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Versicherungsmakler / Transportversicherung / Bedingungsarchiv

Zurich Zürich: die Bedingungen im Volltext

Güterversicherung nach den Zürich-Bedingungen ATB 2004 für Transporte zu Lande, zur See, auf Binnengewässern und in der Luft von Haus zu Haus, eingeschränkte Deckung als Grundform und volle Deckung gegen alle Risken nach Vereinbarung.

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Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignislaut Polizze„Der Versicherer haftet für den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.“§ 12 (1), Seite 3
Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertragsja„aufgegeben werden (laufende“§ 13, Seite 4
Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen istja„Unbeschadet der Ausschlüsse gemäß § 6 leistet der Versicherer Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr.“§ 4 (1), Seite 1
Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichertja„Versichert kann jedes in Geld schätzbare Interesse werden, das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung bestehen.“§ 3 (1), Seite 1
Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung)nicht geregelt
Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware)nicht geregelt
Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer)ja„gelten für die Versicherung von Gütern während der Dauer von Beförderungen zur See, zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft.“§ 1, Seite 1
Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit)nicht geregelt
Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsortja„Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder Lager des Absenders in dem in der Versicherungsurkunde genannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beförderung verlassen“§ 10 (1), Seite 3
Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text)ja, bis zur Versicherungssumme„Dauert ein anderer Aufenthalt vor Erreichung des Bestimmungsortes bzw. bei Seetransporten des Löschungshafens länger als 30 Tage, ruht die Versicherung nach Ablauf dieser Frist.“§ 10 (2), Seite 3
Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegerätenicht geregelt
Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinnja„der imaginäre Gewinn - das ist der vom Käufer, soferne er die Gefahr des Transportes trägt, von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn - bis zur Höhe von 10% des Versicherungswertes der Güter“§ 11 (2) b), Seite 3

Werkverkehr mit eigenen Fahrzeugen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichertnicht geregelt
Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogennicht geregelt
Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz)ja, bis zur Versicherungssumme„Transportmittelunfall eines die Güter befördernden Land- oder Lufttransportmittels“§ 4 (2) e), Seite 1
Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen)ja, bis zur Versicherungssumme„Unbeschadet der Ausschlüsse gemäß § 6 leistet der Versicherer Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr.“§ 4 (1), Seite 1
Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transportsja, bis zur Versicherungssumme„Brand, Blitzschlag, Explosion“§ 4 (2) j), Seite 1
Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisseja, bis zur Versicherungssumme„Erdbeben, Seebeben, vulkanische Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen.“§ 4 (2) k), Seite 1
Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladungnicht geregelt
Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeugnicht geregelt
Raub und räuberische Erpressung des Fahrersnicht geregelt
Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachungnicht geregelt
Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage)nicht geregelt

Güterversicherung beim Versand

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichertja„Die Versicherung gilt nur bei … Transportmittels, das die für die Aufnahme und Beförderung der … betreffenden Güter erforderliche Eignung und behördliche“§ 9 (1), Seite 3
Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express)nicht geregelt
See- und Lufttransporte einschließlich Containerja„gelten für die Versicherung von Gütern während der Dauer von Beförderungen zur See, zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft.“§ 1, Seite 1
Beiträge zur großen Haverei und Aufopferungja„den etwaigen Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur großen Haverei nach gesetzmäßig oder nach den York-Antwerp-Rules aufgemachter“§ 5 (1), Seite 1
Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik)nicht geregelt
Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregatsnein„verursacht durch Luftfeuchtigkeit und/oder Temperaturschwankungen“§ 6 (2) e), Seite 2
Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunstnicht geregelt
Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahmenein„des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünderung, politischer Gewalthandlungen oder sonstiger bürgerlicher Unruhen und der Sabotage“§ 6 (1) b), Seite 2
Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladungja„verursacht durch Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung“§ 6 (2) f), Seite 2
Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rostja„verursacht durch inneren Verderb oder die natürliche und/oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch Selbstentzündung“§ 6 (2) a), Seite 2
Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschädenja„verursacht durch Verzögerung … mittelbare Schäden aller Art.“§ 6 (2) j) und m), Seite 2

Ausstellung, Messe und Musterkollektionen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt)nicht geregelt
Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer)nicht geregelt
Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl)nicht geregelt
Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeitennicht geregelt
Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertreternnicht geregelt
Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichertnicht geregelt

Verkehrshaftung von Frachtführern und Spediteuren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM)nicht geregelt
Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransportennicht geregelt
Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario)nicht geregelt
Haftung als Lagerhalternicht geregelt
Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staatennicht geregelt
Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen)nicht geregelt
Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer)nicht geregelt
Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler)nicht geregelt
Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik)nicht geregelt
Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatznicht geregelt

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles und Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte“§ 5 (2), Seite 1
Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger)ja, bis zur Versicherungssumme„Kosten der Schadenfeststellung durch Dritte“§ 5 (2), Seite 1
Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schadennicht geregelt
Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güternicht geregelt
Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güterja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten der Beförderung, insbesondere die Fracht und die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle“§ 11 (2) a), Seite 3
Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung)nicht geregelt

Selbstbehalt, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruchnicht geregelt
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnein„Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten, Absender oder Empfänger vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.“§ 8 (1), Seite 2
Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme)ja„Der in der Polizze oder im … unverzüglich zur Schadenfeststellung“§ 18 (3), Seite 5
Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmennicht geregelt
Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstigernicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitragnicht geregelt
Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigungnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen. Die Kündigung wird 14 Tage nach Zugang wirksam.“§ 22, Seite 8

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Zürich Bedingungen für die Transportversicherung (ATB 2004)
[Seite 1] Allgemeine Zürich Bedingungen für die Transportversicherung (ATB 2004) Allgemeiner Teil Präambel Dem Versicherungsnehmer sind mit Ausnahme des § 14 in diesen Bedingungen gleichgestellt: der Versicherte, der Anspruchsberech- tigte sowie die Personen, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte einzuste- hen hat. § 1 Anwendungsbereich das die Versicherung genommen ist, Ein Transportmittelunfall liegt nach dem Beginn der Versicherung Die Allgemeinen Zürich Bedingungen für vor, wenn das Transportmittel wegfällt, nicht berührt. die Transportversicherung (ATB) gelten für durch ein unmittelbar von außen die Versicherung von Gütern während der plötzlich mit mechanischer Ge- Dauer von Beförderungen zur See, zu § 4 Umfang der Versicherung walt einwirkendes Ereignis eine Lande, auf Binnengewässern oder in der Sachbeschädigung erleidet. Der Versicherer trägt, soweit nichts ande- Luft. res vereinbart ist, nach Maßgabe der f) Notlandung von Luftfahrzeugen gewählten Deckungsform die Gefahren, denen die Güter während der Dauer der g) Entgleisung § 2 Gesetzliche Grundlagen Versicherung ausgesetzt sind. h) Anprall oder Absturz von Luft- Auf Transporte, die entweder zur Gänze Deckungsformen fahrzeugen/Flugkörpern bzw. ih- zur See oder teils zur See kombiniert mit rer Teile oder Ladung Transporten zu Lande, auf Binnengewäs- (1) Volle Deckung (gegen alle Risken): sern oder in der Luft durchgeführt wer- i) Einsturz von Lagergebäuden und Unbeschadet der Ausschlüsse gemäß den, finden die Bestimmungen des Han- Brücken § 6 leistet der Versicherer Ersatz für delsgesetzbuches, fünftes Buch, Seehan- Verlust und Beschädigung als unmit- j) Brand, Blitzschlag, Explosion del, Anwendung. Auf alle übrigen Trans- telbare Folge einer versicherten Ge- porte finden die Bestimmungen des Versi- k) Erdbeben, Seebeben, vulkanische fahr. cherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der Ausbrüche und sonstige Naturka- jeweils letztgültigen Fassung Anwendung. (2) Eingeschränkte Deckung: tastrophen. Soweit in diesen Allgemeinen Versiche- er Versicherer leistet Ersatz für Ver- fehlt eine besondere Vereinba- rungs-Bedingungen und in der Polizze lust und Beschädigung als unmittel- rung, so gilt die Deckungsform keine besondere Regelung getroffen ist, bare Folge eines der nachstehenden § 4 (2) "Eingeschränkte De- gelten die einschlägigen österreichischen Ereignisse: ckung". Gesetze. a) Strandung § 5 Gemeinsame Einschlüsse für § 3 Versicherbares Interesse Eine Strandung liegt vor, wenn beide Deckungsformen das die Güter befördernde Schiff (1) Versichert kann jedes in Geld schätz- auf Grund stößt, auf Grund fest- Der Versicherer ersetzt: bare Interesse werden, das jemand gerät, kentert, sinkt, scheitert, daran hat, dass die Güter die Gefah- mit anderen Fahrzeugen oder Sa- (1) den etwaigen Beitrag, den der Versi- ren der Beförderung bestehen. chen zusammenstößt oder durch cherungsnehmer zur großen Haverei Eis beschädigt wird. nach gesetzmäßig oder nach den (2) Fällt das Interesse, für das die Versi- York-Antwerp-Rules aufgemachter cherung genommen ist, vor dem Be- b) Schiffbruch und von der zuständigen Dispa- ginn der Versicherung weg, oder ge- cheprüfungsstelle anerkannten