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Versicherungsmakler / Tierkrankenversicherung für Hunde und Katzen / Bedingungsarchiv

NV NÖ Versicherung Hunde- und Katzen-Krankenversicherung: die Bedingungen im Volltext

Tierkrankenversicherung für Hunde und Katzen (AVB 2022) mit ambulanter und stationärer Heilbehandlung nach österreichischer Gebührenordnung, drei Monaten Wartezeit und Leistungsgrenzen sowie Selbstbeteiligung laut Polizze.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei NV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif NÖ Versicherung Hunde- und Katzen-Krankenversicherung von NV (Tierkrankenversicherung für Hunde und Katzen) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an NV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 78 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Tarifart: reine OP-Versicherung oder Krankenvollversicherung (OP und ambulante Heilbehandlung)ja„Der Versicherer übernimmt für das versicherte Haustier die erforderlichen Kosten der medizinisch notwendigen Diagnostik und Heilbehandlung einschließlich Operationen und der Medikation infolge Krankheit oder Unfall.“Ziffer 4.1, Seite 1
Versicherte Tierarten (Hund, Katze) und Bindung an ein bestimmtes, gekennzeichnetes Tierja„Sind die in der Polizze bezeichneten Hunde beziehungsweise Katzen, die zum Haushalt des Versicherungsnehmers gehören.“Ziffer 1, Seite 1
Jahreshöchstleistung für alle Behandlungen zusammenja„Die jährliche Entschädigung ist auf den vereinbarten Betrag beschränkt.“Ziffer 8.5, Seite 3
Höchstleistung je Behandlungsfall oder je Operationnicht geregelt
Begrenzte Leistung in den ersten Versicherungsjahren (Leistungsstaffel)nicht geregelt
Erstattung bis zu welchem Satz der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT): 1fach, 2fach, 3fach oder 4fachja„Der Versicherer ersetzt die Heilbehandlungskosten wie in Punkt 4 beschrieben entsprechend der aktuellen Gebührenordnung für Tierärzte (Österreichische Gebührenordnung) bis zum vereinbarten Satz unter Berücksichtigung der ortsüblichen Usancen.“Ziffer 8.1, Seite 2
Erstattungssatz in Prozent der Rechnung (zum Beispiel 80 oder 100 Prozent)nicht geregelt
Selbstbeteiligung in Prozent (je Rechnung, je Fall oder je Jahr)ja„errechnete Betrag einschließlich Ersatz für sonstige versicherte Kosten wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.“Ziffer 8.6, Seite 3
Feste Selbstbeteiligung in Euro (je Fall oder je Jahr)ja„errechnete Betrag einschließlich Ersatz für sonstige versicherte Kosten wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.“Ziffer 8.6, Seite 3
Höhere Selbstbeteiligung oder geringere Erstattung ab einem bestimmten Alter des Tieresnicht geregelt
Freie Wahl von Tierarzt, Fachtierarzt und Tierkliniknicht geregelt
Direktabrechnung des Versicherers mit Tierarzt oder Klinikja„gibt der Versicherer dem Tierarzt oder der Tierklinik gegenüber, soweit erforderlich, eine Kostenübernahme bis zur maximalen Leistungsgrenze pro Versicherungsfall und -jahr.“Ziffer 4, Seite 1

Wartezeiten und Aufnahme

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit für Krankheitenja„Die Wartezeit beträgt drei Monate ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn.“Ziffer 6.2, Seite 3
Wartezeit für Operationenja„Die Wartezeit beträgt drei Monate ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn.“Ziffer 6.2, Seite 3
Wartezeit bei Unfällenkeine„Für erforderliche Untersuchungen und / oder Operationen infolge eines Unfalles entfällt die Wartezeit.“Ziffer 6.2, Seite 3
Besondere Wartezeiten für bestimmte Erkrankungen (zum Beispiel HD, ED, Kreuzband, Zähne, Tumoren)nicht geregelt
Verzicht auf Wartezeiten bei Wechsel von einem anderen Versicherernicht geregelt
Mindestalter des Tieres bei Abschluss (zum Beispiel ab 8 Wochen)ja„Eine Annahme ist grundsätzlich nur möglich für gesunde Tiere die den 2. Lebensmonat vollendet haben bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.“Ziffer 2.1, Seite 1
Höchsteintrittsalter des Tieres bei Abschlussja„Eine Annahme ist grundsätzlich nur möglich für gesunde Tiere die den 2. Lebensmonat vollendet haben bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.“Ziffer 2.1, Seite 1
Versicherungsschutz für ältere Tiere (Abschluss im Seniorenalter, Fortführung ohne Altersgrenze)ja„Die Aufnahme von älteren Tieren oder Tieren mit bestehenden Erkrankungen ist nur nach vorheriger Zustimmung vom Versicherer möglich.“Ziffer 2.4, Seite 1
Ende des Schutzes oder Leistungskürzung ab einem Höchstalternicht geregelt
Gesundheitsfragen oder tierärztliches Attest beim Antragja„Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherungsnehmer ein tierärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des zu versichernden Hundes oder der zu versichernden Katze auf eigene Kosten beizubringen.“Ziffer 2.4, Seite 1
Pflicht zur Kennzeichnung (Chip oder Tätowierung) und Registrierungja„Die NV versichert Tiere, die mit einer Tätowierung oder durch einen Mikrochip (EU Standard) bis zum Ende der 12. Lebenswoche bereits mit der Grundimmunisierung (Erstimpfung) versorgt wurden“Ziffer 2.1, Seite 1
Ausschluss oder Zuschlag für bestimmte Rassen (Listenhunde, kurzköpfige Rassen, große Rassen, Mischlinge)nicht geregelt
Katzen: Unterschied zwischen Wohnungskatze und Freigänger (Beitrag, Ausschlüsse, Unfallschutz)nicht geregelt

