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Versicherungsmakler / Bestattungsvorsorge und Sterbeversicherung / Bedingungsarchiv

Oberösterreichische lebenslange Ablebensversicherung: die Bedingungen im Volltext

Lebenslange, weltweit geltende Ablebensversicherung zur Begräbniskostenvorsorge mit drei Jahren Wartezeit außer bei Unfall, Prämienrückerstattung darin und Überführung nach Österreich bis 30.000 Euro zusätzlich zur Summe.

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Ich ermächtige Oberösterreichische, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Oberösterreichische auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Oberösterreichische mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Oberösterreichische einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Oberösterreichische lebenslange Ablebensversicherung (Begräbniskostenvorsorge) von Oberösterreichische (Bestattungsvorsorge und Sterbeversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Oberösterreichische weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Sterbegeld), höchste wählbare Summelaut Polizze„Bei Ableben der versicherten Person nach Ablauf von drei Jahren ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn leisten wir die vereinbarte, in der Polizze ausgewiesene Versicherungssumme.“§ 1 (2), Seite 1
Lebenslanger Versicherungsschutz (keine feste Laufzeit, Leistung bei Tod in jedem Alter)ja„VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER LEBENSLANGEN ABLEBENSVERSICHERUNG (BEGRÄBNISKOSTENVORSORGE)“Titel, Seite 1
Beitragszahlungsdauer (lebenslang, abgekürzt bis zu einem Endalter oder feste Jahre)nicht geregelt
Einmalbeitrag möglichja„Die Prämien sind laufende oder einmalige Prämien.“§ 2 (2), Seite 2
Mindesteintrittsalternicht geregelt
Höchsteintrittsalternicht geregelt
Geltungsbereich weltweit (Tod im Ausland ebenso versichert)ja„Der Versicherungsschutz besteht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weltweit“§ 3 (1), Seite 2
Dynamische Erhöhung der Versicherungssumme ohne Gesundheitsprüfung (Ausgleich steigender Bestattungskosten)nicht geregelt
Mehrere versicherte Personen in einem Vertrag (Ehepaar, Familie)nicht geregelt

Gesundheitsfragen und Wartezeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gesundheitsfragen oder Gesundheitsprüfung bei Antragnicht geregelt
Wartezeit, in der nicht die volle Summe gezahlt wirdja„Bei Ableben der versicherten Person innerhalb von drei Jahren ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn werden die einbezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer und abzüglich Stückkosten rückerstattet.“§ 1 (1), Seite 1
Leistung bei Tod in der Wartezeit (Rückzahlung der Beiträge, gestaffelte Teilleistung)ja„werden die einbezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer und abzüglich Stückkosten rückerstattet.“§ 1 (1), Seite 1
Volle Leistung bei Unfalltod auch in der Wartezeitja„Bei Ableben der versicherten Person aufgrund eines Unfalls innerhalb von drei Jahren ab Versicherungsbeginn leisten wir anstatt der einbezahlten Prämien ebenso die vereinbarte, in der Polizze ausgewiesene Versicherungssumme.“§ 1 (3), Seite 1
Kürzere oder keine Wartezeit nach Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Neue Wartezeit für Erhöhungen der Summenicht geregelt
Vorläufiger Versicherungsschutz ab Antrag (meist nur Unfalltod)nicht geregelt

Leistungen und Bestattungsdienst

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Auszahlung als Geldleistung an die bezugsberechtigte Personja„Leistungen erbringen wir auf ein Girokonto des Berechtigten“§ 7 (3), Seite 3
Bestattung als Sachleistung (Versicherer oder Partnerbestatter organisiert und bezahlt die Bestattung)nicht geregelt
Unfalltod-Zusatzleistung (doppelte Summe oder fester Zusatzbetrag)nicht geregelt
Überführung aus dem Ausland (Kosten oder Organisation)ja, bis 30.000 €„Bei Ableben der versicherten Person während eines Auslandsaufenthaltes, erbringen wir zusätzlich zu einer Versicherungsleistung nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 die Kosten der Überführung an den Wohnsitz der versicherten Person in Österreich bis zu einem Höchstbetrag von EUR 30.000,00.“§ 1 (5), Seite 1
Überführung im Inland zum Bestattungsortnicht geregelt
Kinder mitversichert (Leistung bei Tod eines Kindes ohne eigenen Vertrag)nicht geregelt
Hinterlegung der Bestattungswünsche beim Versicherer oder Dienstleisternicht geregelt
Trauerbegleitung oder psychologische Hilfe für Angehörigenicht geregelt
Hilfe bei Behördengängen, Kündigungen, Renten und Nachlassnicht geregelt
Digitaler Nachlass (Löschen oder Sichern von Konten)nicht geregelt
Rechtsberatung zu Testament und Erbschaftnicht geregelt
Grabpflege oder Grabstein mitversichertnicht geregelt
Reiseassistance (Hilfe bei Krankheit oder Tod auf Reisen)nicht geregelt
Vorgezogene Leistung bei schwerer Krankheit oder Pflegebedürftigkeitnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeitnicht geregelt
Überschuss: nicht verbrauchter Teil der Summe geht an Erben oder Bezugsberechtigtenicht geregelt

Beitrag, Überschuss und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Überschussbeteiligung (Form: Bonussumme, Todesfallbonus, Verrechnung)ja„Die Ihrem Versicherungsvertrag zugeteilten Gewinnanteile werden verzinslich angesammelt und gleichzeitig mit einer fälligen Versicherungsleistung ausgezahlt.“§ 6 (3) c., Seite 3
Gleichbleibender Beitrag über die ganze Zahlungsdauernicht geregelt
Beitragsanpassung oder Summenkürzung durch den Versicherer möglichnicht geregelt
Rückkaufswert bei Kündigungja„Der Rückkaufswert entspricht dem aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung Ihres Versicherungsvertrages vermindert um den vereinbarten Rückkaufsabschlag.“§ 9 (2), Seite 4
Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Frist, Folgen)ja„Sie können Ihren Versicherungsvertrag in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform vereinbart wurde, kündigen“§ 9 (1), Seite 4
Kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherersnicht geregelt
Beitragsfreistellung mit herabgesetzter Summeja„Voraussetzung für die Prämienfreistellung ist, dass die prämienfreie Versicherungssumme die Mindestsumme von EUR 1.000,00 nicht unterschreitet.“§ 10 (2), Seite 4
Beitragsstundung oder Zahlpauseja„Eine Stundung von Prämien muss mit uns im Einzelnen ausgehandelt und in geschriebener Form vereinbart werden.“§ 2 (1), Seite 2
Bezugsrecht (widerruflich, unwiderruflich, Abtretung an Bestatter oder Treuhand)ja„Sie können auch bestimmen, dass die bezugsberechtigte Person das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll.“§ 14 (2), Seite 4
Verwertungsausschluss vor dem Tod (Schutz vor Anrechnung als Vermögen, etwa beim Sozialamt)nicht geregelt

Anzeigepflicht und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist, in der sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kannnicht geregelt
Verzicht auf Rücktritt bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflichtnicht geregelt
Leistungsausschluss bei Selbsttötung innerhalb einer Fristja„durch Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Versicherungsvertrags.“§ 3 (2) a., Seite 2
