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Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung mit Basisschutz (SAP 57426)
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Vertragsgrundlagen zur
Ablebensversicherung mit Basisschutz
Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die Lebensversicherung
Gültig für Ablebensversicherung mit Basisschutz
Stand 06/2026
SAP 57426
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Inhaltsverzeichnis
Begriffsbestimmungen ........................................................................................................................................................ 4
Die Bestimmungen im Detail............................................................................................................................................... 4
Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers .................................................................................................... 4
Artikel 1 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? ......................................................................................................... 4
Versicherungsschutz ........................................................................................................................................................... 5
Artikel 2 Wie umfassend ist der Versicherungsschutz? .............................................................................................................. 5
Artikel 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ..................................................................................................................... 5
Leistungen.......................................................................................................................................................................... 6
Artikel 4 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer?....................................................................................... 6
Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .................................................................................... 6
Artikel 6 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? ............................................................................. 6
Artikel 7 Wer erhält die Versicherungsleistung? ......................................................................................................................... 6
Artikel 8 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ......................................................................................... 7
Artikel 9 Welche Optionen gibt es bei Verträgen mit zwei versicherten Personen? ................................................................... 7
Artikel 10 Welche zusätzliche Option gibt es bei Verträgen mit fallender Versicherungssumme? ............................................. 7
Allgemeine Informationen ................................................................................................................................................... 7
Artikel 11 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ........................................ 7
Artikel 12 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? .................................................................................................. 7
Artikel 13 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? ...................................................................................................... 7
Artikel 14 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? .......................................... 7
Artikel 15 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? .................................................................................................. 8
Artikel 16 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus?............................................. 8
Prämien, Kosten und Gebühren .......................................................................................................................................... 8
Artikel 17 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet?......................................................................................................... 8
Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung .................................................................................................................. 9
Artikel 18 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Prämienfreistellung? ............................................................. 9
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
beim Generali Kundenservice angefordert werden.
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Gewinnbeteiligung .............................................................................................................................................................. 9
Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? .................................................................................................................... 9
Artikel 20 Welche Bedeutung hat die Gewinnbeteiligungsklausel? ............................................................................................ 9
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Begriffsbestimmungen
Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.
Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
(Begünstigter)
Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich
der einmaligen Abschlusskosten und der Prämienanteile für Verwaltungskosten, Steuern
und Übernahme des Ablebensrisikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten
Rechnungszinssatz. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bi-
lanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten, daher der Name De-
ckungsrückstellung.
geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person
des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.
Tarif/Geschäftsplan ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestimmungen
und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers
und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen
sind.
Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem
Versicherungsvertrag.
Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
Versicherungssumme ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versicherers
im Ablebensfall.
Die Bestimmungen im Detail
Versicherer kann vom Vertrag jedoch nicht zurücktre-
Pflichten (Obliegenheiten) ten, wenn er von der Unrichtigkeit oder Unvollständig-
keit der Angaben bzw. vom Eintritt des Versiche-
des Versicherungsnehmers
rungsfalles Kenntnis hatte oder der verschwiegene
Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche-
Artikel 1 rungsfalles hatte.
Welche Pflichten hat der Versicherungsneh-
mer? 1.3. Bei arglistiger Täuschung kann der Versicherer den
Vertrag jederzeit anfechten. Schuldhaft unrichtige
1.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den Antrag oder unvollständige Angaben können darüber hinaus
und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum
und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Wenn das Leben einer anderen Person versichert Wird die Versicherung angefochten oder durch Rück-
werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße tritt aufgehoben, erlischt sie ohne Leistung. Die Rück-
und vollständige Beantwortung aller Fragen verant- zahlung der Prämien ist ausgeschlossen.
wortlich.
1.4. An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen ab
1.2. Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollstän- Antragstellung gebunden.
dig beantwortet, kann der Versicherer innerhalb von
drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder 1.5. Änderungen der Postanschrift des Versicherungsneh-
Änderung des Vertrages zurücktreten. Tritt der Versi- mers sind dem Versicherer unverzüglich bekannt zu
cherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, kann der geben.
Versicherer auch noch nach Ablauf dieser Frist zu-
rücktreten. Der Versicherer kann den Rücktritt nur in- 1.6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die verein-
nerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit barten Versicherungsprämien (einmalige oder lau-
oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Der fende Prämien) an den Versicherer kostenfrei und
rechtzeitig zu bezahlen.