Vorerkrankungen und besondere Leiden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung für Vorerkrankungen und bei Abschluss bekannte Beschwerdennein„Krankheit und Unfall sowie für die Behandlung chronischer Erkrankungen oder für die Behandlung angeborener Fehlentwicklungen, die bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits vorhanden oder die Folge dieser sind“Ziffer 5.1, Seite 2
Leistung für frühere Leiden nach einer beschwerdefreien Zeit (zum Beispiel 24 Monate)nicht geregelt
Erbliche Erkrankungennein„Krankheiten und Unfälle, sowie die Untersuchungen auf Erkrankungen, die nach dem aktuellen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft angeboren oder erblich bedingt sind“Ziffer 5.2, Seite 2
Angeborene Erkrankungen und Fehlbildungennein„sowie für chirurgische Eingriffe aufgrund angeborener Fehlentwicklungen.“Ziffer 5.1, Seite 2
Hüft- und Ellbogendysplasie (HD, ED)nein„Im Bereich der Knochen und Gelenke: Wobbler Syndrom, Ellbogengelenksdysplasie (ED)“Ziffer 5.2.1, Seite 2
Kreuzbandriss und Kreuzbandoperationnicht geregelt
Patellaluxationnein„Patellaluxation, Zervikale Spondylose (Wobbler Syndrom)“Ziffer 5.2.1, Seite 2
Brachyzephales Syndrom bei kurzköpfigen Rassen (Atemwegsoperation)nein„Brachycephales Syndrom (zu enge Nasenlöcher, abnorme Nasenmuscheln, zu langes Gaumensegel, zu kleiner Kehlkopf“Ziffer 5.2.2, Seite 2
Chronische Erkrankungen (zum Beispiel Diabetes, Allergien, Epilepsie) über mehrere Versicherungsjahrenicht geregelt
Tumorbehandlung (Operation, Chemotherapie, Bestrahlung)nicht geregelt
Verhaltenstherapie auf tierärztliche Anordnungnein„Psychotherapeutische Behandlungen sowie Verhaltensstörungen.“Ziffer 5.14, Seite 3

Operation und Klinik

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Operationskosten unter Narkose (Eingriff, Narkose, Material)ja„Ist ein chirurgischer Eingriff unter Narkose (Injektions- und Inhalationsnarkose) zur Wiederherstellung des Gesundheitszustandes“Ziffer 1 (Operation), Seite 1
Untersuchung und Diagnostik vor der Operation (wie viele Tage vorher)ja„Zu den Operationskosten zählen die Kosten der Untersuchung des letzten Untersuchungstages vor der Operation“Ziffer 4.1, Seite 1
Nachbehandlung nach der Operation (Zahl der Tage)ja„und die der Nachbehandlung inklusive der Unterbringungsaufwendungen nach einer Operation bis maximal 15 Tage nach dem Tag der Operation.“Ziffer 4.1, Seite 1
Medikamente und Verbandsmaterial nach der Operationja„Der Versicherer übernimmt für das versicherte Haustier die erforderlichen Kosten der medizinisch notwendigen Diagnostik und Heilbehandlung einschließlich Operationen und der Medikation infolge Krankheit oder Unfall.“Ziffer 4.1, Seite 1
Stationäre Unterbringung in der Tierklinikja„Kosten für die ambulante und stationäre Heilbehandlung“Ziffer 4.1, Seite 1
Kastration oder Sterilisation aus medizinischem Grundja„wenn ein gesundheitsbedrohlicher Zustand wie folgt besteht: Erkrankungen und Tumore der Eierstöcke und der Gebärmutter sowie Erkrankungen der Prostata.“Ziffer 4.3.1, Seite 2
Kastration oder Sterilisation ohne medizinischen Grund (Zuschuss)nicht geregelt
Kaiserschnitt und Geburtshilfeja„Kaiserschnitt. Das versicherte Tier muss einem in Österreich anerkannten Zuchtverband angehören.“Ziffer 4.4.2, Seite 2
Magendrehung und Fremdkörperoperationnicht geregelt

