Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Ablebensversicherung (Risikolebensversicherung) / Bedingungsarchiv

Generali Ablebensversicherung mit Komfortschutz: die Bedingungen im Volltext

Ablebensversicherung mit Komfortschutz: Basisschutz plus Nachversicherungsgarantie bis 100.000 Euro, vorgezogene Todesfallleistung und Verlängerungsoption ohne Gesundheitsprüfung.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, dieselbe Prämie wie direkt
  • 4,97 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt. Hier fehlen nur noch Ihre Daten. Wir reichen Ihren Antrag an Generali weiter.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an Generali

Zahlung per Lastschrift

Die Prämie wird von Ihrem Konto abgebucht. Die IBAN prüfen wir schon beim Eintippen auf Fehler.

Ich ermächtige Generali, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Generali auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Generali mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Generali einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Generali Ablebensversicherung mit Komfortschutz von Generali (Ablebensversicherung (Risikolebensversicherung)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Generali weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Todesfallleistung)laut Polizze„Bei Ableben einer versicherten Person leistet der Ver- sicherer die für den Ablebensfall vereinbarte“Artikel 8.1, Seite 7
Konstante Versicherungssumme über die ganze Laufzeitnicht geregelt
Fallende Versicherungssumme (linear oder annuitätisch, zur Kreditabsicherung)ja„Bei einer Ablebensversicherung mit fallender Versicherungssumme hat der Versicherungsnehmer einmalig das Recht“Artikel 10, Seite 7
Verbundene Leben (zwei versicherte Personen, Leistung beim ersten Todesfall)ja„Stirbt eine versicherte Person, endet der Vertrag. In diesem Fall kann die zweite versicherte Person innerhalb von 3 Monaten nach dem Ablebenszeitpunkt die Übernahme des Versicherungsschutzes in einen neuen Vertrag beantragen.“Artikel 9.1, Seite 7
Sofortschutz ab Antragseingang (vorläufiger Versicherungsschutz bis zur Annahme)ja, bis 110.000 €„Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf EUR 110.000“Artikel 3.2, Seite 5
Geltungsbereich weltweit (auch bei Reisen und vorübergehendem Aufenthalt im Ausland)ja„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache“Artikel 2.1, Seite 5
Höchsteintrittsalternicht geregelt
Höchstes Endalter (Alter bei Ablauf des Vertrags)ja„spätestens innerhalb des Kalenderjahres liegen muss, in dem die versicherte Person das 75. Lebensjahr vollendet.“Artikel 3 (2), Seite 3

Nachversicherung und Verlängerung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nachversicherungsgarantie bei Heirat oder eingetragener Lebenspartnerschaftja„Heirat bzw. Eintragung einer Lebensgemeinschaft“Artikel 1 (1), Seite 2
Nachversicherungsgarantie bei Geburt oder Adoption eines Kindesja„Geburt oder Adoption eines Kindes“Artikel 1 (1), Seite 2
Nachversicherungsgarantie bei Kauf oder Bau einer Immobilie (Darlehensaufnahme)ja„Baubeginn oder Kauf einer Wohnimmobilie durch die versicherte Person oder ihren Ehepartner“Artikel 1 (1), Seite 2
Nachversicherungsgarantie bei Einkommenssteigerungja„Erhöhung des monatlichen Bruttogrundgehalts um mindestens 20 Prozent gegenüber den Durchschnittsbruttogrundgehältern der letzten 24 Monate“Artikel 1 (1), Seite 2
Nachversicherungsgarantie bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeitnicht geregelt
Erhöhung ohne besonderen Anlass (in den ersten Vertragsjahren)ja„hat der Versicherungsnehmer einmalig das Recht, innerhalb von 3 Jahren nach Versicherungsbeginn“Artikel 10, Seite 7
Höchstbetrag je Nachversicherungja, bis zur Versicherungssumme„Die maximale Erhöhung je Ereignis beträgt 20 Prozent der bei Vertragsabschluss vereinbarten Versicherungssumme.“Artikel 1 (2), Seite 2
Höchstbetrag aller Nachversicherungen zusammenja, bis 100.000 €„Die Nachversicherungs-Garantie kann höchstens fünf Mal in Anspruch genommen werden, wobei die maximale Gesamterhöhung EUR 100.000,- beträgt.“Artikel 1 (2), Seite 2
Altersgrenze für die Nachversicherungja„Die Nachversicherungs-Garantie besteht längstens bis zum Ablauf des 20. Versicherungsjahres.“Artikel 1 (3), Seite 1
Frist für die Nachversicherung nach dem Ereignisja„Erhöhung der Versicherungssumme ohne erneute Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten (bei Geburt bzw. Adoption eines Kindes innerhalb von sechs Monaten)“Artikel 1 (1), Seite 2
Verlängerungsoption ohne erneute Gesundheitsprüfungja„Der Versicherungsnehmer hat bis drei Jahre vor Ablauf der Versicherung das Recht, eine Verlängerung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung zu beantragen.“Artikel 3 (1), Seite 2

Leistungen und Zusatzbausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartungja, bis zur Versicherungssumme„Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme auf Antrag des Versicherungsnehmers bereits vor dem Tod der versicherten Person“Artikel 2 (1), Seite 2
Unfalltod-Zusatzleistung (doppelte Summe bei Tod durch Unfall)nicht geregelt
Kinder mitversichert (Leistung bei Tod eines mitversicherten Kindes)nicht geregelt
Überschussbeteiligung als Beitragsverrechnung (Zahlbeitrag unter dem Bruttobeitrag)ja„Bei gewinnbeteiligten Ablebensversicherungen ergibt sich die Gewinnbeteiligung aus der Sterblichkeit sowie sonstigen Gewinnquellen und wird direkt mit der vorgeschriebenen Prämie verrechnet.“Artikel 20, Seite 9
Überschussbeteiligung als Todesfallbonus (erhöhte Leistung im Todesfall)nicht geregelt
Umtauschrecht in eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Option auf eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeitnicht geregelt
Pflege-Zusatz (Leistung oder Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit)nicht geregelt
Garantierter Höchstbeitrag (Bruttobeitrag) über die ganze Laufzeitnicht geregelt

