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Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2024)
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Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung
(AUVB 2024)
Vertragspartner
Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
Aufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5
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Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung AUVB 2024
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Was und wer ist versichert?
Artikel 3 Wo und wann gilt die Versicherung?
Artikel 4 Was ist ein Unfall?
Artikel 5 Was ist nicht versichert? Was ist eingeschränkt versichert?
Artikel 6 Wofür wird keine Leistung erbracht? Wann wird die Leistung gekürzt?
Artikel 7 Wann sind unsere Leistungen fällig?
Was versteht man unter "Dauernder Invalidität"
Wie wird der Invaliditätsgrad bemessen?
Artikel 8 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten?
Artikel 9 Wann sind die Prämien zu bezahlen? Wofür werden Gebühren verrechnet? In welchen Fällen kann eine
Prämienfreistellung vereinbart werden?
Artikel 10 Was ist bei einer Änderung des Hauptwohnsitzes, der Berufstätigkeit, Beschäftigung oder der sportlichen
Betätigung zu beachten?
Artikel 11 Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten? Welche Folgen hat eine Nichtbeachtung
dieser Vorschriften?
Artikel 12 Was gilt als Versicherungsperiode? Wie lange dauert der Vertrag und wann verlängert er sich?
Artikel 13 Wann kann der Vertrag gekündigt werden? Wann erlischt der Vertrag ohne Kündigung?
Weitere Bestimmungen
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Soweit personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, umfassen sie alle Geschlechter gleichermaßen.
Gesetzesstellen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), die in diesen Bedingungen angeführt werden, sind unter
"Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)" im vollen Wortlaut wiedergegeben.
1. Versicherungsnehmer ist die Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen Generali
Versicherung AG abschließt.
Für den Versicherungsnehmer wird die persönliche Anrede "Sie" verwendet. Für die Generali Versicherung AG wird die
Anrede "wir" bzw. "uns" verwendet. Sie und wir sind Vertragspartner der Unfallversicherung.
2. Versicherte Person ist die Person, deren Gesundheitsschädigung infolge eines Unfalles versichert ist.
3. Anspruchsberechtigter (Bezugsberechtigter) ist die Person, die für den Empfang einer Leistung genannt ist.
4. Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles (siehe Artikel 4 dieser Bedingungen).
5. Prämie ist das von Ihnen zu zahlende Entgelt für den Versicherungsschutz samt Versicherungssteuer.
6. Wenn in diesen Bedingungen die Abgabe einer Erklärung in geschriebener Form vereinbart ist, wird diesem
Erfordernis durch Zugang eines Textes, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht, entsprochen. Eine
eigenhändige Unterschrift des Erklärenden ist nicht erforderlich. Wenn in diesen Bedingungen die Abgabe einer
Erklärung in Schriftform vereinbart ist, ist die eigenhändige Unterschrift des Erklärenden auf dem Dokument
erforderlich.
7. Die Polizze ist die Urkunde über den zustande gekommenen Versicherungsvertrag
Artikel 2
Was und wer ist versichert?
1. Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person ein Unfall zustößt.
In der Polizze ist ersichtlich, welche Leistungen und Versicherungssummen vereinbart sind.
2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie sowie jede versicherte Person einen Hauptwohnsitz in
Österreich haben. Ein in Österreich gelegener Nebenwohnsitz ist nicht ausreichend.
Eine Verlegung des Hauptwohnsitzes ist uns unverzüglich in geschriebener Form anzuzeigen und nachzuweisen.
Ergibt sich durch die Hauptwohnsitzverlegung innerhalb Österreichs die Anwendbarkeit eines anderen Regionaltarifes,
so sind wir berechtigt, eine Umstellung des Versicherungsvertrages auf den jeweils zur Anwendung kommenden
Regionaltarif vorzunehmen (siehe Artikel 10 dieser Bedingungen).
Im Falle der Hauptwohnsitzverlegung ins Ausland sind wir berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monates ab unserer Kenntnis von der Hauptwohnsitzverlegung ins Ausland ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu
kündigen. Auch Sie sind berechtigt, innerhalb eines Monats ab der uns angezeigten und nachgewiesenen
Hauptwohnsitzverlegung ins Ausland den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
3. Der für ein neugeborenes Kind beantragte Versicherungsschutz wird für die ersten 6 Lebensmonate prämienfrei
geboten.
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4. Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die Ihnen oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen
werden.
Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen
genommen, das bedeutet, dass diesem die Versicherungsleistung zusteht. Die diesbezüglichen Vorschriften der
§§ 75 - 79 VersVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
ausschließlich Ihnen zusteht.
Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, von Ihnen für eigene Rechnung genommen (die
Versicherungsleistung steht Ihnen zu), so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen
erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt und steht die Vertretung in den
seine Person betreffenden Angelegenheiten Ihnen zu, so können Sie den anderen bei der Erteilung der Zustimmung
nicht vertreten.
5. Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die versicherte Person und jene Personen, die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Diese Personen sind neben Ihnen für die Erfüllung der
Obliegenheiten (siehe Artikel 11 dieser Bedingungen) verantwortlich.
Artikel 3
Wo und wann gilt die Versicherung?
Sofern in der Polizze nichts Abweichendes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz auf der ganzen Erde und es sind
Unfälle versichert, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind.
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Für die Folgen nicht rechtzeitiger
Prämienzahlung für den Versicherungsschutz gelten die §§ 38, 39 und 39a VersVG.
Artikel 4
Was ist ein Unfall?
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis
(Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Gesundheitsschädigungen, die die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur
Rettung von Menschenleben oder Sachen erleidet, gelten als unfreiwillig erlitten.
Bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe wird der Begriff der Plötzlichkeit auch dann
angenommen, wenn die versicherte Person durch besondere Umstände den Einwirkungen von Gasen oder Dämpfen
mehrere Stunden lang unfreiwillig ausgesetzt war. Ausgeschlossen bleiben jedoch Berufskrankheiten.
