Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen zur Ablebensversicherung (SAP 57427)
[Seite 1]
Vertragsgrundlagen zur
Ablebensversicherung
Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die Lebensversicherung
Gültig für Ablebensversicherung
(ausgenommen Verträge mit Basis-/Komfortschutz)
Stand 06/2026
SAP 57427
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
Begriffsbestimmungen ............................................................................................................................................................... 3
Die Bestimmungen im Detail ...................................................................................................................................................... 3
Artikel 1 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer? ................................................................................................ 3
Artikel 2 Wie umfassend ist der Versicherungsschutz? .................................................................................................... 4
Artikel 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ........................................................................................................... 4
Artikel 4 Wie erfolgt die Leistungserbringung durch den Versicherer? ............................................................................. 5
Artikel 5 Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung oder Abtretung? .......................................................................... 5
Artikel 6 Was gilt für Erklärungen, die den Versicherungsvertrag betreffen? .................................................................... 5
Artikel 7 Wer erhält die Versicherungsleistung? ................................................................................................................ 5
Artikel 8 Wie lange können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden? ................................. 5
Artikel 9 Welche Dokumente gelten als Vertragsgrundlagen? .......................................................................................... 5
Artikel 10 Welches Recht ist auf den Vertrag anzuwenden? .............................................................................................. 6
Artikel 11 Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? .................................. 6
Artikel 12 Wo ist der Erfüllungsort der Versicherungsleistung? .......................................................................................... 6
Artikel 13 Welche Leistungen werden im Versicherungsfall erbracht? ............................................................................... 6
Artikel 14 Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet? ................................................................................................. 6
Artikel 15 Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Prämienfreistellung? ...................................................... 6
Artikel 16 Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt? ............................................................................................................. 7
Artikel 17 Welche Bedeutung hat die Gewinnbeteiligungsklausel? .................................................................................... 7
Artikel 18 Wie ist die Besteuerung geregelt und wie wirken sich ausländische Vorschriften aus? ..................................... 7
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 2 von 7
[Seite 3]
Begriffsbestimmungen
Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen sind für das Verständnis dieser Versicherungsbedingungen wichtig.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet.
Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für beiderlei Geschlecht.
Bezugsberechtigter ist die Person, die für den Empfang der Leistung des Versicherers genannt ist.
(Begünstigter)
Deckungsrückstellung Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich
der einmaligen Abschlusskosten und der Prämienanteile für Verwaltungskosten, Steuern
und Übernahme des Ablebensrisikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten
Rechnungszinssatz. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner
Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs, daher der Name
Deckungsrückstellung.
geschriebene Form bedeutet, dass Erklärungen ohne Unterschrift gültig sind, wenn aus dem Text die Person
des Erklärenden zweifelsfrei hervorgeht.
Rückkaufswert ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt (rückgekauft) wird.
Tarif/Geschäftsplan ist eine detaillierte Aufstellung jener, der Finanzmarktaufsicht vorgelegten, Bestimmungen
und versicherungsmathematischen Formeln, anhand derer die Leistung des Versicherers
und die Gegenleistung des Versicherungsnehmers (Versicherungsprämie) zu berechnen
sind.
Versicherer ist die Generali Versicherung AG, 1010 Wien, Landskrongasse 1-3.
Versicherter ist die Person, deren Leben versichert ist.
Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und Träger der Rechte und Pflichten aus dem
Versicherungsvertrag.
Versicherungsprämie ist das vom Versicherungsnehmer zu zahlende Entgelt.
Versicherungssumme ist die im Rahmen der Versicherungsbedingungen garantierte Leistung des Versicherers
im Ablebensfall.
Die Bestimmungen im Detail
Artikel 1 1.3 Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag
Welche Pflichten hat der jederzeit anfechten. Schuldhaft unrichtige oder
unvollständige Angaben können darüber hinaus nach
Versicherungsnehmer? Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum
Verlust des Versicherungsschutzes führen.
1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet den Antrag Wenn wir den Vertrag anfechten oder vom Vertrag
und die damit verbundenen Fragen wahrheitsgemäß zurücktreten, leisten wir den Rückkaufswert.
und vollständig auszufüllen bzw. zu beantworten.
