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Versicherungsmakler / Transportversicherung / Bedingungsarchiv

Helvetia Verkehrshaftungsversicherung: die Bedingungen im Volltext

Verkehrshaftungsversicherung für Frachtführer mit den in der Polizze angeführten LKW nach UGB und CMR, Kabotage in benannten Ländern, ohne Subunternehmer, Kühlgut, Elektronik und Valoren, mit strengen Diebstahlsicherungsvorgaben.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignislaut Polizze„Die Versicherungsleistung ist innerhalb der in der Police angeführten Versicherungssumme je Lastzug/Sattelzug und Reise wie folgt begrenzt:“Artikel 7 (1), Seite 2
Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertragsnicht geregelt
Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen istnicht geregelt
Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichertnicht geregelt
Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung)nicht geregelt
Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware)nicht geregelt
Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer)ja„Versichert ist die Haftung des Versicherungsnehmers als Frachtführer aus Verträgen über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße“Artikel 3, Seite 1
Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit)ja„innerhalb der in der Polizze benannten Länder im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr“Artikel 4, Seite 1
Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsortnicht geregelt
Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text)nicht geregelt
Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegerätenicht geregelt
Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinnnicht geregelt

Werkverkehr mit eigenen Fahrzeugen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichertnicht geregelt
Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogennicht geregelt
Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz)nicht geregelt
Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen)nicht geregelt
Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transportsnicht geregelt
Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignissenicht geregelt
Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladungnicht geregelt
Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeugnicht geregelt
Raub und räuberische Erpressung des Fahrersnicht geregelt
Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachungnicht geregelt
Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage)ja„Schäden durch Diebstahl aus oder Diebstahl von beladenen und ohne Fahrer abgestellten Transportmitteln an Sams-, Sonn- und Feiertagen“Artikel 5 (6) a), Seite 1

Güterversicherung beim Versand

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichertnicht geregelt
Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express)nicht geregelt
See- und Lufttransporte einschließlich Containernicht geregelt
Beiträge zur großen Haverei und Aufopferungnein„Beiträge im Falle einer großen Haverei.“Artikel 5 (14), Seite 2
Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik)nicht geregelt
Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregatsnein„Kühl- und Thermogut“Artikel 5 (10), Seite 2
Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunstnein„Ansprüche aus der Beförderung von Gütern mit Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Edelmetallen (gemünzt und ungemünzt), Juwelierwaren, Wertpapieren“Artikel 5 (9), Seite 2
Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahmenein„des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünderung, von terroristischen oder politischen Gewalthandlungen“Artikel 5 (1) b), Seite 1
Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladungnicht geregelt
Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rostnicht geregelt
Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschädennicht geregelt

Ausstellung, Messe und Musterkollektionen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt)nicht geregelt
Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer)nicht geregelt
Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl)nicht geregelt
Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeitennicht geregelt
Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertreternnicht geregelt
Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichertnicht geregelt

Verkehrshaftung von Frachtführern und Spediteuren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM)ja, bis zur Versicherungssumme„die gegen den Versicherungsnehmer aufgrund der Bestimmungen des § 439a Unternehmensgesetzbuch (UGB) im innerösterreichischen Straßengüterverkehr“Artikel 4, Seite 1
Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransportenja, bis zur Versicherungssumme„die Entschädigung 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) für jedes beschädigte oder fehlende Kilogramm des Rohgewichtes nicht überschritten werden darf.“Artikel 8, Seite 2
Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario)nicht geregelt
Haftung als Lagerhalternicht geregelt
Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staatenja„Im nationalen Straßengüterverkehr außerhalb von Österreich innerhalb der in der Polizze benannten Länder nach den jeweils anzuwendenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen.“Artikel 4, Seite 1
Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen)nein„Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter.“Artikel 5 (5) a), Seite 1
Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer)nein„Schadenersatzverpflichtungen resultierend aus der Beförderung durch … Subunternehmer des Versicherungsnehmers“Artikel 5 (16), Seite 2
Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler)ja, bis zur Versicherungssumme„für Lieferfristüberschreitungen mit maximal der einfachen Fracht gemäß Art. 23 (5) CMR“Artikel 7 (1) a), Seite 2
Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik)ja„Ansprüche aus der Beförderung von lebenden Tieren und Pflanzen, Arzneiwaren, Drogen und Suchtgiften, Alkoholika, Tabakwaren, Kühl- und Thermogut“Artikel 5 (10), Seite 2
Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatznicht geregelt