Raucherstatus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nichtraucherdefinition (Zeitraum ohne Tabakkonsum vor Antrag)nicht geregelt
E-Zigarette, Shisha, Zigarre und Nikotinersatz: Einstufung als Raucher oder Nichtrauchernicht geregelt
Keine Meldepflicht bei späterem Beginn des Rauchensnicht geregelt
Umstellung auf den Nichtrauchertarif nach Rauchstoppnicht geregelt
Falsche Nichtraucherangabe: nur Kürzung der Leistung statt Rücktrittnicht geregelt

Anzeigepflicht und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist, in der sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kannja„kann der Versicherer innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten.“Artikel 1.2, Seite 4
Verzicht auf Rücktritt und Kündigung bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflichtnein„Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, kann der Versicherer innerhalb von drei Jahren“Artikel 1.2, Seite 4
Verzicht auf rückwirkende Vertragsanpassung (Zuschlag, Ausschluss) bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflichtnicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Frist, Rückkaufswert)ja„jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres“Artikel 18.1, Seite 9
Kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherersnicht geregelt
Bezugsrecht (widerruflich, unwiderruflich, Abtretung an die Bank)ja„Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll.“Artikel 7.2, Seite 6
Beitragsstundung (Anlässe wie Arbeitslosigkeit oder Elternzeit, Dauer, Zinsen)nicht geregelt
Herabsetzung der Summe oder Beitragsfreistellung statt Kündigungja„Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen oder prämienfrei stellen“Artikel 18.1, Seite 8
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfungnicht geregelt

Ausschlüsse und gefährliche Freizeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsausschluss bei Selbsttötung innerhalb einer Wartezeitja„Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages endet der Vertrag ohne Leistung.“Artikel 2.3, Seite 5
Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko (Tod im Ausland bei Ausbruch eines Krieges)ja„Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt“Artikel 2.5, Seite 5
Terroranschläge ohne Ausschlussja„von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, endet bei dadurch verursachten Versicherungsfällen der Vertrag ohne Leistung.“Artikel 2.5, Seite 5
Ausschluss für ABC-Waffen und Massenvernichtung (Umfang)ja„von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, endet bei dadurch verursachten Versicherungsfällen der Vertrag ohne Leistung.“Artikel 2.5, Seite 5
Tauchen mitversichert (auch Tieftauchen, Wrack- und Höhlentauchen)ja„häufigeres Tauchen bis max. 50m“Artikel 2.2.2, Seite 5
Luftfahrt: Privatpilot, Segelflug, Gleitschirm, Fallschirm mitversichertja„(Tandem-) Fallschirmspringen, (Tandem-)Gleitschirmfliegen bzw. Paragliding, (Tandem-)Drachenfliegen bzw. Hängegleiter, Segelfliegen unter 50 Std. p.a.“Artikel 2.2.2, Seite 5
Motorsport: Rennen, Training und Rekordfahrten mitversichertnein„Besondere Freizeitaktivitäten (ohne Wettbewerbe) sind“Artikel 2.2.1, Seite 5
Hochseesegeln und Blauwassertörns (auch Einhand und Regatta) mitversichertja„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache“Artikel 2.1, Seite 5
Spätere Aufnahme gefährlicher Freizeitaktivitäten ohne Anzeigepflichtja„Gefahrenumstände, die das Risiko erhöhen, sind bei Vertragsabschluss anzugeben“Artikel 2.2, Seite 5
Ausschluss bei Tod durch vorsätzliche Straftat der versicherten Personkeine„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache“Artikel 2.1, Seite 5

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Invalidez absoluta y permanente eingeschlossen (dauernde Unfähigkeit zu jeder Tätigkeit)nicht geregelt
Invalidez permanente total (Unfähigkeit zum ausgeübten Beruf)nicht geregelt
Capital adicional por accidente (Zusatzsumme bei Unfalltod)nicht geregelt
Capital adicional por accidente de circulación (oft dreifache Summe)nicht geregelt
Enfermedades graves: Vorauszahlung bei Diagnose (Krebs, Infarkt, Schlaganfall)nicht geregelt
Exclusiones: Liste der Ausschlüsse und hervorgehobene, unterschriebene cláusulas limitativasnicht geregelt
Período de carencia (Wartezeit für Tod durch Krankheit)nicht geregelt
Suicidio: Ausschluss im ersten Vertragsjahr (Art. 93 Ley 50/1980)nicht geregelt
Cláusula de indisputabilidad (keine Anfechtung nach einem Jahr, Art. 89 Ley 50/1980)nicht geregelt
Vinculación a préstamo hipotecario (Bank als Begünstigte, freie Wahl des Versicherers nach Ley 5/2019)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung mit Basisschutz (SAP 57426)
[Seite 1] Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung mit Basisschutz Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die Lebensversicherung Gültig für Ablebensversicherung mit Basisschutz Stand 06/2026 SAP 57426 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen ........................................................................................................................................................ 4 Die Bestimmungen im Detail............................................................................................................................................... 4 Pflichten (Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers .................................................................................................... 4 Artikel 1 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? ......................................................................................................... 4 Versicherungsschutz ........................................................................................................................................................... 5 Artikel 2 Wie umfassend ist der Versicherungsschutz? .............................................................................................................. 