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Versicherungsmakler / Transportversicherung / Bedingungsarchiv

Helvetia Autoinhaltsversicherung: die Bedingungen im Volltext

Autoinhaltsversicherung für Werkzeuge, Laptops, Arzttaschen und persönliche Sachen im Innenraum eines Pkw oder Kleinlasters bis eine Tonne Nutzlast in EU, Schweiz, Liechtenstein und Norwegen, zum Neuwert auf Erstes Risiko, Diebstahl nur aus dem versperrten Fahrzeug mit 75 Euro Selbstbehalt.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignislaut Polizze„Die in der Police dokumentierten Versicherungssummen gelten je Schadenereignis auf "Erstes Risiko".“Artikel 9 (1), Seite 2
Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertragsja„Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.“Artikel 17, Seite 3
Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen istnein„Die Helvetia leistet Ersatz für Verlust und/oder Beschädigung der versicherten Gegenstände als unmittelbare Folge eines der nachstehenden Ereignisse:“Artikel 4, Seite 1
Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichertja„Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die der Versicherungsnehmer und/oder die mit seinem Willen das Fahrzeug nutzende Personen im Kraftfahrzeug mitführen“Artikel 1 (1), Seite 1
Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung)ja, bis zur Versicherungssumme„Gegenstände des beruflichen oder gewerblichen Bedarfs wie Werkzeuge, Arzttaschen samt Inhalt, Mobiltelefone und Laptops.“Artikel 1 (1), Seite 1
Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware)nein„all diejenigen Gegenstände, an welchen der … Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen gemäß Artikel 1 Pkt.(1) kein anderes Interesse haben, als jenes, dass sie den Auftrag zum Transport, zur Durchführung des Transportes oder zu deren Versicherung“Artikel 7 (3) b), Seite 2
Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer)ja„Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Personenkraftfahrzeuge sowie Lastkraftfahrzeuge mit maximal einer Tonne Nutzlast.“Artikel 1 (2), Seite 1
Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit)ja„Die Versicherung erstreckt sich auf die Staaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Liechtenstein und Norwegen.“Artikel 3, Seite 1
Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsortnein„Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherten Gegenstände in das Kraftfahrzeug eingebracht sind und endet mit der Entnahme aus demselben Kraftfahrzeug.“Artikel 5, Seite 1
Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text)nein„Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherten Gegenstände in das Kraftfahrzeug eingebracht sind und endet mit der Entnahme aus demselben Kraftfahrzeug.“Artikel 5, Seite 1
Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegerätenicht geregelt
Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinnja„Als Versicherungswert gilt der Neuwert.“Artikel 9 (2), Seite 2

Werkverkehr mit eigenen Fahrzeugen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichertja„nicht fest verbundenen Gegenständen, die sich im Fahrzeuginnenraum des in der Police angeführten, in Österreich behördlich zugelassenen, Kraftfahrzeuges“Artikel 1, Seite 1
Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogennicht geregelt
Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz)ja, bis zur Versicherungssumme„Transportmittelunfall des die versicherten Gegenstände befördernden Kraftfahrzeuges.“Artikel 4 (1), Seite 1
Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen)nein„Die Helvetia leistet Ersatz für Verlust und/oder Beschädigung der versicherten Gegenstände als unmittelbare Folge eines der nachstehenden Ereignisse:“Artikel 4, Seite 1
Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transportsja, bis zur Versicherungssumme„Brand, Blitzschlag, Explosion“Artikel 4 (3), Seite 1
Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisseja, bis zur Versicherungssumme„Naturkatastrophen wie z.B. Erdbeben und Überschwemmungen. Eine Naturkatastrophe liegt nur bei einer länger andauernden und großräumigen Schadenlage vor“Artikel 4 (2), Seite 1
Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladungja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbehalt 75 €„bei allseitig geschlossenen und versperrten Kraftfahrzeugen - durch Diebstahl des ganzen Kraftfahrzeuges“Artikel 4 (4), Seite 1
Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeugja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbehalt 75 €„Verlust und/oder Beschädigung von außen nicht sichtbar untergebrachten versicherten Gegenständen durch Raub sowie“Artikel 4 (4), Seite 1
Raub und räuberische Erpressung des Fahrersja, bis zur Versicherungssumme, Selbstbehalt 75 €„Verlust und/oder Beschädigung von außen nicht sichtbar untergebrachten versicherten Gegenständen durch Raub“Artikel 4 (4), Seite 1
Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachungkeine
Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage)ja„von außen nicht sichtbar untergebrachten versicherten Gegenständen“Artikel 4 (4), Seite 1

Güterversicherung beim Versand

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichertnicht geregelt
Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express)nicht geregelt
See- und Lufttransporte einschließlich Containernicht geregelt
Beiträge zur großen Haverei und Aufopferungnicht geregelt
Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik)nicht geregelt
Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregatsnein„Lebensmittel, Tiere, Pflanzen, Drogen und Suchtgifte, Alkoholika sowie Tabakwaren.“Artikel 7 (3) d), Seite 2
Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunstnein„Gegenstände mit Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Schmucksachen, Pelze, Edelmetalle“Artikel 7 (3) c), Seite 2
Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahmenein„des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der … terroristischen oder politischen“Artikel 7 (1) b), Seite 1
Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladungja„Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung … sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer durch mangelhafte oder unsachgemäße“Artikel 7 (2) e), Seite 2
Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rostja„Inneren Verderb, es sei denn, dass dieser im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintritt“Artikel 7 (2) a), Seite 2
Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschädenja„h) Wertminderung … i) mittelbare Schäden aller Art.“Artikel 7 (2) h) und i), Seite 2

Ausstellung, Messe und Musterkollektionen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt)nicht geregelt
Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer)nicht geregelt
Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl)nicht geregelt
Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeitennicht geregelt
Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertreternnein„Speichergut auf Datenträgern aller Art sowie Musterkollektionen“Artikel 7 (3) c), Seite 2
Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichertnicht geregelt

Verkehrshaftung von Frachtführern und Spediteuren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM)nicht geregelt
Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransportennicht geregelt
Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario)nicht geregelt
Haftung als Lagerhalternicht geregelt
Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staatennicht geregelt
Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen)nicht geregelt
Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer)nicht geregelt
Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler)nicht geregelt
Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik)nicht geregelt
Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatznicht geregelt

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskostennicht geregelt
Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger)nicht geregelt
Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schadennicht geregelt
Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güternicht geregelt
Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güternicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung)nicht geregelt

Selbstbehalt, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfall75 €„Von jedem derartigen Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 75,00 selbst zu tragen.“Artikel 4 (4), Seite 1
Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruch75 €„Von jedem derartigen Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 75,00 selbst zu tragen.“Artikel 4 (4), Seite 1
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnein„Die Helvetia ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer oder Versicherte den Versicherungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.“Artikel 8, Seite 2
Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl)ja„dass der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften einzuhalten hat.“Artikel 13, Seite 3
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme)ja„Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag oder Explosion ist unverzüglich Anzeige bei der nächsten Sicherheitsbehörde zu erstatten“Artikel 14 (3), Seite 3
Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmennicht geregelt
Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstigernicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitragnicht geregelt
Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigungja„Dieser kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer … Kündigungsfrist von einem Monat für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in geschriebener Form gekündigt werden.“Artikel 17, Seite 3