1.1. Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Herzmuskels entstanden sind (z.B.
Herzinfarkt), sind versichert, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung der
betreffenden Koronararterie besteht und diese Verletzung durch eine direkte mechanische Einwirkung von außen auf
den Brustkorb verursacht worden ist.
Gesundheitsschädigungen, die aufgrund akuter Mangeldurchblutung des Gehirns entstanden sind (z.B. Schlaganfall,
ischämischer Insult), sind versichert, wenn ein überwiegender Kausalzusammenhang mit einer unmittelbaren Verletzung
oder einem Verschluss des betreffenden Blutgefäßes besteht und diese durch eine direkte mechanische Einwirkung von
außen verursacht worden sind.
1.2. Bandscheibenhernien jeder Art sind versichert, wenn sie durch eine erhebliche direkte Gewalteinwirkung auf das
jeweilige Segment der Wirbelsäule verursacht werden, und
- diese durch Kraft und Richtung in der Lage war, eine gesunde Bandscheibe zu zerreißen, die bildgebende
Untersuchung nach dem Unfall (wie MRT, Röntgen) keine degenerativen Veränderungen, sondern frische
Verletzungen zeigt und vor dem Unfall keine Wirbelsäulenbeschwerden bestanden; oder
- Frakturen ober- oder unterhalb der geschädigten Bandscheibe vorliegen; oder
- es zu Bänderrissen im Bereich der Wirbelsäule mit Wirbelverrenkungen gekommen ist.
1.3. Bauch- und Unterleibsbrüche jeder Art sind versichert, wenn sie durch eine von außen kommende mechanische
Einwirkung direkt herbeigeführt worden sind und nicht anlagebedingt waren.
1.4. Unfreiwillig erlittene Gesundheitsschädigungen durch Ertrinken bzw. Ersticken unter Wasser sowie tauchtypische
Gesundheitsschädigungen (Barotraumen (kompressionsbedingt und dekompressionsbedingt, auch Gasembolie),
Dekompressionskrankheit) sind versichert, auch wenn kein Unfallereignis festgestellt werden kann.
2. Als Unfall gelten auch:
2.1 Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule
befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen infolge plötzlicher Abweichung vom
geplanten Bewegungsablauf. Hinsichtlich abnützungsbedingter Einflüsse mit Krankheitswert findet Artikel 6, Punkt 2
dieser Bedingungen Anwendung.
2.2. Folgen des Verschluckens von Gegenständen;
2.3. Folgen der versehentlichen Einnahme von giftigen oder ätzenden Stoffen, es sei denn, dass diese Einwirkungen
allmählich erfolgen;
2.4. Unfälle, die durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall der versicherten Person herbeigeführt wurden.
3. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf:
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- Folgen der Kinderlähmung und der durch Zeckenbiss übertragenen Frühsommer-Meningoencephalitis und
Borreliose, wenn die Erkrankung eingetreten ist und serologisch festgestellt wurde und frühestens 15 Tage nach
Beginn bzw. spätestens 15 Tage nach Erlöschen der Versicherung zum Ausbruch kommt. Als Krankheitsbeginn
(Zeitpunkt des Versicherungsfalles) gilt der Tag, an dem erstmals ein Arzt wegen der als Kinderlähmung,
Frühsommer-Meningoencephalitis oder Borreliose diagnostizierten Krankheit konsultiert wurde.
Eine Leistung wird von uns nur aus den versicherten Leistungsarten "Unfalltod" oder "Unfallkapital" erbracht.
- Folgen des Wundstarrkrampfes und der Tollwut, wenn diese durch einen Unfall gemäß Artikel 4, Punkt 1 AUVB
2024 verursacht wurden.
- Wundinfektionen infolge einer Unfallverletzung
Artikel 5
Was ist nicht versichert?
Was ist eingeschränkt versichert?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle:
1.1. der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit sie nach österreichischem Recht
dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges und bei der Benützung von
Raumfahrzeugen oder als Fluggast von Drohnen;
Versicherungsschutz besteht jedoch für Unfälle der versicherten Person als Pilot und sonstiges Besatzungsmitglied bei
Linienfluggesellschaften.
1.2. die beim Versuch oder der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die versicherte Person eintreten, für
die Vorsatz Tatbestandsmerkmal ist;
1.3. die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs-
oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.
Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem
Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht.
Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im
Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Frankreich,
Großbritannien, Indien, Japan, Russland oder USA.
1.4. die mittelbar oder unmittelbar
- durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Waffen,
- durch Kernenergie, oder
- durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Strahlenschutzgesetzes,
außer jene, die durch Heilbehandlungen aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren, verursacht werden;
1.5. der versicherten Person infolge
- einer Bewusstseinsstörung,
- eines epileptischen Anfalls, oder
- eines anderen Krampfanfalls, der den ganzen Körper der versicherten Person ergreift.
Bewusstseinsstörung:
Bewusstseinsstörungen sind alle erheblichen Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die auf Alkohol,
Suchtgiften oder Medikamenten beruhen, die versicherte Person außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen
ihrer Umwelt zu genügen, und einen Grad erreicht haben, bei dem sie die Gefahrenlage nicht mehr beherrschen kann.
Es besteht Versicherungsschutz, wenn eine Bewusstseinsstörung durch Alkoholisierung verursacht wird - beim Führen
von Kraftfahrzeugen zu Land, Wasser und in der Luft jedoch nur, wenn der Blutalkoholgehalt zum Unfallszeitpunkt unter
1,3 Promille liegt.
Beträgt der Blutalkoholgehalt zum Unfallszeitpunkt 2,5 Promille oder höher, reduzieren sich die Versicherungssummen
um 50 %.
Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die verursacht werden durch
- einen Herzinfarkt,
- einen Schlaganfall oder
- eine krankheitsbedingte Bewusstseinsstörung (z.B. Blutdruckschwankung, Blutzuckerschwankung,
Ohnmachtsanfall).
1.6. bei Heilmaßnahmen oder Eingriffen am Körper der versicherten Person. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die
Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen versicherten Unfall veranlasst waren.
1.7. bei einer entgeltlich ausgeübten sportlichen Betätigung und dem Training dafür. Entgeltlichkeit liegt vor, wenn die
versicherte Person mehr als einen bloßen Spesenersatz erhält.
Weiters besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die die versicherte Person
- als von der österreichischen Sporthilfe geförderter Sportler bei der Ausübung der geförderten Sportart,
- bei Ausübung des Fußballsports in einer der beiden höchsten Spielklassen eines Verbandes,
- bei Ausübung einer anderen Mannschaftssportart in der höchsten Spielklasse eines Verbandes,
erleidet. Unfälle beim Training für eine der genannten Sportarten sind ebenfalls nicht versichert.
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1.8. bei der Ausübung folgender gefährlicher Aktivitäten bzw. Sportarten:
- Bergsteigen bzw. Klettern mit außergewöhnlichem Risiko (Klettern ab Schwierigkeitsgrad 5 UIAA,
Free-Solobegehungen (Klettern ohne Sicherung), Eisfallklettern);
- Tauchgänge mit außergewöhnlichem Risiko (Tauchgänge ab 40 Metern, Eistauchen, Tauchexpeditionen) außer als
Mitglied einer Rettungsorganisation im Einsatz;
- Bewerbe im Mountainbike (Downhill, Four Cross, Dirt Jump) einschließlich der offiziellen Trainings- und
Qualifikationsfahrten;
- Teilnahme an Expeditionen;
- Rekordversuche in den Bereichen Geschwindigkeit, Tauchen, Luftfahrt und Alpinistik;
- als Mitglied eines Nationalkaders (inkl. Nachwuchskader) auf dem Gebiet des nordischen und alpinen Schisports,
des Snowboardens sowie Freestyling, Bob-, Skibob-, Skeletonfahrens oder Rodelns bei der Ausübung dieser
Sportart.
1.9. die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges
beteiligt
- beim Fahren auf Rennstrecken oder Trainingsanlagen für Motorsport;
- an Fahrtveranstaltungen einschließlich der offiziellen Trainings- und Qualifikationsfahrten, bei denen es auf das
schnellstmögliche Zurücklegen einer vorgegebenen Fahrtstrecke oder die Bewältigung von Hindernissen bzw.
schwierigem Gelände ankommt.
2. Für Unfälle bei den unten angefügten Tätigkeiten wird eingeschränkt Versicherungsschutz geboten. Dabei gelten für
in der Polizze versicherte Leistungsarten die nachstehenden Versicherungssummen als vereinbart - sofern keine
niedrigeren Versicherungssummen vereinbart sind. Sind in der Polizze höhere Versicherungssummen (Maximalleistung)
vereinbart, gilt der die unten angeführten Beträge übersteigende Teil als nicht vereinbart:
- Sofern Unfallkapital mit einer Leistung ab 1 Prozent dauernder Invalidität vereinbart ist, beträgt die
Versicherungssumme für Unfallkapital für einen Grad der dauernden Invalidität
von 1 bis 19 Prozent EUR 100.000,00
- Unfallkapital EUR 350.000,00 (Maximalleistung)
- Zusatzkapital EUR 100.000,00
- Unfallrente EUR 500,00
- Unfalltod EUR 50.000,00
- Taggeld EUR 0,00
- Genesungsgeld EUR 1.000,00
- Knochenbruch-Pauschale EUR 100,00
- Spitalgeld EUR 0,00
- Spitalgeld mit Betreuungsgeld nach Unfall EUR 0,00
- Unfallassistance und Unfallkosten EUR 3.000,00
- Bergung und Transport EUR 3.000,00
- Behandlungskosten EUR 1.000,00
Dieser eingeschränkte Versicherungsschutz besteht für Unfälle
2.1. der versicherten Person als Berufssportler oder von der österreichischen Sporthilfe geförderter Sportler bei der
Ausübung folgender sportlicher Betätigungen und dem Training:
- Schwimmen;
- Wasserball;
- Wasserspringen;
- Segeln;
- Schießsport;
- Tanzsport;
- Fechten;
- Beachvolleyball;
- Golf.
2.2. der laut Polizze im Rahmen von "Unfallversicherung AUVB 2024 für Kinder" versicherten Person bei der Ausübung
der in Punkten 1.7. - 1.9. angeführten Aktivitäten bzw. Sportarten. Artikel 11 AUVB 2024 gilt unverändert.
3. In Abweichung zu Artikel 5, Punkt 2.2 gelten für versicherte Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, welche über
eine Spielberechtigung beim ÖFB (Österreichischer Fußball-Bund) verfügen und bei einer Meisterschaft mitspielen bzw.
ein Mitglied eines Bezirks- oder Landeskaders des ÖSV (Österreichischer Skiverband) im Bereich Schifahren oder
Snowboarden sind, für Unfälle bei der vereinsmäßigen Ausübung der Sportarten Fußball, Schifahren und Snowboarden
und dem Training dafür für in der Polizze angeführte Leistungsarten - sofern für diese keine niedrigeren
Versicherungssummen festgelegt sind - die nachstehenden Versicherungssummen als vereinbart. Sind in der Polizze
höhere Versicherungssummen angeführt, gilt der übersteigende Teil als nicht vereinbart:
- sofern Unfallkapital mit einer Leistung ab 1 Prozent dauernder Invalidität vereinbart ist, beträgt die
Versicherungssumme für Unfallkapital für einen Grad der dauernden Invalidität
von 1 bis 9 Prozent EUR 25.000,00
- Knochenbruch-Pauschale EUR 500,00
- Unfallassistance und Unfallkosten EUR 2.500,00
- Bergung und Transport EUR 10.000,00
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- Behandlungskosten EUR 2.500,00
Für andere in der Polizze angeführten Leistungsarten gelten die vereinbarten Versicherungssummen in voller Höhe. Die
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz gemäß Artikel 5, Punkt 1.7 und Punkt 1.8 AUVB 2024 gelten unverändert.
