Volltext der Bedingungen
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Volltext aufklappen: AÖTB Fassung 2007 (Bedingungsblatt 00V)
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00V - Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB)
Fassung 2007
Präambel
Dem Versicherungsnehmer sind mit Ausnahme des Artikels 14 in diesen Bedingungen gleichgestellt: Der Versicherte, der Anspruchsberechtigte sowie
die Personen, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte einzustehen hat.
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen
Artikel 3 Versicherbares Interesse
Artikel 4 Umfang der Versicherung
Artikel 5 Gemeinsame Einschlüsse für beide Deckungsformen
Artikel 6 Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen
Artikel 7 Besondere Fälle
Artikel 8 Verschulden
Artikel 9 Eignung des Transportmittels
Artikel 10 Dauer der Versicherung
Artikel 11 Versicherungswert, Versicherungssumme
Artikel 12 Grenzen der Entschädigung
Artikel 13 Versicherungsurkunde
Artikel 14 Prämie
Artikel 15 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss
Artikel 16 Gefahränderung
Artikel 17 Änderung der Beförderung
Artikel 18 Obliegenheiten
Artikel 19 Ersatzleistung
Artikel 20 Klagefrist
Artikel 21 Sachverständigenverfahren
Artikel 22 Kündigung
Artikel 23 Gerichtsstand
Artikel 1 Anwendungsbereich
Die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2007) gelten für die Versicherung von Gütern während der Dauer von
Beförderungen zur See, zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft sowie während der transportbedingten Lagerung unter Berücksichtigung des
Artikels 10 (2).
Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen
Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere Regelung getroffen ist, gilt österreichisches Recht.
Artikel 3 Versicherbares Interesse
(1) Versichert kann jedes in Geld schätzbare Interesse werden, das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung bestehen.
(2) Fällt das Interesse, für das die Versicherung genommen ist, vor dem Beginn der Versicherung weg, oder gelangt, falls die Versicherung für ein
künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie
frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(3) Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der Prämie wird dadurch, dass das Interesse, für das die Versicherung genommen ist,
nach dem Beginn der Versicherung wegfällt, nicht berührt.
Artikel 4 Umfang der Versicherung
Der Versicherer trägt nach Maßgabe der gewählten Deckungsform die Gefahren denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
Deckungsformen
(1) Volle Deckung (gegen alle Risken):
Unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß Artikel 6 leistet der Versicherer Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge einer
versicherten Gefahr.
(2) Eingeschränkte Deckung
Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge eines der nachstehenden Ereignisse:
a) Strandung
Eine Strandung liegt vor, wenn das die Güter befördernde Schiff auf Grund stößt, auf Grund festgerät, kentert, sinkt, scheitert, mit anderen
Fahrzeugen oder Sachen zusammenstößt oder durch Eis beschädigt wird.
00V AÖTB Seite 1 DVR: 0016683
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b) Schiffbruch
c) Aufopferung der Güter
d) Entladen, Zwischenlagern, Verladen von Gütern in einem Nothafen, der infolge des Eintritts einer versicherten Gefahr angelaufen wurde
e) Transportmittelunfall eines die Güter befördernden Land- oder Lufttransportmittels
Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn das Transportmittel durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
Ereignis eine Sachbeschädigung erleidet.
f) Notlandung von Luftfahrzeugen
g) Entgleisung
h) Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen/Flugkörpern bzw. ihrer Teile oder Ladung
i) Einsturz von Lagergebäuden und Brücken
j) Brand, Blitzschlag, Explosion
k) Erdbeben, Seebeben, vulkanische Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen.
Fehlt eine besondere Vereinbarung, gilt die Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“.
Artikel 5 Gemeinsame Einschlüsse für beide Deckungsformen
Der Versicherer ersetzt:
(1) den etwaigen Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur großen Haverei nach gesetzmäßig oder international anerkannten Havereiregeln
aufgemachter und von der zuständigen Dispacheprüfungsstelle anerkannten Dispache zu leisten hat, sofern durch Haverei-Maßregeln ein dem
Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte;
(2) Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles und Kosten der Schadenfeststellung durch
Dritte, soweit es sich um ersatzpflichtige Schäden handelt, nicht jedoch sonstige Aufwendungen und Kosten.
Artikel 6 Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen
(1) Ausgeschlossen sind die Gefahren:
a) des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse und die Gefahren, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der Verwendung oder dem
Vorhandensein von Kriegswerkzeugen ergeben
b) des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünderung, von terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, sonstigen bürgerlichen
Unruhen und der Sabotage
c) der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand
d) des Gebrauchs oder Einsatzes chemischer, biologischer, biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen
e) des Gebrauchs oder Einsatzes von Computern, Computersystemen, Computer-Softwareprogrammen, Computerviren oder Prozessabläufen oder
irgendeines anderen elektronischen Systems
f) der Kernenergie und der Radioaktivität
g) diejenigen Gefahren, gegen welche die Güter anderweitig versichert wurden (z.B. Feuer); der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer
auf Verlangen alle ihm über die anderweitige Versicherung zur Verfügung stehenden Nachweise zu liefern.
(2) Ausgeschlossen sind folgende Schäden sowie Schäden verursacht durch:
a) Inneren Verderb, es sei denn, dass dieser im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintritt sowie Schäden verursacht durch die
natürliche und/oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch Selbstentzündung
b) Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler
c) Verkratzungen und Abschürfungen, es sei denn, dass sie im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintreten
d) Nichtfunktionieren, wie z.B. Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Implosion, Röhren- und Fadenbruch, Festplattenfehler, Haarrisse, es sei denn,
dass es durch eine versicherte Gefahr verursacht wurde
e) Verluste durch handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen
f) Luftfeuchtigkeit und/oder Temperaturschwankungen
g) Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung – auch bei Stauung im Container – sowie bei Selbstverladung durch den Versicherungsnehmer
durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise
h) Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften, ferner gegen Versand- oder Deklarationsvorschriften oder Vorschriften des
Beförderungsunternehmens
i) Gerichtliche Verfügung oder deren Vollstreckung
00V Seite 2 DVR 0016683
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j) Beförderung in offenen Landtransportmitteln bzw. Binnen- und Seeschiffen oder auf Deck bzw. als Oberlast von Binnen- und Seeschiffen
k) an der Verpackung, sofern nicht besonders vereinbart
l) Verzögerung
m) Wertminderung
n) mittelbare Schäden aller Art
(3) Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in den Absätzen (1) und (2) bezeichneten Gefahren oder
Ursachen entstehen, wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist.
Artikel 7 Besondere Fälle
(1) Nur zur Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“ sind versichert:
a) unverpackte Güter
b) Rücksendungen
c) Güter, die einen Vortransport oder eine Lagerung hinter sich haben
d) gebrauchte Güter oder Güter, die in beschädigtem Zustand verschickt werden.
(2) Deckladungen sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. Für solche zur Versicherung übernommenen Deckladungen gilt Artikel 4 (2)
„Eingeschränkte Deckung“, zuzüglich der Gefahren des Überbordgehens und Überbordspülens.
Werden als Raumladung versicherte Güter mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers auf Deck verladen und transportiert, gilt die Versicherung
nur nach Maßgabe des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“.
