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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Janitos Unfallversicherung Österreich, Balance (210181)
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Janitos
Unfallversicherung Österreich
Produktlinie Balance
Versicherungsbedingungen und Informationen
Stand: 01.08.2021 | Bedingungsnummer: 210181
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Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich
(Stand 01.08.2021)
Die Versicherungsdauer 7. Was müssen Sie bei einer Änderung der Berufstätigkeit bzw.
Beschäftigung oder der Änderung Ihres Wohnsitzes beachten?
1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
8. Planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie (Dynamik)
Die Versicherungsprämie 9. Versicherungsschutz bei Versichererwechsel
2. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beachten? 10. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
3. Prämienanpassungsklausel 11. Welches Gericht ist zuständig?
Weitere Bestimmungen 12. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung
Ihrer Anschrift?
4. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen
zueinander? 13. Sanktionsklausel
5. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? 14. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärztekommission)
6. Altersumstellungen 15. Welches Recht findet Anwendung?
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.
1.4. Ruhen des Versicherungsschutzes bei militärischen
Versicherte Person können Sie oder jemand anderer sein.
Einsätzen
Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen.
Der Versicherungsschutz tritt für die versicherte Person außer Kraft,
sobald sie Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet,
die an einem Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz zwischen den Ländern
Die Versicherungsdauer China, Deutschland, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Japan,
Russland oder USA beteiligt ist. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf,
1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? sobald uns Ihre Anzeige über die Beendigung des Dienstes zugegangen
ist.
1.1. Beginn des Versicherungsschutzes
1.5. Versicherungsjahr
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Zeitpunkt, wenn Sie die erste Prämie unverzüglich nach Fällig- Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf
keit im Sinne von Ziffer 2.3 der Allgemeinen Bedingungen zahlen. Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
1.2. Dauer und Ende des Vertrages
jeweils ganze Jahre.
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abge-
schlossen.
a) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich Die Versicherungsprämie
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätes-
tens einen Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjah-
res eine Kündigung zugegangen ist. 2. Was müssen Sie bei der Prämienzahlung beach-
b) Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der ten?
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Was geschieht, wenn Sie eine Prämie nicht rechtzeitig zahlen?
Zeitpunkt.
c) Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den 2.1. Prämienzahlung
Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf fol- Die Prämien können je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-,
genden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens einen Halbjahres- oder Jahresprämien entrichtet werden. Die Versicherungspe-
Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegan- riode umfasst bei Monatsprämien einen Monat, bei Vierteljahresprämien
gen sein. ein Vierteljahr, bei Halbjahresprämien ein Halbjahr und bei Jahresprämien
d) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder einzel- ein Jahr.
ne Leistungsarten beschränkt werden.
2.2. Versicherungssteuer
1.3. Kündigung nach Versicherungsfall Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die Sie
a) Den Vertrag können Sie oder wir durch Kündigung beenden, wenn in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben.
wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leis-
tung erhoben haben. Die Kündigung kann auf die betroffene versi- 2.3. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung der ersten
cherte Person oder die betroffene Leistungsart beschränkt werden. oder einmaligen Prämie
b) Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach
2.3.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Leistung oder – im Falle eines Rechtsstreits – nach Klagerücknah-
me, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils in Textform Die erste Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach
zugegangen sein. Zugang des Versicherungsscheins fällig.
c) Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei 2.3.2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu
jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versi-
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
cherungsjahres, wirksam wird.
diesem Zeitpunkt, sofern Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
d) Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-
Ihnen wirksam. folge aufmerksam gemacht wurden. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen,
dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
2.3.3. Rücktritt
Zahlen Sie die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, können wir
vom Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Wir kön-
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Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich
nen nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die durch den einzelnen
nicht zu vertreten haben. Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund
und Höhe der Versicherungsleistungen.
2.4. Zahlung und die Folgen verspäteter Zahlung der c) Sofern die Berechnung nach Ziffer 3 b) eine Veränderung von
Folgeprämie mindestens 20 Prozent ergibt, ist der Versicherer im Falle einer
Steigerung berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
2.4.1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Prämiensatz für die bestehenden Verträge ab dem 01.08. zur jewei-
Die Folgeprämien werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. ligen Hauptfälligkeit des Vertrages anzupassen.
2.4.2. Verzug d) Senkungen des Prämiensatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab
dem 01.08. zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages, die auf den
a) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Abschluss der Überprüfung folgt.
Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung
nicht zu vertreten haben. e) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Durchschnitts der
Schadenzahlungen nach Ziffer 3 b) weniger als 20 Prozent, besteht
b) Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die rückständigen f) Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für
Beträge der Prämie sowie die Zinsen und Kosten im Einzelnen bezif- den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft.
fern und die Rechtsfolgen angeben, die nach den Ziffern 2.4.3 und
2.4.4 der Allgemeinen Bedingungen mit dem Fristablauf verbunden
sind. Weitere Bestimmungen
c) Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen. 4. Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag
2.4.3. Kein Versicherungsschutz beteiligten Personen zueinander?
Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, a) Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem ande-
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, ren zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte
wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2.4.2 b) der Allgemei- aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu.
nen Bedingungen darauf hingewiesen wurden. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Oblie-
genheiten verantwortlich.
2.4.4. Kündigung
b) Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfol-
a) Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in ger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi-
c) Die Versicherungsansprüche können vor Fälligkeit ohne unsere
gen, wenn wir Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2.4.2 b)
Zustimmung weder übertragen noch verpfändet werden.
der Allgemeinen Bedingungen darauf hingewiesen haben.
b) Haben wir gekündigt, und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats 5. Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?
die angemahnte Prämie, besteht der Vertrag fort. Für Versiche-
rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zah-
lung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
5.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
gefahrerhebliche Umstände
2.5. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschrift- a) Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen
ermächtigung bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen wir
Sie in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheb-
a) Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die
lich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie
Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zu dem Fälligkeitstag ein-
sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer Ver-
gezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht
tragserklärung, aber vor unserer Vertragsannahme Fragen im Sinne
widersprechen.
des Satzes 1 in Textform stellen. Gefahrerheblich sind die Umstän-
b) Konnte die fällige Prämie ohne Ihr Verschulden von uns nicht einge- de, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszuüben,
zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschlie-
unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsauf- ßen.
forderung erfolgt.
b) Soll eine andere Person versichert werden, ist diese neben Ihnen für
c) Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil Sie die die wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige der gefahrerhebli-
Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus ande- chen Umstände und die Beantwortung der an sie gestellten Fragen
ren Gründen zu vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezo- verantwortlich.
gen werden kann, sind wir berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des
c) Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen und kennt dieser
Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung der
den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln las-
Prämie erst verpflichtet, wenn Sie von uns hierzu in Textform aufge-
sen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
fordert worden sind.
verschwiegen.
2.6. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
5.2. Rücktritt
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages haben wir, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, die dem 5.2.1. Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. a) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
Umständen berechtigen uns, vom Versicherungsvertrag zurückzu-
3. Prämienanpassungsklausel treten. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in
a) Der Versicherer ist jährlich zum 01.08., erstmalig zum 01.08.2022, Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen
berechtigt und verpflichtet, die Prämiensätze für bestehende Versi- haben.
cherungsverträge zu überprüfen und der Schadenentwicklung anzu- b) Wir müssen unser Rücktrittsrecht innerhalb eines Monats schriftlich
passen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die
Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir
(Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklä-
der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma- rung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
thematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen. der Verletzung der Anzeigepflicht, die unser Rücktrittsrecht begrün-
b) Der Versicherer ermittelt hierfür, um welchen Prozentsatz sich in den det, Kenntnis erlangen.
vergangenen drei Kalenderjahren das Verhältnis aus den Schaden- c) Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung Ihnen gegenüber.
zahlungen zu den Nettoprämieneinnahmen (Prämie ohne Steueran-
teile) gegenüber dem kalkuliertem Verhältnis aus Schadenzahlun-
gen und den Nettoprämieneinnahmen erhöht oder vermindert hat.
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Allgemeine Bedingungen zur Janitos Unfallversicherung Österreich
5.2.2. Ausschluss des Rücktrittsrechts 6. Altersumstellungen
a) Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der An- 6.1. Anpassung der Prämien
zeige kannten.
a) Wir führen in folgenden Altersgruppen eine automatische Anpas-
b) Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder sung der Prämie durch. Beim Wechsel in eine andere Altersgruppe
Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder gelten die zum Zeitpunkt des Wechsels gültigen Tarifprämien für die
vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. jeweilige Altersgruppe. Die Versicherungssummen bleiben dabei un-
c) Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzei- verändert.
gepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag b) Die Anpassung erfolgt zum Ende des Versicherungsjahres, in dem
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu die versicherte Person das Alter der darauffolgenden Altersgruppe
anderen Bedingungen, geschlossen hätten. erreicht.
5.2.3. Folgen des Rücktritts c) Die Janitos Unfallversicherung sieht folgende Altersgruppen vor:
– Kinder von 0 bis einschließlich 17 Jahre
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
– Erwachsene von 18 bis einschließlich 67 Jahre
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den – Senioren ab 68 Jahre
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der
d) Als Alter gilt die Differenz zwischen dem Geburtsjahr der versicher-
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
ten Person und dem Jahr der Prämienanpassung.
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-
tung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs- e) Zum Anpassungstermin erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung über
schutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. die für die neue Altersgruppe gültigen Prämien.
Uns steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der 6.2. Wahlrecht
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Wünschen Sie keine automatische Prämienanpassung bei gleich-
5.3. Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung bleibender Versicherungssumme, können Sie innerhalb von 6 Wochen
nach unserer schriftlichen Mitteilung über die Anpassung eine alternative
5.3.1. Kündigung Weiterführung des Vertrags vereinbaren. Hierzu stehen Ihnen die beiden
folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
a) Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil Ihre Verletzung einer
Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit be- a) Bei planmäßiger Erhöhung der Prämie kann alternativ eine Vermin-
ruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer derung der Versicherungssumme vereinbart werden.
Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Dies gilt nur, wenn b) Bei planmäßiger Verringerung der Prämie kann alternativ eine
wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Erhöhung der Versicherungssumme vereinbart werden.
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklä- 6.3. Außerordentliches Kündigungsrecht nach Vertrags-
rung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch nachträglich umstellung
weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung angeben. Die
Wünschen Sie weder die automatische noch eine individuelle Umstellung
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung Ihrer
des Unfallversicherungsschutzes, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Anzeigepflicht Kenntnis erlangt haben.
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über den Umfang und Ausgestal-
b) Wir können uns auf unser Kündigungsrecht wegen Anzeigepflicht- tung der Umstellung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeit-
verletzung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum- punkt des Wirksamwerdens der Umstellung, kündigen.
stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Wir werden Sie in dem Nachtrag zum Versicherungsschein nochmals auf
c) Das Kündigungsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn Sie nachwei- das Kündigungsrecht hinweisen.
sen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hät-
7. Was müssen Sie bei einer Änderung der Berufs-
ten.
tätigkeit bzw. Beschäftigung oder der Änderung
5.3.2. Rückwirkende Vertragsanpassung Ihres Wohnsitzes beachten?
a) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen 7.1. Änderung der Berufstätigkeit bzw. Beschäftigung
Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen
auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die 7.1.1. Einstufung anhand der Gefahrengruppen
Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingun- Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt maßgeblich
gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung und dem Alter der versi-
Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform cherten Person ab. Eine Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäfti-
auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. gung der versicherten Person müssen Sie uns daher unverzüglich anzei-
b) Wir müssen die Vertragsanpassung innerhalb eines Monats schrift- gen.
lich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf Grundlage für die Einstufung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung
die wir unsere Erklärung stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen anhand des Unfallrisikos und damit auch der Bemessung der Versiche-
wir auch nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer rungssummen und Prämien ist unser geltendes Gefahrengruppenver-
Erklärung angeben. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem wir zeichnis. Im Rahmen unseres Tarifes unterscheiden wir folgende Gefah-
von der Verletzung der Anzeigepflicht, die uns zur Vertragsanpas- rengruppen:
sung berechtigt, Kenntnis erlangen.
Gefahrengruppe A: Dieser Gefahrengruppe sind versicherte Personen
c) Wir können uns auf eine Vertragsanpassung nicht berufen, wenn wir zuzuordnen die einer verwaltenden/beratenden Tätigkeit nachgehen.
den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der An- Hierunter fallen beispielsweise folgende Berufe: Bankkaufleute, Buchhal-
zeige kannten. ter, Datentypisten, Handelsvertreter, Pädagogen, Produktmanager, Rich-
d) Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als ter, Sachbearbeiter, Tagesmütter, Verkäufer, Versicherungsfachleute oder
10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht Wirtschaftswissenschaftler.
angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Gefahrengruppe B: Dieser Gefahrengruppe sind versicherte Personen
Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündi- zuzuordnen die einer körperlichen/handwerklichen Tätigkeit nachgehen.
gen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Berufe: Gärtner, Drucker, Schlos-
ser, Bäcker, Köche, Gastwirte, Techniker, Elektriker, Gastronomen,
5.4. Anfechtung Hausmeister oder Sportlehrer.
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, Gefahrengruppe C: Dieser Gefahrengruppe sind versicherte Personen
bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil der Prämie zu, zuzuordnen die in Ihrem Beruf einer besonders risikoreichen Tätigkeit
der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen nachgehen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Berufe: Dachdecker,
Vertragszeit entspricht. Feuerwehrleute, Jäger, Landwirte, Maurer, Polizist, Soldaten, Tischler.
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Bei den unter den Gefahrengruppen aufgezählten Berufen handelt es sich 7.2.2. Umzug in ein Bundesland mit niedrigerem Unfallrisiko
jeweils nur um eine beispielhafte Aufzählung, die keinen Anspruch auf a) Errechnen sich beim Umzug des Versicherungsnehmers in ein
Vollständigkeit erhebt. Der Abruf des vollständigen Gefahrengruppenver- Bundesland mit niedrigerem Unfallrisiko bei gleich bleibender Prä-
zeichnisses ist im Internet über www.janitos.at möglich. Gerne übersen- mie höhere Versicherungssummen, so gelten diese, sobald wir
den wir es Ihnen auch auf Nachfrage per Mail oder auf dem Postweg. Kenntnis von der Änderung erlangen, spätestens jedoch nach Ablauf
7.1.2. Wechsel in einen Beruf mit niedrigerem Unfallrisiko von 30 Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet
der zum Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif.
a) Errechnen sich beim Wechsel der versicherten Person in eine
Berufstätigkeit mit niedrigerem Unfallrisiko bei gleich bleibender b) Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen
Prämie höhere Versicherungssummen, so gelten diese, sobald wir Versicherungssummen bei entsprechend verminderter Prämie wei-
Kenntnis von der Änderung erlangen, spätestens jedoch nach Ablauf ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung von Ihnen zugeht.
von 30 Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet 7.2.3. Umzug in ein Bundesland mit höherem Unfallrisiko
der zum Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif.
a) Errechnet sich beim Umzug des Versicherungsnehmers in ein
b) Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Bundesland mit höherem Unfallrisiko bei gleich bleibenden Versiche-
Versicherungssummen bei entsprechend verminderter Prämie wei- rungssummen eine höhere Prämie, so gilt diese nach Ablauf von 30
ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung von Ihnen zugeht. Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet der zum
c) Die neu errechneten Versicherungssummen bzw. Prämien gelten Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif.
sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle. b) Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit der bisherigen
7.1.3. Wechsel in einen Beruf mit höherem Unfallrisiko Prämie bei entsprechend verminderten Versicherungssummen wei-
ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung zugeht.
a) Errechnet sich beim Wechsel der versicherten Person in eine Be-
rufstätigkeit mit höherem Unfallrisiko bei gleich bleibenden Versiche- c) Wird der Umzug in ein Bundesland mit höherem Unfallrisiko nicht
rungssummen eine höhere Prämie, so gilt diese nach Ablauf von 30 innerhalb von 30 Tagen angezeigt, bleibt der Versicherungsschutz
Tagen ab der Änderung. Grundlage der Berechnung bildet der zum zwar vollumfänglich bestehen, es erfolgt jedoch immer eine Fortfüh-
Zeitpunkt der Änderung gültige Tarif. rung des Vertrags mit der bisherigen Prämie bei entsprechend ver-
minderten Versicherungssummen mit Wirkung zum Ablauf der Frist.
b) Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit der bisherigen
Prämie bei entsprechend verminderten Versicherungssummen wei-
ter, sobald uns eine entsprechende Erklärung zugeht.
8. Planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie
(Dynamik)
c) Wird der Wechsel in eine Berufstätigkeit mit höherem Unfallrisiko
nicht innerhalb von 30 Tagen angezeigt, bleibt der Versicherungs- a) Sofern eine planmäßige Erhöhung von Leistung und Prämie (Dyna-
schutz zwar vollumfänglich bestehen, es erfolgt jedoch immer eine mik) vereinbart ist, werden Versicherungssummen und Prämien jähr-
Fortführung des Vertrags mit der bisherigen Prämie bei entspre- lich um den im Versicherungsschein festgelegten Prozentsatz er-
chend verminderten Versicherungssummen mit Wirkung zum Ablauf höht. Dabei werden die Versicherungssummen für Invalidität und
der Frist. Tod auf volle Tausend Euro und die Versicherungssumme für die
Rente auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Die Prämie erhöht
d) Die neu errechneten Versicherungssummen bzw. Prämien gelten
sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.
sowohl für berufliche als auch für außerberufliche Unfälle.
b) Die planmäßige Erhöhung von Versicherungssummen und Prämie
7.1.4. Sondergefahren erfolgt jeweils zum Beginn des Versicherungsjahres, erstmals zum
Ergeben sich im Rahmen der versicherten Berufstätigkeit oder Beschäfti- Beginn des zweiten Versicherungsjahres. Wir teilen Ihnen die neuen
gung ausnahmsweise Sondergefahren, die grundsätzlich einer Tätigkeit Versicherungssummen und die neuen Prämien in einem Nachtrag
mit niedrigerem oder höherem Unfallrisiko zuzurechnen sind, so fällt dies zum Versicherungsschein spätestens mit der Aufforderung zur Zah-
nicht unter den Wechsel der Berufstätigkeit gemäß Ziffer 7.1.2 oder 7.1.3 lung der neuen Prämie mit.
der Allgemeinen Bedingungen, wenn die Sondergefahren nur kurzfristiger c) Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn Sie der Erhöhung innerhalb
Natur – also kein Dauerzustand – sind und eine grundsätzliche Änderung eines Monats nach Beginn des neuen Versicherungsjahres wider-
der versicherten Tätigkeit nicht beinhalten. sprechen oder wenn Sie die erste erhöhte Prämie nicht innerhalb
Zu den Sondergefahren zählen beispielsweise bei leitenden oder aufsicht- von zwei Monaten nach der Zahlungsaufforderung zahlen.
führenden Personen körperliche Tätigkeiten bei der Arbeitsvorbereitung d) Sie und wir können die planmäßige Erhöhung von Leistung und
oder -nachbereitung sowie gelegentliche Urlaubs- oder Krankheits- Prämie kündigen, wir jedoch nur mit einer Frist von drei Monaten.
vertretungen. Ebenfalls nicht unter den Wechsel der Berufstätigkeit fällt Haben Sie die Vereinbarung gekündigt, wird sie auf Ihren Antrag zu
eine Tätigkeit im Rahmen des Pflichtwehrdienstes, Zivildienstes oder Beginn des folgenden Versicherungsjahres wieder in Kraft gesetzt.
militärischer Reserveübungen.
9. Versicherungsschutz bei Versichererwechsel
7.2. Änderung des Wohnsitzes
Tritt nach einem Wechsel des Unfallversicherers ein Unfall ein, dessen
7.2.1. Einstufung anhand des Bundeslandes genauen Zeitpunkt des Unfallereignisses der Versicherungsnehmer auch
Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt davon ab, in durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die Janitos Versiche-
welchem Bundesland Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben. Einen Umzug rung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Eingang der Schaden-
in ein anderes Bundesland müssen Sie uns daher unverzüglich anzeigen. meldung in die Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 1.2 der Allgemeinen Bedin-
gungen zur Janitos Unfallversicherung 2021 fällt.
Grundlage für die Einstufung des Unfallrisikos anhand Ihres ständigen
Wohnsitzes und damit auch der Bemessung der Versicherungssummen
und Prämien sind folgende Bundesländer-Risikogruppen:
10. Wann verjähren die Ansprüche aus dem Vertrag?
Gruppe 1: Für Versicherungsnehmer mit ständigen Wohnsitz in folgenden a) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren.
Bundesländern wird ein Zuschlag auf alle Leistungsarten erhoben: Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften
– Tirol des Bürgerlichen Gesetzbuches.
– Vorarlberg b) Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet
Gruppe 2: Für Versicherungsnehmer mit ständigen Wohnsitz in folgenden worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
Bundesländern wird kein Zuschlag erhoben: gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
– Salzburg
– Oberösterreich 11. Welches Gericht ist zuständig?
– Kärnten a) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns, bestimmt sich
Gruppe 3: Für Versicherungsnehmer mit ständigen Wohnsitz in folgenden die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer
Bundesländern wird ein Rabatt auf alle Leistungsarten gewährt: für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich
– Wien zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der
– Burgenland Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
– Steiermark Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
– Niederösterreich
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b) Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie, müssen bei dem g) Die Kosten der Ärztekommission werden von ihr festgesetzt und
Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermange- sind im Verhältnis des Obsiegens von Ihnen und uns zu tragen. Im
lung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zustän- Fall der Neubemessung der Invalidität gemäß Ziffer 9 e) der Zusatz-
dig ist. bedingungen Basic, Ziffer 11 e) der Zusatzbedingungen Balance
und Ziffer 12 e) der Zusatzbedingungen Best Selection trägt die Kos-
12. Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? ten, wer die Neubemessung verlangt hat.
Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? Der Anteil der Kosten, den Sie zu tragen haben, ist mit 5 Prozent der
für den Tod und Invalidität zusammen versicherten Summe, höchs-
a) Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere tens jedoch mit 50 Prozent des strittigen Betrages, begrenzt.
Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in des-
sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet
werden. 15. Welches Recht findet Anwendung?
b) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwin-
für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die gende österreichische Verbraucherschutzvorschriften sind zu Ihren Guns-
Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns be- ten auch für diesen Vertrag gültig.
kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung
des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall ei-
ner Änderung Ihres Namens.
13. Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Ver-
sicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten
von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
14. Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten (Ärzte-
kommission)
a) In folgenden Fällen entscheidet die Ärztekommission:
– Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfall-
folgen.
– Meinungsverschiedenheiten darüber, in welchem Umfang die
eingetretene Beeinträchtigung auf den Versicherungsfall zu-
rückzuführen ist.
– Meinungsverschiedenheiten über die Beeinflussung der Unfall-
folgen durch Krankheit oder Gebrechen.
– Meinungsverschiedenheiten im Fall der Neubemessung der
Invalidität gemäß Ziffer 9 e) der Zusatzbedingungen Basic, Zif-
fer 11 e) der Zusatzbedingungen Balance und Ziffer 12 e) der
Zusatzbedingungen Best Selection.
b) In den Fällen der unter Ziffer 14 a) aufgeführten und der Ärztekom-
mission zur Entscheidung vorbehaltenen Meinungsverschiedenhei-
ten, können Sie innerhalb von 6 Monaten nach Zugang unserer Er-
klärung über die Leistungspflicht gemäß Ziffer 9 a) der Zusatzbedin-
gungen Basic, Ziffer 11 a) der Zusatzbedingungen Balance und Zif-
fer 12 a) der Zusatzbedingungen Best Selection unter Bekanntgabe
Ihrer Forderungen Widerspruch erheben und die Entscheidung der
Ärztekommission beantragen.
c) Das Recht, die Entscheidung der Ärztekommission zu beantragen,
steht auch uns zu.
d) Für die Ärztekommission bestimmen Sie und wir je einen in der
österreichischen Ärzteliste eingetragenen Arzt. Wenn ein Vertrags-
teil innerhalb zweier Wochen nach Aufforderung in Textform keinen
Arzt benennt, wird dieser von der für den Wohnsitz der versicherten
Person zuständigen Ärztekammer bestellt. Die beiden Ärzte bestel-
len einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als
Obmann, für den Fall, dass sie sich nicht oder nur zum Teil einigen
sollten, im Rahmen der durch die Gutachten der beiden Ärzte gege-
benen Grenzen entscheidet.
Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Obmannes nicht,
wird ein für den Versicherungsfall zuständiger medizinischer Sach-
verständiger durch die für den Wohnsitz der versicherten Person zu-
ständige Ärztekammer als Obmann bestellt.
e) Die versicherte Person ist verpflichtet, sich von den Ärzten der
Kommission untersuchen zu lassen und sich jenen Maßnahmen zu
unterziehen, die diese Kommission für notwendig hält.
f) Die Ärztekommission hat über ihre Tätigkeit ein Protokoll zu führen;
in diesem ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Bei Nicht-
einhaltung hat jeder Arzt seine Auffassung im Protokoll gesondert
niederzulegen. Ist eine Entscheidung durch den Obmann erforder-
lich, legt auch er sie mit Begründung in einem Protokoll nieder. Die
Akten des Verfahrens werden von uns verwahrt.
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Zusatzbedingungen zu Ihrer
Janitos Unfallversicherung Balance Österreich
(Stand 01.08.2021)
Der Versicherungsumfang 7. Zusatzpaket Medic
1. Gegenstand der Versicherung 8. Zusatzpaket Plus
2. Prämienpflichtige und -freie Leistungen Der Leistungsfall
3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Gebrechen? 9. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
4. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen? 10. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
Sonstige Leistungserweiterungen 11. Wann sind die Leistungen fällig?
5. Familien-Vorsorgeversicherung
6. Innovationsupdate
Für die Hilfeleistungen steht Ihnen das
Janitos Assistance Center
24 Stunden – „rund um die Uhr“ – 365 Tage im Jahr zur Verfügung.
Die Telefonnummer entnehmen Sie bitte unserer Homepage
www.janitos.at.
tenentzug. Bei den hierdurch erlittenen Gesundheitsschädigungen
Der Versicherungsumfang wird auf die Anrechnung einer eventuellen Mitwirkung gemäß Ziffer
3 der Zusatzbedingungen für die Janitos Unfallversicherung verzich-
tet.
1. Gegenstand der Versicherung
g) Gesundheitsschäden durch allergische Reaktionen oder einen
1.1. Was ist versichert? anaphylaktischen Schock,
– die infolge von Unfallverletzungen verursacht wurden. Dies
Wir bieten Versicherungsschutz bei Unfällen, die der versicherten Person
beinhaltet auch geringfügige Haut- oder Schleimhautverlet-
während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen.
zungen sowie Tierbisse oder -stiche.
– die infolge von unfallbedingten Heilmaßnahmen verursacht
1.2. Wo besteht Versicherungsschutz? wurden.
Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle auf der ganzen Welt. h) Gesundheitsschäden infolge der Aufnahme von Nahrung oder
sonstiger Stoffe durch den Schlund. Dies gilt insbesondere auch
1.3. Unfallbegriff dann, wenn es dadurch zu Vergiftungen oder allergischen Reaktio-
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von nen oder einem anaphylaktischen Schock kommt.
außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig i) Gesundheitsschäden infolge von Erfrierungen sowie der Erfrie-
eine Gesundheitsschädigung erleidet. rungstod.
j) der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser.
1.4. Erhöhte Kraftanstrengungen
k) tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder
Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung
Trommelfellverletzungen. Darüber hinaus sind die Kosten für De-
a) Muskeln, Sehnen, Bänder, Kapseln, Menisken oder Knorpel gezerrt kompressionskammerbehandlungen gemäß Ziffer 2.2.3 der Zusatz-
oder zerrissen werden oder bedingungen mitversichert.
b) Schädigungen an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule eintreten oder Die unter Ziffer 1.5 b) bis k) genannten Unfälle sind nur versichert, sofern
c) Bauch- oder Unterleibsbrüche verursacht werden. die versicherte Person die Gesundheitsschädigungen unfreiwillig erlitten
hat.
Ausgenommen hiervon sind Schädigungen an Bandscheiben.
1.6. Infektionen
1.5. Erweiterungen des Unfallbegriffs
Im Rahmen der Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfall-Rente
Als Unfall gilt/gelten auch: gemäß Ziffer 2.1.1. und 2.1.2. der Zusatzbedingungen gilt die erstmalige
a) das bewusste in Kauf nehmen von Gesundheitsschäden, sofern die ärztliche Diagnose von Infektionen bzw. Infektionskrankheiten als Unfall:
versicherte Person diese infolge rechtmäßiger Verteidigung oder bei a) Infektionen und Infektionskrankheiten, die durch einen Unfall gemäß
der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen er- Ziffer 1.3 der Zusatzbedingungen entstanden sind. Dazu zählen
litten hat.
insbesondere auch Infektionen durch Insektenstiche und -bisse oder
b) plötzlich von außen auf den Körper wirkende mechanische, chemi- durch sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen (z. B. Bor-
sche, thermische oder elektrische Schädigungen sowie Schall-, Ex- reliose, FSME oder Malaria) sowie Infektionen durch sonstige ge-
plosions- und sonstige Druckwellen. ringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen.
c) wenn die versicherte Person schädlichen Stoffen oder Einwirkungen b) Infektionen bzw. Infektionskrankheiten, die in Ausübung der versi-
durch unabwendbare Umstände über einen Zeitraum von mehreren cherten Berufstätigkeit der versicherten Person entstanden sind und
Stunden ausgesetzt war. aus deren Krankheitsgeschichte, Befund oder Natur hervorgeht,
dass durch das Einspritzen infektiöser Massen in Auge, Mund oder
d) das Erleiden eines Sonnenbrandes oder eines Sonnenstichs. Nase Krankheitserreger in den Körper gelangt sind. Anhauchen,
e) Gesundheitsschädigungen oder der Tod durch den Entzug von Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens
Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff. Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht. Anhusten nur dann, wenn durch einen Hustenstoß eines
Verdursten, Verhungern oder der Sauerstoffentzug auf einem Diphtheriekranken infektiöse Massen in Auge, Mund oder Nase ge-
langen.
Krankheitszustand beruht oder trotz ärztlicher Behandlung die Auf-
nahme von Nahrungsflüssigkeiten oder Nahrungsmitteln vom Kör- Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die erstmalige
per verweigert wird. ärztliche Diagnose der Erkrankung frühestens 3 Monate nach Ausstel-
lung des Versicherungsscheins stattfindet.
f) das infolge einer Entführung oder Geiselnahme erfolgende unsach-
gemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamen-
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich
2. Prämienpflichtige und -freie Leistungen
Gliedertaxe
Gliedertaxe
Gliedertaxe
Gliedertaxe
Gliedertaxe
Trend
Sinne
Hand
Med
Top
Alle Angaben in
2.1. Welche Leistungsarten können prämienpflichtig verein- Prozent
bart werden?
Die von Ihnen mit uns vereinbarten Leistungsarten und die Versiche-
rungssummen ergeben sich aus dem Vertrag. Bein bis zur Mitte des
50 55 55 60 60
Unterschenkels
Fuß 45 50 50 50 50
2.1.1. Invaliditätsleistung
große Zehe 5 8 8 8 8
Versicherungsschutz für Invaliditätsleistung besteht, sofern die Leistungs-
andere Zehe 2 5 5 5 5
art im Versicherungsschein aufgeführt ist.
beide Nieren 100 100 100 100 100
2.1.1.1 Voraussetzungen für die Leistung eine Niere 25 25 25 25 25
a) Infolge eines Unfalles muss eine dauerhafte Beeinträchtigung der eine Niere, sofern die
körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Per- andere bereits verloren oder 75 100 100 100 100
völlig funktionsunfähig war
son eingetreten sein (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauer-
haft, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und Milz 10 10 10 10 10
eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Milz bei Kindern vor Vollen-
20 20 20 20 20
dung des 14. Lebensjahres
b) Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
Gallenblase – 10 10 10 10
eingetreten sein.
Magen – 30 30 30 30
c) Die Invalidität muss innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von
Dünndarm – 30 30 30 30
einem Arzt schriftlich festgestellt werden.
Dickdarm – 30 30 30 30
d) Die Invalidität muss innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von
ein Lungenflügel – 50 50 50 50
Ihnen bei uns geltend gemacht werden.
Leber – 50 50 50 50
2.1.1.2 Art und Höhe der Leistung Bauchspeicheldrüse – 35 35 35 35
a) Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalleistung gezahlt.
d) Bei allen nicht in der Gliedertaxe genannten Körperteilen, Körper-
b) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die vereinbarte funktionen und Sinnesorganen, bemisst sich der Invaliditätsgrad
Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad. danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungs-
c) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich me-
genannten Körperteile, Körperfunktionen und Sinnesorgane gelten dizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
ausschließlich die in der vereinbarten Gliedertaxenvariante festge- e) Bei den in der Gliedertaxe genannten inneren Organen können Sie
legten, in Prozentsätzen angegebenen Invaliditätsgrade. Bei Teil- vor der gutachterlichen Erstbewertung in Textform verlangen, dass
verlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- keine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe ge-
chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. mäß Ziffer 2.1.1.2 c), sondern eine individuelle ärztliche Einschät-
Welche Gliedertaxenvariante für Ihren Vertrag Gültigkeit hat, hängt zung anhand medizinischer Gesichtspunkte gemäß Ziffer 2.1.1.2 d)
davon ab, welche Variante Sie mit uns vereinbart haben und ist im erfolgen soll.
Versicherungsschein aufgeführt. f) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funk-
tionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Inva-
liditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert.
