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Volltext aufklappen: Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2015), Helvetia-Fassung
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Allgemeine Österreichische
Transportversicherungs-Bedingungen
(AÖTB 2015)
Präambel (3) Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung
der Prämie wird dadurch, dass das Interesse, für das die
Dem Versicherungsnehmer sind mit Ausnahme der Pflicht zur Versicherung genommen ist, nach dem Beginn der Versi-
Zahlung der Prämie in diesen Bedingungen gleichgestellt: Der cherung wegfällt, nicht berührt.
Versicherte, der Anspruchsberechtigte sowie die Personen, für
deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Versicherte Artikel 4 Umfang der Versicherung
oder der Anspruchsberechtigte einzustehen hat.
Die Helvetia trägt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach
Besonderer Teil
Maßgabe der gewählten Deckungsform die Gefahren, denen die
Inhaltsverzeichnis Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
Artikel 1 Anwendungsbereich Deckungsformen
Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen
(1) Volle Deckung (gegen alle Risken):
Artikel 3 Versicherbares Interesse
Artikel 4 Umfang der Versicherung Unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß Artikel 6
Artikel 5 Gemeinsame Einschlüsse für beide Deckungsformen leistet die Helvetia Ersatz für Verlust und Beschädigung als
Artikel 6 Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen unmittelbare Folge einer versicherten Gefahr.
Artikel 7 Besondere Fälle
Artikel 8 Verschulden (2) Eingeschränkte Deckung
Artikel 9 Eignung des Transportmittels Die Helvetia leistet Ersatz für Verlust und Beschädigung als
Artikel 10 Dauer der Versicherung unmittelbare Folge eines der nachstehenden Ereignisse:
Artikel 11 Versicherungswert, Versicherungssumme
Artikel 12 Grenzen der Entschädigung a) Strandung
Artikel 13 Versicherungsurkunde Eine Strandung liegt vor, wenn das die Güter befördern-
Artikel 14 Prämie de Schiff auf Grund stößt, auf Grund festgerät, kentert,
Artikel 15 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss sinkt, scheitert, mit anderen Fahrzeugen oder Sachen
Artikel 16 Gefahränderung zusammenstößt oder durch Eis beschädigt wird.
Artikel 17 Änderung der Beförderung b) Schiffbruch
Artikel 18 Obliegenheiten c) Aufopferung der Güter
Artikel 19 Ersatzleistung d) Entladen, Zwischenlagern, Verladen von Gütern in ei-
Artikel 20 Klagefrist nem Nothafen, der infolge des Eintritts einer versicherten
Artikel 21 Sachverständigenverfahren Gefahr angelaufen wurde
Artikel 22 Kündigung e) Transportmittelunfall eines die Güter befördernden Land-
Artikel 23 Gerichtsstand oder Lufttransportmittels
Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn das Transport-
Artikel 1 Anwendungsbereich mittel durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit me-
chanischer Gewalt einwirkendes Ereignis eine Sachbe-
Die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs- schädigung erleidet.
Bedingungen gelten für die Versicherung von Gütern während f) Notlandung von Luftfahrzeugen
der Dauer von Beförderungen zur See, zu Lande, auf Binnen- g) Entgleisung
gewässern oder in der Luft sowie während der transportbeding- h) Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen/Flugkörpern
ten Lagerung unter Berücksichtigung des Artikels 10 (2). bzw. ihrer Teile oder Ladung
i) Einsturz von Lagergebäuden und Brücken
Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen j) Brand, Blitzschlag, Explosion
k) Naturkatastrophen wie z.B. Erdbeben, Seebeben, Über-
Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere schwemmungen und Vulkanausbrüche. Eine Katastro-
Regelung getroffen ist, gilt österreichisches Recht unter Aus- phe in diesem Zusammenhang liegt nur bei einer länger
schluss der Verweisnormen des internationalen Privatrechts. andauernden und großräumigen Schadenlage vor, die
Geltendes österreichisches Recht umfasst dabei auch UN- mit der normalerweise vorgehaltenen Gefahrenabwehr
Resolutionen, Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. nicht angemessen bewältigt, sondern nur mit überregio-
Embargos der Europäischen Union, der OECD, den Vereinigten naler Hilfe unter Kontrolle gebracht werden kann.