(3) Güter in allseitig geschlossenen Containern oder Seeschiffsleichtern sind auf Deck zu den gleichen Bedingungen wie im Raum, zuzüglich der
Gefahren des Überbordgehens und Überbordspülens, versichert.
Artikel 8 Verschulden
(1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vorsätzlich oder
grobfahrlässig verursacht wurde.
(2) Leistungsfreiheit tritt auch dann ein, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte bei den Verhandlungen über die Ermittlung der
Entschädigung arglistig handelt.
(3) Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte vorsätzlich oder fahrlässig eine Überschreitung der
zugelassenen Ladefähigkeit des Transportmittels gestattet.
Artikel 9 Eignung des Transportmittels
(1) Die Versicherung gilt nur bei Benützung eines Transportmittels, das die für die Aufnahme und Beförderung der betreffenden Güter erforderliche
Eignung und behördliche Genehmigung besitzt.
Bei Transporten mit Seeschiffen müssen diese den Bestimmungen der Klassifikationsklausel / Institute Classification Clause in der jeweils
letztgültigen Fassung entsprechen sowie – falls erforderlich – gemäß dem International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sein oder
es muss ein gültiges Document of Compliance (DOC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegen, wie es die Solas Konvention 1974 nebst
Ergänzungen vorsieht.
(2) Die Eignung des Transportmittels ist auf Verlangen des Versicherers vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, sind die Transporte gleich wohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf
die Auswahl des Transportmittels hatte bzw. den Spediteur oder den Frachtführer / Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Transportmittels, hat er unverzüglich beim
Versicherer Anzeige zu erstatten.
Artikel 10 Dauer der Versicherung
(1) Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder Lager des Absenders in dem in
der Versicherungsurkunde genannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beförderung verlassen; sie dauert während des normalen
Transportverlaufes und endet, je nachdem, welcher der nachstehenden Fälle zuerst eintritt;
a) sobald die Güter in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort abgeliefert sind;
b) bei Ablieferung in einem anderen vom Versicherungsnehmer vor oder in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort gewählten
Lager.
Unter Ablieferung ist die Ankunft des Gutes nach erfolgter Abladung aus dem anbringenden Transportmittel zu verstehen;
c) mit dem Gefahrenübergang, wenn die Güter wegen des Eintrittes eines versicherten Ereignisses verkauft werden;
d) sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort
befördert werden.
Die Versicherung endet in allen Fällen spätestens nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft der Güter in dem in der Versicherungsurkunde
genannten Bestimmungsort, bei Seetransporten jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nach vollzogener Löschung der versicherten Güter im
endgültigen Löschungshafen.
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(2) Die Versicherung ruht während eines vom Versicherungsnehmer veranlassten Aufenthaltes der Güter.
Dauert ein anderer Aufenthalt vor Erreichung des Bestimmungsortes bzw. bei Seetransporten des Löschungshafens länger als 30 Tage, ruht die
Versicherung nach Ablauf dieser Frist.
Artikel 11 Versicherungswert, Versicherungssumme
(1) Als Versicherungswert der Güter gilt der Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung bei
Beginn der Versicherung haben, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie derjenigen Kosten, die bis zur Annahme der Güter durch den
Frachtführer entstehen. Dieser Wert gilt auch bei Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungswert.
(2) Darüber hinaus können versichert werden:
a) die Kosten der Beförderung, insbesondere die Fracht und die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle
b) der imaginäre Gewinn – das ist der vom Käufer, sofern er die Gefahr des Transportes trägt, von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort
erwartete Gewinn – bis zur Höhe von 10% des Versicherungswertes der Güter und der nach a) versicherten Kosten, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
(3) Ein Liebhaberwert darf bei der Ermittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigt werden.
(4) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher als der
Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles ist (Überversicherung), nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den
tatsächlichen Schaden zu ersetzen.
(5) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer gebührt gleichwohl die Prämie, es sei denn, dass er bei Schließung des Vertrages vom
Nichtigkeitsgrund Kenntnis hatte.
(6) Wird die Versicherung nur für einen Teil des Versicherungswertes genommen (Teil- oder Unterversicherung), ersetzt der Versicherer nur im
Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
Artikel 12 Grenzen der Entschädigung
(1) Der Versicherer ersetzt den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Für den Ersatz von Aufwendungen gelten die §§ 63
und 144 VersVG, bei Seetransporten die §§ 834 und 840 UGB.
(2) Ist im Falle großer Haverei der Beitragswert höher als die Versicherungssumme, ersetzt der Versicherer den Beitrag zur großen Haverei nur im
Verhältnis der Versicherungssumme zum Beitragswert.
Artikel 13 Versicherungsurkunde
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Polizze)
auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Versicherung in der Weise genommen wird, dass die Güter beim Abschluss des Vertrages nur der Gattung nach
bezeichnet und erst nach Entstehung des Interesses dem Versicherer einzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung).
Wurde eine Urkunde ausgestellt, ist der Versicherer im Schadenfall nur gegen Vorlage der Urkunde zur Zahlung verpflichtet. Durch Zahlung an den
Inhaber der Urkunde wird er von jeder weiteren Leistungsverpflichtung frei.
Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit
geleistet ist; wobei die Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen ist.
Der Inhalt der Urkunde gilt vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des
Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
Der Versicherer ist auf Verlangen des Versicherungsnehmers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde verpflichtet; die Kosten hat der Versicherungsnehmer
zu tragen.
Artikel 14 Prämie
Hinsichtlich der Prämie gelten generell die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der jeweils letztgültigen
Fassung.
Artikel 15 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem
Versicherer anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn er eine ihm zugegangene Nachricht für unerheblich oder unzuverlässig hält.
(2) Als erheblich gilt insbesondere auch der Umstand, dass die Beschaffenheit der Güter bereits bei einem geringfügigen, durch ein versichertes
Ereignis verursachten Schaden den Totalverlust oder einen unverhältnismäßig ausgeweiteten Schadenumfang zur Folge haben kann.
(3) Jede bewusst unrichtige Anzeige, jedes Verschweigen, jede Täuschung, jede bewusst falsch oder entstellt gemachte Angabe berechtigt den
Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag und hat Leistungsfreiheit zur Folge.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie bleibt dadurch unberührt.
(4) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit
kannte. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
Bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, gebührt ihm, wenn mit dem besonderen Umstand eine höhere Gefahr verbunden
ist, eine dieser höheren Gefahr entsprechende höhere Prämie (Zuschlagsprämie).
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Artikel 16 Gefahränderung
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach dem Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers die Gefahr nicht ändern, insbesondere nicht
erhöhen oder die Änderung durch einen Dritten gestatten.
(2) Als Gefahränderung gilt insbesondere:
a) die erhebliche Verzögerung des Antrittes oder der Vollendung des versicherten Transportes,
b) die erhebliche Abweichung von dem angegebenen oder üblichen Transportweg,
c) die Änderung des Bestimmungsortes bzw. -hafens,
d) die Beförderung der Güter in Leichterfahrzeugen, ohne dass dies ortsüblich ist.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmungen der Absätze (1) und/oder (2), kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis für den
betreffenden Transport ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Damit tritt Leistungsfreiheit ein.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Gefahränderung ohne Wissen des Versicherungsnehmers eingetreten ist. Der
Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Versicherer die Gefahränderung, sobald er hievon Kenntnis erhalten hat, unverzüglich
anzuzeigen.