Gliedertaxe
Gliedertaxe
Gliedertaxe
Gliedertaxe
Gliedertaxe
g) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall
Trend
Sinne
Hand
Med
Top
Alle Angaben in
Prozent beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestimmungen
ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100
Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.
beide Augen 100 100 100 100 100
2.1.1.3 Tod der versicherten Person nach dem Unfall
ein Auge 50 50 50 70 70
Stirbt die versicherte Person
ein Auge, sofern das andere
bereits verloren oder völlig 65 100 100 100 100 a) unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein
funktionsunfähig war Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Gehör beider Ohren 60 70 70 100 100
b) nachdem ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden war aus
Gehör eines Ohres 30 35 35 70 70
unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder
Gehör eines Ohres, sofern unabhängig von der Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall,
das des anderen bereits 45 100 100 100 100
vollständig verloren war
leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztli-
chen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Geruchssinn 15 20 20 25 25
Geschmackssinn 10 20 20 25 25 2.1.1.4 Progressionsmodell
Stimme 60 100 100 100 100 Im Grundmodell entspricht die Kapitalleistung dem durch den Grad der
Arm 70 75 100 80 100 Invalidität bezeichneten Prozentsatz der Invaliditätssumme. In den Pro-
Arm bis oberhalb des gressionsmodellen ist der als Kapitalleistung zu erbringende Prozentsatz
70 70 100 75 100
Ellenbogengelenks der Invaliditätssumme bei bestimmten Invaliditätsgraden höher als der
Arm bis unterhalb des Invaliditätsgrad.
65 65 100 70 100
Ellenbogengelenks
Das mit uns für die jeweilige versicherte Person vereinbarte Leistungs-
Hand 65 65 100 65 100
modell (Progression) ergibt sich aus dem Versicherungsschein und
Daumen 25 30 60 30 100 seinen jeweiligen Nachträgen.
Zeigefinger 10 20 60 20 75
Führt ein versicherter Unfall gemäß den Voraussetzungen und Bestim-
anderer Finger 5 10 20 10 20 mungen zu einem Invaliditätsgrad von mehr als 25 Prozent, so erhöht
sämtliche Finger einer Hand sich die Leistung wie folgt:
– 75 – 75 –
maximal
a) Progressionsmodell 225
Bein über der Mitte des
70 70 70 80 80 – der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des
Oberschenkels
Bein bis zur Mitte des Invaliditätsgrades wird zweifach entschädigt.
70 70 70 75 75
Oberschenkels – der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird
Bein bis unterhalb des dreifach entschädigt.
60 60 60 70 70
Knies b) Progressionsmodell 300
– der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des
Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
– der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird
vierfach entschädigt.
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich
c) Progressionsmodell 400
225 %
300 %
400 %
500 %
750 %
–
linear
der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrad
Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt. in Prozent
– der über 50 Prozent und unter 76 Prozent liegende Teil des
Invaliditätsgrades wird fünffach entschädigt. 43 43 61 79 79 79 79
– der über 75 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird 44 44 63 82 82 82 82
siebenfach entschädigt. 45 45 65 85 85 85 85
d) Progressionsmodell 500 46 46 67 88 88 88 88
– der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des 47 47 69 91 91 91 91
Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt. 48 48 71 94 94 94 94
– der über 50 Prozent und unter 76 Prozent liegende Teil des 49 49 73 97 97 97 97
Invaliditätsgrades wird fünffach entschädigt.
50 50 75 100 100 100 100
– der über 75 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird
51 51 78 104 105 105 108
elffach entschädigt.
52 52 81 108 110 110 116
e) Progressionsmodell 750
53 53 84 112 115 115 124
– der über 25 Prozent und unter 51 Prozent liegende Teil des
54 54 87 116 120 120 132
Invaliditätsgrades wird dreifach entschädigt.
55 55 90 120 125 125 140
– der über 50 Prozent und unter 76 Prozent liegende Teil des
Invaliditätsgrades wird achtfach entschädigt. 56 56 93 124 130 130 148
– der über 75 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird 57 57 96 128 135 135 156
achtzehnfach entschädigt. 58 58 99 132 140 140 164
59 59 102 136 145 145 172
Hilfstabelle zur Leistungsberechnung je nach vereinbartem Leistungsmo-
dell (Progression) und Invaliditätsgrad: 60 60 105 140 150 150 180
61 61 108 144 155 155 188
62 62 111 148 160 160 196
63 63 114 152 165 165 204
225 %
300 %
400 %
500 %
750 %
linear
Invaliditätsgrad
in Prozent 64 64 117 156 170 170 212
65 65 120 160 175 175 220
66 66 123 164 180 180 228
1 1 1 1 1 1 1
67 67 126 168 185 185 236
2 2 2 2 2 2 2
68 68 129 172 190 190 244
3 3 3 3 3 3 3
69 69 132 176 195 195 252
4 4 4 4 4 4 4
70 70 135 180 200 200 260
5 5 5 5 5 5 5
71 71 138 184 205 205 268
6 6 6 6 6 6 6
72 72 141 188 210 210 276
7 7 7 7 7 7 7
73 73 144 192 215 215 284
8 8 8 8 8 8 8
74 74 147 196 220 220 292
9 9 9 9 9 9 9
75 75 150 200 225 225 300
10 10 10 10 10 10 10
76 76 153 204 232 236 318
11 11 11 11 11 11 11
77 77 156 208 239 247 336
12 12 12 12 12 12 12
78 78 159 212 246 258 354
13 13 13 13 13 13 13
79 79 162 216 253 269 372
14 14 14 14 14 14 14
80 80 165 220 260 280 390
15 15 15 15 15 15 15
81 81 168 224 267 291 408
16 16 16 16 16 16 16
82 82 171 228 274 302 426
17 17 17 17 17 17 17
83 83 174 232 281 313 444
18 18 18 18 18 18 18
84 84 177 236 288 324 462
19 19 19 19 19 19 19
85 85 180 240 295 335 480
20 20 20 20 20 20 20
86 86 183 244 302 346 498
21 21 21 21 21 21 21
87 87 186 248 309 357 516
22 22 22 22 22 22 22
88 88 189 252 316 368 534
23 23 23 23 23 23 23
89 89 192 256 323 379 552
24 24 24 24 24 24 24
90 90 195 260 330 390 570
25 25 25 25 25 25 25
91 91 198 264 337 401 588
26 26 27 28 28 28 28
92 92 201 268 344 412 606
27 27 29 31 31 31 31
93 93 204 272 351 423 624
28 28 31 34 34 34 34
94 94 207 276 358 434 642
29 29 33 37 37 37 37
95 95 210 280 365 445 660
30 30 35 40 40 40 40
96 96 213 284 372 456 678
31 31 37 43 43 43 43
97 97 216 288 379 467 696
32 32 39 46 46 46 46
98 98 219 292 386 478 714
33 33 41 49 49 49 49
99 99 222 296 393 489 732
34 34 43 52 52 52 52
100 100 225 300 400 500 750
35 35 45 55 55 55 55
36 36 47 58 58 58 58
37 37 49 61 61 61 61
2.1.2. Unfall-Rente
38 38 51 64 64 64 64
Versicherungsschutz für Unfall-Rente besteht, sofern die Leistungsart im
39 39 53 67 67 67 67
Versicherungsschein aufgeführt ist.
40 40 55 70 70 70 70
41 41 57 73 73 73 73 2.1.2.1 Voraussetzungen für die Leistung
42 42 59 76 76 76 76 a) Voraussetzung für die lebenslange Leistung ab 35 Prozent Invalidi-
tät (sofern vereinbart):
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich
Die Voraussetzung für die Leistung einer Unfall-Rente gilt als erfüllt, a) die versicherte Person stirbt. Zur Überprüfung der Voraussetzungen
wenn infolge eines Unfalles ein gemäß Ziffer 2.1.1 der Zusatzbe- für den Rentenbezug sind wir berechtigt Lebensbescheinigungen
dingungen ermittelter, dauerhafter Invaliditätsgrad von mindestens anzufordern. Wird die Bescheinigung nicht unverzüglich übersandt,
35 Prozent eingetreten ist. ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
b) Voraussetzung für die lebenslange Leistung ab 50 Prozent Invalidi- b) eine nach Ziffer 11 der Zusatzbedingungen vorgenommene Neu-
tät (sofern vereinbart): bemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad
Die Voraussetzung für die Leistung einer Unfall-Rente gilt als erfüllt, unter 35 Prozent gemäß Ziffer 2.1.2.1 a) oder 50 Prozent gemäß
wenn infolge eines Unfalles ein gemäß Ziffer 2.1.1 der Zusatzbe- Ziffer 2.1.2.1 b) gesunken ist.
dingungen ermittelter, dauerhafter Invaliditätsgrad von mindestens
50 Prozent eingetreten ist. 2.1.3. Unfall-Tagegeld
c) Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei der Unfall-Rente gilt Versicherungsschutz für Unfall-Tagegeld besteht, sofern die Leistungsart
abweichend von Ziffer 2.1.1.2 c) der Zusatzbedingungen aus- im Versicherungsschein aufgeführt ist.
schließlich die nachfolgende Gliedertaxe „Rente“.
2.1.3.1 Voraussetzungen für die Leistung
Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend ge-
nannten Körperteile, Körperfunktionen und Sinnesorgane gelten Das vereinbarte Unfall-Tagegeld wird gezahlt, sofern die versicherte
ausschließlich die in Prozentsätzen angegebenen Invaliditätsgrade. Person infolge eines Unfalles in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und in
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der ärztlicher Behandlung ist.
entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. Geht die versicherte Person nach einem Unfall aus Pflichtgefühl ihrem
d) Eine Minderung des Prozentsatzes des Invaliditätsgrades entspre- Beruf soweit wie möglich nach, so wird dieses nicht zu ihren Ungunsten
chend dem Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebrechen ge- ausgelegt.
mäß Ziffer 3 der Zusatzbedingungen erfolgt generell nicht. Für die Bemessung des Grades der Arbeitsbeeinträchtigung ist der
objektive ärztliche Befund ausschlaggebend.
2.1.3.2 Höhe der Leistung
Gliedertaxe
Alle Angaben in Prozent Das Unfall-Tagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
Rente
berechnet. Es wird nach dem festgestellten Grad der Beeinträchtigung
der Berufstätigkeit oder Beschäftigung abgestuft.
beide Augen 100
ein Auge 70 2.1.3.3 Dauer der Leistung
ein Auge, sofern das andere bereits verloren oder völlig Unfall-Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens
80
funktionsunfähig war für 365 Tage, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
Gehör beider Ohren 100
Gehör eines Ohres 70 2.1.4. Unfall-Spitalgeld
Gehör eines Ohres, sofern das Gehör des anderen bereits Versicherungsschutz für Unfall-Spitalgeld besteht, sofern die Leistungsart
80
vollständig verloren war im Versicherungsschein aufgeführt ist.
Geruchssinn 10
Geschmackssinn 10 2.1.4.1 Voraussetzungen für die Leistung
Stimme 60 Das vereinbarte Unfall-Spitalgeld wird für jeden Kalendertag gezahlt,
Arm 75 mindestens jedoch für 3 Tage,
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 a) an dem sich die versicherte Person unfallbedingt in einer medizi-
Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 65 nisch notwendigen vollstationären Heil- oder Rehabilitationsbehand-
lung befindet.
Hand 65
Daumen 30 b) an dem bei der versicherten Person unfallbedingt ein medizinisch
notwendiger ambulant-operativer Eingriff durchgeführt wird.
Zeigefinger 20
anderer Finger 10 Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht
sämtliche Finger einer Hand maximal 75
als medizinisch notwendige Heil- oder Rehabilitationsbehandlung.
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 2.1.4.2 Höhe der Leistung
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70
Das Unfall-Spitalgeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme
Bein bis unterhalb des Knies 60 gezahlt.
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 55
2.1.4.3 Beginn und Dauer der Leistung
Fuß 50
große Zehe 8 Das vereinbarte Unfall-Spitalgeld wird, vom Unfalltag an gerechnet,
innerhalb eines Zeitraums von längstens 2 Jahren gezahlt.
andere Zehe 5
beide Nieren 100
2.1.5. Unfall-Genesungsgeld
eine Niere 25
Versicherungsschutz für Unfall-Genesungsgeld besteht, sofern die Leis-
eine Niere, sofern die andere bereits verloren oder völlig
100 tungsart im Versicherungsschein aufgeführt ist.
funktionsunfähig war
Milz 10 2.1.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
Milz bei Kindern vor Vollendung des 14. Lebensjahres 20
Das vereinbarte Unfall-Genesungsgeld wird gezahlt, sofern ein Leis-
Gallenblase 10 tungsanspruch auf Unfall-Spitalgeld gemäß Ziffer 2.1.4 der Zusatzbedin-
Magen 30 gungen besteht.
Dünndarm 30
2.1.5.2 Höhe der Leistung
Dickdarm 30
ein Lungenflügel 50 Das Unfall-Genesungsgeld wird in gleicher Höhe wie die vereinbarte
Versicherungssumme für das Unfall-Spitalgeld gezahlt.
Leber 50
Bauchspeicheldrüse 35 2.1.5.3 Dauer der Leistung
Unfall-Genesungsgeld wird für die gleiche Anzahl von Kalendertagen
2.1.2.2 Höhe der Leistung gezahlt, für die ein Leistungsanspruch auf Unfall-Spitalgeld gemäß Ziffer
Die Unfall-Rente wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme 2.1.4 der Zusatzbedingungen bestand, längstens jedoch für 100 Tage.
gezahlt.
2.1.6. Unfall-Todesfallleistung
2.1.2.3 Beginn und Dauer der Leistung
Versicherungsschutz für Unfall-Todesfallleistung besteht, sofern die
Die Unfall-Rente wird rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Leistungsart im Versicherungsschein aufgeführt ist.
Unfall ereignet hat, gezahlt. Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus.
Die Unfall-Rente wird bis zum Ersten des Monats gezahlt, in dem
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich
2.1.6.1 Voraussetzungen für die Leistung versicherte Person keinen festen Wohnsitz hat und in denen sie
Die vereinbarte Unfall-Todesfallleistung wird gezahlt, sofern die versicher- sich nicht länger als 90 Tage im Jahr aufhält.
te Person infolge eines Unfalles innerhalb von zwei Jahren nach dem
Unfall verstirbt. War im zweiten Jahr ein Anspruch auf eine Invaliditätsleis- 2.2.1. Such-, Bergungs- und Rettungskosten
tung entstanden, ist diese auf die Todesfallleistung anzurechnen. a) Nach einem Unfall der versicherten Person ersetzen wir die not-
Ist eine versicherte Person verschollen, so entsteht Anspruch auf die wendigen Kosten für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze von
Unfall-Todesfallleistung, sofern die versicherte Person im Aufgebotsver- öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlich organisierten Rettungs-
fahren für tot erklärt und die Verschollenheit öffentlich bekannt gemacht diensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden.
wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so ist die Die Kosten ersetzen wir auch dann, wenn ein Unfall nicht eingetre-
Leistung zurückzuzahlen. ten ist, aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umstän-
den zu vermuten war.
2.1.6.2 Höhe der Leistung
b) Darüber hinaus übernehmen wir die im Rahmen von Such-, Ber-
Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme gungs- und Rettungseinsätzen anfallenden Mehraufwendungen für
gezahlt. Mittel und Einrichtungen, die zur Vermeidung von unfallbedingten
Werden beide bei Janitos unfallversicherte Elternteile durch das gleiche Gesundheitsschäden bei der versicherten Person notwendig sind.
Unfallereignis tödlich verletzt, wird die doppelte Versicherungssumme c) Der Kostenersatz für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze sowie
gezahlt, maximal jedoch 30.000 Euro. Voraussetzung ist, dass mindes- Mehraufwendungen ist auf insgesamt 35.000 Euro begrenzt..
tens ein erbberechtigtes Kind der verstorbenen Elternteile das 18. Le-
bensjahr noch nicht vollendet hat. Bestehen für die versicherten Elterntei- 2.2.2. Krankentransporte und Flugrückholungen
le bei Janitos mehrere Unfallversicherungen, kann die vereinbarte Leis- a) Nach einem Unfall der versicherten Person ersetzen wir die not-
tung nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. wendigen
– Kosten für den Transport der versicherten Person in das
2.1.7. Heilkosten
nächste Spital oder in eine Spezialklinik, soweit er ärztlich an-
Versicherungsschutz für Heilkosten besteht, sofern die Leistungsart im geordnet oder nach Art der Verletzung unvermeidbar war.
Versicherungsschein aufgeführt ist. – Mehraufwendungen für den Rücktransport der verletzten Per-
2.1.7.1 Voraussetzungen für die Leistung son zu ihrem ständigen Wohnsitz, soweit sie auf ärztliche An-
ordnungen zurückzuführen sind oder nach Art der Verletzung
Die unter Ziffer 2.1.7.2 der Zusatzbedingungen genannten Kosten werden
unvermeidbar waren. Die Leistungen umfassen dabei auch
nur insoweit gewährt, als der Krankenversicherer seine vertraglichen
Rückholungen in Ambulanzflugzeugen.
Leistungen voll erfüllt hat und diese zur Deckung der entstandenen
Kosten nicht ausgereicht haben. Ist der Krankenversicherer leistungsfrei b) Die Kosten für Kranken- und Rücktransporte werden im Rahmen
oder bestreitet er seine Leistungspflicht, so kann der Versicherungsneh- der Such-, Bergungs- und Rettungskosten gemäß Ziffer 2.2.1 der
mer sich unmittelbar an den Unfallversicherer halten. Zusatzbedingungen ersetzt, maximal jedoch bis 35.000 Euro.