Ausschluss für Tod durch vor Vertragsbeginn bekannte Krankheitennicht geregelt
Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko (Tod im Ausland bei Ausbruch eines Krieges)ja„Es besteht jedoch dann ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung, wenn die versicherte Person diesen Ereignissen während eines Aufenthaltes außerhalb der Republik Österreich ausgesetzt und an diesen nicht aktiv beteiligt war.“§ 3 (2) b., Seite 2
Terroranschläge ohne Ausschlussnicht geregelt
Ausschluss für ABC-Waffen und Massenvernichtung (Umfang)ja„in Zusammenhang mit dem Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem Einsatz oder der Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen“§ 3 (2) c., Seite 2
Ausschluss bei Epidemien, Pandemien oder Katastrophennicht geregelt
Ausschluss bei Tod durch vorsätzliche Straftat der versicherten Personja„durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person.“§ 3 (2) d., Seite 2

Besonderheiten Österreich

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ortsübliche Begräbniskosten (§ 159 VersVG): Leistung an den, der die Bestattung bezahlt, bis zu dieser Grenzenicht geregelt
Bestattungsdienstleister als Partner (etwa Wiener Verein): Organisation und direkte Abrechnungnicht geregelt
Wegfall der Serviceleistung bei zu niedriger Summenicht geregelt

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Prima natural, nivelada, mixta o única (Beitragsform und Verlauf mit dem Alter)nicht geregelt
Actualización anual de capitales (Anpassung von Summe und Beitrag an die Bestattungskosten)nicht geregelt
Geldleistung an die Erben, wenn der Dienst nicht über den Versicherer läuft (Art. 106 bis Ley 50/1980)nicht geregelt
Freie Wahl der Bestattungsfirmanicht geregelt
Neugeborene ohne Wartezeit und ohne Mehrbeitrag eingeschlossennicht geregelt
Ausländische Residenten: Überführung ins Herkunftslandnicht geregelt
Wahl zwischen Erdbestattung und Einäscherung, Grabstelle eingeschlossennicht geregelt
Exclusiones: Liste der Ausschlüsse und hervorgehobene, unterschriebene cláusulas limitativasnicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen)nicht geregelt
Wechsel des Versicherers mit Anrechnung der Vorversicherungszeit (keine neue carencia)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Oberösterreichische Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen für die lebenslange Ablebensversicherung (VBLLAB2022)
[Seite 1] Rückkaufswert VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN DER LEBENSLANGEN ist die Leistung des Versicherers, wenn der Versicherungsvertrag vor Ableben der versicherten ABLEBENSVERSICHERUNG (BEGRÄBNISKOSTENVORSORGE) – 2022 Person gekündigt (rückgekauft) wird. (VBLLAB2022) Rückstellung für Gewinnbeteiligung Inhaltsverzeichnis ist eine Rückstellung in unserer Bilanz, der jährlich Überschüsse in der vom Vorstand erklärten Sprachliche Gleichbehandlung, Verweise, Begriffsbestimmungen Höhe zugewiesen werden. § 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall Sterbetafel § 2 Pflichten des Versicherungsnehmers ist die für den jeweiligen Tarif geltende Sterbetafel. Diese legt die relevanten § 3 Umfang und Einschränkungen des Versicherungsschutzes Wahrscheinlichkeiten für die Berechnung der Prämienanteile für das Ablebensrisiko fest. Die für § 4 Beginn des Versicherungsschutzes den vereinbarten Tarif geltende Sterbetafel finden Sie in Ihrem Antrag und in Ihrer Polizze. § 5 Bestimmungen über Prämie (Risikoprämie, tarifliche Kosten und Gebühren) § 6 Gewinnbeteiligung Stückkosten § 7 Leistungserbringung durch den Versicherer sind ein Teil der jährlichen Verwaltungskosten und werden während der Prämienzahlungsdauer § 8 Steuerrechtliche Offenlegungs- und Zurückhaltungspflichten fällig. Die Stückkosten berücksichtigen wir bereits bei der Kalkulation Ihrer Prämien und sind § 9 Kündigung und Rückkauf daher in Ihren Prämien enthalten. Die Höhe der Stückkosten finden Sie in Ihrem Antrag und in § 10 Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung Ihrer Polizze. § 11 Nachteile eines Rückkaufs oder einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung § 12 Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung Versicherer (Wir) § 13 Erklärungen ist die Oberösterreichische Versicherung AG § 14 Bezugsberechtigung Generaldirektion: 4020 Linz, Gruberstraße 32 § 15 Vertragsgrundlagen Firmensitz: Linz - Firmenbuchnummer: FN 36941a, LG Linz § 16 Anwendbares Recht Homepage im Internet: www.keinesorgen.at § 17 Aufsichtsbehörde § 18 Erfüllungsort Versicherte Person Auszug aus den gesetzlichen Bestimmungen ist die Person, deren Leben versichert ist. Sprachliche Gleichbehandlung Versicherungsjahr Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, ist die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Versicherungsperiode. Der Beginn des beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Versicherungsjahres ist der Jahrestag des in der Versicherungsurkunde (=Polizze) angeführten Versicherungsbeginns (Beginn der Versicherungsdauer). Verweise Versicherungsnehmer (Sie) Wird im Folgenden auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen, so sind diese im Anschluss an diese ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Bedingungen im vollständigen Wortlaut wiedergegeben. Verweise auf Paragrafen ohne nähere Versicherungsvertrag. Angabe beziehen sich auf diese Bedingungen. Versicherungsprämie Begriffsbestimmungen ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Bitte lesen Sie die folgenden Begriffsbestimmungen sorgfältig durch - sie sind für das Versicherungssumme Verständnis dieser Versicherungsbedingungen notwendig. ist die Berechnungsbasis für die im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistungen des Versicherers. Bezugsberechtigte Person (Begünstigter) ist jene Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. § 1 Leistungen des Versicherers im Versicherungsfall Bilanzstichtag ist jener Stichtag, zu dem unsere Bilanz erstellt wird; das ist der 31.12. jedes Jahres. Zu diesem (1) Bei Ableben der versicherten Person innerhalb von drei Jahren ab dem vereinbarten Stichtag werden Überschüsse aus der Rückstellung für Gewinnbeteiligung zugewiesen. Versicherungsbeginn werden die einbezahlten Prämien abzüglich Versicherungssteuer und abzüglich Stückkosten rückerstattet. Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der (2) Bei Ableben der versicherten Person nach Ablauf von drei Jahren ab dem vereinbarten Prämienanteile für Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Steuern und Übernahme des Versicherungsbeginn leisten wir die vereinbarte, in der Polizze ausgewiesene versicherten Risikos zuzüglich der Verzinsung der Sparprämien mit dem garantierten Versicherungssumme. Rechnungszinssatz. