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Versicherungsmakler / Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Getsafe Comfort: die Bedingungen im Volltext

Eigenständige Hundehaftpflicht mit 10 Mio. Euro, reinen Vermögensschäden, Welpen, Hundesport, Flurschäden, Tierhüterbiss und Ferienunterkünften bis 1 Monat, Europa und weltweit bis 5 Jahre.

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Ich ermächtige Getsafe, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Getsafe auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Getsafe mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Getsafe einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Hundehaftpflicht Comfort von Getsafe (Hunde- und Pferdehaftpflichtversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Getsafe weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 60 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschädenja, bis 10 Mio. €„Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die in der Polizze vereinbarte Versicherungssumme (10.000.000 €) begrenzt.“AHB 3.1.1, Seite 10
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch Personenschäden noch durch Sachschäden verursacht sind (reine Vermögensschäden).“BB-HHV-Comfort 6.1, Seite 14
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres (Maximierung)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Schadenfallkeine„Falls vereinbart, beteiligst du dich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem in der Polizze und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“AHB 3.2, Seite 11
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und weitere Haushaltsangehörige als Halter oder Führer des Hundes)ja„in der Eigenschaft als Halter, Mithalter, Hüter oder Nutzer der in der Polizze genannten Hunde.“BB-HHV-Comfort 2.1, Seite 13
Geltungsbereich (Deutschland, Europa, weltweit)ja„die in den Mitgliedstaaten der EU, der EFTA oder in den europäischen Zwergstaaten eintreten oder“BB-HHV-Comfort 7, Seite 14
Vorübergehender Auslandsaufenthalt mit dem Hund: Höchstdauer und erfasste Länderja„die bei einem vorübergehenden außereuropäischen Auslandsaufenthalt (weltweit) bis zu 5 Jahren eintreten,“BB-HHV-Comfort 7 b), Seite 14
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken (zum Beispiel ein weiterer Hund) bis zur Anzeigenicht geregelt
Besitzstandsgarantie: Leistungen des Vorvertrags gelten weiter, wenn sie besser warennicht geregelt
Best-Leistungs-Garantie: bessere Bedingungen eines anderen Anbieters gelten mitnicht geregelt
Leistungsupdate: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitrag auch für bestehende Verträgeja„ausschließlich zu deinem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen ab der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag.“AVB 6.1, Seite 9
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Versicherungsnehmersnicht geregelt

Versicherte Hunde

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mehrere Hunde in einem Vertrag und Rabatt ab dem zweiten Hundja„Anzahl der versicherten Hunde,“BB-HHV-Comfort 9 b), Seite 15
Welpen aus eigenem Wurf beitragsfrei mitversichert, bis zu welchem Alterja„Jungtiere (Welpen), die nach Abschluss des Versicherungsvertrages vom versicherten Muttertier geboren werden, sind ab ihrer Geburt ebenfalls automatisch vom Versicherungsschutz umfasst.“BB-HHV-Comfort 1.2.2, Seite 12
Listenhunde und Kampfhunde nach Landesrecht versicherbar (in Spanien perros potencialmente peligrosos, PPP)nicht geregelt
Hunde, die bereits gebissen haben oder behördlich als gefährlich eingestuft sindnicht geregelt
Mindest- und Höchstalter des Hundes bei Vertragsbeginnnicht geregelt
Pflegehunde aus dem Tierschutz und Hunde auf Probenicht geregelt
Assistenzhund, Blindenführhund und andere Begleithunde für Menschen mit Behinderungja„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund.“BB-HHV-Comfort 1.8, Seite 12
Therapiehund und Besuchshund (Schule, Pflegeheim, Praxis)ja„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund.“BB-HHV-Comfort 1.8, Seite 12
Rettungshund und Suchhund im Einsatz und in der Ausbildungja„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund.“BB-HHV-Comfort 1.8, Seite 12
Jagdhund im Jagdeinsatz und bei der jagdlichen Ausbildungnein„Nicht versichert sind Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.“BB-HHV-Comfort 1.1, Seite 12
Schutzhund, Schutzdienst und Ausbildung im Beißtrainingja„Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme auch Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern).“BB-HHV-Comfort 1.4, Seite 12

Hüter und Angehörige

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht des nicht gewerbsmäßigen Hundehüters (Freunde, Nachbarn, Verwandte) mitversichertja„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die in deinem Auftrag die Führung der Aufsicht über die versicherten Hunde übernommen haben“BB-HHV-Comfort 2.2.1, Seite 13
Gewerbliche Hundesitter, Gassigeher und Hundepensionenja„Für gewerbsmäßig tätige Tierhüter besteht jedoch nur Versicherungsschutz, soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann.“BB-HHV-Comfort 2.2.2, Seite 13
Personenschäden des Hundehüters selbst (Hund beißt die Person, die ihn betreut)ja, bis zur Versicherungssumme„Haftpflichtansprüche der nach Nr. 2.2 versicherten Tierhüter (z.B. Hüterbiss),“BB-HHV-Comfort 2.3 c), Seite 13
Ansprüche von Angehörigen und Mitversicherten untereinander (Personenschäden in der Familie)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um folgende Ansprüche handelt: a) Personenschäden,“BB-HHV-Comfort 2.3, Seite 13
Führen des Hundes durch Minderjährige und Haftung bei Aufsichtspflichtnicht geregelt

