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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Verkehrshaftung des gewerblichen Güterverkehrs
mit LKW
(AVB-CMR 2019)
Vertragspartner
Diese Vertragsgrundlagen gelten für Verträge mit der Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
Aufsichtsbehörde
Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5
Unter den Flügeln des Löwen.
Fassung 06.2019 Seite 1 von 7
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Verkehrshaftung des AVB-CMR 2019
gewerblichen Güterverkehrs mit LKW
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Gegenstand der Versicherung ( versichertes Risiko )
Artikel 2 Versicherungsfall und Versicherungsschutz
Artikel 3 Vergrößerung des versicherten Risikos
Artikel 4 örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Artikel 5 zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Artikel 6 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
Artikel 7 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Artikel 8 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
Artikel 9 Abtretung des Versicherungsanspruches
Artikel 10 Versicherung für fremde Rechnung
Artikel 11 Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienregulierung
Artikel 12 Vertragsdauer, Kündigung, Risikowegfall
Artikel 13 Gerichtsstand
Artikel 14 Geschriebene Form der Erklärungen der Vertragsparteien
Weitere Bestimmungen
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
Artikel 1 Gegenstand der Versicherung (versichertes Risiko)
1. Gegenstand der Versicherung ist die Haftung des Versicherungsnehmers als Frachtführer eines in Österreich
gelegenen Betriebes
1.1. im innerösterreichischen Straßengüterverkehr nach den Bestimmungen des § 439a Unternehmensgesetzbuch (UGB)
1.2. im internationalen Straßengüterverkehr auf Grund des Übereinkommens für den Beförderungsvertrag im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
1.3. im intermodalen Straßengüterverkehr nach den für diesen Bereich geltenden speziellen Rechtsvorschriften für
Binnenschifffahrt, Eisenbahn, Luftfahrzeuge und Seeweg
1.4. aus der vertraglich übernommenen Be- und Entladungstätigkeit
1.5. aus einer Lieferfristüberschreitung bis zur einfachen Fracht (Art 23/5 CMR)
1.6. aus einer Nachnahme (Art 21 CMR)
2. Die Versicherung umfasst auch die auf die Ladung entfallenden Havarie-grosse-Beiträge und zu leistende
Sicherheiten.
Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die Güter nur gegen Zahlung der anteiligen Havarie-grosse-Beiträge oder
Stellung entsprechender Havarie-grosse-Sicherheiten durch den Auftraggeber, Empfänger oder deren
Transportversicherer auszuliefern und die erhaltenen Gelder an den Versicherer zurückzuzahlen sowie die
Sicherheiten dem Versicherer zurückzugeben.
3. Die Versicherung umfasst auch Aufräum-, Berge-, Entsorgungs-, Reinigungs- und Umladekosten des beschädigten
Ladegutes sowie Mehrkosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Bestimmungsort sofern sich diese Kosten
aus versicherten Schadenersatzansprüchen gegen den Versicherungsnehmer ableiten oder aufgrund eines
behördlichen Auftrages entstehen und der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag keinen
Ersatz erlagen kann ( Subsidiarität ).
Artikel 2 Versicherungsfall und Versicherungsschutz
1. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem Gegenstand der Versicherung (dem versicherten Risiko)
entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 3.) als Frachtführer
erwachsen oder erwachsen könnten.
2. Serienschaden
Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein
Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein
zeitlicher, rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
3. Versicherungsschutz
Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
3.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen*), die dem Versicherungsnehmer wegen eines Sachschadens oder
eines Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen.
*) In der Folge kurz "Schadenersatzverpflichtungen" genannt.
3.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im
Rahmen des Art. 6
Artikel 3 Vergrößerung des versicherten Risikos
1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos.
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2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine
maßgebliche Änderung der Rechtsprechung bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten
der Rechtsnormen oder der Änderung der Rechtsprechung mittels eingeschriebenen Briefes
2.1. dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder
2.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen.
