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Versicherungsmakler / Transportversicherung / Bedingungsarchiv

Generali Verkehrshaftung Güterverkehr mit LKW: die Bedingungen im Volltext

Verkehrshaftungsversicherung für Frachtführer mit LKW nach UGB und CMR in Europa, mit Be- und Entladung, Lieferfristüberschreitung bis zur einfachen Fracht und Abwehrkosten, ohne Kabotage, Kühlgut, Umzugsgut und Valoren.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignislaut Polizze„Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1 dar“Artikel 6 Pkt. 1, Seite 2
Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertragsja„Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt.“Artikel 11 Pkt. 4, Seite 5
Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen istnicht geregelt
Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichertnicht geregelt
Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung)nicht geregelt
Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware)nicht geregelt
Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer)ja„im intermodalen Straßengüterverkehr nach den für diesen Bereich geltenden speziellen Rechtsvorschriften für Binnenschifffahrt, Eisenbahn, Luftfahrzeuge und Seeweg“Artikel 1 Pkt. 1.3, Seite 2
Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit)ja„Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Fahrten innerhalb Europas.“Artikel 4, Seite 3
Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsortnicht geregelt
Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text)nicht geregelt
Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegeräteja, bis zur Versicherungssumme„aus der vertraglich übernommenen Be- und Entladungstätigkeit“Artikel 1 Pkt. 1.4, Seite 2
Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinnnicht geregelt

Werkverkehr mit eigenen Fahrzeugen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichertnicht geregelt
Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogennicht geregelt
Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz)nicht geregelt
Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen)nicht geregelt
Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transportsnicht geregelt
Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignissenicht geregelt
Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladungnicht geregelt
Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeugnicht geregelt
Raub und räuberische Erpressung des Fahrersnicht geregelt
Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachungnicht geregelt
Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage)nicht geregelt

Güterversicherung beim Versand

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichertnicht geregelt
Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express)nicht geregelt
See- und Lufttransporte einschließlich Containernicht geregelt
Beiträge zur großen Haverei und Aufopferungja„Die Versicherung umfasst auch die auf die Ladung entfallenden Havarie-grosse-Beiträge und zu leistende Sicherheiten.“Artikel 1 Pkt. 2, Seite 2
Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik)nicht geregelt
Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregatsnein„aus Güterbeförderung in Kühlgutfahrzeugen, Kühlcontainern oder sonstigen Kühlbehältnissen“Artikel 7 Pkt. 10, Seite 4
Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunstnein„im Zusammenhang mit der Beförderung von Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, Juwelen, Kunstgegenständen oder Datenträgern, Dokumenten, Urkunden, Wertpapieren, Zahlungsmittel und Waffen“Artikel 7 Pkt. 8, Seite 4
Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahmenein„für Schäden, die entstehen durch Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Gewalthandlungen von Staaten und Verfügungen von Hoher Hand“Artikel 7 Pkt. 7, Seite 4
Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladungnicht geregelt
Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rostnicht geregelt
Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschädennicht geregelt

Ausstellung, Messe und Musterkollektionen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt)nicht geregelt
Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer)nicht geregelt
Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl)nicht geregelt
Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeitennicht geregelt
Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertreternnicht geregelt
Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichertnicht geregelt