Staaten von Amerika und/oder der Republik Österreich, sofern
diese unmittelbar in Österreich gelten oder durch ein Gesetz Fehlt eine besondere Vereinbarung, gilt die Deckungsform des
oder eine Verordnung umgesetzt wurden. Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“.
07/2015 DVR: 0444928, FN 124 828 x
Artikel 3 Versicherbares Interesse Artikel 5 Gemeinsame Einschlüsse für beide Deckungsformen
(1) Versichert kann jedes in Geld schätzbare Interesse werden, Die Helvetia ersetzt:
das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Be-
(1) den etwaigen Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur
förderung bestehen, soweit es nicht gegen geltendes Recht
großen Haverei nach gesetzmäßig oder international aner-
verstößt.
kannten Havereiregeln aufgemachter und von der zuständi-
(2) Fällt das Interesse, für das die Versicherung genommen ist, gen Dispacheprüfungsstelle anerkannten Dispache zu leis-
vor dem Beginn der Versicherung weg, oder gelangt, falls ten hat, sofern durch Haverei-Maßregeln ein der Helvetia zur
die Versicherung für ein künftiges Interesse genommen ist, Last fallender Schaden abgewendet werden sollte;
das Interesse nicht zur Entstehung, ist der Versicherungs-
(2) Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Scha-
nehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei.
dens bei Eintritt des Versicherungsfalles und Kosten der
Die Helvetia kann eine angemessene Geschäftsgebühr ver-
Schadenfeststellung durch Dritte, soweit es sich um ersatz-
langen.
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pflichtige Schäden handelt, nicht jedoch sonstige Aufwen- c) Güter, die einen Vortransport oder eine Lagerung hinter
dungen und Kosten. sich haben
d) gebrauchte Güter oder Güter, die in beschädigtem Zu-
Artikel 6 Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen stand verschickt werden.
(1) Ausgeschlossen sind die Gefahren: (2) Deckladungen sind nur versichert, wenn dies besonders
vereinbart ist. Für solche zur Versicherung übernommenen
a) des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse Deckladungen gilt Artikel 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“,
und die Gefahren, die sich unabhängig vom Kriegszu- zuzüglich der Gefahren des Überbordgehens und Überbord-
stand aus der Verwendung oder dem Vorhandensein spülens.
von Kriegswerkzeugen ergeben
b) des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünde- Werden als Raumladung versicherte Güter mit Wissen und
rung, von terroristischen oder politischen Gewalthand- Willen des Versicherungsnehmers auf Deck verladen und
lungen, sonstigen bürgerlichen Unruhen und der Sabo- transportiert, gilt die Versicherung nur nach Maßgabe des
tage Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“.
c) der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger durch (3) Güter in allseitig geschlossenen Containern oder Seeschiffs-
von Behörden oder Gerichten veranlasste Maßnahmen leichtern sind auf Deck zu den gleichen Bedingungen wie im
sowie Veruntreuung durch Dritte Raum, zuzüglich der Gefahren des Überbordgehens und
d) des Gebrauchs oder Einsatzes chemischer, biologischer, Überbordspülens, versichert.
biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer
Wellen als Waffen Artikel 8 Verschulden
e) des Gebrauchs oder Einsatzes von Computern, Compu-
tersystemen, Computer-Softwareprogrammen oder Pro- (1) Die Helvetia ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
zessabläufen oder sonstigen Systemen der elektroni- der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versi-
schen Datenverarbeitung sowie Gefahren aus deren cherten vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
Missbrauch oder aus deren Manipulation (Computervi-
ren) oder Beschädigung durch Dritte (2) Leistungsfreiheit tritt auch dann ein, wenn der Versiche-
f) der Kernenergie und der Radioaktivität rungsnehmer bzw. der Versicherte bei den Verhandlungen
g) gegen welche die Güter anderweitig versichert wurden über die Ermittlung der Entschädigung arglistig handelt.
(z.B. Feuer); der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, (3) Die Helvetia ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsneh-
der Helvetia auf Verlangen alle ihm über die anderweiti- mer bzw. der Versicherte vorsätzlich oder fahrlässig eine
ge Versicherung zur Verfügung stehenden Nachweise Überschreitung der zugelassenen Ladefähigkeit des Trans-
zu liefern. portmittels gestattet.