Bei versicherten Personen, welche vor Vollendung des 15. Lebensjahres im Rahmen dieser Bedingungen versichert
worden sind, verzichten wir bis zum vollendeten 18. Lebensjahr einmalig ausschließlich beim ersten Versicherungsfall
auf die Anwendung der im gegenständlichen Artikel 5, Punkt 3 angeführten Versicherungssummen.
Artikel 6
Wofür wird keine Leistung erbracht?
Wann wird die Leistung gekürzt?
1. Eine Versicherungsleistung wird nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche
Schädigung oder Tod) erbracht.
2. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder
deren Folgen mitgewirkt, ist im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung
entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 30 %
beträgt.
Dies gilt insbesondere auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen abnützungsbedingten Einfluss mit
Krankheitswert, wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden ist.
3. Für organisch bedingte Störungen des Nervensystems wird eine Leistung von uns erbracht, wenn und soweit diese
Störung auf eine durch den Unfall verursachte organische Schädigung zurückzuführen ist.
Ausgeschlossen sind krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen (z.B. Psychosen, Neurosen), auch wenn
diese durch einen Unfall verursacht wurden.
4. Sind Sie, die versicherte Person oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert, erbringen wir keine Leistungen
aus diesem Vertrag an die sanktionierte Person. Wir sind in diesem Fall nicht berechtigt, Prämien für diesen Vertrag zu
verrechnen.
Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder der Leistungsempfänger
internationalen Handels-, Finanz- oder Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Regelungen unterliegt:
- Resolutionen der Vereinten Nationen und/oder
- Verordnungen und/oder Beschlüssen der Europäischen Union und/oder
- Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden von Organen der Republik Österreich und/oder
- rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreiches.
Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr von Waren
oder der Erbringung von (Finanz-)Dienstleistungen.
Werden gegen Sie oder gegen die versicherte Person Sanktionen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen verhängt,
können ab Kenntnis der Sanktion Sie den Versicherungsvertrag jederzeit und wir innerhalb von 3 Monaten kündigen.
Artikel 7
Wann sind unsere Leistungen fällig?
Was versteht man unter "Dauernder Invalidität"?
Wie wird der Invaliditätsgrad bemessen?
1. Unsere Geldleistungen werden mit Beendigung der Erhebungen fällig, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und
des Umfanges der Leistung nötig sind.
2. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn Sie nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer
Geldleistung eine Erklärung von uns verlangen, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden
konnten, und wir diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entsprechen.
3. Steht unsere Leistungspflicht fest, lässt sich aber aus Gründen die Sie nicht verschuldet haben, die Höhe der
Versicherungsleistung innerhalb eines Monates nach Eingang der Anzeige des Versicherungsfalles nicht feststellen,
haben wir auf Ihr Verlangen angemessene Vorschüsse zu leisten.
4. Für Leistungen aus dem Titel einer "Dauernden Invalidität" ist überdies zu beachten:
4.1 Dauernde Invalidität (DI) liegt vor, wenn die versicherte Person durch den Unfall auf Lebenszeit in ihrer körperlichen
oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
Der Eintritt dauernder Invalidität ist notwendige Voraussetzung für Zahlungen aus den Leistungsarten "Unfallkapital",
"Zusatzkapital" und "Unfallrente".
Kein Anspruch auf diese Leistungsarten besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres
nach dem Unfall stirbt.
4.2 Die dauernde Invalidität muss
- innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und
- innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall durch einen ärztlichen Befundbericht festgestellt und bei uns geltend
gemacht werden. Im ärztlichen Befundbericht müssen Art und Umfang der Gesundheitsschädigung und die auf
Lebenszeit dauernde Invalidität festgestellt sein.
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Wird die dauernde Invalidität nicht innerhalb der genannten 15 Monate bei uns geltend gemacht, erlischt ein allfälliger
Leistungsanspruch der versicherten Person. Sollten wir in einer Schadensmeldung bzw. der Vorlage von Befunden
keine ausreichende Geltendmachung eines Anspruchs auf Leistung für dauernde Invalidität erblicken, werden wir Sie
darauf gesondert in geschriebener Form hinweisen.
4.3 Maßgeblich für die Ermittlung der dauernden Invalidität ist der Zustand der Beeinträchtigung der körperlichen und
geistigen Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung bzw. zum Zeitpunkt der Erstellung des
medizinischen Gutachtens.
Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und
Sinnesorgane gelten zur Bemessung des Invaliditätsgrades ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
die folgenden Bewertungsgrundlagen (Gliedertaxe):
a. Vollständiger Verlust eines Armes im oder oberhalb des Ellenbogengelenks 80 %
Vollständiger Verlust eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks anteilig von 70 %
Vollständige Funktionsunfähigkeit eines Armes inkl. Schultergelenk 70 %
Vollständiger Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks und/oder Verlust des Hüftgelenks 80 %
Vollständiger Verlust eines Beines unterhalb des Kniegelenks anteilig von 70 %
Vollständige Funktionsunfähigkeit eines Beines inkl. Hüftgelenk 70 %
b. Vollständiger Verlust oder vollständige Funktionsunfähigkeit
eines Daumens 20 %
eines Zeigefingers oder Mittelfingers 10 %
eines anderen Fingers 5%
einer großen Zehe 5%
einer anderen Zehe 2%
der Sehkraft beider Augen 100 %
der Sehkraft eines Auges 60 %
sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor Eintritt des Versicherungsfalles
bereits vollständig verloren war 80 %
des Gehörs beider Ohren 60 %
des Gehörs eines Ohres 20 %
sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles
bereits vollständig verloren war 50 %
des Geruchssinnes 10 %
des Geschmackssinnes 10 %
der Milz 10 %
einer Niere 20 %
beider Nieren oder wenn die Funktion der zweiten Niere vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
bereits vollständig verloren war 50 %
der Stimme 30 %
des Magens 20 %
c. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche
oder geistige Funktionsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte
zu berücksichtigen.