2.1.7.2 Art und Höhe der Leistung
c) Darüber hinaus übernehmen wir auf Wunsch auch die Organisation
a) Für die Behebung der Unfallfolgen werden die innerhalb eines und Vermittlung der Krankentransporte und Flugrückholungen.
Jahres nach dem Unfall erwachsenen notwendigen Kosten des
Heilverfahrens für künstliche Glieder und anderweitige nach dem 2.2.3. Behandlungskosten bei Tauchunfällen
ärztlichen Ermessen erforderliche Anschaffungen bis zum versi-
Nach einem Tauchunfall der versicherten Person ersetzen wir die not-
cherten Betrag für jeden Versicherungsfall ersetzt. Als Kosten des
wendigen Behandlungskosten in einer Dekompressionskammer.
Heilverfahrens gelten Arzthonorare, soweit sie nach einer amtlichen
Gebührenordnung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Darüber hinaus werden weitere, im Rahmen der Dekompressions-
Versicherten begründet sind, Kosten für Arzneien und sonstige ärzt- Therapie anfallende, medizinisch notwendige Behandlungskosten über-
lich verordnete Hilfsmittel, Verbandszeug, notwendige Kranken- nommen, soweit diese auf Anweisungen des behandelnden Arztes
transporte, stationäre Behandlung und Verpflegung sowie für Rönt- zurückgehen.
genaufnahmen. Die Behandlungskosten werden im Rahmen der Such-, Bergungs- und
b) Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und Rettungskosten gemäß Ziffer 2.2.1 der Zusatzbedingungen ersetzt,
Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Kranken- maximal jedoch bis 35.000 Euro.
pflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal
ärztlich angeordnet wird. 2.2.4. Bestattungs- und Überführungskosten
c) Die Entschädigung der genannten Kosten ist auf den im Versiche- Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland ersetzen wir die Kosten für
rungsschein ausgewiesenen Betrag begrenzt. die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.
Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten
2.1.7.3 Kündigung der Leistung
für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer ständigen Wohnsitz.
Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch
Darüber hinaus übernehmen wir auf Wunsch auch die Organisation der
Erklärung in Textform verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für
Bestattung bzw. Überführung.
Heilkosten mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
Macht der Versicherer von diesem Recht gemäß Gebrauch, so kann der 2.2.5. Kosmetische Operationen und Zahnersatz
Versicherungsnehmer diesen Vertrag innerhalb eines Monats ab Zugang
der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungs- 2.2.5.1. Unfallbedingte kosmetische Operationen und Zahnersatz
jahres kündigen. a) Wurden unfallbedingte Beeinträchtigungen des äußeren Erschei-
nungsbildes der versicherten Person durch eine infolge des Unfalles
2.2. Versicherte prämienfreie Leistungen durchgeführte Heilbehandlung nicht beseitigt, ersetzen wir die not-
a) Die folgenden, prämienfreien Leistungen gelten automatisch versi- wendigen
chert, sofern mindestens die Leistungsart Invaliditätsleistung oder – Kosten der kosmetischen Operationen zur Beseitigung oder
Unfall-Rente vereinbart wurde. Minderung der Beeinträchtigungen.
– Kosten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz zur Beseiti-
b) Bestehen bei Janitos mehrere Unfallversicherungen, können die
gung oder Minderung von Beeinträchtigungen durch den Ver-
prämienfreien Leistungen nur aus einem dieser Verträge verlangt
lust oder Teilverlust von Front- und Eckzähnen.
werden.
b) Ersetzt werden die Kosten für Arzthonorare, die sonstigen Kosten
c) Die prämienfreien Leistungen stehen ausschließlich subsidiär, also
der kosmetischen Operationen und Zahnbehandlungen sowie die
nachrangig zur Verfügung. Das heißt, es können nur die Leistungen
Kosten der Unterbringung und Verpflegung im Spital.
und Restkosten geltend gemacht werden, für die nicht ein anderer
Ersatzpflichtiger eintritt. Dies kann zum Beispiel ein Haftpflicht- oder c) Voraussetzung für die Leistungen ist, dass die kosmetischen Opera-
Krankenversicherer sein. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige al- tionen sowie die Zahn- und Zahnersatzbehandlungen spätestens
lerdings seine Leistungspflicht, können Sie sich auch direkt an Jani- bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall erfolgt sind.
tos wenden. Hat die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt das 18. Lebensjahr
d) Beziehen sich prämienfreie Leistungen auf Unfälle im Ausland, noch nicht vollendet, genügt es, wenn die Operationen und Behand-
dann gilt der Versicherungsschutz in allen Ländern, in denen die lungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgen.
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d) Der Kostenersatz für kosmetische Operationen und Zahnersatz ist c) Kostenübernahmegarantie bei Spitalaufenthalten
auf insgesamt 35.000 Euro begrenzt. Das Janitos Assistance Center gibt bei einer unfallbedingten und
2.2.5.2. Kosmetische Operationen bei schweren Erkrankungen medizinisch notwendigen vollstationären Heilbehandlung der versi-
cherten Person, soweit erforderlich, eine Kostenübernahmegarantie
Der Versicherungsschutz für kosmetische Operationen bei schweren bis zu 15.000 Euro ab. Die vom Janitos Assistance Center veraus-
Erkrankungen besteht, sofern das Zusatzpaket Medic im Versicherungs- lagten Beträge sind von der versicherten Person binnen eines Mo-
schein aufgeführt ist. nats nach Rechnungsstellung zurückzuzahlen.
a) Ein Anspruch auf Kostenersatz für kosmetische Operationen bei d) Arznei-, Hilfsmittel und medizinische Geräte
schweren Erkrankungen besteht, sofern zuvor ein Anspruch auf ei-
ne Zahlung gemäß Ziffer 7.2. der Zusatzbedingungen entstanden ist Wir ersetzen die Versand- und Zollkosten für Arznei-, Hilfsmittel und
und die schwere Erkrankung ursächlich zu einer Beeinträchtigung medizinische Geräte, sofern diese medizinisch notwendig und vor
des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person geführt Ort nicht erhältlich sind oder nicht zur Verfügung stehen.
hat. e) Rückreise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten
b) Darüber hinaus entsteht – abweichend von Ziffer 7.2.5.8 und 7.2.5.9 Wir ersetzen die zusätzlichen Rückreise-, Unterbringungs- und Ver-
der Zusatzbedingungen – bei einer Krebserkrankung bereits ab pflegungskosten des Verunfallten, des mitreisenden (Ehe-)Partners,
Stadium/Schweregrad I bzw. Stadium 1 ein Anspruch auf Kostener- mitreisender Familienangehöriger sowie sonstiger mitreisender, bei
satz für kosmetische Operationen, sofern diese ursächlich zu einer Janitos unfallversicherter Personen, sofern diese infolge eines Spi-
Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten talaufenthaltes notwendig werden.
Person geführt hat. f) Rückreisebegleitung
c) Ersetzt werden die notwendigen Wir ersetzen die zusätzlichen Rückreisekosten - inkl. Kosten einer
– Kosten der kosmetischen bzw. plastischen Operationen zur Begleitperson - für mitreisende (Ehe-)Partner, mitreisende Familien-
Beseitigung oder Minderung der Beeinträchtigungen. angehörige sowie für sonstige mitreisende, bei Janitos unfallversi-
– Kosten der Kosmetikerbehandlungen zur Beseitigung oder cherte Personen. Voraussetzung für die Leistung ist, dass die ge-
Minderung der Beeinträchtigungen. nannten Personen alters- oder krankheitsbedingt bei der Rückreise
d) Die Leistungen umfassen die Kosten für Arzt- und Kosmetikerhono- auf eine Begleitperson angewiesen sind und durch die Situation
rare, die sonstigen Kosten der kosmetischen Operationen und Be- nach dem Unfall eine Betreuung vor Ort nicht möglich ist.
handlungen sowie die Kosten der Unterbringung und Verpflegung g) Heimtransport von Haustieren
im Spital.
Wir ersetzen die zusätzlichen Kosten für den Heimtransport mitge-
e) Der Kostenersatz für kosmetische bzw. plastische Operationen und führter Haustiere des Verunfallten, sofern dieser unfallbedingt sei-
Kosmetikbehandlungen ist auf insgesamt 5.000 Euro begrenzt. nen Versorgungspflichten nicht nachkommen kann.
f) Ein Anspruch auf die Leistung besteht nicht, wenn die Erkrankung h) Krankenbesuche
bereits vor Antragstellung bestand oder diagnostiziert wurde.
Befindet sich die versicherte Person für voraussichtlich länger als 7
aufeinander folgende Tage in einer notwendigen vollstationären
2.2.6. Auslandsleistungen
Heilbehandlung im Ausland, ersetzen wir einmalig die Reisekosten
Um unsere Hilfs- und Assistanceleistungen in Anspruch nehmen zu einer dem Verunfallten nahestehenden Person zum Ort des Spitals
können, ist es notwendig, dass Sie an uns oder unsere Dienstleister alle und von dort zurück zum Wohnort.
sachdienlichen Informationen weitergeben, die eine Einschätzung über
den Umfang der erforderlichen Hilfeleistung ermöglichen. In diesem 2.2.7. Kur- und Rehabilitationskosten
Zusammenhang sind unter Umständen auch Einverständniserklärungen
a) Wir ersetzen die unfallbedingten, medizinisch notwendigen Kosten
zu erteilen.
für Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen der versicherten Person,
Für die Inanspruchnahme von Kostenerstattungen sind Maßnahmen und sofern die Maßnahmen
Leistungen zuvor mit dem Janitos Assistance Center abzustimmen. – infolge eines Unfalles notwendig werden, welcher gemäß Zif-
Falls ein Unfall durch eine dritte Person verursacht wurde, sind die An- fer 2.1.1. der Zusatzbedingungen zu einem dauerhaften Inva-
weisungen des Janitos Assistance Centers einzuholen, um eventuelle liditätsgrad von mindestens 25 Prozent geführt hat und
Regressansprüche zu sichern. – innerhalb von 3 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, durchge-
Im Rahmen der Hilfs- und Assistanceleistungen gewähren wir nach einem führt werden und
Unfall der versicherten Person im Ausland die folgenden Leistungen: – für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens ei-
ner Woche durchgeführt werden.
a) 24-Stunden-Informationsdienst
b) Die Voraussetzungen, wie auch die medizinische Notwendigkeit,
Das Janitos Assistance Center steht Ihnen bzw. der versicherten
sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
Person 24 Stunden, „rund um die Uhr“, 365 Tage im Jahr, in unfall-
bedingten Notsituationen zur Verfügung. Die Telefonnummer ent- c) Nicht als Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme im Sinne dieser
nehmen Sie bitte unserer Homepage www.janitos.at. Bestimmungen gelten stationäre Behandlungen, bei denen die ärzt-
liche Heilbehandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht.
Das Janitos Assistance Center bietet allgemeine Beratung über
d) Der Kostenersatz für Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen ist auf
Maßnahmen in Notsituationen, insbesondere medizinische Notfälle,
insgesamt 15.000 Euro begrenzt.
sowie Auskünfte über Notdienste von Apotheken, Ärzten und Spitä-
lern.
2.2.8. Umschulungsmaßnahmen
Darüber hinaus leistet es auf Wunsch auch organisatorische und a) Wir ersetzen die notwendigen und nachgewiesenen Kosten einer
vermittelnde Unterstützung für die unter Ziffer 2.2.6. c) bis h) be- staatlich anerkannten Umschulungsmaßnahme, sofern
schriebenen Leistungsfälle. – die notwendigen Umschulungsmaßnahmen ausschließlich auf
b) Informationsleistungen die Folgen eines Unfalles der versicherten Person – ohne
Das Janitos Assistance Center informiert auf Wunsch über die Mög- Mitwirkung von Krankheiten und/oder Gebrechen gemäß Ziffer
lichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit möglich benennt sie einen 3 der Zusatzbedingungen – zurückzuführen sind und
deutsch oder englisch sprechenden Arzt. Auf Wunsch stellt das Ja- – die versicherte Person voraussichtlich außerstande ist, ihren
nitos Assistance Center auch den Kontakt zum Arzt selbst her. Beruf oder eine ähnliche Tätigkeit auszuüben, die ihrer Aus-
bildung entspricht und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkei-
Befindet sich die versicherte Person in notwendiger vollstationärer
ten voraussetzt und
Heilbehandlung im Ausland, stellt das Janitos Assistance Center auf
– die Umschulungsmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren, vom
Wunsch über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zwischen
Unfalltag an gerechnet, durchgeführt werden.
dem jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und den behan-
delnden Spitalärzten her. b) Der Kostenersatz für Umschulungsmaßnahmen ist auf insgesamt
5.000 Euro begrenzt.
Während des Spitalaufenthaltes sorgt das Janitos Assistance Cen-
ter für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten
2.2.9. Psychologische Betreuung
Ärzten.
a) Wir ersetzen die notwendigen und nachgewiesenen Kosten für
Auf Wunsch werden auch die Angehörigen und/oder der Arbeit-
psychologische Betreuung und Behandlungen, sofern
geber der versicherten Person informiert.
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– diese aufgrund einer direkten oder indirekten Unfalleinwirkung Die Sofortleistung wird auf die endgültige Invaliditätsleistung angerechnet.
ärztlich angeordnet werden oder Ein Rückforderungsanspruch unsererseits entsteht allerdings nicht, wenn
– die versicherte Person unfallbedingt einen Leistungsanspruch die endgültige Invaliditätsleistung geringer als die Vorauszahlung ist oder
auf Sofortleistungen bei schweren Unfallverletzungen gemäß keine dauerhafte Invalidität festgestellt wird.
Ziffer 2.2.12. der Zusatzbedingungen hat oder a) Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen
– die versicherte Person einen Leistungsanspruch auf Kapital- Hand.
leistungen gemäß Ziffer 2.2.13 der Zusatzbedingungen hat
b) Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks.
oder
– eine mitversicherte Person aufgrund eines Unfalles tödlich c) Dauerhafte Erblindung beider Augen.
verletzt wird oder d) Dauerhafte Verminderung der Sehschärfe an jedem Auge um
– die versicherte Person Opfer eines Überfalls oder einer Gei- mindestens 60 Prozent.
selnahme geworden ist, und danach eine psychologische So- e) Dauerhafte Hemiparese nach Schädel-Hirn-Trauma.
forthilfe ärztlich angeordnet wird.
2.2.13. Kapitalleistung bei schweren Verbrennungen
b) Der Kostenersatz für psychologische Betreuung und Behandlungen
ist auf insgesamt 500 Euro begrenzt. a) Erleidet die versicherte Person unfreiwillig Verbrennungen
II. oder III. Grades von mehr als 30 Prozent der Körperoberfläche,
2.2.10. Besondere Leistungen für Kinder zahlen wir eine Kapitalleistung in Höhe von 18.000 Euro, maximal
jedoch die versicherte Invaliditätssumme (Grundsumme ohne Pro-
2.2.10.1. Zusätzliche Todesfallleistung gression).
Werden beide bei Janitos unfallversicherte Elternteile durch das gleiche b) Voraussetzungen für die Leistung sind der Nachweis der Verletzun-
Unfallereignis tödlich verletzt, wird zusätzlich – unabhängig von einem gen durch ein fachärztliches Attest sowie die Geltendmachung der
bereits vertraglich vereinbarten Todesfallschutz – eine Todesfallleistung
Leistung in Textform innerhalb von 3 Jahren nach dem Verlet-
von 10.000 Euro erbracht.
zungsereignis.
Voraussetzung ist, dass mindestens 1 Kind der versicherten Person das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. c) Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf Invaliditätsleistung gemäß
Ziffer 2.1.1 der Zusatzbedingungen, wird die Kapitalleistung auf die
2.2.10.2. Haushaltshilfe und Kinderbetreuung endgültige Invaliditätsleistung angerechnet.
a) Kann die versicherte Person unfallbedingt ihren Versorgungs- und Ein Anspruch auf die Leistung besteht nicht, wenn die versicherte
Betreuungspflichten für im Haushalt lebende minderjährige Kinder Person innerhalb von 72 Stunden nach dem Verletzungsereignis an
nicht nachkommen, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für dessen Folgen verstirbt.
die Kinderbetreuung und eine Haushaltshilfe.
b) Die Höhe der Leistungen beträgt maximal 25 Euro pro Tag. 3. Welche Auswirkung haben Krankheiten oder Ge-
Darüber hinaus übernehmen wir auf Wunsch auch die Organisation
und Vermittlung der Kinderbetreuung bzw. Haushaltshilfe.
brechen?
c) Die Leistungen werden erbracht, bis der versicherten Person zuge- Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis
mutet werden kann, ihre Versorgungs- und Betreuungspflichten verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt,
wieder selbst zu übernehmen, längstens jedoch bis 30 Tage nach mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditäts-
dem Unfallereignis. grades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens.
