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Versicherungsmakler / Ablebensversicherung (Risikolebensversicherung) / Bedingungsarchiv

Generali Ablebensversicherung: die Bedingungen im Volltext

Klassische Ablebensversicherung mit Gewinnbeteiligung als Prämienverrechnung und vorläufigem Sofortschutz bis 110.000 Euro, ohne Ausschluss gefährlicher Freizeitaktivitäten.

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Ich ermächtige Generali, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Generali auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Generali mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Generali einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Generali Ablebensversicherung von Generali (Ablebensversicherung (Risikolebensversicherung)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Polizze, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Generali weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Todesfallleistung)laut Polizze„Bei Ableben des Versicherten leisten wir die für den Ablebensfall vereinbarte Versicherungssumme.“Artikel 13, Seite 6
Konstante Versicherungssumme über die ganze Laufzeitnicht geregelt
Fallende Versicherungssumme (linear oder annuitätisch, zur Kreditabsicherung)nicht geregelt
Verbundene Leben (zwei versicherte Personen, Leistung beim ersten Todesfall)nicht geregelt
Sofortschutz ab Antragseingang (vorläufiger Versicherungsschutz bis zur Annahme)ja, bis 110.000 €„Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf 110.000 Euro“Artikel 3.2, Seite 4
Geltungsbereich weltweit (auch bei Reisen und vorübergehendem Aufenthalt im Ausland)ja„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.“Artikel 2.1, Seite 4
Höchsteintrittsalternicht geregelt
Höchstes Endalter (Alter bei Ablauf des Vertrags)nicht geregelt

Nachversicherung und Verlängerung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nachversicherungsgarantie bei Heirat oder eingetragener Lebenspartnerschaftnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie bei Geburt oder Adoption eines Kindesnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie bei Kauf oder Bau einer Immobilie (Darlehensaufnahme)nicht geregelt
Nachversicherungsgarantie bei Einkommenssteigerungnicht geregelt
Nachversicherungsgarantie bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeitnicht geregelt
Erhöhung ohne besonderen Anlass (in den ersten Vertragsjahren)nicht geregelt
Höchstbetrag je Nachversicherungnicht geregelt
Höchstbetrag aller Nachversicherungen zusammennicht geregelt
Altersgrenze für die Nachversicherungnicht geregelt
Frist für die Nachversicherung nach dem Ereignisnicht geregelt
Verlängerungsoption ohne erneute Gesundheitsprüfungnicht geregelt

Leistungen und Zusatzbausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vorgezogene Todesfallleistung bei schwerer Krankheit mit begrenzter Lebenserwartungnicht geregelt
Unfalltod-Zusatzleistung (doppelte Summe bei Tod durch Unfall)nicht geregelt
Kinder mitversichert (Leistung bei Tod eines mitversicherten Kindes)nicht geregelt
Überschussbeteiligung als Beitragsverrechnung (Zahlbeitrag unter dem Bruttobeitrag)ja„Bei gewinnbeteiligten Ablebensversicherungen ergibt sich die Gewinnbeteiligung aus der Sterblichkeit sowie sonstigen Gewinnquellen und wird direkt mit der vorgeschriebenen Prämie verrechnet.“Artikel 17, Seite 7
Überschussbeteiligung als Todesfallbonus (erhöhte Leistung im Todesfall)nicht geregelt
Umtauschrecht in eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung ohne Gesundheitsprüfungnicht geregelt
Option auf eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungnicht geregelt
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeitnicht geregelt
Pflege-Zusatz (Leistung oder Beitragsbefreiung bei Pflegebedürftigkeit)nicht geregelt
Garantierter Höchstbeitrag (Bruttobeitrag) über die ganze Laufzeitnicht geregelt

Raucherstatus

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Nichtraucherdefinition (Zeitraum ohne Tabakkonsum vor Antrag)nicht geregelt
E-Zigarette, Shisha, Zigarre und Nikotinersatz: Einstufung als Raucher oder Nichtrauchernicht geregelt
Keine Meldepflicht bei späterem Beginn des Rauchensnicht geregelt
Umstellung auf den Nichtrauchertarif nach Rauchstoppnicht geregelt
Falsche Nichtraucherangabe: nur Kürzung der Leistung statt Rücktrittnicht geregelt

