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Volltext aufklappen: Allgemeine Zürich Bedingungen für die Transportversicherung (ATB 2004)
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Allgemeine Zürich Bedingungen für
die Transportversicherung
(ATB 2004)
Allgemeiner Teil
Präambel
Dem Versicherungsnehmer sind mit Ausnahme des § 14 in diesen Bedingungen gleichgestellt: der Versicherte, der Anspruchsberech-
tigte sowie die Personen, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte einzuste-
hen hat.
§ 1 Anwendungsbereich das die Versicherung genommen ist,
Ein Transportmittelunfall liegt
nach dem Beginn der Versicherung
Die Allgemeinen Zürich Bedingungen für vor, wenn das Transportmittel
wegfällt, nicht berührt.
die Transportversicherung (ATB) gelten für durch ein unmittelbar von außen
die Versicherung von Gütern während der plötzlich mit mechanischer Ge-
Dauer von Beförderungen zur See, zu
§ 4 Umfang der Versicherung walt einwirkendes Ereignis eine
Lande, auf Binnengewässern oder in der Sachbeschädigung erleidet.
Der Versicherer trägt, soweit nichts ande-
Luft. res vereinbart ist, nach Maßgabe der f) Notlandung von Luftfahrzeugen
gewählten Deckungsform die Gefahren,
denen die Güter während der Dauer der g) Entgleisung
§ 2 Gesetzliche Grundlagen
Versicherung ausgesetzt sind. h) Anprall oder Absturz von Luft-
Auf Transporte, die entweder zur Gänze Deckungsformen fahrzeugen/Flugkörpern bzw. ih-
zur See oder teils zur See kombiniert mit rer Teile oder Ladung
Transporten zu Lande, auf Binnengewäs- (1) Volle Deckung (gegen alle Risken):
sern oder in der Luft durchgeführt wer- i) Einsturz von Lagergebäuden und
Unbeschadet der Ausschlüsse gemäß
den, finden die Bestimmungen des Han- Brücken
§ 6 leistet der Versicherer Ersatz für
delsgesetzbuches, fünftes Buch, Seehan-
Verlust und Beschädigung als unmit- j) Brand, Blitzschlag, Explosion
del, Anwendung. Auf alle übrigen Trans-
telbare Folge einer versicherten Ge-
porte finden die Bestimmungen des Versi- k) Erdbeben, Seebeben, vulkanische
fahr.
cherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der Ausbrüche und sonstige Naturka-
jeweils letztgültigen Fassung Anwendung. (2) Eingeschränkte Deckung: tastrophen.
Soweit in diesen Allgemeinen Versiche- er Versicherer leistet Ersatz für Ver- fehlt eine besondere Vereinba-
rungs-Bedingungen und in der Polizze lust und Beschädigung als unmittel- rung, so gilt die Deckungsform
keine besondere Regelung getroffen ist, bare Folge eines der nachstehenden § 4 (2) "Eingeschränkte De-
gelten die einschlägigen österreichischen Ereignisse: ckung".
Gesetze.
a) Strandung
§ 5 Gemeinsame Einschlüsse für
§ 3 Versicherbares Interesse Eine Strandung liegt vor, wenn
beide Deckungsformen
das die Güter befördernde Schiff
(1) Versichert kann jedes in Geld schätz- auf Grund stößt, auf Grund fest- Der Versicherer ersetzt:
bare Interesse werden, das jemand gerät, kentert, sinkt, scheitert,
daran hat, dass die Güter die Gefah- mit anderen Fahrzeugen oder Sa- (1) den etwaigen Beitrag, den der Versi-
ren der Beförderung bestehen. chen zusammenstößt oder durch cherungsnehmer zur großen Haverei
Eis beschädigt wird. nach gesetzmäßig oder nach den
(2) Fällt das Interesse, für das die Versi- York-Antwerp-Rules aufgemachter
cherung genommen ist, vor dem Be- b) Schiffbruch und von der zuständigen Dispa-
ginn der Versicherung weg, oder ge- cheprüfungsstelle anerkannten
langt, falls die Versicherung für ein c) Aufopferung der Güter
Dispache zu leisten hat, soferne
künftiges Interesse genommen ist, d) Entladen, Zwischenlagern, Verla- durch Haverei-Maßregeln ein dem
das Interesse nicht zur Entstehung, den von Gütern in einem Notha- Versicherer zur Last fallender Scha-
ist der Versicherungsnehmer von der fen, der infolge des Eintritts einer den abgewendet werden sollte;
Verpflichtung zur Zahlung der Prämie versicherten Gefahr angelaufen
frei; der Versicherer kann eine an- (2) Aufwendungen zur Abwendung
wurde
gemessene Geschäftsgebühr verlan- oder Minderung des Schadens bei
gen. e) Transportmittelunfall eines die Eintritt des Versicherungsfalles und
Güter befördernden Land- oder Kosten der Schadenfeststellung
(3) Die Verpflichtung des Versicherungs- Lufttransportmittels durch Dritte, soweit es sich um er-
nehmers zur Zahlung der Prämie satzpflichtige Schäden handelt, nicht
wird dadurch, dass das Interesse, für
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jedoch sonstige Aufwendungen und hang mit einem ersatzpflichtigen d) gebrauchte Güter oder Güter, die in
Kosten. Schaden eintreten beschädigtem Zustand verschickt
werden.
d) verursacht durch handelsübliche
§ 6 Gemeinsame Ausschlüsse für Mengen-, Maß- und Gewichtsdif- (2) Deckladungen sind nur versichert,
beide Deckungsformen ferenzen oder -verluste wenn dies besonders vereinbart ist.
