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Volltext aufklappen: Getsafe Hundehaftpflicht Comfort, Versicherungsbedingungen
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Versicherungsbedingungen/
Kundeninformationen
Stand: 05.2022
HUNDEHAFTPFLICHT
COMFORT
www.hellogetsafe.com
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
INHALTSVERZEICHNIS
HUNDEHAFTPFLICHT
COMFORT
Vorwort 03
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 04-09
Allgemeine Haftpflicht-Bedingungen (AHB) 10-11
Besondere Bedingungen zur Getsafe Hundehaftpflicht
„Comfort“ (BB-HHV-Comfort) 12-15
Allgemeine Kundeninformationen 16-18
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht 19
Anhang: Auszüge aus dem Versicherungsvertragsgesetz 20-25
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
VORWORT
Wir setzen alles daran, das Thema Versicherung so einfach und transparent wie möglich für dich zu machen.
Allerdings sind uns in manchen Fällen die Hände gebunden - wie hier bei den vielen, teils komplizierten
Vertragsdokumenten, die wir dir zur Verfügung stellen müssen. Aber keine Panik, wir führen dich durch den
Versicherungsdschungel. Hier sind als Taschenlexikon schon mal ein paar Begriffe, die in den
Vertragsdokumenten immer wieder auftauchen werden. Bei Fragen kannst du uns auch jederzeit in der App
schreiben oder per E-Mail an support-at@hellogetsafe.com.
Du bist unser Kunde und unser Vertragspartner. Somit bist du auch Versicherungsnehmer
(VN), Beitragszahler und versicherte Person (VP). Du sitzt am Lenkrad und steuerst das
Geschehen, kannst Erweiterungen aktivieren oder deaktivieren oder die gesamte
Geschäftsbeziehung mit uns kündigen.
Versicherer bezeichnet hier den jeweils Risikoschutz bietenden Versicherer (andsafe AG), der mit der
Getsafe Digital GmbH zusammenarbeitet. Den jeweiligen Versicherer entnimmst du der
Polizze, sowie den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Getsafe Digital GmbH ist eingetragen und zugelassen als Versicherungsvertreter (Versicherungsvermittler-
register Nummer D-QYBT-RIQKC-30). Diese vertritt den Versicherer und hat von ihm die
Vollmacht, Willenserklärungen entgegenzunehmen und zu überbringen. An Getsafe
Digital GmbH bezahlst du außerdem die Beiträge, die dann an den jeweiligen Versicherer
weitergeleitet werden.
Erweiterung Eine Erweiterung ergänzt deinen Versicherungsschutz um die Absicherung zusätzlicher
Risiken. Bitte beachte, dass die Zusatzbedingungen der Erweiterungen die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen ergänzen und insoweit von diesen abweichen können.
Polizze Sie umschreibt den Inhalt deines Versicherungsvertrages. Hier steht genau, wann der
Vertrag beginnt, wann er endet, wie viel du dafür bezahlen musst und welche
Bedingungen vereinbart sind. Egal wie viele Module oder Erweiterungen du aktiviert
hast, du erhältst immer genau eine digitale Polizze von uns. Sie wird automatisch in der
Getsafe-App abgelegt. Natürlich kannst du sie auch exportieren oder ausdrucken.
Beitrag (auch „Versicherungsbeitrag“), ist der Betrag, den du – je nach Zahlweise – für deinen
Versicherungsschutz zahlen musst. Er wird auch Prämie bzw. Versicherungsprämie
genannt.
Haushaltsmitglieder sind die mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen und du selbst.
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
1 Vertragsparteien
2 Versicherungsschutz, Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
3 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung, Beitrag bei vorzeitiger Beendigung
4 Anzeigepflicht vor Vertragsabschluss
5 Weitere Regelungen
6 Bedingungsgarantien
1 Vertragsparteien
1.1 Du
Du bist unser Kunde und bezahlst uns die vereinbarten Beiträge. Nach dem Gesetz bist du der
„Versicherungsnehmer“.
1.2 Wir
Wir sind andsafe (andsafe AG) und Getsafe (Getsafe Digital GmbH).
Als andsafe AG sind wir nach dem Gesetz der „Versicherer“ und stehen dir bei versicherten Schäden
(Versicherungsfällen) zur Seite.
Als Getsafe Digital GmbH, haben wir als Versicherungsvertreter die Vollmacht erteilt bekommen deine
Anzeigen und Erklärungen entgegenzunehmen. Somit kümmern wir uns als Getsafe Digital GmbH um
den Vertrieb der Produkte und um die Vertragsverwaltung. Darüber hinaus sind wir als Getsafe Digital
GmbH berechtigt den Beitrag einzuziehen.
1.3 Versicherte Personen
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich dir zu. Das gilt auch, wenn andere
Personen versichert sind und unabhängig davon, wer die Polizze besitzt.
Soweit andere Personen versichert sind, sind diese neben dir für die Erfüllung der damit verbundenen
Obliegenheiten/Pflichten (insbesondere im Schadensfall) verantwortlich.
1.4 Rechtsnachfolger
Alle für dich geltenden Bestimmungen sind auf deinen Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchssteller
entsprechend anzuwenden.
2 Versicherungsschutz, Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Fälligkeit, Folgen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit Zugang der Polizze, zu dem in der Polizze angegebenen Zeitpunkt,
sofern der Erst- oder Einmalbeitrag rechtzeitig (zur Fälligkeit) bezahlt wird. Zahlst du nicht rechtzeitig,
beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung der Polizze beginnen (vorläufige Deckung), ist die
ausdrückliche Zusage der vorläufigen Deckung durch uns erforderlich. Die vorläufige Deckung endet bei
Annahme des Antrages mit der Einlösung der Polizze. Sie tritt außer Kraft, wenn der Antrag unverändert
angenommen wird und du mit der Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags schuldhaft in Verzug
gerätst. Wir sind berechtigt, die vorläufige Deckung mit der Frist von zwei Wochen zu kündigen. Uns
gebührt in diesem Fall der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag.
2.2 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt. Dies erfolgt entweder durch laufende
Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
2.3 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
der Vertragsdauer.
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2.4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und in der
übermittelten Polizze angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
Bestehen deines Rücktrittsrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige
Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit eingezogen werden kann und du der Abbuchung
nicht widersprichst.
2.5 Fälligkeit des Folgebeitrags
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit eingezogen werden kann und du der Abbuchung
nicht widersprichst.