Ambulante Heilbehandlung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante Heilbehandlung ohne Operation (Untersuchung, Behandlung)ja„Kosten für die ambulante und stationäre Heilbehandlung“Ziffer 4.1, Seite 1
Arzneimittel und Verbandmittel außerhalb einer Operationja„Der Versicherer übernimmt für das versicherte Haustier die erforderlichen Kosten der medizinisch notwendigen Diagnostik und Heilbehandlung einschließlich Operationen und der Medikation infolge Krankheit oder Unfall.“Ziffer 4.1, Seite 1
Labor, Röntgen und Ultraschallja„Die Diagnostik umfasst somit Vorbericht, klinische Untersuchung, sowie spezielle Untersuchungen.“Ziffer 1 (Diagnostik), Seite 1
Magnetresonanztomographie (MRT) und Computertomographie (CT)nicht geregelt
Physiotherapie, Hydrotherapie und Rehabilitationja„Physiotherapie, sowie Chiropraktik durch einen Tierarzt mit anerkannter physiotherapeutischer Zusatzausbildung“Ziffer 4.3.2, Seite 2
Alternative Heilmethoden (Homöopathie, Akupunktur, Osteopathie, Tierheilpraktiker)nein„Behandlungsmethoden wie zum Beispiel Akupunktur, Homöopathie, Lasertherapie (Ausnahme: chirurgischer Laser), Magnetfeldtherapie und Neuraltherapie“Ziffer 5.13, Seite 3
Diätfutter auf tierärztliche Verordnungnein„Futtermittel generell sowie Ergänzungsfutter und Diätfutter“Ziffer 5.11, Seite 3
Hilfsmittel (Halskragen, Bandagen, Orthesen, Rollwagen)nicht geregelt

Zähne

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zahnbehandlung (Zahnstein, Füllung, Extraktion)nicht geregelt
Zahnoperation unter Narkose, auch nach Unfallnicht geregelt
Professionelle Zahnreinigung als Vorsorgeja„Die Vorsorgepauschale kann auch bei Zahnprophylaxe beziehungsweise für einen Gesundheitscheck gewährt werden.“Ziffer 4.2.3, Seite 2

Vorsorge

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vorsorgepauschale je Jahr (für Impfung, Wurmkur, Gesundheitscheck)ja„Soweit vereinbart erstattet der Versicherer bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze die Kosten für die Maßnahmen zur Vorsorge und Behandlung von Würmern, Flöhen und Zecken, sowie für folgende Impfungen“Ziffer 4.2, Seite 2
Impfungenja„Soweit vereinbart erstattet der Versicherer bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze die Kosten für die Maßnahmen zur Vorsorge und Behandlung von Würmern, Flöhen und Zecken, sowie für folgende Impfungen“Ziffer 4.2, Seite 2
Wurmkuren und Parasitenschutz (Flöhe, Zecken)ja„Soweit vereinbart erstattet der Versicherer bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze die Kosten für die Maßnahmen zur Vorsorge und Behandlung von Würmern, Flöhen und Zecken, sowie für folgende Impfungen“Ziffer 4.2, Seite 2
Jährliche Gesundheitsuntersuchungja„Die Vorsorgepauschale kann auch bei Zahnprophylaxe beziehungsweise für einen Gesundheitscheck gewährt werden.“Ziffer 4.2.3, Seite 2

Notdienst, Reise und Unterbringung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Notdienstgebühr und Notdienstzuschlägeja„Heilbehandlungen, die außerhalb der Praxiszeiten anfallen, es sei denn, der Tierarzt stellt fest, dass es sich um einen Notfall handelt.“Ziffer 5.7, Seite 3
Erstattung im Notdienst bis zum 4fachen GOT-Satzja„Besondere Fälle (Punkt 8.2) und Notfälle (Punkt 8.3.) sind vom Tierarzt entsprechend zu begründen.“Ziffer 8.1, Seite 3
Schutz im Ausland (Dauer, Europa oder weltweit)ja„während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland besteht bis zu vier Monaten ab Ausreisedatum auch ohne besondere Vereinbarung weltweit Versicherungsschutz.“Ziffer 3, Seite 1
Reiserücktritt oder Reiseabbruch wegen Erkrankung des Tieresnicht geregelt
Unterbringung in einer Tierpension, wenn der Halter ins Krankenhaus mussja„Die Leistung ist im Jahr auf 30 Tage begrenzt und beginnt ab dem zweiten Tag der Unterbringung des Tieres.“Ziffer 4.5, Seite 1
Suche nach einem entlaufenen Tier (Anzeigen, Finderlohn)nicht geregelt
Diebstahl oder Verlust des Tieres (Kaufpreis oder Pauschale)ja„bei Tod oder Nottötung beziehungsweise Abhandenkommen eines Jagdhundes, der während der Jagdausübung oder der Nachsuche einen tödlichen Unfall erleidet“Ziffer 4.6, Seite 1

Lebensende

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Einschläferung auf tierärztlichen Ratnicht geregelt
Tierkörperbeseitigung, Einäscherung oder Bestattungnicht geregelt
Leistung bei Tod durch Unfall oder Krankheit (Kaufpreis oder Pauschale)ja„bei Tod oder Nottötung beziehungsweise Abhandenkommen eines Jagdhundes, der während der Jagdausübung oder der Nachsuche einen tödlichen Unfall erleidet“Ziffer 4.6, Seite 1

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Tierhalterhaftpflicht mitversichertnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Leistungsfallnicht geregelt
Beitragserhöhung nach Altersstufen des Tieresnicht geregelt
Beitragsanpassung bei steigenden Behandlungskosten (zum Beispiel neue GOT)nicht geregelt
Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheitnicht geregelt
Laufzeit und Kündigungsfristenja„Es gilt vereinbart, dass der Vertrag jährlich zum Ablauf der Versicherungsperiode bis spätestens ein Monat vor diesem Zeitpunkt on einem der Vertragsparteien in Schriftform gekündigt werden kann.“Ziffer 7.1, Seite 3
Frist zum Einreichen von Rechnungenja„Unverzüglich innerhalb von 4 Wochen muss dem Versicherer schriftlich über den Versicherungsfall Anzeige erstattet werden.“Ziffer 13, Seite 4
Obliegenheit zum Impfschutz nach Empfehlung, sonst Kürzung oder Ausschlussja„Krankheit, die infolge einer unterlassenen vorgeschriebenen Impfung (siehe Punkt 4.2.) auftreten oder aufgetreten sind.“Ziffer 5.3, Seite 2