4.4 Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
4.5 Ist die Funktion mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die ermittelten
Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
4.6. War die Funktion der betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird
vom Invaliditätsgrad der Grad der Vorinvalidität abgezogen.
4.7 Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch wir
berechtigt, den Invaliditätsgrad jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag ärztlich neu bemessen zu lassen.
4.8 Stirbt die versicherte Person
- aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder
- gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall
und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der
ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
Artikel 8
Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten?
1. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten über Art und Umfang der Unfallfolgen oder darüber, in welchem Umfang die
eingetretene Beeinträchtigung auf den Unfall zurückzuführen ist, ferner über die Beeinflussung der Unfallfolgen durch
Krankheit oder Gebrechen entscheidet verbindlich ein Schiedsgutachter, sofern
- dies Sie bzw. der Bezugsberechtigte (im Folgenden: der Anspruchsberechtigte) oder wir verlangen und
- diese Meinungsverschiedenheiten auf insofern abweichenden medizinischen Gutachten des von uns im Anlassfall
beigezogenen sowie eines vom Anspruchsberechtigten beauftragten Gutachterarztes beruhen.
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2. Gemäß § 184 VersVG ist die Entscheidung des Schiedsgutachters nur dann nicht verbindlich, wenn
- sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht;
- der Schiedsgutachter die Feststellung nicht treffen kann oder will oder sie länger als drei Monate verzögert oder
- der Schiedsgutachter nicht entscheidet, weil der Anspruchsberechtigte zwar die Entscheidung des
Schiedsgutachters verlangt hat, aber nicht fristgerecht gemäß Punkt 7 (siehe unten) mitgeteilt hat, mit dem ihm
mitgeteilten Maximalbertrag einverstanden zu sein.
In diesen Fällen entscheidet ein ordentliches Gericht über die strittige Frage.
3. Das Recht, die Entscheidung eines Schiedsgutachters zu verlangen, steht sowohl dem Anspruchsberechtigten als auch
uns zu.
Das Verlangen einer Entscheidung des Schiedsgutachters hat unter Bekanntgabe der Forderung bzw. Auffassung und
unter Vorlage eines diese Forderung/Auffassung begründenden medizinischen Gutachtens zu erfolgen. Auf dieses
Recht sowie die dafür geltenden Erfordernisse und Rahmenbedingungen werden wir den Anspruchsberechtigten in
unserer Entscheidung über den Anspruch und/oder die strittige Fragestellung in geschriebener Form hinweisen.
4. Als Schiedsgutachter bestellen der von uns im Anlassfall beigezogene sowie der vom Anspruchsberechtigten mit der
bisherigen Fallbeurteilung beauftragte Gutachterarzt einvernehmlich einen in der österreichischen Ärzteliste
eingetragenen Arzt mit ius practicandi (Recht zur Berufsausübung), welcher in die Liste der in Österreich gerichtlich
zertifizierten medizinischen Sachverständigen eingetragen ist.
Einigen sich die beiden Ärzte über die Person des Schiedsgutachters nicht, wird ein für die Beurteilung der strittigen
Fragen zuständiger medizinischer Sachverständiger durch die Österreichische Ärztekammer als Schiedsgutachter
bestellt.
5. Die Obliegenheiten gemäß Artikel 11, Punkt 2 a), b), e) und f) dieser Bedingungen gelten sinngemäß für das
Schiedsgutachterverfahren. Die versicherte Person trifft demnach auch die Obliegenheit, sich vom Schiedsgutachter
untersuchen zu lassen.
6. Der Schiedsgutachter hat ein Gutachten zu erstatten und über die strittigen Tatsachen im Sinne des Punkt 1 zu
entscheiden. Diese Entscheidung des Schiedsgutachters hat eine schriftliche Begründung zu umfassen, die sich mit
den vorhandenen Gutachten auseinandersetzt.
7. Verlangen wir die Entscheidung des Schiedsgutachters, so tragen wir dessen Kosten allein.
Verlangt der Anspruchsberechtigte die Entscheidung des Schiedsgutachters, haben wir dem Anspruchsberechtigten
vor Aufnahme der Tätigkeit des Schiedsgutachters in geschriebener Form den Maximalbetrag der vom
Anspruchberechtigten zu tragenden Kosten mitzuteilen. Dieser Maximalbetrag ist von uns unter Bedachtnahme auf die
zu erwartenden objektiv notwendigen Kosten des Schiedsgutachters zu bestimmen und darf nicht mehr als 5 % der für
Unfalltod und Unfallkapital (jeweils Maximalleistung) zusammen versicherten Summe, höchstens jedoch 25 % des
strittigen Betrages betragen.
Der Schiedsgutachter wird nur dann tätig, wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb von vier Wochen ab Erhalt der
Mitteilung erklärt, mit dem Ihm mitgeteilten Maximalbetrag einverstanden zu sein. Die endgültigen Kosten des
Schiedsgutachters werden von ihm anhand der im Rahmen seiner Tätigkeit angefallenen objektiv notwendigen Kosten
festgesetzt und sind im Verhältnis des Obsiegens der beiden Parteien zu tragen, vom Anspruchsberechtigten jedoch
maximal bis zur Höhe des Ihnen mitgeteilten Maximalbetrags. Bei Unverbindlichkeit der Entscheidung des
Schiedsgutachters (siehe Punkt 2) tragen wir die Kosten des Schiedsgutachters.