(2) Ausgeschlossen sind folgende Schäden sowie Schäden
Artikel 9 Eignung des Transportmittels
verursacht durch:
a) Innerer Verderb, es sei denn, dass dieser im Zusam- (1) Die Versicherung gilt nur bei Benützung eines Transportmit-
menhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintritt tels, das die für die Aufnahme und Beförderung der betref-
sowie Schäden verursacht durch die natürliche und/oder fenden Güter erforderliche Eignung und behördliche Ge-
mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch nehmigung besitzt.
Selbstentzündung Bei Transporten mit Seeschiffen müssen diese den Bestim-
b) Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler mungen der Klassifikationsklausel / Institute Classification
c) Verkratzungen und Abschürfungen, es sei denn, dass Clause in der jeweils letztgültigen Fassung entsprechen so-
sie im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen wie – falls erforderlich – gemäß dem International Safety
Schaden eintreten Management Code (ISM-Code) zertifiziert sein oder es muss
d) Nichtfunktionieren, wie z.B. Kurzschluss, Überspannung, ein gültiges Document of Compliance (DOC) beim Eigner
Induktion, Implosion, Röhren- und Fadenbruch, Festplat- oder Betreiber des Schiffes vorliegen, wie es die Solas Kon-
tenfehler, Haarrisse, es sei denn, dass es durch eine vention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht.
versicherte Gefahr verursacht wurde
e) Verluste durch handelsübliche Mengen-, Maß- und Ge- (2) Die Eignung des Transportmittels ist auf Verlangen der
wichtsdifferenzen Helvetia vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
f) Luftfeuchtigkeit und/oder Temperaturschwankungen
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, sind die
g) Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung –
Transporte gleich wohl versichert, wenn der Versicherungs-
auch bei Stauung im Container – sowie bei Selbstverla-
nehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmit-
dung durch den Versicherungsnehmer durch mangelhaf-
tels hatte bzw. den Spediteur oder den Frachtführer / Ver-
te oder unsachgemäße Verladeweise
frachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
h) Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vor-
ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis
schriften, ferner gegen Versand- oder Deklarationsvor-
von der mangelnden Eignung des Transportmittels, hat er
schriften oder Vorschriften des Beförderungsunterneh-
unverzüglich bei der Helvetia Anzeige zu erstatten.
mens
i) Gerichtliche Verfügung oder deren Vollstreckung Artikel 10 Dauer der Versicherung
j) Beförderung in offenen Landtransportmitteln bzw. Bin-
nen- und Seeschiffen oder auf Deck bzw. als Oberlast (1) Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die
von Binnen- und Seeschiffen Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder La-
k) an der Verpackung, sofern nicht besonders vereinbart ger des Absenders in dem in der Versicherungsurkunde ge-
l) Verzögerung nannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beför-
m) Wertminderung derung verlassen; sie dauert während des normalen Trans-
n) mittelbare Schäden aller Art portverlaufes und endet, je nachdem, welcher der nachste-
(3) Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus henden Fälle zuerst eintritt;
einer oder mehreren der in den Absätzen (1) und (2) be- a) sobald die Güter in dem in der Versicherungsurkunde
zeichneten Gefahren oder Ursachen entstehen, wird bis zum genannten Bestimmungsort abgeliefert sind;
Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer b) bei Ablieferung in einem anderen vom Versicherungs-
vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. nehmer vor oder in dem in der Versicherungsurkunde
genannten Bestimmungsort gewählten Lager.
Artikel 7 Besondere Fälle Unter Ablieferung ist die Ankunft des Gutes nach erfolg-
ter Abladung aus dem anbringenden Transportmittel zu
(1) Nur zur Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte verstehen;
Deckung“ versichert sind: c) mit dem Gefahrenübergang, wenn die Güter wegen des
a) unverpackte Güter Eintrittes eines versicherten Ereignisses verkauft wer-
b) Rücksendungen den;
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d) sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungs- Wurde eine Urkunde ausgestellt, ist die Helvetia im Schadenfall
hafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versiche- nur gegen Vorlage der Urkunde zur Zahlung verpflichtet. Durch
rungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort befördert wer- Zahlung an den Inhaber der Urkunde wird sie von jeder weiteren
den. Leistungsverpflichtung frei.