(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahränderung, mit der eine Gefahrerhöhung verbunden ist, nicht angezeigt, ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
a) die Verletzung der Anzeigepflicht beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit, oder
b) die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
(5) Dem Versicherer steht es frei, eine Zuschlagsprämie für die Gefahrerhöhung zu vereinbaren, es sei denn, die Gefahrerhöhung war
a) durch das Interesse des Versicherers oder
b) durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder
c) durch ein versichertes die Güter bedrohendes Ereignis geboten.
Artikel 17 Änderung der Beförderung
(1) Werden die Güter ohne Zustimmung des Versicherers mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder
werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport vereinbart ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Das gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart werden.
(2) Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zustimmung des
Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder aufgegeben wird.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Gefahränderung sinngemäß.
Artikel 18 Obliegenheiten
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden Unfall, welcher das Transportmittel oder die Ladung trifft,
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Seetransporten hat der Versicherungsnehmer einen Schaden, für den der Versicherer einzutreten hat, binnen 15 Monaten nach der Beendigung
der Versicherung oder, falls das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich geltend zu machen.
Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt.
Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendung.
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen und wenn die Umstände es gestatten, die
Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen.
Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:
a) Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind
unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen
Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.
b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter, Hafenbehörde etc.
sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen schriftlich haftbar zu
halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern.
Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der
Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit der
Schadenfeststellung zu betrauen.
(4) der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen, die für die
Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind.
Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden
Dokumente im Original vorzulegen:
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• Polizze oder Versicherungszertifikat,
• alle Beförderungsdokumente,
• Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste,
• Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars,
• alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen,
• sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung,
• Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl,
Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde,
• Schadenrechnung,
• Abtretungserklärung.
(5) Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch
einschränken.
(6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden; ebenso
wenig dürfen Einschluss oder endgültige Beiträge ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt oder geleistet werden.
Die Verletzung der oben angeführten Obliegenheiten kann die Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken (gemäß den Voraussetzungen und
Begrenzungen des § 6 VersVG).
Artikel 19 Ersatzleistung
(1) Verlust der Güter
Gehen die Güter total verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der
Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, leistet der Versicherer Ersatz unter Berücksichtigung des
Artikels 11 abzüglich des Wertes geretteter, verwertbarer Sachen (Restwert).
(2) Verschollenheit
Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, leistet der Versicherer Ersatz wie bei Totalverlust, es sei denn, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist.
Ein Transportmittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft am Endbestimmungsort 60 Tage, innerhalb Europas im
geographischen Sinn 30 Tage, verstrichen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Ist die Nachrichtenverbindung
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen gestört, verlängert sich die Frist je nach Lage des Falles, sie darf aber 6
Monate nicht überschreiten.
(3) Beschädigung
a) Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt und ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, ersetzt der
Versicherer unter Berücksichtigung des Artikels 11 den Handelswert, in dessen Ermangelung den gemeinen Wert, den die Güter in
unbeschädigtem Zustand am Ablieferungsort haben würden, abzüglich des Wertes, den sie dort im beschädigten Zustand haben (Restwert).
Der Wert der Güter in beschädigtem Zustand kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung festgestellt werden, wenn
der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Erlös an die Stelle
des Wertes der beschädigten Güter.
Beschädigte Gegenstände können niemals an den Versicherer ohne dessen Einwilligung abandonniert werden. Die Nichtabnahme des versicherten
Gutes seitens des Empfängers begründet keinen Ersatzanspruch. Die aus einer Nichtabnahme des versicherten Gutes entstehenden Kosten gehen
nicht zu Lasten des Versicherers.
b) Ist eine Wiederherstellung möglich und wirtschaftlich sinnvoll, ersetzt der Versicherer unter Berücksichtigung des Artikels 11 die zum Zeitpunkt der
Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile.
Der Wert des Altmaterials wird angerechnet. Bei Erneuerung einzelner Teile ist der Versicherer berechtigt, für diese einen der Art, dem Alter und
dem Zustand entsprechenden, angemessenen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.
Mehrkosten, insbesondere solche, die dadurch entstehen, dass bei Ausbesserung einer beschädigten Sache oder deren Wiederherstellung in den
früheren Zustand Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden, desgleichen Überholungen, gehen zu Lasten des
Versicherungsnehmers. Vorläufige Reparaturen werden nur nach Maßgabe des Artikels 5 (2) ersetzt.
(4) Verkauf der Güter vor Beendigung der versicherten Reise
Wird nach Beginn der Versicherung die Reise des Schiffes aufgegeben oder aus einem anderen Grund nicht vollendet, ohne dass der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus
freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige Kosten und innerhalb angemessener Frist
nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, muss dieser unverzüglich erfolgen.
Der Versicherungsnehmer kann im Fall des Verkaufes den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das gleiche
gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines dem Versicherer zur Last fallenden Unfalles verkauft werden müssen.
(5) Nicht entstandenes Interesse, ersparte Kosten
00V Seite 6 DVR 0016683
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Ist ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht
entstanden, wird der darauf entfallende Teil der Versicherungssumme bei der Ermittlung des Schadens nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für
Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles erspart werden.
(6) Anderweitiger Ersatz
Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des Schadens erlangt hat.
Kann von einem mit der Abwicklung des Transportes beauftragten Dritten Ersatz des Schadens nicht verlangt werden, weil dessen Haftung über
das verkehrsübliche Maß hinaus beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung insoweit frei, als er
ohne Einschränkung oder Ausschluss der Haftung hätte Ersatz erlangen können.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung keinen Einfluss nehmen konnte.
(7) Rechtsübergang des Eigentums
a) Erlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an
den versicherten Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Der Rechtsübergang entfällt, wenn der Versicherer ihn
nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalles wählt. Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der
Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem
Versicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweis dienenden Urkunden auszuliefern oder
auszustellen sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf
Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu
erstatten.
Gehen die Rechte nicht über, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter
Güter zu erstatten.
b) Der Versicherer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren
Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung des
Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich
durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. Der Versicherer erwirbt durch diese Zahlung
keine Rechte an den versicherten Gegenständen
(8) Fälligkeit der Leistung des Versicherers
Geldleistungen des Versicherers sind einen Monat nach Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung
des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Sind die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers
nötigen Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, kann der Versicherungsnehmer in
Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache
mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge Verschulden des
Versicherungsnehmers gehindert ist.
Ist aus Anlass des Schadens eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten eingeleitet,
kann der Versicherer die Zahlung bis zum Abschluss der Untersuchung verweigern.
(9) Währung
Entschädigungsansprüche sind grundsätzlich in der Währung zu befriedigen, in der die Versicherung genommen wurde. Bei Aufwendungen und
Beiträgen zur großen Haverei in fremder Währung erfolgt die Umrechnung in die Polizzenwährung zum Kurs des Zahlungstages.
Artikel 20 Klagefrist
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend
gemacht wird.
Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der
Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.