Für solche zur Versicherung über-
(1) Ausgeschlossen sind die Gefahren: e) verursacht durch Luftfeuchtigkeit nommenen Deckladungen gilt § 4 (2)
und/oder Temperaturschwan-
a) des Krieges, Bürgerkrieges, "Eingeschränkte Deckung", zuzüg-
kungen
kriegsähnlicher Ereignisse und lich der Gefahren des Überbordge-
die Gefahren, die sich unabhän- f) verursacht durch Fehlen oder hens und Überbordspülens.
gig vom Kriegszustand aus der Mängel transportgerechter Ver-
Werden als Raumladung versicherte
Verwendung oder dem Vorhan- packung - auch bei Stauung im Güter mit Wissen und Willen des
densein von Kriegswerkzeugen Container - sowie bei Selbstver- Versicherungsnehmers auf Deck ver-
ergeben ladung durch den Versicherungs- laden und transportiert, haftet der
nehmer durch mangelhafte oder
b) des Streiks, der Aussperrung, des Versicherer nur nach Maßgabe des §
unsachgemäße Verladeweise
Aufruhrs, der Plünderung, politi- 4 (2) "Eingeschränkte Deckung".
scher Gewalthandlungen oder g) verursacht durch Verstöße gegen (3) Güter in allseitig geschlossenen
sonstiger bürgerlicher Unruhen Zoll- oder sonstige behördliche Containern oder Seeschiffsleichtern
und der Sabotage Vorschriften, ferner gegen Ver- sind auf Deck zu den gleichen Be-
sand- oder Deklarationsvorschrif-
c) der Beschlagnahme, Entziehung dingungen wie im Raum, zuzüglich
ten oder Vorschriften des Beför-
oder sonstiger Eingriffe von ho- der Gefahren des Überbordgehens
derungsunternehmens
her Hand und Überbordspülens, versichert.
h) verursacht durch gerichtliche Ver-
d) der Kernenergie und der Radio- (4) In der Binnenschifffahrt haftet der
fügung oder deren Vollstreckung
aktivität Versicherer - wenn besonders ver-
i) verursacht durch Beförderung in einbart - gegen eine zu entrichtende
e) diejenigen Gefahren, gegen wel- offenen Landtransportmitteln Zuschlagsprämie (Winterzuschlag) für
che die Güter anderweitig versi- bzw. Binnenschiffen oder auf Einschleppkosten in den Winterha-
chert wurden (z.B. Feuer); der Deck bzw. als Oberlast von fen, dort entstehende Hafengelder,
Versicherungsnehmer ist ver- Binnenschiffen Bewachungskosten und dergleichen.
pflichtet, dem Versicherer auf Müssen die Güter bei behinderter
Verlangen alle ihm über die an- j) verursacht durch Verzögerung oder geschlossener Schifffahrt bzw.
derweitige Versicherung zur Ver- k) an der Verpackung, sofern nicht Luftfahrt - sei es durch Eis, Hochwas-
fügung stehenden Nachweise zu besonders vereinbart ser, niedrigen Wasserstand oder wit-
liefern. terungsbedingte Behinderungen - im
l) Wertminderung Fahrzeug lagern, ist eine angemesse-
f) aus der Verwendung von chemi-
m) mittelbare Schäden aller Art. ne Zuschlagsprämie bei sonstigem
schen, biologischen, biochemi-
schen Substanzen oder elektro- Verlust des Ersatzanspruches zu zah-
(3) Konnte nach den Umständen des len. Erlangt der Versicherungsneh-
magnetische Wellen als Waffen, Falles ein Schaden aus einer oder mer von der Behinderung Kenntnis,
und zwar ohne Rücksicht auf mehreren der in Absatz (1) - (2) be- ist er verpflichtet, diesen Umstand
sonstige mitwirkende Ursachen. zeichneten Ursachen entstehen, wird dem Versicherer unverzüglich anzu-
(2) Ausgeschlossen sind Schäden: bis zum Nachweis des Gegenteils zeigen.
durch den Versicherungsnehmer
a) verursacht durch inneren Verderb Ist die Schifffahrt oder Luftfahrt
vermutet, dass der Schaden daraus
oder die natürliche und/oder durch Eis, Hochwasser, niedrigen
entstanden ist.
mangelhafte Beschaffenheit des Wasserstand oder witterungsbeding-
Gutes sowie durch Selbstentzün- te Behinderungen geschlossen und
dung § 7 Besondere Fälle wird zu diesem Zeitpunkt das Gut
b) verursacht durch Konstruktions-, (1) Zur Deckungsform des § 4 (2) "Ein- verladen, ruht die Versicherung ab
Fabrikations- oder Materialfehler geschränkte Deckung" sind versi- erfolgter Verladung und beginnt erst
c) verursacht durch Verkratzungen chert: wieder mit der Wiederaufnahme der
und Abschürfungen sowie Schä- Schifffahrt oder Luftfahrt.
a) unverpackte Güter
den wie z.B. Nichtfunktionieren,
Kurzschluss, Überspannung, In- b) Rücksendungen § 8 Verschulden
duktion, Implosion, Röhren- und
c) Güter, die einen Vortransport oder (1) Der Versicherer ist von der Verpflich-
Fadenbruch, Haarrisse, es sei
eine Lagerung hinter sich haben tung zur Leistung frei, wenn der
denn, dass sie im Zusammen-
Schaden vom Versicherungsnehmer
bzw. vom Versicherten, Absender
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oder Empfänger vorsätzlich oder a) sobald die Güter in dem in der Versicherungsfalles als Versiche-
grobfahrlässig verursacht wurde. Versicherungsurkunde genann- rungswert.