langt, falls die Versicherung für ein c) Aufopferung der Güter Dispache zu leisten hat, soferne künftiges Interesse genommen ist, d) Entladen, Zwischenlagern, Verla- durch Haverei-Maßregeln ein dem das Interesse nicht zur Entstehung, den von Gütern in einem Notha- Versicherer zur Last fallender Scha- ist der Versicherungsnehmer von der fen, der infolge des Eintritts einer den abgewendet werden sollte; Verpflichtung zur Zahlung der Prämie versicherten Gefahr angelaufen frei; der Versicherer kann eine an- (2) Aufwendungen zur Abwendung wurde gemessene Geschäftsgebühr verlan- oder Minderung des Schadens bei gen. e) Transportmittelunfall eines die Eintritt des Versicherungsfalles und Güter befördernden Land- oder Kosten der Schadenfeststellung (3) Die Verpflichtung des Versicherungs- Lufttransportmittels durch Dritte, soweit es sich um er- nehmers zur Zahlung der Prämie satzpflichtige Schäden handelt, nicht wird dadurch, dass das Interesse, für ATB 2004 - 1 - [Seite 2] jedoch sonstige Aufwendungen und hang mit einem ersatzpflichtigen d) gebrauchte Güter oder Güter, die in Kosten. Schaden eintreten beschädigtem Zustand verschickt werden. d) verursacht durch handelsübliche § 6 Gemeinsame Ausschlüsse für Mengen-, Maß- und Gewichtsdif- (2) Deckladungen sind nur versichert, beide Deckungsformen ferenzen oder -verluste wenn dies besonders vereinbart ist. Für solche zur Versicherung über- (1) Ausgeschlossen sind die Gefahren: e) verursacht durch Luftfeuchtigkeit nommenen Deckladungen gilt § 4 (2) und/oder Temperaturschwan- a) des Krieges, Bürgerkrieges, "Eingeschränkte Deckung", zuzüg- kungen kriegsähnlicher Ereignisse und lich der Gefahren des Überbordge- die Gefahren, die sich unabhän- f) verursacht durch Fehlen oder hens und Überbordspülens. gig vom Kriegszustand aus der Mängel transportgerechter Ver- Werden als Raumladung versicherte Verwendung oder dem Vorhan- packung - auch bei Stauung im Güter mit Wissen und Willen des densein von Kriegswerkzeugen Container - sowie bei Selbstver- Versicherungsnehmers auf Deck ver- ergeben ladung durch den Versicherungs- laden und transportiert, haftet der nehmer durch mangelhafte oder b) des Streiks, der Aussperrung, des Versicherer nur nach Maßgabe des § unsachgemäße Verladeweise Aufruhrs, der Plünderung, politi- 4 (2) "Eingeschränkte Deckung". scher Gewalthandlungen oder g) verursacht durch Verstöße gegen (3) Güter in allseitig geschlossenen sonstiger bürgerlicher Unruhen Zoll- oder sonstige behördliche Containern oder Seeschiffsleichtern und der Sabotage Vorschriften, ferner gegen Ver- sind auf Deck zu den gleichen Be- sand- oder Deklarationsvorschrif- c) der Beschlagnahme, Entziehung dingungen wie im Raum, zuzüglich ten oder Vorschriften des Beför- oder sonstiger Eingriffe von ho- der Gefahren des Überbordgehens derungsunternehmens her Hand und Überbordspülens, versichert. h) verursacht durch gerichtliche Ver- d) der Kernenergie und der Radio- (4) In der Binnenschifffahrt haftet der fügung oder deren Vollstreckung aktivität Versicherer - wenn besonders ver- i) verursacht durch Beförderung in einbart - gegen eine zu entrichtende e) diejenigen Gefahren, gegen wel- offenen Landtransportmitteln Zuschlagsprämie (Winterzuschlag) für che die Güter anderweitig versi- bzw. Binnenschiffen oder auf Einschleppkosten in den Winterha- chert wurden (z.B. Feuer); der Deck bzw. als Oberlast von fen, dort entstehende Hafengelder, Versicherungsnehmer ist ver- Binnenschiffen Bewachungskosten und dergleichen. pflichtet, dem Versicherer auf Müssen die Güter bei behinderter Verlangen alle ihm über die an- j) verursacht durch Verzögerung oder geschlossener Schifffahrt bzw. derweitige Versicherung zur Ver- k) an der Verpackung, sofern nicht Luftfahrt - sei es durch Eis, Hochwas- fügung stehenden Nachweise zu besonders vereinbart ser, niedrigen Wasserstand oder wit- liefern. terungsbedingte Behinderungen - im l) Wertminderung Fahrzeug lagern, ist eine angemesse- f) aus der Verwendung von chemi- m) mittelbare Schäden aller Art. ne Zuschlagsprämie bei sonstigem schen, biologischen, biochemi- schen Substanzen oder elektro- Verlust des Ersatzanspruches zu zah- (3) Konnte nach den Umständen des len. Erlangt der Versicherungsneh- magnetische Wellen als Waffen, Falles ein Schaden aus einer oder mer von der Behinderung Kenntnis, und zwar ohne Rücksicht auf mehreren der in Absatz (1) - (2) be- ist er verpflichtet, diesen Umstand sonstige mitwirkende Ursachen. zeichneten Ursachen entstehen, wird dem Versicherer unverzüglich anzu- (2) Ausgeschlossen sind Schäden: bis zum Nachweis des Gegenteils zeigen. durch den Versicherungsnehmer a) verursacht durch inneren Verderb Ist die Schifffahrt oder Luftfahrt vermutet, dass der Schaden daraus oder die natürliche und/oder durch Eis, Hochwasser, niedrigen entstanden ist. mangelhafte Beschaffenheit des Wasserstand oder witterungsbeding- Gutes sowie durch Selbstentzün- te Behinderungen geschlossen und dung § 7 Besondere Fälle wird zu diesem Zeitpunkt das Gut b) verursacht durch Konstruktions-, (1) Zur Deckungsform des § 4 (2) "Ein- verladen, ruht die Versicherung ab Fabrikations- oder Materialfehler geschränkte Deckung" sind versi- erfolgter Verladung und beginnt erst c) verursacht durch Verkratzungen chert: wieder mit der Wiederaufnahme der und Abschürfungen sowie Schä- Schifffahrt oder Luftfahrt. a) unverpackte Güter den wie z.B. Nichtfunktionieren, Kurzschluss, Überspannung, In- b) Rücksendungen § 8 Verschulden duktion, Implosion, Röhren- und c) Güter, die einen Vortransport oder (1) Der Versicherer ist von der Verpflich- Fadenbruch, Haarrisse, es sei eine Lagerung hinter sich haben tung zur Leistung frei, wenn der denn, dass sie im Zusammen- Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten, Absender ATB 2004 - 2 - [Seite 3] oder Empfänger vorsätzlich oder a) sobald die Güter in dem in der