Artikel 21 Sachverständigenverfahren
(1) Im Streitfall ist die Höhe des Schadens durch Sachverständige festzustellen.
(2) Der Versicherer und der Versicherungsnehmer oder Versicherte haben unverzüglich je einen Sachverständigen zu ernennen und die Ernennung der
gegnerischen Partei mitzuteilen. Die Partei, die ihren Sachverständigen bekannt gegeben hat, kann die säumige Partei schriftlich unter Mitteilung der
Folge der Unterlassung auffordern, ihren Sachverständigen innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Aufforderung zu bestimmen. Unterbleibt die
Ernennung, kann die auffordernde Partei den gegnerischen Sachverständigen durch den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen oder durch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft – hilfsweise durch die diplomatische oder konsularische
Vertretung der Republik Österreich, in deren Bereich sich die Güter befinden – benennen lassen. Können sich die Sachverständigen über die
Feststellung der Schadenhöhe nicht einigen oder wünschen sie von vornherein die Mitwirkung eines dritten Sachverständigen, ernennen sie
gemeinschaftlich diesen Sachverständigen als Obmann, mit dem zusammen sie nach Stimmenmehrheit zu entscheiden haben.
(3) Die Ablehnung eines Sachverständigen unterliegt den Normen der Zivilprozessordnung.
(4) Die Sachverständigen haben den Schaden zu besichtigen, ihn festzustellen und hierüber ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Zu der
Besichtigung sind, soweit möglich und wirtschaftlich vertretbar, die Beteiligten beizuziehen.
(5) Die von den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die
Entscheidung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliches Urteil.
(6) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
00V Seite 7 DVR 0016683
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Artikel 22 Kündigung
Ist der Versicherungsvertrag für mehrere Transporte oder auf Zeit abgeschlossen, ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach dem
Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen. Die Kündigung wird 14 Tage nach Zugang wirksam. Für Güter, die bei Wirksamwerden der Kündigung
unterwegs sind, bleibt die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes nach Artikel 10 maßgeblich ist.
Artikel 23 Gerichtsstand
(1) Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die Gerichte des Ortes, an dem der Versicherer – bei mehreren Versicherern der in der
Polizze als führend bezeichnete Versicherer – im Inland seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zuständig.
(2) Die Nominierung von Havariekommissaren und Settling Agents bzw. die Zahlbarstellung von Schäden außerhalb Österreichs begründen keinen
Gerichtsstand am Zahlungsort.
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Volltext aufklappen: AÖTB Fassung 2011 (Bedingungsblatt 04V)
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04V - Allgemeine Österreichische Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB)
Fassung 2011
Präambel
Dem Versicherungsnehmer sind mit Ausnahme des Artikels 14 in diesen Bedingungen gleichgestellt: Der Versicherte, der Anspruchsberechtigte
sowie die Personen, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Anspruchsberechtigte einzustehen hat.
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen
Artikel 3 Versicherbares Interesse
Artikel 4 Umfang der Versicherung
Artikel 5 Gemeinsame Einschlüsse für beide Deckungsformen
Artikel 6 Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen
Artikel 7 Besondere Fälle
Artikel 8 Verschulden
Artikel 9 Eignung des Transportmittels
Artikel 10 Dauer der Versicherung
Artikel 11 Versicherungswert, Versicherungssumme
Artikel 12 Grenzen der Entschädigung
Artikel 13 Versicherungsurkunde
Artikel 14 Prämie
Artikel 15 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss
Artikel 16 Gefahränderung
Artikel 17 Änderung der Beförderung
Artikel 18 Obliegenheiten
Artikel 19 Ersatzleistung
Artikel 20 Klagefrist
Artikel 21 Sachverständigenverfahren
Artikel 22 Kündigung
Artikel 23 Gerichtsstand
Artikel 1 Anwendungsbereich
Die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 2011) gelten für die Versicherung von Gütern während der Dauer
von Beförderungen zur See, zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft sowie während der transportbedingten Lagerung unter
Berücksichtigung des Artikels 10 (2).
Artikel 2 Gesetzliche Grundlagen
Soweit in den vertraglichen Vereinbarungen keine besondere Regelung getroffen ist, gilt österreichisches Recht.
Artikel 3 Versicherbares Interesse
(1) Versichert kann jedes in Geld schätzbare Interesse werden, das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung bestehen,
soweit es nicht gegen geltendes Recht verstößt. Geltendes Recht sind auch UN-Resolutionen, Wirtschafts-, Handels-, und Finanzsanktionen
bzw. Embargos der Europäischen Union und der Republik Österreich, sofern diese durch ein Gesetz oder eine Verordnung erlassen wurden.
(2) Fällt das Interesse, für das die Versicherung genommen ist, vor dem Beginn der Versicherung weg, oder gelangt, falls die Versicherung für
ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der
Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(3) Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Zahlung der Prämie wird dadurch, dass das Interesse, für das die Versicherung genommen
ist, nach dem Beginn der Versicherung wegfällt, nicht berührt.
Artikel 4 Umfang der Versicherung
Der Versicherer trägt nach Maßgabe der gewählten Deckungsform die Gefahren denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt
sind.
Deckungsformen
(1) Volle Deckung (gegen alle Risken):
Unter Berücksichtigung der Ausschlüsse gemäß Artikel 6 leistet der Versicherer Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge einer
versicherten Gefahr.
(2) Eingeschränkte Deckung
Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust und Beschädigung als unmittelbare Folge eines der nachstehenden Ereignisse:
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a) Strandung
Eine Strandung liegt vor, wenn das die Güter befördernde Schiff auf Grund stößt, auf Grund festgerät, kentert, sinkt, scheitert, mit anderen
Fahrzeugen oder Sachen zusammenstößt oder durch Eis beschädigt wird.
b) Schiffbruch
c) Aufopferung der Güter
d) Entladen, Zwischenlagern, Verladen von Gütern in einem Nothafen, der infolge des Eintritts einer versicherten Gefahr angelaufen wurde
e) Transportmittelunfall eines die Güter befördernden Land- oder Lufttransportmittels
Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn das Transportmittel durch ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes
Ereignis eine Sachbeschädigung erleidet.
f) Notlandung von Luftfahrzeugen
g) Entgleisung
h) Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen/Flugkörpern bzw. ihrer Teile oder Ladung
i) Einsturz von Lagergebäuden und Brücken
j) Brand, Blitzschlag, Explosion
k) Erdbeben, Seebeben, vulkanische Ausbrüche und sonstige Naturkatastrophen.
Fehlt eine besondere Vereinbarung, gilt die Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“.
Artikel 5 Gemeinsame Einschlüsse für beide Deckungsformen
Der Versicherer ersetzt:
(1) den etwaigen Beitrag, den der Versicherungsnehmer zur großen Haverei nach gesetzmäßig oder international anerkannten Havereiregeln
aufgemachter und von der zuständigen Dispacheprüfungsstelle anerkannten Dispache zu leisten hat, sofern durch Haverei-Maßregeln ein
dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte;
(2) Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalles und Kosten der Schadenfeststellung durch
Dritte, soweit es sich um ersatzpflichtige Schäden handelt, nicht jedoch sonstige Aufwendungen und Kosten.