3. Das Angebot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monats
nach seinem Empfang in geschriebener Form abgelehnt wird.
Bei Ablehnung des Angebotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der
Versicherungsvertrag drei Monate nach Empfang der Ablehnung.
Im Angebot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
Für die Prämienberechnung ist Art. 12, Pkt. 5 - 7. sinngemäß anzuwenden.
Artikel 4 örtlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Fahrten innerhalb Europas.
Der Begriff Europa ist geographisch zu verstehen und umfasst auch Island, Grönland, Spitzbergen, die Kanarischen Inseln,
Madeira, Zypern, die Azoren sowie die asiatischen Gebiete der Türkei.
Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus Schäden, die nach außereuropäischem Recht und/oder bei einem
außereuropäischen Gerichtsstand klageweise geltend gemacht werden.
Artikel 5 zeitlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse aus Transporten, die während der Wirksamkeit des
Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 und 39 VersVG) begonnen
haben.
2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem das erste Schadenereignis der Serie eingetreten ist,
wobei der zum Zeitpunkt des ersten Schadenereignisses vereinbarte Umfang des Versicherungsschutzes
maßgebend ist. Wenn der Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 12 kündigt oder bei Risikowegfall (Art.
12, Pkt. 4), besteht nicht nur für die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern auch für die nach
Beendigung des Vertrages eintretenden Schadenereignisse einer Serie Versicherungsschutz.
Artikel 6 Summenmäßiger Umfang des Versicherungsschutzes
1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versicherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1
dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen
erstreckt.
Ist eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für Sachschäden und Vermögensschäden zusammen.
2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das
Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.
3. Rettungskosten; versicherte Kosten
3.1 Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten (§§ 62 und 63 VersVG ).
3.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn
sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Die außergerichtlichen Kosten werden nur nach ausdrücklicher
Zustimmung des Versicherers übernommen.
4. Kosten gemäß den Punkten 3.1 - 3.2. werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Ein allfällig vereinbarter
Selbstbehalt wird auch auf die Kosten angerechnet.
5. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Schadenersatzanspruches durch Anerkenntnis, Befriedigung
oder Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert und der Versicherer mittels eingeschriebenen
Briefes die Erklärung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung und Kosten zur Befriedigung des
Geschädigten zur Verfügung zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Erklärung an entstehenden
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Artikel 7 Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
Von der Versicherung gemäß Artikel 1 sind ausgeschlossen Schadenersatzansprüche und sonstige Ansprüche oder
Forderungen
1. wegen Vorsatz und diesem gleichgestellten Verschulden des Versicherungsnehmers oder seiner gesetzlichen
Vertreter gemäß Art 29 Absatz 1 CMR
2. bezüglich der Fracht gemäß Art 23 Absatz 4 CMR und aus jeder Art der Wertersatz- und Interessedeklaration
(insbesondere nach Art 24 und 26 CMR)
3. im Zusammenhang mit Beförderungen, bei denen öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt wurden oder notwendige
Genehmigungen mangelhaft oder gar nicht vorhanden sind sowie aus der Überschreitung der technisch zulässigen
Tragfähigkeit des Fahrzeuges
4. wegen Transporten von Schwergütern im Einzelgewicht über 30.000 kg
5. aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen die den Umständen nach nicht angemessen waren
6. die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie oder Radioaktivität
stehen
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7. für Schäden, die entstehen durch Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Gewalthandlungen von Staaten und
Verfügungen von Hoher Hand, Gewalthandlungen anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen, inneren
Unruhen oder Aufmärschen, Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aussperrungen sowie für Schäden durch
Terrorakte, das sind insbesondere jegliche angedrohte oder begangene Handlungen zur Erreichung politischer,
religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung
oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung, eine staatliche Einrichtung oder eine
internationale Organisation Einfluss zu nehmen
8. im Zusammenhang mit der Beförderung von Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, Juwelen, Kunstgegenständen
oder Datenträgern, Dokumenten, Urkunden, Wertpapieren, Zahlungsmittel und Waffen
9. im Zusammenhang mit der Beförderung von lebenden Tieren
10. aus Güterbeförderung in Kühlgutfahrzeugen, Kühlcontainern oder sonstigen Kühlbehältnissen
11. aus der gewerblichen Beförderung im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Kleintransporteure ( mit Fahrzeugen
bis 3.500 kg höchstzulässiges Gesamtgewicht )
12. aus Personenschäden sowie dem Carnet TIR Verfahren
13. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die über gesetzliche Schadenersatzansprüche hinausgehen und insbesondere
Vertragsstrafen, Geldstrafen und Entschädigungen mit Strafcharakter oder Liefergarantien
14. aus der Beförderung von Umzugsgut
15. im Zusammenhang mit der Beförderung von Kriegsmaterialien und dem Gebrauch oder Einsatz chemischer,
biologischer, biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen
16. im Zusammenhang mit dem Gebrauch oder dem Einsatz von Computern, Computersystemen,
Computer-Softwareprogrammen, Computerviren oder Prozessabläufen oder irgendeines anderen elektronischen
Systems (insbesondere Cyberattacken und Hackerangriffe)
17. im Zusammenhang mit vom Zugfahrzeug isoliert und beladen abgestellte Anhänger, Auflieger, Container,
Wechselaufbauten und sonstige Transportbehältnisse
18. aus Verlust von oder Schäden an Anhängern, Aufliegern, Containern, Wechselaufbauten und sonstigen
Transportbehältnissen
19. im Zusammenhang mit Gebühren, Abgaben und Steuern, insbesondere Verbrauchssteuern
20. im Zusammenhang mit Kabotage-Fahrten (Ausgangs- und Bestimmungsort des Transportes liegen innerhalb
desselben Auslandes )
Artikel 8 Obliegenheiten; Vollmacht des Versicherers
Obliegenheiten
1. Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt, werden
bestimmt:
1.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer die Angaben gemäß Art. 11, Pkt. 4 auf Anfrage
wahrheitsgemäß mitzuteilen.
1.2. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun um Ursachen, Hergang und Folgen des
Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. Insbesondere sind auf Kosten des
Versicherungsnehmers der Frachtbrief, sonstige (Beförderungs-)Unterlagen und Nachweise zur Schadenhöhe
vorzulegen.
1.3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet
1.3.1. Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub unverzüglich bei der Polizeibehörde zur Anzeige zu bringen
und diese dem Versicherer zu übermitteln.
1.3.2. ausschließlich Fahrzeuglenker einzusetzen die in allen befahrenen Ländern eine für das jeweilige Fahrzeug gültige
Lenkerberechtigung besitzen und darüber hinaus bei Gefahrguttransporten auch die für diese gesetzlich
vorgeschriebene Berechtigung besitzen.
1.3.3. mögliche Regressansprüche gegenüber Dritten zur Fristwahrung in geeigneter Weise sicher zu stellen.
1.4. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von
zwei Wochen ab Kenntnis des Schadenfalles, zu informieren, und zwar in geschriebener Form.
Insbesondere sind anzuzeigen:
1.4.1 der Versicherungsfall
1.4.2 die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung
1.4.3 die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, Straf- oder Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Versicherungsnehmer
oder den Versicherten sowie die Zustellung von Gerichtsurteilen und Strafverfügung
1.4.4 alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
1.5 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu
unterstützen.
1.5.1 Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu
bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
1.5.2 Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der
Versicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch
Einspruch gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen.
1.5.3 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen
Schadenersatzanspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen - es sei denn, der Versicherungsnehmer konnte die
Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern - oder zu vergleichen.
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2. Vollmacht des Versicherers
Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflichtung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Artikel 9 Abtretung des Versicherungsanspruches
Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden.