Versicherungsfalles als Versiche- grobfahrlässig verursacht wurde. Versicherungsurkunde genann- rungswert. ten Bestimmungsort abgeliefert (2) Leistungsfreiheit tritt auch dann ein, (2) Darüber hinaus können versichert sind; wenn der Versicherungsnehmer bzw. werden: der Versicherte bei den Verhandlun- b) bei Ablieferung in einem anderen a) die Kosten der Beförderung, ins- gen über die Ermittlung der Entschä- vom Versicherungsnehmer vor besondere die Fracht und die digung arglistig handelt. oder in dem in der Versiche- Kosten am Ablieferungsort ein- rungsurkunde genannten Be- (3) Der Versicherer ist leistungsfrei, schließlich Zölle stimmungsort gewählten Lager. wenn der Versicherungsnehmer bzw. b) der imaginäre Gewinn - das ist der Versicherte vorsätzlich oder fahr- Unter Ablieferung ist die Ankunft der vom Käufer, soferne er die lässig eine Überschreitung der zuge- des Gutes nach erfolgter Abla- Gefahr des Transportes trägt, von lassenen Ladefähigkeit des Trans- dung aus dem anbringenden der Ankunft der Güter am Be- portmittels gestattet. Transportmittel zu verstehen; stimmungsort erwartete Gewinn c) mit dem Gefahrenübergang, - bis zur Höhe von 10% des Ver- § 9 Eignung des Transportmittels wenn die Güter wegen des Ein- sicherungswertes der Güter und (1) Die Versicherung gilt nur bei Benüt- trittes eines versicherten Ereignis- der nach a) versicherten Kosten, ses verkauft werden; soferne nicht etwas anderes ver- zung eines Transportmittels, das die einbart ist. für die Aufnahme und Beförderung d) sobald die Güter nach dem Aus- der betreffenden Güter erforderliche laden im Bestimmungshafen (3) Ein Liebhaberwert darf bei der Eignung und behördliche Genehmi- bzw. Zielflughafen an einen nicht Ermittlung des Versicherungswertes gung besitzt. im Versicherungsvertrag verein- nicht berücksichtigt werden. Bei Transporten mit Seeschiffen barten Ablieferungsort befördert (4) Die Versicherung darf nicht zu einer müssen diese den Bestimmungen der werden. Bereicherung führen. Der Versicherer Institute Classification Clause in der Die Versicherung endet in allen ist, auch wenn die Versicherungs- jeweils letztgültigen Fassung ent- Fällen spätestens nach Ablauf summe höher als der Versicherungs- sprechen sowie - falls erforderlich - von 15 Tagen nach Ankunft der wert zur Zeit des Eintrittes des Versi- gemäß dem International Safety Ma- Güter in dem in der Versiche- cherungsfalles ist (Überversicherung), nagement Code (ISM-Code) zertifi- rungsurkunde genannten Be- nicht verpflichtet, dem Versiche- ziert sein oder es muss ein gültiges stimmungsort, bei Seetranspor- rungsnehmer mehr als den tatsächli- Document of Compliance (DOC) ten jedoch spätestens nach Ab- chen Schaden zu ersetzen. beim Eigner oder Betreiber des Schif- lauf von 60 Tagen nach vollzo- fes vorliegen, wie es die Solas Kon- (5) Schließt der Versicherungsnehmer gener Löschung der versicherten vention 1974 nebst Ergänzungen den Vertrag in der Absicht ab, sich Güter im endgültigen Lö- vorsieht. aus der Überversicherung einen schungshafen. rechtswidrigen Vermögensvorteil zu (2) Die Eignung des Transportmittels ist (2) Die Versicherung ruht während eines verschaffen, ist der Vertrag nichtig. auf Verlangen des Versicherers vom vom Versicherungsnehmer veranlass- Dem Versicherer gebührt gleichwohl Versicherungsnehmer nachzuweisen. ten Aufenthaltes der Güter. die Prämie, es sei denn, dass er bei Schließung des Vertrages vom Nich- Dauert ein anderer Aufenthalt vor § 10 Dauer der Versicherung Erreichung des Bestimmungsortes tigkeitsgrund Kenntnis hatte. Soferne keine vertragliche Gefahrtragung bzw. bei Seetransporten des Lö- (6) Wird die Versicherung nur für einen des Versicherungsnehmers und/oder des schungshafens länger als 30 Tage, Teil des Versicherungswertes ge- Versicherten vorliegt, gilt folgendes ver- ruht die Versicherung nach Ablauf nommen (Teil- oder Unterversiche- einbart: dieser Frist. rung), haftet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versiche- (1) Die Versicherung beginnt in dem rungssumme zum Versicherungs- Zeitpunkt, in welchem die Güter ih- § 11 Versicherungswert wert. ren bisherigen Aufbewahrungsort im (1) Als Versicherungswert der Güter gilt Haus oder Lager des Absenders in der Handelswert und in dessen Er- dem in der Versicherungsurkunde mangelung der gemeine Wert, den § 12 Grenzen der Haftung genannten Abgangsort zum Zweck die Güter am Ort der Absendung bei (1) Der Versicherer haftet für den ent- der unverzüglichen Beförderung ver- Beginn der Versicherung haben, un- standenen Schaden nur bis zur Höhe lassen; sie dauert während des nor- ter Hinzurechnung der Versiche- der Versicherungssumme. Für den malen Transportverlaufes und endet, rungskosten sowie derjenigen Kos- Ersatz von Aufwendungen gelten die je nachdem, welcher der nachste- ten, die bis zur Annahme der Güter §§ 63 und 144 VersVG, bei See- henden Fälle zuerst eintritt: durch den Frachtführer entstehen. transporten die §§ 834 und 840 Dieser Wert gilt auch bei Eintritt des HGB. ATB 2004 - 3 - [Seite 4] (2) Ist im Falle großer Havarie der Bei- nicht als Polizze im Sinne des Ge- § 15 Anzeigepflicht bei Vertrag- tragswert höher als die Versiche- setzes und dieser Bedingungen. rungssumme, so haftet der Versiche- sabschluß Der Inhalt eines solchen Vertra- rer für den Beitrag zur großen Hava- (1) Der Versicherungsnehmer hat bei ges gilt vom Versicherungsneh- rie nur im Verhältnis der Versiche- Abschluss des Vertrages alle ihm be- mer genehmigt, wenn dieser rungssumme zum Beitragswert. kannten Umstände, die für die Über- nicht unverzüglich nach der Aus- händigung widerspricht. Das nahme der Gefahr erheblich sind, § 13 Versicherungsurkunde dem Versicherer anzuzeigen, und Recht des Versicherungsnehmers, zwar auch dann, wenn er eine ihm die Genehmigung wegen Irrtums (1) Einzelversicherung zugegangene Nachricht