Wenn das Leben einer anderen Person versichert 1.4 An den Antrag ist der Antragsteller sechs Wochen ab
werden soll, ist auch diese für die wahrheitsgemäße Antragstellung gebunden.
und vollständige Beantwortung aller Fragen verant-
wortlich. 1.5 Änderungen der Postanschrift des Versicherungs-
nehmers sind dem Versicherer unverzüglich bekannt
1.2 Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollstän- zu geben.
dig beantwortet, können wir innerhalb von drei Jahren
seit Abschluss, Wiederherstellung oder Änderung des 1.6 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die verein-
Vertrages zurücktreten. Tritt der Versicherungsfall barten Versicherungsprämien (einmalige oder laufende
innerhalb dieser drei Jahre ein, können wir auch noch Prämien) an uns kostenfrei und rechtzeitig zu
nach Ablauf dieser Frist zurücktreten. Wir können den bezahlen.
Rücktritt nur innerhalb eines Monats ab Kenntnis der
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben 1.7 Laufende Prämien sind Jahresprämien, die zu Beginn
erklären. Wir können vom Vertrag jedoch nicht des jeweiligen Versicherungsjahres fällig werden. Die
zurücktreten, wenn wir von der Unrichtigkeit oder Prämien können nach Vereinbarung auch in halbjährli-
Unvollständigkeit der Angaben bzw. vom Eintritt des chen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten bezahlt
Versicherungsfalles Kenntnis hatten oder der werden, dann jedoch mit Zuschlägen, die im Antrag
verschwiegene Umstand keinen Einfluss auf den gesondert vereinbart werden.
Eintritt des Versicherungsfalles hatte.
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 3 von 7
[Seite 4]
1.8 Die erste oder einmalige Prämie wird mit Zustellung der diesem Fall nicht berechtigt, Prämien für diesen
Polizze, nicht aber vor Versicherungsbeginn fällig und Vertrag zu verrechnen.
ist dann innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Sanktioniert bedeutet, dass der Versicherungsnehmer,
Folgeprämien sind innerhalb zweier Wochen, jeweils ab die versicherte Person oder der Leistungsempfänger
dem in der Polizze angegebenen Fälligkeitstag zu internationalen Handels-, Finanz- oder
bezahlen. Wirtschaftssanktionen aufgrund folgender Regelungen
unterliegt:
1.9 Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder eine - Resolutionen der Vereinten Nationen
einmalige Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, sind wir und/oder
leistungsfrei und können vom Vertrag zurücktreten, - Verordnungen und/oder Beschlüssen der
außer der Versicherungsnehmer war an der Europäischen Union und/oder
rechtzeitigen Zahlung ohne Verschulden verhindert. Es - Gesetzen, Verordnungen oder Bescheiden
gilt als Rücktritt unsererseits, wenn wir die erste oder von Organen der Republik Österreich
einmalige Prämie nicht innerhalb von drei Monaten und/oder
vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei - rechtlichen Vorgaben der Vereinigten Staaten
einem Rücktritt sind die Kosten der ärztlichen von Amerika und des Vereinigten
Untersuchung vom Versicherungsnehmer zu bezahlen. Königreiches.
1.10 Wenn der Versicherungsnehmer eine Folgeprämie Solche internationalen Sanktionen sind insbesondere
nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er eine Mahnung. Embargos, das heißt das Verbot der Ein- oder Ausfuhr
Bezahlt der Versicherungsnehmer den Rückstand nicht von Waren oder der Erbringung von
innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist von (Finanz-)Dienstleistungen.
mindestens zwei Wochen, können wir den Vertrag zum
Ablauf der festgesetzten Frist kündigen, außer der Artikel 3
Versicherungsnehmer war an der rechtzeitigen Zahlung Wann beginnt der Versicherungsschutz?
ohne Verschulden verhindert. Im Falle unserer
Kündigung vermindert sich der Versicherungsschutz
3.1 Der Versicherungsschutz beginnt, sobald wir die An-
auf die prämienfreie Versicherungssumme.
nahme des Antrages schriftlich oder durch Zustellung
der Polizze bestätigt haben und der
Artikel 2 Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie
Wie umfassend ist der Versicherungsschutz? rechtzeitig (Artikel 1.8) bezahlt hat. Vor dem in der
Polizze angegebenen Versicherungsbeginn besteht
2.1 Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich unab- kein Versicherungsschutz.
hängig davon, auf welcher Ursache der Versiche-
rungsfall beruht. 3.2 Der Versicherungsvertrag ist mit vorläufigem Sofort-
schutz im Ablebensfall ausgestattet.