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Im Schadenfall sind beide Vertragspartner berechtigt, spätestens einen Monat nach Anerkennung oder Ablehnung des … Vertrag in geschriebener Form zu kündigen.“Artikel 16, Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Helvetia Versicherungen AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Autoinhaltsversicherung
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Autoinhaltsversicherung (2016) Präambel Artikel 3 Geltungsbereich Die Versicherung erstreckt sich auf die Staaten der Europäischen Dem Versicherungsnehmer sind mit Ausnahme der Pflicht zur Union sowie Schweiz, Liechtenstein und Norwegen. Zahlung der Prämie in diesen Bedingungen gleichgestellt: Der Versicherte, der Anspruchsberechtigte sowie die Personen, für Artikel 4 Umfang der Versicherung deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte einzustehen hat. Die Helvetia leistet Ersatz für Verlust und/oder Beschädigung der versicherten Gegenstände als unmittelbare Folge eines der nach- stehenden Ereignisse: INHAL TSVERZEICHNIS (1) Transportmittelunfall des die versicherten Gegenstände be- Artikel 1 Anwendungsbereich fördernden Kraftfahrzeuges. Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn das Kraftfahrzeug durch ein unmittelbar von außen Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis eine Artikel 3 Geltungsbereich Sachbeschädigung erleidet. Artikel 4 Umfang der Versicherung (2) Naturkatastrophen wie z.B. Erdbeben und Überschwemmun- gen. Eine Naturkatastrophe liegt nur bei einer länger andau- Artikel 5 Dauer der Versicherung ernden und großräumigen Schadenlage vor, die mit der nor- Artikel 6 Stilllegung malerweise vorgehaltenen Gefahrabwehr nicht angemessen Artikel 7 Ausschlüsse bewältigt, sondern nur mit überregionaler Hilfe unter Kontrolle gebracht werden kann. Artikel 8 Verschulden (3) Brand, Blitzschlag, Explosion Artikel 9 Versicherungssumme, Versicherungswert, Ersatz- leistung (4) Verlust und/oder Beschädigung von außen nicht sichtbar Artikel 10 Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und Voraus- untergebrachten versicherten Gegenständen durch Raub so- setzungen des Versicherungsschutzes wie - bei allseitig geschlossenen und versperrten Kraftfahr- zeugen - durch Diebstahl des ganzen Kraftfahrzeuges, oder Artikel 11 Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsabschluss durch nachgewiesenen Einbruchdiebstahl. Von jedem derarti- Artikel 12 Gefahrerhöhung gen Schaden hat der Versicherungsnehmer EUR 75,00 selbst zu tragen. Artikel 13 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Artikel 14 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Artikel 5 Dauer der Versicherung Artikel 15 Klagefrist Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die versicher- Artikel 16 Kündigung ten Gegenstände in das Kraftfahrzeug eingebracht sind und endet mit der Entnahme aus demselben Kraftfahrzeug. Artikel 17 Vertragsdauer, Veräußerung Artikel 18 Gerichtsstand Artikel 6 Stilllegung Artikel 19 Form der Erklärung Während der Stillliegezeiten/Kennzeichenhinterlegung besteht weiterhin Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages. Artikel 1 Anwendungsbereich Artikel 7 Ausschlüsse Die Helvetia bietet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestim- (1) Von der Versicherung ausgeschlossen sind die Gefahren: mungen Versicherungsschutz an allen nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen Gegenständen, die sich im Fahrzeugin- a) des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse nenraum des in der Police angeführten, in Österreich behördlich und die Gefahren, die sich unabhängig vom Kriegszu- zugelassenen, Kraftfahrzeuges gemäß Artikel 1 Pkt. (2) befinden stand aus der Verwendung oder dem Vorhandensein (Autoinhalt). von Kriegswerkzeugen ergeben (1) Hierzu zählen Gegenstände des persönlichen Bedarfs, die der b) des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünde- Versicherungsnehmer und/oder die mit seinem Willen das rung, von terroristischen oder politischen Gewalthand- Fahrzeug nutzende Personen im Kraftfahrzeug mitführen, wie lungen, sonstigen bürgerlichen Unruhen und der Sabo- zum Beispiel Reisegepäck sowie Gegenstände des berufli- tage HG Wien FN: 124828x, DVR: 0444928, 04/2016 chen oder gewerblichen Bedarfs wie Werkzeuge, Arzttaschen c) der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger durch samt Inhalt, Mobiltelefone und Laptops. von Behörden oder Gerichten veranlasste Maßnahmen (2) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind Personen- sowie Veruntreuung durch Dritte kraftfahrzeuge sowie Lastkraftfahrzeuge mit maximal einer d) des Gebrauchs oder Einsatzes chemischer, biologischer, Tonne Nutzlast. Ausgenommen sind Lastkraftfahrzeuge über biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer eine Tonne Nutzlast, Wohnmobile, Wohnkabinen, Wohnwä- Wellen als Waffen