Beträgt dieser Mitwirkungsanteil jedoch weniger als 50 Prozent, unter-
2.2.10.3. Rooming-in-Leistung bleibt die Minderung.
a) Befindet sich ein versichertes Kind nach einem Unfall, der sich vor
Vollendung des 18. Lebensjahres ereignet hat, in medizinisch not-
wendiger vollstationärer Heilbehandlung, übernehmen wir die not-
4. In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz aus-
wendigen Kosten für die Übernachtung eines Erziehungsberechtig- geschlossen?
ten im Spital (Rooming-in).
b) Je Übernachtung werden maximal 25 Euro ersetzt. Insgesamt 4.1. Geistes- oder Bewusstseinsstörungen
übernehmen wir die Kosten für maximal 20 Übernachtungen. Nicht versichert sind Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen.
c) Die vollstationäre Heilbehandlung aufgrund des Unfallereignisses ist Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für:
durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
a) Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, wenn diese Störungen durch
ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis verursacht wurden.
2.2.11. Versorgung von Haustieren
b) Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, wenn diese Störungen nicht
a) Kann die versicherte Person unfallbedingt ihren Versorgungspflich-
durch einen krankhaften Zustand verursacht wurden.
ten gegenüber den im Haushalt lebenden Haustieren nicht nach-
kommen, erstatten wir die notwendigen Kosten für die tiergerechte c) Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge Alkoholkonsums.
Unterbringung. Beim Lenken von versicherungspflichtigen motorisierten Fahrzeu-
gen jedoch nur, sofern der Blutalkoholgehalt zum Unfallzeitpunkt
b) Als Haustiere im Sinne dieser Bestimmungen gelten nur Tiere, die
1,3 Promille nicht übersteigt.
in Deutschland allgemein üblich und in zulässiger Weise als Hau-
stiere gehalten werden, insbesondere Hunde, Katzen, Vögel sowie d) Unfälle unter Medikamenteneinfluss. Voraussetzung für den Versi-
kleine Säugetiere. cherungsschutz ist, dass die Einnahme gemäß den Anweisungen
des Arztes erfolgt ist und eine entsprechende ärztliche Verordnung
c) Die Höhe der Leistung beträgt maximal 25 Euro pro Tag. Darüber
vorlag.
hinaus übernehmen wir auf Wunsch auch die Organisation und
Vermittlung der Unterbringung. e) Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge epileptischer Anfälle
oder sonstiger Krampfanfälle.
d) Die Leistungen werden erbracht, bis der versicherten Person zuge-
mutet werden kann, ihre Versorgungspflichten wieder selbst zu f) Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge eines Schlaganfalls.
übernehmen, längstens jedoch bis 14 Tage nach dem Unfallereig- g) Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge eines Herzinfarkts.
nis.
h) Unfälle im Zustand der Übermüdung (Schlaftrunkenheit), Unfälle
durch Einschlafen infolge einer Übermüdung sowie Unfälle durch
2.2.12. Sofortleistung bei schweren Unfallverletzungen
Erschrecken.
Wir zahlen bei Eintritt einer der unter a) bis e) genannten schweren
Unfallverletzungen eine Sofortleistung in Höhe von 15.000 Euro, maximal 4.2. Straftaten
jedoch die versicherte Invaliditätssumme (Grundsumme ohne Progressi-
on). Nicht versichert sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zusto-
ßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Voraussetzung für die Leistung ist der Nachweis der Schwerverletzung
infolge eines Unfalles durch eine schriftliche ärztliche Diagnose. Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für Unfälle,
Ein Anspruch auf die Sofortleistung besteht jedoch nicht, wenn die versi- a) die eine minderjährige versicherte Person durch Herstellung oder
cherte Person innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfallereignis an Gebrauch selbst gebauter Feuerwerkskörper erleidet, sofern durch
dessen Folgen verstirbt. die Herstellung oder den Gebrauch der Feuerwerkskörper keine
Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt wurde.
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b) die eine minderjährige versicherte Person beim Lenken oder Fahren c) Hinzukommen des Motorradrisikos
von Land- und Wasserfahrzeugen erleidet, ohne im Besitz einer gül- – Erhöht sich das Unfallrisiko der versicherten Person durch
tigen Fahrerlaubnis zu sein. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Hinzukommen des Motorradrisikos und errechnet sich
weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde. dadurch bei gleich bleibenden Versicherungssummen eine
c) infolge passiver oder aktiver Teilnahme an inneren Unruhen und höhere Prämie, so gilt diese ab dem Zeitpunkt der Motor-
sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen, sofern die versi- radnutzung. Grundlage der Berechnung bildet der zum Zeit-
cherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter stand. punkt der Änderung gültige Tarif.
– Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit der bishe-
4.3. Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse rigen Prämie bei entsprechend verminderten Versicherungs-
summen weiter, sobald uns eine entsprechende Erklärung zu-
Nicht versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- geht.
oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
– Wird das höhere Unfallrisiko als Fahrer eines Motorrades nicht
Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für angezeigt, bleibt der Versicherungsschutz zwar vollumfänglich
a) Auslandsreisen, wenn die versicherte Person überraschend von bestehen, es erfolgt jedoch immer eine Fortführung des Ver-
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versi- trags mit der bisherigen Prämie bei entsprechend verminder-
cherungsschutz besteht, so lange die versicherte Person nachweis- ten Versicherungssummen mit Wirkung zum Zeitpunkt der
lich keine Möglichkeit hatte, das Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet zu Motorradnutzung.
verlassen, mindestens jedoch bis 14 Tage nach Kriegsausbruch
oder dem Beginn der Feindseligkeiten. 4.6. Strahlenschäden
Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf de- Kein Versicherungsschutz besteht für Strahlenschäden, soweit diese in
ren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch Zusammenhang mit Kernenergie stehen.
nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, für Unfälle
durch ABC-Waffen sowie im Zusammenhang mit einem Krieg oder 4.7. Schäden an Bandscheiben, inneren Organen und Ge-
kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutsch-
hirn
land, Österreich, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder
USA. Nicht versichert sind Gesundheitsschäden an Bandscheiben sowie
Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
b) Terroranschläge in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
hang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, sofern sie außerhalb der Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag
Territorien der Krieg führender Staaten verübt werden. fallendes Unfallereignis gemäß Ziffer 1.3 der Zusatzbedingungen die
überwiegende Ursache ist.
4.4. Luftfahrtrisiken
4.8. Heilmaßnahmen
Nicht versichert sind Unfälle
Nicht versichert sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder
a) im Rahmen einer Tätigkeit als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportge-
Eingriffe am Körper der versicherten Person.
räteführer), soweit nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis be-
nötigt wird. Die Ausübung von Kite-Sportarten wird nicht als das Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn
Führen von Luftsportgeräten angesehen. a) die Gesundheitsschäden in ursächlichem Zusammenhang mit
b) im Rahmen einer Tätigkeit als sonstiges Besatzungsmitglied eines unfallbedingten, medizinisch notwendigen Impfungen sowie mit
Luftfahrzeuges. Schutzimpfungen gegen versicherte Infektionen und versicherte
Infektionskrankheiten gemäß Ziffer 1.6. der Zusatzbedingungen
c) im Rahmen einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden
stehen.
beruflichen Tätigkeit.
b) die Heilmaßnahmen oder Eingriffe in ursächlichem Zusammen-
d) bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
hang mit einem unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis ste-
hen.
4.5. Motorfahrzeuge
c) es sich bei den Eingriffen um Maniküre, Pediküre sowie das Entfer-
4.5.1. Ausschluss von Rennveranstaltungen nen von Hühneraugen oder Hornhaut handelt.
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle als Fahrer, Beifahrer oder
Insasse eines Motorfahrzeuges während der Teilnahme an Fahrtveran- 4.9. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen
staltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten Nicht versichert sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktio-
ankommt. Auch im Rahmen der dazugehörigen Übungsfahrten besteht nen.
kein Versicherungsschutz.
Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz für psychische
Davon abweichend besteht jedoch Versicherungsschutz beim Absolvieren und nervöse Störungen, die im Anschluss an einen Unfall neu eintreten.
von Sicherheitstrainings sowie bei Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf
Die Leistungen werden jedoch nur erbracht, soweit diese Störungen auf
die Erzielung einer Durchschnittsgeschwindigkeit ankommt. Dazu zählen
eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensys-
unter anderem Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungs- und Ballonverfol-
tems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzufüh-
gungsfahrten.
ren sind.
4.5.2. Motorradrisiko
a) Eingeschränkter Versicherungsschutz besteht für Unfälle als Fahrer 4.10. Sportausübung
eines Motorrades. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle bei der Teilnahme an
Die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämie hängt maß- Landes-, Bundes-, oder internationalen Wettbewerben auf dem Gebiet
geblich davon ab, ob die versicherte Person Fahrer eines Motorra- des nordischen und alpinen Schisports, des Snowboardens sowie Free-
des ist (Motorradrisiko). Als Motorräder gelten alle Krafträder, Kraft- styling, Bob-, Schibob- oder Skeletonfahrens oder Rodeln sowie am
roller, Quads oder Trikes mit einem Hubraum ab 50ccm. offiziellen Training für diese Veranstaltungen.
Eine Änderung des Motorradrisikos der versicherten Person müs- Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, bei einer
sen Sie uns unverzüglich mitteilen. entgeltlichen Teilnahme an Wettbewerben und Ligaspielen und bei dem
Training für diese Veranstaltungen.
b) Wegfall des Motorradrisikos
– Vermindert sich das Unfallrisiko der versicherten Person durch
4.11. Berufsunfälle
Wegfall des Motorradrisikos und errechnen sich dadurch bei
gleich bleibender Prämie höhere Versicherungssummen, so Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle bei Tätigkeiten, die im
gelten diese sobald wir Kenntnis von der Änderung erlangen, Rahmen der folgenden Berufsbilder auftreten:
spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Tagen ab der Ände- Akrobaten, Mitarbeiter von Munitions-, Minensuch- und Räumtrupps,
rung. Grundlage der Berechnung bildet der zum Zeitpunkt der Mitarbeiter von Betrieben, die explosive Stoffe herstellen, lagern oder
Änderung gültige Tarif. hiermit Handel treiben, Offshore-Besatzungen, Sprengmeister, Stuntman
– Sofern gewünscht, führen wir den Vertrag auch mit den bishe- und Testfahrer, Sportler mit Verträgen oder Lizenzen sowie Berufssport-
rigen Versicherungssummen bei entsprechend verminderter ler. (Sportler mit Verträgen oder Lizenzen im Sinne dieser Bedingungen
Prämie weiter, sobald uns eine entsprechende Erklärung von sind Personen, die Ihren Lebensunterhalt überwiegend durch die Aus-
Ihnen zugeht.
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich
übung von Sport verdienen oder die durchschnittlich mehr als 3 Stunden 7. Zusatzpaket Medic
am Tag Sport betreiben).
Versicherungsschutz für das Zusatzpaket Medic besteht, sofern dieses im
Versicherungsschein aufgeführt ist.
Sonstige Leistungserweiterungen 7.1. Pflege-Assistanceleistungen
Die Pflege-Assistanceleistungen stehen ausschließlich subsidiär, also
5. Familien-Vorsorgeversicherung nachrangig zur Verfügung. Das heißt, es können nur die Leistungen und
Restkosten geltend gemacht werden, für die nicht ein anderer Ersatz-
5.1. Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft pflichtiger eintritt. Dies kann zum Beispiel ein Haftpflichtversicherer oder
die gesetzliche Pflegeversicherung sein.
a) Im Rahmen der Familienvorsorge gewähren wir Ihnen prämien-
freien, automatischen Versicherungsschutz im Falle einer Ehe- Bestreitet der andere Ersatzpflichtige allerdings seine Leistungspflicht,
schließung oder mit Beginn einer eingetragenen Lebenspartner- können Sie sich auch direkt an Janitos wenden.
schaft. Der Versicherungsschutz besteht allerdings nur dann, wenn Die Pflege-Assistanceleistungen werden ausschließlich in Österreich
für den Ehegatten bzw. Lebenspartner weder bei uns noch bei ei- erbracht.
nem anderen Versicherer bereits eine Unfallversicherung besteht.
7.1.1. Pflege-Assistanceleistungen für versicherte Personen
Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen der Produktlinie
Balance mit der Leistungsart Invalidität, einer Versicherungssumme Die versicherte Person hat Anspruch auf die unter Ziffer 7.1.1 a) bis i)
von 30.000 Euro und Gliedertaxe „Trend“ ohne Progression. aufgeführten Pflege-Assistanceleistungen, sofern eine der beiden folgen-
den Voraussetzungen erfüllt wird und bei Eintritt des Unfalles noch keine
b) Der Versicherungsschutz wird für einen Zeitraum von 3 Monaten Pflegebedürftigkeit nach österreichischem Bundespflegegeldgesetz
gewährt. (Stand 24.03.2021) bestand.
c) Wird während der Gültigkeit der Familienvorsorge kein Antrag auf – Die versicherte Person befand sich unfallbedingt über einen zu-
Einschluss des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners sammenhängenden Zeitraum von 16 Wochen in einer medizinisch
gestellt, entfällt der Versicherungsschutz der entsprechenden Per- notwendigen, vollstationären Heilbehandlung und ist danach in ihrer
son nach Ablauf des versicherten Zeitraumes rückwirkend. körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit so stark beeinträch-
tigt, dass sie Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkeh-
5.2. Schwangerschaft, Geburt oder Adoption renden Verrichtungen und Aufgaben des täglichen Lebens benötigt.
a) Im Rahmen der Familienvorsorge gewähren wir Ihnen prämien- – Bei der versicherten Person tritt eine der unter Ziffer 2.2.12 a) bis e)
freien, automatischen Versicherungsschutz im Falle einer Schwan- oder Ziffer 2.2.13 der Zusatzbedingungen genannten schweren Un-
gerschaft, Geburt oder Adoption. fallverletzungen ein und ist danach in ihrer körperlichen oder geisti-
gen Leistungsfähigkeit so stark beeinträchtigt, dass sie Hilfe bei den
Der Versicherungsschutz umfasst die Leistungen der Produktlinie
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen und
Balance mit der Leistungsart Invalidität, einer Versicherungssumme
Aufgaben des täglichen Lebens benötigt.
von 30.000 Euro und Gliedertaxe „Trend“ ohne Progression.
Wir übernehmen die Kosten der Vermittlung und Organisation qualifizier-
b) Schwangerschaft
ter Dienstleister, sowie die notwendigen Kosten der Pflege-
Für Ihre ungeborenen Kinder besteht Unfallversicherungsschutz
Assistanceleistungen.
längstens bis zum Tag der Geburt. Gesundheitsschäden des unge-
borenen Kindes sind sowohl bei einer unfallbedingten Einwirkung a) Tägliche Versorgung mit einer warmen Mahlzeit.
auf die Mutter, als auch bei einer direkten unfallbedingten Einwir- b) Bis zu zweimal pro Woche Einkauf von regelmäßig benötigten
kung auf das Kind versichert. Waren und Lebensmitteln sowie Erledigung notwendiger Besorgun-
c) Geburt eines Kindes gen (die Kosten für eingekaufte Waren und Lebensmittel werden
Der Versicherungsschutz für Ihre neugeborenen Kinder wird ab nicht übernommen).
dem Tag der Geburt für einen Zeitraum von 6 Monaten gewährt. c) Bis zu zweimal pro Woche Fahrdienst inkl. Begleitung zu notwendi-
d) Adoption eines Kindes gen Behörden-, Arzt- und Therapieterminen im Umkreis von bis zu
Der Versicherungsschutz gilt für Ihre adoptierten Kinder unter 10 50 km.
Jahren. Er wird ab Rechtswirksamkeit der Adoption für einen Zeit- d) Bis zu insgesamt 10 Stunden pro Woche für die Reinigung der
raum von 6 Monaten gewährt. Wohnung, die Reinigung und Versorgung von Wäsche sowie die
e) Wird während der Gültigkeit der Familienvorsorge kein Antrag auf Versorgung von Pflanzen (auch im zur Wohnung gehörenden Vor-
Einschluss des neugeborenen oder adoptierten Kindes gestellt, ent- garten).
fällt der Versicherungsschutz des entsprechenden Kindes nach Ab- e) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, Versor-
lauf des versicherten Zeitraumes rückwirkend. gung mit einer Hausnotrufanlage, über die eine Rufzentrale 24
Darüber hinaus wird in diesen Fällen auf eine Gesundheitsprüfung Stunden am Tag erreichbar ist.
bei dem zu versichernden Kind verzichtet.
f) Notfall-Vermittlung eines Pflegeplatzes für nicht suizidgefährdete
Erwachsene in einer qualitätsgeprüften Pflegeeinrichtung. Es wird
5.3. Prämienbefreiung bei Tod des Versicherungsnehmers ein möglichst ortsnaher Pflegeplatz vermittelt, ein Anspruch auf ei-
a) Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben, nen ortsnahen Pflegeplatz besteht jedoch nicht. Die Kosten für die
– wird die Versicherung Ihres Kindes mit den zu diesem Zeit- Unterbringung werden nicht übernommen.
punkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des g) Tag- und Nachtwache bis 48 Stunden nach dem Spitalaufenthalt,
Versicherungsjahres prämienfrei weitergeführt, in dem das soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
h) Information zur gesetzlichen Pflegeversicherung, Empfehlung
– wird – wenn nichts anderes vereinbart ist – der gesetzliche
geeigneter Pflegeeinrichtungen, Beratung über Pflegehilfsmittel so-
Vertreter des Kindes neuer Versicherungsnehmer
wie Vermittlung einer Pflegeschulung für Angehörige.
b) Voraussetzungen für die Prämienbefreiung sind:
i) Tägliche Grundpflege im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung
– Sie hatten bei Versicherungsbeginn das 45. Lebensjahr noch in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Die Leis-
nicht vollendet und tung wird für 2 Monate ab Geltendmachung der Unfallleistung er-
– die Versicherung war zum Zeitpunkt des Todes nicht gekün- bracht, längstens jedoch bis zu 6 Monate ab dem Unfallereignis.
digt und
Sofern in den jeweiligen Bestimmungen nichts anderes vereinbart ist,
– Ihr Tod wurde nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
enden sämtliche unter Ziffer 7.1.1 a) bis h) aufgeführten Pflege-
verursacht.