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Niederösterreichische Versicherung AG
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für Tiererkrankungen (T0010)
[Seite 1] T0010 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Tierkrankenversicherung von Hunden und Katzen (AVB 2022) Gender Hinweis Die personenbezogene Schreibweise nur in männlicher Form wurde dem Gesetzestext entsprechend übernommen, bezieht sich jedoch jedenfalls auf alle Geschlechter in gleicher Weise. 1. Allgemeine Definitionen 2. Aufnahme in die Versicherung Wo immer die nachstehenden Begriffe in Ihren 2.1 Die NV versichert Tiere, die mit einer Tätowierung oder Versicherungsdokumenten verwendet werden, haben sie durch einen Mikrochip (EU Standard) bis zum Ende der immer im Sinne dieser Bedingungen die in folgendem Text 12. Lebenswoche bereits mit der Grundimmunisierung definierte Bedeutung. (Erstimpfung) versorgt wurden beziehungsweise bei denen Versicherte Haustiere mit der Grundimmunisierung begonnen wurde. Eine Sind die in der Polizze bezeichneten Hunde Annahme ist grundsätzlich nur möglich für gesunde Tiere beziehungsweise Katzen, die zum Haushalt des die den 2. Lebensmonat vollendet haben bis zur Versicherungsnehmers gehören. Vollendung des 6. Lebensjahres. Markierung beziehungsweise Kennzeichnung 2.2 Für eine Versicherung gemäß dem Jagdhundetarif ist ein Bedeutet die Tätowierung oder das Einbringen eines Nachweis über die jagdliche Ausbildung des Hundehalters Mikrochips durch den Tierarzt mittels Injektion unter die erforderlich. Der Hund muss einer Jagdhunderasse gemäß Haut des zu versichernden Tieres. Liste des österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes Krankheit (ÖJGV) Anhang I der Satzung, Fassung 2013 angehören. Ist ein nach dem allgemein anerkannten Stand der Zusätzlich können auch sogenannte „Arbeitshunde“ wie medizinischen Wissenschaft anormaler körperlicher zum Beispiel Blindenhunde, Rettungshunde, Zustand, der eine medizinisch notwendige Behandlung Therapiehunde, Suchhunde, Wachhunde oder ähnliches erfordert. mit entsprechendem Nachweis im Tarif „Jäger“ versichert Unfall werden. Darunter versteht man ein Ereignis, welches unerwartet 2.3 Für den Zusatztarif „Züchter“ ist eine Aufnahme bis zur von außen auf den Körper des versicherten Tieres Vollendung des 6. Lebensjahres möglich. einwirkt. 2.4 Die Aufnahme von älteren Tieren oder Tieren mit Das kann mechanisch oder chemisch erfolgen und zieht bestehenden Erkrankungen ist nur nach vorheriger jedenfalls eine Verletzung nach sich. Dazu zählen z.B. Zustimmung vom Versicherer möglich. Auf Verlangen des Verbrennungen, Vergiftungen, Verätzungen, Versicherers hat der Versicherungsnehmer ein Verrenkungen von Muskeln, Sehnen, Bändern oder tierärztliches Gutachten über den Gesundheitszustand des Kapseln. zu versichernden Hundes oder der zu versichernden Katze Dazu zählen keine Infektionserkrankungen – übertragbare auf eigene Kosten beizubringen. Erkrankungen gelten auch nicht als Unfallfolgen. Diagnostik 3. Geltungsbereich Sind alle medizinischen Maßnahmen, die nach dem Der Versicherungsschutz gilt in Österreich und den allgemeinen anerkannten Stand der Wissenschaft angrenzenden Österreich – Nachbarstaaten, sowie geeignet erscheinen, einen Befund zu erlangen. Die während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland Diagnostik umfasst somit Vorbericht, klinische besteht bis zu vier Monaten ab Ausreisedatum auch ohne Untersuchung, sowie spezielle Untersuchungen. besondere Vereinbarung weltweit Versicherungsschutz. Heilbehandlung Bei Behandlungen im Ausland ist eine Erstattung auf die in Ist eine medizinisch notwendige Behandlung, die nach Österreich geltende Gebührenverordnung begrenzt. dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft geeignet erscheint, die Gesundheit des 4. Versicherungsleistungen versicherten Tieres wiederherzustellen, den Zustand zu Wenn ein Schadenereignis eintritt, erbringt der verbessern, oder eine Verschlechterung zu verhindern. Versicherer – soweit im jeweiligen Tarif vereinbart – die Nicht dazu gehören komplementäre nachfolgend aufgeführten Leistungen. Voraussetzung für Behandlungsmethoden wie zum Beispiel Akupunktur, den Anspruch auf Leistungen ist der Nachweis der Goldimplantate, Homöopathie, Lasertherapie, tierärztlichen Behandlung beziehungsweise Nachweis der Magnetfeldtherapie und Neuraltherapie, Diätische Maßnahme. Verändert sich der Gesundheitszustand des Behandlungen, die als Reduktionsmittel des Gewichtes versicherten Haustieres durch Krankheit oder Unfall, so dienen, sind keine Heilbehandlung im Sinne dieser dass eine tierärztliche Behandlung erforderlich wird, gibt Definition. der Versicherer dem Tierarzt oder