gen sowie Anhänger. e) des Gebrauchs oder Einsatzes von Computern, Compu- Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen tersystemen, Computer-Softwareprogrammen oder Pro- zessabläufen oder sonstigen Systemen der elektroni- Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere schen Datenverarbeitung sowie Gefahren aus deren Regelung getroffen ist, gilt österreichisches Recht unter Aus- Missbrauch oder aus deren Manipulation (Computervi- schluss der Verweisnormen des internationalen Privatrechts. ren) oder Beschädigung durch Dritte Geltendes österreichisches Recht umfasst dabei auch UN- Resolutionen, Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. f) der Kernenergie und der Radioaktivität Embargos der Europäischen Union und/oder der Republik Öster- reich, sofern diese unmittelbar in Österreich gelten oder durch ein g) gegen welche die Güter anderweitig versichert wurden Gesetz oder eine Verordnung umgesetzt wurden. (z.B. Kaskoversicherung); der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, der Helvetia auf Verlangen alle ihm über die AB Autoinhaltsversicherung (2016) Seite 1 von 3 [Seite 2] anderweitige Versicherung zur Verfügung stehenden Instandsetzung der beschädigten Gegenstände, höchstens je Nachweise zu liefern. doch deren Wert gemäß Artikel 9 Pkt.(2). Ist eine Instandset- zung innerhalb dieses Wertes nicht möglich, so hat sich der (2) Von der Versicherung ausgeschlossen sind folgende Schäden Versicherungsnehmer den Wert der beschädigten Güter sowie Schäden verursacht durch: (Restwert) anrechnen zu lassen. a) Inneren Verderb, es sei denn, dass dieser im Zusam- (4) Die Helvetia ist nicht verpflichtet, die beschädigten versicher- menhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintritt ten Sachen oder Teile dieser zu übernehmen. sowie Schäden verursacht durch die natürliche und/oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch (5) Die Fälligkeit der Leistungen der Helvetia bestimmt sich nach Selbstentzündung § 11 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG). b) Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler Wenn eine behördliche Untersuchung gegen den Versiche- rungsnehmer oder die mit seinem Willen das Fahrzeug nut- c) Verkratzungen und Abschürfungen, es sei denn, dass zenden Personen aus Anlass des Schadenfalles eingeleitet sie im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen ist, kann die Helvetia die Zahlung bis zum Abschluss der Un- Schaden eintreten tersuchung verweigern. d) Nichtfunktionieren, wie z.B. Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Implosion, Röhren- und Fadenbruch, Festplat- Artikel 10 Versicherungsperiode, Prämie, Beginn und tenfehler, Haarrisse, es sei denn, dass es durch eine Voraussetzungen des Versicherungsschutzes versicherte Gefahr verursacht wurde (1) Als Versicherungsperiode gilt der Zeitraum eines Jahres. e) Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung so- (2) Die erste oder einmalige Prämie einschließlich Versiche- wie bei Selbstverladung durch den Versicherungsneh- rungssteuer ist vom Versicherungsnehmer gegen Übermitt- mer durch mangelhafte oder unsachgemäße Verlade- lung der Police sofort nach Abschluss des Versicherungsver- weise trages (Zugang der Police oder einer gesonderten Antragsan- f) Gerichtliche Verfügung oder deren Vollstreckung nahmeerklärung) und Aufforderung zur Prämienzahlung zu zahlen. g) an der Verpackung, sofern nicht besonders vereinbart (3) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem vereinbarten Versi- h) Wertminderung cherungsbeginn, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie i) mittelbare Schäden aller Art. einschließlich Steuern rechtzeitig, dass heißt innerhalb von 14 (3) Von der Versicherung ausgeschlossen sind folgende Gegen- Tagen ohne schuldhaften Verzug zahlt. stände: Die nähere Bestimmung des Beginns dieser Frist von 14 Ta- gen, die weiteren Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit a) Gegenstände die sich nicht im Fahrzeuginnenraum be- bei Zahlungsverzug oder bei nur teilweiser Zahlung der ersten finden, z.B. Dachbox inklusive Inhalt, Fahrradträger, etc. oder einmaligen Prämie, die Bestimmung des Beginns des b) all diejenigen Gegenstände, an welchen der Versiche- Versicherungsschutzes bei nicht rechtzeitiger Prämienzahlung rungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen sowie weitere Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs sind in den gemäß Artikel 1 Pkt.