für unerheb- anzufechten, bleibt unberührt. Der Versicherer hat dem Versiche- lich oder unzuverlässig hält. rungsnehmer auf Verlangen eine von Ist diese Urkunde abhandenge- kommen oder vernichtet, kann (2) Als erheblich gilt insbesondere auch ihm unterzeichnete Urkunde über der Umstand, dass die Beschaffen- der Versicherungsnehmer vom den Versicherungsvertrag (Polizze) heit der Güter bereits bei einem ge- auszuhändigen. Eine Nachbildung Versicherer die Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen; die ringfügigen, durch ein versichertes der eigenhändigen Unterschrift ge- Ereignis verursachten Schaden den nügt. Kosten hat der Versicherungs- Totalverlust oder einen unverhält- nehmer zu tragen. Wurde eine Polizze ausgestellt, ist nismäßig ausgeweiteten Schadenum- der Versicherer im Schadenfall nur b) Der Versicherer hat dem Versi- fang zur Folge haben kann. cherungsnehmer auf Verlangen gegen Vorlage der Polizze zur Zah- (3) Jede bewusst unrichtige Anzeige, für den einzelnen Transport eine lung verpflichtet. Durch Zahlung an jedes Verschweigen, jede Täuschung, von ihm unterzeichnete Urkunde den Inhaber der Polizze wird er von jede bewusst falsch oder entstellt jeder weiteren Leistungsverpflichtung (Zertifikat) auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen gemachte Angabe berechtigt den frei. Versicherer zum Rücktritt vom Ver- Unterschrift genügt. Ist die Polizze abhandengekommen trag und hat Leistungsfreiheit zur oder vernichtet, so ist der Versicherer Wurde ein Zertifikat ausgestellt, Folge. ist der Versicherer im Schadenfall zur Zahlung verpflichtet, wenn die Die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie nur gegen Vorlage des Zertifika- Polizze für kraftlos erklärt oder Si- bleibt dadurch unberührt. tes zur Zahlung verpflichtet. cherheit geleistet ist; die Sicherheits- Durch Zahlung an den Inhaber (4) Die Verpflichtung des Versicherers leistung durch Bürgen ist ausge- schlossen. des Zertifikates wird er von jeder zur Leistung bleibt bestehen, wenn weiteren Leistungsverpflichtung der Versicherer den nicht angezeig- Der Versicherer ist auf Verlangen des frei. ten Umstand oder die Unrichtigkeit Versicherungsnehmers zur Ausstel- kannte. Das gleiche gilt, wenn die lung einer Ersatzurkunde verpflichtet; Ist das Zertifikat abhandenge- kommen oder vernichtet, ist der Anzeige ohne Verschulden des Versi- die Kosten hat der Versicherungs- cherungsnehmers unterblieben ist. Versicherer zur Zahlung verpflich- nehmer zu tragen. tet, wenn das Zertifikat für kraft- Bleibt die Verpflichtung des Versiche- Der Inhalt der Polizze gilt vom Versi- los erklärt oder Sicherheit geleis- rers zur Leistung bestehen, gebührt cherungsnehmer genehmigt, wenn tet ist. Die Sicherheitsleistung ihm, wenn mit dem besonderen Um- dieser nicht unverzüglich nach der durch Bürgen ist ausgeschlossen. stand eine höhere Gefahr verbunden Aushändigung widerspricht. Das ist, eine dieser höheren Gefahr ent- Recht des Versicherungsnehmers, die Der Versicherer ist auf Verlangen des Versicherungsnehmers zur sprechende höhere Prämie (Zu- Genehmigung wegen Irrtums anzu- schlagsprämie). Ausstellung einer Ersatzurkunde fechten, bleibt unberührt. verpflichtet; die Kosten hat der (2) Laufende Versicherung Versicherungsnehmer zu tragen. § 16 Gefahränderung, Gefahrer- a) Wurde die Versicherung in der höhung Weise genommen, dass die Gü- § 14 Prämie (1) Der Versicherungsnehmer darf nach ter beim Abschluss des Vertrages dem Abschluss des Vertrages ohne Hinsichtlich der Prämie gelten generell die nur der Gattung nach bezeichnet einschlägigen Bestimmungen des Versi- Einwilligung des Versicherers die Ge- und erst nach Entstehung des In- fahr nicht ändern, insbesondere nicht cherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der teresses dem Versicherer einzeln erhöhen oder die Änderung durch jeweils letztgültigen Fassung. aufgegeben werden (laufende einen Dritten gestatten. Versicherung), ist der Versicherer verpflichtet, eine von ihm unter- (2) Als Gefahränderung gilt zeichnete Urkunde über vorge- a) die erhebliche Verzögerung des nannten Versicherungsvertrag Antrittes oder der Vollendung dem Versicherungsnehmer aus- des versicherten Transportes, zuhändigen. Dieser Vertrag gilt ATB 2004 - 4 - [Seite 5] b) die erhebliche Abweichung von im Versicherungsvertrag vereinbart sind Weisungen des Versicherers ein- dem angegebenen oder üblichen oder werden sie umgeladen, obwohl zuholen. Transportweg, im Versicherungsvertrag direkter Insbesondere sind die folgenden Transport vereinbart ist, ist der Versi- c) die Änderung des Bestimmungs- Sofortmaßnahmen zu setzen: cherer von der Verpflichtung zur ortes bzw. -hafens, Leistung frei. Das gleiche gilt, wenn a) Wenn im Zuge der Beförderung d) die Beförderung der Güter in ausschließlich ein bestimmtes Trans- oder bei Ablieferung der Güter Leichterfahrzeugen, ohne dass portmittel oder ein bestimmter ein Verlust und/oder eine Be- dies ortsüblich ist. Transportweg vereinbart waren. schädigung zu vermuten oder er- kennbar ist, sind unverzüglich (3) Verletzt der Versicherungsnehmer (2) Die Leistungspflicht bleibt bestehen, das Beförderungsunternehmen, die Bestimmungen der Absätze (1) wenn nach Beginn der Versicherung der Lagerhalter, die Hafenbehör- und (2), kann der Versicherer das infolge eines versicherten Ereignisses de etc. schriftlich haftbar zu hal- Versicherungsverhältnis für den oder ohne Zustimmung des Versiche- ten und zur gemeinsamen Be- betreffenden Transport ohne Einhal- rungsnehmers die Beförderung ge- sichtigung aufzufordern. Ein tung einer Kündigungsfrist kündigen. ändert oder aufgegeben wird. schriftlicher Protest bzw. ein qua- Damit tritt Leistungsfreiheit ein. (3) Im übrigen gelten die Bestimmungen lifizierter Vorbehalt ist anzubrin- Die Leistungspflicht des Versicherers über die Gefahränderung sinnge- gen. bleibt