Einschätzung über
Darüber hinaus werden weitere, im Rahmen der Dekompressions- den Umfang der erforderlichen Hilfeleistung ermöglichen. In diesem
Therapie anfallende, medizinisch notwendige Behandlungskosten über- Zusammenhang sind unter Umständen auch Einverständniserklärungen
nommen, soweit diese auf Anweisungen des behandelnden Arztes zu erteilen.
zurückgehen. Für die Inanspruchnahme von Kostenerstattungen sind Maßnahmen und
Die Behandlungskosten werden im Rahmen der Such-, Bergungs- und Leistungen zuvor mit dem Janitos Assistance Center abzustimmen.
Rettungskosten gemäß Ziffer 2.2.1 der Zusatzbedingungen ersetzt, Falls ein Unfall durch eine dritte Person verursacht wurde, sind die An-
maximal jedoch bis 50.000 Euro. weisungen des Janitos Assistance Centers einzuholen, um eventuelle
Regressansprüche zu sichern.
2.2.4. Bestattungs- und Überführungskosten Im Rahmen der Hilfs- und Assistanceleistungen gewähren wir nach einem
Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzen wir die Kosten für Unfall der versicherten Person im Ausland die folgenden Leistungen:
die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. a) 24-Stunden-Informationsdienst
Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten Das Janitos Assistance Center steht Ihnen bzw. der versicherten
für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten Person 24 Stunden, „rund um die Uhr“, 365 Tage im Jahr, in unfall-
ständigen Wohnsitz. bedingten Notsituationen zur Verfügung. Die Telefonnummer ent-
Darüber hinaus übernehmen wir auf Wunsch auch die Organisation der nehmen Sie bitte unserer Homepage www.janitos.at.
Bestattung bzw. Überführung. Das Janitos Assistance Center bietet allgemeine Beratung über
Maßnahmen in Notsituationen, insbesondere medizinische Notfälle,
2.2.5. Kosmetische Operationen und Zahnersatz sowie Auskünfte über Notdienste von Apotheken, Ärzten und Spitä-
lern.
2.2.5.1. Unfallbedingte kosmetische Operationen und Zahnersatz
Darüber hinaus leistet es auf Wunsch auch organisatorische und
a) Wurden unfallbedingte Beeinträchtigungen des äußeren Erschei- vermittelnde Unterstützung für die unter Ziffer 2.2.6. c) bis h) be-
nungsbildes der versicherten Person durch eine infolge des Unfalles schriebenen Leistungsfälle.
durchgeführte Heilbehandlung nicht beseitigt, ersetzen wir die not-
b) Informationsleistungen
wendigen
– Kosten der kosmetischen Operationen zur Beseitigung oder Das Janitos Assistance Center informiert auf Wunsch über die Mög-
Minderung der Beeinträchtigungen. lichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich benennt sie einen
– Kosten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz zur Beseiti- deutsch oder englisch sprechenden Arzt. Auf Wunsch stellt das Ja-
nitos Assistance Center auch den Kontakt zum Arzt selbst her.
gung oder Minderung von Beeinträchtigungen durch den Ver-
lust oder Teilverlust von Zähnen. Befindet sich die versicherte Person in notwendiger vollstationärer
b) Ersetzt werden die Kosten für Arzthonorare, die sonstigen Kosten Heilbehandlung im Ausland, stellt das Janitos Assistance Center auf
der kosmetischen Operationen und Zahnbehandlungen sowie die Wunsch über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zwischen
Kosten der Unterbringung und Verpflegung im Spital. dem jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und den behan-
delnden Spitalärzten her.
c) Voraussetzung für die Leistungen ist, dass die kosmetischen Opera-
tionen sowie die Zahn- und Zahnersatzbehandlungen spätestens Während des Spitalaufenthaltes sorgt das Janitos Assistance Cen-
bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall erfolgt sind. ter für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten
Ärzten.
Hat die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet, genügt es, wenn die Operationen und Behand- Auf Wunsch werden auch die Angehörigen und/oder der Arbeit-
lungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgen. geber der versicherten Person informiert.
c) Kostenübernahmegarantie bei Spitalaufenthalten
d) Der Kostenersatz für kosmetische Operationen und Zahnersatz ist
auf insgesamt 50.000 Euro begrenzt. Das Janitos Assistance Center gibt bei einer unfallbedingten und
medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung der versi-
2.2.5.2. Kosmetische Operationen bei schweren Erkrankungen cherten Person, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie
bis zu 15.000 Euro ab. Die vom Janitos Assistance Center veraus-
Der Versicherungsschutz für kosmetische Operationen bei schweren
lagten Beträge sind von der versicherten Person binnen eines Mo-
Erkrankungen besteht, sofern das Zusatzpaket Medic im Versicherungs-
schein aufgeführt ist. nats nach Rechnungsstellung zurückzuzahlen.
d) Arznei-, Hilfsmittel und medizinische Geräte
a) Ein Anspruch auf Kostenersatz für kosmetische Operationen bei
schweren Erkrankungen besteht, sofern zuvor ein Anspruch auf ei- Wir ersetzen die Versand- und Zollkosten für Arznei-, Hilfsmittel und
ne Zahlung gemäß Ziffer 8.2. der Zusatzbedingungen entstanden ist medizinische Geräte, sofern diese medizinisch notwendig und vor
und die schwere Erkrankung ursächlich zu einer Beeinträchtigung Ort nicht erhältlich sind oder nicht zur Verfügung stehen.
des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person geführt e) Rückreise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten
hat.
Wir ersetzen die zusätzlichen Rückreise-, Unterbringungs- und Ver-
b) Darüber hinaus entsteht – abweichend von Ziffer 8.2.5.8 und 8.2.5.9 pflegungskosten des Verunfallten, des mitreisenden (Ehe-) Part-
der Zusatzbedingungen – bei einer Krebserkrankung bereits ab ners, mitreisender Familienangehöriger sowie sonstiger mitreisen-
Stadium/Schweregrad I bzw. Stadium 1 ein Anspruch auf Kostener- der, bei Janitos unfallversicherter Personen, sofern diese infolge ei-
satz für kosmetische Operationen, sofern diese ursächlich zu einer nes Spitalaufenthaltes notwendig werden.
Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten
Person geführt hat. f) Rückreisebegleitung
c) Ersetzt werden die notwendigen Wir ersetzen die zusätzlichen Rückreisekosten - inkl. Kosten einer
Begleitperson - für mitreisende (Ehe-)Partner, mitreisende Familien-
– Kosten der kosmetischen bzw. plastischen Operationen zur
angehörige sowie für sonstige mitreisende, bei Janitos unfallversi-
Beseitigung oder Minderung der Beeinträchtigungen.
cherte Personen. Voraussetzung für die Leistung ist, dass die ge-
– Kosten der Kosmetikerbehandlungen zur Beseitigung oder nannten Personen alters- oder krankheitsbedingt bei der Rückreise
Minderung der Beeinträchtigungen.
auf eine Begleitperson angewiesen sind und durch die Situation
d) Die Leistungen umfassen die Kosten für Arzt- und Kosmetikerhono- nach dem Unfall eine Betreuung vor Ort nicht möglich ist.
rare, die sonstigen Kosten der kosmetischen Operationen und Be-
handlungen sowie die Kosten der Unterbringung und Verpflegung
im Spital.
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g) Heimtransport von Haustieren 2.2.9. Behinderungsbedingte Kosten
Wir ersetzen die zusätzlichen Kosten für den Heimtransport mitge- a) Die Voraussetzungen für den Ersatz behinderungsbedingter Kosten
führter Haustiere des Verunfallten, sofern dieser unfallbedingt sei- gelten als erfüllt, wenn infolge eines Unfalles – ohne Mitwirkung von
nen Versorgungspflichten nicht nachkommen kann. Krankheiten und/oder Gebrechen gemäß Ziffer 3 der Zusatzbedin-
h) Krankenbesuche gungen – ein gemäß den Bestimmungen der Ziffer 2.1.1. der Zu-
satzbedingungen ermittelter, dauerhafter Invaliditätsgrad von min-
Befindet sich die versicherte Person für voraussichtlich länger als 7 destens 25 Prozent eingetreten ist und der Kostenersatz innerhalb
aufeinander folgende Tage in einer notwendigen vollstationären von 3 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, von Ihnen geltend ge-
Heilbehandlung im Ausland, ersetzen wir einmalig die Reisekosten macht wird.
einer dem Verunfallten nahestehenden Person zum Ort des Spitals
und von dort zurück zum Wohnort. b) Wir ersetzen die aufgrund des Unfalles notwendigen
– Kosten für künstliche Organe sowie Organtransplantationen.
2.2.7. Rehabilitationsmanagement – Organisations- und Umbaukosten für den behindertengerech-
ten Umbau des Wohnsitzes der versicherten Person oder al-
2.2.7.1. Voraussetzungen für die Leistungen ternativ den Umzug in einen behindertengerechten Wohnsitz.
a) Die versicherte Person hat Anspruch auf die Leistungen des Reha- – Umbaukosten eines Kraftfahrzeuges in ein behindertenge-
rechtes Fahrzeug.
bilitationsmanagements, sofern eine der beiden folgenden Voraus-
setzungen erfüllt wird: – Kosten für künstliche Gliedmaßen und künstliche Gelenke.
– die versicherte Person befand sich unfallbedingt über einen – Kosten für Hilfsmittel und Hilfsgeräte wie Gehhilfen, Rollstüh-
zusammenhängenden Zeitraum von 16 Wochen in einer me- le, Hörgeräte, Sehhilfen oder Sprechgeräte.
dizinisch notwendigen, vollstationären Heilbehandlung. – Anschaffungs- und Ausbildungskosten eines erforderlichen
– bei der versicherten Person tritt eine der unter Ziffer 2.2.14 a) Blinden- oder Signalhundes.
bis e) oder unter Ziffer 2.2.15 der Zusatzbedingungen genann- – Kosten einer behindertengerechten Fortbildung (zum Beispiel
ten schweren Unfallverletzungen ein. das Erlernen von Gebärdensprache oder Blindenschrift).
b) Im Rahmen des Rehabilitationsmanagements organisieren und c) Der Kostenersatz für behinderungsbedingte Kosten ist auf insge-
koordinieren wir auf Ihren Wunsch die notwendigen Heil- und Reha- samt 10.000 Euro begrenzt.
bilitationsmaßnahmen sowie die berufliche Wiedereingliederung
nach einem Unfall. 2.2.10. Umschulungsmaßnahmen
Darüber hinaus übernehmen wir die daraus entstehenden Organisa- a) Wir ersetzen die notwendigen und nachgewiesenen Kosten einer
tions- und Koordinationskosten. staatlich anerkannten Umschulungsmaßnahme, sofern
2.2.7.2. Art der Leistungen – die notwendigen Umschulungsmaßnahmen ausschließlich auf
die Folgen eines Unfalles der versicherten Person – ohne
Wir gewähren im Rahmen des Rehabilitationsmanagements die folgen- Mitwirkung von Krankheiten und/oder Gebrechen gemäß Zif-
den Leistungen: fer 3 der Zusatzbedingungen – zurückzuführen sind und
a) Medizinmanagement – die versicherte Person voraussichtlich außerstande ist, ihren
– Beratung zu medizinischen Maßnahmen, Einrichtungen und Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die ihrer Aus-
Hilfsmitteln bildung entspricht und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkei-
– Erstellung eines Rehabilitationsplanes ten voraussetzt und
– Umsetzung der Behandlungsschritte: – die Umschulungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren, vom
Organisation und Koordination von medizinischen Maßnah- Unfalltag an gerechnet, durchgeführt werden.