Artikel 6 Gemeinsame Ausschlüsse für beide Deckungsformen
(1) Ausgeschlossen sind die Gefahren:
a) des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse und die Gefahren, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der Verwendung oder
dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen ergeben
b) des Streiks, der Aussperrung, des Aufruhrs, der Plünderung, von terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, sonstigen bürgerlichen
Unruhen und der Sabotage
c) der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand
d) des Gebrauchs oder Einsatzes chemischer, biologischer, biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen
e) des Gebrauchs oder Einsatzes von Computern, Computersystemen, Computer-Softwareprogrammen, Computerviren oder Prozessabläufen
oder irgendeines anderen elektronischen Systems
f) der Kernenergie und der Radioaktivität
g) diejenigen Gefahren, gegen welche die Güter anderweitig versichert wurden (z.B. Feuer); der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem
Versicherer auf Verlangen alle ihm über die anderweitige Versicherung zur Verfügung stehenden Nachweise zu liefern.
(2) Ausgeschlossen sind folgende Schäden sowie Schäden verursacht durch:
a) Inneren Verderb, es sei denn, dass dieser im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintritt sowie Schäden verursacht durch
die natürliche und/oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes sowie durch Selbstentzündung
b) Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler
c) Verkratzungen und Abschürfungen, es sei denn, dass sie im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Schaden eintreten
d) Nichtfunktionieren, wie z.B. Kurzschluss, Überspannung, Induktion, Implosion, Röhren- und Fadenbruch, Festplattenfehler, Haarrisse, es sei
denn, dass es durch eine versicherte Gefahr verursacht wurde
e) Verluste durch handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen
f) Luftfeuchtigkeit und/oder Temperaturschwankungen
g) Fehlen oder Mängel transportgerechter Verpackung – auch bei Stauung im Container – sowie bei Selbstverladung durch den
Versicherungsnehmer durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise
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h) Verstöße gegen Zoll- oder sonstige behördliche Vorschriften, ferner gegen Versand- oder Deklarationsvorschriften oder Vorschriften des
Beförderungsunternehmens
i) Gerichtliche Verfügung oder deren Vollstreckung
j) Beförderung in offenen Landtransportmitteln bzw. Binnen- und Seeschiffen oder auf Deck bzw. als Oberlast von Binnen- und Seeschiffen
k) an der Verpackung, sofern nicht besonders vereinbart
l) Verzögerung
m) Wertminderung
n) mittelbare Schäden aller Art
(3) Konnte nach den Umständen des Falles ein Schaden aus einer oder mehreren der in den Absätzen (1) und (2) bezeichneten Gefahren oder
Ursachen entstehen, wird bis zum Nachweis des Gegenteils durch den Versicherungsnehmer vermutet, dass der Schaden daraus entstanden
ist.
Artikel 7 Besondere Fälle
(1) Nur zur Deckungsform des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“ sind versichert:
a) unverpackte Güter
b) Rücksendungen
c) Güter, die einen Vortransport oder eine Lagerung hinter sich haben
d) gebrauchte Güter oder Güter, die in beschädigtem Zustand verschickt werden.
(2) Deckladungen sind nur versichert, wenn dies besonders vereinbart ist. Für solche zur Versicherung übernommenen Deckladungen gilt Artikel
4 (2) „Eingeschränkte Deckung“, zuzüglich der Gefahren des Überbordgehens und Überbordspülens.
Werden als Raumladung versicherte Güter mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers auf Deck verladen und transportiert, gilt die
Versicherung nur nach Maßgabe des Artikels 4 (2) „Eingeschränkte Deckung“.
(3) Güter in allseitig geschlossenen Containern oder Seeschiffsleichtern sind auf Deck zu den gleichen Bedingungen wie im Raum, zuzüglich der
Gefahren des Überbordgehens und Überbordspülens, versichert.
Artikel 8 Verschulden
(1) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Schaden vom Versicherungsnehmer bzw. vom Versicherten vorsätzlich
oder grobfahrlässig verursacht wurde.
(2) Leistungsfreiheit tritt auch dann ein, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte bei den Verhandlungen über die Ermittlung der
Entschädigung arglistig handelt.
(3) Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte vorsätzlich oder fahrlässig eine Überschreitung der
zugelassenen Ladefähigkeit des Transportmittels gestattet.
Artikel 9 Eignung des Transportmittels
(1) Die Versicherung gilt nur bei Benützung eines Transportmittels, das die für die Aufnahme und Beförderung der betreffenden Güter
erforderliche Eignung und behördliche Genehmigung besitzt.
Bei Transporten mit Seeschiffen müssen diese den Bestimmungen der Klassifikationsklausel / Institute Classification Clause in der jeweils
letztgültigen Fassung entsprechen sowie – falls erforderlich – gemäß dem International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sein
oder es muss ein gültiges Document of Compliance (DOC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegen, wie es die Solas Konvention
1974 nebst Ergänzungen vorsieht.
(2) Die Eignung des Transportmittels ist auf Verlangen des Versicherers vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, sind die Transporte gleich wohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss
auf die Auswahl des Transportmittels hatte bzw. den Spediteur oder den Frachtführer / Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Transportmittels, hat er
unverzüglich beim Versicherer Anzeige zu erstatten.
Artikel 10 Dauer der Versicherung
(1) Die Versicherung beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem die Güter ihren bisherigen Aufbewahrungsort im Haus oder Lager des Absenders in
dem in der Versicherungsurkunde genannten Abgangsort zum Zweck der unverzüglichen Beförderung verlassen; sie dauert während des
normalen Transportverlaufes und endet, je nachdem, welcher der nachstehenden Fälle zuerst eintritt;
a) sobald die Güter in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort abgeliefert sind;
b) bei Ablieferung in einem anderen vom Versicherungsnehmer vor oder in dem in der Versicherungsurkunde genannten Bestimmungsort
gewählten Lager.
Unter Ablieferung ist die Ankunft des Gutes nach erfolgter Abladung aus dem anbringenden Transportmittel zu verstehen;
c) mit dem Gefahrenübergang, wenn die Güter wegen des Eintrittes eines versicherten Ereignisses verkauft werden;
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d) sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten
Ablieferungsort befördert werden.
Die Versicherung endet in allen Fällen spätestens nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft der Güter in dem in der Versicherungsurkunde
genannten Bestimmungsort, bei Seetransporten jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nach vollzogener Löschung der versicherten
Güter im endgültigen Löschungshafen.
(2) Die Versicherung ruht während eines vom Versicherungsnehmer veranlassten Aufenthaltes der Güter.
Dauert ein anderer Aufenthalt vor Erreichung des Bestimmungsortes bzw. bei Seetransporten des Löschungshafens länger als 30 Tage, ruht die
Versicherung nach Ablauf dieser Frist.
Artikel 11 Versicherungswert, Versicherungssumme
(1) Als Versicherungswert der Güter gilt der Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den die Güter am Ort der Absendung
bei Beginn der Versicherung haben, unter Hinzurechnung der Versicherungskosten sowie derjenigen Kosten, die bis zur Annahme der Güter
durch den Frachtführer entstehen. Dieser Wert gilt auch bei Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungswert.