Artikel 10 Versicherung für fremde Rechnung
Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers selbst auch
Schadenersatzverpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des
Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäß anzuwenden; sie sind neben dem
Versicherungsnehmer im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Ausübung der
Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Artikel 11 Versicherungsperiode, Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienregulierung
1. Versicherungsperiode
Als Versicherungsperiode gilt, wenn der Versicherungsvertrag nicht für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, der
Zeitraum eines Jahres.
2. Prämie, Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsnehmer hat die erste oder einmalige Prämie einschließlich Nebengebühren unverzüglich nach
Aushändigung der Polizze zu bezahlen. Der Versicherungsschutz beginnt mit dieser Zahlung, jedoch nicht vor dem in
der Polizze festgesetzten Zeitpunkt.
Wird die Polizze nach diesem Zeitpunkt ausgehändigt, die Prämie sodann aber unverzüglich bezahlt, so beginnt der
Versicherungsschutz zu dem festgesetzten Zeitpunkt.
Folgeprämien einschließlich Nebengebühren sind zu den in der Polizze festgesetzten Zeitpunkten zu entrichten.
3. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die §§ 38, 39 VersVG.
4. Prämienregulierung
Insoweit die Prämie vertragsgemäß aufgrund des Umsatzes oder anderer zahlenmäßiger Angaben zu berechnen ist,
wird der Bemessung zunächst eine den zu erwartenden Verhältnissen entsprechende Größe zugrunde gelegt.
Nach Ablauf einer jeden Versicherungsperiode hat der Versicherungsnehmer die den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechenden Größen anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, ferner mitzuteilen, ob und welche Erhöhungen
oder betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos eingetreten sind.
Der Versicherer hat nach Empfang der Angaben des Versicherungsnehmers die endgültige Abrechnung
vorzunehmen. Der Mehr- oder Minderbetrag an Prämie ist 14 Tage nach Empfang der Abrechnung fällig. Der
Abrechnungsbetrag gilt als Prämie und demnach findet Pkt. 3. Anwendung.
Hat der Versicherungsnehmer die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so hat der Versicherer die Wahl, auf
Nachholung der Angaben zu klagen oder eine Vertragsstrafe einzuheben. Diese Vertragsstrafe beträgt, wenn die
ausständigen Angaben die erste Jahresprämie oder die Prämie für eine Versicherungsdauer von weniger als einem
Jahr betreffen, so viel wie jene Prämie, die erstmals zur Vorschreibung gelangt ist, andernfalls so viel wie die Prämie
für jenes Versicherungsjahr, das dem abzurechnenden ersicherungsjahr unmittelbar vorangeht.
Werden die Angaben nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur
Bezahlung der Vertragsstrafe gemacht, so hat der Versicherer den etwa zu viel gezahlten Betrag rück zu erstatten.
Die Vertragsstrafe gilt als Prämie; demnach findet Pkt. 3. Anwendung.
Der Versicherer hat das Recht, die Angaben des Versicherungsnehmers nachzuprüfen. Der Versicherungsnehmer hat
zu diesem Zweck Einblick in sämtliche maßgebenden Unterlagen zu gewähren.
Hat der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben gemacht, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar (Artikel 8,
Pkt. 1).
5. Umsatz - Begriffsbestimmung
Unter dem Jahres-Umsatz ist die Summe aller Entgelte für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen zu verstehen,
die ein Unternehmen in den Ländern, auf die sich der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes erstreckt,
ausführt, exklusive der Erlöse aus Lizenzen, aus Veräußerungen eines Betriebes oder Teilbetriebes sowie aus der
Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens (§ 4 UStG 1994 in der jeweils geltenden Fassung);
Umsatz ohne Mehrwertsteuer.
Artikel 12 Vertragsdauer, Kündigung, Risikowegfall
1. Vertragsdauer
Der Vertrag ist auf die in der Polizze festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein Jahr, so gilt das
Versicherungsverhältnis jedes Mal um ein Jahr verlängert, wenn es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der
Vertragszeit von einem der Vertragsteile in geschriebener Form gekündigt worden ist.