Die Versicherung endet in allen Fällen spätestens nach Ablauf Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, ist die
von 15 Tagen nach Ankunft der Güter in dem in der Versiche- Helvetia zur Zahlung verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos
rungsurkunde genannten Bestimmungsort, bei Seetransporten erklärt oder Sicherheit geleistet ist; wobei die Sicherheitsleistung
jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nach vollzogener durch Bürgen ausgeschlossen ist.
Löschung der versicherten Güter im endgültigen Löschungsha-
fen. Der Inhalt der Urkunde gilt vom Versicherungsnehmer geneh-
migt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Aushändigung
(2) Die Versicherung ruht während eines vom Versicherungs- widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Ge-
nehmer veranlassten Aufenthaltes der Güter. nehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
Dauert ein anderer Aufenthalt vor Erreichung des Bestim- Die Helvetia ist auf Verlangen des Versicherungsnehmers zur
mungsortes bzw. bei Seetransporten des Löschungshafens Ausstellung einer Ersatzurkunde verpflichtet; die Kosten hat der
länger als 30 Tage, ruht die Versicherung nach Ablauf dieser Versicherungsnehmer zu tragen.
Frist.
Artikel 14 Prämie
Artikel 11 Versicherungswert, Versicherungssumme
Hinsichtlich der Prämie gelten generell die einschlägigen Be-
(1) Als Versicherungswert der Güter gilt der Handelswert und in stimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) in
dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am der jeweils letztgültigen Fassung.
Ort der Absendung bei Beginn der Versicherung haben, un-
ter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie derjeni- Artikel 15 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss
gen Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den
Frachtführer entstehen. Dieser Wert gilt auch bei Eintritt des (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages
Versicherungsfalles als Versicherungswert. alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der
Gefahr erheblich sind, der Helvetia anzuzeigen, und zwar
(2) Darüber hinaus können versichert werden: auch dann, wenn er eine ihm zugegangene Nachricht für
a) die Kosten der Beförderung, insbesondere die Fracht unerheblich oder unzuverlässig hält.
und die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle (2) Als erheblich gilt insbesondere auch der Umstand, dass die
b) der imaginäre Gewinn – das ist der vom Käufer, sofern Beschaffenheit der Güter bereits bei einem geringfügigen,
er die Gefahr des Transportes trägt, von der Ankunft der durch ein versichertes Ereignis verursachten Schaden den
Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn – bis zur Totalverlust oder einen unverhältnismäßig ausgeweiteten
Höhe von 10% des Versicherungswertes der Güter und Schadenumfang zur Folge haben kann.
der nach a) versicherten Kosten.
(3) Jede bewusst unrichtige Anzeige, jedes Verschweigen, jede
(3) Ein Liebhaberwert darf bei der Ermittlung des Versiche- Täuschung, jede bewusst falsch oder entstellt gemachte An-
rungswertes nicht berücksichtigt werden. gabe berechtigt die Helvetia zum Rücktritt vom Vertrag und
(4) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. hat Leistungsfreiheit zur Folge.
Die Helvetia ist, auch wenn die Versicherungssumme höher Die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie bleibt dadurch
als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versi- unberührt.
cherungsfalles ist (Überversicherung), nicht verpflichtet, dem
Versicherungsnehmer mehr als den tatsächlichen Schaden (4) Die Verpflichtung der Helvetia zur Leistung bleibt bestehen,
zu ersetzen. wenn die Helvetia den nicht angezeigten Umstand oder die
Unrichtigkeit kannte. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige oh-
(5) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Ab- ne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
sicht ab, sich aus der Überversicherung einen rechtswidri-
gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Bleibt die Verpflichtung der Helvetia zur Leistung bestehen,
Der Helvetia gebührt gleichwohl die Prämie, es sei denn, gebührt ihr, wenn mit dem besonderen Umstand eine höhere
dass sie bei Schließung des Vertrages vom Nichtigkeits- Gefahr verbunden ist, eine dieser höheren Gefahr entspre-
grund Kenntnis hatte. chende höhere Prämie (Zuschlagsprämie).