men, Organisation psychologischer Betreuung, Klärung von b) Der Kostenersatz für Umschulungsmaßnahmen ist auf insgesamt
Kostenübernahmen, Hilfestellung bei Anträgen, Unterstützung 8.000 Euro begrenzt.
bei der Organisation von Hilfsmitteln sowie Begleitung zu
Arztbesuchen, Behörden und Ämtern. 2.2.11. Psychologische Betreuung
b) Berufliches Wiedereingliederungsmanagement a) Wir ersetzen die notwendigen und nachgewiesenen Kosten für
– Beratung bei der behinderungsgerechten Umgestaltung des psychologische Betreuung und Behandlungen, sofern
Arbeitsplatzes
– diese aufgrund einer direkten oder indirekten Unfalleinwirkung
– Initiierung einer stufenweise durchgeführten Wiedereingliede- ärztlich angeordnet werden oder
rung
– die versicherte Person unfallbedingt einen Leistungsanspruch
– Zusammenarbeit mit beteiligten öffentlichen Reha-Trägern
auf Sofortleistungen bei schweren Unfallverletzungen gemäß
– Analyse des Arbeitsmarkes Ziffer 2.2.14 der Zusatzbedingungen hat oder
– Entwicklung neuer Berufsziele – die versicherte Person einen Leistungsanspruch auf Kapitalleis-
– Organisation geeigneter Qualifizierungs- oder Umschulungs- tungen gemäß Ziffer 2.2.15 der Zusatzbedingungen hat oder
maßnahmen – eine mitversicherte Person aufgrund eines Unfalles tödlich ver-
– Training von Bewerbungsgesprächen letzt wird oder
– die versicherte Person Opfer eines Überfalls oder einer Geisel-
2.2.8. Kur- und Rehabilitationskosten nahme geworden ist, und danach eine psychologische Sofort-
a) Wir ersetzen die unfallbedingten, medizinisch notwendigen Kosten hilfe ärztlich angeordnet wird.
für Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen der versicherten Person, b) Der Kostenersatz für psychologische Betreuung und Behandlungen
sofern die Maßnahmen ist auf insgesamt 1.000 Euro begrenzt.
– infolge eines Unfalles notwendig werden, welcher gemäß Zif-
fer 2.1.1. der Zusatzbedingungen zu einem dauerhaften Inva- 2.2.12. Besondere Leistungen für Kinder
liditätsgrad von mindestens 25 Prozent geführt hat und
– innerhalb von 3 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, durchge- 2.2.12.1. Vollwaisenrente
führt werden und
a) Werden beide bei Janitos unfallversicherte Elternteile durch das
– für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens ei- gleiche Unfallereignis tödlich verletzt, zahlen wir an alle zum Unfall-
ner Woche durchgeführt werden.
zeitpunkt mitversicherten minderjährigen Kinder jährlich eine Voll-
b) Die Voraussetzungen, wie auch die medizinische Notwendigkeit, waisenrente.
sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
b) Die jährliche Rente je Kind bemisst sich an der Bruttojahresprämie,
c) Nicht als Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme im Sinne dieser der zum Unfallzeitpunkt für das jeweilige Kind zu entrichten war. Die
Bestimmungen gelten stationäre Behandlungen, bei denen die ärzt- Höhe der Rente beträgt das Fünfzigfache dieser Jahresprämie, ma-
liche Heilbehandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht. ximal jedoch 8.000 Euro pro Jahr und Kind.
d) Der Kostenersatz für Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen ist auf c) Die Rente wird längstens bis zu dem Jahr gezahlt, in dem das Kind
insgesamt 30.000 Euro begrenzt. das 18. Lebensjahr vollendet.
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2.2.12.2. Zusätzliche Todesfallleistung a) Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen
Werden beide bei Janitos unfallversicherte Elternteile durch das gleiche Hand.
Unfallereignis tödlich verletzt, wird zusätzlich – unabhängig von einem b) Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks.
bereits vertraglich vereinbarten Todesfallschutz – eine Todesfallleistung c) Dauerhafte Erblindung beider Augen.
von 10.000 Euro erbracht.
d) Dauerhafte Verminderung der Sehschärfe an jedem Auge um
Voraussetzung ist, dass mindestens 1 Kind der versicherten Person das mindestens 60 Prozent.
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
e) Dauerhafte Hemiparese nach Schädel-Hirn-Trauma.
2.2.12.3. Haushaltshilfe und Kinderbetreuung f) Mehrfachverletzung / Polytrauma:
a) Kann die versicherte Person unfallbedingt ihren Versorgungs- und – gleichzeitig eine Fraktur langer Röhrenknochen von unterer
Betreuungspflichten für im Haushalt lebende minderjährige Kinder und oberer Körperhälfte vorliegt oder
nicht nachkommen, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für – Gewebe zerstörende Schäden an mindestens zwei der fol-
die Kinderbetreuung und eine Haushaltshilfe. genden Organe: Herz, Lungen, Leber, Milz oder Nieren oder
b) Die Höhe der Leistungen beträgt maximal 50 Euro pro Tag. – Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzun-
Darüber hinaus übernehmen wir auf Wunsch auch die Organisation gen: Fraktur eines langen Röhrenknochens, Beckenfraktur,
und Vermittlung der Kinderbetreuung bzw. Haushaltshilfe. Wirbelkörperfraktur sowie Gewebe zerstörender Schaden an
Herz, Lunge, Leber, Milz oder Nieren.
c) Die Leistungen werden erbracht, bis der versicherten Person zuge-
mutet werden kann, ihre Versorgungs- und Betreuungspflichten 2.2.15. Kapitalleistung bei schweren Verbrennungen
wieder selbst zu übernehmen, längstens jedoch bis 30 Tage nach
dem Unfallereignis. a) Erleidet die versicherte Person unfreiwillig Verbrennungen II. oder
III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche, zahlen
2.2.12.4. Privat- und Nachhilfeunterricht wir eine Kapitalleistung in Höhe von 18.000 Euro, maximal jedoch
die versicherte Invaliditätssumme (Grundsumme ohne Progression).
a) Kann das versicherte minderjährige Kind unfallbedingt nicht oder
nicht regelmäßig am regulären schulischen Unterricht teilnehmen, b) Voraussetzungen für die Leistung sind der Nachweis der Verletzun-
erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für den notwendigen Pri- gen durch ein fachärztliches Attest sowie die Geltendmachung der
vatunterricht, um die Fehlzeiten auszugleichen. Leistung in Textform innerhalb von 3 Jahren nach dem Verlet-
zungsereignis.
b) Die Höhe der Leistungen beträgt maximal 30 Euro je ausgefallenem
Schultag. c) Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf Invaliditätsleistung gemäß
Darüber hinaus übernehmen wir auf Wunsch auch die Organisation Ziffer 2.1.1 der Zusatzbedingungen, wird die Kapitalleistung auf die
und Vermittlung des Privatunterrichts. endgültige Invaliditätsleistung angerechnet.
c) Die Leistungen werden längstens bis 30 Tage nach dem Unfaller- Ein Anspruch auf die Leistung besteht nicht, wenn die versicherte
eignis erbracht. Person innerhalb von 72 Stunden nach dem Verletzungsereignis an
dessen Folgen verstirbt.
2.2.12.5. Rooming-in-Leistung
2.2.16. Gipsgeld
a) Befindet sich ein versichertes Kind nach einem Unfall, der sich vor
Muss eine versicherte Person aufgrund eines versicherten Unfallereignis-
Vollendung des 18. Lebensjahres ereignet hat, in medizinisch not-
ses, das zu einer Fraktur führt, länger als 10 Tage einen Gipsverband
wendiger vollstationärer Heilbehandlung, übernehmen wir einen
tragen, zahlen wir einmalig ein Gipsgeld in Höhe von 250 EUR.
pauschalen Kostenzuschuss in Höhe von 50 Euro je Übernachtung
eines Erziehungsberechtigten im Spital (Rooming-in). Die Leistung ist bei uns innerhalb von 36 Monaten vom Unfalltag an
gerechnet durch Vorlage eines ärztlichen Attests geltend zu machen.
b) Insgesamt übernehmen wir den Kostenzuschuss für maximal 20
Übernachtungen.
3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Ge-
c) Die vollstationäre Heilbehandlung aufgrund des Unfallereignisses ist
durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. brechen?
Krankheiten oder Gebrechen, unter denen eine versicherte Person bereits
2.2.13. Versorgung von Haustieren vor Eintritt eines Unfallereignisses leidet, können die aus einem Unfall
a) Kann die versicherte Person unfallbedingt ihren Versorgungspflich- resultierenden Gesundheitsschäden oder deren Folgen verstärken. Sie
ten gegenüber den im Haushalt lebenden Haustieren nicht nach- können darüber hinaus im Zusammenspiel mit den aus dem Unfall resul-
kommen, erstatten wir die notwendigen Kosten für die tiergerechte tierenden Gesundheitsschäden sogar die überwiegende Ursache sein,
Unterbringung. dass der Unfall zu einer dauerhaften Invalidität beim Versicherten führt.
b) Als Haustiere im Sinne dieser Bestimmungen gelten nur Tiere, die In beiden Fällen spricht man von der Mitwirkung von Krankheiten oder
in Deutschland allgemein üblich und in zulässiger Weise als Hau- Gebrechen. Da Krankheiten oder Gebrechen nicht Gegenstand der
stiere gehalten werden, insbesondere Hunde, Katzen, Vögel sowie Unfallversicherung sind, mindert sich im Falle einer Invalidität der Pro-
kleine Säugetiere. zentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Mitwirkungsanteil der
Krankheit oder des Gebrechens.
c) Die Höhe der Leistung beträgt maximal 30 Euro pro Tag.
Darüber hinaus übernehmen wir auf Wunsch auch die Organisation Im Falle einer unfallbedingten Invalidität wird Janitos den Prozentsatz des
und Vermittlung der Unterbringung. Invaliditätsgrades jedoch nur dann entsprechend dem Mitwirkungsanteil
der Krankheit oder des Gebrechens mindern, wenn
d) Die Leistungen werden erbracht, bis der versicherten Person zuge-
mutet werden kann, ihre Versorgungspflichten wieder selbst zu – der Mitwirkungsanteil 75 Prozent oder mehr beträgt oder
übernehmen, längstens jedoch bis 30 Tage nach dem Unfallereig- – der Mitwirkungsanteil 50 Prozent oder mehr beträgt und es sich bei
nis. der mitwirkenden Krankheit um Osteoporose handelt oder
– der Mitwirkungsanteil 50 Prozent oder mehr beträgt und das ursäch-
2.2.14. Sofortleistung bei schweren Unfallverletzungen liche Unfallereignis durch Kraftanstrengungen oder Eigenbewegun-
gen gemäß Ziffer 1.4 der Zusatzbedingungen verursacht wurde.