Verkehrshaftung von Frachtführern und Spediteuren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM)ja, bis zur Versicherungssumme„Gegenstand der Versicherung ist die Haftung des Versicherungsnehmers als Frachtführer eines in Österreich gelegenen Betriebes im innerösterreichischen Straßengüterverkehr nach den Bestimmungen des § 439a Unternehmensgesetzbuch (UGB)“Artikel 1 Pkt. 1.1, Seite 2
Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransportenja, bis zur Versicherungssumme„im internationalen Straßengüterverkehr auf Grund des Übereinkommens für den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)“Artikel 1 Pkt. 1.2, Seite 2
Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario)nicht geregelt
Haftung als Lagerhalternicht geregelt
Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staatennein„im Zusammenhang mit Kabotage-Fahrten (Ausgangs- und Bestimmungsort des Transportes liegen innerhalb desselben Auslandes )“Artikel 7 Pkt. 20, Seite 4
Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen)nein„wegen Vorsatz und diesem gleichgestellten Verschulden des Versicherungsnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter gemäß Art 29 Absatz 1 CMR“Artikel 7 Pkt. 1, Seite 3
Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer)nicht geregelt
Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler)ja, bis zur Versicherungssumme„aus einer Lieferfristüberschreitung bis zur einfachen Fracht (Art 23/5 CMR)“Artikel 1 Pkt. 1.5, Seite 2
Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik)ja„im Zusammenhang mit der Beförderung von lebenden Tieren“Artikel 7 Pkt. 9, Seite 4
Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatzkeine„Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben“Artikel 11 Pkt. 4, Seite 5

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten (§§ 62 und 63 VersVG ).“Artikel 6 Pkt. 3.1, Seite 2
Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger)ja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung“Artikel 2 Pkt. 3.2, Seite 2
Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schadenja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung umfasst auch Aufräum-, Berge-, Entsorgungs-, Reinigungs- und Umladekosten des beschädigten Ladegutes sowie Mehrkosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Bestimmungsort“Artikel 1 Pkt. 3, Seite 2
Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güterja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung umfasst auch Aufräum-, Berge-, Entsorgungs-, Reinigungs- und Umladekosten des beschädigten Ladegutes“Artikel 1 Pkt. 3, Seite 2
Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güternein„im Zusammenhang mit Gebühren, Abgaben und Steuern, insbesondere Verbrauchssteuern“Artikel 7 Pkt. 19, Seite 4
Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung)ja, bis zur Versicherungssumme„die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.“Artikel 6 Pkt. 3.2, Seite 2

Selbstbehalt, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt wird auch auf die Kosten angerechnet.“Artikel 6 Pkt. 4, Seite 2
Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruchnicht geregelt
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnicht geregelt
Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl)ja„ausschließlich Fahrzeuglenker einzusetzen die in allen befahrenen Ländern eine für das jeweilige Fahrzeug gültige Lenkerberechtigung besitzen“Artikel 8 Pkt. 1.3.2, Seite 4
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme)ja„Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Schadenfalles, zu informieren“Artikel 8 Pkt. 1.4, Seite 4
Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmennicht geregelt
Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstigernicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitragnicht geregelt
Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigungja„Beträgt diese mindestens ein Jahr, so gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile in geschriebener Form gekündigt worden ist.“Artikel 12 Pkt. 1, Seite 5
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Vertrag gekündigt werden, wenn der Versicherer den Versicherungsanspruch dem Grunde nach anerkannt oder eine Leistung verweigert hat.“Artikel 12 Pkt. 2, Seite 5