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskostennein„Bergungs-, Beseitigungs-, Sicherungs-, sowie Aufräumkosten.“Artikel 5 (12), Seite 2
Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger)nicht geregelt
Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schadennicht geregelt
Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güternein„Bergungs-, Beseitigungs-, Sicherungs-, sowie Aufräumkosten.“Artikel 5 (12), Seite 2
Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güternein„die Haftung aus Zoll- und Steueransprüchen im Rahmen eines Carnet TIR Transportes.“Artikel 5 (11), Seite 2
Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche“Artikel 4, Seite 1

Selbstbehalt, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt wird von der Ersatzleistung in Abzug gebracht.“Artikel 14 (3), Seite 3
Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruchnicht geregelt
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnein„Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers sowie seiner gesetzlichen Vertreter.“Artikel 5 (5) a), Seite 1
Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl)ja„der Lastzug/Sattelzug mit je zwei voneinander unabhängig funktionierenden Diebstahlsicherungen zusätzlich zu den Türschlössern ausgestattet ist“Artikel 13 (1) e), Seite 3
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme)ja„jeden Diebstahl, Raub, Feuer sowie jeden Verkehrsunfall der zuständigen Polizeidienststelle und der Helvetia unverzüglich anzuzeigen“Artikel 13 (2) g), Seite 3
Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmennicht geregelt
Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstigernicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitragnicht geregelt
Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigungja„Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.“Artikel 16 (1), Seite 3
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt § 158 VersVG.“Artikel 16 (2), Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Helvetia Versicherungen AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für den gewerblichen Güterverkehr (CMR)
[Seite 1] Allgemeine Österreichische Versicherungsbedingungen für den gewerblichen Güterverkehr mit LKW (CMR) (2015) Inhaltsverzeichnis innerösterreichischen Straßengüterverkehr und innerhalb der in der Polizze benannten Länder im grenzüberschreitenden Stra- Artikel 1 Anwendungsbereich ßengüterverkehr aufgrund des Übereinkommens für den Beför- derungsvertrag im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen (in der Folge CMR genannt) erhoben werden. Artikel 3 Versicherbares Interesse Im nationalen Straßengüterverkehr außerhalb von Österreich Artikel 4 Umfang der Versicherung innerhalb der in der Polizze benannten Länder nach den jeweils Artikel 5 Ausschlüsse von der Versicherung anzuwendenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen. Artikel 6 Eignung des Transportmittels Artikel 5 Ausschlüsse von der Versicherung Artikel 7 Versicherungssumme Artikel 8 Grenzen der Entschädigung Ausgeschlossen sind: Artikel 9 Versicherungsurkunde (1) die Gefahren Artikel 10 Prämie a) des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignis- Artikel 11 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss se und die Gefahren, die sich unabhängig vom Artikel 12 Gefahränderung Kriegszustand aus der Verwendung oder dem Vor- handensein von Kriegswerkzeugen ergeben Artikel 13 Obliegenheiten Artikel 14 Ersatzleistung b) des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünderung, von terroristischen oder politischen Ge- Artikel 15 Form der Erklärungen walthandlungen, sonstigen bürgerlichen Unruhen und Artikel 16 Kündigung der Sabotage Artikel 17 Gerichtsstand c) der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Ein- griffe durch von Behörden oder Gerichten veranlasste Artikel 1 Anwendungsbereich Maßnahmen Diese Bedingungen gelten für die Versicherung der Haftung des d) des Gebrauchs oder Einsatzes chemischer, biologi- Versicherungsnehmers während des gewerblichen Straßengü- scher, biochemischer Substanzen oder elektromag- tertransportes. Sofern in diesen Bedingungen nichts Abweichen- netischer Wellen als Waffen des geregelt ist, sind dem Versicherungsnehmer die gesetzli- e) der Kernenergie und der Radioaktivität chen Vertreter sowie jene Personen gleichgestellt, denen er sich zur Ausführung der Beförderung bedient. (2) Schadenersatzverpflichtungen, die über eine gesetzliche Haftung hinausgehen Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen (3) Ansprüche aus der