Wir zahlen bei Eintritt einer der unter a) bis f) genannten schweren Unfall-
verletzungen eine Sofortleistung in Höhe von 15.000 Euro, maximal Wir verzichten generell auf die Anrechnung des Mitwirkungsanteils von
jedoch die versicherte Invaliditätssumme (Grundsumme ohne Progressi- Krankheiten oder Gebrechen, wenn durch das Unfallereignis ein dauer-
on). hafter Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent gemäß Ziffer 2.1.1
der Zusatzbedingungen eingetreten ist.
Voraussetzung für die Leistung ist der Nachweis der Schwerverletzung
infolge eines Unfalles durch eine schriftliche ärztliche Diagnose.
Ein Anspruch auf die Sofortleistung besteht jedoch nicht, wenn die versi- 4. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz aus-
cherte Person innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfallereignis an geschlossen?
dessen Folgen verstirbt.
Die Sofortleistung wird auf die endgültige Invaliditätsleistung angerechnet. 4.1. Geistes- oder Bewusstseinsstörungen
Ein Rückforderungsanspruch unsererseits entsteht allerdings nicht, wenn Nicht versichert sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen.
die endgültige Invaliditätsleistung geringer als die Vorauszahlung ist oder
keine dauerhafte Invalidität festgestellt wird.
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Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für: a) im Rahmen einer Tätigkeit als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportge-
a) Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, wenn diese Störungen durch räteführer), soweit nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis be-
ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden. nötigt wird. Die Ausübung von Kite-Sportarten wird nicht als das
Führen von Luftsportgeräten angesehen.
b) Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, wenn diese Störungen nicht
durch einen krankhaften Zustand verursacht wurden. b) im Rahmen einer Tätigkeit als sonstiges Besatzungsmitglied eines
Luftfahrzeuges.
c) Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge Alkoholkonsums.
Beim Lenken von versicherungspflichtigen motorisierten Fahrzeu- c) im Rahmen einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden
gen jedoch nur, sofern der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt beruflichen Tätigkeit.
1,6 Promille nicht übersteigt. d) bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
d) Unfälle unter Medikamenteneinfluss. Dies gilt auch, wenn keine
ärztliche Verordnung vorlag oder ärztliche Anweisungen bzw. die 4.5. Motorfahrzeuge
Angaben des Beipackzettels missachtet wurden.
4.5.1. Ausschluss von Rennveranstaltungen
e) Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge epileptischer Anfälle
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle als Fahrer, Beifahrer oder
oder sonstiger Krampfanfälle.
Insasse eines Motorfahrzeuges während der Teilnahme an Fahrtveran-
f) Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge eines Schlaganfalls. staltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten
g) Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge eines Herzinfarkts, ankommt. Auch im Rahmen der dazugehörigen Übungsfahrten besteht
sonstiger Herz- oder Kreislaufstörungen oder der zum Unfallzeit- kein Versicherungsschutz.
punkt herrschenden Witterungsbedingungen. Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz beim Absolvieren
h) Unfälle im Zustand der Übermüdung (Schlaftrunkenheit), Unfälle von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf
durch Einschlafen infolge einer Übermüdung sowie Unfälle durch die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt. Dazu zählen
Erschrecken. unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungs- und Ballonverfol-
gungsfahrten.
i) Unfälle infolge einer ungewollten Einnahme narkotisierend wirken-
der Substanzen, insbesondere sogenannter K.-o.-Tropfen (z. B. Sofern dafür keine Lizenz erforderlich ist, besteht darüber hinaus Versi-
Benzodiazepine oder GHB). Versicherungsschutz besteht jedoch cherungsschutz für Unfälle, die sich infolge gelegentlichen Fahrens mit
nur, wenn die Verabreichung als strafbare Handlung bei der Polizei Leihkarts auf einer Indoor-, Outdoor- oder Crosskart-Anlage ereignen.
angezeigt und dort protokolliert wurde.
4.5.2. Motorradrisiko
j) Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge eines Zuckerschocks
a) Eingeschränkter Versicherungsschutz besteht für Unfälle als Fahrer
(Über- oder Unterzuckerung).
eines Motorrades.
Wurde eine Unfall-Todesfallleistung vereinbart, besteht Versicherungs-
Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt maß-
schutz gemäß Ziffer 2.1.6 der Zusatzbedingungen auch dann, wenn sich
geblich davon ab, ob die versicherte Person Fahrer eines Motorra-
der Unfall ursächlich durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung
des ist (Motorradrisiko). Als Motorräder gelten alle Krafträder, Kraft-
ereignete. Die Leistung ist in diesen Fällen jedoch auf maximal 10 Pro-
roller, Quads oder Trikes mit einem Hubraum ab 50ccm.
zent der vereinbarten Versicherungssumme für die Unfall-
Todesfallleistung begrenzt. Eine Änderung des Motorradrisikos der versicherten Person müs-
sen Sie uns unverzüglich mitteilen.
4.2. Straftaten b) Wegfall des Motorradrisikos
Nicht versichert sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zusto- – Vermindert sich das Unfallrisiko der versicherten Person durch
ßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Wegfall des Motorradrisikos und errechnen sich dadurch bei
gleich bleibender Prämie höhere Versicherungssummen, so
Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für Unfälle, gelten diese sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangen,
a) die eine minderjährige versicherte Person durch Herstellung oder spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen ab der Ände-
Gebrauch selbst gebauter Feuerwerkskörper erleidet, sofern durch rung. Grundlage der Berechnung bildet der zum Zeitpunkt der
die Herstellung oder den Gebrauch der Feuerwerkskörper keine Änderung gültige Tarif.
Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt wurde. – Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit den bishe-
b) die eine minderjährige versicherte Person beim Lenken oder Fahren rigen Versicherungssummen bei entsprechend verminderter
von Land- und Wasserfahrzeugen erleidet, ohne im Besitz einer gül- Prämie weiter, sobald uns eine entsprechende Erklärung von
tigen Fahrerlaubnis zu sein. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Ihnen zugeht.
weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde. c) Hinzukommen des Motorradrisikos
c) infolge passiver oder aktiver Teilnahme an inneren Unruhen und – Erhöht sich das Unfallrisiko der versicherten Person durch
sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, sofern die versi- Hinzukommen des Motorradrisikos und errechnet sich
cherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter stand. dadurch bei gleich bleibenden Versicherungssummen eine
höhere Prämie, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Motor-
4.3. Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse radnutzung. Grundlage der Berechnung bildet der zum Zeit-
punkt der Änderung gültige Tarif.
Nicht versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- – Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit der bishe-
oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
rigen Prämie bei entsprechend verminderten Versicherungs-
Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für summen weiter, sobald uns eine entsprechende Erklärung zu-
a) Auslandsreisen, wenn die versicherte Person überraschend von geht.
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versi- – Wird das höhere Unfallrisiko als Fahrer eines Motorrades nicht
cherungsschutz besteht, so lange die versicherte Person nachweis- angezeigt, bleibt der Versicherungsschutz zwar vollumfänglich
lich keine Möglichkeit hatte, das Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet zu bestehen, es erfolgt jedoch immer eine Fortführung des Ver-
verlassen, mindestens jedoch bis 21 Tage nach Kriegsausbruch trags mit der bisherigen Prämie bei entsprechend verminder-
oder dem Beginn der Feindseligkeiten. ten Versicherungssummen mit Wirkung zum Zeitpunkt der
Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf de- Motorradnutzung.
ren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch
nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, für Unfälle 4.6. Strahlenschäden
durch ABC-Waffen sowie im Zusammenhang mit einem Krieg oder Kein Versicherungsschutz besteht für Strahlenschäden, soweit diese in
kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutsch- Zusammenhang mit Kernenergie stehen.
land, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder
USA. 4.7. Schäden an Bandscheiben, inneren Organen und Ge-
b) Terroranschläge in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen- hirn
hang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, sofern sie außerhalb der
Nicht versichert sind Gesundheitsschäden an Bandscheiben sowie
Territorien der Krieg führender Staaten verübt werden.
Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
4.4. Luftfahrtrisiken Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag
fallendes Unfallereignis gemäß Ziffer 1.3 der Zusatzbedingungen die
Nicht versichert sind Unfälle überwiegende Ursache ist.
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Best Selection Österreich
4.8. Heilmaßnahmen Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen der Produktlinie
Best Selection mit der Leistungsart Invalidität, einer Versicherungs-
Nicht versichert sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder
summe von 30.000 Euro und Gliedertaxe „Trend“ ohne Progression.
Eingriffe am Körper der versicherten Person.
b) Schwangerschaft
Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn
Für Ihre ungeborenen Kinder besteht Unfallversicherungsschutz
a) die Gesundheitsschäden in ursächlichem Zusammenhang mit längstens bis zum Tag der Geburt. Gesundheitsschäden des unge-
unfallbedingten, medizinisch notwendigen Impfungen sowie mit borenen Kindes sind sowohl bei einer unfallbedingten Einwirkung
Schutzimpfungen stehen. auf die Mutter, als auch bei einer direkten unfallbedingten Einwir-
b) die Heilmaßnahmen oder Eingriffe in ursächlichem Zusammenhang kung auf das Kind versichert.
mit einem unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis stehen. c) Geburt eines Kindes
c) es sich bei den Eingriffen um Maniküre, Pediküre sowie das Entfer- Der Versicherungsschutz für Ihre neugeborenen Kinder wird ab
nen von Hühneraugen oder Hornhaut handelt. dem Tag der Geburt bis zur nächsten Hauptfälligkeit des Vertrages
zuzüglich zwölf weiterer Monate gewährt.
4.9. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen d) Adoption eines Kindes
Der Versicherungsschutz gilt für Ihre adoptierten Kinder unter 15
Nicht versichert sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktio-
Jahren. Er wird ab Rechtswirksamkeit der Adoption bis zur nächs-
nen.
ten Hauptfälligkeit des Vertrages zuzüglich zwölf weiterer Monate
Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für psychische gewährt.
und nervöse Störungen, die im Anschluss an einen Unfall neu eintreten.
e) Wird während der Gültigkeit der Familienvorsorge ein Antrag auf
Die Leistungen werden jedoch nur erbracht, soweit diese Störungen auf Einschluss eines neugeborenen oder adoptierten Kindes gestellt,
eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensys- gilt der beantragte, prämienpflichtige Unfallschutz zusätzlich zum
tems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzufüh- prämienfreien Schutz der Familienvorsorge.
ren sind. Darüber hinaus wird in diesen Fällen auf eine Gesundheitsprüfung
bei dem zu versichernden Kind verzichtet.
4.10. Sportausübung
5.1.3. Prämienbefreiung bei Tod des Versicherungsnehmers
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle bei der Teilnahme an
Landes-, Bundes-, oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet a) Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben,
des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Free- – wird die Versicherung Ihres Kindes mit den zu diesem Zeit-
styling, Bob-, Schibob- oder Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am punkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des
offiziellen Training für diese Veranstaltungen. Versicherungsjahres prämienfrei weitergeführt, in dem das
versicherte Kind das 21. Lebensjahr vollendet.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, bei einer
entgeltlichen Teilnahme an Wettbewerben und Ligaspielen und bei dem – wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – der gesetzliche
Training für diese Veranstaltungen. Vertreter des Kindes neuer Versicherungsnehmer
b) Voraussetzungen für die Prämienbefreiung sind:
4.11. Berufsunfälle – die Versicherung war zum Zeitpunkt des Todes nicht gekün-
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle bei Tätigkeiten, die im digt und
Rahmen der folgenden Berufsbilder auftreten: – Ihr Tod wurde nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
verursacht.