(6) Wird die Versicherung nur für einen Teil des Versicherungs- Artikel 16 Gefahränderung
wertes genommen (Teil- oder Unterversicherung), ersetzt die
Helvetia nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum (1) Der Versicherungsnehmer darf nach dem Abschluss des
Versicherungswert. Vertrages ohne in geschriebener Form erfolgte Einwilligung
der Helvetia die Gefahr weder ändern, erhöhen noch die
Artikel 12 Grenzen der Entschädigung Änderung durch einen Dritten gestatten.
(1) Die Helvetia ersetzt den entstandenen Schaden nur bis zur (2) Als Gefahränderung gilt insbesondere:
Höhe der Versicherungssumme. Für den Ersatz von Auf- a) die erhebliche Verzögerung des Antrittes oder der Voll-
wendungen gelten die §§ 63 und 144 VersVG, bei Seetrans- endung des versicherten Transportes,
porten die §§ 834 und 840 UGB. b) die erhebliche Abweichung von dem angegebenen oder
(2) Ist im Falle großer Haverei der Beitragswert höher als die üblichen Transportweg,
Versicherungssumme, ersetzt die Helvetia den Beitrag zur c) die Änderung des Bestimmungsortes bzw. -hafens,
großen Haverei nur im Verhältnis der Versicherungssumme d) die Beförderung der Güter in Leichterfahrzeugen, ohne
zum Beitragswert. dass dies ortsüblich ist.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmungen der
Artikel 13 Versicherungsurkunde
Absätze (1) und/oder (2), kann die Helvetia das Versiche-
Die Helvetia hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine rungsverhältnis für den betreffenden Transport ohne Einhal-
von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag tung einer Kündigungsfrist kündigen. Damit tritt Leistungs-
(Police) auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen freiheit ein.
Unterschrift genügt. Die Leistungspflicht der Helvetia bleibt bestehen, wenn die
Gefahränderung ohne Wissen des Versicherungsnehmers
Dies gilt auch für den Fall, dass die Versicherung in der Weise
eingetreten ist. Der Versicherungsnehmer ist jedoch ver-
genommen wird, dass die Güter beim Abschluss des Vertrages
pflichtet, der Helvetia die Gefahränderung, sobald er hievon
nur der Gattung nach bezeichnet und erst nach Entstehung des
Kenntnis erhalten hat, unverzüglich anzuzeigen.
Interesses der Helvetia einzeln aufgegeben werden (laufende
Versicherung).
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(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahränderung, mit der Der in der Police oder im Versicherungszertifikat genannte
eine Gefahrerhöhung verbunden ist, nicht angezeigt, ist die Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung
Helvetia von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, beizuziehen. Hat die Helvetia keinen bestimmten
Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht
a) die Verletzung der Anzeigepflicht beruht weder auf Vor-
möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit der Schadenfeststel-
satz noch auf grober Fahrlässigkeit,
lung zu betrauen.
b) oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den
Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang (4) Der Versicherungsnehmer hat über Verlangen der Helvetia
der Leistungspflicht der Helvetia. jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu
stellen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles und
(5) Der Helvetia steht es frei, eine Zuschlagsprämie für die
des Umfangs der Leistungspflicht der Helvetia erforderlich
Gefahrerhöhung zu vereinbaren, es sei denn, die Gefahrer-
sind.
höhung war
Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Er-
a) durch das Interesse der Helvetia oder
satzansprüchen sind der Helvetia auf Verlangen insbeson-
b) durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder
dere die folgenden Dokumente im Original vorzulegen:
c) durch ein versichertes die Güter bedrohendes Ereignis
geboten. • Police oder Versicherungszertifikat,
• alle Beförderungsdokumente,
Artikel 17 Änderung der Beförderung • Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste,
• Havariezertifikat samt Gebührennote des
(1) Werden die Güter ohne Zustimmung der Helvetia mit einem
Havariekommissars,
Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungs-
vertrag vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl im • alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädi-
gung nachweisen.