Assistanceleistungen spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis.
7.1.2. Pflege-Assistanceleistungen für Angehörige
6. Innovationsupdate
a) Die gemäß Ziffer 7.1.1. a) bis i) der Zusatzbedingungen beschrie-
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen
benen Pflege-Assistanceleistungen werden auch für die in häusli-
für die Janitos Unfallversicherung oder Zusatzbedingungen für die Janitos
cher Gemeinschaft mit der versicherten Person lebenden pflegebe-
Unfallversicherung Österreich ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne
dürftigen Angehörigen erbracht.
Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger
Wirkung auch für Ihren Vertrag.
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich
b) Die versicherte Person hat Anspruch auf die Pflege-Assistance- bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkannten Staat an-
leistungen für pflegebedürftige Angehörige, sofern die folgende Vo- gewandten Regeln und durch typische Brustschmerzen, erhöhte
raussetzungen erfüllt werden: herzspezifische Enzyme und frische, typische EKG-Veränderungen
– Bei der versicherten Person ist eine der unter Ziffer 2.2.12 a) nachgewiesen werden.
bis e) oder Ziffer 2.2.13 der Zusatzbedingungen genannten Vereinfachte Erläuterung:
schweren Unfallverletzungen eingetreten. Ein Herzinfarkt (auch Myokardinfarkt) tritt auf, wenn infolge man-
– Die pflegebedürftigen Angehörigen waren bereits vor dem Un- gelnder Sauerstoffversorgung ein Bereich des Herzmuskels ab-
fall der versicherten Person ganz oder teilweise nicht in der stirbt. Ursache hierfür ist ein plötzlicher Verschluss einer Herz-
Lage, die Verrichtungen und Aufgaben des täglichen Lebens kranzarterie.
zu bewältigen.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für
– Die Pflegeaufgaben wurden bereits vor dem Unfallzeitpunkt
– die Diagnose Angina Pectoris.
von der versicherten Person wahrgenommen.
– Herzinfarkte, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert
c) Die Leistungen werden längstens bis 2 Monate nach dem Unfaller- wurden.
eignis erbracht.
7.2.5.2. Bypass-Operation der Herzkranzgefäße
7.2. Schwere Erkrankungen
a) Operation am offenen Herzen zur Beseitigung von Verengungen
7.2.1. Was ist versichert? und Verschlüssen einer oder mehrerer Herzkranzgefäße mittels An-
lage von Bypassgefäßen. Die medizinische Notwendigkeit der Ope-
Wir zahlen bei Vorliegen einer der aufgeführten schweren Erkrankungen,
ration muss von einem Kardiologen nach den Regeln der deutschen
deren endgültige, nachweislich belegte Diagnose die versicherte Person
Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem an-
14 Tage überlebt, einen einmaligen Betrag von 2.000 Euro.
deren anerkannten Staat angewandten Regeln bestätigt und durch
7.2.2. Allgemeine Erläuterungen eine Angiographie nachgewiesen werden.
a) Die unter Ziffer 7.2.5 der Zusatzbedingungen genannten qualifizier- Vereinfachte Erläuterung:
ten Ärzte bzw. Fachärzte im Sinne dieser Versicherungsbedingun- Eine Bypass-Operation ist erforderlich, wenn eine oder mehrere Ar-
gen sind Ärzte bzw. Fachärzte, die in einem der folgenden Staaten terien, welche das Herz mit Blut versorgen, verengt oder verstopft
eine gültige staatliche Zulassung als Arzt bzw. Facharzt besitzen sind. Bei dem Eingriff wird nach medizinischer Praxis (Stand 2004)
und aktive Mitglieder der dort ansässigen Ärztekammer sind: ein eine Vene aus dem Oberschenkel oder aus der Brustwand des Pa-
Mitgliedstaat der EU, Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, tienten entnommen und dazu genutzt, das Blut an der blockierten
Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA. Wir können auch auf An- Stelle des Herzens vorbeizuleiten.
trag Ärzte, die in einem anderen Staat eine Zulassung besitzen und b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Bypass-Operation der
Mitglied der entsprechenden Ärztekammer sind, als qualifizierte Ärz- Herzkranzgefäße, deren Notwendigkeit bereits vor Vertragsab-
te anerkennen. Eine für den Anspruch auf Leistung notwendige Di- schluss diagnostiziert wurde.
agnose bzw. Bestätigung muss endgültig und eindeutig sein sowie
eine Begründung (ggf. auch die von uns ausdrücklich verlangten 7.2.5.3. Angioplastie am Herzen
Begründungen bzw. Tests) enthalten. Soweit in den Definitionen
a) Behandlung zur Korrektur von zwei oder mehreren zu mindestens
besondere Unterlagen genannt sind, sind sie der Diagnose bzw.
70 Prozent verengten Herzkranzgefäßen. Die medizinische Not-
Bestätigung beizufügen.
wendigkeit der Behandlung muss von einem Kardiologen nach den
b) Wir haben versucht, die Definitionen für Sie verständlicher zu Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den ent-
machen, indem wir manchen Definitionen eine vereinfachte Erläute- sprechenden in einem anderen anerkannten Staat angewandten
rung medizinischer Begriffe beigefügt haben. Diese vereinfachten Regeln bestätigt und durch eine Angiographie nachgewiesen wer-
Erläuterungen sind jedoch rechtlich unverbindlich. Der Anspruch auf den.
Leistung hängt allein von der jeweiligen Definition, ggf. unter Be- Beispiele eingeschlossener Behandlungen sind:
rücksichtigung von Ausschlüssen, ab. – Percutane transluminale Coronarangioplastie (PTCA)
7.2.3. Allgemeine Ausschlüsse – Implantation von Metallgeflechten (Stents)
– Atherektomie
a) Grundsätzlich leisten wir für Leistungsfälle, die während der Versi-
cherungsdauer eingetreten sind, unabhängig davon, wo und – Ballondilatation und Rotarablation
wodurch es zum Versicherungsfall gekommen ist. Wir werden aber – Laser
nicht leisten, wenn der Versicherungsfall für eine versicherte Person Vereinfachte Erläuterung:
verursacht worden ist Mit verschiedenen Techniken können Herzkranzgefäße erweitert
– durch absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttö- werden. Hierdurch ist es möglich, Ablagerungen an den Gefäßwän-
tung. den zu entfernen und die Arterie möglichst dauerhaft für das Blut
– durch Abhängigkeit oder Missbrauch von Alkohol sowie durch wieder durchgängig zu machen.
den Konsum in Deutschland illegaler Drogen. b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Angioplastie am Herzen,
b) Beachten Sie bitte auch die Ausschlüsse bestimmter Eingriffe und deren Notwendigkeit bereits vor Vertragsabschluss oder innerhalb
Krankheitsbilder. Diese sind jeweils in den Bestimmungen und Be- der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn bzw. nach Ein-
schreibungen der versicherten schweren Krankheiten aufgeführt. schluss des Zusatzbausteines diagnostiziert wurde/wird.
c) Darüber hinaus weisen wir explizit auf die Wartezeiten hin, die bei
der versicherten Angioplastie am Herzen gemäß Ziffer 7.2.5.3 der 7.2.5.4. Aortenplastik
Zusatzbedingungen, bei den versicherten Krebserkrankungen ge- a) Operativer Eingriff an der thorakalen oder abdominalen Aorta
mäß Ziffer 7.2.5.8 und Ziffer 7.2.5.9 der Zusatzbedingungen und bei aufgrund einer lebensgefährlichen Gefäßerkrankung. Die medizini-
Multipler Sklerose gemäß Ziffer 7.2.5.14 der Zusatzbedingungen zu sche Notwendigkeit des Eingriffs aus diesem Grund muss von ei-
beachten sind. nem Kardiologen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für
Kardiologie bzw. den entsprechenden in einem anderen anerkann-
7.2.4. Regelung bei Eintritt eines Leistungsfalles ten Staat angewandten Regeln bestätigt werden.
Sofern ein versicherter Leistungsfall aus einer der nach Ziffer 7.2.5 der Beispiele versicherter Eingriffe sind:
Zusatzbedingungen versicherten schweren Erkrankung eingetreten ist,
– Eingriffe an der Aortenbifurkation
endet automatisch der Versicherungsschutz für die betroffene Erkran-
– chirurgisches Einbringen von Gefäßprothesen bei Aorten-
kung. Der Versicherungsschutz für alle anderen unter Ziffer 7.2.5 der
aneurysma
Zusatzbedingungen aufgeführten schweren Erkrankungen bleibt dagegen
unverändert bestehen. – Aortendissektion.
Vereinfachte Erläuterung:
7.2.5. Versicherte schwere Erkrankungen Die Aorta ist die Hauptschlagader des Körpers und liegt im Brust-
korb bzw. Bauchraum. Sie versorgt über von ihr abgehende Arterien
7.2.5.1. Herzinfarkt den gesamten Körper mit sauerstoffreichem Blut. Die Aorta kann
a) Das erste Auftreten eines Herzinfarktes, d. h. das Absterben eines durch Gefäßverkalkungen (Arteriosklerose), die sich an den Gefäß-
Teils des Herzmuskels infolge unzureichender Blutzufuhr zum wänden ablagern, verengt sein. Ausbuchtungen der Gefäßwände
Herzmuskel (Myokard). Die Diagnose muss durch einen Kardiolo- (sog. Aneurysmen) können eine Erweiterung der Aorta verursa-
gen nach den Regeln der deutschen Gesellschaft für Kardiologie chen, was ebenfalls eine operative Behandlung erforderlich macht.
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b) Kein Versicherungsschutz besteht für Tumore des Gehirns werden wie Krebserkrankungen berücksichtigt.
– das Einbringen von Stents mittels minimal invasiven Verfahren Diese Tumore werden entsprechend der WHO (World Health Orga-
und Eingriffen an den Seitenästen der Aorta. nisation) Klassifikation von 2007 (WHO Classification of Tumours of
– eine Aortenplastik am Herzen, deren Notwendigkeit bereits the Central Nervous System) nicht in Stadien sondern in „Grade“
vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde. (Schweregrade) I bis IV eingeteilt.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Diagnose einer
7.2.5.5. Herzklappenoperation Krebserkrankung ab Stadium III bzw. Schweregrad III bei Hirntumo-
a) Die erste offene oder endoskopische Herzklappenchirurgie, ausge- ren.
führt um eine oder mehrere Herzklappen zu ersetzen oder zu repa- Vereinfachte Erläuterung:
rieren, als Folge von Schäden, die allein durch intraarterielle Kathe- Der Begriff „Krebs“ umfasst alle Arten maligner (bösartiger) Tumore,
terverfahren nicht behoben werden können. Die Chirurgie muss auf die in der Lage sind, Krebszellen zu streuen. Im Gegensatz dazu
Empfehlung eines behandelnden Kardiologen hin erfolgen. gibt es so genannte gutartige Tumore ohne Streutendenz. Maligne
Vereinfachte Erläuterung: Tumore können schnell wachsen, umliegendes Gewebe befallen
Wenn eine Herzklappe nicht richtig funktioniert, weil sie verengt ist und die Krebszellen können über Blutkreislauf und Lymphsystem in
oder nicht vollständig schließt, kann eine Operation erforderlich andere Bereiche des Körpers vordringen. Tumore setzen ihr
sein. Hierbei wird die betroffene Herzklappe wiederhergestellt bzw. Wachstum fort, wenn sie nicht zerstört oder entfernt werden.
durch eine künstliche Herzklappe ersetzt. b) Kein Versicherungsschutz besteht für:
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Herzklappen-Operation, – alle Carcinoma-in-situ (TIS)
deren Notwendigkeit bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert – Gebärmutterhalsdysplasien CIN-1, CIN-2, CIN-3
wurde. – Krebs, der bereits vor Vertragsabschluss oder innerhalb der
ersten sechs Monate nach Versicherungsbeginn bzw. nach
7.2.5.6. Erkrankung des Herzmuskels (Kardiomyopathie) Einschluss des Zusatzbausteines diagnostiziert wurde/wird.
a) Schwere Störung der Pumpfunktion des Herzens aufgrund entwe-
7.2.5.9. Lymphknotenkrebs und Blutkrebs
der einer Erweiterung der Herzhöhlen (dilatative Kardiomyopathie)
oder einer Zunahme der Herzwanddicke (hypertrophische Kardio- a) Unter diese Begriffe fallen alle Tumorformen des Blutes, der blutbil-
myopathie). Es müssen trotz optimaler medikamentöser Therapie denden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie,
schwere Zeichen einer Herzleistungsschwäche vorliegen (physische Lymphome und Morbus Hodgkin.
Einschränkung von mindestens Klasse IV gemäß NYHA*). Die Di- Die Krebserkrankungen der Lymphknoten und des Blutes werden je
agnose muss durch einen Kardiologen nach den Regeln der deut- nach Ausprägung in Stadien eingeteilt:
schen Gesellschaft für Kardiologie bzw. den entsprechenden in ei-
– Stadium 1: Befall einer einzigen Lymphknotenregion ober- o-
nem anderen anerkannten Staat angewandten Regeln nachgewie-
der unterhalb des Zwerchfells.
sen werden. *NYHA = New York Heart Association
– Stadium 2: Befall von zwei oder mehr Lymphknotenregionen
Vereinfachte Erläuterung: ober- oder unterhalb des Zwerchfells.
Kardiomyopathie ist ein ernst zu nehmender Zustand oft unbekann- – Stadium 3: Befall auf beiden Seiten des Zwerchfells.
ter Ursache, wobei der Herzmuskel nicht mehr in der Lage ist, Blut
– Stadium 4: Befall von nicht primär lymphatischen Organen
effektiv durch den Körper zu pumpen. Manchmal ist dieser Zustand
(z. B. Leber, Knochenmark).
nur vorübergehend, in einigen Fällen entwickelt sich jedoch eine
andauernde Herzschwäche. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für alle Blutkrebs- oder
Eine permanente Kardiomyopathie kann nicht geheilt werden und Lymphknotenkrebserkrankungen des Stadiums 3 oder größer.
verschlimmert sich mit der Zeit. Symptome sind Kurzatmigkeit bei Vereinfachte Erläuterung:
geringer Anstrengung, Brustschmerzen und ein allgemeines Der Begriff „Krebs“ umfasst alle Arten maligner (bösartiger) Tumore,
Schwächegefühl. die in der Lage sind, Krebszellen zu streuen. Im Gegensatz dazu
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Erkrankungen des Herz- gibt es so genannte gutartige Tumore ohne Streutendenz. Maligne
muskels, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde. Tumore können schnell wachsen, umliegendes Gewebe befallen
und die Krebszellen können über Blutkreislauf und Lymphsystem in
7.2.5.7. Schlaganfall andere Bereiche des Körpers vordringen. Tumore setzen ihr
Wachstum fort, wenn sie nicht zerstört oder entfernt werden.
a) Dauerhafte Schädigung des Gehirns durch einen nach einer Ge-
hirnblutung, Thrombose oder Embolie erlittenen Hirninfarkt, der auf- b) Es besteht kein Versicherungsschutz für Lymphknoten- oder Blut-
grund entsprechender bildgebender Diagnostik (Computer- krebs, der bereits vor Vertragsabschluss oder innerhalb der ersten
tomographie, Kernspintomographie) durch die Diagnose eines Arz- sechs Monate nach Versicherungsbeginn bzw. nach Einschluss des
tes für Neurologie/Psychiatrie nachgewiesen wird. Ein dauerhafter Zusatzbausteines diagnostiziert wurde/wird.
Verlust neurologischer Fähigkeiten ist ebenfalls ärztlich nachzuwei-
sen. Ausgeschlossen sind transitorische ischämische Attacken 7.2.5.10. Nierenversagen
(TIA). a) Endgültiges, nicht mehr zu behebendes Versagen beider Nieren,
Vereinfachte Erläuterung: aufgrund dessen eine regelmäßige Dialyse durchgeführt werden
Das Gehirn kontrolliert alle Funktionen des Körpers. Verletzungen in muss. Die Diagnose muss durch einen Arzt für Nephrologie nach-
diesem Bereich können daher ernsthafte Auswirkungen haben. Ein gewiesen werden.