(1) kein anderes Interesse haben, §§ 38 und 39a VersVG geregelt. als jenes, dass sie den Auftrag zum Transport, zur (4) Die nicht rechtzeitige Zahlung der ersten oder einmaligen Durchführung des Transportes oder zu deren Versiche- Prämie einschließlich Steuern berechtigt die Helvetia gemäß rung erhalten haben den Voraussetzungen des § 38 VersVG zum Rücktritt vom c) Gegenstände mit Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Vertrag. Schmucksachen, Pelze, Edelmetalle (gemünzt und un- (5) Die Folgeprämien sind zu den jeweils vereinbarten Fälligkeits- gemünzt), Juwelierwaren, Wertpapiere, Dokumente, Ur- terminen zu zahlen. Die Rechtsfolgen des Zahlungsverzugs kunden, Bargeld, postalische und fiskalische Wertzei- mit Folgeprämien sind in den §§ 39 und 39a VersVG geregelt. chen, Zeichnungen, Pläne aller Art, Speichergut auf Da- tenträgern aller Art sowie Musterkollektionen (6) Wird der Versicherungsvertrag während der Versicherungspe- riode oder sonst vorzeitig aufgelöst, gebührt der Helvetia die d) Lebensmittel, Tiere, Pflanzen, Drogen und Suchtgifte, Prämie für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit, inklusi- Alkoholika sowie Tabakwaren. ve einer angemessenen Geschäftsgebühr für den daraus ent- standenen Mehraufwand. (§ 40 VersVG) Artikel 8 Verschulden (7) Endet der Versicherungsvertrag vor Ablauf der Vertragszeit Die Helvetia ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn wegen Wegfalls des Interesses, gebührt der Helvetia die der Versicherungsnehmer oder Versicherte den Versiche- Prämie, die sie hätte erheben können, wenn die Versicherung rungsfall vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem die Helvetia von dem Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. Artikel 9 Versicherungssumme, Versicherungswert, Ersatz- (§ 68 Abs.2 VersVG) leistung (1) Die in der Police dokumentierten Versicherungssummen Artikel 11 Anzeige von Gefahrumständen bei Vertragsab- gelten je Schadenereignis auf "Erstes Risiko". schluss (2) Als Versicherungswert gilt der Neuwert. Darunter fallen die Der Versicherungsnehmer hat bei Vertragsabschluss alle ihm Kosten für die Wiederbeschaffung von neuen Gegenständen bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheb- gleicher Art und Güte bzw. die Wiederherstellungskosten zum lich sind, der Helvetia wahrheitsgemäß und vollständig anzu- Zeitpunkt des Schadeneintritts. zeigen. Ein Umstand, nach welchem die Helvetia ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheb- War der Zeitwert einzelner vom Schaden betroffener Gegen- lich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann die stände unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses kleiner Helvetia gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der als 40 % des Neuwertes, wird für diese höchstens der Zeit- §§ 16 bis 21 VersVG vom Vertrag zurücktreten und wird nach wert ersetzt. Der Zeitwert wird aus dem Neuwert durch Abzug Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflich- eines dem Zustand des Gegenstandes insbesondere seines tung zur Leistung frei. Alters und seiner Abnutzung entsprechenden Betrages ermit- telt. Das Recht der Helvetia, den Vertrag wegen arglistiger Täu- schung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. (3) Im Falle der Beschädigung ersetzt die Helvetia die Kosten der (§ 22 VersVG) AB Autoinhaltsversicherung (2016) Seite 2 von 3 [Seite 3] Artikel 12 Gefahrerhöhung Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspru- ches dienendes Recht auf, wird die Helvetia von ihrer Ersatzpflicht (1) Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne insoweit frei, als sie aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Einwilligung der Helvetia keine Erhöhung der Gefahr vorneh- Ersatz erlangen können. men oder durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versiche- rungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Artikel 15 Klagefrist Einwilligung der Helvetia vorgenommene oder gestattete Än- derung die Gefahr erhöht ist oder tritt nach Abschluss des Die Helvetia ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Versicherungsvertrages unabhängig vom Willen des Versiche- der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb eines Jahres rungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so hat er der gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem Helvetia unverzüglich in geschriebener Form Anzeige zu er- die Helvetia dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobe- statten. nen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist ver- bundenen Rechtsfolgen in geschriebener Form abgelehnt hat. (2) Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Erhöhung der Gefahr Die Frist ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über ein, kann die Helvetia kündigen. Verletzt der Versicherungs- den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der Versiche- nehmer eine der in Pkt. (1) genannten Pflichten, ist die Helve- rungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen ge- tia außerdem gemäß den Voraussetzungen und Begrenzun- richtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, ge- gen der §§ 23 bis 31 VersVG von der Verpflichtung zur Leis- hemmt. tung frei. (3) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze finden auch Artikel 16 Kündigung Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und