2.2 Bei Selbstmord des Versicherten innerhalb von drei
Jahren nach Abschluss, Wiederherstellung oder einer Der vorläufige Sofortschutz erstreckt sich auf die für
die Leistungspflicht des Versicherers erweiternden den Todesfall beantragten Summen, höchstens auf
Änderung des Vertrages leisten wir den Geldwert der 110.000 Euro, auch wenn insgesamt höhere Summen
Deckungsrückstellung. auf das Leben desselben Versicherten beantragt sind.
Wird uns nachgewiesen, dass Selbstmord in einem die Der vorläufige Sofortschutz gilt,
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand - wenn der Versicherte zum Zeitpunkt der Antrag-
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen stellung voll arbeitsfähig ist,
wurde, besteht hingegen voller Versicherungsschutz. - nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht
und
2.3 Bei Ableben infolge Teilnahme an kriegerischen - soweit die Versicherungsbedingungen keine Ein-
Handlungen oder Unruhen auf Seiten der Unruhe- schränkungen oder Ausschlüsse (Artikel 1.2,
stifter leisten wir den Geldwert der Deckungs- Artikel 2) vorsehen.
rückstellung.
Der vorläufige Sofortschutz beginnt mit Eingang des
2.4 Wird Österreich in kriegerische Ereignisse verwickelt, Antrages bei einer unserer Geschäftsstellen, frühes-
von einer nuklearen, biologischen, chemischen oder tens aber mit dem beantragten Versicherungsbeginn.
durch Terrorismus ausgelösten Katastrophe betroffen,
bezahlen wir bei dadurch verursachten Der vorläufige Sofortschutz endet mit Zustellung der
Versicherungsfällen den Geldwert der Polizze, der Ablehnung des Antrages oder mit unserer
Deckungsrückstellung. Erklärung, dass der vorläufige Sofortschutz beendet
ist. Sollte der Versicherungsnehmer von seinem
2.5 Sanktionsklausel: Antrag vor Zustellung der Polizze zurücktreten, so
Ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person erlischt der vorläufige Sofortschutz ebenfalls. Der
oder der Leistungsempfänger persönlich sanktioniert, vorläufige Sofortschutz endet jedoch in jedem Fall
so besteht in diesem Zeitraum kein sechs Wochen nach Antragstellung.
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Während der Wenn wir aufgrund des vorläufigen Sofortschutzes
aufrechten Sanktionen erbringt der Versicherer keine leisten, verrechnen wir die auf diese Leistung ent-
Leistungen aus diesem Vertrag. Der Versicherer ist in fallende erste Jahresprämie bzw. einmalige Prämie.
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 4 von 7
[Seite 5]
Artikel 4 nicht bekannt gibt, gelten Zusendungen des
Wie erfolgt die Leistungserbringung durch Versicherers an die zuletzt bekannt gegebene
Anschrift als dem Versicherungsnehmer zugegangen.
den Versicherer? Wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnort
außerhalb Europas nimmt, muss uns eine Person
4.1 Für die Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag innerhalb Österreichs benannt werden, die
können wir die Übergabe der Polizze, bevollmächtigt ist, unsere Erklärungen an den
Identitätsnachweise und, falls von uns angefordert, die Versicherungsnehmer entgegenzunehmen.
Abgabe einer Erklärung des Leistungsberechtigten,
die die Angaben zur Steuerpflicht gemäß Artikel 18.2
enthält, sowie entsprechender Nachweise
Artikel 7
(insbesondere Reisepass), verlangen. Wer erhält die Versicherungsleistung?