Überschreitung von vereinbarten Liefer- Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere fristen, die objektiv nicht angemessen und daher nicht Regelung getroffen ist, gilt österreichisches Recht unter Aus- einhaltbar sind schluss der Verweisnormen des internationalen Privatrechts. Geltendes österreichisches Recht umfasst dabei auch UN- (4) Schäden infolge Überschreitung der technisch zulässigen Resolutionen, Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Tragfähigkeit (Nutzlast) des Lastzugs/Sattelzugs, sowie Embargos der Europäischen Union und/oder der Republik Öster- Beförderungen mit einem Ladungsgewicht von über 35 reich, sofern diese unmittelbar in Österreich gelten oder durch Tonnen. ein Gesetz oder eine Verordnung umgesetzt wurden. (5) a) Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Artikel 3 Versicherbares Interesse Versicherungsnehmers sowie seiner gesetzlichen Ver- treter. Versichert ist die Haftung des Versicherungsnehmers als Fracht- führer aus Verträgen über die entgeltliche Beförderung von b) Ansprüche aus Schäden, die Erfüllungsgehilfen des Gütern auf der Straße mittels auf den Versicherungsnehmer Versicherungsnehmers vorsätzlich oder grob fahrläs- zugelassener Kraftfahrzeuge soweit sie nicht gegen geltendes sig herbeigeführt haben, sofern der Versicherungs- Recht verstoßen. nehmer oder einer seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten bei der Auswahl oder Überwachung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf jene Kraftfahrzeuge, der Erfüllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche 07/2015 DVR: 0444928, FN 124 828 x welche in der Police angeführt sind. Sorgfalt vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht beach- Der Frachtführer haftet für den gänzlichen oder teilweisen Ver- tet haben. lust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die (6) Schäden durch Diebstahl aus oder Diebstahl von Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt, sowie für Überschrei- a) beladenen und ohne Fahrer abgestellten Transport- tung der Lieferfrist. mitteln an Sams-, Sonn- und Feiertagen oder Artikel 4 Umfang der Versicherung b) isoliert vom Zugfahrzeug abgestellte Transportmittel. Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Es besteht jedoch Versicherungsschutz auf einem um- Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche im Sinne dieser Bedin- zäunten und versperrten oder einem ständig bewachten gungen, die gegen den Versicherungsnehmer aufgrund der Areal. Bestimmungen des § 439a Unternehmensgesetzbuch (UGB) im CMR 2015 Seite 1 von 3 [Seite 2] (7) Ansprüche, die strafähnlichen Charakter haben, z.B. Geld- (2) Die Helvetia leistet für die innerhalb eines Versicherungs- strafen, Verwaltungsstrafen, Bußgelder, Erzwingungs- und jahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Sicherungsgelder und aus sonstigen Zahlungen mit Buß- Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. oder Strafcharakter und den damit zusammenhängenden Kosten. Die durch ein Ereignis mehreren Geschädigten entstandenen Schäden werden unabhängig von der Anzahl der Geschädigten (8) Schadenersatzansprüche, die aus den Titeln der Art. 24 und der Verkehrsverträge anteilsmäßig im Verhältnis ihrer An- und 26 CMR (Werterhöhung, Interesse an der Lieferung) sprüche ersetzt, wenn sie zusammen die äußerste Grenze der hergeleitet werden sowie Ersatzansprüche bezüglich der Versicherungsleistung übersteigen. Fracht gemäß Art. 23 (4) CMR Artikel 8 Grenzen der Entschädigung (9) Ansprüche aus der Beförderung von Gütern mit Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Edelmetallen (gemünzt und Die Helvetia ersetzt den entstandenen Schaden nur bis zur ungemünzt), Juwelierwaren, Wertpapieren, Dokumenten, Höhe der in der Police angeführten Versicherungssumme, wobei Urkunden, Bargeld, postalischen und fiskalischen Wertzei- im innerösterreichischen und im internationalen Straßengüter- chen, Zeichnungen und Pläne aller Art sowie Speichergut Fernverkehr die Entschädigung 8,33 Sonderziehungsrechte auf Datenträgern aller Art. (SZR) für jedes beschädigte oder fehlende Kilogramm des Roh- gewichtes nicht überschritten werden darf. (Art 23 Z 3 CMR) (10) Ansprüche aus der Beförderung von lebenden Tieren und Pflanzen, Arzneiwaren, Drogen und Suchtgiften, Alkoholi- Artikel 9 Versicherungsurkunde ka, Tabakwaren, Kühl- und Thermogut, selbstentzündliche und explosive Güter, Waffen und Munition, Mobiltelefonen, Die Helvetia hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Computern, Geräten der Unterhaltungselektronik und