(2) Darüber hinaus können versichert werden:
a) die Kosten der Beförderung, insbesondere die Fracht und die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle
b) der imaginäre Gewinn – das ist der vom Käufer, sofern er die Gefahr des Transportes trägt, von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort
erwartete Gewinn – bis zur Höhe von 10% des Versicherungswertes der Güter und der nach a) versicherten Kosten, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
(3) Ein Liebhaberwert darf bei der Ermittlung des Versicherungswertes nicht berücksichtigt werden.
(4) Die Versicherung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Der Versicherer ist, auch wenn die Versicherungssumme höher als der
Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles ist (Überversicherung), nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr
als den tatsächlichen Schaden zu ersetzen.
(5) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer gebührt gleichwohl die Prämie, es sei denn, dass er bei Schließung des Vertrages vom
Nichtigkeitsgrund Kenntnis hatte.
(6) Wird die Versicherung nur für einen Teil des Versicherungswertes genommen (Teil- oder Unterversicherung), ersetzt der Versicherer nur im
Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.
Artikel 12 Grenzen der Entschädigung
(1) Der Versicherer ersetzt den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Für den Ersatz von Aufwendungen gilt der
§ 144 VersVG, bei Seetransporten die §§ 834 und 840 UGB.
(2) Ist im Falle großer Haverei der Beitragswert höher als die Versicherungssumme, ersetzt der Versicherer den Beitrag zur großen Haverei nur
im Verhältnis der Versicherungssumme zum Beitragswert.
Artikel 13 Versicherungsurkunde
Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen ein(e) von ihm unterzeichnete(s) Urkunde/Zertifikat über den Versicherungsvertrag
(Polizze) auszuhändigen. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Versicherung in der Weise genommen wird, dass die Güter beim Abschluss des Vertrages nur der Gattung
nach bezeichnet und erst nach Entstehung des Interesses dem Versicherer einzeln aufgegeben werden (laufende Versicherung).
Wurde ein Zertifikat ausgestellt, ist der Versicherer im Schadenfall nur gegen Vorlage des Zertifikates zur Zahlung verpflichtet. Durch Zahlung an
den Inhaber des Zertifikates wird er von jeder weiteren Leistungsverpflichtung frei.
Ist das Zertifikat abhanden gekommen oder vernichtet, ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn das Zertifikat für kraftlos erklärt oder
Sicherheit geleistet ist; wobei die Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen ist.
Der Inhalt des Zertifikates gilt vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das
Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
Der Versicherer ist auf Verlangen des Versicherungsnehmers zur Ausstellung eines Ersatzzertifikates verpflichtet; die Kosten hat der
Versicherungsnehmer zu tragen.
Artikel 14 Prämie
Hinsichtlich der Prämie gelten generell die einschlägigen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) in der jeweils letztgültigen
Fassung.
Artikel 15 Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind,
dem Versicherer anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn er eine ihm zugegangene Nachricht für unerheblich oder unzuverlässig hält.
(2) Als erheblich gilt insbesondere auch der Umstand, dass die Beschaffenheit der Güter bereits bei einem geringfügigen, durch ein versichertes
Ereignis verursachten Schaden den Totalverlust oder einen unverhältnismäßig ausgeweiteten Schadenumfang zur Folge haben kann.
(3) Jede bewusst unrichtige Anzeige, jedes Verschweigen, jede Täuschung, jede bewusst falsch oder entstellt gemachte Angabe berechtigt den
Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag und hat Leistungsfreiheit zur Folge.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Prämie bleibt dadurch unberührt.
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(4) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit
kannte. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist.
Bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, gebührt ihm, wenn mit dem besonderen Umstand eine höhere Gefahr
verbunden ist, eine dieser höheren Gefahr entsprechende höhere Prämie (Zuschlagsprämie).
Artikel 16 Gefahränderung
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach dem Abschluss des Vertrages ohne Einwilligung des Versicherers die Gefahr nicht ändern, insbesondere
nicht erhöhen oder die Änderung durch einen Dritten gestatten.
(2) Als Gefahränderung gilt insbesondere:
a) die erhebliche Verzögerung des Antrittes oder der Vollendung des versicherten Transportes,
b) die erhebliche Abweichung von dem angegebenen oder üblichen Transportweg,
c) die Änderung des Bestimmungsortes bzw. -hafens,
d) die Beförderung der Güter in Leichterfahrzeugen, ohne dass dies ortsüblich ist.
(3) Verletzt der Versicherungsnehmer die Bestimmungen der Absätze (1) und/oder (2), kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis für den
betreffenden Transport ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Damit tritt Leistungsfreiheit ein.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Gefahränderung ohne Wissen des Versicherungsnehmers eingetreten ist. Der
Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, dem Versicherer die Gefahränderung, sobald er hievon Kenntnis erhalten hat, unverzüglich
anzuzeigen.
(4) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahränderung, mit der eine Gefahrerhöhung verbunden ist, nicht angezeigt, ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
a) die Verletzung der Anzeigepflicht beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit, oder
b) die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
(5) Dem Versicherer steht es frei, eine Zuschlagsprämie für die Gefahrerhöhung zu vereinbaren, es sei denn, die Gefahrerhöhung war
a) durch das Interesse des Versicherers oder
b) durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder
c) durch ein versichertes die Güter bedrohendes Ereignis geboten.
Artikel 17 Änderung der Beförderung
(1) Werden die Güter ohne Zustimmung des Versicherers mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart
oder werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport vereinbart ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei. Das gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart werden.
(2) Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zustimmung des
Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder aufgegeben wird.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Gefahränderung sinngemäß.
Artikel 18 Obliegenheiten
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schadensfall sowie jeden Unfall, welcher das Transportmittel oder die Ladung trifft,
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Bei Seetransporten hat der Versicherungsnehmer einen Schaden, für den der Versicherer einzutreten hat, binnen 15 Monaten nach der
Beendigung der Versicherung oder, falls das Schiff verschollen ist, nach dem Ablauf der Verschollenheitsfrist dem Versicherer schriftlich
geltend zu machen. Durch die Absendung der Erklärung wird die Frist gewahrt.
Diese Bestimmungen finden auf die vom Versicherungsnehmer zu entrichtenden Beiträge zur großen Haverei keine Anwendung.
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu sorgen und wenn die Umstände es gestatten,
die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen.
Insbesondere sind die folgenden Sofortmaßnahmen zu setzen:
a) Wenn im Zuge der Beförderung oder bei Ablieferung der Güter ein Verlust und/oder eine Beschädigung zu vermuten oder erkennbar ist, sind
unverzüglich das Beförderungsunternehmen, der Lagerhalter, die Hafenbehörde etc. schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen
Besichtigung aufzufordern. Ein schriftlicher Protest bzw. ein qualifizierter Vorbehalt ist anzubringen.
b) Wenn bei Ablieferung ein Verlust und/oder eine Beschädigung nicht erkennbar ist, sind Beförderungsunternehmen, Lagerhalter,
Hafenbehörde etc. sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb der in den jeweiligen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Fristen
schriftlich haftbar zu halten und zur gemeinsamen Besichtigung aufzufordern.