Bei Verlust einer auf Überbringer lautenden Polizze 7.1 Der Versicherungsnehmer bestimmt, wer bezugs-
können wir die Leistungserbringung von einer berechtigt ist. Der Bezugsberechtigte erwirbt das
gerichtlichen Kraftloserklärung abhängig machen. Recht auf die Leistung mit Eintritt des Versiche-
rungsfalles. Bis dahin kann der Versicherungsnehmer
Im Ablebensfall sind zusätzlich auf Kosten des die Bezugsberechtigung jederzeit ändern. Änderung
Bezugsberechtigten eine amtliche Sterbeurkunde und und Widerruf der Bezugsberechtigung müssen uns
ein Nachweis über die Todesursache des Versicherten durch Erklärung in geschriebener Form angezeigt
vorzulegen. werden.
4.2 Die Versicherungsleistung wird nach Eintritt des 7.2 Der Versicherungsnehmer kann auch bestimmen,
Versicherungsfalles und Abschluss der Erhebungen zu dass der Bezugsberechtigte das Recht auf die künf-
Versicherungsfall und Leistungsumfang fällig. Die tige Leistung unwiderruflich und damit sofort erwer-
Auszahlung der Leistung erfolgt erst nach Vorliegen ben soll. Dann kann das Bezugsrecht nur noch mit
aller nötigen Unterlagen. dessen Zustimmung geändert werden.
Artikel 5 7.3 Ist die Polizze auf den Überbringer ausgestellt, können
wir verlangen, dass der Überbringer der Polizze uns
Was gilt bei einer Vinkulierung, Verpfändung seine Berechtigung nachweist.
oder Abtretung?
Artikel 8
Eine Verpfändung oder Abtretung ist uns gegenüber nur
und erst dann wirksam, wenn sie uns in geschriebener
Wie lange können Ansprüche aus dem
Form angezeigt wird. Eine Vinkulierung bedarf neben der Versicherungsvertrag geltend gemacht
Anzeige in geschriebener Form zu ihrer Wirksamkeit auch werden?
unserer Zustimmung.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können
Die Leistungsbeschränkungen innerhalb der ersten drei innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit der Leistung geltend
Versicherungsjahre gemäß Art.1.2 und 2.2 können bei gemacht werden. Danach ist der Anspruch verjährt.
Sicherstellungen zu Gunsten von Kreditinstituten gegen Steht der Anspruch einem anderen als dem
Zahlung eines einmaligen Zuschlages (= Zuschlag für Versicherungsnehmer zu, so beginnt die Verjährung zu
Unanfechtbarkeit) aufgehoben werden, wenn dies mit uns laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung bekannt
vereinbart wird. geworden ist. Ist ihm sein Recht nicht bekannt geworden,
so verjähren die Ansprüche erst nach 10 Jahren ab
Artikel 6 Fälligkeit der Leistung.
Was gilt für Erklärungen, die den
Versicherungsvertrag betreffen? Artikel 9
Welche Dokumente gelten als
6.1 Erklärungen und Informationen des Versicherungs- Vertragsgrundlagen?
nehmers, des Versicherten und sonstiger Dritter im
Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag Vertragsgrundlagen sind der Antrag, die Polizze, der dem
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der geschriebenen Form. Vertrag zugrunde liegende Tarif und die vorliegenden
Die Erklärungen und Informationen müssen dem Versicherungsbedingungen.
Empfänger zugehen, von ihm dauerhaft aufbewahrt
werden können (ausdrucken oder abspeichern, wie
etwa bei Fax oder Email, aber nicht SMS-Nachrichten)
und aus dem Text muss die Person des Erklärenden
zweifelsfrei hervorgehen.
6.2 Nach Eintritt des Versicherungsfalles können wir eine
Ablehnung, einen Rücktritt oder eine Anfechtung auch
einem berechtigten Dritten gegenüber erklären.
6.3 Änderungen der Anschrift des Versicherungsnehmers
sind dem Versicherer bekannt zu geben. Solange der
Versicherungsnehmer die Änderung seiner Anschrift
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 5 von 7
[Seite 6]
Artikel 14
Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet?