2. Kündigung im Versicherungsfall
Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Vertrag gekündigt werden, wenn der Versicherer den
Versicherungsanspruch dem Grunde nach anerkannt oder eine Leistung verweigert hat.
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Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monates seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der
Verweigerung der Entschädigung oder seit Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
Urteiles zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer
kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
3. Insolvenz des Versicherungsnehmers
Der Versicherer kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers den
Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen.
4. Risikowegfall
Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos.
Die Einschränkung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung des Versicherungsvertrages auf den
verbleibenden Umfang.
5. Dem Versicherer gebührt jeweils die Prämie für die bis zur Vertragsauflösung verstrichene Vertragslaufzeit.
6. Eine Kündigung nach Pkt. 1, Pkt. 2 oder ein Risikowegfall nach Pkt. 4 schließt die Anwendung der Bestimmungen
des Art. 11, Pkt. 3 nicht aus.
7. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertragszeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er
bei einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Betrages fordern, um den die Prämie höher
bemessen worden wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen worden wäre, während dessen er
tatsächlich bestanden hat. Macht der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 2 Gebrauch oder wird der
Versicherungsvertrag gemäß Pkt. 3 gekündigt, so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden.
Artikel 13 Gerichtsstand
Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des
inländischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers zuständig.
Es ist österreichisches Recht anzuwenden.
Artikel 14 Geschriebene Form der Erklärungen der Vertragsparteien
Soweit in den Bedingungen nichts anderes vorgesehen ist, bedürfen sämtliche Anzeigen und Erklärungen des
Versicherungsnehmers an den Versicherer der geschriebenen Form.
Alle Erklärungen und Informationen des Versicherungsnehmers, Versicherten und sonstigen Dritten im Zusammenhang mit
dem Versicherungsvertrag bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form (schriftlich jedoch ohne Unterschrift). Die
Erklärungen und Informationen müssen dem Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können
(ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die
Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. Schriftliche Erklärungen (mit Unterschrift) und Informationen sind
selbstverständlich auch gültig, bloß mündliche aber unwirksam.
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VersVG)
§6
(1) Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem
Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die
vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann
den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der
Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen
Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in
dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der
Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung
des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt
worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der
Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber - unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a
- zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung
keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die
Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz
verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu
beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die
Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll,
ist unwirksam.
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(5) Der Versicherer kann aus der fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem
Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die
Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 38
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluß des Versicherungsvertrags und nach
der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist,
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier
Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1
noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß der
Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer
den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen
Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine
Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit
dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit
der Zahlung der Folgeprämie im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
daß der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der
Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, daß sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der
Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der
Versichherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung
nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 56
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
(Unterversicherung), so haftet der Versicherer für den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu
diesem Wert.
§ 57
Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe
gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles hat, es sei denn,
daß sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt. Ist die Versicherungssumme
niedriger als die Taxe, so haftet der Versicherer, auch wenn die Taxe den Versicherungswert erheblich übersteigt, für
den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe.
§ 62
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, beim Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung
und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn die
Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen. Sind mehrere Versicherer beteiligt und haben diese
entgegenstehende Weisungen gegeben, so hat der Versicherungsnehmer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen
zu handeln.
(2) Hat der Versicherungsnehmer diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob
fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch
bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen nicht geringer gewesen wäre.
§ 63
(1) Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 macht, fallen, auch wenn sie erfolglos bleiben, dem
Versicherer zur Last, soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Der
Versicherer hat Aufwendungen, die den von ihm gegebenen Weisungen gemäß gemacht worden sind, auch insoweit
zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Er hat den für
die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
(2) Bei einer Unterversicherung sind die Aufwendungen nur nach dem in den §§ 56 und 57 bezeichneten Verhältnis zu
ersetzen.
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