ten Bestimmungsort abgeliefert
(2) Leistungsfreiheit tritt auch dann ein, (2) Darüber hinaus können versichert
sind;
wenn der Versicherungsnehmer bzw. werden:
der Versicherte bei den Verhandlun- b) bei Ablieferung in einem anderen
a) die Kosten der Beförderung, ins-
gen über die Ermittlung der Entschä- vom Versicherungsnehmer vor
besondere die Fracht und die
digung arglistig handelt. oder in dem in der Versiche-
Kosten am Ablieferungsort ein-
rungsurkunde genannten Be-
(3) Der Versicherer ist leistungsfrei, schließlich Zölle
stimmungsort gewählten Lager.
wenn der Versicherungsnehmer bzw.
b) der imaginäre Gewinn - das ist
der Versicherte vorsätzlich oder fahr- Unter Ablieferung ist die Ankunft
der vom Käufer, soferne er die
lässig eine Überschreitung der zuge- des Gutes nach erfolgter Abla-
Gefahr des Transportes trägt, von
lassenen Ladefähigkeit des Trans- dung aus dem anbringenden
der Ankunft der Güter am Be-
portmittels gestattet. Transportmittel zu verstehen;
stimmungsort erwartete Gewinn
c) mit dem Gefahrenübergang, - bis zur Höhe von 10% des Ver-
§ 9 Eignung des Transportmittels wenn die Güter wegen des Ein- sicherungswertes der Güter und
(1) Die Versicherung gilt nur bei Benüt- trittes eines versicherten Ereignis- der nach a) versicherten Kosten,
ses verkauft werden; soferne nicht etwas anderes ver-
zung eines Transportmittels, das die
einbart ist.
für die Aufnahme und Beförderung d) sobald die Güter nach dem Aus-
der betreffenden Güter erforderliche laden im Bestimmungshafen (3) Ein Liebhaberwert darf bei der
Eignung und behördliche Genehmi- bzw. Zielflughafen an einen nicht Ermittlung des Versicherungswertes
gung besitzt. im Versicherungsvertrag verein- nicht berücksichtigt werden.
Bei Transporten mit Seeschiffen barten Ablieferungsort befördert
(4) Die Versicherung darf nicht zu einer
müssen diese den Bestimmungen der werden.
Bereicherung führen. Der Versicherer
Institute Classification Clause in der Die Versicherung endet in allen ist, auch wenn die Versicherungs-
jeweils letztgültigen Fassung ent- Fällen spätestens nach Ablauf summe höher als der Versicherungs-
sprechen sowie - falls erforderlich - von 15 Tagen nach Ankunft der wert zur Zeit des Eintrittes des Versi-
gemäß dem International Safety Ma- Güter in dem in der Versiche- cherungsfalles ist (Überversicherung),
nagement Code (ISM-Code) zertifi- rungsurkunde genannten Be- nicht verpflichtet, dem Versiche-
ziert sein oder es muss ein gültiges stimmungsort, bei Seetranspor- rungsnehmer mehr als den tatsächli-
Document of Compliance (DOC) ten jedoch spätestens nach Ab- chen Schaden zu ersetzen.
beim Eigner oder Betreiber des Schif- lauf von 60 Tagen nach vollzo-
fes vorliegen, wie es die Solas Kon- (5) Schließt der Versicherungsnehmer
gener Löschung der versicherten
vention 1974 nebst Ergänzungen den Vertrag in der Absicht ab, sich
Güter im endgültigen Lö-
vorsieht. aus der Überversicherung einen
schungshafen.
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
(2) Die Eignung des Transportmittels ist (2) Die Versicherung ruht während eines verschaffen, ist der Vertrag nichtig.
auf Verlangen des Versicherers vom vom Versicherungsnehmer veranlass- Dem Versicherer gebührt gleichwohl
Versicherungsnehmer nachzuweisen. ten Aufenthaltes der Güter. die Prämie, es sei denn, dass er bei
Schließung des Vertrages vom Nich-
Dauert ein anderer Aufenthalt vor
§ 10 Dauer der Versicherung Erreichung des Bestimmungsortes
tigkeitsgrund Kenntnis hatte.
Soferne keine vertragliche Gefahrtragung bzw. bei Seetransporten des Lö- (6) Wird die Versicherung nur für einen
des Versicherungsnehmers und/oder des schungshafens länger als 30 Tage, Teil des Versicherungswertes ge-
Versicherten vorliegt, gilt folgendes ver- ruht die Versicherung nach Ablauf nommen (Teil- oder Unterversiche-
einbart: dieser Frist. rung), haftet der Versicherer nur
nach dem Verhältnis der Versiche-
(1) Die Versicherung beginnt in dem rungssumme zum Versicherungs-
Zeitpunkt, in welchem die Güter ih- § 11 Versicherungswert
wert.
ren bisherigen Aufbewahrungsort im (1) Als Versicherungswert der Güter gilt
Haus oder Lager des Absenders in der Handelswert und in dessen Er-
dem in der Versicherungsurkunde mangelung der gemeine Wert, den
§ 12 Grenzen der Haftung
genannten Abgangsort zum Zweck die Güter am Ort der Absendung bei (1) Der Versicherer haftet für den ent-
der unverzüglichen Beförderung ver- Beginn der Versicherung haben, un- standenen Schaden nur bis zur Höhe
lassen; sie dauert während des nor- ter Hinzurechnung der Versiche- der Versicherungssumme. Für den
malen Transportverlaufes und endet, rungskosten sowie derjenigen Kos- Ersatz von Aufwendungen gelten die
je nachdem, welcher der nachste- ten, die bis zur Annahme der Güter §§ 63 und 144 VersVG, bei See-
henden Fälle zuerst eintritt: durch den Frachtführer entstehen. transporten die §§ 834 und 840
Dieser Wert gilt auch bei Eintritt des HGB.