Artikel 9
Wann sind die Prämien zu bezahlen?
Wofür werden Gebühren verrechnet?
In welchen Fällen kann eine Prämienfreistellung vereinbart werden?
1. Die erste oder die einmalige Prämie samt Versicherungssteuer ist von Ihnen innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss
des Versicherungsvertrages (Zugang der Polizze oder einer gesonderten Antragsannahmeerklärung) und Aufforderung
zur Prämienzahlung zu bezahlen.
Die Folgeprämien sind zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu bezahlen.
Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39, 39a VersVG (siehe Anhang).
2. Neben der Prämie verrechnen wir Gebühren, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch Ihr Verhalten
veranlasst worden sind (z.B. Mahngebühren). Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Gebühren für diese
Mehraufwendungen werden auf der Homepage www.generali.at in der Rubrik Unfallversicherung veröffentlicht; das
Informationsblatt senden wir Ihnen auf Wunsch auch gerne zu.
Prämienfreistellungen
3. Wenn Sie während der Vertragsdauer arbeitslos werden, wird der Versicherungsschutz ab dem 4. Monat des Bezuges
von Arbeitslosengeld bzw. des allfälligen weiteren Bezuges von Notstandshilfe, maximal für 12 Monate prämienfrei
geboten. Die Prämienfreistellung muss von Ihnen beantragt werden, den Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der
Notstandshilfe haben Sie durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice (AMS) nachzuweisen.
4. Wenn Sie während der Vertragsdauer zum Präsenzdienst oder Zivildienst einberufen werden, wird der
Versicherungsschutz für diesen Zeitraum prämienfrei geboten. Die Prämienfreistellung muss von Ihnen beantragt
werden, die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes haben Sie entsprechend nachzuweisen.
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5. Wenn Sie während der Vertragsdauer Kinderbetreuungsgeld beziehen, wird der Versicherungsschutz maximal für die
Dauer von 12 Monaten prämienfrei geboten. Die Prämienfreistellung muss von Ihnen beantragt werden, den Bezug des
Kinderbetreuungsgeldes haben Sie durch eine Bestätigung des Sozialversicherungsträgers nachzuweisen.
6. Wenn Sie während der Vertragsdauer bei Altersumstellung von Unfallversicherung für Jugendliche auf
Unfallversicherung für Erwachsene Studierender sind, wird der Versicherungsschutz maximal für die Dauer von
6 Monaten prämienfrei geboten. Die Prämienfreistellung muss von Ihnen beantragt werden, die Eigenschaft als
Studierender haben Sie durch eine Studienbestätigung nachzuweisen.
7. In allen Fällen der Prämienfreistellung ist eine Beantragung erstmals nach einer Vertragsdauer von einem Jahr möglich,
sofern der Grund für die Prämienfreistellung nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden hat.
In allen Fällen der Prämienfreistellung wird kein Taggeld gezahlt. Innerhalb einer Vertragsdauer von 10 Jahren werden
Prämienfreistellungen für maximal 24 Monate geboten.
8. Sollten Sie während der Dauer eines laut Polizze als Unfallversicherung für Kinder abgeschlossenen Vertrages
sterben, so wird der Vertrag mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssummen bis zum Ablauf des
Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, prämienfrei weitergeführt.
Artikel 10
Was ist bei einer Änderung des Hauptwohnsitzes, der Berufstätigkeit, Beschäftigung oder sportlichen Betätigung zu
beachten?
1. Veränderungen des im Antrag anzugebenden Hauptwohnsitzes, der Berufstätigkeit, Beschäftigung oder sportlichen
Betätigung der versicherten Person, sind uns unverzüglich in geschriebener Form anzuzeigen. Einberufungen zum
ordentlichen Präsenzdienst, zum Zivildienst sowie zu kurzfristigen militärischen Reserveübungen gelten nicht als
Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung.
2. Ergibt sich für den geänderten Hauptwohnsitz, die neue geänderte Berufstätigkeit, Beschäftigung oder
sportliche Betätigung der versicherten Person nach dem dem Vertrag zugrundeliegenden Tarif
- eine niedrigere Prämie, so ist nur diese vom Zugang der Anzeige an zu bezahlen.
- eine höhere Prämie, so besteht für die Dauer von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte
zugehen müssen, auch für den neuen Hauptwohnsitz, die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder sportliche
Betätigung der volle Versicherungsschutz.
Danach besteht der volle Versicherungsschutz nur bei Zahlung einer - dem höheren Risiko - angepassten Prämie.
Hierzu werden wir Ihnen nach Meldung des erhöhten Risikos einen Änderungsvorschlag übermitteln.
Sie sind berechtigt, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unseres Änderungsvorschlags
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Kündigen Sie Ihren Versicherungsvertrag nicht innerhalb dieser
Frist, so gilt die von uns vorgeschlagene erhöhte Prämie ab dem Zeitpunkt der Gefahrenerhöhung. Wir werden Sie in
dem Schreiben, mit dem der Änderungsvorschlag übermittelt wird, auf die Rechtsfolgen der Prämienerhöhung bei
unterbliebener Kündigung sowie der Vertragsbeendigung bei Vornahme der Kündigung besonders hinweisen.
Tritt ein auf den neuen Hauptwohnsitz, die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder sportliche Betätigung
zurückzuführender Versicherungsfall nach Ablauf der drei Monate ein, ohne dass Einigung über die Mehrprämie
erreicht worden wäre, so reduzieren sich die Versicherungssummen in dem Ausmaß, in dem die tatsächlich
berechnete Prämie hinter der für den neuen Hauptwohnsitz, die neue Berufstätigkeit, Beschäftigung oder sportliche
Betätigung erforderlichen Prämie zurückbleibt.