Versicherungsvertrag direkter Transport vereinbart ist, ist die
Helvetia von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das gleiche • sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder
gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung,
ein bestimmter Transportweg vereinbart werden. • Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige,
• Schadenrechnung,
(2) Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der • Abtretungserklärung.
Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder
ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförde- (5) Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen
rung geändert oder aufgegeben wird. Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte
weder aufgeben noch einschränken.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Gefahrände-
rung sinngemäß. (6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versi-
cherungsnehmer nicht ohne Zustimmung der Helvetia aner-
Artikel 18 Obliegenheiten kannt werden; ebenso wenig dürfen Einschluss oder endgül-
tige Beiträge ohne Zustimmung der Helvetia sichergestellt
(1) Der Versicherungsnehmer hat der Helvetia den Schadenfall oder geleistet werden.
sowie jeden Unfall, welcher das Transportmittel oder die La-
dung trifft, unverzüglich anzuzeigen. (7) Die Verletzung einer der in diesen Bedingungen/Police
angeführten oder gesetzlichen Obliegenheiten bewirkt die
(2) Bei Seetransporten hat der Versicherungsnehmer einen Leistungsfreiheit der Helvetia.
Schaden, für den die Helvetia einzutreten hat, binnen 15
Monaten nach der Beendigung der Versicherung oder, falls Artikel 19 Ersatzleistung
das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollen-
heitsfrist der Helvetia in geschriebener Form geltend zu ma- (1) Verlust der Güter
chen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist ge- Gehen die Güter total verloren, werden sie dem Versiche-
wahrt. rungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen
Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungs- oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in
nehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, leistet die
Anwendung. Helvetia Ersatz unter Berücksichtigung des Artikels 11 ab-
züglich des Wertes geretteter, verwertbarer Sachen (Rest-
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung wert).
und Minderung eines Schadens zu sorgen und wenn die
Umstände es gestatten, die Weisungen der Helvetia einzu- (2) Verschollenheit
holen und zu befolgen. Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, leistet
Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu die Helvetia Ersatz wie bei Totalverlust, es sei denn, dass
setzen: mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge
einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist.
a) Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der
Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermu- Ein Transportmittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt
ten oder erkennbar ist, sind unverzüglich das Beförde- seiner geplanten Ankunft am Endbestimmungsort 60 Tage,
rungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde innerhalb Europas im geographischen Sinn 30 Tage, verstri-
etc. in geschriebener Form haftbar zu halten und zur chen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm
gemeinsamen Besichtigung aufzufordern. Ein Protest in eingegangen ist. Ist die Nachrichtenverbindung durch Krieg,
geschriebener Form bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen
anzubringen. gestört, verlängert sich die Frist je nach Lage des Falles, sie
b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschä- darf aber 6 Monate nicht überschreiten.
digung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunterneh- (3) Beschädigung
men, Lagerhalter, Hafenbehörde etc. sofort nach Fest-
stellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen a) Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt und
Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen in ge- ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaft-
schriebener Form haftbar zu halten und zur gemeinsa- lich nicht sinnvoll, ersetzt die Helvetia unter Berücksich-
men Besichtigung aufzufordern. tigung des Artikels 11 den Handelswert, in dessen Er-
c) Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der mangelung den gemeinen Wert, den die Güter in unbe-
Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung durch ei- schädigtem Zustand am Ablieferungsort haben würden,
ne Straftat zu vermuten oder erkennbar ist, ist unverzüg- abzüglich des Wertes, den sie dort im beschädigten Zu-
lich Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu stand haben (Restwert).
erstatten. Darüber hinaus sind Schäden durch Feuer je- Der Wert der Güter in beschädigtem Zustand kann auch
denfalls unverzüglich der Sicherheitsbehörde anzuzei- durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Ver-
gen. steigerung festgestellt werden, wenn die Helvetia dies
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unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe er- wie ihr bei der Erlangung und der Verwertung der Güter
heblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Er- behilflich zu sein. Die Kosten hat die Helvetia zu tragen
lös an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter. und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die Versi-
Beschädigte Gegenstände können niemals an die cherungssumme hinausgehende Teil des Netto-
Helvetia ohne deren Einwilligung abandonniert werden. Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstat-
Die Nichtabnahme des versicherten Gutes seitens des ten.