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(2) Ist im Falle großer Havarie der Bei- nicht als Polizze im Sinne des Ge- § 15 Anzeigepflicht bei Vertrag-
tragswert höher als die Versiche- setzes und dieser Bedingungen.
rungssumme, so haftet der Versiche- sabschluß
Der Inhalt eines solchen Vertra-
rer für den Beitrag zur großen Hava- (1) Der Versicherungsnehmer hat bei
ges gilt vom Versicherungsneh-
rie nur im Verhältnis der Versiche- Abschluss des Vertrages alle ihm be-
mer genehmigt, wenn dieser
rungssumme zum Beitragswert. kannten Umstände, die für die Über-
nicht unverzüglich nach der Aus-
händigung widerspricht. Das nahme der Gefahr erheblich sind,
§ 13 Versicherungsurkunde dem Versicherer anzuzeigen, und
Recht des Versicherungsnehmers,
zwar auch dann, wenn er eine ihm
die Genehmigung wegen Irrtums
(1) Einzelversicherung zugegangene Nachricht für unerheb-
anzufechten, bleibt unberührt.
Der Versicherer hat dem Versiche- lich oder unzuverlässig hält.
rungsnehmer auf Verlangen eine von Ist diese Urkunde abhandenge-
kommen oder vernichtet, kann (2) Als erheblich gilt insbesondere auch
ihm unterzeichnete Urkunde über der Umstand, dass die Beschaffen-
der Versicherungsnehmer vom
den Versicherungsvertrag (Polizze) heit der Güter bereits bei einem ge-
auszuhändigen. Eine Nachbildung Versicherer die Ausstellung einer
Ersatzurkunde verlangen; die ringfügigen, durch ein versichertes
der eigenhändigen Unterschrift ge- Ereignis verursachten Schaden den
nügt. Kosten hat der Versicherungs-
Totalverlust oder einen unverhält-
nehmer zu tragen.
Wurde eine Polizze ausgestellt, ist nismäßig ausgeweiteten Schadenum-
der Versicherer im Schadenfall nur b) Der Versicherer hat dem Versi- fang zur Folge haben kann.
cherungsnehmer auf Verlangen
gegen Vorlage der Polizze zur Zah- (3) Jede bewusst unrichtige Anzeige,
für den einzelnen Transport eine
lung verpflichtet. Durch Zahlung an jedes Verschweigen, jede Täuschung,
von ihm unterzeichnete Urkunde
den Inhaber der Polizze wird er von jede bewusst falsch oder entstellt
jeder weiteren Leistungsverpflichtung (Zertifikat) auszuhändigen. Eine
Nachbildung der eigenhändigen gemachte Angabe berechtigt den
frei. Versicherer zum Rücktritt vom Ver-
Unterschrift genügt.
Ist die Polizze abhandengekommen trag und hat Leistungsfreiheit zur
oder vernichtet, so ist der Versicherer Wurde ein Zertifikat ausgestellt, Folge.
ist der Versicherer im Schadenfall
zur Zahlung verpflichtet, wenn die Die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
nur gegen Vorlage des Zertifika-
Polizze für kraftlos erklärt oder Si- bleibt dadurch unberührt.
tes zur Zahlung verpflichtet.
cherheit geleistet ist; die Sicherheits-
Durch Zahlung an den Inhaber (4) Die Verpflichtung des Versicherers
leistung durch Bürgen ist ausge-
schlossen. des Zertifikates wird er von jeder zur Leistung bleibt bestehen, wenn
weiteren Leistungsverpflichtung der Versicherer den nicht angezeig-
Der Versicherer ist auf Verlangen des frei. ten Umstand oder die Unrichtigkeit
Versicherungsnehmers zur Ausstel- kannte. Das gleiche gilt, wenn die
lung einer Ersatzurkunde verpflichtet; Ist das Zertifikat abhandenge-
kommen oder vernichtet, ist der Anzeige ohne Verschulden des Versi-
die Kosten hat der Versicherungs- cherungsnehmers unterblieben ist.
Versicherer zur Zahlung verpflich-
nehmer zu tragen.
tet, wenn das Zertifikat für kraft- Bleibt die Verpflichtung des Versiche-
Der Inhalt der Polizze gilt vom Versi- los erklärt oder Sicherheit geleis- rers zur Leistung bestehen, gebührt
cherungsnehmer genehmigt, wenn tet ist. Die Sicherheitsleistung ihm, wenn mit dem besonderen Um-
dieser nicht unverzüglich nach der durch Bürgen ist ausgeschlossen. stand eine höhere Gefahr verbunden
Aushändigung widerspricht. Das ist, eine dieser höheren Gefahr ent-
Recht des Versicherungsnehmers, die Der Versicherer ist auf Verlangen
des Versicherungsnehmers zur sprechende höhere Prämie (Zu-
Genehmigung wegen Irrtums anzu- schlagsprämie).
Ausstellung einer Ersatzurkunde
fechten, bleibt unberührt.
verpflichtet; die Kosten hat der
(2) Laufende Versicherung Versicherungsnehmer zu tragen. § 16 Gefahränderung, Gefahrer-
a) Wurde die Versicherung in der höhung
Weise genommen, dass die Gü- § 14 Prämie (1) Der Versicherungsnehmer darf nach
ter beim Abschluss des Vertrages dem Abschluss des Vertrages ohne
Hinsichtlich der Prämie gelten generell die
nur der Gattung nach bezeichnet
einschlägigen Bestimmungen des Versi- Einwilligung des Versicherers die Ge-
und erst nach Entstehung des In- fahr nicht ändern, insbesondere nicht
cherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der
teresses dem Versicherer einzeln erhöhen oder die Änderung durch
jeweils letztgültigen Fassung.
aufgegeben werden (laufende einen Dritten gestatten.