5 Artikel 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ..................................................................................................................... 5 Leistungen.......................................................................................................................................................................... 6 Artikel 4 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer?....................................................................................... 6 Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .................................................................................... 6 Artikel 6 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? ............................................................................. 6 Artikel 7 Wer erhält die Versicherungsleistung? ......................................................................................................................... 6 Artikel 8 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ......................................................................................... 7 Artikel 9 Welche Optionen gibt es bei Verträgen mit zwei versicherten Personen? ................................................................... 7 Artikel 10 Welche zusätzliche Option gibt es bei Verträgen mit fallender Versicherungssumme? ............................................. 7 Allgemeine Informationen ................................................................................................................................................... 7 Artikel 11 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ........................................ 7 Artikel 12 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? .................................................................................................. 7 Artikel 13 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? ...................................................................................................... 7 Artikel 14 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? .......................................... 7 Artikel 15 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? .................................................................................................. 8 Artikel 16 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus?............................................. 8 Prämien, Kosten und Gebühren .......................................................................................................................................... 8 Artikel 17 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet?......................................................................................................... 8 Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistellung .................................................................................................................. 9 Artikel 18 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Prämienfreistellung? ............................................................. 9 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 2 von 9 [Seite 3] Gewinnbeteiligung .............................................................................................................................................................. 9 Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? .................................................................................................................... 9 Artikel 20 Welche Bedeutung hat die Gewinnbeteiligungsklausel? ............................................................................................ 9 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 3 von 9 [Seite 4] Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht. Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. (Begünstigter) Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der einmaligen Abschlusskosten und der Prämienanteile für Verwaltungskosten, Steuern und Übernahme des Ablebensrisikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszinssatz. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bi- lanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten, daher der Name De- ckungsrückstellung. geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht. Tarif/Geschäftsplan ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind. Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Versicherungssumme ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versicherers im Ablebensfall. Die Bestimmungen im Detail Versicherer kann vom Vertrag jedoch nicht zurücktre- Pflichten (Obliegenheiten) ten, wenn er von der Unrichtigkeit oder Unvollständig- keit der Angaben bzw. vom Eintritt des Versiche- des Versicherungsnehmers rungsfalles Kenntnis hatte oder der verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den Eintritt des Versiche- Artikel 1 rungsfalles hatte. Welche Pflichten hat der Versicherungsneh- mer? 1.3. Bei arglistiger Täuschung kann der Versicherer den Vertrag jederzeit anfechten. Schuldhaft unrichtige 1.1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den Antrag oder unvollständige Angaben können darüber hinaus und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Verlust des Versicherungsschutzes führen. Wenn das Leben einer anderen Person versichert Wird die Versicherung angefochten oder durch Rück- werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße tritt aufgehoben, erlischt sie ohne Leistung. Die Rück- und vollständige Beantwortung aller Fragen verant- zahlung der Prämien ist ausgeschlossen. wortlich. 1.4. An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen ab 1.2. Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollstän- Antragstellung gebunden. dig beantwortet, kann der Versicherer innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder 1.5. Änderungen der Postanschrift des Versicherungsneh- Änderung des Vertrages zurücktreten. Tritt der Versi- mers sind dem Versicherer unverzüglich bekannt zu cherungsfall innerhalb dieser drei Jahre ein, kann der geben. Versicherer auch noch nach Ablauf dieser Frist zu- rücktreten. Der Versicherer kann den Rücktritt nur in- 1.6. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die verein- nerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit barten Versicherungsprämien (einmalige oder lau- oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Der fende Prämien) an den Versicherer kostenfrei und rechtzeitig zu bezahlen. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 4 von 9 [Seite 5] 2.2.2 Sporttauchen und spezielle Flugsportarten in der 1.7. Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn Freizeit (ohne Wettbewerbe) sind: häufigeres Tau- des jeweiligen Versicherungsjahres fällig werden. Die chen bis max. 50m, (Tandem-) Fallschirmspringen, Prämien können nach Vereinbarung auch in halbjährli- (Tandem-)Gleitschirmfliegen bzw. Paragliding, chen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt (Tandem-)Drachenfliegen bzw. Hängegleiter, Se- werden, dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag gelfliegen unter 50 Std. p.a. gesondert vereinbart werden. 2.3 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei 1.8. Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer der Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Än- und ist dann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. derung des Vertrages endet der Vertrag ohne Leistung. Folgeprämien sind innerhalb zweier Wochen, jeweils ab dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu Wird dem Versicherer nachgewiesen, dass Selbstmord bezahlen. in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit beg- 1.9. Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder eine angen wurde, besteht hingegen voller Versicherungs- einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, ist der Ver- schutz. sicherer leistungsfrei und kann vom Vertrag zurücktre- ten, außer der Versicherungsnehmer war an der recht- 2.4 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen Hand- zeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es gilt lungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhestifter en- als Rücktritt von Seite des Versicherers, wenn er die det der Vertrag ebenfalls ohne Leistung. erste oder einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend 2.5 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, macht. Bei einem Rücktritt sind die Kosten der ärztli- von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder chen Untersuchung vom Versicherungsnehmer zu be- durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, zahlen. endet bei dadurch verursachten Versicherungsfällen der Vertrag ohne Leistung. 1.10. Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung. Be- 2.6 Sanktionsklausel: zahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert, mindestens zwei Wochen, kann der Versicherer den so besteht in diesem Zeitraum kein Versicherungs- Vertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen, schutz aus diesem Vertrag. Während der aufrechten außer der Versicherungsnehmer war an der rechtzeiti- Sanktionen erbringt der Versicherer keine Leistungen gen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Im Falle aus diesem Vertrag. Der Versicherer ist in diesem Fall der Kündigung des Versicherers vermindert sich der nicht berechtigt, Prämien für diesen Vertrag zu verrech- Versicherungsschutz auf die prämienfreie Versiche- nen. rungssumme. Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer, die versicherte Person oder der Leistungsempfänger internationalen Handels-, Finanz- oder Wirtschafts- Versicherungsschutz sanktionen aufgrund folgender Regelungen unterliegt: - Resolutionen der Vereinten Nationen Artikel 2 und/oder Wie umfassend ist der Versicherungsschutz? - Verordnungen und/oder Beschlüssen der Eu- ropäischen Union und/oder 2.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab- - Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden hängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungs- von Organen der Republik Österreich fall beruht. und/oder - rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten 2.2 Versicherungsschutz in Ausübung besonderer Freizeit- von Amerika und des Vereinigten Königrei- aktivitäten sowie Sporttauchen und spezielle Flug- ches. sportarten in der Freizeit besteht nur, wenn dies verein- bart wurde. Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere Gefahrenumstände, die das Risiko erhöhen, sind bei Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr Vertragsabschluss anzugeben (Artikel 1.2). von Waren oder der Erbringung von (Finanz-)Dienst- leistungen. 2.2.1 Besondere Freizeitaktivitäten (ohne Wettbewerbe) sind: alpines Schi- und Snowboardfahren außer- halb öffentlicher Pisten, Motorrad fahren, Fahren mit dem Rennrad, Mountainbiken abseits von We- Artikel 3 gen, Kart fahren, Quad fahren, Vielseitigkeitsreiten, Wann beginnt der Versicherungsschutz? Ferientauchen bis 20 Tauchgänge im Jahr, Rafting mit Führer, einfaches Bergsteigen/Klettern bis 3.1. Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der Versi- 5.300m und bis inkl. Schwierigkeitsgrad nach cherer die Annahme des Antrages schriftlich oder UIAA Level IV als Amateur, Bungeejumping. durch Zustellung der Polizze bestätigt hat und der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig (Artikel 1.8) bezahlt hat. Vor dem in der Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 5 von 9 [Seite 6] Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht kein Versicherungsschutz. Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung 3.2. Der Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofort- schutz im Ablebensfall ausgestattet. oder Abtretung? Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für Eine Verpfändung oder Abtretung ist dem Versicherer ge- den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf genüber nur und erst dann wirksam, wenn sie dem Versi- EUR 110.000, –, auch wenn insgesamt höhere Sum- cherer in geschriebener Form angezeigt wird. Eine Vinkulie- men auf das Leben desselben Versicherten beantragt rung bedarf neben der Anzeige in geschriebener Form zu sind. ihrer Wirksamkeit auch die Zustimmung des Versicherers. Der vorläufige Sofortschutz gilt, Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten drei - wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antragstel- Versicherungsjahre gemäß Artikel 1.2 und 2.3 können bei lung voll arbeitsfähig ist, Sicherstellungen zu Gunsten von Kreditinstituten gegen - nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht Zahlung eines einmaligen Zuschlages (= Zuschlag für Un- und anfechtbarkeit) aufgehoben werden, wenn dies mit dem - soweit die Versicherungsbedingungen keine Ein- Versicherer vereinbart wird. schränkungen oder Ausschlüsse (Artikel 1.2, Artikel 2) vorsehen. Artikel 6 Was gilt für Erklärungen, die den Versiche- Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des rungsvertrag betreffen? Antrages bei einer Geschäftsstelle des Versicherers, frühestens aber mit dem beantragten Versicherungs- 6.1. Erklärungen und Informationen des Versicherungs- beginn. nehmers, des Versicherten und sonstiger Dritter im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag bedür- Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der fen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Die Polizze, der Ablehnung des Antrages oder mit einer Erklärungen und Informationen müssen dem Empfän- Erklärung des Versicherers, dass der vorläufige So- ger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden fortschutz beendet ist. Sollte der Versicherungsneh- können (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei mer von seinem Antrag vor Zustellung der Polizze zu- Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus rücktreten, so erlischt der vorläufige Sofortschutz dem Text muss die Person des Erklärenden zweifels- ebenfalls. Der vorläufige Sofortschutz endet jedoch in frei hervorgehen. jedem Fall sechs Wochen nach Antragstellung. 6.2. Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versi- Wenn der Versicherer aufgrund des vorläufigen So- cherer eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine An- fortschutzes leistet, verrechnet er die auf diese Leis- fechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber tung entfallende erste Jahresprämie bzw. einmalige erklären. Prämie. 6.3. Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der Leistungen Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Versiche- Artikel 4 rers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als Wie erfolgt die Leistungserbringung durch dem Versicherungsnehmer zugegangen. Wenn der den Versicherer? Versicherungsnehmer seinen Wohnort außerhalb Eu- ropas nimmt, muss dem Versicherer eine Person in- 4.1. Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag nerhalb Österreichs benannt werden, die bevollmäch- kann der Versicherer die Übergabe der Polizze, Identi- tigt ist, unsere Erklärungen an den Versicherungsneh- tätsnachweise und, falls vom Versicherer angefordert, mer entgegenzunehmen. die Abgabe einer Erklärung des Leistungsberechtig- ten, die die Angaben zur Steuerpflicht gem. Artikel Artikel 7 16.2 enthält, sowie entsprechender Nachweise (insbe- Wer erhält die Versicherungsleistung? sondere Reisepass), verlangen. Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze 7.1. Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugsbe- kann der Versicherer die Leistungserbringung von ei- rechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das Recht ner gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. auf die Leistung mit Eintritt des Versicherungsfalles. Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des Be- Bis dahin kann der Versicherungsnehmer die Bezugs- zugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und berechtigung jederzeit ändern. Änderung und Wider- ein Nachweis über die Todesursache des Versicher- ruf der Bezugsberechtigung müssen dem Versicherer ten vorzulegen. durch Erklärung in geschriebener Form angezeigt werden. 4.2. Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des Versi- cherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu Ver- 7.2. Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, sicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Die Aus- dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künf- zahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen aller tige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwer- nötigen Unterlagen. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 6 von 9 [Seite 7] ben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit eine Erhöhung der aktuellen Versicherungssumme zu bean- dessen Zustimmung geändert werden. tragen. Die Erhöhung muss mindestens 10.000 Euro betragen und 7.3. Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, kann ist mit maximal 50.000 Euro beschränkt. der Versicherer dennoch verlangen, dass der Über- Eine neuerliche Gesundheitsprüfung entfällt. bringer der Polizze dem Versicherer seine Berechti- gung nachweist. Die Nachversicherungsgarantie ohne Ereignis ist nicht mög- lich, wenn: Artikel 8 - eine versicherte Person älter als 50 Jahre ist, Welche Leistungen werden im Versicherungs- - der Versicherungsvertrag mit einem Risikozuschlag ab- geschlossen wurde. fall erbracht? Der Versicherer schickt ein Angebot mit den Konditionen 8.1. Bei Ableben einer versicherten Person leistet der Ver- für die Erhöhung der Versicherungssumme. sicherer die für den Ablebensfall vereinbarte Versiche- rungssumme zum Ablebenszeitpunkt. Allgemeine Informationen 8.2. Sterben bei einer Versicherung mit zwei versicherten Personen beide versicherte Personen aufgrund des- Artikel 11 selben Ereignisses, z. B. Autounfall oder Flugzeugab- sturz, innerhalb eines Monats nach dem Ereignis, Wie lange können Ansprüche aus dem Versi- zahlt der Versicherer die doppelte Versicherungs- cherungsvertrag geltend gemacht werden? summe zum Ablebenszeitpunkt der ersten Person. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können in- Artikel 9 nerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend ge- macht werden. Danach ist der Anspruch verjährt. Welche Optionen gibt es bei Verträgen mit Steht der Anspruch einem anderen als dem Versicherungs- zwei versicherten Personen? nehmer zu, so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald die- sem sein Recht auf die Leistung bekannt geworden ist. Ist 9.1. Übernahmeoption ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Stirbt eine versicherte Person, endet der Vertrag. In Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Fälligkeit der Leistung. diesem Fall kann die zweite versicherte Person inner- halb von 3 Monaten nach dem Ablebenszeitpunkt die Artikel 12 Übernahme des Versicherungsschutzes in einen Welche Dokumente gelten als Vertragsgrund- neuen Vertrag beantragen. Eine neuerliche Gesundheitsprüfung entfällt, wenn die lagen? Daten aus dem ursprünglichen Vertrag übernommen werden (aktuelle Versicherungssumme, Versiche- Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Polizze, der dem rungsablauf etc.). Vertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden Versi- Die Übernahmeoption kann im letzten Versicherungs- cherungsbedingungen. jahr nicht ausgeübt werden. Der Versicherer schickt ein Angebot mit den Konditio- Artikel 13 nen für den neuen Vertrag. Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwen- den? 9.2. Trennungsoption Die Trennungsoption kann vom Versicherungsnehmer Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem ausgeübt werden. Damit endet der Vertrag. Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertrags- Beide versicherten Personen können binnen eines abschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Monats ab Ausübung der Trennungsoption die Über- Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen nahme des Versicherungsschutzes in einen jeweils Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungsbe- gesonderten Versicherungsvertrag beantragen. rechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 16). Eine neuerliche Gesundheitsprüfung entfällt, wenn die Daten aus dem ursprünglichen Vertrag übernommen werden (aktuelle Versicherungssumme, Versiche- Artikel 14 rungsablauf etc.). Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versi- Der Versicherer schickt ein Angebot mit den Konditio- cherer und wo ist die Beschwerdestelle? nen für die neuen Versicherungsverträge. 14.1. Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag Artikel 10 zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 Welche zusätzliche Option gibt es bei Verträ- Wien, Otto-Wagner-Platz-5. gen mit fallender Versicherungssumme? 14.2. Beschwerdestellen: Ereignisunabhängige Nachversicherungsgarantie - Versicherer: online-Formular unter generali.at/ser- Bei einer Ablebensversicherung mit fallender Versiche- vice/lob- und-beschwerde oder per Post an Generali rungssumme hat der Versicherungsnehmer einmalig das Versicherung AG, Beschwerdemanager, 1010 Wien, Recht, innerhalb von 3 Jahren nach Versicherungsbeginn Landskrongasse 1-3. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 7 von 9 [Seite 8] - Verband der Versicherungsunternehmen Öster- reichs, Informations- und Beschwerdestelle, Schwar- zenbergplatz 7, 1030 Wien, online-Formular un- Prämien, Kosten und Gebühren ter https://www.vvo.at. - Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen Artikel 17 im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesund- Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? heit, Pflege und Konsumentenschutz, Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien, +43/1/71100/862516 oder 17.1 Die Prämie beinhaltet die Versicherungssteuer ent- 862501 (versicherungsbeschwerde@sozialministe- sprechend der gesetzlichen Bestimmungen sowie Ab- rium.at). schlusskosten, Verwaltungskosten sowie die Risi- koprämie zur Deckung des Ablebensrisikos entspre- 14.3. Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument zusätz- chend dem vereinbarten Tarif. Diese Kostenbestand- lich die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für teile berücksichtigt der Versicherer bereits bei der Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlich- Kalkulation der Prämien. tung.at) zu wenden. Die Teilnahme des Versicherers am Schlichtungsverfahren ist nicht verpflichtend. 17.2 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht enthal- ten. Für diese durch den Versicherungsnehmer veran- 14.4. Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht, den lassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 17.2.1 und Rechtsweg zu beschreiten. 17.2.2) verrechnet der Versicherer angemessene Ge- bühren. Artikel 15 Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Ge- Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleis- bühren für diese Mehraufwendungen können beim tung? Versicherer erfragt, der Homepage www.generali.at entnommen oder auf Wunsch zugesandt werden. Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des Versicherungsunternehmens. 17.2.1. Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehrauf- wendungen sind beispielsweise: - Mahnung Artikel 16 - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wir- von der Mahnung ken sich ausländische Vorschriften aus? - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren 16.