an- von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag deren elektronischen Geräten. auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unter- schrift genügt. (11) die Haftung aus Zoll- und Steueransprüchen im Rahmen eines Carnet TIR Transportes. Artikel 10 Prämie (12) Bergungs-, Beseitigungs-, Sicherungs-, sowie Aufräumkos- Hinsichtlich der Prämie gelten generell die einschlägigen Be- ten. stimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der jeweils letztgültigen Fassung. (13) Kosten für die Beseitigung von Umweltschäden Artikel 11 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss (14) Beiträge im Falle einer großen Haverei. (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages (15) Beförderung von Umzugsgut alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, der Helvetia anzuzeigen, und zwar (16) Schadenersatzverpflichtungen resultierend aus der Beför- auch dann, wenn er eine ihm zugegangene Nachricht für derung durch Subunternehmer des Versicherungsnehmers unerheblich oder unzuverlässig hält. (17) Ansprüche wegen Personenschäden (2) Jede bewusst unrichtige Anzeige, jedes Verschweigen, jede Täuschung, jede bewusst falsch oder entstellt ge- Artikel 6 Eignung des Transportmittels machte Angabe berechtigt die Helvetia zum Rücktritt vom Vertrag und hat Leistungsfreiheit zur Folge. (1) Die Versicherung gilt nur bei Benützung eines Transport- mittels, das die für die Aufnahme und Beförderung der be- Die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie bleibt dadurch unbe- treffenden Güter erforderliche Eignung und behördliche rührt. Genehmigung besitzt. Artikel 12 Gefahränderung Bei kombinierten Transporten mit Seeschiffen müssen im Fährverkehr die Schiffe den Bestimmungen der Klassifika- (1) Der Versicherungsnehmer darf nach dem Abschluss des tionsklausel / Institute Classification Clause in der jeweils Vertrages ohne in geschriebener Form erfolgten Einwilli- letztgültigen Fassung entsprechen sowie – falls erforderlich gung der Helvetia die Gefahr weder ändern, erhöhen noch – gemäß dem International Safety Management Code die Änderung durch einen Dritten gestatten. (ISM-Code) zertifiziert sein oder es muss ein gültiges Do- cument of Compliance (DOC) beim Eigner oder Betreiber (2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahränderung, mit des Schiffes vorliegen, wie es die Solas Konvention 1974 der eine Gefahrerhöhung verbunden ist, nicht angezeigt, ist nebst Ergänzungen vorsieht. die Helvetia von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, (2) Die Eignung des Transportmittels ist auf Verlangen der Helvetia vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. a) die Verletzung der Anzeigepflicht beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit, Artikel 7 Versicherungssumme oder (1) Die Versicherungsleistung ist innerhalb der in der Police b) die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den angeführten Versicherungssumme je Lastzug/Sattelzug Eintritt des Versicherungsfalles noch auf die Feststel- und Reise wie folgt begrenzt: lung oder den Umfang der Leistungspflicht der Helvetia. a) für Lieferfristüberschreitungen mit maximal der einfa- chen Fracht gemäß Art. 23 (5) CMR, Artikel 13 Obliegenheiten b) für Unterlassung der Einziehung von Barnachnahmen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung oder für auftragswidrige Annahme von Zahlungspa- und Minderung eines Schadens Sorge zu tragen. pieren an Barzahlung gemäß Art. 21 CMR mit € 1.500,-- je Schadenereignis, maximal € 3.000,-- pro (1) Vor Eintritt des Versicherungsfalles Jahr, Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dass c) Ansprüche gemäß Art. 11 CMR bis zu einer Summe von € 1.500,--, a) Personen, deren er sich bei der Ausführung der Be- förderung bedient, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers ausgewählt werden CMR 2015 Seite 2 von 3 [Seite 3] b) jeder eingesetzte Fahrzeuglenker eine in allen zu d) keinen Anspruch ohne vorherige Zustimmung der durchfahrenden Ländern gültige Lenkerberechtigung Helvetia ganz oder teilweise anzuerkennen, zu be- für das betreffende Fahrzeug besitzt und darüber friedigen oder abzutreten hinaus bei Gefahrguttransporten die gesetzlich vor- e) mögliche Regressansprüche gegen Dritte zu wahren gesehenen Ausbildungen absolviert hat und die Reklamationsfristen zu beachten c) sich der Lenker des Fahrzeuges in der für die vorge- f) sich auf Verlangen und Kosten der Helvetia auf einen sehene Fahrt erforderlichen körperlichen und geisti- Prozess mit dem Anspruchsteller einzulassen und gen