Versicherung), ist der Versicherer
verpflichtet, eine von ihm unter- (2) Als Gefahränderung gilt
zeichnete Urkunde über vorge-
a) die erhebliche Verzögerung des
nannten Versicherungsvertrag Antrittes oder der Vollendung
dem Versicherungsnehmer aus- des versicherten Transportes,
zuhändigen. Dieser Vertrag gilt
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b) die erhebliche Abweichung von im Versicherungsvertrag vereinbart sind Weisungen des Versicherers ein-
dem angegebenen oder üblichen oder werden sie umgeladen, obwohl zuholen.
Transportweg, im Versicherungsvertrag direkter
Insbesondere sind die folgenden
Transport vereinbart ist, ist der Versi-
c) die Änderung des Bestimmungs- Sofortmaßnahmen zu setzen:
cherer von der Verpflichtung zur
ortes bzw. -hafens,
Leistung frei. Das gleiche gilt, wenn a) Wenn im Zuge der Beförderung
d) die Beförderung der Güter in ausschließlich ein bestimmtes Trans- oder bei Ablieferung der Güter
Leichterfahrzeugen, ohne dass portmittel oder ein bestimmter ein Verlust und/oder eine Be-
dies ortsüblich ist. Transportweg vereinbart waren. schädigung zu vermuten oder er-
kennbar ist, sind unverzüglich
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer (2) Die Leistungspflicht bleibt bestehen,
das Beförderungsunternehmen,
die Bestimmungen der Absätze (1) wenn nach Beginn der Versicherung
der Lagerhalter, die Hafenbehör-
und (2), kann der Versicherer das infolge eines versicherten Ereignisses
de etc. schriftlich haftbar zu hal-
Versicherungsverhältnis für den oder ohne Zustimmung des Versiche-
ten und zur gemeinsamen Be-
betreffenden Transport ohne Einhal- rungsnehmers die Beförderung ge-
sichtigung aufzufordern. Ein
tung einer Kündigungsfrist kündigen. ändert oder aufgegeben wird.
schriftlicher Protest bzw. ein qua-
Damit tritt Leistungsfreiheit ein. (3) Im übrigen gelten die Bestimmungen lifizierter Vorbehalt ist anzubrin-
Die Leistungspflicht des Versicherers über die Gefahränderung sinnge- gen.
bleibt bestehen, wenn die Gefahrän- mäß.
b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust
derung ohne Wissen des Versiche- und/oder eine Beschädigung
rungsnehmers eingetreten ist. Der § 18 Obliegenheiten nach Eintritt nicht erkennbar ist, sind Beförde-
Versicherungsnehmer ist jedoch ver-
pflichtet, dem Versicherer die Ge- des Versicherungsfalles rungsunternehmen, Lagerhalter,
Hafenbehörde etc. sofort nach
fahränderung, sobald er hievon (1) Der Versicherungsnehmer hat dem Feststellung, spätestens aber in-
Kenntnis erhalten hat, unverzüglich Versicherer den Versicherungsfall nerhalb der in den jeweiligen Be-
anzuzeigen. sowie jeden Unfall, welcher das förderungsbedingungen vorge-
Transportmittel oder die Ladung sehenen Fristen schriftlich haftbar
(4) Hat der Versicherungsnehmer eine
trifft, unverzüglich anzuzeigen, so- zu halten und zur gemeinsamen
Gefahränderung, mit der eine Ge-
ferne der Unfall für die von dem Ver- Besichtigung aufzufordern.
fahrerhöhung verbunden ist, nicht
sicherer zu tragende Gefahr erheb-
angezeigt, ist der Versicherer von der
lich ist, und zwar auch dann, wenn Der in der Polizze oder im Versi-
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
dadurch ein Entschädigungsanspruch cherungszertifikat genannte Ha-
denn,
für ihn nicht begründet wird. variekommissar ist unverzüglich
a) die Verletzung der Anzeigepflicht zur Schadenfeststellung beizu-
beruht weder auf Vorsatz noch (2) Bei Seetransporten hat der Versiche- ziehen. Hat der Versicherer kei-
rungsnehmer einen Schaden, für den nen bestimmten Havariekommis-
auf grober Fahrlässigkeit, oder
der Versicherer einzutreten hat, die- sar genannt oder ist dessen Be-
b) die Gefahrerhöhung hatte weder sem binnen 15 Monaten seit der Be- auftragung nicht möglich, ist der
Einfluss auf den Eintritt des Versi- endigung der Versicherung und, falls nächste "Lloyd's Agent" mit der
cherungsfalles noch auf den Um- das Schiff verschollen ist, seit dem Schadenfeststellung zu betrauen.
fang der Leistungspflicht des Ver- Ablauf der Verschollenheitsfrist
sicherers. durch eine schriftliche Erklärung an- (4) Der Versicherer kann nach Eintritt
zudienen. Durch die Absendung der des Versicherungsfalles verlangen,
(5) Dem Versicherer gebührt für die dass der Versicherungsnehmer jede
Erklärung wird die Frist gewahrt.