der Tierklinik Operation gegenüber, soweit erforderlich, eine Kostenübernahme bis Ist ein chirurgischer Eingriff unter Narkose (Injektions- und zur maximalen Leistungsgrenze pro Versicherungsfall und Inhalationsnarkose) zur Wiederherstellung des -jahr. Gesundheitszustandes, darunter fallen keine 4.1 Kosten für die ambulante und stationäre Heilbehandlung diagnostischen Maßnahmen, die in Narkose durchgeführt Der Versicherer übernimmt für das versicherte Haustier die werden müssen. erforderlichen Kosten der medizinisch notwendigen Euthanasie infolge eines versicherten Unfalls bzw. einer Diagnostik und Heilbehandlung einschließlich Operationen versicherten Krankheit und der Medikation infolge Krankheit oder Unfall. Die Euthanasie im Sinne dieser Bedingung ist die Kostenübernahme beginnt mit der Diagnostik und der fachgerechte Tötung eines Tieres durch eine Tierärztin Heilbehandlung durch den Tierarzt und endet, wenn nach oder eines Tierarztes, wenn ein Weiterleben aus Gründen medizinischem Befund die Notwendigkeit einer des Tierschutzes nicht verantwortet werden kann. Heilbehandlung nicht mehr besteht – im OP-Tarif Anerkannter Zuchtverband spätestens nach 15 Tagen. Zu den Operationskosten Ist ein Verband, welcher Mitglied im Federation zählen die Kosten der Untersuchung des letzten Cynologique International (FCI), oder ÖKV Untersuchungstages vor der Operation und die der (Österreichischer Kynologen Verband) und / oder vom Nachbehandlung inklusive der Versicherer anerkannt ist und deren Mitglieder bei der Unterbringungsaufwendungen nach einer Operation bis Zucht die jeweilige Zuchtordnung beziehungsweise maximal 15 Tage nach dem Tag der Operation. Zuchtrichtlinie beachten. T0010 / Seite 1/4 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 2] Für ambulante und stationäre Heilbehandlung Tierhotel oder einer Hundeschule, bei Nachbarn oder einschließlich Operationen bezieht sich die ähnliches organisiert. Die Leistung ist im Jahr auf 30 Tage Kostenübernahme für das versicherte Tier pro begrenzt und beginnt ab dem zweiten Tag der Versicherungsjahr – abzüglich der im jeweiligen Tarif Unterbringung des Tieres. Es ist vom vereinbarten Selbstbeteiligung (Punkt 8.6.) – auf die im Versicherungsnehmer ein entsprechender Nachweis über jeweiligen Tarif vereinbarten Obergrenzen. Gleiches gilt für den Krankenhaus- oder Heimaufenthalt und über die die ambulanten und stationären Heilbehandlungen im Kosten der Unterbringung zu führen. Ausland. Die in Rechnung gestellten tierärztlichen 4.6 Leistung bei Tod oder Abhandenkommen (nur Jagdhunde) Leistungen müssen dem Umfang und der Art nach den in Soweit vereinbart, leistet der Versicherer Ersatz bis zur der österreichischen Praxis geübten und nach dem vereinbarten Entschädigungsgrenze bei Tod oder aktuellen und allgemein anerkannten Stand der Nottötung beziehungsweise Abhandenkommen eines veterinärmedizinischen Wissenschaft in Österreich Jagdhundes, der während der Jagdausübung oder der anerkannten Diagnostik- und Heilbehandlungsmethoden Nachsuche einen tödlichen Unfall erleidet oder aufgrund für das jeweilige Unfallgeschehen entsprechen. eines Unfalls während der Jagdausübung oder während 4.2 Kosten für Vorsorgemaßnahmen der Nachsuche notgetötet werden muss. Bei Verlust Soweit vereinbart erstattet der Versicherer bis zur (Abhandenkommen) eines Jagdhundes, der während der vereinbarten Entschädigungsgrenze die Kosten für die Jagdausübung oder der Nachsuche innerhalb eines Maßnahmen zur Vorsorge und Behandlung von Würmern, Zeitraums von drei Monaten nach Teilnahme an der Jagd Flöhen und Zecken, sowie für folgende Impfungen: nachweislich nicht auffindbar ist. Die Registrierung bei 4.2.1 Bei Hunden gegen Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Petcard und eine Ausrüstung mit einem Parvovirose, Zwingerhusten und Tollwut; Funkortungssystem (GPS) ist Voraussetzung 4.2.2 Bei Katzen gegen Katzenseuche, Katzenschnupfen, (ausgenommen bei Jagdprüfungen, wo dies ausdrücklich Katzenleukose, und Tollwut; es muss sich jeweils um untersagt ist). Verendet der Hund infolge des Jagdunfalls registrierte Arzneimittel handeln: nachweislich innerhalb eines Jahres, so besteht der 4.2.3 Die Vorsorgepauschale kann auch bei Zahnprophylaxe Anspruch auf die Todesfallleistung zusätzlich zu dem beziehungsweise für einen Gesundheitscheck gewährt Anspruch auf Tierarztkosten. werden. Die Kostenübernahme erfolgt gemäß der Die Entschädigung wird ausnahmslos gegen Vorlage einer aktuellen allgemeinen Tarifbestimmung für Tierärzte tierärztlichen Bescheinigung, die die Todesursache (ÖSTERREICHISCHE GEBÜHRENORDNUNG) – der beziehungsweise den Grund der Nottötung attestiert, allgemeinen Tarifbestimmung für Tierärzte – sowie der geleistet. Honorarordnung der österreichischen Tierärzte. 