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2.2.2 Sporttauchen und spezielle Flugsportarten in der
1.7. Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn Freizeit (ohne Wettbewerbe) sind: häufigeres Tau-
des jeweiligen Versicherungsjahres fällig werden. Die chen bis max. 50m, (Tandem-) Fallschirmspringen,
Prämien können nach Vereinbarung auch in halbjährli- (Tandem-)Gleitschirmfliegen bzw. Paragliding,
chen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt (Tandem-)Drachenfliegen bzw. Hängegleiter, Se-
werden, dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag gelfliegen unter 50 Std. p.a.
gesondert vereinbart werden.
2.3 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei
1.8. Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer
der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Än-
und ist dann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. derung des Vertrages endet der Vertrag ohne Leistung.
Folgeprämien sind innerhalb zweier Wochen, jeweils
ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu Wird dem Versicherer nachgewiesen, dass Selbstmord
bezahlen. in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit beg-
1.9. Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder eine angen wurde, besteht hingegen voller Versicherungs-
einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Ver- schutz.
sicherer leistungsfrei und kann vom Vertrag zurücktre-
ten, außer der Versicherungsnehmer war an der recht- 2.4 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Hand-
zeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt lungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter en-
als Rücktritt von Seite des Versicherers, wenn er die det der Vertrag ebenfalls ohne Leistung.
erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei
Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend 2.5 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt,
macht. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztli- von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder
chen Untersuchung vom Versicherungsnehmer zu be- durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen,
zahlen. endet bei dadurch verursachten Versicherungsfällen
der Vertrag ohne Leistung.
1.10. Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie
nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung. Be- 2.6 Sanktionsklausel:
zahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person
innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert,
mindestens zwei Wochen, kann der Versicherer den so besteht in diesem Zeitraum kein Versicherungs-
Vertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen, schutz aus diesem Vertrag. Während der aufrechten
außer der Versicherungsnehmer war an der rechtzeiti- Sanktionen erbringt der Versicherer keine Leistungen
gen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falle aus diesem Vertrag. Der Versicherer ist in diesem Fall
der Kündigung des Versicherers vermindert sich der nicht berechtigt, Prämien für diesen Vertrag zu verrech-
Versicherungsschutz auf die prämienfreie Versiche- nen.
rungssumme. Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer,
die versicherte Person oder der Leistungsempfänger
internationalen Handels-, Finanz- oder Wirtschafts-
Versicherungsschutz sanktionen aufgrund folgender Regelungen unterliegt:
- Resolutionen der Vereinten Nationen
Artikel 2 und/oder
Wie umfassend ist der Versicherungsschutz? - Verordnungen und/oder Beschlüssen der Eu-
ropäischen Union und/oder
2.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab- - Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden
hängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungs- von Organen der Republik Österreich
fall beruht. und/oder
- rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten
2.2 Versicherungsschutz in Ausübung besonderer Freizeit- von Amerika und des Vereinigten Königrei-
aktivitäten sowie Sporttauchen und spezielle Flug- ches.
sportarten in der Freizeit besteht nur, wenn dies verein-
bart wurde. Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere
Gefahrenumstände, die das Risiko erhöhen, sind bei Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr
Vertragsabschluss anzugeben (Artikel 1.2). von Waren oder der Erbringung von (Finanz-)Dienst-
leistungen.
2.2.1 Besondere Freizeitaktivitäten (ohne Wettbewerbe)
sind: alpines Schi- und Snowboardfahren außer-
halb öffentlicher Pisten, Motorrad fahren, Fahren
mit dem Rennrad, Mountainbiken abseits von We- Artikel 3
gen, Kart fahren, Quad fahren, Vielseitigkeitsreiten, Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Ferientauchen bis 20 Tauchgänge im Jahr, Rafting
mit Führer, einfaches Bergsteigen/Klettern bis 3.1. Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Versi-
5.300m und bis inkl. Schwierigkeitsgrad nach cherer die Annahme des Antrages schriftlich oder
UIAA Level IV als Amateur, Bungeejumping. durch Zustellung der Polizze bestätigt hat und der
Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie
rechtzeitig (Artikel 1.8) bezahlt hat. Vor dem in der
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Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht
kein Versicherungsschutz. Artikel 5
Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung
3.2. Der Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofort-
schutz im Ablebensfall ausgestattet. oder Abtretung?
Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem Versicherer ge-
den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf genüber nur und erst dann wirksam, wenn sie dem Versi-
EUR 110.000, –, auch wenn insgesamt höhere Sum- cherer in geschriebener Form angezeigt wird. Eine Vinkulie-
men auf das Leben desselben Versicherten beantragt rung bedarf neben der Anzeige in geschriebener Form zu
sind. ihrer Wirksamkeit auch die Zustimmung des Versicherers.
Der vorläufige Sofortschutz gilt, Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten drei
- wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstel- Versicherungsjahre gemäß Artikel 1.2 und 2.3 können bei
lung voll arbeitsfähig ist, Sicherstellungen zu Gunsten von Kreditinstituten gegen
- nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht Zahlung eines einmaligen Zuschlages (= Zuschlag für Un-
und anfechtbarkeit) aufgehoben werden, wenn dies mit dem
- soweit die Versicherungsbedingungen keine Ein- Versicherer vereinbart wird.
schränkungen oder Ausschlüsse (Artikel 1.2, Artikel 2)
vorsehen. Artikel 6
Was gilt für Erklärungen, die den Versiche-
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des rungsvertrag betreffen?
Antrages bei einer Geschäftsstelle des Versicherers,
frühestens aber mit dem beantragten Versicherungs- 6.1. Erklärungen und Informationen des Versicherungs-
beginn. nehmers, des Versicherten und sonstiger Dritter im
Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag bedür-
Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der fen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Die
Polizze, der Ablehnung des Antrages oder mit einer Erklärungen und Informationen müssen dem Empfän-
Erklärung des Versicherers, dass der vorläufige So- ger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden
fortschutz beendet ist. Sollte der Versicherungsneh- können (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei
mer von seinem Antrag vor Zustellung der Polizze zu- Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus
rücktreten, so erlischt der vorläufige Sofortschutz dem Text muss die Person des Erklärenden zweifels-
ebenfalls. Der vorläufige Sofortschutz endet jedoch in frei hervorgehen.
jedem Fall sechs Wochen nach Antragstellung.
6.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versi-
Wenn der Versicherer aufgrund des vorläufigen So- cherer eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine An-
fortschutzes leistet, verrechnet er die auf diese Leis- fechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber
tung entfallende erste Jahresprämie bzw. einmalige erklären.
Prämie.
6.3. Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers
sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der
Leistungen Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift
nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versiche-
Artikel 4 rers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als
Wie erfolgt die Leistungserbringung durch dem Versicherungsnehmer zugegangen. Wenn der
den Versicherer? Versicherungsnehmer seinen Wohnort außerhalb Eu-
ropas nimmt, muss dem Versicherer eine Person in-
4.1. Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag nerhalb Österreichs benannt werden, die bevollmäch-
kann der Versicherer die Übergabe der Polizze, Identi- tigt ist, unsere Erklärungen an den Versicherungsneh-
tätsnachweise und, falls vom Versicherer angefordert, mer entgegenzunehmen.
die Abgabe einer Erklärung des Leistungsberechtig-
ten, die die Angaben zur Steuerpflicht gem. Artikel Artikel 7
16.2 enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbe- Wer erhält die Versicherungsleistung?
sondere Reisepass), verlangen.
Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze 7.1. Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsbe-
kann der Versicherer die Leistungserbringung von ei- rechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht
ner gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles.
Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Be- Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugs-
zugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und berechtigung jederzeit ändern. Änderung und Wider-
ein Nachweis über die Todesursache des Versicher- ruf der Bezugsberechtigung müssen dem Versicherer
ten vorzulegen. durch Erklärung in geschriebener Form angezeigt
werden.
4.2. Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versi-
cherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Ver- 7.2. Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen,
sicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Die Aus- dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künf-
zahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen aller tige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwer-
nötigen Unterlagen.
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ben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit eine Erhöhung der aktuellen Versicherungssumme zu bean-
dessen Zustimmung geändert werden. tragen.
Die Erhöhung muss mindestens 10.000 Euro betragen und
7.3. Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, kann ist mit maximal 50.000 Euro beschränkt.
der Versicherer dennoch verlangen, dass der Über- Eine neuerliche Gesundheitsprüfung entfällt.
bringer der Polizze dem Versicherer seine Berechti-
gung nachweist. Die Nachversicherungsgarantie ohne Ereignis ist nicht mög-
lich, wenn:
Artikel 8 - eine versicherte Person älter als 50 Jahre ist,
Welche Leistungen werden im Versicherungs- - der Versicherungsvertrag mit einem Risikozuschlag ab-
geschlossen wurde.
fall erbracht?