Wir verzichten einmalig auf diese Kürzung der Versicherungssummen beim ersten Versicherungsfall, der innerhalb
der vereinbarten Vertragsdauer auf die erstmalige Änderung des im Antrag angegebenen Hauptwohnsitzes bzw. der
im Antrag angegebenen Berufstätigkeit, Beschäftigung oder sportlichen Betätigung folgt.
- dass grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, finden die Bestimmungen der §§ 23 ff VersVG
(Gefahrenerhöhung) Anwendung.
Artikel 11
Was ist zur Wahrung des Versicherungsschutzes zu beachten?
Welche Folgen hat eine Nichtbeachtung dieser Vorschriften?
1. Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles
Um dem Eintritt des Versicherungsfalls oder einer Erhöhung des Umfangs der Versicherungsleistung vorzubeugen, ist
folgende Obliegenheit einzuhalten:
Die versicherte Person besitzt als Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung nach
österreichischem Recht, die zum Lenken dieses Kraftfahrzeuges vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn dieses
Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird.
Versichert sind jedoch Unfälle bei der Verwendung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf Flächen ohne öffentlichen
Verkehr auch dann, wenn die kraftfahrrechtliche Berechtigung für das Lenken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
nicht vorhanden ist.
Wird diese Obliegenheit zumindest leicht fahrlässig verletzt, sind wir insoweit leistungsfrei, als die Verletzung einen
Einfluss auf die Höhe der Versicherungsleistung oder den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat.
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2. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Ohne Ihre Mitwirkung und die der versicherten Person können wir unsere Leistung nicht erbringen.Nach Eintritt des
Versicherungsfalles sind deshalb folgende Obliegenheiten einzuhalten:
a) Nach einem Unfall, haben Sie oder die versicherte Person unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und
die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eine angemessene
Krankenpflege und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen.
b) Sie oder die versicherte Person haben nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen.
c) Ein Unfall ist uns unverzüglich - spätestens innerhalb einer Woche - in geschriebener Form anzuzeigen.
d) Hat der Unfall den Tod zur Folge, ist uns dies innerhalb von drei Tagen in geschriebener Form zu melden, auch wenn
uns der Unfall schon angezeigt war.
e) Ein von uns übersandtes Unfallmeldeformular müssen Sie oder die versicherte Person wahrheitsgemäß ausfüllen und
uns unverzüglich zurücksenden; von uns darüber hinaus geforderte sachdienliche Auskünfte müssen in gleicher
Weise erteilt werden.
f) Werden Ärzte von uns beauftragt, muss sich die versicherte Person auch von diesen untersuchen lassen.
g) Ist auch Spitalgeld nach Unfall versichert oder besteht ein Anspruch auf Genesungsgeld so ist uns, wenn die
versicherte Person in ein Spital eingewiesen ist, nach der Entlassung aus dem Spital eine Aufenthaltsbestätigung der
Spitalsverwaltung zuzusenden.
h) Bei Ansprüchen auf Kostenersatz sind uns die aufgewendeten Kosten durch Originalbelege nachzuweisen. Die
Belege gehen in unser Eigentum über.
3. Wird eine der in Punkt 2 angeführten Obliegenheiten mit dem Vorsatz verletzt, unsere Leistungspflicht zu beeinflussen
oder die Feststellung solcher Umstände zu erschweren, die erkennbar für unsere Leistungspflicht bedeutsam sind, so
sind wir von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
4. Wird eine der Obliegenheiten in Punkt 2 mit einem anderen als den in Punkt 3 beschriebenen Vorsatz oder
grobfahrlässig verletzt, so sind wir insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei, als die Verletzung der Obliegenheit
auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf die Feststellung oder den Umfang der zu erbringenden Leistung
einen Einfluss gehabt hat.
Artikel 12
Was gilt als Versicherungsperiode?
Wie lange dauert der Vertrag und wann verlängert er sich?
1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen wurde, der
Zeitraum eines Jahres.
Dieser Zeitraum beginnt mit dem in der Polizze vereinbarten Versicherungsbeginn und wird Versicherungsjahr
genannt.
2. Vertragsdauer und Vertragsverlängerung
2.1 Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung.
2.2 Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer mindestens ein Jahr, dann verlängert sich der Versicherungsvertrag automatisch
auf unbestimmte Zeit, wenn der Versicherungsvertrag nicht spätestens einen Monat vor dem Ende der vereinbarten
Vertragsdauer von einem Vertragspartner gekündigt wird.
Die Kündigung wird erst mit Zugang beim anderen Vertragspartner wirksam und ist rechtzeitig, wenn sie spätestens ein
Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages einlangt.Langt die Kündigung rechtzeitig ein, endet der
Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
Erfolgt jedoch keine Kündigung, können in der Folge beide Vertragspartner den sodann auf unbestimmte Zeit
abgeschlossenen Versicherungsvertrag jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres (siehe oben Punkt 1) unter
Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist kündigen.
Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb Ihres Unternehmens gehören (Verbraucherverträgen),
gilt zudem Folgendes:
2.2.1 Wir verpflichten uns, Sie frühestens fünf Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten
Vertragsdauer darüber zu informieren, dass Sie den Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
kündigen können. Weiters verpflichten wir uns, Sie über die mit der Kündigungsmöglichkeit verbundenen Rechtsfolgen
(siehe unten Punkt 2.2 und 2.3) zu informieren.
2.2.2 Sie haben ab Zugang dieser Verständigung (siehe den vorstehenden Punkt 2.1), aber auch schon davor, die
Möglichkeit, Ihren Versicherungsvertrag zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer zu kündigen. Ihre
Kündigungserklärung ist nur dann wirksam, wenn sie spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer
in geschriebener Form bei uns einlangt.
2.2.3 Wenn Ihre Kündigung nicht spätestens ein Monat vor Ablauf der Vertragsdauer bei uns einlangt, verlängert sich der
Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit. Der sodann auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Versicherungsvertrag
kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ablauf eines
Versicherungsjahres gekündigt werden.