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Verkehrshaftung des gewerblichen Güterverkehrs mit LKW (AVB-CMR 2019)
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Verkehrshaftung des gewerblichen Güterverkehrs mit LKW (AVB-CMR 2019) Vertragspartner Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 Unter den Flügeln des Löwen. Fassung 06.2019 Seite 1 von 7 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Verkehrshaftung des AVB-CMR 2019 gewerblichen Güterverkehrs mit LKW Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Gegenstand der Versicherung ( versichertes Risiko ) Artikel 2 Versicherungsfall und Versicherungsschutz Artikel 3 Vergrößerung des versicherten Risikos Artikel 4 örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Artikel 5 zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Artikel 6 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes Artikel 7 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Artikel 8 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers Artikel 9 Abtretung des Versicherungsanspruches Artikel 10 Versicherung für fremde Rechnung Artikel 11 Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienregulierung Artikel 12 Vertragsdauer, Kündigung, Risikowegfall Artikel 13 Gerichtsstand Artikel 14 Geschriebene Form der Erklärungen der Vertragsparteien Weitere Bestimmungen Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) Artikel 1 Gegenstand der Versicherung (versichertes Risiko) 1. Gegenstand der Versicherung ist die Haftung des Versicherungsnehmers als Frachtführer eines in Österreich gelegenen Betriebes 1.1. im innerösterreichischen Straßengüterverkehr nach den Bestimmungen des § 439a Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1.2. im internationalen Straßengüterverkehr auf Grund des Übereinkommens für den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) 1.3. im intermodalen Straßengüterverkehr nach den für diesen Bereich geltenden speziellen Rechtsvorschriften für Binnenschifffahrt, Eisenbahn, Luftfahrzeuge und Seeweg 1.4. aus der vertraglich übernommenen Be- und Entladungstätigkeit 1.5. aus einer Lieferfristüberschreitung bis zur einfachen Fracht (Art 23/5 CMR) 1.6. aus einer Nachnahme (Art 21 CMR) 2. Die Versicherung umfasst auch die auf die Ladung entfallenden Havarie-grosse-Beiträge und zu leistende Sicherheiten. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die Güter nur gegen Zahlung der anteiligen Havarie-grosse-Beiträge oder Stellung entsprechender Havarie-grosse-Sicherheiten durch den Auftraggeber, Empfänger oder deren Transportversicherer auszuliefern und die erhaltenen Gelder an den Versicherer zurückzuzahlen sowie die Sicherheiten dem Versicherer zurückzugeben. 3. Die Versicherung umfasst auch Aufräum-, Berge-, Entsorgungs-, Reinigungs- und Umladekosten des beschädigten Ladegutes sowie Mehrkosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Bestimmungsort sofern sich diese Kosten aus versicherten Schadenersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer ableiten oder aufgrund eines behördlichen Auftrages entstehen und der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen Ersatz erlagen kann ( Subsidiarität ). Artikel 2 Versicherungsfall und Versicherungsschutz 1. Versicherungsfall Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem Gegenstand der Versicherung (dem versicherten Risiko) entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 3.) als Frachtführer erwachsen oder erwachsen könnten. 2. Serienschaden Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein zeitlicher, rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht. 3. Versicherungsschutz Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer 3.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen*), die dem Versicherungsnehmer wegen eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen. *) In der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtungen" genannt. 3.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 6 Artikel 3 Vergrößerung des versicherten Risikos 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos. Fassung 06.2019 Seite 2 von 7 [Seite 3] 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine maßgebliche Änderung der Rechtsprechung bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder der Änderung der Rechtsprechung mittels eingeschriebenen Briefes 2.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder 2.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. 3. Das Angebot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach seinem Empfang in geschriebener Form abgelehnt wird. Bei Ablehnung des Angebotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag drei Monate nach Empfang der Ablehnung. Im Angebot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Für die Prämienberechnung ist Art. 12, Pkt. 5 - 7. sinngemäß anzuwenden. Artikel 4 örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Fahrten innerhalb Europas. Der Begriff Europa ist geographisch zu verstehen und umfasst auch Island, Grönland, Spitzbergen, die Kanarischen Inseln, Madeira, Zypern, die Azoren sowie die asiatischen Gebiete der Türkei. Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach außereuropäischem Recht und/oder bei einem außereuropäischen Gerichtsstand klageweise geltend gemacht werden. Artikel 5 zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse aus Transporten, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 und 39 VersVG) begonnen haben. 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist, wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Art. 12, Pkt. 4), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach Beendigung des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz. Artikel 6 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes 1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1 dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Sachschäden und Vermögensschäden zusammen. 