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des vertraglich vereinbarten Anspruchs der bezugsberechtigten Person (daher der Name (3) Bei Ableben der versicherten Person aufgrund eines Unfalls innerhalb von drei Jahren ab "Deckungsrückstellung"). Versicherungsbeginn leisten wir anstatt der einbezahlten Prämien ebenso die vereinbarte, in der Polizze ausgewiesene Versicherungssumme. Geschäftsplan (Tarif) Ein Unfall im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn das Ableben unfreiwillig durch ein ist eine detaillierte Aufstellung jener Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis eintritt. Das Ableben der versicherten anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers Person aufgrund rechtmäßiger Verteidigung oder beim Bemühen zur Rettung von Menschen oder (Versicherungsprämie) zu berechnen sind und die der FMA vorgelegt wurden. Sachen aus der Gefahr des Todes, einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bzw. vor Den in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbarten Tarif finden Sie in Ihrem Antrag und in Ihrer einer schweren Sachbeschädigung oder dem Untergang der Sache, gilt als unfreiwillig. Polizze. Krankheiten gelten nicht als Unfälle, übertragbare Krankheiten auch nicht als Unfallfolgen. Gewinnbeteiligung (4) Zusätzlich zu einer Versicherungsleistung gemäß der Absätze 1 bis 3 wird die bis zum Tod sind Ihrem Versicherungsvertrag zugewiesene Überschüsse, die die garantierten zugeteilte Gewinnbeteiligung ausbezahlt. Versicherungsleistungen (im Ablebens- und Rückkaufsfall) erhöhen. (5) Bei Ableben der versicherten Person während eines Auslandsaufenthaltes, erbringen wir Prämienzahlungsdauer zusätzlich zu einer Versicherungsleistung nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 die Kosten der ist der Zeitraum, in dem Prämien zu bezahlen sind. Überführung an den Wohnsitz der versicherten Person in Österreich bis zu einem Höchstbetrag von EUR 30.000,00. Wurde der Wohnsitz aufgrund von Pflegebedürftigkeit geändert, so sind auch Rechnungszinssatz die Kosten der Überführung an einen früheren Wohnsitz gedeckt. ist jener garantierte Zinssatz, der zur Kalkulation der Deckungsrückstellung verwendet wird. Der Als Ausland gelten alle Staaten der Welt, in denen die versicherte Person zum Zeitpunkt des nach Maßgabe des jeweiligen Tarifes verwendete Rechnungszinssatz ist in Ihrem Antrag und in Ablebens keinen Wohnsitz innehatte. Die Kosten der Überführung sind jene bei der Bestattung Ihrer Versicherungsurkunde (=Polizze, Versicherungsschein) ausgewiesen. anfallenden zusätzlichen Kosten und Gebühren, die dadurch bedingt sind, dass der Ort des Ablebens nicht der Wohnort ist und im Ausland liegt. Voraussetzung für die volle Deckung der Rückkaufsabschlag Kosten der Überführung bis zu EUR 30.000,00 ist die Veranlassung der Überführung durch ein ist jener Abschlag, der im Falle eines Rückkaufs von der Deckungsrückstellung abgezogen wird. staatlich konzessioniertes Bestattungsunternehmen. Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 6 [Seite 2] § 2 Pflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die Annahme Ihres Antrages durch Zustellung der Polizze auf Papier erklärt und Sie die erste oder einmalige Prämie innerhalb der Zahlungsfrist (1) Sie sind verpflichtet, die vereinbarten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende bezahlt haben, nach Maßgabe der in § 1 beschriebenen Versicherungsleistung. Vor dem in der Prämien) an uns kostenfrei und bei Fälligkeit zu zahlen. Eine Stundung von Prämien muss mit Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht jedoch kein Versicherungsschutz. uns im Einzelnen ausgehandelt und in geschriebener Form vereinbart werden. § 5 Bestimmungen über Prämie (Risikoprämie, tarifliche Kosten und Gebühren) (2) Die Prämien sind laufende oder einmalige Prämien. Laufende Prämien sind Jahresprämien. Sie können nach Vereinbarung auch halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich bezahlt werden. Im (1) Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsfall (§ 1) werden bereits fällige und die im laufenden Versicherungsjahr noch fällig Versicherungsprämien abgezogen. Weiters verrechnen wir Ihnen für unsere Leistungen im werdenden Prämien abgezogen. Rahmen Ihrer Lebensversicherung Prämienanteile zur Deckung des Ablebensrisikos (lit. a), Abschluss- und Verwaltungskosten (tarifliche Kosten lit. b) entsprechend dem vereinbarten Tarif. (3) Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und ist sodann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. a) Deckung des Ablebensrisikos: (4) Wenn Sie die erste oder eine einmalige Prämie nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Die Prämienanteile zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämien) werden jährlich von der Versicherungsvertrag zurücktreten. Auf diese Rechtsfolgen werden wir in der Aufforderung zur Deckungsrückstellung Ihres Versicherungsvertrages abgezogen. Sie sind abhängig vom Alter Prämienzahlung noch einmal hinweisen. Es gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste der versicherten Person sowie der für den Ablebensfall vereinbarten Leistungen und dem Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. aktuellen Geldwert der Deckungsrückstellung. Bei der Berechnung des relevanten Alters wird ein begonnenes Lebensjahr als voll gerechnet, wenn davon am Tag, an welchem laut Polizze das erste (5) Ist die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls und nach Ablauf der in Absatz 3 Versicherungsjahr beginnt, mehr als sechs Monate vergangen sind. genannten Frist noch nicht gezahlt, sind wird leistungsfrei; es sei denn, dass Sie an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne Verschulden verhindert waren. Sind Sie mit nicht mehr als Die Risikoprämien errechnen sich jährlich aus der Differenz zwischen der für den Todesfall 10 % der Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,00 in Verzug, so sind wir nicht leistungsfrei. vereinbarten Leistungen und dem Geldwert der Deckungsrückstellung, multipliziert mit der Ablebenswahrscheinlichkeit nach Maßgabe der für den jeweiligen Tarif geltenden Sterbetafel. (6) Folgeprämien sind innerhalb von zwei Wochen jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu bezahlen. b) Tarifliche Kosten (Abschluss- und Verwaltungskosten) (7) Ist vereinbart, dass die Folgeprämien monatlich bezahlt werden, so können diese nur im SEPA- Die nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs für die Berechnung der Kosten herangezogenen Lastschriftverfahren gezahlt werden. Wir buchen die fälligen Prämien von dem uns angegebenen Kostensätze sind in der Vereinbarung von Rechnungsgrundlagen in Ihrem Antrag und Polizze Konto ab. ausgewiesen. (8) Wenn Sie eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlen, erhalten Sie eine Mahnung, mit Die tariflichen Kosten entnehmen wir nach Maßgabe des vereinbarten Tarifs der welcher Ihnen eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Zahlung gesetzt wird. Deckungsrückstellung bzw. den laufenden Prämien. (9) Zahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist, können wir Aufgrund der Verrechnung der Abschlusskosten in den ersten 5 Jahren ist die den Versicherungsvertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen. Die Wirkungen der Deckungsrückstellung und damit auch der tarifliche Rückkaufswert oder die prämienfreie