2.6 Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung
Für die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung gelten die §§ 38, 39, 39a Versicherungsvertragsgesetz
(VersVG – den Gesetzestext findest du im Anhang). Die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches auf
rückständige Folgebeiträge kann nur innerhalb eines Jahres nach Ablauf der nach § 39 VersVG gesetzten
Zahlungsfristen erfolgen.
3 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung, Beitrag bei vorzeitiger Beendigung
3.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den in der Polizze angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
3.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien fristgemäß vor dem Ablauf der jeweiligen
Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
Bei Versicherungsverträgen, deren Abschluss nicht zum Betrieb eines Unternehmens des Versicherungs-
nehmers gehört (Verbraucherverträge), werden wir dich vor Beginn der Kündigungsfrist auf die
Rechtsfolgen der Vertragsverlängerung bei unterlassener Kündigung so rechtzeitig hinweisen, dass du zur
Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eine angemessene Frist hast.
3.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne
dass es einer Kündigung bedarf.
3.4 Dein Kündigungsrecht
Du hast das Recht, den Vertrag ohne Kündigungsfrist zum vereinbarten Ablauf der Versicherung oder
jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen.
3.5 Unser Kündigungsrecht
Wir haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum vereinbarten Ablauf der
Versicherung oder jedes darauffolgenden Jahres, sowie im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über dein Vermögen zu kündigen.
3.6 Kündigungsrecht nach einem Versicherungsfall
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns bzw. dir spätestens einen Monat nach dem Abschluss der
Verhandlungen über die Entschädigung zugegangen sein.
Du kannst bestimmen, ob deine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei dir wirksam.
3.7 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet
der gesamte Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangen.
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
3.8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
3.8.1. Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum
entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
3.8.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
3.8.2.1 Trittst du vom Versicherungsvertrag rechtmäßig zurück (siehe Rücktrittsbelehrung in den Allgemeinen
Kundeninformationen), müssen wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Rücktrittserklärung entfallenden
Teil der Beiträge erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Rücktrittsbelehrung auf das Rücktrittsrecht,
die Rechtsfolgen des Rücktritts und den zu zahlenden Betrag hingewiesen haben und du zugestimmt hast,
dass der Versicherungsschutz vor Ende der Rücktrittsfrist beginnt.
Ist die Rücktrittsbelehrung unterblieben, müssen wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr
gezahlten Beitrag erstatten. Dies gilt nicht, wenn du Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen hast.
3.8.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so
steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag
nicht rechtzeitig gezahlt worden ist (§ 38 Abs. 1 VersVG), steht uns der Beitrag nur für die bis dahin
verstrichene Vertragslaufzeit zu.
3.8.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht
uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
3.8.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.
4 Anzeigepflicht vor Vertragsabschluss
4.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Du hast bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung uns alle dir bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir dir nach deiner
Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen.
4.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
4.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt du deine Anzeigepflicht nach 4.1 AVB, können wir vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall stehen
uns die für die verstrichene Vertragslaufzeit geleisteten bzw. zu leistenden Beiträge unverändert zu. Im Fall
des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn du die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
vorsätzlich noch fahrlässig gemacht hast.
Unser Rücktrittsrecht wegen fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn du nachweist,
dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingungen geschlossen hätten.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen,
wenn du nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Es besteht
jedoch kein Versicherungsschutz, wenn du die Anzeigepflicht arglistig verletzt hast.
4.2.2 Kündigung
Verletzt du deine Anzeigepflicht nach 4.1 AVB schuldlos, können wir den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn du nachweist, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten.
4.2.3 Vertragsänderung
Ist unser Rücktrittsrecht nach 4.2.1 AVB ausgeschlossen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten, werden die anderen
Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von dir unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
Bist du mit den geänderten Bedingungen nicht einverstanden, kannst du den Vertrag jederzeit mit
sofortiger Wirkung kündigen. Wir haben dich in dieser Mitteilung auf dein Kündigungsrecht hinzuweisen.
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4.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats
ab Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht in Textform geltend machen. Dabei müssen wir die
Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4.4 Unsere Hinweispflicht
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir dich
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
hingewiesen haben.
4.5 Ausschluss von unseren Rechten
Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
4.6 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
4.7 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn du (oder dein Vertreter) die Anzeigepflicht vorsätzlich
oder arglistig verletzt hast.
5 Weitere Regelungen
5.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung (Doppelversicherung)
Eine Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
Versicherungsverträgen versichert ist.
Wenn die Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) zustande gekommen ist, ohne dass du dies
wusstest, kannst du die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn du es nicht unverzüglich, längstens aber innerhalb eines Monats
geltend machst, nachdem du von der Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) Kenntnis erlangt hast.
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, uns
zugeht.
5.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
5.2.1 Form, zuständige Stelle
Die für uns oder für dich bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen
und die unmittelbar gegenüber uns oder dir erfolgen, sind in Textform (z. B. über E-Mail, Getsafe-App)
abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die in der Polizze oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
5.2.2 Änderung deiner E-Mail-Adresse, Anschrifts- oder Namensänderung
Sollte sich deine E-Mail-Adresse, deine Anschrift oder dein Name ändern, musst du uns dies unverzüglich
mitteilen bzw. selbst in der Getsafe-App abändern.
Hast du uns eine Änderung deiner E-Mail-Adresse nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
dir gegenüber abzugeben ist, eine Nachricht über dein Kundenkonto in der Getsafe-App oder die
Absendung einer E-Mail an die letzte uns bekannte E-Mail-Adresse. Die Erklärung gilt an dem Tag der
Absendung als zugegangen.
Falls gesetzlich die Schriftform vorgegeben ist, genügt im Fall einer uns nicht bekannt gegebenen
Anschriftsänderung für eine Willenserklärung, die wir dir gegenüber abgeben, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefs an die letzte uns von dir bekannt gegebene Anschrift. Die Erklärung gilt in diesem
Fall drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
Änderung deines Namens.
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
5.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
5.3.1 Erklärungen von dir
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von dir abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
betreffend
a) den Abschluss eines bzw. den Rücktritt von einem Versicherungsvertrag;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
5.3.2 Erklärungen von uns
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Polizzen oder deren Nachträge
an dich zu übermitteln.
5.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die du im Zusammenhang
mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistest. Eine Beschränkung
dieser Vollmacht musst du nur gegen dich gelten lassen, wenn du die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kanntest oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kanntest.
5.4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten
zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche
erst nach zehn Jahren.
Ist ein Anspruch von dir bei uns angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Einlangen einer
schriftlichen Entscheidung von uns gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer der Ablehnung
derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet ist.
Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Versicherungsvertrags-
gesetzes (VersVG) und des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
5.5 Örtlich zuständiges Gericht
5.5.1 Klagen gegen uns
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das österreichische Gericht zuständig, in dessen Sprengel du zur Zeit der Klageerhebung
deinen Sitz, den Sitz deiner Niederlassung, deinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, deinen
gewöhnlichen Aufenthalt hast.
5.5.2 Klagen gegen dich
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen dich bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
deinem Sitz, dem Sitz deiner Niederlassung oder deinem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach deinem
gewöhnlichen Aufenthalt.
5.6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt österreichisches Recht.
5.7 Embargobestimmung (Sanktionsklausel)
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Republik Österreich entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten
von Amerika, soweit dem nicht europäische oder österreichische Rechtsvorschriften entgegenstehen.
5.8 Angebot auf Änderung von Bedingungen und Tarif
Wir behalten uns ausdrücklich die Änderung der dem Vertrag zu Grunde liegenden
Versicherungsbedingungen und, unbeschadet einer vertraglich vereinbarten Indexanpassung
(Indexierung), des vereinbarten Tarifs (Beitrag, Deckungsumfang) mit Wirkung für bestehende Verträge
vor. Von einer solchen Änderung wirst du gesondert verständigt werden. Wenn du eine solche Änderung
nicht innerhalb von sechs Wochen ausdrücklich ablehnst, gilt dein Schweigen als Zustimmung zu dieser
Änderung und die geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden Vertragsinhalt.
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
6 Bedingungsgarantien
6.1 Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Werden die dieser Versicherung zugrundeliegenden vereinbarten Bedingungen und Klauseln
ausschließlich zu deinem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen ab
der nächsten Hauptfälligkeit auch für diesen Vertrag.
6.2 Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser
Versicherung eingetreten ist oder in die Gültigkeit einer unmittelbar davor bestandenen Vorversicherung
fällt, werden wir die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises der Zuständigkeit
ablehnen.
Können wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist,
treten wir im Rahmen des mit uns vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern und soweit
die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies
setzt voraus, dass du uns soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unterstützt und deine
diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an uns abtrittst.
Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der
Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
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Allgemeine Haftpflicht-Bedingungen (AHB)
1 Gegenstand der Versicherung
2 Versicherte Leistungen
3 Begrenzung der Leistungen
4 Deine Pflichten (Obliegenheiten), Folgen von Pflichtverletzungen
1 Gegenstand der Versicherung
Versicherungsschutz besteht im Umfang des versicherten Risikos für den Fall, dass du
● wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
(Versicherungsfall),
● das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
● aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
● von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wirst.
Als Schadenereignis wird ein Ereignis bezeichnet, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt
es nicht an.
2 Versicherte Leistungen
2.1 Leistungen
Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung deinerseits von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn du aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet bist und wir hierdurch gebunden sind.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die von dir ohne Zustimmung von uns abgegeben oder geschlossen
worden sind, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden
hätte.
Ist deine Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir dich binnen
zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
2.2 Vollmachten
2.2.1 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in deinem Namen abzugeben.
2.2.2 Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen dich,
sind wir bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kosten in
deinem Namen.
2.2.3 Erlangst du oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
Rente zu fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
2.3 Kostenbeteiligung bei Strafverfahren
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für dich von uns
gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
3 Begrenzung der Leistungen
3.1 Versicherungssumme
3.1.1 Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die in der Polizze vereinbarte
Versicherungssumme (10.000.000 €) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
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3.1.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall (Serienschaden), der zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
3.2 Vereinbarter Selbstbehalt
Falls vereinbart, beteiligst du dich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit
einem in der Polizze und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
3.3 Kosten
3.3.1 Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
3.3.2 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur
Gesamthöhe dieser Ansprüche.
3.4 Rentenzahlungen
Hast du an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall
noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis
der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
Der Kapitalwert der Rente wird zu diesem Zweck aufgrund der österreichischen Sterbetafel OEM 1980/82
und eines Zinsfußes von jährlich 3 % ermittelt.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem du dich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen musst,
wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen
Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
3.5 Verursachung von Mehraufwendungen
Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
Vergleich an deinem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
4 Deine Pflichten (Obliegenheiten), Folgen von Pflichtverletzungen
4.1 Du hast alles dir Zumutbare zu tun, um Ursachen, Hergang und Folgen des Versicherungsfalles aufzuklären
und den entstandenen Schaden gering zu halten.
4.2 Du hast uns umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, zu informieren,
und zwar schriftlich, falls erforderlich auch fernmündlich oder fernschriftlich.
Insbesondere sind anzuzeigen:
a) der Versicherungsfall;
b) die Geltendmachung einer Schadenersatzforderung;
c) die Zustellung der Nachricht über die Einleitung eines Straf-, Verwaltungsstraf- oder
Disziplinarverfahrens gegen dich oder den Versicherten;
d) alle Maßnahmen Dritter zur gerichtlichen Durchsetzung von Schadenersatzforderungen.
4.3 Du hast uns bei der Feststellung und Erledigung oder Abwehr des Schadens zu unterstützen.
a) Du hast den von uns bestellten Anwalt (Verteidiger, Rechtsbeistand) zu bevollmächtigen, ihm alle von
ihm benötigten Informationen zu geben und ihm die Prozessführung zu überlassen.
b) Ist dir die rechtzeitige Einholung unserer Weisungen nicht möglich, so hast du aus eigenem innerhalb
der vorgeschriebenen Frist alle zweckmäßigen Prozesshandlungen vorzunehmen.
4.4 Eine Verletzung der Obliegenheiten kann zur teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers
gemäß § 6 Absatz 3 VersVG (Gesetzestext im Anhang) führen.
Für die Erfüllung der Pflichten sind auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
4.5 Der Versicherungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.
4.6 Wir sind bevollmächtigt, im Rahmen unserer Verpflichtung zur Leistung alle uns zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen in deinem Namen abzugeben.
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
Besondere Bedingungen zur Getsafe
Hundehaftpflicht „Comfort“ (BB-HHV-Comfort)
1 Versichertes Risiko
2 Versicherte Personen
3 Ausschlüsse
4 Fuhrwerke und Fahrzeuge
5 Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften
6 Vermögensschäden
7 Auslandsschäden
8 Beitragsanpassungsklausel
9 Tarifmerkmale
1 Versichertes Risiko
1.1 Risikobeschreibung
Wir versichern die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen aus privater Haltung von Hunden. Der
Umfang der Versicherung ergibt sich aus den Allgemeingen Versicherungsbedingungen (AVB),
Allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen (AHB) und den nachstehenden Besonderen Bedingungen zur
Getsafe Hundehaftpflicht (BB-HHV).