Schlaganfall (auch Hirninfarkt) tritt auf, wenn das Gehirn stark durch Vereinfachte Erläuterung:
interne Blutungen geschädigt wurde bzw. wenn die Blut- und Aufgabe der Nieren ist es, Abfallstoffe aus dem Blut zu filtern. Wenn
Sauerstoffversorgung durch eine verstopfte Arterie unterbunden ist die Nieren nicht richtig funktionieren, sammeln sich die Abfallstoffe
und es somit zu einer akuten Blutleere kommt. Eine transitorische im Körper an, was zu lebensbedrohlichen Gesundheitsproblemen
ischämische Attacke (TIA) ist eine Durchblutungsstörung von kurzer führen kann. Sofern eine Niere ausfällt, kann die zweite Niere die
Dauer. Die Symptome bilden sich folgenlos innerhalb von 24 Stun- Aufgabe mit übernehmen. Sobald aber beide Nieren nicht mehr in
den zurück. der Lage sind, das Blut zu filtern, muss diese Aufgabe durch eine
b) Kein Versicherungsschutz besteht für Schlaganfälle, die bereits vor Dialysemaschine übernommen werden bzw. ist eine Organtrans-
Vertragsabschluss diagnostiziert wurden. plantation erforderlich.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für ein Nierenversagen, das
7.2.5.8. Krebs (ohne Lymphknotenkrebs und Blutkrebs) bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.
a) Krebs ist die Diagnose eines fortgeschrittenen, bösartigen Tumors.
Ein bösartiger Tumor liegt vor, wenn es zu unkontrolliertem Wachs- 7.2.5.11. Fortgeschrittene Lebererkrankung
tum, der Aussaat von Tumorzellen mit Einwanderung in umliegen- a) Endstadium einer Lebererkrankung oder Diagnose einer Leberzir-
des Gewebe und der Zerstörung von gesundem Gewebe kommt. rhose. Es müssen dabei mindestens zwei der folgenden Krank-
Krebserkrankungen werden entsprechend der Definition der „TNM heitsbilder vorliegen:
Klassifikation maligner Tumore, Siebente Auflage“ der International – Hepatische Enzephalopathie
Union against Cancer (UICC) in 4 Stadien klassifiziert (I – IV). Diese – Unkontrollierbarer Aszites (Wasserbauch)
Stadieneinteilung folgt dem Schweregrad einer Krebserkrankung. – Permanente Gelbsucht
– Varizen (Krampfadern) in der Speiseröhre oder im Magen
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich
Die Diagnose muss durch einen Arzt für Gastroenterologie nachge- – Die versicherte Person ist dauerhaft, d. h. voraussichtlich über
wiesen werden. einen Zeitraum von drei Jahren nicht in der Lage ohne Hilfs-
Vereinfachte Erläuterung: mittel (wie z. B. eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl) eine Ent-
Eine fortgeschrittene Lebererkrankung hat das Versagen der meis- fernung von 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zu-
ten oder sogar aller Leberfunktionen zur Folge. Charakteristische rückzulegen, ohne anzuhalten, sich abzustützen oder sich
Anzeichen für diese Erkrankung sind die oben erwähnten Sympto- setzen zu müssen.
me. Gelbsucht lässt die Haut gelblich erscheinen und ist üblicher- – Es liegt ein neurologisch nachgewiesener Verlust des zentra-
weise ein Anzeichen für eine nicht richtig funktionierende Leber. len Sehens (ein so genanntes Zentralskotom) vor.
„Wasserbauch“ beschreibt eine Flüssigkeitsansammlung im Bauch-
b) Wartezeiten bei MS Erkrankungen sowie Leistungsausschlüsse:
bereich. Unter der hepatischen Enzephalopathie versteht man Be-
Es besteht kein Versicherungsschutz für MS Erkrankungen, deren
wusstseinsstörungen und Persönlichkeitsveränderungen als Folge
erstmalige Symptome vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
des Leberversagens.
oder innerhalb der ersten 12 Monate nach Versicherungsbeginn
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Leberer- bzw. nach Einschluss des Zusatzbausteines diagnostiziert worden
krankung, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde. sind bzw. diagnostiziert werden.
7.2.5.12. Fortgeschrittene Lungenerkrankung (inklusive schwerem Em- 7.2.5.15. Gutartiger Hirntumor
physem)
a) Nicht bösartiger Tumor des Hirns oder der Hirnanhangdrüse. Die
a) Endstadium einer Lungenerkrankung, die zur chronisch respiratori- medizinische Notwendigkeit einer Operation des Tumors oder, falls
schen Insuffizienz führt. Die Diagnose muss aufgrund folgender Be- inoperabel, das Vorliegen dauerhafter neurologischer Störungen
funde durch einen Arzt für Lungenkrankheiten nachgewiesen wer- muss durch die Diagnose eines Arztes für Neurologie nachgewie-
den: sen werden.
– Eine ununterbrochene Sauerstoffversorgung wegen Hypoxie Vereinfachte Erläuterung:
– FEV1 (Forciertes expiratorisches Volumen in der 1. Sekunde Ein gutartiger Tumor ist gekennzeichnet durch ein nicht krebsartiges
= Tiffenau-Test) beträgt dauerhaft weniger als 1 Liter abnormales Gewebewachstum. Ein solcher Tumor im Gehirn ist
– Ruhedyspnoe sehr ernst zu nehmen, auch wenn er nicht krebsartig ist. Der wach-
– Arterielle Blutgasanalyse mit partiellem Sauerstoffdruck von sende Tumor kann Druck auf andere Bereiche des Gehirns ausü-
55 mm Hg oder weniger (Pa02 < 55 mm Hg) ben und daher lebensbedrohlich sein, wenn er nicht entfernt wird.
Vereinfachte Erläuterung: b) Kein Versicherungsschutz besteht für
Bei der so genannten chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung – Zysten, Granulome, Neurinome, Abszesse, Malformationen
kommt es zu einer Verengung großer Bereiche der Atemwege, was (Missbildungen) innerhalb oder außerhalb der Arterien oder
vor allem beim Ausatmen zu einem erhöhten Atemwegswiderstand Venen des Gehirns sowie Hämatome und Tumore der Wirbel-
führt. Eine Folge kann die Ausbildung eines Emphysems sein, d. h., säule.
der normale Aufbau der Lunge ist zerstört und es kommt zu einer – gutartige Hirntumore, die bereits vor Vertragsabschluss diag-
Lungenblähung. nostiziert wurden.
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Lungen-
erkrankung, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde. 7.2.5.16. Bakterielle Meningitis
a) Entzündung der Hirnhäute oder der Rückenmarkshäute, die zu
7.2.5.13. Kinderlähmung (Poliomyelitis) einer mindestens drei Monate andauernden neurologischen Schä-
a) Infektion mit dem Poliovirus mit Beeinflussung von Atmung oder digung (z. B. Sprachstörungen, Halbseitenlähmung) führt. Die Diag-
Motorik, die zu einer dauerhaften paralytischen Erkrankung geführt nose muss durch einen Arzt für Neurologie und durch eine Untersu-
hat. Die Diagnose muss durch einen Arzt für Neurologie nachge- chung der zerebrospinalen Flüssigkeit (Liquor) nachgewiesen wer-
wiesen werden. den.
Vereinfachte Erläuterung: Vereinfachte Erläuterung:
Kinderlähmung ist eine akute infektiöse Erkrankung, die sich durch Meningitis ist eine Entzündung der harten oder weichen Hirnhaut
Muskellähmung aufgrund einer Zerstörung von Zellen im Rücken- sowie der Rückenmarkshäute. Die Infektion kann durch Bakterien,
mark oder Hirnstamm auszeichnet. Bedingt durch die auftretenden Viren, Protozoen (meist tropische Parasiten) oder Pilze verursacht
Lähmungen, die eine oder mehrere Extremitäten oder Muskelgrup- sein. Allgemein ist die Erkrankung als „Hirnhautentzündung“ be-
pen betreffen, kann es zu Muskelschwund mit anschließender De- kannt.
formation kommen, wenn keine Heilung zu erzielen ist. In früheren b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine bakterielle Meningitis, die
Zeiten war diese Krankheit die häufigste Ursache einer Lähmung bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde.
bei Kindern und wurde aus diesem Grund als „Kinderlähmung“ be-
zeichnet. 7.2.5.17. Fortgeschrittene Alzheimer-Krankheit
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Kinderlähmung, die a) Die Erkrankung muss vor dem 68. Geburtstag zum Verlust von
bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde. geistiger und sozialer Kompetenz sowie zur Notwendigkeit einer
ständigen Beaufsichtigung führen. Die Diagnose muss durch einen
7.2.5.14. Multiple Sklerose Arzt für Neurologie und durch standardisierte Tests und Fragebogen
a) Definition der versicherten Multiple Sklerose: für Morbus Alzheimer nachgewiesen werden.
Multiple Sklerose im Sinne der Bedingungen ist eine entzündliche Vereinfachte Erläuterung:
Erkrankung des Zentralen Nervensystems mit Entmarkungsherden Charakteristisch für eine Alzheimer-Erkrankung ist der fortschrei-
in der weißen Substanz des Gehirns oder Rückenmarks. tende Verlust von Erinnerungsvermögen, Orientierung, Urteilsver-
Unsere Leistungspflicht besteht nur, wenn alle der folgenden Be- mögen und Intelligenz. Der Verlauf der Erkrankung ist nicht aufzu-
dingungen erfüllt sind und uns nachgewiesen werden: halten. Symptome zeigen sich in einer Verminderung der Gehirn-
– Bei schubförmigem Verlauf der Erkrankung müssen nach- größe und einem Verlust von Nervenzellen im Gehirn.
weisbar bereits mindestens zwei Schübe aufgetreten sein. b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine fortgeschrittene Alzhei-
– Bei chronisch voranschreitendem (progredientem) Verlauf der mer-Krankheit, die bereits vor Vertragsabschluss diagnostiziert wur-
Erkrankung muss mindestens ein Jahr nach der erstmaligen de.
ärztlichen Diagnose einer chronisch progredienten Multiplen
Sklerose vergangen sein. 7.2.5.18. Enzephalitis
Die Erkrankung manifestiert sich in neurologischen Defiziten, die a) Schwere Entzündung des Hirngewebes, die zu einer mindestens
mindestens eine der folgenden Beeinträchtigungen zur Folge ha- drei Monate andauernden neurologischen Störung (z. B. Sprachstö-
ben: rungen) geführt hat. Diese Schädigung muss durch einen Arzt für
– Die versicherte Person ist dauerhaft, d. h. voraussichtlich über Neurologie nachgewiesen werden.
einen Zeitraum von drei Jahren, nicht in der Lage – auch bei Vereinfachte Erläuterung:
Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße – Enzephalitis ist eine Entzündung der grauen bzw. weißen Substanz
ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und des Hirngewebes oder des gesamten Gehirns und wird verursacht
Getränke aufzunehmen. durch Bakterien, Viren oder Protozoen (meist tropische Parasiten).
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich
b) Kein Versicherungsschutz besteht für eine Enzephalitis, die bereits a) Das Unfall-Pflegegeld wird gezahlt, sofern infolge eines Unfalles –
vor Vertragsabschluss diagnostiziert wurde. ohne Mitwirkung von Krankheiten und/oder Gebrechen gemäß Ziffer
3 der Zusatzbedingungen – bei der versicherten Person eine dau-
7.2.5.19. Pflegebedürftigkeit ernde Pflegebedürftigkeit mit Einstufung in Pflegestufe I, II, III, IV, V,
a) Die versicherte Person erhält während der Vertragslaufzeit eine VI oder VII nach österreichischem Bundespflegegeldgesetz (Stand
Einstufung in die Pflegestufe I, II, III, IV, V, VI oder VII nach öster- 24.03.2021) eintritt.
reichischem Bundespflegegeldgesetz (Stand 24.03.2021). Sofern die Pflege-Assistanceleistungen gemäß Ziffer 7.1.1 der Zu-
b) Kein Versicherungsschutz besteht, sofern bereits vor Vertragsab- satzbedingungen in Anspruch genommen werden, beginnt der An-
schluss eine Pflegebedürftigkeit bestand oder festgestellt wurde. spruch auf Unfall-Pflegegeld erst nach Ende unserer Pflege-
Assistanceleistungen.
b) Die Höhe des Unfall-Pflegegeldes richtet sich nach der
8. Zusatzpaket Plus Pflegestufe des österreichischen Bundespflegegeldgesetzes (Stand
Versicherungsschutz für Leistungserweiterungen in dem Zusatzpaket 24.03.2021). Es gilt folgende Staffelung:
Plus besteht, sofern dieses im Versicherungsschein aufgeführt ist. – 30 Euro je Kalendertag bei Einstufung in Pflegestufe I-III nach
österreichischen Bundespflegegeldgesetz
8.1. Eigenbewegungen und erhöhte Kraftanstrengungen – 40 Euro je Kalendertag bei Einstufung in Pflegestufe IV nach
Abweichend von Ziffer 1.4 der Zusatzbedingungen gelten Gesundheits- österreichischen Bundespflegegeldgesetz
schäden am gesamten Körper als Unfall, die durch erhöhte Kraftanstren- – 60 Euro je Kalendertag bei Einstufung in Pflegestufe V-VII
gungen oder Eigenbewegungen verursacht wurden. nach österreichischen Bundespflegegeldgesetz
Ausgenommen hiervon sind Schädigungen an Bandscheiben. c) Unfall-Pflegegeld wird für die Dauer der Einstufung in eine Pflege-
stufe des österreichischen Bundespflegegeldgesetzes, längstens für
8.2. Ausschlüsse 3 Jahre vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt.
a) Abweichend von Ziffer 4.1 der Zusatzbedingungen besteht Versi- 8.3.4. Unfall-Komageld
cherungsschutz für a) Versicherungsschutz für Unfall-Komageld besteht automatisch,
– Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge Alkoholkonsums wenn die Leistungsart Unfall-Spitalgeld im Versicherungsschein
beim Lenken von versicherungspflichtigen motorisierten Fahr- aufgeführt ist.
zeugen auch dann, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfall- b) Das Unfall-Komageld wird gezahlt, sofern nach Ziffer 2.1.4 der
zeitpunkt 1,3 Promille übersteigt. Zusatzbedingungen ein Anspruch auf Unfall-Spitalgeld entstanden
– Unfälle infolge Drogeneinfluss. ist und die versicherte Person im Koma liegt.
Darüber hinaus wird bei einem Todesfall infolge eines Unfalles, der c) Die Höhe des Unfall-Komageldes beträgt 30 Euro je Kalendertag.
sich ursächlich durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung er- Es wird für die Dauer des Komas, längstens für 3 Jahre vom Unfall-
eignete, die vereinbarte Versicherungssumme für den Todesfall in tag an gerechnet, gezahlt.
voller Höhe gezahlt.
b) Abweichend von Ziffer 4.7 der Zusatzbedingungen besteht Versi- 8.4. Prämienfreie Leistungen
cherungsschutz für Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblu-
tungen auch dann, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfall- 8.4.1. Such-, Bergungs-, und Rettungskosten
ereignis nach Ziffer 1.3 der Zusatzbedingungen nicht die überwie- Abweichend von Ziffer 2.2.1 der Zusatzbedingungen werden die Kosten
gende Ursache ist für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze sowie Mehraufwendungen
ohne Höchstgrenze ersetzt.
8.3. Prämienpflichtige Leistungen
8.4.2. Krankentransporte und Flugrückholungen
8.3.1. Unfall-Rente
Abweichend von Ziffer 2.2.2 der Zusatzbedingungen werden die Kosten
In Ergänzung zu Ziffer 2.1.2 der Zusatzbedingungen gilt: für Kranken- und Rücktransporte im Rahmen der Such-, Bergungs- und
Nach dem Tod des Unfall-Rentenbeziehers verbleibt ein Anspruch von Rettungskosten gemäß Ziffer 2.2.1. der Zusatzbedingungen ohne
insgesamt 100 Prozent der Unfall-Rente bei den Erbberechtigten gemäß Höchstgrenze ersetzt.
gesetzlicher Erbfolge. Als Bemessungsgrundlage gilt die Höhe der Unfall-
8.4.3. Behandlungskosten bei Tauchunfällen
Rente in dem Monat, in dem der Unfall-Rentenbezieher verstirbt.
Abweichend von Ziffer 2.2.3 der Zusatzbedingungen werden die Behand-
An minderjährige Erbberechtigte werden die Leistungen maximal bis zur
lungskosten im Rahmen der Such-, Bergungs- und Rettungskosten
Vollendung des 18. Lebensjahres weitergezahlt.
gemäß Ziffer 2.2.1. der Zusatzbedingungen ohne Höchstgrenze ersetzt.
An volljährige Erbberechtigte werden die Leistungen 5 Jahre lang nach
dem Tod des Unfall-Rentenbeziehers weitergezahlt. 8.4.4. Kosmetische Operationen und Zahnersatz
a) Abweichend von Ziffer 2.2.5.1 a) der Zusatzbedingungen ersetzen
8.3.2. Unfall-Spitalgeld
wir die Kosten für Zahnbehandlungen und Zahnersatz zur Beseiti-
Abweichend von Ziffer 2.1.4.1 der Zusatzbedingungen wird das vereinbar- gung oder Minderung von Beeinträchtigungen durch den Verlust
te Unfall-Spitalgeld für mindestens 5 Tage gezahlt. Die weiteren Voraus- oder Teilverlust von Front-, Eck- sowie allen weiteren Zähnen.
setzungen gemäß Ziffer 2.1.4.1 a) und b) bleiben unberührt.
b) Abweichend von Ziffer 2.2.5.1 d) der Zusatzbedingungen werden
Darüber hinaus wird – in Ergänzung zu Ziffer 2.1.4.1 – das vereinbarte die Kosten für kosmetische Operationen und Zahnersatz ohne
Unfall-Spitalgeld für jeden Kalendertag gezahlt, mindestens jedoch für 5 Höchstgrenze ersetzt.