Gefahrerhöhung eine zu vereinba- Auskunft erteilt, die zur Feststellung
rende Zuschlagsprämie, es sei denn, Der Entschädigungsanspruch des des Versicherungsfalles oder des Um-
die Gefahrerhöhung war Versicherungsnehmers erlischt, wenn fanges der Leistungspflicht des Versi-
der Schaden nicht rechtzeitig ange- cherers erforderlich ist. Belege kann
a) durch das Interesse des Versiche-
dient wird. der Versicherer insoweit fordern, als
rers oder
Diese Bestimmungen finden auf die die Beschaffung dem Versicherungs-
b) durch ein Gebot der Menschlich- nehmer billigerweise zugemutet
vom Versicherungsnehmer zu ent-
keit veranlasst oder werden kann.
richtenden Beiträge zur großen Ha-
c) durch ein versichertes die Güter varie keine Anwendung. Zum Schadennachweis und zur Gel-
bedrohendes Ereignis geboten. tendmachung von Ersatzansprüchen
(3) Im Versicherungsfall hat der Versi-
cherungsnehmer alle Maßnahmen zu sind dem Versicherer insbesondere
§ 17 Änderung der Beförderung ergreifen, die vernünftigerweise zum die folgenden Dokumente vorzule-
Zweck der Abwendung und Minde- gen:
(1) Werden die Güter ohne Zustimmung
des Versicherers mit einem Trans- rung eines Schadens zu setzen sind. a) Polizze oder Versicherungszertifi-
portmittel anderer Art befördert als Wenn die Umstände es gestatten, kat im Original,
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b) alle Beförderungsdokumente im ber Fahrlässigkeit beruht. Bei grob- Gesundwert entsprechende Bruchteil
Original, fahrlässiger Verletzung bleibt der des Versicherungswertes gilt als Be-
Versicherer insoweit zur Leistung trag des Schadens.
c) Lieferfaktura samt Pack- und verpflichtet, als die Verletzung weder
Gewichtsliste im Original, Der Wert der Güter in beschädigtem
auf die Feststellung des Versiche-
Zustand kann auch durch freihändi-
d) Havariezertifikat im Original samt rungsfalles noch auf die Feststellung
gen Verkauf oder durch öffentliche
Originalgebührennote des Hava- oder den Umfang der dem Versiche-
Versteigerung festgestellt werden,
riekommissars, rer obliegenden Leistung Einfluss ge-
wenn der Versicherer dies unverzüg-
habt hat.
e) alle Dokumente im Original, die lich nach Kenntnis der für die Scha-
den Verlust und/oder die Beschä- denhöhe erheblichen Umstände ver-
digung nachweisen, § 19 Ersatzleistung langt; in diesem Fall tritt der
Bruttoerlös an die Stelle des Wertes
f) sämtlicher Schriftwechsel betref- (1) Verlust der Güter
der beschädigten Güter.
fend Verlust und/oder Beschädi- Gehen die Güter total verloren,
gung und/oder Rechtswahrung, werden sie dem Versicherungsneh- Beschädigte Gegenstände können
mer ohne Aussicht auf Wiedererlan- niemals an den Versicherer ohne
g) Bestätigung über erfolgte unver- dessen Einwilligung abandonniert
zügliche Anzeige bei der zustän- gung entzogen oder sind sie nach
der Feststellung von Sachverständi- werden. Die Nichtabnahme des ver-
digen Sicherheitsbehörde im Fall sicherten Gutes seitens des Empfän-
von Schäden durch Feuer, Dieb- gen in ihrer ursprünglichen Beschaf-
fenheit zerstört, kann der Versiche- gers begründet keinen Ersatzan-
stahl, Einbruchdiebstahl und
rungsnehmer den auf sie entfallen- spruch. Die aus einer Nichtabnahme
Raub, soferne die Beförderung
den Teil der Versicherungssumme des versicherten Gutes entstehenden
vom Versicherungsnehmer selbst
abzüglich des Wertes geretteter, Kosten gehen nicht zu Lasten des
durchgeführt wurde,
verwertbarer Sachen (Restwert) ver- Versicherers.
h) Schadenrechnung, langen. (4) Wiederherstellung
i) Abtretungserklärung. (2) Verschollenheit Im Fall von Beschädigung oder Ver-
(5) Steht dem Versicherungsnehmer ein lust von Teilen der Güter ersetzt der
Sind die Güter mit dem Transport-
Schadenersatzanspruch gegen einen Versicherer die zum Zeitpunkt der
mittel verschollen, leistet der Versi-
Dritten zu, geht der Anspruch auf Schadenfeststellung notwendigen
cherer Ersatz wie bei Totalverlust, es
den Versicherer über, soweit dieser Kosten der Wiederherstellung oder
sei denn, daß mit überwiegender
dem Versicherungsnehmer den Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Wiederbeschaffung der beschädigten
Schaden ersetzt hat. Gibt der Versi- Folge einer nicht versicherten Gefahr oder verlorenen Teile, jedoch nur im
cherungsnehmer seinen Anspruch anzunehmen ist. Verhältnis der Versicherungssumme
gegen den Dritten oder ein zur Si- zu dem Wert gemäß § 11 zum Zeit-
cherung des Anspruchs dienendes Ein Transportmittel ist verschollen, punkt der Schadenfeststellung.
Recht auf, wird der Versicherer von wenn vom Zeitpunkt seiner geplan-
ten Ankunft am Endbestimmungsort Der Wert des Altmaterials wird ange-
seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als rechnet. Bei Erneuerung einzelner
er aus dem Anspruch oder dem 60 Tage, innerhalb Europas im geo-
Teile ist der Versicherer berechtigt,
Recht hätte Ersatz erlangen können. graphischen Sinn 30 Tage, verstri-
chen sind und bis zur Reklamation einen der Art, dem Alter und dem
(6) Im Fall einer großen Havarie darf die keine Nachricht von ihm eingegan- Zustand entsprechenden, angemes-
Dispache vom Versicherungsnehmer gen ist. Ist die Nachrichtenverbin- senen Abzug "neu für alt" vorzu-
nicht ohne Zustimmung des Versi- dung durch Krieg, kriegsähnliche Er- nehmen.