Schäden durch den Hund

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Beißschäden an Personen einschließlich Schmerzensgeld und Behandlungskostenja, bis zur Versicherungssumme„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,“AHB 1, Seite 10
Schäden an Tieren Dritter (zum Beispiel bei einer Beißerei unter Hunden)ja, bis zur Versicherungssumme„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,“AHB 1, Seite 10
Tierarztkosten für verletzte fremde Tierenicht geregelt
Ungewollter Deckakt (Folgekosten bei der Hündin eines Dritten)nicht geregelt
Gewollter Deckakt (Schäden beim vereinbarten Decken)nicht geregelt
Flurschaden auf Feldern, Wiesen und Wildflächenja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Flurschäden“BB-HHV-Comfort 1.5, Seite 12
Verkehrsunfall, den der Hund verursacht (Schäden an Fahrzeugen und Personen Dritter)nicht geregelt
Schäden durch den Hund an geliehenen oder gemieteten Fahrzeugen (Kfz, Wohnmobil, Boot)nein„als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser oder Luftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden“BB-HHV-Comfort 3 b), Seite 13
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (zum Beispiel an geschützten Arten oder Gewässern)nicht geregelt

Gemietete und geliehene Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten Wohnräumen (Türen, Böden, Wände)nein„wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder unberechtigt in Besitz genommen sind“BB-HHV-Comfort 3 c), Seite 13
Schäden an Hotelzimmern und deren Einrichtung auf Reisenja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden am Gebäude sowie an beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften“BB-HHV-Comfort 5.1, Seite 14
Schäden an Ferienwohnungen und Ferienhäusern samt Inventarja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden am Gebäude sowie an beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften“BB-HHV-Comfort 5.1, Seite 14
Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten beweglichen Sachennein„wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder unberechtigt in Besitz genommen sind“BB-HHV-Comfort 3 c), Seite 13
Allmählich entstandene Schäden durch Kratzen, Nagen oder Urinja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen durch tierische Ausscheidungen.“BB-HHV-Comfort 1.6, Seite 12

Ausbildung, Sport und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Besuch von Hundeschule und Hundeausbildung (auch Sachkundekurs und Hundeführschein)ja„am Unterricht eines Hundevereins oder eines gewerblichen Hundetrainers,“BB-HHV-Comfort 1.3, Seite 12
Hundesport, Agility, Turniere, Ausstellungen und Prüfungenja„an Hundesportveranstaltungen, Geschicklichkeitswettbewerben, Rennen und Turnieren (z. B. Agility, Hundeschlittenrennen) oder“BB-HHV-Comfort 1.3, Seite 12
Verstoß gegen die Leinenpflicht (Schaden bleibt versichert)ja„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden, die beim Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb/-schlaufe entstehen.“BB-HHV-Comfort 1.7, Seite 12
Verstoß gegen die Maulkorbpflicht (Schaden bleibt versichert)ja„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden, die beim Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb/-schlaufe entstehen.“BB-HHV-Comfort 1.7, Seite 12
Gewerbliche oder berufliche Nutzung des Hundes (zum Beispiel Wachhund, Bürohund)nein„aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art,“BB-HHV-Comfort 3 a), Seite 13
Hundezucht (Hobbyzucht und gewerbliche Zucht)nicht geregelt

Schutz und Abwehr

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Forderungsausfall: Ersatz, wenn ein fremder Hundehalter den Schaden am Versicherten nicht bezahlen kannnicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts- und Anwaltskostenja„die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und“AHB 2.1, Seite 10
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Hundeschadenja, bis zur Versicherungssumme„die Bestellung eines Verteidigers für dich von uns gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.“AHB 2.3, Seite 10

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erfüllt die Pflichtversicherung nach Landeshundegesetz, österreichischem Landesrecht oder spanischem Recht (Ley 7/2023, PPP)nicht geregelt
Versicherungsbestätigung für Behörde oder Ordnungsamtnicht geregelt
Obliegenheit zur Anmeldung, Hundesteuer, Chip und Registrierung des Hundesnicht geregelt
Obliegenheit zu Wesenstest, Sachkundenachweis oder Hundeführscheinnicht geregelt
Obliegenheit zur behördlichen Erlaubnis für gefährliche Hunde (in Spanien licencia PPP)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Du hast uns umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren“AHB 4.2, Seite 11
Tod, Abgabe oder Wechsel des Hundes (Vertragsende oder Umschreibung)ja„Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der gesamte Vertrag bezüglich dieses Interesses“AVB 3.7, Seite 5
Laufzeit und Kündigung (Frist, tägliche Kündbarkeit, Kündigung nach Schaden)ja„Du hast das Recht, den Vertrag ohne Kündigungsfrist zum vereinbarten Ablauf der Versicherung oder jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen.“AVB 3.4, Seite 5
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, bestimmte Rassen, Hundekämpfe, Schäden am eigenen Eigentum)ja„aller versicherten Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben,“BB-HHV-Comfort 3 h), Seite 13