An- Im Schadenfall sind beide Vertragspartner berechtigt, spätestens nahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung einen Monat nach Anerkennung oder Ablehnung des Scha- der Gefahr, die der Helvetia bei der Annahme des Antrages dens den Vertrag in geschriebener Form zu kündigen. nicht bekannt war. Die Helvetia hat eine Kündigungsfrist von einem Monat ein- Artikel 13 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles zuhalten. Als Obliegenheit, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeit- oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr der Helvetia punkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kün- gegenüber zu erfüllen ist und deren Verletzung im Zeitpunkt des digen. Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit der Helvetia (gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 Artikel 17 Vertragsdauer, Veräußerung VersVG) bewirkt, wird bestimmt, dass der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvor- Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos- schriften einzuhalten hat. sen. Dieser kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündi- Artikel 14 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs- gungsfrist von einem Monat für den Schluss der laufenden Ver- falles sicherungsperiode in geschriebener Form gekündigt werden. Als Obliegenheiten deren Verletzung nach Eintritt des Versiche- (§ 8 Abs.2 VersVG) rungsfalles die Leistungsfreiheit der Helvetia (gemäß den Vor- Das gegenseitige Recht der Schadenfallkündigung bleibt davon aussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG) be- unberührt. Diese ist bis zum Ablauf eines Monates seit dem wirkt, werden bestimmt: Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. (1) Der Versicherungsnehmer hat der Helvetia jeden Schaden Die Helvetia hat eine Frist von einem Monat einzuhalten. Der unverzüglich anzuzeigen. Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. (2) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Minderung des Schadens zu sor- Bei Wegfall des versicherten Interesses oder bei Veräußerung gen und, wenn die Umstände es gestatten, die Weisungen der des versicherten Kraftfahrzeuges endet der Versicherungsver- Helvetia einzuholen und zu befolgen. trag ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf. Dieser geht nicht auf den Erwerber über. Der Wegfall oder die Veräu- (3) Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag ßerung ist der Helvetia unverzüglich anzuzeigen und durch oder Explosion ist unverzüglich Anzeige bei der nächsten Si- entsprechende Unterlagen nachzuweisen. cherheitsbehörde zu erstatten, sowie diese der Helvetia vor- zulegen. Artikel 18 Gerichtsstand (4) Der Versicherungsnehmer hat der Helvetia vor Beginn der Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die Ge- Wiederinstandsetzung Gelegenheit zur Besichtigung und richte des Ortes, an dem die Helvetia - bei mehreren Versiche- Feststellung des Schadens zu geben. Er hat der Helvetia jede rern der in der Police als führend bezeichnete Versicherer - Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen, in Österreich ihren Sitz (Hauptniederlassung) hat, zuständig. die für die Feststellung des Versicherungsfalles und des Um- fanges der Leistungspflicht der Helvetia erforderlich sind. Ist der Versicherungsnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, kann er Ansprüche aus dem (5) Der Versicherungsnehmer hat der Helvetia bei Eintritt eines Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, Versicherungsfalles insbesondere folgende Unterlagen zu be- in deren Sprengel er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- schaffen: enthalt in Österreich hat. - Protokoll über Hergang, Ursache und Ausmaß des Artikel 19 Form der Erklärung Schadens - Namen, Anschriften von allfälligen Beteiligten und Zeugen Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsneh- mers an die Helvetia ist die geschriebene Form erforderlich, so- - Anschrift, Aktenzeichen der aufnehmenden Sicher- fern nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklä- heitsdienststelle rung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Zu- - Wertnachweise (Originalrechnungen) gang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus dem die - Bezifferung des Schadens Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. Telefax oder E-Mail). Steht dem Versicherungsnehmer ein Schadenersatzanspruch Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original gegen einen Dritten zu, geht der Anspruch gemäß § 67 VersVG der Erklärung mit eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden auf die Helvetia über, soweit diese dem Versicherungsnehmer zugehen muss. den Schaden ersetzt. Gibt der Versicherungsnehmer seinen AB Autoinhaltsversicherung (2016) Seite 3 von 3
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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