Der in der Polizze oder im Versicherungszertifikat genannte Havariekommissar ist unverzüglich zur Schadenfeststellung beizuziehen. Hat der
Versicherer keinen bestimmten Havariekommissar genannt oder ist dessen Beauftragung nicht möglich, ist der nächste „Lloyd’s Agent“ mit
der Schadenfeststellung zu betrauen.
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(4) der Versicherungsnehmer hat über Verlangen dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen und alle Belege zur Verfügung zu stellen, die für die
Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich sind.
Zum Schadennachweis und zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen sind dem Versicherer auf Verlangen insbesondere die folgenden
Dokumente im Original vorzulegen:
• Polizze oder Versicherungszertifikat,
• alle Beförderungsdokumente,
• Lieferfaktura samt Pack- und Gewichtsliste,
• Havariezertifikat samt Gebührennote des Havariekommissars,
• alle Dokumente, die den Verlust und/oder die Beschädigung nachweisen,
• sämtlicher Schriftwechsel betreffend Verlust und/oder Beschädigung und/oder Rechtswahrung,
• Bestätigung über erfolgte unverzügliche Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde im Fall von Schäden durch Feuer, Diebstahl,
Einbruchdiebstahl und Raub, sofern die Beförderung vom Versicherungsnehmer selbst durchgeführt wurde,
• Schadenrechnung,
• Abtretungserklärung.
(5) Der Versicherungsnehmer darf seine Ansprüche gegen Dritte oder zur Sicherung der Ansprüche dienende Rechte weder aufgeben noch
einschränken.
(6) Im Fall einer großen Haverei darf die Dispache vom Versicherungsnehmer nicht ohne Zustimmung des Versicherers anerkannt werden;
ebenso wenig dürfen Einschluss oder endgültige Beiträge ohne Zustimmung des Versicherers sichergestellt oder geleistet werden.
Die Verletzung der oben angeführten Obliegenheiten bewirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 6 VersVG).
Artikel 19 Ersatzleistung
(1) Verlust der Güter
Gehen die Güter total verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der
Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, leistet der Versicherer Ersatz unter Berücksichtigung des
Artikels 11 abzüglich des Wertes geretteter, verwertbarer Sachen (Restwert).
(2) Verschollenheit
Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, leistet der Versicherer Ersatz wie bei Totalverlust, es sei denn, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist.
Ein Transportmittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft am Endbestimmungsort 60 Tage, innerhalb Europas im
geographischen Sinn 30 Tage, verstrichen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Ist die
Nachrichtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen gestört, verlängert sich die Frist je nach Lage
des Falles, sie darf aber 6 Monate nicht überschreiten.
(3) Beschädigung
a) Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt und ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, ersetzt der
Versicherer unter Berücksichtigung des Artikels 11 den Handelswert, in dessen Ermangelung den gemeinen Wert, den die Güter in
unbeschädigtem Zustand am Ablieferungsort haben würden, abzüglich des Wertes, den sie dort im beschädigten Zustand haben (Restwert).
Der Wert der Güter in beschädigtem Zustand kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung festgestellt werden,
wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Erlös
an die Stelle des Wertes der beschädigten Güter.
Beschädigte Gegenstände können niemals an den Versicherer ohne dessen Einwilligung abandonniert werden. Die Nichtabnahme des
versicherten Gutes seitens des Empfängers begründet keinen Ersatzanspruch. Die aus einer Nichtabnahme des versicherten Gutes
entstehenden Kosten gehen nicht zu Lasten des Versicherers.
b) Ist eine Wiederherstellung möglich und wirtschaftlich sinnvoll, ersetzt der Versicherer unter Berücksichtigung des Artikels 11 die zum
Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen
Teile.
Der Wert des Altmaterials wird angerechnet. Bei Erneuerung einzelner Teile ist der Versicherer berechtigt, für diese einen der Art, dem Alter
und dem Zustand entsprechenden, angemessenen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen.
Mehrkosten, insbesondere solche, die dadurch entstehen, dass bei Ausbesserung einer beschädigten Sache oder deren Wiederherstellung in
den früheren Zustand Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden, desgleichen Überholungen, gehen zu Lasten des
Versicherungsnehmers. Vorläufige Reparaturen werden nur nach Maßgabe des Artikels 5 (2) ersetzt.
(4) Verkauf der Güter vor Beendigung der versicherten Reise
Wird nach Beginn der Versicherung die Reise des Schiffes aufgegeben oder aus einem anderen Grund nicht vollendet, ohne dass der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der
Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige
Kosten und innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, muss dieser
unverzüglich erfolgen.
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Der Versicherungsnehmer kann im Fall des Verkaufes den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das
gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines dem Versicherer zur Last fallenden Unfalles verkauft werden müssen.
(5) Nicht entstandenes Interesse, ersparte Kosten
Ist ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten bei Eintritt des Versicherungsfalles noch
nicht entstanden, wird der darauf entfallende Teil der Versicherungssumme bei der Ermittlung des Schadens nicht berücksichtigt. Das gleiche
gilt für Kosten, die infolge eines Versicherungsfalles erspart werden.
(6) Anderweitiger Ersatz
Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des Schadens erlangt hat.
Kann von einem mit der Abwicklung des Transportes beauftragten Dritten Ersatz des Schadens nicht verlangt werden, weil dessen Haftung
über das verkehrsübliche Maß hinaus beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung insoweit frei,
als er ohne Einschränkung oder Ausschluss der Haftung hätte Ersatz erlangen können.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung keinen Einfluss nehmen konnte.
(7) Rechtsübergang des Eigentums
a) Erlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die
Rechte an den versicherten Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Der Rechtsübergang entfällt, wenn
der Versicherer ihn nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalles wählt. Wählt der Versicherer den
Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht
imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweis dienenden
Urkunden auszuliefern oder auszustellen sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der
Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses
ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.
Gehen die Rechte nicht über, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös
wiedererlangter Güter zu erstatten.
b) Der Versicherer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren
Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwendung oder
Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine
Erklärung, dass er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist. Der Versicherer
erwirbt durch diese Zahlung keine Rechte an den versicherten Gegenständen
(8) Fälligkeit der Leistung des Versicherers
Geldleistungen des Versicherers sind einen Monat nach Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der
Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Sind die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des
Versicherers nötigen Erhebungen bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, kann der
Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer
nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge Verschulden
des Versicherungsnehmers gehindert ist.
Ist aus Anlass des Schadens eine polizeiliche oder strafrechtliche Untersuchung gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten
eingeleitet, kann der Versicherer die Zahlung bis zum Abschluss der Untersuchung verweigern.
(9) Währung
Entschädigungsansprüche sind grundsätzlich in der Währung zu befriedigen, in der die Versicherung genommen wurde. Bei Aufwendungen
und Beiträgen zur großen Haverei in fremder Währung erfolgt die Umrechnung in die Polizzenwährung zum Kurs des Zahlungstages.
Artikel 20 Klagefrist
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend
gemacht wird.
Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf
der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.
Artikel 21 Sachverständigenverfahren
(1) Im Streitfall ist die Höhe des Schadens durch Sachverständige festzustellen.