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Getsafe Insurance AG / Getsafe Digital GmbH (Digitalanbieter)
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Getsafe Hundehaftpflicht Comfort, Versicherungsbedingungen
[Seite 1] Versicherungsbedingungen/ Kundeninformationen Stand: 05.2022 HUNDEHAFTPFLICHT COMFORT www.hellogetsafe.com 1 | 41 [Seite 2] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 INHALTSVERZEICHNIS HUNDEHAFTPFLICHT COMFORT Vorwort 03 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 04-09 Allgemeine Haftpflicht-Bedingungen (AHB) 10-11 Besondere Bedingungen zur Getsafe Hundehaftpflicht „Comfort“ (BB-HHV-Comfort) 12-15 Allgemeine Kundeninformationen 16-18 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht 19 Anhang: Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz 20-25 2 | 25 [Seite 3] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 VORWORT Wir setzen alles daran, das Thema Versicherung so einfach und transparent wie möglich für dich zu machen. Allerdings sind uns in manchen Fällen die Hände gebunden - wie hier bei den vielen, teils komplizierten Vertragsdokumenten, die wir dir zur Verfügung stellen müssen. Aber keine Panik, wir führen dich durch den Versicherungsdschungel. Hier sind als Taschenlexikon schon mal ein paar Begriffe, die in den Vertragsdokumenten immer wieder auftauchen werden. Bei Fragen kannst du uns auch jederzeit in der App schreiben oder per E-Mail an support-at@hellogetsafe.com. Du bist unser Kunde und unser Vertragspartner. Somit bist du auch Versicherungsnehmer (VN), Beitragszahler und versicherte Person (VP). Du sitzt am Lenkrad und steuerst das Geschehen, kannst Erweiterungen aktivieren oder deaktivieren oder die gesamte Geschäftsbeziehung mit uns kündigen. Versicherer bezeichnet hier den jeweils Risikoschutz bietenden Versicherer (andsafe AG), der mit der Getsafe Digital GmbH zusammenarbeitet. Den jeweiligen Versicherer entnimmst du der Polizze, sowie den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Getsafe Digital GmbH ist eingetragen und zugelassen als Versicherungsvertreter (Versicherungsvermittler- register Nummer D-QYBT-RIQKC-30). Diese vertritt den Versicherer und hat von ihm die Vollmacht, Willenserklärungen entgegenzunehmen und zu überbringen. An Getsafe Digital GmbH bezahlst du außerdem die Beiträge, die dann an den jeweiligen Versicherer weitergeleitet werden. Erweiterung Eine Erweiterung ergänzt deinen Versicherungsschutz um die Absicherung zusätzlicher Risiken. Bitte beachte, dass die Zusatzbedingungen der Erweiterungen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergänzen und insoweit von diesen abweichen können. Polizze Sie umschreibt den Inhalt deines Versicherungsvertrages. Hier steht genau, wann der Vertrag beginnt, wann er endet, wie viel du dafür bezahlen musst und welche Bedingungen vereinbart sind. Egal wie viele Module oder Erweiterungen du aktiviert hast, du erhältst immer genau eine digitale Polizze von uns. Sie wird automatisch in der Getsafe-App abgelegt. Natürlich kannst du sie auch exportieren oder ausdrucken. Beitrag (auch „Versicherungsbeitrag“), ist der Betrag, den du – je nach Zahlweise – für deinen Versicherungsschutz zahlen musst. Er wird auch Prämie bzw. Versicherungsprämie genannt. Haushaltsmitglieder sind die mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen und du selbst. 3 | 25 [Seite 4] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 1 Vertragsparteien 2 Versicherungsschutz, Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 3 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung, Beitrag bei vorzeitiger Beendigung 4 Anzeigepflicht vor Vertragsabschluss 5 Weitere Regelungen 6 Bedingungsgarantien 1 Vertragsparteien 1.1 Du Du bist unser Kunde und bezahlst uns die vereinbarten Beiträge. Nach dem Gesetz bist du der „Versicherungsnehmer“. 1.2 Wir Wir sind andsafe (andsafe AG) und Getsafe (Getsafe Digital GmbH). Als andsafe AG sind wir nach dem Gesetz der „Versicherer“ und stehen dir bei versicherten Schäden (Versicherungsfällen) zur Seite. Als Getsafe Digital GmbH, haben wir als Versicherungsvertreter die Vollmacht erteilt bekommen deine Anzeigen und Erklärungen entgegenzunehmen. Somit kümmern wir uns als Getsafe Digital GmbH um den Vertrieb der Produkte und um die Vertragsverwaltung. Darüber hinaus sind wir als Getsafe Digital GmbH berechtigt den Beitrag einzuziehen. 1.3 Versicherte Personen Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich dir zu. Das gilt auch, wenn andere Personen versichert sind und unabhängig davon, wer die Polizze besitzt. Soweit andere Personen versichert sind, sind diese neben dir für die Erfüllung der damit verbundenen Obliegenheiten/Pflichten (insbesondere im Schadensfall) verantwortlich. 1.4 Rechtsnachfolger Alle für dich geltenden Bestimmungen sind auf deinen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchssteller entsprechend anzuwenden. 2 Versicherungsschutz, Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit Zugang der Polizze, zu dem in der Polizze angegebenen Zeitpunkt, sofern der Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig (zur Fälligkeit) bezahlt wird. Zahlst du nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch uns erforderlich. Die vorläufige Deckung endet bei Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen wird und du mit der Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags schuldhaft in Verzug gerätst. Wir sind berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Uns gebührt in diesem Fall der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag. 2.2 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt. Dies erfolgt entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. 2.3 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 4 | 25 [Seite 5] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 2.4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und in der übermittelten Polizze angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen deines Rücktrittsrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit eingezogen werden kann und du der Abbuchung nicht widersprichst. 2.5 Fälligkeit des Folgebeitrags Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit eingezogen werden kann und du der Abbuchung nicht widersprichst. 2.6 Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 38, 39, 39a Versicherungsvertragsgesetz (VersVG – den Gesetzestext findest du im Anhang). Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches auf rückständige Folgebeiträge kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach § 39 VersVG gesetzten Zahlungsfristen erfolgen. 3 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung, Beitrag bei vorzeitiger Beendigung 3.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den in der Polizze angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 3.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien fristgemäß vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungs- nehmers gehört (Verbraucherverträge), werden wir dich vor Beginn der Kündigungsfrist auf die Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hinweisen, dass du zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist hast. 3.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 3.4 Dein Kündigungsrecht Du hast das Recht, den Vertrag ohne Kündigungsfrist zum vereinbarten Ablauf der Versicherung oder jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen. 3.5 Unser Kündigungsrecht Wir haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum vereinbarten Ablauf der Versicherung oder jedes darauffolgenden Jahres, sowie im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dein Vermögen zu kündigen. 