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2.3 Wird der Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, können beide Vertragspartner den
Versicherungsvertrag jeweils zum Ablauf eines Versicherungsjahres (siehe oben Punkt 1) unter Einhaltung einer
einmonatigen Kündigungsfrist kündigen.
Artikel 13
Wann kann der Vertrag gekündigt werden?
Wann erlischt der Vertrag ohne Kündigung?
Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir kündigen, wenn wir den Anspruch auf die Versicherungsleistung dem
Grunde nach anerkannt oder die Versicherungsleistung erbracht haben, oder wenn Sie einen Anspruch auf
Versicherungsleistung arglistig erhoben haben.
Die Kündigung ist innerhalb eines Monats
- nach Anerkennung dem Grunde nach;
- nach erbrachter Versicherungsleistung;
- nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung
von uns vorzunehmen.
Die Kündigung kann nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist erfolgen, wenn innerhalb einer
Versicherungsperiode mehr als ein Versicherungsfall eintritt und die Summe aus den Versicherungsleistungen das
2-fache der Jahresprämie dieser Versicherungsperiode übersteigt.
2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles können Sie in den in Punkt 1 genannten Fällen kündigen, darüber hinaus auch
noch wenn wir einen gerechtfertigten Anspruch auf die Versicherungsleistung ablehnen oder seine Anerkennung
verzögern. Weiters können Sie nach Entscheidung des Schiedsgutachters bzw. nach Rechtskraft des Urteiles im Falle
eines Rechtsstreites vor Gericht kündigen.
In allen Fällen ist die Kündigung innerhalb eines Monats:
- nach Anerkennung dem Grunde nach;
- nach erbrachter Versicherungsleistung;
- nach Ablehnung des arglistig erhobenen Anspruches auf Versicherungsleistung;
- nach Ablehnung des gerechtfertigten Anspruches auf die Versicherungsleistung;
- nach Fälligkeit der Versicherungsleistung bei Verzögerung der Anerkennung (Artikel 7 dieser Bedingungen);
- nach Zustellung der Entscheidung des Schiedsgutachters (Artikel 8 dieser Bedingungen);
- nach Rechtskraft des Urteiles im Falle eines Rechtsstreites vor Gericht;
von Ihnen vorzunehmen.
Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode erfolgen.
3. Uns steht die bis zur Vertragsauflösung anteilige Prämie zu.
4. Erlischt der Vertrag, weil die versicherte Person verstorben ist, so steht uns die bis zur Vertragsauflösung anteilige
Prämie zu.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§8
(1) Eine Vereinbarung, nach welcher ein Versicherungsverhältnis als stillschweigend verlängert gilt, wenn es nicht vor
dem Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist insoweit nichtig, als sich die jedesmalige Verlängerung auf mehr als
ein Jahr erstreckt.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen (dauernde Versicherung), so kann es von beiden
Teilen nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigungsfrist muss für
beide Teile gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat, nicht mehr als drei Monate betragen. Auf das
Kündigungsrecht können die Parteien einverständlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG), so kann er ein Versicherungsverhältnis, das er für
eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist, zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden
Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Eine allfällige Verpflichtung des
Versicherungsnehmers zum Ersatz von Vorteilen, besonders Prämiennachlässen, die ihm wegen einer vorgesehenen
längeren Laufzeit des Vertrags gewährt worden sind, bleibt unberührt.
§ 23
(1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine
Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers
vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
machen.
§ 24
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem
Verschulden des Versicherungsnehmers, so muß dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen
sich gelten lassen.
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(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt
ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
§ 25
(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des
Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei
denn, daß ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder
wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß
auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 26
Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der
Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein
Gebot der Menschlichkeit veranlaßt wird.
§ 27
(1) Tritt nach dem Abschluß des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr
ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer
unverzüglich Anzeige zu machen.
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risken bestimmter
Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht
des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
§ 28
(1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in
welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt
war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder
wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß
auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 29
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht
in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, daß das Versicherungsverhältnis durch die
Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.
§ 30
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des
Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des
Antrages nicht bekannt war.
§ 38
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach
der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier
Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1
noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der
Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer
den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit
dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
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(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit
der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der
Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
Versichherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39a
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug,
so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein.
§ 75
(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu.
Die Aushändigung eines Versicherungsscheines kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur dann verfügen und diese
Rechte nur dann gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheines ist.
§ 76
(1) Der Versicherungsnehmer kann über die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte im
eigenen Namen verfügen.
(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten nur
dann zur Annahme der Zahlung und zur Übertragung der Rechte des Versicherten befugt, wenn er im Besitz des
Scheines ist.
(3) Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist,
daß der Versicherte seine Zustimmung zur Versicherung erteilt hat.
§ 77
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder, falls über das Vermögen des Versicherten ein
Insolvenzverfahren eröffnet ist, dem Insolvenzverwalter beziehungsweise dem Treuhänder der Gläubiger den
Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte
Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung
gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten
und dessen Gläubigern befriedigen.
§ 78
Soweit nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers
von rechtlicher Bedeutung ist, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
Verhalten des Versicherten in Betracht.
§ 79
(1) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
oder eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht tunlich war.
(2) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten abgeschlossen und beim Abschluß das
Fehlen des Auftrages dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser die Einwendung, daß der Vertrag ohne
Wissen des Versicherten abgeschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen.
§ 184
(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruches aus der Versicherung oder das Maß der durch
den Unfall herbeigeführten Einbuße an Erwerbsfähigkeit durch Sachverständige festgestellt werden, so ist die
getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
Feststellung erfolgt in diesem Falle durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht
treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen vom Gericht zu bestellen, so sind auf die Bestellung die Vorschriften
des § 64 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Eine Vereinbarung, die von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 abweicht, ist nichtig.
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