(2) Der Versicherer und der Versicherungsnehmer oder Versicherte haben unverzüglich je einen Sachverständigen zu ernennen und die
Ernennung der gegnerischen Partei mitzuteilen. Die Partei, die ihren Sachverständigen bekannt gegeben hat, kann die säumige Partei
schriftlich unter Mitteilung der Folge der Unterlassung auffordern, ihren Sachverständigen innerhalb zweier Wochen nach Zugang der
Aufforderung zu bestimmen. Unterbleibt die Ernennung, kann die auffordernde Partei den gegnerischen Sachverständigen durch den
Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder durch die Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft – hilfsweise durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Republik Österreich, in deren Bereich sich die Güter
befinden – benennen lassen. Können sich die Sachverständigen über die Feststellung der Schadenhöhe nicht einigen oder wünschen sie von
vornherein die Mitwirkung eines dritten Sachverständigen, ernennen sie gemeinschaftlich diesen Sachverständigen als Obmann, mit dem
zusammen sie nach Stimmenmehrheit zu entscheiden haben.
(3) Die Ablehnung eines Sachverständigen unterliegt den Normen der Zivilprozessordnung.
(4) Die Sachverständigen haben den Schaden zu besichtigen, ihn festzustellen und hierüber ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Zu der
Besichtigung sind, soweit möglich und wirtschaftlich vertretbar, die Beteiligten beizuziehen.
00V AÖTB Seite 7 DVR: 0016683
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(5) Die von den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht.
Die Entscheidung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliches Urteil.
(6) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Artikel 22 Kündigung
Ist der Versicherungsvertrag für mehrere Transporte oder auf Zeit abgeschlossen, ist der Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag nach
dem Eintritt eines Versicherungsfalles zu kündigen. Die Kündigung wird 14 Tage nach Zugang wirksam. Für Güter, die bei Wirksamwerden der
Kündigung unterwegs sind, bleibt die Versicherung bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes nach Artikel 10
maßgeblich ist.
Artikel 23 Gerichtsstand
(1) Für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag sind die Gerichte des Ortes, an dem der Versicherer – bei mehreren Versicherern der in der
Polizze als führend bezeichnete Versicherer – im Inland seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zuständig.
(2) Die Nominierung von Havariekommissaren und Settling Agents bzw. die Zahlbarstellung von Schäden außerhalb Österreichs begründen
keinen Gerichtsstand am Zahlungsort.
00V AÖTB Seite 8 DVR: 0016683
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen Werkverkehr LKW-Jahrespolizze (Bedingungsblatt 65K)
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65K - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR TRANSPORT-JAHRES-PAUSCHALPOLIZZEN
Fassung 2011
1. Gegenstand der Versicherung
Gegenstand der Versicherung sind Transporte von - in der Polizze genannten - eigenen oder zur
Bearbeitung übernommenen Gütern mit dem/den in der Polizze angeführten KFZ / Anhänger des
Versicherungsnehmers.
Die Summe der transportierten Güter muss der in der Polizze angeführten Versicherungssumme
entsprechen. Sollte dies nicht der Fall sein, wird Unterversicherung eingewendet.
2. Versicherungsgrundlage
Grundlage der Versicherung sind - soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist - die
Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB).
3. Umfang der Versicherung
a) Die Versicherung gilt unter Zugrundelegung der Allgemeinen Österreichischen
Transportversicherungs-Bedingungen "Eingeschränkte Deckung".
b) Darüber hinaus gelten folgende Gefahren eingeschlossen:
Verlust und Beschädigung der versicherten Güter durch Raub sowie - bei allseitig geschlossenen
und versperrten Fahrzeugen/Anhänger (gilt auch für Fahrzeuge mit Hamburger Verdeck) - durch
Diebstahl des ganzen Fahrzeuges (inkl. Anhänger) oder durch nachgewiesenen Einbruchdiebstahl.
Verbleiben die versicherten Gegenstände unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug/Anhänger, so besteht
Deckungsschutz für Verlust und Diebstahl der versicherten Gegenstände durch nachgewiesenen
Einbruchdiebstahl nur unter der Voraussetzung, dass die Güter im allseitig geschlossenen,
versperrten und nicht einsehbaren Laderaum untergebracht sind.
Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden durch Einbruchdiebstahl bzw. Diebstahl des
ganzen Fahrzeuges einen Selbstbehalt in der Höhe von 10 % des Schadens zu tragen.
4. Dauer des Versicherungsschutzes
In teilweiser Abänderung von Artikel 10 AÖTB besteht Versicherungsschutz solange sich das Ladegut
im Fahrzeug befindet.
Schäden entstanden während der Be- oder Entladung fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
5. Versicherungssumme
Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Zur Vermeidung einer
Unterversicherung ist als Versicherungssumme der maximale Wert festzusetzen, welchen die mit dem
betreffenden KFZ und oder Anhänger beförderten Güter erreichen können.
6. Ausgeschlossene Güter
Ohne besondere schriftliche Vereinbarung sind folgende Güter - auch wenn die Versicherung auf
Güter aller Art lautet - von der Versicherung ausgeschlossen:
a) alle diejenigen Güter, an welchen der Versicherungsnehmer kein anderes Interesse hat, als jenes,
dass er den Auftrag zu deren Versicherung erhalten hat;
b) Güter mit vorherrschendem Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Dokumente, Urkunden, Bargeld
und sonstige Valoren, Zeichnungen und Pläne aller Art, Speichergut auf Datenträgern aller Art,
Mobiltelefone und Navigationsgeräte sowie Musterkollektionen;
c) leicht entzündbare, explosionsgefährdete Güter, radioaktive und spaltbare Stoffe und deren
Abfallprodukte, chemisches und biochemisches Gefahrengut; sowie Waren, welche mit Wissen des
Versicherungsnehmers/Versicherten gemeinsam mit einem dieser Produkte auf demselben
Transportmittel verladen werden;
d) Drogen und Suchtgifte sowie persönliche Effekten;
e) lebende Tiere.
7. Stilllegung und/oder Austausch von Fahrzeugen
Für Stillliegezeiten von maximal 60 aufeinanderfolgenden Tagen wird keine Prämienrückvergütung
geleistet. Bei nachgewiesener längerer Dauer wird die Prämie ab Beginn des Stilliegens pro rata
temporis rückvergütet. Der Beginn der Stilliegezeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Falls während der Laufzeit der Polizze ein Fahrzeug durch ein anderes ersetzt wird, geht der
Versicherungsschutz automatisch auf die Ladung des neu einzuschließenden Fahrzeuges über, wenn
dieser Austausch dem Versicherer unverzüglich angezeigt wird.
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8. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
In jedem Schadenfall hat der Versicherungsnehmer/Versicherte die Identität der beschädigten Güter,
die sich zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes auf dem betreffenden KFZ/Anhänger befanden,
nachzuweisen und ist ein Bericht des Fahrers über den Hergang des Schadens und, im Fall von
Feuer, Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub, auch eine Bestätigung über die unverzüglich erfolgte
Anzeige bei der zuständigen Sicherheitsbehörde dem Versicherer vorzulegen.
Bei Verletzung der vorgenannten Obliegenheiten ist der Versicherer gemäß § 6 (3) VersVG
leistungsfrei.
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