2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. 3. Rettungskosten; versicherte Kosten 3.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten (§§ 62 und 63 VersVG ). 3.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Die außergerichtlichen Kosten werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Versicherers übernommen. 4. Kosten gemäß den Punkten 3.1 - 3.2. werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt wird auch auf die Kosten angerechnet. 5. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Artikel 7 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Von der Versicherung gemäß Artikel 1 sind ausgeschlossen Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche oder Forderungen 1. wegen Vorsatz und diesem gleichgestellten Verschulden des Versicherungsnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter gemäß Art 29 Absatz 1 CMR 2. bezüglich der Fracht gemäß Art 23 Absatz 4 CMR und aus jeder Art der Wertersatz- und Interessedeklaration (insbesondere nach Art 24 und 26 CMR) 3. im Zusammenhang mit Beförderungen, bei denen öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt wurden oder notwendige Genehmigungen mangelhaft oder gar nicht vorhanden sind sowie aus der Überschreitung der technisch zulässigen Tragfähigkeit des Fahrzeuges 4. wegen Transporten von Schwergütern im Einzelgewicht über 30.000 kg 5. aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen die den Umständen nach nicht angemessen waren 6. die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie oder Radioaktivität stehen Fassung 06.2019 Seite 3 von 7 [Seite 4] 7. für Schäden, die entstehen durch Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Gewalthandlungen von Staaten und Verfügungen von Hoher Hand, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen, inneren Unruhen oder Aufmärschen, Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen sowie für Schäden durch Terrorakte, das sind insbesondere jegliche angedrohte oder begangene Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung, eine staatliche Einrichtung oder eine internationale Organisation Einfluss zu nehmen 8. im Zusammenhang mit der Beförderung von Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, Juwelen, Kunstgegenständen oder Datenträgern, Dokumenten, Urkunden, Wertpapieren, Zahlungsmittel und Waffen 9. im Zusammenhang mit der Beförderung von lebenden Tieren 10. aus Güterbeförderung in Kühlgutfahrzeugen, Kühlcontainern oder sonstigen Kühlbehältnissen 11. aus der gewerblichen Beförderung im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Kleintransporteure ( mit Fahrzeugen bis 3.500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht ) 12. aus Personenschäden sowie dem Carnet TIR Verfahren 13. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die über gesetzliche Schadenersatzansprüche hinausgehen und insbesondere Vertragsstrafen, Geldstrafen und Entschädigungen mit Strafcharakter oder Liefergarantien 14. aus der Beförderung von Umzugsgut 15. im Zusammenhang mit der Beförderung von Kriegsmaterialien und dem Gebrauch oder Einsatz chemischer, biologischer, biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen 16. im Zusammenhang mit dem Gebrauch oder dem Einsatz von Computern, Computersystemen, Computer-Softwareprogrammen, Computerviren oder Prozessabläufen oder irgendeines anderen elektronischen Systems (insbesondere Cyberattacken und Hackerangriffe) 17. im Zusammenhang mit vom Zugfahrzeug isoliert und beladen abgestellte Anhänger, Auflieger, Container, Wechselaufbauten und sonstige Transportbehältnisse 18. aus Verlust von oder Schäden an Anhängern, Aufliegern, Containern, Wechselaufbauten und sonstigen Transportbehältnissen 19. im Zusammenhang mit Gebühren, Abgaben und Steuern, insbesondere Verbrauchssteuern 20. im Zusammenhang mit Kabotage-Fahrten (Ausgangs- und Bestimmungsort des Transportes liegen innerhalb desselben Auslandes ) Artikel 8 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers Obliegenheiten 1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden bestimmt: 1.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 11, Pkt. 4 auf Anfrage wahrheitsgemäß mitzuteilen. 1.2. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. Insbesondere sind auf Kosten des Versicherungsnehmers der Frachtbrief, sonstige (Beförderungs-)Unterlagen und Nachweise zur Schadenhöhe vorzulegen. 1.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet 1.3.1. Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub unverzüglich bei der Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen und diese dem Versicherer zu übermitteln. 1.3.2. ausschließlich Fahrzeuglenker einzusetzen die in allen befahrenen Ländern eine für das jeweilige Fahrzeug gültige Lenkerberechtigung besitzen und darüber hinaus bei Gefahrguttransporten auch die für diese gesetzlich vorgeschriebene Berechtigung besitzen. 1.3.3. mögliche Regressansprüche gegenüber Dritten zur Fristwahrung in geeigneter Weise sicher zu stellen. 1.4. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Schadenfalles, zu informieren, und zwar in geschriebener Form. Insbesondere sind anzuzeigen: 1.4.1 der Versicherungsfall 1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung 1.4.3 die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, Straf- oder Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten sowie die Zustellung von Gerichtsurteilen und Strafverfügung 1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen. 1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. 1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. 