Nicht versichert sind Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine
Jagdhaftpflichtversicherung besteht.
1.2 Beitragspflichtige Risiken
1.2.1 Wir benötigen die Informationen, die wir zum Abschluss der Versicherung abgefragt haben, um deinen
Beitrag berechnen zu können (beitragsrelevante Angaben).
1.2.2 Jungtiere (Welpen), die nach Abschluss des Versicherungsvertrages vom versicherten Muttertier geboren
werden, sind ab ihrer Geburt ebenfalls automatisch vom Versicherungsschutz umfasst. Bis zum Alter von
12 Monaten stellen diese jedoch keine Risikoerweiterung dar und müssen uns erst danach entsprechend
angezeigt werden.
1.3 Teilnahme an Unterricht und Veranstaltungen
Versicherungsschutz besteht auch bei Verwendung der in der Polizze bezeichneten Hunde zur Teilnahme
• am Unterricht eines Hundevereins oder eines gewerblichen Hundetrainers,
• an Hundesportveranstaltungen, Geschicklichkeitswettbewerben, Rennen und Turnieren (z. B. Agility,
Hundeschlittenrennen) oder
• sonstigen Veranstaltungen (z. B. Hundeschauen),
sowie der Vorbereitung hierzu (Training).
1.4 Ansprüche von Teilnehmern und Figuranten
Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme auch Haftpflichtansprüche der
anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern).
1.5 Flurschäden
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Flurschäden (z. B. an
landwirtschaftlichen Nutzflächen, Gärten sowie Feldern, Forsten und Weiden).
1.6 Tierische Ausscheidungen
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen durch tierische Ausscheidungen.
1.7 Führen von Hunden ohne Leine oder Maulkorb/-schlaufe
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden, die beim Führen von
Hunden ohne Leine oder Maulkorb/-schlaufe entstehen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen
reiner Vermögensschäden, soweit hierbei bewusst von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
abgewichen wird.
1.8 Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden aus der privaten
Nutzung der versicherten Hunde als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund.
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
2 Versicherte Personen
2.1 Versicherte Halter
Versichert sind:
a) du,
b) deine Familienangehörigen,
c) sonstige mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,
in der Eigenschaft als Halter, Mithalter, Hüter oder Nutzer der in der Polizze genannten Hunde.
2.2 Mitversicherte Tierhüter
2.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die in deinem Auftrag die Führung der Aufsicht
über die versicherten Hunde übernommen haben, in deren Eigenschaft als Hüter der in der Polizze
bezeichneten Hunde.
2.2.2 Für gewerbsmäßig tätige Tierhüter besteht jedoch nur Versicherungsschutz, soweit nicht anderweitig
Haftpflichtschutz erlangt werden kann.
2.3 Gegenseitige Ansprüche
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es
sich um folgende Ansprüche handelt:
a) Personenschäden,
b) gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden (z. B. von Versicherern oder
Arbeitgebern),
c) Haftpflichtansprüche der nach Nr. 2.2 versicherten Tierhüter (z.B. Hüterbiss),
d) Haftpflichtansprüche gegen dich, soweit diese nicht von mit dir in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen erhoben werden.
3 Ausschlüsse
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in
Vereinigungen aller Art,
b) als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser oder Luftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden
– soweit nicht Versicherungsschutz nach Nr. 4 (Fuhrwerke und Fahrzeuge) besteht,
c) wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen
oder unberechtigt in Besitz genommen sind – soweit nicht Versicherungsschutz nach Nr. 5 (Schäden
an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften) besteht,
d) wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden verursacht sind
soweit nicht Versicherungsschutz nach Nr. 6 (Vermögensschäden) besteht,
e) als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
dieser gelagerten Stoffe,
f) wegen Sachschäden aufgrund von Krankheiten der versicherten Hunde (Versicherungsschutz besteht,
wenn die versicherten Personen beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt
haben),
g) wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder wegen Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der
versicherten Personen hinausgehen,
h) aller versicherten Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben,
i) wegen Schäden an dir selbst oder an mitversicherten Personen (Eigenschäden) – soweit nicht
Versicherungsschutz nach Nr. 2.3 (Gegenseitige Ansprüche) besteht,
i) wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
4 Fuhrwerke und Fahrzeuge
4.1 Besitz und Gebrauch von Fuhrwerken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen aus der Verwendung der bei uns
versicherten Hunde als Zugtiere von eigenen oder fremden Kutschen, Schlitten und sonstigen Fuhrwerken
(z. B. Dog-Cart).
4.2 Nicht versicherungspflichtige Hundetransportanhänger
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen aus dem privaten Besitz und
Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Hundetransportanhängern.
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
5 Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften
5.1 Schäden an Gebäuden und Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte Personen wegen Schäden am Gebäude sowie
an beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (z. B. Ferienwohnung/-haus,
Hotelzimmer) sowie in sonstigen Unterkünften, die für eine Mietdauer von bis max. 1 Monat gemietet
wurden.
5.2 Ausschlüsse
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen
a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro-
und Gasgeräten,
c) Schäden infolge von Schimmelbildung.
6 Vermögensschäden
6.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden. Dies gilt auch, wenn diese weder
durch Personenschäden noch durch Sachschäden verursacht sind (reine Vermögensschäden).
6.2 Einschränkungen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden aus
a) Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
b) Nichteinhaltung von Fristen und Terminen, Fehlbeträgen aus Kassenführung sowie
Zahlungsvorgängen aller Art,
c) Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit in Leitungs- oder Aufsichtsgremien in Zusammenhang
stehen,
d) Verletzungen gewerblicher Schutz- und Urheberrechte, bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
behördlichen Vorschriften und sonstigen bewussten Pflichtverletzungen.
7 Auslandsschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle,
a) die in den Mitgliedstaaten der EU, der EFTA oder in den europäischen Zwergstaaten eintreten oder
b) die bei einem vorübergehenden außereuropäischen Auslandsaufenthalt (weltweit) bis zu 5 Jahren
eintreten,
soweit der inländische Wohnsitz beibehalten wird.
8 Beitragsanpassungsklausel
8.1 Grundsatz
Mindestens einmal im Kalenderjahr überprüfen wir, ob die Beiträge für bestehende Verträge beibehalten
werden können oder ob sie erhöht oder abgesenkt werden müssen (Neukalkulation).