Empfängers begründet keinen Ersatzanspruch. Die aus Gehen die Rechte nicht über, hat der Versicherungs-
einer Nichtabnahme des versicherten Gutes entstehen- nehmer der Helvetia den gemeinen Wert oder den Netto-
den Kosten gehen nicht zu Lasten der Helvetia. Verkaufserlös wiedererlangter Güter zu erstatten.
b) Ist eine Wiederherstellung möglich und wirtschaftlich b) Die Helvetia ist nach Eintritt des Versicherungsfalles be-
sinnvoll, ersetzt die Helvetia unter Berücksichtigung des rechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme
Artikels 11 die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Die
notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wie- Helvetia bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten
derbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile. verpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung des
Der Wert des Altmaterials wird angerechnet. Bei Erneue- Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesse-
rung einzelner Teile ist die Helvetia berechtigt, für diese rung der versicherten Sache verwendet worden sind,
einen der Art, dem Alter und dem Zustand entsprechen- bevor ihre Erklärung, dass sie sich durch Zahlung der
den, angemessenen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Versicherungssumme befreien wolle, dem Versiche-
Mehrkosten, insbesondere solche, die dadurch entste- rungsnehmer zugegangen ist. Die Helvetia erwirbt durch
hen, dass bei Ausbesserung einer beschädigten Sache diese Zahlung keine Rechte an den versicherten Ge-
oder deren Wiederherstellung in den früheren Zustand genständen.
Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen wer-
den, desgleichen Überholungen, gehen zu Lasten des (8) Fälligkeit der Leistung der Helvetia
Versicherungsnehmers. Vorläufige Reparaturen werden Geldleistungen der Helvetia sind einen Monat nach Beendi-
nur nach Maßgabe des Artikels 5 (2) ersetzt. gung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
Umfanges der Leistung der Helvetia nötigen Erhebungen fäl-
(4) Verkauf der Güter vor Beendigung der versicherten Reise
lig. Sind die zur Feststellung des Versicherungsfalles und
Wird nach Beginn der Versicherung die Beförderung nicht des Umfanges der Leistung der Helvetia nötigen Erhebun-
vollendet, ohne dass die Helvetia von der Verpflichtung zur gen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Ver-
Leistung frei wird, kann die Helvetia verlangen, dass unter sicherungsfalles nicht beendet, kann der Versicherungs-
ihrer Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus nehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlags-
freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung ver- zahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den die
kauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige Kosten und Helvetia nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der
können. Verlangt die Helvetia den Verkauf, muss dieser un- Erhebungen infolge Verschulden des Versicherungsnehmers
verzüglich erfolgen. gehindert ist.
Der Versicherungsnehmer kann im Fall des Verkaufes den Ist aus Anlass des Schadens eine polizeiliche oder straf-
Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem rechtliche Untersuchung gegen den Versicherungsnehmer
Erlös verlangen. Das gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs oder Versicherten eingeleitet, kann die Helvetia die Zahlung
infolge eines die Leistungspflicht der Helvetia auslösenden bis zum Abschluss der Untersuchung verweigern.
Ereignisses verkauft werden müssen.
(9) Währung
(5) Nicht entstandenes Interesse, ersparte Kosten
Entschädigungsansprüche sind grundsätzlich in der Wäh-
Ist ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehr- rung zu befriedigen, in der die Versicherung genommen
wert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten bei Eintritt des Versi- wurde. Bei Aufwendungen und Beiträgen zur großen Have-
cherungsfalles noch nicht entstanden, wird der darauf entfal- rei in fremder Währung erfolgt die Umrechnung in die
lende Teil der Versicherungssumme bei der Ermittlung des Policenwährung zum Kurs des Zahlungstages.
Schadens nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für Kosten,
die infolge eines Versicherungsfalles erspart werden. Artikel 20 Klagefrist
(6) Anderweitiger Ersatz Die Helvetia ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten ge-
er anderweitig zum Ausgleich des Schadens erlangt hat. richtlich geltend gemacht wird.
Kann von einem mit der Abwicklung des Transportes beauf- Die Frist beginnt erst, nachdem die Helvetia dem Versiche-
tragten Dritten Ersatz des Schadens nicht verlangt werden, rungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe
weil dessen Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen in ge-
beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist die Helvetia von der schriebener Form abgelehnt hat.