Akrobaten, Mitarbeiter von Munitions-, Minensuch- und Räumtrupps,
Mitarbeiter von Betrieben, die explosive Stoffe herstellen, lagern oder
hiermit Handel treiben, Offshore-Besatzungen, Sprengmeister, Stuntman
5.2. Familienvorsorge im Rahmen der Individualgarantie
und Testfahrer, Sportler mit Verträgen oder Lizenzen sowie Berufssport- a) Abweichend von Ziffer 5.1 der Zusatzbedingungen gelten – auf
ler. (Sportler mit Verträgen oder Lizenzen im Sinne dieser Bedingungen Ihren Wunsch – im Rahmen einer erweiterten Familienvorsorge hin-
sind Personen, die Ihren Lebensunterhalt überwiegend durch die Aus- sichtlich Versicherungssumme, versicherter Leistungsarten, Glieder-
übung von Sport verdienen oder die durchschnittlich mehr als 3 Stunden taxe und Progression für die prämienfrei versicherten Personen die
gleichen Vereinbarungen, wie für den Versicherungsnehmer.
am Tag Sport betreiben).
Widersprechen diese allerdings ganz oder teilweise den Annahme-
richtlinien oder Tarifbestimmungen, werden wir die Familienvorsor-
Sonstige Leistungserweiterungen ge leistungs- und summenmäßig so ausgestalten, dass sie dem
Leistungsumfang des Versicherungsnehmers möglichst nahe
kommt.
5. Familien-Vorsorgeversicherung b) Für den Ehepartner bzw. Partner der eingetragenen Lebenspartner-
schaft sowie die neugeborenen und adoptierten Kinder wird der
5.1. Familienvorsorge prämienfreie Versicherungsschutz längstens bis zur nächsten
Hauptfälligkeit des Vertrages zuzüglich zwölf weiterer Monate ge-
währt.
5.1.1. Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft
Für ungeborene Kinder gestaltet sich die Dauer der Familienvorsor-
a) Im Rahmen der Familienvorsorge gewähren wir Ihnen prämien- ge ohne Abweichungen gemäß Ziffer 5.1.2 der Zusatzbedingungen.
freien, automatischen Versicherungsschutz im Falle einer Ehe-
schließung oder mit Beginn einer eingetragenen Lebenspartner- 6. Prämienbefreiung bei Arbeitslosigkeit
schaft. Der Versicherungsschutz besteht allerdings nur dann, wenn
a) Werden Sie während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
für den Ehegatten bzw. Lebenspartner weder bei uns noch bei ei-
arbeitslos, befreien wir Sie auf Ihren Wunsch von der Prämienzah-
nem anderen Versicherer bereits eine Unfallversicherung besteht.
lungspflicht (Prämienbefreiung). Der Versicherungsschutz bleibt
Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen der Produktlinie während dieser Zeit unverändert bestehen.
Best Selection mit der Leistungsart Invalidität, einer Versicherungs-
b) Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner
summe von 30.000 Euro und Gliedertaxe „Trend“ ohne Progression.
bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit
b) Der Versicherungsschutz wird bis zur nächsten Hauptfälligkeit des als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld I oder II beziehen
Vertrages zuzüglich 12 weiterer Monate gewährt. und sich aktiv um Arbeit bemühen.
c) Wird während der Gültigkeit der Familienvorsorge ein Antrag auf c) Die Prämienbefreiung erfolgt, sofern alle folgenden Voraussetzun-
Einschluss des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners gen erfüllt werden:
gestellt, wird auf eine Gesundheitsprüfung bei dieser Person ver- – die Arbeitslosigkeit war unverschuldet.
zichtet.
– das Arbeitsverhältnis war unbefristet und die wöchentliche Ar-
beitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden.
5.1.2. Schwangerschaft, Geburt oder Adoption
– der Unfallversicherungsvertrag bestand bei Eintritt der Arbeits-
a) Im Rahmen der Familienvorsorge gewähren wir Ihnen prämien- losigkeit seit mindestens 12 Monaten.
freien, automatischen Versicherungsschutz im Falle einer Schwan- – bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bestand kein Prämienrück-
gerschaft, Geburt oder Adoption gemäß den Regelungen in b) bis stand.
d).
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Best Selection Österreich
d) Die Prämienbefreiung beginnt ab der ersten Fälligkeit, die der 7.3.3. Kündigung
Meldung der Arbeitslosigkeit folgt. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer
Die Prämienbefreiung endet mit der Beendigung der Arbeitslosig- Frist von einem Monat die Neutarifgarantie durch eine Erklärung in Text-
keit. Darüber hinaus erlischt der Unfallversicherungsvertrag ohne form kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine
besondere Vereinbarung, wenn die Prämienbefreiung mehr als 12 Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam
Monate dauert. wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so
kann der Versicherungsnehmer den gesamten Unfallversicherungsvertrag
e) Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzei- innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum
gen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind gleichen Zeitpunkt kündigen. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages
von Ihnen zu erbringen. hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abge-
f) Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht für Arbeitslosigkeit, laufenen Versicherungszeit entspricht.
die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt
war. 8. Zusatzpaket Medic
Versicherungsschutz für das Zusatzpaket Medic besteht, sofern dieses im
7. Updategarantien Versicherungsschein aufgeführt ist.
7.1. Innovationsupdate 8.1. Pflege-Assistanceleistungen
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen Die Pflege-Assistanceleistungen stehen ausschließlich subsidiär, also
für die Janitos Unfallversicherung oder Zusatzbedingungen für die Janitos nachrangig zur Verfügung. Das heißt, es können nur die Leistungen und
Unfallversicherung Österreich ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Restkosten geltend gemacht werden, für die nicht ein anderer Ersatz-
Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger pflichtiger eintritt. Dies kann zum Beispiel ein Haftpflichtversicherer oder
Wirkung auch für Ihren Vertrag. die gesetzliche Pflegeversicherung sein.
Bestreitet der andere Ersatzpflichtige allerdings seine Leistungspflicht,
7.2. Individualgarantie können Sie sich auch direkt an Janitos wenden.
Die Pflege-Assistanceleistungen werden ausschließlich in Österreich
7.2.1. Gegenstand der Leistungen erbracht.
Im Rahmen der Individualgarantie besteht automatisch Versicherungs-
schutz für Risikoänderungen und neue Unfallrisiken, ohne dass eine 8.1.1. Pflege-Assistanceleistungen für versicherte Personen
Änderungsanzeige durch den Versicherungsnehmer erfolgen muss. Die versicherte Person hat Anspruch auf die unter Ziffer 8.1.1 a) bis i)
aufgeführten Pflege-Assistanceleistungen, sofern eine der beiden folgen-
7.2.2. Voraussetzung für die Leistungen
den Voraussetzungen erfüllt wird und bei Eintritt des Unfalles noch keine
Die Risikoänderungen und neuen Risiken sind im Rahmen der zum Pflegebedürftigkeit nach österreichischem Bundespflegegeldgesetz
Zeitpunkt der Änderung gültigen Versicherungsbedingungen und Annah- (Stand 24.03.2021) bestand.
merichtlinien zur Janitos Unfallversicherung Österreich versicherbar. – Die versicherte Person befand sich unfallbedingt über einen zu-
7.2.3. Zeitlicher Umfang der Leistungen sammenhängenden Zeitraum von 16 Wochen in einer medizinisch
notwendigen, vollstationären Heilbehandlung und ist danach in ihrer
Der Zeitraum der automatischen Mitversicherung beginnt mit dem Datum
körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so stark beeinträch-
der Risikoänderung bzw. mit dem Eintritt des neuen Risikos. Sie gilt bis
zur folgenden Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages zuzüglich zwölf tigt, dass sie Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh-
weiterer Monate. renden Verrichtungen und Aufgaben des täglichen Lebens benötigt.
– Bei der versicherten Person tritt eine der unter Ziffer 2.2.14 a) bis e)
7.2.4. Ende der Leistungen oder Ziffer 2.2.15 der Zusatzbedingungen genannten schweren Un-
Wurde bis zum Ende des Gültigkeitszeitraumes der automatischen fallverletzungen ein und ist danach in ihrer körperlichen oder geisti-
Mitversicherung das Änderungsrisiko nicht angezeigt, entfällt ab diesem gen Leistungsfähigkeit so stark beeinträchtigt, dass sie Hilfe bei den
Zeitpunkt die automatische Mitversicherung. gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen und
Aufgaben des täglichen Lebens benötigt.
7.3. Neutarifgarantie
Wir übernehmen die Kosten der Vermittlung und Organisation qualifizier-
7.3.1. Gegenstand der Leistungen ter Dienstleister, sowie die notwendigen Kosten der Pflege-
Assistanceleistungen.
Im Rahmen der Neutarifgarantie reguliert Janitos Leistungsfälle von
Unfallversicherungsverträgen, die sich noch in einer alten Tarifgeneration a) Tägliche Versorgung mit einer warmen Mahlzeit.
befinden, immer entsprechend dem Leistungsumfang der aktuell im b) Bis zu zweimal pro Woche Einkauf von regelmäßig benötigten
Neugeschäft angebotenen Tarifgeneration. Waren und Lebensmitteln sowie Erledigung notwendiger Besorgun-
Sollte die ursprünglich abgeschlossene Tarifgeneration dagegen bessere
gen (die Kosten für eingekaufte Waren und Lebensmittel werden
Leistungen bieten als die aktuelle, behält die für den Versicherungsneh-
nicht übernommen).
mer günstigere Variante ihre Gültigkeit.
c) Bis zu zweimal pro Woche Fahrdienst inkl. Begleitung zu notwendi-
gen Behörden-, Arzt- und Therapieterminen im Umkreis von bis zu
7.3.2. Umfang und Einschränkungen der Neutarifgarantie
50 km.
Die Neutarifgarantie gilt für alle zukünftigen Bedingungsänderungen der
d) Bis zu insgesamt 10 Stunden pro Woche für die Reinigung der
Produktlinie Best Selection,
Wohnung, die Reinigung und Versorgung von Wäsche sowie die
– die Leistungsverbesserungen hinsichtlich der Leistungsarten gemäß
Versorgung von Pflanzen (auch im zur Wohnung gehörenden Vor-
Ziffer 2.1 der Zusatzbedingungen Best Selection darstellen. Ausge-
garten).
nommen hiervon sind Verbesserungen hinsichtlich Ziff. 2.1.1.2
(Gliedertaxe) und Ziff. 2.1.1.4 (Progressionsmodell), sowie aller e) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, Versor-
Leistungsarten, die zum Zeitpunkt des versicherten Unfallereignis- gung mit einer Hausnotrufanlage, über die eine Rufzentrale 24
ses nicht vereinbart und nicht im Versicherungsschein aufgeführt Stunden am Tag erreichbar ist.
sind. f) Notfall-Vermittlung eines Pflegeplatzes für nicht suizidgefährdete
– die Leistungsverbesserungen hinsichtlich der Regelungen gemäß Erwachsene in einer qualitätsgeprüften Pflegeeinrichtung. Es wird
Ziffern 2.2 bis 7 der Zusatzbedingungen Best Selection darstellen. ein möglichst ortsnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf ei-
nen ortsnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Kosten für die
Die Neutarifgarantie gilt generell nicht für zukünftige Bedingungsänderun-
Unterbringung werden nicht übernommen.
gen,
g) Tag- und Nachtwache bis 48 Stunden nach dem Spitalaufenthalt,
– die Leistungsverbesserungen hinsichtlich der Regelungen gemäß
soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Ziff. 8 (Zusatzpaket Medic) und Ziff.9 (Zusatzpaket Plus) der Zu-
satzbedingungen Best Selection darstellen, h) Information zur gesetzlichen Pflegeversicherung, Empfehlung
geeigneter Pflegeeinrichtungen, Beratung über Pflegehilfsmittel so-
– bei denen es sich um Assistanceleistungen oder sonstige versiche-
wie Vermittlung einer Pflegeschulung für Angehörige.
rungsfremde Dienstleistungen handelt,
i) Tägliche Grundpflege im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung
– die in einer zukünftigen Tarifgeneration nur im Rahmen eines
zusätzlich ausgewiesenen Mehrbeitrags versicherbar sind. in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Die Leis-
tung wird für 2 Monate ab Geltendmachung der Unfallleistung er-
bracht, längstens jedoch bis zu 6 Monate ab dem Unfallereignis.