bestehen, wenn die Gefahrän- mäß. b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust derung ohne Wissen des Versiche- und/oder eine Beschädigung rungsnehmers eingetreten ist. Der § 18 Obliegenheiten nach Eintritt nicht erkennbar ist, sind Beförde- Versicherungsnehmer ist jedoch ver- pflichtet, dem Versicherer die Ge- des Versicherungsfalles rungsunternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach fahränderung, sobald er hievon (1) Der Versicherungsnehmer hat dem Feststellung, spätestens aber in- Kenntnis erhalten hat, unverzüglich Versicherer den Versicherungsfall nerhalb der in den jeweiligen Be- anzuzeigen. sowie jeden Unfall, welcher das förderungsbedingungen vorge- Transportmittel oder die Ladung sehenen Fristen schriftlich haftbar (4) Hat der Versicherungsnehmer eine trifft, unverzüglich anzuzeigen, so- zu halten und zur gemeinsamen Gefahränderung, mit der eine Ge- ferne der Unfall für die von dem Ver- Besichtigung aufzufordern. fahrerhöhung verbunden ist, nicht sicherer zu tragende Gefahr erheb- angezeigt, ist der Versicherer von der lich ist, und zwar auch dann, wenn Der in der Polizze oder im Versi- Verpflichtung zur Leistung frei, es sei dadurch ein Entschädigungsanspruch cherungszertifikat genannte Ha- denn, für ihn nicht begründet wird. variekommissar ist unverzüglich a) die Verletzung der Anzeigepflicht zur Schadenfeststellung beizu- beruht weder auf Vorsatz noch (2) Bei Seetransporten hat der Versiche- ziehen. Hat der Versicherer kei- rungsnehmer einen Schaden, für den nen bestimmten Havariekommis- auf grober Fahrlässigkeit, oder der Versicherer einzutreten hat, die- sar genannt oder ist dessen Be- b) die Gefahrerhöhung hatte weder sem binnen 15 Monaten seit der Be- auftragung nicht möglich, ist der Einfluss auf den Eintritt des Versi- endigung der Versicherung und, falls nächste "Lloyd's Agent" mit der cherungsfalles noch auf den Um- das Schiff verschollen ist, seit dem Schadenfeststellung zu betrauen. fang der Leistungspflicht des Ver- Ablauf der Verschollenheitsfrist sicherers. durch eine schriftliche Erklärung an- (4) Der Versicherer kann nach Eintritt zudienen. Durch die Absendung der des Versicherungsfalles verlangen, (5) Dem Versicherer gebührt für die dass der Versicherungsnehmer jede Erklärung wird die Frist gewahrt. Gefahrerhöhung eine zu vereinba- Auskunft erteilt, die zur Feststellung rende Zuschlagsprämie, es sei denn, Der Entschädigungsanspruch des des Versicherungsfalles oder des Um- die Gefahrerhöhung war Versicherungsnehmers erlischt, wenn fanges der Leistungspflicht des Versi- der Schaden nicht rechtzeitig ange- cherers erforderlich ist. Belege kann a) durch das Interesse des Versiche- dient wird. der Versicherer insoweit fordern, als rers oder Diese Bestimmungen finden auf die die Beschaffung dem Versicherungs- b) durch ein Gebot der Menschlich- nehmer billigerweise zugemutet vom Versicherungsnehmer zu ent- keit veranlasst oder werden kann. richtenden Beiträge zur großen Ha- c) durch ein versichertes die Güter varie keine Anwendung. Zum Schadennachweis und zur Gel- bedrohendes Ereignis geboten. tendmachung von Ersatzansprüchen (3) Im Versicherungsfall hat der Versi- cherungsnehmer alle Maßnahmen zu sind dem Versicherer insbesondere § 17 Änderung der Beförderung ergreifen, die vernünftigerweise zum die folgenden Dokumente vorzule- Zweck der Abwendung und Minde- gen: (1) Werden die Güter ohne Zustimmung des Versicherers mit einem Trans- rung eines Schadens zu setzen sind. a) Polizze oder Versicherungszertifi- portmittel anderer Art befördert als Wenn die Umstände es gestatten, kat im Original, ATB 2004 - 5 - [Seite 6] b) alle Beförderungsdokumente im ber Fahrlässigkeit beruht. Bei grob- Gesundwert entsprechende Bruchteil Original, fahrlässiger Verletzung bleibt der des Versicherungswertes gilt als Be- Versicherer insoweit zur Leistung trag des Schadens. c) Lieferfaktura samt Pack- und verpflichtet, als die Verletzung weder Gewichtsliste im Original, Der Wert der Güter in beschädigtem auf die Feststellung des Versiche- Zustand kann auch durch freihändi- d) Havariezertifikat im Original samt rungsfalles noch auf die Feststellung gen Verkauf oder durch öffentliche Originalgebührennote des Hava- oder den Umfang der dem Versiche- Versteigerung festgestellt werden, riekommissars, rer obliegenden Leistung Einfluss ge- wenn der Versicherer dies unverzüg- habt hat. e) alle Dokumente im Original, die lich nach Kenntnis der für die Scha- den Verlust und/oder die Beschä- denhöhe erheblichen Umstände ver- digung nachweisen, § 19 Ersatzleistung langt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des Wertes f) sämtlicher Schriftwechsel betref- (1) Verlust der Güter der beschädigten Güter. fend Verlust und/oder Beschädi- Gehen die Güter total verloren, gung und/oder Rechtswahrung, werden sie dem Versicherungsneh- Beschädigte Gegenstände können mer ohne Aussicht auf Wiedererlan- niemals an den Versicherer ohne g) Bestätigung über erfolgte unver- dessen Einwilligung abandonniert zügliche Anzeige bei der zustän- gung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständi- werden. Die Nichtabnahme des ver- digen Sicherheitsbehörde im Fall sicherten Gutes seitens des Empfän- von Schäden durch Feuer, Dieb- gen in ihrer ursprünglichen Beschaf- fenheit zerstört, kann der Versiche- gers begründet keinen Ersatzan- stahl, Einbruchdiebstahl und rungsnehmer den auf sie entfallen- spruch. Die aus einer Nichtabnahme Raub, soferne die Beförderung den Teil der Versicherungssumme des versicherten Gutes entstehenden vom Versicherungsnehmer selbst abzüglich des Wertes geretteter, Kosten gehen nicht zu Lasten des durchgeführt wurde, verwertbarer Sachen (Restwert) ver- Versicherers. h) Schadenrechnung, langen. (4) Wiederherstellung i) Abtretungserklärung. (2) Verschollenheit Im Fall von Beschädigung oder