Artikel 10
Welches Recht ist auf den Vertrag 14.1 Die Prämie beinhaltet die Versicherungssteuer ent-
anzuwenden? sprechend der gesetzlichen Bestimmungen sowie
Abschlusskosten, Verwaltungskosten sowie die
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Risikoprämie zur Deckung des Ablebensrisikos ent-
Recht, auch wenn der Versicherungsnehmer nach Vertrags- sprechend dem vereinbarten Tarif. Diese Kosten-
abschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. bestandteile berücksichtigen wir bereits bei der
Steuerliche Bestimmungen des Staates der persönlichen Kalkulation der Prämien.
Steuerpflicht des Versicherungsnehmers oder Leistungs-
berechtigten bleiben davon unberührt (siehe Artikel 18). 14.2 Bestimmte Leistungen sind in der Prämie nicht ent-
halten. Für diese durch den Versicherungsnehmer
Artikel 11 veranlassten Mehraufwendungen (siehe Artikel 14.2.1
und 14.2.2) verrechnen wir angemessene Gebühren.
Welcher Aufsichtsbehörde unterliegt der Die zum jeweiligen Durchführungstermin gültigen
Versicherer und wo ist die Beschwerdestelle? Gebühren für diese Mehraufwendungen können bei
uns erfragt, unserer Homepage www.generali.at ent-
11.1 Der Versicherer und der diesem Versicherungsvertrag nommen oder auf Wunsch zugesandt werden.
zugrunde liegende Tarif unterliegen der Kontrolle und
Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA), 1090 14.2.1 Mit dem Prämieninkasso verbundene Mehr-
Wien, Otto-Wagner-Platz-5. aufwendungen sind beispielsweise:
- Mahnung
11.2 Beschwerdestellen: - Verständigung des Sicherstellungsgläubigers
- Versicherer: online-Formular unter von der Mahnung
generali.at/service/lob- und-beschwerde oder per - Rückläufer im Einzugsermächtigungsverfahren
Post an Generali Versicherung AG,
Beschwerdemanager, 1010 Wien, Landskrongasse 14.2.2 Durch den Versicherungsnehmer veranlasste
1-3. Mehraufwendungen im Rahmen der Vertragsführung
- Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, sind beispielsweise:
Informations- und Beschwerdestelle, – Ausstellen einer Duplikatspolizze
Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, online-Formular – Abschriften der Versicherungsurkunde
unter https://www.vvo.at. – Änderung der Zahlungsweise
- Beschwerdestelle über Versicherungsunternehmen – Bearbeitung einer Sicherstellung (Vinkulierung,
im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Abtretung oder Verpfändung)
Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, – umfangreiche Vertragsbeauskunftungen
Abteilung III/3 Stubenring 1, 1010 Wien,
+43/1/71100/862516 oder 862501 14.2.3 Der Versicherer ist berechtigt, geringere als die
(versicherungsbeschwerde@sozialministerium.at). festgelegten Gebühren zu verlangen, ohne dass
dadurch das Recht verloren geht, für die Zukunft
11.3 Im Falle von Streitigkeiten hat der Konsument wieder die vollen Gebühren zu verlangen.
zusätzlich die Möglichkeit, sich an die
Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte Artikel 15
(www.verbraucherschlichtung.at) zu wenden. Die
Teilnahme des Versicherers am Schlichtungsverfahren
Welche Regelungen gelten bezüglich
ist nicht verpflichtend. Kündigung und Prämienfreistellung?
11.4 Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht, den 15.1 Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs-
Rechtsweg zu beschreiten. vertrag durch Erklärung in geschriebener Form
kündigen oder prämienfrei stellen:
Artikel 12 - jederzeit mit Wirkung zum Schluss des laufenden
Versicherungsjahres
Wo ist der Erfüllungsort der - innerhalb eines Versicherungsjahres mit 3-monatiger
Versicherungsleistung? Frist mit Wirkung zum Monatsende,
- frühestens jedoch mit Wirkung zum Ende des ersten
Erfüllungsort für die Versicherungsleistung ist der Sitz des Versicherungsjahres.
Versicherungsunternehmens.