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Best Selection Österreich
Sofern in den jeweiligen Bestimmungen nichts anderes vereinbart ist, Erkrankung. Der Versicherungsschutz für alle anderen unter Ziffer 8.2.5
enden sämtliche unter Ziffer 8.1.1 a) bis h) aufgeführten Pflege- der Zusatzbedingungen aufgeführten schweren Erkrankungen bleibt
Assistanceleistungen spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis. dagegen unverändert bestehen.
8.1.2. Pflege-Assistanceleistungen für Angehörige 8.2.5. Versicherte schwere Erkrankungen
a) Die gemäß Ziffer 8.1.1. a) bis i) der Zusatzbedingungen beschrie-
benen Pflege-Assistanceleistungen werden auch für die in häusli- 8.2.5.1. Herzinfarkt
cher Gemeinschaft mit der versicherten Person lebenden pflegebe- a) Das erste Auftreten eines Herzinfarktes, d. h. das Absterben eines
dürftigen Angehörigen erbracht. Teils des Herzmuskels infolge unzureichender Blutzufuhr zum
b) Die versicherte Person hat Anspruch auf die Pflege- Herzmuskel (Myokard). Die Diagnose muss durch einen Kardiolo-
Assistanceleistungen für pflegebedürftige Angehörige, sofern die gen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie
folgende Voraussetzungen erfüllt werden: bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkannten Staat an-
gewandten Regeln und durch typische Brustschmerzen, erhöhte
– Bei der versicherten Person ist eine der unter Ziffer 2.2.14 a)
herzspezifische Enzyme und frische, typische EKG-Veränderungen
bis e) oder Ziffer 2.2.15 der Zusatzbedingungen genannten
nachgewiesen werden.
schweren Unfallverletzungen eingetreten.
– Die pflegebedürftigen Angehörigen waren bereits vor dem Un- Vereinfachte Erläuterung:
fall der versicherten Person ganz oder teilweise nicht in der Ein Herzinfarkt (auch Myokardinfarkt) tritt auf, wenn infolge man-
Lage, die Verrichtungen und Aufgaben des täglichen Lebens gelnder Sauerstoffversorgung ein Bereich des Herzmuskels ab-
zu bewältigen. stirbt. Ursache hierfür ist ein plötzlicher Verschluss einer Herz-
– Die Pflegeaufgaben wurden bereits vor dem Unfallzeitpunkt kranzarterie.
von der versicherten Person wahrgenommen. b) Kein Versicherungsschutz besteht für
c) Die Leistungen werden längstens bis 2 Monate nach dem Unfaller- – die Diagnose Angina Pectoris.
eignis erbracht. – Herzinfarkte, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert
wurden.
8.2. Schwere Erkrankungen 8.2.5.2. Bypass-Operation der Herzkranzgefäße
a) Operation am offenen Herzen zur Beseitigung von Verengungen
8.2.1. Was ist versichert?
und Verschlüssen einer oder mehrerer Herzkranzgefäße mittels An-
Wir zahlen bei Vorliegen einer der aufgeführten schweren Erkrankungen, lage von Bypassgefäßen. Die medizinische Notwendigkeit der Ope-
deren endgültige, nachweislich belegte Diagnose die versicherte Person ration muss von einem Kardiologen nach den Regeln der deutschen
14 Tage überlebt, einen einmaligen Betrag von 2.000 Euro. Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem an-
deren anerkannten Staat angewandten Regeln bestätigt und durch
8.2.2. Allgemeine Erläuterungen eine Angiographie nachgewiesen werden.
a) Die unter Ziffer 8.2.5 der Zusatzbedingungen genannten qualifizier- Vereinfachte Erläuterung:
ten Ärzte bzw. Fachärzte im Sinne dieser Versicherungsbedingun- Eine Bypass-Operation ist erforderlich, wenn eine oder mehrere Ar-
gen sind Ärzte bzw. Fachärzte, die in einem der folgenden Staaten terien, welche das Herz mit Blut versorgen, verengt oder verstopft
eine gültige staatliche Zulassung als Arzt bzw. Facharzt besitzen sind. Bei dem Eingriff wird nach medizinischer Praxis (Stand 2004)
und aktive Mitglieder der dort ansässigen Ärztekammer sind: ein eine Vene aus dem Oberschenkel oder aus der Brustwand des Pa-
Mitgliedstaat der EU, Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, tienten entnommen und dazu genutzt, das Blut an der blockierten
Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA. Wir können auch auf An- Stelle des Herzens vorbeizuleiten.
trag Ärzte, die in einem anderen Staat eine Zulassung besitzen und
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Bypass-Operation der
Mitglied der entsprechenden Ärztekammer sind, als qualifizierte Ärz-
Herzkranzgefäße, deren Notwendigkeit bereits vor Vertragsab-
te anerkennen. Eine für den Anspruch auf Leistung notwendige Di-
schluss diagnostiziert wurde.
agnose bzw. Bestätigung muss endgültig und eindeutig sein sowie
eine Begründung (ggf. auch die von uns ausdrücklich verlangten
8.2.5.3. Angioplastie am Herzen
Begründungen bzw. Tests) enthalten. Soweit in den Definitionen
besondere Unterlagen genannt sind, sind sie der Diagnose bzw. a) Behandlung zur Korrektur von zwei oder mehreren zu mindestens
Bestätigung beizufügen. 70 Prozent verengten Herzkranzgefäßen. Die medizinische Not-
wendigkeit der Behandlung muss von einem Kardiologen nach den
b) Wir haben versucht, die Definitionen für Sie verständlicher zu
Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den ent-
machen, indem wir manchen Definitionen eine vereinfachte Erläute-
sprechenden in einem anderen anerkannten Staat angewandten
rung medizinischer Begriffe beigefügt haben. Diese vereinfachten
Regeln bestätigt und durch eine Angiographie nachgewiesen wer-
Erläuterungen sind jedoch rechtlich unverbindlich. Der Anspruch auf
den.
Leistung hängt allein von der jeweiligen Definition, ggf. unter Be-
rücksichtigung von Ausschlüssen, ab. Beispiele eingeschlossener Behandlungen sind:
– Percutane transluminale Coronarangioplastie (PTCA)
8.2.3. Allgemeine Ausschlüsse – Implantation von Metallgeflechten (Stents)
a) Grundsätzlich leisten wir für Leistungsfälle, die während der Versi- – Atherektomie
cherungsdauer eingetreten sind, unabhängig davon, wo und – Ballondilatation und Rotarablation
wodurch es zum Versicherungsfall gekommen ist. Wir werden aber – Laser
nicht leisten, wenn der Versicherungsfall für eine versicherte Person Vereinfachte Erläuterung:
verursacht worden ist
Mit verschiedenen Techniken können Herzkranzgefäße erweitert
– durch absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttö- werden. Hierdurch ist es möglich, Ablagerungen an den Gefäßwän-
tung.
den zu entfernen und die Arterie möglichst dauerhaft für das Blut
– durch Abhängigkeit oder Missbrauch von Alkohol sowie durch
wieder durchgängig zu machen.
den Konsum in Deutschland illegaler Drogen.
b) Beachten Sie bitte auch die Ausschlüsse bestimmter Eingriffe und b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Angioplastie am Herzen,
Krankheitsbilder. Diese sind jeweils in den Bestimmungen und Be- deren Notwendigkeit bereits vor Vertragsabschluss oder innerhalb
schreibungen der versicherten schweren Krankheiten aufgeführt. der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn bzw. nach Ein-
schluss des Zusatzbausteines diagnostiziert wurde/wird.
c) Darüber hinaus weisen wir explizit auf die Wartezeiten hin, die bei
der versicherten Angioplastie am Herzen gemäß Ziffer 8.2.5.3 der 8.2.5.4. Aortenplastik
Zusatzbedingungen, bei den versicherten Krebserkrankungen ge-
mäß Ziffer 8.2.5.8 und Ziffer 8.2.5.9 der Zusatzbedingungen und bei a) Operativer Eingriff an der thorakalen oder abdominalen Aorta
Multipler Sklerose gemäß Ziffer 8.2.5.14 der Zusatzbedingungen zu aufgrund einer lebensgefährlichen Gefäßerkrankung. Die medizini-
beachten sind. sche Notwendigkeit des Eingriffs aus diesem Grund muss von ei-
nem Kardiologen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für
8.2.4. Regelung bei Eintritt eines Leistungsfalles Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkann-
ten Staat angewandten Regeln bestätigt werden.
Sofern ein versicherter Leistungsfall aus einer der nach Ziffer 8.2.5 der
Zusatzbedingungen versicherten schweren Erkrankung eingetreten ist,
endet automatisch der Versicherungsschutz für die betroffene
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Beispiele versicherter Eingriffe sind: b) Kein Versicherungsschutz besteht für Schlaganfälle, die bereits vor
– Eingriffe an der Aortenbifurkation Vertragsabschluss diagnostiziert wurden.
– chirurgisches Einbringen von Gefäßprothesen bei Aorten-
aneurysma 8.2.5.8. Krebs (ohne Lymphknotenkrebs und Blutkrebs)
– Aortendissektion. a) Krebs ist die Diagnose eines fortgeschrittenen, bösartigen Tumors.