4.7 Reiseservice 4.3 Ergänzende Leistungen Will der Versicherungsnehmer sein versichertes Haustier Soweit vereinbart, übernehmen wir bis zur vereinbarten mit zum ausländischen Urlaubsort nehmen, informiert ihn Entschädigungsgrenze die Kosten der der Versicherer- soweit vereinbart- über Einreise-, 4.3.1 Chirurgische Kastration – im OP bzw. Basis Tarif- nur Quarantäne- und Impfbestimmungen des Zielortes und soweit versichert, wenn ein gesundheitsbedrohlicher informiert ihn zum vorgeschriebenen Europäischen Zustand wie folgt besteht: Erkrankungen und Tumore der Gesundheitspass. Eierstöcke und der Gebärmutter sowie Erkrankungen der Prostata. Darunter versteht man das chirurgische 5 Leistungseinschränkungen Entfernen von Eierstöcken und Gebärmutter bei der Wir übernehmen keine Kosten für: Hündin, bzw., der Hoden des Rüden bei medizinischer 5.1 Krankheit und Unfall sowie für die Behandlung chronischer Indikation. Dazu gehört nicht die Therapie mit hormonellen Erkrankungen oder für die Behandlung angeborener Medikamenten oder Implantaten (Chip). Eine hormonelle Fehlentwicklungen, die bei Beginn des Behandlung per Injektion oder Implantat etc. gilt jedenfalls Versicherungsschutzes bereits vorhanden oder die Folge nicht als Kastration im Sinne der Bedingungen. dieser sind, sowie für chirurgische Eingriffe aufgrund 4.3.2 Physiotherapie, sowie Chiropraktik durch einen Tierarzt mit angeborener Fehlentwicklungen. anerkannter physiotherapeutischer Zusatzausbildung bzw. 5.2 Krankheiten und Unfälle, sowie die Untersuchungen auf unter dessen Anleitung beifolgenden Indikatoren: Erkrankungen, die nach dem aktuellen Stand der Nachbehandlungen von Operationen, sowie bei Lahmheit veterinärmedizinischen Wissenschaft angeboren oder zum Beispiel bei / nach: Osteoarthrose, Dysplasien, erblich bedingt sind, beziehungsweise auf Wirbelsäulenerkrankungen, Luxationen, Frakturen entwicklungsbedingten Anomalien beruhen. konservativ / OP Rupturen und dadurch entstandene Verspannungen, Muskelatrophien, Einschränkungen der Jedenfalls ausgenommen sind: Gelenkbeweglichkeit. Lähmungen bei: 5.2.1 Im Bereich der Knochen und Gelenke: Bandscheibenvorfällen, Cauda equina und orthopädischen Wobbler Syndrom, Ellbogengelenksdysplasie (ED), Erkrankungen, die zu neurologischen Ausfällen führen und Osteochondrosis dissecans (OCD) / Frakturierter dadurch entstandene Verspannungen, Atrophien, processus coronoideus (FPC) isolierter Processus Einschränkungen der Gelenkbeweglichkeit, sowie anconaeus, isolierter Processus coronoideus medialis, Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen. Radius curvus, Hüftgelenksdysplasie (HD), Auf die Obliegenheit gemäß Punkt 9 beziehungsweise Legg-Calve-Perthes’sche Krankheit (LCP), Patellaluxation, Versicherungsvertragsgesetz wird hingewiesen. Zervikale Spondylose (Wobbler Syndrom), 4.4 Ergänzende Leistungen für Züchter Wirbelmissbildungen (Schmetterlingswirbel, Keilwirbel) Soweit vereinbart, übernimmt der Versicherer bis zur 5.2.2 Im Bereich der Augen, Mundhöhle, des Kopfes: vereinbarten Entschädigungsgrenze die Kosten für das Hydrozephalus, Distichiasis, Ektropium, Entropium, versicherte Tier für folgende Leistungen Cherry-Eye progressive Retina-Atrophie (PRA), zu große 4.4.1. zuchttechnische Leistungen Lidspalte, Craniomandibuläre Osteopathie (CMO), Einmal pro Jahr für Bluttest, künstliche Befruchtung, Mikrophthalmus, persistierende Canini, Brachycephales Spermagewinnung und bis zu zweimal pro Jahr für Syndrom (zu enge Nasenlöcher, abnorme Progesterontest, Tupferproben, Abstriche, Ultraschall und Nasenmuscheln, zu langes Gaumensegel, zu kleiner Röntgen; Kehlkopf, zu geringer Durchmesser der Luftröhre, 4.4.2. Kaiserschnitt. Kehlkopfkollaps), Epilepsie; Das versicherte Tier muss einem in Österreich 5.2.3 Angeborene Fehler wie zum Beispiel: anerkannten Zuchtverband angehören. Angeborene Taubheit, Kryptorchismus, Megaösophagus, 4.5 Versorgung bei stationärer Behandlung oder Kur des Nabelbruch, Leistenbruch, Wolfskrallen; Versicherungsnehmers 5.3 Krankheit, die infolge einer unterlassenen Soweit vereinbart, übernimmt der Versicherer bis zur vorgeschriebenen Impfung (siehe Punkt 4.2.) auftreten vereinbarten Entschädigungsgrenze die oder aufgetreten sind. Versorgungskosten Ihres Haustieres, wenn der 5.4 Tierärztliche Behandlungen, deren Notwendigkeit, Versicherungsnehmer stationär in ein Krankenhaus Zweckmäßigkeit, Angemessenheit oder aufgenommen wird oder eine medizinische Reha – Verhältnismäßigkeit nach dem allgemein anerkannten Maßnahme antritt und er eine geeignete Unterbringung Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft nicht des versicherten Haustieres