3.6 Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Vertragsparteien den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns bzw. dir spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugegangen sein. Du kannst bestimmen, ob deine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei dir wirksam. 3.7 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der gesamte Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen. 5 | 25 [Seite 6] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 3.8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 3.8.1. Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 3.8.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 3.8.2.1 Trittst du vom Versicherungsvertrag rechtmäßig zurück (siehe Rücktrittsbelehrung in den Allgemeinen Kundeninformationen), müssen wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Rücktrittserklärung entfallenden Teil der Beiträge erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Rücktrittsbelehrung auf das Rücktrittsrecht, die Rechtsfolgen des Rücktritts und den zu zahlenden Betrag hingewiesen haben und du zugestimmt hast, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Rücktrittsfrist beginnt. Ist die Rücktrittsbelehrung unterblieben, müssen wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag erstatten. Dies gilt nicht, wenn du Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hast. 3.8.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist (§ 38 Abs. 1 VersVG), steht uns der Beitrag nur für die bis dahin verstrichene Vertragslaufzeit zu. 3.8.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 3.8.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen. 4 Anzeigepflicht vor Vertragsabschluss 4.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Du hast bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung uns alle dir bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir dir nach deiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen. 4.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 4.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt du deine Anzeigepflicht nach 4.1 AVB, können wir vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall stehen uns die für die verstrichene Vertragslaufzeit geleisteten bzw. zu leistenden Beiträge unverändert zu. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn du die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch fahrlässig gemacht hast. Unser Rücktrittsrecht wegen fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn du nachweist, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn du nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Es besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn du die Anzeigepflicht arglistig verletzt hast. 4.2.2 Kündigung Verletzt du deine Anzeigepflicht nach 4.1 AVB schuldlos, können wir den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn du nachweist, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. 4.2.3 Vertragsänderung Ist unser Rücktrittsrecht nach 4.2.1 AVB ausgeschlossen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von dir unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Bist du mit den geänderten Bedingungen nicht einverstanden, kannst du den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Wir haben dich in dieser Mitteilung auf dein Kündigungsrecht hinzuweisen. 6 | 25 [Seite 7] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 4.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht in Textform geltend machen. Dabei müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4.4 Unsere Hinweispflicht Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir dich durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. 4.5 Ausschluss von unseren Rechten Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 4.6 Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 4.7 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn du (oder dein Vertreter) die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hast. 5 Weitere Regelungen 5.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) Eine Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Wenn die Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) zustande gekommen ist, ohne dass du dies wusstest, kannst du die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn du es nicht unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats geltend machst, nachdem du von der Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) Kenntnis erlangt hast. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, uns zugeht. 5.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 5.2.1 Form, zuständige Stelle Die für uns oder für dich bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber uns oder dir erfolgen, sind in Textform (z. B. über E-Mail, Getsafe-App) abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die in der Polizze oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 5.2.2 Änderung deiner E-Mail-Adresse, Anschrifts- oder Namensänderung Sollte sich deine E-Mail-Adresse, deine Anschrift oder dein Name ändern, musst du uns dies unverzüglich mitteilen bzw. selbst in der Getsafe-App abändern. Hast du uns eine Änderung deiner E-Mail-Adresse nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dir gegenüber abzugeben ist, eine Nachricht über dein Kundenkonto in der Getsafe-App oder die Absendung einer E-Mail an die letzte uns bekannte E-Mail-Adresse. Die Erklärung gilt an dem Tag der Absendung als zugegangen. Falls gesetzlich die Schriftform vorgegeben ist, genügt im Fall einer uns nicht bekannt gegebenen Anschriftsänderung für eine Willenserklärung, die wir dir gegenüber abgeben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte uns von dir bekannt gegebene Anschrift. Die Erklärung gilt in diesem Fall drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Änderung deines Namens. 7 | 25 [Seite 8] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 5.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 5.3.1 Erklärungen von dir Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von dir abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss eines bzw. den Rücktritt von einem Versicherungsvertrag; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 5.3.2 Erklärungen von uns Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Polizzen oder deren Nachträge an dich zu übermitteln. 5.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die du im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistest. Eine Beschränkung dieser Vollmacht musst du nur gegen dich gelten lassen, wenn du die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kanntest oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kanntest. 5.4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. Ist ein Anspruch von dir bei uns angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung von uns gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Versicherungsvertrags- gesetzes (VersVG) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). 5.5 Örtlich zuständiges Gericht 5.5.1 Klagen gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das österreichische Gericht zuständig, in dessen Sprengel du zur Zeit der Klageerhebung deinen Sitz, den Sitz deiner Niederlassung, deinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast. 5.5.2 Klagen gegen dich Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen dich bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach deinem Sitz, dem Sitz deiner Niederlassung oder deinem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach deinem gewöhnlichen Aufenthalt. 