Vereinfachte Erläuterung: Ein bösartiger Tumor liegt vor, wenn es zu unkontrolliertem Wachs-
Die Aorta ist die Hauptschlagader des Körpers und liegt im Brust- tum, der Aussaat von Tumorzellen mit Einwanderung in umliegen-
korb bzw. Bauchraum. Sie versorgt über von ihr abgehende Arterien des Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt.
den gesamten Körper mit sauerstoffreichem Blut. Die Aorta kann Krebserkrankungen werden entsprechend der Definition der „TNM
durch Gefäßverkalkungen (Arteriosklerose), die sich an den Gefäß- Klassifikation maligner Tumore, Siebente Auflage“ der International
wänden ablagern, verengt sein. Ausbuchtungen der Gefäßwände Union against Cancer (UICC) in 4 Stadien klassifiziert (I – IV). Diese
(sog. Aneurysmen) können eine Erweiterung der Aorta verursa- Stadieneinteilung folgt dem Schweregrad einer Krebserkrankung.
chen, was ebenfalls eine operative Behandlung erforderlich macht. Tumore des Gehirns werden wie Krebserkrankungen berücksichtigt.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für Diese Tumore werden entsprechend der WHO (World Health Orga-
– das Einbringen von Stents mittels minimal invasiven Verfahren nisation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of
und Eingriffen an den Seitenästen der Aorta. the Central Nervous System) nicht in Stadien sondern in „Grade“
– eine Aortenplastik am Herzen, deren Notwendigkeit bereits (Schweregrade) I bis IV eingeteilt.
vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Diagnose einer
Krebserkrankung ab Stadium III bzw. Schweregrad III bei Hirntumo-
8.2.5.5. Herzklappenoperation
ren.
a) Die erste offene oder endoskopische Herzklappenchirurgie, ausge-
Vereinfachte Erläuterung:
führt um eine oder mehrere Herzklappen zu ersetzen oder zu repa-
Der Begriff „Krebs“ umfasst alle Arten maligner (bösartiger) Tumore,
rieren, als Folge von Schäden, die allein durch intraarterielle Kathe-
die in der Lage sind, Krebszellen zu streuen. Im Gegensatz dazu
terverfahren nicht behoben werden können. Die Chirurgie muss auf
gibt es so genannte gutartige Tumore ohne Streutendenz. Maligne
Empfehlung eines behandelnden Kardiologen hin erfolgen.
Tumore können schnell wachsen, umliegendes Gewebe befallen
Vereinfachte Erläuterung: und die Krebszellen können über Blutkreislauf und Lymphsystem in
Wenn eine Herzklappe nicht richtig funktioniert, weil sie verengt ist andere Bereiche des Körpers vordringen. Tumore setzen ihr
oder nicht vollständig schließt, kann eine Operation erforderlich Wachstum fort, wenn sie nicht zerstört oder entfernt werden.
sein. Hierbei wird die betroffene Herzklappe wiederhergestellt bzw.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für:
durch eine künstliche Herzklappe ersetzt.
– alle Carcinoma-in-situ (TIS)
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Herzklappen-Operation, – Gebärmutterhalsdysplasien CIN-1, CIN-2, CIN-3
deren Notwendigkeit bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert – Krebs, der bereits vor Vertragsabschluss oder innerhalb der
wurde. ersten sechs Monate nach Versicherungsbeginn bzw. nach
Einschluss des Zusatzbausteines diagnostiziert wurde/wird.
8.2.5.6. Erkrankung des Herzmuskels (Kardiomyopathie)
8.2.5.9. Lymphknotenkrebs und Blutkrebs
a) Schwere Störung der Pumpfunktion des Herzens aufgrund entwe-
der einer Erweiterung der Herzhöhlen (dilatative Kardiomyopathie) a) Unter diese Begriffe fallen alle Tumorformen des Blutes, der blutbil-
oder einer Zunahme der Herzwanddicke (hypertrophische Kardio- denden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie,
myopathie). Es müssen trotz optimaler medikamentöser Therapie Lymphome und Morbus Hodgkin.
schwere Zeichen einer Herzleistungsschwäche vorliegen (physische Die Krebserkrankungen der Lymphknoten und des Blutes werden je
Einschränkung von mindestens Klasse IV gemäß NYHA*). Die Di- nach Ausprägung in Stadien eingeteilt:
agnose muss durch einen Kardiologen nach den Regeln der deut-
– Stadium 1: Befall einer einzigen Lymphknotenregion ober- o-
schen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in ei-
der unterhalb des Zwerchfells.
nem anderen anerkannten Staat angewandten Regeln nachgewie-
– Stadium 2: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen
sen werden. *NYHA = New York Heart Association
ober- oder unterhalb des Zwerchfells.
Vereinfachte Erläuterung: – Stadium 3: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells.
Kardiomyopathie ist ein ernst zu nehmender Zustand oft unbekann-
– Stadium 4: Befall von nicht primär lymphatischen Organen
ter Ursache, wobei der Herzmuskel nicht mehr in der Lage ist, Blut
(z. B. Leber, Knochenmark).
effektiv durch den Körper zu pumpen. Manchmal ist dieser Zustand
nur vorübergehend, in einigen Fällen entwickelt sich jedoch eine Versicherungsschutz besteht ausschließlich für alle Blutkrebs- oder
andauernde Herzschwäche. Lymphknotenkrebserkrankungen des Stadiums 3 oder größer.
Eine permanente Kardiomyopathie kann nicht geheilt werden und Vereinfachte Erläuterung:
verschlimmert sich mit der Zeit. Symptome sind Kurzatmigkeit bei Der Begriff „Krebs“ umfasst alle Arten maligner (bösartiger) Tumore,
geringer Anstrengung, Brustschmerzen und ein allgemeines die in der Lage sind, Krebszellen zu streuen. Im Gegensatz dazu
Schwächegefühl. gibt es so genannte gutartige Tumore ohne Streutendenz. Maligne
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Erkrankungen des Herz- Tumore können schnell wachsen, umliegendes Gewebe befallen
muskels, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde. und die Krebszellen können über Blutkreislauf und Lymphsystem in
andere Bereiche des Körpers vordringen. Tumore setzen ihr
8.2.5.7. Schlaganfall Wachstum fort, wenn sie nicht zerstört oder entfernt werden.
a) Dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen nach einer Ge- b) Es besteht kein Versicherungsschutz für Lymphknoten- oder Blut-
hirnblutung, Thrombose oder Embolie erlittenen Hirninfarkt, der auf- krebs, der bereits vor Vertragsabschluss oder innerhalb der ersten
grund entsprechender bildgebender Diagnostik (Computer- sechs Monate nach Versicherungsbeginn bzw. nach Einschluss des
tomographie, Kernspintomographie) durch die Diagnose eines Arz- Zusatzbausteines diagnostiziert wurde/wird.
tes für Neurologie/Psychiatrie nachgewiesen wird. Ein dauerhafter
Verlust neurologischer Fähigkeiten ist ebenfalls ärztlich nachzuwei- 8.2.5.10. Nierenversagen
sen. Ausgeschlossen sind transitorische ischämische Attacken a) Endgültiges, nicht mehr zu behebendes Versagen beider Nieren,
(TIA). aufgrund dessen eine regelmäßige Dialyse durchgeführt werden
Vereinfachte Erläuterung: muss. Die Diagnose muss durch einen Arzt für Nephrologie nach-
Das Gehirn kontrolliert alle Funktionen des Körpers. Verletzungen in gewiesen werden.
diesem Bereich können daher ernsthafte Auswirkungen haben. Ein Vereinfachte Erläuterung:
Schlaganfall (auch Hirninfarkt) tritt auf, wenn das Gehirn stark durch Aufgabe der Nieren ist es, Abfallstoffe aus dem Blut zu filtern. Wenn
interne Blutungen geschädigt wurde bzw. wenn die Blut- und die Nieren nicht richtig funktionieren, sammeln sich die Abfallstoffe
Sauerstoffversorgung durch eine verstopfte Arterie unterbunden ist im Körper an, was zu lebensbedrohlichen Gesundheitsproblemen
und es somit zu einer akuten Blutleere kommt. Eine transitorische führen kann. Sofern eine Niere ausfällt, kann die zweite Niere die
ischämische Attacke (TIA) ist eine Durchblutungsstörung von kurzer Aufgabe mit übernehmen. Sobald aber beide Nieren nicht mehr in
Dauer. Die Symptome bilden sich folgenlos innerhalb von 24 Stun- der Lage sind, das Blut zu filtern, muss diese Aufgabe durch eine
den zurück. Dialysemaschine übernommen werden bzw. ist eine Organtrans-
plantation erforderlich.
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Best Selection Österreich
b) Kein Versicherungsschutz besteht für ein Nierenversagen, das – Bei chronisch voranschreitendem (progredientem) Verlauf der
bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde. Erkrankung muss mindestens ein Jahr nach der erstmaligen
ärztlichen Diagnose einer chronisch progredienten Multiplen
8.2.5.11. Fortgeschrittene Lebererkrankung Sklerose vergangen sein.
Die Erkrankung manifestiert sich in neurologischen Defiziten, die
a) Endstadium einer Lebererkrankung oder Diagnose einer Leberzir-
mindestens eine der folgenden Beeinträchtigungen zur Folge ha-
rhose. Es müssen dabei mindestens zwei der folgenden Krank-
ben:
heitsbilder vorliegen:
– Die versicherte Person ist dauerhaft, d. h. voraussichtlich über
– Hepatische Enzephalopathie einen Zeitraum von drei Jahren, nicht in der Lage – auch bei
– Unkontrollierbarer Aszites (Wasserbauch) Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße –
– Permanente Gelbsucht ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und
– Varizen (Krampfadern) in der Speiseröhre oder im Magen Getränke aufzunehmen.
– Die versicherte Person ist dauerhaft, d. h. voraussichtlich über
Die Diagnose muss durch einen Arzt für Gastroenterologie nachge- einen Zeitraum von drei Jahren nicht in der Lage ohne Hilfs-
wiesen werden. mittel (wie z. B. eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl) eine Ent-
Vereinfachte Erläuterung: fernung von 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zu-
rückzulegen, ohne anzuhalten, sich abzustützen oder sich
Eine fortgeschrittene Lebererkrankung hat das Versagen der meis-
setzen zu müssen.
ten oder sogar aller Leberfunktionen zur Folge. Charakteristische
– Es liegt ein neurologisch nachgewiesener Verlust des zentra-
Anzeichen für diese Erkrankung sind die oben erwähnten Sympto-
len Sehens (ein so genanntes Zentralskotom) vor.
me. Gelbsucht lässt die Haut gelblich erscheinen und ist üblicher-
weise ein Anzeichen für eine nicht richtig funktionierende Leber. b) Wartezeiten bei MS Erkrankungen sowie Leistungsausschlüsse:
„Wasserbauch“ beschreibt eine Flüssigkeitsansammlung im Bauch- Es besteht kein Versicherungsschutz für MS Erkrankungen, deren
bereich. Unter der hepatischen Enzephalopathie versteht man Be- erstmalige Symptome vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
wusstseinsstörungen und Persönlichkeitsveränderungen als Folge oder innerhalb der ersten 12 Monate nach Versicherungsbeginn
des Leberversagens. bzw. nach Einschluss des Zusatzbausteines diagnostiziert worden
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Leberer- sind bzw. diagnostiziert werden.
krankung, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.
8.2.5.15. Gutartiger Hirntumor
8.2.5.12. Fortgeschrittene Lungenerkrankung (inklusive schwerem Em- a) Nicht bösartiger Tumor des Hirns oder der Hirnanhangdrüse. Die
physem) medizinische Notwendigkeit einer Operation des Tumors oder, falls
a) Endstadium einer Lungenerkrankung, die zur chronisch respiratori- inoperabel, das Vorliegen dauerhafter neurologischer Störungen
schen Insuffizienz führt. Die Diagnose muss aufgrund folgender Be- muss durch die Diagnose eines Arztes für Neurologie nachgewie-
funde durch einen Arzt für Lungenkrankheiten nachgewiesen wer- sen werden.
den: Vereinfachte Erläuterung:
– Eine ununterbrochene Sauerstoffversorgung wegen Hypoxie Ein gutartiger Tumor ist gekennzeichnet durch ein nicht krebsartiges
– FEV1 (Forciertes expiratorisches Volumen in der 1. Sekunde abnormales Gewebewachstum. Ein solcher Tumor im Gehirn ist
= Tiffenau-Test) beträgt dauerhaft weniger als 1 Liter sehr ernst zu nehmen, auch wenn er nicht krebsartig ist. Der wach-
– Ruhedyspnoe sende Tumor kann Druck auf andere Bereiche des Gehirns ausü-
ben und daher lebensbedrohlich sein, wenn er nicht entfernt wird.