Der Versicherer schickt ein Angebot mit den Konditionen
8.1. Bei Ableben einer versicherten Person leistet der Ver- für die Erhöhung der Versicherungssumme.
sicherer die für den Ablebensfall vereinbarte Versiche-
rungssumme zum Ablebenszeitpunkt.
Allgemeine Informationen
8.2. Sterben bei einer Versicherung mit zwei versicherten
Personen beide versicherte Personen aufgrund des- Artikel 11
selben Ereignisses, z. B. Autounfall oder Flugzeugab-
sturz, innerhalb eines Monats nach dem Ereignis, Wie lange können Ansprüche aus dem Versi-
zahlt der Versicherer die doppelte Versicherungs- cherungsvertrag geltend gemacht werden?
summe zum Ablebenszeitpunkt der ersten Person.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können in-
Artikel 9 nerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend ge-
macht werden. Danach ist der Anspruch verjährt.
Welche Optionen gibt es bei Verträgen mit Steht der Anspruch einem anderen als dem Versicherungs-
zwei versicherten Personen? nehmer zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald die-
sem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist
9.1. Übernahmeoption ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die
Stirbt eine versicherte Person, endet der Vertrag. In Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung.
diesem Fall kann die zweite versicherte Person inner-
halb von 3 Monaten nach dem Ablebenszeitpunkt die Artikel 12
Übernahme des Versicherungsschutzes in einen Welche Dokumente gelten als Vertragsgrund-
neuen Vertrag beantragen.
Eine neuerliche Gesundheitsprüfung entfällt, wenn die lagen?
Daten aus dem ursprünglichen Vertrag übernommen
werden (aktuelle Versicherungssumme, Versiche- Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Polizze, der dem
rungsablauf etc.). Vertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden Versi-
Die Übernahmeoption kann im letzten Versicherungs- cherungsbedingungen.
jahr nicht ausgeübt werden.
Der Versicherer schickt ein Angebot mit den Konditio- Artikel 13
nen für den neuen Vertrag. Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwen-
den?
9.2. Trennungsoption
Die Trennungsoption kann vom Versicherungsnehmer Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem
ausgeübt werden. Damit endet der Vertrag. Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
Beide versicherten Personen können binnen eines abschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Monats ab Ausübung der Trennungsoption die Über- Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen
nahme des Versicherungsschutzes in einen jeweils Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungsbe-
gesonderten Versicherungsvertrag beantragen. rechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 16).
Eine neuerliche Gesundheitsprüfung entfällt, wenn die
Daten aus dem ursprünglichen Vertrag übernommen
werden (aktuelle Versicherungssumme, Versiche-
Artikel 14
rungsablauf etc.). Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versi-
Der Versicherer schickt ein Angebot mit den Konditio- cherer und wo ist die Beschwerdestelle?
nen für die neuen Versicherungsverträge.
14.1. Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag
Artikel 10 zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und
Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090
Welche zusätzliche Option gibt es bei Verträ-
Wien, Otto-Wagner-Platz-5.
gen mit fallender Versicherungssumme?
14.2. Beschwerdestellen:
Ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie - Versicherer: online-Formular unter generali.at/ser-
Bei einer Ablebensversicherung mit fallender Versiche- vice/lob- und-beschwerde oder per Post an Generali
rungssumme hat der Versicherungsnehmer einmalig das Versicherung AG, Beschwerdemanager, 1010 Wien,
Recht, innerhalb von 3 Jahren nach Versicherungsbeginn Landskrongasse 1-3.
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[Seite 8]
- Verband der Versicherungsunternehmen Öster-
reichs, Informations- und Beschwerdestelle, Schwar-
zenbergplatz 7, 1030 Wien, online-Formular un- Prämien, Kosten und Gebühren
ter https://www.vvo.at.
- Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen Artikel 17
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesund- Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet?
heit, Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung III/3
Stubenring 1, 1010 Wien, +43/1/71100/862516 oder 17.1 Die Prämie beinhaltet die Versicherungssteuer ent-
862501 (versicherungsbeschwerde@sozialministe- sprechend der gesetzlichen Bestimmungen sowie Ab-
rium.at). schlusskosten, Verwaltungskosten sowie die Risi-
koprämie zur Deckung des Ablebensrisikos entspre-
14.3. Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument zusätz- chend dem vereinbarten Tarif. Diese Kostenbestand-
lich die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für teile berücksichtigt der Versicherer bereits bei der
Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlich- Kalkulation der Prämien.
tung.at) zu wenden. Die Teilnahme des Versicherers
am Schlichtungsverfahren ist nicht verpflichtend. 17.2 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht enthal-
ten. Für diese durch den Versicherungsnehmer veran-
14.4. Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht, den lassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 17.2.1 und
Rechtsweg zu beschreiten. 17.2.2) verrechnet der Versicherer angemessene Ge-
bühren.
Artikel 15 Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Ge-
Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleis- bühren für diese Mehraufwendungen können beim
tung? Versicherer erfragt, der Homepage www.generali.at
entnommen oder auf Wunsch zugesandt werden.
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des
Versicherungsunternehmens. 17.2.1. Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehrauf-
wendungen sind beispielsweise:
- Mahnung
Artikel 16 - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers
Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wir- von der Mahnung
ken sich ausländische Vorschriften aus? - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren
16.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in den 17.2.2. Durch den Versicherungsnehmer veranlasste
Unterlagen des Versicherers für den Versicherungs- Mehraufwendungen im Rahmen der Vertragsfüh-
vertrag beruhen auf der Steuergesetzgebung, Recht- rung sind beispielsweise:
sprechung und Verwaltungspraxis der Steuerbehör- - Ausstellen einer Duplikatspolizze
den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; eine - Abschriften der Versicherungsurkunde
künftige Änderung dieser steuerlichen Rahmenbedin- - Änderung der Zahlungsweise
gungen kann eine Verminderung der Versicherungs- - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung,
leistung oder eine andere Besteuerung des Versiche- Abtretung oder Verpfändung)
rungsvertrages zur Folge haben. Informationen zur bei - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen
Vertragsabschluss aktuellen Steuersituation siehe „Er-
läuterungen zur Ablebensversicherung mit Basis- 17.2.3. Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die
/Komfortschutz“. festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass
dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft
16.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi- wieder die vollen Gebühren zu verlangen.
cherer alle Änderungen der Angaben, die für die Beur-
teilung der persönlichen Steuerpflicht des Leistungs-
empfängers relevant sein können (insbesondere ös-
terreichische und/oder ausländische Steuerpflicht und
Steuernummer, Wohnsitz, Anzahl der Tage und ge-
wöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Da-
ten von Treugebern) unverzüglich bekannt zu geben.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,
so ist diese verpflichtet, dem Versicherer über eine all-
fällige Sitzverlegung und für die Beurteilung der Steu-
erpflicht relevante Änderung der Eigentümerstruktur
zu informieren.
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Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistel-
lung
Artikel 18
Welche Regelungen gelten bezüglich Kündi-
gung und Prämienfreistellung?
18.1. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs-
vertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündi-
gen oder prämienfrei stellen:
- jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden
Versicherungsjahres
- innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger
Frist mit Wirkung zum Monatsende,
- frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten
Versicherungsjahres.
18.2. Im Falle der Kündigung erlischt die Versicherung ohne
weitere Leistung. Bei der Prämienfreistellung von Ver-
trägen mit einer Versicherungsdauer von weniger als
10 Jahren erlischt die Versicherung ebenfalls ohne
weitere Leistung, außer es handelt sich um einen Ver-
trag mit vereinbarter fallender Versicherungssumme.
Bei Prämienfreistellung setzt der Versicherer die Versi-
cherungssumme nach den geschäftsplanmäßigen
Bestimmungen auf eine prämienfreie Versicherungs-
leistung herab. Der prämienfreie Wert ermittelt sich
aus dem jeweils aktuellen Wert der Deckungsrückstel-
lung des Versicherungsvertrages unter pauschaler Be-
rücksichtigung der Gewinnbeteiligung.
Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Versi-
cherungsjahres sind aus der in der Polizze enthaltenen
Tabelle für prämienfreie Versicherungssummen er-
sichtlich.
Die Versicherungssumme darf EUR 1.000,– nicht un-
terschreiten, andernfalls erlischt der Vertrag.
18.3. Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Versiche-
rungsnehmer eine neue Polizze mit den angepassten
Versicherungssummen.