Kündigung entfallen, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Kündigung die Zahlung nachholen, Versicherungsleistung wesentlich geringer als die Summe Ihrer Einzahlungen. Bei einer sofern der Versicherungsfall nicht schon eingetreten ist. Beendigung Ihrer Lebensversicherung oder bei einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung findet § 176 Absatz 5 VersVG (siehe Anhang) Anwendung. (10) Zahlen Sie den Rückstand nicht innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist und tritt nach Ablauf der Frist der Versicherungsfall ein, so sind wir leistungsfrei, es sei denn, Sie waren (2) Die in Absatz 1 genannten Prämien- und Kostenbestandteile berücksichtigen wir bereits bei an der rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Sind Sie mit nicht mehr als 10 % der der Kalkulation Ihrer Prämien, sie sind daher in Ihren Prämien enthalten. Bei prämienfrei Jahresprämie, höchstens aber mit EUR 60,00 in Verzug, so sind wir nicht leistungsfrei. gestellten Verträgen entnehmen wir die Risikoprämie und Verwaltungskosten zur Gänze der Deckungsrückstellung. (11) Im Falle unserer Kündigung nach drei Jahren nach Vertragsabschluss vermindert sich Ihr Versicherungsschutz auf die prämienfreie Versicherungsleistung (§10 Absatz 4). Bei (3) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung aller Prämienanteile und tariflicher Kosten nach Unterschreitung der Mindestversicherungssumme gemäß § 10 Absatz 2 dieser Bedingungen Maßgabe dieser Bestimmung sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des entfällt der Versicherungsschutz zur Gänze. Im Falle unserer Kündigung innerhalb von drei Jahren jeweiligen Tarifes. Diese können für bestehende Verträge von uns nicht verändert werden. Ihre nach Vertragsabschluss entfällt der Versicherungsschutz ebenfalls zur Gänze und Sie können in korrekte Anwendung ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) jederzeit überprüfbar. diesen Fällen die Auszahlung des Rückkaufswertes nach Maßgabe des § 9 verlangen. (4) Gebühren: § 3 Umfang und Einschränkungen des Versicherungsschutzes Für durch Sie veranlasste Mehraufwendungen verrechnen wir angemessene Gebühren. Das (1) Der Versicherungsschutz besteht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weltweit Gebührenblatt bildet einen integrierenden Bestandteil des Versicherungsvertrags und ist und nach Maßgabe der in § 1 beschriebenen Versicherungsleistung. dauerhaft im Internet unter www.keinesorgen.at/bedingungen abrufbar. (2) Ausschließlich den Rückkaufswert (§ 9 Absatz 2) - höchstens jedoch die vereinbarte Diese Gebühren sind wertgesichert und verändern sich ab Januar eines jeden Kalenderjahres Ablebensleistung - leisten wir bei Ableben in demselben Ausmaß, in dem sich die Indexzahl des von der STATISTIK AUSTRIA monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder ein von Amts wegen an seine Stelle tretender a. durch Selbstmord der versicherten Person innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Index gegenüber der Indexzahl für den Monat Januar des Jahres des Inkrafttretens des Tarifes Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung verändert hat. Der Versicherer ist dessen unbeschadet berechtigt, geringere als die sich nach des Versicherungsvertrags. Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die freie dieser Indexklausel ergebenden Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit geht, für die Zukunft wieder die indexkonformen Gebühren zu verlangen. Aus der begangen wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. Nichtgeltendmachung über einen längeren Zeitraum können keine Rechte, insbesondere kein Verzicht, abgeleitet werden. b. in Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen. Es besteht jedoch dann ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung, wenn die versicherte Person diesen Ereignissen während eines § 6 Gewinnbeteiligung Aufenthaltes außerhalb der Republik Österreich ausgesetzt und an diesen nicht aktiv beteiligt war. (1) Entstehung des Gewinnes: c. in Zusammenhang mit dem Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen Klassische Lebensversicherungsverträge sind langjährige Versicherungsverträge. Um die oder dem Einsatz oder der Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, Erbringung der vereinbarten Versicherungsleistung über die gesamte Versicherungsdauer hinweg die das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen in so ungewöhnlichem Ausmaß sicherzustellen, sind die Prämien vorsichtig kalkuliert. Vorsichtige Annahmen werden gefährden oder schädigen, dass zu deren Abwehr oder Bekämpfung der Einsatz des staatlichen insbesondere hinsichtlich der Wahrscheinlichkeiten für den Eintritt eines Versicherungsfalles, der Krisen- und Katastrophenschutzmanagement oder vergleichbarer Einrichtungen nötig ist. Kapitalerträge (Verzinsung) und der für die Verwaltung entstehenden Kosten getroffen. Regelmäßige Überschüsse sind die Folge der vorsichtigen Prämienkalkulation. d. durch die vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person. (2) Verteilung der Überschüsse über Gewinn- und Abrechnungsverbände: § 4 Beginn des Versicherungsschutzes a. Sie nehmen im Wege der Gewinnbeteiligung an den von uns erzielten Überschüssen teil. Die Aufteilung der Überschüsse erfolgt über Gewinn- und Abrechnungsverbände, in denen alle Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 2 / 6 [Seite 3] gleichartigen Versicherungsverträge zusammengefasst sind. Ihre lebenslange Der zu Beginn eines Versicherungsjahres zugeteilte Kostengewinnanteil berechnet sich aus dem Ablebensversicherung gehört dem in Ihrer Polizze angeführten Gewinnverband an. für diesen Zeitpunkt erklärten Kostengewinnsatz multipliziert mit den durchschnittlichen tariflichen Kosten ohne Stückkosten in jenem Kalenderjahr, das dem für die Zuteilung relevanten b. An jedem Bilanzstichtag werden mindestens 85 % der im abgelaufenen Geschäftsjahr Bilanzstichtag vorausging. Diese durchschnittlichen Kosten berechnen sich als Mittelwert erzielten Überschüsse, die auf den Gewinnverband Ihrer lebenslangen der Kosten in jenem Versicherungsjahr, das im Kalenderjahr, das dem Bilanzstichtag unmittelbar Ablebensversicherung entfallen, der Rückstellung für die Gewinnbeteiligung zugewiesen. vorausging, geendet hat, und der Kosten in jenem Versicherungsjahr, das im Kalenderjahr, das dem Bilanzstichtag unmittelbar vorausging, begonnen hat. (3) Zuteilung der Gewinnanteile zu Ihrem Versicherungsvertrag: e. Die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung nach der Lebensversicherung- a. Die auf Ihren Versicherungsvertrag entfallenden Gewinnanteile werden auf Grundlage des für Gewinnbeteiligungsverordnung sowie die für den jeweiligen Zeitraum erklärten den Tarif Ihrer lebenslangen Ablebensversicherung festgelegten Gewinnplans berechnet. Dieser Gewinnanteilssätze werden jährlich im Anhang zum Jahresabschluss angeführt und veröffentlicht Gewinnplan wurde auf Basis der Verordnung der Finanzmarktaufsicht über die Gewinnbeteiligung (https://www.keinesorgen.at/wir-ueber-uns). in der Lebensversicherung (Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV) erstellt und der Finanzmarktaufsicht vorgelegt. (5) Anspruch auf Gewinnanteile: b. An jedem Bilanzstichtag wird nach Maßgabe des folgenden Absatz 4 die Höhe der auf Ihre Auf Gewinnanteile haben Sie ab dem Zeitpunkt einen verbindlichen Anspruch, in dem diese lebenslange Ablebensversicherung entfallenden Gewinnanteile ermittelt. Diese Gewinnanteile Ihrem Versicherungsvertrag zugeteilt wurden. Die Höhe der Ihrem Versicherungsvertrag werden vorerst der Rückstellung für Gewinnbeteiligung zugewiesen und am auf den zugeteilten Gewinnanteile werden wir Ihnen in jedem Versicherungsjahr mitteilen. Bilanzstichtag zweitfolgenden Beginn des Versicherungsjahres Ihrem Versicherungsvertrag zugeteilt. Die erstmalige Zuteilung erfolgt somit zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. (6) Prognoserechnungen: c. Die Ihrem Versicherungsvertrag zugeteilten Gewinnanteile werden verzinslich angesammelt und Prognoserechnungen über zukünftige Gewinnanteile, die wir für Ihren Versicherungsvertrag gleichzeitig mit einer fälligen Versicherungsleistung ausgezahlt. Eine gesonderte Auszahlung der erstellen, dienen lediglich der Illustration möglicher künftiger Entwicklungen. Da die in den Gewinnanteile ist nicht möglich. künftigen Jahren erzielbare Wertentwicklung nicht vorausgesehen werden kann, beruhen Die Verzinsung erfolgt zum Ende des jeweiligen Versicherungsjahres. Als Zinssatz für die Zahlenangaben über die Gewinnbeteiligung auf Schätzungen, denen die gegenwärtigen verzinsliche Ansammlung wird der für den Gewinnabrechnungsverband Ihres Verhältnisse zugrunde gelegt sind. Solche Angaben sind daher unverbindlich. Lebensversicherungsvertrages für das jeweilige Versicherungsjahr deklarierte Zinssatz (Gesamtverzinsung) verwendet. § 7 Leistungserbringung durch den Versicherer d. Die Gewinnbeteiligungssätze werden jährlich auf Grundlage der Höhe der Überschüsse, die im (1) Für die Erbringung von Leistungen aus dem Versicherungsvertrag können wir die Übergabe der abgelaufenen Bilanzjahr erwirtschaftet wurden, festgelegt und in unserem Geschäftsbericht Polizze und Identitätsnachweise verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze veröffentlicht. können wir die Leistungserbringung von der gerichtlichen Kraftloserklärung der Polizze abhängig Die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung nach der Lebensversicherung- machen. Im Ablebensfall sind zusätzlich eine amtliche Sterbeurkunde und ein Nachweis über Gewinnbeteiligungsverordnung sowie die Gewinnbeteiligungssätze und der Verteilungszeitraum die Todesursache der versicherten Person vorzulegen. Ebenso sind allfällig geltend gemachte werden jährlich im Anhang zum Jahresabschluss angeführt und veröffentlicht Kosten der Überführung anhand von Belegen des Bestattungsunternehmens durch die (https://www.keinesorgen.at/wir-ueber-uns). bezugsberechtigte Person nachzuweisen. Zusätzlich können wir auf unsere Kosten ärztliche oder weitere amtliche Nachweise verlangen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache (4) Zusammensetzung und Berechnung Ihrer Gewinnanteile: einzureichen. a. Jeder Gewinnanteil, dessen Höhe zu einem bestimmten Bilanzstichtag ermittelt wird, setzt (2) Die Versicherungsleistung ist nach Eintritt des Versicherungsfalles und Abschluss der sich aus einem Zinsgewinnanteil, einem Risikogewinnanteil und einem Kostengewinnanteil Erhebungen zu Versicherungsfall und Leistungsumfang und nach Vorliegen aller erforderlichen zusammen. Unterlagen (insbesondere Identitätsnachweise etc) fällig, nicht jedoch vor Erbringung der gemäß § 8 geforderten Nachweise über eine allfällige Steuerpflicht. b. Zinsgewinnanteil: (3) Leistungen erbringen wir auf ein Girokonto des Berechtigten, das bei einem Kreditinstitut Die garantierten Leistungen Ihrer lebenslangen Ablebensversicherung sind mit dem geführt wird, welches in einem der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Rechnungszinssatz kalkuliert. Dieser ist über die gesamte Vertragslaufzeit garantiert und muss Wirtschaftsraum zugelassen ist. unter Berücksichtigung der Höchstzinssatzverordnung der Finanzmarktaufsicht vorsichtig festgelegt werden. Aus diesem Grund können sich Erträge aus der Kapitalveranlagung § 8 Steuerrechtliche Offenlegungs- und Zurückhaltungspflichten (Gesamtverzinsung) ergeben, die den garantierten Rechnungszins übersteigen. Aus diesen Kapitalerträgen ergibt sich der Zinsgewinnanteil. (1) Sie sind gesetzlich verpflichtet, uns alle Angaben und alle Änderungen der Angaben unverzüglich bekannt zu geben, die für die Beurteilung Ihrer persönlichen Steuerpflicht oder jener Dieser Zinsgewinnanteil berechnet sich als ein Prozentsatz (Zinsgewinnsatz) eines Basiswertes. des Leistungsempfängers relevant sein können, insbesondere Der Basiswert ist die durchschnittliche Höhe der Deckungsrückstellung Ihres Versicherungsvertrages in jenem Kalenderjahr, das dem Bilanzstichtag vorausging. a. Name, Diese durchschnittliche Höhe berechnet sich als Mittelwert der Höhe der mit dem Rechnungszins b. Geburtsdatum, Geburtsort und Geburtsland, abgezinsten Deckungsrückstellung am Beginn des Versicherungsjahres, in dem der c. Adresse Ihres Wohnsitzes, Bilanzstichtag liegt, und der Höhe der mit dem Rechnungszins abgezinsten Deckungsrückstellung d. Staat oder Staaten, in dem oder in denen Sie steuerlich ansässig sind, am Ende dieses Versicherungsjahres. e. Steueridentifikationsnummer(n), f. entsprechende Daten allfälliger Treugeber. c. Risikogewinnanteil: Versicherungsnehmer, die keine natürliche Person sind, sind zusätzlich verpflichtet, uns anstelle Risikogewinne entstehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit für den Versicherungsfall der Angaben gemäß Punkt (b) und (c) zu informieren über innerhalb des Gewinn- oder Abrechnungsverbandes Ihrer lebenslangen Ablebensversicherung im Durchschnitt niedriger ist, als bei der Kalkulation der garantierten Leistungen angenommen g. ihren Sitz, wurde. h. den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, i. die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümerstruktur, insbesondere die Der zu Beginn eines Versicherungsjahres zugeteilte Risikogewinnanteil berechnet sich aus dem beherrschenden Personen im Sinne von Art. 1 Z. 1 lit. ee des FATCA-Abkommens, BGBl III Nr. für diesen Zeitpunkt erklärten Risikogewinnsatz multipliziert mit der durchschnittlichen 16/2015 (siehe Anhang) in der jeweils geltenden Fassung, Risikoprämie in jenem Kalenderjahr, das dem für die Zuteilung relevanten Bilanzstichtag j. ihren Status als aktive oder passive Non-Financial Foreign Entity im Sinne der Punkte VI lit. B Z. vorausging. Die durchschnittliche Risikoprämie berechnet sich als Mittelwert der Risikoprämie in 2 bis 4 des Anhang 1 des FATCA-Abkommens (siehe Anhang), und über die für die Beurteilung der jenem Versicherungsjahr, das im Kalenderjahr, das dem Bilanzstichtag unmittelbar vorausging, Steuerpflicht relevanten Änderungen dieser Angaben. geendet hat, und der Risikoprämie in jenem Versicherungsjahr, das im Kalenderjahr, das dem Bilanzstichtag unmittelbar