– Arterielle Blutgasanalyse mit partiellem Sauerstoffdruck von
55 mm Hg oder weniger (Pa02 < 55 mm Hg) b) Kein Versicherungsschutz besteht für
Vereinfachte Erläuterung: – Zysten, Granulome, Neurinome, Abszesse, Malformationen
(Missbildungen) innerhalb oder außerhalb der Arterien oder
Bei der so genannten chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung
Venen des Gehirns sowie Hämatome und Tumore der Wirbel-
kommt es zu einer Verengung großer Bereiche der Atemwege, was
säule.
vor allem beim Ausatmen zu einem erhöhten Atemwegswiderstand
– gutartige Hirntumore, die bereits vor Vertragsabschluss diag-
führt. Eine Folge kann die Ausbildung eines Emphysems sein, d. h., nostiziert wurden.
der normale Aufbau der Lunge ist zerstört und es kommt zu einer
Lungenblähung. 8.2.5.16. Bakterielle Meningitis
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Lungen- a) Entzündung der Hirnhäute oder der Rückenmarkshäute, die zu
erkrankung, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde. einer mindestens drei Monate andauernden neurologischen Schä-
digung (z. B. Sprachstörungen, Halbseitenlähmung) führt. Die Diag-
8.2.5.13. Kinderlähmung (Poliomyelitis) nose muss durch einen Arzt für Neurologie und durch eine Untersu-
a) Infektion mit dem Poliovirus mit Beeinflussung von Atmung oder chung der zerebrospinalen Flüssigkeit (Liquor) nachgewiesen wer-
Motorik, die zu einer dauerhaften paralytischen Erkrankung geführt den.
hat. Die Diagnose muss durch einen Arzt für Neurologie nachge- Vereinfachte Erläuterung:
wiesen werden. Meningitis ist eine Entzündung der harten oder weichen Hirnhaut
Vereinfachte Erläuterung: sowie der Rückenmarkshäute. Die Infektion kann durch Bakterien,
Kinderlähmung ist eine akute infektiöse Erkrankung, die sich durch Viren, Protozoen (meist tropische Parasiten) oder Pilze verursacht
Muskellähmung aufgrund einer Zerstörung von Zellen im Rücken- sein. Allgemein ist die Erkrankung als „Hirnhautentzündung“ be-
mark oder Hirnstamm auszeichnet. Bedingt durch die auftretenden kannt.
Lähmungen, die eine oder mehrere Extremitäten oder Muskelgrup- b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine bakterielle Meningitis, die
pen betreffen, kann es zu Muskelschwund mit anschließender De- bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.
formation kommen, wenn keine Heilung zu erzielen ist. In früheren
Zeiten war diese Krankheit die häufigste Ursache einer Lähmung 8.2.5.17. Fortgeschrittene Alzheimer-Krankheit
bei Kindern und wurde aus diesem Grund als „Kinderlähmung“ be-
zeichnet. a) Die Erkrankung muss vor dem 68. Geburtstag zum Verlust von
geistiger und sozialer Kompetenz sowie zur Notwendigkeit einer
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Kinderlähmung, die ständigen Beaufsichtigung führen. Die Diagnose muss durch einen
bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde. Arzt für Neurologie und durch standardisierte Tests und Fragebogen
für Morbus Alzheimer nachgewiesen werden.
8.2.5.14. Multiple Sklerose
Vereinfachte Erläuterung:
a) Definition der versicherten Multiple Sklerose: Charakteristisch für eine Alzheimer-Erkrankung ist der fortschrei-
Multiple Sklerose im Sinne der Bedingungen ist eine entzündliche tende Verlust von Erinnerungsvermögen, Orientierung, Urteilsver-
Erkrankung des Zentralen Nervensystems mit Entmarkungsherden mögen und Intelligenz. Der Verlauf der Erkrankung ist nicht aufzu-
in der weißen Substanz des Gehirns oder Rückenmarks. halten. Symptome zeigen sich in einer Verminderung der Gehirn-
Unsere Leistungspflicht besteht nur, wenn alle der folgenden Be- größe und einem Verlust von Nervenzellen im Gehirn.
dingungen erfüllt sind und uns nachgewiesen werden: b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Alzhei-
– Bei schubförmigem Verlauf der Erkrankung müssen nach- mer-Krankheit, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wur-
weisbar bereits mindestens zwei Schübe aufgetreten sein. de.
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Best Selection Österreich
8.2.5.18. Enzephalitis 9.2.3. Unfall-Pflegegeld
a) Schwere Entzündung des Hirngewebes, die zu einer mindestens Es besteht Versicherungsschutz für Unfall-Pflegegeld, wenn die Leis-
drei Monate andauernden neurologischen Störung (z. B. Sprachstö- tungsart Unfall-Spitalgeld im Versicherungsschein aufgeführt ist.
rungen) geführt hat. Diese Schädigung muss durch einen Arzt für a) Das Unfall-Pflegegeld wird gezahlt, sofern infolge eines Unfalles –
Neurologie nachgewiesen werden. ohne Mitwirkung von Krankheiten und/oder Gebrechen gemäß Ziffer
Vereinfachte Erläuterung: 3 der Zusatzbedingungen – bei der versicherten Person eine dau-
Enzephalitis ist eine Entzündung der grauen bzw. weißen Substanz ernde Pflegebedürftigkeit mit Einstufung in Pflegestufe I, II, III, IV, V,
des Hirngewebes oder des gesamten Gehirns und wird verursacht VI oder VII nach österreichischem Bundespflegegeldgesetz (Stand
durch Bakterien, Viren oder Protozoen (meist tropische Parasiten). 24.03.2021) eintritt.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Enzephalitis, die bereits Sofern die Pflege-Assistanceleistungen gemäß Ziffer 8.1 der Zu-
vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde. satzbedingungen in Anspruch genommen werden, beginnt der An-
spruch auf Unfall-Pflegegeld erst nach Ende unserer Pflege-
8.2.5.19. Pflegebedürftigkeit Assistanceleistungen.
a) Die versicherte Person erhält während der Vertragslaufzeit eine b) Die Höhe des Unfall-Pflegegeldes richtet sich nach der
Einstufung in die Pflegestufe I, II, III, IV, V, VI oder VII nach öster- Pflegestufe des österreichischen Bundespflegegeldgesetzes (Stand
reichischem Bundespflegegeldgesetz (Stand 24.03.2021). 24.03.2021). Es gilt folgende Staffelung:
b) Kein Versicherungsschutz besteht, sofern bereits vor Vertragsab- – 30 Euro je Kalendertag bei Einstufung in Pflegestufe I-III nach
schluss eine Pflegebedürftigkeit bestand oder festgestellt wurde. österreichischen Bundespflegegeldgesetz
– 40 Euro je Kalendertag bei Einstufung in Pflegestufe IV nach
österreichischen Bundespflegegeldgesetz
9. Zusatzpaket Plus – 60 Euro je Kalendertag bei Einstufung in Pflegestufe V-VII
Versicherungsschutz für Leistungserweiterungen in dem Zusatzpaket nach österreichischen Bundespflegegeldgesetz
Plus besteht, sofern dieses im Versicherungsschein aufgeführt ist. c) Unfall-Pflegegeld wird für die Dauer der Einstufung in eine Pflege-
stufe des österreichischen Bundespflegegeldgesetzes, längstens für
9.1. Ausschlüsse 3 Jahre vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
a) Abweichend von Ziffer 4.1 der Zusatzbedingungen besteht Versi-
cherungsschutz für 9.2.4. Unfall-Komageld
– Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge Alkoholkonsums a) Abweichend von Ziffer 2.1.7 der Zusatzbedingungen beträgt das
beim Lenken von versicherungspflichtigen motorisierten Fahr- Unfall-Komageld – unabhängig von der Höhe der vereinbarten Ver-
zeugen auch dann, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfall- sicherungssumme für das Unfall-Spitalgeld – 30 Euro je Kalender-
zeitpunkt 1,6 Promille übersteigt. tag.
– Unfälle infolge Drogeneinfluss. b) Unfall-Komageld wird abweichend von Ziffer 2.1.7 der Zusatzbedin-
Darüber hinaus wird bei einem Todesfall infolge eines Unfalles, der gungen ab dem 1. Tag des Komas für die Dauer des Komas ge-
sich ursächlich durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung er- zahlt, längstens für 3 Jahre vom Unfalltag an gerechnet.
eignete, die vereinbarte Versicherungssumme für den Todesfall in
voller Höhe gezahlt. 9.3. Prämienfreie Leistungen
b) Abweichend von Ziffer 4.7 der Zusatzbedingungen besteht Versi-
9.3.1. Such-, Bergungs-, und Rettungskosten
cherungsschutz für Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblu-
tungen auch dann, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfall- Abweichend von Ziffer 2.2.1 der Zusatzbedingungen werden die Kosten
ereignis nach Ziffer 1.3 der Zusatzbedingungen nicht die überwie- für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze sowie Mehraufwendungen
gende Ursache ist. ohne Höchstgrenze ersetzt.
9.2. Prämienpflichtige Leistungen 9.3.2. Krankentransporte und Flugrückholungen
Abweichend von Ziffer 2.2.2 der Zusatzbedingungen werden die Kosten
9.2.1. Unfall-Rente für Kranken- und Rücktransporte im Rahmen der Such-, Bergungs- und
Rettungskosten gemäß Ziffer 2.2.1. der Zusatzbedingungen ohne
In Ergänzung zu Ziffer 2.1.2 der Zusatzbedingungen gilt:
Höchstgrenze ersetzt.
Nach dem Tod des Unfall-Rentenbeziehers verbleibt ein Anspruch von
insgesamt 100 Prozent der Unfall-Rente bei den Erbberechtigten gemäß 9.3.3. Behandlungskosten bei Tauchunfällen
gesetzlicher Erbfolge. Als Bemessungsgrundlage gilt die Höhe der Unfall- Abweichend von Ziffer 2.2.3 der Zusatzbedingungen werden die Behand-
Rente in dem Monat, in dem der Unfall-Rentenbezieher verstirbt. lungskosten im Rahmen der Such-, Bergungs- und Rettungskosten
An minderjährige Erbberechtigte werden die Leistungen maximal bis zur gemäß Ziffer 2.2.1. der Zusatzbedingungen ohne Höchstgrenze ersetzt.
Vollendung des 18. Lebensjahres weitergezahlt.
9.3.4. Kosmetische Operationen und Zahnersatz
An volljährige Erbberechtigte werden die Leistungen 5 Jahre lang nach
dem Tod des Unfall-Rentenbeziehers weitergezahlt. Abweichend von Ziffer 2.2.5.1 der Zusatzbedingungen werden die Kosten
für kosmetische Operationen und Zahnersatz ohne Höchstgrenze ersetzt.