8.2 Vorgehensweise bei der Neukalkulation
Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der
Versicherungstechnik. Zusammengefasst werden die Verträge, die nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen. Neben der bisherigen
Schadenentwicklung berücksichtigen wir bei der Neukalkulation auch die voraussichtliche künftige
Schadenentwicklung.
8.3 Anpassung des Beitrags
Ist unser durchschnittlicher Schadenaufwand (Zahlungen und Reserven für Geschäftsjahresschäden
einschließlich Schadenregulierungskosten) seit der letztmaligen Festsetzung des Beitragssatzes um mehr
als 5% gestiegen oder gesunken, sind wir berechtigt, den Beitragssatz anzupassen. Der geänderte Beitrag
darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträge
mit gleichen Versicherungsbedingungen, Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang nicht
übersteigen.
8.4 Wirksamwerden der Anpassung
Die Anpassung des Beitrags wird für die nächste Versicherungsperiode wirksam. Wir werden dir die
Anpassung spätestens einen Monat vor der Fälligkeit mitteilen. In dieser Mitteilung werden wir auch den
alten und neuen Beitrag gegenüberstellen.
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
9 Tarifmerkmale
Tarifmerkmale sind alle Informationen, die wir zur Bestimmung des versicherten Risikos und zur
Berechnung des Beitrages im Antrag abfragt und in der Polizze dokumentiert haben.
Der Beitrag richtet sich nach folgenden Tarifmerkmalen:
a) Hunderasse,
b) Anzahl der versicherten Hunde,
c) Selbstbeteiligung,
d) Zahlweise.
Die Zuordnung zu den Tarifmerkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Veränderung von Tarifmerkmalen kann zu einer Beitragssenkung oder Beitragserhöhung führen.
Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben von dir günstigeren
Merkmalen zugeordnet oder diese Zuordnung während der Vertragslaufzeit schuldhaft beibehalten, so
wird bei Bekanntwerden der richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab Vertragsbeginn den
tatsächlichen Tarifmerkmalen angepasst.
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
Allgemeine Kundeninformationen
1 Information über den Versicherer (Risikoträger)
Das Versicherungsunternehmen bzw. der Versicherer und somit dein Vertragspartner ist die andsafe AG.
Der Versicherungsvertrag wird im Wege der Dienstleistungsfreiheit aus Deutschland geschlossen.
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Registergericht: Amtsgericht Münster
Registernummer: HRB 17592
USt-IdNr.: DE815809102
Sitz der Gesellschaft: Provinzial-Allee 1, 48159 Münster (ladungsfähige Anschrift)
Postanschrift: Provinzial-Allee 1, 48159 Münster
Vorstand: Dr. Christian Brandt, Michael Hein, Florian Knackstedt, Stephan Reinarz
Aufsichtsrat: Nina Schmal (Vorsitzende)
2 Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Die andsafe AG ist als Schaden- und Unfallversicherer tätig.
3 Informationen über Getsafe Digital GmbH (Konzeptanbieter)
Die Getsafe Digital GmbH hat vom Versicherer als dessen Versicherungsvertreter die Vollmacht erhalten,
deine Anzeigen und Erklärungen entgegenzunehmen und kümmert sich in dessen Auftrag um die
schnelle Bearbeitung in deinem Sinne. Das bedeutet, dass du dich in allen Anliegen, die deinen
Versicherungsschutz betreffen am besten direkt an Getsafe Digital GmbH wendest. Darüber hinaus ist
Getsafe Digital GmbH berechtigt den Beitrag einzuziehen. Zahlungen an Getsafe Digital GmbH sind mit
befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherer, sprich: als wäre das Geld direkt bei dem Versicherer
eingegangen.
Rechtsform: GmbH
Registergericht: Amtsgericht Mannheim (Deutschland)
Registernummer: HRB 723385
USt-IdNr.: DE 294955956
Haus- und Postanschrift: Waldhofer Straße 102, D-69123 Heidelberg (zugleich ladungsfähige Anschrift)
Geschäftsführung: Christian Wiens, Marius Simon
Die Hauptgeschäftstätigkeit der Getsafe Digital GmbH liegt als registrierter Versicherungsvertreter in der
Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsprodukten.
Für den Fall der Beendigung der bisherigen Risikoträgerschaft erteilst du der Getsafe Digital GmbH den
Auftrag und die Vollmacht, den Träger des Versicherungsschutzes (Risikoträger) zu wechseln. Getsafe muss
dich mindestens 1 Monat vor dem Stichtag des beabsichtigten Risikoträgerwechsels darüber informieren
(z.B. über E-Mail, in der Getsafe-App). Du kannst dies jederzeit widerrufen.
4 Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen (Vertragsgrundlagen)
Für das Versicherungsverhältnis zwischen dir und uns gelten
● der Antrag,
● die gesetzlichen Bestimmungen,
● die Polizze inkl. etwaigen Nachträgen,
● die vereinbarten Versicherungsbedingungen,
● die Tarifbestimmungen
● und mit dir getroffene Zusatzvereinbarungen.
5 Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Antrag, der Polizze und den zugrunde
liegenden Vertragsbestimmungen entnommen werden. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über
Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung.
6 Gesamtpreis der Versicherung / Zusätzliche Kosten
Den Gesamtbeitrag einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer, findest du im Antrag und in der
Polizze.
Bei fehlgeschlagenen Abbuchungsversuchen können dir die anfallenden Kosten (z.B. Bankgebühren) in
Rechnung gestellt werden. Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht
erhoben.
7 Beitragszahlung
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
Dein Beitrag ist zum jeweiligen Fälligkeitstermin im Voraus zu bezahlen. Dies erfolgt entweder durch
laufende Zahlungen (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich) oder als Einmalbeitrag.
Die Fälligkeit, die gewählte Zahlungsart und deine Zahlweise kannst du in deiner Polizze oder in der
Getsafe-App einsehen und in der App auf Wunsch auch ändern.
8 Gültigkeitsdauer des Angebots
Die Gültigkeit unseres Angebots – einschließlich des angegebenen Versicherungsbeitrags – ist auf den Tag
der Abgabe befristet (d.h. unser Angebot gilt nur bis zum Ende des Tages, an dem du es von uns erhalten
hast).
9 Zustandekommen des Vertrags
Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch deine und unsere inhaltlich übereinstimmende
Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande. Davon bleibt das dir gesetzlich zustehende
Rücktrittsrecht (dazu sogleich) unberührt.