Gewinnbeteiligung
Artikel 19
Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
Im Wege der Gewinnbeteiligung nimmt der Versicherungs-
nehmer an den vom Versicherer erzielten Überschüssen
teil. Der Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif er-
mittelt und gutgeschrieben. Die Details sind in Artikel 20
dargestellt.
Artikel 20
Welche Bedeutung hat die Gewinnbeteili-
gungsklausel?
Bei gewinnbeteiligten Ablebensversicherungen ergibt sich
die Gewinnbeteiligung aus der Sterblichkeit sowie sonsti-
gen Gewinnquellen und wird direkt mit der vorgeschriebe-
nen Prämie verrechnet.
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Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen zur Ablebensversicherung mit Komfortschutz (SAP 52291)
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Besondere Bedingungen zur
Ablebensversicherung mit Komfortschutz
Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung
Gültig für Ablebensversicherung mit Komfortschutz
Stand 03/2018
SAP 52291
Unter den Flügeln des Löwen.
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Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Wann kann die Nachversicherungsgarantie in Anspruch genommen werden? ................................................... 2
Artikel 2 Welche Leistungen werden bei einer schweren Krankheit mit einer prognostizierten Lebenserwartung von
maximal 12 Monaten erbracht (vorgezogene Todesfallleistung)? ........................................................................ 2
Artikel 3 Wann kann der Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung verlängert ............................................
werden (Verlängerungsoption)? .......................................................................................................................... 3
Ergänzend zu den Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung mit Basisschutz gelten folgende Regelungen:
Artikel 1 anzuzeigen.
Wann kann die Nachversicherungsgarantie in
(3) Die Nachversicherungs-Garantie besteht längstens bis
Anspruch genommen werden? zum Ablauf des 20. Versicherungsjahres. Eine
Erhöhung ist nicht mehr möglich, wenn zum Zeitpunkt
(1) Der Versicherungsnehmer hat das Recht, eine der Beantragung bereits Leistungen wegen einer
Erhöhung der Versicherungssumme ohne erneute schweren Krankheit der versicherten Person im Sinne
Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten (bei des Artikel 2 beantragt wurden.
Geburt bzw. Adoption eines Kindes innerhalb von
sechs Monaten) nach Eintritt eines der nachfolgend (4) Die Erhöhung des Versicherungsschutzes wird mit der
genannten Ereignisse betreffend die versicherte ausstehenden Restversicherungsdauer des Vertrags
Person zu beantragen: zu den zum Zeitpunkt der Ausübung der
Nachversicherungsgarantie gültigen Tarife,
– Heirat bzw. Eintragung einer Lebensgemeinschaft, Rechnungsgrundlagen und
Versicherungsbedingungen abgeschlossen. Die
– Geburt oder Adoption eines Kindes, Prämie für den hinzukommenden
Versicherungsschutz berechnet sich nach dem am
– erstmalige Aufnahme einer dauerhaften beruflichen Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter
Tätigkeit nach Abschluss einer Berufsausbildung der versicherten Person, der restlichen
oder eines Studiums, Prämienzahlungsdauer und einem eventuell
vereinbarten
– Gehaltserhöhung bei Nichtselbständigen, wenn aus Zuschlag.
nichtselbständiger Tätigkeit eine dauerhafte
Erhöhung des monatlichen Bruttogrundgehalts um Vereinbarte Leistungseinschränkungen gelten auch für
mindestens 20 Prozent gegenüber den die Nachversicherung.
Durchschnittsbruttogrundgehältern der letzten 24
Monate erreicht wird, (5) Die Erhöhung des Versicherungsschutzes wird zum
nächsten Monatsersten nach Antragstellung
– Baubeginn oder Kauf einer Wohnimmobilie durch die vorgenommen.
versicherte Person oder ihren Ehepartner,
– Wegfall oder Verringerung des Hinterbliebenen-
Artikel 2
schutzes aus einer betrieblichen Versorgung. Welche Leistungen werden bei einer
schweren Krankheit mit einer
Das Recht auf Nachversicherung kann in den prognostizierten Lebenserwartung von
vorgenannten Fällen – mit Ausnahme von Geburt oder maximal 12 Monaten erbracht (vorgezogene
Adoption - jeweils einmalig in Anspruch genommen
werden. Todesfallleistung)?