Anzeigepflicht und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Frist, in der sich der Versicherer auf eine Verletzung der Anzeigepflicht berufen kannja„Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des Vertrages zurücktreten.“Artikel 1.2, Seite 3
Verzicht auf Rücktritt und Kündigung bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflichtnein„Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren“Artikel 1.2, Seite 3
Verzicht auf rückwirkende Vertragsanpassung (Zuschlag, Ausschluss) bei unverschuldeter Verletzung der Anzeigepflichtnicht geregelt
Kündigung durch den Versicherungsnehmer (Frist, Rückkaufswert)ja„jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres“Artikel 15.1, Seite 6
Kein ordentliches Kündigungsrecht des Versicherersnicht geregelt
Bezugsrecht (widerruflich, unwiderruflich, Abtretung an die Bank)ja„Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künftige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwerben soll.“Artikel 7.2, Seite 4
Beitragsstundung (Anlässe wie Arbeitslosigkeit oder Elternzeit, Dauer, Zinsen)nicht geregelt
Herabsetzung der Summe oder Beitragsfreistellung statt Kündigungja„Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen oder prämienfrei stellen“Artikel 15.1, Seite 6
Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung ohne erneute Gesundheitsprüfungnicht geregelt

Ausschlüsse und gefährliche Freizeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsausschluss bei Selbsttötung innerhalb einer Wartezeitja„Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden Änderung des Vertrages leisten wir den Geldwert der Deckungsrückstellung.“Artikel 2.2, Seite 4
Kriegsereignisse: passives Kriegsrisiko (Tod im Ausland bei Ausbruch eines Krieges)ja„Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt“Artikel 2.4, Seite 4
Terroranschläge ohne Ausschlussja„von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten Versicherungsfällen den Geldwert der Deckungsrückstellung.“Artikel 2.4, Seite 4
Ausschluss für ABC-Waffen und Massenvernichtung (Umfang)ja„von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen“Artikel 2.4, Seite 4
Tauchen mitversichert (auch Tieftauchen, Wrack- und Höhlentauchen)ja„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.“Artikel 2.1, Seite 4
Luftfahrt: Privatpilot, Segelflug, Gleitschirm, Fallschirm mitversichertja„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.“Artikel 2.1, Seite 4
Motorsport: Rennen, Training und Rekordfahrten mitversichertja„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.“Artikel 2.1, Seite 4
Hochseesegeln und Blauwassertörns (auch Einhand und Regatta) mitversichertja„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.“Artikel 2.1, Seite 4
Spätere Aufnahme gefährlicher Freizeitaktivitäten ohne Anzeigepflichtnicht geregelt
Ausschluss bei Tod durch vorsätzliche Straftat der versicherten Personkeine„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.“Artikel 2.1, Seite 4