1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. 1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen. Fassung 06.2019 Seite 4 von 7 [Seite 5] 2. Vollmacht des Versicherers Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Artikel 9 Abtretung des Versicherungsanspruches Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Artikel 10 Versicherung für fremde Rechnung Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Artikel 11 Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienregulierung 1. Versicherungsperiode Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der Zeitraum eines Jahres. 2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich Nebengebühren unverzüglich nach Aushändigung der Polizze zu bezahlen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dieser Zahlung, jedoch nicht vor dem in der Polizze festgesetzten Zeitpunkt. Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkt ausgehändigt, die Prämie sodann aber unverzüglich bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem festgesetzten Zeitpunkt. Folgeprämien einschließlich Nebengebühren sind zu den in der Polizze festgesetzten Zeitpunkten zu entrichten. 3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39 VersVG. 4. Prämienregulierung Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist, wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt. Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind. Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung vorzunehmen. Der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist 14 Tage nach Empfang der Abrechnung fällig. Der Abrechnungsbetrag gilt als Prämie und demnach findet Pkt. 3. Anwendung. Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Vertragsstrafe einzuheben. Diese Vertragsstrafe beträgt, wenn die ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden ersicherungsjahr unmittelbar vorangeht. Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Bezahlung der Vertragsstrafe gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rück zu erstatten. Die Vertragsstrafe gilt als Prämie; demnach findet Pkt. 3. Anwendung. Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren. Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar (Artikel 8, Pkt. 1). 5. Umsatz - Begriffsbestimmung Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen, die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt, ausführt, exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994 in der jeweils geltenden Fassung); Umsatz ohne Mehrwertsteuer. Artikel 12 Vertragsdauer, Kündigung, Risikowegfall 1. Vertragsdauer Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so gilt das Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile in geschriebener Form gekündigt worden ist. 2. Kündigung im Versicherungsfall Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Vertrag gekündigt werden, wenn der Versicherer den Versicherungsanspruch dem Grunde nach anerkannt oder eine Leistung verweigert hat. Fassung 06.2019 Seite 5 von 7 [Seite 6] Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. 3. Insolvenz des Versicherungsnehmers Der Versicherer kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. 4. Risikowegfall Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang. 5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit. 6. Eine Kündigung nach Pkt. 1, Pkt. 2 oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4 schließt die Anwendung der Bestimmungen des Art. 11, Pkt. 3 nicht aus. 7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 Gebrauch oder wird der Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden. Artikel 13 Gerichtsstand Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers zuständig. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. Artikel 14 Geschriebene Form der Erklärungen der Vertragsparteien Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers an den Versicherer der geschriebenen Form. Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, Versicherten und sonstigen Dritten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift). Die Erklärungen und Informationen müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Schriftliche Erklärungen (mit Unterschrift) und Informationen sind selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche aber unwirksam. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) §6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a - zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. Fassung 06.2019 Seite 6 von 7 [Seite 7] (5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versichherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 56 Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert. § 57 Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles hat, es sei denn, daß sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. Ist die Versicherungssumme niedriger als die Taxe, so haftet der Versicherer, auch wenn die Taxe den Versicherungswert erheblich übersteigt, für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe. § 62 (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln. (2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre. § 63 (1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 macht, fallen, auch wenn sie erfolglos bleiben, dem Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der Versicherer hat Aufwendungen, die den von ihm gegebenen Weisungen gemäß gemacht worden sind, auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Er hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. (2) Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach dem in den §§ 56 und 57 bezeichneten Verhältnis zu ersetzen. Fassung 06.2019 Seite 7 von 7
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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