Ist die Versicherung prämienfrei gestellt, entfällt dieses (1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme auf
Recht. Antrag des Versicherungsnehmers bereits vor dem
Tod der versicherten Person, wenn diese während der
(2) Die maximale Erhöhung je Ereignis beträgt 20 Prozent
Versicherungsdauer an einer schweren Krankheit
der bei Vertragsabschluss vereinbarten
gemäß Absatz 2 erkrankt.
Versicherungssumme.
Die Mindesterhöhung beträgt EUR 5.000.- je Ereignis.
Bezugsberechtigter der vorgezogenen
Todesfallleistung ist der Versicherungsnehmer.
Die Nachversicherungs-Garantie kann höchstens fünf
Mal in Anspruch genommen werden, wobei die
(2) Schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist
maximale Gesamterhöhung EUR 100.000,- beträgt.
jede fortschreitende, unheilbare Krankheit, die nach
Ansicht des behandelnden Facharztes und einem Arzt
Der Nachversicherungsanlass ist uns mittels
der Versicherung innerhalb von 12 Monaten zum Tode
geeignetem Nachweis (z.B. Urkunde oder amtliche
führen wird. In Zweifelsfällen sind wir berechtigt, die
Bestätigung, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnung)
Stellungnahme eines unabhängigen Facharztes
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr:
0603589, http://www.generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest,
eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist
unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden
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einzuholen. Artikel 3
Wann kann der Versicherungsschutz ohne
(3) Mit der Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme
endet dieser Versicherungsvertrag. erneute Gesundheitsprüfung verlängert
werden (Verlängerungsoption)?
(4) Eine vorgezogene Leistung wird nicht gewährt, wenn
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis drei Jahre vor Ablauf
– die verbleibende Versicherungsdauer weniger als der Versicherung das Recht, eine Verlängerung des
12 Monate beträgt oder Versicherungs-schutzes ohne erneute
Gesundheitsprüfung zu beantragen.
– die schwere Krankheit im Sinne des Absatz 2 auf die
in Artikel 2 der Vertragsgrundlagen zur (2) Die maximale Verlängerung der Versicherungsdauer
Ablebensversicherung mit Basisschutz genannten beträgt 15 Jahre, wobei jedoch höchstens eine
Umstände zurückzuführen ist oder auf Umstände, Verdoppelung der ursprünglichen Versicherungsdauer
deren Nichtanzeige uns zum Rücktritt nach Artikel 1.2 erfolgen kann, die maximale Versicherungsdauer (inkl.
der Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung mit Verlängerungslaufzeit) von 45 Jahren nicht
Basisschutz berechtigt oder überschritten werden darf und der Vertragsablauf
spätestens innerhalb des Kalenderjahres liegen muss,
– wir zur Anfechtung nach Artikel 1.2 der in dem die versicherte Person das 75. Lebensjahr
Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung mit vollendet.
Basisschutz berechtigt sind.
Die Verlängerungsoption kann nur ein Mal in Anspruch
(5) Maßgeblich für die 12-Monatsfrist hinsichtlich der genommen werden und umfasst nicht eine eventuell
Prognose über die Lebenserwartung, für die eingeschlossene Zusatzversicherung.
verbleibende Vertragsdauer sowie für die vereinbarte
Versicherungssumme ist der Zeitpunkt der Stellung Ist die Versicherung prämienfrei gestellt, ist keine
des Antrags auf Leistung. Ausübung der Verlängerungsoption mehr möglich.
(6) Bei Beantragung der vorgezogenen Todesfall-Leistung (3) Die Prämie ab Optionsausübung berechnet sich zur
ist uns außer der Polizze ein Zeugnis eines Facharztes darauffolgenden Fälligkeit nach dem dann gültigen
– einschließlich Befunden und, falls vorhanden, Tarif, dem zu diesem Zeitpunkt erreichten
Krankenhausberichten - einzureichen, aus dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der
hervorgeht, dass bei der versicherten Person eine verbleibenden Versicherungsdauer (inkl.
schwere Krankheit im Sinne des Absatz 2 vorliegt. Verlängerungslaufzeit) und einem eventuell
Sollten zur Prüfung unserer Leistungspflicht weitere vereinbarten Zuschlag.
Unterlagen erforderlich sein, sind wir berechtigt,
Auskünfte der die versicherte Person zusätzlich Vereinbarte Leistungseinschränkungen gelten auch für die
behandelnden Ärzte sowie sonstige notwendige hinzukommende Versicherungsdauer.
Nachweise einzuholen.
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