Verpflichtung zur Leistung insoweit frei, als sie ohne Ein-
schränkung oder Ausschluss der Haftung hätte Ersatz erlan- Artikel 21 Sachverständigenverfahren
gen können.
(1) Im Streitfall ist die Höhe des Schadens durch Sachverstän-
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die Be- dige festzustellen.
schränkung oder den Ausschluss der Haftung keinen Ein-
(2) Die Helvetia und der Versicherungsnehmer oder Versicherte
fluss nehmen konnte.
haben unverzüglich je einen Sachverständigen zu ernennen
(7) Rechtsübergang des Eigentums und die Ernennung der gegnerischen Partei mitzuteilen. Die
Partei, die ihren Sachverständigen bekannt gegeben hat,
a) Erlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungs- kann die säumige Partei in geschriebener Form unter Mittei-
summe, kann die Helvetia wählen, ob mit Zahlung der lung der Folge der Unterlassung auffordern, ihren Sachver-
Versicherungssumme die Rechte an den versicherten ständigen innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Auf-
Gütern oder auf die versicherten Güter auf sie überge- forderung zu bestimmen. Unterbleibt die Ernennung, kann
hen sollen oder nicht. Der Rechtsübergang entfällt, wenn die auffordernde Partei den gegnerischen Sachverständigen
die Helvetia ihn nicht unverzüglich nach Kenntnis der durch den Hauptverband der allgemein beeideten und ge-
Umstände des Versicherungsfalles wählt. Wählt die richtlich zertifizierten Sachverständigen oder durch die Bun-
Helvetia den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungs- deskammer der gewerblichen Wirtschaft – hilfsweise durch
nehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu die diplomatische oder konsularische Vertretung der Repub-
sorgen, soweit die Helvetia dazu nicht imstande ist. Er lik Österreich, in deren Bereich sich die Güter befinden –
hat der Helvetia die zur Geltendmachung der Rechte er- benennen lassen. Können sich die Sachverständigen über
forderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweis die Feststellung der Schadenhöhe nicht einigen oder wün-
dienenden Urkunden auszuliefern oder auszustellen so- schen sie von vornherein die Mitwirkung eines dritten Sach-
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verständigen, ernennen sie gemeinschaftlich diesen Sach- rungsvertrag nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu
verständigen als Obmann, mit dem zusammen sie nach kündigen. Die Kündigung wird 14 Tage nach Zugang wirksam.
Stimmenmehrheit zu entscheiden haben. Für Güter, die bei Wirksamwerden der Kündigung unterwegs
sind, bleibt die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, der
(3) Die Ablehnung eines Sachverständigen unterliegt den Nor-
für das Ende des Versicherungsschutzes nach Artikel 10 maß-
men der Zivilprozessordnung.
geblich ist.
(4) Die Sachverständigen haben den Schaden zu besichtigen,
Nach Eröffnung des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwal-
ihn festzustellen und hierüber ein schriftliches Gutachten zu
tung, des Konkurses oder des Ausgleichverfahrens über das
erstatten. Zu der Besichtigung sind, soweit möglich und wirt-
Vermögen des Versicherungsnehmers kann die Helvetia den
schaftlich vertretbar, die Beteiligten beizuziehen.
Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(5) Die von den Sachverständigen getroffene Feststellung ist
nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sach- Artikel 23 Gerichtsstand
lage erheblich abweicht. Die Entscheidung erfolgt in diesem
Fall durch gerichtliches Urteil. (1) Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die
Gerichte des Ortes, an dem die Helvetia – bei mehreren
(6) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Versicherern der in der Police als führend bezeichnete Ver-
Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. sicherer – im Inland seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat,
zuständig.
Artikel 22 Kündigung
(2) Die Nominierung von Havariekommissaren und Settling
Ist der Versicherungsvertrag für mehrere Transporte oder auf Agents bzw. die Zahlbarstellung von Schäden außerhalb Ös-
Zeit abgeschlossen, ist die Helvetia berechtigt, den Versiche- terreichs begründen keinen Gerichtsstand am Zahlungsort.
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