cherers anerkannt werden; ebenso- eignisse, Bürgerkrieg oder innere Un- Mehrkosten, insbesondere solche,
wenig dürfen Einschuss oder endgül- ruhen gestört, verlängert sich die die dadurch entstehen, dass bei Aus-
tige Beiträge ohne Zustimmung des Frist je nach Lage des Falles, sie darf besserung einer beschädigten Sache
Versicherers sichergestellt oder ge- aber 6 Monate nicht überschreiten. oder deren Wiederherstellung in den
leistet werden. früheren Zustand Änderungen oder
(3) Beschädigung
Verletzt der Versicherungsnehmer Verbesserungen vorgenommen wer-
diese Obliegenheit, ist der Versiche- Werden die Güter oder Teile der den, desgleichen Überholungen, ge-
rer von der Verpflichtung zur Leis- Güter beschädigt, ist der Handels- hen zu Lasten des Versicherungs-
tung frei. wert, in dessen Ermangelung der nehmers. Vorläufige Reparaturen
gemeine Wert zu ermitteln, den die werden nur nach Maßgabe des § 5
(7) Verletzt der Versicherungsnehmer Güter in unbeschädigtem Zustand (2) ersetzt.
eine der in den Absätzen (1) und (3) am Ablieferungsort haben würden
bis (5) vorgeschriebenen Obliegen- (Gesundwert), sowie der Wert, den (5) Verkauf der Güter vor Beendigung
heiten, ist der Versicherer von der sie dort in beschädigtem Zustand der versicherten Reise
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn haben (Krankwert). Der dem Ver- Wird nach dem Beginn der Versiche-
die Verletzung auf Vorsatz oder gro- hältnis dieses Wertunterschiedes zum rung die Reise des Schiffes aufgege-
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ben oder aus einem anderen Grund (8) Rechtsübergang ne Rechte an den versicherten
nicht vollendet, ohne dass der Versi- Gegenständen.
a) Verlangt der Versicherungsneh-
cherer von der Verpflichtung zur
mer die Versicherungssumme, (9) Fälligkeit der Leistung des Versiche-
Leistung frei wird, kann der Versiche-
kann der Versicherer wählen, ob rers
rer verlangen, dass unter seiner Mit-
mit Zahlung der Versicherungs-
wirkung der Versicherungsnehmer Geldleistungen des Versicherers sind
summe die Rechte an den versi-
die Güter aus freier Hand oder im einen Monat nach Beendigung der
cherten Gütern oder auf die ver-
Wege öffentlicher Versteigerung ver- zur Feststellung des Versicherungsfal-
sicherten Güter auf ihn überge-
kauft, wenn die Güter ohne unver- les und des Umfanges der Leistung
hen sollen oder nicht. Der
hältnismäßige Kosten und innerhalb des Versicherers nötigen Erhebungen
Rechtsübergang entfällt, wenn
angemessener Frist nicht weiterbe- fällig. Sind die zur Feststellung des
der Versicherer ihn nicht unver-
fördert werden können. Verlangt der Versicherungsfalles und des Umfan-
züglich nach Kenntnis der Um-
Versicherer den Verkauf, muss dieser ges der Leistung des Versicherers nö-
stände des Versicherungsfalles
unverzüglich erfolgen. tigen Erhebungen bis zum Ablauf ei-
wählt. Wählt der Versicherer den
nes Monats seit der Anzeige des Ver-
Der Versicherungsnehmer kann im Rechtsübergang, bleibt der Versi-
sicherungsfalles nicht beendet, kann
Fall des Verkaufes den Unterschied cherungsnehmer verpflichtet, für
der Versicherungsnehmer in Anrech-
zwischen der Versicherungssumme die Minderung des Schadens zu
nung auf die Gesamtforderung Ab-
und dem Erlös verlangen. Das gleiche sorgen, soweit der Versicherer
schlagszahlungen in der Höhe des
gilt, wenn die Güter unterwegs in- dazu nicht imstande ist. Er hat
Betrages verlangen, den der Versi-
folge eines dem Versicherer zur Last dem Versicherer die zur Gel-
cherer nach Lage der Sache mindes-
fallenden Unfalles verkauft werden tendmachung der Rechte erfor-
tens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist
müssen. derlichen Auskünfte zu erteilen
ist gehemmt, solange die Beendi-
und die zum Beweis dienenden
(6) Nicht entstandenes Interesse, erspar- gung der Erhebungen infolge Ver-
Urkunden auszuliefern oder aus-
te Kosten schuldens des Versicherungsnehmers
zustellen sowie ihm bei der Er-
gehindert ist.
Ist ein versichertes Interesse für ima- langung und der Verwertung der
ginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Güter behilflich zu sein. Die Kos- Ist aus Anlass des Schadens eine
Fracht oder sonstige Kosten bei Ein- ten hat der Versicherer zu tragen polizeiliche oder strafrechtliche Un-
tritt des Versicherungsfalles noch und auf Verlangen vorzuschie- tersuchung gegen den Versiche-
nicht entstanden, wird der darauf ßen. Der über die Versicherungs- rungsnehmer oder Versicherten ein-
entfallende Teil der Versicherungs- summe hinausgehende Teil des geleitet, kann der Versicherer die
summe bei der Ermittlung des Scha- Netto-Verkaufserlöses ist dem Zahlung bis zum Abschluss der Un-
dens nicht berücksichtigt. Das glei- Versicherungsnehmer zu erstat- tersuchung verweigern.
che gilt für Kosten, die infolge eines ten.
(10) Währung
Versicherungsfalles erspart werden.
