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Versicherungsmakler / Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Muki Hundehaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

Eigenständige muki Hundehaftpflicht (Klausel M17, Fassung 2009) mit weltweitem Schutz und Schutz für jeden Verwahrer oder Betreuer, aber ohne Mietsachschäden und ohne Ansprüche von Angehörigen; Versicherungssumme laut Polizze.

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Damit wir Ihren Antrag bei Muki einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Muki Hundehaftpflicht von Muki (Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Muki weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 60 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenlaut Polizze
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)nein„eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist“Art. 1 Pkt. 2.1.1, Seite 2
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme.“Art. 4 Pkt. 2, Seite 2
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes)ja„dem Versicherungsnehmer, dem jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigten“Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 2
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit)ja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Staaten der Erde.“Art. 2 Pkt. 1, Seite 2
Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länderja„Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Staaten der Erde.“Art. 2 Pkt. 1, Seite 2
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeigenicht geregelt
Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser warennicht geregelt
Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mitnicht geregelt
Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträgenicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmersnicht geregelt

Versicherte Hunde

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hundnicht geregelt
Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alternicht geregelt
Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP)nicht geregelt
Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sindnicht geregelt
Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginnnicht geregelt
Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probenicht geregelt
Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderungnicht geregelt
Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis)nicht geregelt
Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildungnicht geregelt
Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildungnicht geregelt
Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtrainingnicht geregelt

Hüter und Angehörige

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichertja„dem jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigten“Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 2
Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionenja„dem jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigten“Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 2
Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut)nicht geregelt
Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie)nein„Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie“Art. 5 Pkt. 3.2, Seite 3
Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflichtnicht geregelt

Schäden durch den Hund

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskostenja, bis zur Versicherungssumme„die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer, dem jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder Verfügungsberechtigten wegen eines Personenschadens“Art. 1 Pkt. 2.1.1, Seite 2
Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden)ja, bis zur Versicherungssumme„Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.“Art. 1 Pkt. 2.2, Seite 2
Tierarztkosten für verletzte fremde Tiereja, bis zur Versicherungssumme„Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.“Art. 1 Pkt. 2.2, Seite 2
Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten)nicht geregelt
Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken)ja, bis zur Versicherungssumme„Nur bei besonderer Vereinbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren.“Art. 1 Pkt. 1.1, Seite 2
Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächennicht geregelt
Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter)nicht geregelt
Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot)nein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn ... Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben“Art. 5 Pkt. 5.1, Seite 3
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern)nicht geregelt

Gemietete und geliehene Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände)nein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn ... Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben“Art. 5 Pkt. 5.1, Seite 3
Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisennein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn ... Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben“Art. 5 Pkt. 5.1, Seite 3
Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventarnein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn ... Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben“Art. 5 Pkt. 5.1, Seite 3
Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachennein„Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn ... Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben“Art. 5 Pkt. 5.1, Seite 3
Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urinnein„Schäden an Sachen durch allmähliche Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit“Art. 5 Pkt. 6, Seite 3

Ausbildung, Sport und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein)nicht geregelt
Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungennicht geregelt
Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert)nicht geregelt
Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert)nicht geregelt
Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund)nicht geregelt
Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht)nicht geregelt

Schutz und Abwehr

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kannnicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskostenja„die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung“Art. 1 Pkt. 2.1.2, Seite 2
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschadenja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Weisung des Versicherers“Art. 4 Pkt. 5.3, Seite 2