10 Rücktrittsbelehrung
(1) Du kannst von deinem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
geschriebener Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zurücktreten.
(2) Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Verständigung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages
(= Zusendung der Polizze bzw. Versicherungsschein), jedoch nicht, bevor du die Polizze
(Versicherungsschein) und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die
Prämienfestsetzung oder -änderung und diese Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hast.
(3) Die Rücktrittserklärung ist zu richten an:
Getsafe Digital GmbH,
Waldhofer Straße 102, D-69123 Heidelberg,
E-Mail: support-at@hellogetsafe.com
www.hellogetsafe.com
Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass du die Rücktrittserklärung vor Ablauf der
Rücktrittsfrist absendest. Die Erklärung ist auch wirksam, wenn sie in den Machtbereich deines
Versicherungsvertreters gelangt.
(4) Mit dem Rücktritt enden ein allfällig bereits gewährter Versicherungsschutz und deine künftigen
Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag. Haben wir bereits Deckung gewährt, so gebührt uns
ein der Deckungsdauer entsprechende Beitrag (Prämie). Wenn du bereits Beiträge (Prämien) an uns
geleistet hast, die über diesen Beitrag (Prämie) hinausgehen, so haben wir sie dir ohne Abzüge
zurückzuzahlen.
(5) Dein Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat, nachdem du die Polizze (Versicherungsschein)
einschließlich dieser Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hast.
Ende der Rücktrittsbelehrung
11 Laufzeit
Der Versicherungsvertrag läuft jeweils ein Jahr und verlängert sich stillschweigend um ein Jahr und weiter
von Jahr zu Jahr, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien von ihrem Kündigungsrecht gemäß den
vereinbarten Bedingungen Gebrauch macht.
12 Beendigung des Vertrages
Du kannst den Vertrag ohne Kündigungsfrist zum Ablauf kündigen. Am einfachsten kannst du das in der
Getsafe-App oder per E-Mail an support-at@hellogetsafe.com erledigen.
Wir können den Vertrag zum Ablauf (Ende der Vertragslaufzeit) kündigen. Zusätzlich besteht für uns ein
Sonderkündigungsrecht unter anderem in folgenden Fällen:
● im Schadenfall
● bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
Einzelheiten kannst du den Versicherungsbedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündigungsrechte
bleiben hiervon unberührt.
13 Sprache
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
Die Vertragssprache ist Deutsch (inkl. Vertragsbedingungen, Vertragsinformationen). Auch die
Kommunikation während der Laufzeit dieser Versicherung(en) erfolgt in Deutsch.
14 Anzuwendendes Recht, zuständiges Gericht
Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der Republik Österreich anwendbar.
Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen gegen uns ist Heidelberg. Als natürliche Person kannst du aber
auch an dem Gericht klagen, in dessen Bezirk du zur Zeit der Klageerhebung deinen festen Wohnsitz hast
oder in Ermangelung eines solchen, dein gewöhnlicher Wohnsitz liegt.
Falls du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Österreichs verlegt hast oder dein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, bestimmt sich
abweichend von vorgenannter Regelung die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers.
15 Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörde / Streitbeteiligung
Unser oberstes Ziel ist es, stets alle Angelegenheiten zu deiner vollsten Zufriedenheit zu erledigen. Dennoch
kann es im Einzelfall vorkommen, dass du Anlass zur Beschwerde siehst. In solchen Fällen kannst du dich
an folgende Stellen wenden:
Getsafe Beschwerdemanagement
Getsafe Digital GmbH, Waldhofer Straße 102, D-69123 Heidelberg
E-Mail: beschwerde-at@hellogetsafe.com
oder - am einfachsten – über die Getsafe-App mitteilen
Versicherungsbeschwerdestelle des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz
Stubenring 1, 1010 Wien
E-Mail: versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at
Tel.: +43-1-71100-862516 oder 862501
Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108, D-53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: +49-228 4108-0; Fax: +49-228 4108-1550.
Online-Streitbeilegung der Europäischen Union
Hast du als Verbraucher den Vertrag elektronisch geschlossen (z. B. über eine Internetseite, eine App oder
per E-Mail), kannst du für deine Beschwerde auch die Plattform zur Online-Streitbeilegung der
Europäischen Union (Online Dispute Resolution, ODR) nutzen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Deine Beschwerde wird dann über die Plattform für außergerichtliche Online-Streitbeilegung dem
deutschen Versicherungsombudsmann e.V. weitergeleitet.
Hinweis
Wir möchten dich ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Möglichkeit für dich, den Rechtsweg zu
beschreiten, hiervon unberührt bleibt.
16 Informationen zur Datenverarbeitung
Informationen zur Datenverarbeitung durch den Versicherer findest du unter:
https://www.hellogetsafe.com/documents/datenschutzinformation_insurance_at.pdf
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht
Mitteilung über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Damit wir deinen Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass du die von uns
gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortest. Es sind auch solche Umstände anzugeben,
denen du nur geringe Bedeutung beimisst. Bitte beachte, dass du deinen Versicherungsschutz gefährdest, wenn
du unrichtige oder unvollständige Angaben machst. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der
Anzeigepflichten kannst du der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Du bist bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung verpflichtet, alle dir bekannten gefahrerheblichen Umstände, die
für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach deiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, bist du
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt
wird?
Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten können wir nach Maßgabe der §§ 16 bis 21 des
Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und werden diesfalls von der Verpflichtung
zur Leistung frei. Unser Recht, den Vertrag werden arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten
bleibt unberührt (§ 22 VersVG).
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
Anhang: Auszüge aus dem österreichischen
Versicherungsvertragsgesetz (BGBI 2/1959 idFv BGBI I
51/2018)
§6
(1) Ist im Vertrag bestimmt, dass bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des
Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine
unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, dass
die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates
nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen.
(1a) Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz
zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in
dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen
Prämie zurückbleibt. Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und An-
zeigen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt
Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist.
(2) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr
oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der
Anwendbarkeit des Abs. 1a – zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit
nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie
keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.
(3) Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, dass eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht
ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit
nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung
solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam
sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung
des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang, der dem Versicherer obliegenden
Leistung Einfluss gehabt hat.
(4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt
berechtigt sein soll, ist unwirksam.
(5) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ab-
leiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind
oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird.
§ 11
(1) Geldleistungen des Versicherers sind mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die Fälligkeit tritt jedoch unabhängig
davon ein, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf zweier Monate seit dem Begehren nach einer
Geldleistung eine Erklärung des Versicherers verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht
beendet werden konnten, und der Versicherer diesem Verlangen nicht binnen eines Monats entspricht.