5.6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht. 5.7 Embargobestimmung (Sanktionsklausel) Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen. 5.8 Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif Wir behalten uns ausdrücklich die Änderung der dem Vertrag zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen und, unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpassung (Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Beitrag, Deckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge vor. Von einer solchen Änderung wirst du gesondert verständigt werden. Wenn du eine solche Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich ablehnst, gilt dein Schweigen als Zustimmung zu dieser Änderung und die geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden Vertragsinhalt. 8 | 25 [Seite 9] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 6 Bedingungsgarantien 6.1 Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und Klauseln ausschließlich zu deinem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen ab der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag. 6.2 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Gültigkeit einer unmittelbar davor bestandenen Vorversicherung fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass du uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützt und deine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtrittst. Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt. 9 | 25 [Seite 10] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 Allgemeine Haftpflicht-Bedingungen (AHB) 1 Gegenstand der Versicherung 2 Versicherte Leistungen 3 Begrenzung der Leistungen 4 Deine Pflichten (Obliegenheiten), Folgen von Pflichtverletzungen 1 Gegenstand der Versicherung Versicherungsschutz besteht im Umfang des versicherten Risikos für den Fall, dass du ● wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), ● das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, ● aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ● von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirst. Als Schadenereignis wird ein Ereignis bezeichnet, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 2 Versicherte Leistungen 2.1 Leistungen Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung deinerseits von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn du aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet bist und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dir ohne Zustimmung von uns abgegeben oder geschlossen worden sind, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist deine Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir dich binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 2.2 Vollmachten 2.2.1 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in deinem Namen abzugeben. 2.2.2 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen dich, sind wir bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kosten in deinem Namen. 2.2.3 Erlangst du oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 2.3 Kostenbeteiligung bei Strafverfahren Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für dich von uns gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 3 Begrenzung der Leistungen 3.1 Versicherungssumme 3.1.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die in der Polizze vereinbarte Versicherungssumme (10.000.000 €) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 10 | 25 [Seite 11] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 3.1.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 3.2 Vereinbarter Selbstbehalt Falls vereinbart, beteiligst du dich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem in der Polizze und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 3.3 Kosten 3.3.1 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 3.3.2 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 3.4 Rentenzahlungen Hast du an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet. Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbetafel OEM 1980/82 und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem du dich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen musst, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 3.5 Verursachung von Mehraufwendungen Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an deinem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 4 Deine Pflichten (Obliegenheiten), Folgen von Pflichtverletzungen 4.1 Du hast alles dir Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären und den entstandenen Schaden gering zu halten. 4.2 Du hast uns umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren, und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich. Insbesondere sind anzuzeigen: a) der Versicherungsfall; b) die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung; c) die Zustellung der Nachricht über die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder Disziplinarverfahrens gegen dich oder den Versicherten; d) alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen. 4.3 Du hast uns bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen. a) Du hast den von uns bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen. b) Ist dir die rechtzeitige Einholung unserer Weisungen nicht möglich, so hast du aus eigenem innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle zweckmäßigen Prozesshandlungen vorzunehmen. 4.4 Eine Verletzung der Obliegenheiten kann zur teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 Absatz 3 VersVG (Gesetzestext im Anhang) führen. Für die Erfüllung der Pflichten sind auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 4.5 Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden. 4.6 Wir sind bevollmächtigt, im Rahmen unserer Verpflichtung zur Leistung alle uns zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in deinem Namen abzugeben. 11 | 25 [Seite 12] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 Besondere Bedingungen zur Getsafe Hundehaftpflicht „Comfort“ (BB-HHV-Comfort) 1 Versichertes Risiko 2 Versicherte Personen 3 Ausschlüsse 4 Fuhrwerke und Fahrzeuge 5 Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften 6 Vermögensschäden 7 Auslandsschäden 8 Beitragsanpassungsklausel 9 Tarifmerkmale 1 Versichertes Risiko 1.1 Risikobeschreibung Wir versichern die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen aus privater Haltung von Hunden. Der Umfang der Versicherung ergibt sich aus den Allgemeingen Versicherungsbedingungen (AVB), Allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen (AHB) und den nachstehenden Besonderen Bedingungen zur Getsafe Hundehaftpflicht (BB-HHV). Nicht versichert sind Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. 1.2 Beitragspflichtige Risiken 1.2.1 Wir benötigen die Informationen, die wir zum Abschluss der Versicherung abgefragt haben, um deinen Beitrag berechnen zu können (beitragsrelevante Angaben). 1.2.2 Jungtiere (Welpen), die nach Abschluss des Versicherungsvertrages vom versicherten Muttertier geboren werden, sind ab ihrer Geburt ebenfalls automatisch vom Versicherungsschutz umfasst. Bis zum Alter von 12 Monaten stellen diese jedoch keine Risikoerweiterung dar und müssen uns erst danach entsprechend angezeigt werden. 1.3 Teilnahme an Unterricht und Veranstaltungen Versicherungsschutz besteht auch bei Verwendung der in der Polizze bezeichneten Hunde zur Teilnahme • am Unterricht eines Hundevereins oder eines gewerblichen Hundetrainers, • an Hundesportveranstaltungen, Geschicklichkeitswettbewerben, Rennen und Turnieren (z. B. Agility, Hundeschlittenrennen) oder • sonstigen Veranstaltungen (z. B. Hundeschauen), sowie der Vorbereitung hierzu (Training). 1.4 Ansprüche von Teilnehmern und Figuranten Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme auch Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern). 1.5 Flurschäden Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Flurschäden (z. B. an landwirtschaftlichen Nutzflächen, Gärten sowie Feldern, Forsten und Weiden). 1.6 Tierische Ausscheidungen Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen durch tierische Ausscheidungen. 