Tage,
8.4.5. Kur- und Rehabilitationskosten
a) an dem die versicherte Person unfallbedingt einen medizinisch
notwendigen vollstationären Kur- oder Sanatoriumsaufenthalt ab- Abweichend von Ziffer 2.2.7 der Zusatzbedingungen werden die Kosten
solviert. für Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen ohne Höchstgrenze ersetzt.
b) an dem sich die versicherte Person unfallbedingt in einer medizi- 8.4.6. Behinderungsbedingte Kosten
nisch notwendigen vollstationären Desensibilisierungsmaßnahme
zur Behandlung von Allergien befindet. a) Die Voraussetzungen für den Ersatz behinderungsbedingter Kosten
gelten als erfüllt, wenn infolge eines Unfalles – ohne Mitwirkung von
c) an dem bei der versicherten Person eine unfallbedingte und medizi- Krankheiten und/oder Gebrechen gemäß Ziffer 3 der Zusatzbedin-
nisch notwendige ambulante ärztliche Erstversorgung eines Kno- gungen – ein gemäß Ziffer 2.1.1. der Zusatzbedingungen ermittel-
chenbruchs durchgeführt wird.
ter, dauerhafter Invaliditätsgrad von mindestens 25 Prozent einge-
d) an dem die versicherte Person unfallbedingt einen medizinisch treten ist und der Kostenersatz innerhalb von 3 Jahren, vom Unfall-
notwendigen Kurzzeitpflege-Aufenthalt in einem Pflege- oder Senio- tag an gerechnet, von Ihnen geltend gemacht wird.
renheim absolviert, der in unmittelbarem Anschluss an einen Spital-
b) Wir ersetzen die aufgrund des Unfalles notwendigen
aufenthalt durchgeführt wird. Der Leistungsanspruch ist in diesen
Fällen auf insgesamt 30 Kalendertage begrenzt. – Kosten für künstliche Organe sowie Organtransplantationen.
– Organisations- und Umbaukosten für den behindertengerech-
8.3.3. Unfall-Pflegegeld ten Umbau des Wohnsitzes der versicherten Person oder al-
Es besteht Versicherungsschutz für Unfall-Pflegegeld, wenn die Leis- ternativ den Umzug in einen behindertengerechten Wohnsitz.
tungsart Unfall-Spitalgeld im Versicherungsschein aufgeführt ist.
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich
– Umbaukosten eines Kraftfahrzeuges in ein behindertenge- eine der unter Ziffer 2.2.12. a) bis e) oder Ziffer 2.2.13 der Zusatz-
rechtes Fahrzeug. bedingungen genannten schweren Unfallverletzungen eintritt.
– Kosten für künstliche Gliedmaßen und künstliche Gelenke. Die erhöhte Sofort- bzw. Kapitalleistung beträgt für Sie und Ihren
– Kosten für Hilfsmittel und Hilfsgeräte wie Gehhilfen, Rollstüh- Partner (jeweils soweit im Rahmen des Vertrages mitversichert):
le, Hörgeräte, Sehhilfen oder Sprechgeräte. – 50.000 Euro bei Eintritt im 1. Jahr ab Erwerb/Baubeginn.
– Anschaffungs- und Ausbildungskosten eines erforderlichen – 45.000 Euro bei Eintritt im 2. Jahr ab Erwerb/Baubeginn.
Blinden- oder Signalhundes. – 40.000 Euro bei Eintritt im 3. Jahr ab Erwerb/Baubeginn
– Kosten einer behindertengerechten Fortbildung (zum Beispiel – 35.000 Euro bei Eintritt im 4. Jahr ab Erwerb/Baubeginn
das Erlernen von Gebärdensprache oder Blindenschrift).
– 35.000 Euro bei Eintritt im 5. Jahr ab Erwerb/Baubeginn
c) Der Kostenersatz für behinderungsbedingte Kosten ist auf insge-
Der Anspruch auf die Zahlung der erhöhten Sofort- bzw. Kapitalleis-
samt 25.000 Euro begrenzt.
tung kann während eines Zeitraums von insgesamt 3 Jahren, vom
8.4.7. Umschulungsmaßnahmen Unfallereignis an gerechnet, geltend gemacht werden.
Abweichend von Ziffer 2.2.8 der Zusatzbedingungen werden die Kosten Er endet jedoch in jedem Fall zum Zeitpunkt der Veräußerung des
für Umschulungsmaßnahmen ohne Höchstgrenze ersetzt. Wohneigentums oder der Beendigung des Versicherungsvertrages.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Zeitpunkt des Eigen-
8.4.8. Psychologische Betreuung tumserwerbs bzw. des Baubeginns von Ihnen nachzuweisen.
Abweichend von Ziffer 2.2.9 der Zusatzbedingungen ist der Kostenersatz
für psychologische Betreuung und Behandlungen auf insgesamt 5.000 8.4.12. Gipsgeld
Euro begrenzt. Muss eine versicherte Person aufgrund eines versicherten Unfallereignis-
ses, das zu einer Fraktur führt, länger als 14 Tage einen Gipsverband
8.4.9. Besondere Leistungen für Kinder tragen, zahlen wir einmalig ein Gipsgeld in Höhe von 250 EUR.
a) Vollwaisenrente Die Leistung ist bei uns innerhalb von 21 Monaten vom Unfalltag an
Werden beide bei Janitos unfallversicherten Elternteile durch das gerechnet durch Vorlage eines ärztlichen Attests geltend zu machen.
gleiche Unfallereignis tödlich verletzt, zahlen wir an alle zum Unfall-
zeitpunkt mitversicherten minderjährigen Kinder jährlich eine Voll- 8.5. Arbeitslosigkeit
waisenrente. a) Werden Sie während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
Die jährliche Rente je Kind bemisst sich an der Bruttojahresprämie, arbeitslos, befreien wir Sie auf Ihren Wunsch von der Prämienzah-
die zum Unfallzeitpunkt für das jeweilige Kind zu entrichten war. Die lungspflicht (Prämienbefreiung). Der Versicherungsschutz bleibt
Höhe der Rente beträgt das Fünfzigfache dieser Prämie, mindes- während dieser Zeit unverändert bestehen.
tens jedoch 12.000 Euro pro Jahr und Kind. b) Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner
Die Rente wird längstens bis zu dem Jahr gezahlt, in dem das Kind bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit
das 18. Lebensjahr vollendet. als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld I oder II beziehen
und sich aktiv um Arbeit bemühen.
b) Haushaltshilfe und Kinderbetreuung
Abweichend von Ziffer 2.2.10.2 der Zusatzbedingungen werden die c) Die Prämienbefreiung erfolgt, sofern alle folgenden Voraussetzun-
nachgewiesenen Kosten für die Kinderbetreuung und eine Haus- gen erfüllt werden:
haltshilfe bis maximal 120 € pro Tag übernommen. Die Leistungen – die Arbeitslosigkeit war unverschuldet.
werden erbracht, bis der versicherten Person zugemutet werden – das Arbeitsverhältnis war unbefristet und die wöchentliche Ar-
kann, ihre Versorgungs- und Betreuungspflichten wieder selbst zu beitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden.
übernehmen, längstens jedoch bis 6 Monate nach dem Unfallereig- – der Unfallversicherungsvertrag bestand bei Eintritt der Arbeits-
nis. losigkeit seit mindestens 12 Monaten.
c) Privat- und Nachhilfeunterricht – bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bestand kein Prämienrück-
Kann das versicherte minderjährige Kind unfallbedingt nicht oder stand.
nicht regelmäßig am regulären schulischen Unterricht teilnehmen, d) Die Prämienbefreiung beginnt ab der ersten Fälligkeit, die der
erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für den notwendigen Pri- Meldung der Arbeitslosigkeit folgt.
vatunterricht, um die Fehlzeiten auszugleichen. Die Prämienbefreiung endet mit der Beendigung der Arbeitslosig-
Die Kosten werden ohne Höchstgrenze ersetzt. Darüber hinaus keit. Darüber hinaus erlischt der Unfallversicherungsvertrag ohne
übernehmen wir auf Wunsch auch die Organisation und Vermittlung besondere Vereinbarung, wenn die Prämienbefreiung mehr als 36
des Privatunterrichts. Monate dauert.
Die Leistungen werden längstens bis 6 Monate nach dem Unfaller- e) Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzei-
eignis erbracht. gen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind
von Ihnen zu erbringen.
d) Rooming-in-Leistung
Abweichend von Ziffer 2.2.10.3 der Zusatzbedingungen ersetzen f) Kein Anspruch auf Prämienbefreiung besteht für Arbeitslosigkeit,
wir im Rahmen der versicherten Rooming-in-Leistungen auf Ihren die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt
Wunsch auch alternativ die tatsächlich entstandenen, nachgewie- war.
senen Übernachtungskosten. Auf eine Begrenzung der Anzahl der
Übernachtungen wird verzichtet. 8.6. Fälligkeit der Leistung
8.4.10. Versorgung von Haustieren Abweichend von Ziffer 11 der Zusatzbedingungen sind wir verpflichtet, bei
einem Invaliditätsanspruch innerhalb eines Monats in Textform zu erklä-
Abweichend von Ziffer 2.2.11 der Zusatzbedingungen werden die Kosten ren, ob und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen.
für die tiergerechte Unterbringung ohne Höchstgrenze ersetzt. Die Leis-
tungen werden erbracht, bis der versicherten Person zugemutet werden
8.7. Familien-Vorsorgeversicherung
kann, ihre Versorgungspflichten wieder selbst zu übernehmen, längstens
jedoch bis 12 Monate nach dem Unfallereignis. 8.7.1. Eheschließung oder eingetragene Lebenspartnerschaft
8.4.11. Sofort- bzw. Kapitalleistung bei schweren Verletzungen und Abweichend von Ziffer 5.1 der Zusatzbedingungen gilt:
Verbrennungen a) Im Rahmen des Versicherungsschutzes der Familienvorsorge gilt
a) Abweichend von Ziffer 2.2.12 und 2.2.13 a) der Zusatzbedingungen bei Eheschließung oder mit Beginn einer eingetragenen Lebens-
zahlen wir eine Sofort- bzw. Kapitalleistung in Höhe von 25.000 €. partnerschaft für die Leistungsart Invalidität eine Versicherungs-
Eine Begrenzung auf die versicherte Invaliditätssumme (Grund- summe von 100.000 Euro.
summe ohne Progression) entfällt. Darüber hinaus gilt die Leistungsart Unfall-Todesfallleistung in Höhe
von 10.000 Euro und die Leistungsart Unfall-Spitalgeld mit Gene-
b) In Ergänzung zu Ziffer 2.2.12 und 2.2.13 der Zusatzbedingungen
sungsgeld in Höhe von 20 Euro versichert.
gilt bei Immobilienerwerb folgende Regelung:
Wir zahlen eine erhöhte Sofort- bzw. Kapitalleistung, wenn Sie b) Der Versicherungsschutz wird für einen Zeitraum von 6 Monaten
und/oder Ihr Partner (Ehepartner oder Partner einer eingetragenen gewährt.
Lebensgemeinschaft) während der Gültigkeit des Unfall-
8.7.2. Schwangerschaft, Geburt oder Adoption
Versicherungsvertrages erstmals Wohneigentum zur Eigennutzung
erwerben oder bauen und während eines Zeitraums von 5 Jahren Abweichend von Ziffer 5.2 der Zusatzbedingungen gilt:
ab Baubeginn oder Eigentumserwerb bei Ihnen oder Ihrem Partner
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Zusatzbedingungen zu Ihrer Janitos Unfallversicherung Balance Österreich
a) Im Rahmen des Versicherungsschutzes der Familienvorsorge gilt b) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berech-
bei Schwangerschaft, Geburt und Adoption für die Leistungsart In- tigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent-
validität eine Versicherungssumme von 100.000 Euro. sprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie
Darüber hinaus gilt die Leistungsart Unfall-Todesfallleistung in Höhe durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen
von 10.000 Euro versichert. hingewiesen haben.
b) Bei Geburt und Adoption eines Kindes erweitert sich der Versiche- Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
rungsschutz zusätzlich um die Leistungsart Unfall-Spitalgeld mit verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Genesungsgeld. Die versicherte Summe beträgt hier 20 Euro. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachwei-
c) Der Versicherungsschutz wird für einen Zeitraum von 12 Monaten sen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt o-
gewährt. der die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
lung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
8.7.3. Prämienbefreiung bei Tod des Versicherungsnehmers wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
a) Abweichend von Ziffer 5.3 a) der Zusatzbedingungen wird bei Tod c) Unterlassen Sie die Abgabe einer Anzeige oder geben fahrlässig
des Versicherungsnehmers während der Versicherungsdauer, die eine unrichtige Anzeige ab oder unterlassen fahrlässig die Erfüllung
Versicherung Ihres Kindes mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden einer sonstigen Obliegenheit, so werden wir von der Verpflichtung
Versicherungssummen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres zur Leistung jedoch nicht frei, wenn Sie nachweisen, dass das Ver-
prämienfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 21. Le- säumnis nur auf einem Versehen beruht und nach seinem Erken-
bensjahr vollendet. nen unverzüglich nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige
b) Abweichend von Ziffer 5.3 b) der Zusatzbedingungen gelten die eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu ent-
Bestimmungen der Ziffer 5.3 a) der Zusatzbedingungen auch dann, richten ist, so muss diese rückwirkend ab dem Zeitpunkt bezahlt
wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Todes bereits gekündigt werden, an dem dieser Umstand eingetreten ist.
war oder der Versicherungsnehmer bei Versicherungsbeginn das d) Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob wir ein uns
45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. zustehendes Kündigungsrecht wegen der Verletzung einer vorver-
traglichen Anzeigepflicht ausüben.
8.8. Verdienstausfall von Selbständigen
Abweichend von Ziffer 9 der Zusatzbedingungen wird bei Selbständigen 11. Wann sind die Leistungen fällig?
ein fester Betrag von 4 Promille der für die versicherte Person vereinbar-
ten Invaliditätsgrundsumme, höchstens jedoch 1.000 Euro erstattet, a) Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats – beim Invaliditäts-
sofern der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen werden kann. anspruch innerhalb von drei Monaten – in Textform zu erklären, ob
und in welchem Umfang wir einen Anspruch anerkennen. Die Fris-
ten beginnen mit dem Eingang folgender Unterlagen:
Der Leistungsfall – Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen,
– beim Invaliditätsanspruch zusätzlich der Nachweis über den
Abschluss des Heilverfahrens, soweit es für die Bemessung
9. Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegen- der Invalidität notwendig ist.
heiten)? b) Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungs-
anspruchs entstehen, übernehmen wir.
Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere
Leistung nicht erbringen. c) Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über
Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von zwei Wochen.
a) Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbei-
führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen d) Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest,
Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrich- zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse.
ten. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann ein angemessener Vor-
Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte schuss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur verlangt wer-
Person bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen erst den, sofern keine akute Lebensgefahr mehr besteht.
dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, wenn der wirkliche
e) Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längs-
Umfang erkennbar wird. Eine generelle Verpflichtung der versicher-
tens bis zu drei Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen
ten Person sich einer Operation zu unterziehen, besteht jedoch
zu lassen. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
nicht.
verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre. Dieses Recht
b) Die von uns übersandte Unfallanzeige müssen Sie oder die versi- muss von uns zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leis-
cherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und uns zurücksenden; tungspflicht gemäß Ziffer 11 a), von Ihnen vor Ablauf der Frist aus-
von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen geübt werden.
in gleicher Weise erteilt werden.
f) Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung,
c) Es liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn Sie oder die als wir bereits erbracht haben, ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent
versicherte Person die Schadenmeldung gemäß Ziffer 9 a) und b) jährlich zu verzinsen.
innerhalb des ersten Jahres vom Unfalltag an gerechnet bei uns
g) Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug sind wir
einreichen.
berechtigt, Lebensbescheinigungen anzufordern. Wird die Beschei-
d) Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person nigung nicht unverzüglich übersandt, ruht die Rentenzahlung ab der
auch von diesen untersuchen lassen. Die notwendigen Kosten ein- nächsten Fälligkeit.
schließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles tragen
wir.
Kann bei Selbstständigen der Verdienstausfall nicht konkret nach-
gewiesen werden, wird ein fester Betrag von 2 Promille der für die
versicherte Person vereinbarten Invaliditätsgrundsumme, höchstens
jedoch 500 Euro erstattet.
e) Ärzte, die die versicherte Person – auch aus anderen Anlässen –
behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versiche-
rungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
f) Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion
durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
10. Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Oblie-
genheiten?
a) Wird eine Obliegenheit gemäß Ziffer 9 der Zusatzbedingungen
vorsätzlich verletzt, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz.
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