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in den 17.2.2. Durch den Versicherungsnehmer veranlasste Unterlagen des Versicherers für den Versicherungs- Mehraufwendungen im Rahmen der Vertragsfüh- vertrag beruhen auf der Steuergesetzgebung, Recht- rung sind beispielsweise: sprechung und Verwaltungspraxis der Steuerbehör- - Ausstellen einer Duplikatspolizze den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; eine - Abschriften der Versicherungsurkunde künftige Änderung dieser steuerlichen Rahmenbedin- - Änderung der Zahlungsweise gungen kann eine Verminderung der Versicherungs- - Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung, leistung oder eine andere Besteuerung des Versiche- Abtretung oder Verpfändung) rungsvertrages zur Folge haben. Informationen zur bei - umfangreiche Vertragsbeauskunftungen Vertragsabschluss aktuellen Steuersituation siehe „Er- läuterungen zur Ablebensversicherung mit Basis- 17.2.3. Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die /Komfortschutz“. festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft 16.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi- wieder die vollen Gebühren zu verlangen. cherer alle Änderungen der Angaben, die für die Beur- teilung der persönlichen Steuerpflicht des Leistungs- empfängers relevant sein können (insbesondere ös- terreichische und/oder ausländische Steuerpflicht und Steuernummer, Wohnsitz, Anzahl der Tage und ge- wöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Da- ten von Treugebern) unverzüglich bekannt zu geben. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, so ist diese verpflichtet, dem Versicherer über eine all- fällige Sitzverlegung und für die Beurteilung der Steu- erpflicht relevante Änderung der Eigentümerstruktur zu informieren. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 8 von 9 [Seite 9] Kündigung (Rückkauf) und Prämienfreistel- lung Artikel 18 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündi- gung und Prämienfreistellung? 18.1. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs- vertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündi- gen oder prämienfrei stellen: - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Frist mit Wirkung zum Monatsende, - frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Versicherungsjahres. 18.2. Im Falle der Kündigung erlischt die Versicherung ohne weitere Leistung. Bei der Prämienfreistellung von Ver- trägen mit einer Versicherungsdauer von weniger als 10 Jahren erlischt die Versicherung ebenfalls ohne weitere Leistung, außer es handelt sich um einen Ver- trag mit vereinbarter fallender Versicherungssumme. Bei Prämienfreistellung setzt der Versicherer die Versi- cherungssumme nach den geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine prämienfreie Versicherungs- leistung herab. Der prämienfreie Wert ermittelt sich aus dem jeweils aktuellen Wert der Deckungsrückstel- lung des Versicherungsvertrages unter pauschaler Be- rücksichtigung der Gewinnbeteiligung. Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Versi- cherungsjahres sind aus der in der Polizze enthaltenen Tabelle für prämienfreie Versicherungssummen er- sichtlich. Die Versicherungssumme darf EUR 1.000,– nicht un- terschreiten, andernfalls erlischt der Vertrag. 18.3. Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Versiche- rungsnehmer eine neue Polizze mit den angepassten Versicherungssummen. Gewinnbeteiligung Artikel 19 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? Im Wege der Gewinnbeteiligung nimmt der Versicherungs- nehmer an den vom Versicherer erzielten Überschüssen teil. Der Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif er- mittelt und gutgeschrieben. Die Details sind in Artikel 20 dargestellt. Artikel 20 Welche Bedeutung hat die Gewinnbeteili- gungsklausel? Bei gewinnbeteiligten Ablebensversicherungen ergibt sich die Gewinnbeteiligung aus der Sterblichkeit sowie sonsti- gen Gewinnquellen und wird direkt mit der vorgeschriebe- nen Prämie verrechnet. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 9 von 9
Volltext aufklappen: Besondere Bedingungen zur Ablebensversicherung mit Komfortschutz (SAP 52291)
[Seite 1] Besondere Bedingungen zur Ablebensversicherung mit Komfortschutz Besondere Bedingungen für die Lebensversicherung Gültig für Ablebensversicherung mit Komfortschutz Stand 03/2018 SAP 52291 Unter den Flügeln des Löwen. [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Wann kann die Nachversicherungsgarantie in Anspruch genommen werden? ................................................... 2 Artikel 2 Welche Leistungen werden bei einer schweren Krankheit mit einer prognostizierten Lebenserwartung von maximal 12 Monaten erbracht (vorgezogene Todesfallleistung)? ........................................................................ 2 Artikel 3 Wann kann der Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung verlängert ............................................ werden (Verlängerungsoption)? .......................................................................................................................... 3 Ergänzend zu den Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung mit Basisschutz gelten folgende Regelungen: Artikel 1 anzuzeigen. Wann kann die Nachversicherungsgarantie in (3) Die Nachversicherungs-Garantie besteht längstens bis Anspruch genommen werden? zum Ablauf des 20. Versicherungsjahres. Eine Erhöhung ist nicht mehr möglich, wenn zum Zeitpunkt (1) Der Versicherungsnehmer hat das Recht, eine der Beantragung bereits Leistungen wegen einer Erhöhung der Versicherungssumme ohne erneute schweren Krankheit der versicherten Person im Sinne Gesundheitsprüfung innerhalb von drei Monaten (bei des Artikel 2 beantragt wurden. Geburt bzw. Adoption eines Kindes innerhalb von sechs Monaten) nach Eintritt eines der nachfolgend (4) Die Erhöhung des Versicherungsschutzes wird mit der genannten Ereignisse betreffend die versicherte ausstehenden Restversicherungsdauer des Vertrags Person zu beantragen: zu den zum Zeitpunkt der Ausübung der