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Invalidez absoluta y permanente eingeschlossen (dauernde Unfähigkeit zu jeder Tätigkeit)nicht geregelt
Invalidez permanente total (Unfähigkeit zum ausgeübten Beruf)nicht geregelt
Capital adicional por accidente (Zusatzsumme bei Unfalltod)nicht geregelt
Capital adicional por accidente de circulación (oft dreifache Summe)nicht geregelt
Enfermedades graves: Vorauszahlung bei Diagnose (Krebs, Infarkt, Schlaganfall)nicht geregelt
Exclusiones: Liste der Ausschlüsse und hervorgehobene, unterschriebene cláusulas limitativasnicht geregelt
Período de carencia (Wartezeit für Tod durch Krankheit)nicht geregelt
Suicidio: Ausschluss im ersten Vertragsjahr (Art. 93 Ley 50/1980)nicht geregelt
Cláusula de indisputabilidad (keine Anfechtung nach einem Jahr, Art. 89 Ley 50/1980)nicht geregelt
Vinculación a préstamo hipotecario (Bank als Begünstigte, freie Wahl des Versicherers nach Ley 5/2019)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Terror, Naturkatastrophen)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur die Polizze mit den dort genannten Bedingungen. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Generali Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung (SAP 57427)
[Seite 1] Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die Lebensversicherung Gültig für Ablebensversicherung (ausgenommen Verträge mit Basis-/Komfortschutz) Stand 06/2026 SAP 57427 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Begriffsbestimmungen ............................................................................................................................................................... 3 Die Bestimmungen im Detail ...................................................................................................................................................... 3 Artikel 1 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? ................................................................................................ 3 Artikel 2 Wie umfassend ist der Versicherungsschutz? .................................................................................................... 4 Artikel 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ........................................................................................................... 4 Artikel 4 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? ............................................................................. 5 Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .......................................................................... 5 Artikel 6 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? .................................................................... 5 Artikel 7 Wer erhält die Versicherungsleistung? ................................................................................................................ 5 Artikel 8 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ................................. 5 Artikel 9 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? .......................................................................................... 5 Artikel 10 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? .............................................................................................. 6 Artikel 11 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? .................................. 6 Artikel 12 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? .......................................................................................... 6 Artikel 13 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ............................................................................... 6 Artikel 14 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? ................................................................................................. 6 Artikel 15 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Prämienfreistellung? ...................................................... 6 Artikel 16 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? ............................................................................................................. 7 Artikel 17 Welche Bedeutung hat die Gewinnbeteiligungsklausel? .................................................................................... 7 Artikel 18 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? ..................................... 7 Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 2 von 7 [Seite 3] Begriffsbestimmungen Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht. Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist. (Begünstigter) Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der einmaligen Abschlusskosten und der Prämienanteile für Verwaltungskosten, Steuern und Übernahme des Ablebensrisikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszinssatz. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs, daher der Name Deckungsrückstellung. geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht. Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt (rückgekauft) wird. Tarif/Geschäftsplan ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestimmungen und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen sind. Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3. Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt. Versicherungssumme ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versicherers im Ablebensfall. Die Bestimmungen im Detail Artikel 1 1.3 Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag Welche Pflichten hat der jederzeit anfechten. Schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben können darüber hinaus nach Versicherungsnehmer? Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. 1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den Antrag Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert. und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten. Wenn das Leben einer anderen Person versichert 1.4 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen ab werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße Antragstellung gebunden. und vollständige Beantwortung aller Fragen verant- wortlich. 1.5 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs- nehmers sind dem Versicherer unverzüglich bekannt 1.2 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollstän- zu geben. dig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des 1.6 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die verein- Vertrages zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall barten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den bezahlen. Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben 1.7 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn erklären. Wir können vom Vertrag jedoch nicht des jeweiligen Versicherungsjahres fällig werden. Die zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Prämien können nach Vereinbarung auch in halbjährli- Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt des chen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt Versicherungsfalles Kenntnis hatten oder der werden, dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den gesondert vereinbart werden. Eintritt des Versicherungsfalles hatte. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 3 von 7 [Seite 4] 1.8 Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der diesem Fall nicht berechtigt, Prämien für diesen Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und Vertrag zu verrechnen. ist dann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer, Folgeprämien sind innerhalb zweier Wochen, jeweils ab die versicherte Person oder der Leistungsempfänger dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu internationalen Handels-, Finanz- oder bezahlen. Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Regelungen unterliegt: 1.9 Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder eine - Resolutionen der Vereinten Nationen einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, sind wir und/oder leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, - Verordnungen und/oder Beschlüssen der außer der Versicherungsnehmer war an der Europäischen Union und/oder rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es - Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder von Organen der Republik Österreich einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten und/oder vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei - rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen von Amerika und des Vereinigten Untersuchung vom Versicherungsnehmer zu bezahlen. Königreiches. 1.10 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung. Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht von Waren oder der Erbringung von innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von (Finanz-)Dienstleistungen. mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum Ablauf der festgesetzten Frist kündigen, außer der Artikel 3 Versicherungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung Wann beginnt der Versicherungsschutz? ohne Verschulden verhindert. Im Falle unserer Kündigung vermindert sich der Versicherungsschutz 3.1 Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die An- auf die prämienfreie Versicherungssumme. nahme des Antrages schriftlich oder durch Zustellung der Polizze bestätigt haben und der Artikel 2 Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie Wie umfassend ist der Versicherungsschutz? rechtzeitig (Artikel 1.8) bezahlt hat. Vor dem in der Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht 2.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab- kein Versicherungsschutz. hängig davon, auf welcher Ursache der Versiche- rungsfall beruht. 3.2 Der Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofort- schutz im Ablebensfall ausgestattet. 2.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf Änderung des Vertrages leisten wir den Geldwert der 110.000 Euro, auch wenn insgesamt höhere Summen Deckungsrückstellung. auf das Leben desselben Versicherten beantragt sind. Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die Der vorläufige Sofortschutz gilt, freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand - wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antrag- krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen stellung voll arbeitsfähig ist, wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. - nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht und 2.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen - soweit die Versicherungsbedingungen keine Ein- Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhe- schränkungen oder Ausschlüsse (Artikel 1.2, stifter leisten wir den Geldwert der Deckungs- Artikel 2) vorsehen. rückstellung. Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des 2.4 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, Antrages bei einer unserer Geschäftsstellen, frühes- von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder tens aber mit dem beantragten Versicherungsbeginn. durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen, bezahlen wir bei dadurch verursachten Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der Versicherungsfällen den Geldwert der Polizze, der Ablehnung des Antrages oder mit unserer Deckungsrückstellung. Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutz beendet ist. Sollte der Versicherungsnehmer von seinem 2.5 Sanktionsklausel: Antrag vor Zustellung der Polizze zurücktreten, so Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person erlischt der vorläufige Sofortschutz ebenfalls. Der oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert, vorläufige Sofortschutz endet jedoch in jedem Fall so besteht in diesem Zeitraum kein sechs Wochen nach Antragstellung. Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Während der Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes aufrechten Sanktionen erbringt der Versicherer keine leisten, verrechnen wir die auf diese Leistung ent- Leistungen aus diesem Vertrag. Der Versicherer ist in fallende erste Jahresprämie bzw. einmalige Prämie. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 4 von 7 [Seite 5] Artikel 4 nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des Wie erfolgt die Leistungserbringung durch Versicherers an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift als dem Versicherungsnehmer zugegangen. den Versicherer? Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort außerhalb Europas nimmt, muss uns eine Person 4.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag innerhalb Österreichs benannt werden, die können wir die Übergabe der Polizze, bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an den Identitätsnachweise und, falls von uns angefordert, die Versicherungsnehmer entgegenzunehmen. Abgabe einer Erklärung des Leistungsberechtigten, die die Angaben zur Steuerpflicht gemäß Artikel 18.2 enthält, sowie entsprechender Nachweise Artikel 7 (insbesondere Reisepass), verlangen. Wer erhält die Versicherungsleistung? Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze 7.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugs- können wir die Leistungserbringung von einer berechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versiche- rungsfalles. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten durch Erklärung in geschriebener Form angezeigt vorzulegen. werden. 4.2 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des 7.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen, Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künf- Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Die tige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwer- Auszahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen ben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit aller nötigen Unterlagen. dessen Zustimmung geändert werden. Artikel 5 7.3 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können wir verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung seine Berechtigung nachweist. oder Abtretung? Artikel 8 Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns in geschriebener Wie lange können Ansprüche aus dem Form angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der Versicherungsvertrag geltend gemacht Anzeige in geschriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch werden? unserer Zustimmung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten drei innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend Versicherungsjahre gemäß Art.1.2 und 2.2 können bei gemacht werden. Danach ist der Anspruch verjährt. Sicherstellungen zu Gunsten von Kreditinstituten gegen Steht der Anspruch einem anderen als dem Zahlung eines einmaligen Zuschlages (= Zuschlag für Versicherungsnehmer zu, so beginnt die Verjährung zu Unanfechtbarkeit) aufgehoben werden, wenn dies mit uns laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt vereinbart wird. geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden, so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab Artikel 6 Fälligkeit der Leistung. Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? Artikel 9 Welche Dokumente gelten als 6.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs- Vertragsgrundlagen? nehmers, des Versicherten und sonstiger Dritter im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Polizze, der dem bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Vertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden Die Erklärungen und Informationen müssen dem Versicherungsbedingungen. Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt werden können (ausdrucken oder abspeichern, wie etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten) und aus dem Text muss die Person des Erklärenden zweifelsfrei hervorgehen. 6.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch einem berechtigten Dritten gegenüber erklären. 6.3 Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 5 von 7 [Seite 6] Artikel 14 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? Artikel 10 Welches Recht ist auf den Vertrag 14.1 Die Prämie beinhaltet die Versicherungssteuer ent- anzuwenden? sprechend der gesetzlichen Bestimmungen sowie Abschlusskosten, Verwaltungskosten sowie die Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Risikoprämie zur Deckung des Ablebensrisikos ent- Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertrags- sprechend dem vereinbarten Tarif. Diese Kosten- abschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. bestandteile berücksichtigen wir bereits bei der Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen Kalkulation der Prämien. Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungs- berechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 18). 14.2 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent- halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer Artikel 11 veranlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 14.2.1 und 14.2.2) verrechnen wir angemessene Gebühren. Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? Gebühren für diese Mehraufwendungen können bei uns erfragt, unserer Homepage www.generali.at ent- 11.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag nommen oder auf Wunsch zugesandt werden. zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 14.2.1 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr- Wien, Otto-Wagner-Platz-5. aufwendungen sind beispielsweise: - Mahnung 11.2 Beschwerdestellen: - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers - Versicherer: online-Formular unter von der Mahnung generali.at/service/lob- und-beschwerde oder per - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren Post an Generali Versicherung AG, Beschwerdemanager, 1010 Wien, Landskrongasse 14.2.2 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste 1-3. Mehraufwendungen im Rahmen der Vertragsführung - Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, sind beispielsweise: Informations- und Beschwerdestelle, – Ausstellen einer Duplikatspolizze Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, online-Formular – Abschriften der Versicherungsurkunde unter https://www.vvo.at. – Änderung der Zahlungsweise - Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen – Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung, im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Abtretung oder Verpfändung) Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, – umfangreiche Vertragsbeauskunftungen Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien, +43/1/71100/862516 oder 862501 14.2.3 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die (versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at). festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft 11.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument wieder die vollen Gebühren zu verlangen. zusätzlich die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte Artikel 15 (www.verbraucherschlichtung.at) zu wenden. Die Teilnahme des Versicherers am Schlichtungsverfahren Welche Regelungen gelten bezüglich ist nicht verpflichtend. Kündigung und Prämienfreistellung? 11.4 Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht, den 15.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs- Rechtsweg zu beschreiten. vertrag durch Erklärung in geschriebener Form kündigen oder prämienfrei stellen: Artikel 12 - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres Wo ist der Erfüllungsort der - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger Versicherungsleistung? Frist mit Wirkung zum Monatsende, - frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des Versicherungsjahres. Versicherungsunternehmens. 15.2 Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages Artikel 13 und Prämienfreistellung bei Versicherungsdauern von Welche Leistungen werden im weniger als 10 Jahren erlischt die Versicherung ohne weitere Leistung. Dies gilt nicht bei Versicherungsfall erbracht? Versicherungsverträgen gegen Einmalprämie sowie Versicherungsverträge mit Gewinnbeteiligung. Bei Ableben des Versicherten leisten wir die für den Ab- lebensfall vereinbarte Versicherungssumme. Bei Prämienfreistellung setzen wir die Versicherungssumme nach den Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 6 von 7 [Seite 7] geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine 18.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, uns alle prämienfreie Versicherungsleistung herab. Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung der Bei Versicherungsverträgen ohne Gewinnbeteiligung persönlichen Steuerpflicht des Leistungsempfängers ermittelt sich der prämienfreie Wert aus dem jeweils relevant sein können (insbesondere österreichische aktuellen Wert der Deckungsrückstellung des und/oder ausländische Steuerpflicht und Versicherungsvertrages vermindert um einen Steuernummer, Wohnsitz, Anzahl der Tage und Stornoabzug. Dieser Abzug beträgt 2 % der gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende Deckungsrückstellung, bei Versicherungsverträgen mit Daten von Treugebern) unverzüglich bekannt zu fallender Versicherungssumme max. 10 % der geben. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Deckungsrückstellung. Person, so ist diese verpflichtet, uns über eine allfällige Sitzverlegung und für die Beurteilung der Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung Steuerpflicht relevante Änderung der ermittelt sich der prämienfreie Wert aus dem jeweils Eigentümerstruktur zu informieren. aktuellen Wert der Deckungsrückstellung des Versicherungsvertrages unter pauschaler Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung. Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Ver- sicherungsjahres sind aus der in der Polizze enthal- tenen Tabelle für prämienfreie Versicherungssummen ersichtlich. Die Versicherungssumme darf EUR 1.000,– nicht unterschreiten, andernfalls erlischt der Vertrag. 15.3 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Ver- sicherungsnehmer eine neue Polizze mit den ange- passten Versicherungssummen. Artikel 16 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? Im Wege der Gewinnbeteiligung nimmt der Versiche- rungsnehmer an den von uns erzielten Überschüssen teil. Der Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif er- mittelt und gutgeschrieben. Die Details sind in Artikel 17 dargestellt. Artikel 17 Welche Bedeutung hat die Gewinnbeteiligungsklausel? Bei gewinnbeteiligten Ablebensversicherungen ergibt sich die Gewinnbeteiligung aus der Sterblichkeit sowie sonsti- gen Gewinnquellen und wird direkt mit der vorgeschriebe- nen Prämie verrechnet. Artikel 18 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? 18.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag beruhen auf der Steuergesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Steuerbehörden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser steuerlichen Rahmenbedingungen kann eine Ver- minderung der Versicherungsleistung oder eine andere Besteuerung des Versicherungsvertrages zur Folge haben. Informationen zur bei Vertragsabschluss aktuellen Steuersituation siehe „Erläuterungen zur Ablebensversicherung (ausgenommen Verträge mit Basis-/Komfortschutz)“. Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at. Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann beim Generali Kundenservice angefordert werden. Seite 7 von 7
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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