in einer Tierpension, einem gegeben sind. T0010 / Seite 2/4 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 3] 5.5 Routine-, Vorsorge- oder freiwillige Untersuchungen und Behandlungen, die nicht direkt im Zusammenhang mit 7. Dauer und Ende des Vertrages einer Krankheit oder einem Unfall stehen, sowie Kosten, 7.1 Dauer die im Zusammenhang mit dem Belegvorgang bei Hunde- Der Vertrag ist für den in der Polizze angegebenen beziehungsweise Katzenzucht oder einer Trächtigkeit Zeitraum abgeschlossen. Es gilt vereinbart, dass der stehen (Ausnahme zuchttechnischer Zusatzleistungen), Vertrag jährlich zum Ablauf der Versicherungsperiode bis ausgenommen ist auch die therapeutische Behandlung bei spätestens ein Monat vor diesem Zeitpunkt on einem der Scheinträchtigkeit. Vertragsparteien in Schriftform gekündigt werden kann. 5.6 Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden 7.2 Stillschweigende Verlängerung Tierarztes, es sei denn, der Tierarzt stellt fest, dass das Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr Tier nicht transportfähig ist. Das Fehlen eines geeigneten verlängert sich der vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Transportmittels gilt nicht als Transportunfähigkeit. Der einer der Vertragsparteien spätestens ein Monat vor dem Versicherungsnehmer hat den Tatbestand des Notfalls Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung nachzuweisen. zugegangen ist. 5.7 Heilbehandlungen, die außerhalb der Praxiszeiten anfallen, es sei denn, der Tierarzt stellt fest, dass es sich 8. Berechnung der Entschädigungsleistung, um einen Notfall handelt. Ein Zeitproblem des Selbstbeteiligung Tierbesitzers stellt keinen Grund zur Behandlung 8.1 Der Versicherer ersetzt die Heilbehandlungskosten wie in außerhalb der Praxiszeiten dar. Der Versicherungsnehmer Punkt 4 beschrieben entsprechend der aktuellen hat den Tatbestand des Notfalls nachzuweisen. Gebührenordnung für Tierärzte (Österreichische 5.8 Chirurgische Eingriffe, auch Maßnahmen am Gebiss des Gebührenordnung) bis zum vereinbarten Satz unter Haustieres, die der Herstellung des jeweiligen Berücksichtigung der ortsüblichen Usancen. Besondere Rassestandards dienen und ästhetischen Charakter Fälle (Punkt 8.2) und Notfälle (Punkt 8.3.) sind vom haben, sowie kosmetische Zahnbehandlungen sowie Tierarzt entsprechend zu begründen. Korrektur von Zahn- und Kieferanomalien, persistierende 8.2 Besondere Fälle liegen vor, wenn die Behandlung des Zähne (Milchzähne), sowie Zahnersatz / -aufbauten versicherten Tieres nur mit zusätzlichen tierärztlichen /-implantate. Leistungen beziehungsweise nur mit einer besonderen 5.9 Wenn ein Ersatzanspruch aus einer anderen Versicherung technischen Ausstattung erbracht werden kann. besteht. 8.3 Notfälle sind alle Situationen, in denen Gefahr für Leib und 5.10 Schäden, die der Versicherungsnehmer beziehungsweise Leben des betroffenen Tieres, das heißt des ein Familienangehöriger vorsätzlich oder grob fahrlässig Notfallpatienten, besteht und damit eine unverzügliche herbeigeführt hat bzw. für die der Versicherungsnehmer Behandlung des Tieres durch einen Tierarzt begründet. einen Anspruch arglistig erhoben hat. 8.4 Dies gilt auch für im Ausland erbrachte Leistungen. 5.11 Futtermittel generell sowie Ergänzungsfutter und Diätfutter; 8.5 Die jährliche Entschädigung ist auf den vereinbarten probiotische Mittel, Vitamin- und Mineralstoffpräparate Betrag beschränkt. sowie Immuntherapeutikum, reine physio – und 8.6 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig psychotherapeutische Heilbehandlungen. errechnete Betrag einschließlich Ersatz für sonstige 5.12 Alternativ medizinische Medikamente, (Hanftropfen etc.) versicherte Kosten wird je Versicherungsfall um die 5.13 Behandlungsmethoden wie zum Beispiel Akupunktur, vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Homöopathie, Lasertherapie (Ausnahme: chirurgischer Laser), Magnetfeldtherapie und Neuraltherapie, 9. Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles Goldimplantate, Bioresonanztherapie und ähnliche 9.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Therapieformen, Eigenblutbehandlungen, Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu Stammzellentherapie. erfüllen hat, sind: 5.14 Psychotherapeutische Behandlungen sowie 9.1.1 Die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie Verhaltensstörungen. vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften. 5.15 Standarduntersuchungen zur Zuchttauglichkeit. 9.1.2 Die Einhaltung aller vertraglich bestimmten sonstigen 5.16 Die Erstellung von Gesundheitszeugnissen und Obliegenheiten. Gutachten. 