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP)nicht geregelt
Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamtnicht geregelt
Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundesnicht geregelt
Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführscheinnicht geregelt
Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren“Art. 6 Pkt. 1.3, Seite 3
Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung)ja„Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos.“Art. 9 Pkt. 3, Seite 4
Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden)ja„Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbeschadet anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen“Art. 9 Pkt. 1.1, Seite 3
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum)ja„Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben.“Art. 5 Pkt. 1, Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
MuKi Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: muki Hundehaftpflicht-Versicherung (M17)
[Seite 1] M17 Hundehaftpflicht-Versicherung (Fassung 2009) INHALTSVERZEICHNIS Artikel 1 Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? Artikel 2 Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)? Artikel 3 Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)? Artikel 4 Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang leistet der Versicherer? Artikel 5 Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)? Artikel 6 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten (Obliegenheiten)? Artikel 7 Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? Artikel 8 Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten Personen)? Artikel 9 Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? Artikel 10 Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend gemacht werden (Gerichtsstand und anzuwendendes Recht)? Artikel 11 In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? 05/2009 muki versicherungsverein auf gegenseitigkeit, a-4820 bad ischl, wirerstraße 10, tel +43 (0)5 0665 - 1000, fax dw - 4400, elementar-kfz@muki.com, www.muki.com, dvr 2110857, fn 251897m 1 [Seite 2] Artikel 1 des Versicherungsschutzes fallenden Versicherungsfall als ein- Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert? getreten, sofern hiefür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 1. Versicherungsfall Ist der erste Versicherungsfall einer Serie während einer Un- 1.1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem Risiko terbrechung des Versicherungsschutzes eingetreten und war „Haltung von Hunden“ entspringt und aus welchem dem Ver- dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des sicherungsnehmer, dem jeweiligen Verwahrer, Betreuer oder Serienschadens nichts bekannt, dann gilt der Serienschaden Verfügungsberechtigten Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) mit dem ersten in den Wiederbeginn des Versicherungsschut- erwachsen oder erwachsen könnten. Nur bei besonderer Ver- zes fallenden Versicherungsfall als eingetreten. einbarung besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzver- pflichtungen aus Schäden an zum Belegen zugeführten Tieren. 3. Bei einem Personenschaden gilt im Zweifel der Versicherungs- 1.2. Serienschaden fall mit der ersten Feststellung der Gesundheitsschädigung Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse durch einen Arzt als eingetreten. gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versiche- rungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Artikel 4 Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen Bis zu welcher Höhe und bis zu welchem Umfang diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder techni- leistet der Versicherer? scher Zusammenhang besteht. 1. Die Versicherungssumme stellt die Höchstleistung des Versi- 2. Versicherungsschutz cherers für einen Versicherungsfall im Sinne des Art. 1, Pkt. 1. 2.1. Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer dar, und zwar auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz 2.1.1. die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem auf mehrere schadenersatzpflichtige Personen erstreckt. Ist Versicherungsnehmer, dem jeweiligen Verwahrer, Betreuer eine Pauschalversicherungssumme vereinbart, so gilt diese für oder Verfügungsberechtigten wegen eines Personenschadens, Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzu- einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzu- führen sind, zusammen. führen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz „Scha- 2. Der Versicherer leistet für die innerhalb eines Versicherungs- denersatzverpflichtungen“ genannt); jahres eingetretenen Versicherungsfälle höchstens das Dreifa- 2.1.2. die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem che der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art. 4, Pkt. 5. 3. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die der Versi- 2.2. Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Ge- cherungsnehmer kraft Gesetzes oder gerichtlicher Anordnung sundheitsschädigung von Menschen. Sachschäden sind die zur Deckung einer Schadenersatzverpflichtung vorzunehmen Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen. hat, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten auf einer Ersatzleistung. elektronischen Speichermedien gelten nicht als Sachschäden. 4. Hat der Versicherungsnehmer Rentenzahlungen zu leisten und Artikel 2 übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme Wo gilt die Versicherung (Örtlicher Geltungsbereich)? oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem- selben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Staaten der Erde. Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages 2. Schadenersatzverpflichtungen (Regressverpflichtungen) ge- zum Kapitalwert der Rente erstattet. Der Kapitalwert der Rente genüber den österreichischen Sozialversicherungsträgern fal- wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbe- len auch unter Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs- tafel und eines Zinsfußes von jährlich 3 Prozent ermittelt (laut fall im Ausland eingetreten ist. Rententafel). Artikel 3 5. Rettungskosten; Kosten Wann gilt die Versicherung (Zeitlicher Geltungsbereich)? 5.1. Die Versicherung umfasst den Ersatz von Rettungskosten. 5.2. Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach 1. Die Versicherung erstreckt sich auf Schadenereignisse, die gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages (Laufzeit Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38, 39 Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der An- und 39a VersVG) eingetreten sind. spruch als unberechtigt erweist. Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Ver- 5.3. Die Versicherung umfasst weiters die Kosten der über Wei- sicherungsschutzes eingetreten sind, deren Ursache jedoch in sung des Versicherers (siehe Art. 6, Pkt. 1.4) geführten Vertei- die Zeit vor Abschluss des Versicherungsvertrages fällt, sind digung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren. nur gedeckt, wenn dem Versicherungsnehmer oder dem Ver- Kosten gemäß den Punkten 5.1 bis 5.3 und Zinsen werden auf sicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages von die Versicherungssumme angerechnet. der Ursache, die zu dem Versicherungsfall geführt hat, nichts bekannt war. 6. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung einer Schaden- ersatzverpflichtung durch Anerkenntnis, Befriedigung oder 2. Ein Serienschaden gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem Vergleich am Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert der erste Versicherungsfall der Serie eingetreten ist, wobei und der Versicherer mittels eingeschriebenen Briefes die Erklä- der zum Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalles vereinbarte rung abgibt, seinen vertragsmäßigen Anteil an Entschädigung Umfang des Versicherungsschutzes maßgebend ist. Wenn der und Kosten zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung Versicherer das Versicherungsverhältnis gemäß Art. 9 kündigt zu halten, hat der Versicherer für den von der erwähnten Er- oder bei Risikowegfall (Art. 9, Pkt. 3), besteht nicht nur für die klärung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes, sondern und Kosten nicht aufzukommen. auch für den nach Beendigung des Vertrages eintretenden Ver- sicherungsfall einer Serie Versicherungsschutz. Ist der erste Artikel 5 Versicherungsfall einer Serie vor Abschluss des Versicherungs- Was ist nicht versichert (Risikoausschlüsse)? vertrages eingetreten und war dem Versicherungsnehmer oder Versicherten vom Eintritt des Serienschadens nichts bekannt, Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die folgenden Bestim- dann gilt der Serienschaden mit dem ersten in die Wirksamkeit mungen: 2 [Seite 3] 1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. pflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von Insbesondere sind anzuzeigen: einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig 1.3.1. der Versicherungsfall; und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleich- 1.3.2. die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; gehalten 1.3.3. die Zustellung einer Strafverfügung sowie die Einleitung 1.1. eine Handlung oder Unterlassung, bei welcher der Schadens- eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen eintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch den Versicherungsnehmer oder den Versicherten; in Kauf genommen wurde (z. B. im Hinblick auf die Wahl einer 1.3.4. alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von kosten- oder zeitsparenden Arbeitsweise); Schadenersatzforderungen. 1.2. die Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von her- 1.4. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer bei der Fest- gestellten oder gelieferten Waren oder geleisteten Arbeiten. stellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unter- stützen. 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- 1.4.1. Der Versicherungsnehmer hat den vom Versicherer bestellten pflichtungen aufgrund des Amtshaftungs- (BGBl. Nr. 20/1949) Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm und des Organhaftpflichtgesetzes (BGBl. Nr. 181/1967), beide alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die in der jeweils geltenden Fassung. Prozessführung zu überlassen. 1.4.2. Ist dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige Einholung der 3. Es besteht kein Versicherungsschutz aus Schäden, die zuge- Weisungen des Versicherers nicht möglich, so hat der Ver- fügt werden sicherungsnehmer aus eigenem innerhalb der vorgeschriebe- 3.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) nen Frist alle gebotenen Prozesshandlungen (auch Einspruch selbst; gegen eine Strafverfügung) vorzunehmen. 3.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige 1.4.3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorher- gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und ige Zustimmung des Versicherers eine Schadenersatzverpflich- absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im ge- tung anzuerkennen, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer meinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Ge- nach den Umständen die Anerkennung nicht ohne offenbare meinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichgestellt); Unbilligkeit verweigern konnte. 4. Der Versicherer leistet keinen Versicherungsschutz für Schäden, 2. Vollmacht des Versicherers die entstehen durch Gewalthandlungen von Staaten oder Der Versicherer ist bevollmächtigt, im Rahmen seiner Verpflich- gegen Staaten und ihre Organe, Gewalthandlungen von politi- tung zur Leistung alle ihm zweckmäßig erscheinenden Erklärun- schen und terroristischen Organisationen, Gewalthandlungen gen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundgebungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks Artikel 7 und Aussperrungen. Wann können Versicherungsansprüche abgetreten oder verpfändet werden? 5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- pflichtungen wegen Schäden an Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- 5.1. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handeln- stellung ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers den Personen entliehen, gemietet, geleast, oder gepachtet haben; weder abgetreten noch verpfändet werden. 5.2. Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn han- delnden Personen in Verwahrung genommen haben, wobei Artikel 8 dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung gilt Wem steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungs- (z.B. Übergabe einer Sache zu Reparatur und/oder Servicear- vertrag zu, wer hat die Pflichten aus dem Versicherungsver- beiten); trag zu erfüllen (Rechtsstellung der am Vertrag beteiligten 5.3. Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den Personen)? für ihn handelnden Personen im Rahmen von bloßen Gefällig- keitsverhältnissen überlassen wurde; Soweit die Versicherung neben Schadenersatzverpflichtun- 5.4. beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, gen des Versicherungsnehmers selbst auch Schadenersatz- Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an verpflichtungen anderer Personen umfasst, sind alle in dem oder mit ihnen entstehen; Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinnge- 6. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzver- mäß anzuwenden; sie sind neben dem Versicherungsnehmer pflichtungen wegen Schäden an Sachen durch allmähliche im gleichen Umfang wie dieser für die Erfüllung der Oblie- Emission oder allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, genheiten verantwortlich. Die Ausübung der Rechte aus dem Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nichtatmosphäri- Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungs- schen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). nehmer zu. Artikel 6 Artikel 9 Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles Wer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles kündigen? zu beachten (Obliegenheiten)? Was gilt bei Wegfall des versicherten Risikos? 1. Obliegenheiten 1. Kündigung im Versicherungsfall Als Obliegenheiten, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des 1.1. Nach dem Eintritt des Schadensfalles ist jeder Teil unbescha- Versicherers nach Maßgabe des § 6 VersVG bewirkt, werden det anderer Rechtsfolgen berechtigt, das Versicherungsver- bestimmt: hältnis zu kündigen, wenn der andere Teil eine ihm im Zusam- 1.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, besonders gefahr- menhang mit dem Schadensfall gesetzlich oder vertraglich drohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billi- auferlegte Pflicht verletzt hat. gerweise verlangen konnte und verlangt hatte, innerhalb einer Insbesondere kann der Versicherungsnehmer kündigen, wenn angemessenen Frist zu beseitigen. Ein Umstand, welcher der Versicherer die Anerkennung eines begründeten Entschä- schon zu einem Schaden geführt hat, gilt im Zweifel als beson- digungsanspruchs ganz oder teilweise verzögert hat, und der ders gefahrdrohend. Versicherer kündigen, wenn der Versicherungsnehmer den Ein- 1.2. Der Versicherungsnehmer hat alles ihm Zumutbare zu tun, tritt oder den Umfang des Schadens durch sein Verhalten vor- um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles sätzlich oder grob fahrlässig beeinflusst oder bei der Ermittlung aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. der Entschädigung eine unwahre Angabe gemacht oder einen 1.3. Er hat den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens für die Ermittlung erheblichen Umstand verschwiegen hat. innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar 1.2. Jeder Teil ist berechtigt, unabhängig vom Vorliegen der Ver- 3 [Seite 4] letzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht durch den des Versicherungsvertrages auf den verbleibenden Umfang. anderen Teil das Versicherungsverhältnis nach Eintritt eines Schadensfalles zu kündigen, wenn 4. Wird der Versicherungsvertrag vorzeitig aufgelöst, so gebührt - die für diesen Schadensfall zu leistende Entschädigung einen dem Versicherer die Prämie nur für die bis dahin verstrichene Betrag von EUR 5.000,- übersteigt oder Vertragslaufzeit. - in der jeweiligen Versicherungsperiode insgesamt bereits zwei Schadensfälle eingetreten sind und die dafür insgesamt 5. Hat der Versicherer mit Rücksicht auf die vereinbarte Vertrags- zu leistende Entschädigung eine Jahresprämie übersteigt. zeit eine Ermäßigung der Prämie gewährt, so kann er bei einer 1.3. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem vorzeitigen Auflösung des Vertrages die Nachzahlung des Be- Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zuläs- trages fordern, um den die Prämie höher bemessen worden sig, wenn die Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen wäre, wenn der Vertrag nur für den Zeitraum geschlossen wor- Pflicht durch den anderen Teil jedoch erst später bekannt den wäre, während dessen er tatsächlich bestanden hat. Macht wurde, auch noch innerhalb eines Monats ab Kenntniserlan- der Versicherer vom Kündigungsrecht gemäß Pkt. 1 Gebrauch gung. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem oder wird der Versicherungsnehmer gemäß Pkt. 2 gekündigt, Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für so kann eine solche Nachzahlung nicht gefordert werden. einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versi- cherungsperiode kündigen. Artikel 10 1.4. Hat der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Wo und wann können Ansprüche aus dem Versicherungsver- Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen trag gerichtlich geltend gemacht werden (Gerichtsstand und einen Entschädigungsanspruch arglistig erhoben, kann der anzuwendendes Recht)? Versicherer innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen. 1. Für die aus diesem Versicherungsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das Gericht des inländi- 2. Konkurs, Ausgleich des Versicherungsnehmers schen Wohnsitzes (Sitzes) des Versicherungsnehmers zustän- Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses oder des dig, soweit dies nach internationalen Übereinkommen zulässig Ausgleichverfahrens über das Vermögen des Versicherungsneh- ist. Es ist österreichisches Recht anzuwenden. mers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Artikel 11 3. Risikowegfall In welcher Form sind Erklärungen abzugeben? Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so er- lischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos. Die Einschrän- Mitteilungen und Erklärungen des Versicherungsnehmers be- kung der behördlichen Zulassung bewirkt die Einschränkung dürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform. Satz- und Druckfehler vorbehalten. 4

Ihr Makler: Norman Nammert, unter der Marke NAMMERT.

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