Verfassung befindet der Helvetia die Prozessführung zu überlassen d) sich Lastzug/Sattelzug samt Ausrüstung und Zubehör g) jeden Diebstahl, Raub, Feuer sowie jeden Verkehrs- (wie z.B. Seile und Gurte) gemäß den gesetzlichen unfall der zuständigen Polizeidienststelle und der und behördlichen Vorschriften in betriebs- und ver- Helvetia unverzüglich anzuzeigen kehrssicherem Zustand befindet und die für die Auf- nahme und Beförderung der betreffenden Güter er- h) bei allen Schäden über € 1.500,-- und solchen, deren forderliche Eignung und Ausstattung besitzt Umfang oder Höhe zweifelhaft sind, die Weisungen der Helvetia einzuholen und diese zu befolgen. e) der Lastzug/Sattelzug mit je zwei voneinander unab- hängig funktionierenden Diebstahlsicherungen zu- (3) Verletzung von Obliegenheiten sätzlich zu den Türschlössern ausgestattet ist und die Fahrer sämtliche Diebstahlsicherungen bei jedem Die Verletzung einer der in diesen Bedingungen/Police Verlassen des Fahrzeuges sowie in den Ruhepausen angeführten oder gesetzlichen Obliegenheiten bewirkt die aktivieren und den Lastzug/Sattelzug abschließen Leistungsfreiheit der Helvetia. f) öffentlich rechtliche Vorschriften oder sonstige Artikel 14 Ersatzleistung Sicherheitsvorschriften eingehalten werden wie zum Beispiel genehmigungspflichtige Transporte, ver- (1) Die Ersatzleistung wird 14 Tage nach Beendigung der zur kehrsmäßige Beschränkungen Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges g) die Fahrer im Hinblick auf die unter b) bis f) ange- der Leistung nötigen Erhebungen fällig. führten Obliegenheiten, sowie auf die vorrangige Be- (2) Die Helvetia ist berechtigt, schuldbefreiende Zahlungen nützung von bewachten Parkplätzen oder umzäunten unmittelbar an den Ersatzberechtigten zu leisten. und versperrten Arealen und wonach im unbesetzten Lastzug/Sattelzug auch für nur kurze Abwesenheiten (3) Ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt wird von der Ersatz- keinesfalls Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugdokumente leistung in Abzug gebracht. Wird direkt an den Ersatzbe- sowie Frachtdokumente zurückgelassen werden dür- rechtigten geleistet, ist der Versicherungsnehmer verpflich- fen nachweislich, schriftlich und wiederkehrend zu tet den allfällig vereinbarten Selbstbehalt der Helvetia zu belehren und zu verpflichten sind. ersetzen. (2) Nach Eintritt des Versicherungsfalles Artikel 15 Form der Erklärungen Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, ist für a) jeden Schadenfall oder geltend gemachten Haf- sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers tungsanspruch der Helvetia unverzüglich zu melden an die Helvetia die geschriebene Form erforderlich, sofern nicht und alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen, die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung insbesondere die folgenden Dokumente auf Verlan- vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zugang gen im Original vorzulegen: eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Schrift- - alle Beförderungsdokumente form bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der - Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zuge- - Havariezertifikat des Havariekommissars hen muss. - alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Be- schädigung nachweisen Artikel 16 Kündigung - sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung (1) Beträgt die vereinbarte Vertragslaufzeit mindestens ein - Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige Jahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag jeweils um bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt Schäden durch Feuer, Diebstahl und Raub wird. - Schadenrechnung - Abtretungserklärung (2) Für die Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles gilt b) für die Abwendung und Minderung des Schadens zu § 158 VersVG. sorgen, der Helvetia jede notwendige Auskunft zu Artikel 17 Gerichtsstand geben und etwaige Weisungen zu befolgen c) die Helvetia unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die Gerich- gerichtlich gegen ihn im Zusammenhang mit einer te des Ortes, an dem die Helvetia – bei mehreren Versicherern versicherten Tätigkeit vorgegangen wird, und die er- der in der Polizze als führend bezeichnete Versicherer – im forderlichen Rechtsmittel einzulegen oder Rechtsbe- Inland seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zuständig. helfe zu ergreifen CMR 2015 Seite 3 von 3
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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