1.7 Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb/-schlaufe Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden, die beim Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb/-schlaufe entstehen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden, soweit hierbei bewusst von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften abgewichen wird. 1.8 Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden aus der privaten Nutzung der versicherten Hunde als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund. 12 | 25 [Seite 13] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 2 Versicherte Personen 2.1 Versicherte Halter Versichert sind: a) du, b) deine Familienangehörigen, c) sonstige mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, in der Eigenschaft als Halter, Mithalter, Hüter oder Nutzer der in der Polizze genannten Hunde. 2.2 Mitversicherte Tierhüter 2.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die in deinem Auftrag die Führung der Aufsicht über die versicherten Hunde übernommen haben, in deren Eigenschaft als Hüter der in der Polizze bezeichneten Hunde. 2.2.2 Für gewerbsmäßig tätige Tierhüter besteht jedoch nur Versicherungsschutz, soweit nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann. 2.3 Gegenseitige Ansprüche Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um folgende Ansprüche handelt: a) Personenschäden, b) gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden (z. B. von Versicherern oder Arbeitgebern), c) Haftpflichtansprüche der nach Nr. 2.2 versicherten Tierhüter (z.B. Hüterbiss), d) Haftpflichtansprüche gegen dich, soweit diese nicht von mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen erhoben werden. 3 Ausschlüsse Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht a) aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art, b) als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser oder Luftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden – soweit nicht Versicherungsschutz nach Nr. 4 (Fuhrwerke und Fahrzeuge) besteht, c) wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder unberechtigt in Besitz genommen sind – soweit nicht Versicherungsschutz nach Nr. 5 (Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften) besteht, d) wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden verursacht sind soweit nicht Versicherungsschutz nach Nr. 6 (Vermögensschäden) besteht, e) als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe, f) wegen Sachschäden aufgrund von Krankheiten der versicherten Hunde (Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherten Personen beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben), g) wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder wegen Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen hinausgehen, h) aller versicherten Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, i) wegen Schäden an dir selbst oder an mitversicherten Personen (Eigenschäden) – soweit nicht Versicherungsschutz nach Nr. 2.3 (Gegenseitige Ansprüche) besteht, i) wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 4 Fuhrwerke und Fahrzeuge 4.1 Besitz und Gebrauch von Fuhrwerken Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen aus der Verwendung der bei uns versicherten Hunde als Zugtiere von eigenen oder fremden Kutschen, Schlitten und sonstigen Fuhrwerken (z. B. Dog-Cart). 4.2 Nicht versicherungspflichtige Hundetransportanhänger Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen aus dem privaten Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Hundetransportanhängern. 13 | 25 [Seite 14] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 5 Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften 5.1 Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden am Gebäude sowie an beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (z. B. Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer) sowie in sonstigen Unterkünften, die für eine Mietdauer von bis max. 1 Monat gemietet wurden. 5.2 Ausschlüsse Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, c) Schäden infolge von Schimmelbildung. 6 Vermögensschäden 6.1 Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch Personenschäden noch durch Sachschäden verursacht sind (reine Vermögensschäden). 6.2 Einschränkungen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden aus a) Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, b) Nichteinhaltung von Fristen und Terminen, Fehlbeträgen aus Kassenführung sowie Zahlungsvorgängen aller Art, c) Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit in Leitungs- oder Aufsichtsgremien in Zusammenhang stehen, d) Verletzungen gewerblicher Schutz- und Urheberrechte, bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften und sonstigen bewussten Pflichtverletzungen. 7 Auslandsschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, a) die in den Mitgliedstaaten der EU, der EFTA oder in den europäischen Zwergstaaten eintreten oder b) die bei einem vorübergehenden außereuropäischen Auslandsaufenthalt (weltweit) bis zu 5 Jahren eintreten, soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird. 8 Beitragsanpassungsklausel 8.1 Grundsatz Mindestens einmal im Kalenderjahr überprüfen wir, ob die Beiträge für bestehende Verträge beibehalten werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen (Neukalkulation). 8.2 Vorgehensweise bei der Neukalkulation Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik. Zusammengefasst werden die Verträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen. Neben der bisherigen Schadenentwicklung berücksichtigen wir bei der Neukalkulation auch die voraussichtliche künftige Schadenentwicklung. 8.3 Anpassung des Beitrags Ist unser durchschnittlicher Schadenaufwand (Zahlungen und Reserven für Geschäftsjahresschäden einschließlich Schadenregulierungskosten) seit der letztmaligen Festsetzung des Beitragssatzes um mehr als 5% gestiegen oder gesunken, sind wir berechtigt, den Beitragssatz anzupassen. Der geänderte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträge mit gleichen Versicherungsbedingungen, Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang nicht übersteigen. 8.4 Wirksamwerden der Anpassung Die Anpassung des Beitrags wird für die nächste Versicherungsperiode wirksam. Wir werden dir die Anpassung spätestens einen Monat vor der Fälligkeit mitteilen. In dieser Mitteilung werden wir auch den alten und neuen Beitrag gegenüberstellen. 14 | 25 [Seite 15] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 9 Tarifmerkmale Tarifmerkmale sind alle Informationen, die wir zur Bestimmung des versicherten Risikos und zur Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und in der Polizze dokumentiert haben. Der Beitrag richtet sich nach folgenden Tarifmerkmalen: a) Hunderasse, b) Anzahl der versicherten Hunde, c) Selbstbeteiligung, d) Zahlweise. Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Veränderung von Tarifmerkmalen kann zu einer Beitragssenkung oder Beitragserhöhung führen. Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben von dir günstigeren Merkmalen zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so wird bei Bekanntwerden der richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab Vertragsbeginn den tatsächlichen Tarifmerkmalen angepasst. 15 | 25 [Seite 16] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 Allgemeine Kundeninformationen 1 Information über den Versicherer (Risikoträger) Das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherer und somit dein Vertragspartner ist die andsafe AG. Der Versicherungsvertrag wird im Wege der Dienstleistungsfreiheit aus Deutschland geschlossen. Rechtsform: Aktiengesellschaft Registergericht: Amtsgericht Münster Registernummer: HRB 17592 USt-IdNr.: DE815809102 Sitz der Gesellschaft: Provinzial-Allee 1, 48159 Münster (ladungsfähige Anschrift) Postanschrift: Provinzial-Allee 1, 48159 Münster Vorstand: Dr. Christian Brandt, Michael Hein, Florian Knackstedt, Stephan Reinarz Aufsichtsrat: Nina Schmal (Vorsitzende) 2 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die andsafe AG ist als Schaden- und Unfallversicherer tätig. 