Ver- (5) Steht dem Versicherungsnehmer ein lust von Teilen der Güter ersetzt der Sind die Güter mit dem Transport- Schadenersatzanspruch gegen einen Versicherer die zum Zeitpunkt der mittel verschollen, leistet der Versi- Dritten zu, geht der Anspruch auf Schadenfeststellung notwendigen cherer Ersatz wie bei Totalverlust, es den Versicherer über, soweit dieser Kosten der Wiederherstellung oder sei denn, daß mit überwiegender dem Versicherungsnehmer den Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Wiederbeschaffung der beschädigten Schaden ersetzt hat. Gibt der Versi- Folge einer nicht versicherten Gefahr oder verlorenen Teile, jedoch nur im cherungsnehmer seinen Anspruch anzunehmen ist. Verhältnis der Versicherungssumme gegen den Dritten oder ein zur Si- zu dem Wert gemäß § 11 zum Zeit- cherung des Anspruchs dienendes Ein Transportmittel ist verschollen, punkt der Schadenfeststellung. Recht auf, wird der Versicherer von wenn vom Zeitpunkt seiner geplan- ten Ankunft am Endbestimmungsort Der Wert des Altmaterials wird ange- seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als rechnet. Bei Erneuerung einzelner er aus dem Anspruch oder dem 60 Tage, innerhalb Europas im geo- Teile ist der Versicherer berechtigt, Recht hätte Ersatz erlangen können. graphischen Sinn 30 Tage, verstri- chen sind und bis zur Reklamation einen der Art, dem Alter und dem (6) Im Fall einer großen Havarie darf die keine Nachricht von ihm eingegan- Zustand entsprechenden, angemes- Dispache vom Versicherungsnehmer gen ist. Ist die Nachrichtenverbin- senen Abzug "neu für alt" vorzu- nicht ohne Zustimmung des Versi- dung durch Krieg, kriegsähnliche Er- nehmen. cherers anerkannt werden; ebenso- eignisse, Bürgerkrieg oder innere Un- Mehrkosten, insbesondere solche, wenig dürfen Einschuss oder endgül- ruhen gestört, verlängert sich die die dadurch entstehen, dass bei Aus- tige Beiträge ohne Zustimmung des Frist je nach Lage des Falles, sie darf besserung einer beschädigten Sache Versicherers sichergestellt oder ge- aber 6 Monate nicht überschreiten. oder deren Wiederherstellung in den leistet werden. früheren Zustand Änderungen oder (3) Beschädigung Verletzt der Versicherungsnehmer Verbesserungen vorgenommen wer- diese Obliegenheit, ist der Versiche- Werden die Güter oder Teile der den, desgleichen Überholungen, ge- rer von der Verpflichtung zur Leis- Güter beschädigt, ist der Handels- hen zu Lasten des Versicherungs- tung frei. wert, in dessen Ermangelung der nehmers. Vorläufige Reparaturen gemeine Wert zu ermitteln, den die werden nur nach Maßgabe des § 5 (7) Verletzt der Versicherungsnehmer Güter in unbeschädigtem Zustand (2) ersetzt. eine der in den Absätzen (1) und (3) am Ablieferungsort haben würden bis (5) vorgeschriebenen Obliegen- (Gesundwert), sowie der Wert, den (5) Verkauf der Güter vor Beendigung heiten, ist der Versicherer von der sie dort in beschädigtem Zustand der versicherten Reise Verpflichtung zur Leistung frei, wenn haben (Krankwert). Der dem Ver- Wird nach dem Beginn der Versiche- die Verletzung auf Vorsatz oder gro- hältnis dieses Wertunterschiedes zum rung die Reise des Schiffes aufgege- ATB 2004 - 6 - [Seite 7] ben oder aus einem anderen Grund (8) Rechtsübergang ne Rechte an den versicherten nicht vollendet, ohne dass der Versi- Gegenständen. a) Verlangt der Versicherungsneh- cherer von der Verpflichtung zur mer die Versicherungssumme, (9) Fälligkeit der Leistung des Versiche- Leistung frei wird, kann der Versiche- kann der Versicherer wählen, ob rers rer verlangen, dass unter seiner Mit- mit Zahlung der Versicherungs- wirkung der Versicherungsnehmer Geldleistungen des Versicherers sind summe die Rechte an den versi- die Güter aus freier Hand oder im einen Monat nach Beendigung der cherten Gütern oder auf die ver- Wege öffentlicher Versteigerung ver- zur Feststellung des Versicherungsfal- sicherten Güter auf ihn überge- kauft, wenn die Güter ohne unver- les und des Umfanges der Leistung hen sollen oder nicht. Der hältnismäßige Kosten und innerhalb des Versicherers nötigen Erhebungen Rechtsübergang entfällt, wenn angemessener Frist nicht weiterbe- fällig. Sind die zur Feststellung des der Versicherer ihn nicht unver- fördert werden können. Verlangt der Versicherungsfalles und des Umfan- züglich nach Kenntnis der Um- Versicherer den Verkauf, muss dieser ges der Leistung des Versicherers nö- stände des Versicherungsfalles unverzüglich erfolgen. tigen Erhebungen bis zum Ablauf ei- wählt. Wählt der Versicherer den nes Monats seit der Anzeige des Ver- Der Versicherungsnehmer kann im Rechtsübergang, bleibt der Versi- sicherungsfalles nicht beendet, kann Fall des Verkaufes den Unterschied cherungsnehmer verpflichtet, für der Versicherungsnehmer in Anrech- zwischen der Versicherungssumme die Minderung des Schadens zu nung auf die Gesamtforderung Ab- und dem Erlös verlangen. Das gleiche sorgen, soweit der Versicherer schlagszahlungen in der Höhe des gilt, wenn die Güter unterwegs in- dazu nicht imstande ist. Er hat Betrages verlangen, den der Versi- folge eines dem Versicherer zur Last dem Versicherer die zur Gel- cherer nach Lage der Sache mindes- fallenden Unfalles verkauft werden tendmachung der Rechte erfor- tens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist müssen. derlichen Auskünfte zu erteilen ist gehemmt, solange die Beendi- und die zum Beweis dienenden (6) Nicht entstandenes Interesse, erspar- gung der Erhebungen infolge Ver- Urkunden auszuliefern oder aus- te Kosten schuldens des Versicherungsnehmers zustellen sowie ihm bei der Er- gehindert ist. Ist ein versichertes Interesse für ima- langung und der Verwertung der ginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Güter behilflich zu sein. Die Kos- Ist aus Anlass des Schadens eine Fracht oder sonstige Kosten bei Ein- ten hat der Versicherer zu tragen polizeiliche