(2) Sind diese Erhebungen bis zum Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles nicht
beendet, so kann der Versicherungsnehmer in Anrechnung auf die Gesamtforderung Abschlagszahlungen
in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage der Sache mindestens zu zahlen hat.
(3) Der Lauf der Frist des Abs. 2 ist gehemmt, solange die Beendigung der Erhebungen infolge eines
Verschuldens des Versicherungsnehmers gehindert ist.
(4) Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherer von der Verpflichtung, Verzugszinsen zu zahlen, befreit
wird, ist unwirksam.
§ 12
(1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Steht der Anspruch einem Dritten
zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers
bekanntgeworden ist; ist dem Dritten dieses Recht nicht bekanntgeworden, so verjähren seine Ansprüche
erst nach zehn Jahren.
(2) Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung
bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, die zumindest mit der
Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen
Bestimmungen begründet ist. Nach zehn Jahren tritt jedoch die Verjährung jedenfalls ein.
(3) Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb
eines Jahres gerichtlich geltend gemacht wird. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer dem
Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch in einer dem Abs. 2 entsprechenden Weise
sowie unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge abgelehnt hat; sie ist für die
Dauer von Vergleichsverhandlungen über den erhobenen Anspruch und für die Zeit, in der der
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Hundehaftpflichtversicherung, Stand 05.2022
Versicherungsnehmer ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung des
Anspruches gehindert ist, gehemmt.
§ 16
(1) Der Versicherungsnehmer hat beim Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die
Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind jene
Gefahrenumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu
den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben. Ein Umstand, nach welchem
der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.
(2) Ist dieser Vorschrift zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, wenn die Anzeige eines erheblichen Umstandes
deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig
entzogen hat.
(3) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer, den nicht angezeigten Umstand kannte. Er ist auch
ausgeschlossen, wenn die Anzeige ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unterblieben ist; hat
jedoch der Versicherungsnehmer einen Umstand nicht angezeigt, nach dem der Versicherer nicht
ausdrücklich und genau umschrieben gefragt hat, so kann dieser vom Vertrag nur dann zurücktreten,
wenn die Anzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieben ist.
§ 17
(1) Der Versicherer kann vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine
unrichtige Anzeige gemacht worden ist.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit dem Versicherer bekannt war oder die Anzeige
ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden ist.
§ 18
Hatte der Versicherungsnehmer die Gefahrumstände an der Hand schriftlicher, vom Versicherer gestellter
Fragen anzuzeigen, so kann der Versicherer wegen unterbliebener Anzeige eines Umstandes, nach dem
nicht ausdrücklich und genau umschrieben gefragt worden ist, nur im Falle arglistiger Verschweigung
zurücktreten.
§ 19
Wird der Vertrag von einem Bevollmächtigten oder von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht
abgeschlossen, so kommt für das Rücktrittsrecht des Versicherers nicht nur die Kenntnis und die Arglist
des Vertreters, sondern auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers in Betracht. Der
Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes ohne Verschulden
unterblieben oder unrichtig gemacht ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch ihm selbst ein
Verschulden zur Last fällt.
§ 20
(1) Der Rücktritt ist nur innerhalb eines Monates zulässig. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem
der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt.
(2) Der Rücktritt ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären. Im Falle des Rücktrittes sind, soweit
dieses Bundesgesetz nicht in Ansehung der Prämie etwas anderes bestimmt, beide Teile verpflichtet,
einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren; eine Geldsumme ist von dem Zeitpunkt des
Empfanges an zu verzinsen.
§ 21
Tritt der Versicherer zurück, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt seine Verpflichtung
zur Leistung gleichwohl bestehen, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt ist,
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit er keinen Einfluss auf den Umfang der
Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 23
(1) Nach Abschluss des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers weder
eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer davon Kenntnis, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des
Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer
unverzüglich Anzeige zu machen.
§ 24
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer die Vorschrift des § 23 Abs. 1, so kann der Versicherer das
Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Beruht die Verletzung nicht auf
einem Verschulden des Versicherungsnehmers, so muss dieser die Kündigung erst mit dem Ablauf eines
Monates gegen sich gelten lassen.
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(2) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates von dem Zeitpunkt an ausgeübt
wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, oder wenn der Zustand
wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat.
§ 25
(1) Der Versicherer ist im Fall einer Verletzung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsfall nach der Erhöhung der Gefahr eintritt.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn die Verletzung nicht auf einem Verschulden des
Versicherungsnehmers beruht. Der Versicherer ist jedoch auch in diesem Fall von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn die im § 23 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht wird und der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen, es sei denn, dass ihm in diesem Zeitpunkt die Erhöhung der Gefahr
bekannt war.
Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
(3) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt auch dann bestehen, wenn zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder
soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt hat.
§ 26
Die Vorschriften der §§ 23 bis 25 sind nicht anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer zu der Erhöhung
der Gefahr durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Ereignis, für das der Versicherer haftet, oder
durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst wird.
§ 27
(1) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine
Erhöhung der Gefahr ein, so ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in dem der Versicherer von der Erhöhung
der Gefahr Kenntnis erlangt hat, oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung
bestanden hat.
(2) Der Versicherungsnehmer hat, sobald er von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erlangt, dem Versicherer
unverzüglich Anzeige zu machen.
(3) Ist die Erhöhung der Gefahr durch allgemein bekannte Umstände verursacht, die nicht nur auf die Risiken
bestimmter Versicherungsnehmer einwirken, etwa durch eine Änderung von Rechtsvorschriften, so
erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers nach Abs. 1 erst nach einem Jahr und ist Abs. 2 nicht
anzuwenden.
§ 28
(1) Wird die im § 27 Abs. 2 vorgesehene Anzeige nicht unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Erhöhung der Gefahr in dem Zeitpunkt
bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des
Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine
Kündigung nicht erfolgt ist oder wenn die Erhöhung der Gefahr keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der Leistung des Versicherers gehabt
hat.
§ 29
Eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr kommt nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Gefahr kommt auch
dann nicht in Betracht, wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass das
Versicherungsverhältnis durch die Erhöhung der Gefahr nicht berührt werden soll.
§ 30
Die Vorschriften der §§ 23 bis 29 sind auch auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des
Versicherungsantrages eingetretene Erhöhung der Gefahr anzuwenden, die dem Versicherer bei der
Annahme des Antrages nicht bekannt war.