Nachversicherungsgarantie gültigen Tarife, – Heirat bzw. Eintragung einer Lebensgemeinschaft, Rechnungsgrundlagen und Versicherungsbedingungen abgeschlossen. Die – Geburt oder Adoption eines Kindes, Prämie für den hinzukommenden Versicherungsschutz berechnet sich nach dem am – erstmalige Aufnahme einer dauerhaften beruflichen Erhöhungstermin erreichten rechnungsmäßigen Alter Tätigkeit nach Abschluss einer Berufsausbildung der versicherten Person, der restlichen oder eines Studiums, Prämienzahlungsdauer und einem eventuell vereinbarten – Gehaltserhöhung bei Nichtselbständigen, wenn aus Zuschlag. nichtselbständiger Tätigkeit eine dauerhafte Erhöhung des monatlichen Bruttogrundgehalts um Vereinbarte Leistungseinschränkungen gelten auch für mindestens 20 Prozent gegenüber den die Nachversicherung. Durchschnittsbruttogrundgehältern der letzten 24 Monate erreicht wird, (5) Die Erhöhung des Versicherungsschutzes wird zum nächsten Monatsersten nach Antragstellung – Baubeginn oder Kauf einer Wohnimmobilie durch die vorgenommen. versicherte Person oder ihren Ehepartner, – Wegfall oder Verringerung des Hinterbliebenen- Artikel 2 schutzes aus einer betrieblichen Versorgung. Welche Leistungen werden bei einer schweren Krankheit mit einer Das Recht auf Nachversicherung kann in den prognostizierten Lebenserwartung von vorgenannten Fällen – mit Ausnahme von Geburt oder maximal 12 Monaten erbracht (vorgezogene Adoption - jeweils einmalig in Anspruch genommen werden. Todesfallleistung)? Ist die Versicherung prämienfrei gestellt, entfällt dieses (1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme auf Recht. Antrag des Versicherungsnehmers bereits vor dem Tod der versicherten Person, wenn diese während der (2) Die maximale Erhöhung je Ereignis beträgt 20 Prozent Versicherungsdauer an einer schweren Krankheit der bei Vertragsabschluss vereinbarten gemäß Absatz 2 erkrankt. Versicherungssumme. Die Mindesterhöhung beträgt EUR 5.000.- je Ereignis. Bezugsberechtigter der vorgezogenen Todesfallleistung ist der Versicherungsnehmer. Die Nachversicherungs-Garantie kann höchstens fünf Mal in Anspruch genommen werden, wobei die (2) Schwere Krankheit im Sinne dieser Bedingungen ist maximale Gesamterhöhung EUR 100.000,- beträgt. jede fortschreitende, unheilbare Krankheit, die nach Ansicht des behandelnden Facharztes und einem Arzt Der Nachversicherungsanlass ist uns mittels der Versicherung innerhalb von 12 Monaten zum Tode geeignetem Nachweis (z.B. Urkunde oder amtliche führen wird. In Zweifelsfällen sind wir berechtigt, die Bestätigung, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnung) Stellungnahme eines unabhängigen Facharztes Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, http://www.generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden Seite 2 von 3 [Seite 3] einzuholen. Artikel 3 Wann kann der Versicherungsschutz ohne (3) Mit der Zahlung der vereinbarten Versicherungssumme endet dieser Versicherungsvertrag. erneute Gesundheitsprüfung verlängert werden (Verlängerungsoption)? (4) Eine vorgezogene Leistung wird nicht gewährt, wenn (1) Der Versicherungsnehmer hat bis drei Jahre vor Ablauf – die verbleibende Versicherungsdauer weniger als der Versicherung das Recht, eine Verlängerung des 12 Monate beträgt oder Versicherungs-schutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung zu beantragen. – die schwere Krankheit im Sinne des Absatz 2 auf die in Artikel 2 der Vertragsgrundlagen zur (2) Die maximale Verlängerung der Versicherungsdauer Ablebensversicherung mit Basisschutz genannten beträgt 15 Jahre, wobei jedoch höchstens eine Umstände zurückzuführen ist oder auf Umstände, Verdoppelung der ursprünglichen Versicherungsdauer deren Nichtanzeige uns zum Rücktritt nach Artikel 1.2 erfolgen kann, die maximale Versicherungsdauer (inkl. der Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung mit Verlängerungslaufzeit) von 45 Jahren nicht Basisschutz berechtigt oder überschritten werden darf und der Vertragsablauf spätestens innerhalb des Kalenderjahres liegen muss, – wir zur Anfechtung nach Artikel 1.2 der in dem die versicherte Person das 75. Lebensjahr Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung mit vollendet. Basisschutz berechtigt sind. Die Verlängerungsoption kann nur ein Mal in Anspruch (5) Maßgeblich für die 12-Monatsfrist hinsichtlich der genommen werden und umfasst nicht eine eventuell Prognose über die Lebenserwartung, für die eingeschlossene Zusatzversicherung. verbleibende Vertragsdauer sowie für die vereinbarte Versicherungssumme ist der Zeitpunkt der Stellung Ist die Versicherung prämienfrei gestellt, ist keine des Antrags auf Leistung. Ausübung der Verlängerungsoption mehr möglich. (6) Bei Beantragung der vorgezogenen Todesfall-Leistung (3) Die Prämie ab Optionsausübung berechnet sich zur ist uns außer der Polizze ein Zeugnis eines Facharztes darauffolgenden Fälligkeit nach dem dann gültigen – einschließlich Befunden und, falls vorhanden, Tarif, dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Krankenhausberichten - einzureichen, aus dem rechnungsmäßigen Alter der versicherten Person, der hervorgeht, dass bei der versicherten Person eine verbleibenden Versicherungsdauer (inkl. schwere Krankheit im Sinne des Absatz 2 vorliegt. Verlängerungslaufzeit) und einem eventuell Sollten zur Prüfung unserer Leistungspflicht weitere vereinbarten Zuschlag. Unterlagen erforderlich sein, sind wir berechtigt, Auskünfte der die versicherte Person zusätzlich Vereinbarte Leistungseinschränkungen gelten auch für die behandelnden Ärzte sowie sonstige notwendige hinzukommende Versicherungsdauer. Nachweise einzuholen. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, DVR-Nr: 0603589, http://www.generali.at/. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden Seite 3 von 3
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: +49 3375 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.