3 Informationen über Getsafe Digital GmbH (Konzeptanbieter) Die Getsafe Digital GmbH hat vom Versicherer als dessen Versicherungsvertreter die Vollmacht erhalten, deine Anzeigen und Erklärungen entgegenzunehmen und kümmert sich in dessen Auftrag um die schnelle Bearbeitung in deinem Sinne. Das bedeutet, dass du dich in allen Anliegen, die deinen Versicherungsschutz betreffen am besten direkt an Getsafe Digital GmbH wendest. Darüber hinaus ist Getsafe Digital GmbH berechtigt den Beitrag einzuziehen. Zahlungen an Getsafe Digital GmbH sind mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherer, sprich: als wäre das Geld direkt bei dem Versicherer eingegangen. Rechtsform: GmbH Registergericht: Amtsgericht Mannheim (Deutschland) Registernummer: HRB 723385 USt-IdNr.: DE 294955956 Haus- und Postanschrift: Waldhofer Straße 102, D-69123 Heidelberg (zugleich ladungsfähige Anschrift) Geschäftsführung: Christian Wiens, Marius Simon Die Hauptgeschäftstätigkeit der Getsafe Digital GmbH liegt als registrierter Versicherungsvertreter in der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsprodukten. Für den Fall der Beendigung der bisherigen Risikoträgerschaft erteilst du der Getsafe Digital GmbH den Auftrag und die Vollmacht, den Träger des Versicherungsschutzes (Risikoträger) zu wechseln. Getsafe muss dich mindestens 1 Monat vor dem Stichtag des beabsichtigten Risikoträgerwechsels darüber informieren (z.B. über E-Mail, in der Getsafe-App). Du kannst dies jederzeit widerrufen. 4 Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen (Vertragsgrundlagen) Für das Versicherungsverhältnis zwischen dir und uns gelten ● der Antrag, ● die gesetzlichen Bestimmungen, ● die Polizze inkl. etwaigen Nachträgen, ● die vereinbarten Versicherungsbedingungen, ● die Tarifbestimmungen ● und mit dir getroffene Zusatzvereinbarungen. 5 Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Antrag, der Polizze und den zugrunde liegenden Vertragsbestimmungen entnommen werden. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung. 6 Gesamtpreis der Versicherung / Zusätzliche Kosten Den Gesamtbeitrag einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer, findest du im Antrag und in der Polizze. Bei fehlgeschlagenen Abbuchungsversuchen können dir die anfallenden Kosten (z.B. Bankgebühren) in Rechnung gestellt werden. Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben. 7 Beitragszahlung 16 | 25 [Seite 17] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 Dein Beitrag ist zum jeweiligen Fälligkeitstermin im Voraus zu bezahlen. Dies erfolgt entweder durch laufende Zahlungen (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) oder als Einmalbeitrag. Die Fälligkeit, die gewählte Zahlungsart und deine Zahlweise kannst du in deiner Polizze oder in der Getsafe-App einsehen und in der App auf Wunsch auch ändern. 8 Gültigkeitsdauer des Angebots Die Gültigkeit unseres Angebots – einschließlich des angegebenen Versicherungsbeitrags – ist auf den Tag der Abgabe befristet (d.h. unser Angebot gilt nur bis zum Ende des Tages, an dem du es von uns erhalten hast). 9 Zustandekommen des Vertrags Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch deine und unsere inhaltlich übereinstimmende Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande. Davon bleibt das dir gesetzlich zustehende Rücktrittsrecht (dazu sogleich) unberührt. 10 Rücktrittsbelehrung (1) Du kannst von deinem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten. (2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages (= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor du die Polizze (Versicherungsschein) und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hast. (3) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: Getsafe Digital GmbH, Waldhofer Straße 102, D-69123 Heidelberg, E-Mail: support-at@hellogetsafe.com www.hellogetsafe.com Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass du die Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendest. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich deines Versicherungsvertreters gelangt. (4) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und deine künftigen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Haben wir bereits Deckung gewährt, so gebührt uns ein der Deckungsdauer entsprechende Beitrag (Prämie). Wenn du bereits Beiträge (Prämien) an uns geleistet hast, die über diesen Beitrag (Prämie) hinausgehen, so haben wir sie dir ohne Abzüge zurückzuzahlen. (5) Dein Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem du die Polizze (Versicherungsschein) einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hast. Ende der Rücktrittsbelehrung 11 Laufzeit Der Versicherungsvertrag läuft jeweils ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien von ihrem Kündigungsrecht gemäß den vereinbarten Bedingungen Gebrauch macht. 12 Beendigung des Vertrages Du kannst den Vertrag ohne Kündigungsfrist zum Ablauf kündigen. Am einfachsten kannst du das in der Getsafe-App oder per E-Mail an support-at@hellogetsafe.com erledigen. Wir können den Vertrag zum Ablauf (Ende der Vertragslaufzeit) kündigen. Zusätzlich besteht für uns ein Sonderkündigungsrecht unter anderem in folgenden Fällen: ● im Schadenfall ● bei Nichtzahlung des Folgebeitrags Einzelheiten kannst du den Versicherungsbedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt. 13 Sprache 17 | 25 [Seite 18] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 Die Vertragssprache ist Deutsch (inkl. Vertragsbedingungen, Vertragsinformationen). Auch die Kommunikation während der Laufzeit dieser Versicherung(en) erfolgt in Deutsch. 14 Anzuwendendes Recht, zuständiges Gericht Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der Republik Österreich anwendbar. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen gegen uns ist Heidelberg. Als natürliche Person kannst du aber auch an dem Gericht klagen, in dessen Bezirk du zur Zeit der Klageerhebung deinen festen Wohnsitz hast oder in Ermangelung eines solchen, dein gewöhnlicher Wohnsitz liegt. Falls du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs verlegt hast oder dein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, bestimmt sich abweichend von vorgenannter Regelung die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers. 15 Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörde / Streitbeteiligung Unser oberstes Ziel ist es, stets alle Angelegenheiten zu deiner vollsten Zufriedenheit zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass du Anlass zur Beschwerde siehst. In solchen Fällen kannst du dich an folgende Stellen wenden: Getsafe Beschwerdemanagement Getsafe Digital GmbH, Waldhofer Straße 102, D-69123 Heidelberg E-Mail: beschwerde-at@hellogetsafe.com oder - am einfachsten – über die Getsafe-App mitteilen Versicherungsbeschwerdestelle des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Stubenring 1, 1010 Wien E-Mail: versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at Tel.: +43-1-71100-862516 oder 862501 Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108, D-53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: +49-228 4108-0; Fax: +49-228 4108-1550. Online-Streitbeilegung der Europäischen Union Hast du als Verbraucher den Vertrag elektronisch geschlossen (z. B. über eine Internetseite, eine App oder per E-Mail), kannst du für deine Beschwerde auch die Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen Union (Online Dispute Resolution, ODR) nutzen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/ Deine Beschwerde wird dann über die Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung dem deutschen Versicherungsombudsmann e.V. weitergeleitet. Hinweis Wir möchten dich ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Möglichkeit für dich, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt. 16 Informationen zur Datenverarbeitung Informationen zur Datenverarbeitung durch den Versicherer findest du unter: https://www.hellogetsafe.com/documents/datenschutzinformation_insurance_at.pdf 18 | 25 [Seite 19] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht Mitteilung über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Damit wir deinen Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass du die von uns gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortest. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen du nur geringe Bedeutung beimisst. Bitte beachte, dass du deinen Versicherungsschutz gefährdest, wenn du unrichtige oder unvollständige Angaben machst. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflichten kannst du der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Du bist bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung verpflichtet, alle dir bekannten gefahrerheblichen Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach deiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, bist du auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten können wir nach Maßgabe der §§ 16 bis 21 des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und werden diesfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei. Unser Recht, den Vertrag werden arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten bleibt unberührt (§ 22 VersVG). 19 | 25 [Seite 20] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 Anhang: Auszüge aus dem österreichischen Versicherungsvertragsgesetz (BGBI 2/1959 idFv BGBI I 51/2018) §6 (1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An- zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang, der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam. (5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab- leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. § 11 (1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht. (2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat. (3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist. (4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit wird, ist unwirksam. § 12 (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach zehn Jahren. (2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein. (3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der 20 | 25 [Seite 21] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehindert ist, gehemmt. § 16 (1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. (2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. (3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer, den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist. § 17 (1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht worden ist. (2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist. § 18 Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung zurücktreten. § 19 Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein Verschulden zur Last fällt. § 20 (1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. (2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des Empfanges an zu verzinsen. § 21 Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. § 23 (1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. § 24 (1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monates gegen sich gelten lassen. 21 | 25 [Seite 22] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 (2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. § 25 (1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt. (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr bekannt war. Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. (3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. § 26 Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird. § 27 (1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. (2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen. (3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risiken bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht anzuwenden. § 28 (1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat. § 29 Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll. § 30 Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war. § 31 (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für 22 | 25 [Seite 23] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte. (2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für einen Teil der Gegenstände oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den übrigen Teil zu kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung wirksam wird. (3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung entsprechend anzuwenden. § 38 (1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird. (2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus. § 39 (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein Verschulden verhindert war. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus. § 39 a Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 % (10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht ein. § 51 (1) Wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. (2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges verursacht oder ist sie die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann der Versicherungsnehmer das Verlangen nach Abs. 1 mit Wirkung vom Eintritt der Überversicherung abstellen. (3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst am Schluss der Versicherungsperiode zu zahlen. (4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig. (5) Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt. § 58 (1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen. 23 | 25 [Seite 24] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 (2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben. § 59 (1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be trag haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. (2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom anderen Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zum Ersatz verpflichtet ist. (3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. § 60 (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der später abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie, auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. (2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlossen worden, so kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Prämien verlangen. (3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung Kenntnis erlangt hat. § 64 (Auszug) (2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. § 68 (1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. (3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer der Gefahrtragung entspricht. (4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst nach Kriegsende zu zahlen. § 69 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. (2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand. (3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. 24 | 25 [Seite 25] Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022 § 70 (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat. (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt hat. (3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht. § 71 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. (2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist. 25 | 25

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