9.1.3 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, die von einem 5.17 Krankheit und Unfall, die durch Kriegsereignisse jeder Art, anerkannten Tierarzt empfohlenen Impf- und Aufruhr, Aufstand und Gewalttätigkeit anlässlich einer Vorsorgemaßnahmen gemäß Punkt 4.2. zur Vorbeugung öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen. von Erkrankungen durchführen zu lassen. 5.18 Krankheit und Unfall, die durch Erdbeben, 9.1.4 Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, vor der Überschwemmungen und Kernenergie entstehen. Inanspruchnahme von physiotherapeutischen Maßnahmen 5.19 Krankheiten und Behandlungen, die infolge von Epidemien gemäß Punkt 4.3. das Einverständnis vom Versicherer und Pandemien entstehen. einzuholen. 5.20 Zusätzliche Zeitgebühren, die in der Person des 9.1.5 Der Versicherer verpflichtet sich, vor Tötung des Tierhalters begründet sind. Der für die Erbringung der versicherten Tieres das Einverständnis des leitenden Leistung erforderliche Zeitaufwand ist mit der Gebühr für Tierarztes des Versicherers einzuholen, es sei denn, dass die Leistung im Regelfall abgegolten. das Einverständnis nicht abgewartet werden kann und ein Tierarzt die Nottötung bestätigt. 6. Wartezeit 9.1.6 Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall nach 6.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem in der Polizze Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie die erste oder einmalige 9.2 Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob Prämie rechtzeitig zahlen, jedoch nicht vor Ablauf der fahrlässig eine Obliegenheit, die der Versicherungsnehmer Wartezeit. vor Eintritt des Versicherungsfalles dem 6.2 Die Wartezeit beträgt drei Monate ab dem vereinbarten Versicherungsnehmer gegenüber zu erfüllen hatte, so Versicherungsbeginn. Für erforderliche Untersuchungen kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er und / oder Operationen infolge eines Unfalles entfällt die von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag Wartezeit. fristlos kündigen. Dieses Kündigungsrecht ist 6.3 Bei Erkrankungen während der Wartezeit kann die NV den ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach der dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob Anzeige mit sofortiger Wirkung kündigen. Diese fahrlässig verletzt hat. Erkrankung ist als vorvertragliche Erkrankung anzusehen und führt zu einem entsprechenden Ausschluss der 10. Wiederherbeigeschaffte Tiere Erkrankung und etwaigen Folgeerkrankungen. Sofern der 10.1 Anzeigepflicht Versicherungsnehmer dem Ausschluss der Erkrankung Wird der Verbleib abhanden gekommener Tiere ermittelt, und deren Folgen nicht zustimmt, wird der Vertrag, ab so hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer Kenntniserlangung der Erkrankung, storniert. Das nach Kenntniserlangung unverzüglich in geschriebener Kündigungsrecht beschränkt sich auf das erkrankte Tier. Form anzuzeigen. Der Versicherer hat die auf das betroffene Tier entfallende Prämie zeitanteilig zurückzuzahlen. T0010 / Seite 3/4 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040 [Seite 4] 10.2 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung 12. Form der Erklärungen Hat der Versicherungsnehmer den Besitz eines abhanden Für sämtliche Anzeigen und Erklärungen des gekommenen Tieres zurückerlangt, nachdem für dieses Versicherungsnehmers and den Versicherer ist die Tier eine Entschädigung gezahlt worden ist, so hat der geschriebene Form erforderlich, sofern nicht die Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen. Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung 10.3 Gleichstellung vereinbart wurde. Der geschriebenen Form wird durch Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, Zugang eines Textes in Schriftzeichen entsprochen, aus wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich dem die Person des erklärenden hervorgeht (zum Beispiel den Besitz wieder zu verschaffen. Telefax oder E – Mail). Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit 11. Anzuwendendes Recht eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden zugehen Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. Auf diesen muss. Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Ist der Versicherungsnehmer Unternehmer, 13. Schadenmeldefrist so wird das für 3100 St. Pölten sachlich zuständige Gericht Unverzüglich innerhalb von 4 Wochen muss dem vereinbart. Versicherer schriftlich über den Versicherungsfall Anzeige erstattet werden. T0010 / Seite 4/4 Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten, www.nv.at, Tel. 02742/9013-0, Fax 02742/9013-6395, info@nv.at, Registriert beim Landesgericht St. Pölten unter FN 100888 s Gesellschaftssitz St. Pölten, UID: ATU15362300, GIIN: ZCR1YP.99999.SL.040

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