§ 31
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den Vorschriften dieses Kapitels zum
Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur für einen Teil der Gegenstände oder Personen vor, auf die
sich die Versicherung bezieht, so steht dem Versicherer das Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für
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den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag unter den
gleichen Bestimmungen nicht geschlossen hätte.
(2) Macht der Versicherer von dem Recht des Rücktrittes oder der Kündigung für einen Teil der Gegenstände
oder Personen Gebrauch, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis für den
übrigen Teil zu kündigen; die Kündigung kann jedoch nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss
der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt des Versicherers oder seine Kündigung
wirksam wird.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften über
die Erhöhung der Gefahr von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, für einen Teil der Gegenstände oder
Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, so ist die Vorschrift des Abs. 1 auf die Befreiung
entsprechend anzuwenden.
§ 38
(1) Ist die erste oder einmalige Prämie innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags
und nach der Aufforderung zur Prämienzahlung nicht gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung
nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die
Prämie nicht innerhalb dreier Monate vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.
(2) Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls und nach Ablauf der Frist
des Abs. 1 noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass
der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war.
(3) Die Aufforderung zur Prämienzahlung hat die im Abs. 1 und 2 vorgesehenen Rechtsfolgen nur, wenn der
Versicherer den Versicherungsnehmer dabei auf diese hingewiesen hat.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 nicht aus.
§ 39
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung
genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die
nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser
Vorschriften, ist unwirksam.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des
Eintrittes mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung ohne sein
Verschulden verhindert war.
(3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist. Die Kündigung
kann bereits mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam
wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; darauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich aufmerksam zu machen. Die Wirkungen der
Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates nach der Kündigung oder,
falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monates nach dem
Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
(4) Die Nichtzahlung von Zinsen oder Kosten löst die Rechtsfolgen der Abs. 1 bis 3 nicht aus.
§ 39 a
Ist der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 % (10 von Hundert) der Jahresprämie, höchstens
aber mit 60 Euro im Verzug, so tritt eine im § 38 oder § 39 vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers
nicht ein.
§ 51
(1) Wenn die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheblich
übersteigt, kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur
Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der
Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
(2) Ist die Überversicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine behördliche Maßnahme aus Anlass eines
Krieges verursacht oder ist sie die unvermeidliche Folge eines Krieges, so kann der Versicherungsnehmer
das Verlangen nach Abs. 1 mit Wirkung vom Eintritt der Überversicherung abstellen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst
am Schluss der Versicherungsperiode zu zahlen.
(4) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht ab, sich aus der Überversicherung einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig.
(5) Das Recht des Versicherungsnehmers, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
§ 58
(1) Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem
Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.
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(2) In der Mitteilung ist der Versicherer, bei welchem die andere Versicherung genommen worden ist, zu
bezeichnen und die Versicherungssumme anzugeben.
§ 59
(1) Ist ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern versichert und übersteigen die
Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
Summe der Entschädigungen, die von jedem einzelnen Versicherer ohne Bestehen der anderen
Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Doppelversicherung), so sind die Versicherer in der
Weise zur ungeteilten Hand verpflichtet, dass dem Versicherungsnehmer jeder Versicherer für den Be trag
haftet, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt, der Versicherungsnehmer aber im ganzen nicht
mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
(2) Die Versicherer sind nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer
gegenüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Ersatz verpflichtet. Ist auf eine der Versicherungen
ausländisches Recht anzuwenden, so kann der Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom
anderen Versicherer, für den das ausländische Recht gilt, vom anderen Versicherer nur dann Ersatz
verlangen, wenn er selbst nach dem für ihn maßgebenden Recht zum Ersatz verpflichtet ist.
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Doppelversicherung in der Absicht genommen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
§ 60
(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch welchen die Doppelversicherung entstanden ist, ohne
Kenntnis von dem Entstehen der Doppelversicherung abgeschlossen, so kann er verlangen, dass der später
abgeschlossenen Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme, unter verhältnismäßiger Minderung
der Prämie, auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Doppelversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren
Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind jedoch in diesem Fall die mehreren
Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer abgeschlossen worden, so kann
der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der
Prämien verlangen.
(3) Die Aufhebung oder Herabsetzung wird erst mit dem Ablauf der Versicherungsperiode wirksam, in der sie
verlangt wird. Das Recht, die Aufhebung oder die Herabsetzung zu verlangen, erlischt, wenn der
Versicherungsnehmer es nicht unverzüglich geltend macht, nachdem er von der Doppelversicherung
Kenntnis erlangt hat.
§ 64 (Auszug)
(2) Die von dem oder den Sachverständigen getroffene Feststellung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar
von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch Urteil. Das
gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
§ 68
(1) Besteht das versicherte Interesse beim Beginn der Versicherung nicht oder gelangt, falls die Versicherung
für ein künftiges Unternehmen oder sonst für ein künftiges Interesse genommen ist, das Interesse nicht
zur Entstehung, so ist der Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Zahlung der Prämie frei; der
Versicherer kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, so gebührt dem Versicherer die
Prämie, die er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
wäre, in welchem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
(3) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung durch ein Kriegsereignis oder durch eine
behördliche Maßnahme aus Anlass eines Krieges weg, oder ist der Wegfall des Interesses die
unvermeidliche Folge eines Krieges, so gebührt dem Versicherer nur der Teil der Prämie, welcher der Dauer
der Gefahrtragung entspricht.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 sind die dem Versicherungsnehmer zurückzuerstattenden Prämienteile erst
nach Kriegsende zu zahlen.
§ 69
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt an die Stelle des Veräußerers der
Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden
Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
(2) Für die Prämie, welche auf die zur Zeit des Eintrittes laufende Versicherungsperiode entfällt, haften der
Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand.
(3) Der Versicherer hat die Veräußerung in Ansehung der durch das Versicherungsverhältnis gegen ihn
begründeten Forderungen erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von ihr Kenntnis erlangt – die
Vorschriften der §§ 1394 bis 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend
anzuwenden.
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§ 70
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines
Monates von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt hat.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zu kündigen; die Kündigung kann nur mit
sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach dem Erwerb ausgeübt wird; hatte
der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines
Monates von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt
hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer dem
Versicherer die Prämie zu zahlen, der Erwerber haftet in diesen Fällen für die Prämie nicht.
§ 71
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder vom Erwerber
noch vom Veräußerer unverzüglich erstattet, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei,
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige
dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem
Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn die Anzeige nicht
vorsätzlich unterlassen worden ist und die Veräußerung keinen Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
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