15.2 Im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages
Artikel 13 und Prämienfreistellung bei Versicherungsdauern von
Welche Leistungen werden im weniger als 10 Jahren erlischt die Versicherung ohne
weitere Leistung. Dies gilt nicht bei
Versicherungsfall erbracht? Versicherungsverträgen gegen Einmalprämie sowie
Versicherungsverträge mit Gewinnbeteiligung.
Bei Ableben des Versicherten leisten wir die für den Ab-
lebensfall vereinbarte Versicherungssumme.
Bei Prämienfreistellung setzen wir die
Versicherungssumme nach den
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 6 von 7
[Seite 7]
geschäftsplanmäßigen Bestimmungen auf eine 18.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, uns alle
prämienfreie Versicherungsleistung herab. Änderungen der Angaben, die für die Beurteilung der
Bei Versicherungsverträgen ohne Gewinnbeteiligung persönlichen Steuerpflicht des Leistungsempfängers
ermittelt sich der prämienfreie Wert aus dem jeweils relevant sein können (insbesondere österreichische
aktuellen Wert der Deckungsrückstellung des und/oder ausländische Steuerpflicht und
Versicherungsvertrages vermindert um einen Steuernummer, Wohnsitz, Anzahl der Tage und
Stornoabzug. Dieser Abzug beträgt 2 % der gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland, entsprechende
Deckungsrückstellung, bei Versicherungsverträgen mit Daten von Treugebern) unverzüglich bekannt zu
fallender Versicherungssumme max. 10 % der geben. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische
Deckungsrückstellung. Person, so ist diese verpflichtet, uns über eine
allfällige Sitzverlegung und für die Beurteilung der
Bei Versicherungsverträgen mit Gewinnbeteiligung Steuerpflicht relevante Änderung der
ermittelt sich der prämienfreie Wert aus dem jeweils Eigentümerstruktur zu informieren.
aktuellen Wert der Deckungsrückstellung des
Versicherungsvertrages unter pauschaler
Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung.
Die prämienfreien Werte zum Ende eines jeden Ver-
sicherungsjahres sind aus der in der Polizze enthal-
tenen Tabelle für prämienfreie Versicherungssummen
ersichtlich.
Die Versicherungssumme darf EUR 1.000,– nicht
unterschreiten, andernfalls erlischt der Vertrag.
15.3 Im Falle einer Prämienfreistellung erhält der Ver-
sicherungsnehmer eine neue Polizze mit den ange-
passten Versicherungssummen.
Artikel 16
Wie ist die Gewinnbeteiligung geregelt?
Im Wege der Gewinnbeteiligung nimmt der Versiche-
rungsnehmer an den von uns erzielten Überschüssen teil.
Der Gewinnanteil wird abhängig vom jeweiligen Tarif er-
mittelt und gutgeschrieben. Die Details sind in Artikel 17
dargestellt.
Artikel 17
Welche Bedeutung hat die
Gewinnbeteiligungsklausel?
Bei gewinnbeteiligten Ablebensversicherungen ergibt sich
die Gewinnbeteiligung aus der Sterblichkeit sowie sonsti-
gen Gewinnquellen und wird direkt mit der vorgeschriebe-
nen Prämie verrechnet.
Artikel 18
Wie ist die Besteuerung geregelt und wie
wirken sich ausländische Vorschriften aus?
18.1 Sämtliche Berechnungen und Darstellungen in
unseren Unterlagen für den Versicherungsvertrag
beruhen auf der Steuergesetzgebung,
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der
Steuerbehörden zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses; eine künftige Änderung dieser
steuerlichen Rahmenbedingungen kann eine Ver-
minderung der Versicherungsleistung oder eine
andere Besteuerung des Versicherungsvertrages zur
Folge haben. Informationen zur bei Vertragsabschluss
aktuellen Steuersituation siehe „Erläuterungen zur
Ablebensversicherung (ausgenommen Verträge mit
Basis-/Komfortschutz)“.
Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nr. ATU 36872407, generali.at.
Die Gesellschaft gehört zur Unternehmensgruppe der Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, eingetragen im Versicherungsgruppenregister
der IVASS unter der Nummer 026. Unser Informationsblatt zur Datenverarbeitung ist unter generali.at/datenschutz abrufbar oder kann
beim Generali Kundenservice angefordert werden.
Seite 7 von 7