vorausging, begonnen hat. (2) Leistungen erbringen wir nur Zug um Zug gegen Identifikation des Leistungsempfängers im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang und - falls von uns verlangt - gegen Abgabe einer Erklärung d. Kostengewinnanteil: des Leistungsempfängers, die die Angaben laut Absatz 1 enthält, sowie entsprechender Nachweise (z.B. Reisepass). Kostengewinne entstehen, wenn die für die laufende Vertragsverwaltung tatsächlich anfallenden Kosten geringer sind, als bei der Kalkulation der garantierten Leistungen angenommen wurde. (3) Wenn und soweit der berechtigte Grund zur Annahme einer Haftung für Steuern durch uns besteht, sind wir berechtigt, den entsprechenden Teil der Versicherungsleistung bis zum Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 3 / 6 [Seite 4] Nachweis der Haftungsfreistellung einzubehalten oder diesen an die jeweils zuständigen in- oder können wir im Leistungsfall verlangen, dass uns der Pfandgläubiger oder Zessionar sein Recht ausländischen Steuerbehörden abzuführen. Wir sind nicht verpflichtet, Kosten des nachweist. Leistungsempfängers, die zur Erlangung einer allfälligen Rückerstattung der abgeführten Beträge von Steuerbehörden anfallen, zu ersetzen. (2) Eine Vinkulierung bedarf neben der Anzeige zu ihrer Wirksamkeit auch unserer Zustimmung. § 9 Kündigung und Rückkauf § 13 Erklärungen (1) Sie können Ihren Versicherungsvertrag in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform (1) Für alle Ihre Mitteilungen und Erklärungen ist die geschriebene Form erforderlich, sofern und vereinbart wurde, kündigen: soweit nicht die Schriftform ausdrücklich und mit gesonderter Erklärung vereinbart wurde. jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres Für die geschriebene Form ist keine Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur während eines Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, erforderlich, wenn aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervorgeht (z.B. E-Mail oder - frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. sofern vereinbart - elektronische Kommunikation gem. § 5a VersVG, siehe Anhang). (2) Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert Schriftform bedeutet, dass dem Erklärungsempfänger das Original der Erklärung mit zuzüglich der erworbenen Gewinnbeteiligung. Der Rückkaufswert entspricht dem aktuellen eigenhändiger Unterschrift des Erklärenden oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur Geldwert der Deckungsrückstellung Ihres Versicherungsvertrages vermindert um den vereinbarten gemäß § 4 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (siehe Anhang) zugehen muss. Rückkaufsabschlag. Prämienrückstände werden vom Rückkaufswert abgezogen. (2) Wenn Sie Ihren Wohnort wechseln, müssen Sie uns Ihre neue Adresse mitteilen, andernfalls Bei Beendigung innerhalb des ersten Versicherungsjahres sowie zum Schluss des ersten richten wir unsere Erklärungen rechtswirksam an Ihre letzte uns bekannte Adresse. Versicherungsjahres erhöht sich der Rückkaufswert um die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten. Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahre findet § 176 Absatz 5 VersVG (siehe § 14 Bezugsberechtigung Anhang) Anwendung. (1) Sie bestimmen, wer bezugsberechtigt ist. Mit Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt die Der Abschlag wird bei Antragstellung ausdrücklich vereinbart. bezugsberechtigte Person das Recht auf die Versicherungsleistung. Bis dahin können Sie die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung und Widerruf der Bezugsberechtigung sind uns (3) Die Rückkaufswerte zum Ende eines jeden Versicherungsjahres sind in Ihrem Antrag und in gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns schriftlich, sofern die Schriftform vereinbart Ihrer Polizze ausgewiesen. wurde, ansonsten in geschriebener Form, angezeigt werden. § 10 Kündigung und Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung (2) Sie können auch bestimmen, dass die bezugsberechtigte Person das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit (1) Sie können die Umwandlung Ihres Versicherungsvertrages in eine prämienfreie Versicherung dessen Zustimmung geändert werden. in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform vereinbart wurde, beantragen: (3) Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir verlangen, dass der Überbringer jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres, der Polizze uns seine Berechtigung und seine Identität nachweist. Bei Verlust der Polizze können innerhalb eines Versicherungsjahres mit einmonatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, wir vor Ausstellung einer Ersatzurkunde verlangen, dass die Originalurkunde gerichtlich für frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. kraftlos erklärt wird. Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt erst nach Vorliegen aller nötigen Unterlagen. (2) Voraussetzung für die Prämienfreistellung ist, dass die prämienfreie Versicherungssumme die Mindestsumme von EUR 1.000,00 nicht unterschreitet. Im Falle der Unterschreitung wird der § 15 Vertragsgrundlagen Rückkaufswert ausbezahlt. Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Polizze und die Versicherungsbedingungen. (3) Bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung setzen wir Ihre Versicherungsleistungen auf prämienfreie Versicherungsleistungen herab. § 16 Anwendbares Recht Bei Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre findet § 176 Absatz 5 VersVG (siehe Anhang) Dieser Versicherungsvertrag unterliegt österreichischem Recht ohne die Verweisungsnormen des Anwendung. österreichischen internationalen Privatrechts. (4) Die verminderte prämienfreie Versicherungssumme ergibt sich nach § 17 Aufsichtsbehörde versicherungsmathematischen Grundsätzen aus der zum Prämienfreistellungszeitpunkt Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Tarif unterliegen der vorhandenen Deckungsrückstellung abzüglich der während der prämienfreien Zeit anfallenden Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner- Verwaltungskosten, der Kosten für die Übernahme des Risikos zuzüglich der Verzinsung mit dem Platz 5. Rechnungszinssatz. (5) Im Falle einer Prämienfreistellung erhalten Sie eine neue Polizze mit den angepassten § 18 Erfüllungsort Versicherungsleistungen. Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist die Generaldirektion des Versicherers. § 11 Nachteile eines Rückkaufs oder einer Umwandlung in eine prämienfreie Anhang Versicherung Die Kündigung Ihres Versicherungsvertrages kann mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen Auszug aus dem Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über den Versicherungsvertrag verbunden sein. Insbesondere ist auf folgende Nachteile hinzuweisen: (Versicherungsvertragsgesetz - VersVG) BGBl. Nr. 2/1959 idF BGBl. I Nr. 70/2022 Ein Rückkauf kann unter anderem wegen der Deckung der tariflichen Kosten und der § 5a. (1) Die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation bedarf der ausdrücklichen Verrechnung des Rückkaufsabschlags zu Verlusten führen. Der Rückkaufswert entspricht Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder nicht der Summe der einbezahlten Prämien, sondern errechnet sich aus den einbezahlten der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer Prämien abzüglich Versicherungssteuer, tariflicher Kosten, Risikoprämien sowie des vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen. Rückkaufsabschlags. (2) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation können sich die Vertragsparteien die Ein Rückkauf kann unter bestimmten Voraussetzungen zu steuerlichen Nachteilen Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses führen. Diese entnehmen Sie der Beilage „Besondere Steuerliche Regelungen“ zu Ihrer betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und Polizze. für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert Die Rückzahlung der einbezahlten Prämien ist ausgeschlossen. erklärt werden muss. Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach § 5c ist unzulässig. Ebenso kann eine Prämienfreistellung aufgrund der Deckung der tariflichen Kosten mit Verlusten (3) Bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation kann der Versicherer verbunden sein. Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 3 Abs. 1, Erklärungen und andere Informationen, der § 12 Verpfändung, Abtretung und Vinkulierung Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen elektronisch übermitteln. Die elektronische Übermittlung durch den Versicherer kann auf einem anderen dauerhaften (1) Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns Datenträger als Papier oder über eine Website (Abs. 9) erfolgen, wenn die übrigen angezeigt wird. Bestehen berechtigte Zweifel an einer angezeigten Verpfändung oder Abtretung, Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 4 / 6 [Seite 5] Voraussetzungen des § 128a Abs. 2 Z 1 und Z 2 VAG 2016 erfüllt sind. bedeutet eine Börse, die von einer staatlichen Behörde, in welcher sich der Markt befindet, (4) Auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation haben die Vertragsparteien das offiziell anerkannt und beaufsichtigt wird und an der ein bedeutender jährlicher Wert an Anteilen Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer gehandelt wird. davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den c. Das NFFE ist in einem US-Territorium gegründet und alle Eigentümer des Zahlungsempfängers Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die sind tatsächlich in diesem US-Territorium ansässig(sogenannte “bona fide residents”); Rechtsfolgen des § 10 hinweisen. d. Das NFFE ist eine Regierung(eine andere als die US-Regierung), eine Gebietskörperschaft einer (5) Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen solchen Regierung (wobei zur Klarstellung festgelegt wird, dass dazu auch Bundesländer, oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so ist ihm auf Verlangen unentgeltlich eine Provinzen, Bezirke oder Gemeinden zählen) oder eine öffentliche Einrichtung, die die Funktion Papierfassung zu überlassen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner einer solchen Regierung oder Gebietskörperschaftwahrnimmt, eine Regierung eines US- Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen. Territoriums, eine internationale Organisation, eine nicht US-amerikanische Zentralbank oder ein (7) Bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten ist der Versicherungsnehmer Rechtsträger, der vollständig von einer oder mehreren dieser Einrichtungen beherrscht wird; klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine e. Die Tätigkeiten des NFFE bestehen im Wesentlichen aus dem Halten aller oder eines Teils der bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft. ausgegebenen Aktien eines oder mehrerer Tochterunternehmen, die eine andere (9) Bei Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten über eine Website muss der Versicherer Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, und aus der Finanzierung von und der Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere Erbringung von Dienstleistungen für solche Tochterunternehmen. Ein NFFE erfüllt diese Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der Voraussetzungen jedoch nicht, wenn es als Investmentfonds tätig ist (oder den Anschein eines bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und es dem solchen vermittelt), beispielsweise als Fonds für Unternehmensbeteiligungen, für Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern Risikobeteiligungen oder für fremdfinanzierte Übernahmen oder als sonstiges Investmentvehikel, und laufend wiederzugeben. dessen Zweck es ist, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und dann die Beteiligungen (10) Sind die Erfordernisse der Abs. 3 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet an solchen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten; worden, so wird vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist. f. Das NFFE übt noch keine Geschäftstätigkeit aus und hat auch in der Vergangenheit keine (11) Die Abs. 1 bis 10 gelten auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer Geschäftstätigkeit ausgeübt, investiert aber mit dem Ziel der Ausübung einer Geschäftstätigkeit, und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten. bei der es sich nicht um die eines Finanzinstituts handelt, Mittel in Vermögenswerte, wobei jedoch gilt, dass nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten gerechnet von seiner Gründung das NFFE diese § 176. (5) Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung innerhalb des ersten Jahres beendet, so Ausnahmebestimmung nicht mehr erfüllt; dürfen bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten g. Das NFFE war in den letzten fünf Jahren kein Finanzinstitut und ist im Begriff, seine nicht berücksichtigt werden. Wird eine kapitalbildende Lebensversicherung nach dem ersten Jahr Vermögenswerte zu veräußern oder sich umzustrukturieren, wobei es das Ziel verfolgt, eine und vor dem Ablauf von fünf Jahren oder einer vereinbarten kürzeren Laufzeit beendet, so dürfen Geschäftstätigkeit, bei der es sich nicht um die eines Finanzinstituts handelt, weiterzuführen oder bei der Berechnung des Rückkaufswerts die rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten wiederaufzunehmen; höchstens mit jenem Anteil berücksichtigt werden, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen h. Das NFFE befasst sich im Wesentlichen mit der Finanzierung und mit Absicherungsgeschäften Laufzeit und dem Zeitraum von fünf Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit entspricht. mit oder für verbundene Rechtsträger, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute handelt, und Ebenso sind diese Kosten bei der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung für die erbringt keine solchen Leistungen für nicht verbundene Rechtsträger, vorausgesetzt, dass es sich Berechnung der Grundlage der prämienfreien Versicherungsleistung höchstens nach dem bei der wesentlichen Geschäftstätigkeit der Gruppe solcher verbundenen Rechtsträger nicht um Verhältnis zwischen