9.2.2. Unfall-Spitalgeld
9.3.5. Kur- und Rehabilitationskosten
Abweichend von Ziffer 2.1.4.1 der Zusatzbedingungen wird das vereinbar-
te Unfall-Spitalgeld für mindestens 5 Tage gezahlt. Die weiteren Voraus- Abweichend von Ziffer 2.2.8 der Zusatzbedingungen werden die Kosten
setzungen gemäß Ziffer 2.1.4.1 a) und b) bleiben unberührt. für Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen ohne Höchstgrenze ersetzt.
Darüber hinaus wird – in Ergänzung zu Ziffer 2.1.4.1 – das vereinbarte 9.3.6. Behinderungsbedingte Kosten
Unfall-Spitalgeld für jeden Kalendertag gezahlt, mindestens jedoch für 5
Tage, Abweichend von Ziffer 2.2.9 der Zusatzbedingungen ist der Ersatz behin-
derungsbedingter Kosten auf insgesamt 25.000 Euro begrenzt.
a) an dem die versicherte Person unfallbedingt einen medizinisch
notwendigen vollstationären Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt ab-
9.3.7. Umschulungsmaßnahmen
solviert.
Abweichend von Ziffer 2.2.10 der Zusatzbedingungen werden die Kosten
b) an dem sich die versicherte Person unfallbedingt in einer medizi-
für Umschulungsmaßnahmen ohne Höchstgrenze ersetzt.
nisch notwendigen vollstationären Desensibilisierungsmaßnahme
zur Behandlung von Allergien befindet.
9.3.8. Psychologische Betreuung
c) an dem bei der versicherten Person eine unfallbedingte und medizi-
Abweichend von Ziffer 2.2.11 der Zusatzbedingungen ist der Kostener-
nisch notwendige ambulante ärztliche Erstversorgung eines Kno-
satz für psychologische Betreuung und Behandlungen auf insgesamt
chenbruchs durchgeführt wird. 5.000 Euro begrenzt.
d) an dem die versicherte Person unfallbedingt einen medizinisch
notwendigen Kurzzeitpflege-Aufenthalt in einem Pflege- oder Senio- 9.3.9. Besondere Leistungen für Kinder
renheim absolviert, der in unmittelbarem Anschluss an einen Spital- a) Abweichend von Ziffer 2.2.12.1 der Zusatzbedingungen beträgt die
aufenthalt durchgeführt wird. Der Leistungsanspruch ist in diesen Höhe der Vollwaisenrente mindestens 12.000 Euro pro Jahr und
Fällen auf insgesamt 30 Kalendertage begrenzt. Kind.
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Best Selection Österreich
b) Abweichend von Ziffer 2.2.12.3 der Zusatzbedingungen werden die 9.6.2. Schwangerschaft, Geburt oder Adoption
nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung und eine Haus-
Abweichend von Ziffer 5.1.2. der Zusatzbedingungen gilt im Rahmen des
haltshilfe bis maximal 120 € pro Tag übernommen. Die Leistungen
werden erbracht, bis der versicherten Person zugemutet werden Versicherungsschutzes der Familienvorsorge bei Schwangerschaft,
kann, ihre Versorgungs- und Betreuungspflichten wieder selbst zu Geburt und Adoption für die Leistungsart Invalidität eine Versicherungs-
übernehmen, längstens jedoch bis 6 Monate nach dem Unfallereig- summe von 100.000 Euro. Zusätzlich gilt die Leistungsart Unfall-
nis. Todesfallleistung in Höhe von 10.000 Euro versichert.
c) Abweichend von Ziffer 2.2.12.4 der Zusatzbedingungen werden die Darüber hinaus gilt bei Geburt und Adoption eines Kindes die Leistungs-
nachgewiesenen Kosten für den notwendigen Privatunterricht ohne art Unfall-Spitalgeld mit Genesungsgeld in Höhe von 20 Euro versichert.
Höchstgrenze ersetzt.
Die Leistungen werden für maximal 6 Monate übernommen. 9.6.3. Prämienbefreiung bei Tod des Versicherungsnehmers
d) Abweichend von Ziffer 2.2.12.5 der Zusatzbedingungen ersetzen Abweichend von Ziffer 5.1.3 b) der Zusatzbedingungen gelten die Best-
wir im Rahmen der versicherten Rooming-in-Leistungen auf Ihren immungen der Ziffer 5.1.3 a) der Zusatzbedingungen auch dann, wenn
Wunsch auch alternativ die tatsächlich entstandenen, nachgewie- die Versicherung zum Zeitpunkt des Todes bereits gekündigt war.
senen Übernachtungskosten. Auf eine Begrenzung der Anzahl der
Übernachtungen wird verzichtet.
9.7. Verdienstausfall von Selbständigen
9.3.10. Versorgung von Haustieren Abweichend von Ziffer 10 der Zusatzbedingungen wird bei Selbständigen
Abweichend von Ziffer 2.2.13 der Zusatzbedingungen werden die Kosten ein fester Betrag von 4 Promille der für die versicherte Person vereinbar-
für die tiergerechte Unterbringung ohne Höchstgrenze ersetzt. Die Leis- ten Invaliditätsgrundsumme, höchstens jedoch 1.000 Euro erstattet,
tungen werden erbracht, bis der versicherten Person zugemutet werden sofern der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen werden kann.
kann, ihre Versorgungspflichten wieder selbst zu übernehmen, längstens
jedoch bis 12 Monate nach dem Unfallereignis.
Der Leistungsfall
9.3.11. Sofort- bzw. Kapitalleistung bei schweren Verletzungen und
Verbrennungen
10. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Oblie-
a) Abweichend von Ziffer 2.2.14 und 2.2.15 a) der Zusatzbedingungen
zahlen wir eine Sofort- bzw. Kapitalleistung in Höhe von 25.000 €. genheiten)?
Eine Begrenzung auf die versicherte Invaliditätssumme (Grund- Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere
summe ohne Progression) entfällt.
Leistung nicht erbringen.
b) In Ergänzung zu Ziffer 2.2.14 und 2.2.15 der Zusatzbedingungen
a) Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht
gilt bei Immobilienerwerb folgende Regelung:
herbeiführt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich
Wir zahlen eine erhöhte Sofort- bzw. Kapitalleistung, wenn Sie
einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns un-
und/oder Ihr Partner (Ehepartner oder Partner einer eingetragenen
terrichten.
Lebensgemeinschaft) während der Gültigkeit des Unfall-
Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte
Versicherungsvertrages erstmals Wohneigentum zur Eigennutzung
Person bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen erst
erwerben oder bauen und während eines Zeitraums von 5 Jahren
dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkli-
ab Baubeginn oder Eigentumserwerb bei Ihnen oder Ihrem Partner
che Umfang erkennbar wird. Eine generelle Verpflichtung der ver-
eine der unter Ziffer 2.2.14. a) bis f) oder Ziffer 2.2.15 der Zusatz-
sicherten Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht je-
bedingungen genannten schweren Unfallverletzungen eintritt.
doch nicht.
Die erhöhte Sofort- bzw. Kapitalleistung beträgt für Sie und Ihren
b) Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die
Partner (jeweils soweit im Rahmen des Vertrages mitversichert):
versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns zurücksen-
– 50.000 Euro bei Eintritt im 1. Jahr ab Erwerb/Baubeginn. den; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte
– 45.000 Euro bei Eintritt im 2. Jahr ab Erwerb/Baubeginn. müssen in gleicher Weise erteilt werden.
– 40.000 Euro bei Eintritt im 3. Jahr ab Erwerb/Baubeginn c) Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die
– 35.000 Euro bei Eintritt im 4. Jahr ab Erwerb/Baubeginn versicherte Person die Schadenmeldung gemäß Ziffer 10 a) und
– 35.000 Euro bei Eintritt im 5. Jahr ab Erwerb/Baubeginn b) innerhalb des ersten Jahres vom Unfalltag an gerechnet bei uns
Der Anspruch auf die Zahlung der erhöhten Sofort- bzw. Kapitalleis- einreichen.
tung kann während eines Zeitraums von insgesamt 3 Jahren, vom d) Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte
Unfallereignis an gerechnet, geltend gemacht werden. Person auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen
Er endet jedoch in jedem Fall zum Zeitpunkt der Veräußerung des Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstaus-
Wohneigentums oder der Beendigung des Versicherungsvertrages. falles tragen wir.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Zeitpunkt des Eigen- Kann bei Selbstständigen der Verdienstausfall nicht konkret nach-
tumserwerbs bzw. des Baubeginns von Ihnen nachzuweisen. gewiesen werden, wird ein fester Betrag von 2 Promille der für die
versicherte Person vereinbarten Invaliditätsgrundsumme, höchs-
tens jedoch 500 Euro erstattet.
9.4. Arbeitslosigkeit
e) Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen –
Abweichend von Ziffer 6 der Zusatzbedingungen erlischt der Unfallversi-
behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versiche-
cherungsvertrag ohne besondere Vereinbarung, wenn die Prämien-
befreiung mehr als 36 Monate dauert. rungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
9.5. Fälligkeit der Leistung f) Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion
Abweichend von Ziffer 12 der Zusatzbedingungen sind wir verpflichtet, bei durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
einem Invaliditätsanspruch innerhalb eines Monats in Textform zu erklä-
ren, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. 11. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Oblie-
genheiten?
9.6. Familien-Vorsorgeversicherung
a) Wird eine Obliegenheit gemäß Ziffer 10 der Zusatzbedingungen
9.6.1. Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
Abweichend von Ziffer 5.1.1. der Zusatzbedingungen gilt: b) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berech-
tigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent-
Im Rahmen des Versicherungsschutzes der Familienvorsorge gilt
sprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie
bei Eheschließung oder mit Beginn einer eingetragenen Lebens-
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen
partnerschaft für die Leistungsart Invalidität eine Versicherungs-
hingewiesen haben.
summe von 100.000 Euro.
Darüber hinaus gilt die Leistungsart Unfall-Todesfallleistung in Höhe Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
von 10.000 Euro und die Leistungsart Unfall-Spitalgeld mit Gene- verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
sungsgeld in Höhe von 20 Euro versichert. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachwei-
sen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt o-
der die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Best Selection Österreich
lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
c) Unterlassen Sie die Abgabe einer Anzeige oder geben fahrlässig
eine unrichtige Anzeige ab oder unterlassen fahrlässig die Erfüllung
einer sonstigen Obliegenheit, so werden wir von der Verpflichtung
zur Leistung jedoch nicht frei, wenn Sie nachweisen, dass das Ver-
säumnis nur auf einem Versehen beruht und nach seinem Erken-
nen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige
eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu ent-
richten ist, so muss diese rückwirkend ab dem Zeitpunkt bezahlt
werden, an dem dieser Umstand eingetreten ist.
d) Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns
zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorver-
traglichen Anzeigepflicht ausüben.
12. Wann sind die Leistungen fällig?
a) Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditäts-
anspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob
und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fris-
ten beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
– Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
– beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den
Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung
der Invalidität notwendig ist.
b) Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungs-
anspruchs entstehen, übernehmen wir.
c) Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über
Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
d) Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest,
zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann ein angemessener Vor-
schuss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur verlangt wer-
den, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht.
e) Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längs-
tens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen
zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht
muss von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leis-
tungspflicht gemäß Ziffer 12 a), von Ihnen vor Ablauf der Frist aus-
geübt werden.
f) Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung,
als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent
jährlich zu verzinsen.
g) Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir
berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Beschei-
nigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der
nächsten Fälligkeit.
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