Gehen die Rechte nicht über, hat
der Versicherungsnehmer dem Entschädigungsansprüche sind
(7) Anderweitiger Ersatz
grundsätzlich in der Währung zu be-
Versicherer den gemeinen Wert
Der Versicherungsnehmer muss sich friedigen, in der die Versicherung
oder den Netto-Verkaufserlös
anrechnen lassen, was er anderwei- wiedererlangter Güter zu erstat- genommen wurde. Bei Aufwendun-
tig zum Ausgleich des Schadens er- ten. gen und Beiträgen zur großen Hava-
langt hat. rie in fremder Währung erfolgt die
b) Der Versicherer ist nach Eintritt Umrechnung in die Polizzenwährung
Kann von einem mit der Abwicklung des Versicherungsfalles berech- zum Kurs des Zahlungstages.
des Transportes beauftragten Dritten tigt, sich durch Zahlung der Ver-
Ersatz des Schadens nicht verlangt sicherungssumme von allen wei-
werden, weil dessen Haftung über § 20 Klagefrist
teren Verbindlichkeiten zu be-
das verkehrsübliche Maß hinaus be- freien. Der Versicherer bleibt Der Versicherer ist von der Verpflichtung
schränkt und ausgeschlossen ist, ist trotz der Befreiung zum Ersatz zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf
der Versicherer von der Verpflichtung der Kosten verpflichtet, die zur die Leistung
zur Leistung insoweit frei, als er ohne Abwendung oder Minderung des
Einschränkung oder Ausschluss der a) bei Land- und Lufttransporten nicht
Schadens oder zur Wiederherstel-
Haftung hätte Ersatz erlangen kön- innerhalb von 6 Monaten,
lung oder Ausbesserung der ver-
nen. sicherten Sache verwendet wor- b) bei kombinierten Land-, Luft- und
Dies gilt nicht, wenn der Versiche- den sind, bevor seine Erklärung, Seetransporten nicht innerhalb von
rungsnehmer auf die Beschränkung dass er sich durch Zahlung der 12 Monaten gerichtlich geltend ge-
oder den Ausschluss der Haftung Versicherungssumme befreien macht wird.
keinen Einfluss nehmen konnte. wolle, dem Versicherungsnehmer
zugegangen ist. Der Versicherer Die Frist beginnt erst, nachdem der Versi-
erwirbt durch diese Zahlung kei- cherer dem Versicherungsnehmer gegen-
über den erhobenen Anspruch unter
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Angabe der mit dem Ablauf der Frist Können sich die Sachverständigen § 22 Kündigung
verbundenen Rechtsfolgen schriftlich über die Feststellung der Schaden-
abgelehnt hat. höhe nicht einigen oder wünschen Ist der Versicherungsvertrag für mehrere
sie von vornherein die Mitwirkung Transporte oder auf Zeit abgeschlossen,
eines dritten Sachverständigen, er- ist der Versicherer berechtigt, den Versi-
§ 21 Sachverständigenverfahren cherungsvertrag nach dem Eintritt eines
nennen sie gemeinschaftlich diesen
(1) Im Streitfall ist die Höhe des Scha- Sachverständigen als Obmann, mit Versicherungsfalles zu kündigen. Die
dens durch Sachverständige festzu- dem zusammen sie nach Stimmen- Kündigung wird 14 Tage nach Zugang
stellen. mehrheit zu entscheiden haben. wirksam. Für Güter, die bei Wirksamwer-
den der Kündigung unterwegs sind, bleibt
(2) Der Versicherer und der Versiche- (3) Die Ablehnung eines Sachverständi- die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt in
rungsnehmer oder Versicherte haben gen unterliegt den Normen der Zivil- Kraft, der für das Ende des Versicherungs-
unverzüglich je einen Sachverständi- prozessordnung. schutzes nach § 10 maßgeblich ist.
gen zu ernennen und die Ernennung
der gegnerischen Partei mitzuteilen. (4) Die Sachverständigen haben den
Die Partei, die ihren Sachverständi- Schaden zu besichtigen, ihn festzu- § 23 Gerichtsstand
gen bekanntgegeben hat, kann die stellen und hierüber ein schriftliches
Gutachten zu erstatten. Zu der Be- (1) Für Streitigkeiten aus dem Versiche-
säumige Partei schriftlich unter Mit- rungsvertrag sind die Gerichte des
teilung der Folge der Unterlassung sichtigung sind, soweit möglich und
wirtschaftlich vertretbar, die Beteilig- Ortes, an dem der Versicherer - bei
auffordern, ihren Sachverständigen mehreren Versicherern der in der Po-
innerhalb zweier Wochen nach Zu- ten beizuziehen.
lizze als führend bezeichnete Versi-
gang der Aufforderung zu bestim- (5) Die von den Sachverständigen ge- cherer - im Inland seinen Sitz
men. Unterbleibt die Ernennung, troffene Feststellung ist nicht ver- (Hauptniederlassung) hat, zuständig.
kann die auffordernde Partei den bindlich, wenn sie offenbar von der
gegnerischen Sachverständigen wirklichen Sachlage erheblich ab- (2) Hat ein Versicherungsagent den
durch den Hauptverband der allge- weicht. Die Entscheidung erfolgt in Vertrag vermittelt oder abgeschlos-
mein beeideten und gerichtlich zerti- diesem Fall durch gerichtliches Urteil. sen, tritt § 48 VersVG in Kraft.
fizierten Sachverständigen oder (3) Die Nominierung von Havariekommi-
durch die Bundeskammer der ge- (6) Jede Partei trägt die Kosten ihres
Sachverständigen; die Kosten des saren und Settling Agents bzw. die
werblichen Wirtschaft - hilfsweise Zahlbarstellung von Schäden außer-
durch die diplomatische oder konsu- Obmannes tragen beide Parteien je
zur Hälfte. halb Österreichs begründet keinen
larische Vertretung der Republik Ös- Gerichtsstand.
terreich, in deren Bereich sich die
Güter befinden - benennen lassen.
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