der tatsächlichen Prämienzahlungsdauer und dem Zeitraum von fünf Jahren die eines Finanzinstituts handelt; oder einer vereinbarten kürzeren Prämienzahlungsdauer zu berücksichtigen. i. Das NFFE ist ein „befreites NFFE“ im Sinne der maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums; oder Auszug aus dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten j. Das NFFE erfüllt alle nachstehenden Bedingungen: Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von i. Das NFFE ist in der Jurisdiktion, in der es ansässig ist, ausschließlich für religiöse, FATCA (FATCA-Abkommen) BGBl. III Nr. 16/2015: gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder bildungsrelevante Zwecke errichtet und tätig; oder das NFFE ist in der Jurisdiktion, in der es ansässig ist als eine Begriffsbestimmungen Berufsorganisation, ein Unternehmerverband, eine Handelskammer, eine Artikel 1 Z. 1 ee) Der Ausdruck „beherrschende Personen“ bedeutet die natürlichen Personen, Gewerkschaftsorganisation, eine Landwirtschafts-oder Gartenbauorganisation, ein Bürgerverband welche die Kontrolle über einen Rechtsträger ausüben. Im Falle eines Trusts bedeutet dieser oder eine Organisation, die ausschließlich wohltätigen Zwecken gewidmet ist, errichtet und tätig; Ausdruck den Treugeber, die Treuhänder, (gegebenenfalls) den Protektor, die Begünstigten oder ii. Das NFFE ist in der Jurisdiktion, in der es ansässig ist, von der Einkommensteuer befreit; die Gruppe der Begünstigten sowie jede andere natürliche Person, welche letztlich die iii. Das NFFE hat keine Anteilsinhaber oder Mitglieder, die Eigentums-oder Nutzungsrechte an tatsächliche Herrschaft über den Trust ausübt, und im Falle einer anderen rechtlichen seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben; Einrichtung bedeutet dieser Ausdruck die Personen in gleichwertiger oder ähnlicher Stellung. Der iv. Das anwendbare Recht der Jurisdiktion, in der das NFFE ansässig ist, oder Ausdruck „beherrschende Personen“ ist in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der die Gründungsdokumente des NFFE schließen eine Zuweisung von Einkünften oder Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force“) Vermögenswerten des NFFE an Privatpersonen oder an nicht gemeinnützige Rechtsträger oder auszulegen. eine Verwendung zu deren Gunsten aus, es sei denn, dies steht im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit des NFFE oder es handelt sich um die Zahlung einer angemessenen Auszug aus dem Anhang 1 des Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vergütung für geleistete Dienste oder eines marktgerechten Preises für vom NFFE erworbene Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Güter; und Umsetzung von FATCA (Anhang 1 des FATCA-Abkommens) BGBl. III Nr. 16/2015: v. Das anwendbare Recht der Jurisdiktion, in der das NFFE ansässig ist, oder die Gründungsdokumente des NFFE schreiben im Falle der Liquidation oder Auflösung des NFFE vor, Besondere Vorschriften und Begriffsbestimmungen dass die Gesamtheit seiner Vermögenswerte an eine Regierungsstelle oder an eine andere Punkt VI lit. B gemeinnützige Organisation übertragen werden oder der Regierung der Jurisdiktion, in der das 2. NFFE. Der Begriff „NFFE“ (Non-Financial Foreign Entity) bezeichnet einen nicht NFFE ansässig ist, oder einer seiner Gebietskörperschaften anheimfallen. USamerikanischen Rechtsträger, der gemäß der diesbezüglichen Definition in den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministerium kein ausländisches Auszug aus dem Bundesgesetz über elektronische Signaturen und Vertrauensdienste für Finanzinstitut ist oder bei dem es sich um einen Rechtsträgergemäß der Beschreibung in elektronische Transaktionen (Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG) BGBl. I Nr. Unterabsatz B(4)(j) dieses Abschnitts handelt, und schließt auch jeden nicht USamerikanischen 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 Rechtsträger ein, derin Österreich oder einer Partnerjurisdiktion errichtet ist und kein Finanzinstitut ist. § 4. (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis der 3. Passives NFFE. Der Begriff „passives NFFE“ bezeichnet jedes NFFE, das (i) kein aktives NFFE Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB. Andere gesetzliche Formerfordernisse, insbesondere und (ii) keine ausländische Personengesellschaft mit Quellensteuerabzugsverpflichtung und kein solche, die die Beiziehung eines Notars oder eines Rechtsanwalts vorsehen, sowie vertragliche ausländischer Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung im Sinne der maßgebenden Vereinbarungen über die Form bleiben unberührt. Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist. (2) Letztwillige Verfügungen können in elektronischer Form nicht wirksam errichtet werden. 4. Aktives NFFE. Der Begriff „aktives NFFE“ bezeichnet jedes NFFE, das eines der folgenden Folgende Willenserklärungen können nur dann in elektronischer Form wirksam abgefasst werden, Kriterien erfüllt: wenn das Dokument über die Erklärung die Bestätigung eines Notars oder eines Rechtsanwalts a. Weniger als 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des NFFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder enthält, dass er den Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur aufgeklärt hat: einer anderen geeigneten Abrechnungsperiode sind passive Einkünfte und weniger als 50 Prozent 1. Willenserklärungen des Familien- und Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres der Vermögenswerte, die vom NFFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einer anderen Formerfordernis gebunden sind; geeigneten Abrechnungsperiode gehalten wurden, sind Vermögenswerte, die passive Einkünfte 2. eine Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer generieren oder zur Erzielung passiver Einkünfte gehaltenwerden; gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird. b. Die Aktien des NFFE werden regelmäßig an einer etablierten Wertpapierbörse gehandelt oder (3) Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern sind Vertragsbestimmungen, das NFFE ist ein mit einem Rechtsträger, dessen Aktien regelmäßig an einer etablierten nach denen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht das rechtliche Erfordernis der Wertpapierbörse gehandelt werden, verbundener Rechtsträger. Für Zwecke dieses Abkommens Schriftlichkeit erfüllt, für Anzeigen oder Erklärungen, die vom Verbraucher dem Unternehmer oder werden Beteiligungen „regelmäßig gehandelt“, wenn ein bedeutendes Handelsvolumen in Bezug einem Dritten abgegeben werden, nicht verbindlich, es sei denn, der Unternehmer beweist, dass auf die Beteiligungen auf laufender Basis besteht, und eine „etablierte Wertpapierbörse“ Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 5 / 6 [Seite 6] die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt worden sind oder mit dem Verbraucher eine andere vergleichbar einfach verwendbare Art der elektronischen Authentifizierung vereinbart wurde. Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 6 / 6
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