oder strafrechtliche Un- tritt des Versicherungsfalles noch und auf Verlangen vorzuschie- tersuchung gegen den Versiche- nicht entstanden, wird der darauf ßen. Der über die Versicherungs- rungsnehmer oder Versicherten ein- entfallende Teil der Versicherungs- summe hinausgehende Teil des geleitet, kann der Versicherer die summe bei der Ermittlung des Scha- Netto-Verkaufserlöses ist dem Zahlung bis zum Abschluss der Un- dens nicht berücksichtigt. Das glei- Versicherungsnehmer zu erstat- tersuchung verweigern. che gilt für Kosten, die infolge eines ten. (10) Währung Versicherungsfalles erspart werden. Gehen die Rechte nicht über, hat der Versicherungsnehmer dem Entschädigungsansprüche sind (7) Anderweitiger Ersatz grundsätzlich in der Währung zu be- Versicherer den gemeinen Wert Der Versicherungsnehmer muss sich friedigen, in der die Versicherung oder den Netto-Verkaufserlös anrechnen lassen, was er anderwei- wiedererlangter Güter zu erstat- genommen wurde. Bei Aufwendun- tig zum Ausgleich des Schadens er- ten. gen und Beiträgen zur großen Hava- langt hat. rie in fremder Währung erfolgt die b) Der Versicherer ist nach Eintritt Umrechnung in die Polizzenwährung Kann von einem mit der Abwicklung des Versicherungsfalles berech- zum Kurs des Zahlungstages. des Transportes beauftragten Dritten tigt, sich durch Zahlung der Ver- Ersatz des Schadens nicht verlangt sicherungssumme von allen wei- werden, weil dessen Haftung über § 20 Klagefrist teren Verbindlichkeiten zu be- das verkehrsübliche Maß hinaus be- freien. Der Versicherer bleibt Der Versicherer ist von der Verpflichtung schränkt und ausgeschlossen ist, ist trotz der Befreiung zum Ersatz zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf der Versicherer von der Verpflichtung der Kosten verpflichtet, die zur die Leistung zur Leistung insoweit frei, als er ohne Abwendung oder Minderung des Einschränkung oder Ausschluss der a) bei Land- und Lufttransporten nicht Schadens oder zur Wiederherstel- Haftung hätte Ersatz erlangen kön- innerhalb von 6 Monaten, lung oder Ausbesserung der ver- nen. sicherten Sache verwendet wor- b) bei kombinierten Land-, Luft- und Dies gilt nicht, wenn der Versiche- den sind, bevor seine Erklärung, Seetransporten nicht innerhalb von rungsnehmer auf die Beschränkung dass er sich durch Zahlung der 12 Monaten gerichtlich geltend ge- oder den Ausschluss der Haftung Versicherungssumme befreien macht wird. keinen Einfluss nehmen konnte. wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. Der Versicherer Die Frist beginnt erst, nachdem der Versi- erwirbt durch diese Zahlung kei- cherer dem Versicherungsnehmer gegen- über den erhobenen Anspruch unter ATB 2004 - 7 - [Seite 8] Angabe der mit dem Ablauf der Frist Können sich die Sachverständigen § 22 Kündigung verbundenen Rechtsfolgen schriftlich über die Feststellung der Schaden- abgelehnt hat. höhe nicht einigen oder wünschen Ist der Versicherungsvertrag für mehrere sie von vornherein die Mitwirkung Transporte oder auf Zeit abgeschlossen, eines dritten Sachverständigen, er- ist der Versicherer berechtigt, den Versi- § 21 Sachverständigenverfahren cherungsvertrag nach dem Eintritt eines nennen sie gemeinschaftlich diesen (1) Im Streitfall ist die Höhe des Scha- Sachverständigen als Obmann, mit Versicherungsfalles zu kündigen. Die dens durch Sachverständige festzu- dem zusammen sie nach Stimmen- Kündigung wird 14 Tage nach Zugang stellen. mehrheit zu entscheiden haben. wirksam. Für Güter, die bei Wirksamwer- den der Kündigung unterwegs sind, bleibt (2) Der Versicherer und der Versiche- (3) Die Ablehnung eines Sachverständi- die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt in rungsnehmer oder Versicherte haben gen unterliegt den Normen der Zivil- Kraft, der für das Ende des Versicherungs- unverzüglich je einen Sachverständi- prozessordnung. schutzes nach § 10 maßgeblich ist. gen zu ernennen und die Ernennung der gegnerischen Partei mitzuteilen. (4) Die Sachverständigen haben den Die Partei, die ihren Sachverständi- Schaden zu besichtigen, ihn festzu- § 23 Gerichtsstand gen bekanntgegeben hat, kann die stellen und hierüber ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Zu der Be- (1) Für Streitigkeiten aus dem Versiche- säumige Partei schriftlich unter Mit- rungsvertrag sind die Gerichte des teilung der Folge der Unterlassung sichtigung sind, soweit möglich und wirtschaftlich vertretbar, die Beteilig- Ortes, an dem der Versicherer - bei auffordern, ihren Sachverständigen mehreren Versicherern der in der Po- innerhalb zweier Wochen nach Zu- ten beizuziehen. lizze als führend bezeichnete Versi- gang der Aufforderung zu bestim- (5) Die von den Sachverständigen ge- cherer - im Inland seinen Sitz men. Unterbleibt die Ernennung, troffene Feststellung ist nicht ver- (Hauptniederlassung) hat, zuständig. kann die auffordernde Partei den bindlich, wenn sie offenbar von der gegnerischen Sachverständigen wirklichen Sachlage erheblich ab- (2) Hat ein Versicherungsagent den durch den Hauptverband der allge- weicht. Die Entscheidung erfolgt in Vertrag vermittelt oder abgeschlos- mein beeideten und gerichtlich zerti- diesem Fall durch gerichtliches Urteil. sen, tritt § 48 VersVG in Kraft. fizierten Sachverständigen oder (3) Die Nominierung von Havariekommi- durch die Bundeskammer der ge- (6) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des saren und Settling Agents bzw. die werblichen Wirtschaft - hilfsweise Zahlbarstellung von Schäden außer- durch die diplomatische oder konsu- Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. halb Österreichs begründet keinen larische Vertretung der Republik Ös- Gerichtsstand. terreich, in deren Bereich sich die Güter befinden - benennen lassen. ATB 2004 - 8 -
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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